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Zürich Obergericht Strafkammern 23.04.2014 SB130536

April 23, 2014·Deutsch·Zurich·Obergericht Strafkammern·PDF·13,567 words·~1h 8min·4

Summary

Nötigung etc. und Widerruf

Full text

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB130536-O/U/jv

Mitwirkend: die Oberrichter Dr. F. Bollinger, Präsident, lic. iur. S. Volken und lic. iur. Ch. Prinz sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Hürlimann Winterhalter

Urteil vom 23. April 2014

in Sachen

A._____, Beschuldigter und Berufungskläger verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

gegen

Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt Dr. iur. R. Jäger Anklägerin und Berufungsbeklagte

betreffend Nötigung etc. und Widerruf Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, Einzelgericht, vom 29. Oktober 2013 (GG130028)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 5. August 2013 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 15). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 38 S. 33 ff.) "Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig − der Nötigung (Anklageziffer 2) sowie der versuchten Nötigung (Anklageziffer 1) im Sinne von Art. 181 StGB teilweise im Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, − der mehrfachen groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 aSVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 3 SVG (Wechsel des Fahrstreifens), − der mehrfachen einfachen Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 aSVG in Verbindung mit Art. 37 Abs. 2 SVG (Anhalten). 2. Vom Vorwurf der mehrfachen groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 aSVG in Verbindung mit Art. 12 Abs. 2 VRV (Bremsen) wird der Beschuldigte freigesprochen. 3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu Fr. 30.– sowie mit einer Busse von Fr. 300.– . Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen. 4. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen. 5. Der mit Strafbefehl des Bezirksamtes Aarau vom 16. Juli 2010 (ST.2010.1587) gewährte bedingte Aufschub für eine Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je Fr. 110.– wird widerrufen und der Vollzug dieser Geldstrafe angeordnet.

- 3 - 6. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'200.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 1'500.– Gebühr für die Strafuntersuchung Fr. 2'785.– Auslagen Vorverfahren Fr. 60.– Kosten der Kantonspolizei Zürich Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 7. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. 8. (Mitteilung) 9. (Rechtsmittel)" Berufungsanträge: (Prot. II S. 4) a) der Verteidigung des Beschuldigte: (Urk. 40 S. 2; Urk. 55 S. 1 f.) 1. Es sei das Urteil vom 29. Oktober 2013 der Vorinstanz aufzuheben und es sei der Beschuldigte und Berufungskläger vollumfänglich freizusprechen. 2. Es sei die mit Strafbefehl des Bezirksamts Aarau vom 16. Juli 2010 ausgefällte bedingte Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je Fr. 110.-- nicht zu widerrufen. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates. b) der Staatsanwaltschaft: (Urk. 46) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.

- 4 - Erwägungen: I. Prozessgeschichte 1. Vorinstanzliches Urteil und Verfahrensgang 1.1. Mit Urteil vom 29. Oktober 2013 sprach das Einzelgericht Bülach den Beschuldigten der Nötigung sowie der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB teilweise im Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, der mehrfachen groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 aSVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 3 SVG und der mehrfachen einfachen Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 aSVG in Verbindung mit Art. 37 Abs. 2 SVG schuldig. Vom Vorwurf der mehrfachen groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 aSVG in Verbindung mit Art. 12 Abs. 2 VRV wurde der Beschuldigte hingegen freigesprochen. Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten mit einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu Fr. 30.-- sowie mit einer Busse von Fr. 300.--, wobei der Vollzug der Geldstrafe bedingt aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt wurde. Weiter ordnete die Vorinstanz den Widerruf der mit Strafbefehl des Bezirksamtes Aarau vom 16. Juli 2010 bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je Fr. 110.– an und erklärte diese Geldstrafe für vollziehbar. Die Vorinstanz setzte weiter die Kosten fest und auferlegte diese vollumfänglich dem Beschuldigten (Urk. 38 S. 33 ff.). 1.2. Mit Eingabe vom 30. Oktober 2013 liess der Beschuldigte gegen das Urteil vom 29. Oktober 2013 Berufung anmelden (Urk. 31 resp. Urk. 42/1). Am 19. Dezember 2013 erstattete der Verteidiger des Beschuldigten die Berufungserklärung. Darin erklärte er, dass das erstinstanzliche Urteil gesamthaft – mit Ausnahme des Freispruchs vom Vorwurf der mehrfachen groben Verkehrsregelverletzung gemäss Dispositiv Ziffer 2 – angefochten werde (Urk. 40). 1.3. Nach entsprechender Aufforderung seitens der Verfahrensleitung (Urk. 44), teilte die Anklagebehörde mit Eingabe vom 14. Januar 2014 mit, sie verzichte auf

- 5 die Erhebung einer Anschlussberufung und beantrage die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 46). 1.4. Mit Eingabe vom 21. Januar 2014 liess der Beschuldigte durch seinen Verteidiger aufforderungsgemäss das Datenerfassungsblatt mitsamt weiterer Unterlagen zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen einreichen (Urk. 50 und Urk. 51/1-12). Beweisanträge wurden keine gestellt. 1.5. In der Folge wurde zur Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 52), welche am 23. April 2014 stattfand (Prot. II S. 4 ff.). 2. Umfang der Berufung 2.1. Gestützt auf die zitierte Berufungserklärung der Verteidigung sind Ziff. 2 und 6 des Urteilsdispositivs im Berufungsverfahren nicht angefochten. Der Freispruch vom Vorwurf der mehrfachen groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 aSVG in Verbindung mit Art. 12 Abs. 2 VRV (Bremsen) ist daher in Rechtskraft erwachsen, was vorab mittels Beschluss festzuhalten ist. Dasselbe gilt für die Kostenfestzung. 2.2. Sämtliche übrigen Punkte des vorinstanzlichen Urteils stehen damit zur Disposition und sind nachfolgend einer Überprüfung zu unterziehen. 3. Systematik und Verweis 3.1. Der Übersichtlichkeit und Einfachheit halber wird nachfolgend soweit tunlich an der Systematik des angefochtenen Entscheides festgehalten respektive darauf aufgebaut. 3.2. Soweit für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des eingeklagten Sachverhaltes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, so erfolgt dies jeweils in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, auch ohne, dass dies jeweils explizit Erwähnung findet.

- 6 - II. Sachverhalt 4. Ausgangslage 4.1. Sowohl in der Untersuchung, als auch im bezirksgerichtlichen Hauptverfahren anerkannte der Beschuldigte, den von B._____ gefahrenen Lastwagen zum Anhalten auf dem Pannenstreifen gezwungen zu haben, dies nachdem zuvor ein entsprechender Versuch bei der Nothaltebucht gescheitert war. Der Beschuldigte machte diesbezüglich jedoch geltend, der von B._____ gelenkte Lastwagen habe kontinuierlich Ladung verloren, was eine Gefahr für sämtliche Verkehrsteilnehmer dargestellt habe. Es sei unzutreffend, dass er sein Fahrzeug jeweils mit ungenügendem Abstand vor dem Lastwagen von der Überhol- auf die Normalspur gelenkt habe. Eben so wenig habe er bei seinem Manöver brüsk gebremst. Dass der Beschuldigte schliesslich den Pannenstreifen zum Anhalten benutzte und zuvor in der Nothaltebucht zumindest (fast) zum Stillstand kam, wurde von ihm ebenfalls nicht in Abrede gestellt (Urk. 2-5 sowie Urk. 26/1-2). 4.2. Der Beschuldigte anerkennte den ihm zur Last gelegten Sachverhalt mit Ausnahme der obgenannten Bestreitungen. Sein Geständnis deckt sich mit den Ergebnissen der Untersuchung, weshalb der Anklagesachverhalt insofern als erstellt zu betrachten ist. 4.3. Im Rahmen des Beweisverfahrens sind daher noch die folgenden zwei Fragen zu klären: − Hat der von B._____ gelenkte Lastwagen im Zeitpunkt, als der Beschuldigte sie zum Anhalten zwang, nach wie vor Teile der Ladung verloren? − Hat der Beschuldigte sein Fahrzeug mit jeweils ungenügendem Abstand vor dem Lastwagen von der Überhol- auf die Normalspur gelenkt?

- 7 - Nachdem der Beschuldigte diese Vorwürfe bestreitet, ist der massgebliche Sachverhalt aufgrund der Untersuchungsakten und der vor Gericht vorgebrachten Argumente nach den allgemeinen Beweisregeln zu erstellen. 5. Allgemeines zu den Beweisregeln 5.1. In einem Strafprozess sind an den Beweis von Täterschaft und Schuld hohe Anforderungen zu stellen. Gemäss der aus Art. 8 und 32 Abs. 1 BV fliessenden und in Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Maxime „in dubio pro reo“ ist bis zum gesetzlichen Nachweis ihrer Schuld zu vermuten, dass die einer strafbaren Handlung beschuldigte Person unschuldig ist (Urteile des Bundesgerichts 1P.587/2003 vom 29. Januar 2004, E. 7.2., und 1P.437/2004 vom 1. Dezember 2004, E. 4.2. f.; Pra 2002 Nr. 2 S. 4 f. und Nr. 180 S. 957 f.; BGE 127 I 38 ff., 40, BGE 120 Ia 31 ff., 35 f.). Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für die beschuldigte Person ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Die Überzeugung des Richters muss auf einem verstandesgemäss einleuchtenden Schluss beruhen und für den unbefangenen Beobachter nachvollziehbar sein (Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2013, N 233 ff.). Die Beweiswürdigungsregel ist verletzt, wenn der Strafrichter an der Schuld der beschuldigten Person hätte zweifeln müssen (BGE 127 I 38 ff., 41; BGE 124 IV 86 ff., 87 f.). Wenn erhebliche oder nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so abgespielt hat, wie er eingeklagt ist, so ist die beschuldigte Person nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“ freizusprechen (z.B. Schmid, a.a.O., N 235, m.w.H.). Soweit ein direkter Beweis nicht möglich ist, ist der Nachweis der Tat mit Indizien zu führen, wobei die Gesamtheit der einzelnen Indizien, deren „Mosaik“ (Arzt, In dubio contra, ZStrR 115 [1997] 197) zu würdigen ist (vgl. dazu auch Pra 2004 Nr. 51 S. 257 Ziff. 1.4; Pra 2002 Nr. 180 S. 962 f. Ziff. 3.4.). Ein Schuldspruch darf demnach nur dann erfolgen, wenn die Schuld der beschuldigten Person mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist, d.h.

- 8 - Beweise dafür vorliegen, dass die beschuldigte Person mit ihrem Verhalten objektiv und subjektiv den ihr zur Last gelegten Straftatbestand verwirklicht hat. Dabei kann nicht verlangt werden, dass die Tatschuld gleichsam mathematisch sicher und unter allen Aspekten unwiderlegbar feststeht (Schmid, a.a.O., N 227). Es muss genügen, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld der beschuldigten Person ausgeschlossen werden können. Aufgabe des Richters ist es, seinem Gewissen verpflichtet, in objektiver Würdigung des gesamten Beweisergebnisses, zu prüfen, ob er von einem bestimmten Sachverhalt überzeugt ist und an sich mögliche Zweifel an dessen Richtigkeit zu überwinden vermag (Art. 10 Abs. 2 StPO; ZR 72 [1973] Nr. 80; Pra 2004 Nr. 51 S. 257 Ziff. 1.4.; BGE 124 IV 86 ff., 88; BGE 120 Ia 31 ff., 36 f.). Es liegt in der Natur der Sache, dass mit menschlichen Erkenntnismitteln keine absolute Sicherheit in der Beweisführung erreicht werden kann; daher muss es genügen, dass das Beweisergebnis über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist. Bloss abstrakte oder theoretische Zweifel dürfen daher nicht massgebend sein, weil solche immer möglich sind (Schmid, a.a.O., N 233 ff.). Es genügt also, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld ausgeschlossen werden können, hingegen darf ein Schuldspruch nie auf blosser Wahrscheinlichkeit beruhen. Lässt sich ein Sachverhalt nicht mit letzter Gewissheit feststellen, was schon im Wesen menschlichen Erkenntnisvermögens liegt, so hindert dies den Richter nicht, subjektiv mit Gewissheit davon überzeugt zu sein. 5.2. Stützt sich die Beweisführung auf die Aussagen von Beteiligten, so sind diese frei zu würdigen (Art. 10 Abs. 2 StPO). Es ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus dem gesamten Verfahren ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeugend ist, wobei es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen ankommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgen. Bei der Würdigung von Aussagen darf nicht einfach auf die Persönlichkeit oder allgemeine Glaubwürdigkeit von Aussagenden abgestellt werden. Massgebend ist vielmehr die Glaubhaftigkeit der konkreten, im Prozess relevanten Aussagen. Diese sind einer kritischen Würdigung zu unterziehen, wobei auf das Vorhandensein von sogenannten Realitätskriterien grosses Gewicht zu legen ist

