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Zürich Obergericht Strafkammern 27.03.2015 SB140485

March 27, 2015·Deutsch·Zurich·Obergericht Strafkammern·PDF·10,858 words·~54 min·4

Summary

Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz etc. und Widerruf

Full text

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB140485-O/U/gs

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Ersatzoberrichter lic. iur. Ernst und Ersatzoberrichterin lic. iur. Brühwiler sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. Brülhart

Urteil vom 27. März 2015

in Sachen

A._____, Beschuldigter und Berufungskläger

amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

gegen

Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, Anklägerin und Berufungsbeklagte

betreffend Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz etc. und Widerruf

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung, vom 16. Juni 2014 (DG140105)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 25. März 2014 (Urk. 15) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte ist schuldig − der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a und lit. b BetmG; − der mehrfachen Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB; − des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 StGB; − der Widerhandlung gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Ziff. 1 lit. a WG; − der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB; − des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB; − der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB; − des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB; − der Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB; − des geringfügigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB; − der mehrfachen Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, wovon 41 Tage durch Haft erstanden sind. Der Beschuldigte wird zudem mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 60.– sowie mit einer Busse von Fr. 500.– bestraft.

- 3 - 3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe und der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen. 4. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen. 5. Der bedingte Vollzug bezüglich der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 18. Juli 2006 ausgefällten Strafe von 90 Tagen Gefängnis, wovon ein Tag durch Haft erstanden ist, wird widerrufen. 6. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 21. November 2012 beschlagnahmte Küchenmesser (Sachkautionsnummer ...) wird eingezogen und vernichtet. 7. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte dem Privatkläger B._____ aus dem eingeklagten Vorfall vom 20. Dezember 2010 dem Grund-satze nach schadenersatzpflichtig ist. Der Privatkläger B._____ wird zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 8. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'500.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 2'000.– Gebühr Anklagebehörde Fr. Kanzleikosten Untersuchung Fr. 3'352.– Auslagen Untersuchung Fr. 17'347.30 amtliche Verteidigung (gemäss Disp. Ziff. 10) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 9. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt.

- 4 - 10. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen(vgl. StPO 426); vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Bemühungen und Barauslagen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten mit Fr. 17'347.30 (inkl. 8.0% MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt. Berufungsanträge: a) Der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 49 S. 1) 1. Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 16. Juni 2014 sei betreffend die Ziff. 1, Abs. 6 sowie Ziff. 2 und Ziff. 5 aufzuheben. 2. Entsprechend sei die Freiheitsstrafe auf 20 Monate zu reduzieren und vom Widerruf der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Zweigstelle Flughafen, vom 18. Juli 2008 bedingt ausgefällten Strafe von 90 Tagen sei abzusehen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates. b) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich: (Urk. 42) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.

- 5 - Erwägungen: I. Prozessgeschichte 1. Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 16. Juni 2014 wurde der Beschuldigte der vorstehend wiedergegebenen Delikte schuldig gesprochen und mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten und einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 60.– sowie mit einer Busse von Fr. 500.– bestraft. Gleichzeitig wurde die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 18. Juli 2006 bedingt ausgesprochene Gefängnisstrafe von 90 Tagen widerrufen (Urk. 37 S. 46 f.). 2. Gegen dieses Urteil liess der Beschuldigte mit Eingabe vom 16. Juni 2014 rechtzeitig Berufung anmelden (Urk. 32). Das begründete Urteil wurde dem Beschuldigten am 23. September 2014 zugestellt (Urk. 36/2), worauf er am 2. Oktober 2014 innert Frist seine Berufungserklärung einreichen liess (Urk. 38). Beweisanträge wurden keine gestellt. Mit Präsidialverfügung vom 31. Oktober 2014 wurde der Staatsanwaltschaft eine Kopie der Berufungserklärung zugestellt und Frist angesetzt, um gegebenenfalls Anschlussberufung zu erheben oder Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 40). Mit Eingabe vom 10. November 2014 verzichtete die Staatsanwaltschaft auf eine Anschlussberufung und beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 42). II. Umfang der Berufung 1. Mit seiner Berufungserklärung liess der Beschuldigte die Aufhebung des Schuldpunkts gemäss Dispositivziffer 1 bezüglich Betrug, Dispositivziffer 2 (Strafe) und Dispositivziffer 5 (Widerruf) des vorinstanzlichen Urteils beantragen (Urk. 38 S. 2). Im Zusammenhang mit der Strafe ist auch über deren Vollzug (Dispositivziffern 3 und 4) zu befinden. Dispositivziffer 7 des vorinstanzlichen Ur-

- 6 teils wurde von der amtlichen Verteidigung zwar nicht angefochten. Da es diesbezüglich jedoch um die Feststellung einer grundsätzlichen Schadenersatzpflicht im Zusammenhang mit dem angefochtenen Betrug (ND 1) geht, drängt sich im Sinne von Art. 404 Abs. 2 StPO eine Überprüfung auch dieses Punktes auf. 2. Somit ist festzustellen, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich vom 16. Juni 2014 bezüglich der Dispositivziffern 1 teilweise (Schuldsprüche betreffend Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfache Geldwäscherei, Raub, Widerhandlung gegen das Waffengesetz, Sachbeschädigung, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, mehrfachen Hausfriedensbruch, Hinderung einer Amtshandlung, geringfügigen Diebstahl, mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes), 6 (Einziehung) und 8 (Kostenaufstellung) in Rechtskraft erwachsen ist. III. Schuldpunkt 1.1. Vorliegend ist einzig der Schuldspruch betreffend Betrug gemäss ND 1 (Anklageziffer B. 1.) angefochten. Der Beschuldigte bestreitet kategorisch den ihm im ND 1 vorgeworfene Anklagesachverhalt (Urk. 3/1 S. 1 f.; Urk. 3/8 S. 5 ff.; Urk. 3/16 1 f.; Urk. 3/19 S. 1 f.; Urk. 3/21 S. 1 f.; Prot. I S. 11; Prot. II S. 19). Demnach ist gestützt auf die vorliegenden Beweismittel zu prüfen, ob sich der Sachverhalt rechtsgenügend erstellen lässt. 1.2. In Bezug auf den Anklagesachverhalt ist auf die Anklageschrift (Urk. 15 S. 5) sowie die entsprechende Wiedergabe im vorinstanzlichen Urteil zu verweisen (Urk. 37 S. 9 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 1.3. In Bezug auf die Grundsätze der Beweiswürdigung (Urk. 37 S. 18 f. und S. 25), insbesondere die Würdigung von Aussagen (Urk. 37 S. 20), kann auf die kurzen, insoweit jedoch zweckdienlichen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). 1.4. Als Beweismittel liegen neben den Aussagen des Beschuldigten (Urk. 3/1 S. 1 f.; Urk. 3/8 S. 5 ff.; Urk. 3/16 1 f.; Urk. 3/19 S. 1 f.; Urk. 3/21 S. 1 f.; Prot. I

- 7 - S. 11 ff.; Prot. II S. 19 ff.) Aussagen der Zeugen C._____ (Urk. 3/15), D._____ (Urk. 3/17) und E._____ (Urk. 3/20) vor. Weiter finden sich in den Akten ein Rapport der Stadtpolizei Zürich vom 11. Januar 2011 (Urk. ND 1/1), zwei (Test- )Verkaufsbelege des B._____s Zürich für die F._____ AG (Urk. ND 1/2), ein Lieferschein des B._____s Zürich für die F._____ AG (Urk. ND 1/3), ein Schreiben des ehemaligen Rechtskonsulenten des Beschuldigten vom 18. Januar 2011 (Urk. ND 1/4), eine unterzeichnete fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch die F._____ AG vom 22. Dezember 2010 (Urk. ND 1/6), ein Lieferschein des B._____ für A'._____ [Unternehmung] (Urk. ND 1/7), zwei (Test- )Verkaufsbelege und eine Rechnung des B._____s Zürich für die F._____ AG (Urk. ND 1/8), eine nicht unterzeichnete ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch die F._____ AG vom 17. Dezember 2010 (Urk. ND 1/12), eine nicht unterzeichnete fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch die F._____ AG vom 22. Dezember 2010 (Urk. ND 1/13) und ein Ausdruck betreffend gebuchte Verkaufslieferungen des B._____ für die F._____ AG (Urk. 3/18). 1.5. Die Vorinstanz hat die Aussagen des Beschuldigten (Urk. 37 S. 10 ff.) und der Zeugen C._____, D._____ und E._____ (Urk. 37 S. 14 ff.) detailliert und korrekt wiedergegeben. Es kann daher zwecks Vermeidung von Wiederholungen darauf verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO; vgl. aber Erwägung III. 2. hiernach). Auf die anlässlich der Berufungsverhandlung getätigten Aussagen des Beschuldigten (Prot. II S. 19 ff.) wird, soweit erforderlich, direkt bei der Beweiswürdigung Bezug genommen. Was die verschiedenen Sachbeweise betrifft, mithin die (Test- ) Verkaufsbelege, Lieferscheine, Rechnungen, Ausdrucke und (Kündigungs-) Schreiben, kann grundsätzlich ebenfalls auf deren zutreffende analysierende Wiedergabe im vorinstanzlichen Urteil (Urk. 37 S. 16 ff. und S. 25) verwiesen werden. Bei der Beweiswürdigung wird jedoch darauf zurückzukommen sein. 1.6. Sodann ist darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz die Glaubwürdigkeit des Beschuldigten (Urk. 37 S. 19) zutreffend beleuchtet hat, worauf verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO).

