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Zürich Obergericht Strafkammern 11.10.2016 SB160272

October 11, 2016·Deutsch·Zurich·Obergericht Strafkammern·PDF·4,801 words·~24 min·11

Summary

Einfache Körperverletzung etc.

Full text

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB160272-O/U/cs

Mitwirkend: die Oberrichter Dr. Bussmann, Präsident, lic. iur. Ruggli und lic. iur. Stiefel sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. Berchtold

Urteil vom 11. Oktober 2016

in Sachen

A._____, Beschuldigter und Berufungskläger

verteidigt durch Dr. iur. X._____

gegen

Staatsanwaltschaft See/Oberland, Anklägerin und Berufungsbeklagte

betreffend einfache Körperverletzung etc.

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Hinwil, Einzelgericht in Strafsachen, vom 8. Februar 2016 (GG150023)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 4. November 2015 (Urk. 30) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte ist schuldig − der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB; − des Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten. 3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 4. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger eine Genugtuung von Fr. 1'500.– zu bezahlen. 5. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 2'000.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 1'000.– Gebühr für das Vorverfahren Fr. 181.95 Auslagen für das Vorverfahren

Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 6. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.

- 3 - Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 78 S. 1) 1. A._____ sei vollumfänglich von der Anklage freizusprechen; 2. Auf die Zivilforderung des Privatklägers sei nicht einzutreten; 3. Die Verfahrenskosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens seien dem Staat zu überbinden; 4. A._____ sei für die Kosten seiner Verteidigung angemessen zu entschädigen. b) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft See/Oberland: (Urk. 64) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.

_____________________________

Erwägungen: I. Verfahrensgang 1. Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene, mündlich eröffnete Urteil des Bezirksgerichts Hinwil, Einzelgericht, vom 8. Februar 2016 liess der Beschuldigte durch seinen neu mandatierten erbetenen Verteidiger mit Eingabe vom 18. Februar 2016 rechtzeitig Berufung anmelden (Prot. I S. 16 f.; Urk. 48; Urk. 50; Art. 399 Abs. 1 StPO). Nach Erhalt des begründeten Urteils am 14. Juni 2016

- 4 reichte die Verteidigung am 22. Juni 2016 fristgerecht die Berufungserklärung im Sinne von Art. 399 Abs. 3 StPO ein, mit welcher das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich angefochten wurde (Urk. 57; Urk. 61). Mit Präsidialverfügung vom 30. Juni 2016 wurde dem Privatkläger und der Staatsanwaltschaft die Berufungserklärung zugestellt und Frist für Anschlussberufung oder einen Nichteintretensantrag angesetzt (Urk. 62). Die Staatsanwaltschaft erklärte mit Eingabe vom 6. Juli 2016 ihren Verzicht Anschlussberufung und beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 64). Der Privatkläger liess sich nicht vernehmen. Am 26. Juli 2016 ging das Datenerfassungsblatt mit Angaben zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschuldigten ein (Urk. 65). Am 22. August 2016 wurde zur Berufungsverhandlung auf den 11. Oktober 2016 vorgeladen (Urk. 66). 2. Mit Eingabe vom 5. September 2016 liess der Beschuldigte folgende Beweisanträge stellen (Urk. 67 S. 2): "Es seien richterlich einzuvernehmen: 1. Der Berufungskläger als Beschuldigter; 2. B._____, … [Adresse], als Zeuge, eventuell als Auskunftsperson; 3. Dr. med. C._____, FMH Allgemeinmedizin, … [Adresse], als Zeugin." 3. Mit Beschluss der II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 9. September 2016 wurde den Beweisanträgen stattgegeben und entschieden, von Dr. med. C._____, FMH Allgemeinmedizin, D._____ , in Anwendung von Art. 195 Abs. 1 StPO einen Bericht über mögliche Erkenntnisse anlässlich ihres Notfalldienstes in den Morgenstunden des 1. Mai 2015 einzuholen sowie B._____, den Bruder des Beschuldigten, zur Befragung anlässlich der Berufungsverhandlung vorzuladen (Urk. 69 S. 2 f.). Zudem wurde das Urteil des Bezirksgerichts Hinwil, Einzelgericht, vom 8. Februar 2016 formlos beigezogen, mit welchem E._____, welcher gemäss vorliegendem Anklagesachverhalt als Teilnehmer an den Faustschlägen und Fusstritten gegen den Geschädigten mitgewirkt haben soll, rechtskräftig freigesprochen wurde (Urk. 68), und den Parteien zusammen mit dem Auftrag an Dr. C._____ in Kopie zugestellt, unter Ansetzung einer zehntägigen Frist, um fakultativ allfällige Ergänzungsfragen an die Ärztin zu stellen (Urk. 69 S. 3; Urk. 71). Mit Eingabe vom 22. September 2016 (Eingang: 23. Sep-

