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Zürich Obergericht Strafkammern 02.11.2015 SB150058

November 2, 2015·Deutsch·Zurich·Obergericht Strafkammern·PDF·13,801 words·~1h 9min·4

Summary

Mehrfache Hehlerei etc.

Full text

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB150058-O/U/jv

Mitwirkend: Oberrichter Dr. iur. F. Bollinger, Präsident, Oberrichterin lic. iur. L. Chitvanni und Ersatzoberrichter lic. iur. A. Wenker sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. C Baumgartner

Urteil vom 2. November 2015

in Sachen

A._____,

Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,

gegen

Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt lic. iur. P. Pellegrini,

Anklägerin und Berufungsbeklagte sowie Anschlussberufungsklägerin betreffend mehrfache Hehlerei etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon vom 27. November 2013 (DG120018)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 10. September 2009 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 23/3). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 107) Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig − der mehrfachen Hehlerei im Sinne von Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 StGB teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB; − der Begünstigung im Sinne von Art. 305 Abs. 1 StGB; − der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 180 Abs. 2 lit. b StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 24 Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 252 Tage durch Haft erstanden sind. 3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 16 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (8 Monate) wird die Freiheitsstrafe vollzogen, wobei sie in diesem Umfang durch Anrechnung von 252 Tagen Haft bis und mit heute erstanden ist. 4. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 9. Oktober 2006 beschlagnahmte Barschaft von Fr. 1‘200.00 sowie des Gegenwerts der ebenfalls beschlagnahmten EUR 905.00 werden zur Deckung der Verfahrenskosten herangezogen. 5. Die von der Kantonspolizei Zürich sichergestellten und in der Sicherstellungsliste „...“ aufgeführten Gegenstände (Lagerort Kasse Bezirksgericht, Sachkaution Nr. ...) werden (sofern nicht bereits an die Berechtigten ausgehändigt) eingezogen und durch die Lagerbehörde verwertet, mit Ausnahme nachfolgender Gegenstände,

- 3 welche der Kantonspolizei Zürich (Fachdienst Waffen/Sprengstoffe) zur Vernichtung überlassen werden: - Nr. ...: Patronen Kal. 22 LR; Anzahl 16 - Nr. ...: Patronen 5.25; Anzahl 4 - Nr. ...: Revolver, Replika, Fab. Armi F.LLI Pietta Gussago BS Italy Kal. 44 Blackpowder Only. Nr. ..., Griff und Abzugteil in Messing, Griffschalen Holz, in Traggurt und Holster in Leder mit Verzierungen "Westernstyle"; Anzahl 1 - Nr. ...: Patronen, 38 Spezial; Anzahl 5 - Nr. ...: Sackmesser, C. Jul Herbertz, Stahl mit schwarzen Griffschalen. Gürtelhalterung; Anzahl 1 - Nr. ...: Schlagring, schwarz lackiert; Anzahl 1 - Nr. ...: Nuntschako, schwarze Kunststoffgriffe mit asiatischen Mustern; Anzahl 1 - Nr. ...: Pistole, Marke Beretta, Mod. 92FS, schwarz; Anzahl 1 - Nr. ...: Schachtel Pistolenmunition, Marke Magtech, Kaliber 9mm Luger; Anzahl 1 - Nr. ...: Pistole Marke "Erma" Typ "Imperator"; Anzahl 1 - Nr. ...: Kleiner Revolver, Marke "NAA" Mod. 22 Long Rifle, Kal. 22 LR in Holster; Anzahl 1 - Nr. ...: Alarmpistole, Marke "Bruni" Mod. 92, Kal. 8mm Knall, schwarz; Anzahl 1 - Nr. ...: Pistolenmagazin zu SIG P220 (Pist.75) in Futteral; Anzahl 1. Der Erlös aus den verwerteten Gegenständen wird zu zwei Dritteln zur Deckung der vorliegenden Verfahrenskosten herangezogen. Davon Vormerk zu nehmen ist, dass der verbleibende Drittel zur Deckung der Kosten im Verfahren gegen B._____ herangezogen wird. 6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, B._____ Fr. 500.00 zuzüglich 5 % Zins ab 27. September 2006 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.

- 4 - 7. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 6'000.00 ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 4'285.00 Kosten der Kantonspolizei Fr. 96.00 Kanzleikosten Untersuchung Fr. 1'142.20 Auslagen Untersuchung Fr. 46'751.30 amtliche Verteidigung Untersuchung / DG090050 Fr. 11'252.15 amtliche Verteidigung (Rückweisung) Fr. 1'646.85 unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerin Fr. 18'754.00 Gutachten 8. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, inklusive diejenigen der unentgeltlichen Verbeiständung, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. 9. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. 10. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger für das vorliegende Verfahren mit Fr. 11'252.15 (inkl. MWST) aus der Gerichtskasse entschädigt. 11. (Mitteilungen) 12. (Rechtsmittel)

- 5 - Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten (Urk. 135): 1. In Abänderung von Ziff. 1 des angefochtenen Urteils sei der Beschuldigte von den Vorwürfen der mehrfachen Hehlerei im Sinne von Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 180 Abs. 2 lit. b StGB und der Begünstigung im Sinne von Art. 305 Abs. 1 StGB freizusprechen. 2. In Abänderung von Ziff. 2 sei der Beschuldigte unter Berücksichtigung der rechtskräftigen Verurteilung wegen mehrfachem Vergehen gegen das Waffengesetz mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen à Fr. 30.-- zu bestrafen, wobei ihm die Polizeiverhaft und Untersuchungshaft 1 ab 27. September 2006 im Umfang von 13 Tagen anzurechnen seien und daher die Geldstrafe als erstanden zu erklären sei. 3. In Abänderung von Ziff. 3 des angefochtenen Urteils sei für die Geldstrafe der bedingte Vollzug zu gewähren. 4. In Abänderung von Ziff. 4 des angefochtenen Urteils seien die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 9. Oktober 2006 beschlagnahmten Barschaften von Fr. 1'200.-- sowie des Gegenwertes der ebenfalls beschlagnahmten Euro 905.-- auf erstes Verlangen an den Appellanten herauszugeben. 5. In Abänderung von Ziff. 5 des angefochtenen Urteils seien dem Appellanten die sichergestellten Positionen gemäss Liste der Kantonspolizei Zürich, Sicherstellungen Fall "..." Nr. ..., ..., ... und ..., …-..., ...-… und letztlich …-… auf erstes Verlangen herauszugeben. Ferner seien die Positionen …-…, …- …, …-…, …-… und …-… durch Herrn C._____, spezialisiert auf Gold und Uhren und Occasionsartikel, … [Adresse], zu schätzen und im Anschluss dazu dem Appellanten wertmässig die Hälfte dieser Positionen auf erstes Verlangen herauszugeben. Können sich der Appellant und Frau B._____

- 6 bezüglich einzelner Gegenstände nicht auf eine der hälftigen Aufteilung entsprechende Hälfte einigen, so seien die strittigen Wertgegenstände durch Bildung von Losen zwischen den Parteien mittels Verlosung zuzuteilen. Die Kosten für die Schätzung sollen der Appellant und B._____ je zur Hälfte tragen. 6. In Abänderung von Ziff. 6 des angefochtenen Urteils sei der Antrag von B._____ auf Ausrichtung einer Genugtuung vollumfänglich abzuweisen. 7. In Abänderung der Ziffern 7 und 8 seien die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, inkl. derjenigen der amtlichen Verbeiständung, für beide Instanzen auf die Staatskasse zu nehmen; eventualiter seien die Kosten der amtlichen Verteidigung im Zusammenhang mit dem Verfahren aus dem Jahre 2010 (DG090050) im Umfang von CHF 4'610.45 (von insgesamt CHF 46'751.30) und die Kosten des Rückweisungsverfahrens, soweit es die amtliche Verteidigung in der Höhe von CHF 11'252.15 betrifft, auf die Staatskasse zu nehmen. 8. In Ergänzung zum angefochtenen Urteil sei der Appellant für die nach Ausscheidung der Geldstrafe verbleibende Überhaft angemessen zu entschädigen, wobei für die Zeit ab Polizeiverhaft 2 und Untersuchungshaft 2 ab 21. August 2007 auf das Begehren um gerichtliche Beurteilung vom 13. Oktober 2009 beim Einzelrichter des Bezirksgerichtes Dietikon zu verweisen sei. 9. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen. b) Der Staatsanwaltschaft (Urk. 136): 1. Die Anschlussberufung der Berufungsbeklagten und Anschlussberufungsklägerin sei gutzuheissen. 2. In Abänderung von Ziff. 2 des Urteilsdispositivs des Urteils des Bezirksgerichts Dietikon vom 27. November 2013 sei der Beschuldigte mit einer Frei-

- 7 heitsstrafe von 2 Jahren und 10 Monaten unter Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft von 252 Tagen zu bestrafen. 3. In Abänderung von Ziff. 3 des Urteilsdispositivs des vorgenannten Urteils sei der Vollzug im Umfang von 22 Monaten unter Ansetzung einer dreijährigen Probezeit aufzuschieben sowie im Restumfang von einem Jahr zu vollziehen. 4. Im Übrigen sei das Urteil der Vorinstanz zu bestätigen und die Berufung des Berufungsklägers abzuweisen. c) Der Privatklägerschaft (Urk. 121): Keine Anträge.

Erwägungen: I. Verfahrensgang 1. Mit eingangs erwähntem und im Dispositiv wiedergegebenen Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 27. November 2013 wurde der Beschuldigte der mehrfachen Hehlerei im Sinne von Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, der Begünstigung im Sinne von Art. 305 Abs. 1 StGB sowie der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 180 Abs. 2 lit. b StGB schuldig gesprochen und mit einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten, unter Anrechnung von 252 Tagen Haft, bestraft. Weiter entschied das Gericht, dass die beschlagnahmten Geldwerte zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet werden. Darüber hinaus zog das Gericht die auf der Sicherstellungsliste "..." vermerkten Gegenstände teils zur Verwertung, teils zwecks Vernichtung ein, unter teilweiser Anrechnung des Erlöses an die Verfahrenskosten (vgl. Dispositiv-Ziffer 5). Im Übrigen wurde der Beschuldigte zur Bezahlung einer Genugtuung in der Höhe von Fr. 500.-- zuzüglich 5 % Zins ab dem 27. September 2006 an B._____ verpflichtet. Schliesslich auferlegte

- 8 das Gericht dem Beschuldigten die Verfahrenskosten, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, welche es auf die Gerichtskasse nahm (Urk. 107). 2. Gegen dieses Urteil liess der Beschuldigte am 6. Dezember 2013 die Berufung anmelden (Urk. 98). Das schriftlich begründete Urteil nahm der Verteidiger des Beschuldigten am 30. Januar 2015 in Empfang (Urk. 106/3). In der Folge erstattete der Verteidiger mit Eingabe vom 18. Februar 2015 fristgerecht die Berufungserklärung (Urk. 109). Mit Präsidialverfügung vom 19. Februar 2015 erging die Aufforderung an den Verteidiger seine Berufungserklärung zu verdeutlichen, insbesondere den Rückweisungsantrag klar zu begründen. Dieser Aufforderung leistete der Verteidiger in seiner Eingabe vom 5. März 2015 folge (Urk. 113). Nach Fristansetzung erhob die Staatsanwaltschaft am 17. März 2015 Anschlussberufung und nahm in der gleichen Eingabe Stellung zu dem vom Beschuldigten im Rahmen seiner Berufungserklärung gestellten Rückweisungs- und Beweisantrag (Urk. 119). Der Rechtsvertreter der Privatklägerin gab mit Schreiben vom 31. März 2015 bekannt, dass die Privatklägerin weder Anschlussberufung erhebe noch ein Nichteintreten auf die Berufung beantrage. Ebenfalls werde auf eine Stellungnahme zum Rückweisungs- und Beweisantrag des Beschuldigten verzichtet (Urk. 121). 3. Mit Präsidialverfügungen vom 18. Mai 2015 wurde der Beweisantrag des Beschuldigten auf Ergänzung des Gutachtens vom 2. April 2013 durch Gutachterin lic. phil. D._____ abgewiesen (Urk. 127). Mit gleichentags gefasstem Beschluss wies die hiesige Kammer ebenfalls den Antrag des Beschuldigten, das Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 27. November 2013 vollumfänglich aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, ab (Urk. 129). 4. Die Berufungsverhandlung fand am 2. November 2015 statt (Prot. II S. 9 ff.). II. Prozessuales 1. Umfang der Berufung

- 9 - Der Beschuldigte verlangt einen vollständigen Freispruch von den ihm in diesem Verfahren gemachten Vorwürfen. Damit ist das Urteil vom 27. November 2013, mit Ausnahme der vom Verteidiger explizit anerkannten Entschädigung für die amtliche Verteidigung in der Höhe von Fr. 11'252.15 (Urk. 109 S. 5), in seiner Gesamtheit angefochten, weshalb es mit Ausnahme von Ziffer 10 des Dispositivs vollständig zu überprüfen ist (Art. 404 StPO). 2. Rechtskräftiger Schuldspruch (mehrfaches Vergehen Waffengesetz) Über die dem Beschuldigten in der vorliegenden Anklageschrift der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 10. September 2009 vorgeworfenen Delikte wurde am 26. April 2010 am Bezirksgericht Dietikon erstmals verhandelt (Urk. 50). Mit gleichentags gefasstem Entscheid sprach das Gericht den Beschuldigten der mehrfachen Hehlerei im Sinne von Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, der Begünstigung im Sinne von Art. 305 Abs. 1 StGB, der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 180 Abs. 2 lit. b StGB sowie des mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz (WG) im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG schuldig. Weiter beschloss das Gericht, dass auf die Anklage betreffend Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB nicht eingetreten werde. Des weiteren entschied das Gericht über diverse Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren sowie über die Verwertung bzw. Verwendung diverser beschlagnahmter und sichergestellter Werte. Diesen Entscheid vom 26. April 2010 liess der Beschuldigte mit Berufung anfechten. Am 9. Januar 2012 beschloss das Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, das Urteil und den Beschluss des Bezirksgerichts Dietikon vom 26. April 2010 – soweit keine Rechtskraft eingetreten war – aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an das Bezirksgericht Dietikon zurückzuweisen (Urk. 61). Nicht angefochten wurden in jenem Verfahren das Nichteintreten der Vorinstanz auf die Anklage betreffend Tätlichkeiten nach Art. 126 Abs. 1 StGB (Dispositiv-Ziffer 1 des ersten Beschlusses, vgl. Urk. 61, Urk. 50), der Schuldspruch betreffend das mehrfache Vergehen gegen das Waffengesetz nach Art. 33 Abs. 1 lit. a WG (Dispositiv-Ziffer 1 des Urteils, vgl. Urk. 61, Urk. 50) sowie die Abweisung bzw. Verweisung auf den Zivilweg von Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren diverser Geschädigter