- 8 - 2.1. In Bezug auf die Glaubwürdigkeit der Zeugen C._____, D._____ und E._____ hielt die Vorinstanz fest, dass sie als Zeugen einvernommen und dabei auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht, die Pflicht zur wahrheitsgemässen Aussage sowie auf die Strafandrohung nach Art. 307 StGB aufmerksam gemacht worden seien, welche in der Regel eine erhöhte Glaubwürdigkeit der befragten Personen mit sich bringe. Hinsichtlich der Zeugen C._____ und D._____ sei festzuhalten, dass diese als Vertreter bzw. Verkaufsleiter der Privatklägerin B._____ im Hinblick auf deren Schadenersatzforderung gegenüber dem Beschuldigten mindestens ein indirektes Interesse am Ausgang des Strafverfahrens hätten. Was die Glaubwürdigkeit des Zeugen E._____ betreffe, sei zu beachten, dass er zumindest in einer geschäftlichen Beziehung mit dem Beschuldigten gestanden sei und den Aussagen des Beschuldigten zufolge ein gutes freundschaftliches Verhältnis zu ihm gepflegt habe (Urk. 37 S. 20). In der Folge prüfte die Vorinstanz die Aussagen der Zeugen C._____, D._____ und E._____ auf deren Glaubhaftigkeit (Urk. 37 S. 22 f.). Diesen Ausführungen kann ohne Weiterungen so nicht gefolgt werden. 2.2.1. Zunächst hielt die Vorinstanz fest, dass die Geschädigte B._____ am 25. Februar 2011 das Formular zur Geltendmachung von Rechten als Privatklägerschaft unterzeichnet habe mit der Erklärung, sowohl eine Strafklage als auch eine Zivilklage in der Höhe von Fr. 3'720.50 anhängig machen zu wollen (Urk. ND 1/8), weshalb sie sich damit rechtzeitig als Privatkläger konstituiert habe (Urk. 37 S. 4). C._____ wurde in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 17. Juli 2013 als Zeuge im Sinne von Art. 162 ff. StPO unter der Strafandrohung von Art. 307 StGB einvernommen (Urk. 3/15). C._____ war zum mutmasslichen Zeitpunkt der Vorladung bzw. zum Zeitpunkt der Zeugeneinvernahme vom 17. Juli 2013 gemäss Handelsregister Geschäftsführer mit Kollektivunterschrift zu zweien des B._____, (vgl. Urk. ND 1/1 S. 2; Urk. ND 1/8). D._____ wurde in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 3. März 2014 ebenfalls als Zeuge im Sinne von Art. 162 ff. StPO unter der Strafandrohung von Art. 307 StGB einvernommen (Urk. 3/17). D._____ war zum Zeitpunkt der Vorladung vom 16. Januar 2014 (vgl. nicht akturierte Vorladungsakten) bzw. der Zeugeneinvernahme vom 3. März 2014 gemäss Handelsregister Mitglied der Geschäftsleitung mit Kollektivunter-

- 9 schrift zu zweien mit dem Präsidenten oder dem Geschäftsführer des B._____, (vgl. Urk. 3/17 S. 1 f.; Urk. ND 1/10). 2.2.2. Schliesslich wurde auch E._____ in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 12. März 2014 als Zeuge im Sinne von Art. 162 ff. StPO unter der Strafandrohung von Art. 307 StGB einvernommen (Urk. 3/20). Dem Schreiben des Rechtskonsulenten des Beschuldigten vom 18. Januar 2011 ist zu entnehmen, dass E._____ anlässlich des Telefonats vom 20. Dezember 2010 insistiert und den Beschuldigten beauftragt habe, verschiedene Sachen für die F._____ AG bereit zu stellen (Urk. ND 1/4). In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 17. Juli 2013 gab der Beschuldigte zu Protokoll, dass E._____ ihn telefonisch aufgefordert habe, Sachen für ihn bereit zu machen. Wer es dann abgeholt habe, wisse er nicht (Urk. 3/16 S. 1). In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 3. März 2014 erklärte der Beschuldigte, dass E._____ ihm am fraglichen Morgen telefoniert und ihn angefragt habe, ob er für ihn etwas bereitstelle. Er habe dies gemacht, habe die Ware aber dort gelassen. Er wisse nicht, wer die Ware geholt habe, er sicher nicht. Er (gemeint wohl E._____) habe gesagt, er schicke jemanden vorbei (Urk. 3/19 S. 1 f.). Im Anschluss an die staatsanwaltschaftliche Zeugeneinvernahme von E._____ vom 12. März 2014 (Urk. 3/20) bestritt der Beschuldigte verschiedene Aussagen von E._____ (Urk. 3/21 S. 1) und erklärte ein weiteres Mal, E._____ habe ihn gebeten, dies und das zu holen, zuerst habe er (der Beschuldigte) es gar nicht gewollt (Urk. 3/21 S. 2). 2.3. Zeugin oder Zeuge ist eine an der Begehung einer Straftat nicht beteiligte Person, die der Aufklärung dienende Aussagen machen kann und nicht Auskunftsperson ist (Art. 162 StPO). Als Auskunftsperson wird unter anderem einvernommen, wer sich als Privatklägerschaft konstituiert hat (Art. 178 lit. a StPO), oder, wer ohne selber beschuldigt zu sein, als Täterin, Täter, Teilnehmerin oder Teilnehmer der abzuklärenden Straftat oder einer anderen damit zusammenhängenden Straftat nicht ausgeschlossen werden kann (Art. 178 lit. d StPO). Ob eine Person als Zeuge, als Auskunftsperson oder als Beschuldigter zu befragen ist, hat die zuständige Strafbehörde zu entscheiden. Dieser Entscheid wird aufgrund der im Zeitpunkt der Befragung bestehenden Sach- und Rechtslage getroffen bzw.

- 10 muss im Zeitpunkt der Vorladung gefällt werden. Daraus folgt, dass ein einmal getroffener Entscheid betreffend die prozessuale Rolle des Einzuvernehmenden nicht mehr Bestand haben kann, wenn sich die für diesen Entscheid massgebenden bekannten Verhältnisse geändert haben. Ist von einer Konstellation gemäss Art. 178 StPO auszugehen, muss der Einzuvernehmende zwingend als Auskunftsperson befragt werden. Es liegt nicht im Ermessen des zuständigen Justizorgans, den Betroffenen als Zeugen zu befragen, wenn die Voraussetzungen gemäss Art. 178 StPO zu bejahen sind (Donatsch, in: Donatsch/Hansjakob/ Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 178 N 10 ff.). 2.4.1. Die Privatklägerin B._____, ist eine Genossenschaft im Sinne von Art. 828 ff. OR und somit eine juristische Person. Da C._____ als Geschäftsführer und D._____ als Geschäftsleitungsmitglied (vgl. Art. 898 Abs. 1 OR) im Handelsregister als zur Vertretung befugte Personen eingetragen waren (vgl. Art. 899 Abs. 1 OR und Art. 901 OR), wären sie als formelles oder zumindest als faktisches Organ der Privatklägerin zu qualifizieren gewesen (vgl. Art. 54 ZGB und Art. 55 ZGB sowie Art. 916 OR; vgl. BSK StPO I - Mazzucchelli/Postizzi, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 115 N 31 f. sowie Art. 118 N 10; ferner BSK StPO I - Dolge, Art. 122 N 53; wonach auch juristische Personen Geschädigte sein können und durch ihre formellen und faktischen Organe handeln). Dies lässt denn auch die Vorinstanz erkennen, wenn sie ausführt, dass C._____ und D._____ mindestens ein indirektes Interesse am Ausgang des Strafverfahrens hätten (Urk. 37 S. 20). Daher hätten C._____ und D._____ als Organe der Privatklägerin womöglich als Auskunftspersonen im Sinne von Art. 178 lit. a StPO (vgl. Art. 159 ZPO, wonach Organe einer juristischen Person im Beweisverfahren wie eine Partei behandelt werden) und nicht als Zeugen einvernommen werden müssen. Wie noch aufzuzeigen sein wird (Erwägung III. 3.6.), bestand überdies womöglich auch aus anderen Gründen Anlass, C._____ und D._____ als Auskunftspersonen und nicht als Zeugen einzuvernehmen. Wie es sich damit verhält, kann jedoch offen bleiben. 2.4.2. Was die Einvernahme von E._____ als Zeugen betrifft, so bestanden bereits vor und unmittelbar nach dessen Einvernahme gewisse Anhaltspunkte, dass

