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Zürich Obergericht Strafkammern 06.10.2017 SB170185

October 6, 2017·Deutsch·Zurich·Obergericht Strafkammern·PDF·6,954 words·~35 min·7

Summary

Mehrfache Erpressung, ev. Nötigung und Widerruf

Full text

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB170185-O/U/cs

Mitwirkend: Oberrichter Dr. Bussmann, Präsident, lic. iur. Ruggli und Oberrichterin lic. iur. Bertschi sowie Gerichtsschreiberin MLaw Guennéguès Urteil vom 6. Oktober 2017

in Sachen

Staatsanwaltschaft See/Oberland, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt lic. iur. M. Kehrli, Anklägerin und Berufungsklägerin

gegen

A._____, Beschuldigter und Berufungsbeklagter

ab 13. Juli 2017 amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____

betreffend mehrfache Erpressung, ev. Nötigung und Widerruf

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Uster, Einzelgericht, vom 6. Dezember 2016 (DG160025)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 22. September 2016 (Urk. 70/1) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte, A._____, ist nicht schuldig und wird vollumfänglich freigesprochen. 2. Die Privatkläger werden mit ihren Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 3. Das Genugtuungsbegehren des Privatklägers 1 wird abgewiesen. 4. Die Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz; die übrigen Kosten werden auf die Gerichtskasse genommen. 5. Dem Beschuldigten wird zulasten der Gerichtskasse eine Prozessentschädigung von Fr. 11'000.– für anwaltliche Verteidigung zugesprochen. 6. Das Genugtuungsbegehren des Beschuldigten wird abgewiesen. Berufungsanträge: a) Der Staatsanwaltschaft See/Oberland: (Urk. 84 S. 1) 1. Schuldigsprechung des Beschuldigten der mehrfachen Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 StGB 2. Bestrafung mit einer Geldstrafe von 300 Tagessätzen zu CHF 70.–

- 3 - 3. Vollzug von 150 Tagessätzen Geldstrafe und Gewährung des bedingten Vollzugs der restlichen 150 Tagessätzen der Geldstrafe, unter Ansetzung einer Probezeit von 4 Jahren 4. Widerruf des mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 9. Dezember 2014 für eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen à Fr. 30.– unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren gewährten bedingten Strafvollzuges 5. Entscheid über die Zivilansprüche der Privatklägerschaft 6. Kostenauflage an den Beschuldigten b) Des Beschuldigten: (Urk. 85 S. 1 f.) 1. Es sei die Berufung abzuweisen und das Urteil des Bezirksgerichts Uster vom 6. Dezember 2016 vollumfänglich zu bestätigen. 2. Es sei dem Beschuldigten für das Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung von CHF 8'000.– inkl. MWST zu bezahlen. 3. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens (beide Instanzen) seien auf die Staatskasse zu nehmen. Im Eventualfall einer Verurteilung seien die Kosten dem Angeklagten (teilweise) aufzuerlegen. ------------------------------------------------

- 4 - Erwägungen: I. Prozessuales 1. Gegenstand des Berufungsverfahrens Mit Urteil des Bezirksgerichtes Uster, Einzelgericht, vom 6. Dezember 2016 wurde der Beschuldigte vom Vorwurf der mehrfachen Erpressung, ev. Nötigung vollumfänglich freigesprochen. Die Privatkläger wurden mit ihren Schadenersatzbegehen auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen und das Genugtuungsbegehren des Privatklägers 1 wurde abgewiesen. Dem Beschuldigten wurde eine Prozessentschädigung für anwaltliche Verteidigung von Fr. 11'000.-- zugesprochen und das Genugtuungsbegehren des Beschuldigten wurde abgewiesen (Urk. 71). Die Staatsanwaltschaft hat gegen das Urteil fristgerecht mit Eingabe vom 9. Dezember 2017 Berufung angemeldet (Urk. 70/15) und mit Eingabe vom 2. Mai 2017 die Berufungserklärung eingereicht (Urk. 72). Die Berufung wurde nicht beschränkt. Die Staatsanwaltschaft beantragt Schuldigsprechung der mehrfachen Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 StGB, Bestrafung mit einer Geldstrafe von 300 Tagessätzen zu Fr. 90.-- unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges für 150 Tagessätze mit einer Probezeit von 3 Jahren, Vollzug der restlichen 150 Tagessätze und Widerruf der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 9. Dezember 2014 für eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 30.-- gewährten bedingten Strafvollzuges, Entscheid über die Zivilansprüche der Privatklägerschaft und Kostenauflage an den Beschuldigten. Innert der mit Präsidialverfügung vom 22. Mai 2017 angesetzten Frist haben weder der Beschuldigte noch die Privatklägerschaft Anschlussberufung erhoben. Der Beschuldigte stellte mit Eingabe vom 13. Juli 2017 ein Gesuch um Bestellung einer amtlichen Verteidigung (Urk. 79). Mit Präsidialverfügung vom 19. Juli 2017 wurde dem Beschuldigten mit Wirkung ab 13. Juli 2017 in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. X._____ eine amtliche Verteidigerin bestellt (Urk. 81).

- 5 - Da einzig die Staatsanwaltschaft das vorinstanzliche Urteil angefochten hat und ihr keine Legitimation betreffend den Zivilpunkt zukommt (BGE 139 IV 201 E. 4 mit Hinweisen; BSK StPO-Ziegler/Keller, Art. 381 StPO N 3) und der Beschuldigte keine Anschlussberufung erhob, ist festzustellen, dass das vorinstanzliche Urteil betreffend Dispositiv-Ziffern 2 und 3 (Zivilforderungen der Privatkläger) sowie 6 (Genugtuungsbegehren des Beschuldigten) in Rechtskraft erwachsen ist. 2. Verwertbarkeit von Beweismitteln Die amtliche Verteidigung des Beschuldigten rügte, der Beschuldigte hätte bereits seit Beginn der Untersuchung notwendig verteidigt sein müssen, da ihm eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr gedroht habe und er mit der Situation überfordert gewesen sei. Die Einvernahmen der Privatkläger, anlässlich derer der Beschuldigte auf eine Teilnahme verzichtet habe, seien daher nicht verwertbar (Urk. 85 S. 4, Prot. II S. 27). Ein Fall notwendiger Verteidigung liegt unter anderem vor, wenn der beschuldigten Person eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr oder eine freiheitsentziehende Massnahme droht (Art. 130 lit. b StPO) oder wenn sie wegen ihres körperlichen oder geistigen Zustands oder aus anderen Gründen ihre Verfahrensinteressen nicht ausreichend wahren kann (Art. 130 lit. c StPO). Wurden in Fällen, in denen die Verteidigung erkennbar notwendig gewesen wäre, Beweise erhoben, bevor eine Verteidigerin oder ein Verteidiger bestellt worden ist, so ist die Beweiserhebung nur gültig, wenn die beschuldigte Person auf ihre Wiederholung verzichtet (Art. 131 Abs. 3 StPO). Massgebend ist für die Beurteilung der Frage notwendiger Verteidigung die konkret drohende Strafe, nicht die abstrakte Strafdrohung. Das dem Beschuldigten im Vorverfahren vorgeworfene Tatverhalten bewegte sich klar im unteren Bereich eines für Erpressung oder Nötigung denkbaren Verhaltens. Entsprechend orientierte sich auch die drohende Strafe am unteren Strafrahmen, welcher sowohl für Erpressung wie auch für Nötigung bei einer Geldstrafe liegt. Es drohte dem Beschuldigten im Zeitpunkt des Vorverfahrens keine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr. Entsprechend wurde denn auch in der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft die Bestrafung des Beschuldigten mit einer Geldstrafe beantragt. Beim Beschuldigten handelt es sich sodann um einen

