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Zürich Obergericht Strafkammern 25.02.2014 SB130151

February 25, 2014·Deutsch·Zurich·Obergericht Strafkammern·PDF·14,060 words·~1h 10min·4

Summary

qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz etc.

Full text

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB130151-O/U/eh

Mitwirkend: Oberrichter Dr. F. Bollinger, Präsident, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos und Ersatzoberrichterin lic. iur. B. Schärer sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. C. Grieder

Urteil vom 25. Februar 2014 in Sachen

Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt lic. iur. U. Hubmann, Anklägerin und Berufungsklägerin

gegen

A._____, Beschuldigter und Berufungsbeklagter sowie Anschlussberufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

betreffend qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 9. Abteilung, vom 19. Dezember 2012 (DG120237)

- 2 -

Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 9. Juli 2012 (Urk. 35) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil und Beschluss der Vorinstanz: Das Gericht erkennt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig - der qualifizierten Widerhandlung gegen Art. 19 Ziff. 1 Abs. 2 bis 6 in Verbindung mit Art. 19 Ziff. 2 lit. a und c aBetmG, - der mehrfachen Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB, - der Freiheitsberaubung und Entführung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 Abs. 2 StGB, - der mehrfachen versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie - des mehrfachen Fahrens trotz Entzug des Führerausweises im Sinne von Art. 95 Ziff. 2 aSVG. 2. Vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das Waffengesetz wird der Beschuldigte freigesprochen. 3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 6 ¾ Jahre Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 603 Tage durch Untersuchungshaft sowie 351 Tage durch vorzeitigen Strafantritt erstanden sind. 4. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Staat als Ersatz für nicht mehr vorhandene, widerrechtlich erlangte Vermögensvorteile CHF 20'000 zu bezahlen.

- 3 - 5. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 14. Juni 2010 beschlagnahmten CHF 630 sowie EUR 60 (entspricht insgesamt CHF 712.35) werden zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet. 6. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 12. August 2011 beschlagnahmten 10 verbleibenden Mobiltelefone sowie ein Ladegerät (Sachkaution …) werden durch die Bezirksgerichtskasse verwertet. Der Verwertungserlös wird zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet. 7. Folgende mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 12. August 2011 beschlagnahmte Gegenstände werden nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheides dem Beschuldigten herausgegeben: − Klappmesser (Sachkaution …) − Messer schwarz/gelb (Sachkaution …) − Teleskoprute (Sachkaution …) − Kopie Italienischer Reisepass (Sachkaution …)

8. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 21. Oktober 2010 beschlagnahmte Brille der Marke Freudenhaus mit schwarzem Gestell (Sachkaution …) wird nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheides dem Beschuldigten herausgegeben. 9. Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 12. August 2011 beschlagnahmte Führerausweis des Beschuldigten (Sachkaution …) wird nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheides dem Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich übergeben. 10. Die von der Kantonspolizei sichergestellten Betäubungsmittel (Lagernummer …) und der zur Einfuhr verwendete Koffer werden eingezogen und nach Eintritt der Rechtskraft durch die zuständige Lagerbehörde vernichtet.

- 4 - 11. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 7'500.00 ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. Kosten der Kantonspolizei Fr. 10'000.00 Gebühr Anklagebehörde Fr. Kanzleikosten Untersuchung Fr. 25'385.00 Auslagen Untersuchung Fr. 28'000.00 amtliche Verteidigung Untersuchung Fr. 29'582.45 amtliche Verteidigung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 12. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden zur Hälfte dem Beschuldigten auferlegt und zur Hälfte auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Über die Höhe der Kosten der amtlichen Verteidigung wird separat entschieden. 13. (Schriftliche Mitteilung) 14. (Rechtsmittel) Berufungsanträge a) Der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich: (schriftlich; Urk. 67 S. 4, Urk. 79 S. 1) "1. In Abänderung von Ziffer 3 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom 19. Dezember 2012 sei der Beschuldigte zu 10 ¼ Jahren Freiheitsstrafe zu verurteilen, dies unter Anrechnung von 603 Tagen Untersuchungshaft sowie der bis zur Urteilsfällung verbüssten Anzahl Tage durch vorzeitigen Strafantritt. 2. Im Übrigen sei das Urteil zu bestätigen."