- 11 er möglicherweise in den Vorfall vom 20. Dezember 2010 involviert war oder dass es E._____ mit der Wahrheit zumindest nicht allzu genau nahm. Diese Hinweise verdichteten sich anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, als der Beschuldigte E._____ der falschen Zeugenaussage bezichtigte, die Verfahrensleiterin erklärte, dass sich die Frage einer möglichen Mittäterschaft stelle und der Beschuldigte gar mehr oder weniger direkt gefragt wurde, ob E._____ allenfalls der Täter sei (Prot. I S. 16). In der Berufungsverhandlung gibt der Beschuldigte abermals zu Protokoll, dass ihn E._____ beauftragt habe, verschiedene Dinge bereitzustellen und E._____ ihm gesagt habe, jemand anderes hole die Ware ab (Prot. II S. 20 f. und S. 27). Sodann erklärt der Beschuldigte ein weiteres Mal, dass sich E._____ an verschiedene Dinge nicht habe erinnern können (Prot. II S. 27 f.). Schliesslich äussert sich der Beschuldigte dahingehend, dass er das Gefühl habe, dass jemand aus dem G._____ bzw. der F._____ nachträglich Unterlagen mit seinem Namen ergänzt habe, um ihm etwas anzuhängen (Prot. II S. 22 f.). Der Hinweis der Vorinstanz, wonach E._____ zumindest in einer geschäftlichen Beziehung mit dem Beschuldigten gestanden sei und den Aussagen des Beschuldigten zufolge ein gutes freundschaftliches Verhältnis zu ihm gepflegt habe, erscheint vor diesem Hintergrund als wenig hilfreich. Nach dem Gesagten hätte E._____ womöglich als Auskunftspersonen im Sinne von Art. 178 lit. d StPO einvernommen werden müssen, da er als (Mit-)Täter oder Teilnehmer der abzuklärenden Straftat zumindest nicht ausgeschlossen werden konnte. Ob dem so ist, muss aber nicht abschliessend geklärt werden. 2.5. Wenn C._____ und D._____ womöglich fälschlicherweise als Zeugen anstatt als Auskunftspersonen einvernommen wurden und bei E._____ womöglich ein (nachträglicher) Wechsel der prozessualen Stellung vom Zeugen zur Auskunftsperson vorliegen würde, so stellt sich auch die Frage nach allfälligen prozessualen Folgen von unzutreffenden Entscheiden betreffend die Eigenschaft der Einvernommenen (vgl. Donatsch, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], a.a.O., Art. 178 N 14 ff.). Weil der Beschuldigte jedoch so oder anders freizusprechen sein wird, da der Anklagesachverhalt auch aus anderen Gründen nicht erstellt werden kann, kann diese Frage offen bleiben. Demzufolge muss auch nicht beantwortet werden, ob die

- 12 - Zeugenaussagen von C._____, D._____ und E._____ verwertet werden könnten (vgl. Art. 141 Abs. 2 StPO). Nach dem Gesagten besteht vorliegend allerdings kein Anlass, die Aussagen von C._____, D._____ und E._____ bei der Sachverhaltserstellung einzubeziehen, soweit dies nicht erforderlich ist. 3.1. Der Beschuldigte bestreitet nicht, am Montagmorgen, dem 20. Dezember 2010 im B._____ gewesen zu sein und dort Einkäufe getätigt zu haben. Von Anfang an brachte er jedoch vor, zulasten des Delikatessengeschäfts seines Bruders Waren eingekauft zu haben (Urk. 3/1 S. 1 f.; Urk. 3/8 S. 5; Urk. 3/16 S. 1 f.; Urk. 3/19 S. 1; Prot. I S. 11 f.; Prot. II S. 19 f.). Der Anklagesachverhalt, wonach der Beschuldigte am 20. Dezember 2010 zwischen ca. 08.00 und 12.00 Uhr das Verkaufsgeschäft des B._____ an der ...[Adresse] betrat, ist insofern erstellt. 3.2. Auch wenn für die Erstellung des eigentlichen Anklagesachverhalts nicht relevant, so stellt sich dennoch die Frage, inwiefern die Angaben des Beschuldigten zum Grund und den Umständen seines Aufenthalts im B._____ am 20. Dezember 2010 glaubhaft sind. Der Beschuldigte erklärte, dass er an diesem Abend einen Partyservice (Prot. II S. 20) bzw. einen Apéro für 300 Personen (Prot. I S. 11) gehabt habe. Er habe für Fr. 1'800.– (Urk. 3/1 S. 2) bzw. für etwas über Fr. 1'000.– (Prot. I S. 12) über das Kontokorrent seines Bruders eingekauft. Dazu liess der Beschuldigte einen vom "Mittwoch, 22.12.10" datierenden Lieferschein einreichen (Urk. ND 1/7; vgl. Urk. 37 S. 17 f.), aus dem hervorgeht, dass der Beschuldigte mit "Auftragsdatum: 20.12.10" Waren im Gesamtwert von Fr. 1'457.55 auf Rechnung der A'._____ bezog. Wieso für einen Partyservice bzw. einen Apéro Patronen, Waschmittel, Katzenstreu und Katzenfutter (vgl. Urk. ND 1/7) benötigt werden, erhellt zwar nicht, aus dem Lieferschein ist jedoch zumindest ersichtlich, dass mit Auftragsdatum vom 20. Dezember 2010 offensichtlich Waren im Gesamtwert von Fr. 1'457.55, namentlich Besteck, Süssigkeiten, Würste und Alkoholika (Bier, Wein und Prosecco), durch eine Person namens "H._____" für "A._____" erfasst wurden (Urk. ND 1/7). Auf die Frage, wie er diese beträchtliche Warenmenge abtransportiert habe, konnte der Beschuldigte allerdings keine genauen Angaben machen und erging sich in Ausflüchten (Prot. II S. 24 und S. 30). Trotz gewissen Zweifeln an den einzelnen Umständen erscheint es insgesamt je-

- 13 doch als glaubhaft, dass sich der Beschuldigte am 20. Dezember 2010 aufgrund von Einkäufen zulasten seines Bruders im B._____ aufhielt. 3.3. Sodann ist aufgrund des (nicht unterzeichneten) Schreibens betreffend ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch die F._____ AG vom 17. Dezember 2010 (Urk. ND 1/12) erstellt, dass dem Beschuldigten von der F._____ mit Schreiben vom 17. Dezember 2010, wobei in der Anklageschrift fälschlicherweise von einem Schreiben vom 18. Dezember 2010 die Rede ist (Urk. 15 S. 5), gekündigt und er mit sofortiger Wirkung freigestellt worden war, was der Beschuldigte überdies auch selbst einräumte (Urk. 3/8 S. 7; Urk. 3/21 S. 2; Prot. II S. 8 f.). 3.4. In Bezug auf einen allfälligen Schaden sticht ins Auge, dass bereits der Anklageschrift zu entnehmen ist, dass der Beschuldigte einerseits diverse Lebensmittel sowie Kochgeschirr und Küchengeräte im Gesamtwert von Fr. 3'459.71 mitgenommen habe und der Privatklägerin andererseits ein Schaden von insgesamt Fr. 3'720.50 entstanden sei (Urk. 15 S. 5). Somit stellt sich zwangsläufig die Frage, weshalb die Privatklägerin einen Schaden geltend macht, der um Fr. 260.– höher liegt, als der Wert der Waren, die der Beschuldigte mitgenommen haben soll. Die Vorinstanz führte dazu aus, dass der effektive Deliktsbetrag aufgrund der unterschiedlichen Belege nicht festgestellt werden könne. Die Staatsanwaltschaft scheine sich bei der Berechnung der eingeklagten Deliktsumme von Fr. 3'720.50 auf die in Urk. ND 1/8 vorhandenen Belege des B._____s zu stützen und addiere dabei die Gesamtbeträge der Aufträge SO10150868 (bzw. SO10137990, Fr. 1'630.10 inkl. MWST) und SO10138492 (Fr. 488.80 inkl. MWST) sowie der Lieferungen SD1061138 (Fr. 1'345.68 ohne MWST) und SD1061195 (Fr. 194.75 ohne MWST) sowie die MWST der Lieferungen in der Höhe von Fr. 61.17. Diese Berechnung sei allerdings falsch, da die Lieferung mit der Nummer SD1061195 vom 27. Dezember 2010, gestützt auf die dem Gericht vorliegenden Belege, nicht dem Beschuldigten zugeordnet werden könne. Überdies würden die von der Staatsanwaltschaft zur Berechnung verwendeten Belege nicht dieselben Gesamtbeträge ausweisen, wie die zu denselben Aufträgen gehörenden Belege in Urk. ND 1/2 und Urk. ND 1/3 von insgesamt Fr. 3'459.71 (Urk. 37 S. 25). Dieser Auffassung

- 14 kann gefolgt werden, denn wenn man vom "Schaden" in der Höhe von Fr. 3'720.50 den Betrag von Fr. 194.75 mit oder ohne MWST von Fr. 61.17 (Urk. ND 1/8) subtrahiert, dann ergibt dies so oder anders nicht einen Warengesamtwert in der Höhe von Fr. 3'459.71 (Urk. ND 1/2; Urk. ND 1/3), die der Beschuldigte mitgenommen haben soll. In Bezug auf den Deliktsbetrag kann der Anklagevorwurf nur schon aus diesem Grund nicht erstellt werden. 3.5. In Bezug auf die verschiedenen (Test-)Verkaufsbelege (Urk. ND 1/2; Urk. ND 1/8), Lieferscheine (Urk. ND 1/3; Urk. ND 1/7), Rechnungen (Urk. ND 1/8) und Ausdrucke betreffend gebuchte Verkaufslieferungen (Urk. 3/18) der Privatklägerin B._____ ist zunächst festzuhalten, dass Waren normalerweise bestellt werden, diese Waren sodann geliefert bzw. allenfalls selbst mitgenommen werden, dafür ein Lieferschein ausgestellt und anschliessend eine Rechnung versandt wird, zwecks Information beim Lastschriftverfahren oder zwecks Rechnungsstellung unter Beilage eines Einzahlungsscheins. Was genau der Unterschied zwischen einem (Test-)Verkaufsbeleg (Urk. ND 1/2; Urk. ND 1/8) und einem Lieferschein (Urk. ND 1/3; Urk. ND 1/7) sein soll, erschliesst sich daher nicht. Es wäre zwar denkbar, dass ein (Test-)Verkaufsbeleg bei einem Warenbezug oder einer Warenmitnahme in den Geschäftsräumlichkeiten der Privatklägerin und ein Lieferschein bei einer Lieferung an den Kunden ausgestellt wird. Von dieser Annahme ist jedoch nicht auszugehen, da stets die Rede davon war, dass sämtliche vorliegend relevanten Waren im B._____ abgeholt worden sein sollen, mithin der selbe Vorgang offensichtlich einmal mit einem (Test-) Verkaufsbeleg und ein anderes Mal mit einem Lieferschein erfasst wurde. Sodann stellt sich die Frage, wie es sich mit den Test-Verkaufsbelegen verhält. Es ist eigentlich davon auszugehen, dass entweder ein Verkaufsbeleg ausgestellt wird oder nicht. Was der Sinn eines "Test-Verkaufsbelegs" sein soll, womöglich ein Verkaufsbeleg, der nachträglich noch abgeändert werden kann, erhellt nicht. Aufgrund des Wortlauts wäre überdies zu erwarten, dass ein "Verkaufsbeleg" einen (Waren-)Verkauf belegt. Vor diesem Hintergrund erhellt nicht, weshalb der "Grappa Amarone 70cl" gemäss (Test-)Verkaufsbeleg vom 21. Dezember 2010 (Urk. ND 1/2) zu einem Preis von Fr. 49.35 bzw. Fr. 48.36 und offensichtlich der selbe "Grappa Amarone 70cl" gemäss (Test-)Verkaufsbeleg vom 25. Februar 2011

