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Zürich Obergericht Strafkammern 25.09.2018 SB150028

September 25, 2018·Deutsch·Zurich·Obergericht Strafkammern·PDF·13,335 words·~1h 7min·8

Summary

Mehrfache qualifizierte Veruntreuung etc.

Full text

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB150028-O/U/cwo

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. R. Naef, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. L. Chitvanni und Oberrichter lic. iur. B. Gut sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. C. Baumgartner Urteil vom 25. September 2018

in Sachen

A._____, Beschuldigter und Berufungskläger

erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____

gegen

Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, Anklägerin und Berufungsbeklagte

betreffend mehrfache qualifizierte Veruntreuung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 9. Abteilung, vom 16. Dezember 2014 (DG140114)

- 2 -

Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 28. März 2014 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 030001-030094). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 57 S. 83 ff.) Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig - der mehrfachen qualifzierten Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 und Ziff. 2 StGB; - der mehrfachen qualifzierten ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren. 3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 4.1. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B._____ Fr. 806'146.– nebst Zins zu 5% seit 17. November 2004 als Schadenersatz zu bezahlen. 4.2. Die Privatklägerin C._____ wird mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 5. Von der Verpflichtung des Beschuldigten zur Leistung einer Ersatzforderung an den Staat wird abgesehen. 6. Die sich in den Akten befindlichen Datenträger mit den gespiegelten Daten des Beschuldigten und der D._____ GmbH werden bei den Akten belassen. 7. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:

- 3 - Fr. 15'000.00 ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 15'000.00 Gebühr Anklagebehörde Fr. 2'460.00 Kosten Kantonspolizei Fr. 2'715.65 Auslagen Untersuchung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 8. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. 9. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B._____ für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 32'920.35 (inkl. MwSt.) zu bezahlen. 10. (Mitteilungen) 11. (Rechtsmittel) Berufungsanträge: (Prot. II S. 6 ff.) a) Der Verteidigung des Beschuldigten (Urk. 115): 1. A._____ sei vollumfänglich freizusprechen. 2. Sämtliche Zivilklagen seien abzuweisen. 3. Die Kosten der Untersuchung, des gerichtlichen Verfahrens sowie des Berufungsverfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen. 4. A._____ sei für die ihm im Zusammenhang mit dem Strafverfahren entstandenen Kosten angemessen zu entschädigen. b) Der Staatsanwaltschaft (Urk. 117): Es sei das Urteil der Vorinstanz (Bezirksgericht Zürich) vom 16. Dezember 2014 vollumfänglich zu bestätigen.

- 4 c) Des Rechtsvertreters des Privatklägers B._____ (Prot. II S. 19): Es sei die Berufung abzuweisen und das Urteil der ersten Instanz sei zu bestätigen.

Erwägungen: I. Verfahrensgang und Umfang der Berufung 1. Verfahrensgang 1.1. Für den Verfahrensgang bis zum Urteil des Bezirksgerichtes Zürich 9. Abteilung, vom 16. Dezember 2014 ist vorliegend auf die Erwägungen der Vorinstanz zu verwiesen (vgl. Urk. 57 S. 5 ff.). 1.2. Mit Urteil vom 16. Dezember 2014 sprach das Bezirksgericht Zürich, 9. Abteilung, den Beschuldigten der mehrfachen qualifizierten Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 und Ziff. 2 StGB und der mehrfachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB schuldig (Dispositiv-Ziffer 1) und bestrafte ihn mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 2 Jahren (Dispositiv-Ziffer 2 und 3). Das Gericht entschied sodann über die Schadenersatzforderungen der Privatklägerschaft B._____ und C._____ (Dispositiv-Ziffern 4.1 und 4.2.), sah von der Verpflichtung des Beschuldigten zur Leistung einer Ersatzforderung an den Staat ab (Dispositiv-Ziffer 6) und regelte die Kosten- und Entschädigungsfolgen (vgl. Dispositiv-Ziffern 7-9). 1.3. Mit Eingabe vom 18. Dezember 2014 liess der Beschuldigte fristgerecht Berufung gegen das obenerwähnte erstinstanzliche Urteil anmelden (vgl. Urk. 52). Mit rechtzeitig erstatteter Berufungserklärung liess der Beschuldigte folgende Änderungen des erstinstanzlichen Urteils beantragen (vgl. Urk. 59): - Freispruch des Beschuldigten vom Vorwurf der mehrfachen qualifizierten Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 und Ziff. 2 StGB und der mehrfachen qualifizierten ungetreuen Ge-

- 5 schäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB (Disp. Ziff. 1 des angefochtenen Urteils). - Evtl. im Falle eines Schuldspruches, Reduktion des Strafmasses (Disp. Ziff. 3, recte Disp.Ziff.2). - Die Zivilforderungen der Zivilkläger seien abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen (Disp. Ziff. 4.1. und 4.2.). - Ausgangsgemässe Kosten- und Entschädigungsregelung nach richterlichem Ermessen (Disp. Ziff. 7., 8. u. 9.). 1.4. Die Staatsanwaltschaft und die Privatkläger B._____ sowie C._____ - die Privatklägerin E._____ hatte mit Eingabe vom 21. März 2014 eine Desinteressenerklärung abgegeben (vgl. Urk. 9/163067) - liessen sich weder nach Zustellung der Berufungsanmeldung noch nach Zustellung der Berufungserklärung des Beschuldigten vernehmen. 1.5. Beweisanträge wurden keine gestellt. 1.6. Ein Verteidigerwechsel bewirkte die Abnahme der Vorladungen für die für den 1. Oktober 2015 vorgesehene Berufungsverhandlung (vgl. Urk. 66, 68 und 71). Am 7. Dezember 2015 ergingen die neuen Vorladungen für die Berufungsverhandlung (vgl. Urk. 72). Diese wurde auf den 14. März 2016 terminiert. Indessen wurden die Ladungen in der Folge abgenommen. Mit Verfügung vom 12. Juli 2016 wurde den Parteien Frist angesetzt, um zur Frage einer möglichen Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz Stellung zu nehmen (vgl. Urk. 79). Die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft wurde am 19. September 2016 erstattet (vgl. Urk. 98), diejenigen des Privatklägers B._____ und des Beschuldigten datieren vom 26. September 2016 (vgl. Urk. 100 und Urk. 102). Am 17. Oktober 2017 erfolgte die Terminabsprache mit den Parteien zur erneuten Vorladung zur Berufungsverhandlung (vgl. Urk. 104). Die Berufungsverhandlung fand am 12. Juli 2018 statt. 1.7. Die Berufungsverhandlung fand in Anwesenheit des Beschuldigten und seines Verteidigers, Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, sowie der Staatsanwältin, lic. iur. F. Keller, in Begleitung des Revisors, F._____, und des Rechtsvertreters des Privatklägers B._____, Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____, statt (vgl. Prot. II S. 6).

- 6 - 2. Umfang der Berufung 2.1. Gestützt auf die Anträge der oben wiedergegebenen Berufungserklärung sind Dispositiv-Ziffer 5 (Absehen von der Verpflichtung des Beschuldigten zur Leistung einer Ersatzforderung an den Staat), durch welche Anordnung der Beschuldigte ohnehin nicht beschwert ist, und Dispositiv-Ziffer 6 (Belassung der Datenträger mit den gespiegelten Daten des Beschuldigten in den Akten) in Rechtkraft erwachsen (vgl. auch Prot. II S. 7), was vorweg festzustellen ist. 2.2. Ebenso in Rechtskraft erwachsen ist die Verweisung des Schadenersatzbegehrens der Privatklägerin C._____ auf den Weg des Zivilprozesses (Dispositiv-Ziffer 4.2., Prot. II S. 7) und die Dispositiv-Ziffer 7 des vorinstanzlichen Urteils, welche die Kostenfestsetzung betrifft (vgl. Prot. II. S. 7). 2.3. Die übrigen Dispositiv-Ziffern stehen im Berufungsverfahren demgegenüber zur Disposition. II. Ausgangslage und Anklagevorwürfe 1. Ausgangslage 1.1. Der Beschuldigte schloss im eigenen Namen bzw. namens der D._____ GmbH, bei welcher der Beschuldigte Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift war, im Oktober 2003 bzw. März 2004 bzw. April 2004 mit E._____, C._____ und B._____ Verträge ab, die die Vermögensverwaltung der auf Konten bzw. Depots bei der G._____ AG befindenden Vermögenswerte dieser Personen zum Inhalt hatten. Dazu erteilten die erwähnten Kunden dem Beschuldigten resp. der D._____ GmbH gegenüber der G._____ AG eine umfassende und uneingeschränkte Vollmacht. 1.2. Im Zeitraum Oktober 2003 bis April 2005 traf der Beschuldigte resp. er namens der D._____ GmbH diverse Anlageentschiede bezüglich der ihm durch die oben erwähnten drei Kunden überlassenen und auf diverse Konten und Depots bei der G._____ AG sich befindenden Vermögenswerte. Für seine Vermögensverwaltungstätigkeit war ein Honorar von 0.5% pro Jahr auf dem durchschnittli-

- 7 chen Vermögen der Kunden vorgesehen. Weiter kassierte der Beschuldigte bzw. die D._____ GmbH Retrozessionen, die ihm bzw. der D._____ GmbH gestützt auf eine Vereinbarung mit der G._____ AG zustanden. 1.3. Die Vermögensverwaltungstätigkeit des Beschuldigten führte zu erheblichen Vermögensverlusten, so dass die drei obenerwähnten Kunden dem Beschuldigten das Vermögensverwaltungsmandat entzogen und die gegenüber der G._____ AG dem Beschuldigten eingeräumte Vollmacht widerriefen (C._____ am 30. November 2004 [vgl. Ordner 7 Urk. 135368 und 135369 = C-Akten Ordner 20 Urk. 16040051], B._____ am 10. November 2004 [vgl. C-Akten Ordner 20/1 Urk. 16070006, vgl. Strafanzeige: Mandatsentzug 11. November 2004: Ordner 2 Urk. 110007, vgl. Anklage S. 15 Ziff. 43] und E._____ am 14. April 2005 [vgl. C-Akten Ordner 20 Urk. 16040133]. 1.4. Am 29. September 2009 reichte der damalige gemeinsame Rechtsvertreter von E._____, B._____ und Dr. C._____ Strafanzeige gegen den Beschuldigten bei der Staatsanwaltschaft wegen Verdachts auf ungetreue Geschäftsbesorgung ein (vgl. Ordner 2 Urk. 110001 ff. betr. B._____, Ordner 4 Urk. 120001 ff. betr. E._____ und Ordner 7 Urk. 130001 ff. betr. C._____), woraus die vorliegende Anklage vom 28. März 2014 hervorging. 2. Anklagevorwürfe 2.1. Die - die gesetzliche Vorgabe von Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO missachtende und unnötig weitschweifig verfasste - Anklageschrift fasst in den ersten 18 Seiten unter Verweis auf die in den Anhängen 1, 2 und 3 der Anklage im einzelnen dargestellten Finanztransaktionen die Grundlagen (insbesondere die getroffenen oder massgeblichen Vereinbarungen) und den Ablauf sowie die Auswirkungen der Handelsaktivität des Beschuldigten auf das verwaltete Vermögen seiner oben erwähnten Kunden zusammen. 2.2. Der grosse Umfang der Anklageschrift veranlasst zu folgenden Präzisierungen:

- 8 - 2.2.1. Mit Bezug auf die Kunden E._____ und B._____ führt die Anklageschrift jeweils unter dem Titel «Übersicht und Ablauf der Vermögensverwaltung» für die Kunden B._____ und E._____ auf, der Beschuldigte habe sich ohne Wissen und Einverständnis nicht an die in Beilage 1 «Anlagepolitik» vorgesehene Beschränkung der Derivate auf 10% gehalten (vgl. Anklage S. 14 Ziff. 39 betr. B._____, Zeitraum: 6.5. bis 30.11.2004 und Anklage S. 18 Ziff. 49 betr. E._____, Zeitraum: 17.10.2003 bis 13.4.2005), sondern während der (ganzen) Dauer der Vermögensverwaltung Transaktionen von insgesamt 53,43% bzw. 54.78% in Derivate (Währungsoptionen und Währungszertifikaten) vorgenommen (vgl. Anklage a.a.O.). Nachdem die Anklageschrift an anderem Ort den Deliktszeitraum ausdrücklich einschränkt, mithin nicht den gesamten Zeitraum der durch den Beschuldigten für die erwähnten Kunden durchgeführten Vermögensverwaltung erfasst (vgl. im Einzelnen oben), wird im Folgenden davon ausgegangen, dass die Handelstätigkeit des Beschuldigten unter diesem Blickwinkel vom Anklagevorwurf nicht erfasst ist. Dies entspricht im Übrigen auch der Auffassung der Anklagebehörde. Diese führte im Berufungsverfahren im Zusammenhang mit der Rüge der Verteidigung betreffend Verletzung des Anklageprinzips (vgl. Urk. S. 100, Rz 365) aus, der Verstoss gegen die 10%-Regel sei nicht als eigenständiger strafrechtlicher Vorwurf formuliert in dem Sinne, als dass die Missachtung der Regel kausal für den Schaden sein solle, sondern nur als Indiz dafür aufgeführt, dass eine Verletzung der 10%-Regel ein Hinweis auf Churning darstelle, mithin auf eine Beschränkung des Risikos seitens der Anleger E._____ und B._____ (Prot. II S. 19). 2.2.2. Klarzustellen ist sodann, dass nach Auffassung der Anklagebehörde dem Beschuldigten ebenso wenig vorgeworfen wird, zum Nachteil der Kunden (insbesondere der Kunden E._____ und C._____) überhaupt Retrozessionen bezogen zu haben (vgl. Urk. 117 S. 5), sondern diese in übermässigem Ausmass zur Erzielung höherer Einkünfte generiert zu haben (bezüglich des Kunden B._____ vgl. aber Anklage lit. C. S. 26 ff. der Anklageschrift und nachfolgend Ziff. 2.4.). 2.3. Konkret wirft die Anklageschrift dem Beschuldigten unter dem Titel qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung zusammengefasst folgendes vor:

- 9 - 2.3.1. Verletzung der Treue- und Sorgfaltspflicht durch übermässige Umschichtung der Anlagekonten der Kunden B._____, C._____ und E._____ (Anklage Ziff. B. IV S. 19 ff. Tatzeitraum zum Nachteil von C._____: 2. August bis 2. Dezember 2004 [Datum Entzug Auftrag: 30. November 2004]; Tatzeitraum zum Nachteil von B._____: August bis 12. November 2004 [Datum Entzug Auftrag bzw. Auftrag um Liquidation des Depots: 10. November 2004]; Tatzeitraum zum Nachteil von E._____: Januar bis 13. April 2005), 2.3.2. Verletzung der Treuepflicht durch mangelnde Transparenz gegenüber der Kundin C._____ (Anklage B. V. S. 22, Tatzeitraum: Ende der Monate August, September und Oktober 2004), 2.3.3. Verletzung der Treue- und Sorgfaltspflicht durch wirtschaftlich sinnlose Transaktionen (vgl. Anklage B. VI. S. 22 f. und Anhänge 4, 5 und 6, Tatzeitraum zum Nachteil von C._____: 5. August bis 2. Dezember 2004; Tatzeitraum zum Nachteil von B._____: 25. Juni bis 12. November 2004; Tatzeitraum zum Nachteil von E._____: 1. November 2004 bis 15. April 2005). 2.3.4. Verursachung eines in der Anklage im Einzelnen bezifferten Schadens bei den Kunden C._____, B._____ und E._____ (vgl. Anklage B. VII., S. 23 f.). 2.3.5. Handeln mit dem Ziel, möglichst umfangreiche Retrozessionen von der G._____ zu erhalten und damit ein Einkommen zu erzielen, mithin in Bereicherungsabsicht und fehlende Ersatzfähigkeit bzw. -willigkeit (vgl. Anklage B. VIII., S. 24 ff.). 2.4. Unter dem Titel Veruntreuung, evtl. ungetreue Geschäftsbesorgung wirft die Anklage dem Beschuldigten weiter vor, über die bei seiner Handelstätigkeit mit dem Kundenvermögen von B._____ empfangenen Retrozessionen keine Rechenschaft abgelegt und diese Entschädigungen diesem Kunden auch nicht herausgegeben zu haben (vgl. Anklage C. S. 26 f.).

