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Zürich Obergericht Strafkammern 11.12.2014 SB140172

December 11, 2014·Deutsch·Zurich·Obergericht Strafkammern·PDF·4,203 words·~21 min·4

Summary

Mehrfacher Betrug

Full text

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

1. Geschäfts-Nr.: SB140172-O/U/eh

Mitwirkend: Die Oberrichter lic. iur. P. Marti, Präsident, lic. iur. M. Langmeier und Dr. iur. D. Schwander sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. C. Laufer

Urteil vom 11. Dezember 2014

in Sachen

A._____, Beschuldigter und Berufungskläger ab 09.09.2014 amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____

gegen

Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, vertreten durch Leitende Staatsanwältin Dr. iur. U. Frauenfelder Nohl, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend mehrfacher Betrug Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 17. Oktober 2013 (GG130184)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich – Sihl vom 10. Juli 2013 (Urk. 30) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig des mehrfachen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 12 Monaten Freiheitsstrafe. 3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 4. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 30. Mai 2013 beschlagnahmten Vermögenswerte im Umfang von Fr. 75'000.– (act. 17/3) werden in der Höhe der Verfahrenskosten definitiv beschlagnahmt und zu deren Deckung verwendet. 5. Der Beschuldigte wird verpflichtet, Fr. 97'174.70 als Ersatzforderung für den unrechtmässig erlangten Vermögensvorteil an den Staat zu bezahlen. 6. Der über die Verfahrenskostendeckung hinausgehende Betrag der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 30. Mai 2013 beschlagnahmten Vermögenswerte im Umfang von Fr. 75'000.– wird zur teilweisen Deckung der Ersatzforderung des Staates verwendet. 7. Unter dem Vorbehalt, dass der Beschuldigte oder eine andere Person die Forderung der Privatklägerin nachweislich ganz oder teilweise bezahlt, wird ihm der Betrag im entsprechenden Umfang aus den für die Ersatzforderung verwendeten Vermögenswerten vom Staat zurückerstattet.

- 3 - 8. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. Kosten Kantonspolizei Fr. Gebühr Anklagebehörde Fr. Kanzleikosten Fr. 1'000.– Auslagen Untersuchung Fr. amtliche Verteidigung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 9. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. 10. (Mitteilungen) 11. (Rechtsmittel) Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 64 S. 1; Urk. 66) 1. Es seien die Ziff. 1, 2 und 3 sowie 8 und 9 des Dispositivs des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 17. Oktober 2013 zu bestätigen. 2. Es seien die Ziff. 4-7 des Dispositivs des angefochtenen Urteils aufzuheben. 3. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass der Berufungskläger einen Deliktbetrag von CHF 56'848.95 anerkennt und nicht dagegen opponiert, dass dieser Betrag von den beschlagnahmten Vermögenswerten im Umfang von CHF 75'000 abgezogen und dem Staat bzw. den B._____ überwiesen wird.

- 4 - Es seien von dem übrig bleibenden Betrag die Verfahrenskosten zu decken, soweit sie vom Berufungskläger zu tragen sind, und es sei ein allfälliger Restbetrag dem Berufungskläger herauszugeben. 4. Es seien die Kosten des Berufungsverfahrens inklusive der Kosten der amtlichen Verteidigung auf die Staatskasse zu nehmen. b) Der Staatsanwaltschaft: (schriftlich; Urk. 50) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Erwägungen: 1. Prozessgeschichte 1.1. Mit vorinstanzlichem Urteil vom 17. Oktober 2013 wurde der Beschuldigte des mehrfachen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen (Dispositivziffer 1) und mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten unter Anordnung einer Probezeit von 2 Jahren bestraft (Dispositivziffern 2 und 3). Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 30. Mai 2013 beschlagnahmten Vermögenswerte im Umfang von Fr. 75'000.– (Urk. 17/3) wurden in der Höhe der Verfahrenskosten definitiv beschlagnahmt und zu deren Deckung verwendet (Dispositivziffer 4). Sodann wurde der Beschuldigte verpflichtet, Fr. 97'174.70 als Ersatzforderung für den unrechtmässig erlangten Vermögensvorteil an den Staat zu bezahlen (Dispositivziffer 5). Weiter wurde der über die Verfahrenskostendeckung hinausgehende Betrag der vorerwähnten beschlagnahmten Vermögenswerte zur teilweisen Deckung der Ersatzforderung des Staates verwendet (Dispositivziffer 6). Unter dem Vorbehalt, dass der Beschuldigte oder eine andere Person die Forderung der Privatklägerin nachweislich ganz oder teilweise bezahlt, wurde ferner angeordnet, dass dem Beschuldigten der Betrag im entsprechenden Umfang aus den für die Ersatzforderung verwendeten Vermögenswerten vom Staat zurückzuerstatten ist (Dispositivziffer 7). Die Kosten

