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Zürich Obergericht Strafkammern 01.09.2015 SB140512

September 1, 2015·Deutsch·Zurich·Obergericht Strafkammern·PDF·13,425 words·~1h 7min·4

Summary

Gehilfenschaft zu Mord etc.

Full text

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB140512-O/U/gs-cs

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, lic. iur. Ruggli und lic. iur. Burger sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. Schneeberger

Urteil vom 1. September 2015

in Sachen

Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. M. Scherrer, Anklägerin, Berufungsklägerin und Anschlussberufungsklägerin

sowie

1. +A._____, 2. B._____, 3. C._____, 4. D._____, 5. E._____, 6. F._____,

Privatkläger und Berufungskläger 1, 2, 3, 4, 5, 6 vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____,

gegen

G._____, Beschuldigter, Berufungsbeklagter und Anschlussberufungskläger

amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____,

- 2 betreffend Gehilfenschaft zu Mord etc.

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 2. Abteilung, vom 26. Juni 2014 (DG140014)

- 3 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 21. Januar 2014 (Urk. 15) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte ist schuldig des Vergehens im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. d WG. 2. Vom Vorwurf der Gehilfenschaft zu Mord im Sinne von Art. 25 StGB in Verbindung mit Art. 112 StGB wird der Beschuldigte freigesprochen. 3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu Fr. 90.–, wovon 25 Tagessätze als durch Haft geleistet gelten. 4. Der Vollzug der Geldstrafe wird nicht aufgeschoben. Die Geldstrafe, abzüglich 25 Tagessätze, die als durch Haft geleistet gelten, ist zu bezahlen. 5. Die mit Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom 27. April 2010 für den bedingt ausgesprochenen Teil von 2 Jahren Freiheitsstrafe angesetzte Probezeit wird mit Wirkung ab heute um 1 ½ Jahre verlängert. 6. Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 23. April 2013 beschlagnahmte und bei der Bezirksgerichtskasse unter Sachkautions-Nr. ... lagernde Teleskop-Schlagstock wird eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen. 7. Die Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren der Privatkläger werden abgewiesen.

- 4 - 8. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 5'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. Kosten Kantonspolizei Fr. 6'000.– Gebühr Anklagebehörde Fr. Kanzleikosten Fr. 735.10 Auslagen Untersuchung Fr. 23'077.10 amtliche Verteidigung 9. Die Kosten der Untersuchung werden dem Beschuldigten im Umfang von Fr. 800.– auferlegt. Die übrigen Kosten der Untersuchung sowie jene des gerichtlichen Verfahrens, inklusive die Kosten der amtlichen Verteidigung, werden auf die Gerichtskasse genommen. 10. Den Privatklägern wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. Berufungsanträge: a) Der Vertreterin der Privatklägerschaft: (Urk. 66 S. 1 f.) 1. Es sei vorzumerken, dass die Dispositivziffern 1 und 6 nicht angefochten werden. 2. Es seien die Dispositivziffern 2 sowie die Dispositivziffern 3-5 des vorinstanzlichen Urteils aufzuheben, und der Beschuldigte sei auch der Gehilfenschaft zu Mord im Sinne von Art. 112 StGB schuldig zu sprechen und angemessen – unter Widerruf der mit Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom 27. April 2010 ausgesprochenen bedingten Freiheitsstrafe von 2 Jahren (Probezeit 3 Jahre) und Vollzug dieser Strafe – zu bestrafen. 3. Es sei die Dispositivziffer 7 des vorinstanzlichen Urteils aufzuheben und wie folgt neu zu fassen:

- 5 a) Der Beschuldigte sei – unter solidarischer Haftung mit H._____, eventualiter ohne solidarische Haftung von H._____ – dem Grundsatzes nach zu verpflichten, den Privatklägern 2-6 (B._____, C._____, D._____, E._____ und F._____) für den Schaden, der im Zusammenhang mit dem eingeklagten Ereignis vom 15. Juli 2012 steht, Schadenersatz zu leisten. Im Übrigen seien die Privatkläger 2- 6 auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses zu verweisen. b) Der Beschuldigte sei – unter solidarischer Haftung mit H._____, eventualiter ohne solidarische Haftung von H._____ – zu verpflichten, aa) dem Privatkläger B._____ eine Genugtuung von Fr. 60'000.– zuzüglich Zins von 5 % seit dem 15. Juli 2012 bb) dem Privatkläger C._____ eine Genugtuung von Fr. 60'000.– zuzüglich Zins von 5 % seit dem 15. Juli 2012 cc) der Privatklägerin D._____ eine Genugtuung von Fr. 60'000.– zuzüglich Zins von 5 % seit dem 15. Juli 2012 dd) dem Privatkläger E._____ eine Genugtuung von Fr. 30'000.– zuzüglich Zins von 5 % seit dem 15. Juli 2012 ee) der Privatklägerin F._____ eine Genugtuung von Fr. 25'000.– zuzüglich Zins von 5 % seit dem 15. Juli 2012 zu bezahlen. 4. Es sei den Privatklägern 2-6 für das zweitinstanzliche Verfahren eine angemessene Prozessentschädigung zuzusprechen. b) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 67 S. 3) 1. In teilweise Aufhebung von Ziff. 3 des Urteilsdispositivs des Bezirksgerichts Zürich vom 26. Juni 2014 (DG140014) sei der Beschuldigte mit

- 6 einer Geldstrafe von max. 25 Tagessätzen zu CHF 90.00, welche als durch Haft geleistet gelten, zu bestrafen. 2. In teilweiser Aufhebung von Ziff. 9 des Urteilsdispositivs des Bezirksgerichts Zürich vom 26. Juni 2014 (DG140014) seien dem Beschuldigten die Kosten der Untersuchung im Umfang von CHF 200.00 aufzuerlegen. 3. Im Übrigen sei das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 26. Juni 2014 (DG140014) zu bestätigen und die Berufung der Privatkläger sei abzuweisen. 4. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien den Privatklägern aufzuerlegen bzw. für den Teil der Anschlussberufung des Beschuldigten auf die Staatskasse zu nehmen. c) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich: (Urk. 59) Verzicht auf Stellung eines Antrages.

____________________________________

Erwägungen: I. 1. Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 2. Abteilung, vom 26. Juni 2014 wurde der Beschuldigte des Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. d WG schuldig gesprochen und mit einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu Fr. 90.– bestraft. Der Vollzug der Geldstrafe wurde nicht aufgeschoben. Vom Vorwurf der Gehilfenschaft zu

- 7 - Mord im Sinne von Art. 112 StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB wurde der Beschuldigte freigesprochen. Ausserdem wurde die mit Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom 27. April 2010 für den bedingt ausgesprochenen Teil von 2 Jahren Freiheitsstrafe angesetzte Probezeit um 1 ½ Jahre verlängert. Im Weiteren wurde die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 23. April 2013 beschlagnahmte Teleskop-Schlagrute eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen. Das Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren der Privatkläger wurde abgewiesen (Urk. 44 S. 72). 2. In der Folge meldete die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 30. Juni 2014 innert Frist die Berufung an (Urk. 36). Mit Eingabe vom 7. Juli 2014 liessen die Privatkläger ebenfalls die Berufung anmelden (Urk. 37). Mit Schreiben vom 15. Oktober 2014 teilte Rechtsanwältin lic. iur. X._____ dem Gericht mit, dass sie ab sofort die Privatklägerschaft vertrete (Urk. 43 = Urk. 45). Die Staatsanwaltschaft zog ihre Berufung mit Eingabe vom 22. Oktober 2014 zurück (Urk. 46). Die Vertreterin der Privatklägerschaft reichte mit Schreiben vom 28. Oktober 2014 innert Frist die Berufungserklärung ein (Urk. 47). Am 24. November erhob die Staatsanwaltschaft Anschlussberufung (Urk. 51). Mit Eingabe vom 10. Dezember 2014 erhob die Verteidigung Anschlussberufung (Urk. 52). Am 25. August 2015 zog die Staatsanwaltschaft auch die Anschlussberufung zurück (Urk. 59). Zudem teilte die Verteidigung mit Eingabe vom 28. August 2015 mit, dass die Anschlussberufung bezüglich Ziffer 5 des Dispositivs des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 26. Juni 2014 zurückgezogen werde (Urk. 63). 3. a) Die Privatklägerschaft beschränkte ihre Berufung auf die Dispositivziffern 2 (Freispruch betreffend Gehilfenschaft zu Mord), 3 und 4 (Strafmass), 5 (Verlängerung der Probezeit), 7 (Abweisung der Zivilforderungen) sowie 8-10 (Kosten und Entschädigungsfolgen). Die Verteidigung beantragte eine Reduktion des vorinstanzlichen Strafmasses sowie die Auflage eines geringeren Teils der Kosten (Urk. 52 S. 2). b) Gemäss Art. 382 Abs. 2 StPO kann die Privatklägerschaft einen Entscheid hinsichtlich der ausgesprochenen Sanktion nicht anfechten, weshalb auf

- 8 die Berufung der Privatklägerschaft bezüglich der Dispositivziffern 3 bis 5 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 26. Juni 2014 nicht einzutreten ist. c) Der Schuldspruch betreffend Widerhandlung gegen Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. d WG (Dispositivziffer 1), die Verlängerung der mit Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom 27. April 2010 für den bedingt ausgesprochenen Teil von zwei Jahren Freiheitsstrafe angesetzten Probezeit (Dispositivziffer 5), sowie die Einziehung der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 23. April 2013 beschlagnahmten Teleskop-Schlagrute (Dispositivziffer 6) blieben somit unangefochten, weshalb vorab mit Beschluss festzustellen ist, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich (2. Abteilung) vom 26. Juni 2014 bezüglich der Dispositivziffern 1, 5 und 6 in Rechtskraft erwachsen ist. 4. a) Die Privatklägerschaft liess den Beweisantrag stellen, es seien die Prozessakten betreffend den Haupttäter H._____ (DG140012 bzw. SB140511) und den im gleichen Zusammenhang angeklagten I._____ (DG140013 bzw. SB140510) beizuziehen. Ausserdem seien insgesamt fünf Personen erneut zu befragen, sodass deren Aussagen auch zum Nachteil des Beschuldigten verwertbar seien (Urk. 47 S. 3). b) Die Verteidigung stellte im Rahmen der Anschlussberufung den Beweisantrag, es sei J._____, geb. tt. April 1991, als Zeuge zu befragen (Urk. 52 S. 3). c) Mit Präsidialverfügung vom 13. August 2015 wurde dem Beweisantrag der Privatklägerschaft auf Beizug der Prozessakten SB140511 und SB140510 entsprochen. Die Anträge auf Einvernahme der in den Beweisanträgen genannten Personen wurden einstweilen abgewiesen (Urk. 57). Im Rahmen der heutigen Berufungsverhandlung wiederholte die Privatklägerschaft die genannten Beweisanträge, ebenso die Verteidigung, welche aber zusätzlich noch den neuen Beweisantrag stellte, es sei I._____ als Zeuge einzuvernehmen (Prot. II S. 43 f.). Inhaltlich ist auf die Anträge im Rahmen der Sachverhaltserstellung näher einzugehen.