- 10 - III. Prozessuales 1. Beweisanträge 1.1. Die Vorinstanz hat die von der Staatsanwaltschaft gestellten Beweisanträge (Beizug der Akten von zwei Zivilverfahren der Geschädigten E._____ gegen den Beschuldigten und die G._____ AG) abgewiesen, worauf verwiesen werden kann (Urk. 57 S. 9). 1.2. An der Berufungsverhandlung stellte die Verteidigung für den Eventualfall, dass der Beschuldigte nicht freigesprochen würde, diverse Beweisanträge (vgl. Urk. 115 S. 101 ff ab Rz 371). Darauf wird im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. 2. Verletzung des rechtlichen Gehörs 2.1. Die Staatsanwaltschaft machte an der Berufungsverhandlung in einer Vorbemerkung zu ihrem Plädoyer geltend, am 3. Juli 2018 das umfangreiche Plädoyer der Verteidigung inkl. Beilagen (gemeint Urk. 110 und 111/15-24) erhalten zu haben, wobei es ihr "innerhalb der kurzen zur Verfügung stehenden Zeit" (gemeint bis zur Berufungsverhandlung vom 12. Juli 2018) "wegen Büroabwesenheiten und weiteren Verpflichtungen in anderen Fällen nicht möglich gewesen sei, sich mit allen, teilweise neu erhobenen Einwendungen ausdrücklich auseinanderzusetzen" (vgl. Urk. 117 S. 1, vgl. auch Prot. II S. 9 f., insbesondere S. 10). Sofern "das Gericht von der Staatsanwaltschaft eine detaillierte Analyse zu den sehr ausführlichen Vorträgen der Verteidigung" erwarte, so beantrage sie (die Staatsanwältin) "zur Wahrnehmung des rechtlichen Gehörs der Staatsanwaltschaft" "eine Unterbrechung der Hauptverhandlung" (gemeint der Berufungsverhandlung) "und deren Fortsetzung für eine Duplik und Replik an einem anderen Datum" (vgl. Urk. 117 S. 1 f., vgl. auch Prot. II S. 10). Diesem Antrag schloss sich auch der Rechtsvertreter des Privatklägers B._____ an (vgl. Prot. II S. 10). 2.2. Nach Art. 405 StPO ist das Berufungsverfahren mündlich durchzuführen und damit sind die Parteivorträge mündlich zu erstatten. Die Terminabsprachen mit den Parteien für die Berufungsverhandlung fanden am 17. Oktober 2017 statt

- 11 - (vgl. Urk. 104). Seit diesem Datum wussten somit die Parteien, dass die Berufungsverhandlung am 12. Juli 2018 stattfinden würde, wobei der Gegenstand des Berufungsverfahrens noch früher bekannt war (die Zustellung der Berufungserklärung erfolgte im Februar 2015). Der Verteidiger stellte einen grossen Teil des Plädoyers vor der Berufungsverhandlung samt Beilagen zur Verfügung (vgl. Urk. 110 und 111/15-24), wozu er gar nicht verpflichtet war. Dass die Anklagebehörde diese vorzeitige Eingabe, die eine Vorbereitung erst ermöglichte, zum Anlass nahm, eine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu rügen und eine Unterbrechung bzw. spätere Fortsetzung der Berufungsverhandlung zu beantragen, ist nicht nachvollziehbar. Gestützt auf diese Fakten und weil auch im Übrigen der erstattete Vortrag der Verteidigung eine Unterbrechung der Berufungsverhandlung und deren spätere Fortsetzung nicht rechtfertigte, wurde dem entsprechenden Antrag der Staatsanwaltschaft nicht stattgegeben und die Berufungsverhandlung bis zu deren Abschluss fortgesetzt (vgl. Prot. II S. 10). 3. Konstituierung der Geschädigten als Privatklägerschaft 3.1. Zutreffend stellte die Vorinstanz fest, dass sich sowohl der Geschädigte B._____ als auch die Geschädigte C._____ als Privatkläger konstituierten (vgl. Urk. 57 S. 7 f.). 3.2. Die Geschädigte E._____ reichte am 21. März 2014, mithin noch vor Anklageerhebung, eine Desinteressenerklärung ein (vgl. Urk. 530013). Dazu erwog die Vorinstanz zutreffend, dass diese Erklärung über das Erlöschen ihrer Privatklägerstellung hinaus grundsätzlich ohne Relevanz ist (vgl. Urk. 57 S. 10). 4. Anwendbares Strafrecht Dem Beschuldigten werden Verfehlungen im Zeitraum August 2004 bis Mitte April 2005 zur Last gelegt, mithin vor Inkrafttreten des neuen allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches per 1. Januar 2007 bzw. vor der per 1. Januar 2018 in Kraft getretenen Revision des Sanktionenrechts. Beide Gesetzesänderungen sind vorliegend im Ergebnis ohne Relevanz.

- 12 - 5. Anwendbares Strafprozessrecht 5.1. Seit dem 1. Januar 2011 steht die Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO) in Kraft. Vorliegend stehen - wie oben gesehen - Delikte aus den Jahren 2004 bis 2005 zur Beurteilung an, der vorinstanzliche Entscheid erging am 16. Dezember 2014. Damit stellt sich auch die Frage nach dem anwendbaren Prozessrecht. 5.2. Art. 448 der StPO bestimmt, dass Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind, grundsätzlich nach neuem Recht fortgeführt werden, wobei Verfahrenshandlungen, die vor Inkrafttreten der StPO angeordnet oder durchgeführt worden sind, ihre Gültigkeit behalten (vgl. Art. 448 Abs. 1 und 2 StPO). Weiter regelt Art. 454 StPO, dass für Rechtsmittel gegen erstinstanzliche Entscheide, die nach Inkrafttreten der StPO gefällt werden, neues Recht gilt. 5.3. Im vorliegenden Verfahren ist damit das neue Prozessrecht (StPO) anwendbar, wobei für Fragen nach der Gültigkeit von Verfahrenshandlungen, die vor Inkrafttreten der StPO vorgenommen wurden, das alte kantonale Prozessrecht, namentlich die bis Ende 2010 gültige Fassung der Strafprozessordnung des Kantons Zürich (StPO ZH) massgebend ist. 6. Vorhandene Beweismittel und deren Verwertbarkeit 6.1. Im Rahmen der Untersuchung bzw. des Vorverfahrens wurden diverse Beweise erhoben. Nebst diversen von den Parteien eingereichten oder sonst wie erhobenen Urkunden (dabei insbesondere die Bankunterlagen über die Konti der Geschädigten bei der G._____ AG, welche Auskunft geben über die vom Beschuldigten getätigten Transaktionen, die Steuerunterlagen des Beschuldigten samt Beilagen, die Konkursakten der D._____ GmbH samt diverser Jahresabschlüssen dieser Firma, Bankunterlagen aus erfolgten Editionen der G._____ AG und der H._____, Unterlagen über die mit den Geschädigten abgeschlossenen Verträgen und die mit ihnen geführte Korrespondenz bzw. diverse vom Beschuldigten erstellten internen Notizen, die teilweise im Rahmen von Hausdurchsuchungen oder auf einer Harddisk sichergestellt wurden) befinden sich auch Befragungen in den Akten. Befragt wurden der Beschuldigte (12 Einvernahmen) sowie

- 13 die Geschädigten E._____ (3 Einvernahmen), C._____ (1 Einvernahme) und B._____ (2 Einvernahmen). 6.2. Die Urkunden wurden korrekt erhoben und sind daher ohne Weiteres verwertbar. Dasselbe gilt für sämtliche durchgeführten Einvernahmen. 6.3. Am 5. Juli 2013 erstatteten der Wirtschaftsprüfer I._____ und die Betriebsökonomin J._____, beide bei der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich tätig, Berichte zu Handen der erwähnten Amtsstelle über die vom Beschuldigten für die Geschädigten bzw. Privatkläger getätigten Finanztransaktionen (vgl. Urk. 010001 ff. betr. die Privatklägerin C._____, Urk. 010017 ff. betr. den Privatkläger B._____ und Urk. 010039 ff. betr. die Geschädigte E._____). Offenbar hatten I._____ und J._____ - wie diese im Schreiben an die Staatsanwältin Keller vom 5. Juli 2013 erwähnen (vgl. Urk. 010001) - bereits mit Brief vom 29. Juni 2012 über die durch den Beschuldigten bzw. die D._____ GmbH für die Kundin C._____ ausgeführten Finanztransaktionen im Sinne eines ersten Überblicks berichtet (vgl. Urk. 010001). Im Zusammenhang mit den nachträglich ausgearbeiteten Analysen für die Kunden B._____ und E._____ (Urkunde unklar) soll sich der Bedarf zur detaillierteren Darstellung verschiedener Kennzahlen ergeben haben (vgl. Urk. 010001), was zur Erstattung der erwähnten Berichte führte. In den Berichten betreffend die Finanztransaktionen des Beschuldigten für den Kunden B._____ (vgl. Urk. 010030 ff.) und die Kundin E._____ (vgl. Urk. 010053 ff.) beantworteten I._____ und J._____ auch "zusätzliche Fragen der Staatsanwaltschaft". Am 29. November 2013 erstatteten I._____ und J._____, offenbar auf Bitte der zuständigen Staatsanwältin (vgl. Urk. 010063) einen Nachtrag zum Bericht vom 5. Juli 2013 (vgl. Urk. 010063 ff.). Am 18. Februar 2014 verfassten dieselben Autoren eine aktualisierte Version des Nachtrages (vgl. Urk. 010087 ff.). In sämtlichen Berichten hielten die Autoren einleitend fest, von der zuständigen Staatsanwältin nicht als Sachverständige im Sinne von Art. 182 ff. StPO (als welche sie ohnehin als Mitarbeiter der Anklagebehörde und in den Ermittlungen involvierten Personen nicht hätten amten dürfen; vgl. Art. 183 StPO und Art. 56 StPO), sondern nur punktuell zur fachlichen Unterstützung und Berichterstattung darüber zugezogen worden zu sein (vgl. Urk. 010001, Urk. 010063 und Urk. 010087). Die

- 14 erwähnten Berichte samt den darin enthaltenen Schlussfolgerungen stellen keine (insbesondere auch keine formell korrekt erhobenen) Beweismittel im Sinne von Art. 139 ff. StPO dar, weshalb diesen der Beweiswert von blossen Parteivorbringen beizumessen ist (vgl. Donatsch in Donatsch/Hansjakob/Lieber, StPO Komm., 2. Auflage, Basel - Genf 2014, N 15 zu Art. 182 StPO). Dass im Nachtragsbericht vom 18. Februar 2014 (aktualisierte Version) im Widerspruch zur oben zitierten einleitenden Bemerkung in sämtlichen Berichten - aus welchem Grund auch immer - vielfach vom "Sachverständigenbericht vom 5. Juli 2013" die Rede ist (vgl. Urk. 010089, 010097 und 010106), ändert selbstredend nichts am Beweiswert dieser Schriftstücke. 6.4. Die Anklagebehörde beruft sich mit Bezug auf den Vorwurf der wirtschaftlichen Sinnlosigkeit diverser Transaktionen mit Bezug auf die Handelstätigkeit des Beschuldigten auf die tabellarischen Aufstellungen des "Revisors und Banken- /Börsenspezialisten" F._____ der Staatsanwaltschaft III (vgl. Urk. 42 S. 7 f.). Diese bilden denn auch Anklageinhalt (vgl. Anhänge 4 bis 6 der Anklage). Auch diese Aufstellungen und die darin enthaltenen Schlussfolgerungen stellen keine Beweismittel im Sinne von Art. 139 ff. StPO dar, weshalb auch diesen der Beweiswert von blossen Parteivorbringen beizumessen ist. IV. Vorbringen des Beschuldigten 1. Standpunkt des Beschuldigten in der Untersuchung und vor Vorinstanz 1.1. Die Vorinstanz hielt in ihrem Entscheid fest, der Beschuldigte habe den äusseren Anklagesachverhalt - mit einigen relevanten Ausnahmen - in manchen Teilen eingestanden. Weiter hielt sie fest, der Beschuldigte bestreite im Wesentlichen jedoch, in gegenüber den Geschädigten schädigender Absicht gehandelt, insbesondere wirtschaftlich unsinnige Geschäfte getätigt, die verwalteten Geschädigten-Vermögen absichtlich übermässig oft umgeschlagen, die Geschädigten mangelhaft über Risiken aufgeklärt und sich sonst in irgendeiner Weise strafbar gemacht zu haben (vgl. Vorinstanz in Urk. 57 S. 13).