- 15 - (Urk. ND 1/8) zu einem Preis von Fr. 54.00 bzw. Fr. 52.92 verkauft worden sein soll. Dieser Umstand vermag allenfalls die Differenz zwischen den Fr. 1'625.20 (Urk. ND 1/2) und den Fr. 1'630.10 (Urk. ND 1/8) für die selben Warenbezüge zu erklären. Ein einzelner "Grappa Amarone 70cl" kann jedoch naturgemäss nur einmal verkauft werden und nicht innerhalb von zwei Monaten zweimal zu einem unterschiedlichen Preis. Schliesslich ist auch unklar wie es sich mit den Auftragsnummern verhält und weshalb gewisse Belege lediglich eine (Urk. ND 1/2) oder zwei Auftragsnummern (Urk. ND 1/8) andere jedoch je eine Auftrags- und Lieferscheinnummer (Urk. ND 1/7; Urk. 3/18) oder aber gar keine Auftrags- sondern nur eine Lieferscheinnummer (Urk. ND 1/3) enthalten. 3.6. In Bezug auf die fraglichen Warenbezüge vom Montag, dem 20. Dezember 2010 auf Rechnung der F._____ im Umfang von Fr. 3'459.71 bzw. Fr. 3'720.50 (Erwägung III. 3.4.) liegen einerseits zwei (Test-)Verkaufsbelege (Urk. ND 1/2) und ein Lieferschein (Urk. ND 1/3) und andererseits zwei (Test-) Verkaufsbelege (Urk. ND 1/8) und eine Rechnung (Urk. ND 1/8) vor, was einen Vergleich als angezeigt erscheinen lässt. Die zwei (Test-)Verkaufsbelege (Urk. ND 1/2) und der Lieferschein (Urk. ND 1/3) wurden offensichtlich am 27. Dezember 2010 um 15.51 Uhr von der Nummer 043 ... an die Nummer 044 ... gefaxt. Die zwei (Test-)Verkaufsbelege (Urk. ND 1/8) und die Rechnung (Urk. ND 1/8) wurden von der Privatklägerin als Beilage zum Formular "Geltendmachung von Rechten als geschädigte Person im Strafverfahren" vom 25. Februar 2011 eingereicht. Zunächst fällt auf, dass auf dem Lieferschein (Urk. ND 1/3) das Lieferdatum mit "Montag, 30.12.10" vermerkt wurde, was offensichtlich falsch ist, da der 30. Dezember 2010 ein Donnerstag war. Der Verteidiger bringt im Zusammenhang mit dem Lieferschein vom "Montag, 30.12.10" vor, dass dieser offenbar am 30. Dezember 2010, also zehn Tage nach dem 20. Dezember 2010 ausgestellt worden sei. Die Bestellung sei gemäss dem Kopf des Lieferscheins vom 20.12.2010 und das Druckdatum am 27.12.2010. Am 30. sei das Lieferdatum und am 27. sei gedruckt worden. Wie das funktioniere, lasse sich beim besten Willen nicht erklären. Man könne einen Lieferschein nicht drucken, bevor er erstellt worden sei (Prot. II S. 31). Dem ist nichts hinzuzufügen und mit dem Verteidiger ist es daher nahelie-

- 16 gend, wenn aus diesem Umstand der Schluss gezogen wird, dass zumindest der Lieferschein vom "Montag, 30.12.10" womöglich (nachträglich) manipuliert worden ist. Das von C._____ am 25. Februar 2011 unterzeichnete Formular betreffend "Geltendmachung von Rechten als geschädigte Person im Strafverfahren" trägt bezeichnenderweise das selbe Datum, wie die zwei vom 25. Februar 2011 datierenden (Test-)Verkaufsbelege (Urk. ND 1/8), die als Beilage zum Formular von der Privatklägerin eingereicht wurden. Weiter fällt in Betracht, dass dazu zwei nahezu identische, jedoch vom 21. Dezember 2010 datierende (Test-)Verkaufsbelege (Urk. ND 1/2) über Fr. 488.80 (Urk. ND 1/2; Urk. ND 1/8) sowie über Fr. 1'625.20 (Urk. ND 1/2) bzw. Fr. 1'630.10 (Urk. ND 1/8) vorliegen (Erwägung III. 3.5.). Auf den zwei (Test-)Verkaufsbelegen vom 21. Dezember 2010 (Urk. ND 1/2) sind Fälligkeits-, Skonto-, Auftrags-, Warenausgabe-, Beleg- und Buchungsdatum jeweils einheitlich mit dem 20.12.10 angegeben. Ganz anders auf den zwei (Test-) Verkaufsbelegen vom 25. Februar 2011 (Urk. ND 1/8). Auf dem (Test-) Verkaufsbeleg vom 25. Februar 2011 betreffend Fr. 488.80 sind Fälligkeits-, Skonto-, Beleg- und Buchungsdatum jeweils mit dem 08.02.11 angegeben, das Auftragsdatum mit dem 20.12.10 und das Warenausgabedatum mit dem 28.02.11. Es ist jedoch gar nicht möglich, dass ein (Test-)Verkaufsbeleg über eine Warenausgabe erstellt werden kann, drei Tage bevor diese Warenausgabe erfolgt sein soll. Auf dem (Test-)Verkaufsbeleg vom 25. Februar 2011 betreffend Fr. 1'630.10 ist als Fälligkeits-, Skonto-, Auftrags-, Beleg- und Buchungsdatum jeweils der 25.01.11 angegeben. Die Warenausgabe soll wiederum drei Tage nach dem 25. Februar 2011, am 28.02.11, erfolgt sein. Was dieser (Test-) Verkaufsbeleg überdies mit dem Vorfall vom 20. Dezember 2010 zu tun haben soll, erhellt überhaupt nicht. In diesem Zusammenhang ist schliesslich auch dem Verteidiger beizupflichten (Prot. II S. 31), wonach unschwer festzustellen sei, dass auf dem Lieferschein für den Bruder (Urk. ND 1/7) als Bestellungs-, Druck- und Lieferdatum der Mittwoch, der 22. Dezember 2010 aufgeführt sei. Der fragliche Vorfall habe sich jedoch zwei Tage früher am 20. Dezember 2010 zugetragen. Als Auftragsdatum sei denn

- 17 auch das richtige Datum, der 20. Dezember 2010, vermerkt. Als Fazit ist daher mit dem Verteidiger festzuhalten, dass die Privatklägerin offensichtlich ein gravierendes Problem mit der Ausstellung von Lieferscheinen bzw. (Test-) Verkaufsbelegen und ziemlich sicher auch mit der Buchhaltung hat (Urk. 49 S. 4). Es mag mit dem Beschuldigten und dem Verteidiger zutreffen, dass gewisse Anzeichen dafür bestehen, dass nachträglich Unterlagen mit dem Namen "A._____" ergänzt (Prot. II S. 22) bzw. dass Lieferscheine nachträglich "zusammengebastelt" wurden (Prot. II S. 31 f.). Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist jedoch einzig die Frage, ob sich der Beschuldigte des Betrugs strafbar gemacht hat, womit auch mit Blick auf Art. 303 StGB und Art. 251 StGB das Verhalten anderweitiger Personen nicht beurteilt werden muss und sich weitere Ausführungen dazu erübrigen. 3.7. Einen entscheidenden Hinweis, wer die auf Rechnung der F._____ lautenden Waren bereit gestellt und allenfalls mitgenommen haben könnte, könnte überdies die Person liefern, welche die Waren am 20. Dezember 2010 im B._____ erfasst hat. So ist etwa aus dem auf die Metzgerei des Bruders lautenden Lieferschein ersichtlich, dass Waren im Gesamtwert von Fr. 1'457.55 für "A._____" durch eine Person namens "H._____" erfasst wurden (Urk. ND 1/7). Auf den (Test-)Verkaufsbelegen vom 21. Dezember 2010 steht vor der Aufzählung der einzelnen Artikel lediglich "A._____" (Urk. ND 1/2). Dies erstaunt, da dem (Test-)Verkaufsbeleg vom 25. Februar 2011 entnommen werden kann, dass soweit ersichtlich die selben Waren für "A._____" durch eine Person namens "I._____" erfasst wurden (Urk. ND 1/8). Auch auf dem Lieferschein vom "Montag, 30.12.10" steht vor der Aufzählung der einzelnen Artikel lediglich "A._____" (Urk. ND 1/3). Demgegenüber ist dem Ausdruck betreffend gebuchte Verkaufslieferungen des B._____s Zürich für die F._____ AG zu entnehmen, dass soweit ersichtlich die selben Waren durch eine Person namens "J._____" bzw. "J'._____" erfasst wurden (Urk. 3/18). Weshalb für die selben Waren auf den verschiedenen von der Privatklägerin stammenden Schriftstücken nur teilweise verzeichnet ist, für wen diese Waren bestimmt waren und durch wen diese Waren erfasst wurden, erhellt nicht.