- 10 - (Dispositiv-Ziffer 5a-5c des Urteils, vgl. Urk. 61, Urk. 50). Entsprechend stellte das Obergericht im Beschluss vom 9. Januar 2012 die Rechtskraft der genannten Dispositivziffern von Urteil und Beschluss vom 26. April 2010 fest (Urk. 61 S. 20 ff.). Der Schuldspruch betreffend mehrfaches Vergehen gegen das Waffengesetz war somit von der Vorinstanz infolge der bereits eingetretenen Rechtskraft nicht mehr zu beurteilen und war damit einzig im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen, was auch im vorliegenden Verfahren der Fall sein wird. 3. Verjährung Mit dem Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 26. April 2010 ist vor Ablauf der für die vorliegend zu beurteilenden Delikte relevanten sieben bzw. 15-järigen Verjährungsfrist ein erstinstanzliches Urteil ergangen, so dass die Verjährung für die vorliegenden Delikte nicht mehr eintreten konnte (Art. 97 Abs. 1 lit. b. und c sowie Abs. 3 StGB), was bereits die Vorinstanz korrekt feststellte (vgl. auch Entscheide des Bundesgerichts, 6B_983/2010 vom 19.04.2011 E. 4.2. und 6B_321/2014 vom 07.07.2014 E. 1.3.). 4. Anklageprinzip 4.1. Der Verteidiger rügt im Berufungsverfahren betreffend den Vorwurf und die Verurteilung wegen mehrfacher, teilweise versuchter, Hehlerei eine Verletzung des Anklageprinzips. Die Vorinstanz habe den Appellanten in einem erheblichen Umfang wegen untauglichen Versuchs zu mehrfacher Hehlerei schuldig gesprochen. Sie unterstelle ihm damit einen Irrtum, welcher ihm in der Anklageschrift mit keinem Wort vorgeworfen werde. Bei einem derartigen Vorgehen habe keine wirksame Verteidigung stattfinden können und die Fixierungswirkung der Anklage bleibe ohne Wirkung. Eine Anklageergänzung der Staatsanwaltschaft im Berufungsverfahren widerspreche im Weiteren dem Prinzip von Treu und Glauben und sei daher nicht mehr möglich (Urk. 109 S. 7 f., Urk. 135 S. 11). 4.2. Die Vorinstanz stellte im Rahmen ihrer Erwägungen zum Sachverhalt und zur rechtlichen Würdigung fest, dass nicht alle sichergestellten Gegenstände einer Vortat hätten zugeordnet werden können (Urk. 107 S. 30 ff.) Bezüglich derjenigen

- 11 - Gegenstände, welche keiner Vortat zugeordnet werden konnten, prüfte die Vorinstanz im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB das Vorliegen eines untauglichen Versuchs. Sie führte dazu aus, in der Anklageschrift sei der Umstand, dass der Beschuldigte davon habe ausgehen müssen, dass die Gegenstände durch eine Straftat erlangt worden seien, genügend umschrieben. Es läge somit keine Verletzung des Anklageprinzips vor (Urk. 107 S. 44, Ziff. 7.4.2.- 7.4.5.). 4.3. In Art. 9 StPO ist der Anklagegrundsatz verankert, wobei Art. 325 StPO die Anforderungen an den Inhalt der Anklageschrift konkretisiert. Danach bezeichnet die Anklageschrift möglichst kurz, aber genau, die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit sowie Art und Folgen der Tatausführung (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO). Damit wird verlangt, dass die Anklageschrift den Sachverhalt möglichst präzise und konzise darstellt. Die vorgeworfenen Verhaltensweisen sind nicht generell zu umschreiben, sondern möglichst zu spezifizieren. Dadurch sollten die dem Beschuldigten zur Last gelegten Delikte in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert werden, so dass er bzw. seine Verteidigung sich in der Hauptverhandlung effektiv dagegen zur Wehr setzen kann (Heimgartner/Niggli, in: Basler Kommentar zur Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, N 19 zu Art. 325). Die von der Verteidigung angesprochene Fixierungsfunktion der Anklageschrift bestimmt, dass innerhalb des angeklagten Sachverhalts keine Änderungen durch den Richter vorgenommen werden dürfen, was in Art. 350 StPO konkretisiert wird (Heimgartner/Niggli, in: Basler Kommentar zur Strafprozessordnung, a.a.O., N 39 zu Art. 9). 4.4. Die Anklageschrift nimmt bei der Umschreibung der zum Vorsatz gehörenden Wissenskomponente Bezug auf die Gegenstände, welche deliktisch erlangt worden sein sollen und umschreibt den Tatentschluss indem sie angibt, der Beschuldigte habe gewusst oder aufgrund der gesamten Umstände wissen müssen, dass die Gegenstände deliktischer Herkunft seien und er habe diese Gegenstände übernommen. Das deliktische Unrecht der Versuchstat wird ausgehend von der subjektiven Tatkomponente, welche vollständig erfüllt sein muss, bestimmt. Mit anderen Worten ändert sich hinsichtlich der Anforderungen an den subjektiven Tatbestand bei der Konstellation des (untauglichen) Versuchs der Hehlerei nichts.

- 12 - Es fehlt einzig am objektiven Tatbestandselement der Vortat. Für die Frage der Einhaltung des Anklageprinzips ist damit von Belang, ob durch die Umschreibung des Tätigkeitsdelikts der Hehlerei eine solche Versuchskonstellation als mitumfasst gelten kann. Eine Verletzung des Anklageprinzips ist jedenfalls nur dann anzunehmen, wenn die zu gewährleistenden Funktionen der Umgrenzung und Information nicht mehr erfüllt werden (vgl. Heimgartner / Niggli, in: Basler Kommentar zur Strafprozessordnung, a.a.O., N 7 zu Art. 325). Vorliegend gelangte die Vorinstanz nach der Prüfung des Sachverhalts zum Ergebnis, dass nicht alle Gegenstände einer Vortat zugewiesen werden können, womit ein objektives Tatbestandselement der Hehlerei nicht erfüllt wurde, mit anderen Worten ein Element des Sachverhalts wegfiel, was ohne Weiteres zur Prüfung des untauglichen Versuchs führte. Für diese Prüfung musste die Anklageschrift weder in sachlicher noch personeller Hinsicht abgeändert werden, wodurch auch die mögliche Verteidigungsleistung keine Schmälerung erfuhr. Damit ist festzustellen, dass das Anklageprinzip nicht verletzt wurde (vgl. dazu BGE 141 IV 215 E. 1.2 und Entscheid des Bundesgerichts 6B_267/2008 vom 9. Juli 2008 E. 4.5). 4.5. Faktisch liegt im vorliegenden Fall jedoch eine von der Anklage abweichende rechtliche Würdigung durch die Vorinstanz vor, was grundsätzlich zulässig ist (Art. 350 Abs. 1 StPO). Allerdings ist bei einem solchen Vorgehen, das rechtliche Gehör der Parteien zu wahren (Art. 344 StPO). Aus dem Protokoll der erstinstanzlichen Verhandlung vom 12. November 2013 geht nicht hervor, dass dem Verteidiger Gelegenheit gegeben wurde, sich zu einer allfälligen Verurteilung wegen untauglichen Versuchs zur Hehlerei zu äussern (vgl. Prot. I S. 35 ff.). Nachdem im Berufungsverfahren ohnehin das gesamte Urteil angefochten ist und deshalb einer vollständigen Überprüfung zu unterziehen ist, kann die Gewährung des rechtlichen Gehörs im Berufungsverfahren nachgeholt werden. III. Sachverhalt und rechtliche Würdigung 1. Allgemeines

- 13 - 1.1. Dem Beschuldigten werden in der Anklageschrift vom 10. September 2009 mehrfache Hehlerei im Sinne von Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sowie Begünstigung im Sinne von Art. 305 Abs. 1 StGB und Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB vorgeworfen. Der Beschuldigte bestreitet sämtliche Tatvorwürfe, weshalb der gesamte Anklagesachverhalt zu erstellen ist. 1.2. Zu den Regeln der Beweiswürdigung äusserte sich bereits die Vorinstanz und wies dabei auf die Grundsätze der freien richterlichen Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO) und der Unschuldsvermutung sowie das daraus fliessende Prinzip "in dubio pro reo" hin. Auf die entsprechenden Ausführungen ist zu verweisen (Urk. 107 S. 19, Art. 82 Abs. 4 StPO). Zutreffend erwähnte der Verteidiger anlässlich der Berufungsverhandlung, dass in die Beweiswürdigung sämtliche Erkenntnisquellen einzubeziehen sind (Urk. 135 S. 5). 1.3. Korrekt erwähnte die Vorinstanz weiter, dass beim Abwägen von Aussagen zwischen der Glaubwürdigkeit einer Person und der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zu unterscheiden ist, wobei im Prozess vorab der materielle Gehalt einer Aussage, mithin die Glaubhaftigkeit massgebend ist. Auf die entsprechenden Erwägungen ist ebenfalls ohne weitere Ergänzung zu verweisen (Urk. 107 S. 20, Art. 82 Abs. 4 StPO). 2. Glaubwürdigkeit Beschuldigter und Privatklägerin 2.1. Vorbemerkung Vorab ist unter diesem Titel zu erwähnen, dass die Privatklägerin und der Beschuldigte im September 2006 seit mehr als 10 Jahren eine Beziehung führten (Urk. 4.02 S. 1, 22.08 S. 1). Sie wohnten zu jener Zeit zusammen mit ihren beiden Töchtern E._____ und F._____ in G._____. Die Familie wurde von der Sozialhilfe unterstützt. Am 25. September 2006 heiratete der Beschuldigte H._____ (nach der Heirat …). Zu der in der Anklageschrift dem Beschuldigten vorgeworfenen Drohung kam es am 27. September 2006 in der damals noch gemeinsamen Wohnung der Privatklägerin und des Beschuldigten. Formell meldete sich der Beschuldigte per 24. September 2006 an der neuen Adresse in Zürich (Wohnung

- 14 seiner Ehefrau) an. Am 27. September 2006 zog der Beschuldigte von G._____ zu seiner Ehefrau nach Zürich. Gemäss seinen Angaben war es ihm ein Anliegen, seine Töchter mit ihm nehmen zu können (Urk. 2.02 S. 5) Dieser Hintergrund der gemeinsamen Lebensphase und der Trennung des Beschuldigten und der Privatklägerin ist bei der Beweiswürdigung nicht ausser Acht zu lassen. Die dadurch möglicherweise vorgelegenen emotional belastenden Momente hätten eine Grundlage dafür bieten können, die Aussagen sowohl der Privatklägerin als auch des Beschuldigten zu beeinflussen. Auf Seiten der Privatklägerin äussert sich das eingeholte Glaubhaftigkeitsgutachten zur Gestalt dieser Beziehung und deren Auswirkungen auf das Erleben der Privatklägerin (Urk. 75 S. 38 ff.). 2.2. Glaubwürdigkeit des Beschuldigten Zur allgemeinen Glaubwürdigkeit des Beschuldigten ist festzuhalten, dass dieser nicht unter Strafandrohung zu wahrheitsgemässen Aussagen verpflichtet war und als direkt vom vorliegenden Strafverfahren Betroffener ein – insoweit legitimes – Interesse gehabt haben könnte, die Geschehnisse in einem für ihn günstigen Licht darzustellen. Demnach sind seine Aussagen unter Beachtung dieser Komponente und dem eingangs erwähnten Beziehungshintergrund mit der Privatklägerin zu würdigen. 2.3. Glaubwürdigkeit der Privatklägerin 2.3.1. Mit Bezug auf die allgemeine Glaubwürdigkeit der Privatklägerin ist vorab zu bemerken, dass diese ihre Depositionen bei der Staatsanwaltschaft als Auskunftsperson unter Hinweis auf die strafrechtlichen Folgen gemäss Art. 303-305 StGB gemacht hat (Urk. 4.08, 4.11, 4.12, 4.13). Jedoch galten für sie als Mitbeschuldigte in einem separaten Verfahren die Bestimmungen über die Einvernahme einer beschuldigten Person (Art. 180 Abs. 1 StPO). Weiter ist zu erwähnen, dass bei der Privatklägerin im vorliegenden Verfahren aufgrund ihrer Genugtuungsforderung ein finanzielles Interesse am Ausgang des Verfahrens bestanden hat. Über die gegen die Beschuldigte erhobene Anklage wegen Begünstigung und mehrfacher Hehlerei wurde am 26. April 2010, nach gemeinsamer Verhandlung mit dem Verfahren des Beschuldigten, entschieden (vgl. Urk. 4.04 bis

