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Zürich Obergericht Strafkammern 31.05.2016 SB140494

May 31, 2016·Deutsch·Zurich·Obergericht Strafkammern·PDF·9,069 words·~45 min·8

Summary

Mehrfacher Exhibitionismus und Widerruf

Full text

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB140494-O/U/cwo

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. L. Chitvanni, Präsidentin, Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz und Ersatzoberrichterin lic. iur. C. Brenn sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. T. Weilenmann

Urteil vom 31. Mai 2016

in Sachen

A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____

gegen

Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend mehrfacher Exhibitionismus und Widerruf Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 8. Juli 2014 (GG140045)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 3. März 2014 (Urk. 20) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 47 S. 32 ff.) "Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig des mehrfachen Exhibitionismus im Sinne von Art. 194 Abs. 1 StGB. 2. Der Beschuldigte wird zur Leistung von 240 Stunden gemeinnütziger Arbeit (an Stelle einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 20.–) verurteilt. 3. Der bedingte Vollzug bezüglich der mit Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen vom 15. Dezember 2008 ausgefällten Strafe von 300 Tagessätzen zu Fr. 20.– unter Ansetzung einer Probezeit von 4 Jahren (welche am 17. Januar 2013 von der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland um ein Jahr verlängert wurde) wird, unter Abzug von 30 Tagessätzen (entspricht der damals erstandenen Untersuchungshaft von 30 Tagen), widerrufen. Es ist somit eine Geldstrafe von 270 Tagessätzen zu Fr. 20.– zu vollziehen. 4. Die Privatklägerin B._____ wird mit ihrem Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 5. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'500.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'500.00 Gebühr Anklagebehörde Fr. Auslagen Untersuchung Fr. 9'920.00 amtliche Verteidigung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

- 3 - 6. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt, aber definitiv abgeschrieben. 7. Der amtliche Verteidiger wird mit Fr. 9'920.– (inkl. MwSt.) entschädigt. Diese Kosten werden auf die Gerichtskasse genommen. Vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. 8. (Mitteilung) 9. (Rechtsmittel)" Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 87 S. 2) 1. Herr A._____ sei von Schuld und Strafe freizusprechen. 2. Es sei der mit Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen vom 15. Dezember 2008 für eine Geldstrafe von 300 Tagessätzen zu Fr. 20.00 unter Ansetzung einer Probezeit von 4 Jahren (welche am 17. Januar 2013 von der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland um 1 Jahr verlängert wurde) gewährte bedingte Strafvollzug nicht zu widerrufen. 3. Die Verfahrenskosten – d.h. die Kosten sowohl sämtlicher gerichtlicher Verfahren (Bezirksgericht sowie Obergericht) wie auch des Vorverfahrens – seien vollumfänglich dem Staat aufzuerlegen. 4. Der amtliche Verteidiger sei für seine Aufwendungen im Berufungsverfahren gemäss den am 3. März 2015 bereits eingereichten sowie gemäss der beiliegenden Honorarnote zu entschädigen. Auch diese Kosten seien zusammen mit den Verteidigerkosten des vorinstanzlichen Verfahrens definitiv auf die Staatskasse zu nehmen. b) Der Staatsanwaltschaft: (schriftlich, Urk. 54) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils

- 4 - Erwägungen: I. Prozessuales 1. Verfahrensgang 1.1. Zum Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 47 S. 4 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 1.2. Mit Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung, vom 8. Juli 2014 wurde der Beschuldigte A._____ im Sinne des eingangs wiedergegebenen Dispositivs schuldig gesprochen und entsprechend bestraft. Zudem entschied die Vorinstanz über den Widerruf, die Zivilforderungen der Privatklägerin B._____ sowie die Kosten- und Entschädigungsregelung (Urk. 47 S. 32 ff.). 1.3. Gegen dieses Urteil meldete die amtliche Verteidigung innert Frist Berufung an (Urk. 42). Ebenso fristgerecht ging die Berufungserklärung ein (Urk. 49). Mit Präsidialverfügung vom 3. November 2014 wurde der Privatklägerin B._____ sowie der Staatsanwaltschaft Frist angesetzt, Anschlussberufung zu erklären oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 52). Während die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 17. November 2014 mitteilte, sie beantrage die Bestätigung des angefochtenen Entscheides und verzichte auf die Erhebung einer Anschlussberufung (Urk. 54), liess sich die Privatklägerin innert Frist nicht vernehmen. 1.4. Auf das Stellen von Beweisanträgen wurde im Vorverfahren allseits verzichtet (Urk. 49 und Urk. 54). 1.5. Am 9. März 2015 fand die Berufungsverhandlung statt, zu welcher der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, erschien (Prot. II. S. 4). 1.6. Im Anschluss an die Befragung des Beschuldigten wurde diesem sowie seinem amtlichen Verteidiger eröffnet, dass das Gericht eine erneute psychiatrische Begutachtung des Beschuldigten in Betracht ziehe. Der Verteidigung wurde in der

- 5 - Folge Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt, wovon diese Gebrauch machte. Zusammengefasst stellte sie sich auf den Standpunkt, dass gegen eine neuerliche Begutachtung, namentlich zur Frage der Schuldfähigkeit sowie der Motivation des Beschuldigten, nichts einzuwenden sei (Prot. II, S. 6). Am 11. März 2015 wurde die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens beschlossen und med. pract. C._____ als Gutachter bestellt. Gleichzeitig wurde den Parteien Frist angesetzt, um sich zur Person des Gutachters sowie zu den an diesen zu stellenden Fragen zu äussern (Urk. 68). Mit Eingabe vom 24. März 2015 teilte der amtliche Verteidiger des Beschuldigten mit, dass gegen den Gutachter keine Einwände erhoben und dass sich zum beabsichtigten Fragekatalog keine Bemerkungen respektive Ergänzungen ergeben würden (Urk. 73). In der Folge wurde am 15. April 2015 der Gutachtensauftrag an med. pract. C._____ erteilt (Urk. 77). 1.7. Im Einverständnis mit den Parteien wurde entschieden, das Berufungsverfahren nach Eingang des psychiatrischen Gutachtens (Urk. 81) schriftlich fortzusetzen (Prot. II S. 6, Urk. 82; Urk. 83). Dem Beschuldigten wurde mit Präsidialverfügung vom 5. Oktober 2015 Frist angesetzt, um zum Gutachten Stellung zunehmen und Berufungsanträge zu stellen und zu begründen (Urk. 83). Nach einmaliger Erstreckung der Frist (Urk. 85) ging die ergänzende Berufungsbegründung vom 13. November 2015 fristgerecht beim hiesigen Gericht ein (Urk. 87). Mit Präsidialverfügung vom 16. November 2015 (Urk. 90) wurde der Staatsanwaltschaft Frist zur abschliessenden Berufungsantwort und der Vorinstanz Frist zur Vernehmlassung angesetzt. Die Vorinstanz verzichtete auf eine Vernehmlassung (Urk. 92). Die Staatsanwaltschaft liess sich innert Frist nicht vernehmen. 2. Umfang der Berufung 2.1. Die Verteidigung hat in ihrer Berufungserklärung die Aufhebung der Dispositiv Ziffern 1 bis 3 sowie 6 verlangt (Urk. 49 S. 2). 2.2. Nicht angefochten ist somit der Verweis der Zivilforderung auf den Weg des Zivilprozesses (Dispositiv Ziffer 4) sowie die vorinstanzliche Kostenfestsetzung (Dispositiv Ziffer 5) und die Entschädigungsregelung der amtlichen Verteidigung

- 6 - (Dispositiv Ziffer 7). In diesem Umfang ist das vorinstanzliche Urteil in Rechtskraft erwachsen, was vorab mittels Beschluss festzustellen ist (Art. 404 Abs. 1 StPO). II. Sachverhalt und rechtliche Würdigung 3. Sachverhalt 3.1. Die Vorinstanz hat den gegen den Beschuldigten erhobenen Anklagevorwurf richtig und vollständig zusammengefasst. Darauf kann zwecks Vermeidung von unnötigen Wiederholungen verwiesen werden (Urk. 47 S. 6 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Sie sprach den Beschuldigten anklagegemäss schuldig (Urk. 47 S. 32). 3.2. Der Beschuldigte hat den eingeklagten Sachverhalt sowohl in der Untersuchung als auch im vorinstanzlichen Verfahren insofern anerkannt, als er zugab, sich anklagegemäss verhalten zu haben (Urk. 6/1 S. 1 f.; Urk. 6/2 S. 2). Er bestritt jedoch, dass sein Verhalten unter den Tatbestand des Exhibitionismus zu subsumieren sei (Urk. 6/1 S. 1 und 4; Urk. 6/2 S. 1). Auch anlässlich seiner Befragung in der Berufungsverhandlung stellte der Beschuldigte den eingeklagten Sachverhalt nicht in Abrede, blieb jedoch dabei, es habe kein Fall von Exhibitionismus vorgelegen und es stehe auch keine sexuelle Motivation hinter seinen Handlungen (Urk. 64 S. 9 ff.). 3.3. Das Geständnis des Beschuldigten deckt sich mit den Untersuchungsakten, weshalb zunächst festzuhalten ist, dass der zur Anklage gebrachte Sachverhalt erstellt ist. Davon kann im Rahmen der rechtlichen Würdigung ausgegangen werden. Auf die überzeugenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid kann daher vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 47 S. 6 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.4. Die Vorbringen der Verteidigung, das Verhalten des Beschuldigten sei in mehrfacher Hinsicht nicht als Exhibitionismus zu qualifizieren (Urk. 66 S. 4 f.; Urk. 87 S. 3 f.) werden nachfolgend im Rahmen der rechtlichen Würdigung behandelt.