- 18 - 3.8. In Bezug auf den allgemeinen Betriebsablauf erklärt der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung, dass man ins B._____ reinlaufen könne. Man könne einfach sagen, dass man für eine Metzgerei Waren hole, könne anschliessend durch den Laden gehen und den Wagen füllen. Nachdem man den Wagen an die Kasse bringe, werde man erfasst. Man könne ohne zu unterschreiben rauslaufen. Niemand frage nach einem Namen (Prot. II S. 22). In Bezug auf die Vorkommnisse vom 20. Dezember 2010 erklärte der Beschuldigte auf die Frage, wo die Waren für die F._____ gewesen seien, dass es einen Kühlraum gebe, wo die Bestellungen hinkämen. Die Waren seien auf einem Wagen gewesen, seien in einen Kühlraum gekommen und seien mit "F._____" angeschrieben gewesen. Wenn die Waren auf dem Wagen seien, müsse noch jeder Artikel erfasst werden. Danach würden die Waren noch am Computer erfasst und es komme eine Liste raus. Die Waren für die F._____ seien nicht erfasst worden, als er sie zusammengestellt habe. Er habe die Waren auf dem Wagen in den Kühlraum getan und sei mit seinen Waren gegangen. Danach habe die Frau an der Kasse die Waren erfasst, das mache nicht er. Sie gehe in den Kühlraum, hole den Wagen und erfasse die Waren. Bei diesem Vorgang sei er aber nicht mehr dabei gewesen (Prot. II S. 25 f.). Im B._____ ist es daher offensichtlich möglich, dass Waren mitgenommen werden können, ohne dass sich eine Person konkret ausweisen bzw. ihre Zugehörigkeit zu einer bestimmten Metzgerei nachweisen muss. Zudem kann zumindest nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dass der Beschuldigte am 20. Dezember 2010 die Waren für die F._____ auf einen Wagen lud und in den Kühlraum stellte, wo die Waren in der Folge auch erfasst wurden, diese anschliessend aber von einer anderen Person mitgenommen wurden (so auch der Verteidiger, Urk. 49 S. 5). Somit kann in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo nicht erstellt werden, dass der Beschuldigte Lebensmittel sowie Kochgeschirr und Küchengeräte im Gesamtwert von Fr. 3‘459.71 auf Rechnung der F._____ mitnahm. 3.9. Was die Motivlage des Beschuldigten betrifft, so ist zunächst zwar zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte am Samstag, 18. Dezember 2010 von seiner Arbeit freigestellt wurde und gleich am Montagmorgen, dem 20. Dezember 2010, im B._____ war, zu einem Zeitpunkt also, als er davon ausgehen konnte, dass dort noch nichts von seiner Freistellung bekannt war. Auch darf davon ausgegan-

- 19 gen werden, dass der Beschuldigte, als er von seiner Freistellung erfuhr, auf seinen Arbeitgeber nicht gerade gut zu sprechen war und er sich möglicherweise auch ungerecht behandelt fühlte, was ihn veranlasst haben mag, sich auf dessen Kosten (unrechtmässig) zu bereichern. Wie bereits erwähnt (Erwägung III. 1.1.) bestritt der Beschuldigte allerdings während dem ganzen Strafverfahren den Anklagevorwurf gemäss ND 1. Er stellt auch weiterhin in Abrede (Prot. II S. 19), den Betrug begangen zu haben und erklärt, unschuldig zu sein (Prot. II S. 33). Wie überdies noch aufzuzeigen sein wird (Erwägung IV.), würde einem Freispruch im ND 1 bei der Strafzumessung, der objektiven Tatschwere bezüglich sämtlicher Delikte und schliesslich auch dem Strafmass kein entscheidendes Gewicht zukommen. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, weshalb sich der Beschuldigte bei sämtlichen ihm vorgeworfenen Delikte geständig zeigen (Urk. 3/8 S. 5; Urk. 3/21 S. 5; Prot. I S. 11) und ausgerechnet in Bezug auf den Betrugsvorwurf im ND 1 lügen sollte. 3.10. Zusammenfassend konnte der Beschuldigte mehr oder weniger plausibel darlegen, dass er sich am 20. Dezember 2010 zwecks Einkäufe zulasten seines Bruders im B._____ aufhielt. Ansonsten bestehen bezüglich Anklagevorwurf viele Ungereimtheiten. So kann bereits die effektive Deliktssumme nicht zweifelsfrei festgestellt werden. Weiter ist nicht ersichtlich was der Unterschied zwischen einem (Test-)Verkaufsbeleg und einem Lieferschein und was der Sinn eines Test- Verkaufsbelegs sein soll. Es kann vor allem aber nicht ausgeschlossen werden, dass der Lieferschein vom "Montag, 30.12.10" sowie die zwei (Test- )Verkaufsbelege vom 25. Februar 2011 manipuliert wurden. Zudem ist unklar, durch wen und wie die betreffenden Waren auf Rechnung der F._____ erfasst wurden. Ferner erlaubt es offenbar der Betriebsablauf im B._____, dass eine Person Waren einfach mitnehmen kann oder dass Waren einer Metzgerei verrechnet werden, für die die entsprechende Person unter Umständen gar nicht tätig ist. Schliesslich ist ein Interesse an einem Bestreiten des Betrugsvorwurfs gemäss ND 1 zumindest nicht offensichtlich, nachdem der Beschuldigte ansonsten die Verübung sämtlicher ihm vorgeworfenen Delikte eingeräumt hat.

- 20 - 3.11. Somit verbleiben unüberwindbare Zweifel an der Verwirklichung des Anklagesachverhalts. In Nachachtung des Grundsatzes in dubio pro reo ist daher nicht rechtsgenügend erstellt, dass der Beschuldigte diverse Lebensmittel sowie Kochgeschirr und Küchengeräte im Gesamtwert von Fr. 3‘459.71 mitnahm, um diese in der Folge für sich zu verwenden, wobei er als Rechnungsadresse seinen ehemaligen Arbeitgeber, F._____, angab bzw. dass er diese Waren ohne Bezahlung mitnehmen konnte und der Privatklägerin in der Folge ein Schaden von insgesamt Fr. 3‘720.50 entstand (Urk. 15 S. 5). 3.12. Ob der Beschuldigte unter Ausnützung eines bestehenden Vertrauensverhältnisses die in der Anklageschrift umschriebene Täuschungshandlung beging und ob diese bei den Angestellten der Privatklägerin zu einem täuschungsbedingten Irrtum und dieser zu einer Vermögensdisposition führte (Urk. 15 S. 5), kann folglich offen bleiben. 4. Demnach ist der Beschuldigte vom Anklagevorwurf betreffend Betrug gemäss ND 1 freizusprechen. IV. Strafzumessung 1. Grundlagen 1.1. Die Vorinstanz hat die gesetzlichen Voraussetzungen zur Strafzumessung und die bundesgerichtliche Rechtsprechung dazu korrekt dargelegt und es kann darauf verwiesen werden (Urk. 37 S. 28 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Dabei darf das Gericht das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen und ist an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Zu beachten ist, dass die Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB eine Geldstrafe bis zu 30 Tagessätzen vorsieht und es sich beim geringfügigen Diebstahl und dem Betäubungsmittelkonsum um Übertretungen handelt, die bloss mit Busse zu

- 21 bestrafen sind. Bei den übrigen vom Beschuldigten begangenen Delikten ist eine Freiheitsstrafe auszusprechen und nach Art. 49 StGB (Asperationsprinzip) vorzugehen. 1.2. Die Vorinstanz hat zu Recht die Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz als schwerstes der vom Beschuldigten begangenen Delikte klassiert und dafür zunächst eine Einsatzstrafe festgesetzt, allerdings bloss unter Einbezug der Tatkomponente und ohne Berücksichtigung der Täterkomponente (Urk. 37 S. 29 und S. 30 ff.), welche die Vorinstanz erst ganz am Schluss in eine Gesamtwürdigung einbezog (Urk. 37 S. 36). Dies ist insofern nicht ganz korrekt, als ein Delinquieren während laufender Probezeit lediglich bei der Gewalt und Drohung gegen Beamte und der Sachbeschädigung vorliegt und deshalb für die Festsetzung des Verschuldens in Bezug auf die weiteren Straftaten nicht straferhöhend zu berücksichtigen ist. Sowohl bei der Festsetzung der Einsatzstrafe, wie auch bei der Bemessung der nach Art. 49 StPO zu asperierenden Strafen sind jeweils sowohl Tat- wie auch Täterkomponente bei jeder einzelnen Tat einzubeziehen, da sich die Täterkomponenten nicht bei jedem Delikt in gleichem Mass auswirkt. Als Beispiel sei die problematische Beziehung des Beschuldigten zu K._____ und der gemeinsamen Tochter erwähnt, die zwar grundsätzlich der Ausgangspunkt für die Delinquenz des Beschuldigten gewesen sein mag. Als verschuldensentlastendes Element fällt diese Konstellation aber bloss bei der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und der Geldwäscherei massgeblich ins Gewicht, nicht aber bei den übrigen Delikten. 2. Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz 2.1. Bei der Festsetzung der Einsatzstrafe für die Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz ist einerseits die gehandelte Menge von 800 bis 1'000 Gramm Heroingemisch - entsprechend rund 150 Gramm reinem Heroin bei einem von der Vorinstanz zu Recht angenommenen Reinheitsgrad von 18% (Urk. 37 S. 31) - zu berücksichtigen. Diese Menge übersteigt die Grenze zum qualifizierten Fall (ab 12 Gramm reines Heroin) deutlich. Anderseits ist zu berücksichtigen, dass sich der Beschuldigte nur während rund fünf Monaten am Drogenhandel beteiligte, was das Kriterium der Menge wieder relativiert. Dass der Beschuldigte