- 9 - (vgl. Bender, Die häufigsten Fehler bei der Beurteilung von Zeugenaussagen, SJZ 81 [1985] S. 53 ff.; Dittmann, Zur Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, Plädoyer 2/97 S. 28 ff., 33 ff.; Bender/Nack/Treuer, Tatsachenfeststellungen vor Gericht, 3. Aufl., München 2007, S. 68 ff., 72 ff.). Die wichtigsten Realitätskriterien sind dabei die „innere Geschlossenheit“ und „Folgerichtigkeit in der Darstellung des Geschehnisablaufes“; „konkrete und anschauliche Wiedergabe des Erlebnisses“ sowie die „Schilderung des Vorfalles in so charakteristischer Weise, wie sie nur von demjenigen zu erwarten ist, der den Vorfall selber miterlebt hat“; „Kenntlichmachung der psychischen Situation von Täter und Zeuge bzw. unter Mittätern“; „Selbstbelastung oder unvorteilhafte Darstellung der eigenen Rolle“; „Entlastungsbemerkungen zugunsten des Beschuldigten“, „Konstanz der Aussage bei verschiedenen Befragungen, wobei sich aber sowohl Formulierungen als auch Angaben über Nebenumstände verändern können“ (Hauser, Der Zeugenbeweis im Strafprozessrecht mit Berücksichtigung des Zivilprozesses, Zürich 1974, S. 316). Andererseits sind auch allfällige Phantasie- oder Lügensignale zu berücksichtigen. Als Indizien für falsche Aussagen gelten „Unstimmigkeiten oder grobe Widersprüche in den eigenen Aussagen“, „Zurücknahme oder erhebliche Abschwächungen in den ursprünglichen Anschuldigungen“, „Übersteigerungen in den Beschuldigungen im Verlaufe von mehreren Einvernahmen“, „unklare, verschwommene oder ausweichende Antworten“ sowie „gleichförmig, eingeübt und stereotyp wirkende Aussagen“. Fehlen Realitätskriterien oder finden sich Lügensignale, so gilt dies als Indiz für eine Falschaussage. 5.3. Was die Aussagen einer beschuldigten Person betrifft, so steht grundsätzlich nichts im Wege, die erwähnten Kriterien in analoger Weise heranzuziehen, um Aufschluss über die Glaubhaftigkeit einzelner Angaben zu erlangen. Dabei ist jedoch zu beachten, dass sich die Motivationslage der beschuldigten Person in der Regel von derjenigen eines Zeugen unterscheidet. Wer eines Deliktes beschuldigt wird, dürfte als direkt Betroffener ein ganz erhebliches – grundsätzlich legitimes – Interesse daran haben, die Geschehnisse in einem für ihn günstigen Licht erscheinen zu lassen. Daraus darf jedoch nicht bereits der generelle Schluss gezogen werden, die Aussagen einer beschuldigten

- 10 - Person seien deshalb stets mit grosser oder grösster Zurückhaltung zu würdigen. Dies liefe auf eine rechtsstaatlich unhaltbare Benachteiligung der beschuldigten Person hinaus, indem zumindest der Anschein oder Eindruck erweckt würde, man glaube ihr von vornherein weniger als etwa einem Belastungszeugen. Die besondere Motivationslage ist dennoch insofern von Belang, als die beschuldigte Person bei einzelnen Sachverhaltsbereichen ein zusätzliches und offenkundiges Interesse haben kann, nicht die Wahrheit zu sagen, was bei einem – unbeteiligten – Zeugen in der Regel nicht der Fall ist. 6. Beweismittel 6.1. Von zentraler Bedeutung sind vorliegend die Aussagen zur Sache des Beschuldigten und jene von B._____. Die Vorinstanz hat sowohl die Aussagen des Beschuldigten, als auch jene der Auskunftsperson B._____ ausführlich und korrekt zusammengefasst. Es erübrigt sich daher an dieser Stelle, deren Depositionen erneut gesamthaft darzustellen. Diesbezüglich kann vollumfänglich auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 38 S. 7 - 15). 6.2. Sowohl der Beschuldigte als auch sein Verteidiger waren bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme der Auskunftsperson B._____ vom 4. Juli 2013 anwesend und es wurde ihnen Gelegenheit eingeräumt, Ergänzungsfragen – auch solche im Hinblick auf die polizeiliche Einvernahme der Auskunftsperson vom 23. Januar 2012 – zu stellen. Damit wurden die Teilnahmerechte des Beschuldigten vollumfänglich gewahrt. Die Einvernahmeprotokolle der Auskunftsperson B._____ sind daher uneingeschränkt verwertbar. 6.3. Die Vorinstanz stützt sich bei ihrer Sachverhaltsermittlung weiter auf den Polizeirapport vom 20. März 2012 (Urk. 1) sowie auf die Auswertung des Fahrtenschreibers des LKW's und auf das gestützt darauf erstellte Gutachten des Forensischen Institutes Zürich (Urk. 7/4 und 7/5). Im Zusammenhang mit dem Gutachten vom 7. Mai 2013 ist darauf hinzuweisen, dass die Auftragserteilung

- 11 seitens der Anklagebehörde unter Hinweis auf die strafrechtlichen Folgen eines falschen Gutachtens (Art. 307 StGB) erfolgte. Entsprechend ist das Gutachten als Beweismittel verwertbar, was im Übrigen auch durch die Verteidigung nicht in Abrede gestellt wurde. 6.4. Was den Polizeirapport angeht, so liefert dieser nach Auffassung der Vorinstanz "Hinweise" zur Beladung des Fahrzeugs. Die Beweiskraft des Polizeirapportes ist lediglich von untergeordneter Bedeutung. Was darin festgehalten wird, kann lediglich im Sinne eines Indizes zur Sachverhaltsermittlung beitragen. 7. Beweiswürdigung 7.1. Zum behaupteten Ladungsverlust des LKW 7.1.1. Aussagen des Beschuldigten 7.1.1.1. Der Beschuldigte wurde am 23. Januar 2012 durch die Polizei zur Sache einvernommen und führte damals wörtlich und in freier Erzählweise aus: "Ich fuhr auf die Autobahn auf und wollte nach Bern. Auf der Autobahn fuhr ich dann auf dem ersten Überholstreifen mit ca. 90 - 100 km/h. Als ich ca. 30 Meter seitlich versetzt hinter dem Lastwagen und ca. 150 Meter hinter einem Personenwagen auf dem ersten Überholstreifen fuhr, knallten zwei Steine auf meine Windschutzscheibe. Diese waren ca. 1.5 - 2 cm gross. Ich konnte sehen, wie diese Steine vom Lastwagen her, seitlich aus dem mittleren Bereich, zwischen Reifen und Carosserie herausspickten. Ein Stein flog direkt auf meine Scheibe und weitere kleine flogen zu Boden und auch auf mein Fahrzeug. Ein Stein beschädigte meine Frontscheibe auf der rechten Seite." (Urk. 2 S. 1). 7.1.1.2. Rund fünfzehn Monate später (!), nämlich am 17. April 2013, wurde der Beschuldigte erstmals im Beisein seines Verteidigers durch die Anklagebehörde zur Sache einvernommen. Anlässlich dieser Einvernahme führte er zum behaupteten Ladungsverlust was folgt aus: "Ich war unterwegs in Richtung Zürich auf der Autobahn. Ich fuhr ungefähr 300-400 Meter hinter diesem Lastwagen. Ich

- 12 kann mich daran erinnern, dass es regnete an diesem Tag. Ich wollte den Lastwagen überholen. Plötzlich merkte ich, dass ein Stein auf meine Motorhaube und ein weiterer meine Windschutzscheibe beschädigte. Ich dachte, dass ich den Lenker des Lastwagens anhalten muss und ihn darauf aufmerksam machen muss, dass er Ladung verliert. Das waren ziemlich grosse Steine, ich dachte anderen könnte das auch passieren" (Urk. 3 S. 4). 7.1.1.3. Anlässlich der Befragung zur Sache durch die Vorinstanz führte der Beschuldigte schliesslich folgendes aus: "Mein Ziel war es, ihr zu sagen, dass sie Steine verlor und dass es zu gefährlich zum Weiterfahren war. Ich hatte wirklich mehrere Steine gesehen. Das war mein einziges Ziel. Ich sah mehrere Steine der Ladung von oben herunterfallen. Bei mir schlugen sicher zwei oder drei auf die Scheibe und die Haube auf. Die Scheibe wurde durch einen Stein beschädigt. Es fielen auch Steine auf die Strasse. […] Die Ladung war ein Berg auf der Ladefläche, ich sah die Steine. […] Ich habe selber einen Berg gesehen. […] Auf mein Auto fielen mehrere [Steine], sicher fünf oder sechs. Ich merkte wie zwei auf die Scheibe fielen. Auf die Haube hörte ich mehrere fallen. Auch auf die Strasse fielen sicher zehn Steine, wirklich mehrere" (Urk. 26/1 S. 9 ff.). 7.1.2. Aussagen der Auskunftsperson B._____ 7.1.2.1. Anlässlich ihrer polizeilichen Befragung vom 23. Januar 2012 gab B._____ wörtlich folgendes zu Protokoll: "[…] Der Lieferwagenfahrer sagte mir darauf, dass von meiner Ladebrücke ein Stein auf seine Windschutzscheibe geprallt sei und er die Polizei rufen müsse […]". Weiter führte sie aus, sie haben die Brücke des Lastwagens, welche ein Fassungsvermögen von 14m³ aufweise, mit 11.63 m³ 4/8 Rundkies beladen gehabt. Die Beladung sei in der C._____ in D._____ mittels eines Förderbands und eines Trichters erfolgt. Die Ladebrücke sei bis ca. 10 - 20 cm unter dem oberen Rand beladen gewesen. Sie habe selber die Beladung beobachtet und festgestellt, dass sauber geladen worden sei. Sie habe bei der C._____ die Räderreinigungsanlage benutzt. Da sie für diesen Auftrag eine komplett sauber Ladebrücke benötigt habe, habe sie diese zuvor ausgespritzt und dabei eine Rundumkontrolle am Lastwagen durchgeführt. Dabei habe sie weder Mängel noch Steine feststellen können (Urk. 5 S. 2 f.).

- 13 - 7.1.2.2. Am 4. Juli 2013, also beinahe 1 ½ Jahre nach dem Vorfall, wurde B._____ durch die Anklagebehörde als Auskunftsperson zur Sache einvernommen. Dabei führte sie folgendes aus: Nachdem der Beschuldigte sie zum Anhalten veranlasst habe, sei er zu ihr auf die Fahrerseite gekommen und habe gesagt, er habe vom Lastwagen einen Steinschlag erwischt und sie solle sich das anschauen. Sie halte es nicht für möglich, dass sie Teile ihrer Ladung verloren habe. Dies deshalb, weil sie selber beladen und im Spiegel beobachtet habe, dass der höchste Punkt der Ladung nicht höher als 20 - 30 cm unterhalb der Ladekante gewesen sei. Sie kenne ihre Brücke. Sie könne zu 99% ausschliessen, dass der Stein vom Fahrzeug selbst gekommen sei, da sie selber den Lastwagen am vorangehenden Freitag gewaschen habe. Bis zum Montag sei der Lastwagen dann nicht mehr benutzt worden. Die Räderreinigungsanlage bei der C._____ in D._____ habe sie an jenem Tag nicht benutzt. Sie sei damals nicht zum Kippen gegangen, das heisse, sie sei nur auf geteerten Strassen gefahren. Aufgrund der Verkehrsleitung im Kieswerk bei er E._____ D._____ werde man in diesem Fall automatisch so geleitet, dass man nicht durch die Räderreinigungsanlage geführt werde. Abgesehen davon sei sie sich auch nicht sicher, ob diese Anlage im Winter überhaupt in Betrieb sei. Vom Verteidiger auf ihre anderslautende Aussage bei der Polizei angesprochen, führte B._____ aus, sie sei von der Polizei gefragt worden, ob es bei der C._____ eine Räderreinigungsanlage habe und ob sie diese auch benutzte. Sie habe lediglich gesagt, dass sie dies regelmässig so mache (Urk. 6 S. 4 ff.). 7.1.3. Rapport der Kantonspolizei Zürich vom 20. März 2012 Unter dem Titel "Einleitung" wurde vom rapportierenden Polizisten F._____ festgehalten, der Beschuldigte habe sich bei der Verkehrsleitzentrale in Zürich gemeldet, weil ihm von einem Lastwagen ein Stein in die Windschutzscheibe geflogen sei. "Gemäss ersten Aussagen sei ein Stein vom Lastwagen her auf die Windschutzscheibe [des Beschuldigten] geschleudert worden und habe diese beschädigt. Weiter wurde unter dem Titel "Ermittlungen" festgehalten, dass "der Lastwagen der Auskunftsperson mit 4/8 Rundkies voll (Gesamtgewicht) und