- 5 der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens wurden dem Beschuldigten auferlegt (Dispositivziffer 9). 1.2. Gegen dieses Urteil, das den Parteien gleichentags mündlich eröffnet wurde (Prot. I S. 13), meldete der Beschuldigte mit Eingabe vom 26. Oktober 2013 (persönlich überbracht am 28. Oktober 2013) innert der zehntägigen Frist von Art. 399 Abs. 1 StPO Berufung an und begründete diese kurz (Urk. 40). Am 7. April 2014 wurde dem Beschuldigten das begründete Urteil zugestellt (Urk. 44/2). Mit Präsidialverfügung vom 14. Mai 2014 wurde die als Berufungserklärung entgegengenommene Berufungsanmeldung des Beschuldigten der Staatsanwaltschaft sowie der Privatklägerin zugestellt, um gegebenenfalls Anschlussberufung zu erheben oder ein Nichteintreten zu beantragen (Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO); gleichzeitig wurde der Beschuldigte aufgefordert, innert einer Frist von 20 Tagen weitere Unterlagen einzureichen (Urk. 48). Mit Eingabe vom 19. Mai 2014 erklärte die Staatsanwaltschaft auf eine Anschlussberufung zu verzichten und beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 50). Die Privatklägerin liess sich nicht vernehmen. Mit Eingabe vom 23. Mai 2014 (Poststempel vom 30. Mai 2014; Urk. 51 A und B) reichte der Beschuldigte ein Schreiben (Urk. 52/1) sowie weitere Unterlagen ein (Urk. 52/2 - 52/6). Am 23. Juni 2014 wurde auf den 18. September 2014 zur Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 54). 1.3. Mit Schreiben vom 27. August 2014 wurde dem Beschuldigten mitgeteilt, die Ernennung eines amtlichen Verteidigers erscheine nach Durchsicht der Akten angezeigt, weshalb er einen Verteidiger zu beauftragen und bis zum 8. September 2014 eine entsprechende Vollmacht einzureichen habe, ansonsten das Gericht von Amtes wegen einen Verteidiger bestellen werde (Urk. 56). Am 8. September 2014 meldete sich der Beschuldigte telefonisch und erklärte, das Schreiben vom 27. August 2014 nicht zu verstehen und es dem Gericht zu überlassen, einen amtlichen Verteidiger zu bestellen (Urk. 57). Am 8. September 2014 wurden die Ladungen für die angesetzte Berufungsverhandlung abgenommen (Urk. 58). Mit Präsidialverfügung vom 9. September 2014 wurde RA Dr. iur. X._____ – in Anwendung von Art. 130 lit. c StPO („aus anderen