- 9 - II. 1. Dem vorliegend zu prüfenden Anklagesachverhalt liegt eine Auseinandersetzung vom 15. Juli 2012 zugrunde, bei der H._____ (separates Verfahren) ca. um 04.00 Uhr beim Restaurant K._____ an der ... [Adresse] in Zürich mit einem Messer †A._____ erstach und dessen Bruder B._____ schwer verletzte. Gegen H._____ erhob die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich in einem separaten Verfahren am 21. Januar 2014 Anklage wegen Mordes, versuchter vorsätzlicher Tötung, Fahrens in fahrunfähigem Zustand sowie Widerhandlung gegen das Waffengesetz. H._____ wurde mit erstinstanzlichem Urteil vom 26. Juni 2014 anklagegemäss schuldig gesprochen und mit 16 Jahren Freiheitsstrafe bestraft (vorinstanzliches Verfahren DG140012, HD 24 und 47; Berufungsverfahren SB140511). Der Beschuldigte soll gemäss Anklage im Wissen um die von H._____ beabsichtigte Tat zuvor das Tatmesser übergeben und den Täter an den Tatort begleitet haben. Die Staatsanwaltschaft IV erhob zudem auch Anklage gegen I._____ (separates Verfahren) wegen Begünstigung, Fahrens in fahrunfähigem Zustand und Widerhandlung gegen das Waffengesetz. I._____ wurde anklagegemäss schuldig gesprochen und mit einer bedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 80.– sowie mit einer Busse von Fr. 300.– bestraft (vorinstanzliches Verfahren DG140013; Berufungsverfahren SB140510). Ihm wurde insbesondere vorgeworfen, H._____ bei der Flucht behilflich gewesen zu sein. Der Beschuldigte war des Weiteren bei seiner Verhaftung am 12. November 2012 im Besitz einer Teleskop-Schlagrute, welche er an seinem Wohnort in einem Personenwagen aufbewahrte. Die Akten dieser drei Prozesse wurden separat geführt. Der Berufungsprozess SB140510 gegen I._____ wurde zwischenzeitlich durch Rückzug der Berufung durch den Beschuldigten erledigt. Die Berufungsverhandlung gegen H._____ und den Beschuldigten fanden am 1. September 2015 gleichzeitig statt. Aktenzitate betreffend die beigezogenen Akten SB140511 betreffend H._____ werden mit "HD" gekennzeichnet. 2. Die Anklagebehörde wirft dem Beschuldigten somit im Wesentlichen vor, er habe sich in der Tatnacht, d.h. am frühen Morgen des 15. Juli 2012, mit

- 10 - H._____ am Bahnhof Tiefenbrunnen getroffen, sei zu ihm ins Auto gestiegen und habe ihm zur Unterstützung beziehungsweise zur Ermöglichung der beabsichtigten Tat die spätere Tatwaffe ausgehändigt. Darauf habe er H._____ zum Tatort begleitet, wodurch er den Auftritt und die Präsenz von H._____ gestärkt habe. 3. Der Beschuldigte bestätigte grundsätzlich, sich mit H._____ am Bahnhof Tiefenbrunnen getroffen zu haben und mit diesem zum K._____ gefahren zu sein. Er bestritt jedoch, ihm das Messer gegeben und mit dessen Tat gerechnet zu haben. Vielmehr sei er einzig in Schlichtungsabsicht nach Zürich gekommen. Es ist somit der bestrittene Teil des Sachverhaltes zu erstellen, wobei in den nachfolgenden Erwägungen nur insoweit auf die Aussagen der Verfahrensbeteiligten und die Akten einzugehen ist, als dies für die Entscheidfindung notwendig erscheint.

III. 1. a) Als Beweismittel für die dem Beschuldigten vorgeworfene Tat liegen in erster Linie die Aussagen des Haupttäters H._____, diejenigen des separat verfolgten I._____ sowie des Beschuldigten selber bei den Akten. Daneben wurden teilweise im Sinne von Umfeldabklärungen - weitere Personen einvernommen. Aufgrund des Aussageinhalts verzichtete die Untersuchungsbehörde teilweise auf weitere Einvernahmen unter Gewährung der Teilnahmerechte des Beschuldigten, weshalb die entsprechenden Einvernahmen nicht zu dessen Belastung verwendet werden können (L._____, HD Urk. 8/5/4; M._____, HD Urk. 8/1/2; N._____, HD Urk. 8/2/6; O._____, HD Urk. 8/2/8 und P._____, HD Urk. 8/1/5). Da diese Aussagen jedoch keine den Beschuldigten belastenden Elemente enthalten, erfolgte der Verzicht auf Wiederholung der Einvernahmen durch die Staatsanwaltschaft zu Recht. Die von der Vertretung der Privatklägerschaft beantragten Einvernahmen (vgl. Urk. 47 S. 3, Urk. 66 S. 1) würden an diesem Befund nichts ändern, zumal diese Personen zum Kerngeschehen der angeblichen Messerübergabe keine Angaben machen konnten. Es ist nicht erforderlich, Einvernahmen unter Gewährung der Teilnahmerechte erneut durchzuführen, wenn sich aufgrund der bereits erfolg-

- 11 ten Befragungen ergibt, dass keine den Beschuldigten belastenden Erkenntnisse daraus hervorgehen würden. Dementsprechend ist bereits an dieser Stelle festzuhalten, dass dem Beweisantrag der Privatklägerschaft auf weitere Einvernahmen nicht zu entsprechen ist. b) Als objektives Beweismittel liegt eine Auswertung der rückwirkenden Teilnehmer-Identifikation bezüglich der von H._____ und I._____ benützten Mobiltelefonnummern bei den Akten. Auf die entsprechenden Erkenntnisse ist im Zusammenhang mit der Würdigung der Aussagen der Tatbeteiligten zurückzukommen. c) Als weiteres objektives Beweismittel ist eine Video-Sequenz einer Überwachungskamera der Q._____ AG vorhanden. Mit Verfügung vom 16. Juli 2012 ordnete die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich die Edition des Überwachungsvideos der Q._____ AG von der Verzweigung ... [Adresse] für den Zeitraum vom 15. Juli 2012, 03.00 Uhr bis 05.00 Uhr an (Urk. HD 10/1). Auf dem Überwachungsvideo sieht man den Beschuldigten und hinter diesem H._____ um 04:02:45 Uhr schnell und zielstrebig vorbeirennen (Urk. HD 10/4 und 10/3). 2. Die Vorinstanz hat in zutreffender Weise die Grundsätze und Regeln der Beweiswürdigung dargelegt. Auf die entsprechenden Ausführungen in den vorinstanzlichen Erwägungen kann vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 44 S. 13 ff.). Ebenso hat die Vorinstanz die Glaubwürdigkeit des Beschuldigten und der Tatbeteiligten H._____ und I._____ beurteilt. Auch auf diese Erwägungen kann vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 44 S. 15 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 3. Die Aussagen des Beschuldigten, von H._____ und I._____ im Vorverfahren und in der vorinstanzlichen Hauptverhandlung hat die Vorinstanz zutreffend wiedergegeben bzw. zusammengefasst. Auf die entsprechenden Ausführungen in den vorinstanzlichen Erwägungen kann vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 44 S. 20 – 34). 4. Bezüglich der in den Anklageziffern 1.1., 1.2. und teilweise 1.3. enthaltenen Sachverhaltsumschreibung ist festzuhalten, dass die entsprechende Schilderung vom Beschuldigten nicht bestritten wurde und sich auch mit dem übrigen

- 12 - Untersuchungsergebnis deckt. Somit ist als erstellt zu betrachten, dass am späten Abend des 14. Juli 2012 H._____ und I._____ mit dem BMW X3 von H._____ nach Zürich gefahren sind, um dort im Lokal K._____ an der ... [Adresse] in Zürich in den Ausgang zu gehen. In der Folge ist es gegen ca. 03.00 Uhr vor dem K._____ zu einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen H._____ einerseits und den Gebrüdern †A._____ und B._____ andererseits gekommen. Die Gebrüder AB._____ hatten dort zusammen mit Gästen anlässlich des 23. Geburtstags von †A._____ eine Party gefeiert. Diese tätliche Auseinandersetzung endete damit, dass Mitarbeiter des Sicherheitsdienstes des K._____ mit Hilfe der Stadtpolizei Zürich, welche die entsprechenden Personalien abgeklärt hatte, schriftliche Hausverbote gegen die drei Streitbeteiligten erliessen. Aufgrund der Vorkommnisse in dieser Nacht war H._____ äusserst aufgebracht und wies aufgrund der Auseinandersetzung im Gesicht leichte Verletzungen auf (Hämatom mit Schwellung im Augenbereich). 5. Bezüglich der in der Anklageschrift geschilderten Vorgänge nach der erwähnten ersten Auseinandersetzung vor dem K._____ erachtete die Vorinstanz den Anklagesachverhalt gemäss Ziffer 1.4. als erstellt, zumal der Beschuldigte diesen Sachverhaltsabschnitt betreffend das Geschehen bis zu seinem Eintreffen beim Bahnhof Tiefenbrunnen anerkannte (Urk. 3/7 S. 3; Urk. 44 S. 35 ff.; Prot. II S. 31 f.). Dieser Befund ist nicht zu beanstanden. Somit ist erstellt, dass nach der ersten Auseinandersetzung zwischen H._____ und den Gebrüdern AB._____ zunächst I._____ und danach auch H._____ mit dem Beschuldigten telefonierten, der sich zu diesem Zeitpunkt noch an seinem Wohnort in ... aufhielt. Sie erzählten ihm von der vorgefallenen Auseinandersetzung mit den Gebrüdern AB._____ und fordert den Beschuldigten auf, sich mit ihnen in Zürich zu treffen. Der Beschuldigte kam dieser Aufforderung nach, setzte sich in sein Auto und fuhr zum Bahnhof Tiefenbrunnen in Zürich, wohin auch H._____ und I._____ fuhren, wo sie kurz vor 04.00 Uhr verabredungsgemäss zusammentrafen. 6. a) Bezüglich der Anklageziffer 1.5. kam die Vorinstanz zum Schluss, es sei erstellt, dass H._____ auf der Autofahrt vom Tiefenbrunnen zurück zum K._____ von der ersten Auseinandersetzung mit den Brüdern AB._____ erzählte,

- 13 wütend war und immer aggressiver wurde. Dies werde zwar von H._____ bestritten, ergebe sich aber aus den Aussagen des Beschuldigten und I._____s. Dasselbe gelte für den Vorwurf, dass H._____ auf der Autofahrt geäussert habe, er werde diese Personen bzw. denjenigen in der weissen Jacke – gemeint †A._____ – jetzt aufschlitzen und töten. aa) Der Beschuldigte führte in der Hafteinvernahme vom 16. Juli 2012 aus, H._____ sei gefahren, obwohl er völlig besoffen gewesen sei. H._____ sei immer aggressiver geworden, habe auf der Fahrt sein Messer hervorgenommen und gesagt, dass er den jetzt aufschlitzen werde. Er habe das Messer in der Hand nach oben gehalten. Es sei ein silbernes Butterfly-Messer gewesen. Er und I._____ hätten das eigentlich nicht so ernst genommen (Urk. 3/2 S. 3). Gerade beim K._____ habe es eine rote Ampel. Dort habe H._____ angehalten. Er (der Beschuldigte) sei ausgestiegen, da er zuerst mit diesen Leuten von R._____, die er ja kenne, habe reden wollen. H._____ habe ihn aufgefordert, ihm zu helfen, diese jungen Männer von vorher jetzt "abzuschlagen". H._____ habe immer noch das Messer in der Hand gehabt und gesagt, dass er die jetzt aufschlitzen werde, das schwöre er beim Koran (Urk. 3/2 S. 4). bb) Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 2. Oktober 2012 gab der Beschuldigte als Auskunftsperson zu Protokoll, seine Angaben in den bisherigen Befragungen seien nicht zu 100 % richtig gewesen. Er wisse aber nicht mehr, was falsch gewesen sei (Urk. 3/3 S. 2). Er sei nach Zürich gegangen, weil er einen Telefonanruf von I._____ erhalten habe. Auf Vorhalt des Staatsanwaltes, er habe am 16. Juli 2012 noch gesagt, N._____ habe am Telefon gesagt, dass H._____ betrunken sei und herumschreie, dass er alle aufschlitzen werde, führte der Beschuldigte aus, dass dies richtig sei. N._____ habe gesagt, dass er Angst wegen seines kleinen Bruders habe und nichts passieren dürfe. N._____ habe beides gesagt. Dass es keine Schlägerei gegeben habe und dass H._____ betrunken sei und herumschreie, dass er alle aufschlitzen werde (Urk. 3/3 S. 3). H._____ und I._____ hätten ihn beim Tiefenbrunnen abgeholt. Er sei nicht direkt zum K._____ gefahren, da er nicht gewusst habe, wie man mit dem Auto dorthin komme. Ein Navigationsgerät habe er nicht im Auto (Urk. 3/3 S. 3). Auf der Fahrt

