Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB150111-O/U/eh
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Marti, Präsident, Ersatzoberrichter lic. iur. A. Flury und Ersatzoberrichterin lic. iur. I. Erb sowie der Gerichtsschreiber Dr. iur. F. Manfrin
Urteil vom 15. Oktober 2015
in Sachen
A._____,
Beschuldigter und Berufungskläger verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____,
gegen
Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, vertreten durch Leitende Staatsanwältin lic. iur. C. Wiederkehr,
Anklägerin und Berufungsbeklagte
betreffend mehrfache grobe Verletzung der Verkehrsregeln etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Affoltern, Einzelgericht, vom 2. Dezember 2014 (GG140010)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 3. September 2014 (Urk. HD 17) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 47 S. 14 ff.) Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig: - der mehrfachen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 4a Abs. 1 lit. d VRV und Art. 22 Abs. 1 SSV sowie i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 13 Abs. 2 VRV, - des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG, - der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten, wovon bis und mit heute ein Tag durch Haft erstanden ist, sowie mit einer Busse von Fr. 300.–. 3. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen. 4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen. 5. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'200.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 450.– Auslagen Vorverfahren; Fr. 1'200.– Gebühr Führung Strafuntersuchung 6. Die Kosten gemäss vorstehender Ziff. 6 werden dem Beschuldigten auferlegt. Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Gerichtsgebühr um einen Drittel. 7. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Innerschwyz vom 6. März 2014 beschlagnahmten Fr. 1'000.– werden eingezogen und zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet.
- 3 - 8. Der resultierende Netto-Erlös (Fr. 286.15) aus der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 3. September 2014 angeordneten Verwertung des Personenwagens des Beschuldigten, Marke "Renault", Typ Laguna, Fahrgestell-Nummer ..., wird zur Verfahrenskostendeckung verwendet. 9. (Mitteilungen) 10. (Rechtsmittel) Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 74) 1. Dispositiv Ziff. 3 und Ziff. 6 des Urteils der Einzelrichterin des Bezirksgerichts Affoltern v. 2. Dezember 2014 seien aufzuheben. 2. Dem Beschuldigten sei der bedingte Vollzug der Freiheitsstrafe bei einer Probezeit von zwei Jahren zu gewähren. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasen des Staates. b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 61) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils Erwägungen: I. Prozessuales 1. Mit Urteil des Bezirksgerichtes Affoltern, Einzelgericht, vom 2. Dezember 2014 wurde der Beschuldigte wegen mehrfacher grober Verletzung von Verkehrsregeln, mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung und mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten (abzüglich 1 Tag Haft) sowie einer Busse von Fr. 300.- verurteilt. Die beschlagnahmte Barschaft von Fr. 1'000.-- und der resultierende Netto-Erlös (Fr. 286.15)