- 6 normal entwickelten, jungen Mann. Der erhobene Vorwurf ist nicht komplex und der Beschuldigte war daher im Vorverfahren in der Lage, seine Verfahrensinteressen ohne Rechtsvertretung ausreichend zu wahren. Es lag demnach kein Fall notwendiger Verteidigung vor. Nach Art. 147 Abs. 1 Satz 1 StPO haben die Parteien das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Beweise, die in Verletzung dieser Bestimmung erhoben worden sind, dürfen nach Art. 147 Abs. 4 StPO nicht zulasten der Partei verwendet werden, die nicht anwesend war. Auf eine Teilnahme an den Einvernahmen der Privatkläger verzichtete der Beschuldigte; anlässlich der Konfrontationseinvernahme mit B._____ wurden ihm die Einvernahmeprotokolle der Privatkläger aber vorgelegt und er konnte dazu Stellung nehmen. Aufgrund des gültigen Verzichts auf Teilnahme an den Einvernahmen sind diese verwertbar. Zusammengefasst bestehen keine Gründe, welche gegen die Verwertbarkeit der Einvernahmen der Privatkläger sprechen würden. Die Einvernahmen sind deshalb für die Sachverhaltserstellung heranzuziehen. 3. Beweisantrag Der Beschuldigte liess anlässlich der Berufungsverhandlung den Antrag stellen, es seien die Privatkläger C._____ und D._____ erneut zu befragen (Prot. II S. 18). Er machte geltend, er sehe die Privatkläger regelmässig. Sie hätten immer wieder über das vorliegende Verfahren gesprochen und beide Privatkläger hätten ihm gegenüber zum Ausdruck gebracht, dass es ihnen leid tue, dass er im vorliegenden Verfahren involviert sei. Wenn sie in dieser Sache erneut vor Gericht aussagen müssten, würden sie ein gutes Wort für ihn einlegen (Prot. II S. 14). Bereits in der Untersuchung haben die Beteiligten ausgeführt, teilweise weiterhin in Kontakt zu stehen. Wenn die Privatkläger tatsächlich kein Interesse an einer Strafverfolgung des Beschuldigten mehr hätten, hätte es ihnen offen gestanden, dem Gericht eine Desinteressenserklärung einzureichen. Aus einer erneuten Einvernahme der Privatkläger sind mit Blick auf den regelmässigen Kontakt zum Beschul-

- 7 digten und der Thematisierung des vorliegenden Verfahrens keine unbeeinflussten neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb dem entsprechenden Beweisantrag des Beschuldigten nicht stattzugeben ist.

II. Sachverhalt 1. Anklagevorwurf Dem Beschuldigten wird in der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom 22. September 2016 vorgeworfen, er habe einige Tage vor dem 6. Juni 2015 zusammen mit B._____ angefangen, den Geschädigten D._____ anzurufen und zu fragen, ob er Handyabos für ihn abschliessen könne, welche später hätten umgeschrieben werden sollen. Da der Geschädigte sich geweigert habe, dem Ansinnen des Beschuldigten nachzukommen, habe dieser den Geschädigten bedroht indem er ihm gesagt habe, er würde ihn "jeden Tag ficken" und ihn umbringen. Da der Beschuldigte dem Geschädigten als gefährlich bekannt gewesen sei, sei der Geschädigte am 6. Juni 2015 mit dem Beschuldigten und B._____ nach Zürich gefahren, sei mit B._____ in den E._____ [Geschäft eines Mobilfunknetzbetreibers] gegangen und habe auf Geheiss von B._____ drei Handyverträge und im C._____ [Elektronik Handelskette] im Hauptbahnhof nochmals drei Handyverträge auf seinen Namen abgeschlossen. Drei Handys habe der Geschädigte vom Geschäft ausgehändigt erhalten und dem Beschuldigten übergeben, drei weitere Handys seien dem Geschädigten per Post zugestellt worden und auf dessen Geheiss ebenfalls dem Beschuldigten übergeben worden. Dem Geschädigten sei beim Abschluss der Verträge von B._____ zugesichert worden, dass die Verträge zu einem späteren Zeitpunkt auf ihn umgeschrieben würden, was nicht der Fall gewesen sei. Dem Beschuldigten wird ferner vorgeworfen, er habe am 16. Juni 2015 in gemeinsamem Tatentschluss und Tatplanung mit B._____ angefangen, den Geschädigten C._____ anzurufen, habe ihn aufgefordert, zum Hauptbahnhof Zürich zu kommen und habe ihn via Natelmitteilungen bedroht mit den Worten "Huren-