- 14 ordnungsgemäss beladen" war. Ein Schaden am Fahrzeug des Beschuldigten sei ersichtlich gewesen. Die Frontscheibe sei im rechten, unteren Bereich mit einem Steinschlag versehen und gerissen gewesen (Urk. 1 S. 4 ff.). 7.1.4. Würdigung 7.1.5. Die Vorinstanz hat die Aussagen des Beschuldigten in umfassender und im Ergebnis nicht zu beanstandender Art und Weise gewürdigt. Darauf kann grundsätzlich verwiesen werden. Dass der Beschuldigte hinsichtlich seiner Motivation bezüglich der Anhaltung des Lastwagens widersprüchliche Angaben machte, ist offenkundig. Wäre es ihm tatsächlich darum gegangen, die nachfolgenden Automobilisten vor der Gefahr durch die vom Lastwagen fallenden Steine zu bewahren (vgl. Urk. 54 S. 4), so wäre zu erwarten gewesen, dass er die Polizei auf den Umstand der ungenügend gesicherten Ladung hingewiesen hätte. Dies hat er gemäss Polizeirapport nicht getan. Ausserdem ist auch nicht ersichtlich, dass die Beladung des Lastwagens durch die Polizei kontrolliert oder beanstandet worden wäre. Ebenso fällt auf, dass der Beschuldigte unmittelbar nach dem Vorfall gegenüber der Polizei angab, der Stein, welcher die Scheibe beschädigt habe, sei zusammen mit einem zweiten Stein "seitlich aus dem mittleren Bereich, zwischen Reifen und Carosserie" des Lastwagens herausgespickt. In den folgenden Einvernahmen – welche wie dargetan über ein Jahr nach dem Vorfall erfolgten – stellte er sich dann auf den Standpunkt, die Steine seien von der Ladebrücke gefallen. Weiter fällt auf, dass sich im Aussageverhalten des Beschuldigten eine erkennbare Übersteigerungstendenz manifestiert. Zunächst gab der Beschuldigte an, es seien zwei Steine auf sein Auto gefallen, wovon einer seine Scheibe beschädigt habe. Später führte der Beschuldigte vor Vorinstanz aus, auf sein Auto seien mehrere Steine, nämlich mindestens 5 - 6 Stück gefallen, wovon 2 Steine auf seine Frontscheibe gefallen seien. Auf die Strasse seien sicher mindestens 10 Steine gefallen. Ähnlich verhält es sich mit der Ladung des Lastwagens. Während der Beschuldigte zunächst keine Auffälligkeiten im Zusammenhang mit der Ladung des Lastwagens zu Protokoll gab, gipfelten seine Aussagen schliesslich in der Feststellung, er habe auf der Ladefläche einen Berg von

- 15 - Kieselsteinen sehen können. Diese offenkundigen Übertreibungen sowie das widersprüchliche Aussageverhalten des Beschuldigten sprechen klarerweise gegen die Glaubhaftigkeit seiner Depositionen, was die Vorinstanz mit zutreffender Begründung ebenfalls erkannte. Immerhin ist aber mit dem Beschuldigten davon auszugehen, dass von dem von B._____ gefahrenen Lastwagen tatsächlich ein Stein auf die Windschutzscheibe des Lieferwagens geschleudert wurde (vgl. dazu die nachfolgenden Erwägungen unter Ziff. 7.1.7 f.). Eine entsprechende Beschädigung konnte durch die ausgerückten Polizisten denn auch festgestellt werden. 7.1.6. B._____ machte hinsichtlich der Frage, ob sie beim Beladen ihres Lastwagens bei der C._____ in D._____ die Räderreinigungsanlage benutzt habe, oder nicht, widersprüchliche Angaben. Auch ihr diesbezüglicher Erklärungsversuch anlässlich ihrer Einvernahme durch die Anklagebehörde, vermag diesen Widerspruch nicht restlos zu erklären. Allerdings ist mit der Vorinstanz zu konstatieren, dass B._____ ihre diesbezügliche Zweitaussage nicht zu ihren Gunsten, sondern eher zu ihrem Nachteil "abänderte", was eher für die Glaubhaftigkeit der Depositionen spricht. Während sie nämlich zunächst angab, sie habe die Räderreinigungsanlage benutzt, sagte sie später aus, sie habe sie am fraglichen Tag nicht benutzt, dazu habe auch keine Veranlassung bestanden. Die Verteidigung wies zu Recht auf eine weitere Diskrepanz in den Aussagen der Auskunftsperson hin. Diese hatte nämlich in Bezug auf die Beladung des Lastwagens, mithin auf den Abstand der Ladung zur Ladekante, nicht kongruente Angaben gemacht. Während dem sie zunächst angab, die Brücke sei bis 10 - 20 cm unterhalb der Ladekante beladen gewesen, gab sie gegenüber der Anklagebehörde an, der Abstand habe 20 - 30 cm betragen. Wie die Vorinstanz richtigerweise ausführt, ist zu berücksichtigen, dass es sich bei den genannten Abständen um einen Schätzwert handelt. Dass ein solcher Wert naturgemäss etwas variieren kann, liegt in der Natur der Schätzung. Hinzu kommt, dass die zweite Aussage der Auskunftsperson B._____ rund 1 ½ Jahre nach dem Vorfall erfolgte und das Erinnerungsvermögen bekanntlich mit zunehmendem Zeitablauf abnimmt. Den Schlussfolgerung der Verteidigung, wonach die Aussagen der

- 16 - Auskunftsperson generell als unglaubhaft zu bezeichnen seien, kann jedenfalls nicht gefolgt werden. Wenn die Vorinstanz zusammenfassend zum Schluss kommt, die Aussagen von B._____ seien mit Bezug auf die Sicherheit der Ladung glaubhafter als diejenigen des Beschuldigten, kann ihr darin zugestimmt werden. 7.1.7. Auffallend ist zudem, dass die Auskunftsperson B._____ anlässlich ihrer ersten Befragung ausführte, der Beschuldigte sei nach dem Anhalten auf dem Pannenstreifen zur Fahrerseite des Lastwagens gekommen und habe zu ihr gesagt, dass von der Ladebrücke ein Stein auf seine Windschutzscheibe geprallt sei und er die Polizei rufen müsse. Diese Aussage deckt sich hinsichtlich der Anzahl der Steine mit der Erstaussage des Beschuldigten gegenüber der Polizei. Weder ist die Rede von einer Vielzahl von Steinen, noch von einer Gefährdung der übrigen Verkehrsteilnehmer. Die Aussagen der Auskunftsperson lassen sich im weiteren auch durch die Feststellungen der Polizei objektivieren. Auch wenn der entsprechende Rapport lediglich ein Indiz darstellt, ist immerhin zu vermerken, dass sich jene Feststellungen mit den Aussagen der Auskunftsperson decken. Anhaltspunkte dafür, dass die Ladebrücke des Lastwagens unsachgemäss beladen worden wäre sind nicht vorhanden. Davon, dass das Kies auf der Ladebrücke einen regelrechten Berg bildete, kann unter diesen Umständen keine Rede sein. Dagegen sprechen im übrigen auch die Ausführungen des Beschuldigten selbst. Allein schon nach rein physikalischen Gesichtspunkten ist schwer nachvollziehbar, wie Steine, welche während der Fahrt von der Ladebrücke fallen, auf mehr oder weniger gerader Fahrbahn (auf der fraglichen Strecke befindet sich zwar das sogenannte Flughafen-S, die betreffenden Kurven weisen jedoch einen derart grossen Radius aus, dass kaum merkliche Fliehkräfte auf die Ladung einwirken dürften) das seitlich nach links versetzte Fahrzeug des Beschuldigten treffen sollten. Vielmehr wäre wohl zu erwarten, dass die Steine bei einer allfälligen bergförmigen Beladung der Ladebrücke, hinter dem Lastwagen – sozusagen in dessen Windschatten – herunterfallen würden. Der Umstand, dass der seitlich versetzte Lieferwagen des Beschuldigten von Steinen getroffen wurde, spricht klarerweise dafür, dass sich die Steine aus dem Profil der linksseitigen Pneus

- 17 lösten und aus dem Radkasten geschleudert wurden. Diese Annahme lässt sich zwang- und widerspruchslos mit der Erstaussage des Beschuldigten in Einklang bringen, wonach er habe sehen können, "wie diese Steine vom Lastwagen her, seitlich aus dem mittleren Bereich, zwischen Reifen und Carosserie herausspickten". 7.1.8. Zusammenfassend kann daher in Übereinstimmung mit den in allen Teilen zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz festgehalten werden, dass die Darstellung des Beschuldigten, wonach der Lastwagen aufgrund einer unsachgemässen Beladung kontinuierlich Teile seiner Ladung auf der Autobahn verloren habe, im Untersuchungsergebnis keinerlei objektive Stütze findet. Die betreffenden Depositionen des Beschuldigten sind einerseits durch Widersprüche und andererseits durch eine deutliche Übertreibungstendenz gekennzeichnet und müssen insgesamt als unglaubhaft eingestuft werden. Damit erweist sich die Darstellung des Beschuldigten als reine Schutzbehauptung, die er einzig zum Zweck aufstellte, um für sich selber eine hinreichende Rechtfertigung für das erzwungene Anhaltemanöver auf dem Pannenstreifen der Autobahn reklamieren zu können. 7.2. Zur Frage des Abstandes zwischen dem Lieferwagen und dem Lastwagen 7.2.1. Aussagen des Beschuldigten 7.2.1.1. Gegenüber der Polizei führte der Beschuldigte am Tattag aus, er habe den von B._____ gelenkten Lastwagen überholt, auf Höhe der Führerkabine gehupt und sei dann mit "genügendem Abstand von mindestens 150 m vor ihr auf den Normalstreifen" eingebogen. Ohne seine Geschwindigkeit von rund 80 - 90 km/h zu verringern habe er kurz die Bremsen angetippt. Er sei dann in die Nothaltebucht gefahren und habe dort angehalten. B._____ habe hinter ihm in der Nothaltebucht ebenfalls angehalten. Gerade als er habe aussteigen wollen, sei sie unerwartet wieder losgefahren. Darauf hin sei er ihr erneut hinterher gefahren und habe sie nochmals überholt. Erneut habe er auf gleicher Höhe gehupt und sei dann mit einem "genügenden Abstand von ca. 100 m vor sie" auf

- 18 die Normalspur eingebogen. Bei seinen Überholmanövern habe er zu hundert Prozent genügend Abstand eingehalten. Er "habe mindestens 3 Mittelstreifen gesehen" und es hätten "mindestens zehn Personenwagen darin Platz gehabt" (Urk. 2 S. 2 ff.). 7.2.1.2. Anlässlich seiner Einvernahme vom 17. April 2013 erklärte er gegenüber dem untersuchenden Staatsanwalt, nach dem Steinschlag habe er den von B._____ gelenkten Lastwagen "überholt und [sei] mit genügend Abstand" vor sie nach rechts gefahren und habe in der Folge kurz die Bremsen angetippt, damit die Fahrerin des Lastwagens merke, dass er ihr etwas sagen wolle. Dabei habe er die Geschwindigkeit seines Fahrzeugs von 80 km/h auf ca. 50 - 60 km/h reduziert. Er habe dann die Nothaltestelle gesehen und registriert, dass die Frau ebenfalls den Blinker betätigt habe und ihm gefolgt sei. In der Nothaltestelle habe er dann die Fahrertüre aufgemacht und dabei gesehen, dass die Frau gleich weitergefahren sei. Er sei von der Nothaltestelle wieder rausgefahren und der Frau gefolgt. Bei der nächsten Gelegenheit habe er sie erneut überholt, geblinkt und sei mit genügendem Abstand vor ihr her gefahren. Er habe wieder eine Möglichkeit gesucht, um anzuhalten. Als er das erste Mal vor den Lastwagen eingeschwenkt sei, habe der Abstand zwischen ihm und dem Lastwagen bestimmt 5 bis 6 Fahrzeuglängen betragen. Beim zweiten Überholmanöver sei der Abstand wieder genau gleich gewesen, nämlich so, dass sie ihm richtig habe folgen können. Sicher habe der Abstand 30 - 35 Meter betragen (Urk. 3 S. 4 ff.). 7.2.1.3. Vor Bezirksgericht führte der Beschuldigte schliesslich aus, beim ersten Anhalteversuch sei er in der Nothaltestelle nicht ganz zum Stillstand gekommen. Sie seien etwa 10 km/h gefahren. Im Spiegel habe er dann gesehen, dass die Lastwagenfahrerin weitergefahren sei. Er habe dann nach links geblinkt, sei wieder auf die Autobahn gefahren und habe den Lastwagen erneut überholt. Er habe der Fahrerin mit der Hand gewinkt und kurz gehupt um auf sich aufmerksam zu machen. Er sei dann an ihr vorbeigefahren und habe mit 150 Metern Abstand vor ihr auf die Normalspur gewechselt. Dass er zwei mal viel zu knapp vor dem Lastwagen von der Überhol- auf die Normalspur gewechselt sei, stimme nicht. Der Abstand habe 100 m oder mehr betragen (Urk. 26/1 S. 8 ff.).

