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Zürich Obergericht Strafkammern 20.03.2018 SB160489

March 20, 2018·Deutsch·Zurich·Obergericht Strafkammern·PDF·9,926 words·~50 min·8

Summary

Qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung

Full text

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB160489-O/U/ag

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Oberrichterin lic. iur. Bertschi und Ersatzoberrichterin lic. iur. Bantli-Keller sowie die Gerichtsschreiberin MLaw Guennéguès

Urteil vom 20. März 2018

in Sachen

A._____, Dr. iur., Beschuldigter und Erstberufungskläger

amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

gegen

Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. Welti, Anklägerin und Zweitberufungsklägerin

betreffend qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom 2. November 2016 (DG160035)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 210 070). Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte ist der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB schuldig (betreffend Anklageziffer III). 2. Vom Vorwurf der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung durch die Übertragung von Hard- und Software der B._____ auf die C._____ wird der Beschuldigte freigesprochen (betreffend Anklageziffer II, exkl. deren letzter Absatz). 3. In Bezug auf den Vorwurf der ungetreuen Geschäftsbesorgung durch die Übertragung von "Interconnections Agreements" respektive Adressierungselementen der B._____ auf die C._____ wird das Verfahren eingestellt (betreffend Anklageziffer II, letzter Absatz). 4. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 300 Tagessätzen zu CHF 100. 5. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 6. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 6'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 10'000.00 Gebühr Anklagebehörde Fr. 1'976.90 Auslagen Untersuchung Fr. 35'188.00 amtliche Verteidigung

Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.

- 3 - 7. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zur Hälfte auferlegt und zur Hälfte auf die Gerichtskasse genommen. 8. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; die Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt im Umfang der Hälfte vorbehalten. 9. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten mit CHF 35'188 (inkl. MWST) aus der Gerichtskasse entschädigt. Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 65/1 S. 1 f.) 1. Es sei Dispositiv-Ziffer 1 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 2. November 2016 (G-Nr. DG160035-L) aufzuheben und es sei der Beschuldigte vom Vorwurf der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB (betreffend Anklageziffer III) freizusprechen. 2. Es seien Dispositiv-Ziffern 4-5 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 2. November 2016 (G-Nr. DG160035-L) aufzuheben und es sei von einer Bestrafung des Beschuldigten vollständig abzusehen. 3. Es sei Dispositiv-Ziffer 7 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 2. November 2016 (G-Nr. DG160035-L) aufzuheben und es seien die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens vollumfänglich auf die Gerichtskasse zu nehmen. Es seien zudem die Kosten des Berufungsverfahrens vollumfänglich auf die Gerichtskasse zu nehmen. 4. Es sei Dispositiv-Ziffer 8 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 2. November 2016 (G-Nr. DG160035-L) aufzuheben und es seien die Kosten der amtlichen Verteidigung vollumfänglich auf die Gerichtskasse zu nehmen. Es seien auch die Kosten der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren vollumfänglich auf die Gerichtskasse zu nehmen.

- 4 b) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich: (Urk. 66/1 S. 1) 1. Bestätigung des Schuldspruchs gemäss Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 2. November 2016. 2. Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten. 3. Gewährung des bedingten Strafvollzugs, bei einer Probezeit von 2 Jahren.

________________________________

Erwägungen: I. Gegenstand des Berufungsverfahrens und Beweisanträge 1. Gegenstand des Berufungsverfahrens Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom 2. November 2016 wurde der Beschuldigte der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB schuldig gesprochen (Anklageziffer III). Betreffend Anklageziffer II wurde er, exklusive deren letzten Absatz, vom Vorwurf der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung freigesprochen. Bezüglich des letzten Absatzes von Anklageziffer II wurde das Verfahren eingestellt. Der Beschuldigte wurde bestraft mit einer bedingten Geldstrafe von 300 Tagessätzen zu Fr. 100.– unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren. Im Anschluss an die mündliche Urteilseröffnung hat der Beschuldigte zu Protokoll Berufung angemeldet (Prot. I S. 20) und innert Frist mit Eingabe vom 7. Dezember 2016 die Berufungserklärung eingereicht (Urk. 46). Er ficht den Schuldspruch betreffend Anklageziffer III an und beantragt Aufhebung von Dispositiv-Ziffern 4, 5, 7 und 8 und Übernahme der Kosten der Untersuchung und beider gerichtlichen Verfahren auf die Staatskasse.

- 5 - Die Staatsanwaltschaft hat fristgerecht mit Eingabe vom 8. November 2016 Berufung gegen das Urteil angemeldet (Urk. 40) und mit Eingabe vom 30. November 2016 die Berufungserklärung erstattet (Urk. 45). Ihre Berufung beschränkt sich auf die Strafzumessung, sie beantragt die Bestrafung des Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten. Innert der mit Präsidialverfügung vom 21. Dezember 2016 angesetzten Frist gingen keine Anschlussberufungen ein, die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 24. Januar 2017 ausdrücklich auf Anschlussberufung (Urk. 51). Es ist vorab festzustellen, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom 2. November 2016 bezüglich der Dispositivziffern 2 (Teilfreispruch), 3 (teilweise Verfahrenseinstellung), 6 (Kostenfestsetzung) und 9 (Honorar der amtlichen Verteidigung) in Rechtskraft erwachsen ist. 2. Beweisanträge Der Beschuldigte stellte in der Berufungserklärung die Beweisanträge auf Zeugeneinvernahme von D._____, E._____ und F._____ (Urk. 46). Mit Präsidialverfügung vom 17. Februar 2017 wurde der Beweisantrag des Beschuldigten auf Einvernahme von D._____ und E._____ als Zeugen einstweilen abgewiesen, der Beweisantrag auf Einvernahme von F._____ als Zeugin wurde zugelassen (Urk. 53). Nachdem F._____ nach ergangener Vorladung zur Zeugeneinvernahme mit dem Gericht Kontakt aufgenommen hatte (Urk. 58) wurde ihr mit Präsidialverfügung vom 9. März 2018 angesichts ihrer gesundheitlichen Situation die Ladung zur Zeugeneinvernahme vom 20. März 2018 abgenommen (Urk. 59). Mit Eingabe vom 13. März 2018 reichte der Beschuldigte eine notariell beglaubigte Erklärung von E._____ ein und beantragte, diese sei als Zeugnisurkunde entgegenzunehmen, eventualiter sei E._____ als Zeuge einzuvernehmen (Urk. 61- 63). An den Anträgen auf Zeugeneinvernahme hielt der Beschuldigte in der heutigen Berufungsverhandlung fest (Prot. II S. 8;Urk. 65/1 S. 3 ff.). Auf diese Beweisanträge ist nachfolgend im Rahmen der Beweiswürdigung einzugehen.

- 6 -

II. Sachverhalt 1. Anklagevorwurf Dem Beschuldigten wird in der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 19. Januar 2016 zusammengefasst vorgeworfen, er habe am 8. August 2005 in seiner damaligen Funktion als einziger Verwaltungsrat und Geschäftsführer der B._____ AG (nachfolgend B._____ genannt) und Alleinzeichnungsberechtigter der C._____ AG (nachfolgend C._____ genannt) ab dem B._____-Konto bei der G._____ AG [Bank] den Betrag von Fr. 250'000.– auf das Konto der C._____ bei der gleichen Bank überweisen lassen. Einen Tag später, am 9. August 2005, habe er in drei Teilüberweisungen den Gesamtbetrag von Fr. 236'720.– auf ein H._____-Konto der I._____ GmbH überwiesen. Gleichentags (9. August 2005) habe die letztgenannte Gesellschaft ab diesem Konto, betreffend welches der Beschuldigte alleinzeichnungsberechtigt gewesen sei, Fr. 240'000.– gestützt auf einen Darlehensvertrag vom 8. August 2005 an die J._____ GmbH überwiesen. Die Vertreterin der J._____ GmbH, F._____, habe diese Summe gestützt auf einen Darlehensvertrag vom 8. August 2005 an die B._____ als Darlehensnehmerin überwiesen. Als Sicherheit für den als Darlehen bezeichneten Betrag von Fr. 240'000.– habe die B._____ ihre Beteiligung an der Tochtergesellschaft C._____ bestehend aus 200'000 C._____-Inhaberaktien an I._____ GmbH verpfändet. Bei dem unter dem Titel "Darlehen" an die B._____ überwiesenen Fr. 240'000.– habe es sich in Tat und Wahrheit um den zurückgeflossenen Betrag gehandelt, den der Beschuldigte am 8. August 2005 von der B._____ aus "auf die Reise geschickt" habe. Wie von Anfang an vom Beschuldigten geplant, sei das "Darlehen" nicht zurückbezahlt worden und seien die verpfändeten C._____-Inhaberaktien der I._____ GmbH zwecks Verwertung oder anderweitiger Verwendung überlassen worden. Konkret seien die Aktien am 7. Dezember 2005 durch die Vertreterin der J._____ GmbH (F._____) in einem Kuvert dem Beschuldigten und D._____ übergeben worden.

