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Zürich Obergericht Strafkammern 07.09.2018 SB170357

September 7, 2018·Deutsch·Zurich·Obergericht Strafkammern·PDF·15,119 words·~1h 16min·5

Summary

Raufhandel etc.

Full text

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB170357-O/U/cs

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Ersatzoberrichterin Dr. Bachmann und Ersatzoberrichter lic. iur. Wenker sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. Leuthard

Urteil vom 7. September 2018

in Sachen

1. A._____, 2. … 3. … Beschuldigte, Privatklägerin und Berufungsklägerin

1 vertreten und erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____

gegen

1. … 2. B._____, Beschuldigte, Privatklägerin und Berufungsbeklagte

2 vertreten und erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____

und

3. C._____, Beschuldigte und Berufungsbeklagte sowie

- 2 - Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Anklägerin und Berufungsbeklagte

betreffend Raufhandel etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Dielsdorf, Einzelgericht Strafsachen, vom 10. Januar 2017 (GG160026)

- 3 - Anklagen: Die Anklageschriften der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 20. Juli 2016 (Urk. 24-26) sind diesem Urteil beigeheftet. Verfügung der Vorinstanz: Das Verfahren gegen die Beschuldigte 1 (A._____) betreffend der sexuellen Belästigung im Sinne von Art. 198 StGB zulasten des Privatklägers (Anklageziffer I.1.5) wird eingestellt. Urteil der Vorinstanz: 1. Die Beschuldigte 1 (A._____) ist nicht schuldig − des Raufhandels im Sinne von Art. 133 StGB sowie − der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB und wird diesbezüglich freigesprochen. 2. Die Beschuldigte 1 (A._____) ist schuldig − der vorsätzlichen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG − des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB sowie − der mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB. 3. Die Beschuldigte 2 (B._____) ist nicht schuldig − des Raufhandels im Sinne von Art. 133 StGB und wird freigesprochen. 4. Die Beschuldigte 3 (C._____) ist nicht schuldig − des Raufhandels im Sinne von Art. 133 StGB und wird freigesprochen.

- 4 - 5. Die Beschuldigte 1 (A._____) wird bestraft mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.– und einer Busse von Fr. 2'000.–. 6. Bezahlt die Beschuldigte 1 (A._____) die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen. 7. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen. 8. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'000.00 Gebühr Strafuntersuchung Beschuldigte 1 Fr. 1'000.00 Gebühr Strafuntersuchung Beschuldigte 2 Fr. 1'000.00 Gebühr Strafuntersuchung Beschuldigte 3 Fr. 40.00 Zeugenentschädigung Fr. 60.00 Gutachten

Fr. 1'000.00 Kosten Beschwerdeentscheid Obergericht Fr. 80.00 Auslagen Untersuchung (Übertrag aus GG150026-D) Fr. 7'180.00

9. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens (ohne die Kosten der Gebühren für die Strafuntersuchung der Beschuldigten 2 und 3, total Fr. 5'180.–) werden der Beschuldigten 1 (A._____) zu zwei Dritteln (Fr. 3'453.30) auferlegt. Im übrigen Umfang (Fr. 3'726.70) werden die Kosten auf die Gerichtskasse genommen. 10. Der Beschuldigten 1 (A._____) wird eine reduzierte Prozessentschädigung (Teilfreispruch) von insgesamt Fr. 7'628.00 aus der Gerichtskasse zugesprochen, nämlich Fr. 5'550.– für das Vorverfahren (inkl. Beschwerdeverfahren am Obergericht), Fr. 1'166.70 für die Führung des erstinstanzlichen Strafprozesses, Fr. 346.30 für Barauslagen und Fr. 565.– für Mehrwertsteuer. Das Verrechnungsrecht des Staates bleibt vorbehalten.

- 5 - 11. Der Beschuldigten 2 (B._____) wird eine Prozessentschädigung von Fr. 4'100.– für anwaltliche Verteidigung und eine persönliche Umtriebsentschädigung von Fr. 300.– aus der Gerichtskasse zugesprochen. 12. Der Beschuldigten 3 wird eine Umtriebsentschädigung von Fr. 300.– aus der Gerichtskasse zugesprochen. Berufungsanträge: a) Der Verteidigung der Beschuldigten 1: (Urk. 59 S. 1 f.) 1. Die Beschuldigten 1-3 seien wegen Raufhandels schuldig zu sprechen. 2. Die Beschuldigte 1 sei zudem wegen vorsätzlicher grober Verletzung der Verkehrsregeln schuldig zu sprechen. 3. Die Beschuldigte 1 sei vom Vorwurf des Hausfriedensbruchs von Schuld und Strafe freizusprechen. 4. Es seien Geldstrafen auszusprechen und diese seien bedingt auszusprechen unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren. b) Der Verteidigung der Beschuldigten 2: (Urk. 60 S. 1) 1. Die Berufungsanträge der Beschuldigten 1, A._____, seien gänzlich abzuweisen, sofern überhaupt darauf eingetreten werden kann, und es sei das vorinstanzliche Urteil des Bezirksgerichtes Dielsdorf vom 10. Januar 2017 vollumfänglich zu bestätigen. 2. Für den Fall, dass das Berufungsgericht dem ersten Antrag wider Erwarten nicht vollständig zustimmen sollte, seien aber die Erkenntnisbzw. Dispositivziffern 3 und 11 des vorinstanzlichen Entscheids, mithin

- 6 diejenigen Verdikte, welche die Beschuldigte 2 betreffen, zu bestätigen bzw. es sei die diesbezügliche Berufung abzuweisen. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien gestützt auf Art. 428 Abs. 1 StPO in vollem Umfang der Beschuldigten 1 aufzuerlegen. 4. Die Beschuldigte 1 sei zu verpflichten, die Beschuldigte 2 hinsichtlich deren Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte i.S.v. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO adäquat zu entschädigen. c) Der Beschuldigten 3: (Prot. II S. 32 f. sinngemäss) Die Berufung der Beschuldigten 1 sei abzuweisen. d) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland: (Urk. 51, schriftlich) Keine Anträge.

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Erwägungen: I. Prozessuales 1. Zum Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil kann zwecks Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 46 S. 10 f.).

- 7 - 2. Mit Urteil des Bezirksgerichtes Dielsdorf (Einzelgericht) vom 10. Januar 2017 wurde die Beschuldigte A._____ (nachfolgend Beschuldigte 1) von den Vorwürfen des Raufhandels im Sinne von Art. 133 StGB und der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB freigesprochen. Demgegenüber wurde sie der vorsätzlichen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB und der mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen und mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.– und einer Busse von Fr. 2'000.– bestraft. Der Vollzug der Geldstrafe wurde aufgeschoben und die Probezeit auf drei Jahre festgesetzt. Die Busse wurde als vollziehbar erklärt. Im Falle der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse wurde bestimmt, dass an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen tritt. Die Beschuldigten B._____ (nachfolgend Beschuldigte 2) und C._____ (nachfolgend Beschuldigte 3) wurden beide vom Vorwurf des Raufhandels im Sinne von Art. 133 StGB freigesprochen. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens (mit Ausnahme der Gebühren für die Strafuntersuchung der Beschuldigten 2 und 3) wurden der Beschuldigten 1 zu zwei Dritteln auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschuldigten 1 wurde für den Teilfreispruch eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 7'628.– aus der Gerichtskasse zugesprochen. Der Beschuldigten 2 wurde eine Prozessentschädigung von Fr. 4'100.– für die anwaltliche Verteidigung und eine persönliche Umtriebsentschädigung von Fr. 300.– sowie der Beschuldigten 3 eine Umtriebsentschädigung von Fr. 300.– aus der Gerichtskasse zugesprochen (Urk. 46). 3. Gegen dieses Urteil des Bezirksgerichtes Dielsdorf (Einzelgericht) meldete die Beschuldigte 1 durch ihren Verteidiger die Berufung an (Urk. 41). Am 23. August 2017 liess die Beschuldigte 1 durch ihren Verteidiger die Berufungserklärung einreichen und oberwähnte Anträge stellen. Beweisanträge für das Berufungsverfahren stellte er keine (Urk. 47). In der Folge wurde dem Privatkläger, den Beschuldigten 2 und 3 sowie der Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 18. September 2017 Frist angesetzt, um zu erklären, ob sie Anschlussberufung erheben oder ein Nichteintreten auf die Berufung beantragen (Urk. 49). Innert Frist teilte die Staatsanwaltschaft mit, sie stelle keinen Antrag (Urk. 51). In der Verfügung vom

- 8 - 18. September 2017 wurde die Beschuldigte 1 aufgefordert, das Datenerfassungsblatt und diverse Unterlagen zu ihren finanziellen Verhältnissen einzureichen (Urk. 49). Das ausgefüllte Datenerfassungsblatt ging hierorts am 29. September 2017 ein (Urk. 53/1). Nachdem die Beschuldigte 1 in ihrer Berufungserklärung beantragte, sie selbst und die Beschuldigten 2 und 3 seien des Raufhandels schuldig zu sprechen und sie auf telefonische Anfrage erklärte, diese Anträge würden aufgrund ihrer Stellung als Privatklägerin erfolgen, wurde mit Verfügung vom 3. Mai 2018 festgehalten, dass auf die Berufung der Beschuldigten 1 nicht eingetreten werde, soweit sie für sich selber einen Schuldspruch wegen Raufhandels beantragt und ihre Anträge die Sanktionierung der Beschuldigten 2 und 3 betreffen. Gleichzeitig wurde der Beschuldigten 2 in ihrer Parteistellung als Privatklägerin eine neue Frist angesetzt, um zu erklären, ob sie Anschlussberufung erhebt oder ein Nichteintreten auf die Berufung beantragt (Urk. 56). Innert Frist ging keine Erklärung ein. 4. Mit ihren Berufungsanträgen ficht die Beschuldigte 1 Dispositiv Ziffern 1 bis 12 des vorinstanzlichen Urteils an. Nachdem mit Verfügung vom 3. Mai 2018 auf ihre Berufung betreffend Schuldspruch wegen Raufhandels und Sanktionierung der Beschuldigten 2 und 3 nicht eingetreten wurde (Urk. 56) und sie ihren Freispruch wegen einfacher Körperverletzung nicht anfechten kann, ist festzustellen, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Dielsdorf vom 10. Januar 2017 in Bezug auf Dispositiv Ziffer 1 in Rechtskraft erwachsen ist. Ebenfalls nicht angefochten und damit in Rechtskraft erwachsen ist die Verfügung betreffend Einstellung des Verfahrens gegenüber der Beschuldigten 1 wegen sexueller Belästigung im Sinne von Art. 198 StGB, was auch entsprechend festzustellen ist. Im Übrigen wurde das vorinstanzliche Urteil angefochten. II. Sachverhalt 1. Den Beschuldigten 1 bis 3 wird vorgeworfen, sich am 11. Juli 2014 zwischen 17.30 Uhr und 18.00 Uhr auf dem Vorplatz zur Liegenschaft D._____-Strasse 1 (EFH B._____) in E._____ [Ortschaft] bei … [Ortschaft] an einem Raufhandel beteiligt zu haben und zwar wie folgt: Die Beschuldigte 1 habe mit den Fäusten

- 9 mehrfach gegen die Brust der Beschuldigten 2 getrommelt und diese von sich weggestossen. Als sich dann die Beschuldigte 1 F._____ genähert habe, habe sich die Beschuldigte 2 zwischen die beiden gestellt und die Beschuldigte 1 mit beiden Händen an den Oberarmen gepackt. Die Beschuldigte 1 habe die Beschuldigte 2 gegen den Briefkasten gestossen, sodass diese sich dabei verletzt habe. Die Beschuldigte 1 habe auch die Beschuldigte 3 mit den Händen von sich weggestossen. Die Beschuldigte 2 habe sich zwischen die Beschuldigten 1 und 3 gestellt. Die Beschuldigte 3 habe die Beschuldigte 1 an den Schultern gepackt und sie vom Vorplatz weggezogen. Die Beschuldigte 2 sei dazwischen gekommen und habe die Beschuldigte 3 aufgefordert, die Beschuldigte 1 nicht anzufassen und sie loszulassen. Als die Beschuldigte 3 die Beschuldigte 1 losgelassen habe, habe die Beschuldigte 1 etwa 4 bis 5 Mal mit den Füssen gegen den Oberschenkel der Beschuldigten 3 getreten, so dass diese verletzt und ihr T-Shirt zerrissen worden sei. Die Beschuldigte 3 habe die Beschuldigte 1 am linken Oberarm festgehalten, sodass diese einen Bluterguss erlitten habe. Zudem wirft die Anklageschrift der Beschuldigten 1 vor, der Beschuldigten 3 durch die Fusstritte grosse Hämatome am Oberschenkel links an der Vorder- und Rückseite und grosse Blutergüsse am rechten Oberschenkel zugefügt zu haben. Ausserdem sei die Beschuldigte 1 im Rahmen obiger Auseinandersetzung von der Beschuldigten 2 mehrfach aufgefordert worden, den Vorplatz der Liegenschaft D._____-Strasse 1 in E._____ zu verlassen, wobei die Beschuldigte 1 nach der ersten Aufforderung noch mindestens drei bis vier Minuten ohne Berechtigung verblieben sei (Urk. 24 bis 26). 2. Beweismittel und deren Verwertbarkeit 2.1 Die Anklagebehörde stützt sich zum Beweis des von ihr behaupteten Sachverhalts im Wesentlichen auf die Aussagen der Beschuldigten 1 (Urk. 4/1, Urk. 4/2; Urk. 7/1; Urk. 7/2; Urk. 7/3; Urk. 32), die Aussagen der Beschuldigten 2 (Urk. 5/1; Urk. 5/2; Urk. 5/3; Urk. 7/2; Urk. 7/3; Urk. 33) die Aussagen der Beschuldigten 3 (Urk. 6; Urk. 7/1; Urk. 7/3; Urk. 34), die Aussagen von F._____ (Urk. 8/5; Urk. 8/7; Urk. 8/10) und die Aussagen von G._____ (Urk. 8/8, Urk. 8/9). Weiter liegen als schriftliche Beweismittel ein Arztzeugnis und Fotos betreffend die