- 19 - 7.2.2. Aussagen der Auskunftsperson B._____ 7.2.2.1. Im Rahmen ihrer polizeilichen Befragung vom 23. Januar 2012 gab B._____ zu Protokoll, der Beschuldigte habe sie auf Höhe der Ausfahrt Werft überholt. Im gleichen Moment habe sie ein Hupen gehört. Woher das Hupen kam, konnte sie nicht sagen. Daraufhin sei der Lieferwagen vom ersten Überholstreifen auf den Normalstreifen abgebogen. Der Abstand zwischen dem Lastwagen und dem Lieferwagen habe maximal eine Personenwagenlänge betragen. Sie habe wegen des Überholmanövers brüsk abbremsen müssen. Der Lieferwagen sei dann in die Nothaltestelle gefahren. Sie habe dann den Lastwagen beschleunigt und sei neben der Nothaltestelle und dem Lieferwagen vorbei gefahren. Daraufhin habe der Lieferwagen seine Fahrt fortgesetzt und dabei erneut gehupt. Erst jetzt habe sie das Hupen zuordnen können. Der Lieferwagen habe sie dann erneut in der selben Art und Weise, nämlich mit maximal einer Personenwagenlänge Abstand, überholt (Urk. 5 S. 2 f.). 7.2.2.2. Durch die Anklagebehörde als Auskunftsperson einvernommen, führte B._____ aus, der Beschuldigte habe sie mit seinem Lieferwagen bei der Ausfahrt Werft überholt und zwar indem er unmittelbar vor den Lastwagen "hineingestochen" und dann in die Nothaltebucht gefahren sei. Sie sei mit dem Lastwagen schon beinahe still gestanden, als der Beschuldigte in die Nothaltebucht gefahren sei. Im Zeitpunkt des Überholmanövers sei sie ca. 80 km/h gefahren. Wie gross der Abstand zwischen dem Liefer- und dem Lastwagen gewesen sei, als der Beschuldigte vor sie eingeschert sei, könne sie nicht sagen. Auf jeden Fall aber sei der Abstand zu gering gewesen. Wegen des zu geringen Abstandes habe sie ja auch sogleich Bremsbereitschaft erstellt. Nachdem der Beschuldigte in die Nothaltebucht gefahren sei, habe sie den Lastwagen wieder auf ca. 70 - 80 km/h beschleunigt und ihre Fahrt fortgesetzt. Der Beschuldigte habe sie dann ein zweites Mal – ähnlich wie beim ersten Mal – überholt. Er sei aber in einem weniger steilen Winkel vor sie auf die Normalspur gestochen. Rund 20 bis 50 m vor der Ausfahrt Glattbrugg seien sie beiden dann zum Stehen

- 20 gekommen. Dort habe man gewartet bis die Polizei eingetroffen sei (Urk. 6 S. 3 ff.). 7.2.3. Fahrtenschreiber und Gutachten 7.2.3.1. Die Vorinstanz hat die Ergebnisse des Gutachtens korrekt zusammengefasst und richtig interpretiert. Auf die betreffenden Erwägungen unter Ziff. 3.6. des angefochtenen Entscheides kann vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 38 S. 16). 7.2.3.2. Zusammengefasst kann hinsichtlich der Auswertung des Fahrtenschreibers mit der Vorinstanz folgendes festgehalten werden: Die Geschwindigkeit des Lastwagens wurde beim ersten Bremsvorgang zunächst über einen Zeitraum von rund 8 Sekunden von 89 km/h auf 70 km/h reduziert. Danach verminderte sich die Geschwindigkeit über einen Zeitraum von rund sieben Sekunden auf 66 km/h und anschliessend innerhalb von rund 10 Sekunden auf 7 km/h. Der zweite Bremsvorgang von 49 km/h bist zum Stillstand des Lastwagens erfolgte praktisch linear innerhalb von nur 9 Sekunden (Urk. 7/4 Beilage 5). Sodann kann dem Gutachten entnommen werden, dass der Lastwagen zwischen dem Beschleunigen nach dem ersten Bremsvorgang und dem zweiten Bremsvorgang bis zum Stillstand rund 250 Meter zurückgelegt hat (Urk. 7/4 Beilage 3). 7.2.4. Örtliche Gegebenheiten 7.2.4.1. Die Vorinstanz hat unter Ziff. 3.7. des angefochtenen Entscheides Bezug auf die örtliche Situation genommen. Dabei hat sich richtigerweise festgehalten, dass im Polizeirapport die Distanz zwischen der Nothaltebucht (bei Autobahnkilometer 2800) und dem Standort der Fahrzeuge beim Eintreffen der Polizei (bei Autobahnkilometer 2550) 250 m betragen haben. Diese Angaben korrespondieren allerdings nicht mit den vom Beschuldigten anlässlich der Einvernahme vom 17. April 2013 gemachten Aussagen. Während dieser nämlich auf dem, der Befragung angehefteten, Kartenausschnitt die Markierung I. (Nothaltebucht)

- 21 korrekt einzeichnete, befindet sich die Markierung II (Standort Fahrzeuge beim Eintreffen der Polizei) rund 700 m von der Nothaltebucht entfernt (http://maps.zh.ch/). Auf diese Diskrepanz wird nachfolgen noch einzugehen sein. 7.2.5. Würdigung 7.2.5.1. Die Aussagen des Beschuldigten mit Bezug auf den Anklagevorwurf zum Spurwechsel sind insgesamt betrachtet mehr oder weniger konstant und widerspruchsfrei. Es fällt einzig auf, dass der Beschuldigte zum ersten, lediglich versuchten Anhaltemanöver zunächst angab, sowohl er als auch B._____ hätten in der Nothaltebucht angehalten, dann sei B._____ aber unerwartet wieder losgefahren. Später dann führte der Beschuldigte aus, er habe angehalten und B._____ habe bloss verlangsamt. An andere Stelle gab der Beschuldigte zu Protokoll, er habe nach dem Anhalten sogar die Autotüre geöffnet und dann festgestellt, dass B._____ nicht anhalten, weshalb er ihr sofort wieder nachgefahren sei. 7.2.5.2. Auch die Aussagen von B._____ können insgesamt als konstant und widerspruchsfrei bezeichnet werden. Auffällig ist hier lediglich, dass sie angab, nach dem ersten, versuchten Anhaltemanöver, ihren Lastwagen auf ca. 70 bis 80 km/h beschleunigt zu haben. Allerdings räumte sie ein, dass dies bloss eine Schätzung sei. Die Auswertung des Fahrtenschreibers zeigt hingegen, dass die von B._____ gefahren Geschwindigkeit lediglich 49 km/h betrug. 7.2.5.3. Viel interessanter als die Aussagen der beiden Beteiligten sind nun aber die Distanzangaben, welche sich ohne weiteres aufgrund der Akten rekonstruieren lassen. Zunächst ist festzuhalten, dass die Zeichnung des Beschuldigten im Anhang an Urk. 3 nicht der Realität entspricht. Einerseits stimmt sie nicht mit den Angaben der Polizei überein und andererseits hat auch B._____ deutlich zu Protokoll gegeben, dass man beim zweiten Anhalteversuch 20 bis 30 m vor der Ausfahrt "Glattbrugg" zum Stehen gekommen sei. Wollte man den Angaben des Beschuldigten folgen, so wären die beiden Fahrzeuge erst unmittelbar vor der Überdachung der Autobahn auf dem Gemeindegebiet von Opfikon zum Stehen gekommen. Wie bereits dargetan ergibt eine Messung

- 22 mittels des geografischen Informationssystems des Kantons Zürich (http://maps.zh.ch/) dass die Distanz zwischen der Nothaltebucht und der vom Beschuldigten behaupteten Endlage der Fahrzeuge rund 700 m beträgt. Misst man mit demselben System die Distanz zwischen der von der Beschuldigten behaupteten Endlage der Fahrzeuge und der Nothaltebucht, so ergibt dies ziemlich genau 250 m, was 1:1 mit den Angaben der Polizei und den Erkenntnissen aus der Auswertung des Fahrtschreibers übereinstimmt. Damit ist erstellt, dass zwischen dem ersten Anhalteversuch bei der Nothaltebucht und dem effektiven Anhalten der Fahrzeuge auf dem Pannenstreifen, eine Distanz von rund 250 m zurückgelegt wurde. Wenn der Beschuldigte nun behauptet, er sei im stehenden Fahrzeug gesessen, habe die Fahrertüre noch geöffnet und dann gesehen, wie B._____ mit ihrem Lastwagen wieder beschleunigt und die Fahrt fortgesetzt habe, worauf er deren Verfolgung aufgenommen, diese überholt und mit einem ausreichenden Abstand von (je nach Aussage) mindestens 100 m vor dem Lastwagen auf die Normalspur gewechselt habe, so ist dies schlicht unmöglich. Einerseits musste der Beschuldigte sein Fahrzeug aus dem Stand beschleunigen und andererseits musste er sich, bevor er B._____ überholen konnte, wieder in den Verkehr eingliedern. Sowohl B._____ (Urk. 6 S. 4) als auch der Beschuldigte (Urk. 3 S. 9) gaben an, dass vor dem Beschuldigten noch andere Fahrzeuge fuhren. Vollends unglaubhaft werden die Angaben des Beschuldigten dann, wenn dieser behauptet, nach dem Überholmanöver nicht eigentlich gebremst, sondern die Bremse lediglich kurz angetippt zu haben. Die Geschwindigkeitsverringerung bis zum Stillstand seines Fahrzeugs will er damit erreicht haben, indem er vom Gas gegangen sei. 7.2.5.4. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die vom Beschuldigten geschilderte Version nicht nur unglaubhaft, sondern geradezu unmöglich ist. Demgegenüber stimmen die Aussagen von B._____ mit den Erkenntnissen der Gutachter überein und passen sich nahtlos in die Feststellungen der Polizei ein. Soweit die Vorinstanz also schlussfolgert, die Daten aus dem Fahrtenschreiber des Lastwagens würden zur Aussage von B._____ passen, ist ihr darin vorbehaltlos zuzustimmen. Die beiden auf relativ kurzer Strecke

- 23 registrierten Geschwindigkeitsverluste lassen sich bei objektiver Betrachtung nur dadurch erklären, dass sich der Beschuldigte bei den beiden unbestrittenen Überholmanövern respektive Spurwechseln exakt so verhalten hat, wie ihm dies die Anklagebehörde zur Last legt. Der betreffende Anklagesachverhalt ist damit erstellt. III. Rechtliche Würdigung 8. Nötigung 8.1. Den Ausführungen der Vorinstanz unter diesem Titel kann grundsätzlich vollumfänglich gefolgt werden. Diese Erwägungen sind zutreffend und so zu übernehmen (Urk. 38 S. 20 ff.). Ergänzend ist einzig das Folgende zu bemerken. 8.2. Entgegen der Meinung der Verteidigung liegt nicht nur eine kurze Beeinträchtigung der Handlungsfreiheit vor, die noch keine Nötigung darstellt. Der Beschuldigte brachte B._____ dazu, ihren Lastwagen von einer Geschwindigkeit von 89 km/h auf 7 km/h zu verlangsamen. Dieser Vorgang dauerte rund 30 Sekunden. Danach hinderte der Beschuldigte B._____ erneut an der freien Weiterfahrt und zwang sie zu einem von ihr nicht gewollten Manöver, nämlich ihren Lastwagen anzuhalten. Damit kann von der Dauer her bereits nicht mehr nur von einer nicht relevanten vorübergehenden Beeinträchtigung der Handlungsfreiheit gesprochen werden und es muss sich gar nicht die Frage gestellt werden, ob das spätere Anhalten des Lastwagens bis zum Eintreffen der Polizei rechtmässig war oder nicht. Zudem kann keinesfalls davon gesprochen werden, dass die Lastwagenfahrerin nicht gefährdet gewesen sei (vgl. die Ausführungen der Verteidigung; Urk. 55 S. 11). Das Abbremsen auf der ansonsten frei befahrbaren Autobahn kam für die Lastwagenfahrerin völlig unerwartet und barg ein nicht zu unterschätzendes Gefahrenpotential. Die Fahrerin des Lastwagens hatte in dieser Situation keine andere Wahl, als sofort zu reagieren und sich der Fahrweise des vor ihr fahrenden Beschuldigten anzupassen. Damit lag eine

- 24 - Zwangssituation vor, die das üblicherweise geduldete Mass an Beeinflussung eindeutig überschritt und somit den Tatbestand von Art. 181 StGB erfüllt. 8.3. Schliesslich waren auch entgegen der Verteidigung (Urk. 55 S. 12) die eingesetzten Mittel zum angestrebten Zweck nicht verhältnismässig. Der Beschuldigte wollte gemäss erstelltem Sachverhalt nämlich einzig seinen Schaden an der Scheibe geltend machen, wofür er einen Lastwagen auf der Autobahn zum Anhalten zwang. Angemessen gewesen wäre vorliegend vielmehr, sich die Autonummer des Lastwagens zu merken und hernach die Polizei über den Vorfall zu informieren. 9. Rechtfertigender Notstand 9.1. Die Verteidigung machte erneut einen rechtfertigenden Notstand geltend (Urk. 55 S. 14 ff.). Dazu hat die Vorinstanz bereits das Notwendige ausgeführt (Urk. 38 S. 23). Das Beweisergebnis zeigt, dass der Beschuldigte einzig bestrebt war, durch sein Handeln den durch den Steinschlag verursachten Schaden am Lieferwagen geltend zu machen. Eine akute Gefährdung der übrigen Verkehrsteilnehmer durch den behaupteten Ladungsverlust bestand zu keiner Zeit. Somit kann sich der Beschuldigte keinesfalls auf den Rechtfertigungsgrund des Notstands berufen. 9.2. Die Schuldsprüche wegen Nötigung (Anklageziffer 2) sowie versuchter Nötigung (Anklageziffer 1) im Sinne von Art. 181 StGB teilweise im Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB können ohne weiteres bestätigt werden. 10. SVG-Delikte Die rechtliche Würdigung der Vorinstanz zum rücksichtslosen Spurwechsel und dem verbotenen Anhalten sind vollständig und zutreffend und so zu übernehmen (Urk. 38 S. 24 ff.). Die Schuldsprüche der Vorinstanz wegen der mehrfachen groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 aSVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 3 SVG (Wechsel des Fahrstreifens) sowie der mehrfachen