- 14 hätten H._____ und I._____ gesagt, dass sie eine Schlägerei gehabt hätten. Sie hätten immer von einem S._____ gesprochen (Urk. 3/3 S. 3). Auf der Fahrt sei ein Messer im Spiel gewesen. H._____ habe ein Messer gehabt. Er habe schon immer gewusst, dass H._____ ein Messer im Auto habe. Es sei ein Butterfly-Messer gewesen. Auf die Frage des Staatsanwalts, wieso er schon immer gewusst habe, dass H._____ ein Messer dabei habe, führte der Beschuldigte aus, er denke, dass jeder Zweite ein Messer dabei habe. Auf Nachfrage des Staatsanwaltes, dass H._____ nicht jeder Zweite sei, und wieso er wisse, dass dieser immer ein Messer im Auto habe, erklärte der Beschuldigte, dieser habe es ihm vorher einmal gesagt und ihm das Messer auch gezeigt. Auf die Frage, wo im Auto, gab der Beschuldigte zu Protokoll, das wisse er nicht (Urk. 3/3 S. 4). Auf der Fahrt zum K._____ habe H._____ ihnen das Messer einmal gezeigt. Dabei sei das Messer geschlossen gewesen. Er habe das Messer in der Hand gehabt und von der Schlägerei gesprochen. Auf den anschliessenden Vorhalt, er habe am 16. Juli 2012 ausgesagt, dass H._____ das Messer hervorgenommen und gesagt habe, dass er den jetzt aufschlitzen werde, bestätigte der Beschuldigte, dass diese Aussage richtig gewesen sei. Auch auf den weiteren Vorhalt, er habe anlässlich der fraglichen Einvernahme gesagt, H._____ habe ihn aufgefordert, ihm zu helfen, diese jungen Männer von vorher jetzt abzuschlagen, er habe immer noch das Messer in der Hand gehabt und gesagt, er werde die jetzt aufschlitzen, das schwöre er beim Koran, erklärte der Beschuldigte, diese Aussage sei richtig gewesen (Urk. 3/3 S. 4 f.). cc) Anlässlich der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte zu Protokoll, er sei im Tiefenbrunnen zu H._____ und I._____ ins Auto gestiegen. Die Stimmung im Auto sei so gewesen, wie er es aufgrund des Telefongesprächs erwartet habe. H._____ habe im Auto gedroht, S._____ abzustechen, wobei er ein Messer in der Hand gehalten habe. Er könne sich im Übrigen nicht mehr genau daran erinnern, was H._____ während der Fahrt alles gesagt habe, es sei aber möglich, dass er gesagt habe, er schwöre auf den Koran, dass er S._____ abstechen werde. I._____ sei mehr auf seiner Seite gewesen und habe versucht, H._____ zu beruhigen. Er selber habe zu ihm (H._____) gesagt, es würde nichts bringen. Er

- 15 habe Schlimmeres verhindern wollen, indem er vor H._____ mit der anderen Gruppe habe sprechen wollen (Prot. II S. 33-36). dd) I._____ sagte in der ersten Hafteinvernahme vom 16. Juli 2012 aus, sie hätten den Beschuldigten am Bahnhof Tiefenbrunnen getroffen. H._____ habe unbedingt zurück ins K._____ gewollt. H._____ sei gefahren. Er (I._____) sei auf dem Beifahrersitz gesessen und der Beschuldigte hinten (Urk. 5/2 S. 4 f.). Auf die Frage, was auf der Fahrt passiert sei, antwortete I._____, sie (der Beschuldigte und H._____) hätten einfach geredet (Urk. 5/2 S. 5). Darauf hielt der Staatsanwalt I._____ vor, der Beschuldigte habe zu dieser Fahrt das Folgende ausgesagt: Sie seien zu dritt ins K._____ gefahren. H._____ sei gefahren, obwohl dieser völlig besoffen gewesen sei. I._____ sei nebendran gesessen, er hinten. Er (der Beschuldigte) habe gesagt, es wäre besser, wenn I._____ fahre, denn dieser sei weniger betrunken gewesen. H._____ sei immer aggressiver geworden. Auf der Fahrt habe H._____ sein Messer hervorgenommen und gesagt, dass er den jetzt aufschlitzen werde. Er habe das Messer in der Hand nach oben gehalten. Es sei ein silbernes Butterfly-Messer gewesen. Diesen Vorhalt des Staatsanwalts bestätigte I._____ als richtig (Urk. 5/2 S. 5). Es stimme, was der Beschuldigte sage, H._____ habe gesagt, dass er den jetzt aufschlitzen werde und dass man ihn nicht einfach so "abeboxe" dürfe. Es sei auch richtig, dass H._____ dieses Messer gehabt habe. Es stimme, dass es ein silbernes Butterfly-Messer gewesen sei. Das habe er auch gesehen (Urk. 5/2 S. 5). Auf die Frage, warum sie H._____ nicht gestoppt hätten, fragte I._____ zurück, wie sie ihn denn hätten stoppen sollen? H._____ sei direkt vors K._____ gefahren, habe einfach angehalten und sei ausgestiegen. Der Beschuldigte sei auch ausgestiegen und er sei dann im leeren Auto gesessen. Dann habe er sich ans Steuer gesetzt und das Auto weggefahren. Es habe einen freien Parkplatz gehabt. In dieser Zeit müsse H._____ "das" gemacht haben (Urk. 5/2 S. 5). In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 2. Oktober 2012 gab I._____ zu Protokoll, auf der Fahrt sei H._____ "hässig" gewesen. Auf die Frage, was er (H._____) dann gesagt habe, führte I._____ aus, er habe gesagt, sie hätten ihn geschlagen. Darauf bestätigte I._____ den Vorhalt, er habe am 16. Juli 2012 ausgesagt, es sei richtig, dass H._____ gesagt habe, dass er den jetzt aufschlitzen werde und dass man ihn nicht einfach so "abeboxe" dürfe

- 16 - (Urk. 5/3 S. 6). Weiter bestätigte I._____, dass H._____ ein Messer gehabt habe, als er dies gesagt habe. Das Messer sei bereits im Auto gewesen. H._____ habe es gesucht gehabt. Wo im X3 das Messer gewesen sei, wisse er nicht (Urk. 5/3 S. 6). Auf den Vorhalt, dass H._____ ausgesagt habe, der Beschuldigte habe ihm das Messer auf dem Weg vom Tiefenbrunnen ins K._____ gegeben, führte I._____ aus, das habe er nicht mitbekommen. Dass H._____ ein Messer vom Beschuldigten bekommen habe, habe er nicht gesehen (Urk. 5/3 S. 6). So wie er sich erinnere, sei das Butterfly-Messer im BMW X3 gewesen und H._____ habe es schon auf dem Weg zum Tiefenbrunnen, also bevor sie dort den Beschuldigten getroffen hätten, gehabt (Urk. 5/3 S. 7). Auf dem Weg zurück ins K._____ habe H._____ gesprochen. Dieser habe gesagt, dass die ihn runtergeschlagen hätten und dass er jetzt dorthin zurückgehen werde und er den mit dem weissen Jackett aufschlitzen werde. Er habe das mit dem Aufschlitzen vielleicht zweimal gesagt. Der Beschuldigte habe versucht, H._____ zu sagen, dass sie besser retour gehen sollten. H._____ habe das Auto direkt vor dem K._____ bei den Tramgeleisen angehalten und sei ausgestiegen. Der Beschuldigte sei dann auch ausgestiegen (Urk. 5/3 S. 7). b) Vor dem Hintergrund der oben zitierten Aussagen des Beschuldigten und von I._____ überzeugt die Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach auch der Sachverhaltsabschnitt 1.5. erstellt sei. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass H._____ zwischenzeitlich nicht mehr kategorisch bestritt, etwas von aufschlitzen gesagt zu haben. So gab er im Rahmen der Konfrontationseinvernahme vom 5. Dezember 2012 lediglich an, sich nicht daran erinnern zu können, so etwas gesagt zu haben (Urk. 3/6 S. 11 f.). Es erscheint im übrigen auch plausibel, dass H._____ dem Beschuldigten von der ersten Auseinandersetzung berichtete, um ihn so auf die bevorstehende Situation vorzubereiten. Dass H._____ auf dieser Autofahrt auch auf den Koran geschworen habe, die anderen bzw. denjenigen in der weissen Jacke aufschlitzen und töten zu wollen, führte der Beschuldigte anlässlich der Hafteinvernahme vom 16. Juli 2012 aus (Urk. 3/2 S. 3). Aufgrund dieser Darstellung scheint H._____ diese Äusserungen jedoch erst nach dem Eintreffen beim K._____, als er bereits aus dem Auto ausgestiegen war, getätigt zu haben. In der folgenden staatsanwaltschaftlichen Einvernahme zweieinhalb Mo-

- 17 nate später wurde der Vorhalt vom Staatsanwalt jedoch in den Kontext während der Fahrt gestellt (Urk. 3/3 S. 4). Anlässlich der Hauptverhandlung erklärte der Beschuldigte, dass H._____ mehrfach auf den Koran geschworen und "jenste" Sachen gesagt habe (Urk. 24 S. 52). Wie noch zu zeigen sein wird, verliess der Beschuldigte beim K._____ angekommen sofort das Auto, ging als Erster zur Gruppe AB._____ und war somit vor H._____, der das Auto lenkte, dort. Somit ist wahrscheinlich, dass er auch die Äusserung des Schwures von H._____ bereits im Auto mitbekommen hat. Der Anklagesachverhalt ist somit bis und mit Ziffer 1.5. als erstellt zu betrachten. 7. Das entscheidende und vom Beschuldigten bestrittene Sachverhaltselement ist in der Ziffer 1.6. der Anklageschrift enthalten: Dem Beschuldigten wird darin vorgeworfen, er habe vor dem Hintergrund des bisherigen geschilderten Verhaltens von H._____ und in entsprechender Kenntnis, dass dieser den Entschluss gefasst habe und im Begriff war, nun sogleich ein schwerwiegendes Gewaltverbrechen zum Nachteil der Gebrüder AB._____ zu begehen, zur Unterstützung bzw. Ermöglichung der anstehenden Tat im Auto H._____ ein silbernes Butterfly-Messer ausgehändigt, welches er bei sich gehabt habe (Urk. 15 S. 3). a) Zur weiteren Klärung des Vorwurfes, wonach der Beschuldigte H._____ das spätere Tatmesser übergeben haben soll, ist zunächst die Motivlage beim Beschuldigten einer näheren Betrachtung zu unterziehen. aa) Der Beschuldigte wurde nach der ersten Auseinandersetzung zwischen H._____ und den späteren Opfern von I._____ auf Geheiss von H._____ angerufen. Von H._____ wurde als Grund für die Telefonate angegeben, dass er - H._____ - Hilfe gebraucht habe bzw. dass der Beschuldigte kommen sollte, um dieses "Missverständnis" aufzuklären. Der Beschuldigte habe dann selber nochmals angerufen, da er nicht gewusst habe, wie er zum K._____ kommen sollte. I._____ habe dann das Telefon abgenommen und die beiden hätten ein Treffen beim Bahnhof Tiefenbrunnen abgemacht (Urk. 4/2 S. 3). Der Beschuldigte sagte aus, dass er vor seiner Abfahrt zu Hause noch mit N._____, der auch an der Auseinandersetzung beteiligt gewesen sei, telefoniert habe (Urk. 3/1 S. 3). Der Anruf vom I._____ sei so gegen 03.30 Uhr gewesen. Dieser habe ihm gesagt, sie seien

- 18 von Leuten aus R._____ zusammengeschlagen worden. Dann sei plötzlich H._____ am Telefon gewesen. Dieser habe ihm gesagt, er habe zwei blaue Augen und blute überall im Gesicht. Er (der Beschuldigte) solle seinen Cousin anrufen, der in R._____ wohne, um herauszufinden, wer diese Männer seien, die geschlagen hätten. H._____ habe am Telefon geweint und ihn gebeten, er solle nach Zürich kommen. Er habe dann seinen Cousin angerufen, weil ihm H._____ leid getan habe. Er habe es allerdings ungern getan. Der Cousin habe das Telefon aber nicht abgenommen. Er sei dann nach Zürich gefahren und habe unterwegs H._____ nochmals angerufen. Er habe diesem gesagt, er wisse nicht, wie man mit dem Auto zum K._____ komme. Dieser habe versucht, ihm den Weg zu erklären. Schliesslich hätten sie aber vereinbart, dass er bis zum Bahnhof Tiefenbrunnen fahren solle und H._____ ihn dort abholen würde. Von dort seien sie zu dritt zum K._____ gefahren (Urk. 3/1 S. 4). bb) In der Hafteinvernahme vom 16. Juli 2012 gab der Beschuldigte dann zu Protokoll, er kenne die Gebrüder AB._____, da diese aus der gleichen Gegend wie er kämen. Er kenne auch H._____, welcher ein guter Kollege von ihm sei. Er kenne diesen bereits so lange, wie die Gebrüder AB._____. Um ca. 03.30 Uhr habe ihn I._____ angerufen. Dieser habe gesagt, er sei im K._____ zusammen mit H._____ in eine Schlägerei mit Leuten aus R._____ geraten (Urk. 3/2 S. 2). Dann sei H._____ ans Telefon gekommen. Dieser sei aufgeregt gewesen, habe geweint und ihn gebeten, nach Zürich ins K._____ zu kommen. Dann sei auch N._____ ans Telefon gekommen und habe gesagt, dass es gar nicht so sei, wie H._____ gesagt habe. Dieser sei betrunken und schreie herum, dass er alle aufschlitzen werde. Er (der Beschuldigte) habe dann gemerkt, dass es ernst sei und dass er telefonisch nicht schlichten könne. Deshalb sei er aufgestanden und nach Zürich gefahren. Auf dem Weg habe er nochmals mit H._____ telefoniert und ihm gesagt, er wisse nicht genau, wie er zum K._____ komme. Sie hätten darum vereinbart, ihn beim Bahnhof Tiefenbrunnen abzuholen. Sie seien zu dritt zum K._____ gefahren. H._____ sei gefahren, obwohl er völlig besoffen gewesen sei. H._____ sei immer aggressiver geworden, habe auf der Fahrt sein Messer hervorgenommen und gesagt, dass er den jetzt aufschlitzen werde. Er habe das Messer in der Hand nach oben gehalten. Es sei ein silbernes Butterfly-Messer