- 15 - 1.2. Ergänzend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte auch in Abrede stellte, die Kundin C._____ nicht über die jeweils eingetretenen Verluste und die Verminderung des Nettovermögens informiert zu haben sowie unberechtigterweise Retrozessionen behalten und nicht an die Kunden, insbesondere nicht an den Privatkläger B._____, weitergeleitet zu haben. 2. Standpunkt des Beschuldigten im Berufungsverfahren 2.1. Auch im Berufungsverfahren stellte der Beschuldigte in Abrede, sich im Sinne der Anklage schuldig gemacht, insbesondere diverse Treue- und Sorgfaltspflichten gegenüber seinen Kunden verletzt zu haben. Auf die Rügen des Beschuldigten und seiner Verteidigung ist - sofern von Relevanz - nachfolgend im Einzelnen einzugehen. 2.2. Gestützt auf die Einwendungen des Beschuldigten ist der eingeklagte Sachverhalt, den die Vorinstanz in ihrem Entscheid als vollumfänglich erstellt betrachtete, zu überprüfen. 2.3. Vorauszuschicken ist, dass sich die Berufungsinstanz dabei nicht mit jedem einzelnen Vorbringen der Parteien auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 mit Hinweisen). V. Unbestrittener Sachverhalt 1. Zur Geschädigten E._____ 1.1. Unbestritten ist, dass die Geschädigte E._____ am 16. Oktober 2003 mit dem Beschuldigten einen schriftlichen Vermögensverwaltungsauftrag samt Risikoaufklärungsformular und Umschreibung der Anklagepolitik abschloss (vgl. Ordner 12 Urk. 220126; Ordner 10 Urk. 210097 und Urk. 210098) und ihm gegenüber ihre bei der G._____ AG in diversen Währungen deponierten Vermögenswerte (vgl. Ordner 12 Urk. 220145) im Umfang von umgerechnet rund CHF 825'000.--

- 16 - Vollmacht erteilte. Unbestritten ist weiter, dass die Geschädigte E._____ selber nach Vertragsabschluss mit dem Beschuldigten Vermögensveränderungen vornahm, indem sie einerseits (im Oktober 2003 sowie März und Juli 2004) Einzahlungen im Umfang von insgesamt CHF 12'000.-- tätigte und andererseits (im November, Mai, September und Oktober 2004 sowie März 2005) Auszahlungen im Umfang von CHF 139'838.22 veranlasste (im Einzelnen vgl. Anklage S. 17 Ziff. 48). Die Anklageschrift hält sodann fest, dass das Vertragsverhältnis zwischenE._____ und A._____ am 15. April 2005 endete, an welchem Tag sie der G._____ den Widerruf der an den Beschuldigten erteilten Vollmacht mitteilte. Nachdem einige vom Beschuldigten vor dem Entzug der Vollmacht veranlassten Transaktionen ein späteres Buchungsdatum aufwiesen, wurden noch bis Valuta 18. April 2005 den Konten und dem Depot Transaktionen belastet (vgl. Anklageschrift S. 18 Ziff. 53). 1.2. Nebst den in den Anhängen der Anklageschrift im Einzelnen aufgeführten Transaktionen (vgl. Aussage des Beschuldigten in Urk. 41 S. 8) ist schliesslich unbestritten, dass die Vermögensverwaltungstätigkeit des Beschuldigten für die Geschädigte E._____, ohne Berücksichtigung der dadurch verursachten Spesen, zu erheblichen Verlusten führte. Der Anklageschrift (vgl. Tabelle S. 16 Ziff. 47) kann entnommen werden, dass in der hier relevanten Zeitspanne Januar bis 13. (bzw. 18.) April 2005 die Transaktionen Bankspesen im Umfang von CHF 141'083.25 (Januar 2005 = CHF 58'098.54; Februar 2005 = CHF 36'749.41; März 2005 = CHF 25'697.13; April 2005 = CHF 20'538.17; vgl. auch Urk. 010097) verursachten. Der positive Handelserfolg belief sich in dieser Zeitspanne auf insgesamt umgerechnet CHF 35'682.40 (vgl. Aufstellung Anklageschrift S. 16: Erfolg Januar 2005 = CHF 51'664.54; Verlust Februar 2005 = CHF 17'942.29; Erfolg März 2005 = CHF 30'099.98; Verlust April 2005 = CHF 28'139.83). Das Nettovermögen verringerte sich in der relevanten Zeitspanne um umgerechnet CHF 106'466.-- (vgl. Aufstellung Anklageschrift S. 16: Nettovermögen Ende Dezember 2004 = CHF 400'426.-- abzüglich Nettovermögen Ende April 2005 = CHF 293'960.--), wobei am 11. März 2005 eine Auszahlung von CHF 922.32 an die Geschädigte E._____ erfolgt war (vgl. Anklageschrift S. 17 Ziff. 48).

- 17 - 1.3. Im Auge zu behalten ist, dass die Anklage dem Beschuldigten eine Verletzung der Treue- und Sorgfaltspflicht durch übermässige Umschichtung der Anlagekonten der Kundin E._____ ab Januar 2005 bis 13. (bzw. 18.) April 2005 vorwirft, weshalb in diesem Verfahren lediglich die vom Beschuldigten in diesem Zeitraum getroffenen Anlageentscheide und die daraus resultierten, oben aufgeführten Bankspesen und Handelsergebnisse von Belang sind (vgl. Anklage S. 19 ff. ab Ziff. 55 unter Hinweis auf S. 16 Ziff. 47). Im Mai und Juni 2005 tätigte der Beschuldigte zufolge Mandatsentzugs keine Transaktionen, weswegen die in diesen Monaten eingetretenen Verluste nicht auf die Tätigkeit bzw. Untätigkeit des Beschuldigten zurückzuführen sind. Die in der Anklageschrift aufgeführten Zahlen für die Periode Oktober 2003 bis Ende Dezember 2004 zeigen auf, dass (selbst unter Berücksichtigung der an die Kundin E._____ erfolgten Auszahlungen, vgl. Anklage S. 17 Ziff. 48) erhebliche Verluste vor 2005 eintraten, mithin vor der Zeitspanne, die Gegenstand des Anklagevorwurfes (vgl. Anklage S. 16 Ziff. 47 und S. 19 Ziff. 55 ff.) bildet. 1.4. Weiter erstreckt sich der Vorwurf bezüglich Verletzung der Treue- und Sorgfaltspflicht durch wirtschaftlich sinnlose Transaktionen nur auf die Zeitspanne 1. November 2004 bis 15. April 2005 (vgl. Anklage S. 22 f. Ziff. 65 und 68 sowie Anhang 6). Damit steht aber vorweg fest, dass die Anlagetätigkeit des Beschuldigten für die Kundin E._____ in der Zeitspanne 16. Oktober 2003 bis Ende 2004 bzw. anfangs Januar 2005, mit Ausnahme von einzelnen Transaktionen in den Monaten November und Dezember 2004 (vgl. Transaktionsblöcke 1, 2 und teilweise 3, Anhang 6 der Anklageschrift), nicht beanstandet wurde und nicht Gegenstand dieses Verfahrens bildet. 2. Zur Privatklägerin C._____ 2.1. Unbestritten ist, dass die Privatklägerin C._____ am 24. März 2004 mit der Firma D._____ GmbH des Beschuldigten einen schriftlichen Vermögensverwaltungsauftrag samt Risikoaufklärung abschloss (vgl. u.a. Ordner 12 Urk. 220180 ff. und Ordner 12 Urk. 220213) und am 11. Mai 2004 die für die Vermögensverwaltungstätigkeit erforderlichen Dokumente bei der G._____ unterzeichnete. Per 2. August 2004 änderte sie ihre ursprüngliche Anlagestrategie (Investition der

- 18 - Vermögenswerte zu 100% in Hedgefonds; vgl. Ordner 12 Urk. 220186) und unterzeichnete eine neue Beilage 1 zum Vertrag, welche die neue Anlagepolitik wie folgt festhielt: "Trading in Aktien, Währungen, Indizes und sämtliche derivativen Finanzinstrumenten" (vgl. Ordner 12 Urk. 220187). Nebst den in den Anhängen der Anklageschrift im Einzelnen aufgeführten Transaktionen (vgl. Aussage des Beschuldigten in Urk. 41 S. 8) ist weiter unbestritten, dass die Vermögensverwaltungstätigkeit des Beschuldigten für die Privatklägerin C._____, ohne Berücksichtigung der dadurch verursachten Spesen, zu erheblichen Verlusten führte. Nach der Anklageschrift (vgl. S. 12 Ziff. 31) verursachten die Transaktionen zwischen dem 2. August und dem 2. Dezember 2004 Bankspesen im Umfang von CHF 165'080.33 (darin enthalten CHF 61'032.90 Retrozessionen). Der Verlust nach rund viermonatiger Handelstätigkeit belief sich auf insgesamt umgerechnet CHF 959'074.12; der Handelsverlust ohne Bankspesen mithin auf CHF 793'993.79 (CHF 959'074.12 abzüglich CHF 165'080.33). 2.2. Die dem Beschuldigten vorgeworfenen Tathandlungen betreffen - wie in der Anklage ausdrücklich festgehalten wird (vgl. Anklage S. 19 Ziff. 55 unter Hinweis auf S. 10 Ziff. 29) - ausschliesslich die Handelstätigkeit für die Privatklägerin C._____ ab dem 2. August 2004. Mit Schreiben vom 30. November 2004 an den Beschuldigten "kündigte" die Privatklägerin C._____ die "Vereinbarung vom 24.3.2004" (vgl. Ordner 7 Urk. 135368). Gleichzeitig bat sie den Beschuldigten, aus allen in ihren Namen bzw. mit ihrem Geld getätigten Geschäften per sofort auszusteigen und ihr Geld an die Bank K._____ zurück zu überweisen (a.a.O.). Den an den Beschuldigten erteilten Auftrag, sämtliche Bankgeschäfte, die ihr Konto betreffen, unverzüglich aufzulösen und alle verbliebenen Gelder an die Bank K._____ zu überweisen, teilte die Privatklägerin C._____ am 30. November 2004 auch der Bank G._____ mit (vgl. Ordner 7 Urk. 135369). 3. Zum Privatkläger B._____ 3.1. Unbestritten ist, dass der Privatkläger B._____ am 21. April 2004 in den Räumlichkeiten der D._____ GmbH vorsprach und mit dem Beschuldigten übereinkam, dass die D._____ GmbH rund CHF 2 Mio. seines Vermögens verwalten sollte. An dieser Besprechung überreichte der Beschuldigte dem Privatkläger

- 19 - B._____ einen Entwurf für einen Vermögensverwaltungsvertrag samt Beilagen (nach B._____s Darstellung mit einem Formular "Investment Policy" und die Clarification of Risks [vgl. Ordner 12/20 Urk. 220054 - 220061 = Ordner 2/20 Urk. 115009]; nach Darstellung des Beschuldigten mit zwei Formularen Investment Policy [zwei Annex 1, beide S. 7] und die Clarification of Risks [Annex 2] [vgl. C-Akten Ordner 3/20 Urk. 11000015]). Gleichentags begaben sich der Privatkläger B._____ und der Beschuldigte zur G._____ AG, wo der Privatkläger B._____ zuhanden der G._____ AG diverse Unterlagen (vgl. Ordner 12/20 Urk. 220084 f., Urk. 220088 f., Urk. 220090 f. und Urk. 220092 ff.; vgl. auch C- Akten Ordner 3/20 Urk. 11000020 - 11000038), insbesondere eine Vermögensverwaltungsvollmacht (vgl. Ordner 12/20 Urk. 220086 f. = C-Akten Ordner 3/20 Urk. 11000020 f.) zugunsten der D._____ GmbH des Beschuldigten unterzeichnete. Den Vermögensverwaltungsvertrag, den der Beschuldigte dem Privatkläger B._____ anlässlich der Besprechung im Entwurf ausgehändigt hatte, unterzeichnete der Privatkläger B._____ nie. Trotz ausstehender Vertragsunterzeichnung nahm der Beschuldigte namens der D._____ GmbH ab Mai 2004 (die Überweisung der Vermögenswerte auf die neu eröffneten Konten der G._____ AG erfolgte am 5. Mai 2004, vgl. Ordner 2/20 Urk. 115006) die Vermögensverwaltungstätigkeit für den Privatkläger B._____ (in dessen Einverständnis) auf. 3.2. Nebst den in den Anhängen der Anklageschrift im Einzelnen aufgeführten Transaktionen (vgl. Aussage des Beschuldigten in Urk. 41 S. 8) ist schliesslich unbestritten, dass die Vermögensverwaltungstätigkeit des Beschuldigten namens der D._____ GmbH für den Privatkläger B._____, ohne Berücksichtigung der dadurch verursachten Spesen, zu erheblichen Verlusten führte. Der Anklageschrift (vgl. Tabelle S. 13 Ziff. 38) kann entnommen werden, dass in der hier relevanten Zeitspanne August bis 10. bzw. 17. November 2004 die Transaktionen Bankspesen im Umfang von CHF 213'486.18 (August 2004 = CHF 36'625.46; September 2004 = CHF 61'935.54; Oktober 2004 = CHF 79'710.42; November 2004 = CHF 35'214.76) verursachten. Der Verlust in dieser Zeitspanne belief sich auf insgesamt umgerechnet CHF 618'659.12 (Erfolg August 2004 = CHF 17'746.11; Verlust September 2004 = CHF 325'957.46; Verlust Oktober 2004 = CHF 73'363.53; Verlust November 2004 = CHF 237'084.24). Der Han-

- 20 delsverlust ohne Bankspesen betrug mithin CHF 405'172.94 (CHF 618'659.12 abzüglich Bankspesen CHF 213'486.18). 3.3. Die dem Beschuldigten vorgeworfenen Tathandlungen unter dem Titel "Verletzung der Treue- und Sorgfaltspflicht durch übermässige Umschichtung der Anlagekonten" betreffen - wie der Anklage S. 19 Ziff. 55 unter Hinweis auf S. 13 Ziff. 38 zu entnehmen ist - ausschliesslich die Handelstätigkeit für den Privatkläger B._____ ab August 2004. Das Vertragsverhältnis endete gemäss Anklage am 10. November 2004, an welchem Tag der Privatkläger B._____ dem Beschuldigten mitteilte, "es dürfe kein Geld mehr verloren werden", worauf der Beschuldigte mit dem Einverständnis des Privatklägers B._____ am 11. November 2004 alle noch offenen Positionen verkaufte (vgl. Anklage S. 15 Ziff. 43). Weiter erstreckt sich der Vorwurf bezüglich Verletzung der Treue- und Sorgfaltspflicht durch wirtschaftlich sinnlose Transaktionen auf die Zeitspanne zwischen dem 25. Juni 2004 und dem 12. November 2004 (vgl. Anklage S. 22 f. Ziff. 65 und 67 sowie Anhang 5), wobei lediglich die Transaktionsblöcke 1 und 2 vor dem August 2004 erfolgten (vgl. Anhang 5 der Anklageschrift). In diesem Zusammenhang ist an dieser Stelle schon darauf hinzuweisen, dass die Angaben zu Transaktionsblock Nr. 2 gemäss Anhang 5 der Anklage (betrifft Kunde B._____) insofern fehlerhaft sind, als dort ein Verkauf mit dem Datum vom 27. Juli 2007 (Call-Option EUR/USD Valor …) aufgeführt ist. 3.4. Aufgrund der - in diesem Punkt unbestritten gebliebenen - Aussagen des Privatklägers B._____ steht weiter fest, dass er dem Beschuldigten nach einem Gespräch, anlässlich welchem er (der Privatkläger) über einen weiteren Verlust informiert wurde, den Auftrag erteilte, das Portfolio zu liquidieren (vgl. Ordner 12/20 Urk. 220029 f. und Urk. 220024), was freilich den Verlust noch erhöhte (vgl. Ordner 12/20 Urk. 220030 und Urk. 220024 f.).