- 10 - Verletzungen der Beschuldigten 1 (Urk. 9/4; Urk. 9/6), ein ärztlicher Befund und Fotos betreffend die Verletzungen der Beschuldigten 2 (Urk. 11/4; Urk. 11/7) sowie ein Arztzeugnis, ein ärztlicher Befund und Fotos betreffend die Verletzungen der Beschuldigten 3 (Urk. 10/5; Urk. 10/6; Urk. 10/8) bei den Akten. 2.2 Was die Verwertbarkeit der aufgeführten Beweismittel anbelangt, kann auf sämtliche oben erwähnten Beweismittel abgestellt werden. Nicht zulasten der Beschuldigten verwertbar sind jedoch die polizeilichen Einvernahmen von H._____ (Urk. 8/1), von I._____ (Urk. 8/2) und von J._____ (Urk. 8/3; Urk. 8/4), da bei deren Einvernahmen die Teilnahmerechte der Beschuldigten nicht gewahrt waren (Art. 147 StPO). Ebenfalls nicht separat verwertbar sind die von der Kantonspolizei erstellten Zusammenfassungen der Einvernahmen der Beteiligten gemäss Polizeirapport (Urk. 1). 3. Aussagen der Beschuldigten 1 Die Beschuldigte 1 wurde am 1. Oktober 2014 durch die Kantonspolizei Zürich einvernommen. Dabei führte sie aus, die Beschuldigte 2 und F._____ nicht zu kennen. Gegen 17.15/17.30 Uhr habe sie bei der Beschuldigten 2 geläutet. Dabei habe sie einen Schritt ins Haus gemacht. Die Beschuldigte 2 habe sie aufgefordert, das Haus zu verlassen, was sie sofort gemacht habe. Sie habe dann die Beschuldigte 2 gefragt, ob sie ihr sagen könne, wo die Beschuldigte 3 wohne. In diesem Moment habe sie sie links von ihr gesehen. Sie sei zu ihr hingegangen und habe sie gefragt, weshalb sie sie angerufen habe. Als sie auf die Beschuldigte 3 zugegangen sei, sei ihr die Beschuldigte 2 gefolgt und habe sie von hinten am rechten Oberarm gepackt, habe sie in ihre Richtung umgedreht, habe sie mit beiden Händen an den Schultern festgehalten und begonnen sie zu schütteln. Als sie den linken Arm wieder frei gehabt habe, sei die Beschuldigte 3 gekommen und habe sie am linken Oberarm gepackt. In diesem Moment sei sie von beiden Frauen an den Oberarmen festgehalten worden. Sie habe sich befreien wollen, habe die Arme geschüttelt und mit den Händen gestossen. Es seien dann noch J._____ und I._____ und deren Freundin dazugekommen. Zwischenzeitlich habe sie sich von beiden Frauen befreien können. In diesem Moment sei J._____ auf sie zugekommen und habe mit beiden Händen gegen ihre Schultern gestossen,

- 11 sodass sie bei den Steinen vor dem Hauseingang auf ihr rechtes Knie gestürzt sei. Die blauen Flecken am linken Oberarm würden von der Beschuldigten 3, die Flecken und Verletzungen am rechten Knie vom Stoss von J._____ stammen. Ihr Partner habe am Folgetag Fotos vom Knie und vom linken Oberarm gemacht. Ungefähr vier Wochen nach dem Vorfall habe sie einen Arzt aufgesucht. Nach dem Stoss durch J._____ sei sie aufgestanden und auf ihn zugegangen. Die Beschuldigte 2 habe zu ihr gesagt, sie solle ihrem Sohn nichts machen. Sie habe J._____ in die Augen geschaut. Die Beschuldigte 2 habe J._____ aufgefordert, ins Haus zu gehen. Zwischen der Befragten und der Beschuldigten 3 seien gegenseitig Beleidigungen ausgestossen worden. Sie habe gesagt, es sei genug und sie würde nach Hause gehen. Die Beschuldigte 2 habe gesagt, dies sei gut, sie solle nach Hause gehen. Sie habe sich noch vom Nachbarn verabschiedet, bevor sie mit ihrer Tochter gegangen sei. Sonst sei sie von den Beschuldigten 2 und 3 nicht körperlich angegangen worden. Die Befragte sei laut gewesen, habe jedoch kein Schimpfwort gesagt. Sie habe sich von der Beschuldigten 2 verabschiedet und habe zur Beschuldigten 3 gehen wollen, da sei sie von hinten von der Beschuldigten 2 am Oberarm gepackt und gedreht worden. Dies sei die erste Form von Tätlichkeit gewesen. Sie habe versucht sich zu befreien, habe mit den Armen geschüttelt, weil die Beschuldigte 2 sie zuerst angefasst habe. Ob die Beschuldigte 2 gegen den Briefkastenständer gestossen sei, wisse sie nicht. Sie sei der Beschuldigten 2 nie ins Haus gefolgt. Sie sei nur bei der Haustüre gestanden, einen Schritt im Haus bzw. auf dem Fussabtreter. Die Beschuldigte 2 habe sie mehrere Male aufgefordert, das Haus zu verlassen. Sie sei jedoch nur kurz einen Schritt im Haus gewesen. Als sie wieder draussen gewesen sei, habe sie nicht verstanden, weshalb die Beschuldigte 2 sie immer noch zum Verlassen aufgefordert habe. Sie habe dies auch noch gesagt, als die Befragte auf ihrem Vorplatz gestanden sei. Es sei richtig, dass sie im Gerangel nach dem T-Shirt der Beschuldigten 3 gegriffen habe und dieses zerrissen sei. Im Übrigen würden die Aussagen der Beschuldigten 2 und 3 nicht stimmen. Die auf den Fotos sichtbaren Verletzungen der Beschuldigten 2 und 3 könnten von ihren Befreiungsversuchen herrühren. Sie habe die Beschuldigte 3 an den Armen gepackt, um sich zu befreien. Getreten habe sie nicht (Urk. 4/1).

- 12 - Am 27. Mai 2015 fand bei der Staatsanwaltschaft eine Konfrontationseinvernahme mit der Beschuldigten 2 statt. Die Beschuldigte 1 sagte aus, sie habe bei der Beschuldigten 2 geläutet. Diese habe die Türe geöffnet. Sie sei dann schon auf dem Fussabtreter gestanden und habe gefragt, ob sie sie nicht auf einen Kaffee einladen wolle, was diese verneint habe. Sie sei dann wieder vor die Türe gegangen und habe geredet. Sie habe wissen wollen, wo die Beschuldigte 3 wohnt, habe diese jedoch gerade kommen sehen. Sie habe dann mit der Beschuldigten 3 zu sprechen begonnen und habe sich von der Beschuldigten 2 verabschiedet. Sie sei auf die Beschuldigte 3 zugegangen und habe mit ihr gesprochen. Die Beschuldigte 2 habe dann ihre Tochter gefragt, ob wir zu Hause immer so seien; dies weil sie so laut gewesen sei. Sie habe auch zu ihr gesagt, sie solle zum Psychiater gehen. Dann habe sie noch so ein Zeichen zu ihr gemacht. Dann habe die Beschuldigte 2 sie von hinten mit ihren beiden Händen an beiden Oberarmen gepackt/festgehalten, sie gedreht und zu ihr gesagt, sie solle ihrer Freundin nichts machen. Dann habe sie sie noch geschüttelt. Die Befragte sei vor allem erschrocken, weil sie von hinten gekommen sei. Dann habe sie versucht, sich zu befreien. Den linken Arm habe sie befreien können. Dann sei die Beschuldigte 3 gekommen und habe sie an ihrem linken Arm festgehalten. So hätten sie die beiden Frauen links und rechts festgehalten, wodurch die blauen Flecken entstanden seien. Sie habe sich befreien wollen und sie dabei weggestossen. Bei der Beschuldigten 3 habe sie nichts machen können, weil sie sie von hinten festgehalten habe. Weil sie sich gewehrt habe, habe die Beschuldigte 2 blaue Flecken bekommen und die Beschuldigte 3 Kratzer im Gesicht. Während sie sich habe befreien wollen, habe sie zwei Mädchen gesehen. Eines sei ins Haus gegangen, eines sei da geblieben. Dann sei J._____ gekommen und die Beschuldigte 2 habe ihm gesagt, er soll den Vater anrufen. J._____ habe dann gesagt, er könne ihn nicht erreichen. Die Befragte habe sich weiter zu befreien versucht. Als sie sich habe befreien können, sei J._____ gekommen und habe gesagt, sie sollen aufhören, er halte es nicht mehr aus. Er habe sie dann mit voller Wucht in ihre Schultergegend gestossen. Sie sei dann zu Boden auf die Steine gefallen, sei jedoch sofort wieder aufgestanden. Sie sei dann zu J._____ hingegangen und habe ihm tief in die Augen geschaut. Die Beschuldigte 2 habe zu ihr gesagt, sie mache ih-

- 13 rem Sohn nichts. Dann habe sie zu J._____ und auch zu den anderen gesagt, sie sollen ins Haus gehen. Zu ihr habe sie gesagt, sie solle nach Hause gehen. Dann sei sie gegangen und habe sich noch vom Nachbarn verabschiedet. Im Haus sei sie nur zu Beginn gewesen; nur ein bis zwei Schritte. Danach habe sich die ganze Sache vor dem Haus abgespielt. Es stimme, dass sie der Beschuldigten 2 gegen die Brüste gestossen habe, allerdings nur mit einem Arm. Sie habe doch versucht, sich zu befreien. Das sei mehrmals gewesen. Gezählt habe sie nicht. Sie habe sich einfach gewehrt. Vor dem Haus, nachdem J._____ sie zu Boden geworfen und sie wieder aufgestanden sei, habe die Beschuldigte 2 zu ihr gesagt, sie mache ihr weh. Dies obwohl sie zu diesem Zeitpunkt nichts gemacht habe, weil sie ja frei gewesen sei. Das Wort simulieren sei ihr gerade nicht in den Sinn gekommen. Da habe sie gesagt, das sei nicht echt, aber das sei echt und habe ihr T-Shirt etwas zur Seite gezogen, um ihre schmerzende Schulter zu zeigen, dort wo J._____ sie gestossen habe. Der blaue Fleck an ihrem Oberarm sei durch die Beschuldigte 3 verursacht worden. Da sei sie sich sicher (Urk. 7/2). In der Konfrontationseinvernahme mit der Beschuldigten 3 vom 27. Mai 2015 führte die Beschuldigte 1 aus, die Beschuldige 3 habe nicht gesehen, dass sie im Haus gewesen sei. Sie sei erst später dazugekommen, als sich alles vor dem Haus abgespielt habe. Sie sei von der Beschuldigten 2 und der Beschuldigten 3 festgehalten worden. Die Beschuldigte 3 sei so halb hinter ihr gestanden und habe sie mit beiden Armen am linken Arm festgehalten. Als die Befragte sich gewehrt habe, habe sie die Beschuldigte 3 gekratzt und als sie sich weiter zu befreien versucht habe, sei das T-Shirt der Beschuldigten 3 gerissen. Dann habe die Beschuldigte 3 sie nur noch mit einem Arm gehalten und mit der anderen Hand ihr T-Shirt gehalten. Sie habe nochmals gerissen, dann habe die Beschuldigte 3 sie losgelassen und ihr T-Shirt gerettet. Sie sei der Meinung, dass sie die Beschuldige 3 nicht getreten habe. Sie habe sich nur mit den Händen gewehrt. Deshalb habe es so lange gedauert, bis sie sich habe befreien können. Die Hämatome an beiden Oberschenkeln der Beschuldigten 3 würden bestimmt von ihr stammen, absolut sicher. Es müsse vom Befreien stammen. Sie habe die Tochter der Beschuldigten 3 weder angefasst noch etwas zu ihr gesagt (Urk. 7/1).

- 14 - Anlässlich einer staatsanwaltschaftlichen Einvernahme der Beschuldigten 1 vom 1. September 2015 sagte die Beschuldigte 1, F._____ sei in der Nähe des Briefkastens mit dem Natel beschäftigt gewesen. Die Beschuldigten 2 und 3 hätten sie gepackt und sie sei sich kämpfend am Befreien gewesen. Später sei J._____ dazugekommen und habe gesehen, wie die zwei Frauen auf sie losgegangen und sie mit dem Rücken gegen den Briefkasten gestossen hätten. Die Befragte sei zur Hälfte mit dem Rücken gegen den Briefkasten und zur Hälfte mit dem Rücken gegen F._____ geschlagen, welche in genervtem Ton "Hallo" gesagt habe. F._____ habe gesehen, wie sie runtergefallen und auf die Hände aufgeschlagen sei. Und sie sei nicht über ihren eigenen Fuss gestolpert, weil sie sonst nicht so weit bis zu den Steinen geflogen wäre. Nachher sei J._____ hinter dem Rücken der Beschuldigten 2 gewesen und diese habe gesagt, die Befragte solle ihm nichts machen. Sie hätten einander in die Augen geschaut. Danach sei J._____ zum Briefkasten hinter F._____ gegangen. Sie habe J._____ wieder tief in die Augen geschaut. F._____ habe noch gesagt, sie solle sich beruhigen, weil sie gedacht habe, sie würde J._____ etwas machen. Und die Beschuldigte 2 habe gesagt, sie solle den Kindern nichts machen, wobei sie mit Kindern F._____ und J._____ gemeint habe. F._____ habe gesagt, sie habe durch Schlagen auf den eigenen Hintern während des Laufens provoziert. Mit dieser Geste habe sie sagen wollen, dass sie grosse Angst vor Schlägen habe. Das sei aber ironisch gemeint gewesen, weil sie nicht mehr zur Schule gehe und es in E._____ in der Schule keine Bestrafungen mehr gebe wie in Thailand. Nach der ersten Aufforderung der Beschuldigten 2, das Grundstück zu verlassen, habe sie dies nach zwei oder drei Minuten getan. Auf Vorhalt der Verletzungen der Beschuldigten 3 führte die Beschuldigte 1 aus, dies sei ganz am Schluss gewesen. Beide Frauen hätten sie festgehalten. Die Beschuldigte 3 habe sie mehrmals festgehalten. Sie habe sich jeweils losreissen können. Zwischendurch sei die Beschuldigte 3 sogar noch kurz ins Haus gegangen. Die Beschuldigte 2 habe sie am rechten Arm gepackt und die Befragte habe versucht, sie wegzustossen. Die Beschuldigte 3 habe es aber ganz gut gemacht. Sie sei von hinten gekommen und habe sie von hinten am linken Oberarm mit zwei Händen gepackt, wodurch sie sich nicht wehren und ihren Arm nicht nach hinten habe schlagen können. Sie habe aber ihr T-Shirt ergreifen und