- 19 gewesen. Sie hätten das eigentlich nicht so ernst genommen (Urk. 3/2 S. 3). Gerade beim K._____ habe es eine rote Ampel. Dort habe H._____ angehalten. Er (der Beschuldigte) sei ausgestiegen, da er zuerst mit diesen Leuten von R._____, die er ja kenne, habe reden wollen. H._____ habe ihn aufgefordert, ihm zu helfen, diese jungen Männer von vorher jetzt abzuschlagen. H._____ habe immer noch das Messer in der Hand gehabt und gesagt, dass er die jetzt aufschlitzen werde, das schwöre er beim Koran (Urk. 3/2 S. 4). cc) In der Einvernahme als Auskunftsperson am 2. Oktober 2012 gab der Beschuldigte zu Protokoll, er habe zuerst einen Telefonanruf von I._____ erhalten. Der habe ihm von einem S._____ erzählt und dass dieser H._____ geschlagen hätte. Er habe gemeint, dass sei jemand von R._____. Mit H._____ habe er auch telefoniert; es seien mehrere Telefonate gewesen, bevor er nach Zürich gefahren sei. Er habe auch mit N._____ telefoniert. Auf die Frage, weshalb er mitten in der Nach aufgestanden und nach Zürich gefahren sei, antwortete er, weil H._____ ein Kollege von ihm sei. Er habe gehört, dass es Probleme gebe und gemerkt, dass er das am Telefon nicht klären könne (Urk. 3/3 S. 2). Auf Ergänzungsfrage sagte der Beschuldigte, er habe mit †A._____ auch schon persönlichen Kontakt gehabt, da dieser ein guter Kollege seines Cousins N._____ gewesen sei. Sein eigenes Verhältnis zu N._____ sei so auf der Basis "hoi und tschau", mithin nicht besonders freundschaftlich (Urk. 3/3 S. 9). In der Konfrontationseinvernahme vom 5. Dezember 2012 bestätigte der Beschuldigte, dass er zunächst von I._____, dann von H._____ angerufen worden sei, wobei H._____ geweint und gesagt habe, er sei geschlagen worden. H._____ habe ihn aufgefordert, seinen Cousin T._____ anzurufen. Diesen habe er jedoch telefonisch nicht erreicht. H._____ habe ihm daraufhin gesagt, er solle nach Zürich kommen. Auch I._____ habe ihn dazu aufgefordert. Unterdessen habe er auch mit N._____ telefoniert. Dieser habe sich beim K._____ aufgehalten (Urk. 3/6 S. 3). Auch anlässlich der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte aus, er sei nach Zürich gegangen, um zu schlichten. Er habe gewusst, dass er die Personen kenne und habe mit ihnen reden wollen. Er habe gemerkt, dass es telefonisch nicht gehe und er habe vor Ort vermitteln wollen. Er habe gehofft, Schlimmeres verhindern zu

- 20 können, wobei er vor H._____ mit den anderen habe reden wollen (Prot. II S. 32 und 36). dd) Der Beschuldigte sagte konstant aus, dass er bei der Ankunft beim K._____ zuerst ausgestiegen sei und sogleich zur Gruppe mit den Brüdern AB._____ und N._____ gegangen sei. Dabei habe er herausfinden wollen, wer der von H._____ erwähnte S._____ sei. Er kenne ja eigentlich alle von R._____, aber keinen mit Namen S._____. Er habe zunächst gerufen, was los sei. Er habe die Leute in der Gruppe gefragt, wer dieser S._____ sei. Er habe mit der Gruppe reden wollen. Zuerst habe er N._____ gefragt. Er habe jedoch weder von N._____ noch von den anderen eine Antwort erhalten. N._____ habe einfach gesagt, es sei nicht so, wie er meinen würde. Danach habe er auch schon die Stimme von H._____ hinter sich gehört. Dieser habe gerufen, das sei derjenige mit dem weissen Jackett, worauf er sogleich begann, auf †A._____ einzustechen. Er (der Beschuldigte) habe H._____ schon vorher am Telefon und auch im Auto gesagt, er solle es sein lassen, er sei besoffen. Er solle es später klären. Er habe aber gemerkt, dass es nicht gehe (Urk. 3/1 S. 5; Urk. 3/2 S. 3 f.; Urk. 3/3 S. 5; Urk. 3/5 S. 4; Urk. 3/6 S. 13 f.; Prot. II S. 36). ee) H._____ gab in der Einvernahme vom 28. September 2012 zu Protokoll, dass er nach der ersten Auseinandersetzung I._____ gesagt habe, er solle den Beschuldigten anrufen, weil dieser die anderen Leute von R._____ her kannte. H._____ gab an, er sei über die erlittenen Schläge schockiert gewesen. Er habe das Telefon von I._____ genommen und zum Beschuldigten gesagt, dass er Hilfe brauche. Der Beschuldigte solle kommen und dieses Missverständnis aufklären. Der Cousin des Beschuldigten sei von R._____ und deshalb kenne der Beschuldigte die Leute dort, weil er häufig seinen Cousin in R._____ besuche (Urk. 4/2 S. 3). Als sie wieder zum K._____ gelangt waren, sei der Beschuldigte zuerst ausgestiegen und sei zur Gruppe mit den Brüdern AB._____ hingegangen. Der Beschuldigte habe mit dieser Gruppe geredet und er - H._____ - sei auch dazugekommen. Danach folgte die Schilderung der eigentlichen Tat aus Sicht von H._____ (Urk. 4/2 S. 4). In der Einvernahme vom 7. November 2012 gab H._____ auf Ergänzungsfrage zu Protokoll, dass er den Beschuldigten nicht um Hilfe mit

- 21 einem Messer gebeten habe, sondern damit er schlichten würde (Urk. 4/3 S. 11). In der Einvernahme vom 4. Februar 2013 bestätigte H._____ erneut, dass er den Beschuldigten um Hilfe gebeten habe, weil dieser die Gebrüder AB._____ kannte. Ebenso bestätigte er, dass nach der Rückkehr zum K._____ der Beschuldigte zuerst ausgestiegen und zur Gruppe mit den Brüdern AB._____ hingegangen sei (Urk. 4/6 S. 2 und 5). Auch in der Schlusseinvernahme bestätigte er, dass der Beschuldigte zuerst ausgestiegen war, und er dem Beschuldigten zur Gruppe mit den Brüdern AB._____ gefolgt sei (Urk. 4/10 S. 6). In der vorinstanzlichen Hauptverhandlung blieb H._____ dabei, dass er den Beschuldigten gerufen habe, damit dieser und sein Cousin den Streit schlichten würden (Urk. 24 S. 57) und auch anlässlich der Berufungsverhandlung hielt er an dieser Darstellung fest (Prot. II S. 24). ff) Gemäss Darstellung von I._____ habe er den Beschuldigten nach der ersten Auseinandersetzung angerufen, weil dieser den N._____ und dessen Cousin gut kenne und - wenn er hinzu kommen würde - den Streit sicher gut schlichten könnte. Er habe also dem Beschuldigten am Telefon gesagt, er solle ins K._____ kommen, um den Streit zu schlichten (Urk. 5/2 S. 4). In der Einvernahme vom 2. Oktober 2012 präzisierte I._____, dass er den Beschuldigten im Auftrag von H._____ angerufen habe. Er wiederholte seine Auffassung, wonach er gedacht habe, dass der Beschuldigte den Streit würde schlichten können (Urk. 5/3 S. 5). In der vorinstanzlichen Hauptverhandlung bestätigte I._____, dass er und H._____ den Beschuldigten angerufen haben, damit dieser schlichten sollte (Urk. 24 S. 37). gg) Aufgrund der diesbezüglichen übereinstimmenden Aussagen sollte der Beschuldigte mit Exponenten der Gegenseite den Kontakt suchen, was er im Fall von N._____ auch getan hat, da seine diesbezüglichen Aussagen durchaus glaubhaft erscheinen. Ebenso ist davon auszugehen, dass er zumindest versuchte, seinen Cousin T._____, der die Beteiligten Personen aus R._____ kannte, telefonisch zu erreichen. Dies ist umso glaubhafter, als H._____ ihn hierzu ersucht hatte. Diese Vorgänge vor dem Hintergrund der in den wesentlichen Punkten übereinstimmenden Aussagen von H._____, I._____ und des Beschuldigten las-

- 22 sen es als naheliegend und plausibel erscheinen, dass der Beschuldigte nicht nur mit der Identitätsabklärung von "S._____" und der anderen Gegner aus dem K._____ beauftragt wurde, sondern insbesondere auch zum Schlichten des entstandenen Konfliktes beigezogen wurde. Darauf lassen auch die Aussagen des Beschuldigten schliessen, dass er gemerkt habe, dass die Angelegenheit ernst war und er sie deshalb nicht am Telefon würde schlichten können. Er sei deshalb aufgestanden und nach Zürich gefahren. Zu Gunsten des Beschuldigten ist somit davon auszugehen, dass es ihm nicht darum ging, die Gruppe AB._____ auf irgendeine Art und Weise anzugreifen oder einen Denkzettel zu verpassen, sondern er sich ein Bild verschaffen wollte, was geschehen war und die Situation klären wollte. Angesichts der von ihm geschilderten widersprüchlichen Angaben, welche er von H._____ sowie von N._____ erhalten hatte, erscheint dies auch durchaus nachvollziehbar. Bereits an dieser Stelle ist hervorzuheben, dass von keiner Seite behauptet wurde, der Beschuldigte sei zur Unterstützung eines Rache- bzw. Vergeltungsaktes nach Zürich beordert worden. Insbesondere auch nicht, dass er H._____ zu einem Messer verhelfen solle. hh) Zusammenfassend lässt sich somit nicht widerlegen, dass der Beschuldigte zum Klären der Vorgänge und zum Schlichten nach Zürich kam. Auch ist anzunehmen, dass er herausfinden wollte, weshalb H._____ so aufgebracht war. Dies entsprach denn auch seinem späteren Verhalten beim K._____, als er auf die Gruppe mit den Brüdern AB._____ zuging und Aufschluss über die Identität von "S._____" und das Geschehene verlangte. b) Zur Frage der in der Anklageschrift behaupteten Übergabe des Tatmessers stehen die Aussagen von H._____ denjenigen des Beschuldigten und I._____s gegenüber. aa) Das Aussageverhalten von H._____ ist insofern konstant, dass er das Butterfly-Messer, welches er zur Tat benutzte, vom Beschuldigten auf der Fahrt vom Tiefenbrunnen zum K._____ ungefragt bekommen haben will. Es stellt sich die Frage, weshalb H._____ zum Nachteil des Beschuldigten zu Unrecht einen dermassen gravierenden Vorwurf erheben sollte. Denn zum einen bezeichneten sich die beiden als Kollegen und kennen sich seit der Schulzeit. Zum anderen