- 22 überhaupt mit Heroin in Berührung kam, hatte mit seiner familiären Situation zu tun. Mit der Mittäterin und ehemaligen Partnerin K._____ hat der Beschuldigte eine gemeinsame Tochter, weshalb er den Kontakt aufrecht halten wollte, auch nachdem K._____ mit dem Drogenhändler L._____ liiert war. Um seine Tochter weiter sehen zu können, liess sich der Beschuldigte darauf ein, beim Drogenhandel mitzuwirken (Prot. II S. 18 f.). Diese Konstellation wirkt sich deutlich mindernd auf das Verschulden aus. Zu berücksichtigen ist auch, dass der Beschuldigte lediglich eine untergeordnete Rolle spielte und bloss als Befehlsempfänger agierte. Er zog auch keinen grossen finanziellen Profit aus seiner drogenhändlerischen Tätigkeit. Dass er nur am Rande in den Drogenhandel verstrickt war, zeigt sich auch darin, dass er nach der Verhaftung von L._____ im Juli 2012 mit dieser Tätigkeit aufhörte. Festzuhalten ist auch, dass der gelegentliche Kokainkonsum des Beschuldigten (vgl. Anklageziffer A.4.) mit dem Heroinhandel nichts zu tun hatte und sich deshalb verschuldensmässig darauf auch nicht auswirkt. 2.2. Zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten kann zunächst auf die entsprechenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 37 S. 35 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Nach einer tadellosen Lebensführung mit einer Ausbildung zum Metzger und ordnungsgemäss geleistetem Militärdienst bis zum Oberleutnant (Prot. II S. 6 f.) zog der Beschuldigte im Jahr 2004 nach Zürich, wo sein Leben begann, aus den Fugen zu geraten. In diesem Zusammenhang ist auch die problematische Beziehung zu seiner Ex-Partnerin mit dem gemeinsamen Kind und deren neuem Freund, dem Drogenhändler L._____, zu erwähnen. Ebenso fallen die zwei Vorstrafen in diese Zeit. Dabei handelt es sich jedoch - mit Ausnahme des Vergehens gegen das Waffengesetz - nicht um einschlägige Vorstrafen, sondern um Verstösse gegen das Strassenverkehrsgesetz. Bis auf die Zeit, in die die heute zu beurteilenden Taten fallen, ging der Beschuldigte immer einer geregelten Erwerbstätigkeit nach. Auch nach seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft fand er bald wieder eine Stelle in seinem ursprünglichen Beruf als Metzger. Heute arbeitet er für die Metzgerei M._____ in ... [Ortschaft], wo er pro Monat Fr. 5'300.– netto verdient (Prot. II S. 10). Er absolviert zudem - nebst der Ausbildung zum Sportmasseur, die er bereits abgeschlossen hat - eine Zusatzausbildung zum medizinischen Masseur (Prot. II S. 13). Auch ist er daran,

- 23 seine Schulden abzuzahlen (Prot. II S. 10). Von Drogen und Alkohol hat er Abstand genommen (Prot. II S. 14). Mit seiner Tochter N._____ pflegt der Beschuldigte wieder regelmässig Kontakt (Prot. II S. 12). Der Beschuldigte war vollumfänglich geständig. Mit diesem Geständnis und seinem Verhalten nach der Entlassung aus der Untersuchungshaft zeigte der Beschuldigte Einsicht und Reue. 2.3. Auf das Verschulden wirken sich die zwei Vorstrafen des Beschuldigten straferhöhend aus, allerdings lediglich in geringem Mass, da es sich um keine einschlägigen handelt (Urk. 48). Die Vorstrafe vom 10. Februar 2004 (Urk. 11/12; Urk. 11/13; Urk. 11/20; Urk. 37 S. 36) wurde inzwischen (Urk. 39; Urk. 48) im Strafregister gelöscht (Art. 369 Abs. 1 lit. c und Abs. 6 lit. a StGB sowie Ziff. 3 Abs. 1 der Schlussbestimmungen der Änderung vom 13. Dezember 2002) und darf dem Beschuldigten nicht mehr entgegengehalten werden (Art. 369 Abs. 7 StGB; BGE 135 IV 87 E. 2.4 S. 91 f.). Das Delinquieren während einem laufenden Verfahren ist in höherem Mass straferhöhend zu gewichten, wird aber auf der andern Seite durch sein Geständnis, das ihm in erheblichem Mass strafmindernd zugute zu halten ist, mehr als aufgewogen. Insgesamt ist festzustellen, dass sich der Beschuldigte seit Ende 2010 und nach dem Verlust seiner Arbeitsstelle offensichtlich in einer schwierigen Lebensphase befand, in der es ihm, wie es scheint, schwer fiel, sich an geltende Regeln zu halten. Erst durch seine Verhaftung und die nachfolgende Untersuchungshaft scheint er sich wieder gefangen zu haben und wieder einem geregelten Lebensalltag nachzugehen. Unter diesem Aspekt erscheint sein damaliges Fehlverhalten in einem milderen Licht. 2.4. Gesamthaft betrachtet kann das Verschulden des Beschuldigten innerhalb der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz aus den genannten Gründen noch als leicht gewertet werden. Unter Berücksichtigung aller massgeblichen Strafzumessungsfaktoren und einer Mindeststrafandrohung von einem Jahr Freiheitsstrafe erscheint gesamthaft betrachtet für die Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz eine Einsatzstrafe von 18 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen. 3. Mehrfache Geldwäscherei

- 24 - Was die mehrfache Geldwäscherei anbelangt, kann das Verschulden des Beschuldigten - entgegen der Bewertung der Vorinstanz (Urk. 37 S. 33) - noch als leicht bezeichnet werden. Zwar handelte es sich um fünf deliktische Geldüberweisung im Betrag zwischen Fr. 2'500.– und Fr. 5'000.– und zwei Bargeldtransfers über die Grenze. Doch auch hier fällt zugunsten des Beschuldigten das spezielle Beziehungsgeflecht ins Gewicht, handelte er doch aus reiner Gefälligkeit, ohne selber einen finanziellen Vorteil für sich zu generieren. Aufgrund des engen Zusammenhangs mit dem Drogenhandel sind im Übrigen hier auch die gleichen Strafzumessungskriterien, wie vorgängig dargelegt, analog zu berücksichtigen. Damit erscheint - in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB - eine Straferhöhung um ½ Monat Freiheitsstrafe als angemessen. 4. Raub Bezüglich des vom Beschuldigten begangenen Raubes ist sein Verschulden entgegen der Bewertung der Vorinstanz (Urk. 37 S. 33) - ebenfalls noch als leicht zu gewichten. Es handelt sich um einen relativ geringen Deliktsbetrag in der Höhe von Fr. 607.90. Zwar drohte er dem Sicherheitsbeauftragten an, Pfefferspray einzusetzen und ihn abzustechen, als ihn dieser mit der gestohlenen Ware anhielt. Der Sicherheitsbeamte gab jedoch an, dass er beim Beschuldigten weder Pfefferspray noch Messer sah (Urk. ND 7/6 S. 2), selber aber einen Pfefferspray einsetzte (Urk. ND 7/6 S. 1). Zum Gerangel, in dessen Verlauf der Beschuldigte den Sicherheitsbeamten wegstiess, kam es, als er sich bereits auf der Flucht befand. Es kann somit nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte von Anfang an die Absicht hatte, körperliche Gewalt anzuwenden. Zudem wandte der Beschuldigte keine übermässige oder gar brutale Gewalt an, um sich die Flucht zu sichern. Auch bei diesem Delikt ist davon auszugehen, dass die schwierige Lebenssituation des Beschuldigten dazu beitrug, dass die Hemmschwelle zu deliktischem Verhalten auf einem tiefen Niveau lag, was ihm in geringem Masse zugute zu halten ist. Anderseits kümmerte ihn das bereits laufende Strafverfahren in anderer Sache offensichtlich nicht, was in etwa gleichem Mass zu seinen Lasten zu berücksichtigen ist. Dazu kommen noch die zwei nicht einschlägigen Vorstrafen, die sich jedoch lediglich marginal straferhöhend auswirken. Demgegenüber ist