- 15 am vorderen Kragen ziehen können, wodurch es kaputtgegangen sei. Sie habe nochmals versucht, sich zu befreien, habe aber nur das T-Shirt in der Hand gehabt. Die Beschuldigte 3 habe versucht, hinter sie zu gehen. Dann habe sie ihr mit dem Fuss einen Kick gegeben. Das erste Mal habe sie nicht losgelassen. Das zweite Mal auch nicht. Aber beim dritten oder vierten Mal sei das T-Shirt noch mehr kaputtgegangen und vollständig gerissen (Urk. 4/2). Am 6. Juli 2016 fand die Konfrontationseinvernahme aller drei Beschuldigten statt. Dort führte die Beschuldigte 1 aus, F._____ habe eine falsche Zeugenaussage gemacht. Was sie erzählt habe, sei am Schluss gewesen, als es nichts Handgreifliches mehr gegeben habe. Die Geschichte sei abgemacht. J._____ sei gekommen und sie habe ihm tief in die Augen geschaut. Die Beschuldigte 2 und F._____ seien auf der Seite des Briefkastens gestanden. J._____ sei zu F._____ gegangen. Dann sei die Befragte zu F._____ gegangen und habe ihr tief in die Augen geschaut, um zu zeigen, dass sie ihrer Tochter nichts machen sollen. Denn die Beschuldigten 2 und 3 hätten sie gepackt. Die eine habe sie von sich lösen können, aber die Beschuldigte 3 sei immer wieder gekommen und habe sie gepackt. Die Beschuldigte 3 oder F._____ seien bei ihrer Tochter gewesen. Sie habe einfach zeigen wollen, dass sie alles mache, um sie zu beschützten. Darum sei sie hingegangen. Das sei aber schon das Ende gewesen. Nachdem sie umgefallen sei, habe sich niemand mehr getraut, sie anzufassen. Sie habe nicht angegriffen. Die Beschuldigte 3 habe ihre Tochter gefragt, ob sie zuhause immer so wäre. Die Befragte sei zur Beschuldigten 3 gegangen und habe gefragt, was sie gesagt habe. Da habe die Beschuldigte 2 sie am rechten Arm festgehalten, gedreht und geschüttelt. Zudem habe sie sie gefragt, was für eine Person sie sei. Dann habe sie sich zu befreien versucht, indem sie sich geschüttelt habe. Den linken Arm habe sie befreien können. Da habe die Beschuldigte 3 sie am anderen Arm gepackt und sie habe versucht, sich wieder zu befreien. Wenn sie sich von der einen habe befreien können, sei immer die andere gekommen. Die Beschuldigte 3 sei auch noch weggegangen, um zu schauen, ob ihre Tochter wirklich im Haus sei. Dann sei sie wieder gekommen. Sie wisse noch, dass die Beschuldigte 2 ihren rechten Arm gehalten habe und sie diese mit dem linken Arm gestossen habe. Die Beschuldigte 2 habe gesagt, es täte ihr weh. Sie habe gedacht, sie sol-

- 16 le sie doch loslassen, wenn es ihr weh täte. Aber sie habe sie nicht losgelassen. Dann sei die Beschuldigte 3 von hinten gekommen und habe sie von hinten gepackt, so dass sie sich nicht mehr gross habe bewegen können. Es sei schwierig gewesen, sich zu befreien. Einen Arm habe sie wegschütteln können, den anderen habe sie nicht greifen können. Dann habe sie ihr T-Shirt festgehalten, habe eine Bewegung von oben mit dem Arm gemacht. Dadurch sei es zum Kratzer gekommen. Sie habe nichts anderes machen können. Mit diesem Ziehen habe es zuerst einen Riss im T-Shirt gegeben. Da die Beschuldigte 3 sie immer noch gehalten habe, habe sie mit dem Kicken angefangen. Da sie sie nicht richtig habe treffen können, habe sie nochmals gekickt. Dann sei die Beschuldigte 3 nach hinten gegangen, weshalb es nochmals einen Riss ins T-Shirt gegeben habe und sie losgelassen worden sei. Durch den Vorfall habe sie ein Hämatom am linken Arm von der Beschuldigten 3 gehabt. Als J._____ sie zu Boden geworfen habe und sie auf einen Stein gefallen sei, habe sie eine Verletzung am rechten Knie erlitten (Urk. 7/3). Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 10. Januar 2017 machte die Beschuldigte 1 folgende Aussagen: Sie sei an diesem Tag nicht aufgewühlt gewesen, habe an der Haustüre der Beschuldigten 2 nicht Sturm geläutet und gepoltert. Auch habe sie der Beschuldigten 2 nicht mehrfach gegen die Brust getrommelt. Als die Türe geöffnet worden sei, habe sie sich nur nach der Adresse der Beschuldigten 3 erkundigt. Sie sei einen Schritt reingegangen und habe die Beschuldigte 2 gefragt, ob sie sie nicht zu einem Kaffee einladen möchte. Die Beschuldigte 2 habe nur gesagt, sie sei gegen sie tätlich geworden, damit sie Anzeige habe erstatten können. Die Befragte habe F._____ tief in die Augen geschaut. Ihre Tochter sei daneben gestanden. Die Beschuldigte 2 sei in die Mitte gekommen. Deren Sohn sei hinter F._____ gewesen. Am Anfang habe die Beschuldigte 2 sie an den Oberarmen gepackt. Am Ende habe sie sie nicht mehr an den Oberarmen gepackt. Als sie F._____ tief in die Augen geschaut habe, habe die Beschuldigte 2 gesagt, sie solle nach Hause gehen. An den Oberarmen habe sie sie nicht mehr gepackt. Es habe keinen Körperkontakt mehr gegeben. Sie sei von beiden Frauen gehalten worden. Sie sei zuerst gegen den Briefkasten gestossen worden und habe sich von einer Frau befreien können. Die Beschuldigte 2 habe

- 17 sie noch an einem Arm festgehalten. Sie habe sich befreien wollen und sie gegen den Briefkasten gestossen. Die Beschuldigte 2 sei zu ihr gekommen, habe sie gedreht und geschüttelt. Das sei der Ausgangspunkt der körperlichen Auseinandersetzung gewesen, ganz am Anfang. Die Beschuldigte 3 habe sie auch festgehalten. Sie habe versucht, sich zu befreien und habe sie mit den Händen weggestossen. Ein paar Mal sei sie von beiden Mitbeschuldigten festgehalten worden. Am Schluss habe sie sich von beiden Frauen befreien können. Sie sei festgehalten worden, weil die Beschuldigte 2 schnell die Nerven verliere und die Beschuldigte 3 ihr habe helfen wollen. Die Beschuldigte 3 habe ihre Tochter gefragt, ob wir immer so laut seien. Ihr habe sie noch gesagt, sie müsse zum Psychiater. Die Befragte sei dann noch näher zu ihr gegangen und habe gefragt, was sie gesagt habe. Während dem Laufen sei die Beschuldigte 2 von hinten gekommen und habe sie am Arm gepackt, sie gedreht, geschüttelt und habe sie gefragt, was für eine Person sie sei. Sie sei näher gegangen, weil ihre Tochter neben der Beschuldigten 3 gestanden sei. Sie sei dann näher gegangen und habe sie fragen wollen, ob sie keine Zeit habe, ihre Tochter zum Zahnarzt zu bringen, ein armes Mädchen mit falscher Zahnstellung. Die Beschuldigte 3 habe sie beleidigt und sie habe sich wehren wollen. Sie habe zurückgeben wollen. Der Effekt sei grösser, wenn man näher sei. Als die Beschuldigte 2 sie von hinten gepackt habe, habe sie versucht, sich zu befreien. Sie habe die Arme geschüttelt und habe einen befreien können. Dann habe die Beschuldigte 3 sie von der anderen Seite gepackt. Dann habe sie es mit beiden Frauen zu tun gehabt. Es sei nicht so gewesen, dass die Beschuldigte 2 sich zwischen sie und die Beschuldigte 3 gestellt habe und die Beschuldigte 3 aufgefordert habe, sie loszulassen oder anzufassen. Als beide Frauen sie gepackt hätten, habe sie sich nicht mehr wehren können. Die Beschuldigte 3 habe sie von hinten gepackt und sie habe sie nicht fassen können. Nur die Beschuldigte 2 habe sie immer wieder wegstossen können. Dann habe sie gegen den Oberschenkel gekickt. Sie sei von beiden Frauen festgehalten worden; zuerst von der Beschuldigten 2 und dann von der Beschuldigten 3 und danach von beiden. Die Beschuldigte 2 habe sie immer festgehalten. Die Beschuldigte 3 sei ihr immer wieder zu Hilfe gekommen, bis ihr T-Shirt gerissen sei. Sie habe die Beschuldigte 3 gekickt, weil diese ihr wehgetan habe und sie sie

- 18 nicht habe wegstossen können. Die Beschuldigte 2 habe sie wegstossen und ihren Arm wieder bewegen können. Bei der Beschuldigten 3 habe sie dies nicht mehr gekonnt. Zuerst seien beide Frauen auf sie losgegangen, dann sei der Sohn dazugekommen und die Beschuldigte 2 habe einfach gesagt, sie solle nach Hause gehen. Deshalb sei sie zum Nachbarn gegangen. Sie habe sich von ihm verabschiedet, da sie auf seinem Grundstück gewesen sei. Sie wisse, wo die Grundstücksgrenze verlaufe. Sie sei sehr nah beim Nachbarn gewesen. Nachdem der Sohn der Beschuldigten 2 sie zu Boden gestossen habe, sei sie noch ein paar Minuten auf deren Grundstück gewesen. Sie sei noch zu F._____ gegangen und habe ihr in die Augen geschaut. Ihre Tochter sei noch auf dem Grundstück gewesen, aber sie nicht mehr. Sie habe auf der anderen Seite auf ihre Tochter gewartet. Die in der Einvernahme vom 1. September 2015 erwähnten zwei bis drei Minuten, welche sie nach der ersten Aufforderung zum Verlassen des Grundstücks noch dort geblieben sei, sei sie auf dem Grundstück des Nachbarn gewesen. Durch das Festhalten durch die Beschuldigte 3 habe sie einen Bluterguss am Arm erlitten (Urk. 32). Anlässlich der Berufungsverhandlung gab die Beschuldigte 1 an, sie sei nicht ins Haus der Beschuldigten 2 hineingegangen, sie habe das nur vorgehabt. Dann habe sie gesehen, dass die Beschuldigte 3 gekommen sei und habe mit ihr aus weiter Distanz geredet. Sie habe ihr gesagt, sie solle ihre Tochter K._____ in Ruhe lassen. Danach sei die Befragte zu der Beschuldigten 3 gegangen. Diese habe ihr einen Vogel gezeigt und ihr gesagt, sie müsse zum Psychiater. So habe es angefangen. Sie sei dann wütend geworden und sei zu ihr gegangen. Die Beschuldigte 2 sei von hinten gekommen, habe sie am rechten Arm gepackt und geschüttelt und gefragt, was für eine Person sie sei. Die Befragte habe versucht sich zu befreien, dann sei die Beschuldigte 3 gekommen und habe der Beschuldigten 2 geholfen. Sie hätten sie rechts und links gehalten und sie habe versucht, sich zu befreien. Sie hätte dies zuerst mit den Händen versucht und habe sich geschüttelt. Dann sei die älteste Tochter der Beschuldigten 2 gekommen und sei dann ins Haus gegangen. Die Befragte sei immer noch mit den anderen beiden Frauen draussen gewesen. Sie hätte sich dann von der Beschuldigten 3 befreien können, so dass sie nur noch von der Beschuldigten 2 gehalten worden sei. Mit

- 19 der Beschuldigten 2 sei es dann wie ein Kampf gewesen. Es sei möglich, dass sie die Beschuldigte 2 in diesem Handgemenge gegen den Briefkasten gestossen habe. Irgendwann seien sie dann auseinander gewesen, doch sei immer wieder jemand gekommen, der sie gehalten habe, entweder die Beschuldigte 2 oder die Beschuldigte 3. Am Schluss habe sie sich befreien können. Da habe sie dann J._____, der Sohn der Beschuldigten 2, gestossen und sie sei auf den Boden gefallen. Sie sei dann aufgestanden und habe dem Jungen tief in die Augen geschaut, weil er sich eingemischt habe. Dann sei die Beschuldigte 2 dazwischen gekommen und habe gesagt, sie solle J._____ nichts tun. Die Befragte habe ihm gar nichts tun wollen. Danach sei sie wieder zur Beschuldigten 3 gegangen. Sie habe gesehen, dass diese noch etwas mit ihrer Tochter H._____ besprochen habe. Dann sei sie zur Beschuldigten 2 gegangen. Sie habe gesehen, wie diese mit dem Finger etwas gemacht habe. Sie hätte ihr gesagt, sie solle mit ihr reden und nicht mit ihrer Tochter. Dann habe die Beschuldigte 2 zu ihr gesagt, sie solle nach Hause gehen, sonst rufe sie die Polizei. Sie sei dann nicht sofort gegangen sondern habe noch zurückgeschaut und als Geste ihre Hand auf ihren Po geschlagen, um zu zeigen, dass sie nichts Falsches gemacht habe, auch wenn die Polizei kommen würde. Dass die Befragte ihr T-Shirt hinauf- oder hinuntergezogen und gesagt habe, das seien Brüste und was die Beschuldigte 2 habe, seien keine Brüste, sei nicht so gewesen. Die Beschuldigte 2 habe ihr gesagt, sie tue ihr weh an den Brüsten. Dabei sei gar kein Gerangel mehr gewesen, als die Beschuldigte 2 das gesagt habe. Die Beschuldigte 2 hätte in der Vergangenheitsform sprechen müssen. Die Befragte habe dann mit einem Finger an ihr Knie gezeigt und gesagt, das sei echt. Sie sei auf Steine gefallen. Sie habe der Beschuldigten 2 nicht gesagt, sie solle die Brüste operieren, sondern sie solle den Kiefer neu operieren lassen. Es stimme, dass sie die Beschuldigte 3 gegen die Beine getreten habe, weil sie sich mit den Händen und durch Schütteln nicht mehr weiter habe wehren können. Gegen die Beschuldigte 2 habe sie sich noch mit den Händen wehren können. Bei der Beschuldigten 3 sei das nicht mehr gegangen (Prot. II S. 16 ff.). 4. Aussagen der Beschuldigten 2