- 6 - Gründen“) sowie Art. 133 StPO – zum amtlichen Verteidiger des Beschuldigten bestellt (Urk. 60; vgl. auch Urk. 59). 1.4. Am 18. September 2014 wurde auf den 11. Dezember 2014 zur Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 62). Mit Eingabe vom 3. Dezember 2014 verdeutlichte der amtliche Verteidiger die in der Laienberufung gestellten Anträge im Hinblick auf die bevorstehende Verhandlung (Urk. 64 S. 1). Am 10. Dezember 2014 reichte der amtliche Verteidiger zudem eine Präzisierung der Berufungsanträge ein (Urk. 66). 2. Umfang der Berufung Die Berufung des Beschuldigten richtet sich gegen die Dispositivziffern 4 - 7 (Urk. 64 S. 1). Im Übrigen ist das vorinstanzliche Urteil in Rechtskraft erwachsen (Art. 404 Abs. 1 StPO; vgl. Prot. II S. 6 f.), was vorab festzustellen ist. 3. Schadenshöhe 3.1. Der Beschuldigte anerkennt namentlich den Schuldspruch und die Strafzumessung, ficht jedoch die Höhe des vorinstanzlich festgestellten Deliktsbetrages an (Urk. 64 S. 2 ff.). Die Rechtskraft des Schuldspruchs sowie der Sanktion stehen einer solchen Anfechtung nicht entgegen. Zwar steht die Entstehung eines Schadens vorliegend insofern fest, als es sich dabei um ein Tatbestandsmerkmal des dem Schuldspruch zu Grunde liegenden Delikts handelt (Art. 146 Abs. 1 StGB), die genaue Höhe dieses Schadens kann jedoch im Rahmen eines Berufungsverfahrens überprüft werden, soweit an einer solchen Überprüfung ein schutzwürdiges Interesse besteht. Ein solches ist vorliegend gegeben, da sich die Schadenshöhe auf die ebenfalls angefochtenen Dispositivziffern betreffend Beschlagnahme und Ersatzforderung auswirkt (vorinstanzliche Dispositivziffern 4-7). Die Schadenshöhe hätte an sich auch Auswirkungen auf die Strafzumessung. Da der Beschuldigte die Strafe jedoch ganz bewusst akzeptiert und unangefochten gelassen hat (Urk. 64 S. 2 unterhalb Mitte), ist dieser Punkt in Rechtskraft erwachsen.

- 7 - 3.2. Mit Blick auf die Schadenshöhe führt der Beschuldigte im Wesentlichen ins Feld, einzelne Ausgabepositionen seien zu Unrecht in die Schadenskalkulation eingeflossen (Urk. 64): Er und sein (gemäss Art. 13 Abs. 1 PartG) eingetragener Partner (der mit ihm zusammen eine sozialhilferechtliche Unterstützungseinheit bildet [vgl. § 16 SHV; Urk. 45 S. 5 Ziff. 3.2]) hätten während der Dauer der Unterstützung in der Personalcafeteria der B._____ gearbeitet. Der aus dieser Arbeit resultierende Lohn bzw. weitere Lohnbestandteile seien zu Unrecht aus dem internen Kontoauszug der B._____ (Urk. 4/3/1) in die Schadenskalkulation der Anklage sowie des vorinstanzlichen Urteils eingeflossen. 3.3. Der Beschuldigte war vom 14. September 2010 bis Ende Dezember 2011 in einem 60 %-Pensum (Teillohn) in der Personalcafeteria der B._____ im … [Ort] tätig (Urk. 4/3/3 S. 8 [Eintrag vom 2. September 2010] sowie S. 27 [Eintrag vom 9. November 2011]; vgl. ferner u.a. auch die Einträge vom 23. Juli 2010, 16. August 2010, 20. September 2010, 18. November 2010, 9. Februar 2011). Teillohnstellen ermöglichen es Sozialhilfebeziehenden, die auf dem ersten Arbeitsmarkt vorerst keine Anstellung finden, wieder einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und einen Teil ihres Einkommens selber zu erzielen. Da die B._____ Arbeitgeberin des Beschuldigten war, bilden nicht nur die gewährten Sozialhilfegelder, sondern auch diese Lohnzahlungen aus ihrer Sicht Ausgabepositionen und fanden daher unter diesem Titel Eingang in den internen Kontoauszug (dazu sogleich im Einzelnen). Da der Beschuldigte für diese Ausgabepositionen jedoch eine reale Gegenleistung erbrachte, sind die entsprechenden Zahlungen vom Betrugsschaden in Abzug zu bringen. Gemäss internem Kontoauszug der B._____ wurden dem Beschuldigten insgesamt Fr. 97'174.70 ausbezahlt (Urk. 4/3/1 letzte Seite letzte Zeile), wobei dieser Betrag gemäss Anklage (Urk. 30 S. 4) sowie gemäss vorinstanzlichem Urteil (Urk. 54 S. 8 oben) den Schaden ausmacht. Nach dem Gesagten gilt es jedoch von diesem Betrag den ausbezahlten Lohn bzw. weitere Lohnbestandteile (arbeitsbedingte auswärtige Verpflegung) in Abzug zu bringen. Ein Teil des Lohnes wurde sodann jeweils von den B._____ abgeschöpft und im internen Kontoauszug unter Einnahmen verbucht. Hierbei handelt es sich um eine Beteiligung des Sozialhilfe-