- 25 einfachen Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 aSVG in Verbindung mit Art. 37 Abs. 2 SVG (Anhalten) sind somit ebenfalls zu bestätigen. IV. Sanktion 11. Strafrahmen und Strafzumessungsfaktoren 11.1. Die Vorinstanz hat korrekt dargetan, dass bei der Strafzumessung gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB, welche Bestimmung sich auf verschiedene begangene Delikte bezieht und damit vorliegend anzuwenden ist, das vom Beschuldigten mit der schwersten Strafandrohung begangene Delikt den Ausgangspunkt bildet. Weiter hat sie richtigerweise erörtert, dass sowohl für den Tatbestand der Nötigung gemäss Art. 181 StGB als auch für den Straftatbestand der groben Verkehrsregelverletzung (Art. 90 Ziff. 2 aSVG) ein identischer Strafrahmen vorgesehen ist. Wenn die Vorinstanz weiter davon ausgeht, die Nötigung stehe verschuldensmässig als zentrales Delikt im Vordergrund, weshalb davon bei der Strafzumessung auszugehen sei, so ist ihr darin zuzustimmen. 11.2. Die Vorinstanz hat entsprechend den gesetzlichen Strafrahmen von Art. 181 StGB korrekt abgesteckt sowie im Übrigen zu den Kriterien der Strafzumessung die nötigen theoretischen Ausführungen gemacht und festgehalten, dass zwischen der Tat- und der Täterkomponente zu unterscheiden ist. Auf diese Erwägungen kann vorab verwiesen werden (vgl. Urk. 38 S. 28 ff.). 11.3. Zur Tatkomponente 11.3.1. Die Vorinstanz hat die wesentlichen objektiven Tatkomponenten zur Ermittlung des Verschuldens aufgeführt, darauf kann verwiesen werden. Ergänzend kann erwähnt werden, dass der Beschuldigte seine nötigende Vorgehensweise auf einem Autobahnabschnitt an den Tag legte, welcher einerseits notorisch stark befahren ist und andererseits ein Höchstmass an Konzentration und Aufmerksamkeit von den Verkehrsteilnehmern abverlangt, weil auf diesem Streckenabschnitt nicht bloss – wie üblich – von rechts, sondern auch

- 26 von links Fahrspuren in die A51 münden. Auf einem derart herausfordernden und unübersichtlichen Streckenabschnitt einen 32 Tonnen schweren Lastwagen (Urk. 6 S. 2) zum Anhalten zu nötigen, nachdem ein erster Versuch hierzu scheiterte, muss in objektiver Hinsicht als bedenklich bezeichnet werden. Dennoch ist das objektive Tatverschulden als noch leicht zu bezeichnen. 11.3.2. Auch hinsichtlich des subjektiven Tatverschuldens hat sich die Vorinstanz ausführlich und zutreffend geäussert, worauf verwiesen werden kann. Zu ergänzen wäre noch, dass der Beschuldigte direkt vorsätzlich handelte und sich auch nicht von seinem Vorhaben abbringen liess, als der erste Anhalteversuch in der Nothaltebucht scheiterte. Obwohl ihm bei diesem Manöver die Gefährlichkeit seines Tuns hätte bewusst sein müssen, entschloss er sich bewusst, den Lastwagen erneut mittels eines äusserst waghalsigen Manövers zum Anhalten zu zwingen. Hält man dem Beschuldigten mit der Vorinstanz zugute, dass er mit seinem Verhalten ein grundsätzlich berechtigtes Anliegen (Schadenersatz für Windschutzscheibe) durchzusetzen versuchte, so kann das subjektive Tatverschulden als noch leicht bezeichnet werden. 11.3.3. Soweit die Vorinstanz die Vorstrafen des Beschuldigten unter dem Titel subjektives Tatverschulden abhandelt, entspricht dies nicht der vom Bundesgericht in konstanter Praxis vorgeschriebenen Vorgehensweise. Allfällige Vorstrafen beschlagen die Täter- und nicht die Tatkomponente. 11.3.4. Die Vorinstanz erachtete für die vollendete sowie die versuchte Nötigung eine Einsatzstrafe von 60 Tagessätzen als angemessen. Aufgrund des insgesamt betrachtet noch leichten Verschuldens ist die hypothetische Einsatzstrafe im unteren Bereich des ersten Strafrahmendrittels anzusiedeln. Bei einem ermittelten Strafrahmen von Geldstrafe bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe müsste die hypothetische Einsatzstrafe für die vollendete Nötigungen im Bereich von 150 Tagessätzen Geldstrafe liegen. Zugunsten des Beschuldigten wäre sodann der Versuch in Bezug auf das erste, gescheiterte Manöver in der Nothaltebucht, als verschuldensunabhängige Tatkomponente strafmindernd zu berücksichtigen,

- 27 weshalb die reduzierte hypothetische Einsatzstrafe auf 100 Tagessätze zu veranschlagen wäre. 11.4. Zur Täterkomponente 11.4.1. Die Erwägungen zu den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten sind vollständig und richtig. Darauf kann vollumfänglich verwiesen werden. Anlässlich der Berufungsverhandlung brachte er vor, in seinen persönlichen Verhältnissen hätten sich keine Änderungen ergeben (Urk. 54 S. 1 f.). Soweit die Vorinstanz schlussfolgert, dem Lebenslauf des Beschuldigten könnten keine strafzumessungsrelevanten Faktoren entnommen werden, ist ihr darin vollumfänglich zuzustimmen. An dieser Einschätzung ändern auch die vom Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung vorgebrachten Argumente nichts. 11.4.2. Der Beschuldigte wurde mit Strafbefehl des Bezirksamts Aarau vom 16. Juli 2010 wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 110.-- sowie einer Busse von Fr. 800.-- verurteilt (Urk. 11/2 sowie Urk. 43). Wie sich den beigezogenen Verfahrensakten entnehmen lässt, rührt dieser Vorstrafe daher, dass sich der Beschuldigte auf der Autobahn rücksichtslos verhalten hat. Konkret wurde er bestraft, weil er auf dem Überholstreifen der Autobahn A1, über eine Distanz von ca. 2.8 km, bei einer Geschwindigkeit von 120 km/h, mit einem Abstand von lediglich ca. 15 Metern hinter dem vorausfahrenden PW herfuhr (Strafbefehl vom 16. Juli 2010 in Urk. 24). Nur rund 17 Monate später – und damit während laufender Probezeit – ereignete sich das heute zu beurteilende Delikt. Dieser Umstand schlägt leicht straferhöhend zu Buche. Die Vorinstanz verweist weiter darauf, der Beschuldigte habe in seiner Befragung anlässlich der Hauptverhandlung eine Vorstrafe aus dem Jahre 2003 erwähnt, bei welcher er innerorts mit übersetzter Geschwindigkeit gefahren sei. Diese Vorstrafe liege weiter zurück und falle deshalb bei der Strafzumessung "kaum ins Gewicht" (Urk. 38 S. 29). Diesbezüglich ist die Vorinstanz darauf hinzuweisen, dass die im Strafregister des Beschuldigten nicht mehr aufscheinende Vorstrafe (Urk. 11/2) bei der Strafzumessung keinesfalls

- 28 mehr berücksichtig werden darf. Es ist daher nicht statthaft, wenn die Vorinstanz die gelöschte Vorstrafe – wenn auch nur "kaum ins Gewicht" fallend – berücksichtigt. Art. 369 Abs. 7 StGB schreibt unmissverständlich vor, dass dem Betroffenen die Eintragung nach der Entfernung aus dem Strafregister im Sinne eines Verwertungsverbotes nicht mehr entgegengehalten werden darf (BGE 135 IV 87 E. 2.4.). 11.4.3. Weitere relevante Strafzumessungsfaktoren liegen keine vor. 11.4.4. Zusammenfassend kann daher im Rahmen einer ersten Gesamtbewertung für das Hauptdelikt festgehalten werden, dass die reduzierte hypothetische Einsatzstrafe von 100 Tagessätzen aufgrund der einschlägigen Vorstrafe des Beschuldigten auf 110 Tagessätze zu erhöhen wäre. 11.5. Strafzumessung für die Nebendelikte 11.5.1. Die Vorinstanz führte zutreffend aus, dass das Strafmass für das Hauptdelikt im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB wegen der zweifachen groben Verkehrsregelverletzung angemessen zu erhöhen sei. Dabei erwog der Vorderrichter, in objektiver Hinsicht sei zu beachten, dass der Beschuldigte mit seinen rücksichtslosen Spurwechseln jeweils eine recht grosse Gefahr für die Lastwagenfahrerin, die anderen Verkehrsteilnehmer und letztlich auch sich selbst geschaffen habe. Dabei hätten die Manöver bei hoher Geschwindigkeit an einer unübersichtlichen Stelle der Autobahn stattgefunden. Weiter sei zu berücksichtigen, dass von einem Lastwagen in der vom Beschuldigten geschaffenen Situation eine höhere Gefährdung aus gehe, als etwa von einem Personenwagen. Somit wiege das objektive Verschulden auch hier nicht mehr ganz leicht (Urk. 38 S. 29 f.). Auch hier ist zu konstatieren, dass die Einschätzung der Vorinstanz sehr milde ausfiel. Der Beschuldigte selbst führte anlässlich seiner Befragung vom 17. April 2013 aus, er könne sich daran erinnern, dass es am fraglichen Tag geregnet habe (Urk. 3 S. 4). Wer also auf nasser Fahrbahn und bei regnerischem Wetter auf dem fraglichen unübersichtlichen sowie notorischerweise stark befahrenen und

- 29 gefährlichen Autobahnabschnitt zwei Mal hintereinander ein derart riskantes Fahrverhalten an den Tag legt, wie dies der Beschuldigte getan hat, der muss sich in objektiver Hinsicht zumindest ein mittelgradiges Verschulden anrechnen lassen. 11.5.2. Hinsichtlich des subjektiven Tatverschuldens verweist die Vorinstanz zunächst auf die Ausführungen zum Hauptdelikt, was nicht zu beanstanden ist. Zugunsten des Beschuldigten berücksichtigt sie zudem, dass er sich selbst durch sein Verhalten von allen Verkehrsteilnehmern wohl am meisten gefährdet habe. Er habe jedoch die Verkehrsregeln nicht etwa deshalb verletzt, weil er grundsätzlich, aus Aggressivität oder zum Spass rücksichtslos habe fahren wollen. Vielmehr sei er bemüht gewesen, seinen Schaden geltend machen zu wollen. Dabei habe er unter einem gewissen Zeitdruck die falsche Entscheidung getroffen. Insgesamt wiege das subjektive Verschulden betreffend die groben Verkehrsregelverletzungen noch knapp leicht. Diese Erwägungen der Vorinstanz können vollumfänglich übernommen werden. Weiterungen erübrigen sich. 11.5.3. Damit ergibt sich, dass das objektiv knapp mittelgradige Tatverschulden durch das noch leichte subjektive Tatverschulden des Beschuldigten entsprechend relativiert wird. Unter Berücksichtigung des damit insgesamt noch leichten Verschuldens sowie mit dem Hinweis, dass bezüglich der Täterkomponente auf das bereits Erwogene verwiesen wird, würde sich für die Nebendelikte eine Geldstrafe von rund 100 Tagessätzen als tat- und täterangemessen erweisen. 11.6. Gesamtstrafe 11.6.1. Die Vorinstanz resümiert, dass unter Berücksichtigung des Verschuldens bezüglich der Nebendelikte, die für die Nötigung "angemessene Geldstrafe von 60 Tagessätzen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB auf 70 Tagessätze zu erhöhen" sei (Urk. 38 S. 30).

- 30 - 11.6.2. Auch hier erweist sich die Strafzumessung der Vorinstanz als allzu milde. Zwar ist es zutreffend, dass die für die Nebendelikte ermittelte Sanktion nicht zu jener für das Hauptdelikt addiert werden darf. Art. 49 Abs. 1 StGB schreibt für diese Konstellation vor, dass die Strafe für das Hauptdelikt angemessen zu erhöhen sei. Dass jedoch die Strafe für das Hauptdelikt in Anwendung des Asperationsprinzips lediglich um 10 Tagessätze erhöht wird, erscheint unangemessen mild. Nach der hier vertretenen Auffassung wäre die für das Hauptdelikt ermittelte Strafe von 110 Tagessätzen wegen der vom Beschuldigten verübten Nebendelikte um 40 Tagessätze zu erhöhen. Damit wäre der Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu bestrafen gewesen. Unter Beachtung des Verschlechterungsverbotes (Art. 391 Abs. 2 StPO) muss es jedoch bei der durch die Vorinstanz ausgefällten Sanktion von 70 Tagessätzen Geldstrafe sein Bewenden haben. 11.7. Höhe des Tagessatzes 11.7.1. Bei der Festlegung der Tagessatzhöhe ist vom Einkommen auszugehen, das der Täter durchschnittlich an einem Tag verdient (sog. Nettoeinkommensprinzip). Davon abzuziehen gilt es, soweit relevant, die laufenden Steuern, die Krankenkasse, bei Selbständigerwerbenden die branchenüblichen Geschäftsunkosten sowie Unterhaltszahlungen und Berufsauslagen, insbesondere nicht jedoch die Wohnkosten (grundlegend: BGE 134 IV 60 E. 6.1). 11.7.2. Der Beschuldigte gibt an, über monatliche Renteneinkünfte in der Höhe von Fr. 3'020.70 zu verfügen (Urk. 51/1; Urk. 51/7). Weiter führte der Beschuldigte vor Vorinstanz aus, dass er sporadisch Nebentätigkeiten ausführe und daraus im Jahre 2012 ein zusätzliches Einkommen von Fr. 500.-- bis Fr. 600.-- generiert habe (Urk. 26/1-2; Urk. 54 S. 2). Belege zu diesen Nebeneinkommen sind nicht aktenkundig. Wie hoch die Krankenkassenprämien des Beschuldigten sind, lässt sich den von ihm eingereichten Unterlagen nicht entnehmen. Auf Befragen führte er aus, er bezahle monatlich Fr. 750.-- Krankenkassenprämien für sich und seine Ehefrau (Urk. 54 S. 2). Die laufenden Steuern für den Beschuldigten und seine Ehefrau belaufen sich auf monatlich ca. Fr. 550.-- (Urk. 51/2-6). Der Beschuldigte

- 31 leistet nach eigenen Angaben weder Unterhaltszahlungen, noch weist er Berufsauslagen aus (Urk. 51/1). Unter Berücksichtigung der finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten erweist sich die von der Vorinstanz festgelegte Tagessatzhöhe von Fr. 30.-- als durchaus wohlwollend. Auch hier steht einer Erhöhung des Tagessatzes die Schranke des Verschlechterungsverbotes entgegen, weshalb die von der Vorinstanz festgesetzte Tagessatzhöhe zu bestätigen ist.