- 20 - Die Beschuldigte 2 wurde dreimal polizeilich einvernommen. Dabei führte sie aus, die Beschuldigte 3 sei eine gute Nachbarin, mit der Beschuldigten 1 stehe sie in keiner Beziehung und F._____ sei die Freundin ihrer Tochter. Den Ablauf der Ereignisse vom 11. Juli 2014 habe sie für ihre Rechtsschutzversicherung verfassen müssen. Sie könne daher auch hier darauf verweisen. An besagtem Tag habe es um ca. 17.30/18.00 Uhr an ihrer Haustüre „Sturm“ geläutet. Während sie sich in Richtung Haustüre begeben habe, habe sie auch gehört, dass an die Türe gepoltert worden sei. Vor der Türe sei die Beschuldigte 1 mit einer ihrer Töchter gestanden. Nachdem diese über die Sache mit den Kindern habe reden wollen, habe sie gefragt, wo die Beschuldigte 3 wohne. Ungefähr in diesem Moment sei die Beschuldigte 3 mit ihrer Tochter zu Fuss in Richtung ihres Hauses unterwegs gewesen. Als die Beschuldigte 1 die Beschuldigte 3 bemerkt habe, sei sie seitlich zu ihr hingehüpft. Sie habe zur Beschuldigten 3 gesagt, sie solle zu ihr nach Hause kommen, um einen Kaffee zu trinken. Daraufhin habe sie gehört, wie die Beschuldigte 3 zur Beschuldigten 1 gesagt habe, sie solle sie nicht anfassen. Sie, die Befragte, sei dann die Stufen vor ihrer Haustüre hinunter auf den Vorplatz gekommen. In der Folge habe die Beschuldigte 1 die Tochter der Beschuldigten 3 ganz normal, fast lieblich, am Oberarm angefasst und zu ihr gesagt: „Du bist jetzt also L._____.“ Die Beschuldigte 3 habe die Beschuldigte 1 aufgefordert, ihre Tochter nicht anzufassen. Sie habe zur Beschuldigten 1 gesagt, sie würden die Sache nach den Ferien besprechen, sie solle nach Hause gehen. Darauf habe die Beschuldigte 1 begonnen, sie anzuschreien und sie wegzustossen. Was sie genau geschrien habe, könne sie nicht mehr sagen. Die Beschuldigte 1 habe sie einmal mit beiden flachen Händen gegen ihre Brüste gestossen. Dabei sei sie weder ins Stolpern gekommen noch zu Boden gestürzt. In der Folge habe die Beschuldigte 1 die Beschuldigte 3 mit beiden Händen an den Oberarmen gepackt und sie ebenfalls weggestossen. Nun habe sie die Beschuldigte 1 energisch aufgefordert, nach Hause zu gehen. Dann habe die Beschuldigte 1 sie mit beiden Händen an den Oberarmen/Schultern gepackt und sie gegen den Briefkastenständer gestossen. Immer wieder habe die Beschuldigte 1 einen Kussmund gemacht und ihr so über Distanz Küsschen geschickt. Mehrmals habe sie die Beschuldigte 1 aufgefordert, nach Hause zu gehen. Die Beschuldigte 1 habe sie je-

- 21 doch immer wieder mit beiden flachen Händen gegen ihre Brüste gestossen. Sie habe dann die Beschuldigte 3 und deren Tochter aufgefordert, ins Haus zu kommen. Bevor sie dazu gekommen sei, die Türe zu schliessen, sei die Beschuldigte 1 ihnen ins Haus gefolgt. Diese sei etwa einen bis eineinhalb Meter in ihrem Hauskorridor bzw. dem Platz bei der offenen Küche gestanden. Im Haus habe die Beschuldigte 1 sie nochmals mit den Händen gegen ihre Brüste weggestossen. Bis zu diesem Zeitpunkt habe die Beschuldigte 1 sie bereits schon ungefähr zehn Mal gegen die Brüste weggestossen. Sie, die Befragte, habe die Beschuldigte 1 laut und wütend angeschrien, sie solle endlich aufhören, gegen ihre Brüste zu stossen. Es würde ihr wehtun. Die Beschuldigte 1 habe ihr entgegnet, dass das, was sie habe, keine Brüste seien. Sie habe ihr T-Shirt oder Pullover nach unten gezogen und man habe den oberen Teil ihrer Brüste gesehen. Sie habe einen BH getragen, welcher zu keinem Zeitpunkt den Blick auf die nackten Brüste freigegeben habe. Nach ihrer Aufforderung, das Haus zu verlassen, habe sich die Beschuldigte 1 aus dem Haus ins Freie begeben. Vor dem Haus habe die Beschuldigte 1 weiter herumgeschrien und habe dort die Beschuldigte 3 mit den Händen gegen die Hausmauer gestossen. Darauf habe sie, die Beschuldigte 2, die Beschuldigte 1 gefragt, was für eine Mutter sie sei, die sich vor ihrer eigenen Tochter so aufführe. Die Beschuldigte 1 habe zurückgefragt, wer denn dies sage, sie habe ja keine DNA-Probe (Urk. 5/1). In diesem Moment seien ihre Tochter und F._____ zu ihrem Haus gekommen. F._____ habe ganz laut gerufen, Stopp, jetzt sei Schluss. Die Beschuldigte 1 habe sich nicht beeindrucken lassen und sei ganz nahe zu F._____ hingetreten. Sie seien fast Gesicht an Gesicht einander gegenüber gestanden. Sie habe den Eindruck gehabt, die Beschuldigte 1 wolle F._____ gleich packen. Um dies zu verhindern, habe sie sich zwischen die beiden Frauen gestellt und die Beschuldigte 1 erstmals angefasst, indem sie sie mit beiden Händen an den Oberarmen gepackt habe. Sie habe ihr gesagt, sie solle kein Kind anfassen und nun endlich nach Hause gehen. Daraufhin habe sie die Beschuldigte 1 losgelassen, worauf die Beschuldigte 1 sie ihrerseits an den Oberarmen gepackt und gegen den Briefkastenständer gestossen habe. Dort sei sie gegen die Ecke des Kastens geprallt. Ungefähr zu dieser Zeit habe die Beschuldigte 1 zur Beschuldigten 3 gesagt, sie solle sich einen „Schuss“ setzen. Sie habe dies so ver-

- 22 standen, dass Drogen gemeint waren. Die Beschuldigte 3 habe sie fragend angesehen. Daraufhin habe die Beschuldigte 1 der Beschuldigten 3 einen Fusstritt versetzt bzw. ihr gegen den Oberschenkel gekickt. Sie habe immer wiederholt, die Beschuldigte 1 soll ihr Grundstück verlassen und nach Hause gehen. Zwischenzeitich seien sie auf der Höhe des Hauseingangs D._____-Strasse 2 gestanden. Die Beschuldigte 1 sei dann zur Beschuldigten 3 gegangen. Beide Frauen hätten sich gegenseitig an den Oberarmen gehalten. Sie habe die Beschuldigte 3 aufgefordert, die Beschuldigte 1 loszulassen und habe die beiden auseinandergezogen. Die Beschuldigte 1 habe der Beschuldigten 3 ans T-Shirt gegriffen, habe dieses zu fassen bekommen und daran gezogen. Sie habe die Beschuldigte 1 angeschrien, sie solle den Platz verlassen und „verreisen“. Jetzt endlich habe die Beschuldigte 1 den Ort mit ihrer Tochter verlassen. Als sie die Beschuldigte 1 energisch aufgefordert habe, nach Hause zu gehen, sei diese auf ihrem Vorplatz, unmittelbar bei der Treppe zur Hauseingangstüre gestanden. Sie könne nicht sagen, wo die Grundstücksgrenze verlaufe. Dieser Teil des Grundstücks sei nicht abgetrennt, er sei frei zugänglich. Die tätlichen Übergriffe hätten begonnen, als die Beschuldigte 1 begonnen habe, sie wegzustossen. Dabei sei sie ein erstes Mal gegen den Briefkastenständer geprallt. Insgesamt sei sie ungefähr zehn bis fünfzehn Mal von der Beschuldigten 1 weggestossen worden. Sie habe mit den Händen immer gegen ihre Brüste gestossen. Als sie die beiden Male gegen den Briefkastenständer geprallt sei, habe sie sie an den Oberarmen weggestossen. Sie selbst sei nur einmal gegen die Beschuldigte 1 tätlich geworden. Sie habe die Beschuldigte 1 einmal an beiden Oberarmen festgehalten, als sie den Eindruck gehabt habe, diese könnte F._____ angreifen. Sie habe diese schützen wollen. Die Beschuldigte 3 sei von der Beschuldigten 1 weggestossen worden und zwar derart, dass sie sie an den Oberarmen ungefähr vier bis fünf Mal gepackt und weggestossen habe. Zudem habe die Beschuldigte 3 einmal einen Kick gegen den Oberschenkel erhalten. Sie habe nur einen Tritt gesehen. Die Beschuldigte 3 sei gegenüber der Beschuldigten 1 tätlich geworden als sich die beiden Frauen auf dem Vorplatz gegenübergestanden und sich gegenseitig an den Oberarmen gepackt hätten. Die Beschuldigte 3 habe sich wehren wollen. Sie, die Beschuldigte 2, sei dazwischen gegangen, habe die Beschuldigte 3 aufgefordert, loszulas-

- 23 sen und habe die beiden Frauen auseinandergezogen. Betreffend Verletzungen führte die Beschuldigte 2 aus, sie habe ein sichtbares Hämatom am rechten Unterarm sowie Rötungen auf der rechten Brust erlitten. Am linken Ellenbogen und linken Arm habe sie starke Schmerzen gehabt. Dort hätten sich in den folgenden Tagen mehrere gut sichtbare Hämatome entwickelt. Da die Schmerzen im linken Arm nicht nachgelassen hätten, habe sie ungefähr vier Wochen nach dem Vorfall ihren Hausarzt aufgesucht. Sie habe am Dienstag nach dem Vorfall selber Fotos des betroffenen Arms erstellt (Urk. 5/2). Die Beschuldigte 1 sei während des Vorfalls nie gestürzt. Es sei auch keine andere Person gestürzt (Urk. 5/3). Am 27. Mai 2015 führte die Staatsanwaltschaft eine Konfrontationseinvernahme mit den Beschuldigten 1 und 2 durch. Dabei schilderte die Beschuldigte 2 mehrheitlich den gleichen Ablauf des Vorfalls wie in ihren polizeilichen Einvernahmen. Ergänzend führte sie aus, dass, als die Beschuldigte 1 sie das erste Mal gegen den Briefkasten gestossen habe, sie mit dem Rücken gegen die Metallkante des Briefkastens gestossen sei. Als die Beschuldigte 1 sehr nahe zu F._____ hingestanden sei, habe sie die Beschuldigte 1 an den Oberarmen nur gehalten. Nachdem die Beschuldigte 1 die Beschuldigte 3 gegen den Oberschenkel getreten habe, habe die Beschuldigte 1 die Beschuldigte 3 mit ganzer Energie/Wut am Oberarm gepackt. Sie, die Befragte, sei dann wieder dazwischen gegangen. Die Beschuldigte 1 habe das T-Shirt der Beschuldigten 3 gepackt, das dann gerissen sei. Sie denke nicht, dass die Rötung am linken Oberarm der Beschuldigten 1 davon stamme, dass sie sie festgehalten habe (Urk. 7/2). Anlässlich der Konfrontationseinvernahme aller drei Beschuldigten vom 6. Juli 2016 machte die Beschuldigte 2 folgende Aussagen: Als sie die Beschuldigten 1 und 3 auseinandergezogen habe, sei es so gewesen, dass sie zur Beschuldigten 1 gegangen sei und sie an der rechten Seite am Oberarm und die Beschuldigte 3 links am Oberarm gehalten und sie auseinandergenommen habe. Sie habe nicht mit Kraft auseinandergerissen, aber gehalten und es habe sich automatisch gelöst. Die Beschuldigte 1 habe mit der rechten Hand eine Bewegung gegen die Beschuldigte 3 gemacht, ihr das T-Shirt zerrissen und sie gekratzt. Sie habe ein wenig Kraft aufgewendet. Als die Beschuldigte 1 angefangen habe, sie herumzu-

- 24 schubsen, habe diese sie an den Oberarmen gepackt und sie gegen den Briefkasten gestossen. Sie sei an die Kante gestossen worden. Davon habe sie blaue Flecken am Rücken davongetragen. Die Beschuldigte 1 habe sie zweimal gepackt und gegen den Briefkasten gestossen. Die Beschuldigte 1 habe permanent geschrien und beleidigt, vor allem habe sie die Beschuldigte 3 beleidigt. Sie habe auch die Beschuldigte 3 an den Oberschenkel gekickt, ob rechts oder links wisse sie nicht mehr. Als F._____ gekommen und stopp gerufen habe, sei die Beschuldigte 1 sofort mit Wut und Aggressivität ganz nahe vor ihr Gesicht hingegangen. Da sei sie dazwischen gegangen, habe die Beschuldigte 1 an den Oberarmen genommen und ihr gesagt, sie solle aufhören, kein Kind anfassen und "verreisen". Sie glaube, dass die Beschuldigte 1 sie dort das zweite Mal gepackt und gegen den Briefkasten geschlagen habe. Mehrmals habe die Beschuldigte 1 sie mit den Händen (nicht mit Fäusten) an ihren Brüsten weggestossen. Immer wieder habe sie die Beschuldigte 1 gebeten, zu gehen. Irgendwann habe die Beschuldigte 1 die Beschuldigte 3 mit Anlauf gepackt. Sie sei dann dazwischen gegangen und habe die Beschuldigte 1 am Oberarm gehalten, die Beschuldigte 3 an der anderen Seite. Da habe sie wirklich geschrien, die Beschuldigte 1 soll aufhören. Die Beschuldigte 1 sei in ihrer Wut so schnell gewesen, dass sie auch im Haus drinnen gewesen sei. Dort habe sie sie auch weggestossen und sie habe ihr wieder gesagt, sie soll jetzt einfach damit aufhören, weil ihr dies an den Brüsten weh täte. Das sei auch dort gewesen, als die Beschuldigte 1 ihr T-Shirt raufgezogen und gesagt habe, das seien Brüste und nicht das, was sie, die Beschuldigte 2, habe. Die Befragte habe wieder versucht, sie aus dem Haus zu bringen und ihr gesagt, sie solle gehen. Nach langem Hin und Her seien dann alle wieder aus dem Haus gegangen, sodass sie ihre Türe nicht habe schliessen können. Nach langem Hin und Her habe sie es geschafft, dass die Beschuldigte 1 zusammen mit ihrer Tochter gegangen sei (Urk. 7/3). Vor Vorinstanz führte die Beschuldigte 2 aus, die Beschuldigte 1 habe sie mehrfach mit den Händen und nicht mit Fäusten gegen ihre Brust weggestossen. Sie selbst habe die Beschuldigte 1 nicht angefasst und sei ihr auch nicht zu nahe gekommen. Sie habe immer verbal gesagt, sie solle sich beruhigen und nach Hause gehen. Das Schubsen sei mehr eine tätliche Provokation gewesen. Die Beschul-