- 7 - Dem Beschuldigten wird somit vorgeworfen, er habe durch die oben erwähnten Geldflüsse und simulierten Darlehensverträge vom 8. August 2005 vorgetäuscht, dass der B._____ von der J._____ GmbH eine Darlehenssumme von Fr. 240'000.– bezahlt worden sei, in Tat und Wahrheit habe es sich bei diesem überwiesenen Betrag um Geld der B._____ gehandelt, welches über die vorerwähnten Wege wieder an diese zurückgeflossen sei. Mittels fingierten Darlehensverträgen mit Verpfändung der 200'000 Inhaberaktien der C._____ sei verschleiert worden, dass diese Aktien mit einem Bilanzwert von Fr. 178'000.– entschädigungslos an die I._____ GmbH, respektive allenfalls nachfolgend an weitere Dritte übertragen worden seien, wodurch das Vermögen der B._____ im Betrag von Fr. 178'000.– vermindert worden sei. 2. Ausführungen der Staatsanwaltschaft Die Staatsanwaltschaft führte vor Vorinstanz aus, die C._____-Inhaberaktien seien in der Bilanz der B._____ vom 31. Dezember 2004 mit einem Bilanzwert von Fr. 178'000.– verbucht gewesen. Dass die Namen der neuen Aktieninhaber nach der rechtswidrigen Verwendung der 200'000 C._____-Aktien sich trotz entsprechender Bemühungen aktenmässig nicht dokumentieren liessen, vermöge den Beschuldigen nicht zu entlasten. Gestützt auf die Aussage von F._____ in der polizeilichen Einvernahme vom 1. Juni 2010 und ihre Aktennotiz vom 8. Dezember 2005 sei erstellt, dass die betreffenden Aktien per 7. Dezember 2005 zwecks Verwertung oder anderweitiger Verwendung dem Beschuldigten übergeben worden seien (Urk. 35 S. 9 ff.). Anlässlich der Generalversammlung der C._____ vom 8. März 2006, welche vom Beschuldigten als Verwaltungsrat geleitet worden sei, sei die B._____ gemäss dem GV- Protokoll nicht mehr Inhaberin der 200'000 C._____ Inhaberaktien gewesen und damit nicht mehr Aktionärin der C._____. Für die Mutmassung des Beschuldigten, dass mit den Aktien möglicherweise während der VR-Zeit von E._____, also zwischen dem 28. Februar 2006 (Ende der Verwaltungsratstätigkeit des Beschuldigten) und der Generalversammlung vom 8. März 2006 irgendetwas geschehen sei, finde sich in den Akten keine Stütze. Entgegen der Auffassung der Verteidigung lasse sich aus dem Wortlaut des Protokolls der Generalversammlung nicht entnehmen, dass D._____ die C._____-

- 8 - Aktien für die B._____ vertreten habe, zumal D._____ in den Konfrontationseinvernahmen keine entsprechenden Aussagen gemacht habe. Die Geldtransaktionen im August 2005 seien wirtschaftlich völlig unsinnig. Das Geld Hin- und Herschieben habe offensichtlich einzig dem Zweck gedient, die beabsichtigte Übertragung der verpfändeten Aktien an Dritte zu ermöglichen und die deliktischen Absichten zu verschleiern. In der Berufungsverhandlung hielt die Staatsanwaltschaft an ihrer Argumentation fest und führte zusammengefasst aus, gestützt auf die Aussagen von F._____, ihre Aktennotizen, die buchhalterischen Akten, die dokumentierten wirtschaftlich betrachtet völlig unsinnigen Transaktionen und die Zwischenschaltung von F._____ zwecks Verschleierung der inkriminierten Geldflüsse sei erstellt, dass die C._____-Aktien auf Veranlassung des Beschuldigen ohne Gegenleistung und damit zum finanziellen Nachteil der B._____ an Dritte übertragen wurden (Urk. 66/3 S. 4 f.). 3. Standpunkt des Beschuldigten Der Beschuldigte bestritt den Anklagesachverhalt in der Untersuchung, vor Vorinstanz und im Berufungsverfahren vollumfänglich. Er machte geltend, er habe die Vermögenswerte zu keiner Zeit an Dritte übertragen, die vorgeworfene Aktienübertragung sei weder belegt noch könne er sich daran erinnern. Einen solchen Vorgang habe es nicht gegeben. Es sei möglich, dass E._____, sein Nachfolger im Verwaltungsrat, die Aktien übertragen habe (Urk. 34 S. 15). Er monierte, es sei nicht untersucht worden, wo die Aktien seien, an wen und zu welchem Preis sie von der J._____ GmbH verkauft worden seien, wenn sie denn nicht an die B._____ zurückgegangen seien, was nicht erstellt sei (Urk. 34 S. 18 ff.). Die Staatsanwaltschaft versuche einen wirtschaftlichen Prozess, das Scheitern und Ausscheiden einer Geschäftsgruppe im Telekommunikationsmarkt, mit einer Anklage aufzuklären, dabei würden selektierte Vorgänge aus dem Gesamtzusammenhang herausgerissen. Das Scheitern habe an einer Änderung der regulatorischen Bedingung, am Wegfall der Kunden, der Änderung der Marktsituation und der Uneinigkeit der Aktionäre gelegen. Er habe versucht, im Interesse der Gesellschaft etwas zu tun, um eine Fortführung des Geschäftsbetriebs gewährleisten zu

- 9 können. Dabei hätte es überhaupt keinen Sinn gemacht, die Aktien im Rahmen eines Planes an irgendeinen Dritten zu übertragen. Es sei nicht einzusehen, wozu dies hätte gut sein sollen (Prot. I S. 18). Aus dem Umstand, dass im Protokoll der Generalversammlung vom 8. März 2006 D._____ als Vertreter aller Aktionäre der sämtlichen 200'000 Inhaberaktien aufgeführt sei, sei nicht zu schliessen, dass die B._____ nicht mehr Aktionärin der C._____ gewesen sei (Urk. 36 S. 25). Dass die B._____ Fr. 250'000.– an die C._____ überwiesen habe, entspreche dem Umstand, dass es pro Monat eine Vielzahl von Überweisungen zwischen den beiden B._____C._____-Gesellschaften gegeben habe. Die Überweisung von Fr. 250'000.– reihe sich nahtlos ein in die früheren Überweisungen der B._____ an C._____ (Urk. 36 S. 26). Die Zahlungen der C._____ an die I._____ GmbH seien aufgrund geschäftlich begründeter Forderungen erfolgt. Zudem sei festzuhalten, dass die in drei Tranchen erfolgten Überweisungen auch in ihrem Gesamtbetrag nicht deckungsgleich seien mit dem Darlehen (Urk. 36 S. 27). Die finanzielle Lage der B._____C._____-Gesellschaften sei im damaligen Zeitpunkt nicht gut gewesen, die Servicegebühren seien aufgrund dessen, dass die Content Provider ihre Angebote abzogen, massiv eingebrochen, weshalb nicht gesagt werden könne, es habe kein Bedarf für ein Darlehen bestanden. Ausserdem sei es nicht angängig, die finanzielle Lage der B._____ und der C._____ anhand einzelner Kontoauszüge zu beurteilen, vielmehr müsste eine Gesamtbetrachtung der finanziellen Lage unter Einbezug der in diesem Moment vorhandenen Verbindlichkeiten erfolgen (Urk. 36 S. 27 f.). Es treffe nicht zu, dass F._____ am 7. Dezember 2005 die C._____ Inhaberaktien an den Beschuldigten bzw. D._____ übergeben habe, sie habe in der Zeugeneinvernahme erklärt, sie wisse nicht mehr, ob im Couvert die Aktien der C._____ gewesen seien (Urk. 36 S. 28 f.). Ausserdem wäre mit einem Aushändigen der Aktien an den Beschuldigten noch lange nicht nachgewiesen, dass diese zwecks

- 10 - Verwertung oder anderweitiger Verwendung an die I._____ GmbH übergegangen seien. Es gebe keinen Beweis dafür, dass die Aktien jemals im Besitz der I._____ GmbH waren, zumal sie als Beteiligung in der Bilanz hätten aufscheinen müssen (Urk. 36 S. 29). Selbst wenn der Beschuldigte die Aktien von F._____ ausgehändigt erhalten hätte, wäre ebenso gut denkbar, dass er diese wieder als Organ der B._____C._____ an sich genommen habe (Urk. 36 S. 29). Es sei keine Quittung für die Übergabe der Aktien ausgestellt worden. Die Aktennotiz von F._____ gebe höchstens wieder, was man in diesem Moment zu tun gedachte, und es handle sich nicht um einen Beleg für die Übergabe der Aktien bzw. eine Übertragung an die I._____ GmbH (Urk. 36 S. 30). 4. Beweismittel 4.1. Vorbemerkung Wie aus den Ausführungen der Staatsanwaltschaft hervorgeht, liegen betreffend den Kernvorwurf, wonach der Beschuldigte Inhaberaktien der C._____ im Bilanzwert von Fr. 178'000.– entschädigungslos an Dritte übergeben habe oder habe übergeben lassen, keine belastenden Aussagen vor, aus denen sich dieser Vorwurf direkt ergeben würde. Entsprechend lautet der Anklagevorwurf denn auch, die Vertreterin der J._____ GmbH (F._____) habe am 7. Dezember 2005 die Aktien in einem Couvert dem Beschuldigten und D._____ übergeben. Was dann weiter mit den Aktien geschehen sein soll, lässt sich der Anklage nicht konkret entnehmen. Es konnte nicht eruiert werden, an wen der Beschuldigte bzw. D._____ die Aktien übertragen haben sollen. Entsprechend konnten keine neuen Inhaber der Aktien in der Zeit nach dem 7. Dezember 2005 dazu befragt werden, über wen sie wann und zu welchen Konditionen die Aktien erworben haben. Die Staatsanwaltschaft weist in diesem Zusammenhang lediglich auf den Umstand hin, dass an der Generalversammlung der C._____ vom 8. März 2006 Herr D._____ als Vertreter aller Aktionäre auftrat und sämtliche 200'000 Inhaberaktien vorwies (Urk. 35 S. 11, Urk. 151 036).