- 7 - 4. Rechtliche Würdigung 4.1. Vorfall "Café D._____" (Anklageziffer 1.) 4.1.1. Die Anklagebehörde wirft dem Beschuldigten in rechtlicher Hinsicht vor, er habe sich beim Vorfall vom 18. Juli 2013 im Café D._____ an der E._____- Strasse ... in ... Zürich des Exhibitionismus i.S.v. Art. 194 Abs. 1 StGB, eventuell der sexuellen Belästigung i.S.v. Art. 198 Abs. 1 StGB schuldigt gemacht (Urk. 20 S. 2). 4.1.2. Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, der Beschuldigte sei gesamthaft gesehen auffällig hell und eintönig (d.h. ausschliesslich in weiss gekleidet) in Erscheinung getreten, wodurch sein (zumindest teilweise) erigiertes und deshalb deutlich abstehendes Glied eine eindeutige Auffälligkeit dargestellt habe. Indem er seinen Penis mit seiner Hand zurecht gerückt habe, habe er Drittpersonen dazu gedrängt, ihre Aufmerksamkeit auf sein Glied zu richten. Dies habe er nach eigener Darstellung mit seinem Tun denn auch bezweckt gehabt. Obwohl sein Glied stets von der Radlerhose verdeckt gewesen sei, so sei es laut den Aussagen der Geschädigten B._____ und F._____ deutlich erkennbar gewesen. Der Beschuldigte habe nach deren Darstellungen seinen Penis präsentiert. Auch wenn unbeteiligte Personen nicht mit dem völlig entblössten Glied des Beschuldigten konfrontiert worden seien und auch keinen direkten Kontakt damit zu befürchten gehabt hätten, so sei die seitens des Beschuldigten getätigte Zurschaustellung seines Gliedes im Ergebnis einer Entblössung gleichzusetzen. Das Ausmass an Zurschaustellung des Gliedes liege ausserhalb der gesellschaftlichen Akzeptanz und noch innerhalb der strafrechtlichen Relevanz. Dass die exhibitionistische Handlung des Beschuldigten durch die Geschädigten Geschwister BF._____ wahrgenommen worden sei, sei unbestritten, weshalb auch diese objektive Tatbestandsvoraussetzung erfüllt sei. Beim Beschuldigten sei in subjektiver Hinsicht die verlangte Absicht zu bejahen. Mit dem Zurschaustellen seines Gliedes habe er beabsichtigt, von Frauen gesehen zu werden. Dass er es nicht direkt auf die Geschädigten Geschwister BF._____ abgesehen gehabt habe, sei in subjektiver Hinsicht unerheblich. Schliesslich habe der Beschuldigte auch aus einem sexuell motivierten Beweggrund heraus gehandelt. Aufgrund des Umstan-

- 8 des, dass der Beschuldigte seinen Zwang nur befriedigen könne, wenn er durch Zurschaustellung seines erigierten Gliedes Aufmerksamkeit von ausschliesslich erwachsenen Frauen bekomme, sei der sexuelle Aspekt seines Beweggrundes nicht mehr von der Hand zu weisen. Offenbar habe der Beschuldigte bei Frauen nicht irgendeine Form von Beachtung gesucht, sondern gezielt deren Reaktion auf sein erigiertes Glied angestrebt. Insgesamt habe der Beschuldigte hinsichtlich des Sachverhaltsvorwurfs "Café D._____" den Straftatbestand des Exhibitionismus im Sinne von Art. 194 Abs. 1 StGB erfüllt (Urk. 47 S. 11 ff.). 4.1.3. In tatsächlicher Hinsicht brachte die Verteidigung vor, dass B._____ nicht Zielperson des Beschuldigten gewesen sei (vgl. Urk. 66 S. 4; Urk. 87 S. 3 f.). Weiter beanstandete sie die rechtliche Würdigung der Vorinstanz im Berufungsverfahren dahingehend, dass es in objektiver Hinsicht am effektiven Entblössen des Geschlechtsorgans fehle, weshalb der Tatbestand des Exhibitionismus nicht erfüllt sei. Der Beschuldigte sei mit einer hautengen Leggings bekleidet gewesen. Diese Bekleidung dürfte zwar mit gängigen gesellschaftlichen Normen nicht vereinbar sein, dies sei aber nicht per se auch strafrechtlich relevant. Des weiteren fehle in subjektiver Hinsicht der direkte Vorsatz und die sexuelle Motivation. Dem Beschuldigten gehe es um die zwang- und krankhafte Kompensation fehlender Anerkennung per se und nicht um die Kompensierung fehlender Anerkennung auf dem Gebiet der Sexualität (Urk. 66 S. 6 ff.; Urk. 87 S. 4 ff.). 4.1.4. Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, ist der in Art. 194 Abs. 1 StGB verwendete Begriff der "exhibitionistischen Handlung" in der Tat auslegungsbedürftig. Der Vorderrichter hat zunächst eine grammatikalische Auslegung (Auslegung nach dem Wortlaut) vorgenommen und den aus dem Lateinischen stammenden Begriff "exhibere" einer näheren Betrachtung unterzogen. Hernach hat er unter Zuhilfenahme der teleologischen Auslegungsmethode (Auslegung nach dem Sinn und Zweck einer Gesetzesbestimmung) geschlossen, dass es bei der exhibitionistischen Handlung nicht ausschliesslich auf die vollständige Entblössung des nackten Gliedes ankommen könne. Durch diese Auslegung werde dem Schutz des Rechtsgutes von Art. 194 StGB am ehesten entsprochen, welches die geschlechtliche Freiheit des einzelnen Opfers und dessen Recht auf sexuelle Selbstbestim-

- 9 mung beinhalte sowie dieses vor unerwünschten visuellen Einwirkungen schütze. Diese Auslegung der Vorinstanz deckt sich auch mit dem in der Botschaft über die Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 26. Juni 1985 definierten Begriff der exhibitionistischen Handlung. Nach dem Willen des damaligen Gesetzgebers versteht sich die exhibitionistische Handlung nach Art. 194 des Entwurfs als ein bewusstes Zurschaustellen der Sexualorgane aus sexuellen Beweggründen (BOTSCHAFT 1985, 1080). Das Schwergewicht des inkriminierten Verhaltens liegt nach dem Willen des Gesetzgebers mithin auf dem "Zurschaustellen" der Sexualorgane. Unter bestimmten Voraussetzungen muss daher nach der ratio legis – dies entgegen der Auffassung der Verteidigung (vgl. Urk. 87 S. 3 ff.) – auch dann in objektiver Hinsicht von einem strafbaren Verhalten ausgegangen werden, wenn der Täter durch die bewusste Zurschaustellung seines – wenn auch nicht vollständig entblössten, jedoch eindeutig wahrnehmbaren – erigierten Penis visuell auf das Opfer einwirkt. Nach hier vertretener Auffassung kann daher nicht ausschlaggebend sein, ob der eindeutig zur Schau gestellte, erigierte Penis teilweise oder vollständig – im Sinne von textilfrei – entblösst ist (Kritisch dazu BSK Strafrecht II - Meng, Art. 194 StGB N 9 f., der die Auffassung des Bezirksgerichtes Zürich im Entscheid GG090126 vom 21.4.2009, wonach die vollständige Entblössung des Sexualorgans nicht zwingend notwendig sei, als zumindest fragwürdig taxiert.). In diesem Zusammenhang kann auf das von der Vorinstanz angeführte Beispiel verwiesen werden, wonach ein Täter, der über den erigierten Penis ein Kondom stülpt (vgl. Urk. 47 S. 12), dennoch exhibitionistisch handelt, welche Schlussfolgerung selbst nach Auffassung der Verteidigung zutrifft (vgl. Urk. 87 S. 6). Entsprechend müssen als "entblösst" sodann Geschlechtsorgane gelten, die lediglich durch freie Sicht gewährende Kleidungsstücke oder sonstige Materialien bedeckt sind (z.B. dünne und durchsichtige Strumpfhosen, durchsichtige Folien oder dergleichen). Ob ein solches Einwirken auf das Opfer strafbaren Charakter hat und in welchem Umfang das inkriminierte Zurschaustellen das Opfer zu beeinträchtigen vermag, muss letztlich im konkreten Einzelfall ermittelt werden. 4.1.5. Der Beschuldigte hat sich am Donnerstag, den 18. Juli 2013 in seinen hautengen weissen Leggings und mit deutlich sichtbar erigiertem Penis im Aus-