- 15 - Urk. 4.06; Urteil und Beschluss des Bezirksgerichts Dietikon vom 26. April 2010; DG090063). 3. Glaubhaftigkeitsgutachten (Privatklägerin) 3.1. Zu Bestandteilen der Glaubwürdigkeit der Privatklägerin äussert sich im Weiteren das Glaubhaftigkeitsgutachten, welches im vorinstanzlichen Verfahren über die Privatklägerin und deren Aussagen erstellt wurde und vom 2. April 2013 datiert (Urk. 75). Gemäss Auftrag des Bezirksgerichts Dietikon setzte sich die Gutachterin unter anderem mit der Frage nach der Aussagetüchtigkeit der Privatklägerin auseinander (Frage 1) und klärte zudem ab, ob Anhaltspunkte bestünden, welche den Schluss zuliessen, dass sich die Privatklägerin durch ihre Anschuldigungen am Beschuldigten rächen wollte (Frage 5b). 3.2. Zum Gutachten ist einführend zu bemerken, dass es übersichtlich aufgebaut ist, die Quellen nennt, das Analysematerial aufführt, die eigenen Erhebungen der Gutachterin beschreibt und die Ergebnisse ausführlich begründet. Insoweit ist festzuhalten, dass das Gutachten offensichtlich auf einer vollständigen Aktenbasis beruht und den Eindruck einer sorgfältigen Bearbeitung hinterlässt (Urk. 75). 3.3. Der Verteidiger brachte im Berufungsverfahren – wie schon vor Vorinstanz – vor, es sei davon auszugehen, dass die Privatklägerin den Beschuldigten aus Rachemotiven belastet habe. Nachdem das Gutachten diesbezüglich auf massgebliche Akten nicht eingehe (eingereichte Unterlagen des Beschuldigten zur Schlusseinvernahme, Urk. 2.17, Schreiben von I._____, Urk. 3.08, und Briefe der Privatklägerin an den Beschuldigten aus dem Jahr 2006, Urk. 3.01 ff.), welche objektiv jedoch von Relevanz wären, weil sie geschicktes Lügen der Privatklägerin offenbarten, seien die Schlussfolgerung der Gutachterin unter Frage 4 b) (recte 5b) als nicht schlüssig und insbesondere unvollständig zu bezeichnen. Deshalb sei nicht nachvollziehbar, dass keine Anhaltspunkte für eine intentionale Falschaussage in den ersten Aussagen der Privatklägerin gegeben sein sollten und keine Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass sich die Privatklägerin nicht schon in ihrer Erstaussage am Beschuldigten habe rächen wollen. Im Übrigen sei es schwierig, zu den Aussagen der Privatklägerin im Rahmen der Begutachtung etwas auszu-

- 16 führen, weil praktisch jeder Satz der Privatklägerin höchstens Halbwahrheiten aufweise. So zeugten beispielsweise die Angaben zu ihrer Vergangenheit in J._____ von wahnhaften Inhalten. Allenfalls sei sie als zwanghafte Lügnerin einzuschätzen (Urk. 135 S. 5 ff., Urk. 109). 3.4. Das Gutachten attestiert der Privatklägerin grundsätzlich Aussagetüchtigkeit für den anklagerelevanten Zeitraum. Gemäss Gutachten liessen sich einzig im Frühjahr 2007 gewisse paranoid anmutende Überzeugungen beobachten, welche die Aussagetüchtigkeit möglicherweise beeinträchtigt hätten, wobei die damaligen Aussagen der Privatklägerin keinen entsprechenden inhaltlichen Bezug aufwiesen. Eine überdauernde Symptomatik, welche mit einer verminderten Aussagetüchtigkeit hätte einhergehen könnten, stellte die Gutachterin nicht fest. Für den Tatzeitraum, auf welchen sich die Aussagen der Privatklägerin beziehen, konnte die Gutachterin keine Anhaltspunkte für eine qualitative Veränderung der Wahrnehmung im Sinne von Halluzinationen oder wahnhaften Verkennungen, welche die Aussagetüchtigkeit aufheben würden, erkennen (Urk. 75 S. 76). Dieses Ergebnis begründete die Gutachterin sorgfältig unter Beachtung der psychischen Symptomatik und Diagnosen der Privatklägerin, insbesondere auch unter Erwähnung von festgestellten wahnhaften Überzeugungen (Urk. 75 S. 48 ff.). Es gibt daher keinen Grund, am diesbezüglichen Ergebnis der Gutachterin zu zweifeln. Soweit der Verteidiger wahnhafte Inhalte in den Aussagen der Privatklägerin für die Zeit in J._____ ausmacht sind solche, wären sie tatsächlich zu bestätigen, gestützt auf das von der Gutachterin ausführlich begründete Ergebnis für den hier zu beurteilenden Tatzeitraum und die Aussagen der Privatklägerin nicht massgeblich. Entsprechend liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Privatklägerin, wie von der Verteidigung vermutet, als zwanghafte Lügnerin einzuschätzen wäre. 3.5. Im Rahmen der Motivationsanalyse führt das Gutachten aus, es ergäben sich Anhaltspunkte, die zumindest für eine ambivalente Haltung hinsichtlich einer Beziehung zum Beschuldigten sprächen. Die Ambivalenzen hätten von der Privatklägerin allerdings nicht angemessen erkannt werden können. Als sich der Beschuldigte schliesslich von ihr getrennt habe, könnten zuvor abgespaltene Wutge-

- 17 fühle über die Vielzahl von psychischen Verletzungen plötzlich spürbar geworden sein, was eine mögliche motivationale Grundlage für einen Racheakt im Sinne einer Falschbezichtigung darstellen könnte. Andererseits sei mit der Heirat des Beschuldigten auch eine gewisse soziale und emotionale Distanz geschaffen worden, die es der Privatklägerin ermöglicht haben könnte, ihre zuvor verdrängten Verletzungen und Wutgefühle wahrzunehmen und für die Verteidigung ihrer Grenzen in Form einer erlebnisbasierten Aussage einzusetzen. Die Tatsache, dass es unmittelbar nach der Aussage am 8. Mai 2007 zu mehreren Klinikaufenthalten gekommen sei, stütze am ehesten die Hypothese, dass die Privatklägerin in dieser Zeit unter massivem Druck gestanden habe und dadurch zunehmend psychisch dekompensiert habe. Die Wahrscheinlichkeit, dass die Privatklägerin in diesem Zeitraum aufgrund eines starken Loyalitätskonflikts und aus Angst vor möglichen Bestrafungen durch ihren Ex-Partner zwischenzeitlich falsch ausgesagt habe, sei angesichts dieser Entwicklung als hoch einzuschätzen (Urk. 75 S. 54 ff.). Damit ist es aber sehr wahrscheinlich, dass die Erstaussage der Privatklägerin als erlebnisbasiert einzustufen ist. Die Frage, ob Anhaltspunkte bestünden, dass sich die Privatklägerin durch ihre Anschuldigungen am Beschuldigten rächen wollte, beantwortet das Gutachten denn auch negativ. Es führt aus, in den Aussagen der Zeugin fänden sich keine Anhaltspunkte, welche spezifisch für eine rächende motivationale Grundlage in Bezug zur Erstaussage sprechen würden (Urk. 75 S. 78). 3.6. Dass die Privatklägerin bei ihrer Erstaussage von der Motivation der Rache geleitet gewesen wäre, ergibt sich im Übrigen auch nicht aus dem von der Verteidigung diesbezüglich ins Spiel gebrachten Schreiben von I._____ (Urk. 3.08), den Briefen der Privatklägerin an den Beschuldigten aus dem Jahr 2006 (Urk. 3.01 ff.) sowie den eingereichten Unterlagen des Beschuldigten anlässlich seiner Einvernahme vom 9. April 2008 (Urk. 2.17). Das Schreiben von Frau I._____ beschreibt ein Treffen des Beschuldigten mit der Privatklägerin in einem Café beim …. Frau I._____ berichtet, dass die beiden dort in Streit betreffend den Kontakt des Beschuldigten zu seinen Töchtern geraten seien. Die Privatklägerin sei wütend gewesen und habe dem Beschuldigten vorgehalten, dass er sie und ihre Kinder durch die Heirat im Stich gelassen habe. Die Privatklägerin habe dem Be-

- 18 schuldigten gesagt, er dürfe die Kinder nur noch in ihrer Anwesenheit sehen, da er es nicht mehr verdient habe. In der Einvernahme vom 14. September 2007 bestätigte die Privatklägerin das erwähnte Treffen mit dem Beschuldigten, jedoch nicht den Inhalt des Briefes von Frau I._____. Doch auch wenn sich das Treffen wie von Frau I._____ beschrieben zugetragen haben sollte, so ist festzustellen, dass sich dieses Gespräch ausschliesslich um die Kinderbelange drehte und nicht in Beziehung zu den Aussagen der Privatklägerin zu den Anklagevorwürfen steht. Soweit der Verteidiger aus dem Vorwurf der Privatklägerin an den Beschuldigten, er habe durch seine Heirat sie und die Kinder im Stich gelassen, Rachegedanken ableiten will, geht dies fehl. Auch wenn seit der Heirat des Beschuldigten im fraglichen Zeitpunkt schon ein Jahr vergangen war, so entspricht die Aussage der Privatklägerin, zumindest was ihre Person betrifft, schlicht und einfach der Wahrheit. Wollte man von Rache der Privatklägerin gegenüber dem Beschuldigten in Bezug zu den Anklagevorwürfen ausgehen, so müssten entsprechende Hinweise in den Aussagen der Privatklägerin auffindbar sein, was das Gutachten jedoch mit nachvollziehbarer Begründung ausschliesst. Die im Gutachten beschriebene Ambivalenz der Privatklägerin gegenüber dem Beschuldigten bestätigen im Übrigen gerade die vom Verteidiger aufgeführten Briefe der Privatklägerin an den Beschuldigten aus dem Jahr 2006 (Urk. 30.1 ff.). In diesen Briefen äusserte sich die Privatklägerin einerseits wohlwollend gegenüber dem Beschuldigten, insbesondere wenn sie aus der Perspektive der Kinder schrieb (vgl. Urk. 3.01 S. 2, Urk. 3.02 S. 2 von der Verteidigung zitiert "Lieber Vater…"), was gerade zeigt, dass es ihr wichtig war, den Kindern ihren Vater zu erhalten, wovon auch das Gutachten ausgeht; andererseits konfrontiert sie den Beschuldigten mit Vorwürfen (vgl. Urk. 3.01 "Dass du dich bedankst, dass ich dich ins Gefängnis gesteckt habe, immer dieselbe Leier,…","Es ist mir unklar, weshalb du es nötig hattest, von diesen Leuten eine Waffe zu kaufen, wozu hattest du das nötig. Ich weiss und kann meine Hand dafür ins Feuer legen, dass du nie im Leben etwas gestohlen hast, aber ich weiss nicht, wohin dich das gebracht hat, wozu hattest du diese Leute und das Kaufen von Sachen von Ihnen nötig". Dabei ist nicht zu erkennen, inwieweit Rache im Spiel sein soll. So beziehen sich die negativen Vorhalte an den Beschuldigten hauptsächlich auf die Zeit vor seiner Heirat. Soweit der Darstellung

- 19 des Beschuldigten glauben geschenkt wird und er die Privatklägerin stets gut behandelte, so müsste sie aber für diese Zeitspanne keine Rache üben. Im Übrigen erschliesst sich das Rachemotiv auch deshalb nicht, weil sich die Privatklägerin mit ihren Aussagen auch wesentlich selber belastete. Beruhten ihre Vorwürfe auf Rachegedanken gegen den Beschuldigten und wäre es ihr im Wesentlichen darum gegangen, dem Beschuldigten zu schaden, hätte sie wohl kaum Aussagen gemacht, welche sie in erheblichem Masse auch selbst belasteten (vgl. Urk. 4.04, 4.05 4.06). Hinweise darauf, dass das Gutachten hinsichtlich der Rachemotivation der Privatklägerin Fehlschlüsse gezogen hätte, liefern diese Briefe jedenfalls nicht. Schliesslich brachte die Verteidigung vor, das Gutachten hätte sich, um zur Vollständigkeit zu gelangen, auch mit den Eingaben des Beschuldigten anlässlich seiner Schlusseinvernahme vom 9. April 2008 (Urk. 2.17) auseinandersetzen müssen. Dabei ist jedoch unklar, inwieweit die entsprechenden Unterlagen für die Frage der Glaubwürdigkeit der Privatklägerin und die Beurteilung ihrer Aussagen von Relevanz sein sollen. 3.7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Einwände der Verteidigung, wonach das Gutachten auf einer unvollständigen Aktenbasis beruhe und relevante Aspekte nicht berücksichtigt haben soll, unbegründet sind. Vielmehr ist gestützt auf die obigen Erwägungen festzustellen, dass die Ergebnisse des Gutachtens nachvollziehbar sind und die Einwände der Verteidigung diese nicht in Frage zu stellen vermögen. Das Gutachten kann somit für die Sachverhaltserstellung vorbehaltlos verwendet werden. 4. Anklagevorwurf Drohung (ND 106) 4.1. Der Anklagevorwurf der Drohung ist in der Anklageschrift umrahmt von den Vorwürfen der Tätlichkeiten und des Vergehens gegen das Waffengesetz. Dem Beschuldigten wird in diesem Anklagepunkt vorgeworfen, in der Wohnung in G._____ zur Privatklägerin gesagt zu haben, er würde sie umbringen, wobei er ihr in der Folge – um der Drohung Nachdruck zu verschaffen, den Lauf seiner Pistole "Beretta Modell 92" (Ladezustand unbekannt) während einiger Zeit (Sekunden bis max. 2-3 Minuten) in den Mund gehalten habe (Urk. 23/3 S. 27).