- 21 - VI. Zum Vorwurf der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung 1. Ungetreue Geschäftsbesorgung - gesetzlicher Tatbestand 1.1. Gemäss Art. 158 StGB ist strafbar, wer aufgrund eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines anderen zu verwalten und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird. Die Tathandlung besteht in einer Treuepflichtverletzung, die vom Gesetz allerdings nicht konkret umschrieben wird. Die Treuepflichtverletzung muss vielmehr im Einzelfall unter Berücksichtigung der konkreten Umstände festgelegt werden (Andreas Donatsch, Strafrecht III, 10. Aufl. Zürich 2013, S. 307, BGE 142 IV 346 S. 3.2. mit Hinweisen). 1.2. Bei der Vermögensverwaltung richtet sich die Treuepflicht nach dem rechtsgeschäftlichen, auftragsrechtlichen Grundverhältnis, wobei auch berufsoder branchentypische Regeln bei der Vertragsauslegung dienen können (Hans Vest, Wirtschaftsstrafrecht in der Schweiz, Bern 2013 S. 331 f.). Dabei ist zu beachten, dass viele Geschäfte mit finanziellen Risiken verbunden sind. Das eingehen derartiger Risiken kann nicht allein deshalb pflichtwidrig sein, weil dem Vermögensinhaber daraus zu einem späteren Zeitpunkt ein Schaden erwächst (Donatsch, a.a.O.). Die "blosse" Erwirtschaftung von Vermögensverlusten durch den Vermögensverwalter ohne entsprechende Pflichtverletzung wird strafrechtlich nicht erfasst (vgl. Jean-Marc Schaller, Handbuch des Vermögensverwaltungsrecht, 2013, N 824 S. 311). Nicht jeder schlechte geschäftliche Entscheid ist daher strafbar. Strafbar ist einzig das Eingehen von Risiken, die ein umsichtiger Geschäftsführer in derselben Situation nicht eingehen würde. Es ist daher in einem solchen Fall ex ante zu bestimmen, ob die eingegangenen Risiken den getroffenen Vereinbarungen oder Weisungen des Auftraggebers zuwiderlaufen (vgl. dazu BGE 142 IV 346 E. 3.2. mit diversen Hinweisen). Erst wenn die eingegangenen Risiken in einer nachträglichen Betrachtung als auftragswidrig bzw. derart unvernünftig zu beurteilen sind, dass sie offensichtlich nicht mehr im Interesse des Auftraggebers lagen, stellt sich somit die Frage der Strafbarkeit. Es ist mit anderen Worten ein gewisses qualitatives Element unter Berücksichtigung der konkreten Umstände erforderlich. Für die Erfüllung des objektiven Tatbestandes muss mithin

- 22 eine Pflichtverletzung vorliegen, sodann bedarf es eines Vermögensschadens und weiter ist ein Kausalzusammenhang zwischen Pflichtverletzung und Schaden erforderlich. 1.3. Subjektiv ist Vorsatz erforderlich. Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Beim Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung muss sich der Vorsatz auf die Pflichtwidrigkeit des Handelns oder Unterlassens, die Vermögensschädigung und den Kausalzusammenhang zwischen dem pflichtwidrigen Verhalten und dem Schaden beziehen. Eventualvorsatz genügt. Ein solcher liegt indes erst dann vor, wenn sich dem Täter der Erfolgseintritt als so wahrscheinlich aufdrängt, dass sein Handeln vernünftigerweise nicht anders denn als Billigung des Erfolgs betrachtet werden kann (vgl. BSK Strafrecht II-Niggli, Art. 158 N 137 mit Hinweisen). Es genügt, wenn der Beschuldigte nach landläufiger Anschauung Kenntnis von den entsprechenden Umständen hatte (vgl. Guido Urbach, Die ungetreue Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 StGB, Zürich 2002, S. 78). An den Nachweis des (Eventual-)Vorsatzes sind hohe Anforderungen zu stellen, da der objektive Tatbestand, namentlich das Merkmal der Pflichtverletzung, relativ unbestimmt ist (BGE 142 IV 346 E. 3.2. mit Hinweisen). Bloss grobfahrlässige Pflichtverletzung bleibt straflos (vgl. BSK Strafrecht II-Niggli, Art. 158 N 137 mit Hinweis auf Vollmar). Eine fahrlässige Verletzung der vertraglich vereinbarten Anlagestrategie bzw. -richtlinien reicht somit nicht aus. Es braucht (und es genügt gleichzeitig) Eventualvorsatz. Ein solcher liegt vor, wenn der Vermögensverwalter zwar den Kunden nicht absichtlich schädigen will, jedoch eine Schädigung im Vermögen des Anlegers für möglich hält und bewusst in Kauf nimmt. Da ein professioneller und gegen Entgelt agierender Vermögensverwalter die mittels vertraglicher Vereinbarung von Anlagerichtlinien- und -strategien festgelegten Leitplanken kennt bzw. zurechenbar kennen muss sowie der Zusammenhang zwischen erhöhtem Risiko und erhöhtem Verlustpotential als branchenweit bekannt gilt, liegt eine Inkaufnahme einer Schädigung und damit Eventualvorsatz grundsätzlich vor, wenn der Vermögensverwalter zu hohe, nicht mehr

- 23 durch die vorgegebene Anlagestrategie und/oder spezifische Anlagerichtlinien gedeckte Risiken eingeht (vgl. Jean-Marc Schaller, Handbuch des Vermögensverwaltungsrecht, 2013, N 830 S. 312 f.). 1.4. Der qualifizierte Treubruchtatbestand gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB, der zu einer Strafverschärfung führt, setzt die Absicht unrechtmässiger Bereicherung voraus. Eine solche Strafverschärfung kann zur Diskussion stehen, wenn der Vermögensverwalter die Risiken im Portefeuille des Anlegers nachweislich aus dem Grunde unzulässig erhöhte, weil er sich hiervon eine bessere Performance und abgeleitet davon eine höhere Erfolgsprämie erhoffte (vgl. Jean-Marc Schaller, Handbuch des Vermögensverwaltungsrecht, 2013, N 833 S. 313). Nachdem das vorsätzliche Handeln ohne weitere Absichten ohnehin bereits nach Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB strafbar ist und diese Handlung ihrerseits in den weitaus meisten Fällen - zumindest auch - erfolgt, um sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern, kann die Absicht unrechtmässiger Bereicherung nach der Auffassung verschiedener Autoren nur das eigentliche Handlungsziel (mithin also dolus directus ersten Grades) und nicht eine Vorsatzform meinen. Dabei wird argumentiert, dass andernfalls für den eigentlichen Grundtatbestand praktisch kein Anwendungsbereich bliebe, bzw. dass der qualifizierte zum Regelfall wird (vgl. BSK Strafrecht II-Niggli, Art. 158 N 140; vgl. auch BSK Strafrecht II- Niggli/Riedo, vor Art. 137 N 72 ff.; vgl. auch Stratenwerth/Jenny/Bommer, Schweizerisches Strafrecht Besonderer Teil I: Strafe gegen Individualinteressen, 7. Auflage, 2010, § 19 N 20 unter Hinweis auf Noll, Schubarth und Honsell). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung genügt demgegenüber die Eventualabsicht (vgl. BGE 142 IV 346 E. 3.2 i.f.; vgl. auch PK StGB - Trechsel/Crameri Art. 158 N 16 unter Hinweis auf vor Art. 137 N 10 ff., insbesondere N 11: Absicht wird in einem weiteren Sinne verwendet und meint nicht die Identität von Handlungsziel und Verwirklichungswillen, weshalb die eventuelle Bereicherungsabsicht ausreichend ist). Unrechtmässig ist die Vermögensverschiebung dann, wenn diese im Widerspruch zur Rechtsordnung erfolgt ist. Hinsichtlich der Unrechtmässigkeit muss der Täter zumindest in Eventualabsicht handeln (vgl. BGE 105 IV 29 E. 3a i.f. = Pra 1979

- 24 - Nr. 87). Diese (Eventual-)Bereicherungsabsicht liegt dann vor, wenn der Täter in Kauf nimmt, dass er möglicherweise keinen Anspruch hat. Beim Entscheid über diese Absicht geht es um eine Beweisfrage. Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft nämlich sowohl beim (Eventual-)Vorsatz wie bei der (Eventual-)Absicht den inneren Sachverhalt und ist damit Tatfrage. 2. Zeitraum Tatbegehung / Verjährung 2.1. Es wurde oben dargetan, dass die gemäss Anklageschrift bemängelte Vermögensverwaltungstätigkeit des Beschuldigten im Zeitraum August 2004 bis Mitte März 2005 stattfand. Die (einfache) ungetreue Geschäftsbesorgung nach Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB ist ein Vergehen. Die Strafverfolgung derartiger Taten verjährte gemäss dem zur Tatzeit geltenden Recht in sieben Jahren nach der Tatbegehung (Art. 70 Abs. 1 lit. c aStGB in der Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Oktober 2001, in Kraft seit 1. Oktober 2002). Die Anklageerhebung erfolgte am 28. März 2014 (vgl. Anklage S. 1). Damit war die einfache ungetreue Geschäftsbesorgung bereits im Zeitpunkt der Anklageerhebung verjährt. Geht man demgegenüber von einer qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung aus, wie sie vorliegend auch eingeklagt ist, so ist diese nicht verjährt, da die Verfolgungsverjährungsfrist 15 Jahre beträgt. Nachdem vor Ablauf der Verjährungsfrist ein erstinstanzliches Urteil erging (16. Dezember 2014), tritt die Verjährung diesbezüglich auch nicht mehr ein (Art. 70 Abs. 3 aStGB; Art. 97 Abs. 3 StGB). 3. Geschäftsführereigenschaft des Beschuldigten 3.1. Vorweg ist festzuhalten, dass der Beschuldigte (auch dort, wo die Vermögensverwaltungsverträge mit der D._____ GmbH zustande kamen) zweifellos Geschäftsführerstellung innehatte und damit Geschäftsführer im Sinne von Art. 158 StGB war, was vorliegend auch von keiner Seite in Abrede gestellt wird. 4. Zum Inhalt der Vermögensverwaltungsverträge 4.1. Es wurde schon oben dargetan, dass die Vermögensverwaltungsverträge des Beschuldigten mit der Geschädigten E._____ bzw. der Privatklägerin

- 25 - C._____ mit der D._____ GmbH schriftlich abgeschlossen wurden und deren Inhalt nicht bestritten ist (betr. E._____ vgl. Ordner 12/20 Urk. 22126 – 22132; betr. C._____ vgl. Ordner 7/20 Urk. 135002 – 135004 zuzüglich Änderung der Anlagepolitik in Ordner 12/20 Urk. 220187). Offen ist, ob diese Verträge durch weitere mündliche Abreden modifiziert wurden. Strittig ist auch der Inhalt des Vermögensverwaltungsvertrages der D._____ GmbH mit dem Privatkläger B._____ hinsichtlich der vereinbarten Anlagepolitik, zumal B._____ den schriftlichen Vertragsentwurf nie unterzeichnete. In diesem Zusammenhang sind nebst den vorhandenen Urkunden auch die Aussagen der Geschädigten bzw. der Privatkläger zu würdigen. Zu den Grundlagen der Beweiswürdigung in theoretischer Hinsicht sei auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen, die hier nicht zu wiederholen sind (vgl. 57 S. 13 ff.). 4.2. Die Vorinstanz würdigte im Rahmen der Sachverhaltsabklärung vorerst in allgemeiner Hinsicht die Aussagen und die Interessenlage des Beschuldigten und der Geschädigten bzw. Privatkläger E._____, C._____ und B._____. 4.2.1. Zutreffend stellte die Vorinstanz fest, dass der Beschuldigte schon von seiner prozessualen Stellung ein grosses Eigeninteresse am Ausgang des Verfahrens hat, was allein indessen seine allgemeine Glaubwürdigkeit nicht zu schmälern vermag. Die Vorinstanz führte bezüglich des Aussageverhaltens des Beschuldigten weiter ins Feld, er habe sich einerseits beispielsweise zur Anbahnung der Geschäftstätigkeit seiner Firmen für die Geschädigten äusserst detailliert und ausführlich geäussert, andererseits auf konkrete Fragen zu den erfolgten Geschäften sowie zu deren Zweck und Ziel sehr kurz gehalten, bzw. auf den im Zeitpunkt der Einvernahmen in den Jahren 2013/2014 langen Zeitablauf verwiesen und in diesem Zusammenhang auf Erinnerungslücken hingewiesen oder auf Vorhalte die Aussage verweigert. Wenn die Vorinstanz aus dem Gegensatz von äusserst ausführlichen Aussagen zu den Nebenthemen und kargen Aussagen in den Hauptpunkten auf ein Lügensignal schloss (vgl. Urk. 57 S. 17 f.), so ist dieser Schlussfolgerung entgegen zu halten, dass die Schilderungen zum Umfeld, zum Kennenlernen und zur Kontaktaufnahme der Geschädigten samt des Zustandekommens der Vermögensverwaltungsverträgen einerseits und eine konkrete Stel-