- 8 sohn", "ich verbrenne Deine Familie", "ich warte vor deinem Haus", "wir werden uns sehen" und habe den Geschädigten verbal beschimpft. Der Geschädigte, der gewusst habe, dass D._____ ähnliches passiert sei, sei verängstigt worden durch das Verhalten und die Äusserungen des Beschuldigten. Er habe sich zum Hauptbahnhof Zürich begeben, wo B._____ dem Geschädigten gesagt habe, er wisse schon, was in G._____ von Seiten des Beschuldigten auf ihn warte, wenn er nicht mitmache. Der Geschädigte habe sich aufgrund der Androhungen des Beschuldigten und deren Bekräftigung durch B._____ verängstigt mit B._____ in den E._____ und in den C._____ am Hauptbahnhof begeben und habe nach Vorgabe von B._____ in jedem Geschäft je drei Handyverträge auf seinen Namen abgeschlossen. Die 6 Handys habe B._____ an sich genommen. Dem Geschädigten sei bei Abschluss der Verträge zugesichert worden, dass diese zu einem späteren Zeitpunkt auf ihn umgeschrieben würden, was aber nicht der Fall gewesen sei. 2. Standpunkt des Beschuldigten Der Beschuldigte stellte sich von Anfang an auf den Standpunkt, er habe auf entsprechende Anfrage von B._____ die beiden Geschädigten C._____ und D._____ kontaktiert und sie gefragt, ob sie Handyverträge abschliessen könnten, welche zu einem späteren Zeitpunkt umgeschrieben würden, und habe ihnen die Nummer von B._____ gegeben. Er bestritt konstant, die Privatkläger bedroht oder unter Druck gesetzt zu haben. An dieser Darstellung hielt er auch im Berufungsverfahren fest. Der Sachverhalt ist daher bezüglich der angeklagten Drohungen und Beschimpfungen gegenüber den Privatklägern zu erstellen. 3. Beweismittel Als Beweismittel für die Sachverhaltserstellung stehen die Aussagen des Beschuldigten, von B._____ und der beiden Privatkläger zur Verfügung. Sachliche Beweismittel liegen nicht vor, insbesondere fehlen Telefonprotokolle der Gespräche, in denen der Beschuldigte D._____ mit dem Tod bedroht und gesagt haben soll, "er würde ihn jeden Tag ficken" und Natelmitteilungen an den Geschädigten

- 9 - C._____ ("Hurensohn" "ich verbrenne Deine Familie" "ich warte vor deinem Haus", "wir werden uns sehen"). Den Umstand, dass diese Mitteilungen nicht mehr vorhanden sind, erklärte der Geschädigte C._____ damit, dass er sein Mobiltelefon zur Reparatur gebracht habe und dabei die SMS-Nachrichten des Beschuldigten gelöscht worden seien (Urk. D11/8 S. 2). Wie die Verteidigung zutreffend rügte, wurden im Vorverfahren keine Abklärungen beim Mobiltelefonanbieter von C._____ im Hinblick auf die Möglichkeit einer Wiederherstellung dieser Mitteilungen getroffen. Diese mangelhafte Beweiserhebung darf sich auf jeden Fall nicht zu Lasten des Beschuldigten auswirken. Angesichts des Umstandes, dass die Vorfälle über zwei Jahre zurückliegen, drängen sich aber keine weiteren Abklärungen auf, da nach dieser langen Zeit nicht zu erwarten ist, dass sich schlüssig abklären lässt, ob und wann die Mitteilungen gelöscht wurden und sich diese wiederherstellen lassen. 4. Beweiswürdigung 4.1. Allgemeine Grundsätze Die Vorinstanz hat zu den Allgemeinen Grundsätzen der Beweiswürdigung das Nötige ausgeführt. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann darauf verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 71 S. 5 und S. 11). 4.2. Glaubwürdigkeit der Beteiligten Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass B._____ und der Beschuldigte als in ein Strafverfahren involvierte Personen sowohl hinsichtlich einer drohenden Verurteilung und Strafe als auch hinsichtlich der finanziellen Folgen ein erhebliches Interesse am Ausgang des Verfahrens haben. Diese Interessenlage ist bei der Würdigung ihrer Aussagen zu beachten, führt aber entgegen der Auffassung der Vorinstanz (Urk. 71 S. 11) nicht per se zu einer eingeschränkten Glaubwürdigkeit des Beschuldigten und von B._____. Dasselbe gilt auch bezüglich der beiden Privatkläger, welche ein erhebliches, in erster Linie finanzielles, Interesse am Ausgang des Verfahrens haben.

- 10 - Weder betreffend die Beschuldigten noch betreffend die Privatkläger liegen konkrete Anhaltspunkte vor, welche an ihrer allgemeinen Glaubwürdigkeit zweifeln liessen. 4.3. Würdigung der Aussagen der Beteiligten 4.3.1. Aussagen des Beschuldigten a) Zusammenfassung Der Beschuldigte sagte in der staatsanwaltschaftlichen Befragung vom 10. Februar 2016 aus, er habe die beiden Geschädigten nur gefragt, ob sie die Abos machen und die Geräte B._____ geben können. Er habe ihnen gesagt, dass die Verträge dann umgeschrieben würden. Er sei beim Abschluss der Verträge nicht zugegen gewesen und habe kein Gerät erhalten (Urk. 1/26). In der Konfrontationseinvernahme mit dem Beschuldigten vom 16. Juni 2016 sagte B._____ aus, C._____ habe Fr. 200.-- erhalten und er habe ihn nicht gezwungen (Urk. 1/27 S. 2), die Geschädigten seien zu ihm gekommen und hätten die Handy-Abos gemacht. Der Beschuldigte habe von ihm (B._____) etwas Geld dafür bekommen, damit die Leute zu ihm gekommen seien (Urk. 1/27 S. 3 f.). Er bestätigte seine Aussage, wonach er die Geräte für Fr. 400.-- pro Gerät verkauft habe (Urk. 1/27 S. 6). Der Beschuldigte erklärte demgegenüber, er sei nie im Laden gewesen, habe kein Geld und kein Handy genommen (Urk. 1/27 S. 4). B._____ habe ihm gesagt, dass er Abos machen und diese dann umschreiben könne, er solle ihm sagen, wenn er jemanden kenne, der Abos machen möchte. Er habe die beiden Geschädigten ganz normal gefragt und sie hätten sich dazu bereit erklärt (Urk. 1/27 S. 5). In der Schlusseinvernahme vom 16. Juni 2016 wiederholte der Beschuldigte, er habe lediglich auf Anfrage von B._____ zwei Personen gefragt, ob sie bereit wären, die Verträge abzuschliessen (Urk. 1/28 S. 1). Er habe gedacht, dass B._____ eine Firma habe und die Verträge umschreiben werde (Urk. 1/28 S. 2).