- 23 verbessert diese Darstellung die Position von H._____ nur unwesentlich. Auch unter der Annahme einer Messerübergabe durch den Beschuldigten war es immer noch H._____, der das Messer übernommen, dieses eingesteckt und später zum Nachteil der Gebrüder AB._____ zum Einsatz gebracht hat. Hinsichtlich des Aussageverhaltens von H._____ ist jedoch zu berücksichtigen, dass er den Tatablauf so darstellte, dass er eigentlich gar kein Messer hätte haben wollen und gar nicht gewusst habe, wieso ihm der Beschuldigte dieses Messer gegeben habe. Nach der Rückkehr zum K._____ habe er das Messer dann eingesetzt, weil er Angst gehabt habe, angegriffen zu werden. Aufgrund der Beweislage, insbesondere der diesbezüglich übereinstimmenden Aussagen der anwesenden Personen wie auch des Beschuldigten, konnte von einem Angriff auf H._____ jedoch keine Rede sein. Bei Annahme der Version, wonach H._____ das Messer selber bereits in seinem Auto gehabt und dieses aktiv behändigt und mitgenommen hätte, spräche dies eher für einen im Voraus geplanten Messerangriff. Weiter könnte das Bestreben von H._____, nicht als latent gewaltbereite Person dazustehen und das Selbstbildnis der angepassten, pflichtbewussten und allseits beliebten Person aufrechtzuerhalten, eine allfällige Falschaussage zulasten des Beschuldigten unter Umständen erklären. Nicht auszuschliessen ist auch ein gewisses Rachemotiv dafür, dass der Beschuldigte H._____ während und nach der Tat nicht unterstützte. Insbesondere machte der Beschuldigte auch für H._____ klar belastende Aussagen und bestätigte z.B. in keiner Weise die von H._____ vorgebrachte Behauptung, dass dieser vor dem Messereinsatz von †A._____ angegriffen wurde. Vor diesem Hintergrund hatte H._____ subjektiv ein nachvollziehbares Interesse daran, den Beschuldigten zu belasten, das Messer überhaupt ins Spiel gebracht zu haben. Eine unaufgeforderte und auch unerwartete Aushändigung des Messers durch den Beschuldigten bedeutete für H._____ insofern eine Entlastung, als dadurch die Tat nicht vorbereitet und geplant erschien. bb) Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, fällt beim Aussageverhalten des Beschuldigten und I._____s auf, dass ihre Aussagen betreffend Herkunft des Tatmessers mit zunehmender Zeit immer genauer wurden, obwohl die Erinnerung an Geschehenes im Verlaufe der Zeit in der Regel schlechter und unpräziser wird. I._____ gab zudem nicht von sich aus an, dass H._____ das Messer bereits in

- 24 seinem Auto hatte, sondern führte dies erst aus, als ihm die entsprechende Aussage des Beschuldigten vorgehalten worden war (Urk. 5/2 S. 5). I._____ präsentierte verschiedene Darstellungen oder entwickelte diese von Einvernahme zu Einvernahme. Zunächst will er gar kein Messer gesehen haben. Dann wusste er zwar, dass das Messer bereits im Auto von H._____ war, jedoch nicht wo. Dann wusste er plötzlich wieder, dass es in der Mittelkonsole war. Schliesslich kam ihm in den Sinn, dass H._____ das Messer zunächst links im Auto gesucht hatte, es dann aber in der Mittelkonsole fand. Einmal soll H._____ das Messer bereits vor der Abfahrt nach Tiefenbrunnen hervorgenommen haben (Urk. 5/4 S. 4), einmal auf der (ersten) Fahrt nach Tiefenbrunnen (Urk. 5/3 S. 7), ein anderes Mal auf der Rückfahrt von Tiefenbrunnen zum K._____ (Urk. 5/2 S. 5 [in Bestätigung der Aussagen des Beschuldigten]). Schliesslich will I._____ sogar dabei gewesen sein, als L._____ H._____ dieses Messer übergeben haben soll (Urk. 3/6 S. 12 f.; Urk. 24 S. 54 ff.). Dies nachdem er zuvor deklariert hatte, nicht zu wissen, von wem H._____ das Messer erhalten habe. Aufgrund dieses Aussageverhaltens ergeben sich in diesem Punkt erhebliche Vorbehalte gegenüber den Aussagen von I._____. Es ist allerdings zu beachten, dass I._____ insbesondere zu Beginn der Untersuchung H._____ komplett zu decken versuchte. Erst auf Intervention des Staatsanwaltes anlässlich der Hafteinvernahme vom 16. Juli 2012 bestätigte er, überhaupt mit diesem unterwegs gewesen zu sein (Urk. 5/2 S. 2). Später lenkten I._____s Aussagen immer mehr ins allgemeine Beweisbild ein, wobei aber auch bald schon offensichtlich war, dass H._____ als Haupttäter nicht aus der Sache herausgehalten werden konnte. I._____ hatte darüber hinaus kein eigenes Interesse daran, betreffend Messerherkunft gegen H._____ auszusagen. Er selber stand diesbezüglich nicht im Fokus. Demgegenüber stand für den Beschuldigten einiges auf dem Spiel. Von daher könnte I._____ unter einem gewissen Druck gestanden haben, zu Ungunsten von H._____ auszusagen, für welchen die Konsequenzen betreffend Messerherkunft weitaus geringer ausfallen würden als für den Beschuldigten. Dass I._____ jedoch aus Angst vor dem Beschuldigten zu dessen Gunsten aussagte, ist nicht wahrscheinlich, und dafür liegen auch keine Anhaltspunkte vor.

- 25 cc) Des Weiteren ist auffällig, dass sowohl I._____ als auch der Beschuldigte, nachdem sie am 12. November 2012 erneut verhaftet worden waren, neu gleichzeitig die Geschichte von der aufgelösten Verlobung von M._____, der Schwester von H._____, erzählten, und dass sie gewusst hätten, dass dieser deswegen ein Messer beschafft habe. Diese Aussagen erscheinen abgesprochen, wobei dies nicht zwingend bedeutet, dass sie auch inhaltlich falsch sind. Der Umstand, dass I._____ gestützt auf angebliche Angaben von H._____ als Grund für die Anschaffung eines Messers ausführte, der Verlobte von M._____ habe die Verlobung aufgelöst und schlecht über diese gesprochen, was zum Konflikt geführt habe, der Beschuldigte aber – ebenfalls gestützt auf angebliche Angaben von H._____ – geltend machte, der Konflikt sei entstanden, weil der Vater von M._____ und H._____ die Verlobung aufgelöst habe, was der Verlobte nicht akzeptiert und deshalb gedroht habe, spricht zwar eher gegen diese Verlobungsgeschichte als Ursprung des Messerbesitzes auf Seiten H._____s, kann jedoch auch als Indiz dafür gewertet werden, dass sich der Beschuldigte und I._____ diese Geschichte nicht selber ausdachten, da ihre Versionen dann wohl nicht so stark voneinander abgewichen wären. M._____ bestätigte denn auch, dass es eine Auflösung einer Verlobung tatsächlich gab, führte jedoch aus, sie habe sich einvernehmlich von ihrem Verlobten getrennt. Dasselbe gilt für die Aussagen des angeblichen Messerlieferanten L._____, der bestritt, H._____ ein Messer gegeben zu haben. Es war jedoch ohnehin nicht ernsthaft zu erwarten, dass dieser zugeben könnte, ein Messer für ein Tötungsdelikt zur Verfügung gestellt zu haben, weshalb im Übrigen in Abweisung des Beweisantrags der Privatklägerschaft auch von einer erneuten Befragung desselben abzusehen ist. Auch wenn die Geschichte betreffend die aufgelöste Verlobung als Grund für die Beschaffung eines Messers durch H._____ mit anderen Beweismitteln nicht bestätigt wurde, kann dennoch nicht gesagt werden, sie wäre widerlegt oder gänzlich unplausibel. Die diesbezüglichen Aussagen des Beschuldigten und von I._____ wirken nicht offensichtlich abgesprochen. An sich wäre bei einer Absprache eine deutlich übereinstimmendere Darstellung zu erwarten gewesen, hatten sie zur gegenseitigen Abstimmung bis zu ihrer erneuten Verhaftung doch wochenlang Gelegenheit und

- 26 hatte der Beschuldigte ein eminentes Interesse an einer Darstellung, die ihn überzeugend vom Vorwurf der Messerübergabe hätte entlasten können. dd) Einen objektiven Beweis oder unabhängige Zeugen gibt es für die Frage der Herkunft der Tatwaffe nicht. Die Aussagen des Beschuldigten und I._____s überzeugen aus den dargelegten Gründen nicht restlos. Gemäss Aussagen von im Verfahren gegen H._____ einvernommenen Personen, welche hier zugunsten des Beschuldigten heranzuziehen sind, drohte H._____ bereits im K._____ und unmittelbar nach der ersten Auseinandersetzung, er werde gewisse Personen aufschlitzen und abstechen. Dies deutet eher darauf hin, dass er bereits zu diesem Zeitpunkt, als er noch nicht mit dem Beschuldigten telefoniert hatte, ein Messer in seinem Zugriffsbereich hatte, d.h. ein solches entweder auf sich trug oder im in der Nähe parkierten Auto deponiert hatte. Diese Wortwahl erscheint für eine Person ohne verfügbares Messer sehr ungewöhnlich. Schliesslich ist in Erinnerung zu rufen, dass H._____ den Beschuldigten nie aufgefordert hatte, ihm ein Messer zu bringen, sondern das Messer unaufgefordert vom Beschuldigten erhalten haben will. H._____s Äusserungen sprechen somit eher gegen eine Aushändigung des Messers durch den Beschuldigten an ihn. Seine Darstellung der Geschehnisse ist im geschilderten Sinne nicht stimmig. ee) Dass der Beschuldigte H._____ das Tatmesser übergeben haben könnte, ist angesichts des Ablaufs der Geschehnisse auf den ersten Blick nicht ausgeschlossen. Es ist eher unwahrscheinlich, dass H._____ bereits bei der ersten Auseinandersetzung das Messer auf sich trug, weil er es dann einerseits an der Security-Kontrolle vorbei ins K._____ mitgenommen hätte und er es andererseits dann bereits bei der ersten Auseinandersetzung mit der Gruppe AB._____ hätte hervornehmen können. Geht man hingegen davon aus, dass H._____ das Messer bei der ersten Auseinandersetzung zwar noch nicht auf sich, jedoch bereits in seinem Auto hatte, stellt sich die Frage, weshalb er dann dieses nicht einfach holte, statt den Beschuldigten anzurufen und zu sich zu bestellen, wenn er plante, †A._____ mit dem Messer anzugreifen. H._____ befand sich gegenüber der Gruppe der Brüder AB._____ nämlich auch in Begleitung des Beschuldigten noch immer in der Minderzahl. Immerhin konnte er nicht sicher sein, wie lange die

- 27 - Gruppe AB._____ noch beim K._____ bleiben würde, zumal auch den Brüdern AB._____ das Haus verboten worden war. Dass diese eine halbe Stunde nach der ersten Auseinandersetzung noch immer dort war, war denn auch ein unglücklicher Umstand. Auch H._____ war jedoch nach der ersten Auseinandersetzung gemäss eigenen Angaben trotz des erlittenen Schockes über die erhaltenen Schläge zunächst bestrebt, die angespannte Situation mit Unterstützung des Beschuldigten und dessen Cousins T._____ klären zu können. Es ist hervorzuheben, dass es sich bei T._____ um einen guten Freund von †A._____ handelte und auch der Beschuldigte ein Kollege der Leute von R._____ war. Es erscheint demnach widersinnig, diese beiden als Aggressoren beizuziehen. Dies spricht dagegen, dass H._____ schon in einem so frühen Zeitpunkt echte Tötungs- oder Verletzungsabsichten zum Nachteil seiner Kontrahenten hegte. Andererseits waren zahlreiche Personen von Security und Polizei auf Platz, welche die Umsetzung einer bereits vorhandenen Verletzungs- bzw. Tötungsabsicht wohl verhindert hätten. Aus dem Umstand, dass H._____ in jenem Zeitpunkt nicht ein allfällig im Auto vorhandenes Messer holte, lässt also im Ergebnis nicht darauf schliessen, dass es zwingend der Beschuldigte gewesen sein musste, von dem H._____ das Messer erhielt. ff) Das vom Beschuldigten und I._____ geschilderte Verhalten von H._____ nach der ersten Auseinandersetzung und während der Autofahrten spricht dafür, dass H._____ nach den erhaltenen Schlägen schockiert war und sich gedemütigt fühlte, zunächst jedoch nicht in der Lage war, selbständig eine Gegen- oder Lösungsstrategie zu entwickeln. Er nahm deshalb Kontakt mit dem Beschuldigten auf, weil dieser durch seine Bekanntschaft mit den Gegnern einerseits abklären könnte, um wen es sich genau bei der Gegnerschaft handelte, andererseits unter Involvierung seines Cousins schlichtend auf den nach wie vor schwelenden Konflikt einwirken konnte. Es ist erstellt, dass H._____ am Telefon weinte, somit emotional erschüttert war. Danach, auf der Autofahrt zum Bahnhof Tiefenbrunnen und auf der Rückfahrt zum K._____, scheint der Zustand von H._____ jedoch zunehmend in eine aggressive Haltung umgeschlagen zu sein, wobei auch die Vergegenwärtigung seiner unschönen Verletzungen im Gesicht und die zweifellos vorhandenen Schmerzen ein Rolle gespielt haben dürften. Schliesslich musste dann