- 10 senbereich des Cafés D._____ aufgehalten. Die besagten Leggings sind dabei nach Darstellung des Beschuldigten eigentlich für Frauen gedacht. Am Tattag habe er im Zug nach Oerlikon die Leggings, welche er normalerweise unter den kurzen Hosen trage, schon angehabt. Ein Staatsanwalt habe ihm zuvor schon einmal gesagt, er solle mit diesen Leggings nicht mit einem Ständer rumlaufen (Urk. 6/1 S. 2 f.). Nichtsdestotrotz präsentierte sich der Beschuldigte, nachdem er sich der kurzen Hosen entledigt hatte, in den beinahe durchsichtigen Leggings und mit deutlich erregtem Glied im Aussenbereich des Cafés D._____ und rückte bei dieser Gelegenheit sein erregtes Glied mit der Hand dergestalt zurecht, dass die Geschwister B._____ und F._____ unweigerlich von den exhibitionistischen Handlungen des Beschuldigten Kenntnis erlangen mussten. Aufgrund der Tatsache, dass das bewusst gewählte hautenge Kleidungsstück eindeutig seinen – zuvor durch eine Injektion eines Medikamentes in den Schwellkörper – erigierten und deshalb deutlich abstehenden Penis zeigte, hat der Beschuldigte vorliegend – entsprechend der oben dargestellten und entgegen der Auffassung der Verteidigung – sein Sexualorgan im Sinne von Art. 194 StGB zur Schau gestellt. Damit hat der Beschuldigte den objektiven Tatbestand von Art. 194 Abs. 1 StGB erfüllt, was die Vorinstanz mit zutreffender Argumentation richtig erkannt hat. Auf deren Erwägungen kann ergänzend verwiesen werden (Urk. 47 S. 11 ff., Art. 82 Abs. 4 StPO). 4.1.6. Subjektiv ist Absicht (sprich: direkter Vorsatz) gefordert; der Täter muss wollen, dass das Opfer hinsieht. Eventualvorsatz ist mit einer exhibitionistischen Handlung nach Auffassung des Bundesgerichts nicht vereinbar (Entscheid des Bundesgerichts 6B_527/2009 vom 3. September 2009, E. 3.1: "D'un point de vue subjectif, la personne qui s'exhibe doit le faire intentionnellement. L'auteur doit ainsi vouloir que la victime le voie. Le dol éventuel ne suffit pas"). Diese Ansicht des Bundesgerichtes ist in der Lehre nicht unumstritten. WEDER sieht beispielsweise keine Veranlassung, den Eventualvorsatz auszuschliessen (Weder, in: Donatsch/Flachsmann/Hug/ Weder, Kommentar zum StGB, 19. Aufl., Zürich 2013, N 4 zu Art. 194). Der Beschuldigte führte anlässlich seiner polizeilichen Befragung vom 25. Juli 2013 wörtlich was folgt aus: "Ich bin in gewohnter Art mit meinen engen weissen Leggings an dieser Strasse etwa 4 - 5 mal hin- und hergelaufen. Ich blieb auch teilweise

- 11 stehen um ein wenig herumzuschauen, ob ich Beachtung bekomme. […] Von Exhibitionismus kann man hier nicht sprechen. Ich wollte einfach auffallen und Beachtung erhaschen. Das wäre meine Vorstellung von dem was abgelaufen ist." (Urk. 6/1 S. 1 Antwort auf Frage 5). An anderer Stelle gab er zu Protokoll: "Ich kann nur mit Sicherheit sagen, dass ich mir nicht ans Glied gefasst habe. Vielleicht ein paar mal, um es zu richten und so Aufmerksamkeit zu bekommen. Aber onaniert habe ich auf keinen Fall." (Urk. 6/1 S. 2 Antwort auf Frage 8). Wie zuvor ausgeführt, wusste der Beschuldigte um die Beschaffenheit seiner Leggings und es war ihm auch bewusst, dass er von einem Staatsanwalt schon einmal aufgefordert worden war, mit diesen Leggings "nicht mit einem Ständer" rumzulaufen. Anlässlich der Schlusseinvernahme vom 12. Februar 2014 gab der Beschuldigte zudem zu Protokoll, er frage sich immer, welchen Unterschied es mache, ob er ein erregtes Glied gehabt habe oder nicht. Man könne ja auch einfach einen grossen Schwanz haben, der dann durch die Leggings auch imposant aussehe. Er habe zuvor eine Spritze in seinen Penis injiziert, was eine künstliche Erektion ohne Gefühle verursacht habe (Urk. 6/4 S. 2). Die Zurschaustellung seines Gliedes im Aussenbereich des Cafés D._____ sei eine totale Erleichterung für ihn gewesen, welche ihn in einen Trance-ähnlichen Zustand versetzt habe (Urk. 6/1 S. 2, Antwort auf Frage 11). Angesichts dieser klaren und unmissverständlichen Zugaben des Beschuldigten – welche er anlässlich der Berufungsverhandlung bestätigte (Urk. 64 S. 9 ff.) – steht ausser Frage, dass die in subjektiver Hinsicht verlangte Absicht, nämlich beim Zurschaustellen des Gliedes von Frauen gesehen zu werden, im Tatzeitpunkt gegeben war. Es mag zutreffen, dass die Geschädigte B._____ (ihre Schwester F._____ zog den Strafantrag zurück [vgl. Urk. HD 7/4 S. 7]) von Anfang an nicht die direkte Zielperson des Beschuldigten war (Urk. 87 S. 3 f. und S. 6 f.). Dies ist vorliegend indessen – dies entgegen der Verteidigung (vgl. Urk. 87 S. 6) – nicht entscheidend. Der Beschuldigte ist mit seinen hautengen, praktisch durchsichtigen Leggings und erigiertem Penis auf der öffentlichen Terrasse des Cafés D._____ herumspaziert. Dabei war ihm absolut klar, dass er von den dort anwesenden Personen gesehen wird, was er zugegebenermassen auch wollte, äusserte er sich doch selber zum Gefühl der Erleichterung, welches er anlässlich der Zurschaustellung verspürte. Wie die Vorinstanz in diesem Zu-

- 12 sammenhang zutreffend erwog, ist es für die Erfüllung des subjektiven Tatbestandes eben nicht erforderlich, dass der Beschuldigte zum Vornherein die Absicht hegte, sich gegenüber bestimmten Zielpersonen zu exhibitionieren. Massgeblich ist einzig, dass der Täter die Absicht verfolgt, dass das/die Opfer ihn und seine exhibitionistischen Handlungen sehen (müssen), was in casu unbestritten der Fall war. Vorliegend steht daher ausser Frage, dass es der Beschuldigte auf die Geschädigte B._____ – selbst wenn diese zuerst auf ihn und auf sein Handeln aufmerksam wurde – zumindest mitabgesehen hatte (vgl. dazu Jenny/ Schubarth/Albrecht, Kommentar zum schweizerischen Strafrecht Besonderer Teil, Band 4, Bern 1997 N 4 S. 99 mit weiteren Hinweisen) und diese zu seiner Zielperson wurde. 4.1.7. Was die Motivation des Beschuldigten angeht, so ist offenkundig, dass sein deliktisches Handeln auf die Erregung respektive Befriedigung seiner Geschlechtslust abzielte. Anerkanntermassen gründet das vom Beschuldigten an den Tag gelegte Verhalten in seinem pathologisch zwanghaften Verlangen nach Aufmerksamkeit. Nach seinen eigenen Darstellungen gelingt es ihm nur dann, seinen Zwang zumindest vorübergehend zu befriedigen, wenn er sein steifes Glied vor Frauen dergestalt zur Schau stellen kann, dass diese ihre Aufmerksamkeit – wenn auch nur kurzzeitig – auf ihn lenken. Wie die Vorinstanz mit Verweis auf die Botschaft zu Art. 194 StGB zutreffend erwog, kann in einem Fall wie dem vorliegenden (bei welchem von einem psychopathologischen Exhibitionismus auszugehen ist) im Zusammenhang mit dem sexuellen Motiv nicht zwingend von einer Lust im herkömmlichen Sinne gesprochen werden. Nichtsdestotrotz weist das Antriebsmotiv des Beschuldigten klarerweise einen sexuellen Bezug auf und muss daher im Sinne von Art. 194 StGB als tatbestandsmässig bezeichnet werden. Dies geht auch aus dem Ergänzungsgutachten vom 18. September 2015 hervor. Darin erklärt der Gutachter, diverse Kindheitstraumata des Beschuldigten würden diesen eine permanente Machtlosigkeit gegenüber seinem Umfeld und seinen Emotionen erleben lassen. Es sei zwar durchaus nachvollziehbar, dass der Beschuldigte seine Taten mit der Suche nach Aufmerksamkeit und Beachtung begründet sehe, jedoch spiegle sich in diesen Taten auch sein Bedürfnis nach einer gewissen Machtdemonstration wieder. Da ihm alternative Möglichkeiten,