- 20 - 4.2. Beweiswürdigung 4.2.1. Die Vorinstanz stellte korrekt fest, dass der Beschuldigte diesen Vorwurf in der Schlusseinvernahme vom 3. September 2009 bestritt. Er führte dazu aus, die Privatklägerin und er hätten lediglich gestritten, ansonsten sei alles falsch. Die Privatklägerin habe ihn daran gehindert, seine Sachen mitzunehmen. Konfrontiert mit den gleichentags gemachten Aussagen der Privatklägerin (Urk. 4.13) gab der Beschuldigte an, alles was die Privatklägerin gesagt habe, stimme nicht. Weiter bestritt der Beschuldigte, damals eine Pistole bei sich gehabt zu haben. Diese sei im Wohnwagen gewesen. Es sei auch nicht richtig, dass er in einer früheren Einvernahme gesagt habe, er hätte der Privatklägerin die Pistole gezeigt. Er habe die Privatklägerin weder geschlagen noch bedroht. Sie sei eifersüchtig und sie hätten sich nur gestritten weil sie ihm die Sachen nicht hätte geben wollen (Urk. 2.18 S. 31 f.). Anlässlich der Hauptverhandlung vom 26. April 2010 führte der Beschuldigte aus, die Privatklägerin sei krankhaft eifersüchtig, weil er eine andere Frau geheiratet habe und stellte die Frage, wie es denn sein könne, dass sie ihn sonst nicht schon vorher wegen dieser angeblichen Taten belastet habe. Die Privatklägerin habe ihn provoziert, weshalb es zu dieser Schlägerei gekommen sei (Prot. I S. 13). Auch anlässlich der Berufungsverhandlung vom 2. November 2015 blieb der Beschuldigte bei seinem Standpunkt und führte aus, es treffe nicht zu, dass er Frau B._____ bedroht habe (Urk. 134 S. 5). 4.2.2. Auffällig an diesen letzten Aussagen des Beschuldigten ist, dass er den Vorwurf bzw. die Angaben der Privatklägerin pauschal zurückweist. Alles, was sie gesagt hat, soll falsch sein. Bei wahrheitsgemässen Aussagen des Beschuldigten wäre zu erwarten gewesen, dass sich der Beschuldigte differenzierter zum Sachverhalt, zumindest zu gewissen Umständen hätte äussern können, so z.B. wie ihn die Privatklägerin hinderte, seine Sachen mitzunehmen oder worin die Provokation lag. Wenig differenziert erscheinen seine Angaben auch deshalb, weil er als Auslöser für den Streit ebenfalls nur die Privatklägerin sieht und keine Ausführungen zu seiner Rolle machte. Selbst wenn es so gewesen wäre, dass die Privatklägerin eifersüchtig reagierte, bedeutete dies noch nicht, dass daraus automatisch ein Streit entstand. Offenbar beteiligte sich der Beschuldigte am Kon-

- 21 flikt, was er indessen ausblendete. Es scheint, als ob er seine Idee des Vorliegens einer starken Eifersucht bei der Privatklägerin als Rettungsanker begreift, um sich des Vorwurfs der Drohung entledigen zu können, wodurch Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner diesbezüglichen Angaben aufkommen. Es sind daher im Weiteren seine Aussagen anlässlich der früheren Einvernahmen zu beurteilen. 4.2.3. Die Vorinstanz fasste die Aussagen des Beschuldigten, die er anlässlich der Einvernahme vom 28. September 2006 (Urk. 2.02) machte, korrekt zusammen. Es kann grundsätzlich darauf verwiesen werden (Urk. 107 S. 27, Art. 82 Abs. 4 StPO). Auf die relevanten Punkte ist nachfolgend allerdings erneut einzugehen. Der Beschuldigte schilderte anlässlich jener Einvernahme die Begleitumstände der angeklagten Drohung (Anwaltsbesuch, Einkauf, Heimfahrt mit dem Auto), welche mit den Angaben der Privatklägerin übereinstimmen (vgl. Urk. 4.01). Anlässlich dieser Einvernahme bestätigte der Beschuldigte weiter, dass er die Privatklägerin geschlagen habe (nachdem sie ihn zuerst geschlagen habe), sie habe dann telefoniert, wobei er keine Ahnung gehabt habe, wen sie angerufen habe. Ob er ihr gesagt habe, sie solle doch die Polizei anrufen, wisse er nicht mehr. Er sei dann explodiert, er hätte sich umbringen können oder sie umbringen können, er wisse in solchen Situationen einfach nicht mehr, was er mache (Urk. 2.02 S. 4). Er habe dann weiter im Schlafzimmer seine Sachen zusammengesucht. Angesprochen darauf, was ihm das Stichwort "Plastiksack mit Manor-Aufschrift" sage (Aussagen der Privatklägerin zufolge soll er die Waffe einem Manor-Sack entnommen haben [Urk. 4.01 S. 3]), führte der Beschuldigte aus, er habe in jenem Sack eine Faustfeuerwaffe gehabt, mit welcher er sich selber habe umbringen wollen. Er habe der Privatklägerin die Waffe gezeigt. Konfrontiert mit der Aussage der Privatklägerin, wonach er ihr den Lauf der Pistole in den Mund gehalten und gesagt habe, dass er sie umbringen werde, antwortete der Beschuldigte: "Schade, dass ich keine Patrone in der Waffe hatte." Vielleicht hätte er zuerst sie und dann sich selber umbringen wollen. Es hätte durchaus sein können, dass er in diesem Moment die Privatklägerin hätte erschiessen können. Er habe nicht mehr weiter gewusst. Die Privatklägerin habe auch immer gesagt, dass sie ihm die Kinder wegnehmen wolle oder dass sie ihn gar vergiften wolle. Er habe einfach seine Kinder sehen wollen (Urk. 2.02 S. 5). Um einen Kinderkon-

- 22 flikt geht es im Übrigen – wie bereits oben im Zusammenhang mit dem Gutachten erwähnt – auch im Schreiben von Frau I._____ (Urk. 3.08), welches unterstützt, dass der Kinderkonflikt zwischen der Privatklägerin und dem Beschuldigten zentral war und nicht die Eifersucht der Privatklägerin, wie vom Verteidiger geltend gemacht. So erwähnte der Beschuldigte in der hier behandelten Einvernahme nicht ein einziges Mal die Eifersucht der Privatklägerin. Vielmehr kam es seinerseits zu einem Schuldeingeständnis. So gab er auf den Vorhalt, er habe sich durch sein Verhalten strafbar gemacht an, er wisse, dass er schuldig sei. Jedoch sei er nicht alleine schuld (Urk. 2.02 S. 7). 4.2.4. Auch anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 29. September 2006 gab der Beschuldigte an, es könne sein, dass er gegenüber der Privatklägerin gesagt habe, er würde sie umbringen. Auch gab er an, er habe die Pistole der Privatklägerin gezeigt, bestritt aber, diese ihr in den Mund gehalten zu haben (Urk. 2.04 S. 2). 4.2.5. In beiden Einvernahmen hat sich der Beschuldigte in wesentlichen Teilen des Tatvorwurfs selber belastet. Weiter fällt bei diesen Einvernahmen auf, dass sich der Beschuldigte betont in die Opferrolle begab. Er brachte dazu seine psychisch schlechte Verfassung ins Spiel und seine Verzweiflung im "Kampf" um seine Kinder. Indessen kann auch dies keine Erklärung dafür sein, weshalb sich der Beschuldigte in den beiden Einvernahmen derart hätte belasten sollen, wenn es in der Wohnung in G._____ nicht tatsächlich zu einer Drohung mit der Pistole gegenüber der Privatklägerin gekommen wäre. Weiter erscheinen die bereits in Zweifel gezogenen Aussagen des Beschuldigten anlässlich der Schlusseinvernahme und der Hauptverhandlung vom 26. April 2010 unter Beachtung seiner früheren Aussagen als nicht glaubhaft, weshalb darauf nicht abzustellen ist. 4.2.6. Schliesslich ist mit der Vorinstanz der Schluss zu teilen, dass die Angaben der Privatklägerin in Bezug auf den Anklagepunkt der Drohung glaubhaft sind. Auf die von der Vorinstanz zusammengefassten Einvernahmen der Privatklägerin und die Aussagenwürdigung der Vorinstanz kann vorbehaltlos verwiesen werden (Urk. 107 S. 25 ff., Art. 82 Abs. 4 StPO).

- 23 - 4.2.7. Zur Recht hat die Vorinstanz die Einvernahme der Privatklägerin vom 8.Mai 2015 als nicht massgeblich bewertet, zumal sie vorgängig mittels Kassibern vom Beschuldigten angegangen wurde. Der Verteidiger monierte dazu, die zeitlichen Gegebenheiten würden beweisen, dass die Privatklägerin die angeblichen "Schmuggel-Briefe" wahrheitswidrig benutzt habe, um ihre falschen Anschuldigungen zu decken. So seien die Schmuggelbriefe einiges später erfolgt als die Briefe ins Gefängnis im Jahr 2006 (Urk. 109 S. 14). Es ist unerfindlich, weshalb der Verteidiger die Kassiber in Beziehung zu den Briefen der Privatklägerin an den Beschuldigten aus dem Jahr 2006 setzt. Die Briefe der Privatklägerin an den Beschuldigten vom 10. Oktober 2006 und 25. Dezember 2006 beantworten offensichtlich vorangehende Briefe des Beschuldigten. So steht im Brief vom 10. Oktober 2006: "als erstes: Dass Du dich bedankst, dass ich dich ins Gefängnis gesteckt habe, schon wieder dieselbe Leier, …" und im Brief vom 25. Dezember 2006 wird erwähnt: "Du schreibst uns, dass wir Dir schreiben sollen, …". Die Privatklägerin führte auf Nachfrage der Verteidigung anlässlich der Einvernahme vom 14. September 2007 auch aus, sie habe jeden Brief, den der Beschuldigte an die Kinder geschickt habe, beantwortet. Diese Briefe aus dem Jahr 2006 stehen ganz offensichtlich nicht in Zusammenhang mit den "Schmuggelbriefen". Der Verteidiger zitiert denn auch aktenwidrig die Antwort auf seinen Vorhalt an die Privatklägerin anlässlich der Einvernahme vom 14. September 2007 zu einer Sequenz aus dem Brief vom 25. Dezember 2006 (vgl. Urk. 4.11 S. 12). Die Antwort der Privatklägerin dazu lautet korrekt zitiert: "Ich sage dazu, dass das die Antwort auf seinen jämmerlichen Brief ist. Ich habe nur Sätze aus seinen früheren Briefen wiederholt, nichts anderes". Die "Schmuggelbriefe" werden an dieser Stelle nicht thematisiert. Die Privatklägerin führte denn an anderer Stelle in der Einvernahme auch aus, dass sie die "Schmuggelbriefe" nicht beantwortet habe (Urk. 4.11 S. 3). Aus dem Konstrukt der Verteidigung, Antworten der Privatklägerin auf die Briefe aus dem Jahr 2006 in Zusammenhang mit den Kassibern zu setzen, kann selbstredend nichts zur Beurteilung der Aussagen der Privatklägerin abgleitet werden, schon gar nicht, dass sie den Beschuldigten zu Unrecht belastete. Überdies stehen die Angaben der Privatklägerin zeitlich in Einklang mit der Aktenlage. So führte die Privatklägerin befragt zu den "Schmuggelbriefen" aus, sie habe einen Brief

- 24 ein oder zwei Tage vor der Einvernahme (Anmerkung: vom 8. Mai 2007) erhalten, den zweiten Brief habe sie früher erhalten, wobei sie das Datum nicht mehr wisse (Urk. 4.11 S. 3). Der Poststempel auf dem Umschlag dieses Briefes ist der 22.02.2007 (Urk. 5.04). Sie hat diesen also erwiesenermassen vor der Einvernahme vom 8. Mai 2007 erhalten. Zu den "Schmuggelbriefen" gab sie an, die Briefe hätten sie durcheinander gebracht und in ihrem Aussageverhalten beeinflusst. Tatsächlich wiederspiegelt sich dies in ihren Aussagen vom 8. Mai 2007, wo sie ihre Anschuldigungen gegen den Beschuldigten zurücknahm, ihn aber in den Einvernahmen vorher und nachher belastete. Dies zeigt im Übrigen einmal mehr, die von der Gutachterin festgestellte Ambivalenz der Privatklägerin in Bezug auf ihre Beziehung zum Beschuldigten und dass sie unter Druck stand. Hätte sie dem Beschuldigten generell feindseelig gegenübergestanden und wäre es ihr einzig darum gegangen, Rache zu üben, wie dies die Verteidigung darstellt, gäbe es keine Erklärung für diese zwischenzeitliche Rücknahme der Belastungen durch die Privatklägerin. Bereits im Rahmen zu den Erwägungen zur Glaubwürdigkeit der Privatklägerin wurde erläutert, dass die Rachetheorie zu verwerfen ist. Abschiessend ist anzufügen, dass diese Rachetheorie letztlich nichts weiter als eine Behauptung der Verteidigung darstellt, welche sie nicht nachvollziehbar zu begründen vermochte. Wie oben erwähnt, sprach der Beschuldigte selber bei seinen tatnahen Einvernahmen nie von Eifersucht der Privatklägerin. Zudem wäre auf Seiten des Beschuldigten durchaus ein Motiv vorhanden, die Privatklägerin in einem schlechten Licht erscheinen zu lassen. Er hatte geheiratet und wollte seine Kinder zu sich nehmen. Seinem neuen Lebensglück stand einzig die Privatklägerin und allenfalls ihr Wissen zu seinen Kontakten und Tätigkeiten im Wege. Eine Machtdemonstration seinerseits und die Reduktion der Privatklägerin auf eine psychisch kranke Frau könnte daher durchaus als planmässig und seinen Interessen entsprechend eingestuft werden. 4.2.8. Hervorzuheben ist schliesslich, dass zwischen den Aussagen des Beschuldigten und der Privatklägerin hinsichtlich des Kernsachverhalts der Drohung insofern eine Diskrepanz besteht, als dass die Privatklägerin angab, der Beschuldigte habe ihr die Pistole in den Mund gehalten und der Beschuldigte "nur" eingestand, ihr die Pistole gezeigt zu haben. Nachdem die Aussagen der Privatklägerin in die-