- 26 lungnahme zu einzelnen vor beinahe 10 Jahren abgewickelten Börsengeschäften andererseits zweierlei Dinge sind, die durchaus unterschiedliche Gedächtnisleistungen erfordern. Der im Zeitpunkt der fraglichen Einvernahmen 68-jährige Beschuldigte hat wiederholt begründet, weshalb er zu den einzelnen konkreten Börsengeschäften keine genauen Erklärungen abzuliefern im Stande war. So beispielsweise, weil er im Einzelnen zufolge Zeitablaufs die damals herrschenden Marktverhältnisse nicht mehr rekonstruieren konnte, die für seine (jeweils mehrmals täglich für sich selber und mehreren Kunden getroffenen) Entscheide massgebend waren (vgl. u.a. Ordner 17/20 Urk. 210086 ff., Einvernahme Beschuldigter vom 10. Juli 2013 S. 24 ff.). Weiter ist zu berücksichtigen, dass er für die - ohne sein Zutun - erst Jahre nach den Strafanzeigen erfolgten Befragungen selbstredend keine Verantwortung trägt und damit aus den vom Beschuldigten geltend gemachten Erinnerungslücken nichts zu seinen Ungunsten abgeleitet werden kann. Schliesslich war es das gute Recht des Beschuldigten, die Aussagen wann immer er es wollte, was ihm von seiner Verteidigung schliesslich auch geraten worden war, zu verweigern, weshalb ohnehin unzulässig ist, insbesondere seine Aussagenverweigerung als Lügensignal zu bewerten. 4.2.2. Zur Geschädigten E._____ ist festzuhalten, dass sie zwar kurz vor Anklageerhebung eine Desinteressenerklärung abgab, dass sie jedoch im Zeitpunkt der Einvernahmen als Anzeigeerstatterin ein grosses (nicht nur ein „gewisses“, vgl. Vorinstanz Urk. 57 S. 18) Eigeninteresse am Ausgang des Verfahrens hatte, was freilich - wie beim Beschuldigten erwogen - ihre allgemeine Glaubwürdigkeit nicht a priori in Frage stellt. Sie wurde drei Mal einvernommen und zwar zwischen beinahe 5 und fast 9 Jahre nach Beendigung ihrer geschäftlichen Beziehung zum Beschuldigten. Gestützt darauf können - wie dies die Vorinstanz auch zutreffend festhielt (vgl. Urk. 57 S. 18 f.). - gewisse fehlerhafte Erinnerungen der Geschädigten nicht ausgeschlossen werden, wobei sie selber auf ihre fehlende Erinnerung hinwies. 4.2.3. Nicht anders präsentiert sich die Interessenlage beim Privatkläger B._____. Sein eminentes Interesse am Ausgang des Prozesses wird letztlich auch dadurch untermauert, dass er in diesem Strafprozess adhäsionsweise erkleckliche Zivilan-

- 27 sprüche (über CHF 800'000.--) erhebt. Auch er wurde im Untersuchungsverfahren erst 5 1/3 bzw. 5 1/2 Jahre nach Beendigung seiner Geschäftsbeziehung zum Beschuldigten einvernommen. 4.2.4. Die Privatklägerin C._____ stellte adhäsionsweise eine Forderung in der Höhe von beinahe 1 Million Franken. Auch ihr enormes Interesse am Ausgang dieses Strafprozesses war - zumindest im Zeitpunkt der Befragung - daher evident. Sie wurde im Untersuchungsverfahren erst am 19. Dezember 2013 einvernommen, mithin mehr als neun Jahre nach ihrem Abbruch der Geschäftsbeziehung zum Beschuldigten. 4.2.5. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass einerseits sowohl der Beschuldigte als auch die Geschädigte bzw. die Privatkläger ein wenn auch anders gelagertes so doch grosses Eigeninteresse am Ausgang des Verfahrens hatten (Geschädigte E._____) bzw. haben, dass andererseits die Befragungen sämtlicher Beteiligten von der Untersuchungsbehörde erst mehrere Jahre nach den vom Beschuldigten vorgenommenen und ihm zur Last gelegten Transaktionen erfolgten. Entsprechend wiesen - wie oben dargestellt - auch alle (d.h. Beschuldigte und Geschädigte bzw. Privatkläger) nachvollziehbar auf fehlende Erinnerung hin. Dass der Beschuldigte die möglicherweise durch die schleppend geführte Untersuchung entstandenen Erinnerungslücken nicht zu verantworten hat und dass seine Aussagenverweigerung nicht als Lügensignal bewertet werden kann, wurde schon oben festgehalten. Gewiss können die Hinweise der Geschädigten bzw. der Privatkläger auf fehlende Erinnerung nicht als Indiz für generell falsche und unverlässliche Aussagen gewertet werden (so Vorinstanz mit Bezug auf E._____ in Urk. 57 S. 19, B._____ in Urk. 57 S. 28 und C._____ Urk. 57 S. 30). Ebenso wenig kann indessen gesagt werden - dies entgegen der Vorinstanz -, die von den Geschädigten bzw. Privatkläger geltend gemachten Erinnerungslücken sprächen - anders als dies beim Beschuldigten bewertet wurde - für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen. 4.3. Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Geschädigten bzw. der Privatkläger durch die Vorinstanz

- 28 - 4.3.1. Hinsichtlich des Aussageverhaltens der Geschädigten E._____ hielt die Vorinstanz ohne konkreten Bezug zum Inhalt der Aussagen vorweg fest, "dass dieses grundsätzlich von Realitätskriterien geprägt ist". Wörtlich führte die Vorinstanz weiter aus: "So sagte sie plausibel, lebensnah und frei von relevanten Widersprüchen aus. Konnte sie Fragen aufgrund fehlender eigener Wahrnehmung, Erinnerung oder Fachwissens nicht beantworten, wies sie darauf hin. Auch finden sich in ihren Aussagen keine übermässigen Belastungen des Beschuldigten, obschon sie keinen Hehl daraus machte, dem Beschuldigten vor dem Hintergrund der zu beurteilenden Ereignisse, insbesondere aufgrund der erlittenen Verluste kritisch bzw. ablehnend gegenüber zu stehen" (vgl. Urk. 57 S. 19 lit. b) ba). Das Aussageverhalten der Privatkläger C._____ (Urk. 57 S. 29 lit. b) ba) und B._____ (Urk. 57 S.24 lit. b) bewertete die Vorinstanz mit identischem Wortlaut. Auffallend ist, dass die Vorinstanz vorweg die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Geschädigten bzw. der Privatkläger bejaht, ohne die eigentlichen Aussagen zu erwähnen und diese losgelöst von den von der Anklage erhobenen Vorwürfen analysierte und bewertete. 4.3.2. Erst nach der oben erwähnten Bewertung der (nicht dargelegten) Aussagen, setzte sich die Vorinstanz mit diversen Einwendungen der Verteidigung zur Glaubhaftigkeit der Aussagen der Geschädigten E._____ (vgl. Urk. 57 S. 19 ff. bb; sowie der Privatkläger B._____ (vgl. Urk. 57 S. 22 ff. bb) und C._____ (Urk. 57 S. 30 ff. bb) auseinander. 4.3.3. Im Zusammenhang mit der Glaubhaftigkeit der Aussagen dieser Kunden, hielt die Vorinstanz abschliessend fest, insgesamt seien ihre Depositionen "mit der genannten Einschränkung der allenfalls fehlenden Erinnerung in einigen Punkten grundsätzlich als glaubhaft zu bezeichnen und es könne zur Erstellung des Sachverhaltes darauf abgestellt werden, jedenfalls insoweit, als sich" die "Aussagen mit objektiven Beweismitteln und/oder den glaubhaften Aussagen anderer Aussagepersonen decken" würden (Vorinstanz in Urk. 57 S. 23: E._____, Urk. 57 S. 28: C._____, Urk. 57 S. 34: B._____). 4.3.4. Diese Erwägungen der Vorinstanz sind nicht nachvollziehbar und erweisen sich letztlich als inhaltsleere Floskeln. In der Untersuchung wurden - neben dem

- 29 - Beschuldigten - einzig die Kunden E._____, C._____ und B._____ einvernommen (vgl. Ordner 12). Es ist daher nicht klar, wen die Vorinstanz mit den "anderen Aussagepersonen" meint. Der Begründung des erstinstanzlichen Entscheides ist aber auch nicht zu entnehmen, inwiefern sich die Aussagen des jeweiligen Kunden bzw. der jeweiligen Kundin mit den "glaubhaften Aussagen anderer Aussagepersonen" decken und um welche Aussagen es sich dabei überhaupt handelt. 4.4. Würdigung der Aussagen der Geschädigten E._____ bzw. der Privatkläger C._____ und B._____ im vorliegenden Berufungsverfahren 4.4.1. Die Verteidigung rügte die von der Vorinstanz vorgenommene Bewertung der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Kunden des Beschuldigten in mehrfacher Hinsicht (vgl. Urk. 115 S. 6 - 54). Zusammengefasst hielt die Verteidigung u.a. fest, alle drei Kunden hätten vorgegeben, dass sie das Geld sehr konservativ und ohne Risiko hätten anlegen wollen, was unzutreffend sei. Unzutreffend seien weiter die Aussagen von E._____ und B._____, es habe sich bei dem vom Beschuldigten verwalteten Geldbetrag um einen Grossteil ihres bzw. ihres gesamten Vermögens gehandelt. Unglaubhaft seien sodann die Ausführungen aller drei Kunden, die vorgegeben hätten, den Inhalt der unterzeichneten Dokumente wahlweise nicht gelesen oder nicht verstanden zu haben. Gleich verhalte es sich mit den übereinstimmenden Depositionen, trotz anderslautender Vereinbarung nichts von Retrozessionen gewusst zu haben. Aufgrund ihrer Aussagen stehe immerhin fest, dass C._____ und B._____ auf Empfehlung von Herrn und Frau E._____ den Beschuldigten als Vermögensverwalter engagiert hätten, was den Schluss zulasse, das Herr E._____ seinen Freunden (C._____ und B._____) die Handelsstrategie des Beschuldigten erläutert habe. Insgesamt seien ihre Aussagen nicht nur als unglaubhaft, sondern auch als ergebnisorientiert erfolgt zu bezeichnen (vgl. Urk. 115 S. 53 f.). Darauf ist im Rahmen der Würdigung der einzelnen Aussagen - sofern von Relevanz - zurückzukommen. 4.4.2. Unbestritten ist, dass alle drei Kunden (E._____, C._____ und B._____) auf Empfehlung von Herrn E._____ (dem früheren Ehemann der Geschädigten E._____), oder sonst von sich aus, den Beschuldigten kontaktierten, um seine Vermögensverwaltungstätigkeit in Anspruch zu nehmen (Aussage E._____: Ord-

- 30 ner 12/20 Urk. 220003, Aussage C._____: Ordner 12/20 Urk. 220156, Aussage B._____: Ordner 12/20 Urk. 220021 und auch vor Handelsgericht Ordner 8/20 Urk. 140045 und 140049 ff.). Wie oben mehrfach erwähnt, ist der Inhalt der Vermögensverwaltungsverträge der Kundinnen E._____ und C._____ (vgl. oben) grundsätzlich unbestritten und durch die unterzeichneten Urkunden belegt. 4.4.3. Dass die Kundin E._____ dem Beschuldigten mitgeteilt haben soll, ihr Vermögen solle wie das Geld einer Witwe verwaltet werden, es dürfe kein Risiko entstehen, was sie mehrfach wiederholte (vgl. Ordner 12/20 Urk. 220003, 220009, 220011, 220226 und 220226), widerspricht dem schriftlich erteilten Vermögensverwaltungsauftrag und ist auch deswegen wenig glaubhaft, weil sie selber einräumte, den Beschuldigten mit der Investition ihres Vermögens betraut zu haben, weil sie dort wo ihr Geld früher angelegt war, nichts verdient und keinen Gewinn erzielt hatte (Ordner 12/20 Urk. 220003). Im Übrigen ist zum Thema "Witwengeldverwaltung" darauf hinzuweisen, dass E._____ mal von einer (eigenen) Erwartung sprach (Ordner 12/20 Urk. 220009 auf Frage 38), mal von ihrer diesbezüglichen Äusserung, mithin Weisung, an den Beschuldigten (Ordner 12/20 Urk. 220003) und zu Letzt - worauf die Verteidigung zu Recht hinwies (vgl. Urk. 115 S. 17 Rz 47) - äusserte, der Beschuldigte (also nicht sie) habe ihr das gesagt (Ordner 12/20 Urk. 220226). Die von ihr unterzeichneten Dokumente (Risikoaufklärung im Vermögensverwaltungsvertrag und Risikoaufklärung gegenüber der Bank) zeigen deutlich, dass sie auch über die Risiken gewarnt, jedenfalls informiert wurde, weswegen ihre anderslautenden Aussagen nicht überzeugen (vgl. u.a. Ordner 12/20 Urk. 220011 auf Frage 45; vgl. Vorbringen Verteidigung in Urk. 115 S. 15 ff.). Bemerkenswert ist ihre Aussage auf Vorhalt der Clarification of Risks, sie habe damals gemeint (wie sie auch jetzt noch meine, d.h. im Zeitpunkt der Aussage), "dass Risiko gar kein Risiko bedeute" (Ordner 12/20 Urk. 220118 auf Frage 63). Immerhin räumte sie ein, mit dem Beschuldigten während laufender Vertragsbeziehung regelmässig Kontakt gehabt zu haben (einmal oder zweimal monatlich: Ordner 12/20 Urk. 220018 auf Frage 69). Schliesslich ist in Zusammenhang mit der Würdigung der Aussagen von E._____ auf ihre deklarierten Erinnerungslücken hinzuweisen, die sie auch in der letzten Einvernahme, welche 9 Jahre nach Abbruch des Vertragsverhältnisses mit dem Beschuldigten stattfand,