11.8. Übertretungen 11.8.1. Wie die Vorinstanz zutreffend erkannte zieht die Verurteilung des Beschuldigten wegen der einfachen Verkehrsregelverletzungen zwingend eine Bestrafung mit einer Busse nach sich. Die Vorinstanz hat hierzu das nötige ausgeführt, darauf kann vollumfänglich verwiesen werden, dies umso mehr, als die Höhe der ausgefällten Busse auch von der Verteidigung nicht beanstandet wurde. In Bestätigung des angefochtenen Entscheides ist der Beschuldigte mit einer Busse von Fr. 300.-- zu bestrafen. 11.8.2. Die Vorinstanz hat für den Fall, dass der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht bezahlen würde, eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen festgesetzt. Diese Umrechnung entspricht der Praxis in der zürcherischen Rechtspflege und ist nicht zu beanstanden. 11.9. Fazit Die von der Vorinstanz ausgefällte Sanktion ist vollumfänglich zu bestätigen und der Beschuldigte ist mit einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu Fr. 30.-sowie mit einer Busse von Fr. 300.-- zu bestrafen. Für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse ist eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen festzusetzen.

- 32 - V. Vollzug und Widerruf 12. Widerruf 12.1. Die Vorinstanz hat sich zunächst mit der Frage des Widerrufs der mit Strafbefehl des Bezirksamtes Aarau vom 16. Juli 2010 bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je Fr. 110.– befasst. Sie erwog hierzu zusammengefasst, der Beschuldigte habe während der mit Strafbefehl des Bezirksamtes Aarau vom 16. Juli 2010 laufenden Probezeit Nötigungen und grobe Verkehrsregelverletzungen begangen. Beide Delikte stellten Verbrechen im Sinne von Art. 10 Abs. 2 StGB dar. Bereits das zur Verurteilung vom 16. Juli 2010 führende Verhalten des Beschuldigten – nämlich zu dichtes Auffahren auf der Autobahn – sei gefährlich gewesen. Im vorliegend zu beurteilenden Fall habe sich der Beschuldigte wiederum in gravierender Weise und unter Gefährdung der anderen Verkehrsteilnehmer über Verkehrsregeln hinweg gesetzt, um in völlig unangemessener Weise einen erlittenen Schaden einzufordern. Die vorliegend zu beurteilenden Handlungen seien insbesondere noch einmal als wesentlich gefährlicher einzustufen als die letzte Verkehrsregelverletzung des Beschuldigten. Hinzu komme, dass sich der Beschuldigte schon im Jahr 2003 eine grobe Verkehrsregelverletzung habe zuschulden kommen lassen (81 km/h innerorts). Es entsteht zwar nicht der Eindruck, der Beschuldigte verhalte sich grundsätzlich und andauernd rücksichtslos im Verkehr. Dennoch müsse konstatiert werden, dass ihn die bisher ausgesprochenen Strafen und Massnahmen offenbar noch nicht dazu veranlasst hätten, sein riskantes Verhalten in gewissen Verkehrssituationen zu überdenken. Es sei daher zu erwarten, dass der Beschuldigte weitere solche Straftaten begehen werde, wenn die vom Bezirksamt Aarau ausgesprochene Strafe trotz eines weiteren gravierenden Verstosses nicht vollzogen werde. Um den erforderlichen Lerneffekt zu erzielen, sei deshalb der Vollzug dieser Strafe anzuordnen (Urk. 38 S. 32). 12.2. Wie bereits an anderer Stelle ausgeführt, stützt sich die Vorinstanz bei ihrer Prognosebeurteilung zumindest partiell in unzulässiger Art und Weise auf eine Vorstrafe des Beschuldigten aus dem Jahre 2003, welche im Strafregister

- 33 nicht mehr verzeichnet ist. Nach der Entfernung darf die Eintragung nicht mehr rekonstruierbar sein. Das entfernte Urteil darf dem Betroffenen nicht mehr entgegengehalten werden (Art. 369 Abs. 7 StGB). Aus dem gesetzgeberischen Willen der vollständigen Rehabilitation ist zu folgern, dass entfernte Urteile weder bei der Strafzumessung noch bei der Prognosebeurteilung zulasten der betroffenen Person berücksichtigt werden dürfen. Nach Ablauf der Entfernungsfrist von Art. 369 Abs. 3 StGB sind die Rehabilitierungs- und Resozialisierungsinteressen der betroffenen Person mithin von Gesetzes wegen stärker zu gewichten als die öffentlichen Informations- und Strafbedürfnisse (Urteil des Bundesgerichts 6B_157/2009 vom 29. Oktober 2009 E 5.2. und 5.3.). 12.3. Die übrigen Erwägungen der Vorinstanz sind indessen zutreffend und können übernommen werden. Hervorzuheben ist, dass der Beschuldigte lediglich knapp 17 Monate nach seiner Verurteilung durch das Bezirksamt Aarau erneut durch gefährliches und rücksichtsloses Verhalten im Strassenverkehr in Erscheinung getreten ist. Sowohl damals, wie heute, fällt auf, dass der Beschuldigte in Bezug auf sein automobilistisches Fehlverhalten wenig bis gar keine Einsicht an den Tag legt. Anlässlich der Befragung vor Vorinstanz schilderte er den Vorfall vom 6. April 2010 dahingehend, dass er zu wenig Abstand gehabt habe, weil ein Auto vor ihm auf die Überholspur gefahren sei. Zudem sei da eine Kolonne auf der Autobahn gewesen (Urk. 26/1 S. 5). Beides ist offenkundig unzutreffend. Einerseits lässt sich dem rechtskräftigen Strafbefehl und den dazugehörigen Akten entnehmen, dass der Beschuldigte über eine Strecke von rund 2.8 km mit viel zu geringem Abstand – die Rede ist von 15 Metern bei 120 km/h – dem vorausfahrenden BMW folgte. Andererseits kann anhand der ebenfalls aktenkundigen Fotografien des Vorfalls die Behauptung des Beschuldigten, wonach "da eine Kolonne" gewesen sei, augenscheinlich widerlegt werden (Urk. 24). Im Zusammenhang mit dem heute zu beurteilenden Vorfall stellte der Beschuldigte stets in Abrede, in irgendeiner Art und Weise eine gefährliche Situation geschaffen zu haben. Wenn die Vorinstanz unter diesen Voraussetzungen zum Schluss kommt, aufgrund des Verhaltens des Beschuldigten sei zu erwarten,

- 34 dass er weitere solche Straftaten begehen könnte, weshalb der Vollzug der mit Strafbefehl vom 16. Juli 2010 bedingt ausgesprochenen Geldstrafe anzuordnen sei, so ist ihr darin vorbehaltlos beizupflichten. 13. Vollzug 13.1. Hinsichtlich der Frage des Vollzugs der heute auszufällenden Sanktion erwog die Vorinstanz, der Beschuldigte sei nicht derart rücksichtslos, dass diese Geldstrafe ebenfalls vollzogen werden müsse. Vielmehr sei davon auszugehen, dass der Widerruf der durch das Bezirksamt Aarau ausgesprochenen Geldstrafe geeignet sei, den Beschuldigten dazu zu bringen, sein Verhalten im Verkehr zu hinterfragen und zu ändern. Somit sei der Vollzug der neu auszusprechenden Geldstrafe aufzuschieben und die Probezeit auf zwei Jahre festzusetzen (Urk. 38 S. 32 f.). 13.2. Diese Schlussfolgerung der Vorinstanz ist allein schon aufgrund der Schranke des Verschlechterungsverbotes zu übernehmen. Weiterungen hierzu erübrigen sich daher. VI. Kosten 14. Kostenauflage der ersten Instanz 14.1. Die Vorinstanz auferlegte dem Beschuldigten in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche Verfahrenskosten (Urk. 38 S. 33). 14.2. Die Verteidigung stellte sich im Rahmen ihrer Berufungserklärung auf den Standpunkt, obwohl der Beschuldigte vom Vorwurf des Schikanestopps freigesprochen worden sei, habe ihm die Vorinstanz sämtliche Verfahrenskosten auferlegt. Zumindest die hohen Kosten für das Gutachten des Forensischen Dienstes Zürich in der Höhe von Fr. 2'785.-- hätten indes dem Beschuldigten nicht auferlegt werden dürfen, denn just in diesem Punkt sei er ja freigesprochen worden (Urk. 40 S. 4).

- 35 - 14.3. Nach Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Nicht zu tragen hat sie jedoch diejenigen Verfahrenskosten, welche durch unnötige oder fehlerhafte Verfahrenshandlungen verursacht worden sind (Art. 426 Abs. 3 lit. a StPO). Die Kostenauflage setzt im Prinzip stets voraus, dass die entstandenen Kosten die adäquate Folge des inkriminierten Verhaltens waren, die fragliche Verfahrenshandlung also zur Abklärung des fraglichen Delikts bzw. der persönlichen Umstände der beschuldigten Person notwendig war. Für den Ausschluss der Kostenauflage kommen nur Verfahrenshandlungen in Frage, die bei einer objektivierenden Betrachtungsweise ex tunc klar unnötig bzw. fehlerhaft waren. Zu denken ist beispielsweise an Fälle, in denen ein Gutachten unverwertbar ist, weil die Behörde die erforderliche Ermahnung unterlassen hat. Nicht ausreichend ist jedoch, dass zum Beispiel bei einem Freispruch bzw. einer Einstellung im Rückblick Verfahrenshandlungen überflüssig erscheinen mögen (Schmid, StPO Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich / St. Gallen 2013, Art. 426 N 9; Griesser in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich 2010, Art. 426 N 18; weitere Beispiele finden sich in: Thomas, Domeisen, Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Basel 2013, Art. 426 N 15). 14.4. Der Beschuldigte wird wegen Nötigung, versuchter Nötigung, mehrfacher grober sowie mehrfacher einfacher Verkehrsregelverletzungen verurteilt. Vom Vorwurf der mehrfachen groben Verkehrsregelverletzung im Zusammenhang mit den eingeklagten Schikanebremsungen wurde der Beschuldigte freigesprochen. Im Rahmen der Untersuchung war es die Verteidigung des Beschuldigten, welche im Sinne eines Beweisantrages die Anklagebehörde ersuchte, den Fahrtenschreiber genauer auszuwerten (Urk. 3 S. 12). Dies nachdem der Beschuldigte das ihm zur Last gelegte Fehlverhalten stets von sich wies. In der Folge erteilte die Anklagebehörde dem Forensischen Institut Zürich den Auftrag, den Fahrtenschreiber aus dem von B._____ gelenkten Lastwagen auszuwerten. Die den Gutachtern gestellten Fragen zielten mit Nichten nur darauf ab, die behaupteten Schikanebremsungen nachweisen zu können. Vielmehr ging es –

- 36 nota bene auch auf Antrag der Verteidigung – darum, einen objektiven Beweis für (respektive gegen) das behauptete Fehlverhalten des Beschuldigten zu erhalten. Anhand des Gutachtens konnten schliesslich auch die von B._____ geschilderten Aussagen im Kern weitestgehend objektiviert werden. Daran ändert der Umstand nichts, dass die subjektiv empfundene und behauptete "Vollbremsung" von B._____ durch das Gutachten nicht erhärtet werden konnte. Aus dem Gutachten geht hingegen deutlich hervor, dass der Abstand zwischen dem ersten Anhalteversuch und dem zweiten Anhalten 250 Meter betrug. Es widerlegte somit klar die Aussagen des Beschuldigten zu diesem Punkt. Jedenfalls kann der Verteidigung nicht gefolgt werden, wenn sich diese auf den Standpunkt stellt, die Kosten für das Gutachten dürften infolge des Teilfreispruchs nicht dem Beschuldigten auferlegt werden. Die durch das Gutachten entstandenen Kosten stellen die adäquate Folge des inkriminierten Verhaltens des Beschuldigten dar, weshalb er als Folge seiner Verurteilung – im Umfang der ihm aufzuerlegenden Kosten – auch dafür aufzukommen hat. 14.5. Zufolge des vorinstanzlichen Freispruchs vom Vorwurf der mehrfachen groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 aSVG in Verbindung mit Art. 12 Abs. 2 VRV (Bremsen) sind dem Beschuldigten die Kosten der Untersuchung und des vorinstanzlichen Gerichtsverfahrens allerdings nur zu drei Vierteln aufzuerlegen und zu einem Viertel auf die Gerichtskasse zu nehmen. Dem Beschuldigten ist für seine anwaltliche Verteidigung in der Untersuchung und im vorinstanzlichen Gerichtsverfahren zudem eine reduzierte Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 1'500.-- (inkl. MwSt.) zuzusprechen. 15. Kosten der Berufungsinstanz 15.1. Die Kosten im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt hinsichtlich seiner Anträge überwiegend, entsprechend hat er die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens zu tragen. Die Anpassung der erstinstanzlichen Kostenauflage rechtfertigt keine reduzierte Kostenauflage im Berufungsverfahren.

