Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB150414-O/U/eh
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. P. Marti, Präsident, lic. iur. M. Langmeier und Dr. D. Schwander sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Truninger Beschluss vom 13. November 2015
in Sachen
A._____, Privatkläger und Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
sowie
Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis, Anklägerin
gegen
B._____, Beschuldigter und Berufungsbeklagter betreffend Veruntreuung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon, Einzelgericht in Strafsachen, vom 10. Juni 2015 (GG150003) Erwägungen:
1. Mit Eingabe vom 16. Juni 2015 liess der Privatkläger A._____ gegen das Urteil des Bezirksgerichts Dietikon, Einzelgericht in Strafsachen, vom 10. Juni 2015
- 2 fristgerecht Berufung anmelden (Urk. 51). Nachdem das teilbegründete Urteil dem Vertreter des Privatklägers am 21. September 2015 zugestellt worden war (Urk. 57/2), liess der Privatkläger innerhalb der in Art. 399 Abs. 3 StPO festgelegten gesetzlichen Frist von 20 Tagen ab Zustellung des begründeten Entscheides am 12. Oktober 2015 (Datum des Poststempels: 12. Oktober 2015) die Berufungserklärung einreichen (Urk. 61 und 63). Mit Präsidialverfügung vom 13. Oktober 2015 wurde dem Privatkläger in Anwendung von Art. 383 StPO eine Frist von 20 Tagen angesetzt, um zur Deckung von allfälligen Prozesskosten und Entschädigungen an die Gegenpartei eine Prozesskaution von Fr. 4'000.– zu leisten (Urk. 64). Da die Präsidialverfügung vom 13. Oktober 2015 vom Vertreter des Privatklägers am 15. Oktober 2015 entgegengenommen wurde (Urk. 65), die Frist zur Leistung der Prozesskaution damit am 4. November 2015 ablief und innert Frist keine Kaution bei der Obergerichtskasse einging (vgl. Urk. 66), ist androhungsgemäss auf die Berufung des Privatklägers vom 16. Juni 2015 nicht einzutreten (vgl. Urk. 64 S. 2). 2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ausgangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahren mit einer Gerichtsgebühr von Fr. 400.– damit dem Privatkläger aufzuerlegen. Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung des Privatklägers vom 16. Juni 2015 wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 400.–. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Privatkläger auferlegt.
4. Schriftliche Mitteilung an
- 3 - − die Vertretung des Privatklägers A._____ im Doppel für sich und zuhanden des genannten Privatklägers − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis − den Beschuldigten sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz. 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Zürich, 13. November 2015
Der Präsident:
Oberrichter lic. iur. P. Marti
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Truninger
Beschluss vom 13. November 2015 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung des Privatklägers vom 16. Juni 2015 wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 400.–. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Privatkläger auferlegt. 4. Schriftliche Mitteilung an die Vertretung des Privatklägers A._____ im Doppel für sich und zuhanden des genannten Privatklägers die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis den Beschuldigten 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.