Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB150167-O/U/ad
Mitwirkend: der Oberrichter Dr. Bussmann, Präsident, die Oberrichterin lic. iur. Wasser-Keller und der Ersatzoberrichter lic. iur. Ernst sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. Berchtold
Urteil vom 9. November 2015
in Sachen
Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. Kaegi, Anklägerin, Erstberufungsklägerin, Zweitberufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin
sowie
1. A._____, 2. B._____, Privatklägerinnen und Zweitberufungsbeklagte
1 vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____,
gegen
C._____, Beschuldigter, Zweitberufungskläger und Anschlussberufungsbeklagter
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____,
- 2 betreffend sexuelle Handlungen mit Kindern etc.
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 4. Abteilung, vom 1. Dezember 2014 (DG140205)
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Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 4. Juli 2014 (Urk. 25) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte C._____ ist schuldig − der mehrfachen einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 und Ziff. 2 Abs. 6 StGB, − der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 und 2 lit. b StGB, − der mehrfachen Tierquälerei im Sinne von Art. 26 Abs. 1 lit. a Tierschutzgesetz (TSchG), in Verbindung mit Art. 3 lit. a und b Ziff. 4 und Art. 4 Abs. 2 TSchG, − der Widerhandlung gegen das Hundegesetz des Kantons Zürich (HuG) im Sinne von § 27 Abs. 1 in Verbindung mit § 21 HuG, − der mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 und 2 lit. c StGB.
- 3 - 2. Der Beschuldigte wird freigesprochen von den Vorwürfen - der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB, - der mehrfachen Pornographie im Sinne von Art. 197 Ziff. 1 StGB, - der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB, − des Vergehens gegen das Strassenverkehrsgesetz im Sinne von Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 2 SVG und Art. 2 Abs. 1 VRV. 3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 14 Monaten Freiheitsstrafe (wovon bis und mit heute 152 Tage durch Haft erstanden sind) sowie mit einer Busse von Fr. 1'200.–. 4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 7 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf 5 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (7 Monate, abzüglich 152 Tage, die durch Untersuchungshaft erstanden sind) wird die Freiheitsstrafe vollzogen. 5. Die Busse ist zu bezahlen. 6. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Tagen. 7. Dem Beschuldigten wird für die Dauer der Probezeit die Weisung erteilt, die Liegenschaft D._____strasse …, … Zürich, nicht zu betreten und mit den Privatklägerinnen A._____ und B._____ in keiner Weise persönlich oder über Dritte in Kontakt zu treten. 8. Dem Beschuldigten wird die Weisung erteilt, an einem Lernprogramm der Bewährungs- und Vollzugsdienste Zürich mit dem Inhalt "Partnerschaft ohne Gewalt" teilzunehmen. Er hat sich spätestens innerhalb eines Monats nach
- 4 - Rechtskraft dieses Entscheides beim Justizvollzug Kanton Zürich für das Lernprogramm anzumelden. 9. Die Privatklägerin A._____ wird mit ihren Zivilansprüchen auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 10. Die Privatklägerin B._____ wird mit ihren Zivilansprüchen auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 11. Der amtliche Verteidiger wird mit Fr. 28'041.35 (inkl. Mehrwertsteuer) entschädigt. 12. Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Privatklägerin 1 wird mit Fr. 13'015.35 (inkl. Mehrwertsteuer) entschädigt. 13. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 12'000.– Gebühr Strafuntersuchung Fr. 17'149.60 Auslagen Untersuchung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 14. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Privatklägerin 1, werden dem Beschuldigten zur Hälfte auferlegt und zur Hälfte auf die Gerichtskasse genommen. 15. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt im hälftigen Betrag eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. 16. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Privatklägerin 1 werden auf die Gerichtskasse genommen.
- 5 - Berufungsanträge: a) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich: (Urk. 74, S. 1 f.) 1. Der Beschuldigte sei wegen den bereits von der Vorinstanz erkannten Schuldsprüchen sowie neu wegen mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von 187 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB (Anklageziffer 1.1.1) und mehrfacher Pornographie im Sinne von Art. 197 Ziff. 1 StGB (Anklageziffer 1.1.2) schuldig zu sprechen. 2. Der Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von 4 ½ Jahren, unter Anrechnung der bisher erstandenen Haft, sowie einer Busse in der Höhe von Fr. 1'200.– zu bestrafen. 3. Bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse sei eine Ersatzfreiheitsstrafe von 16 Tagen festzusetzen. 4. Es sei vollzugsbegleitend eine ambulante Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB anzuordnen. 5. Es seien dem Beschuldigten sämtliche Kosten dieses Verfahrens, inkl. Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sowie des unentgeltlichen Rechtsbeistandes seien auf die Staatskasse zu nehmen.
b) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 75 S. 16) 1. Auf die Anklage sei betreffend den Anklageziffern 1.2.1 bis 1.2.4 (Delikte zum Nachteil von B._____) nicht einzutreten, eventuell sei der Beschuldigte von diesen Anklagevorwürfen freizusprechen.
- 6 - 2. Vom Vorwurf der mehrfachen Tierquälerei sei der Beschuldigte freizusprechen. 3. Es sei dem Beschuldigten für seine wirtschaftlichen Einbussen eine Entschädigung von mindestens CHF 20'900.– und für die erlittene Haft eine solche von mindestens CHF 30'400 zuzusprechen. 4. Die Kosten der Untersuchung und des bezirksgerichtlichen Verfahrens (inkl. derjenigen der amtlichen Verteidigung) seien auf die Staatskasse zu nehmen. 5. Die Kosten des Berufungsverfahrens (inkl. derjenigen der amtlichen Verteidigung) seien auf die Staatskasse zu nehmen.
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Erwägungen: I. Prozessgeschichte Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 4. Abteilung, vom 1. Dezember 2014 (Urk. 54) meldeten im Anschluss an die erstinstanzliche Hauptverhandlung (Prot. I S. 35) die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 8. Dezember 2014 (Urk. 44) und die Verteidigung mit ebensolcher vom Folgetag (Urk. 45) rechtzeitig Berufung an. Nach jeweiliger Entgegennahme der begründeten Ausfertigung des vorinstanzlichen Entscheids am 20. März 2015 (vgl. Urk. 53/1 und 53/2) erstatteten die Staatsanwaltschaft am 25. März 2015 (Urk. 55) und der Beschuldigte am 2. April 2015 (Urk. 56) die Berufungserklärungen. Innert den Parteien mit Präsidialverfügung vom 23. April 2015 (Urk. 57) an-
- 7 gesetzter Frist erklärte die Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 28. April 2015 Anschlussberufung (Urk. 59). Die Privatklägerinnen und der Beschuldigte erhoben innert Frist keine Anschlussberufung, jedoch liess die Privatklägerin 1 mit Eingabe vom 28. April 2015 prozessuale Anträge namentlich hinsichtlich der Besetzung des Gerichts stellen (Urk. 60). Weder der Beschuldigte noch die Anklagebehörde stellten Beweisanträge, so dass die Berufungsverhandlung mit Vorladung vom 1. Juli 2015 auf den 6. November 2015 angesetzt wurde (Urk. 63). Diese fand in Anwesenheit des Beschuldigten, des amtlichen Verteidigers sowie des Vertreters der Staatsanwaltschaft statt. Ausserdem wurde dem Antrag der Privatklägerin 1 auf Besetzung des Gerichts mit einer Person weiblichen Geschlechts entsprochen (Prot. II S. 7 ff.). Der Fall erweist sich nach durchgeführter Berufungsverhandlung als spruchreif. II. Prozessuales Teilrechtskraft 1.1. Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung und wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils dementsprechend gehemmt. Das Berufungsgericht überprüft somit das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Dabei ist es naheliegend, dass weitere nicht angefochtene Punkte in die Überprüfung des Urteils einzubeziehen sind, wenn eine enge Konnexität mit den angefochtenen Punkten besteht. Entsprechend ist im Zusammenhang mit einer Überprüfung des Strafmasses regelmässig auch über den bedingten oder unbedingten Vollzug zu entscheiden. Bei Anfechtung des Schuldspruchs mit Antrag auf Freispruch gelten für den Fall der Gutheissung automatisch auch damit zusammenhängende Folgepunkte des Urteils, wie zum Beispiel Nebenfolgen von Entscheiden über Einziehungen, Zivilpunkte sowie Kosten- und Entschädigungsregelungen, als angefochten. Bestätigt das Berufungsgericht den Schuldspruch, sind die weiteren nicht angefochtenen Urteilspunkte bei einer Beschränkung der Berufung nicht zu überprüfen (vgl. dazu Niklaus Schmid, Schweizerische Strafprozessord-
- 8 nung, Praxiskommentar, 2. A., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 399 N 18; Hug/Scheidegger in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [kurz: StPO Komm.], 2. A. Zürich-Basel-Genf 2014, N 19 und 20 zu Art. 399; Sprenger in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung [kurz: BSK StPO], 2.A. Basel 2014, Art. 437, N 31 f.). Auch wenn das Berufungsgericht nur die angefochtenen Punkte neu beurteilt, fällt es am Ende ein insgesamt neues Urteil (Art. 408 StPO), worin es jedoch anzugeben hat, welche Punkte bereits früher in Rechtskraft erwachsen sind (Urteile des Bundesgerichtes vom 3. April 2013 6B_482/2012 E. 5.3. und vom 14. November 2012 6B_99/2012 E. 5.3.; BSK StPO-Eugster, a.a.O., Art. 402 N 2; Hug in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, StPO Komm., a.a.O., N 2 zu Art. 402). 1.2. Die Staatsanwaltschaft beschränkte ihre Berufung auf die Freisprüche hinsichtlich der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern (Anklageziffer 1.1.1) und der mehrfachen Pornographie (Anklageziffer 1.1.2), auf die Bemessung der Strafe und auf die Anordnung einer Weisung, resp. einer ambulanten Massnahme (Urk. 55). In seiner schriftlichen Berufungserklärung focht der Verteidiger die erstinstanzlichen Schuldsprüche wegen der mehrfachen einfachen Körperverletzung, der mehrfachen Drohung und der mehrfachen Tierquälerei sowie der mehrfachen Tätlichkeiten an und verlangt diesbezüglich Freisprüche (Urk. 56 S. 1). Anlässlich der Berufungsverhandlung beantragte er, auf das Verfahren betreffend die Delikte zum Nachteil der Privatklägerin 2 sei nicht einzutreten, eventuell sei der Beschuldigte von diesen Anklagevorwürfen freizusprechen. Vom Vorwurf der mehrfachen Tierquälerei sei der Beschuldigte freizusprechen. Schliesslich beantragt die Verteidigung, es sei dem Beschuldigten aus der Staatskasse für seine wirtschaftlichen Einbussen eine Entschädigung von mindestens Fr. 20'900.– sowie für die erlittene Haft eine solche von mindestens Fr. 30'400.– zuzusprechen, unter entsprechender neuer Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen (Urk. 75 S. 16 f.).
- 9 - 1.3. Unangefochten blieben demnach einerseits das Voraberkenntnis (Verfahrenseinstellung betreffend Tätlichkeiten vor dem 1. Dezember 2011 und Nichteintreten auf den Anklagepunkt 1.4.2 betreffend Nachtfahrten ohne Bewilligung) und andererseits Dispositiv Ziffer 1 teilweise (Schuldspruch wegen Widerhandlung gegen das Hundegesetz des Kantons Zürich) und Ziffer 2 teilweise (Freisprüche betreffend Nötigung und Vergehen gegen das Strassenverkehrsgesetz), so dass die Rechtskraft dieser Regelungen vorab mit Beschluss festzustellen ist. Strafantrag 2.1. Die Verteidigung rügte wie schon vor Vorinstanz das Fehlen eines Strafantrags betreffend die Delikte gemäss Anklageziffern 1.2.1 und 1.2.2 (einfache Körperverletzung), 1.2.3 (Tätlichkeiten) und 1.2.4 (Drohung) im Wesentlichen mit der Begründung, bei der Beziehung zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin 2 könne keine Rede von einer festen und ausschliesslichen Zweierbeziehung sein und sie seien keine Lebenspartner, die auf unbestimmte Zeit einen gemeinsamen Haushalt führten, wie es das Gesetz für die Strafverfolgung von Amtes wegen voraussetze, so dass entgegen der Vorinstanz nicht vom qualifizierten Tatbestand auszugehen sei. Der Grundtatbestand aber erfordere einen gültigen Strafantrag. Ein solcher liege vom 30. Juni 2013 vor, weshalb auf die Anklage betreffend sämtlicher vorgeworfener Vorfälle (unter den genannten Anklageziffern), die sich vor März 2013 ereigneten, nicht einzutreten sei (Urk. 75 S. 2-8; Urk. 41 S. 10-12). 2.2. Die Vorinstanz ging davon aus, dass der Beschuldigte zwar nicht dauernd, aber regelmässig und überwiegend mit der Privatklägerin 2 zusammen war und seinen Lebensmittelpunkt bei ihr hatte. Obwohl der Beschuldigte während dieser Zeit noch verheiratet war und auch mit der Ehefrau weiterhin intim verkehrte, erwog sie, dass eine feste Zweierbeziehung mit gemeinsamem Haushalt gegenüber der Privatklägerin 2 vorgelegen habe und hielt dafür, dass trotz des vom Gesetz vorausgesetzten Ausschliesslichkeitscharakters nach dem Sinne des Gesetzes die Beziehung zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin 2 als Lebenspartnerschaft zu qualifizieren sei (Urk. 54 S. 6 f.).