- 28 aus Sicht von H._____ wegen der erlittenen Demütigung und Unterlegenheit nun eine Gegenmassnahme ergriffen werden, was sich auch aus seinen verbalen Äusserungen gegenüber seinen beiden Begleitern ergab. Dass in dieser Situation H._____ vom Beschuldigten ein Messer erhalten haben soll, dazu noch unaufgefordert, erscheint höchst unglaubhaft. Angesichts der geschilderten Eskalation der emotionalen bzw. inneren Situation bei H._____, erscheint es andererseits auch nachvollziehbar und plausibel, dass H._____ nicht sogleich nach der ersten Auseinandersetzung nach einem allfällig im Auto vorhandenen Messer gegriffen hat, sondern erst nach durchlaufen der geschilderten Gefühlslagen im Verlaufe der Autofahrt zum Bahnhof Tiefenbrunnen und zurück. gg) Gegen eine Messerübergabe des Beschuldigten spricht weiter dessen Verhalten am Tatort. Wie bereits dargelegt, verliess der Beschuldigte nach der Ankunft beim K._____ als Erster das Auto, ging sogleich auf die Gruppe mit den Gebrüdern AB._____ zu und erkundigte sich bei N._____, was los gewesen sei. Dies ohne jeglichen Einsatz von Gewalt. Er versuchte entsprechend seiner Funktion als Vermittler zwischen den ihm auf beiden Seiten bekannten Personen sich einen Überblick zu verschaffen und die Auseinandersetzung zu entschärfen. Der Messereinsatz H._____s erfolgte demnach auch für den Beschuldigten völlig überraschend. Zudem ist es weder plausibel noch lebensnah, dass jemand, der einen Streit schlichten will, einem Exponenten der Auseinandersetzung eine Waffe mitbringt, schon gar nicht ohne entsprechendes Begehren des Streitenden. Zudem ist nicht einleuchtend, weshalb der Beschuldigte in seinen Befragungen ausführen sollte, dass H._____ unter Schwören auf den Koran gedroht habe, †A._____ aufzuschlitzen, wenn er ihm das Messer übergeben hätte. Damit würde er sich selber belasten. Hätte H._____ das Messer tatsächlich von ihm erhalten, wäre eher zu erwarten gewesen, dass der Beschuldigte die Tatumstände so dargestellt hätte, dass niemand mit einem Messereinsatz habe rechnen können. Schliesslich sprechen auch die Äusserungen H._____s anlässlich eines aufgezeichneten Telefonats mit P._____ gegen eine Messerübergabe des Beschuldigten. In diesem Telefonat führte H._____ nämlich aus: "ich hand die voll in d'scheiss ine grite man. Und de G._____ isch im Knascht und er isch uf bewährig." Hätte H._____ das Messer tatsächlich mehr oder weniger gegen seinen Willen

- 29 vom Beschuldigten erhalten, hätte er wohl eher ausgeführt, "G._____" hätte ihn voll in die Scheisse hineingeritten (vgl. Urk. HD 13/1/1). hh) Bei einer Analyse der Stimmigkeit der verschiedenen Varianten bezüglich der Herkunft des Messers steht somit ein gewichtiger Aspekt im Vordergrund, aufgrund dessen eine Übergabe des Messers durch den Beschuldigten als nicht plausibel und mit der Motivlage des Beschuldigten unvereinbar erscheint. Vor dem erstellten Hintergrund, dass es bei der Rückkehr zum K._____ in Anwesenheit des Beschuldigten und (wie ursprünglich beabsichtigt) dessen Cousins (T._____), welche beide die Leute aus R._____ kannten, um eine Aufklärung der Umstände und Beteiligten der ersten Auseinandersetzung und um Schlichtung ging, erscheint es sowohl aus der Optik von H._____ wie auch jener des Beschuldigten betrachtet unglaubhaft, dass dieser während der Fahrt H._____, der sich zunehmend aufgebrachter und aggressiver äusserte, ungefragt ein Messer zusteckte. ii) Zusammenfassend ergibt sich, dass weder die Aussagen von H._____, noch diejenigen des Beschuldigten und I._____s für sich alleine zu überzeugen vermögen. Dass H._____ beim Beschuldigten ein Messer bestellte und dieser ihm ein solches in der Folge übergeben hat, lässt sich nicht nachweisen und wurde im Übrigen auch von niemandem so behauptet. Dass der Beschuldigte H._____ ungefragt ein Messer übergeben hat, erscheint aus den dargelegten Gründen sehr unwahrscheinlich. Denn es ist nicht erklärbar, weshalb der Beschuldigte dies ohne Aufforderung von sich aus getan haben sollte. Einerseits kam der Beschuldigte mit der Absicht zu schlichten nach Zürich und das Messer hätte gegebenenfalls gegen ihm bekannte Personen eingesetzt werden können, andererseits hätte er sich durch eine Messerübergabe an H._____ im Falle einer Eskalation selbst in Gefahr gebracht. Denn es war nicht abschätzbar, wie die nach der ersten Auseinandersetzung aggressiven Brüder AB._____ auf einen allfälligen Messereinsatz selbst reagieren würden. Weiter ist wenig wahrscheinlich, dass H._____ das Messer bereits den ganzen Abend über auf sich trug. So bleibt es letztendlich bei zwei am ehesten in Betracht fallenden Möglichkeiten: Entweder hatte H._____ das Messer in seinem Auto oder der Beschuldigte hat es von sich aus mitge-

- 30 nommen und es dann auf der Autofahrt zum K._____ H._____ auf dessen spontanen Wunsch übergeben. Gestützt auf die vorhandenen Beweise und in Würdigung der vorstehend erwähnten Umstände lässt sich weder die eine noch die andere Möglichkeit mit genügender Sicherheit belegen oder ausschliessen. Bezüglich des Erhalts des Messers vom Beschuldigten stellt die Aussage von H._____ das einzige Beweismittel dar, dem es nicht zuletzt vor dem Hintergrund seines kaum nachvollziehbaren Verhaltens in der Tatnacht, in dessen Zusammenhang seine Belastung des Beschuldigten steht, an der notwendigen Überzeugungskraft fehlt, um allein darauf abzustellen. c) Aufgrund obiger Erwägungen bestehen unüberwindbare Zweifel daran, dass der Beschuldigte das Messer während der Fahrt an H._____ übergeben hat. Da sich dieser Nachweis rechtsgenügend nicht erbringen lässt, ist in Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" von der für den Beschuldigten günstigeren und entsprechend den vorstehenden Ausführungen doch auch als wahrscheinlicher erscheinenden Version auszugehen, wonach H._____ bereits im Besitze des Messers war, als der Beschuldigte beim Tiefenbrunnen zu diesem ins Fahrzeug einstieg. Der Sachverhalt gemäss Anklageziffer 1.6. lässt sich somit bezüglich der Messerübergabe vom Beschuldigten an H._____ nicht erstellen. Vor diesem Hintergrund kann auch auf die von der Verteidigung im Berufungsverfahren neu beantragte Einvernahme von I._____ als Zeuge (Prot. II S. 43) abgesehen werden. 8. In der Anklageschrift (Ziffer 1.7. und 1.8.) wird eine weitere die Tat von H._____ unterstützende Handlung durch den Beschuldigten umschrieben. Der Beschuldigte soll nach der Ankunft beim K._____ H._____ "in bewusst weiterer Stärkung des Auftrittes und der Präsenz von H._____" diesen nach Verlassen des Autos zu den Gebrüdern AB._____ und ihre "Party-Gruppe" begleitet haben. Im Weiteren sei er bei der Tatausführung durch H._____ "unmittelbar dabei gestanden" (Urk. 15 S. 3). a) Die Anklageformulierung setzt inhaltlich voraus, dass der Beschuldigte damit rechnete und zumindest in Kauf nahm, dass der Angriff mit dem Messer durch H._____ bevorstand. Nur wenn diese Voraussetzung erfüllt wäre, könnte

- 31 von einer Unterstützungshandlung für die von H._____ begangenen Taten die Rede sein. Dies lässt sich jedoch nicht erstellen. Wie bereits im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Messerübergabe dargelegt wurde, ist als erstellt zu betrachten, dass der Beschuldigte nicht mit H._____ zur Gruppe gegangen ist, sondern dass er als Erster zur Gruppe mit den Brüdern AB._____ getreten ist, um den Mitglieder dieser Gruppe zu sprechen, bzw. um zu klären, was geschehen war. Dann kam H._____ plötzlich von hintern und begann - auch für den Beschuldigten überraschend - auf †A._____ einzustechen (vgl. oben Ziff. 7 lit. a). b) Die Darstellung durch den Beschuldigten wird auch durch die Aussagen von H._____ gestützt. Dieser führte aus, dass der Beschuldigte, nachdem er ausgestiegen sei, zur Gruppe gegangen sei und mit ihnen geredet habe. Er (H._____) sei auch dazu gegangen (Urk. 4/2 S. 4 f.). Der Beschuldigte sei schon vor ihm ausgestiegen und habe sich zu dieser Gruppe begeben (Urk. 4/7 S. 5). Er habe gesehen, dass der Beschuldigte vor ihm ausgestiegen und zur Gruppe gelaufen sei. Dieser habe mit N._____ geredet, glaube er. Dann sei er (H._____) auch von hinten gekommen (Urk. 24 S. 26 f.). c) Auch in mehreren Aussagen der im Strafverfahren gegen H._____ einvernommenen Zeugen und Auskunftspersonen finden sich Übereinstimmungen mit der Schilderung des Beschuldigten und es wird einheitlich ausgesagt, dass der Beschuldigte sich selber nicht am Angriff von H._____ auf †A._____ beteiligte. Die Aussagen dieser Personen sind zwar nicht zu Lasten, wohl aber zu Gunsten des Beschuldigten verwertbar. So führte N._____ aus, der Beschuldigte sei daneben gestanden. Beim Beschuldigten habe er kein Messer oder so festgestellt. Der Beschuldigte habe gar nichts gemacht (HD Urk. 8/2/5 S. 4). Auch O._____ verneinte die Frage, ob noch weitere Personen, unter anderem auch der Beschuldigte, auf †A._____ eingestochen oder eingeschlagen hätten (HD Urk. 8/2/7 S. 6). O._____ schilderte, er habe dann den Beschuldigten gesehen, den er von früher kenne. Dieser sei nicht aggressiv gekommen. Plötzlich habe P._____ geschrien (HD Urk. 8/2/10 S. 3). So wie er es heute noch wisse, sei der Beschuldigte gekommen und habe gefragt, was da eigentlich losgewesen sei (HD Urk. 8/2/10 S. 5). Auch T._____ verneinte die Frage, ob der Beschuldigte

- 32 ebenfalls an der Tat beteiligt gewesen sei, und führte aus, dieser sei einfach dort gewesen (HD Urk. 8/2/11 S. 3). Der Beschuldigte sei vor †A._____ gestanden, er habe irgendwie noch das Bild im Kopf, dass dieser etwas gesagt bzw. etwas geschrien habe, was wisse er nicht. Dann sei H._____ auch dazu gekommen und habe angefangen, auf †A._____ zu stechen. Er habe H._____ vorher gar nicht gesehen (HD Urk. 8/2/12 S. 3 f.) P._____ schilderte betreffend den Beschuldigten, ein zweiter Typ, der ihr vorher überhaupt nicht aufgefallen sei, sei ebenso sogleich weggerannt (HD Urk. 8/2/15 S. 2 f.). Auch R._____ verneinte die Frage, ob neben H._____ noch weitere Personen an der Tat beteiligt gewesen seien (HD Urk. 8/5/1 S. 2). d) Aufgrund der in diesem Punkt übereinstimmenden Aussagen des Beschuldigten und H._____s, die zudem auch von den genannten Personen sinngemäss bestätigt werden, ging der Beschuldigte nicht zusammen mit H._____ auf die Gruppe AB._____ zu. Vielmehr war er als Erster bei der Gruppe und sprach mit ihnen und insbesondere mit N._____. In dieser Phase war er weder aggressiv noch in irgend einer Weise gewalttätig, was insbesondere N._____ und O._____ bestätigten und was auch sonst niemand sah. Niemand nahm den Beschuldigten als Begleiter von H._____ war, der wie erwähnt nach dem Beschuldigten auf der Bildfläche erschien. Vor diesem Hintergrund kann nicht die Rede davon sein, dass der Beschuldigte in bewusster Stärkung des Auftrittes und der Präsenz von H._____ diesen bei seiner Messerattacke begleitete. Der Anklagesachverhalt ist im Sinne dieser Erwägungen zu korrigieren. Soweit die Anklage dem Beschuldigten eine Unterstützung bei der von H._____ begangenen Tat vorwirft (Urk. 26 S. 9 f.), lässt sich ein solcher Sachverhalt nicht erstellen. 9. Die Vorinstanz äusserte sich in ihren Erwägungen noch zu den Anklageziffern 1.9. und 1.10., welche die Flucht von H._____ und des Beschuldigten nach der Tat und die Ankündigung der Flucht ins Ausland durch H._____ zum Gegenstand hat (Urk. 44 S. 55 ff.). Da in diesen Anklageziffern jedoch kein Vorwurf gegen den Beschuldigten enthalten ist, erübrigen sich hierzu weitere Ausführungen.