- 5 b) Des Beschuldigten in der Anschlussberufung (schriftlich; Urk. 80 S. 2) "1. Mein Mandant sei wie folgt schuldig zu sprechen: - der qualifizierten Widerhandlung gegen Art. 19 Ziff. 1 Abs. 2 bis 6 in Verbindung mit Art. 19 Ziff. 2 lit. a und c aBetmG - des mehrfachen Fahrens eines Motorfahrzeuges ohne Führerausweis im Sinne von Art. 95 Ziff. 2 SVG vom Vorwurf der Entführung, der mehrfachen versuchten Nötigung sowie der Geldwäscherei sei mein Mandant frei zu sprechen. 2. Er sei mit 6 ½ Jahren Freiheitsentzug zu bestrafen. 3. Auf eine Ersatzforderung sei zu verzichten. 4. Die Kosten des Berufungsverfahrens inklusive derjenigen der amtlichen Verteidigung seien auf die Staatskasse zu nehmen."

Erwägungen:

I. Verfahrensgang / Prozessuales 1.1. Der Verlauf des Verfahrens bis zum vorinstanzlichen Urteil ergibt sich aus dem Entscheid von 19. Dezember 2012 (Urk. 66 S. 4 f.). 1.2. Mit dem vorstehend aufgeführten Urteil sprach die Vorinstanz den Beschuldigten am 19. Dezember 2012 der qualifizierten Widerhandlung gegen Art. 19 Ziff. 1 Abs. 2 bis 6 in Verbindung mit Art. 19 Ziff. 2 lit. a und c aBetmG, der mehrfachen Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB, der Freiheitsberaubung und Entführung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 Abs. 2 StGB, der mehr-

- 6 fachen versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie des mehrfachen Fahrens trotz Entzug des Führerausweises im Sinne von Art. 95 Ziff. 2 aSVG schuldig. Vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das Waffengesetz wurde der Beschuldigte freigesprochen. Der Beschuldigte wurde mit einer Freiheitsstrafe von 6 ¾ Jahre bestraft. Die Vorinstanz entschied über eine Ersatzforderung, über verschiedene beschlagnahmte Gegenstände und über die sichergestellten Betäubungsmittel samt dem zur Einfuhr verwendeten Koffer (Urk. 66 S. 122 ff.). 1.3. Gegen dieses Urteil meldete die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich am 20. Dezember 2012 Berufung an (Urk. 54). Nach Zustellung des begründeten Urteils am 25. Februar 2013 (Urk. 65) folgte am 8. März 2013 die Berufungserklärung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich (Urk. 67). Mit Präsidialverfügung vom 29. April 2013 wurde dem Beschuldigten Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erheben oder ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 69). Mit Eingabe vom 23. Mai 2013 liess der Beschuldigte Anschlussberufung erklären (Urk. 71). Diese wurde mit Präsidialverfügung vom 27. Mai 2013 der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich zugestellt (Urk. 73). 1.4. In der Folge wurde am 12. Juli 2013 auf den 28. Oktober 2013 zur Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 75 ff.). 1.5. Am 28. Oktober 2013 fand die Berufungsverhandlung statt, wobei der Verteidiger den Antrag auf Beizug der Akten i.S. B._____ aus dem Jahr 2007 stellte, was gutgeheissen wurde, wobei die Parteien auf eine mündliche Urteilseröffnung verzichteten (Prot. II S. 6, S. 8f.). In der Folge wurden die entsprechenden Akten beigezogen und den Parteien mit Präsidialverfügung vom 5. November 2012 eine Frist bis zum 10. Dezember 2013 angesetzt, um die Akten einzusehen und um schriftlich Stellung zu nehmen (Urk. 87). Die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft II datiert vom 29. November 2013 (Urk. 89). Ebenfalls zu den Akten genommen wurde die Stellungnahme des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten C._____ (Verfahrensnr. SB130174 (Urk. 90). Mit Eingabe vom 9. Dezember 2013 reichte der amtliche Verteidiger des Beschuldigten seine Stellungnahme ein (Urk. 91).

