Skip to content

Zürich Obergericht Strafkammern 06.06.2017 SB160507

June 6, 2017·Deutsch·Zurich·Obergericht Strafkammern·PDF·13,746 words·~1h 9min·5

Summary

Schwere Körperverletzung etc.

Full text

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB160507-O/U/ad

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Stiefel, Präsident, die Oberrichterinnen Dr. Janssen und lic. iur. Affolter sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. Karabayir

Urteil vom 6. Juni 2017

in Sachen

A._____, Privatkläger und Erstberufungskläger

unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

sowie

Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. Kaegi, Anklägerin und Zweitberufungsklägerin

gegen

B._____, Beschuldigter und Drittberufungskläger

amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____

betreffend schwere Körperverletzung etc.

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 2. Abteilung, vom 28. September 2016 (DG160161)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 17. Mai 2016 (Urk. 31) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte ist schuldig der schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 2 StGB (Anklageziffer 1.2). 2. Von den Vorwürfen der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB und des Verabreichens gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder im Sinne von Art. 136 StGB (Anklageziffer 1.1) wird der Beschuldigte freigesprochen. 3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 4 Jahren Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 356 Tage durch Haft erstanden sind. 4. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger Schadenersatz in der Höhe von Fr. 2'135.– zuzüglich 5% Zins ab 2. März 2016 (mittlerer Verfall) zu bezahlen. Im Übrigen wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist und es wird vorgemerkt, dass sich der Privatkläger die Geltendmachung weiterer Schadenersatzforderungen vorbehält. 5. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger Fr. 25'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 2. August 2015 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen. 6. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 10. Mai 2016 beschlagnahmten und derzeit beim Forensischen Institut Zürich lagernden Gegenstände:

- 3 - – 2 Holzstäbe (Asservat-Nr. A008'623'447 und A008'623'469), – 1 Hosengurt Marke "Appenzeller Chüeligurt" (Asservat- Nr. A008'629'729), – 1 Rucksack (Asservat-Nr. A008'740'645) werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen herausgegeben und nach unbenutztem Ablauf einer dreimonatigen Frist von der Lagerbehörde vernichtet. 7. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 7. Dezember 2015 beschlagnahmten und bei der Bezirksgerichtskasse lagernden Gegenstände: – 1 Mobiltelefon der Marke Samsung GT-E1050 inkl. Netzteil (Asservat- Nr. A008'623'356), – 1 Mobiltelefon der Marke Samsung GT-E2200 (Asservat-Nr. A008'623'390), – 1 Mobiltelefon der Marke Apple iPhone 4S inkl. Schutzhülle, Netzteil sowie USB-Kabel (Asservat-Nr. A008'623'425) werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen herausgegeben und nach unbenutztem Ablauf einer dreimonatigen Frist von der Lagerbehörde vernichtet. 8. Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 7. Januar 2016 beschlagnahmte und bei der Bezirksgerichtskasse lagernde Pfefferspray der Marke "TW 1000" inkl. Gehäuse schwarz wird dem Privatkläger nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen herausgegeben und nach unbenutztem Ablauf einer dreimonatigen Frist von der Lagerbehörde vernichtet. 9. Die beiden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 10. Mai 2016 beschlagnahmten und derzeit beim Forensischen Institut Zürich lagernden Bambusstöcke (Asservat-Nr. A008'468'551) werden der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen.

- 4 - 10. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 5'000.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 8'000.– Gebühr Anklagebehörde Fr. 316.60 Auslagen (Gutachten) Fr. 1'350.– Auslagen Polizei Fr. 42.– Zeugenentschädigung Fr. 11'813.70 Vertreter Privatkläger (RA X._____) Fr. 16'870.70 amtliche Verteidigung RA Y._____ Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 11. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung und des unentgeltlichen Rechtsbeistandes des Privatklägers, werden dem Beschuldigten zu 3/4 auferlegt. Die übrigen Kosten werden auf die Gerichtskasse genommen. Die dem Beschuldigten auferlegten Kosten der amtlichen Verteidigung und des unentgeltlichen Rechtsbeistandes des Privatklägers werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bzw. Art. 138 StPO. Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 85 S. 1 f.) " 1. Dispositiv Ziffern 1, 3, 4, 5, und 11 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich, 2. Abteilung, vom 28. September 2016 (Geschäfts-Nr. DG160161) seien aufzuheben. 2. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf der schweren Körperverletzung (Art. 122 Abs. 2 StGB) freizusprechen. 3. Für die erlittene Haftzeit sei dem Beschuldigten eine angemessene Entschädigung und Genugtuung zuzusprechen. 4. Die Untersuchungskosten, die erst- und zweitinstanzlichen Gerichtskosten sowie die Kosten der amtlichen Verteidigung und der

- 5 unentgeltlichen Geschädigtenvertretung seien auf die Staatskasse zu nehmen. 5.1. Eventualiter sei der Beschuldigte der schweren Körperverletzung i.S. von Art. 122 Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 16 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen und mit einer Freiheitsstrafe von maximal 20 Monaten zu bestrafen. 5.2. Es sei dem Beschuldigten der bedingte Strafvollzug zu gewähren unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren. 5.3. Die dem Geschädigten zu leistende Genugtuung sei auf maximal Fr. 10'000.--, nebst Zins zu 5 % ab 2.8.2015, festzusetzen. 5.4. Die Untersuchungskosten, die erst- und zweitinstanzlichen Gerichtskosten sowie die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Geschädigtenvertretung seien dem Beschuldigten teilweise aufzuerlegen, doch seien diese Kosten angesichts der finanziellen Situation des Beschuldigten unter dem Nachforderungsvorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO und Art. 138 StPO einstweilen auf die Staatskasse zu nehmen." b) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich: (Urk. 82 S. 1) " 1. Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils betreffen den Schuldspruch der vollendeten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 2 StGB gemäss Urteils-Dispositiv Ziffer 1. 2. Der Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren zu bestrafen. 3. Es seien dem Beschuldigten sämtliche Kosten dieses Verfahrens, inklusive Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft seien auf die Staatskasse zu nehmen." c) Des Vertreters der Privatklägerschaft: (Urk. 83 S. 1) " 1. In Abänderung von Ziffer 5 des Urteils vom 28. September 2016, sei der Beschuldigte zu verpflichten, dem Privatkläger den Betrag von CHF 60'000 nebst 5% Zins seit 2. August 2015 als Genugtuung zu bezahlen. 2. Eventualiter sei die Anklage an die StA zur Ergänzung des Anklagesachverhalts zurückzuweisen. 3. Kostenauflage Beschuldigter."

- 6 - Erwägungen: I. Verfahrensgang und Gegenstand der Berufung 1. Die Verfahrensgeschichte und der Prozessverlauf vor erster Instanz ergeben sich aus dem angefochtenen Urteil (Urk. 71 S. 4-6). Die eingeklagten Handlungen ereigneten sich am 2. August 2015. Am 9. Oktober 2015, 06.00 Uhr, kam es zur Verhaftung des Beschuldigten. Mit Verfügung des Bezirksgerichtes Zürich, Zwangsmassnahmengericht, vom 10. Oktober 2015 wurde der Beschuldigte in Untersuchungshaft versetzt, welche zweimal verlängert wurde (Urk. 25/10 und 25/11; Urk. 25/14 und 25/16). Am 30. Mai 2016 ordnete das Bezirksgericht Zürich, Zwangsmassnahmengericht, die Sicherheitshaft an (Urk. 33). Aktuell befindet sich der Beschuldigte in der Justizvollzugsanstalt Pöschwies (Urk. 88). 2. Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 2. Abteilung, vom 28. September 2016 wurde der Beschuldigte der schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 2 StGB schuldig gesprochen und mit einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren unter Anrechnung der bis dahin erstandenen Haft bestraft. Von den Vorwürfen der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB und des Verabreichens gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder im Sinne von Art. 136 StGB sprach das Gericht den Beschuldigten frei. Der Beschuldigte wurde verpflichtet, dem Privatkläger Schadenersatz in der Höhe von Fr. 2'135.– und eine Genugtuung von Fr. 25'000.– zu bezahlen, je zuzüglich Zins ab dem schädigenden Ereignis. Weiter entschied die Vorinstanz über das Schicksal zahlreicher beschlagnahmter Gegenstände (Urk. 71 S. 54 ff.). 3.1 Gegen dieses Urteil meldeten alle Parteien rechtzeitig Berufung an: der Privatkläger mit Eingabe vom 29. September 2016 (Urk. 61), die Staatsanwaltschaft IV mit Eingabe vom 30. September 2016 (Poststempel 3. Oktober 2016; Urk. 62) und der Verteidiger mit Eingabe vom 5. Oktober 2016 (Urk. 64). Das schriftliche Urteil in begründeter Fassung wurde den Parteien am 12. Dezember

- 7 - 2016 zugestellt (Urk. 70/1-3). Daraufhin erstatteten wiederum alle Parteien fristgerecht ihre vom 15., 16. resp. 22. Dezember 2016 datierten Berufungserklärungen (Urk. 72, 73 und 74). Auf entsprechende Fristansetzung verzichtete die Staatsanwaltschaft auf Anschlussberufung und hielt an ihren Anträgen in der eigenständigen Berufung vom 15. Dezember 2016 fest (Urk. 78). Der Privatkläger und der Beschuldigte liessen sich nicht vernehmen. Beweisanträge wurden keine gestellt. 3.2 Am 24. März 2017 wurde zur Berufungsverhandlung auf den 6. Juni 2017 vorgeladen (Urk. 80). 4.1 Von der Verteidigung angefochten sind die Dispositivziffern 1 (Schuldspruch), 3 (Sanktion), 4 (Schadenersatz), 5 (Genugtuung) und 11 (Kostenauflage). Verlangt wird ein Freispruch sowie eine angemessene Entschädigung und Genugtuung für die erlittene Haftzeit. Für den Eventualfall eines Schuldspruchs wegen schwerer Körperverletzung wird eine Bestrafung mit maximal 20 Monaten bedingter Freiheitsstrafe beantragt (Urk. 74; Urk. 85). Der Privatkläger ficht die Dispositivziffer 5 des vorinstanzlichen Urteils an und macht eine Genugtuung von Fr. 60'000.– zuzüglich Zins geltend (Urk. 73; Urk. 83). Die Staatsanwaltschaft beantragt eine Freiheitsstrafe von 6 Jahren (Urk. 72; Urk. 82). 4.2 Damit ist das vorinstanzliche Urteil in den folgenden Dispositivziffern in Rechtskraft erwachsen: 2 (Freisprüche), 6 - 9 (Beschlagnahmungen) und 10 (Kostenfestsetzung). Das ist vorab mit Beschluss festzustellen. 5. Auf die Argumente des Beschuldigten bzw. der Verteidigung ist im Rahmen der nachstehenden Erwägungen einzugehen. Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des von einem Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in seiner Entscheidfindung berücksichtigt. Nicht erforderlich ist, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt

- 8 werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1.; BGE 141 III 28 E. 3.2.4; BGE 139 IV 179 E. 2.2; BGE 138 IV 81 E. 2.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_957/2016 bzw. 6B_1022/2016 vom 22. März 2017 und 6B_401/2015 vom 16. Juli 2015 E. 1.1; je mit Hinweisen). II. Schuldpunkt – eingeklagter Sachverhalt 1. Anklagevorwurf Der eingeklagte Sachverhalt der im Berufungsverfahren noch strittigen Anklageziffer 1.2 findet sich in der Anklageschrift (Urk. 31 S. 3 f.) und zusammengefasst im angefochtenen Urteil (Urk. 71 S. 23 f.). 2. Standpunkt des Beschuldigten Betreffend den objektiven Sachverhalt anerkennt der Beschuldigte, dem Privatkläger unbemerkt nachgefolgt zu sein, als dieser zwischen 20 Uhr und 21 Uhr die Wiese vor der ...anlage C._____ verliess und sich via die D._____-Strasse auf den Heimweg begab; ferner, dass er diesem einmal mit einem Gürtel von oben herab auf die Hände geschlagen hat sowie mit einem ca. 1 Meter langen Bambusstock, den er mit beiden Händen hielt, einmal von vorne horizontal gegen den Privatkläger gestochen und ihn am linken Auge verletzt hat. Weiter anerkennt der Beschuldigte die in der Anklageschrift aufgelisteten Verletzungen des Privatklägers als vollständig richtig (Urk. 11/2 S. 8 f. und 14; Urk. 11/3 S. 3, 9, 12 und 16; Prot. I S. 16 ff.; Prot. II S. 11 ff.). Weitere Attacken mit einem nicht näher bekannten Holzstock von hinten oder von vorne gegen Oberkörper und Kopf des Privatklägers und erneutes mehrmaliges Einstechen mit dem Bambusstab in Richtung Kopf des Privatklägers bestreitet der Beschuldigte jedoch. In subjektiver Hinsicht macht er geltend, sich infolge Lebensgefahr lediglich verteidigt bzw. auf einen unmittelbar drohenden Angriff des Geschädigten den Bambusstock zum Einsatz gebracht und deshalb damit zugestochen zu haben. Es sei