- 11 - Festzuhalten ist daher, dass keine direkten Beweismittel für die Erstellung des zur Anklage gebrachten Sachverhalts vorliegen. Der Beweis ist vielmehr aufgrund von Indizien zu führen. Der Indizienbeweis ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung dem direkten Beweis gleichwertig. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich alleine nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf die Täterschaft oder die Tat hinweisen und einzeln betrachtet die Möglichkeit des Andersseins offen lassen, können in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das bei objektiver Betrachtung keine Zweifel bestehen lässt, dass der Sachverhalt sich so verwirklicht hat (Urteil 6B_1427/2016 vom 27.04.2017 E. 3 mit Hinweisen). Die Vorinstanz hat die Regeln für die Beweiswürdigung korrekt dargelegt, es kann darauf verwiesen werden (Urk. 44 S. 9 ff.). Zusammenfassend ist nochmals in Erinnerung zu rufen, dass ein Schuldspruch nur erfolgen darf, wenn keine vernünftigen Zweifel an der Verwirklichung des Sachverhaltes bestehen, blosse Wahrscheinlichkeit genügt für einen Schuldspruch nicht. Der Richter/die Richterin haben ihrem Gewissen verpflichtet in objektiver Würdigung des gesamten Beweisergebnisses zu prüfen, ob sie von einem bestimmten Sachverhalt überzeugt sind und an sich mögliche Zweifel an dessen Richtigkeit zu überwinden vermögen. Nachfolgend sind in einem ersten Schritt die Indizien einzeln darzustellen, welche für die Sachverhaltserstellung herangezogen werden können. In einem zweiten Schritt sind sie in ihrer Gesamtheit im Rahmen der Beweiswürdigung zu betrachten und ist zu prüfen, ob das daraus entstehende Bild keine rechtserheblichen Zweifel an der Verwirklichung des Sachverhaltes bestehen lässt. 4.2. Indizien 4.2.1. Funktion des Beschuldigten bei B._____ und C._____ im deliktsrelevanten Zeitraum In der deliktsrelevanten Zeit vom 8. August 2005 (Überweisung Fr. 250'000.– vom Konto der B._____ auf das Konto der C._____) bis 7. Dezember 2005 (Aushändigung der Inhaberaktien durch F._____ an den Beschuldigten und D._____) war der Beschuldigte bis zu seinem Ausscheiden Ende Februar 2006 einziger Verwal-

- 12 tungsrat und Geschäftsführer der B._____ mit Einzelunterschrift (Urk. 110 001- 110 005). Bei der C._____ war der Beschuldigte im deliktsrelevanten Zeitraum einzelzeichnungsberechtigter Verwaltungsrat (Urk. 120 001 - 120 006). 4.2.2. Verfügungsberechtigung/Vollmachten betreffend Konti Während des Deliktszeitraumes war der Beschuldigte sowohl betreffend das Konto der B._____ bei der G._____ [Bank] wie dasjenige der C._____ bei der nämlichen Bank der einzige Unterschriftsberechtigte und die einzige Person, welche betreffend die Konti berechtigt war zur Nutzung des electronic banking (Urk. 09 084, 091 088 - 091 093). Betreffend das H._____-Konto der I._____ GmbH war der Beschuldigte seit der Kontoeröffnung ebenfalls der einzige Zeichnungsberechtigte und gab sich bei der Kontoeröffnung gegenüber der Bank als wirtschaftlich berechtigte Person an (Urk. 092 007 - 092 014; Urk. 092 042 und 092 043). 4.2.3. Geldflüsse gemäss Anklagevorwurf Die Geldflüsse bzw. Überweisungen gemäss Anklagesachverhalt sind aufgrund der bei den Akten liegenden Bankbelege erstellt: 08.08.05 Überweisung von Fr. 250'000.– vom Konto der B._____ bei der G._____ [Bank] auf das Konto der C._____ bei dieser Bank: Urk. 091 026 und Urk. 091 045, 09.08.05 Überweisung von 2x Fr. 80'000.– und Fr. 76'720.– vom Konto der C._____ bei der G._____ [Bank] auf das H._____-Konto der I._____ GmbH: Urk. 091 095 - 091 108 und 092 031, 10.08.05 Überweisung von Fr. 240'000.– von J._____ GmbH auf das Konto der B._____ bei der G._____ [Bank]: Urk. 091 026 Rückseite.

- 13 - 4.2.4. Darlehensverträge Am 8. August 2005 wurde zwischen der I._____ GmbH als Darleiherin und der J._____ GmbH als Borgerin ein Darlehensvertrag abgeschlossen (Urk. 151 110- 112). Seitens der Darleiherin trägt der Vertrag die Unterschrift von D._____, seitens der Borgerin diejenige von F._____. Die Darleiherin verpflichtete sich, der Borgerin ein Darlehen im Betrage von Fr. 240'000.– zu gewähren. Das Darlehen wurde am 20. September 2005 zur Rückzahlung fällig. Sollte die Borgerin das Darlehen bis zu diesem Zeitpunkt nicht zurückzahlen, konnte eine Stundungsfrist bis zu 360 Tagen gewährt werden. Die Borgerin gewährte als Sicherheit ein Faustpfandrecht an den 200'000 Aktien der C._____. Die Darleiherin war berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Aktien nach Fälligkeit zu verwerten. Am 10. August 2005 wurde zwischen der J._____ GmbH und der B._____ ein Darlehensvertrag abgeschlossen, welcher seitens der B._____ vom Beschuldigten unterzeichnet wurde (Urk. 151 113 -115). Gemäss diesem Vertrag verpflichtete sich die J._____ GmbH als Darleiherin der B._____ als Borgerin ein Darlehen von Fr. 240'000.– zu gewähren. Das Darlehen wurde am 15. September 2005 zur Rückzahlung fällig. Sollte die Borgerin das Darlehen bis zu diesem Zeitpunkt nicht zurückzahlen können, könne eine Stundungsfrist von bis zu 360 Tagen gewährt werden. Als Sicherheit wurden der Darleiherin ein Faustpfandrecht an den 200'000 Aktien der C._____ eingeräumt und diese mit Abschluss des Vertrages übergeben. Die Darleiherin war berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Aktien nach Fälligkeit des Darlehens zu verwerten. 4.2.5. Übergang der Aktien a) Protokolle der Generalversammlungen der C._____ Gemäss Protokoll der Generalversammlung der C._____ vom 20. Juni 2005, welches vom Beschuldigten unterzeichnet wurde, war der Beschuldigte als Vertreter der B._____ und der C._____ an dieser Versammlung anwesend und legte 200'000 Aktien vor (Urk. 120 115).

- 14 - Gemäss Protokoll der ausserordentlichen Generalversammlung der C._____ vom 8. März 2006, welches ebenfalls vom Beschuldigten unterzeichnet wurde, war Herr D._____ als Vertreter aller Aktionäre anwesend und wies sämtliche 200'000 Inhaberaktien vor (Urk. 120 121). Gemäss dem ebenfalls vom Beschuldigten unterzeichneten Protokoll der Generalversammlung der C._____ vom 9. November 2006 (Urk.122 001) wurden 110'000 Aktien von K._____ als Aktionär vorgewiesen und 90'000 Aktien von L._____ als Aktionärin. b) Aussagen F._____ F._____ wurde zweimal im Rahmen des Vorverfahrens einvernommen. In ihrer ersten polizeilichen Befragung vom 1. Juni 2010 (Urk. 811 001) sagte sie aus, sie habe über die Firma M._____ Treuhand ein Buchhaltungsmandat bei der I._____ GmbH gehabt und habe im Zusammenhang mit dieser Firma ausschliesslich mit D._____ und dem Beschuldigten zu tun gehabt. D._____ sei zuständig gewesen für die Aufbereitung der Buchhaltungsunterlagen, der Beschuldigte habe die Hintergrundinformationen zur Firma geliefert. In den Jahren 2002/2003 sei es der I._____ GmbH noch gut gegangen, danach habe sich der finanzielle Zustand verschlechtert. Sie habe das Mandat niedergelegt, da die I._____ GmbH die nötigen Belege und Informationen für den Abschluss 2004 nicht habe liefern können. Auf die Überweisung der Darlehenssumme von Fr. 240'000.– von der I._____ GmbH auf das Konto der J._____ GmbH und von deren Konto an die B._____ angesprochen, erklärte sie, der Beschuldigte habe nicht gewollt, dass Drittpersonen erfahren, woher das Darlehen komme, er habe einfach die B._____ AG retten wollen. Sie verwies auf die von ihr verfasste Aktennotiz. Sie erklärte auch, die I._____ GmbH und die B._____ hätten geschäftlich miteinander zu tun gehabt. Sie sei davon ausgegangen, dass eine Firma der anderen über einen finanziellen Engpass hinweg helfen wollte, das habe für sie Sinn gemacht, denn die beiden Firmen seien geschäftlich miteinander verbunden gewesen. Die verpfändeten Aktien der C._____ seien während der ganzen Zeit in einem Couvert bei ihr im Safe gewesen. Im Dezember 2005 habe sie die gesamten Inhaber-Aktien dem Beschuldigten und D._____ überlassen. Aus den Aktennotizen von F._____ geht