- 13 - Macht zu erleben fehlen würden, nehme das Exhibitionieren nun einen zentralen Stellenwert in seinem Leben ein. Die Handlungen des Beschuldigten seien somit als "Ausdruck einer sexualisierten Machtbedürfnisbefriedigung und gleichzeitig Ohnmachtsentledigung" einzustufen und darin müsse ein sexuelles Tatmotiv gesehen werden (Urk. 81 S. 27 f. und S. 34). Wenn die Verteidigung argumentiert, dem Beschuldigten gehe es nicht um eine Kompensierung fehlender Anerkennung auf dem Gebiet der Sexualität, sondern um die zwang- und krankhafte Kompensierung fehlender Anerkennung per se (vgl. Urk. 87 S. 8) und in diesem Zusammenhang ausführt, auf die Aussenbetrachtung komme es bei der Frage nach der sexuellen Motivation – welche ein subjektives Element darstelle – nicht an, so blendet sie aus, dass sich das Gericht für den Nachweis des Vorsatzes – soweit der Täter nicht geständig ist – regelmässig nur auf äusserlich feststellbare Indizien und auf Erfahrungsregeln stützen kann, die Rückschlüsse von den äusseren Umständen auf die innere Einstellung des Täters erlauben. Vorliegend anerkennt auch die Verteidigung, dass das Handeln des Beschuldigten von aussen betrachtet eine eindeutig sexuelle Komponente aufweist (vgl. Urk. 87 S. 8). Dies – zusammen mit der oben wiedergegebenen überzeugenden gutachterlichen Schlussfolgerung – widerlegt die Auffassung der Verteidigung, wonach der Beschuldigte nicht aus einer sexuellen Motivation heraus handle bzw. gehandelt habe (Urk. 66 S. 11 f.; Urk. 87 S. 7 ff.). Im Übrigen änderte auch das Vorbringen der Verteidigung nichts, mit der vom Beschuldigten nur durch eine Injektion hervorgerufenen Erektion seien keine sexuellen Gefühle verbunden. Denn eine exhibitionistische Handlung wird nicht zu einer nichtexhibitionistischen, nur weil der Beschuldigte behauptet, keine körperliche Erregung mehr zu spüren. So führt auch der Gutachter aus, dass exhibitionistische Handlungen zwar meist von sexueller Erregung begleitet würden und es meist zur Masturbation komme, dass dies jedoch nicht immer der Fall sein müsse (Urk. 81 S. 25). 4.1.8. Mit Verweis auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz ist nach dem Gesagten festzuhalten, dass der Beschuldigte den Straftatbestand von Art. 194 Abs. 1 StGB auch in subjektiver Hinsicht erfüllt hat.

- 14 - 4.1.9. Die Vorinstanz hat unter Hinweis auf die am 14. April 2005 vorgenommene Begutachtung des Beschuldigten zusammenfassend erwogen, es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die im Jahre 2005 beim Beschuldigten hinsichtlich des Exhibitionierens diagnostizierte mittelschwere bis schwere Beeinträchtigung seiner Fähigkeit zu einsichtsgemässem Handeln verschlimmert oder verbessert habe. Entsprechend sei vorliegend von einer verminderten Schuldfähigkeit mittelschweren bis schweren Grades auszugehen (Urk. 47 S. 19). Im Ergänzungsgutachten kommt med. pract. C._____ zum Schluss, dass sich bezüglich der geistigen Gesundheit des Beschuldigten seit der Begutachtung vom 14. April 2005 nichts geändert habe und an den damaligen gutachterlichen Einschätzungen festgehalten werden müsse. Die Unrechtseinsichtsfähigkeit des Beschuldigten sei nicht beeinträchtigt gewesen und eine fehlende Dissoziation zu den einzelnen Tatzeitpunkten oder gar eine Aufhebung derselben sei auszuschliessen. Der Beschuldigte verfüge über ausreichend intellektuelle Fähigkeiten zur Unrechtseinsicht. Jedoch sei von einer Verminderung der Fähigkeit zum einsichtsgemässen Handeln mittelschweren Grades auszugehen. Die exhibitionistischen Handlungen des Beschuldigten würden einen deutlichen "Suchtcharakter" zeigen, indem sie für ihn dem Spannungsabbau dienten. Nach aktuellem gutachterlichen Dafürhalten und dies entgegen der gutachterlichen Schlussfolgerung aus dem Jahre 2005, könne die Störung der Impulskontrolle nicht als schweren Grades eingestuft werden, sondern diese sei "lediglich" als mittelschwer anzusiedeln. Der Gutachter begründete das Abweichen von der früheren Einschätzung damit, in den soweit bekannten Tathergängen in Verbindung mit den aktuellen Angaben des Beschuldigten offenbare sich doch noch eine gewisse Fähigkeit, sein Tatvorgehen zu modifizieren, beispielsweise darauf zu achten, wem er gegenübertrete (vgl. Urk. 81 S. 30 und S. 33). Die aktuelle gutachterliche Einschätzung ist überzeugend begründet und damit zu übernehmen. Damit ist die Rüge der Verteidigung, es ergebe sich aus dem Gutachten nicht ohne Weiteres, weshalb nur noch von einer mittelschweren Beeinträchtigung ausgegangen werden solle (vgl. Urk. 87 S. 12), ohne Fundament. Die dem Beschuldigten vom Gutachter attestierte Verminderung der Schuldfähigkeit in mittelschwerem Grade ist hernach bei der Strafzumessung gebührend zu berücksichtigen.

- 15 - 4.1.10. Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass sich der Beschuldigte hinsichtlich des Anklagevorwurfs "Café D._____" des Exhibitionismus im Sinne von Art. 194 Abs. 1 StGB schuldig gemacht hat. Der angefochtene Schuldspruch ist daher zu bestätigen. 4.2. Vorfall "G._____" (Anklageziffer 2.) 4.2.1. Gemäss erstelltem Anklagesachverhalt hat sich der Beschuldigte am Donnerstag, den 25. Juli 2013, ca. 15.50 Uhr, bei einem Gebüsch beim Fussweg, welcher zur Badeanstalt "G._____" führt, aufgehalten. Dort hat er gegenüber den Privatklägerinnen H._____, I._____ und J._____ seinen erigierten Penis zunächst über der Badehose berührt, diesen hernach entblösst und vor den Privatklägerinnen onaniert (Urk. 20 S. 3). Durch dieses Verhalten hat der Beschuldigte zweifelsfrei den objektiven Tatbestand von Art. 194 Abs. 1 StGB erfüllt. 4.2.2. Wie bereits zuvor dargetan, verlangt Art. 194 Abs. 1 StGB in subjektiver Hinsicht, dass der Täter mit seinem Vorgehen – vorsätzlich – beabsichtigt, dass er bei seiner exhibitionistischen Handlungsweise von irgendjemandem gesehen wird. Die Vorinstanz hat in diesem Zusammenhang richtigerweise darauf hingewiesen, dass der Beschuldigte selbst ausgesagt habe, er sei am fraglichen Tag bereits ca. eine Stunde, bevor er von den drei Geschädigten erblickt worden sei, vis-à-vis des G._____-Stegs und anschliessend auf der Seite der Badeanstalt "G._____" mit erigiertem Glied in der Badehose umhergelaufen, um Aufmerksamkeit zu erregen. Dabei seien ihm mehrere Frauen entgegengekommen, wobei bei ihm jedoch keine "Aufregung" entstanden sei (vgl. Urk. 6/2 S. 2, Antwort zu Frage 8). Wer – wie der Beschuldigte – mit der Absicht, mittels seines erigierten Gliedes in der Badehose generell Aufmerksamkeit zu erregen, umherläuft und schliesslich wenige Meter neben einem stark frequentierten Fussweg sein Glied entblösst, dieses Passantinnen präsentiert und zu onanieren beginnt, handelt jedenfalls auch in subjektiver Hinsicht tatbestandsmässig. Bei dieser Vorgehensweise ist die sexuelle Motivation des Beschuldigten derart offenkundig, dass sich Weiterungen hierzu erübrigen. Die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz sind überzeugend und können übernommen werden (Urk. 47 S. 21; Art. 82 Abs. 4 StPO). Bezüglich der Vorbringen der Verteidigung, die drei Privatklägerinnen seien nicht