- 11 - Sodann sagte er in der Befragung vor Vorinstanz aus, B._____ habe ihn gefragt, ob er zwei Personen finde, die für ihn und seine Firma Handyverträge abschliessen können. Dabei habe er ihm gesagt, dass die Verträge nach einem Monat auf seine Firma überschrieben würden. Er habe den Privatkläger 1 gefragt, er kenne ihn schon seit längerem, und habe ihm auch die Nummer von B._____ gegeben. Er habe C._____ an B._____ vermittelt, habe ihn nicht zum Vertragsschluss überreden müssen und ihm nichts versprochen, nur gesagt, dass die Verträge überschrieben würden. Er habe ihn nicht bedroht (Prot. I S. 9 f.). Er kenne den Privatkläger aus G._____ und verbringe ab und zu Zeit mit ihm. Sie hätten ein gutes Verhältnis (Prot. I S. 11). Er habe B._____ vertraut und ihm einen Gefallen getan. B._____ habe ihm gesagt, dass er die Verträge für seine Firma brauche, er könne auf die Firma maximal zehn Handyverträge abschliessen, brauche jedoch mehr Verträge und Handys. Ferner bestätigte der Beschuldigte, D._____ gefragt zu haben, ob er für B._____ Handyverträge abschliessen könne. Auch ihm habe er gesagt, dass die Verträge nach einem Monat umgeschrieben würden. Die Privatkläger hätten ihm vertraut und er habe B._____ vertraut. Auch D._____ habe er nicht bedroht (Prot. I S. 13). Er kenne ihn aus G._____ und unterhalte auch mit ihm ein gutes Verhältnis. Beide Privatkläger sehe er auch heute noch und beide würden sagen, dass alles gegen B._____ gerichtet sei, nicht gegen ihn (Prot. I S. 14). Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte erneut aus, dass er den Kontakt zwischen B._____ und den Privatklägern hergestellt habe, indem er C._____ und D._____ je die Telefonnummer von B._____ gegeben habe. Er habe die Privatkläger gefragt, ob diese B._____ einen Gefallen machen und Handy-Abos abschliessen könnten. Er habe den Privatklägern gesagt, was Sache sei, nämlich dass die Abos nach Ablauf eines Monats auf B._____ umgeschrieben würden. Die Privatkläger hätten in der Folge dann diese Handyverträge abgeschlossen. Der Beschuldigte selber sei nicht dabei gewesen, als sie diese Verträge abgeschlossen hätten. Der Beschuldigte bestritt, die Privatkläger bedroht oder erpresst zu haben. Sie hätten diese Verträge abgeschlossen, weil sie ihm vertraut hätten, und er habe B._____ vertraut (Prot. II S. 11 ff.).

- 12 b) Würdigung Wie aus vorstehender Zusammenfassung seiner Aussagen hervorgeht, hat der Beschuldigte über sämtliche Einvernahmen hinweg konstant ausgesagt, er habe die beiden Privatkläger auf entsprechende Anfrage von B._____ gefragt, ob sie bereit wären, Mobiltelefonverträge abzuschliessen, die dann zu einem späteren Zeitpunkt überschrieben würden. Die Aussagen des Beschuldigten sind somit in diesem Kernpunkt gleichbleibend und widerspruchslos. Auffällig ist aber auch, dass seine Aussagen sehr pauschal ausgefallen sind. Bezüglich der Erklärungen, die B._____ gegenüber dem Beschuldigten gemacht haben soll, fehlen jegliche Details. Es wird nicht nachvollziehbar, was die eigentlichen Hintergründe dieser Vertragsabschlüsse gewesen sein sollen und warum die beiden Privatkläger angefragt werden sollten. In der ersten Einvernahme sagte der Beschuldigte aus, er wisse nicht, weshalb dieses Vorgehen von B._____ vorgeschlagen worden sei (Urk. 1/26 S. 3). In der Konfrontationseinvernahme mit B._____ erklärte er, B._____ habe gesagt, er habe eine Firma und werde die Abos umschreiben (Urk. 1/27 S. 3). Auch die Darlegung vor Vorinstanz, es sei nur möglich gewesen, 10 Abos über die Firma von B._____ laufen zu lassen, gibt keine plausible Erklärung für das Zwischenschalten der Privatkläger ab, zumal nicht ersichtlich ist, auf wen die Verträge hätten überschrieben werden sollen. Auch bezüglich der Angaben, die er den Privatklägern gemacht haben will, entbehren seine Aussagen jeglicher Realitätskriterien. Der Beschuldigte beschränkt sich im Wesentlichen darauf, seine Behauptung zu wiederholen, er habe die Privatkläger auf Anfrage von B._____ gefragt, ob sie Mobiltelefonabos auf ihren Namen für B._____ abschliessen würden, wobei diese dann überschrieben würden. Es erscheint lebensfremd, dass er nicht nachfragte, weshalb B._____ die Verträge nicht selber abschliessen könne, auf wen sie überschrieben würden und weshalb diese Personen/Firmen, auf welche die Umschreibung erfolgen sollte, nicht von Anfang an die Verträge ohne Zwischenschalten der Privatkläger abschliessen konnten. Auch wenn die beiden Privatkläger im Zeitpunkt der Vertragsabschlüsse erst 19 Jahre alt und noch nicht sehr geschäftserfahren waren und den Beschuldigten bereits seit langem kannten, erscheint es nicht glaubhaft, dass sie aus blosser Gefälligkeit ohne weitere Angaben bereit gewesen wären, gleich sechs Mobiltelefonverträge mit er-

- 13 heblichen finanziellen Konsequenzen im Falle eines Scheiterns der Vertragsübertragungen auf ihren eigenen Namen abzuschliessen, zumal auch nach Darstellung des Beschuldigten keine eigentliche Freundschaft oder ein besonderes Vertrauensverhältnis zwischen ihm und den Privatklägern bestand. Zusammenfassend erscheinen die Aussagen des Beschuldigten wenig glaubhaft und vermögen den Anklagesachverhalt nicht zu widerlegen. Zu prüfen bleibt, ob sich dieser aufgrund der Aussagen der weiteren Personen erstellen lässt. 4.3.2. Aussagen B._____ a) Zusammenfassung B._____ sagte in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 10. Februar 2016 aus, C._____ und D._____ seien einfach zu ihm gekommen und hätten alles für ihn gemacht, er habe sie nicht erpresst oder bedroht. Er wisse nicht, was der Beschuldigte mit ihnen gemacht habe (Urk. 1/21 S. 25). Den Beschuldigten kenne er seit 2 bis 3 Jahren, sie seien Kollegen. Der Beschuldigte sei beim Abschluss der Verträge nicht anwesend gewesen. Er habe die Geräte bekommen und habe sie in … im Handy-Shop verkauft (Urk. 1/21 S. 27). Er habe die Verträge auf Firmen von Kollegen umschreiben lassen wollen. Das habe aber nicht funktioniert (Urk. 1/21 S. 27). Die Geschädigten seien zu ihm gekommen und hätten gesagt, sie wollten Verträge machen und hätten ihm die Handys gegeben. Er habe sich bedankt und verabschiedet, so etwas sei im zuvor noch nie passiert (Urk. 1/21 S. 28). In der Konfrontationseinvernahme mit dem Beschuldigten vom 16. Juni 2016 sagte B._____ aus, C._____ habe Fr. 200.-- erhalten und er habe ihn nicht gezwungen (Urk. 1/27 S. 2), die Geschädigten seien zu ihm gekommen und hätten die Handy-Abos gemacht. Der Beschuldigte habe von ihm (B._____) etwas Geld dafür bekommen, damit die Leute zu ihm gekommen seien (Urk. 1/27 S. 3f.). Er bestätigte seine Aussage, wonach er die Geräte für je Fr. 400.-- verkauft habe (Urk. 1/27 S. 6). Der Beschuldigte erklärte demgegenüber, er sei nie im Laden gewesen, habe kein Geld und keine Handys genommen (Urk. 1/27 S. 4). B._____