- 25 sem Punkt stets übereinstimmend, indessen nicht stereotyp, ausgefallen sind sowie auch nicht ersichtlich ist, weshalb sie diesen Sachverhaltsteil hätte erfinden sollen und im Übrigen auch das Gutachten von glaubhaften Aussagen der Privatklägerin ausgeht (vgl. Urk. 75 S. 77), kann der Anklagesachverhalt als erstellt gelten. 4.2.9. Mit der Vorinstanz ist bezüglich des inneren Sachverhalts festzuhalten, dass aufgrund des gewonnenen Beweisergebnisses ohne Weiteres davon auszugehen ist, dass der Beschuldigte beabsichtigte, die Privatklägerin in Angst und Schrecken zu versetzen, verlieh er seinen Worten, indem er der Privatklägerin die Pistole in den Mund steckte, doch besonderen Nachdruck (vgl. Urk. 107 S. 29). 4.2.10. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der eingeklagte Sachverhalt gemäss ND 106 erstellt ist. 4.3. Rechtliche Würdigung Drohung Die rechtliche Würdigung der Staatsanwaltschaft ist zutreffend, worauf bereits die Vorinstanz hinwies. Der Beschuldigte ist somit in Bestätigung der Vorinstanz der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 180 Abs. 2 lit. b StGB schuldig zu sprechen. 5. Anklagevorwurf Begünstigung (ND 105) 5.1. Unstreitig bezüglich dieses Sachverhaltsteils ist vorab die Tatsache, dass K._____ am 30. März 2006 aus der Untersuchungshaft in Luzern floh. Entsprechend dem Anklagevorwurf der Drohung liegen auch bezüglich der Begünstigung als Beweismittel die Aussagen des Beschuldigten, der Privatklägerin sowie die Angaben des Gutachtens vom 2. April 2013 vor. 5.2. Anlässlich der Einvernahme vom 28. September 2006 gab der Beschuldigte an, der Name "K._____" im Zusammenhang mit der Bezeichnung "Luzernergefängnis" würde ihm nichts sagen. Mit solchen Leuten hätte er nichts zu tun. Konfrontiert damit, dass seine Frau (die Privatklägerin) gesagt habe, er hätte diesem Mann im Wohnzimmer die Handschellen durchschnitten, gab der Beschuldig-

- 26 te an, dies würde ihm überhaupt nichts sagen. Seine Frau lüge (Urk. 2.03 S. 4). Anlässlich der Einvernahme vom 20. Dezember 2006 gestand der Beschuldigte ein, dass ihn K._____ aufgesucht und verlangt habe, dass er ihm die Handfessel entferne. K._____ habe mit dem von ihm verlangten Werkzeug die Fessel dann selber aufgeschnitten. K._____ habe ihm gesagt, dass er vor der Polizei geflüchtet sei (Urk. 2.08 S. 8). An der Schlusseinvernahme vom 3. September 2009 bestritt der Beschuldigte jedoch den entsprechenden Sachverhalt wieder vollständig und führte angesprochen auf die Aussagen der Privatklägerin aus, diese sei psychisch krank und eifersüchtig. Es stimme gar nichts, was sie gesagt habe (Urk. 2.18 S. 30 f.). Schliesslich führte der Beschuldigte an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 26. April 2010 aus, K._____ sei vorbeigekommen. Er (der Beschuldigte) habe ihm einen Whiskey gegeben. Dann sei K._____ in den Keller zur Privatklägerin gegangen. Als er wieder heraufgekommen sei, habe er eine Säge verlangt. K._____ habe dann aus dem Schrank eine Säge genommen und sich selber von den Handfesseln befreit. Er selber habe mit dieser Sache nichts zu tun (Prot. I S. 13). Auch an der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte an, er betrachte sich bezüglich dieses Tatvorwurfs als unschuldig (Prot. II S. 134 S. 7). 5.3. Damit liegt wie bereits beim Anklagevorwurf der Drohung die Situation vor, dass der Beschuldigte anfänglich den ihm vorgeworfenen Sachverhalt teilweise eingestand, ihn schlussendlich jedoch wieder bestritt und letztlich die Handlungen der Privatklägerin zuschob. Auch bezüglich dieses Sachverhalts ist kein Grund ersichtlich, weshalb der Beschuldigte hätte Zugeständnisse machen sollen, wenn sie nicht der Wahrheit entsprächen. Seine sinngemässe Angabe, er habe Angst gehabt und sei deshalb der Aufforderung K._____s nachgekommen, erklärt nicht, weshalb er seine Hilfeleistung an K._____ gegenüber der Untersuchungsbehörde in Abrede stellte. Damit steht fest, dass bereits gestützt auf die Angaben und das Aussageverhalten des Beschuldigten davon auszugehen ist, dass er K._____ bei sich zu Hause mit der Entfernung der Handfesseln behilflich war. 5.4. In Bezug auf die Aussagen der Privatklägerin ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass diese als glaubhaft einzustufen sind. Es erschiene geradezu als lebensfremd, wollte man annehmen, die Privatklägerin hätte diesen Sachverhalt erfun-

- 27 den. Schliesslich handelt es sich nicht gerade um eine Alltagssache, mitunter wählte wohl keiner den Tatbestand der Begünstigung, wollte er jemanden zu Unrecht belasten. Kommt hinzu, dass die Privatklägerin bei der dem Beschuldigten vorgeworfenen Tathandlung auch zugegen war und sich damit ebenfalls dem Verdacht der Begünstigung aussetzte. Bereits in ihrer ersten Einvernahme schilderte die Privatklägerin, dass sie sich im Keller aufgehalten habe, als K._____ angekommen sei (Urk. 4.01). Dies gab im Übrigen auch der Beschuldigte so an (Urk. 2.08 S. 8). Es erschiene etwas viel des Zufalls, wenn eine Falschaussage der Privatklägerin mit den späteren Angaben des Beschuldigten übereingestimmt hätte. Für die weitere Beweiswürdigung kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 107 S. 22 f., Art. 82 Abs. 4 StPO). Es ist damit die Feststellung der Vorinstanz zu übernehmen, dass K._____ den Beschuldigten aufsuchte und der Beschuldigte K._____ im Wissen darum, dass es sich um einen entflohenen Häftling handelte, in seiner Wohnung die Möglichkeit bot, sich der Handfesseln zu entledigen. Unerheblich ist, ob die Durchtrennung der Handfesseln durch den Beschuldigten oder K._____ allein erfolgte. 5.5. Der eingeklagte Sachverhalt betreffend die Begünstigung (ND 105) ist somit im Sinne der obigen Erwägungen erstellt. 5.6. Rechtliche Würdigung Begünstigung Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass die rechtliche Würdigung der Staatsanwaltschaft zutreffend ist, weshalb der Beschuldigte der Begünstigung im Sinne von Art. 305 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen ist (vgl. Urk. 107 S. 23). 6. Anklagevorwurf mehrfache Hehlerei 6.1. Die Anklageschrift nennt vorab die dem Beschuldigten vorgeworfenen Tathandlungen zur mehrfachen Hehlerei und führt anschliessend die diversen Nebendossiers mit den jeweiligen Vortaten, die entsprechenden Gegenstände, deren Aufbewahrungsort und die zugehörigen Geschädigten auf (Urk. 23/3 S. 2-25).

- 28 - 6.2. Der Übersichtlichkeit halber ist bei der nachfolgenden Beweiswürdigung zur mehrfachen Hehlerei dem Aufbau des Urteils der Vorinstanz zu folgen (vgl. Urk. 107 S. 30 ff.). 6.3. Sachverhalt / Herkunft Gegenstände 6.3.1. Der Tatbestand der Hehlerei gemäss Art. 160 Ziff. 1 StGB verlangt das Vorliegen einer tatbestandsmässigen und rechtswidrigen Vortat. Dazu hielt die Vorinstanz korrekt fest, dass bezüglich sämtlicher in der Anklageschrift aufgeführten Einbruchdiebstähle (Vortaten) Polizeirapporte bestehen (vgl. die in der Anklageschrift genannten Nebendossiers). Mit 41 Geschädigten führte die Staatsanwaltschaft Zeugeneinvernahmen durch (Urk. 12.01 bis Urk. 12.41). Dabei ging es um die Identifizierung der gestohlenen Gegenstände durch die Zeugen. Die Zeugeneinvernahmen fanden nach Ermahnung zur wahrheitsgemässen Aussage unter Hinweis auf die Straffolgen der falschen Zeugenaussage und in Anwesenheit des Beschuldigten statt, weshalb sie uneingeschränkt verwertbar sind. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass davon auszugehen ist, dass die Zeugen wahrheitsgemäss aussagten und es sich bei den von ihnen identifizierten Gegenstände um die ihnen gehörenden entwendeten Wertsachen handelt (Urk. 107 S. 30). Gegenteilige Hinweise sind jedenfalls keine auszumachen. 6.3.2. Allgemein ist zu den gemäss Anklageschrift aus Einbruchdiebstählen hervorgebrachten Gegenständen zu bemerken, dass die von der Polizei vorgenommenen Zuordnungen von Gegenständen nicht zufällig erfolgten, sondern mit bis anhin nicht geklärten Diebstählen in Verbindung gebracht werden konnten, bei welchen entsprechende Schmuckstücke bzw. Gegenstände bei der Polizei als gestohlen rapportiert waren (vgl. Urk. 1.01). Allein die Tatsache, dass der Schmuck und die Gegenstände überhaupt zugeordnet werden konnten, ist ein deutliches Indiz dafür, dass sie auch tatsächlich aus den entsprechenden Diebstählen stammen. Deshalb ist es entgegen der Ansicht der Verteidigung auch möglich, dass die Zeugen in der Lage waren, nicht nur Unikate, sondern auch Massenware zu identifizieren (vgl. Urk. 135 S. 11).

- 29 - 6.3.3. In diversen nachfolgend genannten Nebendossiers erkannten die Zeugen einwandfrei ihre anlässlich der von der Polizei rapportierten Diebstählen abhanden gekommenen Wertgegenstände. Die Staatsanwaltschaft hat in ihrem Plädoyer vom 12. November 2013 die entsprechenden Aussagen aufgeführt, worauf die Vorinstanz hinwies und welche Aussagen korrekt wiedergegeben und deshalb hier nicht zu wiederholen sind (vgl. Urk. 93 S. 5 bis 9). Jedoch ist auf die entsprechenden Aktenstellen zu verweisen. Als eindeutig identifiziert und daher als vollständig erstellt, erachtete die Vorinstanz die Positionen aus den Vortaten in nachfolgenden Nebendossiers (Gruppe 1): ND 13 (Urk. 12.06), ND 17 (Urk. 12.07), , ND 25 (Urk. 12.09), ND 27 (Urk. 12.10), ND 28 (Urk. 12.11), ND 33 (Urk. 12.13), ND 37 (Urk. 12.15), ND 48 (Urk. 12.20), ND 52 (Urk. 12.22), ND 69 (Urk. 12.27), ND 70 (Urk. 12.28), ND 77 (Urk. 12.31), ND 86 (Urk. 12.33), ND 88 (Urk. 12.34), ND 89 (Urk. 12.35), ND 90 (Urk. 12.36), ND 104 (Urk. 12.41). Als teilweise erstellt, weil nur bestimmte Positionen identifiziert werden konnten, erachtete die Vorinstanz die Vortaten in den nachfolgenden Nebendossiers: − ND 3 (Urk. 12.03) Positionen 16, 39, 100, 737, 530 und 1489 erstellt. Positionen 22, 559, 1396 nicht erstellt. − ND 22 (Urk. 12.08) Positionen 355, 1689, 409 erstellt. Position 1690 nicht erstellt. − ND 56 (Urk. 12.25) Positionen 24, 25, 33, 90, 106, 258, 1285, 1414, 1721 erstellt. Position 959 nicht erstellt. − ND 72 (Urk. 12.30) Position 77 erstellt. Positionen 426 und 810 nicht erstellt. − ND 97 (Urk. 12.37) Positionen 4, 453 und 1944 erstellt. Position 1942 und 1943 nicht erstellt. − ND 98 (Urk. 12.38) Positionen 1915, 809, 902, 993 erstellt. Positionen 883 (Korrektur Anklageschrift, vgl. Urk. 107 S. 8 Ziff. 3) und 846 nicht erstellt.

- 30 - − ND 99 (Urk. 12.39) Positionen 1547 und 1007 erstellt. Übrige Positionen (72, 95, 659, 786, 943, 1126, 1392, 1495, 1497, 1687) nicht erstellt. 6.3.4. Die Vorinstanz begründete bei sämtlichen Nebendossiers nachvollziehbar, weshalb die Herkunft der Gegenstände aus Einbruchdiebstählen als erstellt gelten kann. Auf die entsprechenden Erwägungen ist zu verweisen (Urk. 107 S. 30 ff., Art. 82 Abs. 4 StPO). Bezüglich gewisser Nebendossiers sind nachfolgende Ergänzungen und Präzisierungen anzubringen. ND 3: In Ergänzung zur Vorinstanz wäre hier auch die Position 1916 (in der Zeugeneinvernahme irrtümlich mit ... bezeichnet) als identifiziert zu betrachten. Der Zeuge gab dazu an, die Uhr sei von dieser Tochter der Grosstante (Urk. 12.03 S. 2). Dass der Zeuge ausführte, soweit eine andere genau gleiche Uhr anderswo gestohlen worden sei, so müsste die ihm vorzeigte Uhr nicht zwingend die ihre sein, liegt in der Natur der Sache. Jedoch wird im Polizeirapport eine solche Uhr als gestohlen aufgeführt (Urk. ND 3/1 S. 6). Die Zuordnung der Uhr zum Einbruch bei der Familie L._____ erfolgte demnach nicht zufällig. Überdies befanden sich auch andere gestohlenen Schmuckstücke im Besitz des Beschuldigten, weshalb nur theoretische Zweifel daran verbleiben, dass die Uhr (Position 1916) nicht aus dem Einbruchdiebstahl L._____ stammen könnte. Im Übrigen gab der Beschuldigte anlässlich seiner Einvernahme vom 13. Februar 2007 an, die Uhr von M._____ (M._____) erhalten zu haben. Sie sei bei den anderen Uhren gewesen und er habe M._____ gefragt, ob er diese haben könne (Urk. ND 3/5 S. 2). Ein Eigenerwerb der Uhr durch M._____ bzw. den Beschuldigten ist somit auszuschliessen. Infolge des Verschlechterungsverbots hat es aber bei der Zuordnung der Vorinstanz zu bleiben. ND 22: Die Position 423 wird in der Sicherstellungsliste als durch den Geschädigten erkannt geführt. Entsprechend wurde die Armkette an die Winterthur Versicherungen herausgegeben (vgl. Urk. 11.01 S. 36, Urk. ND 22/7). Infolge der Beachtung des Verschlechterungsverbots und nachdem sich der Geschädigte anlässlich der Zeugeneinvernahme vom 25. August 2008 nur am Rande zu dieser Armkette äusserte (Urk. 12.08), ist die Position 423 indessen als nicht erstellt zu betrachten.