- 5 tember 2016) liess der Beschuldigte rechtzeitig zwei Ergänzungsfragen stellen (Urk. 70/1; Urk. 72 S. 2), welche umgehend an die Ärztin weitergeleitet wurden. Frau Dr. med. C._____ reichte ihre Antworten mit Arztberichten vom 22. September 2016 (eingegangen am 28. September 2016) und 29. September 2016 ein (Urk. 73 und Urk. 76/1). II. Sachverhalt 1. Dem Beschuldigten wird gemäss Anklageschrift vom 4. November 2015 vorgeworfen, er habe am 1. Mai 2015, ca. um 02.30 Uhr, am Bar- und Pubfestival in der …halle in … [Ortschaft] als Angehöriger einer rund fünfköpfigen Gruppierung, welcher auch E._____ angehört habe, im Verlauf einer Auseinandersetzung mit dem Privatkläger F._____ diesen völlig unvermittelt mit Fäusten und Füssen traktiert und ihm dann mit einer leeren Bierflasche aus Glas gegen den Kopf geschlagen, derweil E._____ den Privatkläger zwischenzeitlich ebenfalls mit Händen und Füssen traktiert habe. Der Privatkläger habe eine durchgehende 3 cm lange Schnittwunde am rechten Ohr davongetragen, welche habe genäht werden müssen. Zudem habe dieser weitere kleinere Schnittwunden am rechten Ohr und am Hals erlitten, welche Verletzungen der Beschuldigte mit seinem Verhalten zumindest in Kauf genommen habe (Urk. 30 S. 2). 2. Diese Tatvorwürfe hat der Beschuldigte im Vorverfahren und vor Vorinstanz stets bestritten und sich als Opfer eines tätlichen Angriffs des ihm seit langer Zeit bekannten Privatklägers dargestellt, in dessen Verlauf er mit diesem zusammen zu Boden gegangen sei, eine Flasche von einem Kollegen des Geschädigten geworfen worden, an seinem Kopf vorbeigeflogen und zerschellt sei, wobei auch er sich durch Glassplitter am Boden blutende Schnittverletzungen an den Händen zugezogen habe (Urk. 3 S. 1 ff.; Urk. 19 S. 2 ff.; Prot. I S. 8 ff.). 2.1. Diese Darstellung wurde vom Beschuldigten respektive der Verteidigung im Berufungsverfahren erstmals mit Eingabe vom 5. September 2016 und auch an der Berufungsverhandlung zusammengefasst dahingehend modifiziert, dass ein Kollege sowie der Bruder des Beschuldigten, B._____, anlässlich der

- 6 - Auseinandersetzung mit dem Privatkläger ebenfalls zugegen gewesen seien. Die Flasche sei nicht von einem Kollegen des Geschädigten geworfen, sondern Letzterem vom Kollegen des Beschuldigten bewusst gegen den Kopf geschlagen worden, was der Beschuldigte jedoch erst später bemerkt habe. Beim Schlag sei die Flasche zersprungen, und der Kollege habe sich einen tiefen Schnitt in der Handinnenseite zugezogen, welcher später durch Frau Dr. C._____ in D._____ in seiner Anwesenheit genäht worden sei (Prot. II S. 9 ff.; Urk. 67 S. 3 f.; Urk. 78 S. 2 ff.). 2.2. Der anklagegegenständliche Sachverhalt ist daher aufgrund der Untersuchungsakten und der vor Gericht vorgebrachten Argumente nach den allgemeingültigen Beweisregeln zu erstellen. 2.3. Im angefochtenen Urteil wurden die vorhandenen Beweismittel zutreffend aufgeführt (Urk. 59 S. 5), die Grundsätze der richterlichen Beweiswürdigung und die Kriterien der Würdigung von Aussagen unter Hinweis auf die Unterscheidung zwischen der Glaubwürdigkeit einer Person und der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen dargelegt und die Aussagen der Beteiligten korrekt zusammengefasst wiedergegeben. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann insoweit darauf verwiesen werden (Urk. 59 S. 4 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 2.4. Aufgrund der beiden Fotoaufnahmen und der Arztberichte (Urk. 9; Urk. 13/1; Urk. 13/5) ist zunächst zweifelsfrei erstellt, dass der Privatkläger die im Anklagesachverhalt aufgeführten Verletzungen erlitten hat. Zu klären bleibt insbesondere die Täterschaft. 2.5. Die Aussagen sämtlicher Befragten erweisen sich als teilweise sehr ungenau und widersprüchlich. Der Vorderrichter stellte in seiner Beweiswürdigung insbesondere auf die Aussage des Privatklägers bei der Polizei sowie anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Befragung als Auskunftsperson ab, wonach der Beschuldigte diesem von der Seite eine Flasche an den Kopf geschlagen habe (Urk. 59 S. 7; Urk. 5 S. 1; Urk. 18 S. 4).