- 37 - 15.2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.-festzusetzen.

Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 29. Oktober 2013 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt: 1. (…) 2. Vom Vorwurf der mehrfachen groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 aSVG in Verbindung mit Art. 12 Abs. 2 VRV (Bremsen) wird der Beschuldigte freigesprochen. 3.-5. (…) 6. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf:

1'200.– ; die weiteren Auslagen betragen:

1'500.– Gebühr für die Strafuntersuchung

2'785.– Auslagen Vorverfahren

60.– Kosten der Kantonspolizei Zürich Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 7.-9. (…)" 2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig − der Nötigung (Anklageziffer 2) sowie der versuchten Nötigung (Anklageziffer 1) im Sinne von Art. 181 StGB teilweise im Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB,

- 38 - − der mehrfachen groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 aSVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 3 SVG (Wechsel des Fahrstreifens) sowie − der mehrfachen einfachen Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 aSVG in Verbindung mit Art. 37 Abs. 2 SVG (Anhalten). 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu Fr. 30.-- sowie mit einer Busse von Fr. 300.-- . Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen. 3. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen. 4. Der mit Strafbefehl des Bezirksamtes Aarau vom 16. Juli 2010 (ST.2010.1587) gewährte bedingte Aufschub für eine Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je Fr. 110.-- wird widerrufen und der Vollzug dieser Geldstrafe angeordnet. 5. Die Kosten der Untersuchung und des vorinstanzlichen Gerichtsverfahrens werden dem Beschuldigten zu drei Vierteln auferlegt und zu einem Viertel auf die Gerichtskasse genommen. 6. Dem Beschuldigten wird für die Untersuchung und das vorinstanzliche Verfahren eine reduzierte Prozessentschädigung für die anwaltliche Verteidigung in der Höhe von Fr. 1'500.-- (inkl. MwSt.) zugesprochen. 7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird auf Fr. 3'000.-- festgesetzt. 8. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. 9. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten(übergeben) − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland sowie in vollständiger Ausfertigung an

- 39 - − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativmassnahmen, PIN-Nr. ..., 8090 Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und B − das Bezirksamt Aarau, Gesch.Nr. ST.2010.1587, Laurenzenvorstadt 12, 5001 Aarau (2-fach für das Bezirksamt und die zuständige Vollzugsbehörde) − das Forensische Institut Zürich, Zeughausstrasse 11, 8004 Zürich. 10. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Zürich, 23. April 2014

Der Präsident:

Dr. F. Bollinger

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. S. Hürlimann Winterhalter

- 40 - Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB), - wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht, - wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.

Urteil vom 23. April 2014 Anklage: Urteil der Vorinstanz: (Urk. 38 S. 33 ff.) "Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig  der Nötigung (Anklageziffer 2) sowie der versuchten Nötigung (Anklageziffer 1) im Sinne von Art. 181 StGB teilweise im Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB,  der mehrfachen groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 aSVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 3 SVG (Wechsel des Fahrstreifens),  der mehrfachen einfachen Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 aSVG in Verbindung mit Art. 37 Abs. 2 SVG (Anhalten). 2. Vom Vorwurf der mehrfachen groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 aSVG in Verbindung mit Art. 12 Abs. 2 VRV (Bremsen) wird der Beschuldigte freigesprochen. 3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu Fr. 30.– sowie mit einer Busse von Fr. 300.– . Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen. 4. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen. 5. Der mit Strafbefehl des Bezirksamtes Aarau vom 16. Juli 2010 (ST.2010.1587) gewährte bedingte Aufschub für eine Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je Fr. 110.– wird widerrufen und der Vollzug dieser Geldstrafe angeordnet. 6. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: 7. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. 8. (Mitteilung) 9. (Rechtsmittel)" Berufungsanträge: (Prot. II S. 4) Erwägungen: I. Prozessgeschichte 1. Vorinstanzliches Urteil und Verfahrensgang 1.1. Mit Urteil vom 29. Oktober 2013 sprach das Einzelgericht Bülach den Beschuldigten der Nötigung sowie der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB teilweise im Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, der mehrfachen groben Verkehrsregelverletzun... 1.2. Mit Eingabe vom 30. Oktober 2013 liess der Beschuldigte gegen das Urteil vom 29. Oktober 2013 Berufung anmelden (Urk. 31 resp. Urk. 42/1). Am 19. Dezember 2013 erstattete der Verteidiger des Beschuldigten die Berufungserklärung. Darin erklärte... 1.3. Nach entsprechender Aufforderung seitens der Verfahrensleitung (Urk. 44), teilte die Anklagebehörde mit Eingabe vom 14. Januar 2014 mit, sie verzichte auf die Erhebung einer Anschlussberufung und beantrage die Bestätigung des vorinstanzlichen Ur... 1.4. Mit Eingabe vom 21. Januar 2014 liess der Beschuldigte durch seinen Verteidiger aufforderungsgemäss das Datenerfassungsblatt mitsamt weiterer Unterlagen zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen einreichen (Urk. 50 und Urk. 51/1-12). Beweisantr... 1.5. In der Folge wurde zur Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 52), welche am 23. April 2014 stattfand (Prot. II S. 4 ff.). 2. Umfang der Berufung 2.1. Gestützt auf die zitierte Berufungserklärung der Verteidigung sind Ziff. 2 und 6 des Urteilsdispositivs im Berufungsverfahren nicht angefochten. Der Freispruch vom Vorwurf der mehrfachen groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 2... 2.2. Sämtliche übrigen Punkte des vorinstanzlichen Urteils stehen damit zur Disposition und sind nachfolgend einer Überprüfung zu unterziehen. 3. Systematik und Verweis 3.1. Der Übersichtlichkeit und Einfachheit halber wird nachfolgend soweit tunlich an der Systematik des angefochtenen Entscheides festgehalten respektive darauf aufgebaut. 3.2. Soweit für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des eingeklagten Sachverhaltes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, so erfolgt dies jeweils in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, auch ohne, dass dies jeweils explizit Erwähnu... II. Sachverhalt 4. Ausgangslage 4.1. Sowohl in der Untersuchung, als auch im bezirksgerichtlichen Hauptverfahren anerkannte der Beschuldigte, den von B._____ gefahrenen Lastwagen zum Anhalten auf dem Pannenstreifen gezwungen zu haben, dies nachdem zuvor ein entsprechender Versuch be... 4.2. Der Beschuldigte anerkennte den ihm zur Last gelegten Sachverhalt mit Ausnahme der obgenannten Bestreitungen. Sein Geständnis deckt sich mit den Ergebnissen der Untersuchung, weshalb der Anklagesachverhalt insofern als erstellt zu betrachten ist. 4.3. Im Rahmen des Beweisverfahrens sind daher noch die folgenden zwei Fragen zu klären:  Hat der von B._____ gelenkte Lastwagen im Zeitpunkt, als der Beschuldigte sie zum Anhalten zwang, nach wie vor Teile der Ladung verloren?  Hat der Beschuldigte sein Fahrzeug mit jeweils ungenügendem Abstand vor dem Lastwagen von der Überhol- auf die Normalspur gelenkt? Nachdem der Beschuldigte diese Vorwürfe bestreitet, ist der massgebliche Sachverhalt aufgrund der Untersuchungsakten und der vor Gericht vorgebrachten Argumente nach den allgemeinen Beweisregeln zu erstellen.

