Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB130463-O/U/gs
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Ersatzoberrichterin lic. iur. Bertschi und Ersatzoberrichter lic. iur. Wenker sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. Höfliger. Beschluss vom 12. November 2013
in Sachen
Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, Anklägerin und Berufungsklägerin
gegen
1. A._____, 2. B._____, 3. C._____, Beschuldigte und Berufungsbeklagte
1 amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
betreffend Angriff und Widerruf Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 5. Juli 2013 (GG130096)
- 2 -
Erwägungen: Am 10. Juli 2013 meldete die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 5. Juli 2013 Berufung an (Urk. 60). Mit Eingabe vom 31. Oktober 2013, eingegangen am 4. November 2013, hat die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis die Berufung zurückgezogen (Urk. 66). Das Verfahren ist demgemäss unter ausgangsgemässer Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen als erledigt abzuschreiben. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Unterliegt die Staatsanwaltschaft, trägt der verfahrensführende Kanton die Kosten (Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2009, Art. 428 N 3). Die Kosten der amtlichen Verteidigung (des Beschuldigten 1) sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Mangels erkennbarer Umtriebe ist den Privatklägern keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Berufung erledigt abgeschrieben. Demzufolge ist das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 5. Juli 2013 rechtskräftig. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens, inklusive derjenigen der amtlichen Verteidigung (des Beschuldigten 1), werden auf die Gerichtskasse genommen. 3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.
- 3 - 4. Schriftliche Mitteilung an − die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten 1 − die Beschuldigten 2 und 3 − sowie an die Privatkläger sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten) 5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Zürich, 12. November 2013
Der Präsident:
Oberrichter lic. iur. Spiess
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. Höfliger
Beschluss vom 12. November 2013 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Berufung erledigt abgeschrieben. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens, inklusive derjenigen der amtlichen Verteidigung (des Beschuldigten 1), werden auf die Gerichtskasse genommen. 3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten 1 die Beschuldigten 2 und 3 sowie an die Privatkläger die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten) 5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.