- 15 hervor, dass der Beschuldigte bei der Besprechung vom 9. August 2005 erklärte, dass die B._____ in einem Liquiditätsengpass sei, er jedoch die C._____ retten wolle, über ein Darlehen der I._____ GmbH im Betrage von Fr. 240'000.–. Er habe nicht gewollt, dass die Aktionäre und der Verwaltungsrat wissen, dass das Darlehen von der I._____ GmbH stamme. Da seine Argumentation für sie plausibel gewesen sei, habe sie Hand geboten, das Darlehen über die J._____ GmbH abzuwickeln (Urk. 811 002). Betreffend die Besprechung mit dem Beschuldigten und D._____ vom 7. Dezember 2005 hat sie in ihrer Aktennotiz festgehalten, die B._____ könne voraussichtlich nicht mehr gehalten werden, das Darlehen von Fr. 240'000.– könne nicht zurückbezahlt werden, weshalb die Inhaberaktien der C._____ der I._____ zur Verwertung übergeben werden (Urk. 811 003). In der Zeugeneinvernahme vom 24. Mai 2011 (der Beschuldigte hat auf Teilnahme verzichtet, sein Verteidiger ist ohne Grundangabe nicht erschienen, Urk. 814 001), bestätigte sie erneut, dass sie für die I._____ GmbH ein Buchhaltungsmandat geführt habe, die Abschlüsse für die Jahre 2002 und 2003 gemacht habe und denjenigen für 2004 angefangen habe, jedoch nicht fertig gemacht habe. Sie erklärte, Geschäftsführerin der J._____ GmbH zu sein. Der Beschuldigte sei im Zusammenhang mit dem Darlehen zu ihr gekommen, habe einen Liquiditätsengpass überbrücken wollen und habe sie gefragt, ob sie ihm helfen könne, so dass es gewisse Kreise der B._____ und der C._____ nicht erfahren würden. Die J._____ habe das Darlehen entgegengenommen und weitergegeben. Sie erklärte, sie habe ein Couvert gehabt, ob Aktien drin gewesen seien, könne sie nicht mehr sagen (Urk. 814 001 S. 6). F._____ hat in der Zeugenbefragung, zu welcher auch der Beschuldigte vorgeladen wurde, jedoch nicht teilnahm, ihre Aussagen bestätigt, die sie in der polizeilichen Einvernahme getätigt hatte. Insbesondere bestätigte sie, dass sie dem Beschuldigten bzw. D._____ am 7. Dezember 2005 ein Couvert übergeben habe. Gegenüber der polizeilichen Befragung, in welcher sie ausgesagt hatte, dass sich in dem Couvert die Aktientitel befanden, sagte sie in der Zeugeneinvernahme aus, sie sei nicht mehr sicher, ob die Aktientitel im Couvert gewesen seien. Wie sogleich darzulegen ist, lässt sich die Übertragung der Aktientitel aufgrund der

- 16 gesamten Umstände ohne rechtserhebliche Zweifel erstellen, weshalb es zur Klärung dieser Frage keiner erneuten Befragung von F._____ bedarf. Ausserdem liegen die Vorfälle rund 13 Jahre zurück und hat die Zeugin zwischenzeitlich einen Hirnschlag erlitten (Urk. 58), weshalb davon auszugehen ist, dass sie sich bei einer erneuten Befragung nicht mehr mit der nötigen Gewissheit an derart lange zurückliegende Vorfälle erinnern kann. Unter Berücksichtigung aller dieser Umstände ist auf eine erneute Befragung als Zeugin durch das Berufungsgericht zu verzichten. c) Aussagen D._____ In der Konfrontationseinvernahme mit dem Beschuldigten vom 12. Dezember 2013 erklärte D._____ auf Vorhalt, dass er in der Generalversammlung der C._____ vom 8. März 2006 als Vertreter aller Aktionäre aufgetreten sei, sollte er einmal Aktien der C._____ vertreten haben, dann sei dies einzig gemäss Absprache mit N._____/O._____ geschehen. Seiner Meinung nach müssten die Aktien auch heute noch bei RA Dr. P._____ liegen, N._____/O._____ hätten stets auf einer Deponierung der Aktien bei einer neutralen Stelle beharrt, offenbar weil sie sich gegenseitig nicht vertraut hätten. Er könne sich an die einzelnen Gesellschafter-Versammlungen nicht im Detail erinnern (Urk. 817 001). Auf Vorhalt der verfahrensgegenständlichen Darlehensverträge und des Vorwurfs, die Darlehen von Fr. 240'000.– habe die C._____ faktisch selber finanziert, erklärte D._____, er könne sich an die Details nicht mehr genau erinnern, N._____/O._____ hätten Gelder erhältlich machen wollen, damals sei ein komisches Konstrukt unter Beteiligung der Aktien angedacht worden, die Sache sei aber nicht zum Tragen gekommen. Frau F._____ habe anfänglich bei der Sache nicht mitmachen wollen. Schliesslich habe sich ein Nullsummenspiel ergeben, abgesehen von aufgelaufenen Spesen. Gemäss seiner Erinnerung sei im Verhältnis zu O._____ noch Bargeld geflossen. Der Sachverhalt müsste bei P._____ aktenkundig sein. Sie müsste eine Quittung ausgestellt haben (Urk. 817 001 S. 15 f.). Die ganzen Konstrukte, die dahinter stehenden Ideen, unter anderem mit Darlehen, hätten allesamt von Frau N._____ gestammt. Er habe die Abläufe nie ganz nachvollziehen können. Es scheine darum gegangen zu sein, dass die Gesell-

- 17 schaften gut dagestanden seien, deshalb seien Vermögenswerte hin- und hergeschoben worden (Urk. 817 001 S. 16). D._____ bestätigte in der Konfrontationseinvernahme, dass Geschäftsbeziehungen zwischen der I._____ GmbH und der C._____ bestanden. Die Aussagen von D._____ erweisen sich als reichlich diffus. Wie sogleich darzulegen ist, geht aus der Zeugenaussage von Rechtsanwältin Dr. P._____ hervor, dass sie die Aktien der B._____, nicht jedoch diejenigen von C._____ in Verwahrung hatte. Die diesbezügliche Erklärung von D._____ erweist sich als unzutreffend. Da die Vorfälle nunmehr knapp 13 Jahre zurückliegen, was gegen eine präzise Erinnerung an die Vorfälle spricht, ist angesichts der noch etwas zeitnäheren diffusen Aussagen von D._____ in der Konfrontationseinvernahme mit dem Beschuldigten nicht anzunehmen, dass eine Zeugenbefragung durch das Berufungsgericht klärende Angaben bringen würde. Der entsprechende Beweisantrag des Beschuldigten ist abzuweisen. d) Aussagen L._____ L._____ wurde am 2. Juni 2010 polizeilich als Auskunftsperson einvernommen. Ihre Aussagen sind mangels Konfrontation nur zugunsten des Beschuldigten verwertbar. Sie sagte aus, sie sei nie Aktionärin der C._____ gewesen und habe auch nie solche Aktien in ihrem Besitz gehabt. Betreffend die GV der C._____ vom 9. November 2006, bei welcher sie gemäss Protokoll als Aktionärin mit 90'000 Aktien aufgeführt sei, habe Herr K._____ sie gefragt, ob sie ihn an die Sitzung begleiten könne, es gehe ihm nicht so gut. Sie habe ihn zur Sitzung begleitet und sei nur dagesessen. Sie habe nicht gewusst, dass sie als Aktionärin auftreten sollte. K._____ sei Aktionär der C._____ gewesen, sie wisse aber nicht, wie viele Aktien er gehalten habe (Urk. 812 001 S. 3). An dieser Stelle sei erwähnt, dass keine Befragung von K._____ durch die Untersuchungsbehörde erfolgen konnte, da er zwischenzeitlich verstorben war. e) Schreiben der J._____ GmbH und Anweisung des Beschuldigten betreffend Ausbuchen der Aktien

- 18 - In dem von F._____ namens der J._____ GmbH unterzeichneten Schreiben vom 29. September 2005 an die B._____ wird festgehalten, dass eine Rückzahlung des Darlehens in der Höhe von Fr. 240'000.– nicht erfolgt ist und die Verwertung der Aktien erfolgen werde, wenn die Darlehensrückzahlung nicht bis am 15. Oktober 2005 geleistet werde (Urk. 151 121). Das Antwortschreiben der B._____ an die J._____ GmbH datiert vom 16. Oktober 2005 und trägt die Unterschrift bzw. das Kürzel des Beschuldigten. Darin wird festgehalten, es sei der B._____ nicht möglich, das Darlehen innert der angesetzten Frist zurückzuzahlen. Die B._____ ersuchte um eine Stundung bis etwa Ende November 2005. Auf diesem Schreiben findet sich ein handschriftlicher Vermerk vom 20. Oktober 2005, welcher das Kürzel des Beschuldigten trägt, gemäss welchem die J._____ GmbH am 20. Oktober 2005 mitgeteilt hat, dass die Aktien von C._____ verwertet worden seien. Auf dem Schreiben findet sich weiter die vom Beschuldigten unterzeichnete Anweisung an Herrn Q._____ (Buchhalter) vom 21. Oktober 2005, die Aktien C._____ gegen Darlehen auszubuchen und die Verfügung zu dokumentieren (Urk. 151 122). 4.2.6. Aussagen O._____ und N._____ O._____ erklärte in seiner Zeugeneinvernahme vom 28. Januar 2015 auf Vorhalt der Aussage, dass es zu einem umfangreichen Leistungsaustausch zwischen den Gesellschaften B._____, C._____, I._____ und anderen gekommen sei, man könne die I._____ als Content bezeichnen, es habe sich um ein Vehikel von D._____ gehandelt. Die I._____ habe den Content ausbezahlt erhalten, sofern die Arbeit richtig gemacht worden sei. Es sei plausibel, dass Gelder von den B._____C._____-Gesellschaften an die I._____ geflossen seien, sofern diese als Content tätig gewesen seien oder irgendwelche Dienstleistungen erbrachten (Urk. 820 001 S. 9). N._____ erklärte in ihrer Zeugeneinvernahme vom 28. Januar 2015 auf Vorhalt, dass es zu Transaktionen zwischen den Gesellschaften B._____, C._____ und I._____ GmbH gekommen sei, bei der I._____ habe es sich um eine Kundin der B._____ gehandelt. Sie könne bezüglich allfälliger weiterer vertraglicher Abma-