- 9 alles aus Instinkt passiert; er habe den Privatkläger nicht derart am Auge verletzen wollen (Urk. 11/3 S. 12; Prot. I S. 22 f.; Prot. II S. 11-13). 3. Allgemeine Beweisregeln 3.1 Mit den Grundsätzen der Beweiswürdigung, insbesondere mit den Grundsätzen "in dubio pro reo" und der freien Beweiswürdigung sowie mit der (generellen) Glaubwürdigkeit von Personen und der Glaubhaftigkeit von Aussagen hat sich die Vorinstanz ausführlich und korrekt befasst, so dass vorab darauf verwiesen werden kann (Urk. 71 S. 7 f., 10 f.). 3.2 Bezüglich der Glaubwürdigkeit des Privatklägers erwog die Vorinstanz unter anderem, dass er eigene, auch finanzielle Interessen am Ausgang des Verfahrens habe, denn er mache Schadenersatz- und (hohe) Genugtuungsansprüche geltend. Aufgrund der gestellten Zivilansprüche könne ihm ein finanzielles Interesse am Verfahrensausgang nicht abgesprochen werden (Urk. 71 S. 10 f.). Das trifft zwar grundsätzlich zu, ist aber zu relativieren. Zum einen handelt es sich bei den erhobenen Zivilforderungen um eine der üblichen Konsequenzen eines unheilvollen Ereignisses wie des vorliegenden. Die medizinischen Folgen des Vorfalls werden vom Beschuldigten allesamt anerkannt. Im Übrigen war es nicht der Privatkläger selber, der Anzeige (zunächst gegen Unbekannt) erstattete, sondern dies geschah durch eine Fachperson von der Augenklinik des Universitätsspitals Zürich (vgl. Urk. 71 S. 4), was zeigt, dass es dem Privatkläger jedenfalls nicht darum geht, den Beschuldigten finanziell auszunehmen. Auch ist keine nähere persönliche Beziehung des Privatklägers zum Beschuldigten ersichtlich; die Beiden kennen sich nur vom Sehen. Wenn der Privatkläger im Nachhinein schlecht auf den Beschuldigten zu sprechen ist und sich negativ über dessen Person äussert (vgl. Urk. 12/2 S. 6 und 12/3 S. 10 ff.), kann ihm dies nicht verübelt werden. Ohnehin weitaus bedeutender für die Wahrheitsfindung als die allgemeine Glaubwürdigkeit der einvernommenen Person ist die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage (BGE 133 I 33 E. 4.3, Urteil des Bundesgerichts 6B_692/2011 vom 9. Februar 2012 E. 1.4, je mit Hinweisen). Insgesamt

- 10 ist daher festzuhalten, dass die Glaubwürdigkeit des Privatklägers, des Beschuldigten und des Zeugen E._____ auf der gleichen Stufe anzusiedeln ist. 3.3 Zur Glaubhaftigkeit von Aussagen ist anzufügen, dass als Kennzeichen wahrheitsgetreuer Aussagen sind namentlich die innere Geschlossenheit und Folgerichtigkeit in der Darstellung des Geschehensablaufes, spontane, detailreiche Schilderungen, individuell geprägte, originelle oder aussergewöhnliche Geschehnisse enthaltende Äusserungen und die Verflechtung der Aussage mit bewiesenen Umständen und inhaltliche Konstanz des für den Befragten subjektiv Wichtigen zu werten. Demgegenüber führen innere Hemmungen und die Gefahr, entdeckt zu werden, insbesondere beim nicht die Wahrheit Aussagenden zu einer unklaren, zweideutigen, blassen und strukturbrüchigen Aussage sowie zu einer im Tatsachenkern mageren Kurzaussage. Auf eine nicht glaubhafte Aussage weist vor allem das Fehlen von Realitätskriterien, aber auch das Vorhandensein sogenannter Fantasie- oder Lügensignale hin (BENDER, Die häufigsten Fehler bei der Beurteilung von Zeugenaussagen, in SJZ 81 [1985] S. 53 ff.; BENDER/NACK/TREU- ER, Tatsachenfeststellungen vor Gericht, Glaubwürdigkeits- und Beweislehre, Vernehmungslehre, 3. Aufl., München 2007, N 310 ff. und N 350 ff.). Als Indizien für bewusst oder unbewusst falsche Aussagen gelten ferner Unstimmigkeiten oder grobe Widersprüche in den eigenen Aussagen, unklare oder ausweichende Antworten, gleichförmige oder eingeübt wirkende Aussagen (HAUSER, Der Zeugenbeweis im Strafprozess mit Berücksichtigung des Zivilprozesses, Zürich 1974, S. 316). 4. Beweismittel Zur Erstellung des strittigen Sachverhalts dienen insbesondere die Aussagen des Beschuldigten (Urk. 11/1-3 und Prot. I S. 16 ff.; Prot. II S. 11 ff.) und des Privatklägers (Urk. 12/1-3) sowie teilweise jene des Zeugen E._____ (Urk. 13/1-2). Als weitere Beweismittel zu nennen sind die Kurz- und Spurenberichte des Forensischen Instituts Zürich (Urk. 9/1-5) sowie der ärztliche Bericht der Augenklinik des Universitätsspitals Zürich vom 15. Oktober 2015 (Urk. 10/7). Die von beiden Beteiligten beantragte Auswertung der Videoaufnahme der Tatortumgebung lieferte keine sachdienlichen Resultate (Urk. 11/2 S. 10; Urk. 12/1 S. 2: Urk. 16/1).

- 11 - 5. Aussagen des Privatklägers und Würdigung Die Aussagen des Privatklägers wurden von der Vorinstanz einlässlich und korrekt dargestellt (Urk. 71 S. 29-31; Art. 82 Abs. 4 StPO). Zusammenfassend und teilweise ergänzend hat der Privatkläger das Geschehen wie folgt geschildert: 5.1 Bei seiner ersten Befragung als Auskunftsperson durch die Stadtpolizei im …spital ... vom 17. August 2015 (Urk. 12/1) berichtete er, auf dem Heimweg von einem Treffen mit Kollegen am Zürichsee habe er in der D._____-Strasse plötzlich von hinten ein Geschrei vernommen und sei von einer Person von hinten mit einer Holzstange oder so etwas Ähnlichem attackiert worden. Der erste Schlag habe seinen Rucksack getroffen, danach habe er sich mit diesem geschützt. Von diesen Schlägen habe er keine Verletzungen davongetragen (Urk. 12/1 S. 2 f.). Auf einmal sei der Mann (dessen Rufname er kannte, den er beschreiben konnte und welcher sich als der Beschuldigte entpuppte; vgl. auch Urk. 12/2 S. 5, 7 und Urk. 12/2/1) weg gewesen und nach rund zwei bis drei Sekunden wieder aufgetaucht und habe ihm mit etwas ins Auge gestochen. Er glaube, dass der Beschuldigte den Bambusstecken geholt habe, um ihn zu verletzen, weil er gemerkt habe, dass dieser ihn anders nicht verletzen könne. Der Privatkläger sprach von nur einem Stich direkt ins Auge und dass ab diesem Moment alles sehr konfus gewesen sei und er sich nicht mehr genau erinnern könne. Am nächsten Tag sei er aufgewacht und habe sich verletzt gefühlt, weshalb er zum Augenarzt gegangen sei, der ihn ins Spital geschickt habe. Danach gefragt, weshalb er nicht direkt die Polizei kontaktiert habe, erklärte er, in den ersten Tagen unter Schock gestanden und nicht realisiert zu haben, was eigentlich passiert sei (Urk. 12/1 S. 3 f.). Der Privatkläger erwähnte schon ab dieser ersten Einvernahme auch, dass es mit dem Beschuldigten zuvor eine Diskussion gegeben habe (vgl. Urk. 31 S. 2 f., Anklagesachverhalt 1.1; Urk. 12/1 S. 3 und Urk. 12/3 S. 5). 5.2 Anlässlich der zweiten polizeilichen Einvernahme vom 15. September 2015 (Urk. 12/2) bestätigte der Privatkläger seine Ausführungen vom ersten Mal. Auf entsprechende Frage beschrieb er das Tatgeschehen so, dass der Beschuldigte zunächst von hinten fünf bis sechs Mal mit einem unbekannten Gegenstand, wie ein Holz, auf ihn eingeschlagen habe, zuerst auf seinen Rucksack. Diesen habe

- 12 er dann genommen und sich einigermassen schützen und so verteidigen können. Nach einer Weile habe der Beschuldigte diesen Bambusspeer geholt. Wegen seiner Kurzsichtigkeit und weil es schon Nacht gewesen sei, habe er nicht identifizieren können, womit der Beschuldigte auf ihn zugekommen sei. Aus einer Entfernung von ca. 1 - 1 ½ Meter habe er einen Stich im Auge verspürt und einen grossen Schmerz und er habe geblutet. Auf Frage bejahte er, dass der Beschuldigte sein linkes Auge habe treffen wollen, weil er direkt ins Auge gestochen habe. Er hätte ihn ja auf den Kopf schlagen können, aber er habe eine Stich- und keine Schlagbewegung gemacht. Ab dann seien seine Erinnerungen sehr vage. Das Ganze habe drei, fünf Minuten gedauert, nicht lange (Urk. 12/2 S. 3, 7-10). Zudem führte der Privatkläger aus, dass er aufgrund eines psychischen Leidens – wenn ihm etwas geschehe, verdränge sein Bewusstsein dies – erst nach drei Tagen gemerkt habe, was mit ihm geschehen sei. Das Problem bestehe fort, und er habe dies heute noch nicht 100-prozentig begriffen. Darüber habe er mit der Psychiaterin gesprochen und deswegen im Spital bleiben wollen (Urk. 12/2 S. 8). 5.3 Gegenüber der Staatsanwaltschaft bestätigte der Privatkläger am 6. Januar 2016 (Urk. 12/3), dass er bisher die Wahrheit gesagt habe und alle Aussagen stimmen würden. Auf allfällige Ergänzungen angesprochen vermerkte er, er habe zwei Angriffe erwähnt und möchte noch hinzufügen, dass der Beschuldigte ihn noch ein drittes Mal angegriffen habe. Bei diesem dritten Angriffsversuch habe er sich dann mit dem Pfefferspray, den er aus dem Rucksack genommen habe, gewehrt. Zu diesem Zeitpunkt sei sein linkes Auge bereits verletzt gewesen. Der Beschuldigte habe auch sein rechtes Auge zu verletzen versucht, aber er (Privatkläger) habe sich mit seinem Rucksack und dem Pfefferspray schützen können. Auf entsprechende Frage erklärte der Privatkläger, dass er diesen dritten Angriff und den Pfefferspray bei der Polizei nicht erwähnt habe, weil er sich nicht daran habe erinnern können und ein Durcheinander gehabt habe. Als er im September oder Oktober den Brief von der Staatsanwaltschaft erhalten habe, dass der Beschuldigte im Gefängnis sei, habe er sich erinnern können, und er habe sich Gedanken über den Vorfall gemacht (Urk. 12/3 S. 4 f.).

- 13 - Zum ersten Angriff erläuterte der Privatkläger wie bis anhin, von hinten mit einem Stock geschlagen worden zu sein, wobei er nicht gemerkt habe, dass der Beschuldigte ihn verfolgte. Es habe sich um eine Art "Gartenhag-Stock" von einer Länge von ca. 50 cm und einem Durchmesser von ca. 12 cm gehandelt (er zeigte diese Masse auf einem Massstab). Aufgrund der Dunkelheit konnte er nicht genau sagen, ob der Stock aus Holz war. Er ging von einem Holzstock aus, da in dieser Gegend keine anderen Gegenstände zu finden seien, ausser solche aus Holz (Urk. 12/3 S. 5 f.). Erneut schilderte er, dass er sich umdrehte, sodass man frontal zueinander stand, dass er sich mit dem Rucksack schützen konnte und kaum verletzt wurde. Von hinten und von vorne seien es vielleicht je fünf bis sechs Schläge gewesen, er habe sie nicht gezählt. Da der Beschuldigte bei diesem Angriff nicht wirklich auf seinen Körper habe treffen können, habe er dann von ihm abgelassen, sei zurückgegangen, aber nach ein paar wenigen Sekunden wieder auf ihn losgekommen, und dann habe er (Privatkläger) umgehend einen Stich im linken Auge gespürt, wodurch er verletzt worden sei. Der Beschuldigte habe nur einmal auf ihn eingestochen und sein linkes Auge getroffen. Bei diesem zweiten Angriff habe es sich um einen Bambusstock von ca. einem Meter Länge und zwei Zeigefinger Dicke gehandelt; dies vermute er zumindest, da es in dieser Gegend sehr viele frisch renovierte und bepflanzte Gärten mit vielen Bambuspflanzen und jeder Menge Bambusstecken gebe (Urk. 12/3 S. 5 f., 12-15). Nur ein paar Sekunden später habe der Beschuldigte mit dem dritten Angriff noch versucht, mit diesem Stock sein rechtes Auge zu verletzen. Er könne dies sagen, weil der Beschuldigte es mehrmals versucht habe, er habe mehrere Stichbewegungen gegen sein rechtes Auge gemacht, dabei seinen Kopf aber nicht getroffen. Er selber habe sich weiterhin mit dem Rucksack geschützt und aus der vorderen Tasche des Rucksacks den Pfefferspray nehmen können, den er seit über zehn Jahren aus Sicherheitsgründen immer mitführe, aber nur bei diesem Vorfall benützt habe. Er habe einmal den Spray-Knopf betätigt, aber den Beschuldigten leider nicht wirklich im Gesicht getroffen, dies wegen Orientierungsverlusts infolge seiner Augenverletzung. Der Beschuldigte habe dann Angst gekriegt und sei davon gegangen, während er verletzt zurückgeblieben sei. Ab diesem Moment habe er ziemlich wenige Erinnerungen, was danach passiert sei. Er habe am linken