- 10 - 2.3.1. Wie die Vorinstanz insofern zutreffend darlegt, setzt die Strafverfolgung und Verurteilung wegen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 6 StGB, wegen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 2 lit. c StGB und wegen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 2 lit. b StGB von Amtes wegen, d.h. ohne Strafantrag und damit im Unterschied zu den jeweiligen Grundtatbeständen, eine Lebenspartnerschaft voraus, bei der Täter und Opfer auf unbestimmte Zeit einen gemeinsamen Haushalt führen und die Tat während dieser Zeit oder bis zu einem Jahr nach der faktischen Trennung begangen wurde. Zur Konkretisierung des Begriffs der Lebenspartnerschaft ist die Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Konkubinat heranzuziehen. Demnach muss es sich also um Paare handeln, die eine auf längere Zeit, wenn nicht auf Dauer angelegte umfassende Lebensgemeinschaft eingegangen sind. Gefordert ist eine sowohl geistig-seelische als auch körperliche, langfristige Paarbeziehung mit Ausschliesslichkeitscharakter (Andreas Donatsch, Strafrecht III, Delikte gegen den Einzelnen, 10. A. Zürich 2013, § 3 1.22, S. 45 f.; ebenso Roth/Berkemeier in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. A. Basel 2013 [kurz: BSK StGB], N 31 zu Art. 123; BGE 138 III 97 E. 2.3.3). Entscheidend sind somit Inhalt und Tragweite des Zusammenlebens, wofür der Richter eine Würdigung sämtlicher massgebender Faktoren vorzunehmen hat, wobei für die Beurteilung der Qualität einer Lebensgemeinschaft die gesamten Umstände des Zusammenlebens von Bedeutung sind (BGE 138 III 97 E. 2.3.3). Weiter wird vermutet, dass ein Konkubinat, welches bereits fünf Jahre gedauert hat, als eheähnliche Gemeinschaft gilt (BGE 118 II 235). Vom Schutzgedanken der Gesetzesrevision her stellt der Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates vom 28. Oktober 2002 zu den parlamentarischen Initiativen betreffend Gewalt gegen Frauen als Offizialdelikt - Revision von Artikel 123 StGB - und betreffend sexuelle Gewalt in der Ehe als Offizialdelikt - Revision von Artikel 189 und 190 StGB - klar, dass das Opfer, das mit dem Täter nicht im gleichen Haushalt lebt, unabhängig genug sein dürfte, um zu entscheiden, ob es den Täter strafrechtlich verfolgen will, und es deshalb keinen besonderen Schutz braucht (BBl 2003, 1909, 1917). 2.3.2. Ist eine Tat nur auf Antrag strafbar, so kann gemäss Art. 30 Abs. 1 StGB jede Person, die durch sie verletzt worden ist, die Bestrafung des Täters
- 11 beantragen. Das Vorliegen eines Strafantrages ist dabei eine Prozessvoraussetzung (Urteil 6B_856/2013 vom 3. April 2014, Erw. 2.3). Bei Fehlen eines gültigen Strafantrags fällt eine Strafverfolgung und damit eine Bestrafung ausser Betracht (BGE 129 IV 305 E. 4.2.3.). Es ist daher von Amtes wegen zu prüfen, ob ein gültiger Strafantrag vorliegt, wobei die Antragsfrist gemäss Art. 31 StGB mit dem Tag zu laufen beginnt, an welchem der antragsberechtigten Person der Täter bekannt wird und nach Ablauf von drei Monaten erlischt. Diese Frist wird gemäss Art. 110 Abs. 6 StPO nach dem Kalender berechnet, wobei der Tag der Kenntnisnahme nicht mitgezählt wird (Art. 90 Abs. 1 StPO). Mit Bezug auf die Fristwahrung gelten die Grundsätze von Art. 91 StPO. 2.4.1. Übereinstimmend gaben die Privatklägerin 2 und der Beschuldigte an, sich seit ihrer Kindheit in Mazedonien zu kennen (Urk. 4/2 S. 6 und Urk. 4/6 S. 41; Prot. II S. 14 [Beschuldigter]; Urk. ND1 4/1 S. 2 [Privatklägerin 2]) und ca. im April / Mai 2008 eine Beziehung miteinander angefangen zu haben, wobei der Beschuldigte erst ca. im Jahre 2009 bei der Privatklägerin 2 "eingezogen" sei (Urk. 4/1 S. 2, Urk. 4/3 S. 5, Urk. ND1 4/3 S. 5 [Privatklägerin 2]; Urk. 4/2 S. 3, Urk. 4/5 S. 4 und Urk. 4/6 S. 10; Prot. II S. 14 [Beschuldigter]). Weiter steht aufgrund der Berichte der Einwohnerkontrollen der Städte E._____ und Zürich fest, dass der Beschuldigte per 25. November 2012 nach Zürich abgemeldet und in Zürich sein Zuzug von E._____ per 28. Februar 2013 vermerkt wurde (Urk. 16/3 und Urk. 16/4). Ebenfalls aktenkundig ist, dass der Beschuldigte spätestens seit Dezember 2012 von seiner Ehefrau, F._____, die er 2005 geheiratet hatte, getrennt lebte (Urk. ND1 8/26 [Eheschutzakten]). Mit ihr hatte er an der G._____strasse … in E._____ seit dem 1. Juli 2007 zusammen gewohnt (Urk. ND1 8/5). Weiter sagten die Privatklägerin 2 und der Beschuldigte übereinstimmend aus, dass die Privatklägerin 2 die Miete für ihre Wohnung an der D._____strasse … in Zürich immer alleine bezahlte und auch für den Lebensunterhalt, resp. den Einkauf von Lebensmitteln und Haushaltsprodukten, praktisch vollständig selbst aufkam und der Beschuldigte finanziell nichts oder höchstens marginal beitrug (Urk. 4/1 S. 9, Urk. 4/3 S. 13 [Privatklägerin 2] und Urk. 4/6 S. 14; Prot. II S. 15 [Beschuldigter]). Schliesslich ist aufgrund der Aussagen der Parteien, insbesondere derjenigen des Beschuldigten, davon auszugehen, dass er erst
- 12 im November / Dezember 2012 mit Sack und Pack bei der Privatklägerin 2 eingezogen ist (Urk. 4/2 S. 3, Urk. 4/5 S. 5, Prot. II S. 14 [Beschuldigter]; Urk. ND1 4/1 S. 2 [Privatklägerin 2]). Davor wohnte er unbestrittenermassen zwar nicht dauernd, aber regelmässig bei der Privatklägerin 2 (Urk. ND1 4/1 S. 2 [Privatklägerin 2]; Urk. 54 S. 2). Allerdings ist für die Zeit vor dem Einzug bei der Privatklägerin 2 im November / Dezember 2012 entgegen der Vorinstanz nicht erstellt, dass der Beschuldigte statt bei seiner bis dahin noch nicht von ihm getrennt lebenden Ehefrau überwiegend bei der Privatklägerin 2 lebte und dort seinen Lebensmittelpunkt hatte. Die Parteien gaben übereinstimmend an, dass der Beschuldigte mehrmals für mehrere Monate nicht mehr bei der Privatklägerin 2 wohnte (Urk. 4/6 S. 10 f.; Prot. II S. 15 f. [Beschuldigter]; Urk. ND1 4/3 S. 10 [Privatklägerin 2]; Urk. 5/1 S. 3 [Privatklägerin 1]). 2.4.2. Hinsichtlich der Qualität ihrer Beziehung machten hingegen der Beschuldigte und die Privatklägerin 2 unterschiedliche und teils widersprüchliche Aussagen: Der Beschuldigte sagte konstant aus, er sei praktisch jedes Jahr immer mal wieder bei der Privatklägerin 2 ausgezogen für zwei bis vier Monate. Er äusserte sich diesbezüglich deutlich, indem er sagte, er habe ja nicht immer in ihrer Wohnung sein wollen, er habe auch eine Wohnung in E._____ (oder H._____) gehabt (Urk. 4/6 S. 10; Prot. II S. 14). Ausserdem bestritt er ausdrücklich, mehrheitlich bei der Privatklägerin 2 und nicht in seiner Wohnung gewohnt zu haben. Er sei bei ihr im Unterschied zur Zeit nach seinem Einzug bei der Privatklägerin 2 im November / Dezember 2012 nur Gast gewesen, er sei mal dort und mal dort gewesen (Urk. 4/6 S. 11, 12 und 14). Es sei vorgekommen, dass er zweimal die Woche bei ihr war oder auch nur jede zweite oder dritte Woche. Es sei eigentlich nur um Sex gegangen (Prot. II S. 14). Ausserdem habe er während der Beziehung mit der Privatklägerin 2 auch mit seiner damaligen Ehefrau F._____ bis zur Trennung Intimverkehr gehabt (Urk. 4/6 S. 11 f.; Prot. II S. 16) und er sei von ihr auch finanziell unterstützt worden, denn er sei immer wieder mal arbeitslos gewesen (Urk. 4/5 S. 8). Er habe aber auch die Privatklägerin 2 einige Male erwischt, wie sie Sex mit anderen Männern gehabt habe (Prot. II S. 16). Seine Ehefrau habe sich von ihm
- 13 getrennt, als sie im Oktober / November 2012 von seinem Verhältnis zur Privatklägerin 2 erfahren habe (Urk. 4/6 S. 14, Prot. II S. 16). Der Beschuldigte sagte konstant aus, es sei die Privatklägerin 2 gewesen, die unbedingt mit ihm ein Verhältnis habe eingehen wollen (Urk. 4/6 S. 41) und sie habe trotz des Wissens um seine Ehefrau unbedingt gewollt, dass sie zusammen bleiben sollten (Urk. 4/6 S. 12). Ausserdem hielt der Beschuldigte fest, dass es die Privatklägerin 2 jeweils gewesen sei, die - sporadisch - nicht mehr mit ihm habe zusammen leben wollen, so dass er ausgezogen sei, woraufhin sie wieder bei ihm vorbeigekommen sei und ihn gebeten habe, wieder bei ihr einzuziehen. Sie sei dabei sehr hartnäckig gewesen. Es sei immer ihr Wunsch gewesen, dass er bei ihr einziehe (Urk. 4/2 S. 6 f.; Urk. 4/6 S. 11; Prot. II S. 15 f.). Bezüglich der Zukunftsaussichten ihrer Beziehung sagte der Beschuldigte, die Privatklägerin 2 habe ihn überzeugt, in ihre Wohnung einzuziehen und ihn bei der Einwohnerkontrolle in Zürich anzumelden. Es sei das Ziel der Privatklägerin 2 gewesen, dass er sich endgültig von seiner Ehefrau trenne (Urk. 4/2 S. 6 f. und Urk. 4/6 S. 12). Er selber habe nie die Absicht gehabt, definitiv bei der Privatklägerin 2 einzuziehen (Prot. II S. 16). Die Privatklägerin 2 dagegen sagte anlässlich der Anzeigeerstattung bei ihrer ersten polizeilichen Einvernahme noch aus, die Beziehung zum Beschuldigten sei nicht partnerschaftlich, er nütze sie nur aus. Intim verkehre sie nicht sehr oft mit ihm (Urk. ND1 4/1 S. 4). Sie wisse, dass er mittlerweile zum dritten Mal verheiratet sei und seine Ehefrau in E._____ wohne, da der Beschuldigte ihr das gesagt habe (Urk. ND1 4/1 S. 5 und S. 7, Urk. 7/1 S. 8). Auf die Frage, wie es komme, dass er verheiratet sei, aber bei ihr wohne, wollte die Privatklägerin 2 keine Antwort geben (Urk. ND1 4/1 S. 7), räumte aber später ein, ein anständiger verheirateter Mann würde nicht bei einer anderen Frau mit Tochter leben und sich bedienen lassen. Sie wolle zukünftig ohne ihn leben und sie habe ihm auch schon öfter gesagt, dass sie ihn nicht liebe (Urk. ND1 4/1 S. 9). Ausserdem verdiene er mehr als sie, bezahle ihr aber keinen Franken (Urk. ND1 4/1 S. 9). Gegenüber der Staatsanwaltschaft sagte die Privatklägerin 2 bezüglich ihrer Beziehung zum Beschuldigten sehr widersprüchlich aus: Einerseits bezeichnete sie den Beschuldigten als ihren Lebenspartner (Urk. ND1 4/3 S. 2) und die Beziehung als eine Liebesbeziehung (Urk. ND1 4/3 S. 5), betonte dann jedoch, dass sie selber den Be-
- 14 schuldigten nicht heiraten wolle, er dies ihr gegenüber aber 2013 einmal erwähnt habe (Urk. ND1 4/3 S. 12). In letzter Zeit sei es ihr auch egal gewesen, was er mache und wo er sei, aber zuvor sei sie ganz allgemein misstrauisch gewesen, dass er mit anderen Frauen etwas haben könnte (Urk. ND1 4/3 S. 8). Seit längerer Zeit schlafe er nun im Wohnzimmer und nicht mehr mit ihr im Schlafzimmer. Auf die Frage, weshalb das so sei, antwortete sie, sie wisse das nicht (Urk. ND1 4/1 S. 2). Die Privatklägerin 1 bestätigte in ihrer ersten Videobefragung, dass der Beschuldigte jeweils ausgezogen sei, wenn ihre Mutter und er Streit hatten. Ihre Mutter habe den Beschuldigten dann jeweils hinausgeworfen (Urk. 5/1 S. 3). Der Beschuldigte habe zunächst noch seine eigene Wohnung gehabt, als er ihre Mutter kennengelernt habe und er sei einfach "mega oft" bei ihnen gewesen (Urk. 6/2 S. 22). Ausserdem sei der Beschuldigte auch immer wieder für einige Monate nach Mazedonien gegangen (Urk. 6/1 S. 8 und S. 27). Bezüglich der Zukunftsperspektive der Beziehung zwischen ihrer Mutter und dem Beschuldigten sagte die Privatklägerin 1 aus, der Beschuldigte habe gesagt, er wolle mit der Privatklägerin 2 nach Mazedonien gehen, wenn dort die Renovation der Wohnung fertig sei. Ihre Mutter habe jedoch gemeint, sie wolle diesen Schritt erst machen, wenn sie (die Privatklägerin 1) ihre Ausbildung beendet habe, respektive sie selbst pensioniert sei (Urk. 5/1 S. 37 und S. 39), relativierte aber in der zweiten Video-Einvernahme dann, ihre Mutter habe in der letzten Zeit gar nicht mehr mit dem Beschuldigten zusammen leben wollen (Urk. 6/2 S. 12). 2.5. Aufgrund dieser Aussagen der direkt Beteiligten steht jedenfalls nicht zweifelsfrei fest, dass die Beziehung zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin 2 als Lebenspartnerschaft im Sinne der qualifizierten Tatbestände von Tätlichkeit, einfacher Körperverletzung und Drohung angesehen werden kann. Einerseits fehlte jedenfalls bis zur Trennung von seiner Ehefrau und seinem endgültigen Einzug bei der Privatklägerin 2 im November / Dezember 2012 der vom Gesetzgeber verlangte Ausschliesslichkeitscharakter und andererseits handelte es sich nicht um eine umfassende Lebensgemeinschaft. So trug der Beschuldigte zum gemeinsamen Lebensunterhalt praktisch nichts bei, bezahlte der Privatkläge-