- 31 - ND 27: Ergänzend zu den vorinstanzlichen Erwägungen ist betreffend der deliktischen Herkunft der aufgeführten Gegenstände festzuhalten, dass M._____ mit Urteil der I. Strafkammer des Obergerichts vom 23. Oktober 2008 (SB080440) diesbezüglich wegen Diebstahls rechtskräftig verurteilt wurde. Nachdem damals gestohlenen Gegenstände (vgl. Urk. ND 27/1) nun im Besitz des Beschuldigten entdeckt wurden, bestehen keine Zweifel, dass sie aus jenem Einbruchdiebstahl stammen. ND 69: Ergänzend zu den vorinstanzlichen Erwägungen ist festzuhalten, dass offenbar die Zusammensetzung der Schmuckstücke stimmt, was klar dafür spricht, dass der Schmuck der Zeugin beim Einbruchdiebstahl entwendet wurde und nicht eine andere Herkunft hat. ND 72: Die Zeugin N._____ erkannte ihren Fingerring zweifelsfrei. Zu den Halsketten führte sie aus, derartige Sachen seien ihr gestohlen worden. Nachdem sich nun der Ring bei den Sachen des Beschuldigten befand, ist davon auszugehen, dass auch die Halsketten diejenigen sind, welche ihr gestohlen wurden, zumal auch diese auf der Deliktsliste nach dem Einbruchdiebstahl bei Frau N._____ aufgeführt sind (Urk. ND 2/1). Infolge der Beachtung des Verschlechterungsverbots hat es aber bei der Zuordnung der Vorinstanz zu bleiben. 6.3.5. Zusammenfassend ist somit unter Beachtung des Verschlechterungsverbots, entsprechend dem Ergebnis der Vorinstanz, festzuhalten, dass betreffend diese Gruppe 1 nachfolgende Positionen von den Zeugen nicht erkannt wurden und damit nicht mit Sicherheit eine deliktische Herkunft aufweisen: − ND 3 Positionen 22, 559, 1396 − ND 22 Position 423, 1690 − ND 56 Position 959 − ND 72 Positionen 426 und 810 − ND 97 Positionen 1942 und 1943 − ND 98 Position 846 − ND 99 Positionen 72, 95, 659, 786, 943, 1126, 1392, 1495, 1497, 1687

- 32 - 6.3.6. Weiter befasste sich die Vorinstanz mit der Prüfung der Herkunft der Gegenstände derjenigen Nebendossiers, welche sie analog dem Plädoyer der Staatsanwaltschaft als Gruppe 2 bezeichnete (ND 5, ND 7, ND 32, ND 36, ND 38, ND 39, ND 50, ND 61, ND 71 und ND 103). Dazu hielt die Vorinstanz fest, in den genannten Nebendossiers hätten die Zeugen eine Zuordnung zu eigenen, abhanden gekommenen Wertsachen zwar für möglich gehalten, jedoch jeweils nachvollziehbar ausgeführt, nicht sicher zu sein (Urk. 107 S. 35). Dazu ist betreffend ND 5 festzuhalten, dass die Zeugin O._____ anlässlich ihrer Einvernahme vom 25. August 2008 (Urk. 12.04) zweifelsfrei ihren Fingerring erkannte (Position 104) und angab, die Ohranhänger gehörten ihrer Tochter (Position 834). Der Einbruch in ihre Wohnung fand in der Nacht vom 1. auf den 2. Mai 2004 statt. Mitunter in der Zeitspanne, in welcher M._____ nachgewiesenermassen aktiv auf Diebestour ging, ebenfalls lässt sich der Ort seiner Deliktsregion zuordnen, was seine Verurteilung vom 23. Oktober 2008 belegt. Der Beschuldigte gab zu den Gegenständen befragt an, diese Sachen hätte ihm auch M._____ gebracht (Urk. ND 5/4 S. 1). Es bestehen damit nur noch rein theoretische Zweifel daran, dass die in der Anklage unter ND 5 aufgeführten Positionen nicht einem Diebstahl von M._____ entstammen. Zu ND 103 ist zu erwähnen, dass M._____ diesbezüglich wegen Diebstahls verurteilt wurde (vgl. nachfolgend). Zudem wurden bei den Geschädigten, die in der Anklage aufgeführten Gegenstände gestohlen (Urk. 12.40, Urk. ND 103/1). Die Herkunft der Gegenstände aus einem Einbruchdiebstahl ist somit ohne Weiteres erstellt. Infolge der Beachtung des Verschlechterungsverbots hat es betreffend Gruppe 2 jedoch bei den Feststellungen der Vorinstanz zu bleiben. Sehr unsicher hinsichtlich des Diebesguts waren schliesslich die Zeugen in der von der Vorinstanz genannten Gruppe 3, nämlich nachfolgender Nebendossiers : ND 1 (Urk. 12.01), ND 2 (Urk. 12.02), ND 53 (Urk. 12.23), und ND 81 (Urk. 12.32), welche Beurteilung zu übernehmen ist (vgl. Urk. 107 S. 35). 6.3.7. Zusammenfassend ist somit entsprechend der Vorinstanz und in Beachtung des Verschlechterungsverbots festzuhalten, dass hinsichtlich nachfolgender Nebendossiers die Herkunft der Gegenstände aus einem Einbruchdiebstahl nicht er-

- 33 stellt werden konnte: Gruppe 2: ND 5, ND 7, ND 32, ND 36, ND 38, ND 39, ND 50, ND 61, ND 71, ND 103 sowie Gruppe 3: ND 1, ND 2, ND 53, ND 81. 6.3.8. Bezüglich weiterer Nebendossiers liegt mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 23. Oktober 2008 eine Verurteilung von M._____ wegen Diebstahls vor (SB080440). Die in der Anklageschrift aufgeführten Gegenstände wurden anlässlich dieser Diebstähle entwendet, was aus den Akten der einzelnen Nebendossiers hervorgeht. Nachdem der Beschuldigte auch bezüglich dieser Delikte geltend machte, die Gegenstände alle von M._____ erhalten zu haben (Urk. 2.08 S. 4) ist gestützt auf dessen rechtskräftige Verurteilung die Herkunft der Gegenstände aus Einbruchdiebstählen grundsätzlich als erstellt zu erachten. Es gilt dies für nachfolgende Nebendossiers: ND 12, ND 19, ND 20, ND 30, ND 31, ND 34, ND 35, ND 40, ND 41, ND 42, ND 44, ND 49, ND 51, ND 59, ND 60, ND 62, ND 65, ND 68, ND 74, ND 76, ND 79, ND 80, ND 82, ND 87. Nachdem sich die Vorinstanz im Rahmen des Sachverhalts nicht aktiv zu diesen Nebendossiers geäussert, sondern zusammenfassend den untauglichen Versuch angenommen hat, ist zufolge der Beachtung des Verschlechterungsverbots die deliktische Herkunft auch bezüglich dieser Gegenstände als nicht erstellt zu erachten. Gleiches gilt für die von der Vorinstanz im Weiteren unerwähnt gelassenen und nachfolgend genannten Nebendossiers: ND 43, ND 57, ND 83, ND 84, ND 95. 6.3.9. Insgesamt ist somit – unter Beachtung des Verschlechterungsverbots – das Ergebnis der Vorinstanz zu übernehmen, wonach festzustellen ist, dass die Herkunft der Gegenstände aus einem Diebstahl betreffend nachfolgender in der Anklage aufgeführter Nebendossiers nicht erstellt werden kann bzw. nicht alle unter dem entsprechenden Nebendossier genannten Positionen einem Diebstahl zugeordnet werden können. Es betrifft dies: − ND 3 Positionen 22, 559, 1396; ND 22 Positionen 423, 1690; ND 56 Position 959; ND 72 Positionen 426 und 810; ND 97 Positionen 1942 und 1943; ND 98 Position 846; ND 99 Positionen 72, 95, 659, 786, 943, 1126, 1392, 1495, 1497, 1687

- 34 - − ND 5, ND 7, ND 32, ND 36, ND 38, ND 39, ND 50, ND 61, ND 71, ND 103 − ND 1, ND 2, ND 53, ND 81 − ND 12, ND 19, ND 20, ND 30, ND 31, ND 34, ND 35, ND 40, ND 41, ND 42, ND 44, ND 49, ND 51, ND 59, ND 60, ND 62, ND 65, ND 68, ND 74, ND 76, ND 79, ND 80, ND 82, ND 87 − ND 43, ND 57, ND 83, ND 84, ND 95. 6.4. Weiterer Sachverhalt 6.4.1. Mit dem Beschuldigten wurden diverse polizeiliche und staatsanwaltschaftliche Einvernahmen als Beschuldigter sowie als Auskunftsperson im Verfahren von M._____ durchgeführt (Urk. 2.01, 2.02, 2.03, 2.04, 2.05, 2.08, 2.11, 2.12, 2.13, 2.15, 2.18 und Prot. I S. S. 10 ff.). 6.4.2. Die Vorinstanz fasste in ihrer Urteilsbegründung die wichtigsten Inhalte der Aussagen des Beschuldigten zusammen, worauf grundsätzlich verwiesen werden kann (Urk. 107 S. 36 f., Art. 82 Abs. 4 StPO). Auf die massgeblichen Aussagen betreffend die Bekanntschaft des Beschuldigten mit M._____ (und K._____) sowie die Entgegennahme der diversen Gegenstände ist an dieser Stelle nochmals einzugehen. 6.4.3. Zu Beginn der Untersuchung führte der Beschuldigte angesprochen auf die von der Privatklägerin der Polizei gezeigten drei Taschen mit Laptops darin aus, diese gehörten der Familie (der Privatklägerin und den Kindern). Er habe diese am Helvetiaplatz gekauft. Er hätte dafür ca. Fr. 500.-- bezahlt. Weiter wurden in einer Holztruhe im Schlafzimmer diverse Uhren gefunden. Dazu gab der Beschuldigte bekannt, diese gehörten ihm, er sammle Uhren, es handle sich aber um Fälschungen. Er habe auch schon welche an Kollegen verkauft, dies sei ja nicht verboten. Angesprochen auf diverse weitere Gegenstände (Briefmarkensammlung, Ziehharmonika, Digitalkameras), gab der Beschuldigte an, er sei viel am Helvetiaplatz gewesen und habe dort viel gekauft. Das Instrument habe er von

- 35 einem Bekannten gekauft. Er wisse aber dessen Namen nicht mehr. Zum Inhalt des Safefachs bei der Züricher Kantonalbank in ... führte der Beschuldigte aus, er habe dort Geld, welches ihm sein Bruder aus der Erbschaft seines Onkels geschickt habe. Es dürften Euro 20'000.-- sein. Weiter befänden sich zwei Waffen im Safe und Goldvreneli für die Kinder. Die Wohnung in P._____ habe seine Ex-Frau von Q._____ gemietet. Er habe sie stets bezahlen müssen, weil ihm seine Ex- Frau mit der Polizei gedroht habe. Es wohne ein Mann in der Wohnung, er wisse aber nicht wer (Urk. 2.03). Auch anlässlich der Hafteinvernahme vom 29. September 2006 gab der Beschuldigte, angesprochen auf die Gegenstände an, er habe alles auf dem Schwarzmarkt gekauft. Neben dem Helvetiaplatz als Kaufort nannte er nun auch die …strasse in Oerlikon (Urk. 2.04 S. 4). Am 26. Oktober 2006 sagte der Beschuldigte auf Vorhalt eines Fotos von M._____, vielleicht habe er ihn schon einmal in einem Restaurant getroffen, er kenne ihn aber nicht. Es treffe nicht zu, dass er diesem Mann eine Wohnung zur Verfügung gestellt habe. Angesprochen auf den Namen "M._____" fügte der Beschuldigte an, er höre diesen Namen zum ersten Mal. Mit der Wohnungsvermietung an M._____ habe er nichts zu tun. Er habe die Wohnung unter der Drohung seiner Frau, welche ihn vergiften wolle, bezahlt (Urk. 2.05). Anlässlich der Einvernahme vom 20. Dezember 2006 bestätigte der Beschuldigte in Abweichung seiner früheren Aussage, M._____ seit ein bis eineinhalb Jahren zu kennen. Er habe ihn im Restaurant … in P._____ kennengelernt. Er hätte mit ihm ein paar Mal zu Abend gegessen. Schliesslich habe ihn M._____ um Fr. 5'000.-- gebeten, die er ihm ausgeliehen habe. Er habe dann nichts mehr von ihm gehört. Erst ein paar Monate später habe er ihn in R._____ gesehen. M._____ habe Probleme mit seiner Freundin geschildert. Er habe seine Wohnung verlassen müssen. Zuerst habe M._____ ihm einen Fernseher gebracht und Geschenke, auch für die Kinder (Schmuck). Der Fernseher sei zur Benützung gedacht gewesen, bis M._____ die Fr. 5'000.-- zurückbezahlt gehabt hätte. Später habe er dann nochmals zwei Fernseher gebracht. M._____ habe dann die Wohnung in P._____ von ihm und seiner Ex-Partnerin erhalten. Angesprochen auf die zahlreichen Uhren, Schmuckstücke und elektronischen Geräte, führte der Beschuldigte aus, "M._____" (M._____) hätte alles gebracht. K._____ hätte auch Sachen gebracht, zum Bei-