- 14 - Auge sein Augenlicht verloren, sei ca. sechs bis sieben Wochen in der Augenklinik des Universitätsspitals und danach noch in der psychiatrischen Universitätsklinik gewesen, weil er psychische Probleme, eine gravierende und schwere Depression, als Folge dieses Vorfalls gehabt habe und alleine lebe. Zuvor bestehende psychische Probleme hätten sich durch diesen Vorfall noch verstärkt, weshalb er – im Gegensatz zu früher – nun auch Medikamente gegen Depressionen einnehme (Urk. 12/3 S. 6, 13 f., 16 f.). Im Ergebnis hielt sich der Privatkläger zwischen Anfang August 2015 und Anfang Oktober 2015 mehrere Wochen in stationärer Behandlung auf, nämlich im Universitätsspital Zürich, Augenklinik, im …spital ... und in der Psychiatrischen Universitätsklinik PUK (vgl. Urk. 10/2 ff. und 10/8 S. 2; Urk. 48/1-3). 5.4 Vorläufige Würdigung Zum ersten und zum zweiten Angriff – nur letzterer als das zentrale Geschehen bewirkte laut dem Privatkläger überhaupt, dafür aber eine gravierende Verletzung – sind die Ausführungen des Privatklägers von Anfang an sehr detailreich, inhaltlich und in der zeitlichen Dimension durchwegs konstant, in sich stimmig und in der geschilderten Abfolge einleuchtend. Die beschriebenen eigenen Empfindungen stehen mit der Sachdarstellung im Einklang, seine Angaben zur Umgebung des Tatortes entsprechen der Realität und die erlittenen Verletzungen sind medizinisch belegt und unbestritten. Zudem sagte der Privatkläger vorsichtig aus, ohne offensichtliche Übertreibungen, und er deklarierte stets, wenn er etwas nicht (mehr) wusste. Bei Mutmassungen – so etwa zu den Tatwaffen, zu welchen er auch eine klare Differenzierung vornahm – untermauerte er diese regelmässig mit nachvollziehbaren Überlegungen. Er kommunizierte auch ein vorbestehendes psychisches Leiden und führte die vorgängige Auseinandersetzung mit dem Beschuldigten an (vgl. Anklageziffer 1.1, Urk. 31 S. 2 f.), ohne seine dortige Rolle zu beschönigen, indem er insbesondere darlegte, wie er den Beschuldigten (auch) habe schlagen wollen, was aber durch das Dazwischentreten einer Drittperson verhindert wurde. Damit stellte er auch sein eigenes Verhalten in ein unvorteilhaftes Licht. Bei diesem im Berufungsverfahren nicht weiter zu erörternden Sachverhalt belastete der Privatkläger den Beschuldigten ebenfalls nur zurückhaltend

- 15 - (vgl. Urk. 71 S. 18 f. und dortige Hinweise; Art. 82 Abs. 4 StPO). Allerdings erstaunt, dass der Privatkläger erst in der dritten Einvernahme, aber immerhin von sich aus, einen dritten Angriff seitens des Beschuldigten sowie seine Pfeffersprayabwehr erwähnte. Darauf ist im Rahmen der Gesamtwürdigung zurückzukommen (hinten Erw. II. 10.5). Insgesamt erweist sich seine Sachdarstellung als folgerichtig, wirklichkeitsnah und plausibel, dies auch bezüglich der dritten, um die Pfefferspraysequenz erweiterten Aussage bei der Staatsanwaltschaft. Die im Raume stehenden Zivilansprüche vermögen die Glaubhaftigkeit seiner Darlegungen nicht zu schmälern. 6. Aussagen des Beschuldigten und Würdigung Die Sachdarstellung des Beschuldigten findet sich ausführlich im angefochtenen Urteil (Urk. 71 S. 25-29; Art. 82 Abs. 4 StPO). Nachfolgend ein Überblick mit wenigen Ergänzungen: 6.1 In der Hafteinvernahme vom 9. Oktober 2015 (Urk. 11/2) führte der Beschuldigte aus, der Privatkläger habe sich gegen 20.00 Uhr verabschiedet, und – den Zeigefinger auf ihn gerichtet – gesagt: "Du schuldest mir noch was". Daraufhin sei er dem Privatkläger ca. 100 Meter in die D._____-Strasse hinein gefolgt und habe zu ihm gesagt, dass er mit ihm reden wolle. Dieser habe sich zu ihm umgedreht und gleichzeitig seine Hand in seine Hosentasche gesteckt. Er habe gedacht, dass der Privatkläger nun ein Klappmesser hervorziehe, weshalb er sofort seinen Gürtel aus seiner Hose gezogen und dem Privatkläger einmal damit auf die Hände geschlagen habe. Dann sei er wieder zurückgewichen. Als er bereits zehn Meter entfernt gewesen sei, habe der Privatkläger zu ihm gesagt: "Komm, hab keine Angst du Schwuchtel". Deshalb habe er gedacht, er gehe einmal zum Privatkläger und frage ihn, was er habe. Als er ca. drei bis vier Meter von ihm entfernt gestanden sei und sich entsprechend erkundigt habe, habe der Privatkläger ihm Pfefferspray ins Gesicht gesprüht. Danach sei er komplett blind gewesen, habe Schmerzen gehabt und alles im Gesicht habe gebrannt. Er habe gedacht, der Privatkläger wolle ihn umbringen und habe dann blind irgendwo im Beet neben dem Trottoir zwischen den Pflanzen nach irgendwelchen Gegenständen gesucht, beispielsweise einem Stein. Beim blinden Herumtasten mit der Hand

- 16 in diesen Pflanzen habe er dort einen alten Bambusspeer gefunden, wobei er auf Nachfrage dessen Länge mit ca. einem Meter und den Durchmesser mit ca. 2 cm angab. Damit habe er nicht schlagen können, weil dieser so alt gewesen sei, dass er zerbrochen wäre. So habe er gedacht, dass er mit der Spitze gegen den Privatkläger einsteche. Er sei blind gewesen und habe nur dessen Lachen gehört, sich danach orientiert und mit dem Bambusspeer einmal in diese Richtung eingestochen. Da er blind gewesen sei, habe er nicht gesehen, wo er den Privatkläger getroffen habe. Dies sei ihm bis heute nicht bekannt. Dann sei er zurückgekehrt. Er habe noch ein paar kalte Biere in seinem Rucksack gehabt, womit er sich die Augen gewaschen habe (Urk. 11/2 S. 8 ff.). Weiter beschrieb der Beschuldigte, wo er den Bambusstab gefunden habe und dass er diesen während des Einstechens mit beiden Händen gehalten habe, mit der einen Hand gleichzeitig auch noch seinen Gürtel. Auf Nachfrage erklärte er, da der Bambusstab ein bisschen alt gewesen sei, habe er auf einer Skala von 1 bis 10 mit einer Stärke von etwa 4 auf den Privatkläger eingestochen. Wäre der Stab neu gewesen, hätte er mit einer Stärke von 9 zugestochen. Der Bambusstab sei im Nachhinein dann auch zerbrochen, nicht, als er auf den Privatkläger eingestochen habe, sondern erst, als er (Beschuldigter) sein Gesicht gewaschen habe und ein Junge aus der Gruppe (F._____ aus Peru, Urk. 11/2 S. 11 f.) zu ihm gekommen und die Spitze dieses Stabes angefasst habe. Er habe den Stab anschliessend weggeworfen und nicht mehr gefunden (Urk. 11/2 S. 9 ff.). Auf die Frage, was passieren könne, wenn man mit einem Holzstock gegen den Kopf eines Menschen steche, erklärte der Beschuldigte, man könne die Person überall im Gesicht verletzen, wobei man den Ort nicht genau kontrollieren könne. Wenn man mit der Stockspitze auf ein Auge treffe, könne das Auge dermassen verletzt werden, dass es blute oder auch dass diese Person das Auge verliere. Es könne aber auch sein, dass nichts passiere. Eine Brille habe der Privatkläger nicht getragen. Er (Beschuldigter) habe nicht die Absicht gehabt, jemanden anzugreifen und noch weniger, jemanden zu verletzen. Es sei nur Selbstverteidigung gewesen (auch Prot. I S. 22 f.). Beim Zustechen habe er schon gespürt, dass er

- 17 etwas getroffen habe, aber was, habe er nicht gewusst. Der Privatkläger sei nach dem Einstechen weggegangen, dies nehme er an, weil dieser nicht mehr hinter ihm her gekommen sei (Urk. 11/2 S. 13 f.). 6.2 Anlässlich der Schlusseinvernahme vom 11. Mai 2016 (Urk. 11/3) bestätigte der Beschuldigte gegenüber der Staatsanwaltschaft im Wesentlichen seine bisherigen Ausführungen, gab jedoch abweichend an, er sei dem Privatkläger nicht in der Absicht gefolgt, mit ihm zu sprechen. Er habe mit ihm die Sache klären wollen, weil der Privatkläger vorgängig, also nach dem Zwischenfall mit dem Bier, Morddrohungen ihm gegenüber ausgesprochen habe (Urk. 11/3 S. 3). Auf Vorhalt der Verletzungen des Privatklägers verneinte er die Absicht, diesen derart zu verletzen (Urk. 11/3 S. 12), er habe aber auf den Angriff des Geschädigten mit dem Pfefferspray reagiert. Er sprach von einem Tierinstinkt, er habe sich verteidigen müssen (Urk. 11/3 S. 7) bzw. von einem Impuls, einer "panischen" Reaktion aus Angst. Es sei Selbstverteidigung gewesen (Urk. 11/3 S. 12; auch Prot. I S. 22 f.). Aufgefordert, den Bambusstab zu beschreiben, erklärte der Beschuldigte, dies nicht zu wissen, da er selber blind gewesen sei. Hinsichtlich der Ausmasse blieb er bei ca. einem Meter Länge und einem Durchmesser von, leicht modifiziert, höchstens 3 cm. Er wisse noch, dass E._____ (F._____) beim Anblick des Stockes gelacht und ihn gefragt habe, ob er mit diesem kleinen Stock geschlagen habe. Auf die Frage, woher dieser Bambusstab stamme, umschrieb er erneut, wie er nach dem Pfeffersprayeinsatz Angst bekommen habe, dass der Privatkläger ihm noch etwas Schlimmeres antun könnte und in den Büschen gewesen sei, weshalb der Privatkläger ihn in diesem Moment nicht habe angreifen können. Er sei dann mit diesem Stab aus den Büschen hervorgetreten und habe eine Handbewegung gemacht, d.h. den Bambusstock mit beiden Händen gehalten und einmal horizontal gegen den Privatkläger gestochen. Auf keinen Fall habe er dem Privatkläger ins Auge stechen wollen (Urk. 11/3 S. 7 f.). Wie der Privatkläger darauf reagiert habe, könne er nicht sagen, denn seine Augen seien ja voll Pfeffer gewesen. Er sei direkt gegangen und habe den Stab mitgenommen, denn er habe gedacht, der Privatkläger könnte ihm nachlaufen (Urk. 11/3 S. 9).

- 18 - 6.3 In der Befragung vor Vorinstanz am 28. September 2016 (Prot. I S. 16 ff.) wiederholte der Beschuldigte einerseits seinen Standpunkt in der Schlusseinvernahme, dass er dem Privatkläger nachgegangen sei in der Meinung, mit diesem allein ausserhalb seiner Gruppe besser sprechen zu können. Er sei ihm trotz der Morddrohungen hinterhergelaufen, weil er nicht gedacht habe, der Privatkläger sei in der Lage und fähig, ihn dort alleine umzubringen. Er habe insbesondere die Sache klären wollen, damit er in Frieden nach Hause gehen könne (Prot. I S. 17). In Abweichung zu seinen Aussagen gegenüber der Staatsanwaltschaft – wonach nicht der Privatkläger ihm nachfolgte, sondern er selber wieder zum Privatkläger hinging – führte der Beschuldigte nun aus, der Privatkläger sei ihm nach dem Gürtelschlag hinterhergelaufen und, ebenfalls neu, habe seine Mutter beleidigt, ihn als Faulenzer bezeichnet und gesagt, er (Beschuldigter) solle nicht weggehen. Darauf habe er (Beschuldigter) sich umgedreht und sei etwas auf den Privatkläger zugegangen, lediglich um zu fragen, was los sei. Diese abgewandelte Version erfuhr überdies in den weiteren Ausführungen des Beschuldigten noch zusätzliche Varianten. Dann habe der Privatkläger ihn mit dem Pfefferspray angespritzt (Prot. I S. 18 f.). Zum Stich mit dem Bambusspeer führte er aus, als er horizontal gegen das Lachen des Privatklägers geschlagen bzw. gestochen habe, habe er nicht gewusst, wo er ihn treffen würde, ob am Bein, am Bauch, an der Brust, am Kopf oder am Gesicht. Er habe an nichts gedacht (Prot. I S. 21 f.). Als er sich nach der Rückkehr zum See mit zwei Dosen Bier die Augen ausgewaschen habe, habe ein Herr aus der zu ihm gekommenen Personengruppe wissen wollen, ob er "mit diesem alten Stück" (gemeint: dem Bambusstab) ihn (den Privatkläger) geschlagen habe, habe dann gelacht, die Spitze dieses Stücks in die Hand genommen und zerdrückt, es einfach zermahlen und gesagt: "Es ist viel zu alt" (Prot. I S. 22). 6.4 Anlässlich der Berufungsverhandlung anerkannte der Beschuldigte wiederum, dass er den Privatkläger durch Einstechen mit einem Bambusstab am linken Auge verletzt habe. Er stellte aber im Wesentlichen nach wie vor in Abrede, den

- 19 - Privatkläger überhaupt mit einem Holzstock geschlagen, mehrmals mit dem Bambusstab gegen dessen Gesicht gestochen und den einen (anerkannten) Stich in der Absicht ausgeführt zu haben, den Privatkläger anzugreifen und zu verletzen. Vielmehr habe er das getan, um sein eigenes Leben zu retten. Konkret schilderte er den Vorfall wie folgt: Nach der verbalen Auseinandersetzung vor der ...anlage C._____ sei er dem Privatkläger in der guten Absicht nachgelaufen, alles zu klären und Frieden zu schliessen. Der Privatkläger habe aber nicht so friedlich auf ihn reagiert und sei drei Schritte Richtung Strasse gesprungen. Er habe seine Hand in seine Hosentasche gesteckt, so dass er (Beschuldigter) gedacht habe, der Privatkläger nehme ein Messer hervor. Aus Notwehr habe er seinerseits seinen Gürtel herausgezogen und den Privatkläger einmal damit geschlagen. Dieser habe sich ihm daraufhin genähert, sei ihm gefolgt und habe ihn provoziert. Er habe sich umgedreht und sei mit dem Pfefferspray angesprüht worden, woraufhin er nichts mehr gesehen und sich verloren gefühlt habe. Er habe sich dort in einem Gebüsch versteckt und habe am Boden blind nach irgendeinem Gegenstand ("Flasche", "Stein") herumgetastet. Unglücklicherweise habe er dann den Bambusstock gefunden. Der Privatkläger habe gelacht. Er (Beschuldigter) habe einmal mit dem Bambusstock in Richtung des Lachens gestochen. Dass er den Privatkläger dadurch am Auge verletzt habe, habe er erst später erfahren (Prot. II S. 11 f., 14-16). 6.5 Zum einen hat der Beschuldigte den für die rechtliche Würdigung massgeblichen objektiven Sachverhalt weitgehend anerkannt und sich auch in seinen abweichenden Darlegungen überwiegend konstant geäussert. Es bestehen anderseits aber nicht unwesentliche Widersprüche, insbesondere zur Frage, ob der Privatkläger ihm nach dem behaupteten Gürtelschlag nachgefolgt ist bzw. ihn (den Beschuldigten) aufforderte, sich nicht zu entfernen (was der Logik widerspricht, befand sich der durch den angeblichen Gürtelschlag traktierte Privatkläger doch bereits auf dem Heimweg in die entgegengesetzte Richtung), oder aber ob es nur der Beschuldigte war, der erneut auf den Privatkläger zuging, wie in den ersten zwei Einvernahmen geltend gemacht. Weiter finden sich Abwandlungen innerhalb dieser unterschiedlichen Versionen (vgl. Prot. I S. 18 ff. und Erw. II. 6.3 hiervor). Vor allem aber erweist sich die vom Beschuldigten behauptete Reihenfolge der