- 15 rin 2 nichts an die von ihr schon seit Jahren gemietete Wohnung und beteiligte sich auch sonst nicht an den Lebenshaltungskosten. Offensichtlich bestand zwischen den Parteien auch keine Einigkeit über die Tragfähigkeit respektive über die Zukunftsperspektive ihrer Beziehung, und zwar auch nicht ab dem gemeinsamen Zusammenleben in der Wohnung der Privatklägerin 2 nach der Trennung des Beschuldigten von seiner damaligen Ehefrau. So war gemäss Angaben der Privatklägerin 1 offenbar eine gemeinsame Zukunft in Mazedonien ein Thema und sagte der Beschuldigte explizit, von seiner Seite her sei es eine Liebesbeziehung gewesen (Urk. 4/5 S. 5). Das wird von der Privatklägerin 2 bestätigt, habe der Beschuldigte doch 2013 davon gesprochen, sie heiraten zu wollen. Gemäss ihren eigenen Aussagen handelte es sich jedoch mindestens am Anfang auch von ihrer Seite her um eine Liebesbeziehung (Urk. ND1 4/3 S. 5), welche die Privatklägerin 2 nach eigenen Angaben jedoch im Frühling 2013 habe beenden wollen (Urk. ND1 4/3 S. 11). Andererseits bestätigte die Privatklägerin 2 sinngemäss die Aussage des Beschuldigten, wonach sie den Beschuldigten habe kontrollieren wollen, wohingegen er selbst die Beziehung lockerer sah als die Privatklägerin 2 (Urk. 4/6 S. 40 [Beschuldigter], Urk. ND1 4/3 S. 7 [Privatklägerin 2]). Damit kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die beiden Parteien mit dem endgültigen Einzug des Beschuldigten bei der Privatklägerin 2 eine auf Dauer angelegte feste Lebensgemeinschaft gründen wollten. Dafür gehen die diesbezüglich geäusserten Absichten und Einschätzungen der Parteien über ihr künftiges Zusammenleben zu stark auseinander. Aber auch vom Schutzgedanken der Norm her betrachtet drängt sich keine andere Beurteilung auf, denn die Privatklägerin 2 machte ja bis zum November / Dezember 2012 durch ihre mehrmalige Wegweisung des Beschuldigten aus ihrer Wohnung deutlich, dass sie tatsächlich über die erforderliche Hausgewalt verfügte und er ihren Hinauswurf jeweils auch akzeptierte und die Wohnung verliess (z.B. Urk. ND1 4/3 S. 10 [Privatklägerin 2]). Somit kann vorliegend eine Abhängigkeit oder Resignation der Privatklägerin 2 vom Beschuldigten, die es ihr erschwert hätte, Strafantrag zu stellen, nicht erblickt werden. Die Beziehung zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin 2 kann demnach nicht als Lebenspartnerschaft im Sinne des Gesetzes qualifiziert werden. Daher sind die Delikte gemäss Anklageziffern 1.2.1 und 1.2.2 (einfache Kör-
- 16 perverletzungen), 1.2.3 (Tätlichkeiten) und 1.2.4 (Drohungen) nicht unter die qualifizierten Tatbestände zu subsumieren, sondern unter die jeweiligen Grundtatbestände. Dabei kann an dieser Stelle noch offen gelassen werden, ob der diesbezügliche Sachverhalt rechtsgenügend erstellt werden kann. Dies wird nachfolgend noch zu prüfen sein. 2.6. Die Privatklägerin 2 stellte den Strafantrag gegen den Beschuldigten gültig und rechtzeitig anlässlich der Anzeigeerstattung am 30. Juni 2013 mittels unterzeichnetem Formular bei der Stadtpolizei Zürich (Urk. ND1 3). Mithin liegt der Verteidigung folgend für die Delikte gemäss Anklageziffer 1.2.1 (einfache Körperverletzungen), die sich laut Anklageschrift während der Schwangerschaft der Privatklägerin 2 und damit vor der belegten Abtreibung im dritten Schwangerschaftsmonat vom 5. Mai 2009 ereigneten (Urk. ND1 5/3), und für die Vorfälle gemäss Anklageziffer 1.2.3 (Tätlichkeiten) und 1.2.4 (Drohungen) betreffend den Zeitraum vor dem 30. März 2013 kein für den Grundtatbestand erforderlicher gültiger Strafantrag vor. Es fehlt damit an einer Prozessvoraussetzung, so dass das bereits begonnene Verfahren diesbezüglich in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO i.V.m. Art. 379 StPO einzustellen ist. Anklageprinzip 3.1. Die Verteidigung rügte vor Vorinstanz explizit eine Verletzung des Anklageprinzips (Urk. 41 S. 14) und stellte sich auch im Berufungsverfahren auf den Standpunkt, es sei entsprechend den Aussagen des Beschuldigten, der sämtliche Übergriffe mit Ausnahme je eines solchen im Jahr 2011 und im März 2013 bestritt (Urk. 4/6 S. 20, S. 29 und S. 36; Prot. II S. 26), zu dessen Gunsten davon auszugehen, dass die letzten Delikte zum Nachteil der Privatklägerin 2 ausserhalb der Strafantragsfrist zu liegen kämen, weshalb auf die Anklage betreffend diese Delikte gesamthaft nicht einzutreten sei (Urk. 75 S. 8). 3.2. Nach dem in Art. 9 Abs. 1 StPO festgeschriebenen Anklagegrundsatz bestimmt die Anklage den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Gemäss Art. 325 Abs. 1 StPO bezeichnet die Anklageschrift unter anderem möglichst kurz, aber genau, die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten
- 17 mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung (lit. f). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte des Beschuldigten und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 133 IV 235 E. 6.2 f., Urteil des Bundesgerichts 6B_799/2014 vom 11. Dezember 2014 E. 1.1). Unter dem Gesichtspunkt der Informationsfunktion des Anklageprinzips ist massgebend, dass die angeklagte Person genau weiss, was ihr angelastet wird, damit sie ihre Verteidigungsrechte angemessen ausüben kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_441/2013 vom 4. November 2013. E. 3.2 mit Hinweisen). Die Missachtung des Anklageprinzips führt in letzter Konsequenz zur Einstellung des Verfahrens (Landshut in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, StPO Komm., a.a.O., N 37 zu Art. 325). 3.3. Nachdem das Verfahren bezüglich der dem Beschuldigten vorgeworfenen Tätlichkeiten bereits von der Vorinstanz infolge Verjährung für den Zeitraum vor dem 1. Dezember 2011 rechtskräftig eingestellt wurde und - wie unter vorstehender Ziffer II.2. ausgeführt - infolge der Strafantragsfrist von drei Monaten darüber hinaus auch für allfällige Tätlichkeiten bis zum 30. März 2013 einzustellen ist, kommt eine Verurteilung des Beschuldigten lediglich noch wegen tätlicher Übergriffe auf die Privatklägerin 2 innerhalb der Strafantragsfrist, mithin ab dem 30. März 2013, in Frage. Es ist daher vorab zu prüfen, ob die Anklage dem Beschuldigten überhaupt rechtsgenügend vorwirft, es sei innerhalb dieses relevanten Zeitraumes zu Übergriffen gekommen. 3.4. Die Anklage - und mit ihr die Vorinstanz - geht davon aus, der Beschuldigte sei zwischen ca. Juli 2011 und ca. Mai 2013 insgesamt ca. 24 Mal tätlich geworden. Sie spezifiziert dabei nicht, in welchen Abständen oder wie regelmässig der Beschuldigte tätlich geworden sei, ebenso wenig, wann bezüglich der letzten Monate vor der Anzeigeerstattung solche Vorfälle stattgefunden hätten. Der konkrete Vorwurf der Anklage ist damit zwar insofern genügend genau, als sich daraus ergibt, dass der Beschuldigte die Privatklägerin 2 während knapp zwei Jahren
- 18 durchschnittlich ein Mal monatlich mit der flachen Hand gegen den Kopf und Oberkörper geschlagen habe (Urk. 25 S. 5). Bezüglich der entscheidenden Frage, wann der letzte Übergriff stattgefunden hat, fehlt es der Anklage jedoch an der nötigen Präzision. Dass dem Beschuldigten Verfehlungen innerhalb der Strafantragsfrist vorgeworfen würden, ergibt sich auch aus den übrigen Verfahrensakten, insbesondere aus den Aussagen der Privatklägerinnen - auf die sich die Anklage wohlgemerkt insbesondere auch in Bezug auf die interessierende zeitliche Komponente stützt nicht: So äusserte sich die Privatklägerin 2 anlässlich der ersten polizeilichen Befragung vom 30. Juni 2013 dahingehend, glaublich zuletzt im März 2013 geschlagen worden zu sein. Es könne aber auch im April 2013 gewesen sein (Urk. ND1 4/1 S. 3). In der weiteren staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 16. August 2013 äusserte sich die Privatklägerin 2 nicht mehr deutlich zur zeitlichen Dimension der Tätlichkeiten. Der Beschuldigte habe sie oft mit der flachen Hand geohrfeigt, pro Jahr im Durchschnitt mehr als 12 Mal. Einzig drei massivere Vorfälle vermochte sie zeitlich einzuordnen (Urk. ND1 4/3 S. 6). Die Privatklägerin 1 bestätigte mehrfach, dass der Beschuldigte ihrer Mutter immer wieder Ohrfeigen gegeben und sie an den Haaren gezogen habe. Der letzte Vorfall, bei dem die Privatklägerin 2 geschlagen worden sei, sei derjenige gewesen, bei dem sie (die Privatklägerin 1) dabei gewesen sei (Urk. 5/1 S. 8 und S. 11; Urk. 6/2 S. 6 und S. 13). Die Privatklägerin 2 vermochte mithin in ihrer ersten und zu den Übergriffen zeitnächsten Einvernahme die deutlichste zeitliche Einordnung der tätlichen Übergriffe zu machen. Dabei ging sie selber von einem Ende der Übergriffe im März 2013 aus. Dies stimmt mit den Schilderungen der Privatklägerin 1 überein, die den unter Anklageziffer 1.2.2 geschilderten Vorfall vom März 2013 als zeitlich letzten bezeichnete. Auch wenn die Privatklägerin 2 von durchschnittlich mehr als 12 Vorfällen jährlich berichtete, so können diese angesichts der Aussagen der Privatklägerinnen nicht einfach linear verteilt und es kann nicht zuungunsten des Beschuldigten von Übergriffen nach dem 30. März 2013 ausgegangen werden. Dies tut
- 19 schliesslich auch die Anklage - jedenfalls in einer dem Anklagegrundsatz genügenden Art und Weise - nicht. 3.5. Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass das Verfahren betreffend sämtlicher dem Beschuldigten vorgeworfenen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 und 2 lit. c StGB einzustellen ist. Beweisverwertbarkeit 4.1. Die Verteidigung wiederholte anlässlich der Berufungsverhandlung den bereits vor Vorinstanz gestellten Antrag, es sei infolge Unverwertbarkeit die Einvernahme der Privatklägerin 1 vom 2. Juli 2013 aus den Akten zu entfernen. Zur Begründung wurde ausgeführt, es sei im Rahmen der Anzeigeerstattung am 30. Juni 2013 zu einem unzureichend protokollierten informellen Vorgespräch von ca. zwei Stunden mit der Privatklägerin 1 gekommen. Zudem seien bei deren Befragung am 2. Juli 2013 die Teilnahmerechte des Beschuldigten missachtet worden. Die Verwertbarkeit der Videobefragungen der Privatklägerin 1 vom 1. Oktober 2013 wurde demgegenüber nicht mehr moniert (Urk. 75 S. 18-22; Prot. II S. 31; Urk. 41 S. 1-10). 4.2.1. Art. 141 StPO regelt die Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Beweise. Beweise, welche die Strafbehörden in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben haben, dürfen nach Art. 141 Abs. 2 StPO grundsätzlich nicht verwertet werden, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich. Unter den Begriff der schweren Straftat fallen in diesem Zusammenhang nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes nicht nur die schweren Delikte gegen Leib und Leben, sondern auch die weiteren Delikte gegen strafrechtlich vergleichbare Rechtsgüter (BGE 131 I 272 E. 4.5). Wohlers konkretisiert den Begriff dahingehend, dass der Anwendungsbereich auf Delikte der Schwerkriminalität beschränkt werden sollte, also auf Straftatbestände, bei denen als Strafe ausschliesslich Freiheitsstrafe vorgesehen ist (StPO Komm.- Wohlers, a.a.O., N 21a zu Art. 141).