- 14 habe ihm gesagt, dass er Abos machen könne und diese dann umschreiben könne, er solle ihm sagen, wenn er jemanden kenne, der Abos machen möchte. Er habe die beiden Geschädigten ganz normal gefragt und sie hätten sich bereit erklärt (Urk. 1/27 S. 5). In der Schlusseinvernahme vom 16. Juni 2017 sagte B._____ aus, er habe niemanden erpresst und genötigt. b) Würdigung Wie der Beschuldigte gab auch B._____ keine nachvollziehbare Erklärung dafür, wie es dazu gekommen sein soll, dass die beiden Privatkläger zu seinen Gunsten Mobiltelefonverträge auf ihren Namen abgeschlossen haben. Völlig unglaubhaft erscheint seine erste Darstellung, wonach die Privatkläger zu ihm gekommen seien und gesagt hätten, sie wollten Abos abschliessen und ihm ohne Weiteres die Geräte übergeben hätten. Er sagte selber aus, so etwas habe er noch nie zuvor erlebt, was glaubhaft erscheint, da ein solches Verhalten gegenüber einem Unbekannten (die Privatkläger kannten B._____ nicht) nicht der Lebenserfahrung entspricht. Auch seine Aussagen sind pauschal gehalten ohne Realitätskriterien. Nachvollziehbar erscheint sein Vorbringen in der Konfrontationseinvernahme, wonach der Beschuldigte von ihm etwas dafür erhalten habe, dass er ihm die beiden Privatkläger "vermittelt" habe. Wenig glaubhaft ist dann aber seine Behauptung, er wisse auch nicht mehr, was der Beschuldigte erhalten habe (Urk. 1/27 S. 4). Eine mögliche Erklärung für das Handeln der Privatkläger ist das Vorbringen von B._____, wonach C._____ Fr. 200.-- erhalten habe. Damit tut sich eine denkbare Variante auf, wonach den Privatklägern ein Entgelt bezahlt wurde und sie die Verträge im naiven Vertrauen darauf abschlossen, dass diese überschrieben würden. Mit dieser Variante wäre die späte Anzeigeerstattung durch die beiden Privatkläger vereinbar. Darauf wird zurückzukommen sein. Insgesamt ist festzuhalten, dass die Darstellung von B._____ wie diejenige des Beschuldigten nicht glaubhaft erscheint. Seinen Aussagen lassen sich jedoch auch keine Belastungen bezüglich der angeklagten Drohungen und Beschimpfungen des Beschuldigten gegenüber den Privatklägern entnehmen. Seine Aus-

- 15 sagen stützen weder die Aussagen der Privatkläger noch diejenigen des Beschuldigten in der zentralen Frage, ob der Beschuldigte die Privatkläger im Hinblick auf den Vertragsabschluss bedroht hat. 4.3.3. Aussagen C._____ a) Zusammenfassung C._____ erstattete am 16. September 2015 Anzeige bei der Polizei (Urk. D11/1). In der gleichentags durchgeführten polizeilichen Befragung sagte er aus, der Beschuldigte habe ihn angerufen und ihm SMS geschrieben. Die Anrufe habe er nicht abgenommen. Der Beschuldigte habe ihm während etwa zwei Stunden SMS geschrieben und gedroht, er werde ihn und seinen Kollegen D._____ fertig machen, sollte er nicht nach Zürich gehen und einen Kollegen treffen. Der Beschuldigte habe geschrieben "Du musch gah, dä … isch suscht gefickt" "Du Nuttesohn, wänn ich dich uf dä Strass gsehn, bisch en tote Mänsch", "Irgendwänn wirsch mich uf dä Strass geseh", "Ich weiss wo du wonsch", "ich wart vor dini Huustür", "Ich töte dich und dini Familie und verbränn dich" (Urk. D11/8 S. 2). Da er befürchtet habe, dass ihm oder D._____ etwas angetan würde, habe er zugesagt. Er habe B._____ getroffen und dieser habe ihm erklärt, sie würden zusammen Handyverträge machen, er habe erwidert, er wolle das nicht tun. B._____ habe gesagt, er müsse es tun, sonst wäre er am "Arsch", wenn er A._____ anrufen werde. Er habe Angst gehabt und sei mitgegangen. Er habe Angst vor dem Beschuldigten, dieser habe viel Macht von seiner Familie her, er habe gefährliche Brüder und er wisse, dass er Jüngere verarsche, für die Drogen, die er brauche. Wegen seinem Ruf würde er dem Beschuldigten alles zutrauen (Urk. D11/8 S. 2). Die späte Anzeigeerstattung erklärte der Geschädigte damit, dass seine Mutter die Rechnungen gesehen habe und gesagt habe, er müsse Anzeige erstatten. In der Befragung als Auskunftsperson vom 16. Juni 2016 sagte C._____ aus, dass er in keiner Beziehung zu B._____ stehe, den Beschuldigten dagegen kenne und jeden Tag sehe und mit D._____ befreundet sei (Urk. 1/23 S. 2). Es habe damit angefangen, dass D._____ ihn angerufen habe und gefragt habe, ob er ihm wegen irgendetwas helfen könne und ihn dann wegen den Handys angesprochen