- 16 - Zielpersonen des Beschuldigten gewesen (Urk. 87 S. 10 f.), kann vorerst auf die treffenden Erwägungen der Vorinstanz und das zuvor unter Ziff. 4.1.6 Ausgeführte verwiesen werden (Urk. 47 S. 20 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Vorliegend bestätigte die Privatklägerin H._____, dass der Beschuldigte sie (und die weiteren Privatklägerinnen) anschaute, als er seinen Penis entblösst und onaniert habe (vgl. Urk. 7/5 S. 4). Auch die Privatklägerin I._____ führte aus, der Beschuldigte habe sich dabei in direkter Seitenlinie zu ihnen positioniert und sie angeschaut (vgl. Urk. 7/6 S. 3). Durch sein Verhalten machte er sie klar zu seinen Zielpersonen, weswegen seine anderslautende Darstellung als eine reine Schutzbehauptung taxiert werden muss. Bei dieser Ausgangslage ist im Übrigen nicht von Belang, ob sich der Beschuldigte – wie er geltend machte – ursprünglich vor einem Pärchen, welches sich angeblich am Flussufer verlustierte, produzieren wollte. 4.2.3. Was die Schuldfähigkeit des Beschuldigten angeht, kann auf die Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 47 S. 21 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO) sowie auf das zuvor Erwogene (Ziff. 4.1.9. vorstehend), insbesondere auf die in diesem Zusammenhang erwähnten überzeugenden Schlussfolgerungen im neu erstatteten psychiatrischen Gutachten verwiesen werden. Auch mit Bezug auf den Vorfall " G._____" ist dem Beschuldigten damit die ihm vom Gutachter attestierte Verminderung der Schuldfähigkeit in mittelschwerem Grade bei der Strafzumessung zu berücksichtigen. 4.2.4. Der Beschuldigte hat sich nach dem Gesagten bezüglich des Anklagevorwurfs "G._____" des Exhibitionismus im Sinne von Art. 194 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. 5. Verfahrenseinstellung (Art. 194 Abs. 2 StGB) 5.1. Auch anlässlich des Berufungsverfahrens thematisierte die Verteidigung eine Verfahrenseinstellung gemäss Art. 194 Abs. 2 StGB (Urk. 66 S. 23 f.; Urk. 87 S. 15). Die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz sind überzeugend und können übernommen werden (Urk. 47 S. 22; Art. 82 Abs. 4 StPO). Ergänzend kann auf das Gutachten vom 18. September 2015 verwiesen werden, in welchem die Therapiefähigkeit des Beschuldigten – bei einem sehr deutlichen Rückfall-

- 17 risiko und einer geringen Beeinflussbarkeit – als sehr gering eingestuft wurde. Der Beschuldigte habe sich zwar einer ambulanten psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung unterzogen, jedoch liessen sich aus dieser noch keine tatrelevanten Verhaltensmodifikationen ableiten. So sei beim Beschuldigten kaum eine Verantwortungsübernahmebereitschaft für sein sexualdelinquentes Verhalten auszumachen und es habe sich bei ihm vielmehr ein Opfererleben statt ein Täterbewusstsein verfestigt (Urk. 81 S. 30 ff.). Nachdem sich in der Vergangenheit gezeigt hat, dass die Therapien beim Beschuldigten nicht zum gewünschten Erfolg führten und auch der Gutachter die Anordnung einer ambulanten Massnahme nicht zwingend als zweckmässig einstuft (Urk. 81 S. 33), ist eine Einstellung namentlich auch mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung nicht mehr angebracht (BGer vom 4. September 2008, 6B_115/2008 E. 3.2). 6. Sexuelle Belästigung (Art.198 StGB) 6.1. Wie unter den Ziffern 4.1. und 4.2 dargetan, ist der Tatbestand des Exhibitionismus sowohl hinsichtlich des Sachverhaltsvorwurfes "Café D._____", als auch hinsichtlich des Sachverhaltsvorwurfs "G._____" erfüllt. Art. 194 StGB geht als lex specialis Art. 198 StGB vor (Meng, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht II, 3. Aufl., Basel 2013, N 40 zu Art. 198), weshalb es sich vorliegend erübrigt, den Tatbestand der sexuellen Belästigung zu prüfen. Auf die entsprechenden Ausführungen der Verteidigung (Urk. 66 S. 14 und 19; Urk. 87 S. 9 f. und S. 11 f.) ist nicht weiter einzugehen. III. Sanktion 7. Allgemeines 7.1. Die Vorinstanz hat eine Strafzumessung vorgenommen, die – wie noch aufzuzeigen sein wird – im Ergebnis nicht zu beanstanden ist. Zur Vorgehensweise bei der Strafzumessung kann vorliegend auf BGE 136 IV 55 ff., 59 ff., m.w.H. verwiesen werden.

- 18 - 8. Konkrete Strafzumessung 8.1. Strafrahmen 8.1.1. Exhibitionismus im Sinne von Art. 194 Abs. 1 StGB wird mit Geldstrafe von einem bis zu 180 Tagessätzen sanktioniert, wobei ein Tagessatz höchstens Fr. 3'000.-- beträgt (Art. 34 Abs. 2 StGB). Mit der Vorinstanz kann vorab festgehalten werden, dass der Strafschärfungsgrund der mehrfachen Tatbegehung und der Strafmilderungsgrund der verminderten Schuldfähigkeit keine Erweiterung des ordentlichen Strafrahmens rechtfertigen. Vielmehr sind diese Strafzumessungsfaktoren innerhalb des Strafrahmens straferhöhend respektive strafmindernd zu berücksichtigen. 8.1.2. Aufgrund des Umstandes, dass die vorliegend zu beurteilende Delinquenz des Beschuldigten krankheitsbedingt und deshalb in einem gewissen Masse repetitiven Charakters ist, sowie dass ein relativ enger zeitlicher Zusammenhang zwischen den beiden Tatbegehungen besteht, rechtfertigt es sich, ausnahmsweise beide Vorfälle gemeinsam zu würdigen und die mehrfache Tatbegehung im Rahmen dieser Würdigung straferhöhend zu berücksichtigen. 8.2. Tatkomponente 8.2.1. Die Vorinstanz hat die massgeblichen objektiven Tatkomponenten erwähnt, weshalb auf ihre betreffenden Erwägungen unter Ziffer 2.1.1. verwiesen werden kann (Urk. 47 S. 24; Art. 82 Abs. 4 StPO). Unter Berücksichtigung der mehrfachen Tatbegehung muss das objektive Tatverschulden insgesamt betrachtet als erheblich bezeichnet werden. 8.2.2. Hinsichtlich des subjektiven Tatverschuldens hat die Vorinstanz richtigerweise darauf hingewiesen, dass der Beschuldigte aufgrund seines psychopathologischen Exhibitionismus bis zu einem gewissen Grad krankheitsbedingt handelte. Dennoch darf nicht unerwähnt bleiben, dass er jeweils planmässig und gezielt vorging. So zog er beispielsweise nach eigenen Angaben die kurzen Hosen, welche er sozusagen als Sichtschutz über den Leggings trug, im Zug nach Oerlikon aus, weil er plante, sein Glied wirkungsvoll zur Schau zu stellen. Wie bereits im

- 19 - Rahmen der rechtlichen Würdigung dargetan, agierte der Beschuldigte absichtlich und damit direkt vorsätzlich. Insgesamt betrachtet, muss indes namentlich aufgrund des beim Beschuldigten diagnostizierten Exhibitionismus noch von einem leichten subjektiven Tatverschulden ausgegangen werden, war er doch gemäss psychiatrischem Gutachten krankheitsbedingt durch seine mittelschwere Störung der Impulskontrolle und der dadurch verminderten Fähigkeit zum einsichtsgemässen Handeln (Urk. 81 S. 30) massgeblich in seiner Entscheidungsfreiheit eingeschränkt (vgl. hierzu auch Ziff. 4.1.9. vorstehend). 8.2.3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das objektive durch das subjektive Tatverschulden eine deutliche Reduktion erfährt, weshalb insgesamt noch von einem leichten Tatverschulden gesprochen werden kann. Es rechtfertigt sich daher, die hypothetische Einsatzstrafe für beide Vorfälle auf 40 Tagessätze Geldstrafe festzusetzen. 8.3. Täterkomponente 8.3.1. Die Vorinstanz hat zum Vorleben des Beschuldigten und zu seinen persönlichen Verhältnissen auf die umfangreichen Ausführungen im psychiatrischen Gutachten vom 14. April 2005 verwiesen. Dieses Vorgehen rechtfertigt sich ausnahmsweise, weil der Beschuldigte selbst sowohl in der Untersuchung als auch im gerichtlichen Verfahren keine Angaben zu seinen persönlichen Verhältnissen machte und in diesem Zusammenhang auf das betreffende Gutachten verwies (Urk. 14/4 S. 3, Prot. I S. 8). Zu seinen finanziellen Verhältnissen gab er an, dass er eine IV-Rente von monatlich Fr. 3'300.– beziehe. Er verfüge weder über Vermögen noch habe er Unterhaltsverpflichtungen. Seine Schulden würden sich mittlerweile auf ca. Fr. 50'000.– belaufen (Urk.14/4 S. 2 f.). Im Rahmen der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte zu seinen persönlichen Verhältnissen zudem aus, es habe sich nichts wesentliches geändert. Neu sei, dass die Krankenkasse nun direkt abgezogen werde und er jetzt darum eine Rente von Fr. 2'900.– erhalte. Er habe im Datenerfassungsblatt angegeben, seine Schulden würden sich auf ca. Fr. 70'000.– belaufen (Urk. 58/1 S. 2). Er wisse aber ehrlich gesagt nicht mehr genau, wie hoch seine Schulden wirklich seien (Urk. 64