- 7 - 2.5.1. Andererseits hatte der Privatkläger bei der Polizei auf Frage aber auch erklärt, er wisse nicht, woher der Beschuldigte die Flasche genommen habe. Er habe die Flasche in dessen Hand nie gesehen. Aber er sei sich sicher, dass der Beschuldigte ihn mit der Flasche geschlagen habe. Auf die Frage, woher er dies wisse, gab er dann wortkarg und nicht besonders überzeugend zu Protokoll, man sehe dies, wenn jemand mit der Hand auf einen zuschlage und einem dann dunkel werde. Zudem hätten alle anderen dies so bestätigt (Urk. 5 S. 3), wobei der Privatkläger selber bei der Staatsanwaltschaft dann davon abweichend meinte, soviel er wisse, habe nur Frau G._____ (gemeint: die Zeugin G._____) richtig mitbekommen, wie er angegriffen worden sei (Urk. 18 S. 4). Bei der Polizei hatte er noch angefügt, dass er nicht wisse, ob die Flasche ganz oder schon kaputt gewesen sei, als der Beschuldigte ihn mit dieser geschlagen habe (Urk. 5 S. 4). In seiner staatsanwaltschaftlichen Befragung erklärte der Privatkläger ausserdem, nicht zu wissen, wie viele Personen schlussendlich auf ihn eingeschlagen hätten (Urk. 18 S. 4). Vor Vorinstanz sprach er alsdann von vier bis fünf Angreifern, von welchen er den Beschuldigten und E._____ erkannt habe (Prot. I S. 14). Hinzu kommt, dass er gestützt auf die von ihm erlittenen Verletzungen auf die Herkunft und Ausführung des Schlages mit der Flasche zu schliessen scheint: Er könne nicht mehr genau sagen, wie er getroffen worden sei. Aufgrund der Verletzungen würde er sagen, von oben herab, er sei aber kein Arzt (Urk. 18 S. 5). 2.5.1.1. Aus den Aussagen des Privatklägers bei der Polizei und der Staatsanwaltschaft ergibt sich demnach, dass er zu keinem Zeitpunkt selber eine Flasche in den Händen des Beschuldigten gesehen hatte und auch nicht aus eigener unmittelbarer Wahrnehmung beim Schlag diesen selber hatte mitverfolgen können. Nachdem er nicht wusste, wie viele Personen auf ihn einschlugen und er ausser E._____ niemanden richtig gesehen oder gekannt habe (Urk. 18 S. 4), verneinte er wenig überzeugend, dass die Flasche auch von einer Drittperson eingesetzt worden sein könnte (Urk. 18 S. 5 u.). Erst vor Vorinstanz gab er abweichend zu Protokoll, dann plötzlich gesehen zu haben, wie der Beschuldigte eine Glasflasche in der Hand gehalten und ihn damit auf den Kopf geschlagen habe (Prot. I S. 14). Bemerkenswert ist überdies, dass der Privatkläger E._____ als aktiven Teilnehmer der Auseinandersetzung klar identifiziert haben will (Urk. 18 S. 4;