- 25 digte 1 sei sehr laut gewesen, habe immer gelächelt und provoziert. Die in Urk. 11/4 sichtbaren Rötungen an ihren Brüsten würden vom Schubsen stammen. Als sich die Beschuldigte 1 F._____ genähert habe, habe sie die Beschuldigte 1 von vorne an den Oberarmen gehalten. Gepackt habe sie sie nicht. Es sei ein festhalten gewesen. Dann habe sie sie losgelassen. Es sei nicht so gewesen, dass die Beschuldigte 1 versucht habe, den Griff zu lösen und Schütteln nicht gereicht habe. Die Beschuldigte 1 habe die Beschuldigte 3 gepackt und geschüttelt. Die Beschuldigte 3 habe sich erfolgreich befreien können. Die Beschuldigte 1 habe dann mit der Hand ausgeschlagen, wobei das T-Shirt zerrissen sei und die Beschuldigte 3 einen Kratzer beim Schlüsselbein erlitten habe. Die Beschuldigte 1 habe Anlauf genommen und sei in Richtung Beschuldigte 3 gerannt und habe sie an den Oberarmen gepackt. Die Beschuldigte 3 habe die Beschuldigte 1 nicht gehalten. Die Befragte sei dann dazwischen gegangen und habe die Beschuldigten 1 und 3 am Oberarm gehalten, rechts die Beschuldigte 1 und links die Beschuldigte 3. Der Beschuldigten 3 habe sie gesagt, sie solle loslassen und gehen. Der Beschuldigten 1 habe sie gesagt, sie solle aufhören und gehen. Dann habe die Beschuldigte 3 die Beschuldigte 1 an den Schultern gepackt und vom Vorplatz weggezogen. Die Beschuldigte 3 habe sich einfach wehren müssen, da die Beschuldigte 1 jedes Mal wie eine Furie wieder gekommen sei. Sie hätten versucht, Abstand zu halten. Die Befragte sei dann dazwischen gegangen und habe die Beschuldigte 3 aufgefordert, die Beschuldigte 1 nicht anzufassen und loszulassen. Dann habe sie die beiden mit je einer Hand gehalten. Es sei das zweite Mal gewesen, dass sie die Beschuldigte 1 angefasst habe. Es sei ein Halten gewesen. Sie habe beide nicht so gehalten, dass sie sich hätten schütteln müssen. Sie und die Beschuldigte 3 hätten die Beschuldigte 1 nicht gleichzeitig festgehalten. Nach diesen zwei Malen habe sie die Beschuldigte 1 nicht mehr angefasst. Es sei richtig, dass nachdem die Beschuldigte 3 die Beschuldigte 1 losgelassen habe, diese sie mit den Füssen getreten und ihr T-Shirt zerrissen hat. Die Befragte habe nicht beobachtet, dass die Beschuldigte 3 die Beschuldigte 1 am Oberarm festgehalten habe. Durch den Stoss gegen den Briefkasten sei sie am Rücken beim Schulterblatt leicht blau und dann leicht rot gewesen, wie eine Beule. Schmerzhaft sei es die ersten paar Tage gewesen, von den Bewegungen her. Als sie zwei Ta-

- 26 ge später in die Ferien gefahren sei, habe sie es schon gespürt. Sie habe sich jedoch in keiner Weise eingeschränkt gefühlt. Im Verlaufe der Auseinandersetzung habe sie durch ein eingerissenes Häutchen am Nagel leicht geblutet (Urk. 33). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte die Beschuldigte 2 aus, am besagten Freitag sei die Beschuldigte 3 zu ihr gekommen und hätte ihr gesagt, dass die Kinder ein „Zeug“ miteinander hätten. Sie hätte daraufhin die Beschuldigte 1 angerufen und gesagt, dass die Kinder Probleme miteinander hätten. Sie solle das doch in den Ferien mit ihren Töchtern besprechen, die Befragte werde es mit ihrem Sohn besprechen und die Beschuldigte 3 mit ihrer Tochter. Später am Nachmittag sei dann die Beschuldigte 1 bei ihr aufgetaucht. Sie habe eine Türe mit Fenster und sie habe gehört, wie jemand an das Glas gehämmert und sturm geklingelt habe. Sie habe zuerst gedacht, vielleicht seien es die Kinder. Es sei aber weiter gegangen und der Hund habe gebellt. Dann sei sie runter gegangen und habe die Beschuldigte 1 vor der Türe gesehen. Diese sei ziemlich nervös gewesen. Die Befragte habe die Türe aufgemacht. Die Beschuldigte 1 sei ziemlich tänzelnd vor der Türe gestanden und habe Kaffee mit ihr trinken wollen. Die Befragte habe nicht gewollt. Sie habe die Beschuldigte 1 beruhigt und habe ihr gesagt, sie solle das doch mit ihren Kindern besprechen. Die Beschuldigte 1 habe dann die Adresse der Beschuldigten 3 gewollt. Die Befragte habe die Adresse nicht herausgeben wollen. In diesem Moment sei die Beschuldigte 3 gekommen und habe ihr zugerufen, ob sie Hilfe brauche, was sie verneint habe. Dann habe die Beschuldigte 1 die Beschuldigte 3 gesehen, sei seitlich zu ihr hingetänzelt und habe etwas von Kaffee trinken gesagt. Sie hätten dann versucht, die Beschuldigte 1 zu beruhigen. Die Beschuldigte 1 habe dann L._____, die kleine Tochter der Beschuldigten 3, am Arm genommen. Dann habe die Beschuldigte 3 gesagt, jetzt sei fertig. Dann sei die Beschuldigte 1 beleidigend geworden. Es stimme nicht, dass die Befragte die Beschuldigte 1 zusammen mit der Beschuldigten 3 gehalten habe. Die Befragte habe die Beschuldigte 1 nur ein einziges Mal gehalten. Das sei dann gewesen, als ihre Tochter mit ihrer Kollegin F._____ gekommen sei und F._____ ganz laut stopp gerufen habe. Da sei die Beschuldigte 1 wirklich ganz nahe vor F._____ gestanden. Die Befragte sei dann dazwischen, sei vor die Beschuldigte 1 gestanden und habe sie mit beiden Händen rechts und links an den

- 27 - Oberarmen gehalten. Die Beschuldigte 3 sei in diesem Moment mit den Kindern ein paar Meter entfernt gestanden. Die Befragte habe der Beschuldigten 1 gesagt, jetzt sei fertig, sie dürfe kein Kind anfassen und solle nun einfach nach Hause gehen. Das habe die Beschuldigte 1 dann nicht gemacht. Die Beschuldigte 1 habe sie gepackt und Richtung Briefkasten „getätscht“. Die Befragte habe sich hinten am Rücken angeschlagen. Es habe einfach weh getan. Die Beschuldigte 1 habe weiterhin umhergeschrien, sei herumgetänzelt, habe Beleidigungen ausgestossen und habe einfach nicht gehen wollen. Einmal habe die Befragte alle Kinder mit Hund ins Haus gebracht. Die Beschuldigte 1 sei aber so schnell gewesen, oder die Befragte zu langsam, dass die Beschuldigte 1 etwa zwei Meter in ihr Haus gekommen sei. Die Befragte habe der Beschuldigten 1 gesagt, sie solle sofort rausgehen und sie habe ihr gesagt, dass sie ihr weh tue. Die Beschuldigte 1 habe sie ja permanent weggeschupst. Sie habe die Befragte immer Richtung Brüste geschupst. Die Befragte habe ihr gesagt, dass ihr das weh tue und sie damit aufhören solle. Dann habe die Beschuldigte 1 das T-Shirt heruntergezogen und gesagt, das seien Brüste und nicht das, was sie habe. Die Befragte habe der Beschuldigten 1 gesagt, sie solle nun einfach gehen. Irgendwann sei die Beschuldigte 1 gegangen. Dummerweise seien auch der Hund der Befragten und die Kinder wieder raus. Dann seien sie alle wieder vor ihrem Haus gestanden und sie habe der Beschuldigten 1 immer wieder gesagt, sie solle gehen. Die Beschuldigte 3 habe der Beschuldigten 1 auch gesagt, es sei nun fertig. Und der Sohn der Befragten, J._____, sei in der Zwischenzeit auch herausgekommen, habe geweint und laut gesagt, jetzt sei fertig. Die Beschuldigte 1 habe dann versucht, die Beschuldigte 3 zu halten. Sie habe sie aber nicht erwischt, sondern nur das T-Shirt. Dieses sei zerrissen und es habe einen Kratzer bei der Beschuldigten 3 gegeben. J._____ habe die Beschuldigte 1 nicht angefasst bzw. umgeschupst. Der Hund sei gekommen und die Befragte habe zu J._____ gesagt, er solle den Hund nehmen und mit ihm rein gehen. Sie habe gesehen, dass die Beschuldigte 1 die Beschuldigte 3 in Richtung Oberschenkel getreten habe. Sie könne nicht mehr sagen, ob einmal oder mehrmals, aber einen Tritt habe sie gesehen. Die Befragte habe dann ihrem Sohn noch gesagt, er solle seinen Vater holen gehen. Er hätte den Vater aber nicht gefunden. In dieser Zeit habe sie der Beschuldigten immer wie-

- 28 der gesagt, sie solle gehen. Irgendwann sei die Beschuldigte 1 dann zusammen mit ihrer Tochter gegangen (Prot. II S. 22 ff.). 5. Aussagen der Beschuldigten 3 Die Beschuldigte 3 wurde am 10. September 2014 durch die Polizei einvernommen. Dabei führte sie aus, sie sei um ca. 17.30/17.40 Uhr auf der D._____- Strasse in Richtung des Hauses der Beschuldigten 2 gegangen, um ihren eigenen Hauseingang zu erreichen. Die Beschuldigte 2 sei in der offenen Türe ihres Hauses gestanden und die Beschuldigte 1 unterhalb der dortigen Treppe auf dem Vorplatz. Sie habe der Beschuldigten 2 von weitem zugerufen, ob alles in Ordnung sei. Noch bevor ihr die Beschuldigte 2 habe antworten können, sei die Beschuldigte 1 zu ihr hingekommen. Die Beschuldigte 1 habe ihrer Tochter, welche sie begleitet habe, an den Oberarm gegriffen und versucht, sie zur Seite zu ziehen. Sie - die Befragte - habe zur Beschuldigten 1 gesagt, sie solle ihre Tochter loslassen. Die Beschuldigte 2 habe ihr zugerufen, sie solle die Tochter bei ihr ins Haus bringen. Sie habe darauf ihre Tochter in die Wohnküche der Beschuldigten 2 begleitet. Als sie dort angekommen seien, hätten auch bereits die Beschuldigten 1 und 2 den Korridor bzw. die dortige Wohnküche betreten. Die Beschuldigte 2 habe die Beschuldigte 1 ihrer Wahrnehmung nach weder zum Eintreten in das Haus noch zum Verweilen im Freien aufgefordert. Sie sei ihnen unaufgefordert ins Haus gefolgt. Die Beschuldigte 1 habe begonnen, wirre Sachen zu reden. Die Beschuldigte 1 habe zur Beschuldigten 2 gesagt, sie sei keine richtige Frau. Sie, die Beschuldigte 1, sei eine richtige Frau. Gleichzeitig habe die Beschuldigte 1 ihr Sweatshirt nach unten gezogen, um der Beschuldigten 2 zu beweisen, dass sie Brüste habe. Schon kurz nach dem Eintreten ins Haus habe die Beschuldigte 1 zudem begonnen, die Beschuldigte 2 mit beiden Händen gegen die Brüste zu trommeln. Die Beschuldigte 2 habe die Beschuldigte 1 mehrfach aufgefordert, ihr Haus zu verlassen. Die ganze Sache habe sich in der Folge mehr und mehr in Richtung Hauseingangstüre verschoben. Die Beschuldigte 1 habe der Beschuldigten 2 gegen die Brüste geschlagen und sie gleichzeitig auch von sich weggestossen. Die Beschuldigte 2 habe versucht, die Beschuldigte 1 in Richtung Hauseingangstüre zu drängen. Sie habe die Beschuldigte 1 mehrfach aufgefor-

- 29 dert, das Haus zu verlassen. Schliesslich seien sie drei Frauen auf dem Vorplatz unterhalb der Treppe vor der Hauseingangstüre im Freien gestanden. I._____ und F._____ seien dann zur Auseinandersetzung hinzugekommen. Die Beschuldigte 2 habe die Beschuldigte 1 gefragt, wie sie derart aggressiv vor den Kindern auftreten könne. Die Antwort der Beschuldigten 1 sei gewesen, wie wir beweisen könnten, dass dies ihr Kind sei; ob wir denn eine DNA-Probe hätten. Sie, die Beschuldigte 3 habe die Tochter der Beschuldigten 1 gefragt, ob dies alles nötig sei. Ob sie denn nicht versuchen könnten, in der Schule miteinander auszukommen. Das Mädchen habe nur geantwortet: "Nein, jetzt erst recht nicht." Darauf habe sich die Beschuldigte 1 an sie (Beschuldigte 3) gewandt und gesagt, da sie ja Drogen nehme, solle sie sich den nächsten Schuss setzen. Es sei Zeit dafür. Sie, die Befragte habe zu lachen begonnen, worauf die Beschuldigte 1 sie mit den Händen weggestossen habe. Da sie beim Blumentopf fast gestürzt sei, sei ihr die Beschuldigte 2 zu Hilfe gekommen. Diese habe sich zwischen sie und die Beschuldigte 1 gestellt. Darauf habe die Beschuldigte 1 wiederum mit den Händen auf den Brustbereich bzw. die Brüste der Beschuldigten 2 geschlagen. Zudem habe die Beschuldigte 1 die Beschuldigte 2 weggestossen, wodurch die Beschuldigte 2 gegen den Briefkastenständer geprallt sei. Darauf habe sie, die Beschuldigte 3, die Beschuldigte 1 an den Schultern gepackt und sie vom Vorplatz weg in Richtung des Einstellschuppens gezogen. Dies habe sie getan, weil sie sich und die anwesenden Kinder durch die Beschuldigte 1 bedroht gefühlt habe. Die Beschuldigte 2 sei dazwischen gekommen und habe sie aufgefordert, die Beschuldigte 1 nicht anzufassen und sie wieder loszulassen. Nachdem sie die Beschuldigte 1 losgelassen habe, habe diese sie vier oder fünf Mal mit beiden Füssen gegen den Oberschenkel getreten. Gleichzeitig habe die Beschuldigte 1 nach ihrem T-Shirt gegriffen, welches sie zu fassen bekam und schliesslich im Gerangel zerrissen habe. Irgendwann habe die Beschuldigte 1 von ihr abgelassen und sei weggegangen. Irgendwann sei es noch zu einem Zusammentreffen zwischen der Beschuldigten 1 und F._____ gekommen. Sie wisse nur noch, dass diese beiden sehr nahe beieinander gestanden seien und die Beschuldigte 2 zur Beschuldigten 1 gesagt habe, sie solle kein Kind anfassen. Die Beschuldigte 2 habe die Beschuldigte 1 mehrfach sowohl auf dem Vorplatz im Freien als auch im Innern des