- 16 habe. Einen Tag später habe der Beschuldigte angerufen und habe angefangen, ihn zu bedrohen, habe gesagt, er solle zum HB gehen, wo ein Kollege von ihm warte. Er sei nicht direkt darauf eingegangen. Da habe der Beschuldigte während ca. zwei Stunden immer wieder Nachrichten geschrieben und angerufen und ihn und seinen Kollegen D._____ bedroht. Er habe ziemlich Angst gehabt wegen D._____, da er ihn angesprochen habe. Dann sei er zum HB gefahren, wo B._____ gewesen sei. Er habe zu B._____ gesagt, er mache das nicht. B._____ habe ihm nicht gedroht, habe ihm aber klar gemacht, wenn er das nicht mache, wisse er, was in G._____ vom Beschuldigten auf ihn warte (Urk. 1/23 S. 4). Auf die Frage, was der Beschuldigte ihm geschrieben habe, sagte der Geschädigte, er habe alles Mögliche geschrieben "Hurensohn, ich verbrenne deine Familie, ich warte vor deinem Haus, wir werden uns sehen". Der Beschuldigte sei sehr oft mit den Worten gegen die Familie losgegangen und habe diese auch bedroht. Er habe ihm gedroht, dass er ihn töten werde und seine Familie töten werde (Urk. 1/23 S. 5). Er habe Angst gehabt, da er dem Beschuldigten dies zutraue, da dieser immer ein Ass im Ärmel habe und wenn er etwas machen wolle dies auch tue und nicht zweimal überlege (Urk. 1/23 S. 6). B._____ habe ihm nicht gedroht und ihm erklärt, er werde die Verträge umschreiben. Den Umstand, dass er so lange mit der Anzeigeerstattung zugewartet hatte, erklärte C._____ damit, dass er gehofft habe, dass B._____ und der Beschuldigte Wort halten würden (Urk. 1/23 S. 11). b) Würdigung Die Aussagen von C._____ sind im Kernbereich widerspruchslos und konstant. Wie beim Beschuldigten fällt aber auch bei ihm auf, dass die Aussagen über das mit dem Beschuldigten Besprochene sehr dürftig ausgefallen sind. Es werden nicht durch detaillierte Wiedergabe des Ablaufs der Gespräche mit dem Beschuldigten Realitätskriterien gesetzt. Vielmehr behauptet der Geschädigte sehr knapp, der Beschuldigte habe sogleich angefangen, ihn zu bedrohen, nachdem er sich nicht bereit erklärt habe, Handyverträge abzuschliessen. Auch betreffend das Gespräch mit dem Privatkläger D._____, welches dem Anruf des Beschuldigten vom 16. Juni 2015 voranging, bleiben die Aussagen von C._____ vollkommen unbestimmt. In der Befragung als Auskunftsperson sagte er dazu aus: "Angefangen

- 17 hat es mit D._____. Er hat mich angerufen und gefragt, ob ich ihm helfen kann wegen irgendetwas. Dann hat er mich glaube ich wegen den Handys angesprochen. Ich wusste damals aber noch nichts davon. Dann habe ich es halt sein gelassen und einen Tag später hat sich A._____ bei mir gemeldet" (Urk. 1/23 S. 4). Es widerspricht der Lebenserfahrung, dass D._____, der mit C._____ befreundet ist, ihn anruft, um Hilfe bittet wegen irgendetwas, über Handys spricht und seinem Freund von den 10 Tage zuvor erfolgten massiven Drohungen seitens des Beschuldigten im Zusammenhang mit Handyverträgen nichts erzählt. Diffus bleiben auch die Ausführungen des Privatklägers zu den Gründen, weshalb er Angst vor dem Beschuldigten gehabt habe. In der polizeilichen Befragung erklärte er, der Beschuldigte habe viel Macht von seiner Familie her, er habe gefährliche Brüder und er wisse, dass der Beschuldigte Jüngere verarsche, für die Drogen, die er brauche. Wegen seinem Ruf würde er dem Beschuldigten alles zutrauen (Urk. D11/8 S. 2). In der Befragung als Auskunftsperson sagte er aus, er habe Angst vor dem Beschuldigten gehabt und habe ihm zugetraut, dass er die Drohungen umsetze, da er immer ein Ass im Ärmel habe und wenn er etwas machen wolle, dies auch tue und nicht zweimal überlege (Urk. 1/23 S. 6). Diese Erklärungen des Privatklägers für die Angst vor dem Beschuldigten wegen dessen gefährlichen Brüdern und dessen nicht näher spezifizierten Rufs erscheinen aufgrund ihrer Pauschalität wenig glaubhaft. Vor dem Hintergrund der behaupteten massiven Drohungen schlicht nicht nachvollziehbar ist sodann, dass der Privatkläger die Nachrichten mit drohendem Inhalt nicht auf dem PC gesichert hat, bevor er sein Mobiltelefon zur Reparatur weggegeben hat. Auch die späte Anzeigeerstattung erst drei Monate nach den angeklagten Vorfällen wirft Fragen auf. Die Erklärung des Privatklägers, er habe so lange mit der Anzeigeerstattung gewartet, da er gehofft habe, der Beschuldigte und B._____ würden ihr Wort halten (Urk. 1/23 S. 11), könnte darauf hinweisen, dass er die Möglichkeit der Vertragsumschreibung als realistisch betrachtete und deshalb mitwirkte und lässt Zweifel daran aufkommen, dass die massiven Drohungen tatsächlich erfolgten.

- 18 - Dass die Schilderung des Vorgefallenen durch C._____ sich über weite Teile mit derjenigen von D._____ deckt und sich ihre Aussagen gegenseitig stützen, spricht einerseits für die Glaubhaftigkeit ihrer Darstellung, andererseits ist aber auch festzuhalten, dass die beiden Privatkläger befreundet sind und sich betreffend die Vorfälle informiert haben (Urk. 1/23 S. 5). Eine gegenseitige Beeinflussung oder Angleichung der Aussagen kann nicht ausgeschlossen werden. Aufgrund der Aussagen von C._____ lässt sich der Sachverhalt nicht ohne rechtserhebliche Zweifel erstellen. Besonders fällt hier ins Gewicht, dass er die Mitteilungen mit bedrohendem Inhalt nicht gesichert hat, seine späte Anzeigeerstattung damit begründete, dass er gehofft habe, die Beschuldigten würden Wort halten und dass seine Darstellung betreffend das Gespräch mit dem Beschuldigten nicht über pauschale Angaben hinausgeht. Vor diesem Hintergrund erscheint die Nennung der drohenden Äusserungen als eine aus dem Zusammenhang gerissene plakativ wirkende Aufzählung. 4.3.4. Aussagen D._____ a) Zusammenfassung D._____ erstattete am 1. September 2015 bei der Polizei Anzeige gegen den Beschuldigten und B._____ (Urk. D12/1) und sagte in der gleichentags durchgeführten polizeilichen Einvernahme aus, der Beschuldigte habe ihn angerufen und gefragt, ob er für ihn Mobiltelefonabos abschliessen könne, er würde diese anschliessend auf seine Firma überschreiben lassen. Er habe verneint, worauf der Beschuldigte während 5 Minuten versucht habe, ihn zu überreden. Er habe schlussendlich zugesagt, damit er ihn loswerde, habe nach einigen Minuten aber zurückgerufen und gesagt, er werde das nicht tun. Der Beschuldigte habe ihn angeschrien und gesagt, wenn er zu ihm ins Büro komme, werde er ihn auseinandernehmen, er werde ihn jeden Tag ficken, jeden Tag verfolgen und ihn kaputt machen (Urk. D12/6 S. 1). Er habe gesagt "Ich figg dir alles, ich wird dich jedä Tag suechä" "ich nimm dich usenand". Der Beschuldigte sei richtig explodiert als er nochmals angerufen habe und gesagt habe, er mache es nicht. Er habe geschrien: "Ich bring dich um". Er glaube nicht, dass er dies ernst gemeint habe. Der