- 8 - Urk. 5 S. 1 ff.; Prot. I S. 14), was schliesslich zur Anklage auch gegen diesen führte. Die Zeugen H._____ und I._____ vermochten sich jedoch an eine Teilnahme des ihnen bekannten E._____ ebenso wenig zu erinnern wie die als Zeugin befragte G._____ (Urk. 7 S. 3; Urk. 15 S. 5 f. [H._____]; Urk. 16 S. 5 [I._____]; Urk. 17 S. 5 [G._____]). E._____ selber bestritt denn auch, am Zwischenfall in irgendeiner Art beteiligt gewesen zu sein, und gab an, den ganzen Abend unter anderem mit J._____ an der Bar verbracht zu haben (Urk. 4 S. 2 ff.; Urk. 20 S. 2), was von Letzterem als Zeuge grundsätzlich bestätigt wurde (Urk. 14 S. 3 ff.). Im Anschluss an die am 8. Februar 2016 gemeinsam mit dem Beschuldigten durchgeführte Hauptverhandlung wurde der damals Mitbeschuldigte E._____ vom Vorderrichter mit Urteil vom 8. Februar 2016 (GG150024-E) schliesslich von den gegen ihn erhobenen Vorwürfen rechtskräftig freigesprochen (Prot. I S. 4 ff.; Urk. 68). Es ist daher entgegen den diesbezüglich klaren Aussagen des Privatklägers davon auszugehen, dass E._____ an der Auseinandersetzung nicht beteiligt war. 2.5.1.2. Die Aussagen des Privatklägers erweisen sich demnach im Kerngeschehen als wenig konzis, weshalb gewisse Zweifel an seiner Bezeichnung des Beschuldigten als Täter des Flaschenschlages verbleiben. 2.5.2. Auch die Zeugin G._____ konnte laut ihren Aussagen offenbar nicht mit Sicherheit sagen, welche Person mit der Flasche gegen den Kopf des Privatklägers geschlagen hatte. Bei der Polizei sprach sie abweichend von der Darstellung des Privatklägers von zwei Angreifern. Einer der Beiden habe dem Privatkläger die Flasche über den Kopf geschlagen. Sie habe die Beiden zuvor noch nie gesehen (Urk. 6 S. 1; Urk. 17 S. 2). In ihrer staatsanwaltschaftlichen Befragung bloss knapp fünf Monate später und nachdem sie sich mit fast allen, die damals dabei gewesen seien, unterhalten hatte, sprach sie dann von mehreren Personen als Angreifer, wusste aber nicht mehr, wie viele (Urk. 17 S. 3). Obwohl sie gerade "neben an" gestanden sei (Urk. 6 S. 3), gab sie bei der Polizei weiter zu Protokoll, nur einen der beiden Angreifer wirklich gesehen zu haben und diesen glaublich wiedererkennen zu können. Es sei jener, der mit der Flasche geschlagen habe (Urk. 6 S. 1 f.). Dies bestätigte sie ausdrücklich auch bei der Staatsanwaltschaft.

- 9 - Weiter bestätigte sie bei der Polizei anlässlich einer Personenidentifizierung, den Beschuldigten auf einem Foto als Flaschenschläger erkannt zu haben. Sie sei sich dessen zu 90 % sicher. Aus Angst verweigerte die Zeugin alsdann aber eine Gegenüberstellung mit dem Beschuldigten (Urk. 17 S. 4 f.). 2.5.2.1. Ihre weiteren polizeilichen Aussagen sind von grosser Unsicherheit geprägt. Zur Dauer des Vorfalls meinte sie, dies nicht zu wissen, dies schlecht abschätzen zu können. Es habe nicht lange gedauert. Nur ganz kurz. Wenn es länger gedauert hätte, wäre bestimmt jemand anderes noch gekommen (Urk. 6 S. 3). Letzteres deutet immerhin darauf hin, dass sich ausser dieser Zeugin keine Bekannten oder Freunde des Privatklägers ebenfalls in nächster Nähe gerade beim Vorfall aufgehalten haben könnten. Ein Kollege sei an der Bar gewesen. Sie glaube, dieser habe "das auch gesehen", sei aber erst dazugekommen, als die beiden Angreifer bereits weg gewesen seien (Urk. 6 S. 3). 2.5.2.2. Angesichts solch gravierender Unsicherheiten in den Aussagen verbleiben auch bei dieser Zeugin gewisse Zweifel an ihrer Darstellung und der Bezeichnung des Beschuldigten als Täter des Flaschenschlages, nachdem sie selber sich dessen bloss zu 90 % sicher sein wollte, eine klärende Gegenüberstellung ablehnte und ausserdem auch noch einräumte, sich mit fast allen, die damals dabei gewesen seien, ausser mit I._____ (Urk. 17 S. 3, Antwort auf Frage 12), über den Vorfall unterhalten zu haben. 2.5.3. I._____ wurde nicht polizeilich befragt. Seine erstmalige Befragung fand erst ca. ein halbes Jahr nach den Vorkommnissen am Vormittag des 20. Oktober 2015 statt, als alle staatsanwaltschaftlichen Zeugeneinvernahmen erfolgt waren, und zwar lediglich ca. eine halbe Stunde vor G._____. I._____ gab zu Protokoll, eigentlich nur den Schluss beobachtet zu haben, wie der Beschuldigte dem Privatkläger die Flasche über den Kopf geschlagen habe. Als er darum gebeten wurde, Details zu beschreiben, gerieten seine Aussagen ins stocken und wurden einsilbig (Urk. 16 S. 3 ff.). Als einziger Zeuge wurde I._____ nicht danach gefragt, ob er sich zuvor mit seinen Kollegen über den Vorfall unterhalten habe.