- 8 empfängers an seiner Unterstützung, welche den B._____ nach wie vor zusteht und vom Beschuldigten auch nicht als Abzug geltend gemacht wird. Angeklagt sind lediglich die Sozialhilfebezüge bis zum 30. September 2011 (Urk. 30 S. 2). Der interne Kontoauszug endet allerdings erst mit dem 10. Februar 2012 (Urk. 4/3/1 letzte Seite ganz unten [effektives Zahlungsdatum]). Demzufolge ist bei der vorliegend zu tätigenden Rechnung von vornherein nicht vom Endbetrag von Fr. 97'174.70 auszugehen, sondern vom Saldo per Ende September 2011. Dieser betrug Fr. 89'492.45. Der gemäss der Tabelle des Beschuldigten (Urk. 64 S. 3 oberste Position) für den 18. Januar 2010 (also vor Antritt der Stelle in der Cafeteria) geltend gemachte Abzug von Fr. 160.– betrifft ein Essensgeld, das im Rahmen einer Basisbeschäftigung ausgerichtet wurde (Urk. 4/3/3 S. 3 Eintrag vom 8. Januar 2010 Rubrik Basisbeschäftigung). Anlässlich der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte an, es habe sich bei dieser Basisbeschäftigung um einen Arbeitseinsatz von vier Wochen für die B._____ gehandelt (Urk. 68 S. 3). Dieser Abzug erweist sich demnach als gerechtfertigt. Ebenfalls gerechtfertigt sind die Abzüge, welche von der Entlöhnung bzw. vom Essensgeld des eingetragenen Partners C._____ herrühren (2 Tabelleneinträge vom 1. November 2011), da dieser, wie erwähnt, mit dem Beschuldigten eine sozialhilferechtliche Unterstützungseinheit bildete. Gemäss den Angaben des Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung hat sein Partner ebenfalls an einer Basisbeschäftigung der B._____ teilgenommen (Urk. 68 S. 4). Wie erwähnt, fallen die Abzüge nach Ende September 2011 ausser Betracht. Ein Quervergleich mit dem internen Kontoauszug (Urk. 4/3/1) zeigt, dass die übrigen vom Beschuldigten geltend gemachten Abzüge gemäss seiner Tabelle (Urk. 64 S. 3 und 4) ausgewiesen sind. Nach dem Gesagten betragen die vorzunehmenden Abzüge insgesamt Fr. 32'643.50. Die Subtraktion dieses Betrags vom vorstehend erwähnten massgebenden Saldo von Fr. 89'492.45 ergibt einen Betrugsschaden von