- 19 chungen keine Aussagen machen, da sie per 2002 ausgetreten sei (Urk. 819 001 S. 7 f.). 4.2.7. Zeugenaussage P._____ P._____ bestätigte in ihrer Zeugeneinvernahme vom 11. November 2015, dass sie in einem Mandatsverhältnis zur B._____ gestanden habe, nicht jedoch zur C._____ und dass die B._____-Aktien bis zum Konkursabschluss bei ihr hinterlegt gewesen seien, die Zertifikate der C._____ demgegenüber nie bei ihr hinterlegt gewesen seien (Urk. 827 001 S. 2 f.). Auf Vorhalt der Vereinbarung vom 19. September 2005 von N._____, O._____, A._____ und D._____ sagte sie auf die Frage, wie das Verhältnis zwischen den Vertragsparteien gewesen sei, sie wisse es nicht mehr genau, sie habe das Gefühl gehabt, es habe kein gutes Verhältnis zwischen den Herren A._____/D._____ und Herrn O._____ bestanden, sie sei sich aber nicht mehr sicher (Urk. 827 001 S. 4). 4.2.8. Vertrag vom 19. September 2005 zwischen N._____, O._____, A._____, D._____ und B._____ Aus der Präambel des von N._____, O._____, D._____ und dem Beschuldigten unterzeichneten Vertrages vom 19. September 2005 ist ersichtlich, dass bei den einzelnen Geschäftspartnern die Absicht bestand, sich aus dem Engagement bei der B._____ zurückzuziehen und die gegenseitigen Forderungen zu bereinigen (Urk. 820 002). 4.2.9. Aussagen Beschuldigter Der Beschuldigte erklärte in seiner ersten untersuchungsrichterlichen Einvernahme vom 12. November 2007 auf die Frage, ob es bei der B._____C._____ Mitte 2005 plötzlich zu einer Überschuldung gekommen sei, die Aktionäre hätten Probleme untereinander gehabt, man habe unterschiedliche Auffassungen über die Führung der Gesellschaft gehabt, plötzliche Überschuldung bestreite er jedoch (Urk. 081 001 S. 12). Weitere Aussagen von Relevanz im Zusammenhang mit dem vorliegenden Anklagevorwurf finden sich in dieser Einvernahme nicht, es wurden dem Beschuldigten auch keine konkreten Anklagevorwürfe vorgehalten.

- 20 - Am 5. Dezember 2013 erfolgte der erste Teil der Konfrontationseinvernahme zwischen dem Beschuldigten und D._____. Der Beschuldigte sagte bezüglich der Geschäftsbeziehungen zwischen C._____ und I._____ GmbH aus, er könne sich nicht an Details hinsichtlich der Geldflüsse erinnern, er gehe davon aus, dass tatsächlich eine Geschäftsbeziehung zwischen den zwei Gesellschaften bestanden habe. Es habe sicher Überweisungen der C._____ an die andere Gesellschaft gegeben (Urk. 816 001 S. 10 f.). In der Fortsetzung der Konfrontationseinvernahme mit D._____ vom 12. Dezember 2013 sagte der Beschuldigte betreffend die Übertragung der Aktien der C._____ aus, er erinnere sich nur noch sehr begrenzt an die Vorgänge und könne nicht sagen, wer wann welche Aktien in Besitz gehabt habe. Er erinnere sich nicht, ob er an irgendwelchen Transaktionen mit den Aktien beteiligt gewesen sei und könne sich auch nicht an allfällige Verkäufe der Titel erinnern. Auf Vorhalt, dass die Aktien im Rahmen der Konkurseröffnung nicht mehr bei der B._____ vorlagen, erklärte er, es könne nicht sein, dass die Aktien verschwunden seien, diese müssten irgendwo sein, er wisse nicht, wo sie seien. Es sei auch möglich, dass während der VR-Zeit von E._____ irgendetwas mit den Aktien geschehen sei (Urk. 817 001 S. 13). D._____ sagte aus, wenn er je einmal Aktien der C._____ vertreten habe, dann sei dies einzig gemäss Absprache mit N._____/O._____ geschehen (Urk. 817 001 S. 13). Auf Vorhalt der Geldflüsse vom 8. August 2005 bis 10. August 2005 sowie die Darlehensverträge sagte D._____ – wie bereits vorstehend erwähnt – aus, N._____/O._____ hätten Gelder erhältlich machen wollen und hätten ein komisches Konstrukt unter Beteiligung der Aktien angedacht, wobei die Sache nicht zum Tragen gekommen sei, sich abgesehen von den laufenden Spesen ein Nullsummenspiel ergeben habe (Urk. 817 001 S. 15). Der Beschuldigte sagte aus, er könne sich nicht mehr an Details erinnern. Im Zusammenhang mit N._____/O._____ hätte damals Geld fliessen sollen. Er habe die Sache nicht verstanden, verstehe sie auch heute nicht. Die ganze Geschichte sei für ihn nicht nachvollziehbar. Er halte es für unwahrscheinlich, dass die Aktien im Original ausser Haus gegangen seien und bei Frau F._____ aufbewahrt worden seien. Die ganzen Konstrukte und die dahinterstehenden Ideen unter anderem mit Darlehen, stammten allesamt von Frau N._____ (Urk. 817 001 S. 16).

- 21 - In der Schlusseinvernahme vom 19. Januar 2015 sagte der Beschuldigte aus, am 22. Februar 2006 habe ein Verwaltungsrats-Wechsel stattgefunden. Er könne deshalb nicht sagen, ob die Aktien übertragen worden seien. Es sei nachzuforschen, ob sich die Aktientitel bei Rechtsanwältin Dr. P._____ oder bei Herrn K._____ befanden und ob die Aktien in der Bilanz der I._____ GmbH aufgelistet gewesen seien (Urk. 818 001 S.18). Aufgrund der Akten sei nicht klar, ob die I._____ die Aktientitel hatte. Er bestreite, die Aktien überhaupt und entschädigungslos übertragen zu haben. Es habe keine Zahlungen ohne wirtschaftlichen oder rechtlichen Grund gegeben. Es sei zu einem umfangreichen Leistungsaustausch zwischen B._____, C._____, I._____ GmbH und anderen gekommen. Aus den Akten sei nicht zu entnehmen, dass Herr D._____ anlässlich der GV vom 8. März 2006 tatsächlich die Aktien als Vertreter der I._____ vertreten haben könnte. In der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte aus, sich nicht mehr an die Vorgänge zu erinnern. Die Transaktionen hätten aber sicherlich einen wirtschaftlichen Sinn gehabt. Zwischen der C._____ und der B._____ habe über die Jahre hinweg ein permanenter, wirtschaftlich begründeter Leistungsaustausch bestanden. Daran, ob die Aktien übergeben worden seien, erinnere er sich nicht mehr. Wirtschaftlich begründete Darlehensverträge seien zwischen den Firmen mehrfach geschlossen worden (Prot. II S. 18 ff.). Seine Tätigkeit sei darauf gerichtet gewesen, in einem schwierigen Umfeld wirtschaftliche, gesetzeskonforme Lösungen herbeizuführen (Prot. II S. 30 f.). 5. Beweiswürdigung 5.1. Geldflüsse Aufgrund vorstehender Ausführungen (E. 4.2.1.) ist erstellt, dass der Beschuldigte in der deliktsrelevanten Zeit bei der B._____ einziger Verwaltungsrat und Geschäftsführer der B._____ und einzelzeichnungsberechtigter Verwaltungsrat der C._____ war. Während des Deliktszeitraums war er die einzige unterschriftsberechtigte Person und alleiniger Nutzungsberechtigter des electronic banking betreffend die Konti der B._____ und der C._____ bei der G._____ [Bank]. Auch be-

- 22 treffend das H._____-Konto der I._____ GmbH war der Beschuldigte der einzige Zeichnungsberechtigte. Daraus ist zu schliessen, dass der Beschuldigte am 8. August 2005 die Überweisung von Fr. 250'000.– vom Konto der B._____ bei der G._____ [Bank] auf das Konto der C._____ bei der G._____ [Bank] veranlasste und am 9. August 2005 in drei Teilbeträgen (2x Fr. 80'000.– und 1x Fr. 76'720.–) insgesamt Fr. 236'720.– von diesem Konto der C._____ auf das H._____-Konto der I._____ GmbH überweisen liess. Ebenfalls erstellt ist, dass am 10. August 2005 von der J._____ GmbH Fr. 240'000.– auf das Konto der B._____ bei der G._____ [Bank] überwiesen wurden. 5.2. Hintergründe der Geldüberweisungen 5.2.1. Überweisung von Fr. 240'000.– von J._____ GmbH an B._____ Dass die letztgenannte Überweisung von Fr. 240'000.– gestützt auf den Darlehensvertrag zwischen der J._____ GmbH und der B._____ vom 10. August 2005 erfolgte, ist unbestritten und bedarf keiner weiteren Erörterungen. Gemäss Aussage von F._____ wurde der Betrag von Fr. 240'000.– der J._____ GmbH von der I._____ GmbH zur Verfügung gestellt und wurde die J._____ GmbH lediglich dazwischengeschaltet, da der Beschuldigte nicht wollte, dass gewisse Kreise der C._____ und der B._____ erfuhren, woher das Darlehen kam. Diese Aussage hat F._____ sowohl in ihrer polizeilichen Befragung vom 1. Juni 2010 gemacht wie auch in der Zeugenbefragung vom 24. Mai 2011. Ihre Aussage erscheint als glaubhaft, sie wird gestützt durch den Abschluss des Darlehensvertrages vom 8. August 2005 zwischen der I._____ GmbH und der J._____ GmbH. Somit ist erstellt, dass der am 10. August 2005 von der J._____ GmbH auf das Konto der B._____ überwiesene Betrag von Fr. 240'000.– von der I._____ GmbH stammte. Gemäss Anklage soll es sich um ein fingiertes Darlehen gehandelt haben, da der Betrag von Fr. 240'000.– vorgängig von der B._____ an die I._____ GmbH überwiesen worden sei. Dieser Vorwurf basiert auf den Geldflüssen am 8. August 2005 von der B._____ an die C._____ und am 9. August 2005 von der C._____