- 20 - Geschehnisse als nicht folgerichtig. Ferner leuchtet nicht ein, weshalb der Beschuldigte dem Privatkläger alleine nachgegangen ist, nachdem letzterer bei der ca. drei Stunden vorher stattgefundenen Auseinandersetzung konkrete Morddrohungen gegenüber dem Beschuldigten ausgestossen haben soll: Nachdem die Leute den Privatkläger zurückgehalten hätten, habe dieser nicht locker gelassen, sein Hemd/T-Shirt ausgezogen und ihn, den Beschuldigten, aufgefordert hinter einen Baum zu gehen mit den Worten "Dort werde ich dich umbringen" (vgl. Urk. 11/2 S. 8); der Privatkläger habe ihn im Anschluss an die Auseinandersetzung zu einem Kampf in einem nahegelegenen Garten mit Bäumen aufgefordert, habe zu diesem Zweck sein T-Shirt ausgezogen, sei in diese Richtung gegangen, nach Ignorieren durch ihn (Beschuldigten) zurückgekommen habe und vor der Gruppe zweimal zu ihm gesagt "Ich bringe dich um, ich bringe dich um", Urk. 11/3 S. 3; auch hinten Erwägung II. 10.). Schon an dieser Stelle ist festzuhalten, dass die Aussagen des Beschuldigten insgesamt nicht sehr glaubhaft sind. 7. Aussagen des Zeugen E._____ und Würdigung Diese Aussagen (Urk. 13/1 und 13/2) sind ebenfalls im Wesentlichen im vorinstanzlichen Urteil enthalten (Urk. 71 S. 31; Art. 82 Abs. 4 StPO). Es kann auf einen Nenner gebracht festgestellt werden, dass E._____ (F._____) ein langjähriger Bekannter beider Beteiligter ist, als neutral erscheint, durchgängig um Objektivität bemüht war, Nichtwissen stets offenlegte und nicht einfach Spekulationen anstellte. Seine Darlegungen sind glaubhaft. Aus seinen Schilderungen ergibt sich, dass der Beschuldigte sogleich dem Privatkläger nachgefolgt ist, als sich dieser verabschiedet hatte, dass er nach rund drei Minuten mit einem Holzstock in der Hand wieder zurückkehrte, dann auf einer Sitzbank sass, wo er auch den Stock hinlegte, sich die Augen rieb und auf Frage, was passiert sei, mitteilte, der Privatkläger habe ihn mit einem Pfefferspray gepfeffert und er habe den Privatkläger mit einem Stock geschlagen. Weiter habe er nichts erzählt. Er (Zeuge) sei wieder zur Gruppe gegangen und der Beschuldigte sitzen geblieben (Urk. 13/1 S. 1 f.; Urk. 13/2 S. 4 und 11). Der Zeuge konnte nicht sagen, wer wen zuerst angegriffen habe (Urk. 13/2 S. 10, 12). Davon, dass er selber diesen Holzstock – der aus Bambus gewesen sein könnte und nach seiner

- 21 - Beschreibung mindestens 1.80 m lang war, nämlich etwas mehr als die eigene Körpergrösse – angefasst habe und dass der Stock bzw. die Spitze daraufhin zerbrochen sei, findet sich in den Aussagen des Zeugen nichts. Auch von Morddrohungen des Privatklägers gegenüber dem Beschuldigten ist seitens des Zeugen, der mehrmals nach Korrekturen oder Ergänzungen gefragt wurde (Urk. 13/1 S. 4; Urk. Urk. 13/2 S. 15), nirgends die Rede. Vielmehr bekundete E._____, er habe alles gesagt, was er gesehen habe oder wisse (Urk. 13/1 S. 4). 8. Berichte Forensisches Institut Zürich (FOR) Zum Inhalt und den Resultaten der Kurz- und Spurenberichte des Forensischen Instituts (Urk. 9/1-5), wonach keine relevanten Spuren auf den untersuchten Holzstäben und dem Gürtel des Beschuldigen sichergestellt werden konnten, ist vollumfänglich auf das angefochtene Urteil zu verweisen (Urk. 71 S. 32 und 34). Diese Negativbefunde tangieren das übrige Beweisergebnis indessen nicht, denn der Sachverhalt lässt sich auch ohne solche Spuren erstellen. 9. Arztbericht Augenklinik Universitätsspital Zürich (USZ) Vollständig und richtig durch die Vorinstanz wiedergegeben sind auch die Verletzungen des Privatklägers und die möglichen Ursachen dafür. Darauf kann ohne Ergänzung verwiesen werden (Urk. 71 S. 32 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO; vgl. ferner die nachfolgende Erw. 10.4.1). 10. Gesamtwürdigung und Fazit 10.1 Aufgrund der vorne zitierten Aussagen steht fest, dass der Beschuldigte dem Privatkläger mit einem beidhändig gehaltenen (nicht mehr gefundenen) Bambusstock ins linke Auge stach, worauf der Privatkläger gravierende Augenverletzungen erlitt, im Ergebnis das Augenlicht verlor und dass der in der Anklage beschriebene Tathergang mit der Stichverletzung ohne Weiteres vereinbar ist (Urk. 10/7 S. 2; für Einzelheiten siehe das angefochtene Urteil, Urk. 71 S. 33). Mit welcher Tatwaffe der erste Angriff des Beschuldigten erfolgte, liess sich nicht eruieren, was indessen unerheblich ist, da daraus keine Verletzung resultierte. Wei-

- 22 ter erstellt gemäss den Angaben der beiden Beteiligten und des Zeugen E._____ ist der Pfeffersprayeinsatz des Privatklägers gegen den Beschuldigten. 10.2 Zunächst ist der Vorinstanz darin beizupflichten, dass es der Beschuldigte war, der wegen der einige Stunden zuvor stattgefundenen Auseinandersetzung die Konfrontation mit dem Privatkläger suchte und diesem nachging. Ein anderer Grund ihn zu verfolgen ist in der Tat nicht ersichtlich. Die Aggression lag klarerweise beim Beschuldigten. Seine uneinheitlichen und schwammigen Erklärungsversuche – insbesondere die geltend gemachte verbale Provokation durch den Privatkläger beim Verabschieden, der Beschuldigte schulde ihm noch etwas sowie seine Bekundung, mit dem Privatkläger wegen der (behaupteten) vorgängigen Morddrohungen sprechen bzw. die Sache klären zu wollen, damit er (Beschuldigter) in Frieden nach Hause gehen könne oder aber gegenteilig, dass er dem Privatkläger nicht gefolgt sei, um mit ihm zu sprechen – sind mit der Vorinstanz als unglaubhaft und damit Schutzbehauptungen zu taxieren. Die übermässig betonten Morddrohungen sind dem Beschuldigten auch deshalb nicht abzunehmen, weil sie vom Zeugen E._____, der ebenfalls vor Ort war und dies hätte mitbekommen müssen, nicht wahrgenommen wurden, obwohl der Privatkläger sie deutlich und wiederholt vor der Gruppe geäussert haben soll (Urk. 11/3 S. 3). Der Beschuldigte verneinte vor Vorinstanz denn auch explizit, sich vor dem Privatkläger gefürchtet zu haben (Prot. I S. 17). Dass die Drohungen ihn nicht beeindruckten, ergibt sich im Übrigen schon aus der Hafteinvernahme: "Ich bin auf diese Herausforderung nicht eingegangen. Wir spielten weiter Musik" (Urk. 11/2 S. 8). Vielmehr ging es ihm offensichtlich darum, sich den Privatkläger vorzuknöpfen, ihn zur Rechenschaft zu ziehen, und zwar unter vier Augen, "in aller Ruhe", ohne den Schutz von dessen Gruppe (Prot. I S. 17). Zu diesem Zweck pirschte er diesem – der den Heimweg angetreten hatte – nach und überfiel ihn hinterrücks. Die "Ankündigung" mittels eines Geschreis (vgl. Urk. 12/1 S. 2) ändert nichts an der Perfidität dieses Vorgehens. Der Privatkläger war entsprechend gänzlich unvorbereitet und wurde (als erstes mit einem Schlag von hinten) überrascht. Ebenso als reiner Vorwand zum Losschlagen – sei es mit einem Gürtel oder einem andern Schlaginstrument wie in der Anklage aufgeführt – erscheint der Standpunkt des Beschuldigten, dass der sich auf dem Heimweg befindliche und bei Gewahr

- 23 werden des ihn verfolgenden Beschuldigten sich umdrehende Privatkläger für den Beschuldigten den Anschein erweckt haben soll, aus seiner Hosentasche ein Messer zu holen. In Übereinstimmung mit der vorinstanzlichen Ansicht fehlt es an einem nachvollziehbaren Grund, weshalb der Beschuldigte sich berechtigt gesehen haben soll, den Privatkläger bei diesem ersten Angriff zu schlagen. Von einer Notwehrhandlung kann nicht die Rede sein (vgl. Urk. 71 S. 35). Hingegen ist der Anklage folgend von mehreren unvermittelten Schlägen gegen den Privatkläger von hinten und von vorne auszugehen. Auch wenn mangels Verletzung in diesem Stadium wie erwähnt offen bleiben kann, womit diese erste Attacke erfolgte, ist doch anzufügen, dass weder der Privatkläger als direkt Beteiligter noch der Zeuge E._____ gestützt auf den Bericht des Beschuldigten einen Gürtel erwähnten. Der Zeuge erklärte stattdessen wiederholt, wie der Beschuldigte unmittelbar nach Rückkehr zum See gesagt hatte, den Privatkläger "mit dem Stock geschlagen" zu haben (Urk. 13/1 S. 1; Urk. 13/2 S. 4 und 11), was die These des Beschuldigten vom Gürteleinsatz zusätzlich entkräftet. 10.3 Zur strittigen Frage, wann der Pfefferspray zum Einsatz gekommen ist, ob, wie vom Beschuldigten geltend gemacht, nach dem ersten Angriff oder, wie durch den Privatkläger geschildert, nach der zweiten Attacke, jener mit dem Bambusstab, hat die Vorinstanz auf die Aussagen des Beschuldigten abgestellt und ist nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" von dem für ihn günstigeren Sachverhalt ausgegangen. Einerseits zeigte sich die Vorinstanz nicht überzeugt von den Aussagen des Privatklägers, der erst in der dritten Einvernahme die Pfeffersprayabwehr und einen dritten Angriff erwähnte sowie von seiner Erklärung für diese Verzögerung und weil seine Schilderungen Aggravationstendenzen aufweisen würden. Überdies zweifelte sie an der Glaubhaftigkeit seiner Angaben, weil er selbst keine Anzeige erstattet und gegenüber den behandelnden Ärzten zunächst einen Feuerwerkskörper als Verletzungsursache genannt hatte (Urk. 71 S. 34 f.; Urk. 10/3 S. 1 und 10/7 S. 2). Auf diese Argumente der Vorinstanz zum Aussageverhalten des Privatklägers ist zurückzukommen (hinten Erw. II. 10.5). Mit Ausnahme der Schilderung bezüglich des ersten Angriffs mit dem Gürtel (wie eben dargelegt, vgl. Erw.