- 20 - 4.2.2. Ermöglichte ein Beweis, der nach Art. 141 Abs. 2 StPO nicht verwertet werden darf, die Erhebung eines weiteren Beweises, so ist dieser nicht verwertbar, wenn er ohne die vorhergehende Beweiserhebung nicht möglich gewesen wäre (Art. 141 Abs. 4 StPO), das heisst der erste Beweis "condicio sine qua non" des zweiten ist. Eine Fernwirkung gemäss Art. 141 Abs. 4 StPO ist also zu verneinen, wenn der Folgebeweis im Sinne eines hypothetischen Ermittlungsverlaufs zumindest mit einer grossen Wahrscheinlichkeit auch ohne den illegalen ersten Beweis erlangt worden wäre (BGE 138 IV 169 E. 3.3.3 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_1021/2013 vom 29. September 2014 E. 2.3.2). Mit anderen Worten: Hätten die Strafbehörden das fragliche Beweismittel auf legalem Wege selbst erlangen können, liegt kein zwingendes Verwertungsverbot vor. Es ist diesfalls in einem zweiten Schritt eine Interessenabwägung vorzunehmen: Je schwerer die vorgeworfene Straftat ist, umso eher überwiegt das öffentliche Interesse an der Wahrheitsfindung das private an der Unverwertbarkeit (Wolfgang Wohlers/Linda Bläsi, Dogmatik und praktische Relevanz der Beweisverwertungsverbote im Strafprozessrecht der Schweiz, in: recht 2015, S. 158, E. II.1. mit Hinweisen; Donatsch/Schwarzenegger/Wohlers, Strafprozessrecht, Zürcher Grundrisse des Strafrechts, 2. A., Zürich-Basel-Genf 2014, § 6 2.31, S. 123 f.; Schmid, Praxiskommentar, a.a.O., N 3 zu Art. 141; Riklin, Kommentar StPO, 2. A., Zürich 2014, Verlag Orell Füssli [kurz: OFK - StPO], N 4 und N 7 zu Art. 141; Urteil des Bundesgerichts 6B_323/2013 vom 3. Juni 2013 E. 3. 5). 4.3.1. Vorinstanz und Verteidigung ist darin zuzustimmen, dass die im Polizeirapport festgehaltenen Aussagen der Privatklägerin 1, die sie anlässlich der ca. ein- bis zweistündigen informellen Befragung (Prot. I S. 23) anlässlich der Anzeigeerstattung abgab, nicht verwertbar sind. Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (Urk. 54 S. 11 f.). Festzuhalten bleibt, dass nicht die im Polizeirapport zusammengefasste informelle Befragung der Privatklägerin 1, sondern die beiden anschliessend durchgeführten ausführlichen und auf Video aufgezeichneten Einvernahmen derselben vom 2. Juli 2013 und vom 1. Oktober 2013 Grundlage der Anklage und des vorinstanzlichen Urteils bilden.
- 21 - 4.3.2. Die Verwertbarkeit dieser Einvernahmen der Privatklägerin 1 vom 2. Juli 2013 und vom 1. Oktober 2013 wurde von der Vorinstanz bejaht, da der Beschuldigte mindestens einmal im Verlaufe des Strafverfahrens Gelegenheit erhielt, den ihn belastenden Personen Ergänzungsfragen zu stellen (Urk. 54 S. 12 ff.). Entscheidend ist, dass dem Beschuldigten die Einvernahme vom 2. Juli 2013 in voller Länge als Aufzeichnung in Bild und Ton zur Kenntnis gebracht wurde und er anlässlich der zweiten Einvernahme vom 1. Oktober 2013 die Gelegenheit erhielt, der Privatklägerin 1 uneingeschränkt Ergänzungsfragen zu stellen (Urk. 6/1 S. 23). Damit wurden seine Teilnahmerechte gemäss ständiger Praxis gewahrt (Urteil des Bundesgerichts 6B_529/2014 vom 10. Dezember 2014 E. 4.2.1 [nicht publ. in BGE 140 IV 196]) und es ist der Vorinstanz darin zuzustimmen, dass beide Videoeinvernahmen der Privatklägerin 1 verwertbar sind. 4.3.3. Da die Verteidigung mit dem Hinweis auf unzulässige Beeinflussung der Privatklägerin 1 anlässlich der informellen Befragung durch die Polizei anlässlich der Anzeigeerstattung zumindest sinngemäss geltend macht, die erste auf Video aufgezeichnete Einvernahme der Privatklägerin 1 vom 2. Juli 2013 sei gestützt auf Art. 141 Abs. 4 StPO nicht verwertbar, ist dem Folgendes entgegen zu halten: Da die Strafverfolgungsbehörden zweifellos auch ohne die zweistündige informelle Befragung der Privatklägerin 1 und damit auch ohne den illegalen ersten "Beweis" (der als solcher vorliegend ja nicht verwertet wurde) deren Aussagen in korrekter Form und in Beachtung sämtlicher relevanter Verfahrensvorschriften erlangt hätten, da sie hypothetisch in einem solchen Fall den oder die Anzeigeerstatter immer formell befragen, wie es ja auch vorliegend geschah, liegt jedenfalls kein zwingendes Verwertungsverbot bezüglich der ersten Videobefragung der Privatklägerin 1 vor. Da es sich beim aktuell abzuklärenden Vorwurf der sexuellen Handlungen mit einem Kind um ein schwerwiegendes Delikt handelt, hat das Interesse des Beschuldigten an einer allfälligen Unverwertbarkeit der ersten Videobefragung der Privatklägerin 1 gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Wahrheitsfindung hintan zu stehen. Die erste Videobefragung der Privatklägerin 1 vom 2. Juli 2013 ist somit verwertbar, insbesondere, weil die Interessen des Beschuldigten am Schutz seiner Rechte im Strafverfahren, i.c. seiner Teilnahmerechte, durch die Strafverfolgungsbehörden vorliegend im Rahmen ihres vom Gesetz ge-
- 22 steckten Ermessens (Konfrontation nicht sofort, sondern erst später im Verfahren) durchaus beachtet wurden. Den allenfalls verbleibenden Bedenken hinsichtlich des Einflusses dieses ersten informellen Gesprächs der Privatklägerin 1 bei der Polizei (Urk. 75 S. 18 f.; Urk. 41 S. 9), welchen auch die Vorinstanz nicht gänzlich von der Hand wies (Urk. 54 S. 12), ist bei der Würdigung der entsprechenden Aussagen im Rahmen der Beweiswürdigung Rechnung zu tragen. III. Sachverhalt A. Allgemeines 1. Da der Beschuldigte den Anklagesachverhalt bezüglich der angefochtenen Schuld-, resp. Freisprüche auch in der Berufungsverhandlung bestritt (Prot. II S. 22 ff.), ist nachfolgend aufgrund der vorhandenen Beweismittel zu prüfen, ob sich der im Berufungsverfahren zu beurteilende Anklagesachverhalt rechtsgenügend erstellen lässt. 2.1. Bestreitet ein Beschuldigter die ihm vorgeworfenen Taten, ist der Sachverhalt aufgrund der Untersuchungsakten und der vor Gericht vorgebrachten Argumente nach den allgemein gültigen Beweisregeln zu erstellen. Gemäss der aus Art. 32 Abs. 1 BV fliessenden und in Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Maxime "in dubio pro reo" ist bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld zu vermuten, dass der einer strafbaren Handlung Beschuldigte unschuldig ist (BGE 137 IV 219, E. 7.3. mit Hinweisen; BGE 127 I 38, E. 2a; Urteil des Bundesgerichts 6B_617/2013, E. 1.2., vom 4. April 2014). Angesichts der Unschuldsvermutung besteht Beweisbedürftigkeit, d.h. der verfolgende Staat hat dem Beschuldigten alle objektiven und subjektiven Tatbestandselemente nachzuweisen (Niklaus Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. A., Zürich/St. Gallen 2013, N 216) und nicht der Beschuldigte seine Unschuld (BGE 127 I 38, E. 2a). Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat
- 23 - (BGE 138 V 74, E. 7; BGE 128 I 81, E. 2 mit Hinweisen). Die Überzeugung des Richters muss auf einem verstandesmässig einleuchtenden Schluss beruhen und für den unbefangenen Beobachter nachvollziehbar sein (Hauser/Schweri/ Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6.A. Basel 2006, § 54 Rz 11 ff.). 2.2. Stützt sich die Beweisführung auf die Aussagen von Beteiligten, so sind diese frei zu würdigen (Art. 10 Abs. 2 StPO). Es ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten und den Verhandlungen ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeugend ist, wobei es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen ankommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgten. Nach neueren Erkenntnissen kommt der allgemeinen Glaubwürdigkeit der befragten Person kaum mehr Bedeutung zu. Weitaus bedeutender für die Wahrheitsfindung als die allgemeine Glaubwürdigkeit ist die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen, welche durch eine methodische Analyse ihres Inhaltes darauf zu überprüfen sind, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Angaben einem tatsächlichen Erleben des Befragten entspringen. Damit eine Aussage als zuverlässig gewürdigt werden kann, ist sie insbesondere auf das Vorhandensein von Realitätskriterien und umgekehrt auf das Fehlen von Phantasiesignalen zu überprüfen. Dabei wird zunächst davon ausgegangen, dass die Aussage gerade nicht realitätsbegründet ist, und erst wenn sich diese Annahme (Nullhypothese) aufgrund der festgestellten Realitätskriterien nicht mehr halten lässt, wird geschlossen, dass die Aussage einem wirklich Erlebten entspricht und wahr ist (BGE 133 I 33, E. 4.3. mit Hinweisen; Niklaus Ruckstuhl/Volker Dittmann/Jörg Arnold, Strafprozessrecht, Zürich - Basel - Genf 2011, § 9 N 505). Die wichtigsten Realitätskriterien sind dabei die "innere Geschlossenheit" und "Folgerichtigkeit in der Darstellung des Geschehensablaufs", "konkrete und anschauliche Wiedergabe des Erlebnisses" sowie die "Schilderung des Vorfalles in so charakteristischer Weise, wie sie nur von demjenigen zu erwarten ist, der den Vorfall selber miterlebt hat", "Kenntlichmachung der psychischen Situation von Täter und Zeuge bzw. unter Mittätern", "Selbstbelastung oder unvorteilhafte Darstellung der eigenen Rolle", "Entlastungsbemerkungen zugunsten des Beschuldigten" und "Konstanz der Aussage bei verschiedenen Befragungen, wobei sich
- 24 aber sowohl Formulierungen als auch die Angaben über Nebenumstände verändern können" (Robert Hauser, Der Zeugenbeweis im Strafprozessrecht mit Berücksichtigung des Zivilprozesses, Zürich 1974, S. 316; Bender/Nack/Treuer, Tatsachenfeststellung vor Gericht, Glaubwürdigkeits- und Beweislehre, Vernehmungslehre, 3. A. München 2007, N 310 ff.). Andererseits sind wie erwähnt auch allfällige Phantasiesignale zu berücksichtigen. Als Indizien für falsche Aussagen gelten "Unstimmigkeiten oder grobe Widersprüche in den eigenen Aussagen", "Zurücknahme oder erhebliche Abschwächungen in den ursprünglichen Anschuldigungen", "Übersteigerungen in den Beschuldigungen im Verlaufe von mehreren Einvernahmen", "unklare, verschwommene oder ausweichende Antworten" sowie "gleichförmig, eingeübt und stereotyp wirkende Aussagen". Als allgemeine Phantasiesignale nennen Bender/Nack/Treuer die "Schwarz-Weiss-Malerei", die "Verarmung der Aussage", das "Flucht- und Begründungssignal" und die "behauptete Akzeptanz gegenüber bezweifelbaren Rechtsverkürzungen", wobei weiter festgehalten wird, den "Phantasiebegabten" falle es ganz allgemein leichter, von eigenen Aussagen und Aktivitäten zu berichten, als die Antworten und Reaktionen der Gegenseite zu erfinden. Wenn das eine oder andere Phantasiesignal auftritt, braucht die Aussage nicht verworfen zu werden. Es ist dann aber eine ausreichende Zahl von erstklassigen Realitätskriterien zu fordern. Bei häufigem Auftreten von Phantasiesignalen sollten an die Zahl und Qualität der Realitätskriterien strenge Anforderungen gestellt werden, damit eine Aussage als zuverlässig eingestuft werden kann (Bender/Nack/Treuer, a.a.O., N 427 ff. und N 350 ff.). 2.3. Liegen keine direkten Beweise vor, ist nach der Rechtsprechung auch ein indirekter Beweis zulässig. Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich alleine nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf die Täterschaft oder die Tat hinweisen und einzeln betrachtet die Möglichkeit des Andersseins offen lassen, können einen Anfangsverdacht verstärken und in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das bei objektiver Betrachtung keine Zweifel bestehen lässt, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Das ist mithin auch der Fall, wenn sich die als belastend gewerteten Indizien zu einer Gewissheit verdich-
- 25 ten, welche die ausser Acht gelassenen entlastenden Umstände als unerheblich erscheinen lassen (Urteil des Bundesgerichts 6B_678/2013 vom 3. Februar 2014, E. 3.3. mit Hinweisen). 2.4. Der Grundsatz "in dubio pro reo" findet als Beweislastregel keine Anwendung, wenn der Beschuldigte eine ihn entlastende Behauptung aufstellt, ohne dass er diese in einem Mindestmass glaubhaft machen kann. Es tritt nämlich insoweit eine Beweislastumkehr ein, als nicht jede aus der Luft gegriffene Schutzbehauptung von der Anklagebehörde durch hieb- und stichfesten Beweis widerlegt werden muss (Niklaus Schmid, Praxiskommentar, a.a.O., Art. 10, N 2a; BSK StPO-Tophinke, a.a.O., Art. 10, N 21). 2.5. Aufgabe des Richters ist es demzufolge, seinem Gewissen verpflichtet, in objektiver Würdigung des gesamten Beweisergebnisses zu prüfen, ob er von einem bestimmten Sachverhalt überzeugt ist und an sich mögliche Zweifel an dessen Richtigkeit zu überwinden vermag (Art. 10 Abs. 3 StPO; Max Guldener, Beweiswürdigung und Beweislast, S. 7; BGE 124 IV 88, 120 1a 31 E. 2c). Es liegt in der Natur der Sache, dass mit menschlichen Erkenntnismitteln keine absolute Sicherheit in der Beweisführung erreicht werden kann. Daher muss es genügen, dass das Beweisergebnis über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist. Bloss abstrakte oder theoretische Zweifel dürfen dabei nicht massgebend sein, weil solche immer möglich sind (BGE 138 V 74, E. 7 mit Hinweisen). Es genügt also, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld ausgeschlossen werden können. Hingegen darf ein Schuldspruch nie auf blosser Wahrscheinlichkeit beruhen. 3. Auf die Argumente des Beschuldigten oder seiner Verteidigung ist im Rahmen der nachstehenden Erwägungen einzugehen. Dabei muss sich das Gericht nicht ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen; vielmehr kann es sich auf die für die Entscheidfindung wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 138 I 232, E. 5.1. mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_484/2013 vom 3. März 2014 E. 3.2.). Als Beweismittel liegen im Wesentlichen die Aussagen der direkt Beteiligten vor, mithin diejenigen des Beschuldigten (Urk. 4/1-6), der Privatklägerin 1 (Urk. 5/1-4