- 31 offenlegte (vgl. Ordner 12/20 Urk. 220226) und welche ihre Aussagen zusätzlich relativieren. Dies betrifft insbesondere die Frage, ob eine mündliche Vereinbarung zu einer Änderung der Anlagepolitik, namentlich zur Aufhebung der 10% Beschränkung bei Derivaten, zustande gekommen war, (wie dies der Beschuldigte behauptet hatte; vgl. 210076, 210081 ff.), die die Geschädigte E._____ dahingehend beantwortete, sie habe keine Erinnerung mehr an so etwas (vgl. Ordner 12/20 Urk. 220226 auf Frage 15). Insgesamt erscheinen die Aussagen der Geschädigten E._____ vor allem unter Berücksichtigung der zeitlichen Komponente (alle Einvernahmen erfolgten Jahre später) nicht überzeugend. Wie nachfolgend zu zeigen ist, sind ihre Aussagen indessen auch nicht von entscheidender Relevanz. 4.4.4. Die Kundin C._____ konzedierte, vom Beschuldigten eine möglichst effiziente Vermögensverwaltung und mit möglichst grossem Gewinn gewünscht zu haben (vgl. Ordner 12/20 Urk. 220159), was auch mit der von ihr unterzeichneten dynamischen Anlagepolitik (vgl. Ordner 12/20 Urk. 220187) übereinstimmt. Mehrfach äusserte sie, davon ausgegangen zu sein, dass sie sehr grosse Gewinne machen werde (vgl. Ordner 12/20 Urk. 220157), ja gar solche in der Höhe von 20% erwartet zu haben (Urk. 220160). Weiter bestätigte sie, dass ihr die dadurch eingegangenen Risiken bewusst waren (Urk. 220159, 220161, 220162, 220164). Mit der Verteidigung (vgl. Urk. 115 S. 30 f.) ist der Einwand der Privatklägerin C._____, nichts von Retrozessionen gewusst zu haben (vgl. Urk. 220166 f.) in Frage zu stellen, nachdem sie jede Seite des Vertrags mit ihrem Kürzel versah und die Retrozessionsziffer am Schluss von S. 3 des Vertrages just oberhalb ihres Kürzels angebracht ist (vgl. Urk. 135004). Nachdem sie jede Seite des Vertrags mit ihrem Kürzel versah und nachdem die Retrozessionen nach ihrer Darstellung bereits anlässlich einer Vorbesprechung vor der Vertragsunterzeichnung Thema waren (vgl. Urk. 220158: "dieser Absatz über die Retrozessionen hatte ich ausdrücklich rausgenommen…."), erscheint es als nicht glaubhaft, dass sie den Vertrag ohne jede Überprüfung oder ohne ihn durchzulesen unterzeichnet haben soll (vgl. Urk. 220258). Im Zusammenhang mit den Retrozessionen erwähnte sie sodann den nach ihrer Auffassung vertraglich stipulierten Kommissionsprozentsatz von 1,5%, was offensichtlich unzutreffend ist (vgl. Urk. 135004 = im Vertrag waren

- 32 - 0,5% vereinbart) und ihre mit der Wirklichkeit nicht übereinstimmende Erinnerung offenbart. Die Verteidigung wies weiter zu Recht darauf hin, dass die Aussagen von Frau C._____ auch in einem weiteren Punkt als unzutreffend zu bezeichnen sind (vgl. Urk. 115 S. 32 Rz 102). So wiederum im Zusammenhang mit den Retrozessionen, über welche sie erst im zivilrechtlichen Verfahren erfahren haben will (vgl. Urk. 220161 und 220170), obschon sie in ihrem Schreiben Ende November 2004 an die G._____ solche erwähnte (vgl. C-Akten Ordner 20/20 Urk. 16040051). Die Kundin C._____ wurde das einzige Mal neun Jahre nach Abbruch ihrer Geschäftsbeziehungen zum Beschuldigten einvernommen (vgl. Urk. 220153). Es ist daher nicht verwunderlich, dass sie zu verschiedenen Themen keine Auskunft geben konnte, worauf sie auch verschiedentlich hinwies. Inwiefern ihre mehrfach zugestandenen Erinnerungslücken auf die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen schliessen lassen soll, ist - dies entgegen der Auffassung der Vorinstanz (vgl. u. a. Urk. 57 S. 32) - nicht ersichtlich. Die Frage, ob sie wünschte, dass die Korrespondenz banklagernd aufbewahrt wird, wie dies der Beschuldigte geltend machte (vgl. Urk. 220167 auf Frage 51), beantwortete sie damit, sie könne sich überhaupt nicht daran erinnern. Ebenso wenig konnte sie sich daran erinnern, ob ein entsprechendes Telefonat mit dem Beschuldigten stattfand (Urk. 220168 auf Frage 55). Auf Vorhalt des Besuchsrapportes des Beschuldigten vom 24. August 2004 antwortete sie, sich nicht daran erinnern zu können, was genau besprochen worden sei (vgl. Urk. 220172), womit sie immerhin die Tatsache, dass ein Treffen stattfand, nicht in Abrede stellte. Auch dass am 18. Oktober 2004 ein Telefongespräch mit dem Beschuldigten stattfand, stellte sie nicht in Abrede, wobei sie das Datum in Frage stellte (vgl. Urk. 220171: "Ich weiss nicht mehr, ob dieses Telefonat am 18. Oktober stattfand."). Bezüglich der seitens des Beschuldigten erhaltenen Informationen während laufender Vermögensverwaltung konzedierte sie, ein oder zweimal über Verluste mit dem Beschuldigten gesprochen zu haben (vgl. Urk. 220176), um im Widerspruch dazu nachzuschieben, Tatsache sei einfach, dass sie nicht informiert worden sei, die ganze Zeit über nicht (a.a.O.). Auch auf Vorhalt der Aussagen des Beschuldigten, im September zwei oder dreimal miteinander über die ganze Entwicklung gesprochen zu haben, wiederholte sie,

- 33 es seien ihr keine Auskünfte darüber gegeben worden (vgl. Urk. 220177). Diese Aussage steht im Widerspruch zu den Kontakten mit dem Beschuldigten, die sie - wie oben aufgeführt - nicht in Abrede stellte und sie ist auch deshalb nicht überzeugend, weil die Privatklägerin C._____ selber das Vorbringen des Beschuldigten bestätigte, die Verwaltung ihrer (anderen) Vermögen ziemlich genau verfolgt zu haben (a.a.O.). Es trifft wohl zu, dass verschiedene an sie gerichtete Vorhalte auf Behauptungen des Beschuldigten oder auf anlässlich der Hausdurchsuchung beschlagnahmten Telefon- und Besprechungsnotizen basieren (so Vorinstanz z.B. in Urk. 57 S. 34). Ihre oben aufgezeigten Aussagen lassen indessen insgesamt den Schluss nicht zu, ihre Depositionen seien glaubhaft, jedenfalls diese seien glaubhafter als diejenigen des Beschuldigten. Bemerkenswerterweise machte sie (ungefragt) in ihrer Befragung eine Kosten/Nutzenanalyse, die hier beiläufig noch Erwähnung verdient: "Das Ganze bringt für mich hier überhaupt nichts. Ausser dass es meine Zeit kostet" (vgl. Urk. 220176). 4.4.5. Mit Bezug auf den Inhalt des Vermögensverwaltungsvertrages zwischen der D._____ GmbH des Beschuldigten mit dem Privatkläger B._____ ist unklar, welche Vorgaben bezüglich Anlagepolitik verabredet wurden. Unbestritten ist, dass B._____ den Vertragsentwurf nie unterzeichnete. 4.4.5.1. Die Anklagebehörde geht davon aus, dass für den Privatkläger B._____ eine Beschränkung der Derivate auf 10% zustande kam. Sie begründet dies mit dem anlässlich der Anzeigeerstattung eingereichten Vertragsentwurf, der in einem Annex 1 die "Investment Policy" u.a. so regelte (vgl. dazu Ordner 12/20 Urk. 220081). 4.4.5.2. Demgegenüber machte der Beschuldigte geltend, B._____ sei mit einer Anlagepolitik gemäss einem Annex 1, der keine Beschränkung für den Handel mit Derivaten vorgesehen habe (vgl. Ordner 12/20 Urk. 220080), einverstanden gewesen.

- 34 - 4.4.5.3. Der Privatkläger B._____ seinerseits stellte sich auf den Standpunkt, für ihn sei es darum gegangen, keine hohen Risiken einzugehen und keinen Kapitalverlust zu riskieren (vgl. Ordner 12/20 Urk. 220034). Die Vorinstanz bewertete die Aussagen von B._____ als glaubhaft und überzeugend (vgl. Urk. 57 S. 40 lit. bc). Die Interessenlage sowohl des Beschuldigten als auch von B._____ in diesem Prozess wurde schon oben dargetan. In Zusammenhang mit dem Vorwurf der Veruntreuung, evtl. ungetreuen Geschäftsbesorgung (Retrozessionen Kunde B._____) wird nachfolgend dargetan, dass die Aussagen von B._____ nicht überzeugen (vgl. nachfolgend Ziff. VII 4.2.). Die Vorinstanz erwog, der Umstand, dass B._____ keine hohen Risiken habe eingehen wollen, spiegle sich auch in der im Vertragsentwurf festgehaltenen Beschränkung der derivativen Finanzinstrumente auf maximal 10% des Anlagevermögens (vgl. Urk. 57 S. 40 f.). Damit blendet die Vorinstanz aus, dass die besprochene und dann evtl. vereinbarte Anlagestrategie von den Beteiligten kontrovers geschildert wird. Abgesehen davon, offenbart die gemäss B._____ vereinbarte Anlagepolitik gemäss Annex 1 keine geringe Risikobereitschaft (z.B. Aktien: 0% - 100%, vgl. Ordner 12/20 Urk. 220081). Korrekt ist, dass die Vertragsdokumente nie unterschrieben wurden, was freilich dem mündlichen Zustandekommen eines Vermögensverwaltungsvertrages nicht im Wege stand. Weshalb der Umstand, dass B._____ den betreffenden Annex 1 der D._____ GmbH zusammen mit der Strafanzeige einreichte, zum zwingenden Rückschluss führen soll, dass die Parteien von diesem ausgingen, wie dies die Vorinstanz erwog, ist nicht schlüssig. Denn ebenso wenig kann die Darstellung des Beschuldigten ausgeschlossen werden, B._____ sei im Besitze beider Annex 1 gewesen und habe im Rahmen der Strafanzeige das für ihn vorteilhaftere Dokument eingereicht (so Beschuldigter in Ordner 10/20 Urk. 210280). Weshalb die Vorinstanz als Tatsache bezeichnete, dass sich in den elektronisch gespiegelten Daten des Beschuldigten für den Geschädigten B._____ kein anderes Vertragsdokument finden liess als jenes, bleibt ihr Geheimnis. Es trifft zwar zu, dass die Anklagebehörde den Beschuldigten damit konfrontierte (vgl. Ordner 10/20 Urk. 210282 unter Vorhalt der Vorlagen 3/1 [210322 ff.] und 3/2 [Urk 210334]. Ebenso zutreffend ist indessen, dass der Beschuldigte den Vorhalt und die ihm vorgelegten Dokumente (zum Teil schon wegen des Schriftbildes] sprich die Rich-

- 35 tigkeit der "Metadaten" in Abrede stellte, worauf die Staatsanwältin in Aussicht stellte, diesbezüglich Erkundigungen beim Computerspezialisten einzuholen (a.a.O. 210282). Ob eine solche Abklärung erfolgte, ist den Akten nicht zu entnehmen. Damit ist es aber unzulässig, zulasten des Beschuldigten Beweis mit zweifelhaft erhobenen Dokumenten zu führen. Dass sich B._____ im Übrigen in Zusammenhang mit dem Zustandekommen des Vermögensverwaltungsvertrages in Widersprüche verstrickte und - man kann es nicht anders sagen - dazu geneigt war, ergebnisorientiert auszusagen, wird im Rahmen der Beurteilung des Vorwurfes betreffend Retrozessionen (Anklage S. 26 ff.) nachfolgend noch dargetan (vgl. unten Ziff. VII 4.2. f.). 4.4.5.4. Damit kann nicht als erstellt betrachtet werden, dass zwischen der D._____ GmbH des Beschuldigten und dem Privatkläger B._____ eine Begrenzung der Derivate auf 10% vereinbart wurde. 4.4.6. Zusammenfassend steht fest, dass alle drei Kunden des Beschuldigten keine Buy-and-hold-Strategie, sondern eine Tradingstrategie verfolgten, die zwar hohe Gewinne erlaubte, indessen auch erhebliche Risiken beinhaltete. 5. Zusammenfassung der gemäss Anklage begangenen Pflichtverletzungen 5.1. Wie bereits oben präzisiert wurde, wird die in der Anklage unter dem Titel "Übersicht und Ablauf der Vermögensverwaltung" mit Bezug auf die Kunden E._____ und B._____ aufgeführte Überschreitung der Beschränkung der Derivate auf 10% vom Anklagevorwurf nicht erfasst. Der Vollständigkeit halber ist dazu noch folgendes auszuführen: 5.1.1. Eine Begrenzung der Derivate auf 10% zwischen der D._____ GmbH des Beschuldigten und dem Privatkläger B._____ konnte, wie oben gezeigt, nicht erstellt werden und steht damit nicht mehr zur Debatte. 5.1.2. Unbestritten ist, dass der schriftliche Vermögensverwaltungsvertrag mit der Kundin E._____ eine Beschränkung der Derivate auf 10% vorsah (vgl. Ordner 12/20 Urk. 220126 ff, insbesondere Urk. 220132: "Anlagepolitik"). Offen zu lassen ist, ob eine mündliche Vereinbarung zu einer Änderung der Anlagepolitik, nament-