- 30 - Hauses aufgefordert, nach Hause zu gehen bzw. das Grundstück zu verlassen. Sie wisse nicht, wo auf dem Vorplatz die Grundstücksgrenze verlaufe. Es habe dort keinen Zaun oder dergleichen, sondern sei frei zugänglich. Auf die Aufforderungen der Beschuldigten 2 habe die Beschuldigte 1 nicht reagiert, obwohl sie jederzeit in der Lage gewesen sei, das Haus zu verlassen. Die Beschuldigte 2 sei gegenüber der Beschuldigten 1 nie tätlich geworden. Beim Vorfall habe sie, die Befragte, Kratzer am Decolté sowie Hämatome an beiden Beinen erlitten. Die Hämatome hätten sich erst einige Tage später richtig ausgebildet (Urk. 6). Am 27. Mai 2015 wurde eine Konfrontationseinvernahme zwischen den Beschuldigten 1 und 3 bei der Staatsanwaltschaft durchgeführt. Die Beschuldigte 3 führte dabei aus, sie habe gesehen, wie die Beschuldigte 1 vor dem Haus der Beschuldigten 2 gestanden sei. Aufgrund der Lautstärke und der Gestik habe sie nachgefragt, ob alles in Ordnung sei, worauf die Beschuldigte 1 zu ihr und ihrer Tochter gekommen sei und ihre Tochter am Arm gehalten habe. Sie, die Befragte, habe die Beschuldigte 1 aufgefordert, ihre Tochter loszulassen. Die Beschuldigte 2 habe sie und ihre Tochter ins Haus gebeten. Die Beschuldigte 1 sei ihnen unaufgefordert gefolgt und habe ebenfalls das Haus der Beschuldigten 2 betreten. Es sei dann ein Wortwechsel entstanden und die Beschuldigte 1 sei zusehend aggressiver geworden. Die Beschuldigte 1 habe mit den Fäusten mehrmals auf die Beschuldigte 2 eingeschlagen, woraufhin die Beschuldigte 2 und sie das Haus wieder verlassen hätten, gefolgt von der Beschuldigten 1 und deren Tochter. Draussen seien I._____ und F._____ dazugekommen. Es sei ein weiterer Wortwechsel mit Anschuldigungen und Handgreiflichkeiten seitens der Beschuldigten 1 erfolgt. J._____ sei dazugekommen und habe angefangen zu schreien. Er sei sehr nervös und aufgebracht gewesen. Um die Beschuldigte 1 zu beruhigen, habe sie sie an der Schulter berührt, worauf die Beschuldigte 1 sie mehrmals mit den Füssen in die Beine und in die Oberschenkel getreten habe. Es seien drei bis vier Tritte gewesen. Zudem habe die Beschuldigte 1 ihr das T-Shirt vom Leib gerissen. Dann habe die Beschuldigte 1 abgelassen und sei mit ihrer Tochter Richtung …weg gerannt. Sie denke nicht, dass sie der Beschuldigten 1 eine Verletzung am linken Oberarm zugefügt habe. Sie habe sie gehalten, um sich selber zu schützen. Sie habe ihr keine Gewalt zugefügt. Sie wisse nicht, woher die Verlet-

- 31 zung der Beschuldigten 1 am rechten Knie stamme. Vielleicht von den Tritten, die sie ihr ausgeteilt habe. Von den Tritten der Beschuldigten 1 habe sie grosse Hämatome am linken Oberschenkel und grosse Blutergüsse am rechten Oberschenkel davongetragen. Weitere Tätlichkeiten seitens der Beschuldigten 1 habe es ihr gegenüber nicht gegeben. Vor den Tritten habe die Beschuldigte 1 noch geschubst. Es habe ein Handgemenge gegeben. Das sei gegen die Blumen beim Hauseingang gewesen. Daraus hätten keine Verletzungen resultiert. Die Beschuldigte 2 habe die Beschuldigte 1 mehrmals sehr klar und deutlich aufgefordert, das Haus zu verlassen. Die Beschuldigte 1 habe trotzdem während drei bis vier Minuten das Haus nicht verlassen, bis sie alle zusammen das Haus verlassen hätten. Draussen habe die Beschuldigte 1 die Beschuldigte 2 mehrmals mit beiden Händen gegen den Oberkörper gestossen. Einmal habe sie sie gegen den Briefkasten gestossen. Die Beschuldigte 2 habe die Beschuldigte 1 nicht an den Oberarmen festgehalten und geschüttelt. Auch stimme es nicht, dass sie und die Beschuldigte 2 die Beschuldigte 1 je an einem Arm festgehalten hätten und diese sich habe befreien müssen (Urk. 7/1). Anlässlich der Konfrontationseinvernahme aller drei Beschuldigten vom 6. Juli 2016 führte die Beschuldigte 3 aus, J._____ habe niemanden angefasst. Es sei auch während des ganzen Vorfalls niemand gestürzt. Sie habe nie jemanden am Boden liegen sehen. Die Beschuldigte 2 sei dazwischen gegangen, weil die Beschuldigte 1 sie angegriffen, gekickt und ihr die Kleider vom Leib gerissen habe. Dann habe die Beschuldigte 2 die Beschuldigte 1 an einem Oberarm mit der Hand gehalten und sie selbst habe sie auf der anderen Seite am Oberarm mit der Hand gehalten. Dann seien sie auseinander gegangen. Der ganze Vorfall liege einige Zeit zurück und Vieles wisse sie nicht mehr. Sie sei von der Beschuldigten 1 angegriffen worden. Sie sei von ihr zwei drei Mal gegen den Oberschenkel gekickt worden und habe Hämatome und blaue Flecken. Zudem sei sie vor den Kindern als Drogensüchtige beschimpft worden (Urk. 7/3). Vor Vorinstanz sagte die Beschuldigte 3 aus, es sei richtig, dass es auch mit ihrer Beteiligung zu einem lautstarken Hin und Her am 11. Juli 2014 gekommen sei. Sie habe Blutergüsse an den Beinen davongetragen. Es habe ein paar Tage weh

- 32 getan. Sie habe am nächsten Tag bei der Polizei angerufen und gesagt, dass die Blutergüsse doch massiv seien. Die Polizei habe ihr gesagt, sie solle sich dies vom Arzt protokollieren lassen. Von sich aus wäre sie nicht zum Arzt gegangen. Sie sei auch nicht arbeitsunfähig gewesen oder hätte ihre Kinder nicht betreuen können. Man habe die Hämatome nicht längere Zeit deutlich gesehen und sie habe sich auch nicht in ihrer Lebensführung eingeschränkt gefühlt. An besagtem Tag sei sie vom Joggen zurückgekommen und habe ihre Tochter abgeholt. Sie habe dann die Beschuldigten 1 und 2 gesehen und weil es laut gewesen sei, habe sie die Beschuldigte 2 gefragt, ob sie Hilfe benötige. Sie sei auf der Strasse stehengeblieben und die Beschuldigte 1 sei auf sie zugelaufen. Daraufhin habe es den ersten Wortwechsel gegeben. Die Beschuldigte 2 habe dann gesagt, sie sollen ins Haus gehen und die Beschuldigte 1 sei auch mit ins Haus gekommen. Sie habe gesehen, wie die Beschuldigte 1 mit den flachen Händen mehrfach gegen die Brust gestossen habe. Das erste Mal sei es im Hauseingang gewesen. Draussen sei es dann weitergegangen. Dies sei eine tätliche Provokation gewesen. Als dann F._____ gekommen und sich die Beschuldigte 1 dieser genähert habe, habe die Beschuldigte 2 die Beschuldigte 1 an den Oberarmen gehalten, um sie von F._____ wegzubekommen. Ein Ziehen sei nicht nötig gewesen. Die Beschuldigte 2 sei dann von der Beschuldigten 1 gestossen worden, sodass sie mit dem Rücken gegen den Briefkasten gefallen sei. Sie glaube, sie selbst sei schon involviert gewesen. Sie hätten die Beschuldigte 1 mehrmals aufgefordert, nach Hause zu gehen und das Grundstück zu verlassen. Als die Beschuldigte 1 auf sie losgegangen sei, sei es das erste Mal physisch geworden. Sie könne sich nicht mehr daran erinnern, dass sie von der Beschuldigten 1 weggestossen worden sei. Auf dem Vorplatz sei die Beschuldigte 1 zwischen ihr und der Beschuldigten 2 hin und her gegangen. Es sei keine ruhige Diskussion gewesen. Die Beschuldigte 1 habe Äusserungen und Gesten ihnen gegenüber gemacht. Irgendwann habe die Beschuldigte 1 sie festgehalten und sie habe sie dann auch gehalten, aber mehr, um das Gleichgewicht nicht zu verlieren. Das sei gewesen als dann die Beschuldigte 2 dazwischen gekommen sei. Sie, die Befragte, habe die Beschuldigte 1 dann an den Oberarmen gehalten. Die Beschuldigte 2 habe dann gesagt, wir würden die Beschuldigte 1 nicht anfassen und sie in Ruhe lassen. Da-

- 33 raufhin habe sie die Beschuldigte 1 losgelassen und diese habe ihr vier bis fünf Mal mit den Füssen gegen die Oberschenkel getreten und ihr T-Shirt zerrissen. Sie sei sich nicht bewusst, dass die Beschuldigte 1 durch ihr Festhalten einen Bluterguss am linken Oberarm erlitten habe. Sie könne das ausschliessen. Sie habe die Beschuldigte 1 auch nicht gleichzeitig mit der Beschuldigten 2 festgehalten. Nach den Briefkästen habe die Beschuldigte 1 sie an den Oberarmen festgehalten und sie habe die Beschuldigte 1 auch an den Oberarmen gehalten. Das sei der Moment gewesen, als die Beschuldigte 2 dazwischen gekommen sei (Urk. 34). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte die Beschuldigte 3 aus, Sie sei Joggen gewesen und habe danach ihre Tochter abgeholt und sei auf dem Nachhauseweg gewesen. Dort habe Sie die Beschuldigte 1 und 2 gesehen. Es sei laut gewesen und sie habe gefragt, ob sie helfen könne und ob alles in Ordnung sei. Die Beschuldigte 1 sei dann gerade auf sie zugekommen und habe ihre Tochter angefasst, was die Befragte und auch ihre Tochter nicht mögen würden. Die Befragte habe der Beschuldigten 1 dann gesagt, sie solle ihre Tochter in Ruhe lassen und nicht anfassen. Da sei die Beschuldigte 1 aggressiv und wütend geworden und habe mit Beschimpfungen angefangen. Das ganze habe sich vor das Haus der Beschuldigten 3 verlagert. Sie hätten dann versucht, die Kinder und den Hund reinzubringen. Die Beschuldigte 1 sei aber hinterher gekommen und es sei drinnen zwei bis drei Minuten weitergegangen. Die Beschuldigte 1 habe im Haus geschimpft, habe ihr unter anderem gesagt, sie sei drogensüchtig, und habe der Beschuldigten 2 gegen die Brüste gehauen. Nachher, als sie wieder draussen gewesen seien, habe sie die Beschuldigte 1 an den Oberarmen gehalten, weil sie sonst nach hinten gefallen wäre, als die Beschuldigte 1 sie gekickt habe. Die Beschuldigte 1 habe sie zwei oder drei Mal getreten. Zuvor sei es auch schon einmal zu einem Gerangel zwischen der Beschuldigten 1 und der Beschuldigten 2 vor dem Briefkasten gekommen. Das sei dann gewesen, als F._____ stopp gerufen habe. Die Beschuldigte 1 sei dort ganz nahe zu F._____ hin und die Beschuldigte 2 sei dazwischen gegangen. Die Beschuldigte 2 habe die Beschuldigte 1 gehalten. Letztere sei aggressiv gewesen, habe sich gewehrt, geschüttelt. Die Beschuldigte 1 habe die Beschuldigte 2 dann gegen den Briefkasten geschupst. Das

- 34 habe sie gesehen. Die Befragte habe die Beschuldigte 1 nie gleichzeitig mit der Beschuldigten 2 festgehalten (Prot. II S. 28 ff.). 6. Aussagen von F._____ Am 4. September 2014 wurde F._____ von der Kantonspolizei einvernommen und führte dabei Folgendes aus: Die Beschuldigte 3 sei eine Bekannte aus dem Dorf. I._____ sei eine langjährige Freundin. Die Beschuldigte 2 sei eine gute Bekannte. Die Beschuldigte 1 kenne sie nicht. An besagtem Abend sei sie mit I._____ an der Bushaltestelle gestanden als J._____ vorbeigerannt sei und gesagt habe, dass die Frau dort sei und die Mutter schlage. Sie und I._____ seien zum Ort des Geschehens gegangen. Dort seien die Beschuldigten 1 bis 3 gestanden. Es sei laut gewesen. Die Beschuldigte 2 sei relativ nahe bei der Beschuldigten 1 gestanden. Sie - die Befragte - habe sich zu den beiden Frauen begeben und relativ laut gerufen, es sei nun fertig, stopp. Die Beschuldigte 1 habe sich sofort zu ihr gewandt und sei ihr sehr nahe gekommen. Sie sei sehr nahe an ihr Gesicht gekommen. Im gleichen Moment habe sich die Beschuldigte 2 zwischen sie und die Beschuldigte 1 gestellt. Die Beschuldigte 2 habe die Beschuldigte 1 mehrfach aufgefordert, ihr Grundstück zu verlassen und nach Hause zu gehen. Die Beschuldigte 1 habe dann die Beschuldigte 2 provoziert, indem sie mehrfach einen Kussmund geformt und dieser auf Distanz Küsschen zugeschickt habe. Gleichzeitig habe die Beschuldigte 1 ihr Gesäss in Richtung der Beschuldigten 2 gedreht und mit der flachen Hand darauf geschlagen. An den richtigen Ablauf der weiteren Ereignisse könne sie sich nicht mehr erinnern. Sie wisse noch, dass die Beschuldigte 1 die Beschuldigte 2 an den Oberarmen gepackt und gegen den Briefkasten bzw. den dortigen Ständer gestossen habe. Darauf habe die Beschuldigte 3 die Beschuldigte 1 an den Oberarmen gepackt und sie von der Beschuldigten 2 weggezogen. Beide Frauen seien im Gerangel über das Kies- /Steinbeet gestolpert. Nachher sei das T-Shirt der Beschuldigten 3 beschädigt gewesen. Dort habe die Beschuldigte 1 die Beschuldigte 2 an den Oberarmen herumgerissen. Nachdem die beiden Frauen sich wieder losgelassen hätten, habe die Beschuldigte 2 die Beschuldigte 1 erneut aufgefordert, aufzuhören und nach Hause zu gehen. Die Beschuldigte 1 habe sich immer nur auf dem Vorplatz