- 10 - 2.5.4. H._____ erklärte anlässlich seiner polizeilichen Befragung beinahe zwei Monate nach dem Vorfall, als Abschluss der Rangelei habe der Beschuldigte mit der Flasche dem Privatkläger gegen den Kopf geschlagen. Erst da habe er realisiert, dass es sein Kollege, der Privatkläger, gewesen sei, welcher von der Flasche getroffen worden sei. Dies habe er erst gesehen, als sich das Ganze schon aufgelöst gehabt habe. Ca. drei Leute hätten auf den Privatkläger eingeschlagen. Genau habe er dies nicht gesehen. Er habe diese nicht gekannt (Urk. 7 S. 1). Jetzt im Nachhinein wisse er, wer es gewesen sei; damals habe er dies nicht erkennen können (Urk. 7 S. 2). Auch anlässlich seiner staatsanwaltschaftlichen Befragung als Zeuge erklärte H._____, seine Aufmerksamkeit habe erst eingesetzt, als auf jemanden eingeprügelt worden sei. Er habe aber nicht gesehen, welche Personen dabei gewesen seien. Erst auf Nachfrage gab er zu Protokoll, gesehen zu haben, dass der Beschuldigte von der rechten Seite mit der Flasche gegen den Kopf geschlagen habe (Urk. 15 S. 4). 2.5.4.1. Aus den ersten (polizeilichen) Aussagen des Zeugen H._____ ergibt sich, dass dieser den eigentlichen Tathergang gar nicht beobachtet haben konnte, da er – laut seiner Darstellung – erst realisierte, dass der Privatkläger von einer Flasche getroffen worden war, als sich das Ganze schon aufgelöst hatte. 2.5.5. J._____ konnte keine sachdienlichen Aussagen zum Tathergang und der Täterschaft machen, sondern entlastete insbesondere E._____, welcher ihn als Zeugen angegeben hatte, vom Vorwurf der Beteiligung an der tätlichen Auseinandersetzung. Er kennt den Privatkläger nicht und hatte in dieser Nacht den Beschuldigten nicht bewusst wahrgenommen (Urk. 8 S. 1 f.; Urk. 14 S. 2 ff.). 2.5.6. Zu den dargelegten diversen Unsicherheiten und Unstimmigkeiten in den Darstellungen der Befragten kommt hinzu, dass es sich bei diesen Zeugen, mit Ausnahme von J._____, welche erklärten, der Beschuldigte habe dem Privatkläger die Flasche auf den Kopf geschlagen, um Kollegen, resp. bei G._____ um eine Kollegin des Privatklägers handelte, und sie erst rund drei Wochen nach dem Vorfall, die anderen erst ca. sechs Wochen oder noch später nach dem Vorfall (erstmals) polizeilich befragt worden waren. Wie bereits dargelegt, wurde I._____ sogar erst durch die Staatsanwaltschaft befragt. Die Befragten hatten mithin aus-