- 20 - S. 2 ff.). Den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten lassen sich keine strafzumessungsrelevanten Hinweise entnehmen. 8.3.2. Wie die Vorinstanz richtig erkannte, wirken sich die zahlreichen, grossteils einschlägigen Vorstrafen des Beschuldigten massiv straferhöhend aus. Ebenso deutlich straferhöhend ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte während laufender Probezeit erneut delinquierte. 8.3.3. Leicht strafmindernd ist hingegen zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte bereits zu Beginn der Untersuchung weitestgehend geständig war und im Rahmen seiner Möglichkeiten auch Einsicht in das Unrecht seiner Taten zeigte. Auch eine gewisse Reue kann dem Beschuldigten durchaus leicht strafmindernd attestiert werden, hat er sich doch im Rahmen der Strafuntersuchung bei den geschädigten Frauen für sein Verhalten entschuldigt (Urk. 7/3 S. 6, Urk. 7/4 S. 7, Urk. 7/5 S. 6, Urk. 7/6 S. 7). 8.4. Fazit 8.4.1. Ausgehend von einer hypothetischen Einsatzstrafe von 40 Tagessätzen Geldstrafe sowie unter Berücksichtigung der unter dem Titel Täterkomponente erwähnten Zumessungsfaktoren, erweist sich die von der Vorinstanz ausgefällte Geldstrafe von 60 Tagessätzen als durchaus angemessen, weshalb sie bestätigt werden kann. 8.4.2. Die Vorinstanz setzte den Tagessatz auf Fr. 20.– fest, was von der Verteidigung nicht beanstandet wurde und übernommen werden kann. 8.4.3. Nachdem die Anklagebehörde vor Vorinstanz eine Bestrafung in Form von gemeinnütziger Arbeit beantragte (Urk. 20 S. 4) und der Beschuldigte sowohl vor Vorinstanz als auch im Berufungsverfahren zu Protokoll gab, dass er im Falle seiner Verurteilung mit der Anordnung von gemeinnütziger Arbeit einverstanden sei (Prot. I S. 8; Prot. II S. 13), ist nicht zu beanstanden, wenn die Geldstrafe von 60 Tagessätzen in 240 Stunden gemeinnützige Arbeit umgewandelt wird. Auch diesbezüglich ist der angefochtene Entscheid zu bestätigen und der Beschuldigte ist zu 240 Stunden gemeinnütziger Arbeit zu verurteilen.

- 21 - 9. Vollzug 9.1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder zu einer Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB). 9.2. Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, wurde der Beschuldigte mit Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen vom 15. Dezember 2008 unter anderem zu einer Geldstrafe von 300 Tagessätzen verurteilt (Urk. 48). Die heute zu beurteilende Delinquenz des Beschuldigten stammt aus dem Sommer 2013. Damit wurde der Beschuldigte innerhalb von 5 Jahren erneut straffällig, weshalb Art. 42 Abs. 2 StGB zur Anwendung gelangt. Bei dieser Ausgangslage stellt der Ausschluss des bedingten Strafvollzuges die Regel dar. Ein Aufschub der Strafe wäre nur dann zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen würden. Zieht man in Betracht, dass der Beschuldigte nach seiner Verurteilung aus dem Jahre 2008 vier weitere Male wegen einschlägiger Delikte verurteilt wurde, so bleibt offenkundig kein Raum mehr für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges. Vollkommen zu Recht hat die Vorinstanz die vorliegende Strafe für vollziehbar erklärt. Der angefochtene Entscheid kann auch in diesem Punkt bestätigt werden. 10. Widerruf 10.1. Wie schon im erstinstanzlichen Verfahren beantragt die Verteidigung auch anlässlich des Berufungsverfahrens, auf den Widerruf des mit Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen vom 15. Dezember 2008 gewährten bedingten Strafvollzugs sei zu verzichten (Urk. 66 S. 20 ff.; Urk. 87 S. 13 f.). Die Vorinstanz hat sich mit den Vorbringen der Verteidigung detailliert und gründlich auseinander gesetzt. Die betreffenden Erwägungen der Vorinstanz sind zutreffend und können vollumfäng-

- 22 lich übernommen werden (Urk. 47 S. 27 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Eine Intensivierung der Therapie, von der eine nachhaltigere Wirkung zu erwarten wäre, hat offensichtlich nicht stattgefunden. Gibt doch der Beschuldigte selber zu Protokoll, er gehe weiterhin einmal im Monat zu Dr. K._____ in Behandlung. An der Häufigkeit dieser Konsultationen habe sich nichts geändert. Die Konsultationen würden eine Stunde, in Krisensituationen auch zwei Stunden dauern (Urk. 64 S. 4 ff.). Auch aus dem Ergänzungsgutachten vom 18. September 2015 lässt nichts auf eine Verbesserung des status quo schliessen. Im Gegenteil wird dem Beschuldigten ein sehr hohes Rückfallrisiko bei geringer Therapiefähigkeit attestiert (Urk. 81 S. 32 f.). 10.2. Der mit Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen vom 15. Dezember 2008 für eine Geldstrafe von 300 Tagessätzen zu Fr. 20.– unter Ansetzung einer Probezeit von 4 Jahren (welche am 17. Januar 2013 von der Staatsanwaltschaft Winterthur /Unterland um ein Jahr verlängert wurde) gewährte bedingte Strafvollzug ist in Bestätigung des angefochtenen Urteils zu widerrufen. Die damals erstandene Untersuchungshaft von 30 Tagen ist im Umfang von 30 Tagessätzen anzurechnen beziehungsweise abzuziehen, womit eine Geldstrafe von 270 Tagessätzen zu Fr. 20.– zu vollziehen ist. 10.3. Die Vorinstanz hat schliesslich mit zutreffender Begründung erkannt, dass die zu widerrufende und die zu vollziehende Strafe gleichartig sind und dass unter diesen Voraussetzungen die Bildung einer Gesamtstrafe im Sinne von Art. 46 Abs. 1 StGB nicht statthaft ist (BGE 134 IV 241 E. 4; BGE 137 IV 249 E. 3 und 4). IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen 11. Erstinstanzliches Verfahren 11.1. Die Vorinstanz auferlegte dem Beschuldigten die Kosten der Untersuchung sowie des gerichtlichen Verfahrens, schrieb diese jedoch zufolge der misslichen finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten definitiv ab. Die Kosten der amtlichen Verteidigung nahm die Vorinstanz vorbehaltlos auf die Gerichtskasse.

- 23 - 11.2. Ausgangsgemäss sowie unter Berücksichtigung des Verbotes der reformatio in peius ist die erstinstanzliche Kostenauflage gemäss Dispositiv Ziffer 6 des angefochtenen Entscheides zu bestätigen. 12. Berufungsverfahren 12.1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.– festzusetzen. 12.2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung vollumfänglich, weshalb ihm die Kosten des Berufungsverfahrens (exklusive der Kosten der amtlichen Verteidigung) aufzuerlegen sind. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte ist jedoch zu verpflichten, die vom Staat an den amtlichen Verteidiger entrichtete Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 12.3. Eine definitive Abschreibung der dem Beschuldigten aufzuerlegenden Kosten, wie dies die Vorinstanz getan hat, findet in der Strafprozessordnung keine Stütze und entspricht auch nicht der Praxis der hiesigen Kammer. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind dem Beschuldigten daher ausgangsgemäss aufzuerlegen, wobei es ihm frei steht, bezüglich der Zahlungsmodalitäten mit der Kasse des Obergerichts gegebenenfalls Ratenzahlungen zu vereinbaren. 12.4. Die amtliche Verteidigung des Beschuldigten hat ihre Honorarnote eingereicht und ihren Aufwand mit insgesamt Fr. 6'469.60 beziffert (Urk. 63; Urk. 89). Der geltend gemachte Aufwand ist ausgewiesen und scheint angemessen, weshalb Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ mit Fr. 6'469.60 inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer zu entschädigen ist.

- 24 - Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 8. Juli 2014 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt: 1.-3. (…) 4. Die Privatklägerin B._____ wird mit ihrem Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 5. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'500.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'500.00 Gebühr Anklagebehörde Fr. Auslagen Untersuchung Fr. 9'920.00 amtliche Verteidigung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 6. (…) 7. Der amtliche Verteidiger wird mit Fr. 9'920.– (inkl. MwSt.) entschädigt. Diese Kosten werden auf die Gerichtskasse genommen. Vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. 8.-9. (…)" 2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig des mehrfachen Exhibitionismus im Sinne von Art. 194 Abs. 1 StGB.