- 26 und Urk. 6/1-4) und der Privatklägerin 2 (Urk. 7/1 und Urk. ND1 4/1-3), wie die Vorinstanz richtig festhielt (Urk. 54 S. 18). Ferner von Relevanz sind ausserdem das psychiatrische Gutachten über den Beschuldigten vom 5. November 2013 von I._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, … (Urk. 8/15), der ärztliche Befund des Stadtspitals Triemli vom 27. August 2013 betreffend die Privatklägerin 2 (Urk. ND1 5/3), die Akten betreffend Gewaltschutzmassnahmen (Urk. 10/1-3 und ND1 6/1), die beigezogenen Eheschutzakten des Bezirksgerichts E._____ (Urk. ND1 8) sowie die übrigen Ermittlungsakten. 4.1. Was die theoretischen Aspekte der Sachverhaltserstellung und der Aussagewürdigung der Beteiligten betrifft, hat die Vorinstanz zutreffende Ausführungen gemacht, auf welche verwiesen werden kann (vgl. Urk. 54 S. 18 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 4.2. Bezüglich der Glaubwürdigkeit der Aussagenden ist in Ergänzung zu den vorinstanzlichen Erwägungen, auf die verwiesen werden kann (Urk. 54 S. 19 f.), Folgendes festzuhalten: Die Beteiligten lebten seit ca. 2009 und damit seit einigen Jahren in einer Beziehung zusammen, die offensichtlich vor allem in der Zeit vor der Anzeigeerstattung von einigen Problemen geprägt war, führten doch die Privatklägerinnen übereinstimmend aus, das Verhalten der Tochter sei vielleicht wegen der Pubertät anders als früher gewesen (Urk. 7/1 S. 4 [Privatklägerin 2]; Urk. 6/1 S. 36 [Privatklägerin 1]). Die Privatklägerin 2 habe das Gespräch mit ihrer Tochter gesucht, weil sie so frech gewesen sei und ihr im Haushalt nicht mehr habe helfen wollen (Urk. 7/1 S. 4). Es habe zwischen ihr und der Tochter Streit gegeben und sie habe ihr auch gesagt, dass sie nicht mehr in der Lage sei, auf ihr Verhalten zu reagieren. Ihre Tochter habe daraufhin ihre Sachen packen und erneut zu ihrer Kollegin J._____ gehen wollen, was sie nicht erlaubt habe und woraufhin der Beschuldigte verboten habe, dass J._____ zu ihnen in die Wohnung kommen dürfe (Urk. 7/1 S. 12). Die Privatklägerin 1 bestätigte denn auch, dass es Streitigkeiten zwischen ihr und ihrer Mutter gegeben habe, weil sie oft spät nach Hause gekommen und oft aggressiv gewesen sei (Urk. 5/1 S. 32 und S. 50; Urk. 6/1 S. 36). Dass auf Seiten der Privatklägerinnen jedenfalls im Zeitpunkt der Anzeigeerstattung starke negative Gefühle gegenüber dem Beschuldigten vor-
- 27 handen waren, zeigt sich auch aus dem Umstand, dass die Privatklägerin 2 den Streit in Bezug auf J._____ zuerst als einen solchen zwischen dem Beschuldigten und ihrer Tochter darstellte (Urk. ND1 4/1 S. 9) und erst zwei Monate später relativierte, dass der Streit zwischen ihr und der Tochter stattfand und der Beschuldigte auf ihrer Seite in den Konflikt eingriff (Urk. 7/1 S. 12) Die Privatklägerin 1 bezeichnete ihre Gefühle gegenüber dem Beschuldigten als Hass (Urk 5/1 S. 31), für die Privatklägerin 2 ist der Beschuldigte ein "böser und aggressiver Mensch" (Urk. ND1 4/1 S. 10). Dabei gilt es aber zu bedenken, dass selbst die Privatklägerinnen einräumten, der Beschuldigte habe ein gutes Verhältnis zur Privatklägerin 1 gehabt und es habe erst in der letzten Zeit immer wieder Spannungen gegeben (Urk. ND1 4/1 S. 9, Urk. 7/1 S. 10 [Privatklägerin 2]; Urk. 5/1 S. 4 und 8, Urk. 6/1; Urk. 6/2 S. 4 [Privatklägerin 1]). Der Beschuldigte seinerseits betrachtete die Privatklägerin 1 wie eine eigene Tochter, was zumindest teilweise auf Gegenseitigkeit beruhte, schrieb die Privatklägerin 1 doch noch am 12. Mai 2013 ein SMS an den Beschuldigten, das sie mit den Worten "Gruss von Deiner Tochter A._____" beendete (Urk. 4/2 S. 2 und 5; Urk. 4/6 S. 19; Prot. I S. 15; Prot. II S. 23). Ausserdem bestätigte sich im Verlaufe der Untersuchung durch Zugaben der Privatklägerinnen, dass der Beschuldigte wahrheitsgemäss ausgesagt hatte, dass die Privatklägerin 1 in letzter Zeit viele Probleme mit ihrer Mutter gehabt habe (Urk. 4/6 S. 18). Auch hält die Privatklägerin 2 fest, sie habe dem Beschuldigten immer vertraut, so sehr, dass sie ohne Bedenken ihre Tochter mehrmals zusammen mit ihm nach Mazedonien reisen liess (Urk. 7/1 S. 9). Dieses grundsätzliche Vertrauen der Privatklägerin 2 in den Beschuldigten wird denn auch von der Tochter bestätigt, die sogar aussagte, sie habe die beanzeigten Vorfälle der Mutter nicht schon früher erzählt, weil sie fürchtete, diese würde eher dem Beschuldigten glauben als ihr (Urk. 5/1 S. 19; Urk. 6/1 S. 36). Ausserdem bezeichneten der Beschuldigte und die Privatklägerin 2 je von ihrer Seite her ihre Beziehung als eine Liebesbeziehung. Das lässt jedenfalls den Schluss zu, dass das Zusammenleben der Parteien nicht hauptmassgeblich von negativen Vorfällen geprägt gewesen war. Die Privatklägerin 2 als Mutter der Privatklägerin 1 und gleichzeitig als Partnerin des Beschuldigten war in einer speziell schwierigen Lage, unabhängig auszusagen, so dass der Vorinstanz zu folgen ist und ihre Aussagen auch unter Berücksichti-
- 28 gung der von ihr gegenüber dem Beschuldigten geäusserten Ressentiments mit besonderer Vorsicht und Sorgfalt zu würdigen sind (Urk. 54 S. 20). Die vom Beschuldigten dargestellte konfliktbeladene Situation zwischen der Privatklägerin 2 und ihrer Tochter wird von diesen bestätigt. Es kann daher nicht verallgemeinernd dem Beschuldigten jegliche Glaubwürdigkeit abgesprochen werden, auch nicht aufgrund seiner Stellung als Beschuldigter. Angesichts der streitbelasteten Beziehung zwischen den Privatklägerinnen und den widersprüchlichen Aussagen der Privatklägerin 2 hinsichtlich der Qualität ihrer Beziehung zum Beschuldigten sowie dem Vorbehalt der Privatklägerin 1, ihre Mutter hätte wohl eher dem Beschuldigten als ihr geglaubt, sind die Aussagen aller drei direkt beteiligten Personen gleichermassen mit der grössten Vorsicht und Zurückhaltung zu würdigen. Generell kommt jedoch der Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen gegenüber der generellen Glaubwürdigkeit des Aussagenden bei der Aussagewürdigung Vorrang zu. B. Mehrfache sexuelle Handlungen mit Kindern (Anklageziffer 1.1.1 [HD]) 1. Der erste Anklagepunkt des Hauptdossiers befasst sich mit diversen Vorfällen zwischen Oktober / November 2009 und Ende Juni 2013, bei welchen der Beschuldigte mit der rechten Hand in die Pyjamahosen der Privatklägerin 1 gegriffen und anschliessend an ihrer Scheide manipuliert haben soll. Dem Beschuldigten wird weiter vorgeworfen, er habe auch einmal an deren Brüste gefasst und diese gestreichelt und schliesslich habe er einmal die Hand der Privatklägerin 1 genommen und unter seiner Unterhose an seinen erigierten Penis geführt. Der detaillierte Sachverhalt ergibt sich aus der Anklageschrift (Urk. 25 S. 2 f.), worauf zu verweisen ist. Dass im Anklagesachverhalt Ziffer 1.1.1.1 in Bezug zum Beschuldigten von "dessen Tochter" die Rede ist (Urk. 25 S. 2), fusst auf einem offensichtlichen Versehen, das hiermit richtig zu stellen ist. Anlässlich der Berufungsverhandlung bestritt der Beschuldigte erneut die ihm vorgeworfenen sexuellen Handlungen. Er habe der Privatklägerin 1 in keinem Fall etwas angetan. Deren Aussagen seien Lügen (Prot. II S. 23 und S. 35).
- 29 - 2.1. Richtig ist vorab die vorinstanzliche Feststellung, dass die Privatklägerin 1 in keiner Einvernahme aussagte, den Penis des Beschuldigten unter dessen Unterhose umfasst zu haben, wie dies in der Anklage ausgeführt wird, sondern einzig von einer kurzen Berührung über der Unterhose berichtete (Urk. 54 S. 27). Bezüglich des Umfassens des Penis kann der angeklagte Sachverhalt daher von Vornherein nicht erstellt werden. 2.2. Die Vorinstanz hat die bisherigen Aussagen der Privatklägerin 1 und des Beschuldigten richtig und umfassend (Urk. 54 S. 21-23) und die Aussagen der Privatklägerin 2, soweit nötig, korrekt wiedergegeben (Urk. 54 S. 27). Sodann würdigte sie die vorhandenen Beweise sowohl einzeln als auch in ihrer Gesamtheit und nahm eine nachvollziehbare Sachverhaltserstellung vor, die im Ergebnis zutreffend und zu teilen ist. Entsprechend kann vorab auf die diesbezüglichen vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 54 S. 23-28; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Vorinstanz kam zusammengefasst zum Schluss, dass die Aussagen der Privatklägerin 1 nur wenig konkret und in vielen Punkten vage und kaum farbig, lebendig oder detailreich seien. Es verblieben neben den zurückhaltenden Ausführungen jedoch erhebliche Ungereimtheiten in Bezug auf das Kerngeschehen, die nicht hätten ausgeräumt werden können, so dass letztlich erhebliche Zweifel verblieben, die zu einem Freispruch führen müssten (Urk. 54 S. 27 f.). Die nachfolgenden Ausführungen sind daher lediglich als Ergänzung resp. Präzisierung zu verstehen. 3. Da bei allen angeklagten Vorfällen keine Zeugen zugegen waren, ist mithin bezüglich der einzelnen Anklagevorwürfe aufgrund der konkreten Aussagen zur Sache zu ermitteln, welche Darstellung glaubhaft ist und überzeugt, da - wie oben unter Ziffer III.A.4.2 dargelegt - die Aussagen des Beschuldigten nicht einfach generell als unglaubhaft und wahrheitswidrig beurteilt werden können. Auffallend ist in der Tat, dass die Privatklägerin 1 angab, es sei zu 20 bis 30 Vorfällen gekommen, sich jedoch darauf beschränkte, lediglich vier Vorfälle zu schildern. Zu diesen vier Vorfällen fielen die Aussagen der Privatklägerin 1 zwar zum Teil äusserst präzise aus – beispielsweise vermochte sie sich nicht nur daran zu
- 30 erinnern, welche Kleider sie und der Beschuldigte jeweils trugen, sondern erwähnte von sich aus auch Nebensächlichkeiten wie die Farbe des Sofas, die Marke des Autos, ein Lied, das im Radio lief, oder was sie gegessen hatte (vgl. Urk. 5/1 S. 17, S. 23; 6/1 S. 33). Das eigentliche Kerngeschehen, die konkreten Handlungen des Beschuldigten, beschrieb die Privatklägerin 1 aber immer wieder in einer oberflächlichen Art und Weise mit denselben wenigen Worten. So berichtete sie zumeist, wie der Beschuldigte mit seiner Hand gekommen sei und sie im Genitalbereich berührt habe. Diese lediglich partiell detailreiche Schilderung der Privatklägerin 1 kann zwar noch mit dem von ihr geschilderten traumatischen Festsetzen dieser Vorfälle in ihrem Kopf (vgl. Urk. 5/1 S. 15) sowie der Tatsache, dass es ihr sichtlich und nachvollziehbar unangenehm war, über die intimen Geschehnisse detailliert zu sprechen, erklärt werden. Zu einem ähnlichen Schluss kam bereits die Vorinstanz (Urk. 54 S. 27). Sofern die Schilderungen der Privatklägerin 1 betreffend die sexuellen Handlungen über pauschale Beschreibungen hinausgehen, sind nun aber auch augenscheinliche Widersprüche festzustellen. Abweichungen bei der Beschreibung der einzelnen Übergriffe hinsichtlich Zeitpunkt (Urk. 5/1 S. 12; Urk. 6/1 S. 2), Örtlichkeit (Urk. 5/1 S. 12; Urk. 6/1 S. 3 und S. 46), getragener Kleidung (Urk. 5/1 S. 14 ff.; Urk. 6/1 S. 3, S. 5, S. 11, S. 16 und S. 46) oder Atmung des Beschuldigten (Urk. 5/1 S. 17; Urk. 6/1 S. 11) können – insofern ist dem Vertreter der Staatsanwaltschaft zuzustimmen (Urk. 55 S. 2) – zum Teil gerade noch damit erklärt werden, dass sich die behaupteten Vorfälle über einen langen Zeitraum zutrugen und die einzelnen Übergriffe daher von der Privatklägerin 1 vermischt oder verwechselt worden sein könnten (so schon die Vorinstanz: Urk. 54 S. 25). Angesichts der Tatsache, dass sie deutlich bestimmbare Einzelereignisse schilderte, erstaunt eine solche Verwechslung aber namentlich bei der Schilderung des ersten Ereignisses, als der Beschuldigte sie zu sich ins Schlafzimmer gerufen habe, welches nach ihrer eigenen Aussage besonders in ihrer Erinnerung haften geblieben sei (Urk. 5/1 S. 12 f. und S. 15). Nicht nachvollziehbar ist jedoch sodann, dass die Privatklägerin 1 in der ersten Einvernahme schilderte, wie sie der Beschuldigte beim ersten Vorkommnis an der Brust berührt, dort kreisförmige Bewegungen gemacht und ihre Brustwarzen geküsst habe (so Urk. 5/1 S. 10, 12 und 45), während sie in der zweiten Einvernahme
- 31 mehrfach und auch auf explizite Nachfrage konsequent verneinte, dass es überhaupt zu Küssen oder Berührungen der Brüste gekommen sei (Urk. 6/1 S. 11 f. und 50). Dieser Widerspruch, der sich nur auf einen einzelnen Übergriff bezieht, betrifft das absolute Kerngeschehen und ist als solcher weder mit einer Verwechslung noch auf andere Weise zu erklären. Mit der Vorinstanz ist die Tendenz der Privatklägerin 1 zur Zurücknahme ihrer Anschuldigungen bzw. deren Abschwächung auch bezüglich verschiedener anderer Schilderungen auffallend (Urk. 54 S. 26). Die Aussagen der Privatklägerin 1 wirken zwar phasenweise authentisch und erwecken nicht den Eindruck von reinen Phantasieprodukten. Wesentlich erscheint auch, dass die Privatklägerin 1 die Vorkommnisse nicht selbständig und frei schilderte, diese gegenteils auf ihren Wunsch weitgehend erfragt werden mussten, worauf die Vorinstanz zu Recht hinwies (Urk. 54 S. 24). Die unauflösbaren Widersprüche hinsichtlich der konkreten behaupteten Übergriffe des Beschuldigten in den eigenen Schilderungen der Privatklägerin 1 und das dargestellte Aussageverhalten der Privatklägerin 1 lassen unüberwindbare Zweifel daran bestehen, dass deren Angaben zum Tatgeschehen rund um die sexuellen Handlungen des Beschuldigten im Wesentlichen der Wahrheit entsprechen, namentlich da sie sich hinsichtlich der konkreten behaupteten Übergriffe des Beschuldigten als zu wenig zuverlässig erweisen, als dass jeder vernünftige Zweifel daran ausgeräumt wäre und sich die rechtsgenügende Überzeugung einstellen würde, die Übergriffe des Beschuldigten auf die Privatklägerin 1 hätten sich tatsächlich im Wesentlichen so zugetragen, wie sie dem Beschuldigten vorgeworfen werden. Eine theoretische Möglichkeit, dass die Darstellung der Privatklägerin 1 trotz der dagegen sprechenden Indizien der Wahrheit entsprechen könnte, reichen in Nachachtung des Prinzips "im Zweifel für den Angeklagten" für einen Schuldspruch nicht aus. Aufgrund der verbleibenden unüberwindbaren Zweifel hat daher ein Freispruch des Beschuldigten vom Vorwurf der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB zu ergehen.