- 24 - II. 10.2) betrachtete die Vorinstanz die Beschuldigtenaussagen als konstanter und realitätsnaher (Urk. 71 S. 34 f.). 10.4 Entgegen der Vorinstanz und der Verteidigung (Urk. 85 S. 3), aber der Staatsanwaltschaft folgend erscheint die Darstellung des Privatklägers, welche in die Anklageschrift geflossen ist (Urk. 31 S. 3; Urk. 54), aus mehreren Gründen als viel plausibler. Danach hat der Privatkläger den Pfefferspray nach dem zweiten Angriff, jenem des Beschuldigten mit dem Bambusstab und dem fatalen Stich in sein linkes Auge zum Einsatz gebracht, indem er damit in die Richtung des Beschuldigten sprühte, der zu einem (von der Vorinstanz als nicht erstellt erachteten) dritten Angriff ansetzte bzw. zwei bis drei Stichbewegungen in Richtung Kopf des Privatklägers machte. 10.4.1 Beim hier verwendeten Pfefferspray – den der Privatkläger wie in Aussicht gestellt gleich am Tag nach der dritten Einvernahme der Staatsanwaltschaft übergab – handelt es sich um die Marke "TW 1000" mit dem Wirkstoff "OC" (vgl. die Beschlagnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft IV vom 7. Januar 2016, Urk. 22/10; Urk. 12/3 S. 4 ff.). Der Wirkstoff Capsaicin wird aus dem Harzöl (Oleoresin) der Tabasco-Pflanze (Capsicum frutescens) gewonnen, weswegen als Wirkstoff auch die Bezeichnung Oleoresin Capsicum (OC) angegeben wird. Die Freisetzung von Capsaicin löst sofort oder innerhalb weniger Sekunden sehr schmerzhafte Reaktionen der Augen, der Atmung und der besprühten Haut auf. Unter anderem erfolgt eine Schwellung der Augenschleimhäute, was das sofortige Schliessen der Augenlider für ungefähr fünf bis zehn Minuten bewirkt, woraufhin der Betroffene für die Dauer von mehreren Minuten nahezu blind ist und damit handlungsunfähig wird. Die tangierten Hautstellen brennen und zeigen Rötung sowie Juckreiz. Ein Einatmen des freigesetzten Gases führt zu Husten und Atemnot (https://de.wikipedia.org/wiki/Pfefferspray [04.04.2017]; http://www.pepperspray.ch/ist-pfefferspray-erlaubt-in-der-schweiz-nach-waffengesetz/ [04.04.2017]; http://www.obramo-security.de/Infos-rund-ums-Reizgas [04.04.2017]). Wenn die Vorinstanz demgegenüber ausführt, der Pfefferspray habe aufgrund der Latenzzeit nicht sofort gewirkt, weshalb der Beschuldigte weiterhin uneingeschränkt handlungsfähig gewesen sei und im Gebüsch einen der zahlreichen herumliegen-

- 25 den Bambusstöcke habe finden und behändigen können (Urk. 71 S. 36), so kann dem mit der Verteidigung nicht beigepflichtet werden (Urk. 85 S. 7). Da das Gas über das Schmerzzentrum des Körpers wirkt, reagieren Personen mit reduziertem Schmerzempfinden, was beispielsweise bei unter Alkohol- oder Drogeneinfluss stehenden Personen der Fall sein kann, jedoch kaum darauf (http://www.obramosecurity.de/Infos-rund-ums-Reizgas [04.04.2017]). Diese Fakten stimmen mit den geschilderten Empfindungen des Beschuldigten überein. Nachdem der Privatkläger ihm aus ca. drei bis vier Metern Distanz mit Pfefferspray ins Gesicht gesprüht habe, sei er komplett blind geworden, habe Schmerzen gehabt, und es habe alles im Gesicht gebrannt. Diese Blindheit dauerte laut seiner Darstellung auch bei den anschliessenden Handlungen – der Suche nach einem Verteidigungsgegenstand am Boden zwischen Pflanzen bzw. im Gebüsch, dem Zustechen mit dem Bambusspeer und der Rückkehr zu seinem Rucksack bzw. zu seiner Gruppe am See beim "…platz" – fort (Urk. 11/2 S. 8 ., 13 f.; Urk. 11/3 S. 8; Prot. I S. 20 f., 23, 25). Hinzu kommen die berichteten Schmerzen und das Brennen im ganzen Gesicht. Die Schmerzgefühle deuten darauf, dass der Beschuldigte nicht oder nur wenig alkoholisiert war. Auch das korrespondiert mit seinen Aussagen, wonach er am Nachmittag vor dem Vorfall, der sich gemäss seiner Angabe bei Dunkelheit ca. um 21 Uhr ereignete (Urk. 11/2 S. 12 und 14), lediglich zwei Halbliter Dosenbier konsumiert, auch noch gegessen und sich gut, ganz normal gefühlt habe (Urk. 11/2 S. 13 f., 17, 24; Urk. 11/3 S. 4). Gestützt darauf scheint es naheliegend, dass der Beschuldigte schon im Besitz des Stabes war und zugestochen hatte, bevor der Pfefferspray ihn traf. 10.4.2 Es mutet denn auch schleierhaft an, wie der Beschuldigte bei plötzlicher absoluter Blindheit und entsprechendem Orientierungsverlust, schmerzenden Augen und brennendem Gesicht infolge des Pfeffersprayeinsatzes imstande gewesen sein soll, neben dem Trottoir in einem Beet zwischen Pflanzen kniend bzw. kriechend durch Herumtasten mit der Hand einen Verteidigungsgegenstand zu suchen, einen Bambusspeer zu finden und mit diesem zum Privatkläger zurückzukehren, wozu er wieder aufstehen und – gemäss seiner Skizze im Google- Maps Ausschnitt (Urk. 11/2 Anhang) – etliche Meter in die korrekte Richtung ge-

- 26 hen musste, was alles auch eine gewisse Zeit beanspruchte (Urk. 11/2 S. 8 und 24). Daran ändert nichts, dass am Vortag der 1. August gefeiert worden war und da und dort noch besonders viele Holz- oder Bambusstecken herumgelegen sein mögen. Das behauptete Vorgehen mutet umso erstaunlicher an, als der nach eigenem Bekunden völlig hilflose und schmerzgeplagte Beschuldigte angab, Angst gehabt zu haben, der Privatkläger würde ihm noch Schlimmeres antun, ihn (z.B. mit einem Klappmesser aus dem Hosensack) umbringen (Urk. 11/2 S. 8-10 und 20; Urk. 11/3 S. 8). Bereits durch das Abwenden und Weggehen vom Privatkläger, dies pfefferspraybedingt wohl eher mit Vorsicht – rennen konnte er nicht (Prot. I S. 21) bzw. widersprüchlich dazu: dass er nach dem Ansprayen (gar) nicht mehr weggehen konnte (Prot. I S. 18) –, setzte sich der erheblich angeschlagene Beschuldigte dem behaupteten Angreifer schutzlos aus. Wer aber um sein Leben fürchtet, praktisch hilflos und damit in einer überaus inferioren Situation ist, entschliesst sich nach der allgemeinen Lebenserfahrung zum schnellstmöglichen definitiven Rückzug oder er versteckt sich und sucht nicht nochmals die Konfrontation mit dem (pfefferspray)bewaffneten Peiniger, indem er trotz anhaltender Furcht (Prot. I S. 21; Prot. II S. 16) erneut auf diesen zugeht. Auch diese Gegebenheiten sprechen klar dagegen, dass der Beschuldigte erst nach dem Pfeffersprayeinsatz den Bambusspeer aufspürte, behändigte, zum Privatkläger zurückkehrte und damit zustach. Vielmehr drängt sich die umgekehrte Reihenfolge auf. Jedenfalls ergibt sich aus der Darstellung des Beschuldigten kein unmittelbar bevorstehender Angriff des Privatklägers, weshalb die darauf aufbauenden Ausführungen der Verteidigung zur Notwehr ins Leere laufen (Urk. 85 S. 3 ff.). Andernorts liess der Beschuldigte denn auch durchblicken, es sei schon problematisch gewesen, und er habe selbstverständlich im Sinn gehabt, zu fliehen bzw. ins Gebüsch zu gehen, damit er nicht von hinten angegriffen werden könne, um aber sogleich – inkonsistent – zu relativieren, dass der Privatkläger dann hinter ihm hergekommen wäre und er eben wenigstens dieses Stück, den gefundenen Bambusstock, zur Verteidigung gehabt hätte (Prot. I S. 20 f.). Wie er sich im Zustand der (vorübergehenden) Blindheit – mit oder ohne Bewaffnung – effizient hätte wehren können, steht auf einem andern Blatt. Wie vorstehend dargelegt

- 27 wurde, finden sich solch windiges Aussageverhalten und blosse Spekulationen beim Beschuldigten wiederholt. Mit dem Staatsanwalt ist sodann festzuhalten, dass von Pfefferspray tangierte Personen üblicherweise sofort mit intensivem Augenreiben reagieren, verbunden mit dem Versuch, die Augen mit Wasser auszuwaschen (vgl. Urk. 54 S. 4), was der Beschuldigte laut seiner Schilderung nach Rückkehr zum Rucksack zunächst mit Bier und dann mit Wasser aus dem das Gebäude von der D._____-Strasse … umgebenden Wasserkanal auch gemacht hat (Prot. I S. 21). Auch so betrachtet ist nicht einsichtig, dass der besprühte Beschuldigte stattdessen vorab eine Vielzahl von Handlungen vorgenommen haben will (vgl. Urk. 54 S. 4). Es liegt auch unter diesem Aspekt der Schluss nahe, dass der Beschuldigte vor dem verhängnisvollen Zustechen, d.h. spätestens, als er dem Privatkläger in die D._____- Strasse hinein nachlief, in der näheren Umgebung und im Schein der normalen Strassenbeleuchtung (Urk. 11/2 S. 14) gezielt nach einem brauchbaren Schlagoder Stechinstrument Ausschau gehalten haben muss und rasch fündig wurde (ebenso Urk. 54 S. 5). 10.4.3 Verwunderlich ist darüber hinaus, dass sich der Beschuldigte nur nach dem wahrgenommenen Lachen des Privatklägers orientiert und beidhändig, ohne etwas zu sehen, mit dem Bambusstab in die Richtung dieses Lachens eingestochen haben will, um sich zu verteidigen (Urk. 11/3 S. 7; Prot. I S. 21; Prot. II S. 14). Zum einen konnte er bei der behaupteten Blindheit gar nicht erkennen, ob überhaupt Gefahr drohte. Hinzu kommt, dass er auf einer Skala von 1-10 mit einer Stärke von 4 horizontal auf den Widersacher eingestochen habe, dies mit der Begründung, der Bambusstab sei ein bisschen alt bzw. "so alt" gewesen und wäre bei der wünschbaren Stärke von 9 gebrochen, weshalb er den Privatkläger damit auch nicht habe schlagen können (dazu auch die nachfolgende Erw. II. 10.4.4). Er habe eben gestochen, weil er mit Schlagen nicht so viel erreicht hätte, ohne zu wissen, wo er ihn treffen würde (Urk. 11/2 S. 8 und 10; Urk. 11/3 S. 8; Prot. I S. 22). Abgesehen davon, dass äusserst zweifelhaft ist, ob auf solche Weise in lebensbedrohlicher Lage wirksame Abwehr geleistet werden kann, steht seine

- 28 - Darstellung, die auf totaler Blindheit basiert und den Zufall impliziert, in frappantem Gegensatz zur Tatsache, dass er genau das linke Auge traf, dies – wie er selber ausführte – mit einer bewusst horizontalen Bewegung "weil der Privatkläger so gross ist wie ich". Er wollte den Privatkläger treffen (nicht in den Himmel stechen) und dabei auch etwas erreichen. Dass er beim Zustechen an nichts gedacht habe bzw. auch die Beine oder den Bauch hätte treffen können, sind untaugliche Ausreden (Prot. I S. 21 f.) Der Umstand, dass der Beschuldigte dem Privatkläger ins Gesicht, d.h. präzis ins linke Auge stach, kann nicht einer Zufälligkeit zugeschrieben werden, sondern ist ein weiteres gewichtiges Indiz dafür, dass er beim Zustechen über die volle Sehkraft verfügte und diese Attacke vor dem Pfeffersprayeinsatz stattfand. 10.4.4 Fragwürdig ist weiter, wie der angeblich gänzlich seiner Sehfähigkeit beraubte und darüber hinaus bei Dunkelheit und in Todesangst agierende Beschuldigte in der Lage gewesen sein soll, Alter und Beschaffenheit des Bambusstabes zu bestimmen und entsprechend überlegt und dosiert vorzugehen, abgesehen davon, dass er vor Vorinstanz selber einräumte, wegen der Blindheit beim Auffinden des Bambusstockes diesen selbstverständlich nicht gesehen, sondern dessen Zustand erst später festgestellt zu haben (Prot. I S. 21). Folglich kann er bei der Tathandlung auch nicht in der Lage gewesen sein, den Bambusspeer entsprechend dessen Beschaffenheit nur schonend einzusetzen, zumal die behauptete altersbedingte Brüchigkeit mitnichten belegt, sondern entkräftet ist (vgl. Erw. II. 10.4.5 hiernach). Mit seiner auffallend oft hervorgehobenen Charakterisierung des Bambusspeers als alt und brüchig bezweckt der Beschuldigte unübersehbar eine Verharmlosung der Tat. 10.4.5 Die ärztlichen Berichte des Unispitals Zürich, Augenklinik, vom 15. Oktober 2015 zu den Verletzungen des Privatklägers (vgl. Urk. 10/7 S. 2 und Urk. 10/8) widerlegen ein relativ sanftes Vorgehen mit einem brüchigen Gegenstand. Die Verletzungen müssen durch äussere Gewalteinwirkung entstanden und mit einem schmalen, jedoch länglichen und stabilen Gegenstand zugefügt worden sein. Für Gewalteinwirkung und damit erhebliche Intensität des Zustechens spricht, dass es sich um eine tiefe [Hervorhebung nicht im Original] penet-

- 29 rierende Orbitaverletzung des linken Auges handelt bei tiefer [Hervorhebung nicht im Original] Lidwunde, mit Fraktur der medialen Orbitawand und resultierenden kleinen intraorbitalen knöchernen Fragmenten. Als Orbita bezeichnet man die knöcherne Augenhöhle, eine beim Menschen ca. 4-5 cm tiefe Grube am Schädel, in der das Auge und seine Anhangsorgane liegen (https://de.wikipedia.org/wiki/Orbita [06.04.2017]). Hinzu kommt eine partielle Ruptur des Musculus rectus medialis, des inneren geraden Augenmuskels (https://de.wikipedia.org/wiki/Augenmuskeln#Musculus_rectus_medialis [06.04.2017]) und eine Verletzung des etwa 4 mm dicken, teilweise in der Augenbzw. Schädelhöhle verlaufenden Sehnervs (https://de.wikipedia.org/wiki/Sehnerv [06.04.2017]), wobei insbesondere letztere die Erblindung des linken Auges zur Folge hatte. Der verwendete Gegenstand war gemäss den Experten einerseits schmal genug – der Beschuldigte erwähnte einen Durchmesser von 2, höchstens 3 cm (vgl. Urk. 11/2 S. 10 und Urk. 11/3 S. 7) –, um zwischen dem Auge und der nasenseitigen Augenhöhlenwand die Oberlidhaut zu penetrieren, zudem stabil genug, um keine Fremdkörper in der Augenhöhle zu hinterlassen. Als Beispiel wird unter anderem ein hölzerner Gegenstand genannt (Urk. 10/7 S. 2). Mit diesen Befunden kontrastiert die unglaubhafte und offensichtlich hinterher zurechtgelegte Darstellung des Beschuldigten, ein Junge aus seiner Gruppe habe im Nachhinein die Spitze des Bambusstabes angefasst, worauf sie zerbrochen sei (Urk 11/2 S. 11 und 25; Urk. 11/3 S. 8 f.). Der offenkundig damit angesprochene Zeuge E._____ (F._____), ein Peruaner mit dem Geburtsjahr 1965 und somit im Tatzeitpunkt 50-jährig, hat allerdings nichts solches geschildert, obwohl ihm wiederholt die Gelegenheit zu Ergänzungen offeriert worden war. Nach dessen schlüssiger Aussage hat der Beschuldigte den Bambusstab lediglich auf die Sitzbank gelegt, auf welcher er bereits selber sass und sich die Augen rieb. Der Zeuge entfernte sich wieder und begab sich zurück zur Gruppe. 10.4.6 Ferner verblüfft, dass der Beschuldigte trotz gänzlicher Blindheit den Fundort des Bambusstabes präzis beschreiben konnte: "Gleich beim ersten Gebäude am See auf der rechten Seite gibt es einen Eingang. Gleich zwei Meter davon entfernt habe ich diesen Bambusspeer im Gebüsch gefunden" und auf dem