- 9 - Fr. 56'848.95. Dieser Betrag wurde denn auch vom Beschuldigten anerkannt (Urk. 66; Urk. 68 S. 4). 4. Beschlagnahme und Vormerknahme der Anerkennung 4.1. Der Beschuldigte ficht die Beschlagnahme einzig mit Bezug auf die Schadenshöhe an und erklärt sich damit einverstanden, dass der Schadensbetrag von Fr. 56'848.95 von den beschlagnahmten Vermögenswerten im Umfang vom Fr. 75'000.– in Abzug gebracht und den B._____ überwiesen wird (Antragsziffer 3 Abs. 1); mit dem übrig bleibenden Betrag seien die Verfahrenskosten zu decken, soweit der Beschuldigte diese zu tragen habe, und ein allfälliger Restbetrag sei dem Beschuldigten herauszugeben (Antragsziffer 3 Abs. 2). 4.2. Der dem Deliktsbetrag entsprechende Schadenersatzanspruch der B._____ ist öffentlich-rechtlicher Natur und kann daher im vorliegenden Strafverfahren nicht geltend gemacht werden (vgl. Art. 122 Abs. 1 StPO; BSK StPO- DOLGE, 2. Aufl., N 64 zu Art. 122; ZK StPO-LIEBER, 2. Aufl., N 5a zu Art. 122; Urk. 45 S. 14 Ziff. 2). Demzufolge kann vorliegend auch nicht angeordnet werden, dass dieser Betrag vom beschlagnahmten Vermögen in Abzug zu bringen ist. Es kann jedoch davon Vormerk genommen werden, dass der Beschuldigte die Höhe des den B._____ zugefügten Betrugsschadens anerkennt. Weiter kann vorgemerkt werden, dass sich der Beschuldigte ausdrücklich damit einverstanden erklärt hat (Urk. 66; Urk. 68 S. 4), dass von den mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 30. Mai 2013 beschlagnahmten Vermögenswerten im Umfang von Fr. 75'000.– den B._____ Fr. 56'848.95 überwiesen werden. Die beschlagnahmten Vermögenswerte sind sodann – nach Abzug der vorstehenden Überweisung – zur Deckung der Kosten der Untersuchung sowie des erstinstanzlichen gerichtlichen Verfahrens heranzuziehen, womit sich der Beschuldigte, wie erwähnt, ebenfalls einverstanden erklärt hat. Der Restbetrag ist dem Beschuldigten herauszugeben. Im Übrigen kann diesbezüglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vor-instanz verwiesen werden (Urk. 45 S. 15 Ziff. 3.1 und Ziff. 3.2; Art. 82 Abs. 4 StPO).

- 10 - 5. Ersatzforderung Die Vorinstanz hat dem Staat (genauer: den B._____) eine Ersatzforderung im Umfang des Schadensbetrages gegen den Beschuldigten zuerkannt (vgl. Dispositivziffern 5 - 7). Eine solche Ersatzforderung setzt voraus, dass die „der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden“ sind (Art. 71 Abs. 1 StGB). Der Einziehung wiederum unterliegen Vermögenswerte nur, „sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden“ (Art. 70 Abs. 1 StGB). Mit anderen Worten ist der Einziehungsanspruch subsidiär zum Rückerstattungs-anspruch des Verletzten (BSK StGB- BAUMANN, 3. Aufl., N 49 zu Art. 70/71). Vorliegend verfügen die B._____ über einen (öffentlich-rechtlichen) Rückerstattungsanspruch. Demnach fällt eine Einziehung und als Folge davon auch eine Ersatzforderung von vornherein ausser Betracht. 6. Kosten- und Entschädigungsfolgen Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte obsiegt mit seinen Berufungsanträgen vollumfänglich. Demnach sind die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich der Kosten der amtlichen Verteidigung in der Höhe von Fr. 2'479.–, auf die Gerichtskasse zu nehmen. Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 17. Oktober 2013 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig des mehrfachen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB.

- 11 - 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 12 Monaten Freiheitsstrafe. 3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 4. […] 5. […] 6. […] 7. […] 8. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. Kosten Kantonspolizei Fr. Gebühr Anklagebehörde Fr. Kanzleikosten Fr. 1'000.– Auslagen Untersuchung Fr. amtliche Verteidigung

Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 9. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. 10. (Mitteilungen) 11. (Rechtsmittel) 2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Es wird vorgemerkt, dass der Beschuldigte einen Betrugsschaden im Umfang von Fr. 56'848.95 zum Nachteil der B._____ anerkennt.