- 35 vor dem Hauseingang und auf dem Weg, welcher am dortigen Einstellschuppen vorbeiführt, aufgehalten. Im Haus oder auf der Treppe habe sie sich nie befunden. Dieser Bereich sei nicht abgegrenzt, jedoch frei zugänglich. Die Beschuldigte 2 habe die Beschuldigte 1 mehrfach immer wieder zum Verlassen des Grundstücks aufgefordert. Die Beschuldigte 1 sei diesen Aufforderungen recht lange nicht nachgekommen. Dabei wäre die Beschuldigte 1 jedoch in der Lage gewesen. Sie hätte jederzeit gehen können, habe aber nicht gewollt. Gemäss ihren Wahrnehmungen sei die Beschuldigte 1 zuerst tätlich geworden, als sie die Beschuldigte 2 an den Oberarmen festhielt und gegen den Briefkasten gestossen habe. Im Laufe des Geschehens habe die Beschuldigte 2 die Beschuldigte 1 einmal an den Oberarmen gepackt. Die Auseinandersetzung habe nur zwischen den Beschuldigten 1 bis 3 stattgefunden. An Verletzungen habe sie lediglich Kratzspuren auf dem Decolté der Beschuldigten 2 festgestellt (Urk. 8/5). Am 14. Juli 2015 wurde F._____ als Zeugin durch die Staatsanwaltschaft einvernommen. Dabei bestätigte sie ihre bei der Polizei gemachten Ausführungen und fügte an, dass die Beschuldigte 2 nach dem Vorfall an einem Daumen beim Nagel geblutet habe. Die Beschuldigte 1 habe sie nicht stürzen sehen (Urk. 8/7). Am 6. Juli 2016 wurde F._____ nochmals durch die Staatsanwaltschaft als Zeugin einvernommen, wobei sie ihre bisherigen Ausführungen bestätigte, soweit sie sich noch daran erinnern konnte. Zudem sagte sie aus, die Beschuldigte 1 habe die Beschuldigte 2 gegen den Briefkasten geschubst. Zu diesem Zeitpunkt habe sie nicht erkennen können, ob sich die Beschuldigte 2 dabei verletzt habe. Später habe sie gesehen, dass die Beschuldigte 2 am Finger geblutet habe. Sie könne jedoch nicht sagen, ob es vom Sturz gegen den Briefkasten hergerührt habe. Die Beschuldigte 3 habe die Beschuldigte 1 vom Grundstück wegführen wollen. Dann habe die Beschuldigte 1 die Beschuldigte 3 gepackt und sei dabei selber fast umgestürzt. Die Beschuldigte 1 habe die Beschuldigte 3 festgehalten und dann habe es einen Bordstein gehabt. Über diesen sei die Beschuldigte 1 fast selber gestürzt. Am Schluss, als die Beschuldigte 1 gegangen sei, habe sie - die Befragte gesehen, dass die Beschuldigte 2 an einem Daumen geblutet und Kratzer auf der Brust gehabt habe. Das T-Shirt der Beschuldigten 3 sei zerrissen gewesen und

- 36 diese habe ebenfalls Kratzer im Brustbereich gehabt. Bei der Beschuldigten 1 habe sie keine Verletzungen gesehen (Urk. 8/10). 7. Aussagen von G._____ G._____ wurde am 21. Oktober 2014 durch die Kantonspolizei Zürich einvernommen. Dabei führte er aus, er kenne die Beteiligten nicht. Er wisse nur, dass es sich bei der Beschuldigten 2 um seine Nachbarin handle. Er sei zusammen mit seiner Frau in der Küche gestanden, als er unvermittelt einen Lärm von draussen wahrgenommen habe. Er sei dann nach draussen vor die Haustüre gegangen und habe gesehen, wie die Beschuldigte 2 mit einer anderen Frau - vom Aussehen dürfte es sich um eine Asiatin gehandelt haben - lautstark am Streiten gewesen sei. Es seien auch Kinder/Jugendliche dort gestanden, welche ebenfalls verbal gestritten hätten. Die Bewegungen der beteiligten Personen hätten auf ihn sehr hektisch gewirkt. Es könne daher auch sein, dass die eine oder andere Person auf das Gegenüber eingewirkt habe, indem sie diese gestossen habe; er sei sich jedoch nicht sicher. Es könne auch sein - und hier sei er sich nicht absolut sicher - dass die ihm unbekannte Frau ein Kind am Arm gefasst habe. Die Beschuldigte 2 habe noch etwas wie sie werde die Polizei rufen gesagt. Kurz darauf habe die ihm unbekannte Frau zusammen mit einem Jugendlichen den Ort verlassen und die Beschuldigte 2 habe sich ins Haus begeben. Hätte er irgendwelche ernsthaften Handgreiflichkeiten wahrgenommen, hätte er vermutlich schon versucht, schlichtend einzugreifen. Da sich die Situation aber aufgelöst habe, habe er sich wieder zurück in sein Haus begeben. Erwähnen könne er noch, dass die Beschuldigte 2 mehrmals gesagt habe, sie sollten endlich gehen. Die Personen hätten sich vor der Haustüre der Beschuldigten 2 aufgehalten. Auf Nachfrage ergänzte er, dass die Leute ganz klar verbal gestritten hätten. Er habe auch hektische Bewegungen wahrgenommen. Dabei könne es durchaus sein, dass Einwirkungen auf das Gegenüber wie z.B. stossen oder schubsen erfolgt seien. Er könne heute aber nicht konkret sagen, welche Person in welcher Art auf das Gegenüber eingewirkt habe. Er habe nicht gesehen, dass jemand zu Boden gestürzt sei. Eine körperliche Einwirkung seitens eines Sohnes der Beschuldigten 2 habe er nicht sehen können. Konkret habe er kein Schubsen oder Stossen zwischen der

- 37 - Beschuldigten 2 und der asiatischen Frau gesehen. Auch ein Treten zwischen den Personen habe er nicht gesehen. Vermutlich habe er nur den Schluss der Auseinandersetzung mitbekommen (Urk. 8/8). Am 14. Juli 2015 wurde G._____ als Zeuge einvernommen. Dabei bestätigte er seine bei der Polizei gemachten Aussagen und fügte an, er habe die Beschuldigte 2 mit einer anderen Frau streiten gehört und die Beschuldigte 2 habe die andere Frau aufgefordert, das Grundstück zu verlassen. Anfangs seien die beiden Frauen noch am Hauseingang der Beschuldigten 2 gewesen. Dann habe die Beschuldigte 2 die Frau aufgefordert, wegzugehen und sei mit ihr noch mitgegangen. Am Schluss habe diese Person der Anweisung der Beschuldigten 2 Folge geleistet. Weitere erwachsenen Personen habe er keine gesehen. Er glaube jedoch, dass er erst am Schluss des Streites nach draussen gegangen sei; das Gröbste sei schon vorbei gewesen. Er habe gesehen, wie die ihm unbekannte Frau in Richtung der Beschuldigten 2 gegangen sei. Die Beschuldigte 2 sei auch mit lautem Ton auf die unbekannte Frau zugegangen. Sie hätten in lautem Ton miteinander gesprochen. Dann habe die Beschuldigte 2 die andere Frau aufgefordert, zu gehen. Die unbekannte Frau sei nicht gerade gegangen; sie habe noch ein bisschen diskutiert und sei dann gegangen. Er habe nicht gesehen, ob die beiden Personen gegeneinander tätlich geworden seien (Urk. 8/9). 8. Weitere Beweismittel 8.1 Als ärztlicher Befund über die Verletzungen der Beschuldigten 1 reichte ihr Arzt ein Arztzeugnis vom 3. Oktober 2014 ins Recht. Danach steht sie seit dem 12. August 2014 in ärztlicher Behandlung. Gemäss Angaben der Patientin sei diese am 11. Juli 2014 bei einer Auseinandersetzung mit mehreren Personen auf den Boden gestossen worden und habe angeblich ihr rechtes Knie verletzt. Seit drei bis vier Tagen klage sie über stechende Schmerzen im Bereich der Kniescheibe rechts. Über der Patella rechts befinde sich eine Rötung mit Durchmesser von ca. 0,5 cm. Es liege kein Erguss und keine Instabilität vor. Der Umfang sei gegenüber links 1 cm grösser. Der Röntgenbefund sei in Bezug auf die Knochen unauffällig (Urk. 9/4). Zudem befinden sich zwei Fotos bei den Akten, welche offenbar vom Partner der Beschuldigten 1 am 12. Juli 2014 erstellt worden sind. Da-

- 38 rauf ist eine Rötung am linken Oberarm sichtbar. Auf der Foto des rechten Knies ist oberhalb der Kniescheibe eine kleine Verfärbung sichtbar (Urk. 9/6). 8.2 Gemäss Arztbericht vom 17. Dezember 2014 hat die Beschuldigte 2 den Arzt erstmals am 8. August 2014 aufgesucht. Sie habe erzählt, sie sei an beiden Armen gepackt und mit dem Rücken gegen Briefkästen gedrückt worden. Zudem sei auf sie eingeschlagen worden. Sie habe diverse Blutergüsse gehabt. Zum Zeitpunkt der Untersuchung, also vier Wochen nach dem Ereignis, seien keine Blutergüsse mehr sichtbar gewesen. Es habe noch eine Druckschmerzhaftigkeit über der Aussenseite des linken Ellbogens bestanden. Weitere objektive Befunde hätten sich nicht mehr nachweisen lassen (Urk. 11/7). Zudem erstellte die Kantonspolizei Zürich am 11. Juli 2014, 19.45 Uhr, drei Fotos der Verletzungen der Beschuldigten 2. Darauf sind zwei Rötungen am rechten Unterarm und auf der linken Brust sichtbar (Urk. 11/4). 8.3 Gemäss Arztbericht vom 16. Dezember 2014 erfolgte durch die Beschuldigte 3 eine einmalige Konsultation, welche am 15. Juli 2014 stattgefunden hat. Dabei seien grosse Hämatome am Oberschenkel links an der Vorder- und Rückseite festgestellt worden. Ebenfalls hätten grosse Blutergüsse am rechten Oberschenkel bestanden. Diese Verletzungen hätten die Patientin sicher während zwei Wochen beeinträchtigt (Urk. 10/8). Zudem erstellte die Kantonspolizei Zürich am 11. Juli 2014, 19.45 Uhr, zwei Fotos, welche einen Kratzer und eine Rötung beim linken Schlüsselbein der Beschuldigten 3 zeigen (Urk. 11/4). Am 16. September 2016 liess die Beschuldigte 3 der Kantonspolizei Zürich zwei Fotos zukommen, welche offenbar am 12. Juli 2014 erstellt worden sind. Darauf ist eine Verfärbung auf der Vorderseite des linken Oberschenkels sichtbar (Urk. 10/6).

- 39 - III. Aussage- und Beweiswürdigung 1. Betreffend die allgemeinen Grundsätze der Beweiswürdigung kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 46 S. 14 ff.). 2. Glaubwürdigkeit 2.1 Zunächst ist festzuhalten, dass die ersten Einvernahmen ab dem 4. September 2014 erfolgten. Zwischen dem Vorfall vom 11. Juli 2014 und den ersten Einvernahmen vergingen somit rund acht Wochen. Unter diesen Umständen kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich die Beteiligten abgesprochen haben könnten. G._____ ist die einzig völlig unabhängige Person, welche zumindest einen Teil des Tatgeschehens beobachtet hat. 2.2 Beschuldigte 1 bis 3 Was die generelle Glaubwürdigkeit der Beschuldigten anbelangt, ist zu berücksichtigen, dass die Beschuldigten - direkt in das vorliegende Strafverfahren involviert und an seinem Ausgang naturgemäss am meisten interessiert - versucht sein könnten, sich durch ihre Aussagen in einem möglichst günstigen Licht erscheinen zu lassen. Entsprechend sind ihre Aussagen mit der gebotenen Zurückhaltung zu würdigen. Dies darf jedoch nicht zur Folge haben, dass der generelle Schluss gezogen wird, die Aussagen der Beschuldigten seien deshalb stets mit grosser oder grösster Zurückhaltung zu würdigen. Dies liefe auf eine rechtsstaatlich unhaltbare Benachteiligung der Beschuldigten hinaus, indem zumindest der Anschein oder Eindruck erweckt würde, man glaube ihnen von vornherein weniger als etwa einem Belastungszeugen. Die besondere Motivationslage ist dennoch insofern von Belang, als die Beschuldigten bei einzelnen Sachverhaltsbereichen ein zusätzliches und offenkundiges Interesse haben können, nicht die Wahrheit zu sagen, was bei einem blossen Zeugen in der Regel nicht der Fall ist. Weiter ist zu berücksichtigen, dass zwischen den Beschuldigten 2 und 3 ein gutes nachbarschaftliches Verhältnis besteht und ihre Beziehung enger ist als jene zur