- 30 vorgehaltenen Google-Maps Ausschnitt mit einem Punkt auch einzeichnete (Urk. 11/2 S. 9 f.; Urk. 11/2 Anhang). Die Örtlichkeit entspricht dem Grundstück mit dem durch einen untiefen Wasserkanal umsäumten Gebäude der G._____ AG, D._____-Strasse …. Auch diese genaue Bezeichnung des Fundortes weist darauf hin, dass der Beschuldigte den Bambusstab bereits initial behändigte, als er dem Privatkläger in die D._____-Strasse hinein folgte, zumal sein Weg an diesem Grundstück vorbeiführte. 10.4.7 Zur Glaubhaftigkeit der Darstellung des Beschuldigten bleibt anzufügen, dass seine Schilderungen nicht nur gespickt sind von etlichen Ungereimtheiten, Widersprüchen, Ausflüchten und Annahmen, sondern auch offensichtliche Übertreibungen enthalten, so etwa, dass 99,9 % der Aussagen des Privatklägers falsch seien (Urk. 11/3 S. 4), dass – auf die Frage nach allfälligen Auseinandersetzungen mit dem Privatkläger in der Vergangenheit – dieser ihn immer provoziert habe, unzählige Male, die ganze Zeit, aber er nie darauf eingegangen sei, dieses Mal sei das erste Mal gewesen (Urk. 11/2 S. 15) sowie betreffend dessen in Anwesenheit Dritter ausgesprochener Aufforderung zum Zweikampf bzw. der geäusserten Morddrohungen, wovon der Zeuge E._____ freilich nichts mitbekam. Das Aussageverhalten ist daher auch von Lügensignalen geprägt. Das gilt ebenso hinsichtlich der vehementen Verneinung des Beschuldigten, den Privatkläger am fraglichen Sonntag einmal beschimpft zu haben (Urk. 11/2 S. 20), ist doch eine verbale Auseinandersetzung mit gegenseitigen Beschimpfungen und Beleidigungen anlässlich des Vorfalles mit dem 4-jährigen Jungen und dem Bier (Anklageziffer 1.1, Urk. 31. S. 2 f.) aufgrund diverser Zeugenaussagen als erwiesen anzusehen (Urk. 71 S. 20-22). Diesen Sachverhalt anerkannte der Beschuldigte immerhin in der Schlusseinvernahme als richtig (Urk. 11/3 S. 10). Der Beschuldigte sparte im Zuge seiner Einvernahmen auch nicht mit allerlei generellen oder wohl überspannten Gegenanschuldigungen, die keinen Zusammenhang zur vorliegenden Sache aufweisen (u.a. Urk. 11/2 S. 7 und 9; Prot. I S. 14 f.; Prot. II S. 13). 10.4.8 Bei gesamthafter Würdigung verbleiben keine vernünftigen Zweifel, dass sich der Privatkläger mit seinem legal erworbenen Pfefferspray zur Wehr setzte,

- 31 nachdem er infolge des zweiten Angriffs durch das Zustechen mit dem Bambusspeer am linken Auge verletzt worden war und wohl befürchtete, dass der Beschuldigte nicht von ihm ablasse und ihm womöglich weitere Verletzungen zufüge. Zweifellos setzte der Privatkläger den Pfefferspray somit zur Abwehr einer befürchteten oder eingeleiteten neuerlichen Attacke ein, was sich denn auch bewahrheitete durch zwei bis drei weitere, folgenlos gebliebene, Stichbewegungen des Beschuldigten gegen den Kopf des Privatklägers. Jedenfalls gelang es dem Privatkläger gemäss seinen plausiblen Schilderungen, diese weiteren Stichbewegungen mit seinem Rucksack abzufangen und dann durch einen Sprühstoss in Richtung des Beschuldigten mit dem Pfefferspray, den er aus der Aussentasche des Rucksacks hervorgenommen hatte, gänzlich zu unterbinden. Demzufolge sprach er nur von einem Angriffsversuch (Urk. 12/3 S. 4). Ob diese zusätzlichen Stichbewegungen vor, während oder unmittelbar nach dem Sprühstoss erfolgten – von letzterem scheint die Anklage auszugehen (vgl. Urk. 31 S. 3 f.) – ist sowohl für die Sachverhaltserstellung und die rechtliche Würdigung als auch für die weiteren Folgen in diesem Verfahren ohne Belang, zumal daraus für den Privatkläger keine weiteren Nachteile resultierten. Dass der Privatkläger zur Verteidigung gegen befürchtetes oder schon begonnenes weiteres Zustechen zu einem wirkungsvolleren Mittel als bloss dem Rucksack als Schutzschild griff, indem er konkret den für Notsituationen wie die vorliegende mitgeführten Pfefferspray behändigte und auslöste, erscheint bei der gegebenen Situation jedenfalls verständlich. Hätte sich der Beschuldigte nach dem Zustechen und der dadurch verursachten Augenverletzung vom Privatkläger abgewendet und davon gemacht, hätte für den Privatkläger keinerlei Anlass bestanden, den Pfefferspray hervorzunehmen. Fadenscheinig ist daher auch das Argument des Beschuldigten, der Privatkläger habe ihn vor dem Sprühstoss verbal am Weggehen hindern wollen, weshalb er nochmals in dessen Richtung gegangen und daraufhin eingesprüht worden sei. Umgekehrt handelte der Beschuldigte zu keinem Zeitpunkt in einer Notwehrsituation. Vielmehr ging die Aggression beim zu beurteilenden Anklagesachverhalt einzig vom Beschuldigten aus (auch hinten Erw. II. 10.7).

- 32 - 10.5 In Anbetracht aller aufgelisteten Erkenntnisse tritt das durchaus kritisch zu beleuchtende Verhalten des Privatklägers, der sich als Tatopfer nicht selber an die Polizei wandte (vgl. auch vorne Erw. II. 3.2), gegenüber den ihn behandelnden Ärzten zunächst einen Feuerwerkskörper als Verletzungsursache bezeichnete und erst in der dritten Einvernahme einen dritten Angriff(sversuch) des Beschuldigten und seinen Pfeffersprayeinsatz erwähnte, völlig in den Hintergrund. Jedenfalls wird das gewonnene Beweisergebnis dadurch nicht wesentlich tangiert. Im Übrigen finden sich für dieses Gebaren mehrere plausible Erklärungen: 10.5.1 Der aus Chile stammende, alleinlebende und psychisch eher labile Privatkläger (vgl. vorne Erw. II. 5.) erlitt durch den Vorfall eine schwere Körperverletzung (vgl. hinten Erw. III.), um welche in den Tagen und auch Wochen danach all seine Gedanken und Sorgen kreisten und ihn in Zukunftsängste stürzten, weshalb er nach der zweimaligen Hospitalisierung infolge der Augenverletzung auch noch stationär psychiatrisch behandelt werden musste. Es ist nachvollziehbar, dass für den aus dem Nichts in gravierender Weise gesundheitlich beeinträchtigten und kurz darauf hospitalisierten Privatkläger eine Strafanzeige in den Tagen nach dem Geschehen nicht prioritär gewesen sein dürfte, zumal er auch angesichts seines Migrationshintergrundes und der konkreten Lebenssituation mit dem Schweizerischen Rechtssystem kaum vertraut scheint. Zudem kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich in dieser Phase das von ihm offen deklarierte psychische Leiden manifestierte, mithin Verdrängungsmechanismen mitspielten, indem er die Realität erst verzögert wahrzunehmen vermochte und darüber hinaus längere Zeit das Geschehene nicht richtig begreifen konnte. So hat der Privatkläger in sämtlichen Einvernahmen erwähnt, ab dem Moment der Stichverletzung sei alles sehr konfus gewesen; er habe Erinnerungsprobleme aufgewiesen, die Erinnerungen seien sehr vage gewesen. Vor allem aber ist einfühlbar, dass die Diagnose, das Augenlicht links definitiv verloren zu haben, den Privatkläger stark getroffen haben muss. Das löste offensichtlich eine Überforderung aus, weshalb der Privatkläger kaum, da er ca. Mitte August 2015 aus dem Universitätsspital nach Hause entlassen worden war, ein zweites Mal, nun im …spital ..., hospitalisiert werden musste. Daran schloss sich der ebenfalls medizinisch indizierte Aufenthalt in der

- 33 - Psychiatrischen Universitätsklinik (PUK) an, weil sich beim Privatkläger Anzeichen einer Depression zeigten (auch vorne Erw. II. 5.3 und dortige Hinweise). Im Ergebnis befand sich der Privatkläger mehrere Wochen in stationärer Betreuung. Unter diesen Umständen kann ihm nicht nachteilig ausgelegt werden, dass ihn offenbar erst ein Informationsschreiben der Anklagebehörde von ca. Anfang Oktober 2015 betreffend die Verhaftung des Beschuldigten aufrüttelte und zum Nachdenken über das Tatgeschehen bewegte. Da wie eingangs erwähnt elf Tage nach der Tat die Strafanzeige von Spitalseite, d.h. der Augenklinik des Unispitals, erfolgte, bestand insoweit auch kein Handlungsbedarf mehr. 10.5.2 Sein anfänglicher Hinweis auf einen Feuerwerkskörper kann über das Gesagte hinaus darauf zurückzuführen sein, dass der Privatkläger praktisch unmittelbar vor dem unheilvollen Ereignis einen Zwist mit dem Beschuldigten hatte, wobei er den Beschuldigten zurechtgewiesen hatte und was ohne Dazwischentreten Dritter wohl in eine tätliche Auseinandersetzung der beiden gemündet hätte (vgl. Anklageziffer 1.1, Urk. 31 S. 2 f.). Hier mögen anders ausgedrückt Schamgefühle oder zumindest das Bewusstsein eines allfälligen eigenen Fehlverhaltens den Privatkläger zusätzlich davon abgehalten haben, auf Anhieb die wirkliche Ursache seiner Verletzung zu offenbaren. Dass sich der Privatkläger hier allenfalls zur Wahrheit durchringen musste, beeinträchtigt die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen zum Tatgeschehen jedoch nicht. 10.5.3 Für das erst späte Berichten seines Pfeffersprayeinsatzes und eines dritten Angriffes durch den Beschuldigten kann auf die vorstehenden Erwägungen II. 10.5.1 und 10.5.2 verwiesen werden. Ferner ist zu beachten, dass es in den ersten beiden Einvernahmen (Urk. 12/1 und 12/2) noch schwergewichtig um die Eruierung der Täterschaft ging. Zudem standen für den Privatkläger zweifellos die Geschehnisse im Vorfeld der erlittenen Verletzung und vor allem die eigentliche Tathandlung im Zentrum, während die dritte Attacke wie gesehen keine Verwundung mehr zeitigte. Zu bemerken bleibt, dass der Privatkläger wie gezeigt ohne äusseren Anstoss gleich zu Beginn der dritten Einvernahme die Pfeffersprayabwehr und den weiteren Angriff(sversuch) des Beschuldigten vorbrachte (Urk. 12/3

- 34 - S. 4). Diese staatsanwaltschaftliche Einvernahme von Januar 2016 war in der Folge denn auch die ausführlichste. 10.6 In Bezug auf den subjektiven Sachverhalt hat die Vorinstanz dem Beschuldigten zutreffend das Wissen um die Gefahr einer schweren Verletzung angerechnet (Urk. 71 S. 36). Einerseits gilt als allgemein bekannt, dass Stiche mit einem spitzen Gegenstand in den Gesichtsbereich eines Menschen geeignet sind, schwerwiegende Augenverletzungen in der Art der eingetretenen hervorzurufen. Auch aufgrund der Aussagen des Beschuldigten, dass durch das Auftreffen einer Stockspitze am Auge schwere blutende Verletzungen und sogar der Verlust eines Auges verursacht werden könnten, ist zu schliessen, dass der Beschuldigte um die Gefahr des Verursachens solch irreversibler Schäden wusste (Urk. 11/2 S. 9 ff.). 10.7 Völlig zu Recht hat die Vorinstanz selbst auf Basis des für den Beschuldigten günstigeren Sachverhalts eine Notwehrsituation klarerweise verneint (Urk. 71 S. 37). Weder hat der Beschuldigte die behaupteten Morddrohungen ernst genommen noch stand ein Angriff des Privatklägers bevor oder gab dieser Anlass zu einer solchen Annahme. Eine Notwehrsituation lag zu keinem Zeitpunkt vor, und der Beschuldigte hatte keinerlei Grund zur Selbstverteidigung oder instinktivem Handeln. Nachdem durchgängig er als Aggressor fungierte, hat – so oder anders – der Privatkläger sich mit dem Pfefferspray gegen den Beschuldigten gewehrt und nicht umgekehrt. Gegen eine "Instinkt-" bzw. Panikreaktion spricht ein weiteres Mal auch das gezielte und überlegte Vorgehen des Beschuldigten. 10.8 Was das Handlungsmotiv und -ziel angeht, kann schon den eigenen Schilderungen des Beschuldigten zum Tatvorgehen entnommen werden, dass er den Privatkläger treffen wollte, weshalb er sich entsprechend überlegte, dass er zustechen müsse, um etwas zu erreichen, und er wollte den Privatkläger verletzen, wenn auch – so seine Einschränkung – nicht derart schwer. Wie bereits die Vorinstanz richtig konstatierte, führte der Beschuldigte zu diesem Zweck den Stich gezielt horizontal mit beiden Händen aus (Urk. 71 S. 36 f.). Aufgrund des erstellten Sachverhalts steht darüber hinaus und abweichend zum angefochtenen Urteil