- 4 aus der angeordneten Verwertung des Personenwagens des Beschuldigten wurde zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens wurden dem Beschuldigten auferlegt (Urk. 47). 2. Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte anlässlich der Eröffnung mündlich Berufung an (Prot. I S. 6). In der Berufungserklärung beantragte der vom Beschuldigten neu beigezogene Verteidiger die vollumfängliche Aufhebung des Urteils und eine angemessene Bestrafung unter Gewährung des bedingten Vollzugs der Strafe (Urk. 48). Mit Präsidialverfügungen vom 20. März 2015 und vom 13. April 2015 wurde dem Verteidiger Frist angesetzt, um die Berufungsanträge zu präzisieren (Urk. 51 und 55). Mit Eingabe vom 17. April 2015 führte der Verteidiger aus, dass primär eine Rückweisung an die Vorinstanz beantragt werde, da es sich um einen Fall notwendiger Verteidigung handle, dem Beschuldigten aber nie ein Verteidiger bestellt worden sei (Urk. 57). Für den Fall, dass die Rückweisung des Verfahrens abgewiesen werden sollte, werde bloss eine Bestrafung unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs beantragt bei Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren, konkret die Aufhebung von Dispositiv Ziff. 3 des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 57 S. 2). Nach entsprechender Fristansetzung (Urk. 59) erklärte die Staatsanwaltschaft am 20. April 2015, das vorinstanzliche Urteil sei zu bestätigen (Urk. 61) und eine Rückweisung des Verfahrens sei nicht angezeigt, da es schweizerischen Gerichten untersagt sei, einen durch ein ausländisches Gericht gewährten bedingten Strafvollzug zu widerrufen, weshalb kein Fall einer notwendigen Verteidigung vorliege (Urk. 63). 3. Mit Beschluss vom 12. Mai 2015 wurde der Antrag der Verteidigung vom 17. April 2015 auf Rückweisung des Verfahren an die Vorinstanz wegen ungenügender Verteidigung abgewiesen (Urk. 69), weshalb nun - wie beantragt - im Berufungsverfahren lediglich über die Gewährung des bedingten Strafvollzugs zu befinden ist (Urk. 57 S. 2; Urk. 74). 4. Nicht angefochten sind daher der Schuldspruch gemäss Dispositiv Ziffer 1, die Sanktion gemäss Dispositivziffer 2, die Ersatzfreiheitsstrafe gemäss Dispositivziffer 4, die Kostenfestsetzung und Kostenauflage gemäss Dispositivziffern 5 und 6, die Beschlagnahmung der Barschaft von Fr. 1'000.-- und der resultierende
- 5 - Netto-Erlös (Fr. 286.15) aus der angeordneten Verwertung des Personenwagens des Beschuldigten zur Deckung der Verfahrenskosten gemäss Dispositivziffern 7 und 8 (Prot. II S. 9 f.). In diesem Umfang ist das vorinstanzliche Urteil in Rechtskraft erwachsen, was vorab mittels Beschluss festzustellen ist. II. Vollzug 1. Die Verteidigung beantragt mit ihrer Berufung, dem Beschuldigten sei der bedingte Strafvollzug zu gewähren, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren (Urk. 57 S. 2; Urk. 74). Zur Begründung fügt sie an, der Beschuldigte führe seit geraumer Zeit ein geordnetes Leben, habe eine Familie mit Kleinkind und schaue zusammen mit seiner Lebenspartnerin zu deren betreuungsbedürftigen Grossmutter in Ungarn. Seit einiger Zeit habe er eine berufliche Selbständigkeit begonnen. Ein unbedingter Freiheitsentzug stelle sein ganzes Leben und dasjenige der jungen Familie auf den Kopf (vgl. dazu Urk. 48 S. 2). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte ergänzend an (Urk. 73 S. 2 ff.; Prot. II S. 11), dass in Bezug auf die Folgen seines Arbeitsunfalls weitere medizinische Abklärungen erforderlich seien und ein Entscheid über allfällig weiter erforderliche Operationen in den nächsten Tagen gefällt werde. Er sei nach wie vor zu 100% arbeitsunfähig und erhalte immer noch Taggelder der Unfallversicherung (vgl. hierzu auch Urk. 75/1+2). Er helfe nun im Geschäft seiner Verlobten mit. Sie betreibe ein mobiles ...kosmetikstudio in einem Bus, den er gebaut habe und nun für dessen Unterhalt sorge (dazu Urk. 75/5+6). In Ungarn sei er nun sesshaft und habe dort auch nach Absolvierung der erforderlichen Prüfungen einen ungarischen Führerausweis erlangt (siehe Urk. 75/3). Sein Leben habe sich komplett verändert. Er habe sich mit seiner Verlobten etwas aufgebaut. Sie hätten ein Haus und ein Geschäft. Seine Verlobte, die Deutsch spreche, passe auf ihn auf, tue ihm gut und haue ihm, wenn nötig, auf die Finger. Es habe sich zum Positiven verändert (vgl. hierzu auch das Schreiben seiner Verlobten, Urk. 75/4). Einzig der Ausgang des SUVA-Verfahrens sei noch offen. Die Verteidigung führt anlässlich der Berufungsverhandlung ergänzend ins Feld, es gehe nicht an, sämtliche bis zu 15 Jahre zurückliegenden ausländischen
- 6 - Vorstrafen für die Prognosestellung zu berücksichtigen. Die hiesige Kammer habe in Bezug auf die Frage der notwendigen Verteidigung vor Vorinstanz erkannt, dass für deren Beantwortung nicht auf von einem ausländischen Gericht ausgefällte Strafe Rücksicht genommen werden müsse. Umso mehr erscheine es angebracht, diesen ausländischen Strafen auch bei der Beurteilung eines bedingten oder unbedingten Strafvollzugs keine relevante Rolle zuzusprechen. Andernfalls würde sich erneut die Frage der – vorinstanzlich unterbliebenen – notwendigen Verteidigung stellen (Urk. 74 S. 4). Es sei deshalb vorliegend eine günstige Prognose im Sinne von Art. 42 Abs. 1 StGB zu vermuten, womit der Beschuldigte einen Anspruch auf Strafaussetzung habe. Unabhängig davon lägen beim Beschuldigten aber auch besonders günstige Umstände im Sinne von Art. 42 Abs. 2 StGB vor. Zentral dafür sei, dass sich der Beschuldigte mit Erlangung des ungarischen Führerausweises nun gar nicht mehr wie in der Vergangenheit des Fahrens ohne Berechtigung schuldig machen könne. Zudem hätten sich seine persönlichen Verhältnisse in positiver Hinsicht – beruflich und sozial – gefestigt (Urk. 74 S. 4 f.). Es dürften wiederum nicht all seine im Ausland begangenen Verfehlungen vorgehalten werden. Auch könne dem Beschuldigten – entgegen der Vorinstanz – keine Bagatellisierungstendenz unterstellt werden. Dies werde durch den Umstand widerlegt, dass er seinen Führerausweis legal mit Erfolg gemacht habe. Zusammengefasst lägen "besonders günstige Umstände" vor und es bestehe deshalb begründete Aussicht auf Bewährung. Zudem liege beim Beschuldigten eine erhöhte Strafempfindlichkeit vor aufgrund seiner persönlichen Verhältnisse, seines beruflichen und sozialen Engagements mit seiner Lebenspartnerin sowie aufgrund seiner gesundheitlichen Schwierigkeiten. Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass das Landgericht Görlitz mit Beschluss vom 27. April 2015 (Urk. 75/7) eine Reststrafe wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis erlassen habe (Urk. 74 S. 5). 2. Die Staatsanwaltschaft ihrerseits hält am unbedingten Strafvollzug fest (Urk. 61 und 63). 3. Nachdem eine Freiheitsstrafe von 10 Monaten ausgefällt wurde, stellt sich die Frage nach dem bedingten Strafvollzug. Das Gericht schiebt den Vollzug einer
- 7 - Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). In subjektiver Hinsicht ist für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges das Fehlen einer ungünstigen Prognose bezüglich weiterer künftiger Verbrechen oder Vergehen vorausgesetzt. Die günstige Prognose wird vermutet, doch kann diese Vermutung widerlegt werden (BGE 134 IV 5, 134 IV 117). Bei der Prognosestellung, das heisst bei der Einschätzung des Rückfallrisikos, ist ein Gesamtbild der Täterpersönlichkeit unerlässlich. Zu beachten sind die Tatumstände, das Vorleben, der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen (Hug, in: Donatsch (Hrsg.)