- 36 spiel ... und Dinge für die Kinder. Er habe seiner ehemaligen Lebenspartnerin nicht erzählen können, dass er bedroht werde. Er habe schon versucht, sich umzubringen. Seine Ex wisse aber alles, wenn sie die Wahrheit erzählen wolle. Angesprochen darauf, ob er Schmuck verkauft habe, führte der Beschuldigte zuerst aus, er sei ganz sicher, dass er nirgends Schmuck verkauft habe. Auf Vorhalt, der Polizei seien Schmuckverkäufe bekannt, blieb der Beschuldigte bei seiner ersten Angabe und sagte, davon wisse er überhaupt nichts. Erst auf den konkreten Hinweis, ob er allenfalls an der Langstrasse Schmuck verkauft habe, gab der Beschuldigte an, er glaube, er habe Familienschmuck verkauft (Urk. 2.08). In den folgenden Aussagen blieb der Beschuldigte im Wesentlichen dabei, dass ihm M._____ die Gegenstände brachte, er aber nicht gewusst habe, woher sie stammten (Urk. 2.11 S. 3, Urk. 2.16 S. 2.18). Anlässlich der Hauptverhandlung fügte der Beschuldigte neu hinzu, mit den in G._____ aufgefundenen Gegenständen hätte er gar nichts zu tun gehabt, er habe lediglich von dem gewusst, was im Banksafe gelagert worden sei (Prot. I S. 10 ff.). An der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte auf die Frage, ob er weiterhin an seinen bisherigen Aussagen festhalte an, infolge des Zeitablaufs wisse er nicht mehr, was er ausgesagt habe (Urk. 134 S. 6). 6.4.4. Bezüglich der Aussagen des Beschuldigten fällt deren Widersprüchlichkeit auf. Die Bekanntschaft zu M._____ bestritt er zunächst vollständig und gab sie erst viel später zu. Dann gab er an, er hätte mit M._____ auswärts ein paar mal zu Abend gegessen. Später ergab sich indessen, dass auch Treffen beim Beschuldigten zu Hause stattfanden (Urk. 2.07 S. 8). Weiter machte der Beschuldigte insofern unterschiedliche Angaben, als er aussagte, er habe sofort bemerkt, welche Art Leute dies seien, um später auszuführen, er habe erst später erfahren, dass die Leute auf Diebestour gehen würden (Urk. 2.08, Urk. 2.11 S. 6). Offensichtlich liegt dem Beschuldigten etwas daran, das konkrete Verhältnis zu M._____ zu verschleiern. Auch die vom Beschuldigten geltend gemachte Angst vor M._____ vermag die widersprüchlichen Aussagen nicht zu erklären, weshalb davon auszugehen ist, dass diese im Tatzeitraum nicht bestand. Hätte sich der Beschuldigte tatsächlich vor M._____ gefürchtet, dann hätte er diesen Umstand wohl von Beginn weg der Untersuchung angesprochen. Zudem lässt sich die Tat-

- 37 sache, dass offenbar gemeinsam religiöse Feste gefeiert wurden schlecht mit dieser Angst vereinbaren (Urk. 2.08 S. 3). Weiter wäre nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschuldigte M._____ eine Wohnung zur Verfügung gestellt hätte. In diesem Zusammenhang sprach der Beschuldigte bezeichnenderweise denn auch nicht von Angst vor M._____, sondern gab anfänglich an, seine Ex-Frau sei allein für die Wohnung zuständig gewesen, um schliesslich auch dies wieder zu korrigieren und anzufügen, sie hätten M._____ die Wohnung gemeinsam zur Verfügung gestellt (2.08). M._____ habe eine Miete von Fr. 1'000.-- für die Wohnung bezahlt. Er habe regelmässig bezahlt. Manchmal habe auch er selber die Miete übernommen, M._____ habe es dann wieder zurückbezahlt (Urk. 2.11 S. 5). Diese Aussagen weisen weit mehr auf ein einvernehmliches Zusammenwirken hin, als auf ein Angstverhältnis. Gleiches gilt für die vom Beschuldigten an M._____ ausgeliehenen Fr. 5'000.-- (Urk. 2.07; Aussage Hauptverhandlung Fr. 10'000.-- Prot. I S. 12), was für den Beschuldigten, damals Sozialhilfebezüger, auch unter Berücksichtigung des angeblichen Erbes von seinem Onkel (Euro 20'000.--, wobei der Beschuldigte auch bezüglich dieser Erbschaft unterschiedliche Angaben machte) ein namhafter Betrag gewesen sein musste. 6.4.5. Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass aus den Aussagen des Beschuldigten hervorgeht, dass er sein Verhältnis zu M._____ zu bagatellisieren versuchte und damit entgegen seinen Ausführungen davon auszugehen ist, dass er M._____ gut gekannt hat und mit ihm ein einvernehmliches Verhältnis pflegte. 6.4.6. Korrekt führte die Vorinstanz aus, dass die Angaben des Beschuldigten zu den aufbewahrten Gegenständen im Bankfach widersprüchlich ausgefallen sind. Auf die entsprechenden Erwägungen ist zu verweisen (Urk. 107 S. 37, Art. 82 Abs. 4 StPO). Zudem ist zu den Gegenständen allgemein anzumerken, dass sich die Aussagen des Beschuldigten, wonach er nicht gewusst habe, dass die Gegenstände deliktisch erworben worden waren, vor dem Hintergrund, dass er M._____ gut gekannt hat, die Gegenstände auf diverse Orte aufgeteilt wurden (Banksafe, Wohnung G._____, Wohnwagen, Wohnung …strasse, vgl. Urk. 9.01- 9.03, 9.09-9.12, 9.14) und es sich im Übrigen um hunderte von Gegenständen handelte, nicht glaubhaft sind. Ebenso wenig ist den vom Beschuldigten anläss-

- 38 lich der Hauptverhandlung gemachten Aussagen glauben zu schenken, wonach er nur gewusst habe, dass M._____ Sachen kaufe und verkaufe und er auch immer genug Geld gehabt habe. So führt auch diese Angabe lediglich zu einem erneuten Widerspruch. Gab der Beschuldigte doch stets an, M._____ habe ihm Fr. 5'000.-- geschuldet und ihm nicht zurückbezahlt, was sich nicht mit der Aussage verträgt, M._____ habe stets genug Geld gehabt. Letztlich erscheinen auch die Angaben des Beschuldigten zur Aufbewahrung der Gegenstände unbehelflich. So gab er zu Beginn der Untersuchung an, der (erste) Fernseher sei ihm zur Benützung gebracht worden, bis M._____ die Fr. 5'000.-- zurückbezahlt gehabt hätte. Später will er die im Banksafe aufbewahrten Waren als Pfand für die Fr. 5'000.-bekommen haben und angesprochen darauf, dass die Waren, welche er von M._____ erhalten habe weit mehr als Fr. 5'000.-- Wert hätten, schob der Beschuldigte nach, M._____ habe umziehen müssen, weshalb er die Waren zu ihm gebracht habe und dort seien sie dann geblieben (Urk. 2.08 S. 2 u. S. 8). Darauf angesprochen, ob er nie daran gedacht habe, dass M._____ für den Verkauf der Ware ein Geschäft oder Lokal haben müsste, erklärte der Beschuldigte, dies habe er nie überlegt, er habe in jener Zeit viel auf Baustellen gearbeitet. Auch diese Aussage steht in Widerspruch zu seinen früheren Angaben, wonach er seit dem Autounfall, welcher im Dezember 2004 stattgefunden haben soll (Urk. 22.08), nicht mehr auf Baustellen habe arbeiten können. Zuletzt führte der Beschuldigte entgegen seinen bisherigen Angaben noch aus, mit den zu Hause aufbewahrten Gegenständen hätte er nichts zu tun gehabt, er habe lediglich von dem gewusst, was im Safe gelagert worden sei (Prot. I S. 12). 6.4.7. Diesen Erwägungen ist somit zu entnehmen, dass auch die Angaben des Beschuldigten zur Herkunft der beschlagnahmten Gegenstände durchwegs von Widersprüchen geprägt und somit nicht glaubhaft sind. Offensichtlich versuchte er, sich dem Untersuchungsergebnis anpassend mit seinen Angaben zu schützen, indem er Unwissenheit bezüglich der Herkunft der Gegenstände vorgab. Seine Aussagen sind somit als gewichtiges Indiz dafür zu werten, dass er durchaus wusste oder zumindest davon ausging, dass die Gegenstände deliktischen Ursprungs waren.

- 39 - 6.4.8. Somit verbleibt die Prüfung der Aussagen der Privatklägerin. Das Gutachten vom 2. April 2013 hält diesbezüglich fest, dass hinsichtlich der Aussagen der Privatklägerin zum Vorwurf der Hehlerei die Hypothese einer intentionalen Falschaussage zumindest in Bezug auf einzelne Aussagelemente (die Rolle des Beschuldigten in Bezug auf die gelagerte Ware und den Kontakt zu K._____ und M._____) nicht mit genügend hoher Wahrscheinlichkeit zurückgewiesen werden könne. Die Vorinstanz fasste die entsprechenden Ausführungen bereits zusammen, worauf zu verweisen ist (Urk. 107 S. 39 ff., Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Verteidigung leitete sowohl vor Vorinstanz als auch im Berufungsverfahren aus dem Ergebnis des Gutachtens ab, es könne generell nicht auf die Aussagen der Privatklägerin abgestellt werden (Urk. 94, Urk. 135 S. 12), was unzutreffend ist. Die Feststellung im Gutachten führt einzig zum Ergebnis, dass allein aus den Aussagen der Privatklägerin nicht klar festzustellen ist, ob sie erlebnisbasiert sind oder nicht, was im Rahmen der Würdigung der Aussagen der Privatklägerin zu berücksichtigen ist. Jedoch sind die Aussagen der Privatklägerin in Zusammenhang mit den weiteren Beweismitteln zu setzen, was dazu führen kann, dass sie trotz der im Gutachten aufgeführten Zweifel als glaubhaft bzw. teilweise glaubhaft einzustufen sind. 6.4.9. Zur Beweiswürdigung fasste die Vorinstanz die relevanten Aussagen der Privatklägerin bereits korrekt zusammen. Auf eine Wiederholung der entsprechenden Aussagen ist zu verzichten, stattdessen kann darauf verwiesen werden (Urk. 107 S. 38 ff., Ziff. 4.2.2.). Zu Recht hielt die Vorinstanz zur Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin fest, diese seien im Kerngehalt gleichbleibend ausgefallen, nämlich, dass M._____ die Ware zu ihnen nach Hause gebracht habe, welche Angaben mit denjenigen des Beschuldigten übereinstimmen. Glaubhaft erscheint auch ihre Angabe, sie habe oft gesehen, wie der Beschuldigte zusammen mit M._____ gekommen sei, wobei sie Schmuck, Laptops, Fernseher etc. dabei gehabt hätten. Sie hätten dann etwas getrunken und sie habe für beide kochen müssen. Diesbezüglich ist relevant, dass sich die Privatklägerin in bedeutendem Masse selber belastete, indem sie angab, sie habe gesehen, wie die Ware gebracht worden sei und gleichzeitig auch angab, sie hätte aus den Gesprächen vernommen, dass Diebestouren durchgeführt worden seien bzw. werden

- 40 - (vgl. Urk. 4.11). Relevant ist in diesem Zusammenhang weiter, dass die Privatklägerin von sich aus diverse Angaben machte, welche überprüfbar waren und sich nachträglich als wahr erwiesen. So berichtete sie z.B. über die Flucht von K._____, über Diebesgut, welches daraufhin sichergestellt werden konnte und auch dass Einbrüche durch Einschlagen von Fenstern mittels Steinen durchgeführt worden seien, was sich ebenfalls als zutreffend herausstellte (Urk. 4.01, Urk. 4.03, Urk. 1.01 S. 8). Dass nun die Privatklägerin von den Diebstählen und dem Deliktsgut wusste, der Beschuldigte hingegen nichts mitbekommen haben will, erschiene, nachdem der Beschuldigte die Bezugsperson von M._____ war, schlicht nicht nachvollziehbar. Damit steht fest, dass dem Beschuldigten die deliktische Herkunft der Gegenstände bekannt war. Auch unter dem Aspekt, dass die Gegenstände an verschiedenen Orten aufbewahrt wurden und dies offenbar auch auf Anweisung von M._____ erfolgte, lässt auf das entsprechende Wissen des Beschuldigten schliessen. 6.4.10. H._____, die Ehefrau des Beschuldigten konnte in ihrer Einvernahme nichts Wesentliches zum Anklagesachverhalt beitragen. Auf die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz ist zu verweisen (Urk. 107 S. 41, Art. 82 Abs. 4 StPO). 6.5. Zusammenfassend ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass anhand der Aussagen des Beschuldigten, derjenigen der Privatklägerin sowie aufgrund der sichergestellten, aus Einbruchdiebstählen stammenden Gegenstände der äussere Anklagesachverhalt als erstellt gelten kann und damit feststeht, dass der Beschuldigte zumindest von M._____ die entsprechenden Gegenstände übernommen und aufbewahrt hat (Urk. 107 S. 41).