- 35 fest, dass der Beschuldigte den Speerstich vor dem Pfeffersprayeinsatz und daher bei intakter Sehschärfe und nicht eingetrübtem Augenlicht sowie mit Gewalt (vorne Erw. II. 10.4.5) vornahm. Das deckt sich mit der durchgängig offenbarten Aggression des Beschuldigten sowie seiner Bemerkung, dass er auf einer Skala von 1 bis 10 mit der Stärke 9 und nicht bloss mit 4 zugestochen hätte, wenn der Zustand des Bambusstabes das erlaubt hätte (Urk. 11/2 S. 10). Diese Relativierung wurde indes als Beschönigung entlarvt. Daher ist erwiesen, dass der Stich jedenfalls mit ganz erheblicher Intensität erfolgte, ohne dass die exakte Stärke eruiert bzw. festgelegt zu werden braucht. Damit in klarem Widerspruch steht die Beteuerung des Beschuldigten, er habe dem Privatkläger auf keinen Fall ins Auge stechen wollen (Urk. 11/3 S. 7 f.). Wer wie der Beschuldigte derart vorgeht, zeigt mit aller Deutlichkeit seinen Willen, das fraglos anvisierte Auge des Opfers nicht nur zu treffen, sondern es auch zu zerstören, unbrauchbar zu machen, was vorliegend auch geschah. Der Beschuldigte hat diese Folge bewusst und gewollt herbeigeführt. Es ist dem Hauptstandpunkt der Staatsanwaltschaft (Urk. 54 S. 8 und Prot. I S. 27) folgend und abweichend von der Vorinstanz von direktvorsätzlichem Tathandeln auszugehen. Eine allfällige gewisse Verwunderung über den bewirkten Handlungserfolg im Nachhinein kann den Tatvorsatz nicht beseitigen. 10.9 Der Anklagesachverhalt von Ziffer 1.2 ist demnach wie aufgezeigt erstellt. 11. Rechtliche Würdigung Übereinstimmend mit der Staatsanwaltschaft hat die Vorinstanz den Sachverhalt zutreffend als schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 2 StGB (Unbrauchbarmachung eines wichtigen Organs) qualifiziert (Urk. 71 S. 38). Wie dargelegt, ist direkter Vorsatz zu bejahen und eine Notwehrsituation des Beschuldigten zu verwerfen. Liegt keine Notwehrsituation vor, ist grundsätzlich auch ein Notwehrexzess im Sinne von Art. 16 StGB zu verneinen (so die Verteidigung in Urk. 85 S. 11 f.). Da Rechtsfertigungs- oder Schuldausschlussgründe fehlen, ist der Beschuldigte in Bestätigung des angefochtenen Urteils der schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 2 StGB schuldig zu sprechen.

- 36 - III. Sanktion 1. Allgemeine Strafzumessungskriterien und Strafrahmen Die allgemeinen Regeln und Kriterien der Strafzumessung einschliesslich der Unterscheidung zwischen Tat- und Täterkomponenten wurden von der Vorinstanz unter Hinweis auf die Lehre und Rechtsprechung korrekt und umfassend wiedergegeben (Urk. 71 S. 39-42). Die zu beurteilende schwere Körperverletzung ist mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen zu bestrafen (Art. 122 Abs. 4 StGB). Es besteht kein Grund, den ordentlichen Strafrahmen zu erweitern (BGE 136 IV 55 E. 5.8). 2. Tatkomponente 2.1 Objektive Tatschwere 2.1.1 Ohne weiteres kann zur objektiven Tatschwere zunächst den vorinstanzlichen Überlegungen gefolgt werden (vgl. Urk. 71 S. 42 f.), wonach der Beschuldigte erheblich und in rücksichtsloser Weise in die körperliche Unversehrtheit des Privatklägers eingriff und diesem sinnlos mehrere gravierende Verletzungen am Augenmuskel, an der Augenhöhlenwand und am linken Sehnerv zufügte, welche letztlich im vollständigen und dauernden Verlust des Augenlichtes linksseitig und einem längeren Spitalaufenthalt resultierten. Aufgrund dieser klaren und irreversiblen körperlichen Folgen gesellten sich verständlicherweise erhebliche psychische Probleme hinzu (vgl. vorne Erw. II. 10.5; Urk. 55 S. 3 f.). Da beim getroffenen Auge auch der Tränensack verletzt wurde, tränt es häufig und errötet schnell, was sich auch in den Einvernahmen zeigte, weshalb der Privatkläger zum Schutz eine getönte Brille trägt und monatlich zur Augenkontrolle geht (u.a. Urk. 12/3 S. 6; Urk. 55 S. 2). Seinen angestammten Beruf als Elektriker, auf welchem er früher zu 100% gearbeitet hatte, kann er kaum mehr ausüben, da die Tätigkeit räumliches Sehen bedingt. Namentlich darf er keine Maschinen mehr bedienen und keine heiklen Arbeiten verrichten. Vor dem Vorfall übte er allerdings nicht mehr seinen Beruf aus, sondern ging einer 50% - Tätigkeit im Sozialprogramm der … nach (Urk. 12/3 S. 17 f.).

- 37 - 2.1.2 Auch bezüglich des Tatvorgehens sind vorab die vorinstanzlichen Erwägungen zu übernehmen: Der Beschuldigte hat einige kriminelle Energie offenbart, indem er dem Privatkläger grundlos gefolgt ist, ihn zuerst schlug und dann in einer zweiten Attacke gezielt, beidhändig und kraftvoll den Stich mit dem Bambusstab von vorne ins linke Auge ausführte. Seine Vorgehensweise zeugt von einer besonderen Grausamkeit, Dreistigkeit und Rücksichtslosigkeit, indem er das Opfer einerseits überraschend und von hinten sowie bei Dunkelheit anging und weil er sich Gedanken machte zur Effizienz seines Tuns, es ihm darum ging, dadurch auch etwas zu erreichen (Urk. 71 S. 43). Darin widerspiegelt sich eine Hartnäckigkeit im Handeln und eine Steigerung der Aggressivität sowie der Gefährlichkeit betreffend des Verletzungsrisikos und dessen Schwere. Eine relativierende Berücksichtigung wie im angefochtenen Urteil, weil der Beschuldigte den Bambusstab zufällig vor Ort gefunden habe, entfällt angesichts der im Berufungsverfahren abweichenden Sachverhaltserstellung. Das objektive Tatverschulden ist ohne weiteres als mittelschwer bis sehr erheblich zu bezeichnen. Bei dieser Bewertung resultiert eine hypothetische Einsatzstrafe in der oberen Hälfte des mittleren Drittels des anwendbaren Strafrahmens, mindestens bei sechs Jahren Freiheitsstrafe. 2.2 Subjektive Tatschwere In einem nächsten Schritt ist eine Bewertung des subjektiven Verschuldens vorzunehmen. Es stellt sich somit die Frage, wie dem Täter die objektive Tatschwere tatsächlich anzurechnen ist. Dazu gehören etwa die Frage der Schuldfähigkeit gemäss Art. 19 StGB – wer in seiner Einsichts- und/oder Steuerungsfähigkeit beeinträchtigt ist, den trifft letztlich ein geringerer subjektiver Tatvorwurf; sein Verschulden ist minder, was zu einer tieferen Strafe führen muss – sowie die Willensrichtung und das Motiv. Ferner sind allfällige weitere subjektive Verschuldenskomponenten (zum Beispiel Art. 48 StGB) zu berücksichtigen. 2.2.1 Wie im angefochtenen Urteil zutreffend erwogen, hat der Beschuldigte bei voll erhaltener Schuldfähigkeit gehandelt (Urk. 71 S. 43 f.), so dass unter diesem Titel keine Strafreduktion in Frage kommt. Auch wenn mit der Vorinstanz anzunehmen ist, dass sowohl der Privatkläger als auch der Beschuldigte im Tatzeit-

- 38 punkt einen gewissen Alkoholpegel aufgewiesen haben, ist dennoch gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung erst bei einer Blutalkoholkonzentration ab ca. 2 Promille eine Vermutung für eine verminderte Schuldfähigkeit gegeben. In casu bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Beschuldigte im Tatzeitpunkt auch nur einen annähernd hohen Promillewert aufgewiesen hat. Im Übrigen macht dies nicht einmal er selber geltend. 2.2.2 Was die Willensrichtung betrifft, verübte der Beschuldigte die Tat wie dargelegt mit direktem Vorsatz. Diesbezüglich fällt einzig zu Gunsten des Beschuldigten in Betracht, dass er die Tat nicht lange im Voraus plante, sondern dass sich sein Verhalten wohl mehr aus der Situation am späten Nachmittag und Abend heraus entwickelte. Das rechtfertigt aber nur eine ganz minime Strafminderung. 2.2.3 Das Motiv des Beschuldigten erscheint mit der Vorinstanz als nicht vollends klar. Im Vordergrund dürften Racheüberlegungen oder Kränkungsgefühle stehen, nachdem der Privatkläger den Beschuldigten am späten Nachmittag zur Rede gestellt hatte, weil er – unbestrittenermassen (Prot. I S. 13) – einem vierjährigen Knaben eine Bierdose unter die Achsel gedrückt und diesem eine Rassel weggenommen hatte, was zu einem verbalen Disput zwischen dem Privatkläger und dem Beschuldigten führte. Ob es sich dabei um ein Missverständnis gehandelt haben mag (vgl. Prot. I S. 14), kann offen bleiben. Gewiss aber lag wie gezeigt keine Provokation oder Bedrohung durch den Privatkläger vor, auch nicht im Zuge des Tatgeschehens auf der D._____-Strasse. Strafreduktionsgründe nach Art. 48 StGB wie achtenswerte Beweggründe, schwere Bedrängnis oder schwere Drohung fallen ausser Betracht. Die Aggression ging klarerweise von ihm aus und entsprechend beharrlich suchte er die Konfrontation mit dem Privatkläger. Die Tat fusst jedenfalls auf einem nichtigen Anlass. Das Motiv kann den Beschuldigten daher in keiner Weise entlasten. 2.2.4 Dem Beschuldigten stand stets die volle Entscheidungsfreiheit zur Verfügung. Zunächst hätte er die Besorgnis des Privatklägers betreffend die Gabe von Bier an den kleinen Jungen ernst nehmen und sich überhaupt ruhig verhalten können, so dass es gar nicht zu einer verbalen Auseinandersetzung gekommen wäre. Sodann hätte er davon absehen können, dem nach Hause gehenden Pri-

- 39 vatkläger nachzufolgen und diesen unvermittelt zu attackieren. Auch im Tatgeschehen anerbot sich ihm mehrere Male die Gelegenheit, die Ereigniskette abzubrechen und sich wieder definitiv zurückzuziehen, statt seine Offensive gegen den Privatkläger mit weiteren Handlungen fortzusetzen. 2.3 Fazit Tatkomponente Die subjektive Tatschwere vermag die objektive Tatschwere nur marginal zu relativieren. Es bleibt insgesamt bei einem mittelschweren bis sehr erheblichen Tatverschulden. Die Einsatzstrafe liegt bei 5 ¾ Jahren. 3. Täterkomponente 3.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse Die Biografie des heute 62-jährigen Beschuldigten, die sich weitestgehend auf seine Angaben abstützt (Urk. 11/1; Urk. 11/2 S. 2-6; Urk. 11/3 S. 16; Prot. I S. 8-2), ist im angefochtenen Urteil detailliert aufgeführt. Es kann vollumfänglich auf die entsprechenden Erwägungen verwiesen werden (Urk. 71 S. 44 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO), zumal der Beschuldigte diese anlässlich der Berufungsverhandlung bestätigte (Prot. II S. 7 ff.). Anzufügen ist, dass der Beschuldigte keine Kinder hat und alleine lebt. Aus dieser Biografie ergeben sich keine Aspekte, die für die Strafzumessung relevant wären. 3.2 Vorstrafen Gemäss dem aktuellen Strafregisterauszug weist der Beschuldigte keine Vorstrafen auf (Urk. 51). Die Vorstrafenlosigkeit wirkt sich gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung neutral aus (BGE 136 IV E. 2.6.4.). 3.3 Nachtatverhalten 3.3.1 Zum Nachtatverhalten zählen namentlich Geständnis, Einsicht und Reue, ferner das Verhalten im Strafverfahren. Bei einem umfassenden Geständnis von