- 23 an die I._____ GmbH. Der Beschuldigte bestreitet den Vorwurf und macht geltend, die erwähnten Überweisungen seien aufgrund geschäftlicher Beziehungen zwischen der B._____ und der C._____ und der I._____ GmbH erfolgt. 5.2.2. Überweisung von Fr. 250'000.– am 8. August 2005 von B._____ an C._____ Unbestritten und erstellt ist, dass geschäftliche Beziehungen zwischen der B._____ und der C._____ bestanden. Wie die Vorinstanz im Rahmen der Erwägungen zu Anklageziffer II zutreffend ausführte, hat die C._____ einen Schaden erlitten, weil die R._____ AG eine Schadenersatzforderung in einem Fr. 665'000.– übersteigenden Betrag gegen die C._____ geltend machte. Vor diesem Hintergrund haben die B._____ und die C._____ am 20. April 2005 einen Vertrag abgeschlossen, gemäss welchem die B._____ anerkannte, für den Schaden verantwortlich zu sein, und sich als Ausgleich verpflichtete, der C._____ Hard- und Software im Buchwert von Fr. 665'000.– zu übertragen. Nachvollziehbar hält die Vorinstanz in diesem Zusammenhang fest, dass die C._____ dadurch nicht besser gestellt wurde, da die R._____ ihre Schadenersatzansprüche mit Ansprüchen der C._____ ihr gegenüber verrechnete, weshalb die C._____ einen markanten Rückgang der Forderungen aus Leistungen gegenüber Dritten zu verzeichnen hatte (Urk. 44 S. 18 ff.). In diesem Kontext kann denn grundsätzlich auch die Überweisung von Fr. 250'000.– von der B._____ an die C._____ gesehen werden. Dies lässt sich auch mit der Aktennotiz von F._____ betreffend die Besprechung mit dem Beschuldigten vom 9. August 2005 in Übereinstimmung bringen, wonach der Beschuldigte erklärt habe, die B._____ sei in einem Liquiditätsengpass, er wolle aber die C._____ retten mittels Darlehen der I._____ GmbH (Urk. 814 010). Die Verteidigung hat zudem geltend gemacht, aus den bei den Akten liegenden Kontoauszügen des Jahres 2005 gehe hervor, dass sich die inkriminierte Überweisung nahtlos in die früheren Überweisungen der B._____ an die C._____ einreihe (Urk. 36 S. 26). Dem Vorbringen der Verteidigung kann gefolgt werden, es stützt sich auf Kontoauszüge betreffend das Konto der C._____ bei der G._____ [Bank] für das Jahr 2005 (Urk. 091 042 ff.). Daraus ist ersichtlich, dass die

- 24 - B._____ der C._____ folgende Beträge überwies: am 04.01.05 Fr. 322'844.–, am 4. Februar 2005 Fr. 341'434.15, am 7. März 2005 Fr. 276'688.15, am 5. April 2005 Fr. 262'655.50, am 9. Mai 2005 Fr. 100'000.– und am 11. Mai 2005 Fr. 140'000.–, am 6. Juni 2005 Fr. 250'000.–, am 5. Juli 2005 Fr. 249'000.–, am 8. August 2005 Fr. 250'000.–, am 2. September 2005 Fr. 150'000.– und am 10. Oktober 2005 Fr. 217'000.–. Die Zahlung von Fr. 250'000.– vom 8. August 2005 reiht sich somit in die bisher erfolgten Vergütungen der B._____ an die C._____ ein, welche zudem stets am Anfang eines Monats erfolgten. Dieser Umstand erweckt Zweifel daran, dass es sich bei der Überweisung von Fr. 250'000.– von der B._____ an die C._____ entsprechend dem Wortlaut der Anklage um vom Beschuldigten "auf die Reise geschicktes Geld" handelt, welches über ein fiktives Darlehen zwei Tage später wieder an die B._____ zurückfloss. 5.2.3. Überweisungen vom 9. August 2005 vom Konto der C._____ auf das Konto der I._____ GmbH Der Anklagevorwurf, der Beschuldigte habe die Inhaberaktien der C._____ entschädigungslos an Dritte übertragen, und der Ausdruck, er habe Fr. 250'000.– "auf die Reise geschickt", beinhaltet den Vorwurf, in Tat und Wahrheit sei gar kein Darlehensbetrag ausbezahlt worden, bei den über die J._____ GmbH an die B._____ geflossenen Fr. 240'000.– habe es sich vielmehr um einen Rückfluss der vom Beschuldigten auf "die Reise geschickten" Fr. 250'000.– gehandelt. Dies impliziert entgegen der Meinung der Verteidigung (Urk. 36 S. 26) auch, dass die Zahlungen der C._____ an die I._____ GmbH vom 9. August 2005 nicht geschäftlich begründet waren. Der Umstand, dass die Überweisung in drei Teilen erfolgte und dass der überwiesene Gesamtbetrag von Fr. 236'720.– nicht dem Darlehensbetrag von Fr. 240'000.– entspricht, kann auch darauf hinweisen, dass es sich um geschäftlich bedingte Überweisungen handelte. Dafür sprechen auch die bei den Akten liegenden Rechnungen, welche die I._____ GmbH gestützt auf einen Vertrag vom 1. Februar 2005 für EDV-Leistungen an die C._____ stellte. Am 25. Februar 2005 und am 28. April 2005 wurden je Fr. 86'080.– und am 29. Juni 2005 Fr. 64'560.– in Rechnung gestellt (Urk. 132 002 -131 004). Der Gesamtbetrag der Rechnungen entspricht genau dem Betrag, welcher in drei Tranchen am

- 25 - 9. August 2005 von der C._____ an die I._____ GmbH überwiesen wurde. Zwar kann mit der Anklage auch argumentiert werden, der Beschuldigte habe, um die Herkunft des "Darlehens" zu verschleiern, bewusst eine vom Darlehensbetrag abweichende Summe in drei Tranchen überwiesen, jedoch lässt sich aufgrund der Geschäftsbeziehungen zwischen den beiden Firmen und den dokumentierten Rechnungen nicht ohne rechtserheblichen Zweifel widerlegen, dass es sich um geschäftlich begründete Überweisungen handelte, zumal auch F._____, welche ein Buchhaltungsmandat der I._____ GmbH innehatte, in ihrer polizeilichen Befragung bestätigte, dass die B._____ und die I._____ GmbH geschäftlich miteinander zu tun hatten und es für sie Sinn gemacht habe, dass eine Firma der anderen über einen finanziellen Engpass habe hinweghelfen wollen (Urk. 811 001 S. 3 und S. 5). O._____ sagte als Zeuge ebenfalls aus, es sei plausibel, dass Gelder von den B._____C._____-Gesellschaften an die I._____ geflossen seinen, sofern diese als Content tätig gewesen seien oder irgendwelche Dienstleistungen erbracht hätten. Man könne I._____ als Content bezeichnen (Urk. 820 001 S. 9). Auch N._____ sagte in der Zeugeneinvernahme aus, bei der I._____ habe es sich um eine Kundin der B._____ gehandelt (Urk. 819 001 S. 7 f.). Es erscheint vor diesem Hintergrund als durchaus denkbar, dass die B._____ der C._____ den Betrag von Fr. 250'000.– überwiesen hat zwecks Tilgung von Verbindlichkeiten der C._____ und um diese im Sinne der Aktennotiz von F._____ betreffend das Gespräch mit dem Beschuldigten vom 9. August 2005 zu retten und dass die C._____ in der Folge die Rechnungen der I._____ GmbH im Gesamtbetrag von Fr. 236'720.– beglich. Entgegen dem Anklagevorwurf, wonach aufgrund der finanziellen Verhältnisse der B._____ kein unmittelbarer Bedarf für die Aufnahme eines Darlehens bestand, lässt sich nicht erstellen, dass die Liquiditätslage der B._____ die Überweisung der Fr. 250'000.– an die C._____ ohne Darlehensaufnahme erlaubt hätte. Vielmehr ist darauf hinzuweisen, dass die B._____ im Zusammenhang mit dem Schadenfall R._____ AG gestützt auf die Vereinbarung mit der C._____ vom 20. April 2005 Software und Hardware zum Buchwert von insgesamt Fr. 665'000.– per 1. April 2005 an die C._____ übertrug, was die finanzielle Situation der B._____ stark belastete. Entsprechend erfolgte die Konkurseröffnung über die B._____ denn auch bereits per 17. August 2006, diejenige über die