5. Allgemeines zu den Beweisregeln 5.1. In einem Strafprozess sind an den Beweis von Täterschaft und Schuld hohe Anforderungen zu stellen. Gemäss der aus Art. 8 und 32 Abs. 1 BV fliessenden und in Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Maxime „in dubio pro reo“ ist bis zum gesetzlichen Nachwe... 5.2. Stützt sich die Beweisführung auf die Aussagen von Beteiligten, so sind diese frei zu würdigen (Art. 10 Abs. 2 StPO). Es ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus dem gesamten Verfahren ergeben, zu untersuchen, welche Sach- darstellung überzeu... 5.3. Was die Aussagen einer beschuldigten Person betrifft, so steht grund-sätzlich nichts im Wege, die erwähnten Kriterien in analoger Weise heranzuziehen, um Aufschluss über die Glaubhaftigkeit einzelner Angaben zu erlangen. Dabei ist jedoch zu beach... 6. Beweismittel 6.1. Von zentraler Bedeutung sind vorliegend die Aussagen zur Sache des Beschuldigten und jene von B._____. Die Vorinstanz hat sowohl die Aussagen des Beschuldigten, als auch jene der Auskunftsperson B._____ ausführlich und korrekt zusammengefasst. ... 6.2. Sowohl der Beschuldigte als auch sein Verteidiger waren bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme der Auskunftsperson B._____ vom 4. Juli 2013 anwesend und es wurde ihnen Gelegenheit eingeräumt, Ergänzungsfragen – auch solche im Hinblick auf ... 6.3. Die Vorinstanz stützt sich bei ihrer Sachverhaltsermittlung weiter auf den Polizeirapport vom 20. März 2012 (Urk. 1) sowie auf die Auswertung des Fahrtenschreibers des LKW's und auf das gestützt darauf erstellte Gutachten des Forensischen Instit... 6.4. Was den Polizeirapport angeht, so liefert dieser nach Auffassung der Vorinstanz "Hinweise" zur Beladung des Fahrzeugs. Die Beweiskraft des Polizeirapportes ist lediglich von untergeordneter Bedeutung. Was darin festgehalten wird, kann lediglich ... 7. Beweiswürdigung 7.1. Zum behaupteten Ladungsverlust des LKW 7.1.1. Aussagen des Beschuldigten 7.1.1.1. Der Beschuldigte wurde am 23. Januar 2012 durch die Polizei zur Sache einvernommen und führte damals wörtlich und in freier Erzählweise aus: "Ich fuhr auf die Autobahn auf und wollte nach Bern. Auf der Autobahn fuhr ich dann auf dem ersten Üb... 7.1.1.2. Rund fünfzehn Monate später (!), nämlich am 17. April 2013, wurde der Beschuldigte erstmals im Beisein seines Verteidigers durch die Anklagebehörde zur Sache einvernommen. Anlässlich dieser Einvernahme führte er zum behaupteten Ladungsverlust... 7.1.1.3. Anlässlich der Befragung zur Sache durch die Vorinstanz führte der Beschuldigte schliesslich folgendes aus: "Mein Ziel war es, ihr zu sagen, dass sie Steine verlor und dass es zu gefährlich zum Weiterfahren war. Ich hatte wirklich mehrere St... 7.1.2. Aussagen der Auskunftsperson B._____ 7.1.2.1. Anlässlich ihrer polizeilichen Befragung vom 23. Januar 2012 gab B._____ wörtlich folgendes zu Protokoll: "[…] Der Lieferwagenfahrer sagte mir darauf, dass von meiner Ladebrücke ein Stein auf seine Windschutzscheibe geprallt sei und er die P... 7.1.2.2. Am 4. Juli 2013, also beinahe 1 ½ Jahre nach dem Vorfall, wurde B._____ durch die Anklagebehörde als Auskunftsperson zur Sache einvernommen. Dabei führte sie folgendes aus: Nachdem der Beschuldigte sie zum Anhalten veranlasst habe, sei er z... 7.1.3. Rapport der Kantonspolizei Zürich vom 20. März 2012 Unter dem Titel "Einleitung" wurde vom rapportierenden Polizisten F._____ festgehalten, der Beschuldigte habe sich bei der Verkehrsleitzentrale in Zürich gemeldet, weil ihm von einem Lastwagen ein Stein in die Windschutzscheibe geflogen sei. "Gemäss... 7.1.4. Würdigung 7.1.5. Die Vorinstanz hat die Aussagen des Beschuldigten in umfassender und im Ergebnis nicht zu beanstandender Art und Weise gewürdigt. Darauf kann grundsätzlich verwiesen werden. Dass der Beschuldigte hinsichtlich seiner Motivation bezüglich der Anh... 7.1.6. B._____ machte hinsichtlich der Frage, ob sie beim Beladen ihres Lastwagens bei der C._____ in D._____ die Räderreinigungsanlage benutzt habe, oder nicht, widersprüchliche Angaben. Auch ihr diesbezüglicher Erklärungsversuch anlässlich ihrer Ein... 7.1.7. Auffallend ist zudem, dass die Auskunftsperson B._____ anlässlich ihrer ersten Befragung ausführte, der Beschuldigte sei nach dem Anhalten auf dem Pannenstreifen zur Fahrerseite des Lastwagens gekommen und habe zu ihr gesagt, dass von der Lad... 7.1.8. Zusammenfassend kann daher in Übereinstimmung mit den in allen Teilen zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz festgehalten werden, dass die Darstellung des Beschuldigten, wonach der Lastwagen aufgrund einer unsachgemässen Beladung kontinuierli... 7.2. Zur Frage des Abstandes zwischen dem Lieferwagen und dem Lastwagen 7.2.1. Aussagen des Beschuldigten 7.2.1.1. Gegenüber der Polizei führte der Beschuldigte am Tattag aus, er habe den von B._____ gelenkten Lastwagen überholt, auf Höhe der Führerkabine gehupt und sei dann mit "genügendem Abstand von mindestens 150 m vor ihr auf den Normalstreifen" ei... 7.2.1.2. Anlässlich seiner Einvernahme vom 17. April 2013 erklärte er gegenüber dem untersuchenden Staatsanwalt, nach dem Steinschlag habe er den von B._____ gelenkten Lastwagen "überholt und [sei] mit genügend Abstand" vor sie nach rechts gefahren un... 7.2.1.3. Vor Bezirksgericht führte der Beschuldigte schliesslich aus, beim ersten Anhalteversuch sei er in der Nothaltestelle nicht ganz zum Stillstand gekommen. Sie seien etwa 10 km/h gefahren. Im Spiegel habe er dann gesehen, dass die Lastwagenfahr... 7.2.2. Aussagen der Auskunftsperson B._____ 7.2.2.1. Im Rahmen ihrer polizeilichen Befragung vom 23. Januar 2012 gab B._____ zu Protokoll, der Beschuldigte habe sie auf Höhe der Ausfahrt Werft überholt. Im gleichen Moment habe sie ein Hupen gehört. Woher das Hupen kam, konnte sie nicht sagen. ... 7.2.2.2. Durch die Anklagebehörde als Auskunftsperson einvernommen, führte B._____ aus, der Beschuldigte habe sie mit seinem Lieferwagen bei der Ausfahrt Werft überholt und zwar indem er unmittelbar vor den Lastwagen "hineingestochen" und dann in die... 7.2.3. Fahrtenschreiber und Gutachten 7.2.3.1. Die Vorinstanz hat die Ergebnisse des Gutachtens korrekt zusammengefasst und richtig interpretiert. Auf die betreffenden Erwägungen unter Ziff. 3.6. des angefochtenen Entscheides kann vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 38 S. 16). 7.2.3.2. Zusammengefasst kann hinsichtlich der Auswertung des Fahrtenschreibers mit der Vorinstanz folgendes festgehalten werden: Die Geschwindigkeit des Lastwagens wurde beim ersten Bremsvorgang zunächst über einen Zeitraum von rund 8 Sekunden von 89... 7.2.4. Örtliche Gegebenheiten 7.2.4.1. Die Vorinstanz hat unter Ziff. 3.7. des angefochtenen Entscheides Bezug auf die örtliche Situation genommen. Dabei hat sich richtigerweise festgehalten, dass im Polizeirapport die Distanz zwischen der Nothaltebucht (bei Autobahnkilometer 280... 7.2.5. Würdigung 7.2.5.1. Die Aussagen des Beschuldigten mit Bezug auf den Anklagevorwurf zum Spurwechsel sind insgesamt betrachtet mehr oder weniger konstant und widerspruchsfrei. Es fällt einzig auf, dass der Beschuldigte zum ersten, lediglich versuchten Anhaltemanö... 7.2.5.2. Auch die Aussagen von B._____ können insgesamt als konstant und widerspruchsfrei bezeichnet werden. Auffällig ist hier lediglich, dass sie angab, nach dem ersten, versuchten Anhaltemanöver, ihren Lastwagen auf ca. 70 bis 80 km/h beschleunig... 7.2.5.3. Viel interessanter als die Aussagen der beiden Beteiligten sind nun aber die Distanzangaben, welche sich ohne weiteres aufgrund der Akten rekonstruieren lassen. Zunächst ist festzuhalten, dass die Zeichnung des Beschuldigten im Anhang an Urk.... 7.2.5.4. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die vom Beschuldigten geschilderte Version nicht nur unglaubhaft, sondern geradezu unmöglich ist. Demgegenüber stimmen die Aussagen von B._____ mit den Erkenntnissen der Gutachter überein und pas... III. Rechtliche Würdigung 8. Nötigung 8.1. Den Ausführungen der Vorinstanz unter diesem Titel kann grundsätzlich vollumfänglich gefolgt werden. Diese Erwägungen sind zutreffend und so zu übernehmen (Urk. 38 S. 20 ff.). Ergänzend ist einzig das Folgende zu bemerken. 8.2. Entgegen der Meinung der Verteidigung liegt nicht nur eine kurze Beeinträchtigung der Handlungsfreiheit vor, die noch keine Nötigung darstellt. Der Beschuldigte brachte B._____ dazu, ihren Lastwagen von einer Geschwindigkeit von 89 km/h auf 7 km... 8.3. Schliesslich waren auch entgegen der Verteidigung (Urk. 55 S. 12) die eingesetzten Mittel zum angestrebten Zweck nicht verhältnismässig. Der Beschuldigte wollte gemäss erstelltem Sachverhalt nämlich einzig seinen Schaden an der Scheibe geltend... 9. Rechtfertigender Notstand 9.1. Die Verteidigung machte erneut einen rechtfertigenden Notstand geltend (Urk. 55 S. 14 ff.). Dazu hat die Vorinstanz bereits das Notwendige ausgeführt (Urk. 38 S. 23). Das Beweisergebnis zeigt, dass der Beschuldigte einzig bestrebt war, durch sein... 9.2. Die Schuldsprüche wegen Nötigung (Anklageziffer 2) sowie versuchter Nötigung (Anklageziffer 1) im Sinne von Art. 181 StGB teilweise im Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB können ohne weiteres bestätigt werden. 10. SVG-Delikte Die rechtliche Würdigung der Vorinstanz zum rücksichtslosen Spurwechsel und dem verbotenen Anhalten sind vollständig und zutreffend und so zu übernehmen (Urk. 38 S. 24 ff.). Die Schuldsprüche der Vorinstanz wegen der mehrfachen groben Verkehrsregelve... IV. Sanktion 11. Strafrahmen und Strafzumessungsfaktoren 11.1. Die Vorinstanz hat korrekt dargetan, dass bei der Strafzumessung gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB, welche Bestimmung sich auf verschiedene begangene Delikte bezieht und damit vorliegend anzuwenden ist, das vom Beschuldigten mit der schwersten Strafand... 11.2. Die Vorinstanz hat entsprechend den gesetzlichen Strafrahmen von Art. 181 StGB korrekt abgesteckt sowie im Übrigen zu den Kriterien der Strafzumessung die nötigen theoretischen Ausführungen gemacht und festgehalten, dass zwischen der Tat- und d... 11.3. Zur Tatkomponente 11.3.1. Die Vorinstanz hat die wesentlichen objektiven Tatkomponenten zur Ermittlung des Verschuldens aufgeführt, darauf kann verwiesen werden. Ergänzend kann erwähnt werden, dass der Beschuldigte seine nötigende Vorgehensweise auf einem Autobahnabsch... 11.3.2. Auch hinsichtlich des subjektiven Tatverschuldens hat sich die Vorinstanz ausführlich und zutreffend geäussert, worauf verwiesen werden kann. Zu ergänzen wäre noch, dass der Beschuldigte direkt vorsätzlich handelte und sich auch nicht von sein... 11.3.3. Soweit die Vorinstanz die Vorstrafen des Beschuldigten unter dem Titel subjektives Tatverschulden abhandelt, entspricht dies nicht der vom Bundesgericht in konstanter Praxis vorgeschriebenen Vorgehensweise. Allfällige Vorstrafen beschlagen d... 11.3.4. Die Vorinstanz erachtete für die vollendete sowie die versuchte Nötigung eine Einsatzstrafe von 60 Tagessätzen als angemessen. Aufgrund des insgesamt betrachtet noch leichten Verschuldens ist die hypothetische Einsatzstrafe im unteren Bereich ... 11.4. Zur Täterkomponente 11.4.1. Die Erwägungen zu den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten sind vollständig und richtig. Darauf kann vollumfänglich verwiesen werden. Anlässlich der Berufungsverhandlung brachte er vor, in seinen persönlichen Verhältnissen hätten sic... 11.4.2. Der Beschuldigte wurde mit Strafbefehl des Bezirksamts Aarau vom 16. Juli 2010 wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 110.-- sowie einer Busse von Fr. 800.-- verurteilt ... 11.4.3. Weitere relevante Strafzumessungsfaktoren liegen keine vor. 11.4.4. Zusammenfassend kann daher im Rahmen einer ersten Gesamtbewertung für das Hauptdelikt festgehalten werden, dass die reduzierte hypothetische Einsatzstrafe von 100 Tagessätzen aufgrund der einschlägigen Vorstrafe des Beschuldigten auf 110 Tage... 11.5. Strafzumessung für die Nebendelikte 11.5.1. Die Vorinstanz führte zutreffend aus, dass das Strafmass für das Hauptdelikt im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB wegen der zweifachen groben Verkehrsregelverletzung angemessen zu erhöhen sei. Dabei erwog der Vorderrichter, in objektiver Hinsicht... 11.5.2. Hinsichtlich des subjektiven Tatverschuldens verweist die Vorinstanz zunächst auf die Ausführungen zum Hauptdelikt, was nicht zu beanstanden ist. Zugunsten des Beschuldigten berücksichtigt sie zudem, dass er sich selbst durch sein Verhalten v... 11.5.3. Damit ergibt sich, dass das objektiv knapp mittelgradige Tatverschulden durch das noch leichte subjektive Tatverschulden des Beschuldigten entsprechend relativiert wird. Unter Berücksichtigung des damit insgesamt noch leichten Verschuldens sow... 11.6. Gesamtstrafe 11.6.1. Die Vorinstanz resümiert, dass unter Berücksichtigung des Verschuldens bezüglich der Nebendelikte, die für die Nötigung "angemessene Geldstrafe von 60 Tagessätzen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB auf 70 Tagessätze zu erhöhen" sei (Urk. 38 S. 3... 11.6.2. Auch hier erweist sich die Strafzumessung der Vorinstanz als allzu milde. Zwar ist es zutreffend, dass die für die Nebendelikte ermittelte Sanktion nicht zu jener für das Hauptdelikt addiert werden darf. Art. 49 Abs. 1 StGB schreibt für diese... 11.7. Höhe des Tagessatzes 11.7.1. Bei der Festlegung der Tagessatzhöhe ist vom Einkommen auszugehen, das der Täter durchschnittlich an einem Tag verdient (sog. Nettoeinkommensprinzip). Davon abzuziehen gilt es, soweit relevant, die laufenden Steuern, die Krankenkasse, bei Sel... 11.7.2. Der Beschuldigte gibt an, über monatliche Renteneinkünfte in der Höhe von Fr. 3'020.70 zu verfügen (Urk. 51/1; Urk. 51/7). Weiter führte der Beschuldigte vor Vorinstanz aus, dass er sporadisch Nebentätigkeiten ausführe und daraus im Jahre 201... 11.8. Übertretungen 11.8.1. Wie die Vorinstanz zutreffend erkannte zieht die Verurteilung des Beschuldigten wegen der einfachen Verkehrsregelverletzungen zwingend eine Bestrafung mit einer Busse nach sich. Die Vorinstanz hat hierzu das nötige ausgeführt, darauf kann vo... 11.8.2. Die Vorinstanz hat für den Fall, dass der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht bezahlen würde, eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen festgesetzt. Diese Umrechnung entspricht der Praxis in der zürcherischen Rechtspflege und ist nicht zu bea... 11.9. Fazit Die von der Vorinstanz ausgefällte Sanktion ist vollumfänglich zu bestätigen und der Beschuldigte ist mit einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu Fr. 30.-- sowie mit einer Busse von Fr. 300.-- zu bestrafen. Für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlu... V. Vollzug und Widerruf 12. Widerruf 12.1. Die Vorinstanz hat sich zunächst mit der Frage des Widerrufs der mit Strafbefehl des Bezirksamtes Aarau vom 16. Juli 2010 bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je Fr. 110.– befasst. Sie erwog hierzu zusammengefasst, der Besch... 12.2. Wie bereits an anderer Stelle ausgeführt, stützt sich die Vorinstanz bei ihrer Prognosebeurteilung zumindest partiell in unzulässiger Art und Weise auf eine Vorstrafe des Beschuldigten aus dem Jahre 2003, welche im Strafregister nicht mehr ver... 12.3. Die übrigen Erwägungen der Vorinstanz sind indessen zutreffend und können übernommen werden. Hervorzuheben ist, dass der Beschuldigte lediglich knapp 17 Monate nach seiner Verurteilung durch das Bezirksamt Aarau erneut durch gefährliches und rü... 13. Vollzug 13.1. Hinsichtlich der Frage des Vollzugs der heute auszufällenden Sanktion erwog die Vorinstanz, der Beschuldigte sei nicht derart rücksichtslos, dass diese Geldstrafe ebenfalls vollzogen werden müsse. Vielmehr sei davon auszugehen, dass der Widerru... 13.2. Diese Schlussfolgerung der Vorinstanz ist allein schon aufgrund der Schranke des Verschlechterungsverbotes zu übernehmen. Weiterungen hierzu erübrigen sich daher. VI. Kosten 14. Kostenauflage der ersten Instanz 14.1. Die Vorinstanz auferlegte dem Beschuldigten in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche Verfahrenskosten (Urk. 38 S. 33). 14.2. Die Verteidigung stellte sich im Rahmen ihrer Berufungserklärung auf den Standpunkt, obwohl der Beschuldigte vom Vorwurf des Schikanestopps freigesprochen worden sei, habe ihm die Vorinstanz sämtliche Verfahrenskosten auferlegt. Zumindest die ... 14.3. Nach Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Nicht zu tragen hat sie jedoch diejenigen Verfahrenskosten, welche durch unnötige oder fehlerhafte Verfahrenshandlungen verursacht worden sin... 14.4. Der Beschuldigte wird wegen Nötigung, versuchter Nötigung, mehrfacher grober sowie mehrfacher einfacher Verkehrsregelverletzungen verurteilt. Vom Vorwurf der mehrfachen groben V

SB130536 — Zürich Obergericht Strafkammern 23.04.2014 SB130536 — Swissrulings