- 11 reichend Zeit, sich ausgiebig über die Vorkommnisse zu unterhalten, was sie laut ihren Aussagen, angeblich mit Ausnahme von I._____, auch getan hatten (vgl. z.B. Urk. 15 S. 3; Urk. 17 S. 3). Es ist daher nicht von der Hand zu weisen, dass die Befragten aufgrund der beim Privatkläger vorhandenen Verletzungen und ihrer Unterhaltungen über den Vorfall auf den ihnen bekannten Beschuldigten als Flaschenschläger kamen, zumal der Privatkläger bereits früher Differenzen mit diesem gehabt hatte und der Beschuldigte an der – wie auch immer gearteten – Auseinandersetzung mit dem Privatkläger anerkanntermassen zugegen und beteiligt war. Die Aussagen von Zeuge H._____ sind zusätzlich mit besonderer Vorsicht zu würdigen. Laut seiner Zeugenaussage war H._____ im späteren Verlauf, als er den Beschuldigten und dessen Kollegen draussen beim Rauchen auf den Vorfall angesprochen habe, vom Beschuldigten mit der Faust auf das Kinn geschlagen worden (Urk. 15 S. 5 f.). Der Beschuldigte selber bestätigte eine weitere Begegnung mit H._____, sagte jedoch aus, es habe sich lediglich um einen verbalen Austausch gehandelt (Prot. II S. 14). Gewisse Ressentiments H._____s gegenüber dem Beschuldigten lassen sich daher jedenfalls nicht gänzlich ausschliessen. 2.5.7. Zusammenfassend ergibt sich, dass die den Beschuldigten als Täter belastenden Aussagen der Befragten zum Kerngeschehen, dem Schlag mit einer Bierflasche an den Kopf des Privatklägers, auf den ersten Blick klar scheinen, bei eingehenderer Betrachtung der gesamten Aussagen indessen diverse Unstimmigkeiten und erhebliche Unsicherheiten beinhalten, welche insgesamt einige Zweifel am Wahrheitsgehalt der Belastung zu erwecken vermögen. 2.6. Hinzu kommen ebenso entscheidend die Ergebnisse der auf Antrag des Beschuldigten vorgenommenen Beweisergänzung. 2.6.1. Dafür, dass nicht der Beschuldigte, sondern dessen Kollege die Flasche an den Kopf des Privatklägers geschlagen haben dürfte, sprechen zunächst die Aussagen des Bruders des Beschuldigten anlässlich der Befragung als Auskunftsperson in der Berufungsverhandlung (Prot. II S. 17 ff.). So schilderte dieser glaubhaft und übereinstimmend mit den letzten Aussagen des Beschuldigten, wie er mitbekommen habe, dass der Beschuldigte in eine hitzige Diskussion verwi-

- 12 ckelt gewesen und von seinem Gegenüber gestossen worden sei. Da er aufgrund einer Schiene am Arm nicht selber habe helfen können, habe er einen Kollegen zu Hilfe gerufen, der dem Privatkläger schliesslich die Flasche über den Kopf geschlagen habe, nachdem dieser den Beschuldigten zu Boden geworfen habe (Prot. II S. 18). 2.6.2. Zwar kann aufgrund der Tatsache, dass es sich bei der Auskunftsperson um den Bruder des Beschuldigten handelt, der sich mit jenem zweifellos detailliert über den Vorfall unterhalten hat, nicht unkritisch auf diese Schilderung abgestellt werden. Dennoch ist zu konstatieren, dass sich die Geschehnisse ohne Weiteres so, wie sie vom Beschuldigten und seinem Bruder im Berufungsverfahren geschildert wurden, abgespielt haben könnten, respektive nichts gegen diese Darstellung spricht. Dass der Beschuldigte bis ins Berufungsverfahren damit zuwartete, die nunmehr zu Protokoll gegebene Version der Ereignisse zu erzählen, wurde von ihm zudem nachvollziehbar damit erklärt, er habe seinen Kollegen nicht verpetzen und seinen Bruder nicht in die Sache hineinziehen wollen. Es sei für seine Eltern sonst schon schwer genug gewesen (Prot. II S. 12 und S. 15). Auch die Aussage des Beschuldigten, er habe gedacht, nicht schuldig gesprochen werden zu können, da er es ja nicht gewesen sei, was blöd von ihm gewesen sei (Prot. II S. 15), erscheint insbesondere angesichts der Tatsache, dass er im vorinstanzlichen Verfahren noch nicht anwaltlich vertreten war, nicht vorgeschoben oder konstruiert. 2.6.3. Schliesslich bestätigte Dr. med. C._____, FMH Allgemeinmedizin, D._____, in ihren Arztberichten vom 22. September 2016 und 29. September 2016 die im Berufungsverfahren erstmals erhobene neue Darstellung des Beschuldigten in wesentlichen Punkten. Aus ihren Antworten geht hervor, dass sie im Rahmen ihres Notfalldienstes am frühen Morgen des 1. Mai 2015, ca. zwischen 03.00 Uhr und 04.00 Uhr, in ihrer Praxis in D._____ einer Person eine Wunde versorgt hatte, wobei zu Beginn der Konsultation drei Personen in ihrem Sprechzimmer zugegen waren und es sich beim behandelten Patienten nicht um eine Person namens A._____ gehandelt habe. Überdies teilte die Ärztin mit, dass noch eine andere Person verletzt gewesen sei. Diese Person habe die Wunde