- 33 - 10. Aufgrund der dargelegten Beweislage kann dem Beschuldigten weder die Übergabe des Tatmessers an H._____ noch eine Begleitung des nachmaligen Täters im Hinblick auf dessen anstehende Tat in bewusst weiterer Stärkung des Auftrittes und der Präsenz von H._____ nachgewiesen werden. Der Beschuldigte ist deshalb vom Vorwurf der Gehilfenschaft zu Mord im Sinne von Art. 112 StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB freizusprechen.

IV. 1.a) Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten wegen vorsätzlichen Besitzes einer Waffe ohne Berechtigung im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a des Waffengesetzes (WG) mit einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu Fr. 90.–, wovon 25 Tagessätze als durch Haft geleistet gelten. Der Vollzug der Geldstrafe wurde nicht aufgeschoben. Die mit Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom 27. April 2010 für den bedingt ausgesprochenen Teil von 2 Jahren Freiheitsstrafe angesetzte Probezeit wurde um 1 ½ Jahre verlängert (Urk. 44 S. 72). b) Der Beschuldigte beantragte im Rahmen der Anschlussberufung eine Reduktion der Geldstrafe auf 25 Tagessätze zu Fr. 90.– und die Verlängerung der Probezeit um ein halbes Jahr. Ausserdem seien dem Beschuldigten die Kosten der Untersuchung im Umfang von Fr. 200.– aufzuerlegen. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien auf die Staatskasse (recte: Gerichtskasse) zu nehmen (Urk. 52 S. 2). 2. Der Strafrahmen für eine Vergehen im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. d WG reicht von einer Geldstrafe bis zu einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren (Art. 34 Abs. 1 StGB und Art. 40 StGB). Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe, welche diesen ordentlichen Strafrahmen allenfalls erweitern könnten, liegen nicht vor. 3. Die Vorinstanz hat die allgemeinen Kriterien für die Strafzumessung zutreffend dargelegt. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden kann auf die

- 34 entsprechenden Ausführungen in den vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 44 S. 59-61). a) Bei der objektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte die Schlagrute nicht nur bei sich zu Hause aufbewahrte, sondern in seinem Personenwagen im Seitenfach auf der Fahrerseite deponiert hatte. Durch diesen Aufbewahrungsort manifestierte der Beschuldigte, dass er die Teleskop- Schlagrute nicht nur aus Faszination für solche Waffen bzw. aus Liebhaberei besass, sondern sich durchaus auch die Möglichkeit eines Einsatzes vorbehielt. Mit der Vor-instanz ist das objektive Tatverschulden trotzdem noch als leicht einzustufen. b) In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich handelte, da er die Teleskop-Schlagrute im Bewusstsein um deren Zweckbestimmung und die fehlende entsprechende Bewilligung besass. Daran ändert auch der vom Beschuldigten behauptete und von seiner Verteidigerin vorgebrachte Beschaffungsumstand der Schenkung seitens eines Freundes aus Mazedonien nichts (Urk. 3/4 S. 5, Urk. 32 S. 18). Die subjektiven Aspekte vermögen entsprechend das objektive Verschulden nicht zu relativieren. c) Insgesamt ist das Tatverschulden noch als leicht zu qualifizieren. Eine Einsatzstrafe im Bereich von 40 Tagessätzen Geldstrafe erscheint angemessen. 4. Im Rahmen der Täterkomponente ist das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten des Beschuldigten nach der Tat und im Strafverfahren zu berücksichtigen (Art. 47 Abs. 1 Satz 2 StGB). a) In Bezug auf das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten kann vorab auf die Ausführungen in den vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 44 S. 62). Im Rahmen der Befragung zur Person anlässlich der Berufungsverhandlung haben sich keine relevanten Neuerungen ergeben (Prot. II S. 16 ff.). b) Straferhöhend ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte mehrere Vorstrafen aufweist, welche in Bezug auf das begangene Vergehen gegen das

- 35 - Waffengesetz teilweise einschlägig sind (Urk. 23). So wurde der Beschuldigte insbesondere mit Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom 27. April 2010 wegen mehrfachen Raubes und Diebstahls, Hausfriedensbruchs, Sachbeschädigung, mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie wegen Vergehens gegen das Waffengesetz zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Der Vollzug von 2 Jahren dieser Freiheitsstrafe wurde dabei unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren aufgeschoben. Damit beging der Beschuldigte das vorliegend zu beurteilende Vergehen während laufender Probezeit dieser Vorstrafe. Daneben weist der Beschuldigte noch weitere Vorstrafen auf, die vorliegend nicht unmittelbar einschlägig sind und daher weniger stark ins Gewicht fallen. Mit Erziehungsverfügung der Jugendanwaltschaft See / Oberland vom 29. Oktober 2008 wurde der Beschuldigte wegen Drohung, Tätlichkeiten und mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes mit Freiheitsentzug von zehn Tagen bestraft. Dazu kommt ein Schuldspruch wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln vom 28. September 2012 (Urk. 23). Diese Vorstrafen sowie die Delinquenz während laufender Probezeit wirken sich deutlich straferhöhend aus. c) Das Geständnis des Beschuldigten betreffend den Besitz der Teleskop- Schlagrute kann nur leicht strafmindernd berücksichtigt werden, da das Geständnis der unwiderlegbaren Beweissituation nach der polizeilichen Durchsuchung des Fahrzeuges des Beschuldigten entsprach. Weitere Strafminderungsgründe sind keine ersichtlich. d) Zusammenfassend überwiegen die straferhöhenden die strafmindernden Faktoren insgesamt erheblich, weshalb die Strafe um 20 Tagessätze auf 60 Tagessätze zu erhöhen ist. 5. In finanzieller Hinsicht ist aufgrund der Angaben des Beschuldigten bekannt, dass er aufgrund der Festanstellung im Gartengeschäft seines Vaters und der zeitweiligen zusätzlichen Anstellung bei der Firma S._____ ein festes monatliches Einkommen zwischen Fr. 3'200.– und Fr. 3'500.– netto hat. Dieser Betrag ergibt sich nach Abzug für Kost und Logis, da der Beschuldigte bei seinen Eltern zu Hause wohnt. Auch werden die Kosten für die Krankenkasse und die Steuern von seinem Vater übernommen (Urk. 24 S. 9). In Anbetracht dieser finanziellen

- 36 - Verhältnisse erscheint die von der Vorinstanz festgelegte Höhe des Tagessatzes von Fr. 90.– angemessen. Die Tagessatzhöhe wurde denn auch nicht angefochten (Urk. 52 S. 2). 6. Aufgrund der dargelegten Strafzumessungsgründe erscheint eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 90.– angemessen. Davon gelten 25 Tagessätze als durch Haft geleistet (Art. 51 StGB). 7. Die Vorinstanz verweigerte dem Beschuldigten den bedingten Vollzug der Geldstrafe. Dies wurde vom Beschuldigten formell nicht angefochten (Urk. 52 S. 2). Die Vorinstanz hat die Verweigerung des Aufschubs zutreffend und unter Hinweis auf die Vorstrafen des Beschuldigen begründet. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, kann diesbezüglich vollumfänglich auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 44 S. 65 f.). Die Geldstrafe ist somit zu bezahlen.

V. 1. Die Privatklägerschaft beantragte im Berufungsverfahren, der Beschuldige sei dem Grundsatz nach und unter solidarischer Haftung von H._____ zu verpflichten, den Privatklägern 2. - 6. für den Schaden der im Zusammenhang mit dem eingeklagten Ereignis vom 15. Juli 2012 steht, Schadenersatz zu leisten. Im Übrigen seien die Privatkläger auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses zu verweisen. Ausserdem sei der Beschuldigte - unter solidarischer Haftung von H._____ - zu verpflichten, den Privatklägern jeweils eine Genugtuung im Betrag von zwischen Fr. 25'000.– und Fr. 60'000.– zuzüglich Zins von 5 % seit dem 15. Juli 2012 zu bezahlen (Urk. 47 S. 2; Urk. 66 S. 2). 2. Da der Beschuldigte bezüglich seines Verhaltens im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 15. Juli 2012 freizusprechen ist, fehlt es an der Tatbestandsmässigkeit bzw. Rechtswidrigkeit des eingeklagten Verhaltens der Beschuldigten. Damit fehlt es auch an den zivilrechtlichen Haftungsgrundlagen gemäss Art. 41 ff. OR (vgl. Dolge, BSK StPO/JStPO, Art. 126 N 21). Somit sind die

- 37 - Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen der Privatklägerschaft abzuweisen.

VI. 1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist das vorinstanzliche Kostenund Entschädigungsdispositiv (Ziffern 8 - 10) zu bestätigen. Insbesondere besteht keine Veranlassung, auf die von der Verteidigung beantragte Reduktion des vom Beschuldigten zu tragenden Kostenanteils von Fr. 800.– näher einzugehen (Urk. 52 S. 2), da die Vorinstanz ihr diesbezügliches Ermessen nach sachlichen und nachvollziehbaren Kriterien ausgeübt hat (vgl. Urk. 44 S. 71). 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Privatklägerschaft unterliegt mit ihrer selbständigen Berufung vollumfänglich. Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Anschlussberufung mehrheitlich, die sich jedoch lediglich auf die Strafzumessung für den verbliebenen Schuldspruch und die entsprechende Kostenverteilung beschränkte. Angesichts dieses Verfahrensausganges ist es gerechtfertigt, der Privatklägerschaft 4/5 der Kosten des Berufungsverfahrens, inklusive derjenigen der amtlichen Verteidigung, aufzuerlegen. Dem Beschuldigten sind 1/10 der Kosten, ausgenommen derjenigen der amtlichen Verteidigung, aufzuerlegen. Im Übrigen sind die Kosten auf die Gerichtskasse zu nehmen. Gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt gegenüber dem Beschuldigten die spätere Nachforderung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren im Umfang von 1/10 vorbehalten. 3. Die amtliche Verteidigerin ist für das Berufungsverfahren mit Fr. 11'500.– (inkl. MwSt) zu entschädigen.

- 38 - Es wird beschlossen: 1. Vom Rückzug der Berufung und der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft sowie vom Rückzug der Anschlussberufung des Beschuldigten hinsichtlich Dispositivziffer 5 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich (2. Abteilung) vom 26. Juni 2014 wird Vormerk genommen. 2. Auf die Berufung der Privatklägerschaft wird bezüglich der Dispositivziffern 3-5 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich (2. Abteilung) vom 26. Juni 2014 nicht eingetreten. 3. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich (2. Abteilung) vom 26. Juni 2014 bezüglich der Dispositivziffern 1 (Schuldspruch betreffend Widerhandlung gegen das Waffengesetz), 5 (Verlängerung der Probezeit) und 6 (Einziehung Teleskop-Schlagrute) in Rechtskraft erwachsen ist. 4. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. 5. Rechtsmittel: Gegen Ziffer 1 und 2 dieses Entscheids kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

- 39 - Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte G._____ ist der Gehilfenschaft zu Mord im Sinne von Art. 112 StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB nicht schuldig und wird freigesprochen. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 90.–, wovon 25 Tagessätze als durch Haft geleistet gelten. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird nicht aufgeschoben. Die Geldstrafe, abzüglich 25 Tagessätze, die als durch Haft geleistet gelten, ist zu bezahlen. 4. Die Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen der Privatkläger werden abgewiesen. 5. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 8 bis 10) wird bestätigt. 6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'500.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 11'500.00 amtliche Verteidigung 7. Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden den Privatklägern zu 4/5 auferlegt. Die Kosten des Berufungsverfahrens, ausgenommen derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zu 1/10 auferlegt. Die übrigen Kosten werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten betreffend die Kosten der amtlichen Verteidigung bleibt im Umfang von 1/10 vorbehalten. 8. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (übergeben) − die Vertreterin der Privatklägerschaft sechsfach für sich und zuhanden der Privatkläger 2-6 (übergeben)

- 40 sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − die Vertreterin der Privatklägerschaft sechsfach für sich und zuhanden der Privatkläger 2-6 und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Bezirksgericht Hinwil, Geschäfts-Nr.: DG100007 (im Dispositiv) − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils − die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und B. 9. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts.

