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Zürich Obergericht Strafkammern 16.04.2015 SB150100

April 16, 2015·Deutsch·Zurich·Obergericht Strafkammern·PDF·682 words·~3 min·4

Summary

Drohung etc.

Full text

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB150100-O/U/jv

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Marti, Präsident, Ersatzoberrichter lic. iur. B. Gut und Ersatzoberrichterin lic. iur. I. Erb sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Maurer Beschluss vom 16. April 2015

in Sachen A._____, Privatklägerin und Berufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

sowie

Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Anklägerin

gegen

B._____, Beschuldigter und Berufungsbeklagter verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____

betreffend Drohung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Meilen, Einzelgericht, vom 12. Januar 2015 (GG140021)

- 2 - Erwägungen: 1. Am 16. Januar 2015 liess die Privatklägerin gegen das Urteil des Bezirksgerichts Meilen, Einzelgericht in Strafsachen, vom 12. Januar 2015 fristgerecht Berufung anmelden (Urk. 37). Nachdem das begründete Urteil dem Vertreter der Privatklägerin am 27. Februar 2015 zugestellt wurde (Urk. 39/3), liess die Privatklägerin innerhalb der in Art. 399 Abs. 3 StPO festgelegten gesetzlichen Frist von 20 Tagen ab Zustellung des begründeten Entscheides am 19. März 2015 (Datum des Poststempels: 18. März 2015) die Berufungserklärung einreichen (Urk. 43). Mit Präsidialverfügung vom 20. März 2015 wurde ihr in Anwendung von Art. 383 StPO eine zehntägige Frist angesetzt, um zur Deckung von allfälligen Prozesskosten und Entschädigungen an die Gegenpartei eine Prozesskaution von Fr. 8'000.– zu leisten (Urk. 45). Mit Eingabe vom 7. April 2015 liess die Privatklägerin durch ihren Vertreter mitteilen, dass sie die geforderte Kaution nicht aufzubringen vermöge, auch nicht ratenweise. Gleichzeitig könne sie einen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege nicht erfolgreich geltend machen, weshalb das vorliegende Berufungsverfahren zu einem Ende gelange. Damit werde das Strafverfahren definitiv beendigt (Urk. 47). Da die Präsidialverfügung vom 20. März 2015 vom Vertreter der Privatklägerin am 24. März 2015 entgegengenommen wurde (Urk. 46), die Frist zur Leistung der Prozesskaution damit am 7. April 2015 ablief und innert Frist keine Kaution bei der Obergerichtskasse einging und da der Privatklägerin die unentgeltliche Prozessführung nicht gewährt bzw. kein entsprechendes Gesuch gestellt wurde, ist androhungsgemäss auf die Berufung der Privatklägerin vom 16. Januar 2015 nicht einzutreten (vgl. Urk. 45). 2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ausgangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahren mit einer Gerichtsgebühr von Fr. 400.– damit der Privatklägerin aufzuerlegen. Zudem ist die Privatklägerin zu verpflichten, dem Beschuldigten für seine Aufwendungen und Auslagen im Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 411.50 (vgl. Urk. 49) zu entrichten (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO).

- 3 - Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung der Privatklägerin vom 16. Januar 2015 wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 400.–. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Privatklägerin auferlegt. 4. Die Privatklägerin wird verpflichtet, dem Beschuldigten für das Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 411.50 zu entrichten. 5. Schriftliche Mitteilung an − Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin B._____ − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz. 6. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Zürich, 16. April 2015

Der Präsident:

lic. iur. P. Marti

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. S. Maurer

Beschluss vom 16. April 2015 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung der Privatklägerin vom 16. Januar 2015 wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 400.–. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Privatklägerin auferlegt. 4. Die Privatklägerin wird verpflichtet, dem Beschuldigten für das Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 411.50 zu entrichten. 5. Schriftliche Mitteilung an  Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin B._____  die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat 6. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

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