- 26 - C._____ dagegen über zwei Jahre später per 25. November 2008. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz kann die Liquidität der B._____ vor diesem Hintergrund nicht allein aufgrund des Kontostandes bei der G._____ [Bank] beurteilt werden (Urk. 44 S. 39). Die gesamten geschilderten Umstände (Folgen aus dem Schadenfall R._____ AG sowie Konkurseröffnung ein Jahr nach den angeklagten Ereignissen) sprechen dafür, dass sich die B._____ im August 2005 in einem Liquiditätsengpass befand, wie dies der Beschuldigte damals auch F._____ gegenüber erklärte. An dieser Stelle ist denn auch darauf hinzuweisen, dass der Standpunkt der Staatsanwaltschaft gewisse Widersprüche aufweist, zumal sie in ihrem Plädoyer vor Vorinstanz ausführte, die B._____ habe im Zeitpunkt der Übertragung der Infrastruktur auf die C._____ offensichtlich in finanziellen Schwierigkeiten gesteckt (Urk. 35 S. 4) und dann im Zusammenhang mit der Darlehensaufnahme in der Anklage festhält, es habe von den finanziellen Verhältnissen her gesehen kein unmittelbarer Bedarf für ein Darlehen bestanden (Anklageschrift S. 10 letzter Satz im ersten Absatz). Mit anderen Worten können die erstellten Abläufe wirtschaftlich sinnvoll sein, wenn sie sich vor einem legalen Hintergrund abspielten. Entgegen der Darstellung der Staatsanwaltschaft muss es sich nicht per se um wirtschaftlich sinnlose Abläufe und Geld Hin- und Herschieberei handeln. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass Geschäftsbeziehungen zwischen der C._____, B._____ und der I._____ GmbH bestanden. Dass die Überweisung der Fr. 250'000.– von der B._____ an die C._____ nicht geschäftsbedingt war, lässt sich nicht zweifelsfrei erstellen, da die Überweisung sich nahtlos einreiht in vorangehende monatliche Überweisungen der B._____ in vergleichbarer Höhe. Aufgrund der zeitlichen Abläufe und der ähnlichen Beträge sowie der Zwischenschaltung der J._____ GmbH zwecks Verschleierung der Herkunft der Fr. 240'000.– besteht zwar der Verdacht, dass es sich bei den Überweisungen der C._____ an die I._____ GmbH nicht um geschäftlich bedingte Überweisungen gehandelt hat, vielmehr um eine Weiterleitung des von der B._____ stammenden Betrages an die I._____ GmbH zwecks Rücküberweisung an diese. Betreffend die Zwischenschaltung der J._____ GmbH ist die Aussage von F._____ von Bedeutung, wonach es dem Beschuldigten darum gegangen sei, dass die Herkunft des Darlehens von der I._____ GmbH für Dritte nicht erkennbar sein sollte. Ihren Aussagen

- 27 ist nicht zu entnehmen, weshalb der Beschuldigte die Herkunft des Darlehens verschleiern wollte. Darüber kann nur spekuliert werden. Eine mögliche Erklärung ist der Anklagevorwurf der Vertuschung einer entschädigungslosen Übertragung der Aktien an Dritte. Was für ein Motiv der Beschuldigte für eine solche Verminderung des Vermögens der B._____ gehabt haben soll, erhellt jedoch nicht aus der Anklage und ist auch den Ausführungen der Staatsanwaltschaft nicht zu entnehmen. Vollkommen offen bleibt, wer durch die entschädigungslose Übertragung der Aktien ungerechtfertigt bereichert worden sein soll und in welcher Beziehung der Beschuldigte zu diesen bereicherten Dritten stand, was für ein Interesse er an deren Bereicherung gehabt haben könnte. Ein Motiv für ein solches Vorgehen lässt sich im Übrigen auch aus dem Vertrag der Geschäftspartner N._____, O._____, D._____ und dem Beschuldigten vom 19. September 2005 nicht herleiten (Urk. 820 002). Die Vertuschung der Herkunft des Darlehens mittels Zwischenschaltung der J._____ GmbH ist ein wichtiges Indiz, welches für den Anklagevorwurf spricht, zumal der Beschuldigte dieses Vorgehen nicht erklären konnte, obwohl das gewählte Zwischenschalten einer Mittelsperson als ungewöhnlich erscheint und ihm hätte in Erinnerung bleiben müssen, auch wenn die angeklagten Vorgänge im Zeitpunkt seiner Einvernahmen mehrere Jahre zurücklagen. Wenn die I._____ GmbH über die J._____ GmbH der B._____ tatsächlich ein Darlehen gewährt hat, welches nicht zurückbezahlt wurde, worauf die verpfändeten Aktien verwertet wurden, liegt keine entschädigungslose Übertragung / Verwertung der Aktien der C._____ vor. Die Frage, ob die I._____ GmbH der B._____ tatsächlich ein Darlehen gewährt hat, ist somit von zentraler Bedeutung für die Beurteilung des vorliegenden Falles. Nachfolgend bleibt zu prüfen, ob aufgrund der Übertragung der Aktien Hinweise auf ein fingiertes Darlehen bestehen. 5.3. Übertragung der Inhaberaktien Aufgrund der Akten lässt sich erstellen, dass die gemäss den Darlehensverträgen verpfändeten Inhaberaktien der C._____ von der Faustpfandberechtigten verwertet wurden. Dies ergibt sich aus der Zeugenaussage von F._____ und den von ihr

- 28 erstellten Aktennotizen. Gemäss Aktennotiz vom 8. Dezember 2005 wurden die Aktien aufgrund des vereinbarten Faustpfandrechtes der I._____ GmbH zur Verwertung übergeben, da das Darlehen nicht zurückbezahlt werden konnte. Dies geht auch aus dem Schreiben der J._____ GmbH vom 29. September 2005 hervor, gemäss welchem der B._____ Frist bis 15. Oktober 2005 angesetzt wurde, um das Darlehen zurückzuzahlen (Urk. 151 121) und dem Antwortschreiben der B._____ vom 16. Oktober 2005. Auf letzterem findet sich ein handschriftlicher vom Beschuldigten unterzeichneter Vermerk, die J._____ habe mitgeteilt, dass die Aktien der C._____ verwertet worden seien sowie eine handschriftliche Anweisung des Beschuldigten an den Buchhalter vom 21. Oktober 2005, die Aktien C._____ gegen Darlehen auszubuchen (Urk. 151 122). Damit vereinbar ist denn auch der Umstand, dass gemäss Protokoll der Generalversammlung der C._____ vom 8. März 2006 Herr D._____ als Vertreter aller Aktionäre anwesend war und sämtliche 200'000 Inhaberaktien vorwies (Urk. 120 121). Aufgrund dieser Umstände bleiben keine rechtserheblichen Zweifel, dass die Aktien der C._____ an die I._____ GmbH übertragen wurden. Das Vorgehen entsprach dem Vertragstext der Darlehensverträge mit Faustpfandbestellung. Den Aussagen von F._____ und ihren Aktennotizen sowie den weiteren Unterlagen wie Aufforderung zur Rückzahlung des Darlehens und Anweisung des Beschuldigten an den Buchhalter, die Aktien gegen Darlehen auszubuchen, lassen sich keine Hinweise auf ein fingiertes Darlehen entnehmen. Die Abläufe als solche sind sowohl vereinbar mit einer tatsächlichen Darlehensgewährung wie auch mit einem fingierten Geschäft. Wie bereits mehrfach erwähnt, ist die Frage entscheidend, ob die Übertragung der Aktien an die I._____ GmbH entschädigungslos erfolgte. Da keine Buchhaltung der I._____ GmbH für die deliktsrelevante Zeit vorliegt, kann nicht überprüft werden, ob und wie die Darlehensgewährung und die Übertragung der Aktien in der Jahresrechnung 2005 der I._____ GmbH verbucht wurden. Zu erwähnen ist jedoch, dass aus der Bilanz der I._____ GmbH per 31. Dezember 2003 hervorgeht, dass Darlehen an Drittfirmen im Gesamtbetrage von Fr. 83'700.– bilanziert

- 29 wurden, darunter findet sich auch ein Darlehen an die B._____ im Betrage von Fr. 10'117.– (Urk. 131 035). Dies deutet darauf hin, dass die Gewährung eines Darlehens durch die I._____ GmbH an die B._____ nichts Aussergewöhnliches darstellte. Dass die fragliche Darlehenssumme viel grösser ist als das im Jahre 2003 bilanzierte Darlehen an die B._____ spricht für sich allein nicht gegen ein legales Geschäft, zumal die höhere Darlehenssumme abgesichert war durch die Verpfändung der C._____-Inhaberaktien. Der Vorinstanz ist zu widersprechen, wenn sie ausführt, die I._____ GmbH sei angesichts ihrer Liquiditätslage am 8. August 2005 nicht in der Lage gewesen, der B._____ ein Darlehen in der Höhe von Fr. 240'000.– zu gewähren (Urk. 44 S. 39). Die Vorinstanz stützt sich für die Beurteilung der Liquidität einzig auf die Kontoauszüge des H._____ Kontos der I._____ GmbH, auf welches die Zahlungen der C._____ erfolgten (Urk. 092 030 Rückseite). Betreffend 2004 und 2005 liegen indessen keine Jahresrechnungen der I._____ GmbH vor, und die Liquidität einer Gesellschaft lässt sich nicht anhand von Kontoauszügen eines einzigen Kontos beurteilen. Auch an dieser Stelle ist nochmals zu betonen, dass das Risiko für die I._____ GmbH durch eine Faustpfandbestellung und die kurze Laufzeit des Darlehens begrenzt war. Die finanzielle Lage der I._____ GmbH lässt sich aufgrund der Akten nicht hinreichend beurteilen. Jedenfalls lässt sich nicht mit rechtsgenüglicher Sicherheit erstellen, dass die I._____ GmbH gar nicht in der Lage war, der B._____ ein Darlehen im Betrage von Fr. 240'000.– zu gewähren. 6. Fazit Die Geldflüsse an den in der Anklageschrift aufgeführten Daten sind erstellt. Keine Zweifel bestehen ferner, dass die Überweisungen am 8. August 2005 im Betrage von Fr. 250'000.– vom Konto der B._____ auf das Konto der C._____, von dort am 9. August 2005 im Betrage von 236'720.– auf das Konto der I._____ GmbH und am 9. August 2005 im Betrage von Fr. 240'000.– von dort weiter an die J._____ GmbH vom Beschuldigten veranlasst wurden. Ferner ist erstellt, dass die J._____ GmbH am 10. August 2005 Fr. 240'000.– gestützt auf einen Darlehensvertrag zwischen ihr und der B._____ vom 10. August 2005 an Letztere überwies. Die J._____ GmbH hatte bei diesen Transaktionen lediglich die Stel-