- 36 lich zur Aufhebung der 10% Beschränkung bei Derivaten, kam, wie dies der Beschuldigte behauptet hatte (vgl. 210076, 210081 ff.; vgl. oben bei der Würdigung der Aussagen der Kundin E._____). Denn die Verteidigung stellte in Abrede, dass diese Beschränkung vorliegend missachtet wurde (vgl. 115 S. 100 f.), zumal die Anklageschrift unzutreffend nicht den Prozentsatz des anvertrauten Vermögens, sondern den Prozentsatz aller Transaktionen (53,43% der gesamthaft getätigten Transaktionen; vgl. Anklage S. 18 Ziff. 49) erwähne. Diese Rüge der Verteidigung wurde von der Staatsanwältin an der Berufungsverhandlung nicht substantiiert widerlegt. Wenn die Staatsanwältin ausführt, es sei egal, ob man die Beschränkung auf 10% des Vermögens oder auf 10% der ausgewählten Produkte beziehe (vgl. Prot. II S. 14), so ist ihr zu widersprechen und sie auf das Anklageprinzip hinzuweisen. Ob diesbezüglich eine Pflichtverletzung des Beschuldigten vorliegt, ist im Übrigen - ohne Expertise - auch nicht überprüfbar. Nachdem ohnehin für die Erfüllung des objektiven Tatbestandes von Art. 158 Ziff. 1 StGB ein Kausalzusammenhang zwischen Pflichtverletzung und Schaden erforderlich ist, könnte die Nichteinhaltung dieser 10%-Regel vorliegend - selbst wenn eine solche vorläge auch nicht von Belang sein, weil sie selbst nach Darstellung der Anklagebörde nicht zu einem Schaden führte (vgl. Prot. II S. 19 und vorne Ziff. II. 2.2.1.). 5.2. Im Übrigen wirft die Anklageschrift dem Beschuldigten folgende konkrete Pflichtverletzungen vor: - Verletzung der Treue- und Sorgfaltspflicht durch übermässige Umschichtung der Anklagekonten der Kunden B._____, C._____ und E._____ - Verletzung der Treuepflicht durch mangelnde Transparenz gegenüber der Kundin C._____ - Verletzung der Treue- und Sorgfaltspflicht durch wirtschaftlich sinnlose Transaktionen (Anklage S. 22 f. ab Ziff. 65 und Anhänge 4-6 der Anklage)

- 37 - 6. Zum Vorwurf der Verletzung der Treue- und Sorgfaltspflicht durch wirtschaftlich sinnlose Transaktionen 6.1. Die Anklage wirft dem Beschuldigten vor, zwecks Generieren von erhöhten Einnahmen und damit in Verletzung seiner auftragsrechtlichen Sorgfalts- und Treuepflicht, bei den Kunden E._____, B._____ und C._____ eine Vielzahl von aus Kundensicht unnötigen und wirtschaftlich keinen Sinn ergebenden Börsentransaktionen ausgeführt zu haben. Die Transaktionen, die nach Darstellung der Anklageschrift weder durch den Kursverlauf noch durch sonstige kursbeeinflussenden Ereignisse angezeigt gewesen sein sollen und zudem unter Berücksichtigung der vereinbarten Anlagestrategie wirtschaftlich keinen Sinn ergeben hätten, sind in der Anklageschrift in den Anhängen 4 (betreffend C._____: Tatzeitraum 5.8.2004 bis 2.12.2004), 5 (betreffend B._____: Tatzeitraum 25.6. bis 12.11.2004) und 6 (betreffend E._____: Tatzeitraum 1.11.2004 bis 15.4.2005) im Einzelnen aufgeführt (vgl. Anklageschrift S. 22 f. und Anhänge Urk. 030059 - 030092). 6.2. Die frühere Verteidigung nahm zu diesen Vorwürfen an der Hauptverhandlung vor Vorinstanz detailliert Stellung. In ihrem Plädoyer sind diesen Vorwürfen sechs Seiten gewidmet (vgl. Urk. 45 S. 58 ff.). Weiter werden die durch die Staatsanwaltschaft in den Anhängen 4, 5 und 6 der Anklageschrift bemängelten „Transaktionsblocks“ in drei mehrseitigen separaten Beilagen zum Plädoyer nebst allgemeinen Vorbemerkungen und einer grundlegenden Kritik umfangreich einer Einzelanalyse unterzogen (vgl. Urk. 46/6 betreffend „Transaktionsblocks“ C._____: 51 Seiten, 46/7 betreffend „Transaktionsblocks“ E._____: 41 Seiten und 46/8 betreffend „Transaktionsblocks“ B._____: 56 Seiten). 6.3. Die Vorinstanz äusserte sich dazu in ihrem Entscheid auf knapp 1 ½ Seiten (vgl. Urk. 57 S. 51 f.). Zum Ganzen führte sie wörtlich aus: „fa) Unterzieht man die in den Anhängen 4 - 6 der Anklage aufgeführten, dem Beschuldigten in mehreren Einvernahmen detailliert vorgehaltenen Transaktionen einer eingehenden Betrachtung, ist festzustellen, dass diese sich jeweils effektiv entgegenstehen, so dass ein wirtschaftlicher Sinn darin entgegen der Ansicht der Verteidigung (act. 45 S. 58 ff.) nicht ersichtlich ist. Entgegen des Einwands der Verteidigung (act. 45 S. 61) wurde seitens der Staatsanwaltschaft nicht einfach gewissermassen willkürlich ein Teil der Transaktionen herausgepickt. Vielmehr beschränkte sich die Staatsanwaltschaft hierbei in den Anhängen 4 - 6 der Anklage auf Geschäfte, in denen die wirt-

- 38 schaftliche Sinnlosigkeit ins Auge springt. Angemerkt sei, dass die seitens der Verteidigung als Beilagen eingereichten Anmerkungen (46/6-8) diesen Eindruck nicht zu widerlegen vermögen, stehen doch diese jeweils gegenläufigen Geschäfte insbesondere der vom Beschuldigten selbst genannten, von ihm damals verfolgten Handelsstrategie nahe an den Marktentwicklungen entgegen. Unerheblich ist entgegen der Ansicht der Verteidigung auch (act. 45 S. 62), wenn die Staatsanwaltschaft von Valutadaten statt von Handelsdaten ausging. An der Tatsache der Gegenläufigkeit der Transaktionen vermag dies nichts zu ändern. Dasselbe gilt für die Frage, ob Transaktionen, die am gleichen Tag ausgeführt wurden, gleichzeitig oder um einige Stunden verschoben veranlasst wurden. Wurde ein früheres Geschäft nicht beendet, liefen die Geschäfte gegenläufig weiter, bisweilen über Tage oder Wochen. Auch wenn im Übrigen im selben Zeitraum noch für die jeweiligen Geschädigten weitere Geschäfte getätigt wurden, denen der wirtschaftliche Sinn nicht ohne Weiteres abgesprochen werden kann, so ändert dies nichts am fehlenden Sinn der in den Anhängen 4 - 6 der Anklage aufgeführten Geschäfte. fb) Der Beschuldigte machte auf entsprechende Vorhalte jeweils geltend, es sei bei diesen Geschäften stets darum gegangen, erwartete Marktbewegungen auszunutzen. Dem steht jedoch entgegen, dass er häufig mit mehreren Geschäften gegenläufig spekulierte, also gleichzeitig auf steigende und sinkende Kurse z.B. einer gewissen Währung, ohne zuvor das gegenläufige Geschäft durch Verkauf zu beenden. Auch unter der Prämisse betrachtet, eine Handelsstrategie durch marktnahe Geschäftstätigkeit zu betreiben, ergeben derartige Geschäfte keinen Sinn. Allein bezüglich der Kursschwankungen bewirken derartige gegenläufige Geschäfte - je nach eingesetzten Beträgen - zwangsläufig mehr oder weniger ein Nullsummenspiel, während sie aber stets kommissionsrelevant sind. fc) Dass wirtschaftlich sinnlose Transaktionen die Treue- und Sorgfaltspflicht des Beschuldigten als Auftragsnehmer verletzten, ist daher zu bejahen. Die Verletzung der auftragsrechtlichen Treue- und Sorgfaltspflicht durch wirtschaftlich sinnlose Transaktionen gemäss Ziff. B.VI.65.-68. der Anklage ist somit erstellt." 6.4. Unerfindlich ist, wie die Vorinstanz in ihren knappen Erwägungen von einer „eingehenden Betrachtung“ sprechen kann. Die oben im Originalwortlaut wiedergegebenen Erwägungen zeigen deutlich, dass die Vorinstanz bei der Würdigung dieser Anklagevorwürfe sich überhaupt nicht mit den umfangreichen und teils präzisen Ausführungen der Verteidigung auseinandersetzte. Weder begründete sie - dort wo sie überhaupt Stellung bezog -, weshalb die von der Verteidigung geäusserte grundlegende Kritik unzutreffend sein soll (vgl. z.B. allgemeine Kritik in Urk. 46/6 S. 2: „Die StA führt nur 50% aller Transaktionen auf. Die Transaktionen werden auf den ‚Transaktionsblocks‘ mit den Valutadaten aufgeführt. Diese Darstellungsweise verfälscht den

- 39 korrekten Überblick über die jeweils bestehenden offenen Positionen, da nicht alle Transaktionen mit dem gleichen Abstand zwischen Abschlussdatum und Valutadatum gehandelt wurden. Optionen in CHF: 3 Tage, Optionen in Euros: 2 Tage, DAX + SMI Futures: 1 Tag. Voraussetzung für eine Analyse ist die korrekte Aufzeichnung der Transaktionen, u.a. mit den jeweiligen Handelstagen. Die Transaktionen sind von der StA isoliert dargestellt und vermitteln ein falsches Gesamtbild, indem die StA nicht berücksichtigt, dass Positionen in verschiedenen Titel einen Bezug zueinander haben. Z.B. werden Cross rate Positionen ignoriert.“ Dazu die Vorinstanz: „Unerheblich ist entgegen der Ansicht der Verteidigung…, wenn die Staatsanwaltschaft von Valutadaten statt von Handelsdaten ausging.“ vgl. Urk. 57 S. 51), noch kümmerte sich die Vorinstanz darum, dass die Verteidigung bei diversen „Transaktionsblocks“ gerügt hatte, dass diese in den Anhängen gar nicht korrekt erfasst wurden bzw. die in den Anhängen daraus gezogenen Schlüsse falsch sind (vgl. Urk. 46/6, 46/7 und 46/8, lediglich beispielhaft sei die folgende Kritik der Verteidigung aufgeführt, z.B. in Urk. 46/6 S. 2: "Auf den "Transaktionsblock Nr. 14 und Nr. 16 sind 7 Transaktionen als "Put" anstatt als "Call" aufgelistet und kommentiert." Weiter z.B. zu Transaktionsblock 5 betreffend C._____ (vgl. Urk. 46/6 S. 25): „Die Valorennummer 1 war keine Put-Option auf 4 ¼ TSY Treasury Bonds, sondern ein „Interest Put Warrant“, wie auf den Abrechnungen und den Vermögensausweisen der G._____ eindeutig angegeben. Beide Instrumente gehen in die gleiche Richtung, d.h. beide Instrumente profitieren von sinkenden Zinsen. Die Behauptung der StA, dass die Instrumente in entgegengesetzte Richtung gehen, ist falsch.“ Weiter in Urk. 46/6 S. 3: "Die verschiedenen Schlussfolgerungen der StA entsprechen nicht dem damaligen Sachverhalt. Die StA ignoriert in ihrer Analyse die ständig sehr hohe Liquidität im Depot. Der Depotwert war zwischen 25% - 65%, die meiste Zeit ca. 40%, auf Kontokorrent und Call-Gelder parkiert, und damit frei "Courtage zu generieren". Dies widerspricht der These der StA, "generieren von Courtage" sei das Ziel der Verwaltung gewesen." Weiter in Urk. 46/6 S. 3: "Transaktionen vom "Transaktionsblock 2" führt die StA nochmals auf "Transaktionsblock 3" und "Transaktionsblock 4" auf." Weiter in Urk. 46/6 S. 3: "A._____ tätigte für sein Privatkonto eine fast 6 x höhere Anzahl Transaktionen wie die D._____ GmbH für Dr. C._____."). Nachdem die Vorinstanz auf die konkreten Einwände der Verteidigung in den Urk. 46/6, 46/7 und 46/8 nicht eingeht, ist nicht ersichtlich, worauf sie die pauschale Schlussfolgerung stützen kann, die Gegenläufigkeit sämtlicher eingeklagten Transaktionen sei eine Tatsache. Ebenso wenig ist die Feststellung der Vorinstanz nachvollziehbar, die Staatsanwaltschaft hätte sich in den Anhängen 4 - 6 der Anklage auf Geschäfte beschränkt, in denen die wirtschaftliche Sinnlosigkeit ins Auge springe, womit sie die Rüge der Verteidigung, seitens der Staatsanwaltschaft sei willkürlich ein Teil der

- 40 - Transaktionen herausgepickt worden (vgl. Urk. 45 S. 61) mit einer unbegründeten Behauptung ausräumen will. Unerfindlich ist sodann, inwiefern die vom Beschuldigten avisierte Ausnützung von erwarteten Marktbewegungen nicht auch gegenläufige Geschäfte zugelassen haben soll. Denn der Beschuldigte hat in seinen Einvernahmen wiederholt auf entsprechende Vorhalte geltend gemacht, er habe nicht gleichzeitig, sondern zeitlich verschoben, mithin in Berücksichtigung der jeweiligen Marktentwicklung, solche Geschäfte abgeschlossen. Bei diesem Stand der Dinge kann im Übrigen das oben schon erwähnte Vorbringen der Verteidigung nicht als abwegig bezeichnet werden, es komme bei der Beurteilung solcher Geschäfte nicht auf das Valutadatum - wovon die Transaktionsaufzeichnungen in den Anhängen 4 - 6 der Anklage ausgehen -, sondern vielmehr auf das Abschlussdatum nämlich den Handelstag an. 6.5. Die Ausführungen zeigen, dass die Vorinstanz zu den oben aufgeführten Anklagevorwürfen zum Teil ohne Auseinandersetzung mit den konkreten und detaillierten Vorbringen der Verteidigung und ohne (jedenfalls ohne nachvollziehbare) Begründung die Behauptungen der Anklagebehörde übernahm und gestützt darauf das Urteil sprach. Diese Vorgehensweise ist in zweifacher Hinsicht unzulässig. Zum einen bedeutet sie eine Missachtung des rechtlichen Gehörs, zum anderen übersieht sie, dass die Beantwortung der Frage, ob es sich bei den in den Anhängen 4 - 6 der Anklageschrift aufgeführten Transaktionen um aus Kundensicht unnötigen und wirtschaftlich keinen Sinn ergebenden Börsentransaktionen handelt, Fachwissen erfordert bzw. voraussetzt. 6.5.1. Art. 182 StPO schreibt u.a. den Gerichten vor, sachverständige Personen beizuziehen, wenn sie nicht über die besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, die zur Feststellung oder Beurteilung eines Sachverhaltes erforderlich sind. Art. 182 StPO ist in dem Sinne zwingend, dass sachverständige Personen beigezogen werden müssen, wenn zur Beurteilung eines Sachverhalts besonderes Wissen aus einem Gebiet ausserhalb des Rechts erforderlich ist (vgl. N. Schmid, StPO Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich / St. Gallen 2013, Art. 182 N 3). Regelmässig ungenügend ist, wenn der Staatsanwalt oder ein Richter auf Grund früherer Studien oder sonstwie angeeigneter besonderer Kenntnisse an sich nicht