- 32 - C. Mehrfache Pornographie (Anklageziffer 1.1.2 [HD]) 1. Dieser Anklageziffer liegt im Wesentlichen der Sachverhalt zugrunde, wonach der Beschuldigte zwischen ca. Ende November und Ende Dezember 2009 insgesamt 3 Mal die Privatklägerin 1 aufgefordert habe, mit ihm einen pornographischen Film zu schauen, was sie während ca. 10-15 Minuten auch getan habe, wobei sie sich aber anschliessend geweigert habe, diese weiter anzusehen (Urk. 25, S. 3). Der Beschuldigte blieb auch bezüglich dieses Vorwurfes anlässlich der Berufungsverhandlung bei seiner bisherigen Bestreitung (Prot. II S. 24 f.). 2. Wiederum sind lediglich die Aussagen des Beschuldigten (Urk. 4/1-2 und 4/5-6 sowie Prot. I S. 8 ff. und Prot. II S. 24 f.) und der Privatklägerin 1 (Urk. 5/1-4 und 6/1-4) als direkte Beweismittel bei den Akten. Die Privatklägerin 2 vermochte auch zu diesem Sachverhaltsteil keine eigenen Wahrnehmungen zu schildern. 3. Die Vorinstanz gelangte nach einer Zusammenfassung und einer Würdigung der relevanten Aussagen des Beschuldigten und der Privatklägerin 1 auch hier zur Erkenntnis, dass erstere nicht überzeugend, aber auch letztere knapp und farblos ausfielen und daher nicht ganz verlässlich seien und zu viele Unstimmigkeiten aufwiesen (Urk. 54 S. 30-31). Dem ist zuzustimmen: Bei der Würdigung der Aussagen des Beschuldigten zum Vorwurf der mehrfachen Pornographie fällt besonders auf, dass er die ihm vorgeworfenen Handlungen abstreitet, zusätzlich aber auch immer wieder neue Geschichten betreffend Pornofilme schildert. So erzählte er in der Schlusseinvernahme und auch anlässlich der Berufungsverhandlung, ein Serbe, den er in einem Restaurant kennengelernt habe, habe ihm statt Trickfilme Pornofilme auf sein Handy geladen. Als er eingeschlafen sei, habe die Privatklägerin 1 sein Handy genommen und die Filme bei sich im Zimmer angesehen. Ein weiteres Mal habe die Privatklägerin 1 den Fernseher eingeschaltet und es sei ein Pornofilm gekommen. Die Privatklägerin sei dann mit der Fernbedienung weggelaufen und er habe den Fernseher nicht ausschalten können (Urk. 4/6 S. 7 f.; Prot. II S. 24). Auch erzählte der Beschuldigte, wie er im Abfalleimer einen Pornofilm gefunden habe, um ihn jemandem in Mazedonien zu
- 33 schenken. Die Kassette sei dann im Estrich gelegen, wo sie die Privatklägerin 1 gefunden und wohl aus Neugierde angesehen habe (Urk. 4/6 S. 9). Die Aussagen des Beschuldigten vermögen nicht zu überzeugen, sind widersprüchlich und wirr, wie die Vorinstanz zutreffend festhielt (Urk. 54 S. 29). Glaubhafte Erklärungsansätze, wie dies die Verteidigung zu erkennen meint (Prot. II S. 31), vermögen die Ausführungen des Beschuldigten nicht zu liefern. Auch wenn diese Erklärungen des Beschuldigten allesamt keineswegs überzeugen, so ist damit noch nicht erstellt, dass er der Privatklägerin 1 pornographisches Filmmaterial vorspielte, wie es ihm von der Anklage vorgeworfen wird. Die von der Vorinstanz vorgebrachten Zweifel an den Aussagen der Privatklägerin 1 zu den angeblich gezeigten Pornofilmen (vgl. Urk. 54 S. 30 f.) sind nämlich berechtigt: Zwar spricht für die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin 1, dass nach den Regeln der Vernunft ausgeschlossen werden kann, dass sich ein Mädchen in ihrem Alter eine Handlung wie gegenseitiges In-den-Mund-Koten ohne reales Erleben ausdenkt. Es ist mithin anzunehmen, dass die Privatklägerin 1 die von ihr angeblich auf dem Fernsehbildschirm beobachteten sexuellen Handlungen tatsächlich gesehen und sich nicht bloss ausgedacht hat. Angesichts der weiten Verbreitung pornographischen Materials in der digitalen Gesellschaft und gerade unter modernen Jugendlichen sind dafür jedoch auch andere Quellen denkbar. Die Privatklägerin 1 sagte denn am 2. Juli 2013 bereits aus, dass sie zwei Facebook Accounts habe, wobei sie einen alten habe, der deaktiviert sei (Urk. 5/1 S. 7). Sie besass zudem auch ein Handy (Urk. 6/1 S. 23 [Privatklägerin 1]; Urk. 6/4 S. 19 [Beschuldigter]). Es ist daher davon auszugehen, dass die Privatklägerin 1 wie viele gleichaltrige Jugendliche das soziale Netzwerk gut kannte und sich auch darin bewegte. Weiter führte sie anschaulich und glaubhaft aus, sie hätten im Wohnzimmer verschlüsselte Pornofilme gehabt. Sie habe das Passwort für das Gerät, einen Receiver, gekannt und habe es für den Beschuldigten eingeben müssen, denn der Beschuldigte habe dieses nicht gekannt und auch nicht gewusst, wo und wie er es hätte eingeben müssen. Der Beschuldigte bestätigte dies auch und zudem ist es plausibel, erklärten die Privatklägerin 1 und der Beschuldigte doch übereinstimmend, dass ihre Mutter dieses Gerät bereits früher von ihrem Onkel erhalten und installiert hatte (Urk. 5/1 S. 20; Urk. 6/1 S. 16 und S. 40/41 [Privatklägerin 1]; Urk. 4/6 S. 8 [Be-
- 34 schuldigter]). Was die konkreten Aussagen der Privatklägerin 1 angeht, ist mit der Vorinstanz (vgl. Urk. 54 S. 30 f.) sodann wiederum festzustellen, dass diese gerade in Bezug auf den Inhalt der angeblich vom Beschuldigten vorgeführten Pornofilme sehr wenig präzise und in sich nicht stimmig ausfielen. In der ersten Einvernahme beschränkte sie sich darauf, den Inhalt der gezeigten Filme in knappster Weise mit "wiä so ä Frau mit em Maa Gschlechtsverkehr gha hät und oral, anal" (Urk. 5/1 S. 20) zu beschreiben, während sie in der zweiten Einvernahme zu berichten wusste, dass die Darsteller sich gegenseitig in den Mund stuhlten (Urk. 6/1 S. 16 und 30). Es erstaunt, dass die Privatklägerin 1 das gegenseitige In-den- Mund-Stuhlen in der ersten Einvernahme mit keinem Wort erwähnte, wäre doch zu erwarten gewesen, dass eine solche Szene einer 15-Jährigen in eindrücklicher Erinnerung geblieben und in jeder Befragung an prominenter Stelle erwähnt worden wäre. Wie die Vorinstanz richtig feststellte, finden sich in den Aussagen der Privatklägerin 1 sodann Unstimmigkeiten auch hinsichtlich des Tatzeitpunktes und der Anzahl der Vorfälle, die sie erst in der zweiten Einvernahme ohne zu überlegen auf drei bezifferte (Urk. 6/1 S. 16). Ferner ist der vorinstanzlichen Feststellung zuzustimmen, wonach pornographische Filme mit menschlichen Ausscheidungen kaum über einen handelsüblichen Receiver hätten empfangen werden können (Urk. 54 S. 31). Dass die Filme von einem anderen Gerät auf den Bildschirm gelangt sein könnten, kann angesichts der Schilderung der Privatklägerin 1, wonach sie jeweils den Code des Receivers habe eingeben müssen (vgl. Urk. 5/1 S. 20; Urk. 6/1 S. 16 und 40 f.), ausgeschlossen werden. Die Aussagen der Privatklägerin 1 erweisen sich insgesamt deutlich als zu unzuverlässig und auch in Verbindung mit den skurrilen Aussagen des Beschuldigten als unzureichend, um sämtliche vorhandenen Zweifel an der Verwirklichung des Sachverhaltes, wie er in der Anklage umschrieben ist, zu beseitigen. Was den Vorwurf der mehrfachen Pornographie im Sinne von Art. 197 Ziff. 1 StGB angeht, ist der vorinstanzliche Freispruch des Beschuldigten somit zu bestätigen. D. Einfache Körperverletzung z.N. der Privatklägerin 2 (Anklageziffer 1.2.2 [ND1]) 1. Unter der Anklageziffer 1.2.2 wird dem Beschuldigten im Wesentlichen vorgeworfen, ca. im Mai 2013 der im Wohnzimmer auf dem Sofa sitzenden Privat-
- 35 klägerin 2 ohne Vorwarnung ca. drei bis vier Mal kräftig die Faust gegen den Kopf geschlagen zu haben und erst von ihr abgelassen zu haben, als die Privatklägerin 1 dazwischengetreten sei. Der detaillierte Sachverhalt ergibt sich aus der Anklageschrift (Urk. 25 S. 5). 2. Der Beschuldigte bestritt den detaillierten Anklagesachverhalt, räumte aber anlässlich der Schlusseinvernahme und der vorinstanzlichen Hauptverhandlung bezüglich dieses Vorfalles ein, die Privatklägerin 2 einmal im März 2013 geschlagen zu haben (Prot. I S. 19). Dabei blieb er auch im Berufungsverfahren (Prot. II S. 27). 3.1. Bezüglich des Aussageverhaltens des Beschuldigten gilt es an dieser Stelle zu bemerken, dass er noch anlässlich der Hafteinvernahme vom 2. Juli 2013 behauptete, es habe nie gewalttätige Streitigkeiten mit seinen früheren Ehefrauen oder Lebenspartnerinnen gegeben (Urk. 4/5 S. 5), jedoch in der Schlusseinvernahme vom 3. Februar 2014 zugab, dass er die Privatklägerin 2 einmal geschlagen und sie am Mund getroffen habe, da sie den Kopf bewegt habe (Urk. 4/6 S. 6). Daher habe sie geblutet und er habe seinen Fehler auch zugegeben und ihr gesagt, sie solle ihn doch bei der Polizei anzeigen (Prot. I S. 19 f.). Ausserdem bestätigte er sinngemäss auch, dass bei diesem Vorfall die Tochter der Privatklägerin 2 dazwischen gegangen sei, jedenfalls sagte er aus, sie habe angefangen zu schreien, woraufhin er ihr den Mund zugehalten habe (Urk. 4/6 S. 6). Der Beschuldigte gab jedoch an, der Vorfall habe sich um den 10. März 2013 zugetragen und er könne sich deshalb daran erinnern, weil sie vorher zwei Wochen lang in Mazedonien gewesen und am 3. März 2013 zurückgekehrt seien (Urk. 4/6 S. 6 und S. 28). Der Beschuldigte sagte bezüglich Schlägen gegen die Privatklägerin 2 aus, er habe sie zwischen 2008 und 2013 nur zwei Mal geschlagen, einmal in Mazedonien vor einigen Jahren und das eine Mal im März 2013 in Zürich in der Wohnung der Privatklägerin 2 (Urk. 4/6 S. 15). Er erklärte zudem, dass er bisher die entsprechende Aussage der Privatklägerin 2 als Lüge bezeichnet habe, da ihm sein erster Verteidiger geraten habe, nichts zu sagen und nichts zu gestehen (Urk. 4/6 S. 23).