- 41 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Zürich, 1. September 2015

Der Präsident:

Oberrichter lic. iur. Spiess

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. Schneeberger

Urteil vom 1. September 2015 Anklage: Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte ist schuldig des Vergehens im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. d WG. 2. Vom Vorwurf der Gehilfenschaft zu Mord im Sinne von Art. 25 StGB in Verbindung mit Art. 112 StGB wird der Beschuldigte freigesprochen. 3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu Fr. 90.–, wovon 25 Tagessätze als durch Haft geleistet gelten. 4. Der Vollzug der Geldstrafe wird nicht aufgeschoben. Die Geldstrafe, abzüglich 25 Tagessätze, die als durch Haft geleistet gelten, ist zu bezahlen. 5. Die mit Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom 27. April 2010 für den bedingt ausgesprochenen Teil von 2 Jahren Freiheitsstrafe angesetzte Probezeit wird mit Wirkung ab heute um 1 ½ Jahre verlängert. 6. Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 23. April 2013 beschlagnahmte und bei der Bezirksgerichtskasse unter Sachkautions-Nr. ... lagernde Teleskop-Schlagstock wird eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen. 7. Die Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren der Privatkläger werden abgewiesen. 8. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: 9. Die Kosten der Untersuchung werden dem Beschuldigten im Umfang von Fr. 800.– auferlegt. Die übrigen Kosten der Untersuchung sowie jene des gerichtlichen Verfahrens, inklusive die Kosten der amtlichen Verteidigung, werden auf die Gerichtskasse genom... 10. Den Privatklägern wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. Berufungsanträge: 1. Es sei vorzumerken, dass die Dispositivziffern 1 und 6 nicht angefochten werden. 2. Es seien die Dispositivziffern 2 sowie die Dispositivziffern 3-5 des vorinstanzlichen Urteils aufzuheben, und der Beschuldigte sei auch der Gehilfenschaft zu Mord im Sinne von Art. 112 StGB schuldig zu sprechen und angemessen – unter Widerruf der m... 3. Es sei die Dispositivziffer 7 des vorinstanzlichen Urteils aufzuheben und wie folgt neu zu fassen: a) Der Beschuldigte sei – unter solidarischer Haftung mit H._____, eventualiter ohne solidarische Haftung von H._____ – dem Grundsatzes nach zu verpflichten, den Privatklägern 2-6 (B._____, C._____, D._____, E._____ und F._____) für den Schaden, der ... b) Der Beschuldigte sei – unter solidarischer Haftung mit H._____, eventualiter ohne solidarische Haftung von H._____ – zu verpflichten, aa) dem Privatkläger B._____ eine Genugtuung von Fr. 60'000.– zuzüglich Zins von 5 % seit dem 15. Juli 2012 bb) dem Privatkläger C._____ eine Genugtuung von Fr. 60'000.– zuzüglich Zins von 5 % seit dem 15. Juli 2012 cc) der Privatklägerin D._____ eine Genugtuung von Fr. 60'000.– zuzüglich Zins von 5 % seit dem 15. Juli 2012 dd) dem Privatkläger E._____ eine Genugtuung von Fr. 30'000.– zuzüglich Zins von 5 % seit dem 15. Juli 2012 ee) der Privatklägerin F._____ eine Genugtuung von Fr. 25'000.– zuzüglich Zins von 5 % seit dem 15. Juli 2012 zu bezahlen. 4. Es sei den Privatklägern 2-6 für das zweitinstanzliche Verfahren eine angemessene Prozessentschädigung zuzusprechen. 1. In teilweise Aufhebung von Ziff. 3 des Urteilsdispositivs des Bezirksgerichts Zürich vom 26. Juni 2014 (DG140014) sei der Beschuldigte mit einer Geldstrafe von max. 25 Tagessätzen zu CHF 90.00, welche als durch Haft geleistet gelten, zu bestrafen. 2. In teilweiser Aufhebung von Ziff. 9 des Urteilsdispositivs des Bezirksgerichts Zürich vom 26. Juni 2014 (DG140014) seien dem Beschuldigten die Kosten der Untersuchung im Umfang von CHF 200.00 aufzuerlegen. 3. Im Übrigen sei das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 26. Juni 2014 (DG140014) zu bestätigen und die Berufung der Privatkläger sei abzuweisen. 4. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien den Privatklägern aufzuerlegen bzw. für den Teil der Anschlussberufung des Beschuldigten auf die Staatskasse zu nehmen. Erwägungen: b) Vor dem Hintergrund der oben zitierten Aussagen des Beschuldigten und von I._____ überzeugt die Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach auch der Sachverhaltsabschnitt 1.5. erstellt sei. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass H._____ zwischen... b) Zur Frage der in der Anklageschrift behaupteten Übergabe des Tatmessers stehen die Aussagen von H._____ denjenigen des Beschuldigten und I._____s gegenüber. aa) Das Aussageverhalten von H._____ ist insofern konstant, dass er das Butterfly-Messer, welches er zur Tat benutzte, vom Beschuldigten auf der Fahrt vom Tiefenbrunnen zum K._____ ungefragt bekommen haben will. Es stellt sich die Frage, weshalb H.__... bb) Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, fällt beim Aussageverhalten des Beschuldigten und I._____s auf, dass ihre Aussagen betreffend Herkunft des Tatmessers mit zunehmender Zeit immer genauer wurden, obwohl die Erinnerung an Geschehenes im Verl... dd) Einen objektiven Beweis oder unabhängige Zeugen gibt es für die Frage der Herkunft der Tatwaffe nicht. Die Aussagen des Beschuldigten und I._____s überzeugen aus den dargelegten Gründen nicht restlos. Gemäss Aussagen von im Verfahren gegen H.____... hh) Bei einer Analyse der Stimmigkeit der verschiedenen Varianten bezüglich der Herkunft des Messers steht somit ein gewichtiger Aspekt im Vordergrund, aufgrund dessen eine Übergabe des Messers durch den Beschuldigten als nicht plausibel und mit der ... ii) Zusammenfassend ergibt sich, dass weder die Aussagen von H._____, noch diejenigen des Beschuldigten und I._____s für sich alleine zu überzeugen vermögen. Dass H._____ beim Beschuldigten ein Messer bestellte und dieser ihm ein solches in der Folge... c) Aufgrund obiger Erwägungen bestehen unüberwindbare Zweifel daran, dass der Beschuldigte das Messer während der Fahrt an H._____ übergeben hat. Da sich dieser Nachweis rechtsgenügend nicht erbringen lässt, ist in Anwendung des Grundsatzes "in dubio... 8. In der Anklageschrift (Ziffer 1.7. und 1.8.) wird eine weitere die Tat von H._____ unterstützende Handlung durch den Beschuldigten umschrieben. Der Beschuldigte soll nach der Ankunft beim K._____ H._____ "in bewusst weiterer Stärkung des Auftritte... a) Die Anklageformulierung setzt inhaltlich voraus, dass der Beschuldigte damit rechnete und zumindest in Kauf nahm, dass der Angriff mit dem Messer durch H._____ bevorstand. Nur wenn diese Voraussetzung erfüllt wäre, könnte von einer Unterstützungsh... b) Die Darstellung durch den Beschuldigten wird auch durch die Aussagen von H._____ gestützt. Dieser führte aus, dass der Beschuldigte, nachdem er ausgestiegen sei, zur Gruppe gegangen sei und mit ihnen geredet habe. Er (H._____) sei auch dazu gegang... c) Auch in mehreren Aussagen der im Strafverfahren gegen H._____ einvernommenen Zeugen und Auskunftspersonen finden sich Übereinstimmungen mit der Schilderung des Beschuldigten und es wird einheitlich ausgesagt, dass der Beschuldigte sich selber nich... d) Aufgrund der in diesem Punkt übereinstimmenden Aussagen des Beschuldigten und H._____s, die zudem auch von den genannten Personen sinngemäss bestätigt werden, ging der Beschuldigte nicht zusammen mit H._____ auf die Gruppe AB._____ zu. Vielmehr wa... 9. Die Vorinstanz äusserte sich in ihren Erwägungen noch zu den Anklageziffern 1.9. und 1.10., welche die Flucht von H._____ und des Beschuldigten nach der Tat und die Ankündigung der Flucht ins Ausland durch H._____ zum Gegenstand hat (Urk. 44 S. 55... 10. Aufgrund der dargelegten Beweislage kann dem Beschuldigten weder die Übergabe des Tatmessers an H._____ noch eine Begleitung des nachmaligen Täters im Hinblick auf dessen anstehende Tat in bewusst weiterer Stärkung des Auftrittes und der Präsenz ... IV. 1.a) Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten wegen vorsätzlichen Besitzes einer Waffe ohne Berechtigung im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a des Waffengesetzes (WG) mit einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu Fr. 90.–, wovon 25 Tagessätze als durch H... b) Der Beschuldigte beantragte im Rahmen der Anschlussberufung eine Reduktion der Geldstrafe auf 25 Tagessätze zu Fr. 90.– und die Verlängerung der Probezeit um ein halbes Jahr. Ausserdem seien dem Beschuldigten die Kosten der Untersuchung im Umfang ... 2. Der Strafrahmen für eine Vergehen im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. d WG reicht von einer Geldstrafe bis zu einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren (Art. 34 Abs. 1 StGB und Art. 40 StGB). Strafschärfungs- ... 3. Die Vorinstanz hat die allgemeinen Kriterien für die Strafzumessung zutreffend dargelegt. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden kann auf die entsprechenden Ausführungen in den vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 44 S. 59-61). a) Bei der objektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte die Schlagrute nicht nur bei sich zu Hause aufbewahrte, sondern in seinem Personenwagen im Seitenfach auf der Fahrerseite deponiert hatte. Durch diesen Aufbewahrungsort ma... b) In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich handelte, da er die Teleskop-Schlagrute im Bewusstsein um deren Zweckbestimmung und die fehlende entsprechende Bewilligung besass. Daran ändert auch der vom Beschuld... c) Insgesamt ist das Tatverschulden noch als leicht zu qualifizieren. Eine Einsatzstrafe im Bereich von 40 Tagessätzen Geldstrafe erscheint angemessen. 4. Im Rahmen der Täterkomponente ist das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten des Beschuldigten nach der Tat und im Strafverfahren zu berücksichtigen (Art. 47 Abs. 1 Satz 2 StGB). a) In Bezug auf das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten kann vorab auf die Ausführungen in den vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 44 S. 62). Im Rahmen der Befragung zur Person anlässlich der Berufungsverhandlu... 5. In finanzieller Hinsicht ist aufgrund der Angaben des Beschuldigten bekannt, dass er aufgrund der Festanstellung im Gartengeschäft seines Vaters und der zeitweiligen zusätzlichen Anstellung bei der Firma S._____ ein festes monatliches Einkommen zw... Es wird beschlossen: 1. Vom Rückzug der Berufung und der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft sowie vom Rückzug der Anschlussberufung des Beschuldigten hinsichtlich Dispositivziffer 5 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich (2. Abteilung) vom 26. Juni 2014 wird Vormerk... 2. Auf die Berufung der Privatklägerschaft wird bezüglich der Dispositivziffern 3-5 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich (2. Abteilung) vom 26. Juni 2014 nicht eingetreten. 3. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich (2. Abteilung) vom 26. Juni 2014 bezüglich der Dispositivziffern 1 (Schuldspruch betreffend Widerhandlung gegen das Waffengesetz), 5 (Verlängerung der Probezeit) und 6 (Einziehung Tel... 4. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. 5. Rechtsmittel: Gegen Ziffer 1 und 2 dieses Entscheids kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte G._____ ist der Gehilfenschaft zu Mord im Sinne von Art. 112 StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB nicht schuldig und wird freigesprochen. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 90.–, wovon 25 Tagessätze als durch Haft geleistet gelten. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird nicht aufgeschoben. Die Geldstrafe, abzüglich 25 Tagessätze, die als durch Haft geleistet gelten, ist zu bezahlen. 4. Die Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen der Privatkläger werden abgewiesen. 5. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 8 bis 10) wird bestätigt. 6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: 7. Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden den Privatklägern zu 4/5 auferlegt. Die Kosten des Berufungsverfahrens, ausgenommen derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zu... 8. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an  die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben)  die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (übergeben)  die Vertreterin der Privatklägerschaft sechsfach für sich und zuhanden der Privatkläger 2-6 (übergeben)  die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich  die Vertreterin der Privatklägerschaft sechsfach für sich und zuhanden der Privatkläger 2-6  die Vorinstanz  das Bezirksgericht Hinwil, Geschäfts-Nr.: DG100007 (im Dispositiv)  die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils  die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG)  die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und B. 9. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

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