/Flachsmann/Hug/Weder, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 19. Auflage, Zürich 2013, N 7 zu Art. 42 StGB). Grundsätzlich sind Einsicht und Reue Voraussetzungen für eine gute Prognose (Trechsel/Pieth, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2013, N 12 zu Art. 42 StGB). Relevantes Prognosekriterium ist insbesondere die strafrechtliche Vorbelastung (ausführlich BGE 134 IV 1 E. 4.2.1). 4. Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder zu einer Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen verurteilt, ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB). Bei Art. 42 Abs. 2 StGB gilt demnach die Vermutung einer günstigen Prognose bzw. des Fehlens einer ungünstigen Prognose nicht. Vielmehr kommt der früheren Verurteilung zunächst die Bedeutung eines Indizes für die Befürchtung zu, dass der Täter weitere Straftaten begehen könnte. Die Gewährung des bedingten Strafvollzuges kommt daher nur in Betracht, wenn eine Gesamtwürdigung aller massgebenden Faktoren den Schluss zulässt, dass trotz der Vortat eine begründete Aussicht auf Bewährung besteht. Dabei ist zu prüfen, ob die indizielle Befürchtung durch die besonders günstigen Umstände zumindest kompensiert wird. Das trifft etwa zu, wenn die neuerliche Straftat mit der früheren Verurteilung in keinerlei Zusammenhang steht, oder bei einer besonders positiven Verände-
- 8 rung in den Lebensumständen des Täters (BGE 134 IV 1 E. 4.2.3. mit weiteren Hinweisen). 5. Richtig ist, dass in objektiver Hinsicht die Voraussetzungen zur Gewährung des bedingten Strafvollzuges im vorliegenden Fall erfüllt sind, da der Beschuldigte zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wird, die sich innerhalb des gesetzlich zulässigen Rahmens befindet. 6. Die Vorinstanz erwog zutreffend, dass der Beschuldigte mit Urteil des Amtsgerichts Berlin-Tiergarten vom 21. Juni 2010 zu einer vollziehbaren Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt wurde (Urk. 10/4). Ebenfalls hielt die Vorinstanz richtig fest, dass ausländische Urteile den inländischen gleichgestellt sind (Trechsel/ Pieth, a.a.O., N 11 zu Art. 42 StGB; BGE 105 IV 226 E. 2). Entgegen der Verteidigung – dazu vorstehend – ist die Frage nach der Erforderlichkeit der notwendigen Verteidigung vor Vorinstanz von der Frage der Legalprognosestellung zu unterscheiden. Für erstere spielt die deutsche Vorstrafe vorliegend deshalb keine massgebende Rolle, da das schweizerische Gericht nicht befugt ist, einen von ausländischen Richtern gewährten bedingten Strafvollzug zu widerrufen (BSK StGB I-Schneider/Garré, 3. Aufl., Art. 46 N 61; vgl. auch Trechsel/Pieth, StGB PK, 2. Aufl., Art. 46 N 10). Damit ist im vorliegenden Verfahren nicht über eine Strafe zu befinden, die eine Verteidigung im Sinne von Art. 130 lit. b StPO notwendig erscheinen liesse (ausführlich dazu Beschluss vom 12. Mai 2015, Urk. 69). Anders verhält es sich anerkanntermassen bei der Prognosestellung im Rahmen der Beurteilung des bedingten Vollzugs. Der Beschuldigte ist nicht deshalb als Ersttäter zu betrachten ist, weil er in der Schweiz keine Vorstrafen aufweist. Im Ausland begangene Straftaten und dort verbüsste Strafen bilden ebenso wie im Inland erlittene Vorstrafen Bestandteil des Vorlebens des Täters, das für die Prognose von Bedeutung ist (BSK StGB I-Schneider/Garré, 3. Aufl., Art. 42 N 96 m.H.a. die Botschaft und die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Vor dem Hintergrund, dass gemäss Art. 369 Abs. 7 StGB aus dem Register entfernte Urteile dem Beschuldigten nicht mehr entgegengehalten werden dürfen – auch nicht beim Entscheid über einen Strafaufschub (BGE 135 IV 87 E. 2) –, sind vorliegend nur diejenigen ausländischen Straftaten zu berücksichtigen, die nach Schweizer