- 25 - 2. Anstelle von 60 Tagessätzen zu Fr. 20.-- Geldstrafe wird der Beschuldigte zur Leistung von 240 Stunden gemeinnütziger Arbeit verurteilt. 3. Die gemeinnützige Arbeit wird vollzogen. 4. Der bedingte Vollzug bezüglich der mit Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen vom 15. Dezember 2008 ausgefällten Strafe von 300 Tagessätzen zu Fr. 20.-- wird, unter Abzug von 30 Tagessätzen (welche durch die damals erstandene Untersuchungshaft von 30 Tagen als geleistet gelten), widerrufen. Es ist somit eine Geldstrafe von 270 Tagessätzen zu Fr. 20.-- zu vollziehen. 5. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 6) wird bestätigt. 6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'940.-- Gutachten Fr. 6'469.60 amtliche Verteidigung. 7. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten. 8. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − die Privatklägerin B._____ (auszugsweise) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich

- 26 und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − an das Kantonsgericht St. Gallen, Geschäfts Nr. STRO.1999.01721 (im Doppel für sich und zuhanden der Vollzugsbehörde) − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und B. 9. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Zürich, 31. Mai 2016

Die Präsidentin:

lic. iur. L. Chitvanni

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. T. Weilenmann

Urteil vom 31. Mai 2016 Anklage: Urteil der Vorinstanz: (Urk. 47 S. 32 ff.) "Es wird erkannt: Berufungsanträge: 1. Herr A._____ sei von Schuld und Strafe freizusprechen. 2. Es sei der mit Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen vom 15. Dezember 2008 für eine Geldstrafe von 300 Tagessätzen zu Fr. 20.00 unter Ansetzung einer Probezeit von 4 Jahren (welche am 17. Januar 2013 von der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland ... 3. Die Verfahrenskosten – d.h. die Kosten sowohl sämtlicher gerichtlicher Verfahren (Bezirksgericht sowie Obergericht) wie auch des Vorverfahrens –seien vollumfänglich dem Staat aufzuerlegen. 4. Der amtliche Verteidiger sei für seine Aufwendungen im Berufungsverfahren gemäss den am 3. März 2015 bereits eingereichten sowie gemäss der beiliegenden Honorarnote zu entschädigen. Auch diese Kosten seien zusammen mit den Verteidigerkosten des vor... Erwägungen: I. Prozessuales 1. Verfahrensgang 1.1. Zum Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 47 S. 4 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 1.2. Mit Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung, vom 8. Juli 2014 wurde der Beschuldigte A._____ im Sinne des eingangs wiedergegebenen Dispositivs schuldig gesprochen und entsprechend bestraft. Zudem entschied die Vorinstanz... 1.3. Gegen dieses Urteil meldete die amtliche Verteidigung innert Frist Berufung an (Urk. 42). Ebenso fristgerecht ging die Berufungserklärung ein (Urk. 49). Mit Präsidialverfügung vom 3. November 2014 wurde der Privatklägerin B._____ sowie der Staats... 1.4. Auf das Stellen von Beweisanträgen wurde im Vorverfahren allseits verzichtet (Urk. 49 und Urk. 54). 1.5. Am 9. März 2015 fand die Berufungsverhandlung statt, zu welcher der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, erschien (Prot. II. S. 4). 1.6. Im Anschluss an die Befragung des Beschuldigten wurde diesem sowie seinem amtlichen Verteidiger eröffnet, dass das Gericht eine erneute psychiatrische Begutachtung des Beschuldigten in Betracht ziehe. Der Verteidigung wurde in der Folge Gelegenhe... 1.7. Im Einverständnis mit den Parteien wurde entschieden, das Berufungsverfahren nach Eingang des psychiatrischen Gutachtens (Urk. 81) schriftlich fortzusetzen (Prot. II S. 6, Urk. 82; Urk. 83). Dem Beschuldigten wurde mit Präsidialverfügung vom 5. ... 2. Umfang der Berufung 2.1. Die Verteidigung hat in ihrer Berufungserklärung die Aufhebung der Dispositiv Ziffern 1 bis 3 sowie 6 verlangt (Urk. 49 S. 2). 2.2. Nicht angefochten ist somit der Verweis der Zivilforderung auf den Weg des Zivilprozesses (Dispositiv Ziffer 4) sowie die vorinstanzliche Kostenfestsetzung (Dispositiv Ziffer 5) und die Entschädigungsregelung der amtlichen Verteidigung (Dispositi... II. Sachverhalt und rechtliche Würdigung 3. Sachverhalt 3.2. Der Beschuldigte hat den eingeklagten Sachverhalt sowohl in der Untersuchung als auch im vorinstanzlichen Verfahren insofern anerkannt, als er zugab, sich anklagegemäss verhalten zu haben (Urk. 6/1 S. 1 f.; Urk. 6/2 S. 2). Er bestritt jedoch, das... 3.3. Das Geständnis des Beschuldigten deckt sich mit den Untersuchungsakten, weshalb zunächst festzuhalten ist, dass der zur Anklage gebrachte Sachverhalt erstellt ist. Davon kann im Rahmen der rechtlichen Würdigung ausgegangen werden. Auf die überzeu... 3.4. Die Vorbringen der Verteidigung, das Verhalten des Beschuldigten sei in mehrfacher Hinsicht nicht als Exhibitionismus zu qualifizieren (Urk. 66 S. 4 f.; Urk. 87 S. 3 f.) werden nachfolgend im Rahmen der rechtlichen Würdigung behandelt. 4. Rechtliche Würdigung 4.1. Vorfall "Café D._____" (Anklageziffer 1.) 4.1.1. Die Anklagebehörde wirft dem Beschuldigten in rechtlicher Hinsicht vor, er habe sich beim Vorfall vom 18. Juli 2013 im Café D._____ an der E._____-Strasse ... in ... Zürich des Exhibitionismus i.S.v. Art. 194 Abs. 1 StGB, eventuell der sexuelle... 4.1.2. Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, der Beschuldigte sei gesamthaft gesehen auffällig hell und eintönig (d.h. ausschliesslich in weiss gekleidet) in Erscheinung getreten, wodurch sein (zumindest teilweise) erigiertes und deshalb deutlich abst... 4.1.3. In tatsächlicher Hinsicht brachte die Verteidigung vor, dass B._____ nicht Zielperson des Beschuldigten gewesen sei (vgl. Urk. 66 S. 4; Urk. 87 S. 3 f.). Weiter beanstandete sie die rechtliche Würdigung der Vorinstanz im Berufungsverfahren dahi... 4.1.4. Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, ist der in Art. 194 Abs. 1 StGB verwendete Begriff der "exhibitionistischen Handlung" in der Tat auslegungsbedürftig. Der Vorderrichter hat zunächst eine grammatikalische Auslegung (Auslegung nach dem Wortla... 4.1.5. Der Beschuldigte hat sich am Donnerstag, den 18. Juli 2013 in seinen hautengen weissen Leggings und mit deutlich sichtbar erigiertem Penis im Aussenbereich des Cafés D._____ aufgehalten. Die besagten Leggings sind dabei nach Darstellung des Bes... 4.1.6. Subjektiv ist Absicht (sprich: direkter Vorsatz) gefordert; der Täter muss wollen, dass das Opfer hinsieht. Eventualvorsatz ist mit einer exhibitionistischen Handlung nach Auffassung des Bundesgerichts nicht vereinbar (Entscheid des Bundesgeric... 4.1.7. Was die Motivation des Beschuldigten angeht, so ist offenkundig, dass sein deliktisches Handeln auf die Erregung respektive Befriedigung seiner Geschlechtslust abzielte. Anerkanntermassen gründet das vom Beschuldigten an den Tag gelegte Verhalt... 4.1.8. Mit Verweis auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz ist nach dem Gesagten festzuhalten, dass der Beschuldigte den Straftatbestand von Art. 194 Abs. 1 StGB auch in subjektiver Hinsicht erfüllt hat. 4.1.9. Die Vorinstanz hat unter Hinweis auf die am 14. April 2005 vorgenommene Begutachtung des Beschuldigten zusammenfassend erwogen, es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die im Jahre 2005 beim Beschuldigten hinsichtlich des Exhibitionie... 4.1.10. Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass sich der Beschuldigte hinsichtlich des Anklagevorwurfs "Café D._____" des Exhibitionismus im Sinne von Art. 194 Abs. 1 StGB schuldig gemacht hat. Der angefochtene Schuldspruch ist daher zu bestätigen. 4.2. Vorfall "G._____" (Anklageziffer 2.) 4.2.1. Gemäss erstelltem Anklagesachverhalt hat sich der Beschuldigte am Donnerstag, den 25. Juli 2013, ca. 15.50 Uhr, bei einem Gebüsch beim Fussweg, welcher zur Badeanstalt "G._____" führt, aufgehalten. Dort hat er gegenüber den Privatklägerinnen H... 4.2.2. Wie bereits zuvor dargetan, verlangt Art. 194 Abs. 1 StGB in subjektiver Hinsicht, dass der Täter mit seinem Vorgehen – vorsätzlich – beabsichtigt, dass er bei seiner exhibitionistischen Handlungsweise von irgendjemandem gesehen wird. Die Vorin... 