- 13 aber nicht zeigen wollen, obwohl eine andere Person dazu geraten habe (Urk. 73 und Urk. 67/1). 2.6.4. Die ergänzende Bemerkung der Ärztin, wonach noch eine andere Person verletzt gewesen sei, die Wunde aber nicht habe zeigen wollen, obwohl eine andere Person dazu geraten habe (Urk. 73 Ziff. 10.), lässt sich im Übrigen mit der Darstellung des Beschuldigten in Einklang bringen, wonach er sich durch Glassplitter am Boden (auch selber) blutende Schnittverletzungen an den Händen zugezogen und in der Folge kurz die Sanität konsultiert habe (vgl. vorstehend, Erw. II.2.). 2.7. Insgesamt ergeben sich damit rechtserhebliche unüberwindbare Zweifel im Sinne von Art. 10 Abs. 3 StPO daran, dass es tatsächlich der Beschuldigte war, der dem Privatkläger die Bierflasche an den Kopf geschlagen hat, weshalb er von diesem Anklagevorwurf freizusprechen ist. III. Rechtliche Würdigung 1. Im angefochtenen Urteil wurde bei der rechtlichen Würdigung einzig erwogen, die rechtliche Würdigung der Anklagebehörde sei zutreffend (Urk. 59 S. 13). Beim Tatbestand des Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB erweisen sich weitergehende Überlegungen indessen als unumgänglich. 2. Nach Art. 134 StGB macht sich strafbar, wer sich an einem Angriff auf einen oder mehrere Menschen beteiligt, der den Tod oder die Körperverletzung eines Angegriffenen oder eines Dritten zur Folge hat. 2.1. Angriff ist die einseitige, von feindseligen Absichten getragene, gewaltsame Einwirkung auf den oder die Körper eines oder mehrerer Menschen. Der körperliche Angriff muss von mehreren, mindestens zwei Personen ausgehen, wobei es aber genügen kann, wenn sich eine Person dem bereits gestarteten Angriff einer anderen anschliesst. Die angegriffene Person bleibt dabei entweder völlig passiv oder versucht, sich nur defensiv zu schützen. Eine Beteiligung kann auf jede Art erfolgen, solange die Beteiligten an Ort und Stelle in das Geschehen ein-

- 14 greifen, so auch durch eine sachlich unterstützende, psychische oder verbale Mitwirkung zu Gunsten der angreifenden Partei (Maeder, in: Basler Kommentar Strafrecht II, 3. Auflage 2013, N 5 ff. zu Art. 134 StGB). 2.2. Gemäss der Schilderung des Beschuldigten war der Privatkläger im Rahmen der inkriminierten Auseinandersetzung Aggressor. Der Privatkläger sei derjenige gewesen, der zuerst tätlich geworden sei (Prot. II S. 11). Er selber habe vielleicht bei der Abwehr auch auf den Privatkläger eingeschlagen, habe aber mehrheitlich abgewehrt, da er nach hinten gefallen sei (Prot. II S. 16). Nachdem nicht auszuschliessen ist, dass sich die Ereignisse so zugetragen haben, wie vom Beschuldigten geschildert, fehlt es an einer rechtsgenügend nachgewiesenen Handlung des Beschuldigten, die im Sinne von Art. 134 StGB tatbestandsmässig wäre. 3. Zum selben Schluss führt im Übrigen auch folgende Überlegung: Die Anklageschrift wirft dem Beschuldigten vor, er habe als Angehöriger einer rund fünfköpfigen Gruppierung, welcher auch E._____ angehört habe, im Verlauf einer Auseinandersetzung mit dem Privatkläger, diesen völlig unvermittelt mit Fäusten und Füssen traktiert und dann mit einer leeren Bierflasche aus Glas gegen den Kopf geschlagen, derweil E._____ den Privatkläger zwischenzeitlich ebenfalls mit Händen und Füssen traktiert habe (Urk. 30 S. 2). Wie unter vorstehender Erwägung II.2.5.1.1. erwähnt, wurde E._____ rechtskräftig freigesprochen. Da im Anklagesachverhalt keine gewaltsamen Einwirkungen auf den Körper des Privatklägers durch weitere Angehörige der erwähnten rund fünfköpfigen Gruppierung umschrieben werden, fehlt es bei diesem Anklagevorwurf gegen den Beschuldigten nunmehr an der Voraussetzung von mindestens zwei Aggressoren als Täter, weshalb er auch von diesem Anklagevorwurf freizusprechen ist. 4. Damit, ob sich der Beschuldigte durch sein Aussageverhalten, durch welches er die Täterschaft seines Kollegen vor den Strafverfolgungsbehörden verheimlichte und diesen daher der Strafverfolgung entzogen haben könnte, einer Begünstigung im Sinne von Art. 305 StGB schuldig gemacht haben könnte, wird sich gegebenenfalls die Staatsanwaltschaft zu befassen haben.