- 40 allem Anfang an, einschliesslich echter Einsicht in das Unrecht der Tat(en) und aufrichtiger Reue betreffend die bewirkte Schädigung oder Verletzung kann sich eine Strafreduktion von bis zu einem Drittel rechtfertigen (BGE 121 IV 202 E. 2d/cc). Der Grad der Strafminderung hängt aber insbesondere davon ab, in welchem Stadium des Verfahrens das Geständnis erfolgte. Ein Verzicht auf Strafminderung ist zulässig, wenn das Geständnis die Strafverfolgung nicht erleichtert hat, namentlich weil der Täter nur aufgrund einer erdrückenden Beweislage oder gar erst nach Ausfällung des erstinstanzlichen Urteils geständig geworden ist (Urteil des Bundesgerichts vom 21. November 2011 6B_558/2011 E. 2.3). Die bundesgerichtliche Praxis zeigt, dass nur ein ausgesprochen positives Nachtatverhalten zu einer maximalen Strafreduktion von einem Drittel führen kann. Zu einem solchen gehört ein umfassendes Geständnis von allem Anfang an und aus eigenem Antrieb, also nicht erst auf konkrete Vorwürfe hin oder nach Vorlage entsprechender Beweise. Ferner gehört kooperatives Verhalten in der Untersuchung dazu, wozu zählt, dass beispielsweise aufgrund des Verhaltens eines Beschuldigten weitere Delikte aufgeklärt oder Mittäter zur Rechenschaft gezogen werden können, was ohne sein kooperatives Mitwirken nicht möglich gewesen wäre. Schliesslich gehört Einsicht ins Unrecht der Tat und Reue dazu. Nur wenn all diese Faktoren erfüllt sind, kann eine Strafreduktion von einem Drittel erfolgen. Fehlen einzelne Elemente, ist die Strafe entsprechend weniger stark zu mindern (BSK StGB I - Wiprächtiger/Keller, 3. Aufl. Basel 2013, N 169 ff. zu Art. 47 StGB; Trechsel/Affolter-Eijsten, in: Trechsel/Pieth, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2013, N 22 und N 24 zu Art. 47 StGB). 3.3.2 Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten eine Strafminderung von rund 30% zugestanden (Urk. 71 S. 45 f.). Diesem Rabatt kann aus den folgenden Gründen nicht zugestimmt werden: Zum einen hat sie selber zu Recht erwogen, dass vorliegend von Einsicht und echter Reue nicht gesprochen werden kann und dass lediglich ein Teilgeständnis vorliegt, indem der Beschuldigte einräumte, die Augenverletzung des Privatklägers verursacht zu haben. Ansonsten präsentierte er einen andern Tatablauf,

- 41 stellte grundsätzlich den Privatkläger als Provokateur und teilweise als Angreifer hin, berief sich auf eine Notwehrsituation und schlüpfte entsprechend auch selber in die Opferrolle. Seine Standpunkte haben sich aber nicht bewahrheitet. Daher resultierte aus dem Teilgeständnis auch keine wesentliche Verfahrensvereinfachung. Ein Bestreiten hätte dem Beschuldigten auch nicht viel genützt, nachdem sich an jenem Sonntag eine grössere Zahl von (gemeinsamen) Bekannten, die sich laut dem Beschuldigten seit vielen Jahren alle vom Sehen kennen und gegenseitig jedenfalls den Rufnamen wissen, auf dem "…-Platz" beim Hafen C._____ versammelt, musiziert und gefeiert hatten (vgl. Urk. 11/2 S. 12). Einige hatten die nachmittägliche verbale Auseinandersetzung zwischen dem Privatkläger und dem Beschuldigten mitbekommen (vgl. Urk. 71 S. 19 ff.) und namentlich der Zeuge E._____ hatte darüber hinaus selbst beobachtet, wie der Beschuldigte dem Privatkläger sogleich nachgefolgt war, und er war vom Beschuldigten unmittelbar nach dessen Rückkehr persönlich über die noch stattgehabte, tätliche Auseinandersetzung orientiert worden. Das Teilgeständnis erfolgte im Übrigen auch nicht besonders spontan, sondern der Beschuldigte stellte zunächst in Abrede, dass es seine Absicht gewesen sei, jemanden anzugreifen und zu verletzen (Urk. 11/2 S. 7). Der Beschuldigte stellte sich nach dem Vorfall auch nicht etwa von sich aus, obwohl er offensichtlich mit einem Verfahren rechnete: So suchte er zwei Tage nach dem Geschehen vor Ort (vergeblich) nach dem Bambusstab, den er unbedingt haben wollte, damit er diesen dann dem Richter zeigen könne (Urk. 11/2 S. 11). Schliesslich kann auch seiner halbherzigen Entschuldigung vor Vorinstanz, die allgemeingehalten ist und nicht an den Privatkläger gerichtet, begleitet vom Kommentar, es sei ausserhalb von seinem Willen passiert und worin er um gerechte Beurteilung für sich ersucht (Prot. I S. 38), keine aufrichtige Reue entnommen werden. Anlässlich der Berufungsverhandlung sprach der Beschuldigte ferner ebenfalls nur davon, dass er "unglücklicherweise einen Bambusstock gefunden" habe (Prot. II S. 13 und 15). 3.3.3 Unter all diesen Umständen ist für das Nachtatverhalten lediglich eine leichte Strafminderung angebracht.

- 42 - 3.4 Strafempfindlichkeit 3.4.1 Zur Täterkomponente zählt auch die Strafempfindlichkeit, welche von der Vorinstanz zwar einleitend erwähnt (Urk. 71 S. 40, "Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters"), in der Folge aber nicht weiter thematisiert wurde. So sind bei der Festsetzung der Strafe deren Folgen für den Verurteilten und dessen soziales Umfeld zu beachten. Zu berücksichtigen ist die „Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters“ (Art. 47 Abs. 1 a.E. StGB). Da jede Strafe Folgen für den Täter hat, sind von vornherein nur solche zu berücksichtigen, welche den Täter überdurchschnittlich treffen. Gemeint ist eine erhöhte Strafempfindlichkeit, welche sehr zurückhaltend und nur bei Vorliegen aussergewöhnlicher Umstände zu bejahen ist (Urteile des Bundesgerichts 6B_1065/2010 vom 31. März 2011 E. 1.10; 6B_415/2010 vom 1. September 2010 E. 5.8; 6B_470/2009 vom 23. November 2009 E. 2.5). So kann eine erhöhte Strafempfindlichkeit etwa bei fortgeschrittenem Alter oder Krankheit gegeben sein. Beides trifft auf den Beschuldigten nicht zu und es sind auch sonst keine aussergewöhnlichen Umstände dargetan oder ersichtlich. Gemäss konstanter höchstrichterlicher Praxis stellt die Verbüssung einer langjährigen Freiheitsstrafe für jeden sogar in ein familiäres oder soziales Umfeld eingebetteten Verurteilten eine gewisse Härte dar (vgl. etwa Urteile des Bundesgerichts 6B_312/2016 vom 23. Juni 2016 E. 1.5.3; 6B_1032/2014 vom 8. Januar 2015 E. 1.3.1; 6B_375/2014 vom 28. August 2014 E. 2.6; 6B_605/2013 vom 13. Januar 2014 E. 2.4.3; 6B_499/2013 vom 22. Oktober 2013 E. 1.4; je mit Hinweisen; auch BSK StGB I - Wiprächtiger/Keller, 3. Aufl. Basel 2013, Art. 47 N 150 ff.). Ebenso unbestritten ist, dass ein Strafvollzug für die Angehörigen eine grosse Belastung darstellt. Einschränkungen im sozialen und beruflichen Umfeld sind aber eine gesetzmässige und damit unvermeidliche Konsequenz jeder freiheitsentziehenden Sanktion. Daran würde sogar der Verlust einer selbständigen Arbeitstätigkeit nichts ändern. Jedes Strafverfahren bringt neben dem Schuldspruch und der Sanktion zusätzliche Belastungen mit sich (Urteil des Bundesgerichts 6B_107/2011 vom 23. Mai 2011 E. 3.3.2). Wenn der Gesetzgeber für schwere Delikte langjährige Freiheitsstrafen vorsieht, gibt er damit zu erkennen, dass es

- 43 - Strafen immanent ist, dass sie tief ins Leben von Bestraften eingreifen können. Diese Folge ist gewollt und kann nicht als Begründung für eine besondere Strafempfindlichkeit dienen (BSK StGB I – Wiprächtiger/Keller, a.a.O. Art. 47 N 150 ff.); Urteil des Bundesgerichts 6P.39/2004 vom 23. Juli 2004 E. 7.4). 3.4.2 Der Beschuldigte ist weder besonders alt noch krank. Als alleine Lebender ohne feste Partnerin und ohne Kinder ist er nicht in ein familiäres Umfeld eingebettet. Die Kündigung des Arbeitsvertrages (Urk. 11/1 S. 3 f.; Urk. 26/9) ist eine unvermeidliche Konsequenz des Freiheitsentzugs. Somit lässt sich eine besondere Strafempfindlichkeit weder aus persönlichen noch beruflichen Gründen ableiten, die strafmindernd zu berücksichtigen wäre. 4. Fazit Freiheitsstrafe Ausgehend von der Einsatzstrafe für das Tatverschulden von 5 ¾ Jahren führt die Täterkomponente angesichts des zu berücksichtigenden Teilgeständnisses zu einer Reduktion der Strafe auf 5 Jahre. Die durch Haft bis und mit heute erstandenen 607 Tage sind gemäss Art. 51 StGB an diese Strafe anzurechnen. IV. Zivilansprüche 1. Grundlagen Hinsichtlich der theoretischen Grundlagen für die Geltendmachung von zivilen Ansprüchen im Strafverfahren sowie der Voraussetzungen zur Zusprechung von Schadenersatz und Genugtuung kann vorab auf die entsprechenden Ausführungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden (Urk. 71 S. 47-49). 2. Schadenersatz Mit sorgfältiger und zutreffender Begründung hat die Vorinstanz den Beschuldigten antragsgemäss verpflichtet, dem Privatkläger Schadenersatz in der Höhe von Fr. 2'135.– – insbesondere aus Verdienstausfall und für Therapiekosten – zuzüglich 5% Zins ab 2. März 2016 (mittlerer Verfall) zu bezahlen. Darüber hinaus hat

- 44 sie die grundsätzliche Schadenersatzpflicht des Beschuldigten aus dem eingeklagten Ereignis festgestellt und vorgemerkt, dass sich der Privatkläger die Geltendmachung weiterer Schadenersatzforderungen vorbehält. Dieser Entscheid ist zu bestätigen und die diesbezüglichen Erwägungen im angefochtenen Urteil sind ohne Ergänzung zu übernehmen (Urk. 71 S. 48 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 3. Genugtuung 3.1 Die Ausrichtung einer Geldleistung als Genugtuung bezweckt einen (schadenersatzunabhängigen) Ausgleich für einen erlittenen physischen und/oder seelischen Schmerz. Diese Geldleistung soll beim Geschädigten ein materielles Gegengewicht für den erlittenen immateriellen Schaden darstellen. Da eine Genugtuungssumme unter Würdigung der besonderen Umstände zuzusprechen ist, hat das Gericht gemäss Art. 4 ZGB die Frage, ob eine Genugtuung auszusprechen ist und wie hoch sie sein soll, nach Recht und Billigkeit zu entscheiden. Bei der Bemessung der Genugtuungssumme kommt es auf die Art und Weise der Verletzung, die Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Betroffenen sowie auf den Grad des Verschuldens am Schadenereignis an, das den Schädiger trifft. Je schwerwiegender die Umstände sind und je intensiver die Unbill auf den Anspruchsteller eingewirkt hat, umso höher ist grundsätzlich die Genugtuungssumme. Dem Gericht kommt bei der Bemessung und Festsetzung der Genugtuungsleistung ein erheblicher Ermessensspielraum zu (BSK OR I - Kessler, 6. Auflage Basel 2015, Art. 47 N 20 f.). Bei der Festsetzung der Höhe der Genugtuung spielen die finanziellen Verhältnisse des Pflichtigen wie auch des Geschädigten keine Rolle. 3.2 Mit Recht hat die Vorinstanz einen Genugtuungsanspruch des Privatklägers aufgrund der Schwere der Persönlichkeitsverletzung bejaht und sodann konstatiert, dass die sozialversicherungsrechtliche Integritätsentschädigung – auf welche sich der Privatkläger bei der auch im Berufungsverfahren geltend gemachten Summe von Fr. 60'000.– beruft (Urk. 55; Urk. 83) – ein für das Gericht unverbindlicher Richtwert darstellt, die zuzusprechende Genugtuungssumme indessen nach richterlichem Ermessen festzulegen ist (Urk. 71 S. 50).

- 45 - Die Vorinstanz erachtete gestützt auf das Verschulden des Täters, die Tatfolgen für das Opfer und die Intensität der erlittenen Unbill eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 25'000.– als angemessen. Konkret berücksichtigte sie, dass der Beschuldigte dem Privatkläger durch die Gewalttat eine traumatisierende Verletzung zugefügt hat und dass den Privatkläger keinerlei Verschulden an der Verletzung trifft. Das Verschulden des Beschuldigten wiegt nach Ansicht der Vorinstanz beträchtlich. Selbst ausgehend von eventualvorsätzlichem Handeln gelangte die Vorinstanz haftpflichtrechtlich zu einem hohen Verschuldensgrad. Weiter führte sie an, dass die Verletzung, obwohl gravierend, keine sichtbare kosmetische Beeinträchtigung zur Folge hatte, da von aussen betrachtet die Erblindung auf dem linken Auge nicht sichtbar ist und der Privatkläger dieses auch nach wie vor bewegen kann. Ausserdem sei aktenkundig, dass der Privatkläger bereits vor dem Ereignis an Augenproblemen sowie an psychischen Störungen gelitten habe und die letzteren teilweise nicht durch die Gewalttat des Beschuldigten entstanden seien (Urk. 48/2 S. 2). Schliesslich erwog die Vorinstanz, der Privatkläger sei im Tatzeitpunkt bereits vom Sozialamt unterstützt worden und habe seit längerem nicht mehr auf seinem Beruf als Elektriker gearbeitet, weshalb er durch die Tat nicht von einem Tag auf den anderen aus dem Leben und seinem bekannten Arbeitsumfeld gerissen worden sei (Urk. 71 S. 51). 3.3 Diesen Erwägungen ist mit den nachstehenden Abweichungen zuzustimmen: 3.3.1 Wie aufgezeigt, ist im Unterschied zur vorinstanzlichen Auffassung von direktem Vorsatz auszugehen, d.h. aggressivem, sehr gezieltem und niederträchtigem Vorgehen aus nichtigem Anlass, ohne dass etwa ein langjähriger schwelender Konflikt der beiden

SB160507 — Zürich Obergericht Strafkammern 06.06.2017 SB160507 — Swissrulings