4.2.3. Was die Schuldfähigkeit des Beschuldigten angeht, kann auf die Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 47 S. 21 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO) sowie auf das zuvor Erwogene (Ziff. 4.1.9. vorstehend), insbesondere auf die in diesem Zusammenhang erwähnten überz... 4.2.4. Der Beschuldigte hat sich nach dem Gesagten bezüglich des Anklagevorwurfs "G._____" des Exhibitionismus im Sinne von Art. 194 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. 5. Verfahrenseinstellung (Art. 194 Abs. 2 StGB) 5.1. Auch anlässlich des Berufungsverfahrens thematisierte die Verteidigung eine Verfahrenseinstellung gemäss Art. 194 Abs. 2 StGB (Urk. 66 S. 23 f.; Urk. 87 S. 15). Die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz sind überzeugend und können übernommen ... 6. Sexuelle Belästigung (Art.198 StGB) 6.1. Wie unter den Ziffern 4.1. und 4.2 dargetan, ist der Tatbestand des Exhibitionismus sowohl hinsichtlich des Sachverhaltsvorwurfes "Café D._____", als auch hinsichtlich des Sachverhaltsvorwurfs "G._____" erfüllt. Art. 194 StGB geht als lex special... III. Sanktion 7. Allgemeines 7.1. Die Vorinstanz hat eine Strafzumessung vorgenommen, die – wie noch aufzuzeigen sein wird – im Ergebnis nicht zu beanstanden ist. Zur Vorgehensweise bei der Strafzumessung kann vorliegend auf BGE 136 IV 55 ff., 59 ff., m.w.H. verwiesen werden. 8. Konkrete Strafzumessung 8.1. Strafrahmen 8.1.1. Exhibitionismus im Sinne von Art. 194 Abs. 1 StGB wird mit Geldstrafe von einem bis zu 180 Tagessätzen sanktioniert, wobei ein Tagessatz höchstens Fr. 3'000.-- beträgt (Art. 34 Abs. 2 StGB). Mit der Vorinstanz kann vorab festgehalten werden, da... 8.1.2. Aufgrund des Umstandes, dass die vorliegend zu beurteilende Delinquenz des Beschuldigten krankheitsbedingt und deshalb in einem gewissen Masse repetitiven Charakters ist, sowie dass ein relativ enger zeitlicher Zusammenhang zwischen den beiden ... 8.2. Tatkomponente 8.2.1. Die Vorinstanz hat die massgeblichen objektiven Tatkomponenten erwähnt, weshalb auf ihre betreffenden Erwägungen unter Ziffer 2.1.1. verwiesen werden kann (Urk. 47 S. 24; Art. 82 Abs. 4 StPO). Unter Berücksichtigung der mehrfachen Tatbegehung m... 8.2.2. Hinsichtlich des subjektiven Tatverschuldens hat die Vorinstanz richtigerweise darauf hingewiesen, dass der Beschuldigte aufgrund seines psychopathologischen Exhibitionismus bis zu einem gewissen Grad krankheitsbedingt handelte. Dennoch darf ni... 8.2.3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das objektive durch das subjektive Tatverschulden eine deutliche Reduktion erfährt, weshalb insgesamt noch von einem leichten Tatverschulden gesprochen werden kann. Es rechtfertigt sich daher, die hypothet... 8.3. Täterkomponente 8.3.1. Die Vorinstanz hat zum Vorleben des Beschuldigten und zu seinen persönlichen Verhältnissen auf die umfangreichen Ausführungen im psychiatrischen Gutachten vom 14. April 2005 verwiesen. Dieses Vorgehen rechtfertigt sich ausnahmsweise, weil der B... 8.3.2. Wie die Vorinstanz richtig erkannte, wirken sich die zahlreichen, grossteils einschlägigen Vorstrafen des Beschuldigten massiv straferhöhend aus. Ebenso deutlich straferhöhend ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte während laufender Prob... 8.3.3. Leicht strafmindernd ist hingegen zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte bereits zu Beginn der Untersuchung weitestgehend geständig war und im Rahmen seiner Möglichkeiten auch Einsicht in das Unrecht seiner Taten zeigte. Auch eine gewisse Re... 8.4. Fazit 8.4.1. Ausgehend von einer hypothetischen Einsatzstrafe von 40 Tagessätzen Geldstrafe sowie unter Berücksichtigung der unter dem Titel Täterkomponente erwähnten Zumessungsfaktoren, erweist sich die von der Vorinstanz ausgefällte Geldstrafe von 60 Tage... 8.4.2. Die Vorinstanz setzte den Tagessatz auf Fr. 20.– fest, was von der Verteidigung nicht beanstandet wurde und übernommen werden kann. 8.4.3. Nachdem die Anklagebehörde vor Vorinstanz eine Bestrafung in Form von gemeinnütziger Arbeit beantragte (Urk. 20 S. 4) und der Beschuldigte sowohl vor Vorinstanz als auch im Berufungsverfahren zu Protokoll gab, dass er im Falle seiner Verurteilu... 9. Vollzug 9.1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter vo... 9.2. Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, wurde der Beschuldigte mit Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen vom 15. Dezember 2008 unter anderem zu einer Geldstrafe von 300 Tagessätzen verurteilt (Urk. 48). Die heute zu beurteilende Delinquenz des Besch... 10. Widerruf 10.1. Wie schon im erstinstanzlichen Verfahren beantragt die Verteidigung auch anlässlich des Berufungsverfahrens, auf den Widerruf des mit Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen vom 15. Dezember 2008 gewährten bedingten Strafvollzugs sei zu verzichten... 10.2. Der mit Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen vom 15. Dezember 2008 für eine Geldstrafe von 300 Tagessätzen zu Fr. 20.– unter Ansetzung einer Probezeit von 4 Jahren (welche am 17. Januar 2013 von der Staatsanwaltschaft Winterthur /Unterland um e... 10.3. Die Vorinstanz hat schliesslich mit zutreffender Begründung erkannt, dass die zu widerrufende und die zu vollziehende Strafe gleichartig sind und dass unter diesen Voraussetzungen die Bildung einer Gesamtstrafe im Sinne von Art. 46 Abs. 1 StGB n... IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen 11. Erstinstanzliches Verfahren 11.1. Die Vorinstanz auferlegte dem Beschuldigten die Kosten der Untersuchung sowie des gerichtlichen Verfahrens, schrieb diese jedoch zufolge der misslichen finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten definitiv ab. Die Kosten der amtlichen Verteidigu... 11.2. Ausgangsgemäss sowie unter Berücksichtigung des Verbotes der reformatio in peius ist die erstinstanzliche Kostenauflage gemäss Dispositiv Ziffer 6 des angefochtenen Entscheides zu bestätigen. 12. Berufungsverfahren 12.1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.– festzusetzen. 12.2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung vollumfänglich, weshalb ihm die Kosten des Berufungsverfahrens (exkl... 12.3. Eine definitive Abschreibung der dem Beschuldigten aufzuerlegenden Kosten, wie dies die Vorinstanz getan hat, findet in der Strafprozessordnung keine Stütze und entspricht auch nicht der Praxis der hiesigen Kammer. Die Kosten des Rechtsmittelver... 12.4. Die amtliche Verteidigung des Beschuldigten hat ihre Honorarnote eingereicht und ihren Aufwand mit insgesamt Fr. 6'469.60 beziffert (Urk. 63; Urk. 89). Der geltend gemachte Aufwand ist ausgewiesen und scheint angemessen, weshalb Rechtsanwalt Dr.... Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 8. Juli 2014 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt: 2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig des mehrfachen Exhibitionismus im Sinne von Art. 194 Abs. 1 StGB. 2. Anstelle von 60 Tagessätzen zu Fr. 20.-- Geldstrafe wird der Beschuldigte zur Leistung von 240 Stunden gemeinnütziger Arbeit verurteilt. 3. Die gemeinnützige Arbeit wird vollzogen. 4. Der bedingte Vollzug bezüglich der mit Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen vom 15. Dezember 2008 ausgefällten Strafe von 300 Tagessätzen zu Fr. 20.-- wird, unter Abzug von 30 Tagessätzen (welche durch die damals erstandene Untersuchungshaft von 3... 5. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 6) wird bestätigt. 6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: 7. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschul... 8. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an  die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich  die Privatklägerin B._____ (auszugsweise)  die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich  die Vorinstanz  den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste  an das Kantonsgericht St. Gallen, Geschäfts Nr. STRO.1999.01721 (im Doppel für sich und zuhanden der Vollzugsbehörde)  die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und B. 9. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

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