- 36 - 3.2. Die Privatklägerin 1 schilderte den Vorfall im Wesentlichen, wie er der Anklage zugrunde liegt (Urk. 5/1 S. 9; Urk. 6/1 S. 19 f.; Urk. 6/2 S. 6 f.) und bestätigte den Zeitpunkt des Vorfalls bereits in ihrer ersten Video-Einvernahme vom 2. Juli 2013, indem sie aussagte, es sei vor ungefähr drei, vier Monaten gewesen (Urk. 5/1 S. 9). Später sagte sie auf entsprechende Frage, es sei sicher vor März 2013 gewesen (Urk. 6/1 S. 31 f.) und sie bestätigte, dass es sich nur um ein einziges Mal gehandelt habe, als sie dabei gewesen und dazwischen gegangen sei (Urk. 6/2 S. 6-9). 3.3. Die Privatklägerin 2 erwähnte den gleichen Vorfall ebenfalls und sagte übereinstimmend mit der Zugabe des Beschuldigten aus, ihre Tochter sei dazwischen gegangen (Urk. ND1 4/1 S. 3). Auch sie datierte den Vorfall spontan auf März 2013 zurück, räumte ein, es könne aber auch April 2013 gewesen sein (Urk. ND1 4/1 S. 3), gab dann nur noch Frühling (Urk. 7/1 S. 8) und schliesslich Mai 2013 an (Urk. ND1 4/3 S. 6). Die Privatklägerin 2 benannte auf entsprechende Frage in der staatsanwaltschaftlichen Befragung zwei Monate später zunächst nur Beulen am Kopf und rote Flecken am Bauch als Verletzungsfolgen dieses Vorfalles (Urk. ND1 4/3 S. 7). Allerdings erwähnte die Privatklägerin 2 die blutenden Unterlippen als Verletzungsfolgen bezüglich desjenigen Vorfalls, als sie schwanger war, und datierte ihn auf ca. Herbst 2008 (Urk. ND1 4/3 S. 8 ff.). Auch die Privatklägerin 2 erwähnte als dritten Vorfall, anlässlich welchem sie vom Beschuldigten geschlagen worden sei, einen solchen, der sich in Mazedonien ca. im August 2011 zugetragen habe (Urk. ND1 4/3 S. 6). 3.4. Die Aussagen der Privatklägerinnen stimmen insofern überein, als die Tochter nach dem Vorfall keine Verletzungen an ihrer Mutter sah. Die Schilderungen aller drei Beteiligten stimmen zudem darin überein, dass sich der Vorfall eines Abends im Wohnzimmer an der D._____strasse … in Zürich zutrug und die Privatklägerin 2 auf dem Sofa sass, als der Beschuldigte sie schlug und die Privatklägerin 1 ebenfalls zugegen war. Im übrigen stimmen die Aussagen des Beschuldigten und der Privatklägerin 2 insbesondere über den Anlass der Auseinandersetzung überein, indem sich der Beschuldigte über einen Anruf der Privatklägerin 2 aufgeregt habe, der ihn erreichte, als er sich zusammen mit Freunden
- 37 in einem Restaurant aufhielt, wodurch er sich gestört fühlte (Urk. ND1 4/3 S. 6 [Beschuldigter]; Urk. 4/6 S. 6 [Privatklägerin 2]). Nachdem die ersten und spontanen Äusserungen zum Datum des Vorfalls März 2013 lauteten und abgesehen vom Datum der übrige vom Beschuldigten geschilderte Ablauf von den Privatklägerinnen bestätigt wird, liegt kein objektiver Anhaltspunkt vor, weshalb von den ersten, spontanen und mit der vom Beschuldigten genannten übereinstimmenden Datumsangabe abgewichen werden müsste. Im Gegenteil plausibilisiert der Beschuldigte nachvollziehbar und glaubhaft, weshalb er das Datum relativ genau einordnen kann. Überdies ist davon auszugehen, dass sich die Privatklägerinnen sogar besser und sicherer an einen Vorfall im Mai 2013 zurück erinnert hätten, schliesslich wäre ein solcher Zeitpunkt noch viel näher bei der Anzeigeerstattung gelegen, weshalb angenommen werden kann, dass sie den Zeitpunkt diesfalls nach der allgemeinen Lebenserfahrung sicher entsprechend bezeichnet hätten, was aber gerade nicht der Fall war. Es ist daher in Abweichung von der Anklageschrift aufgrund der Aussagen der direkt Beteiligten davon auszugehen, dass sich der in Anklageziffer 1.2.2 geschilderte Sachverhalt bereits im März 2013 zugetragen hat. 3.5. Damit ist der Vorfall jedoch ebenfalls nicht mehr vom Strafantrag vom 30. Juni 2013 erfasst (siehe oben Ziffer II.3.), so dass auch in Bezug auf diesen Anklagepunkt das Verfahren infolge fehlenden gültigen Strafantrags einzustellen ist, nachdem es sich bei der vorliegenden Paarbeziehung nicht um eine Lebenspartnerschaft handelte. E. Drohungen z.N. der Privatklägerin 2 (Anklageziffer 1.2.4 [ND1]) 1. Unter Bezugnahme auf die obigen Erwägungen zum Strafantrag (Ziff. II.2.) ist der Anklagesachverhalt auch betreffend die mehrfachen Drohungen nur noch für den Zeitraum zwischen dem 30. März 2013 und ca. Mai 2013 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Laut Anklageschrift wird dem Beschuldigten vorgeworfen, der Privatklägerin 2 anlässlich von Streitigkeiten in der Wohnung an der D._____strasse … in Zürich in regelmässigen Abständen mit den Worten "ich werde dir etwas antun, ich habe nichts zu verlieren, ich weiss schon, was ich dann mache, wenn wir nicht mehr zusammen sind, weisst du eigentlich, wer ich
- 38 bin und mit wem du es zu tun hast" gedroht zu haben, so dass die Privatklägerin 2 in Angst und Schrecken geraten sei, da sie um die Gewaltbereitschaft des Beschuldigten in der Vergangenheit wusste und jederzeit damit rechnete, dass der Beschuldigte sie wieder schlagen könnte. Die Anklage geht davon aus, der Beschuldigte habe diese Drohungen ca. 9-12 Mal zwischen ca. Ende 2009 und ca. Mai 2013 ausgestossen, ohne diese näher einzugrenzen (Urk. 25 S. 5 f.). 2. Für die Darstellung der Aussagen der Beteiligten kann einmal mehr auf die korrekte Zusammenfassung im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (Urk. 54 S. 41-42). Die Anklage basiert im Wesentlichen auf den Angaben der Privatklägerin 2 (Urk. ND1 4/1 S. 3; Urk. ND1 4/3 S. 11 ff.), welche damit in Bezug auf die Konkretisierung äusserst knapp ausfallen. Die Privatklägerin 2 präzisierte immerhin, der Beschuldigte habe "in der Neuzeit" wiederholt verbale Drohungen ausgestossen (Urk. ND1 4/1 S. 2; Urk. ND1 4/3 S. 7) und er habe sie zwischen Februar und Mai 2013 mehrere Male bedroht (ND1 4/3 S. 11). Die von der Privatklägerin 2 geschilderten Drohungen müssen mit der Vorinstanz als vage bezeichnet werden (Urk. 54 S. 43) und stehen aufgrund des Wortlautes offensichtlich auch im Zusammenhang damit, dass sich die Parteien uneins darüber waren, ob und wie sie zukünftig zusammen leben wollten. Die Privatklägerin 2 sagte diesbezüglich, sie habe gewollt, dass er die Beziehung beende, und er in diesem Zusammenhang sagte, er wisse schon, was er dann tun werde, er habe nichts zu verlieren (Urk. ND1 4/1 S. 3; Urk. ND1 4/3 S. 11). Sie habe darauf jeweils Angst gehabt, dass er ihr körperliche Gewalt antun könnte (Urk. ND 1 4/1 S. 3, S. 4; Urk. ND1 4/3 S. 12). Die Privatklägerin 2 wies in diesem Zusammenhang auch darauf hin, dass sie Kenntnis davon hatte, dass er Gewalt gegenüber Frauen ausgeübt habe, denn er habe ihr erzählt, dass er früher Frauen geschlagen habe und ausserdem seine beiden Kinder und dass er deswegen in der Schweiz schon im Gefängnis gewesen sei (Urk. ND1 4/1 S. 5; Urk. ND1 4/3 S. 5). Der Vorinstanz ist sodann beizupflichten, wenn sie die Schilderungen der Privatklägerin 2 als konstant, nachvollziehbar und weitgehend widerspruchsfrei beurteilt (Urk. 54 S. 42). Zutreffend ist auch, dass die Privatklägerin 1 die Aussagen ihrer Mutter bestätigt, namentlich auch, dass die Drohungen "in der letzten Zeit" gefallen seien und im
- 39 - Zusammenhang damit gestanden seien, dass ihre Mutter nicht mehr habe mit dem Beschuldigten zusammenleben wollen (Urk. 6/2 S. 12 f.). Die Tochter bestätigt zudem in Übereinstimmung mit der Beschuldigten, dass ihre Mutter wohl vor allem befürchtete, vom Beschuldigten geschlagen zu werden und davor konkret Angst hatte (Urk. 6/2 S. 13). Im Gegensatz zu ihren Aussagen betreffend sexuelle Handlungen mit Kindern seitens des Beschuldigten, die insbesondere hinsichtlich des Kerngeschehens erhebliche Widersprüche aufwiesen, sind die Angaben der Privatklägerin 1 zu den Drohungen konstant und widerspruchsfrei, so dass sie als authentisch und glaubhaft zu qualifizieren sind. Der Beschuldigte bestritt zwar den Anklagesachverhalt und wies darauf hin, dass die Privatklägerin 2 jederzeit hätte verlangen können, dass er die Wohnung verlasse, was sie jedoch nicht getan habe (Urk. 4/6 S. 29). Er hatte jedoch zuvor eingeräumt, er habe die Privatklägerin 2 einmal bedroht, ca. 2008 oder 2009, aber er wisse nicht mehr genau, was er ihr konkret gesagt habe, jedenfalls habe er ihr in seiner Wortflut alles Mögliche gesagt (Urk. 4/6 S. 13). 3. Die Schilderungen der Privatklägerin 2 sind in Bezug auf die Drohungen konstant und nachvollziehbar, und sowohl für sich alleine als auch im Gesamtzusammenhang glaubhaft, namentlich auch vor dem Hintergrund, dass sie den Beschuldigten als aggressiv und gewaltbereit erlebte, auch wenn es sich bei den schwereren Übergriffen um lediglich zwei oder drei Einzelereignisse innerhalb rund fünf Jahren handelte. Dass die Privatklägerin 2, wie erwähnt, den Beschuldigten in der Vergangenheit bei Streitigkeiten jeweils aus ihrer Wohnung hinauswarf und er einer solchen Aufforderung gemäss eigener Aussage womöglich erneut gefolgt wäre, steht dem Ergebnis der Beweiswürdigung nicht entgegen, wonach er die Privatklägerin 2 durch solche Drohungen in Angst vor allfälligen Schlägen versetzte. Auch wenn der Konflikt der Privatklägerin 2 mit dem Beschuldigten bezüglich ihres Zusammenlebens die Ursache für ihre neueren Auseinandersetzungen bildete und dazu noch die Konfliktsituation zwischen Mutter und Tochter wegen deren frechen und unfolgsamen Verhaltens hinzu kam, vermögen diese Umstände die übereinstimmenden und authentischen Aussagen der
- 40 - Privatklägerinnen bezüglich der in der Anklage geschilderten Drohungen seitens des Beschuldigten nicht umzustossen. Die diesbezüglichen Belastungen ergaben sich denn auch wie nebensächlich durch den Auslöser der Strafanzeige, der hauptmassgeblich in der Mitteilung der sexuellen Übergriffe seitens des Beschuldigten durch die Privatklägerin 1 an ihre Mutter bestand (Urk. 5/1 S. 50; Urk. ND1 4/1 S. 8; Urk. 7/1 S. 4 f.). Im Unterschied zu ihren hinsichtlich der dem Beschuldigten vorgeworfenen Tätlichkeiten gemachten Angaben sind die Aussagen der Privatklägerinnen nach dem Gesagten auch dahingehend deutlich, dass es bis in die Neuzeit, beziehungsweise bis in den Mai 2013, und damit auch während der Strafantragsfrist, zu Äusserungen des Beschuldigten im Sinne der Anklage kam. Auch wenn darauf hinzuweisen ist, dass das in der Anklage in Anführungszeichen angeführte Zitat des vom Beschuldigten geäusserten Wortlautes nicht eins zu eins der Schilderung der Privatklägerin 2 entspricht, verbleiben dennoch keine unüberwindbaren Zweifel, dass sich der in Anklageziffer 1.2.4 geschilderte Sachverhalt im Wesentlichen tatsächlich so ereignete. F. Tierquälerei (Anklageziffer 1.3.1 [ND2]) 1. Für den detaillierten Anklagesachverhalt wird erneut auf die Anklageschrift verwiesen (Urk. 25 S. 6). Diese Vorwürfe bestritt der Beschuldigte wiederum auch anlässlich der Berufungsverhandlung und machte geltend, das Tier sei 1,8 Kilogramm schwer und wie ein Spielzeug. Sie hätten mit dem Hund nur gespielt. Es handle sich um ein sehr lebhaftes Tier, das ihm überallhin gefolgt sei. Die Privatklägerinnen hätten sich diese Geschichte ausgedacht, damit sie den Hund behalten könnten (Prot. II S. 29). 2. Die Vorinstanz gab die Aussagen des Beschuldigten und der Privatklägerinnen (Urk. 54 S. 43-46) korrekt und umfassend wieder und würdigte diese einlässlich und nachvollziehbar (Urk. 54 S. 46 f.). Sie setzte sich mit allen Aussagen im Detail auseinander und erwog zum ersten Sachverhaltsabschnitt der Anklage abschliessend, dass die Aussagen der Privatklägerinnen entgegen denjenigen des Beschuldigten konstant und detailliert sowie schlüssig ausfielen, zumal sie als