- 25 dem Beschuldigten sein vollumfängliches Geständnis erheblich strafmindernd zugute zu halten. Trotz einer angedrohten Mindeststrafe für Raub nach Art. 140 Ziff. 1 StGB von 180 Tagessätzen Geldstrafe, erscheint unter den gegebenen Umständen eine Asperationsstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Höhe von 1 ½ Monaten Freiheitsstrafe als angemessen. 5. Gewalt und Drohung gegen Beamte Was die Gewalt und Drohung gegen Beamte anbelangt, kann das Verhalten des Beschuldigten durch nichts entschuldigt werden und sein Verschulden wiegt - wie schon die Vorinstanz feststellte (Urk. 37 S. 34) - nicht mehr leicht. Ohne Grund ging der Beschuldigte auf Konfrontation zu den Polizeibeamten, nur weil diese ihn kontrollieren wollten. Zugute gehalten werden kann dem Beschuldigten einzig, dass er das Messer, das er ursprünglich hinter seinem Rücken in der Hand hielt, auf Aufforderung des Polizeibeamten zu Boden fallen liess. Das ändert jedoch nichts daran, dass vom gross gewachsenen und mächtigen Beschuldigten durch seine heftige Abwehr für die Polizeibeamten eine nicht unerhebliche Gefährdung der körperlichen Unversehrtheit ausging. Dass der Beschuldigte während laufender Probezeit und laufendem Verfahren in anderer Sache handelte, ist hier merkbar straferhöhend zu berücksichtigen, weil er auch damit seine Missachtung gegenüber behördlicher Tätigkeit zum Ausdruck brachte. Die beiden Vorstrafen sind auch hier bloss in geringem Ausmass straferhöhend zu gewichten. Während das Geständnis bei dieser Straftat aufgrund der evidenten Beweislage nicht massgeblich strafmindernd ins Gewicht fällt, wirkt sich die vom Beschuldigten an den Tag gelegte Einsicht in höherem Mass strafreduzierend aus. Unter Berücksichtigung aller massgeblichen Strafzumessungskriterien erscheint hier eine Straferhöhung zur Einsatzstrafe gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB um 1 Monat Freiheitsstrafe als angemessen. 6. Sachbeschädigung Bezüglich der Sachbeschädigung ist zu berücksichtigen, dass sich der verursachte Schaden in Grenzen hielt. Stärker ins Gewicht fällt, dass der Beschuldigte aus reiner Mutwilligkeit handelte. Diese Tat zeugt auch von einer Unbeherrschtheit,

- 26 die wohl auf seinen damaligen Lebenswandel zurückzuführen war, bei dem Alkohol und Drogen im Spiel waren und den Ursprung wohl in seiner unbefriedigenden persönlichen Situation hatte. Leicht straferhöhend sind seine Vorstrafen zu gewichten, wie auch der Umstand, dass der Beschuldigte auch hier während laufender Probezeit delinquierte. Zugunsten des Beschuldigten ist auch hier sein Geständnis, aber vor allem auch seine gezeigte Einsicht zu werten. Gesamthaft betrachtet kann das Verschulden noch als leicht bezeichnet werden. In Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB erscheint hier eine Straferhöhung zur Einsatzstrafe von wenigen Tagen Freiheitsstrafe als angemessen. 7. Mehrfacher Hausfriedensbruch Was den mehrfachen Hausfriedensbruch anbelangt, ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte am 23. September 2011 lediglich ein von der O._____ Genossenschaft gegen ihn ausgesprochenes Hausverbot missachtete. Am 4. Mai 2012 missachtete er das Hausverbot wiederum, diesmal um einen (geringfügigen) Diebstahl zu begehen, was mit dem Hausverbot verhindert werden sollte. Beide Hausfriedensbrüche sind unter den gegebenen Umständen jedoch als Bagatelldelikte zu werten und rechtfertigen lediglich eine marginale Straferhöhung zur Einsatzstrafe. 8. Widerhandlung gegen das Waffengesetz Bezüglich der Widerhandlung gegen das Waffengesetz liegt ein bloss leichtes Verschulden des Beschuldigten vor. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte (Urk. 37 S. 33), übernahm der Beschuldigte die Waffe von L._____ nur deshalb, um sie aus dem Haushalt, in dem seine Tochter lebte, zu entfernen. Es lag auch nie in der Absicht des Beschuldigten, die Pistole für illegale Zwecke zu verwenden. Insofern kann auch nicht von grosser krimineller Energie gesprochen werden, sondern es ist auch hier von einem Bagatelldelikt auszugehen, das bei der Straferhöhung der Einsatzstrafe gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB trotz einschlägiger Vorstrafe (Urk. 48) kaum ins Gewicht fällt. 9. Fazit

- 27 - Ausgehend von einer Einsatzstrafe von 18 Monaten Freiheitsstrafe für die qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und den Asperationsstrafen von ½ Monat für die mehrfache Geldwäscherei, 1 ½ Monaten für den Raub, 1 Monat für die Gewalt und Drohung gegen Beamte sowie insgesamt 1 Monat für die Sachbeschädigung, den mehrfachen Hausfriedensbruch und das Vergehen gegen das Waffengesetz ist eine Freiheitsstrafe von 22 Monaten auszufällen. Dabei sind dem Beschuldigten - in Anwendung von Art. 51 StGB - 41 Tage Untersuchungshaft an die Freiheitsstrafe anzurechnen. 10. Hinderung einer Amtshandlung Wie bereits dargelegt, sieht die Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB als Strafdrohung Geldstrafe bis zu 30 Tagessätzen vor. Die von der Vorinstanz ausgefällten 10 Tagessätze zu Fr. 60.– erscheinen angemessen. Es kann dazu auf die zutreffenden Ausführungen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (Urk. 37 S. 37 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Demzufolge ist der Beschuldigte bezüglich der Hinderung einer Amtshandlung mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 60.– zu bestrafen. 11. Mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes und geringfügiger Diebstahl Sowohl für die Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes nach Art. 19a Ziff. 1 BetmG wie auch für den geringfügigen Diebstahl gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB ist eine Busse auszufällen. Die von der Vorinstanz ausgefällte Busse von Fr. 500.– erscheint angemessen (Urk. 37 S. 38; Art. 82 Abs. 4 StPO). Demzufolge ist der Beschuldigte für die von ihm begangenen Übertretungen mit einer Busse von Fr. 500.– zu bestrafen. 12. Zusammenfassung Strafe Der Beschuldigte ist für die qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, die mehrfache Geldwäscherei, den Raub, die Gewalt und Drohung gegen Beamte, die Sachbeschädigung, den mehrfachen Hausfriedensbruch und das Vergehen gegen das Waffengesetz mit einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten

- 28 zu bestrafen. Dabei sind ihm die 41 Tage erlittene Untersuchungshaft an die Strafe anzurechnen. Zudem ist der Beschuldigte für die Hinderung einer Amtshandlung mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 60.– zu bestrafen. Schliesslich ist der Beschuldigte für die mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetz und den geringfügigen Diebstahl mit einer Busse von Fr. 500.– zu bestrafen. V. Vollzug 1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Wie schon die Vorinstanz in ihren Erwägungen, auf die diesbezüglich verwiesen werden kann (Urk. 37 S. 39; Art. 82 Abs. 4 StPO), zutreffend festhielt, wird grundsätzlich eine günstige Prognose vermutet und eine unbedingte Strafe kommt nur beim Vorliegen einer ungünstigen Prognose in Frage. 2. Die Vorinstanz sieht in den Vorstrafen und dem Delinquieren während laufender Probezeit Grund für Bedenken bezüglich der Bewährungsaussichten des Beschuldigten, denen durch den von der Vorinstanz noch angeordneten Vollzug der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 18. Juli 2006 bedingt ausgesprochenen 90-tägigen Gefängnisstrafe begegnet werden kann (Urk. 37 S. 40). Auf die Lebensgestaltung des Beschuldigten seit seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft ging die Vorinstanz nicht ein. 3. Bei der Prognosestellung ist einerseits das Vorleben zu berücksichtigen, aber auch die aktuellen Verhältnisse, in denen der Beschuldigte heute lebt, sind miteinzubeziehen. Die heute zu beurteilenden Delikte beging der Beschuldigte, als er sich - wie vorgängig bereits ausgeführt - in einer schwierigen Lebensphase befand, was seine Beziehung zu seiner Tochter und deren Mutter mit ihrem Umfeld anbelangte (Prot. II S. 9 und S. 18 f.) und auch dazu führte, dass er seine Arbeitsstelle verlor (Prot. II S. 8 f.). Seit seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft scheint sich der Beschuldigte aber wieder aufgefangen zu haben. Drogen

- 29 konsumiert er keine mehr und seinen Alkoholkonsum scheint er auch im Griff zu haben (Prot. II S. 14). Er geht einer geregelten Erwerbstätigkeit nach (Prot. II S. 10), absolviert eine Zusatzausbildung (Prot. II S. 13) und nimmt am sozialen Leben teil. Ausserdem scheint er es mit der Schuldensanierung ernst zu nehmen (Prot. II S. 10). Mit Hilfe des Sozialdienstes der Stadt Zürich konnte er auch den Kontakt zu seiner Tochter in geregelte Bahnen lenken (Prot. II S. 12). Berücksichtigt man, dass der Beschuldigte - mit Ausnahme der zwei Vorstrafen aus dem Bereich Strassenverkehr und Waffengesetz - einen gutbürgerlichen Werdegang mit abgeschlossener Ausbildung zum Metzger aufweist, erscheint die gehäufte Delinquenz zwischen Dezember 2010 und Sommer 2012 als atypisch für den Beschuldigten. Auf jeden Fall sind keine Anhaltspunkte für eine ernsthafte Rückfallgefahr ersichtlich. Aufgrund der gegebenen Umstände kann dem Beschuldigten sogar eine günstige Prognose gestellt werden und zwar unabhängig davon, ob die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 18. Juli 2006 bedingt ausgesprochene 90-tägige Gefängnisstrafe zu widerrufen ist. Demzufolge ist sowohl die Freiheitsstrafe als auch die Geldstrafe aufzuschieben. 4. Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Die Vorinstanz erachtete - insbesondere unter Berücksichtigung der Vorstrafen - eine Probezeit von vier Jahren als angemessen (Urk. 37 S. 41). Angesichts der heutigen persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten erscheint es nicht notwendig, dem Beschuldigten eine lange Probezeit anzusetzen. Anderseits sind aber auch die Vorstrafen nicht ganz ausser Acht zu lassen, so dass eine Probezeit von 3 Jahren als verhältnismässig erscheint. Demzufolge ist der Vollzug der Freiheitsstrafe und der Geldstrafe aufzuschieben, unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren. 5. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, sind Bussen zwingend zu vollziehen und es ist eine Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen für den Fall, dass die Busse nicht bezahlt wird (Art. 105 Abs. 1 StGB, Art. 106 Abs. 2 StGB). Ein Umwandlungssatz von Fr. 100.–, wie er von der Vorinstanz festgesetzt wurde (Urk. 37 S. 41), liegt im richterlichen Ermessen. Demzufolge ist die Ersatzfreiheitsstrafe