- 41 auf ein Gutachten angewiesen wäre. Denn beim Gutachten geht es auch darum, besondere Sachverhalte nicht nur für die Strafbehörde, sondern für alle Verfahrensbeteiligten sowie für die später mit der Sache befassten Instanzen fachkundig zu beurteilen (vgl. N. Schmid, StPO Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich / St. Gallen 2013, Art. 182 N 4). 6.5.2. Die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich (Wirtschaftsdelikte) hat zwar fachkundige Personen zur Seite. Die in Zusammenarbeit mit diesen Personen vorgenommenen Abklärungen und Beurteilungen stellen - wie schon oben dargetan - indessen lediglich Parteibehauptungen dar. Der vorhandene Sachverstand dieser Behörde bzw. deren sachkundigen Mitarbeitern ändert damit nichts daran, dass zur Feststellung oder Beurteilung des Sachverhaltes eine unabhängige und prozessual korrekt instruierte sachverständige Person beizuziehen gewesen wäre. Dasselbe gilt mit Bezug auf allenfalls vorhandenes Sachwissen seitens der Vorinstanz. 6.5.3. Dass die Staatsanwaltschaft im Berufungsverfahren sich auf den Standpunkt stellte, Sachverständigenwissen sei nicht erforderlich (vgl. Urk. 98), erstaunt doch angesichts der Tatsache, dass dieser Behörde verschiedene Sachverständige zur Seite stehen, die nicht nur Berichte verfassen, sondern - wie hier geschehen - auch bei den durchzuführenden Befragungen tätig sind. Dies ist aber - wie dargetan - auch nicht massgebend. Immerhin kann hier in diesem Zusammenhang nicht unerwähnt bleiben, dass selbst die Vertreterin der Anklagebehörde, die während der ganzen Untersuchung fachkundig begleitet wurde, vor Vorinstanz offenbar dennoch auf "fremde" Unterstützung angewiesen war, um zu den Ausführungen der Verteidigung zu den (hier allein interessierenden) in den Anhängen 4 - 6 der Anklage aufgeführten Transaktionen Stellung zu nehmen. Denn sonst hätte sie wohl kaum darum ersucht, dazu den bei dieser Behörde angestellten Revisor und Banken/Börsenspezialisten F._____ (mithin "ihren" Sachverständigen) plädieren zu lassen, was freilich richtigerweise nicht gestattet wurde (vgl. Prot. I S. 13). Auch der Vertreter des Privatklägers stellte sich im Berufungsverfahren auf den Standpunkt, dass die sich stellenden Fragen kein Sachverständigenwissen erforderten (vgl. Urk. 100). Auch hier sei in Erinnerung gerufen, dass

- 42 es derselbe Vertreter (Rechtsanwalt Dr. Y._____) war, der früher selber Antrag auf Einholung eines unabhängigen Gutachtens gestellt hatte (Ordner 9/20 Urk. 160008 f., Ziff. 5). Weiter sei darauf hingewiesen, dass auch Rechtsanwalt Prof. Dr. Z._____, LL.M., ebenfalls Vertreter des Privatklägers B._____, im Hinblick auf die Hauptverhandlung vor Vorinstanz selber (aber in anderem Zusammenhang) ein Kurzgutachten einholte (vgl. Urk. 38 S. 10 und 39/3). All das zeigt in optima forma die Notwendigkeit von fachkundiger Unterstützung für die Beurteilung der in den Anhängen 4 - 6 der Anklage aufgeführten Transaktionen auf. 6.5.4. Die (aktuelle) Verteidigung stellte sich u.a. auf den Standpunkt, eine Abklärung der Handelstätigkeit des Beschuldigten durch Einholung eines Sachverständigengutachtens sei zwar erforderlich, indessen nunmehr zufolge Zeitablaufs nicht mehr möglich (vgl. Urk. 102 S. 9). Im Plädoyer zur Berufungsverhandlung äusserte sich die Verteidigung in extenso zu den in den Anhängen 4 - 6 der Anklage aufgeführten Transaktionsblöcken und wiederholte bzw. erneuerte und konkretisierte zusätzlich die bereits vor Vorinstanz vorgebrachten Einwendungen (vgl. Urk. 110 ab S. 22 ff.). Im Hinblick auf die hier zur Beurteilung anstehenden Transaktionsblöcken in den Anhängen 4 - 6 der Anklage liess der Beschuldigte insbesondere geltend machen, es sei u.a. schlichtweg unmöglich zu beurteilen, ob die Kauf- und Verkaufsentscheidungen sinnvoll waren oder nicht, weil die Staatsanwaltschaft die falschen Transaktionszeiten mittels Valutadaten verwendet habe (vgl. Urk. 110 S. 28 Rz 100). Weiter bemängelte die Verteidigung die Auswahl der einzelnen Transaktionen sowie die Bildung der Transaktionsblöcke, bei welchen es u.a. auch zur Mehrfachverwendung einiger unter Weglassung anderer Transaktionen gekommen sei (vgl. Urk. 110 S. 30 Rz. 107 und 108). Nebst dieser als willkürlich und nicht nachvollziehbar bezeichneten Vorgehensweise der Anklagebehörde, prangerte die Verteidigung die viele Fehler aufweisenden Auflistungen samt den vorgenommenen falschen Interpretationen an (vgl. Urk. 110 S. 30 Rz 110 unter Hinweis auf die Ausführungen in den Urk. 46/6-8). Diese Kritik konkretisierte sie, indem sie Beispiele aus den Transaktionsblöcken C._____ (Urk. 110 S. 31 - 34 ab Rz 111 ff.) und E._____ (Urk. 110 S. 34 f., ab Rz 123) nannte und detaillierte Ausführungen zu den Transaktionsblöcken in Zusammenhang mit den Währungsgeschäften vorbrachte (vgl. Urk. 110 S. 35 - 41 ab Rz129

- 43 ff). Zusammenfassend hält die Verteidigung dafür, aus den unübersichtlichen, unvollständigen und fehlerhaften Transaktionsblöcken der Staatsanwaltschaft ergäbe sich absolut nichts, was man dem Beschuldigten vorwerfen könne. Zuerst sei ein Grossteil der Transaktionen willkürlich weggelassen worden, um sodann den Rest willkürlich zusammenzustellen. Auf dieser Basis könne die Handelstätigkeit unmöglich als sinnlos bezeichnet werden. Sodann würden die Blöcke diverse entscheidende Fehler aufweisen, indem Käufe und Verkäufe sowie Put- und Call- Positionen verwechselt worden seien. Darüber hinaus mache ein Zusammenfassen und Beurteilen von Transaktionen, losgelöst von politischen und wirtschaftlichen Ereignissen, keinen Sinn, weil der vom Beschuldigten verfolgte Handelsansatz komplett ignoriert werde (vgl. Urk. 110 S. 41 Rz 153 f.). 6.5.5. Die Staatsanwaltschaft erwiderte die Kritik der Verteidigung an der Berufungsverhandlung indem sie an ihren Ausführungen zu ausgewählten Börsentransaktionen in den Anhängen 3 - 6 (recte 4 - 6) der Anklage vollumfänglich festhielt und bekräftigte, dass es sich dabei um wirtschaftlich sinnlose Transaktionen handelte. Weiter führte sie aus, der Börsenspezialist habe sämtliche Entgegnungen der Verteidigung überprüft. Kurz zusammengefasst resultiere daraus, dass die Vorbringen der Verteidigung einer näheren Überprüfung nicht standhielten, sondern offenbarten - um es mit den Worten der Verteidigung auszudrücken dass der Verfasser der betreffenden Bemerkungen keine Ahnung vom Optionenhandel habe (Urk. 117 S. 15 f.). Dazu reichte sie eine Stellungnahme zu den wesentlichen Entgegnungen betreffend die sog. Transaktionsblöcke zu den Akten (vgl. Urk. 118/1 - 3). 6.5.6. Es ist evident, dass die Beurteilung der durch den Beschuldigten vorgenommenen Transaktionen und der gemäss Anklage in den Transaktionsblocks als sinnlos bezeichneten Trades (Anklage S. 22 Ziff. 65 f. und Anhänge 4 - 6 der Anklage) in jeder Hinsicht sachverständiges Wissen voraussetzen. Wie oben zitiert, werfen Verteidigung und Staatsanwaltschaft auch vor Berufungsgericht einander diesbezügliche Ahnungslosigkeit vor. Ohne Erstellung einer Expertise ist daher eine Beurteilung der gemäss Anklage lit. B. VI Ziff. 65 bis 68 erhobenen Vorwürfen der Treue- und Sorgfaltspflichtverletzung ebenso wenig möglich wie die Über-

- 44 prüfung und Verifizierung der oben skizzierten Behauptungen der Verteidigung. Dass die auf Wirtschaftsstraffälle spezialisierte Anklagebehörde intern "Experten" beschäftigt und auf ihr Fachwissen während der Untersuchungsführung greifen kann, ändert nichts daran, denn die in der Anklage aufgenommenen Transaktionsblocks und die darin aufgeführten Schlussfolgerungen stellen keine Beweismittel im Sinne von Art. 139 ff. StPO dar, sondern lediglich Parteivorbringen. Dass die Staatsanwaltschaft die fraglichen Transaktionen dem Beschuldigten im Rahmen der Befragungen vorhielt, war nichts anderes als ihre Pflicht (vgl. Vorbringen in Urk. 98 S. 6 Ziff. 2.2). Wenn die Anklagebehörde dazu ausführt, dem Beschuldigten seien die Transaktionen gemäss Anhängen 4 bis 6 vom Börsenspezialisten der Staatsanwaltschaft vorgehalten worden (vgl. Urk. 98 S. 6), so räumt sie selber ein, dass die mit der Untersuchung betraute und für die Befragungen zuständige Staatsanwältin offenbar nicht in der Lage war, dies alleine zu tun, sondern vielmehr (wohl wegen fehlender Sachkunde) auf Hilfe angewiesen war. Wie die Anklagebehörde bei diesem Stand der Dinge gleichzeitig die Notwendigkeit von spezifischem Fachwissen verneinen konnte (vgl. Urk. 98 S. 6), bleibt damit ihr Geheimnis. Im Übrigen ist bei der hier diskutierten Problematik auch nicht von Relevanz, ob in den Einvernahmen entsprechende Vorhalte erfolgten oder nicht, sondern ob die Vorbringen des Beschuldigten und seiner Verteidigung einer von der Anklagebehörde unabhängigen fachkundigen Abklärung bedürfen. Nachdem der Beschuldigte weiter geltend machte, für sich selber solche Börsengeschäfte abgeschlossen zu haben, was aufgrund der Tatsache, dass seine Buchhaltung und seine Bankunterlagen zu den Akten erhoben wurden, ohne weiteres hätte verifiziert werden können, kann sein Vorbringen, will man ihm nicht unterstellen, die Vernichtung seines eigenen Vermögens beabsichtigt zu haben, nicht einfach ungeklärt bleiben. 6.6. Es stellt sich mithin die Frage, ob solche fachkundige Abklärungen noch einzuholen sind. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass die gemäss Anklage aus Kundensicht unnötigen und wirtschaftlich keinen Sinn ergebenden Börsentransaktionen (Anklage S. 22 f. und Anhänge 4 - 6) im Zeitraum Juli 2004 bis April 2005 erfolgten, mithin vor beinahe 14 Jahren, so dass äusserst fraglich ist, ob von einem entsprechenden Auftrag (Gutachten) in allen Punkten

- 45 noch Klärung erwartet werden kann. Von solchen Weiterungen ist im jetzigen Zeitpunkt aber auch deshalb abzusehen, weil sich in diesen Transaktionen nach Ansicht der Anklagebehörde bloss "exemplarisch" die zahlenmässig mittels der Analyse der Kennzahlen der Handelstätigkeit belegte übermässige Umschichtung der Depots der drei Geschädigten, mithin zusätzlich, manifestiert (vgl. Urk. 98 S. 5 unten) bzw. das Kriterium der wirtschaftlichen Sinnlosigkeit lediglich ein Gesichtspunkt von vielen bei der Gesamtbeurteilung der Handelstätigkeit darstellt (vgl. Urk. 98 S. 6 oben). Nach über 14-jähriger Verfahrensdauer ist weiter auch unter dem Blickwinkel des Beschleunigungsgebotes, nämlich dem Anspruch des Beschuldigten auf Abschluss des Verfahrens innert angemessener Frist auf die Einholung eines Gutachtens zu verzichten, zumal ein solcher Auftrag eine zusätzliche Verfahrensverzögerung bedeuten würde. Schliesslich lehnte auch jede Partei die Ausdehnung bzw. Ergänzung des Beweisverfahrens grundsätzlich ab (vgl. Urk. 98, 100 und 102). Damit erübrigt sich aber auch, auf den an der Berufungsverhandlung diesbezüglich gestellten Eventualbeweisantrag (vgl. Urk. 117 S. 102 Rz 375) einzugehen. 6.7. Gewiss ist von Belang, ob die in den Anhängen 4 - 6 der Anklage aufgeführten Transaktionen unnötig bzw. wirtschaftlich komplett sinnlos und damit den Interessen der Kunden zuwiderliefen. Diese Frage kann indessen ohne Sachkunde aufgrund der Akten und der diversen Parteivorbringen nicht einfach zulasten des Beschuldigten bejaht werden. Damit ist - entsprechend den Vorbringen der Verteidigung - zu Gunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass der Sachverhalt gemäss Anklage lit. B. VI und Anhänge 4 - 6 nicht erstellt ist, womit dem Beschuldigten diesbezüglich auch keine Verletzung der Treue- und Sorgfaltspflicht vorgeworfen werden kann. Gleichzeitig sind damit alle Einwände der Verteidigung zu diesem Anklagekomplex ohne Relevanz und es kann daher auch offengelassen werden, ob die entsprechenden Trans

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