- 9 - Recht noch im Strafregister figurieren würden (vgl. Art. 369 StGB). Die vor dem Urteil des Amtsgerichts Löbau vom 6. August 2007 im deutschen Vorstrafenbericht enthaltenen Vorstrafen (HD Urk. 10/4) müssen vorliegend unberücksichtigt bleiben. Nach dem Gesagten liegt jedenfalls ein "Rückfall" vor und der Aufschub der Strafe ist nur zulässig, wenn "besonders günstige Umstände" vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB). Die Gewährung des bedingten Strafvollzuges kommt daher nur in Betracht, wenn eine Gesamtwürdigung aller massgebenden Faktoren den Schluss zulässt, dass trotz Vorstrafen eine begründete Aussicht auf Bewährung besteht. Dabei ist zu prüfen, ob die indizielle Befürchtung durch die besonders günstigen Umstände zumindest kompensiert wird. Nach Ansicht des Bundesgerichts trifft dies etwa bei einer besonders positiven Veränderung in den Lebensumständen des Täters zu (BGE 134 IV 1 E. 4.2.3 m.z.H.). Weiter darf bspw. demjenigen Verkehrsdelinquenten eine günstige Prognose attestiert werden, der von sich aus Anstrengungen unternimmt, gleichgelagerte Delikte künftig zu vermeiden (BSK StGB I-Schneider/Garré, 3. Aufl., Vor Art. 42 N 78 m.w.H.). Solch "besonders positive Veränderung in den Lebensumständen" sowie Anstrengungen zur Vermeidung gleichartiger Delinquenz liegen hier vor. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die im deutschen Vorstrafenbericht figurierenden Vorstrafen doch bereits einige Jahre zurückliegen. Im Weiteren ist mit Beschluss des Landgerichtes Görlitz vom 27. April 2015 (Urk. 75/7) der Rest der Gesamtfreiheitsstrafe aus den letzten beiden Vorstrafen (Urteil des Amtsgerichts Zittau vom 12. Oktober 2009 sowie Urteil des Amtsgerichts Löbau vom 18. März 2010) erlassen worden. Der Beschuldigte war im aktuellen Verfahren geständig und zeigt sich einsichtig, selbstkritisch und reuig. Seine sozialen Bindungen scheinen heute deutlich gefestigter als früher. Er hat in Ungarn einen neuen Lebensmittelpunkt, ist dort mit seiner Verlobten in einem gemeinsamen Haus sesshaft und hat sich zusammen mit ihr beruflich wie privat eine Zukunftsperspektive erschaffen. So hat sich der Beschuldigte für den Aufbau einer beruflichen Selbständigkeit seiner Verlobten eingesetzt und unterstützt sie dabei nach wie vor tatkräftig. Und schliesslich zentral erscheint der Umstand, dass der Beschuldigte mit der legalen
- 10 - Erlangung des ungarischen Führerausweises Anstrengungen gezeigt hat, sodass sich die in der Vergangenheit klar im Zentrum stehende Delinquenz – das Fahren ohne Fahrerlaubnis – nunmehr objektiv nicht mehr wiederholen kann. 7. All diese (im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils noch nicht eingetretenen bzw. noch nicht gefestigten) Veränderungen in den Lebensumständen führen nunmehr dazu, dass "besonders günstige Umstände" im Sinne von Art. 42 Abs. 2 StGB vorliegend zu bejahen sind und dem Beschuldigten somit der bedingte Strafvollzug zu gewähren ist. Allfällig noch verbleibenden Bedenken hinsichtlich seiner Bewährung ist mit einer auf das Maximum angesetzte Probezeit von 5 Jahren Rechnung zu tragen. Eine Minderheit des Gerichts vertritt die Ansicht, es liegen keine 'besonders günstige Umstände" vor und die Freiheitsstrafe sei zu vollziehen. 1 III. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). 2. Der Beschuldigte obsiegt zwar im Berufungsverfahren. Die für die Gewährung des bedingten Vollzugs ausschlaggebenden Veränderungen in den persönlichen Verhältnissen sind indes wesentlich erst nach dem erstinstanzlichen Urteil während des Berufungsverfahrens eingetreten. Dem Beschuldigten sind deshalb die Kosten des Berufungsverfahrens nach Massgabe von Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO trotz Obsiegens aufzuerlegen.