- 30 lung einer Mittelsperson, was sich aus den glaubhaften Aussagen von F._____ und der Verknüpfung der beiden Darlehensverträge ergibt. Bei der Zwischenschaltung der J._____ GmbH ging es darum, zu vertuschen, dass das Darlehen der B._____ tatsächlich von der I._____ GmbH gewährt wurde. Zur Sicherheit für dieses Darlehen verpfändete die B._____ (bzw. der Beschuldigte) die 200'000 C._____-Inhaberaktien der I._____ GmbH. Das Darlehen wurde nicht zurückbezahlt und die verpfändeten Aktien wurden durch die Darlehensgeberin verwertet, was sich aus den glaubhaften Aussagen von F._____, ihrer Aktennotiz vom 8. Dezember 2005, die handschriftlichen Notizen des Beschuldigten vom 20. Oktober 2005 und vom 21. Oktober 2005 sowie aus dem Umstand ergibt, dass D._____ als Vertreter der Aktionäre die Aktien in der Generalversammlung der C._____ vom 8. März 2006 vorwies. Der zentrale Vorwurf der Anklage, dass die Inhaberaktien der C._____ entschädigungslos an Dritte überlassen wurden, die Darlehensverträge fingiert waren und die Überweisungen in der Zeit vom 8. August 2005 bis 10. August 2005 dazu dienten, das entschädigungslose Überlassen der Aktien zu vertuschen, lässt sich jedoch nicht zweifelsfrei erstellen. Dies würde voraussetzen, dass die Überweisung der B._____ an die C._____ und die Überweisungen der C._____ an die I._____ GmbH nicht geschäftsbedingt waren. Dies lässt sich nicht mit rechtsgenüglicher Sicherheit beweisen. Unter Hinweis auf die vorstehenden Ausführungen unter 5.2.2. ist festzuhalten, dass sich die Überweisung der Fr. 250'000.– von der B._____ an die C._____ nahtlos einreiht in die im Jahre 2005 jeweils am Monatsanfang getätigten Überweisungen der B._____ an die C._____. Ferner ist festzuhalten, dass die inkriminierte Überweisung auch im Zusammenhang mit der Situation um die von der R._____ AG gegenüber der C._____ geltend gemachten Schadenersatzforderungen gesehen werden kann, da die C._____ dadurch einen markanten Rückgang der Forderungen aus Leistungen gegenüber Dritten zu verzeichnen hatte. Denkbar ist ferner, dass der C._____ mit der Überweisung von Fr. 250'000.– durch die B._____ Liquidität verschafft werden sollte, um ihre Verbindlichkeiten gegenüber Dritten (u.a. der I._____ GmbH) zu tilgen. Dass die I._____ GmbH der C._____ vor dem 8. August 2005 Rechnungen im Gesamtbetrag von Fr. 236'720.– gestellt hatte, wurde vorstehend (5.2.3.) dargelegt, ebenso,

- 31 dass die I._____ GmbH im Jahre 2003 Darlehen in namhaftem Betrag an Drittfirmen, darunter auch die B._____, gewährt hatte, eine Darlehensgewährung zwischen den beiden Gesellschaften somit nichts Aussergewöhnliches darstellte. Ausgehend von geschäftsbedingten Überweisungen macht der Ablauf der Geschehnisse und der Abschluss eines Darlehensvertrages mit Verpfändung der Aktien der C._____ durchaus Sinn. Auf eine fingierte Darlehensgewährung weist dagegen der Umstand hin, dass die J._____ GmbH zwischengeschaltet wurde, um die Herkunft des Geldbetrages von der I._____ GmbH zu verschleiern. Dieser Umstand sowie der nahtlose Geldfluss ähnlicher oder gleicher Beträge innert weniger Tage begründet den Verdacht eines Konstruktes zur Verschleierung von Vermögensverschiebungen. Dieser Verdacht verdichtet sich aufgrund der gesamten Indizienlage jedoch nicht in einer Weise, welche rechtserhebliche Zweifel am Anklagesachverhalt ausschliesst. Zugunsten des Beschuldigten ist davon auszugehen, dass die Überweisungen einen realen geschäftlichen Hintergrund hatten und die Darlehensverträge nicht simuliert waren. Für diese legale Variante sprechen wie vorstehend dargelegt ebenfalls zahlreiche Indizien. An dieser Stelle ist denn auch festzuhalten, dass dem Beschuldigten erstmals in der Konfrontationseinvernahme mit D._____ von anfangs Dezember 2013 konkrete Vorhalte gemacht wurden. Es kann nicht von ihm erwartet werden, dass er 8 Jahre nach den angeklagten Vorfällen detaillierte Angaben zu den inkriminierten Geldüberweisungen, Aktienübertragungen und weiteren Abläufen machen konnte. Ausserdem ist es nicht seine Sache, zu beweisen, dass die Darlehen nicht fingiert und die Geldflüsse geschäftlich bedingt waren. Dennoch erstaunt, dass der Beschuldigte sich nicht mehr an die ungewöhnliche Zwischenschaltung der J._____ GmbH erinnern konnte und die diesbezüglichen Hintergründe nicht erklären konnte. Insgesamt kann die Variante eines legalen Geschäftsablaufes nicht ausgeschlossen werden und bestehen rechtserhebliche Zweifel daran, dass die Darlehensverträge fingiert waren, tatsächlich kein Darlehensbetrag von der I._____ GmbH an die B._____ überwiesen wurde und die Aktien der C._____ entschädigungslos an Dritte übertragen wurden. Unter diesen Umständen erübrigen sich Ausführungen zu der vom Beschuldigten eingereichten notariell beglaubigten Erklärung von

- 32 - E._____ (Urk. 63/1) und kann auf die beantragte Zeugeneinvernahme verzichtet werden. Der Beschuldigte ist daher dem Grundsatz in dubio pro reo folgend vom Vorwurf der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB betreffend Anklageziffer III freizusprechen. III. Kosten- und Entschädigungsfolgen Der Beschuldigte obsiegt im Berufungsverfahren und wird vollumfänglich freigesprochen, weshalb die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens beider Instanzen einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung auf die Gerichtskasse zu nehmen sind (Art. 426 Abs. 2 StPO und Art. 428 Abs. 1 StPO). Nach Einsicht in die Honorarnote (Urk. 64) ist das Honorar des amtlichen Verteidigers für das Berufungsverfahren auf Fr. 6'600.– festzusetzen.

Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom 2. November 2016 bezüglich der Dispositivziffern 2 (Teilfreispruch), 3 (teilweise Verfahrenseinstellung), 6 (Kostenfestsetzung) und 9 (Honorar der amtlichen Verteidigung) in Rechtskraft erwachsen ist. 2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB gemäss Anklageziffer III nicht schuldig und wird auch diesbezüglich freigesprochen.

- 33 - 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. 3. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens beider Instanzen einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. 4. Das Honorar des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten für das Berufungsverfahren wird auf Fr. 6'600.– festgesetzt. 5. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich (übergeben) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben betreffend Anklageziffer II und III (§ 54a Abs. 1 PolG) − die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art.12 Abs. 1 lit. d VOSTRA 6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

- 34 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Zürich, 20. März 2018

Der Präsident:

Oberrichter lic. iur. Spiess

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw Guennéguès

Urteil vom 20. März 2018 Anklage: Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte ist der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB schuldig (betreffend Anklageziffer III). 2. Vom Vorwurf der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung durch die Übertragung von Hard- und Software der B._____ auf die C._____ wird der Beschuldigte freigesprochen (betreffend Anklageziffer II, exkl. deren letzter Absatz). 3. In Bezug auf den Vorwurf der ungetreuen Geschäftsbesorgung durch die Übertragung von "Interconnections Agreements" respektive Adressierungselementen der B._____ auf die C._____ wird das Verfahren eingestellt (betreffend Anklageziffer II, letzter Ab... 4. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 300 Tagessätzen zu CHF 100. 5. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 6. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. 7. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zur Hälfte auferlegt und zur Hälfte auf die Gerichtskasse genommen. 8. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; die Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt im Umfang der Hälfte vorbehalten. 9. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten mit CHF 35'188 (inkl. MWST) aus der Gerichtskasse entschädigt. Berufungsanträge: Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom 2. November 2016 bezüglich der Dispositivziffern 2 (Teilfreispruch), 3 (teilweise Verfahrenseinstellung), 6 (Kostenfestsetzung) und 9 (Honorar der amtlichen Verteid... 2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB gemäss Anklageziffer III nicht schuldig und wird auch diesbezüglich freigesprochen. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. 3. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens beider Instanzen einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. 4. Das Honorar des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten für das Berufungsverfahren wird auf Fr. 6'600.– festgesetzt. 5. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an  die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben)  die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich (übergeben)  die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich  die Vorinstanz  das Migrationsamt des Kantons Zürich  die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben betreffend Anklageziffer II und III (§ 54a Abs. 1 PolG)  die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art.12 Abs. 1 lit. d VOSTRA 6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

SB160489 — Zürich Obergericht Strafkammern 20.03.2018 SB160489 — Swissrulings