- 12 - 2. Es wird vorgemerkt, dass sich der Beschuldigte ausdrücklich damit einverstanden erklärt hat, dass von den mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 30. Mai 2013 beschlagnahmten Vermögenswerten (Urk. 17/3) den B._____ Fr. 56'848.95 überwiesen werden. 3. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 30. Mai 2013 beschlagnahmten Vermögenswerte (Urk. 17/3) werden – nach Abzug der Überweisung gemäss vorstehender Dispositivziffer 2 – zur Deckung der Kosten der Untersuchung sowie des erstinstanzlichen gerichtlichen Verfahrens verwendet; der restliche Betrag wird nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides an den Beschuldigten herauszugeben. 4. Die D._____ AG [Bank] wird angewiesen, nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils von den mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 30. Mai 2013 beschlagnahmten Fr. 75'000.– auf dem Konto Nr. …, lautend auf A._____, bei der D._____ AG, Fr. 59'348.95 der Obergerichtskasse, Postcheckkonto Nr. …, mit Vermerk der Geschäftsnummer SB140172-O, zu überweisen. In Bezug auf den restlichen Betrag von Fr. 15'651.05 wird die Kontosperre aufgehoben. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, den B._____ den Betrag von Fr. 56'848.95 zu überweisen. 5. Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich der Kosten der amtlichen Verteidigung in der Höhe von Fr. 2'479.–, werden auf die Gerichtskasse genommen. 6. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − die Privatklägerin, B._____, … [Adresse] sowie in vollständiger Ausfertigung an

- 13 - − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − die Privatklägerin, B._____, … [Adresse] und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz (mit dem Ersuchen um Vornahme der notwendigen Mitteilung an die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A) − die D._____ AG, … [Adresse] (im Dispositivauszug gemäss Ziffer 4) − die Obergerichtskasse betreffend Ziffer 4. 7. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

- 14 - Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Zürich, 11. Dezember 2014

Der Präsident:

lic. iur. P. Marti

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. C. Laufer

Urteil vom 11. Dezember 2014 Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig des mehrfachen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 12 Monaten Freiheitsstrafe. 3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 4. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 30. Mai 2013 beschlagnahmten Vermögenswerte im Umfang von Fr. 75'000.– (act. 17/3) werden in der Höhe der Verfahrenskosten definitiv beschlagnahmt und zu deren Deckung verwendet. 5. Der Beschuldigte wird verpflichtet, Fr. 97'174.70 als Ersatzforderung für den unrechtmässig erlangten Vermögensvorteil an den Staat zu bezahlen. 6. Der über die Verfahrenskostendeckung hinausgehende Betrag der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 30. Mai 2013 beschlagnahmten Vermögenswerte im Umfang von Fr. 75'000.– wird zur teilweisen Deckung der Ersatzforderung des Staates ve... 7. Unter dem Vorbehalt, dass der Beschuldigte oder eine andere Person die Forderung der Privatklägerin nachweislich ganz oder teilweise bezahlt, wird ihm der Betrag im entsprechenden Umfang aus den für die Ersatzforderung verwendeten Vermögenswerten v... 8. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 9. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. 10. (Mitteilungen) 11. (Rechtsmittel) Berufungsanträge: 1. Es seien die Ziff. 1, 2 und 3 sowie 8 und 9 des Dispositivs des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 17. Oktober 2013 zu bestätigen. 2. Es seien die Ziff. 4-7 des Dispositivs des angefochtenen Urteils aufzuheben. 3. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass der Berufungskläger einen Deliktbetrag von CHF 56'848.95 anerkennt und nicht dagegen opponiert, dass dieser Betrag von den beschlagnahmten Vermögenswerten im Umfang von CHF 75'000 abgezogen und dem Staat bzw. ... Es seien von dem übrig bleibenden Betrag die Verfahrenskosten zu decken, soweit sie vom Berufungskläger zu tragen sind, und es sei ein allfälliger Restbetrag dem Berufungskläger herauszugeben. 4. Es seien die Kosten des Berufungsverfahrens inklusive der Kosten der amtlichen Verteidigung auf die Staatskasse zu nehmen. Erwägungen: 1. Prozessgeschichte 1.1. Mit vorinstanzlichem Urteil vom 17. Oktober 2013 wurde der Beschuldigte des mehrfachen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen (Dispositivziffer 1) und mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten unter Anordnung einer... 1.2. Gegen dieses Urteil, das den Parteien gleichentags mündlich eröffnet wurde (Prot. I S. 13), meldete der Beschuldigte mit Eingabe vom 26. Oktober 2013 (persönlich überbracht am 28. Oktober 2013) innert der zehntägigen Frist von Art. 399 Abs. 1 StP... 1.3. Mit Schreiben vom 27. August 2014 wurde dem Beschuldigten mitgeteilt, die Ernennung eines amtlichen Verteidigers erscheine nach Durchsicht der Akten angezeigt, weshalb er einen Verteidiger zu beauftragen und bis zum 8. September 2014 eine entspre... 1.4. Am 18. September 2014 wurde auf den 11. Dezember 2014 zur Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 62). Mit Eingabe vom 3. Dezember 2014 verdeutlichte der amtliche Verteidiger die in der Laienberufung gestellten Anträge im Hinblick auf die bevorste... 2. Umfang der Berufung Die Berufung des Beschuldigten richtet sich gegen die Dispositivziffern 4 - 7 (Urk. 64 S. 1). Im Übrigen ist das vorinstanzliche Urteil in Rechtskraft erwachsen (Art. 404 Abs. 1 StPO; vgl. Prot. II S. 6 f.), was vorab festzustellen ist. 3. Schadenshöhe 3.1. Der Beschuldigte anerkennt namentlich den Schuldspruch und die Strafzumessung, ficht jedoch die Höhe des vorinstanzlich festgestellten Delikts-betrages an (Urk. 64 S. 2 ff.). Die Rechtskraft des Schuldspruchs sowie der Sanktion stehen einer solc... 3.2. Mit Blick auf die Schadenshöhe führt der Beschuldigte im Wesentlichen ins Feld, einzelne Ausgabepositionen seien zu Unrecht in die Schadenskalkulation eingeflossen (Urk. 64): Er und sein (gemäss Art. 13 Abs. 1 PartG) eingetragener Partner (der mi... 3.3. Der Beschuldigte war vom 14. September 2010 bis Ende Dezember 2011 in einem 60 %-Pensum (Teillohn) in der Personalcafeteria der B._____ im … [Ort] tätig (Urk. 4/3/3 S. 8 [Eintrag vom 2. September 2010] sowie S. 27 [Eintrag vom 9. November 2011]; ... Gemäss internem Kontoauszug der B._____ wurden dem Beschuldigten insgesamt Fr. 97'174.70 ausbezahlt (Urk. 4/3/1 letzte Seite letzte Zeile), wobei dieser Betrag gemäss Anklage (Urk. 30 S. 4) sowie gemäss vorinstanzlichem Urteil (Urk. 54 S. 8 oben) den ... Angeklagt sind lediglich die Sozialhilfebezüge bis zum 30. September 2011 (Urk. 30 S. 2). Der interne Kontoauszug endet allerdings erst mit dem 10. Februar 2012 (Urk. 4/3/1 letzte Seite ganz unten [effektives Zahlungsdatum]). Demzufolge ist bei der vo... Der gemäss der Tabelle des Beschuldigten (Urk. 64 S. 3 oberste Position) für den 18. Januar 2010 (also vor Antritt der Stelle in der Cafeteria) geltend gemachte Abzug von Fr. 160.