- 19 - Beschuldigte sei sehr aggressiv am Telefon gewesen und habe so laut geschrien, dass er ihn fast nicht mehr habe verstehen können (Urk. D12/6 S. 3). Er habe Angst gehabt, dass er ihm etwas antun würde. Eingeschüchtert durch diese Drohungen habe er sich bereit erklärt, die Verträge abzuschliessen. Der Beschuldigte, B._____ und er seien zum E._____ gefahren. Der Beschuldigte sei draussen geblieben, er sei mit B._____ in den Shop gegangen. Zwei Wochen nach Unterzeichnung der Verträge habe der Beschuldigte von ihm Fr. 350.-- weggenommen, damit die Mobiltelefonverträge hätten umgeschrieben werden können (Urk. D12/6 S. 2). D._____ sagte aus, er habe am Vorabend der Anzeigeerstattung dem Beschuldigten gesagt, sein Vater habe die Mahnungen gesehen und werde mit ihm zur Polizei gehen. Der Beschuldigte habe zu ihm gesagt "Gah nöd, ich sägs der nöd zwei Mal". Auf die Frage, ob er Angst habe, dass der Beschuldige ihm etwas antun werde, wenn er erfahre, dass er bei der Polizei gewesen sei, antwortete D._____, er denke nicht, denn sie wüssten, wer sein Vater sei und hätten Respekt vor ihm, er könne es aber nicht mit 100% Sicherheit sagen. Weil er Angst vor dem Beschuldigen habe, sei er nicht zu seinen Eltern gegangen und habe nicht die Polizei avisiert. Als die Mahnungen gekommen seien, sei es dann einfach zu viel gewesen (Urk. D12/6 S. 3). B._____ habe ihn angerufen und gesagt, er solle die Pakete mit den Geräten nicht dem Beschuldigten geben, sondern ihm. Vor B._____ habe er keine grosse Angst, weil er keinen grossen Kontakt zu ihm gehabt habe. Er denke, B._____ könnte schon auch Probleme machen und glaube, das Ganze komme von ihm aus (Urk. D12/6 S. 4). Auf die Frage, was geschehen werde, wenn der Beschuldigte oder B._____ erfahren würden, dass er bei der Polizei gewesen sei, antwortete D._____, er wisse nicht, ob sie ihn angreifen würden, er mache sich jedoch grosse Sorgen (Urk. D12/6 S. 4). Schliesslich erklärte er auf die Frage, weshalb er erst jetzt zur Anzeigeerstattung komme, er habe nicht zur Polizei gehen wollen, weil er nicht noch mehr Probleme habe machen wollen. Erst auf weitere explizite Frage, ob er Angst gehabt habe, dass B._____ oder der Beschuldigte ihm etwas antun würden, wenn er zur Polizei gehe, bejahte er dies (Urk. D12/6 S. 5). In der Einvernahme als Auskunftsperson vom 16. Juni 2016 sagte D._____ aus, B._____ kenne er nicht gut, er habe einfach schon von ihm gehört, den Beschul-

- 20 digten kenne er von G._____ schon sehr lange, seit seiner Kindergartenzeit. C._____ sei ein Kollege von ihm. Er schilderte, dass der Beschuldigte ihn angerufen habe und gefragt habe, ob er Abos für ihn machen könne, er würde diese dann auf seine Firma nehmen. Er habe mehrfach verneint und der Beschuldigte habe versucht, ihn zu überreden. Irgendwann habe er ja gesagt, da der Beschuldigte ihn so unter Druck gesetzt habe, indem er gesagt habe, er solle es doch machen. Kurze Zeit später habe er den Beschuldigten angerufen und ihm gesagt, dass es nicht gehe. Der Beschuldigte habe gesagt, wenn er dies nicht mache, würde er ihn "jeden Tag ficken" und habe auch gesagt, er werde ihn umbringen, er würde ihn auseinandernehmen (Urk. 1/25 S. 4 f.). Der Beschuldigte sei in G._____ bekannt dafür, dass er gefährlich sei. Er habe schon nicht gedacht, dass der Beschuldigte ihn umbringen werde, aber dass er ihn mobben und verprügeln würde, habe er ihm zugetraut (Urk. 1/25 S. 5). Er habe Angst bekommen und habe Respekt vor dem Beschuldigten gehabt und sei aus Angst ein paar Tage später mitgegangen. Eine Woche nach dem Abschluss der Verträge habe der Beschuldigte Fr. 300.-- für die Umschreibung der Verträge verlangt sonst würden die Verträge auf seinen Namen bleiben. Die ersten Geräte habe er im Geschäft bekommen und sogleich B._____ übergeben, die weiteren drei Geräte habe er per Post zugestellt erhalten und habe sie dem Beschuldigten nach Hause gebracht (Urk. 1/25 S. 8 f.). Er habe dem Beschuldigten die Fr. 300.-- gegeben, eine Umschreibung der Verträge sei jedoch nicht erfolgt. Er habe Angst gehabt, zur Polizei zu gehen. Sein Vater und sein Stiefvater hätten ihm gesagt, er solle zur Polizei gehen. b) Würdigung Die Aussagen von D._____ wirken authentischer und weit weniger stereotyp als diejenigen von C._____. Glaubhaft schildert er, wie er sich auf einen Anruf des Beschuldigten und dessen Drängen hin zuerst bereit erklärte, Mobiltelefonverträge abzuschliessen. Diese Zugabe des Privatklägers deutet darauf hin, dass er an die Machbarkeit solcher Vertragsübertragungen glaubte, was auch dadurch dokumentiert wird, dass er dem Beschuldigten nach den Vertragsabschlüssen für die Überschreibung der Verträge nochmals Fr. 300.-- überwies. Ferner lässt sich

- 21 daraus entnehmen, dass es durchaus denkbar ist, dass er sich auch ohne Drohung zum Abschluss solcher Verträge hätte verleiten lassen. D._____ hat erst rund drei Monate nach dem Abschluss der Verträge Anzeige gegen den Beschuldigten erstattet. Er erklärte den Umstand der späten Anzeigeerstattung mit einer widersprüchlichen Begründung: Einerseits sagte er aus, er habe Angst gehabt, zur Polizei zu gehen. Andererseits räumte er ein, er habe den Beschuldigten am Vorabend der Anzeigeerstattung orientiert, dass er zusammen mit seinem Vater zur Polizei gehen werde, worauf der Beschuldigte gesagt habe, er solle nicht gehen, er sage dies nicht zwei Mal. Die vorgängige Orientierung des Beschuldigten über die Anzeigeerstattung spricht nicht dafür, dass der Privatkläger Angst vor ihm hatte. Der Privatkläger räumte denn auf die Frage, ob er Angst habe, dass der Beschuldigte ihm etwas antun werde, wenn er erfahre, dass er bei der Polizei gewesen sei, auch ein, er denke nicht, denn der Beschuldigte wisse, wer sein Vater sei und habe Respekt vor ihm. Dass er sich vor diesem Hintergrund nicht schon den behaupteten Drohungen seitens des Beschuldigten entgegenzusetzen getraute, ist wenig glaubhaft, zumal nach seiner Darstellung zwischen den geltend gemachten Drohungen und dem Abschluss der Verträge ein paar Tage lagen, in denen er sich hätte Unterstützung holen können. Insgesamt lassen auch die Aussagen von D._____ Zweifel daran bestehen, dass der Beschuldigte die Drohungen und Beschimpfungen gemäss Anklage ausgesprochen hat.