- 40 - Beschuldigten 1, weshalb die Beschuldigten 2 und 3 unter Umständen eher geneigt sein könnten, gegenseitig zu ihren Gunsten auszusagen. 2.3 F._____ F._____ wurde bei der Staatsanwaltschaft unter der Strafandrohung von Art. 307 StGB einvernommen, was ihr jedoch keine erhöhte Glaubwürdigkeit verleiht. Für F._____ ist die Beschuldigte 3 eine Bekannte aus dem Dorf. Zudem bezeichnet sie die Beschuldigte 2 als gute Bekannte. Deren Tochter ist eine langjährige Freundin. F._____ hat allenfalls ein Interesse daran, die Beschuldigten 2 und 3 in einem guten Licht erscheinen zu lassen. Dies schadet ihrer Glaubwürdigkeit nicht ohne Weiteres. Massgeblich ist ohnehin die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen. 2.4 G._____ G._____ wurde bei der Staatsanwaltschaft ebenfalls unter der Strafandrohung von Art. 307 StGB einvernommen, was ihm jedoch keine erhöhte Glaubwürdigkeit verleiht. G._____ kennt die Beteiligten nicht. Er weiss nur, dass die Beschuldigte 2 seine Nachbarin ist. Bei G._____ ist daher kein Interesse am Ausgang des Strafverfahrens auszumachen. Er ist grundsätzlich glaubwürdig. Auch bei ihm ist die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen massgeblich. 3. Aussagen der Beschuldigten 1 Die Aussagen der Beschuldigten 1 erscheinen detailliert und lebensnah. Sie enthalten jedoch Widersprüche. Die Beschuldigte 1 führte zunächst aus, die Beschuldigte 2 sei ihr gefolgt, als sie zur Beschuldigten 3 gegangen sei, habe sie von hinten am rechten Oberarm gepackt, sie in ihre Richtung gedreht, mit beiden Händen an den Schultern festgehalten und begonnen, sie zu schütteln (Urk. 4/1 S. 3). Bei der Staatsanwaltschaft machte die Beschuldigte 1 dann geltend, die Beschuldigte 2 habe sie von hinten mit ihren beiden Händen an beiden Oberarmen gepackt/festgehalten, sie gedreht und zu ihr gesagt, sie solle ihrer Freundin nichts machen. Dann habe sie sie noch geschüttelt (Urk. 7/2 S. 8). In der Berufungsverhandlung kehrte die Beschuldigte 1 wieder zu ihrer ursprünglichen Sachdarstellung zurück (Prot. II S. 18). Erstmals in der Konfrontationseinvernahme mit der Beschuldigten 2 vom 27. Mai 2015 räumt die Beschuldigte 1 ein, der Beschul-

- 41 digten 2 mehrmals mit einem Arm gegen die Brüste gestossen zu haben, als sie versucht habe, sich zu befreien (Urk. 7/2 S. 10). Zu Beginn der Strafuntersuchung machte die Beschuldigte 1 mehrmals geltend, sie habe nicht getreten (Urk. 4/1 S. 7) bzw. sie sei der Meinung, dass sie die Beschuldigte 3 nicht getreten habe. Sie habe sich nur mit den Händen gewehrt (Urk. 7/1 S. 6). Trotzdem sei sie sich sicher, dass die Hämatome der Beschuldigten 3 von ihr stammen würden, als sie sich habe befreien wollen (Urk. 7/1 S. 7). Erstmals in der Einvernahme vom 1. September 2015 räumt die Beschuldigte 1 ein, der Beschuldigten 3 mit dem Fuss einen Kick gegeben zu haben. Dies sei gewesen, als sie das T-Shirt der Beschuldigten 3 gehalten habe. Beim ersten Kick habe die Beschuldigte 3 nicht losgelassen; auch das zweite Mal nicht. Aber beim dritten oder vierten Mal sei das T-Shirt noch mehr kaputtgegangen und sei vollständig gerissen (Urk. 4/2 S. 4). In der Berufungsverhandlung bestätigte die Beschuldigte 1, die Beschuldigte 3 gegen die Beine getreten zu haben (Prot. II S. 21 f. ). Weiter führte die Beschuldigte 1 zunächst aus, J._____ habe mit beiden Händen gegen ihre Schultern gestossen, sodass sie bei den Steinen vor dem Hauseingang auf ihr rechtes Knie gefallen sei (Urk.4/1 S. 3). In der späteren Einvernahme sagte sie lediglich aus, sie sei zu Boden auf die Steine gefallen, jedoch sofort wieder aufgestanden (Urk. 7/2 S. 9). Ähnlich äusserte sie sich auch in der Berufungsverhandlung (Prot. II S. 19 f.). Schliesslich gab die Beschuldigte 1 zu Protokoll, F._____ habe gesehen, wie sie runtergefallen und auf die Hände aufgeschlagen sei (Urk. 4/2 S. 2), um dann wiederum auszuführen, sie habe eine Verletzung am rechten Knie erlitten, als J._____ sie zu Boden geworfen habe und sie auf einen Stein gefallen sei (Urk. 7/3 S. 7). Nachdem J._____ sie zu Boden geworfen und sie wieder aufgestanden sei, habe die Beschuldigte 2 zu ihr gesagt, sie mache ihr weh. Dies obwohl sie zu diesem Zeitpunkt nichts gemacht habe, weil sie ja frei gewesen sei. Das Wort simulieren sei ihr gerade nicht in den Sinn gekommen. Da habe sie gesagt, das sei nicht echt, aber das sei echt und habe ihr T-Shirt etwas zur Seite gezogen, um ihre schmerzende Schulter zu zeigen; dort wo J._____ sie gestossen habe (Urk. 7/2 S. 10). Im Gegensatz dazu führte die Beschuldigte 1 dann aus, sie wisse noch, dass die Beschuldigte 2 ihren rechten Arm gehalten habe und sie diese mit dem linken Arm gestossen habe. Da habe die Beschuldigte 2 gesagt, es täte ihr weh.

- 42 - Sie habe gedacht, sie solle sie doch loslassen, wenn es ihr weh täte (Urk. 7/3 S. 6). Nachdem die Beschuldigte 1 zunächst ausführte, dass sie von den Mitbeschuldigten nicht lange festgehalten wurde (Urk. 4/1 S. 4), gab sie nachher zu Protokoll, dass es lange gedauert habe, bis sie sich habe befreien können (Urk. 7/1 S. 6). Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung bestritt die Beschuldigte 1, der Beschuldigten 2 gegen die Brust getrommelt zu haben (Urk. 32 S. 10), nachdem sie dies vorher zugegeben hat (Urk. 7/2 S. 9 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung äusserte sie sich hierzu ausweichend und machte geltend, die Beschuldigte 2 hätte ihr erst gesagt, dass es ihr an den Brüsten weh tue, als das Gerangel bereits vorbei gewesen sei. Die Beschuldigte 2 hätte in der Vergangenheitsform sprechen müssen (Prot. II S. 21). Im Widerspruch zu ihren früheren Aussagen führte sie sodann aus, sie habe nichts mit ihrem T-Shirt gemacht, sondern mit einem Finger an ihr Knie gezeigt und der Beschuldigten 2 gesagt, das sei echt (Prot. II S. 21). Die Beschuldigte 1 belastet sich auch selber, indem sie zugibt, den Mitbeschuldigten Verletzungen zugefügt zu haben. Insgesamt ist festzuhalten, dass das von der Beschuldigten 1 geschilderte Kerngeschehen weitgehend gleichlautend wiedergegeben wurde. Ihre Aussagen enthalten jedoch diverse Widersprüche. Auffallend ist zudem, dass die Beschuldigte 1 mit jeder Einvernahme immer mehr neue Details schildert. Eigentlich würde man erwarten, dass die Erinnerung mit jeder Einvernahme abnimmt, da der zeitliche Abstand zum Vorfall immer grösser wird. Trotzdem kann mit der entsprechenden Vorsicht auf ihre Aussagen abgestellt werden. 4. Aussagen der Beschuldigten 2 Die Aussagen der Beschuldigten 2 sind gleichlautend, differenziert und lebensnah. Widersprüche finden sich darin, dass sie ausführte, die Beschuldigte 1 habe ihr T-Shirt oder Pullover nach unten gezogen (Urk. 5/1 S. 5, Prot. II S. 25 und S. 27). In der Konfrontationseinvernahme spricht sie davon, die Beschuldigte 1 habe ihr T-Shirt raufgezogen (Urk. 7/3 S. 8). Bei der Polizei führte die Beschuldigte 2 aus, sie habe die Beschuldigte 1 mit beiden Händen an den Oberarmen ge-

- 43 packt (Urk. 5/2 S. 2). In den späteren Einvernahmen will sie die Beschuldigte 1 nur noch gehalten bzw. genommen haben (Urk. 7/2 S. 5; Urk. 7/3 S. 8; Urk. 33 S. 9, Prot. II S. 24). Damit will sie wohl ihre eigene Rolle bzw. ihr Verhalten abschwächen. Zunächst führt die Beschuldigte 2 aus, die Beschuldigte 3 habe einen Kick in den Oberschenkel erhalten, bevor es zum Gerangel mit dem Griff an das T-Shirt der Beschuldigten 3 gekommen sei (Urk. 5/2 S. 2). Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung soll dieser Kick während dem Gerangel mit dem Griff an das T-Shirt erfolgt sein (Urk. 33 S. 14). Während die Beschuldigte 2 zunächst aussagte, die Beschuldigte 1 habe der Beschuldigten 3 an das T-Shirt gegriffen, dieses zu fassen bekommen und daran gezogen (Urk. 5/2 S. 2), führte sie erst in den späteren Einvernahmen aus, dass das T-Shirt zerrissen wurde (Urk. 7/2 S. 5; Urk. 33 S. 10 und 14, Prot. II S. 26). Bei der Polizei führte die Beschuldigte 2 aus, die Beschuldigte 1 sei zur Beschuldigten 3 gegangen. Die beiden hätten sich gegenseitig an den Oberarmen gehalten. Sie, die Beschuldigte 2, habe die Beschuldigte 3 aufgefordert, die Beschuldigte 1 loszulassen und habe die beiden auseinandergezogen (Urk. 5/2 S. 2). Vor Vorinstanz sagte sie dann aus, die Beschuldigte 1 habe Anlauf genommen und sei in Richtung Beschuldigte 3 gerannt und habe diese an den Oberarmen gepackt. Die Beschuldigte 3 habe die Beschuldigte 1 nicht gehalten (Urk. 33 S. 11). Mit dieser Aussage schwächt sie einerseits das Verhalten der Beschuldigten 3 ab und steigert gleichzeitig jenes der Beschuldigten 1. Erstmals vor Vorinstanz brachte die Beschuldigte 2 vor, die Beschuldigte 3 habe die Beschuldigte 1 an den Schultern gepackt und vom Vorplatz weggezogen (Urk. 33 S. 12). Die Beschuldigte 2 belastet die Beschuldigte 1 nicht übermässig. So machte sie deutlich, die Beschuldigte 1 habe sie weggestossen, jedoch nicht geschlagen, und betonte, dass diese nicht mit den Fäusten gegen ihre Brust getrommelt habe, sondern ihr mit den flachen Händen gegen die Brüste gestossen habe (Urk. 33 S. 7). Die Beschuldigte 2 räumte auch ein, wenn sie sich an bestimmte Details nicht mehr erinnern konnte (Urk. 7/2 S. 4, Prot. II S. 26 f.). Zudem belastet sich die Beschuldigte 2 selbst, indem sie zugibt, die Beschuldigte 1 an den Oberarmen angefasst zu haben (Urk. 5/2 S. 2 und 5; Urk. 33 S. 9, Prot. II S. 24).

- 44 - Die Aussagen der Beschuldigten 2 enthalten viele Details, vor allem in den polizeilichen Einvernahmen. So führte die Beschuldigte 2 beispielsweise aus, sie habe vor dem öffnen der Haustüre ihren Hund, einen Labrador, am Halsband gefasst (Urk. 5/1 S. 4). Als die Beschuldigte 1 die Beschuldigte 3 bemerkt habe, sei sie seitlich zu ihr hingehüpft (Urk. 5/1 S. 4). Die Beschuldigte 1 habe sie mit beiden Händen an den Oberarmen/Schultern gepackt und sie gegen den Briefkastenständer gestossen, welcher sich unmittelbar links neben ihrer Haustüre bzw. der dortigen Treppe befinde (Urk. 5/1 S. 5). Dort sei sie gegen die Ecke des Kastens geprallt (Urk. 5/2 S. 2). Ungefähr zu dieser Zeit habe die Beschuldigte 1 zur Beschuldigten 3 gesagt, sie solle sich einen "Schuss" setzen. Sie, die Beschuldigte 2, habe verstanden, dass damit Drogen gemeint seien (Urk. 5/2 S. 2). Insgesamt erscheinen die Aussagen der Beschuldigten 2 für sich alleine betrachtet mit Vorsicht als glaubhaft. Sie enthalten viele Realitätskriterien. Es ist jedoch die Tendenz auszumachen, im Verlaufe ihrer diversen Einvernahmen den Tatbeitrag von ihr und der Beschuldigten 3 zu beschönigen und jenen der Beschuldigten 1 zu erschweren. Die Tatsache, dass allenfalls einige Aussagen unglaubhaft sind, bedeutet in der Tat nicht, dass ihre gesamten Aussagen unglaubhaft sind. Auf die Aussagen der Beschuldigten 2 kann mit der entsprechenden Vorsicht abgestellt werden, wobei hauptsächlich auf ihre tatnächsten Einvernahmen bei der Polizei abzustellen ist. 5. Aussagen der Beschuldigten 3 Die Aussagen der Beschuldigten 3 erscheinen in sich stimmig, detailliert und lebensnah. Ihre Aussagen erfolgten weitgehend gleichlautend, enthalten jedoch auch Widersprüche. So führt die Beschuldigte 3 zunächst aus, sie habe die Beschuldigte 1 an den Schultern gepackt und weggezogen (Urk. 6 S. 5). Später will die Beschuldigte 3 die Beschuldigte 1, um diese zu beruhigen, an der Schulter berührt haben, worauf diese sie mehrmals mit den Füssen in die Beine und in die Oberschenkel getreten habe (Urk. 7/1 S. 3). Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung und der Berufungsverhandlung macht die Beschuldigte 3 dann geltend, die Beschuldigte 1 habe sie irgendwann festgehalten und sie habe sie dann auch gehalten, aber mehr um das Gleichgewicht nicht zu verlieren (Urk. 34

- 45 - S. 9, Prot. II S. 28). Neben den Widersprüchen schwächt die Beschuldigte 3 damit auch ihren Tatbeitrag ab. Zunächst führte die Beschuldigte 3 aus, die Beschuldigte 1 habe mit den Händen auf die Brust der Beschuldigten 2 getrommelt (Urk. 6 S. 5). In einer späteren Einvernahme soll dann die Beschuldigte 1 mehrmals mit den Fäusten auf die Beschuldigte 2 eingeschlagen haben (Urk. 7/1 S. 3) und wiederum später macht die Beschuldigte 3 geltend, die Beschuldigte 1 habe die Beschuldigte 2 mehrfach mit den flachen Händen gegen die Brust gestossen (Urk. 34 S. 7). Anlässlich der Konfrontationseinvernahme aller drei Beschuldigten vom 6. Juli 2016 machte die Beschuldigte 3 erstmals geltend, nachdem sie gekickt und ihr T

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