- 15 - IV. Zivilansprüche 1. Gemäss Art. 126 Abs. 1 lit. b StPO entscheidet das Gericht über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist. Ist Letzteres nicht der Fall, wird die Zivilklage auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses verwiesen (Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO). 2. Nachdem der Beschuldigte vollumfänglich freizusprechen ist, ist die vom Privatkläger anhängig gemachte Zivilklage abzuweisen. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Wird die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise nur dann auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). 2. Nachdem keine Umstände vorliegen, die es rechtfertigen, dem Beschuldigten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, insbesondere da er mit seiner zunächst bewusst unrichtigen Schilderung des Sachverhalts gegen keine Rechtsnorm verstossen hat, sind die Kosten der Untersuchung, des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens und des Berufungsverfahrens ausgangsgemäss auf die Gerichtskasse zu nehmen. 3. Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen, so hat sie Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte und der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind (Art. 429 Abs. 1 lit. a und b StPO).

- 16 - 4. Der erst für das Berufungsverfahren mandatierte erbetene Verteidiger des Beschuldigten beziffert seinen Aufwand auf insgesamt Fr. 16'018.55 (Urk. 74 und Urk. 79). Dieser Aufwand erschien dem Gericht verglichen mit den Ansätzen der AnwGebV unvereinbar hoch. Auf entsprechenden Hinweis und Nachfrage erklärte sich der Verteidiger mit der Zusprechung einer pauschalen Entschädigung von Fr. 10'000.– (inkl. MwSt) an den Beschuldigten einverstanden (Prot. II S. 22). Dem Beschuldigten ist daher eine angemessene pauschale Entschädigung von Fr. 10'000.– aus der Gerichtskasse zuzusprechen.

Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ wird vollumfänglich freigesprochen. 2. Die Zivilklage des Privatklägers wird abgewiesen. 3. Die Kosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen. 4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz; die weiteren Kosten des Berufungsverfahrens betragen: Fr. 40.– (Arztzeugnis) und werden auf die Gerichtskasse genommen. 5. Dem Beschuldigten wird eine Prozessentschädigung von pauschal Fr. 10'000.– aus der Gerichtskasse zugesprochen.

- 17 - 6. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft See/Oberland − den Privatkläger F._____, … [Adresse] sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft See/Oberland − den Privatkläger F._____, … [Adresse] und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) − die Koordinationsstelle Vostra mittels Kopie von Urk. 47 7. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

- 18 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Zürich, 11. Oktober 2016

Der Präsident:

Oberrichter Dr. Bussmann

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. Berchtold

Urteil vom 11. Oktober 2016 Anklage: Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte ist schuldig  der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB;  des Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten. 3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 4. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger eine Genugtuung von Fr. 1'500.– zu bezahlen. 5. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 6. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. Berufungsanträge: 1. A._____ sei vollumfänglich von der Anklage freizusprechen; 2. Auf die Zivilforderung des Privatklägers sei nicht einzutreten; 3. Die Verfahrenskosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens seien dem Staat zu überbinden; 4. A._____ sei für die Kosten seiner Verteidigung angemessen zu entschädigen. Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. _____________________________ Erwägungen: I. Verfahrensgang 1. Der Berufungskläger als Beschuldigter; 2. B._____, … [Adresse], als Zeuge, eventuell als Auskunftsperson; 3. Dr. med. C._____, FMH Allgemeinmedizin, … [Adresse], als Zeugin." II. Sachverhalt III. Rechtliche Würdigung IV. Zivilansprüche V. Kosten- und Entschädigungsfolgen Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ wird vollumfänglich freigesprochen. 2. Die Zivilklage des Privatklägers wird abgewiesen. 3. Die Kosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen. 4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz; die weiteren Kosten des Berufungsverfahrens betragen: Fr. 40.– (Arztzeugnis) und werden auf die Gerichtskasse genommen. 5. Dem Beschuldigten wird eine Prozessentschädigung von pauschal Fr. 10'000.– aus der Gerichtskasse zugesprochen. 6. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an  die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben)  die Staatsanwaltschaft See/Oberland  den Privatkläger F._____, … [Adresse]  die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben)  die Staatsanwaltschaft See/Oberland  den Privatkläger F._____, … [Adresse]  die Vorinstanz  die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG)  die Koordinationsstelle Vostra mittels Kopie von Urk. 47 7. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

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