- 11 - Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Affoltern vom 2. Dezember 2014 (GG140010) wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig: - der mehrfachen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 4a Abs. 1 lit. d VRV und Art. 22 Abs. 1 SSV sowie i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 13 Abs. 2 VRV, - des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG, - der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten, wovon bis und mit heute ein Tag durch Haft erstanden ist, sowie mit einer Busse von Fr. 300.–. 3. […]. 4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen. 5. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'200.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 450.– Auslagen Vorverfahren; Fr. 1'200.– Gebühr Führung Strafuntersuchung 6. Die Kosten gemäss vorstehender Ziff. 6 werden dem Beschuldigten auferlegt. Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Gerichtsgebühr um einen Drittel. 7. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Innerschwyz vom 6. März 2014 beschlagnahmten Fr. 1'000.– werden eingezogen und zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet.
- 12 - 8. Der resultierende Netto-Erlös (Fr. 286.15) aus der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 3. September 2014 angeordneten Verwertung des Personenwagens des Beschuldigten, Marke "Renault", Typ Laguna, Fahrgestell-Nummer ..., wird zur Verfahrenskostendeckung verwendet. 9. (Mitteilungen) 10. (Rechtsmittel) 2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
Es wird erkannt: 1. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 5 Jahre festgesetzt. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'500.–. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. 4. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A
- 13 - 5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Zürich, 15. Oktober 2015
Der Präsident:
Oberrichter lic. iur. P. Marti Der Gerichtsschreiber:
Dr. iur. F. Manfrin
Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB), - wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht, - wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.
Urteil vom 15. Oktober 2015 Anklage: Urteil der Vorinstanz: (Urk. 47 S. 14 ff.) Es wird erkannt: - der mehrfachen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 4a Abs. 1 lit. d VRV und Art. 22 Abs. 1 SSV sowie i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 13 Abs. 2 VRV, - des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG, - der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG. 1. Dispositiv Ziff. 3 und Ziff. 6 des Urteils der Einzelrichterin des Bezirksgerichts Affoltern v. 2. Dezember 2014 seien aufzuheben. 2. Dem Beschuldigten sei der bedingte Vollzug der Freiheitsstrafe bei einer Probezeit von zwei Jahren zu gewähren. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasen des Staates. Erwägungen: I. Prozessuales 1. Mit Urteil des Bezirksgerichtes Affoltern, Einzelgericht, vom 2. Dezember 2014 wurde der Beschuldigte wegen mehrfacher grober Verletzung von Verkehrsregeln, mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung und mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetz... 2. Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte anlässlich der Eröffnung mündlich Berufung an (Prot. I S. 6). In der Berufungserklärung beantragte der vom Beschuldigten neu beigezogene Verteidiger die vollumfängliche Aufhebung des Urteils und eine an... II. Vollzug III. Kosten- und Entschädigungsfolgen Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Affoltern vom 2. Dezember 2014 (GG140010) wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: - der mehrfachen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 4a Abs. 1 lit. d VRV und Art. 22 Abs. 1 SSV sowie i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 13 Abs. 2 VRV, - des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG, - der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG. 2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 5 Jahre festgesetzt. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'500.–. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. 4. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis die Vorinstanz das Migrationsamt des Kantons Zürich die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A 5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Zur Beachtung: - wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.