- 22 - 5. Fazit Den unglaubhaften pauschalen Darstellungen des Beschuldigten und des Mitbeschuldigten B._____ stehen ebenso pauschale Aussagen des Privatklägers C._____ gegenüber, welche ebenfalls kein stimmiges Ganzes bilden. Die Aussagen des Privatklägers D._____ sind zwar etwas detaillierter ausgefallen, vermögen jedoch auch nicht ohne rechtserhebliche Zweifel zu überzeugen. Bei ihm fällt vor allem der Widerspruch ins Gewicht, dass er angeblich aus Angst vor dem Beschuldigten mit der Anzeigeerstattung drei Monate lang zugewartet, dann aber den Beschuldigten über die Anzeigeerstattung vororientiert und erklärt hat, er denke nicht, dass ihm der Beschuldigte wegen der Anzeigeerstattung etwas antun werde, denn dieser habe Respekt vor seinem Vater. Zugunsten des Beschuldigten fällt sodann ins Gewicht, dass die SMS mit angeblich bedrohendem Inhalt gelöscht wurden und der Privatkläger C._____ diese nicht gesichert hat, was unter der Annahme, dass er massiv bedroht wurde, völlig unverständlich erscheinen würde. Mit der Vorinstanz bleiben nicht zu unterdrückende Zweifel daran, dass der Beschuldige die Privatkläger im Sinne des Anklagesachverhaltes bedroht hat und kann nicht mit rechtsgenügender Sicherheit ausgeschlossen werden, dass sich die Privatkläger aus anderer Motivation (Kollegialität und/oder Blauäugigkeit, in Aussicht gestellter finanzieller Vorteil) zum Abschluss von Mobiltelefonverträgen verleiten liessen. Der Beschuldigte ist daher dem Grundsatz "in dubio pro reo" folgend vom Vorwurf der Erpressung ev. Nötigung freizusprechen.

IIl. Kosten- und Entschädigungsfolgen Ausgangsgemäss ist die vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung (Dispositiv-Ziffer 4 und 5) zu bestätigen, sind die Kosten des Berufungsverfahrens, inklusive derjenigen der amtlichen Verteidigung auf die Gerichtskasse zu

- 23 nehmen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der von Rechtsanwältin lic. iur. X._____ geltend gemachte Aufwand erscheint angemessen; der Stundenansatz für die amtliche Verteidigung ist jedoch im Sinne von § 3 AnwGebV auf Fr. 220.-- zu reduzieren, weshalb ihr für ihre Bemühungen im Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 6'400.– aus der Gerichtskasse zuzusprechen ist. Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Uster, Einzelgericht in Strafsachen, vom 6. Dezember 2016 bezüglich Dispositiv-Ziffern 2 und 3 (Zivilansprüche der Privatkläger) sowie 6 (Genugtuungsbegehren des Beschuldigten) in Rechtskraft erwachsen ist. 2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ wird vollumfänglich freigesprochen. 2. Die erstinstanzliche Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen (Dispositiv-Ziffern 4 und 5) wird bestätigt. 3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. 4. Rechtsanwältin lic. iur. X._____ wird für ihre Bemühungen als amtliche Verteidigerin im Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 6'400.– aus der Gerichtskasse zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (versandt, vorab per Fax) − die Staatsanwaltschaft See/Oberland (versandt) − den Privatkläger 1, C._____, … [Adresse] (versandt)

- 24 - − den Privatkläger 2, D._____, … [Adresse] (versandt) (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft See/Oberland − die Privatkläger (falls verlangt) und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA mittels Kopie von Urk. 74 − die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) 6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

- 25 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Zürich, 6. Oktober 2017

Der Präsident:

Oberrichter Dr. Bussmann

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw Guennéguès

Urteil vom 6. Oktober 2017 Anklage: Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte, A._____, ist nicht schuldig und wird vollumfänglich freigesprochen. 2. Die Privatkläger werden mit ihren Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 3. Das Genugtuungsbegehren des Privatklägers 1 wird abgewiesen. 4. Die Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz; die übrigen Kosten werden auf die Gerichtskasse genommen. 5. Dem Beschuldigten wird zulasten der Gerichtskasse eine Prozessentschädigung von Fr. 11'000.– für anwaltliche Verteidigung zugesprochen. 6. Das Genugtuungsbegehren des Beschuldigten wird abgewiesen. Berufungsanträge: 1. Schuldigsprechung des Beschuldigten der mehrfachen Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 StGB 2. Bestrafung mit einer Geldstrafe von 300 Tagessätzen zu CHF 70.– 3. Vollzug von 150 Tagessätzen Geldstrafe und Gewährung des bedingten Vollzugs der restlichen 150 Tagessätzen der Geldstrafe, unter Ansetzung einer Probezeit von 4 Jahren 4. Widerruf des mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 9. Dezember 2014 für eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen à Fr. 30.– unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren gewährten bedingten Strafvollzuges 5. Entscheid über die Zivilansprüche der Privatklägerschaft 6. Kostenauflage an den Beschuldigten 1. Es sei die Berufung abzuweisen und das Urteil des Bezirksgerichts Uster vom 6. Dezember 2016 vollumfänglich zu bestätigen. 2. Es sei dem Beschuldigten für das Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung von CHF 8'000.– inkl. MWST zu bezahlen. 3. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens (beide Instanzen) seien auf die Staatskasse zu nehmen. Im Eventualfall einer Verurteilung seien die Kosten dem Angeklagten (teilweise) aufzuerlegen. Erwägungen: Es wird beschlossen: Es wird erkannt:  die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (versandt, vorab per Fax)  die Staatsanwaltschaft See/Oberland (versandt)  den Privatkläger 1, C._____, … [Adresse] (versandt)  den Privatkläger 2, D._____, … [Adresse] (versandt) (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Disp...  die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft See/Oberland  die Privatkläger (falls verlangt)  die Vorinstanz  das Migrationsamt des Kantons Zürich  die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA mittels Kopie von Urk. 74  die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG)

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