- 30 auf 5 Tage festzusetzen für den Fall, dass der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht bezahlt. VI. Widerruf 1. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 18. Juli 2006 wurde der Beschuldigte wegen Strassenverkehrsdelikten und eines Vergehens gegen das Waffengesetz mit 90 Tagen Gefängnis und einer Busse in Höhe von Fr. 500.– bestraft. Der Vollzug der Gefängnisstrafe wurde unter Ansetzung einer Probezeit von 4 Jahren aufgeschoben. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 15. Januar 2008 wurde diese Probezeit um ein Jahr verlängert und lief somit am 17. Juli 2011 ab. 2. Der Beschuldigte beging die Gewalt und Drohung gegen Beamte sowie die Sachbeschädigung während der laufenden Probezeit. Die Frage des Widerrufs stellt sich jedoch insofern nicht mehr, als seit dem Ablauf der Probezeit nunmehr mehr als drei Jahre vergangen sind und der Widerruf deshalb nicht mehr angeordnet werden darf (Art. 46 Abs. 5 StGB). Somit ist die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 18. Juli 2006 bedingt ausgefällte Gefängnisstrafe von 90 Tagen nicht zu widerrufen. VII. Zivilansprüche Die Privatklägerschaft B._____ ist mit ihrer Schadenersatzforderung auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen (Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO). VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Im Gegensatz zum vorinstanzlichen Urteil ist der Beschuldigte im Berufungsverfahren vom Vorwurf des Betrugs gemäss ND 1 freizusprechen, die Strafe ist von 24 auf 22 Monate zu reduzieren und vom Widerruf der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 18. Juli 2006 bedingt ausgefällten

- 31 - Gefängnisstrafe von 90 Tagen ist abzusehen. Daher rechtfertigt es sich, die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, zu sieben Achteln dem Beschuldigten aufzuerlegen und zu einem Achtel auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die Kosten der amtlichen Verteidigung in der Untersuchung und im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren sind auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei die Rückzahlungspflicht im Umfang von sieben Achteln vorzubehalten ist. 2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Der Beschuldigte obsiegt mit seinen Berufungsanträgen betreffend Freispruch vom Vorwurf des Betrugs gemäss ND 1 (Erwägung III.), betreffend Strafzumessung teilweise (Erwägung IV.) sowie betreffend Absehen vom Widerruf (Erwägung VI.). Unterliegt, wie vorliegend, die Staatsanwaltschaft, trägt der verfahrensführende Kanton die Kosten (Schmid, StPO Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2013, Art. 428 N 3), weshalb festzuhalten ist, dass die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ausser Ansatz fällt. 3.1. Der amtliche Verteidiger macht für das Berufungsverfahren einen Aufwand von Fr. 2'038.00 (inkl. Fahrt/Weg zur Berufungsverhandlung) und Auslagen von Fr. 49.30 geltend (Urk. 46; Urk. 47). Dazu kommt noch der Aufwand im Umfang von 2 ½ Stunden für die Teilnahme an der Berufungsverhandlung (Prot. II S. 3 und S. 36). Somit erscheint eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 2'900.– (inkl. 8% MWST; Betrag gerundet) als angemessen. 3.2. Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung, vom 16. Juni 2014 bezüglich der Dispositivziffern 1 teilweise (Schuldsprüche betreffend Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelge-

- 32 setz, mehrfache Geldwäscherei, Raub, Widerhandlung gegen das Waffengesetz, Sachbeschädigung, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, mehrfachen Hausfriedensbruch, Hinderung einer Amtshandlung, geringfügigen Diebstahl, mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes), 6 (Einziehung) und 8 (Kostenaufstellung) in Rechtskraft erwachsen ist. 2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB ist der Beschuldigte nicht schuldig; er wird diesbezüglich freigesprochen. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 22 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 41 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind, sowie mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 60.– und Fr. 500.– Busse. 3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe und der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen. 4. Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 18. Juli 2006 ausgefällte bedingte Gefängnisstrafe von 90 Tagen wird nicht vollzogen. 5. Die Privatklägerschaft B._____ wird mit ihrer Schadenersatzforderung auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 6. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden zu sieben Achteln dem Beschuldigten auferlegt und zu einem Achtel auf die Gerichtskasse genommen.

- 33 - 7. Die Kosten der amtlichen Verteidigung in der Untersuchung und im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren werden auf die Gerichtskasse genommen. Vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht im Umfang von sieben Achteln. 8. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. 9. Das Honorar des amtlichen Verteidigers für das Berufungsverfahren wird auf Fr. 2'900.– festgesetzt. 10. Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden auf die Gerichtskasse genommen. 11. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich − die Privatkläger (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.)

- 34 sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich − das Bundesamt für Polizei, Bundeskriminalpolizei − das Bundesamt für Polizei, Zentralstelle Waffen − das Bundesamt für Polizei, MROS − den Nachrichtendienst des Bundes und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und B − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungsund Löschungsdaten − die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich. 12. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

- 35 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Zürich, 27. März 2015

Der Präsident:

Oberrichter lic. iur. Spiess

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. Brülhart

Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB), - wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht, - wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.

Urteil vom 27. März 2015 Anklage: Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte ist schuldig  der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a und lit. b BetmG;  der mehrfachen Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB;  des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 StGB;  der Widerhandlung gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Ziff. 1 lit. a WG;  der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB;  des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB;  der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB;  des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB;  der Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB;  des geringfügigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB;  der mehrfachen Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, wovon 41 Tage durch Haft erstanden sind. Der Beschuldigte wird zudem mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 60.– sowie mit einer Busse von Fr. 500.– bestraft. 3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe und der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen. 4. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen. 5. Der bedingte Vollzug bezüglich der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 18. Juli 2006 ausgefällten Strafe von 90 Tagen Gefängnis, wovon ein Tag durch Haft erstanden ist, wird widerrufen. 6. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 21. November 2012 beschlagnahmte Küchenmesser (Sachkautionsnummer ...) wird eingezogen und vernichtet. 7. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte dem Privatkläger B._____ aus dem eingeklagten Vorfall vom 20. Dezember 2010 dem Grund-satze nach schadenersatzpflichtig ist. Der Privatkläger B._____ wird zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 8. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: 9. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. 10. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen(vgl. StPO 426); vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Bemühungen und Barauslagen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten mit Fr. 17'347.30 (inkl. 8.0% MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt. Berufungsanträge: 1. Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 16. Juni 2014 sei betreffend die Ziff. 1, Abs. 6 sowie Ziff. 2 und Ziff. 5 aufzuheben. 2. Entsprechend sei die Freiheitsstrafe auf 20 Monate zu reduzieren und vom Widerruf der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Zweigstelle Flughafen, vom 18. Juli 2008 bedingt ausgefällten Strafe von 90 Tagen sei abzusehen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates. Erwägungen: I. Prozessgeschichte II. Umfang der Berufung 2. Somit ist festzustellen, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich vom 16. Juni 2014 bezüglich der Dispositivziffern 1 teilweise (Schuldsprüche betreffend Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfache Geldwäscherei, Raub, Widerhandlun... III. Schuldpunkt IV. Strafzumessung V. Vollzug VI. Widerruf VII. Zivilansprüche Die Privatklägerschaft B._____ ist mit ihrer Schadenersatzforderung auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen (Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO). VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung, vom 16. Juni 2014 bezüglich der Dispositivziffern 1 teilweise (Schuldsprüche betreffend Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfache Geldwäscherei, Raub,... 2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB ist der Beschuldigte nicht schuldig; er wird diesbezüglich freigesprochen. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 22 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 41 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind, sowie mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 60.– und Fr. 500.– Busse. 3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe und der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen. 4. Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 18. Juli 2006 ausgefällte bedingte Gefängnisstrafe von 90 Tagen wird nicht vollzogen. 5. Die Privatklägerschaft B._____ wird mit ihrer Schadenersatzforderung auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 6. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden zu sieben Achteln dem Beschuldigten auferlegt und zu einem Achtel auf die Gerichtskasse genommen. 7. Die Kosten der amtlichen Verteidigung in der Untersuchung und im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren werden auf die Gerichtskasse genommen. Vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht im Umfang von sieben Achteln. 8. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. 9. Das Honorar des amtlichen Verteidigers für das Berufungsverfahren wird auf Fr. 2'900.– festgesetzt. 10. Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden auf die Gerichtskasse genommen. 11. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an  die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben)  die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich  die Privatkläger (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.)  die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich  das Bundesamt für Polizei, Bundeskriminalpolizei  das Bundesamt für Polizei, Zentralstelle Waffen  das Bundesamt für Polizei, MROS  den Nachrichtendienst des Bundes  die Vorinstanz  die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und B  die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten  die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich. 12. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Zur Beachtung: - wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.

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