– betrifft ein Essensgeld, das im Rahmen einer Basisbeschäftigung ausger... Ebenfalls gerechtfertigt sind die Abzüge, welche von der Entlöhnung bzw. vom Essensgeld des eingetragenen Partners C._____ herrühren (2 Tabelleneinträge vom 1. November 2011), da dieser, wie erwähnt, mit dem Beschuldigten eine sozialhilferechtliche U... Wie erwähnt, fallen die Abzüge nach Ende September 2011 ausser Betracht. Ein Quervergleich mit dem internen Kontoauszug (Urk. 4/3/1) zeigt, dass die übrigen vom Beschuldigten geltend gemachten Abzüge gemäss seiner Tabelle (Urk. 64 S. 3 und 4) ausgewie... Nach dem Gesagten betragen die vorzunehmenden Abzüge insgesamt Fr. 32'643.50. Die Subtraktion dieses Betrags vom vorstehend erwähnten massgebenden Saldo von Fr. 89'492.45 ergibt einen Betrugsschaden von Fr. 56'848.95. Dieser Betrag wurde denn auch vom... 4. Beschlagnahme und Vormerknahme der Anerkennung 4.1. Der Beschuldigte ficht die Beschlagnahme einzig mit Bezug auf die Schadenshöhe an und erklärt sich damit einverstanden, dass der Schadensbetrag von Fr. 56'848.95 von den beschlagnahmten Vermögenswerten im Umfang vom Fr. 75'000.– in Abzug gebrach... 4.2. Der dem Deliktsbetrag entsprechende Schadenersatzanspruch der B._____ ist öffentlich-rechtlicher Natur und kann daher im vorliegenden Strafverfahren nicht geltend gemacht werden (vgl. Art. 122 Abs. 1 StPO; BSK StPO-Dolge, 2. Aufl., N 64 zu Art. ... 5. Ersatzforderung Die Vorinstanz hat dem Staat (genauer: den B._____) eine Ersatzforderung im Umfang des Schadensbetrages gegen den Beschuldigten zuerkannt (vgl. Dispositivziffern 5 - 7). Eine solche Ersatzforderung setzt voraus, dass die „der Einziehung unterliegende... 6. Kosten- und Entschädigungsfolgen Es wird beschlossen: Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig des mehrfachen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 12 Monaten Freiheitsstrafe. 3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 4. […] 5. […] 6. […] 7. […] 8. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 9. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. 10. (Mitteilungen) 11. (Rechtsmittel) 2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Es wird vorgemerkt, dass der Beschuldigte einen Betrugsschaden im Umfang von Fr. 56'848.95 zum Nachteil der B._____ anerkennt. 2. Es wird vorgemerkt, dass sich der Beschuldigte ausdrücklich damit einverstanden erklärt hat, dass von den mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 30. Mai 2013 beschlagnahmten Vermögenswerten (Urk. 17/3) den B._____ Fr. 56'848.95 über... 3. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 30. Mai 2013 beschlagnahmten Vermögenswerte (Urk. 17/3) werden – nach Abzug der Überweisung gemäss vorstehender Dispositivziffer 2 – zur Deckung der Kosten der Untersuchung sowie des erstin... 4. Die D._____ AG [Bank] wird angewiesen, nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils von den mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 30. Mai 2013 beschlagnahmten Fr. 75'000.– auf dem Konto Nr. …, lautend auf A._____, bei der D._____ AG,... Die Obergerichtskasse wird angewiesen, den B._____ den Betrag von Fr. 56'848.95 zu überweisen. 5. Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich der Kosten der amtlichen Verteidigung in der Höhe von Fr. 2'479.–, werden auf die Gerichtskasse genommen. 6. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an  die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben)  die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl  die Privatklägerin, B._____, … [Adresse]  die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl  die Privatklägerin, B._____, … [Adresse]  die Vorinstanz (mit dem Ersuchen um Vornahme der notwendigen Mitteilung an die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A)  die D._____ AG, … [Adresse] (im Dispositivauszug gemäss Ziffer 4)  die Obergerichtskasse betreffend Ziffer 4. 7. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes-gerichtsgesetzes vorgeschriebenen W...

SB140172 — Zürich Obergericht Strafkammern 11.12.2014 SB140172 — Swissrulings