7. Rechtliche Würdigung mehrfache Hehlerei 7.1. Hehlerei begeht, wer eine Sache, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie ein anderer durch eine strafbare Handlung gegen das Vermögen erlangt

- 41 hat, erwirbt, sich schenken lässt, zum Pfande nimmt, verheimlicht oder veräussern hilft (Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). 7.2. Der Verteidiger des Beschuldigten brachte zur rechtlichen Würdigung vor Vorinstanz im Wesentlichen vor, der Beschuldigte habe die Aufbewahrung der Gegenstände in seiner Wohnung lediglich geduldet. Damit fehle es in objektiver Hinsicht bereits an der Tathandlung des Verheimlichens. Die Anklage behaupte nicht, dass der Beschuldigte die Gegenstände in seiner Wohnung versteckt gehabt habe oder deren Identifizierung speziell erschwert habe. Der Beschuldigte sei somit infolge Fehlens einer in der Anklageschrift umschriebenen Tathandlung vom Vorwurf der Hehlerei freizusprechen. Im Übrigen könne dem Beschuldigten nicht nachgewiesen werden, dass er die Gegenstände im Einzelnen gekannt und diese bewusst entgegengenommen oder aufbewahrt habe. Es fehle damit auch am Vorsatz des Beschuldigten (Urk. 36 S. 6 und 59 f., vgl. Urk. 107 S. 42 f., Urk. 135 S. 11 f.). 7.3. Betreffend diejenigen Nebendossiers und Gegenstände, bei welchen die Herkunft der Gegenstände aus einem Diebstahl bewiesen werden konnte, liegt zweifelsohne eine strafbare Handlung im Sinne von Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 StGB vor. Weiter ist der Argumentation der Verteidigung nicht zu folgen, wonach der Beschuldigte die Aufbewahrung der Gegenstände lediglich geduldet habe, weshalb es an einer aktiven Handlung des Beschuldigten mangle. Vielmehr geht aus den Angaben des Beschuldigten hervor, dass über die Aufbewahrungsorte gesprochen und die Gegenstände teilweise sortiert wurden. So gab der Beschuldigte beispielsweise an, M._____ habe gewollt, dass er ein paar Sachen (die wertvolleren) in seinem Banksafe aufbewahre, was der Beschuldigte auch tat (vgl. Urk. 2.11 S. 8, 11, 12, 21, 22, 26). Des weiteren wurde Diebesgut in seinem Wohnwagen und der gemeinsamen Wohnung von ihm und seiner Ehefrau sichergestellt. Schon aus diesem Grund, nämlich der Verteilung des Deliktsguts, geht hervor, dass der Beschuldigte sich nicht passiv verhalten, sondern das Deliktsgut aktiv entgegengenommen und aufbewahrt hat. M._____ war weder Mitbewohner an der …strasse … in G._____ noch hatte er Zugriff zum Banksafe oder Zutritt zum Wohnwagen des Beschuldigten. Die Ansicht der Verteidigung, wonach der

- 42 - Beschuldigte die Aufbewahrung des Deliktsguts lediglich passiv geduldet habe, trifft somit ganz klar nicht zu. Des Weiteren ist unerheblich, ob der Beschuldigte die Ware innerhalb seines Zugriffsbereichs noch zusätzlich versteckte. Die Tatbestandsvariante des Verheimlichens ist bereits bei jedem Tätigwerden erfüllt, durch das dem Berechtigten oder der Behörde das Auffinden der Sache erschwert oder verunmöglicht wird (Donatsch A. in. Donatsch/Flachsmann/ Hug/Weder, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kommentar, 19. Auflage, 2013, Art. 160 N 10). Dies wurde durch die Lagerung der Gegenstände beim Beschuldigten, insbesondere durch die verschiedenen Lagerorte, in Bezug auf Dritte zweifelsohne erfüllt. Denn damit hat der Beschuldigte geholfen, den durch die Vortat geschaffenen rechtswidrigen Zustand aufrechtzuerhalten (vgl. BGE 101 IV 402 E. 2). Hinsichtlich des subjektiven Tatbestands verlangt die Hehlerei Vorsatz, was bedeutet, dass der Hehler im Moment seines Handelns mindestens um die Möglichkeit wissen muss, dass die Gegenstände deliktisch erlangt wurden und sie in Kauf nimmt. Im Rahmen des Sachverhalts wurde erstellt, dass dem Beschuldigten bekannt war, dass M._____ auf Diebestour ging und die ihm überbrachten Gegenstände deliktischer Herkunft waren. Dass er die Gegenstände bewusst entgegennahm, ergibt sich schon daraus, dass er sie in seiner Wohnung, dem Wohnwagen oder dem Banksafe platzieren musste, was nicht unbewusst und unwillentlich von statten gehen konnte. 7.4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass hinsichtlich derjenigen Nebendossiers und Positionen, bei welchen die deliktische Herkunft bewiesen werden konnte (vgl. oben Ziff. 6.3.3.) sowohl die objektiven als auch die subjektiven Tatbestandsmerkmale der Hehlerei in mehrfacher Tatbegehung erfüllt sind. Der Beschuldigte ist somit diesbezüglich der mehrfachen Hehlerei im Sinne von Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 schuldig zu sprechen. 7.5. Bei den im Einflussbereich des Beschuldigten sichergestellten Gegenständen bzw. Positionen derjenigen Nebendossiers, bei welchen keine Vortat bewiesen werden konnte und damit ein objektives Tatbestandsmerkmal fehlt, prüfte die Vorinstanz das Vorliegen eines untauglichen Versuchs. Auf die von der Vorinstanz

- 43 aufgeführten Voraussetzungen kann verwiesen werden (Urk. 107 S. 44, Art. 82 Abs. 4 StPO). 7.6. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte gestützt auf die Ausführungen zum Sachverhalt angenommen haben muss, dass auch diejenigen Gegenstände, betreffend welcher in diesem Verfahren keine Vortat bewiesen werden konnte, aus einem Vermögensdelikt stammten. Nachdem der Beschuldigte stets ausführte, sämtliche Ware von M._____ übernommen zu haben, ging er zweifelsohne davon aus, dass auch diese Ware gestohlen war. 7.7. Damit ist der Beschuldigte zusätzlich wegen mehrfachen untauglichen Versuchs zur Hehlerei im Sinne von Art. 160 Abs. 1 Ziff. 1 schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung 1. Die Vorinstanz prüfte eingangs zu ihrer Strafzumessung das anwendbare Recht auf welche theoretischen Ausführungen zu verweisen ist (Urk. 107 S. 45 f., Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, wobei sie ihm den teilbedingten Vollzug gewährte. Vorliegend sind die Schuldsprüche gegen den Beschuldigten zwar zu bestätigen, indessen wird erneut eine Verletzung des Beschleunigungsgebots zu beachten sein (vgl. nachfolgend). Bei dieser Ausgangslage wird die Strafe nicht über drei Jahre betragen (vgl. nachfolgend). Infolge der Möglichkeit der Gewährung des teilbedingten Vollzugs von Strafen zwischen einem und drei Jahren (Art. 43 StGB) erweist sich damit das seit 1. Januar 2007 geltende Sanktionenrecht als das mildere, weshalb dieses zur Anwendung kommt. 2. Die Vorinstanz hat die theoretischen Strafzumessungsgrundsätze unter Hinweis auf Art. 47 Abs. 1 StGB korrekt erwähnt und auch darauf hingewiesen, dass bei der Verschuldensbemessung zwischen der Tat- und Täterkomponente zu unterscheiden ist. Auf die entsprechenden Ausführungen ist zu verweisen (Urk. 107 S. 47, Art. 82 Abs. 4 StPO). Bei der Tatkomponente sind das Ausmass des verschuldeten Erfolgs, die Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolgs (objektive Komponente), die Willensrichtung mit welcher der Täter gehandelt hat und die

- 44 - Beweggründe des Beschuldigten (subjektive Komponente) zu berücksichtigen. Dagegen umfasst die Täterkomponente das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten des Täters nach der Tat und im Strafverfahren. Weiter ist festzuhalten, dass bei der Strafzumessung vorab der Rahmen festzulegen ist, innert welchem die Strafe festzusetzen ist. Sind mehrere Delikte zu beurteilen ist gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden. Dabei ist vom Delikt auszugehen, für welches das Gesetz die höchste Strafandrohung vorsieht. Dies ist vorliegend der Tatbestand der Hehlerei, welcher als Sanktion Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vorsieht (Art. 160 Ziff. 1 StGB). Der ordentliche Strafrahmen ist unter Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung mangels Vorliegen aussergewöhnlicher Umstände nicht zu verlassen und die Strafe folglich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens festzusetzen (BGE 136 IV 55). Demnach sind die mehrfache Tatbegehung bzw. die Deliktsmehrheit straferhöhend und die versuchten Tatbegehungen innerhalb des ordentlichen Strafrahmens strafmindernd zu berücksichtigen. 3. Es rechtfertigt sich infolge der Vielzahl der gleichartig begangenen vollendeten Hehlereien diese als Gruppe zu beurteilen und damit die Festsetzung einer Einsatzstrafe für die ganze Deliktsgruppe und nicht für jede einzelne Tat festzusetzen. Die dadurch ermittelte Einsatzstrafe ist im Hinblick auf die Sanktionierung der weiteren Delikte zu erhöhen. Dabei ist auch bezüglich der mehrfach versuchten Hehlerei eine Gesamtbetrachtung angezeigt und entsprechend eine Deliktsgruppe zu bilden. 4. Mehrfache Hehlerei 4.1. Tatkomponente 4.1.1. Beim objektiven Tatverschulden fällt vorab die hohe Deliktszahl in Betracht wodurch eine ebenso grosse Zahl an Geschädigten resultiert. Weiter ist die grosse Menge an aufbewahrten und damit verheimlichten Gegenständen zu erwähnen, was auf ein routinemässiges Vorgehen schliessen lässt. Insgesamt ist von einem Deliktsbetrag von zehntausenden von Franken auszugehen. Der Beschuldigte hat auch den Aufwand nicht gescheut, die Gegenstände an diversen

- 45 - Orten zu lagern. Schliesslich wird das Verschulden zusätzlich dadurch belastet, dass der Beschuldigte über einen längeren Zeitraum, nämlich rund zwei Jahre, mit M._____ zusammenarbeitete und von diesem Gegenstände übernahm. Die objektive Tatschwere ist damit als mittelschwer zu bezeichnen. 4.1.2. In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich handelte und, nachdem ein längerer Tatzeitraum vorliegt, auch stets bereit war, diesen Vorsatz entsprechend aufrechtzuerhalten. Dadurch offenbarte der Beschuldigte einen hohen deliktischen Willen. Der Beschuldigte handelte aus eigenem Antrieb, wobei die Beweggründe infolge des fehlenden Geständnisses dafür nicht bekannt sind. Letztlich ist davon auszugehen, dass ein rein finanzielles Motiv den Beschuldigten zu den Taten veranlasste. 4.1.3. Zusammenfassend lässt die subjektive Tatkomponente die objektive Tatschwere nicht in milderem Licht erscheinen. Damit ist für die Deliktsgruppe der mehrfachen vollendeten Hehlerei eine Einsatzstrafe von 32 Monaten festzusetzen. 5. Mehrfach versuchte Hehlerei (untauglicher Versuch) 5.1. Bezüglich dieser Deliktsgruppe ist von Bedeutung, dass der Beschuldigte ohne Skrupel eine Vielzahl von Gegenständen entgegennahm und bei sich an verschiedenen Orten lagerte, obwohl er davon ausging, dass diese aus einer strafbaren Handlung stammten, was freilich nicht erstellt werden konnte. Der Beschuldigte nahm indessen die diversen Gegenstände von M._____ entgegen, von dem er erwiesenermassen wusste, dass er Diebstähle begeht. Dabei war es dem Beschuldigten von der Art der Gegenstände her nicht möglich, diese nach legaler oder illegaler Herkunft zu unterscheiden. Somit überliess es der Beschuldigte dem Zufall, ob er Gegenstände deliktischer Herkunft oder legal erworbene Ware übernahm. 5.2. Damit liegt bezüglich dieser Deliktsgruppe nach wie vor ein gewichtiges Verschulden des Beschuldigten vor. Die hypothetische Einsatzstrafe von 32 Monaten

- 46 ist damit auch unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips noch deutlich zu erhöhen. 6. Drohung 6.1. Zur objektiven Tatschwere ist anzumerken, dass eine Todesdrohung unter Einsetzung einer Waffe zweifelsohne schwer wiegt. Der Beschuldigte brachte die Waffe denn auch physisch mit der Privatklägerin in Kontakt, indem er ihr die Waffe in den Mund hielt. Erschwerend wirkt sich weiter aus, dass der Beschuldigte um die bereits vorhandene psychisch angeschlagene Gesundheit der Privatklägerin wusste und sie dennoch bedrohte. Damit liess der Beschuldigte eine massgebliche kriminelle Energie erkennen. Das objektive Tatverschulden ist damit als erheblich zu bezeichnen. 6.2. Auch diese Tat beging der Beschuldigte direktvorsätzlich. Allerdings machte er für den Zeitpunkt der Drohung geltend, selber unter einer psychischen Belastung gestanden zu haben, nachdem die Privatklägerin bestrebt gewesen sei, ihm die Kinder vorzuenthalten. Mitunter kann dem Beschuldigten diesbezüglich, zumal Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit nicht vorliegen, einzig zugute gehalten werden, dass er nicht planmässig vorging und sich wohl von einem Impuls leiten liess, was allerdings die objektive Tatschwere lediglich in minimem Umfang milder erscheinen lässt. 6.3. Unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips ist die oben aufgeführte hypothetische Einsatzstrafe spürbar zu erhöhen. 7. Begünstigung 7.1. Hinsichtlich dieses Delikts ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass der Beschuldigte seinen Bekannten K._____ massgeblich bei der Flucht unterstützte indem er ihm die Gelegenheit bot, sich der Handfesseln zu entledigen. Auch bei dieser Tat ist dem Beschuldigten direktvorsätzliches Handeln anzulasten, was erneut sein bewusster Entscheid, sich nicht gesetzeskonform zu verhalten zeigt und er offenbar versuchte, alles zu unternehmen, um die deliktische Tätigkeit um K._____, M._____ und ihn selber zu verbergen.

- 47 - 7.2. Insgesamt ist das Verschulden betreffend diese Tat als nicht mehr leicht zu beurteilen. Es rechtfertigt sich in Anwendung des Asperationsprinzips eine merkliche Erhöhung der hypothetischen Einsatzstrafe vorzunehmen. 8. Mehrfaches Vergehen gegen das Waffengesetz 8.1. Bezüglich dieses Delikts fällt im Hinblick auf das objektive Tatverschulden die mehrfache Tatbegehung ins Gewicht. Zudem hat er eine der Waffen zur Begehung der Drohung benützt und damit seine Bereitschaft zum Gebrauch der Waffen gezeigt. Auch bezüglich dieses Gesetzesverstosses liegt direktvorsätzliches Handeln des Beschuldigten vor. 8.2. Das Verschulden bezüglich dieses Delikts ist somit ebenfalls als nicht mehr leicht einzustufen. In Anwendung des Asperationsprinzips ist lediglich eine leichte Erhöhung der Einsatzstrafe vorzunehmen. 9. Täterkomponente 9.1. Der Beschuldigte gab im Rahmen der Strafuntersuchung zu seiner Person Auskunft (Urk. 22.08). Der Beschuldigte wuchs in Serbien bei seinem Onkel

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