- 41 deutliches Realitätskriterium unter anderem Angaben zu den Emotionen der Privatklägerin 1 enthielten (Urk. 54 S. 46). Dem ist zuzustimmen: Die regelmässigen Misshandlungen (Treten, Schlagen, Würgen, Schütteln) des Tieres durch den Beschuldigten wurden von beiden Privatklägerinnen plastisch und lebensnah geschildert, wobei beide auch über nebensächliche Details wie das häufige Urinieren des Hundes unabhängig voneinander berichteten. Weiter hielt sie mit schlüssiger Begründung fest, dass der Beschuldigte mit seinen eigenen Ausführungen die Aussagen der Privatklägerinnen stützt und seine Bestreitungen unglaubhaft sind und nicht zu überzeugen vermögen (Urk. 54 S. 47). Bezüglich des zweiten Sachverhaltsabschnitts erwog sie überzeugend, dass sich der Vorfall betreffend Frottieren des Penis des Hundes nicht erstellen lasse, da die Privatklägerin 1, die als einzige neben dem Beschuldigten hierzu Angaben machen konnte, nie behauptet hatte, dass der Beschuldigte den Penis des Hundes frottierte, wie es ihm die Anklage vorwirft (Urk. 54 S. 46 f.). Diese Einschätzungen und Würdigungen sind vollumfänglich zu teilen, so dass für die rechtliche Würdigung davon auszugehen ist, dass der Sachverhalt wie in Anklageziffer 1.3.1 geschildert – mit Ausnahme des Vorfalles im Lastwagen, dessen Ablauf unklar bleibt – rechtsgenügend erstellt ist. IV. Rechtliche Würdigung A. Mehrfache Drohung (Anklageziffer 1.2.4 [ND1]) 1. Die Vorinstanz hat die objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale der Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB zutreffend aufgeführt und ist zum Schluss gekommen, der Beschuldigte habe den Tatbestand erfüllt. Es kann vorab, um Wiederholungen zu vermeiden, auf ihre diesbezüglichen theoretischen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 54, S. 51 f.). Ergänzend sei angemerkt, dass belanglos ist, auf welche Weise das Übel angekündigt wird, sei es durch Wort, Schrift oder konkludente Handlungen. Wenn die Drohung verbal erfolgt, ist sie jedoch nicht ausschliesslich nach den gefallenen Äusserungen zu beurteilen, sondern danach, ob sie nach den gesamten Umständen geeignet war, das Opfer in Angst
- 42 und Schrecken zu versetzen (Donatsch, Strafrecht III, 10. A., Zürich 2013, S. 424). In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass Eventualvorsatz genügt. 2. Die anklagegemässe Qualifikation der Äusserungen des Beschuldigten gemäss Anklageziffer 1.2.4 als mehrfache Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB durch die Vorinstanz (Urk. 54 S. 51 f.) ist ebenso wie die diesbezügliche Begründung in allen Punkten zutreffend. Insbesondere stellte die Vorinstanz zu Recht fest, dass die Drohungen in ihrer Formulierung zwar nicht besonders konkret, im Zusammenhang mit den weiteren Umständen jedoch ausreichend real und fassbar waren, so dass die Privatklägerin 2 nachvollziehbar Angst bekam, der Beschuldigte würde ihr etwas antun. Aufgrund der oben unter Erwägung III. F. erwähnten und erstellten Tatumstände, insbesondere der Tatsache, dass der Beschuldigte die Drohung gegenüber der Privatklägerin 2 aussprach, während sie über ihr zukünftiges Zusammenleben stritten und vor dem Hintergrund seines aggressiven und potentiell gewalttätigen Verhaltens gegenüber seinen Ehefrauen, resp. Partnerinnen, lässt keinen anderen Schluss zu, als dass er zumindest in Kauf nahm, die Privatklägerin 2 durch seine Äusserungen in Angst und Schrecken zu versetzen. Das war ja konkret auch der Fall. Somit spricht nebst dem Umstand, dass die Privatklägerin 2 auch Strafantrag wegen Drohung stellte (Urk. ND1 3), das Beweisergebnis dafür, dass sie tatsächlich im Sinne des Gesetzes durch das Verhalten des Beschuldigten in Angst und Schrecken versetzt wurde. Die Vorinstanz erwog, der Beschuldigte habe mit Wissen und Willen gehandelt, denn wer eine solche Aussage tätige, halte es für möglich, jemanden in Angst und Schrecken zu versetzen (Urk. 54 S. 52). Aufgrund der Tatumstände (siehe oben Ziffer III. F. 2. und 3.) steht nicht fest, dass der Beschuldigte die Privatklägerin 2 unmittelbar in Angst und Schrecken versetzen wollte, vielmehr dürften ihm die Äusserungen aufgrund seiner eigenen Aufgebrachtheit bezüglich seiner Auseinandersetzung mit der Privatklägerin 2 hinsichtlich ihrer gemeinsamen Zukunft und anderer Streitpunkte herausgerutscht sein, denn jedenfalls erfolgten sie gemäss Aussagen der Privatklägerin 2 jeweils im Streit. Es ist demnach leicht abweichend von den vorinstanzlichen Schlussfolgerungen nur von einer eventualvorsätzlichen Tatbegehung auszugehen. Der Beschuldigte ist daher im Sinne der
- 43 vorstehenden Ausführungen der mehrfachen Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. B. Tierquälerei (Anklageziffer 1.3.1 [ND2]) 1. Der Anklagebehörde folgend qualifizierte die Vorinstanz den erstellten Sachverhalt gemäss Anklageziffer 1.3.1 (1. Abschnitt) als mehrfache Tierquälerei im Sinne von Art. 26 Abs. 1 lit. a Tierschutzgesetz (TSchG) in Verbindung mit Art. 3 lit. a und b Ziff. 4 und Art. 4 Abs. 2 TSchG (Urk. 54 S. 52 f.). Nach Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer vorsätzlich ein Tier misshandelt, vernachlässigt, es unnötig überanstrengt oder dessen Würde in anderer Weise missachtet. Dabei wird der Begriff "Würde" in Art. 3 lit. a TschG wir folgt umschrieben: "Eigenwert des Tieres, der im Umgang mit ihm geachtet werden muss. Die Würde des Tieres wird missachtet, wenn eine Belastung des Tieres nicht durch überwiegende Interessen gerechtfertigt werden kann. Eine Belastung liegt vor, wenn dem Tier insbesondere Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden, es in Angst versetzt oder erniedrigt wird, wenn tief greifend in sein Erscheinungsbild oder seine Fähigkeiten eingegriffen oder es übermässig instrumentalisiert wird" und der Begriff "Wohlergehen" in Art. 3 lit. b Ziff. 4 TschG wie folgt: Das Wohlergehen der Tiere ist namentlich gegeben, wenn Schmerzen, Leiden, Schäden und Angst vermieden werden. Gemäss Art. 4 Abs. 2 TSchG darf niemand ungerechtfertigt einem Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen, es in Angst versetzen oder in anderer Weise seine Würde missachten. Das Misshandeln, Vernachlässigen oder unnötige Überanstrengen von Tieren ist verboten. 2. Bezüglich der rechtlichen Würdigung des erstellten Sachverhalts gemäss Anklageziffer 1.3.1 kann mit der Vorinstanz (Urk. 54 S. 52 f.) festgestellt werden, dass das Treten in den Leib, Schlagen mit der flachen Hand, Packen am Hals, Aufheben und Schütteln sowie das Würgen und das Zudrücken des Mundes eines Hundes durchschnittlich zehn bis 12 Mal jährlich während mehreren Jahren die Grenze (auch behavioristischer) erzieherischer Massnahmen deutlich überschreitet und als mehrfache Tierquälerei im Sinne obgenannter Bestimmungen
- 44 des Tierschutzgesetzes zu qualifizieren ist. Wenn auch nicht nachzuweisen ist, dass der Beschuldigte die inkriminierten Handlungen einzig zum Zwecke des Quälens vornahm, da er, wie er wiederholt angab, Hunde liebe und deshalb wieder einen neuen Hund erworben habe (Prot. I S. 13), so hat er doch durch seine grobe und rücksichtslose Behandlung dieses ausgesprochen kleinen und zierlichen Hundes - es handelt sich um eine Mischung zwischen Pinscher und Chihuahua (Urk. 4/6 S. 15) - zumindest in Kauf genommen, dass er damit dem Tier völlig unnötig Leiden und Schmerzen zufügte, es erniedrigte und in Angst und Schrecken versetzte. Damit hat er den objektiven Tatbestand eventualvorsätzlich erfüllt. C. Fazit Der Beschuldigte hat sich zusammenfassend der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB und der mehrfachen Tierquälerei im Sinne von Art. 26 Abs. 1 lit. a Tierschutzgesetz (TSchG) in Verbindung mit Art. 3 lit. a und b Ziff. 4 und Art. 4 Abs. 2 TSchG schuldig gemacht, wofür er zu bestrafen ist. V. Strafzumessung / Sanktion A. Allgemeines 1. Die Vorinstanz fällte eine Freiheitsstrafe von 14 Monaten und eine Busse von Fr. 1'200.– aus, wobei sie 152 Tage erstandene Haft an die Freiheitsstrafe anrechnete (Urk. 54 S. 70, Dispositiv Ziffer 3). 2. Die Staatsanwaltschaft erhob hauptsächlich wegen der Freisprüche betreffend den Vorwurf der sexuellen Handlungen mit Kindern und der Pornographie Anschlussberufung und beantragte, die entsprechenden Schuldsprüche vorausgesetzt, die Bestrafung des Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 4 ½ Jahren und mit einer Busse von Fr. 1'200.– (Urk. 55 S. 3). Bei diesen Anträgen blieb sie auch anlässlich der Berufungsverhandlung (Urk. 74 S. 1 f.).
- 45 - 3. Die Verteidigung beantragte anlässlich der Berufungsverhandlung dagegen lediglich die Bestrafung mit einer Busse von höchstens Fr. 100.– wegen der Widerhandlung gegen das Hundegesetz des Kantons Zürich (Urk. 75 S. 14). 4. Infolge des rechtskräftigen vorinstanzlichen Schuldspruches bildet sodann die Widerhandlung gegen das Hundegesetz des Kantons Zürich (HuG) im Sinne von § 27 Abs. 1 in Verbindung mit § 21 HuG Gegenstand der Strafzumessung (Urk. 54 S. 70 und oben Erwägung II.A.1.3.). B. Gesamtstrafenbildung / Strafart 1.1. Betreffend die allgemeinen Regeln der Strafzumessung und die Bildung einer Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 54, S. 55 f.). Die Vorinstanz hat insbesondere in Nachachtung der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts (Urteil 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013, Erw. 2.1 und 2.3.2; mit Hinweisen, bestätigt in Urteil 6B_375/2014 vom 28. August 2014, Erw. 2.6. a. E.) korrekterweise bei der Festsetzung der Einsatzstrafe zunächst alle objektiven und subjektiven verschuldensrelevanten Umstände beachtet, in einem weiteren Schritt die übrigen Delikte beurteilt und aufgezeigt, in welchem Ausmass die Einsatzstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips zu erhöhen ist und schliesslich erst nach Festlegung der (hypothetischen) Gesamtstrafe für sämtliche Delikte die allgemeinen Täterkomponenten berücksichtigt (Urk. 54 S. 56-61). 1.2. Die Vorinstanz hat zutreffend erwogen, dass auch unter Berücksichtigung der Deliktsmehrheit und der mehrfachen Tatbegehung, welche strafschärfend zu berücksichtigen sind, keine ausserordentlichen Gegebenheiten im Sinne der Rechtsprechung vorliegen, die das Verschulden als besonders leicht erscheinen lassen und dadurch ein Verlassen des ordentlichen Strafrahmens erfordern, respektive eine Unterschreitung desselben von vornherein gebieten würden (BGE 136 IV 55 E. 5.8, bestätigt im Urteil 6B_370/2013 vom 16. Januar 2014 E. 3.2.5). Diese Strafzumessungsfaktoren sind allerdings innerhalb des ordentlichen Strafrahmens straferhöhend bzw. strafmindernd obligatorisch zu berücksichtigen.
- 46 - 2.1. Zu beachten ist, dass das Asperationsprinzip nur bei gleichartigen Strafen zum Zuge kommt. Treffen ungleichartige Strafen zusammen, wie etwa Freiheitsstrafe und Geldstrafe oder Geldstrafe und Busse, so sind sie nebeneinander zu verhängen (Trechsel/Affolter-Eijsten, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], a.a.O., N 7 zu Art. 49 StGB; BGE 138 IV 120 E. 5.2 mit Hinweisen). Das Gericht kann somit auf eine