- 7 - 2. Umfang der Berufung 2.1. Die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich hat ihre Berufung auf die Strafzumessung (Dispositivziffer 3) beschränkt (Urk. 67 S. 4). 2.2. Der Beschuldigte verlangt in seiner Anschlussberufung Freisprüche betreffend den Anklagepunkten I.A.1.1.; I.A.1.4.; I.A.1.5.; I.A.2; I.A.6 und dass betreffend die Vorgänge I.A.1.2.; I.A.3.1. und I.A.3.2. von einem blossen Vermitteln auszugehen sei. Sodann verlangt er Freisprüche vom Vorwurf der mehrfachen Geldwäscherei, vom Vorwurf der Freiheitsberaubung und Entführung und vom Vorwurf der mehrfach versuchten Nötigung. Schliesslich wird beantragt, auf eine Ersatzforderung zu verzichten (Urk. 71 S. 2). 2.3. Nicht angefochten und demgemäss in Rechtskraft erwachsen sind die Ziffern 1 al. 5 (Schuldspruch bezüglich des mehrfachen Fahrens trotz Entzug des Führerausweises im Sinne von Art. 95 Ziff. 2 aSVG), 2 (Freispruch vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das Waffengesetz), 5-10 (Beschlagnahmungen), 11 (Kostenfestsetzung) und 12 (Kostenverteilung). Die Rechtskraft ist vorab mittels Beschluss festzustellen (Art. 399 Abs. 3 StPO in Verbindung mit Art. 402 und 437 StPO). II. Beweisanträge Wie bereits erwähnt, stellte der Verteidiger den Antrag auf Beizug der Strafakten i. S. B._____ aus dem Jahr 2007 (vgl. oben Ziff. I. 1.5.). III. Sachverhalt Vorab ist festzuhalten, dass der Beschuldigte im Berufungsverfahren die gleichen Sachverhalte anerkennt, bestreitet oder teilweise bestreitet wie schon vor Vorinstanz. Der Verteidiger des Beschuldigten verweist denn auch in seiner Anschlussberufung auf die Plädoyernotizen vor erster Instanz (Urk. 71 S. 2). Die Vorinstanz hat sich ausführlich mit den Vorbringen des Beschuldigten zu

- 8 sämtlichen Sachverhalten befasst. Zusammenfassend ist von folgender Ausgangslage auszugehen. 1. Unbestrittene Sachverhalte Der Beschuldigte hat sowohl in der Untersuchung als auch vor der Vorinstanz die Sachverhalte gemäss Anklageziffern I.A.1.3., I.A.1.6., I.A.3.3., I.A.3.4., I.B.1, I.B. 2, II.1.1.-1.2., II.1.5-1.8; IV. und V. anerkannt. 2. Teilweise bestrittene Sachverhalte Die Sachverhalte in den Anklageziffern I.A.1.2., I.A.3.1., I.A.3.2., I.A.4., I.A.5., I.A.7. und II.1.3. und II.1.4. wurden vom Beschuldigten teilweise bestritten. 3. Bestrittene Sachverhalte Vollumfänglich bestritten wurden vom Beschuldigten die Sachverhalte gemäss den Anklageziffern I.A.1.1., I.A.1.4., I.A.1.5., I.A.2., I.A.6., II.1.3. betreffend Überweisung vom 22.05.2008 von Fr. 3'000.- an D._____/DomRep, und II.1.4. betreffend Überweisung vom 16.04.2006 von Fr. 1'387.50 an E._____/Kolumbien, betreffend Überweisung vom 17.04.2006 von Fr. 692.00 an E._____/Kolumbien und betreffend Überweisung vom 19.07.2007 von Fr. 4'000.- an F._____/Peru, sowie III. Der Beschuldigte verwies anlässlich der Berufungsverhandlung auf seine bisherigen Aussagen (Urk. 78 S. 4f.). Hinsichtlich des Anklagevorwurfs betreffend B._____ erklärte er, B._____ habe gesagt, er sei verhaftet worden, ohne jedoch den Grund zu nennen. B._____ habe dem Beschuldigten gedroht, weil er (der Beschuldigte) das Geld zurückhaben wollte. B._____ sei recht aggressiv gewesen. Der Beschuldigte habe sich dann zurückgezogen. Es stimme nicht, dass er vorgeschlagen habe, zu einem Polizisten in den Kanton Aargau zu fahren. Sie hätten abgemacht, um über die Sache zu reden. Er habe nicht gewusst, ob B._____ mit den angedrohten Leuten komme, um den Beschuldigten spitalreif zu schlagen. Deshalb habe er C._____ als Bodyguard mitgenommen. B._____ habe ihm gedroht, da er wegen des Geldes Druck auf diesen ausgeübt habe. Den

- 9 - Grund der Verhaftung habe B._____ erst am nächsten Tag gesagt. Das mit der Pump-Action stimme nicht. Hingegen treffe es zu, dass sie auf einen Waldweg abgebogen seien. C._____ wohne auf dem Land. Sie seien in G._____ auf dem Weg zu ihm bei einem Restaurant abgebogen und dabei an einem Wald vorbeigefahren. Die Kindersicherung sei nicht extra aktiviert worden, die sei wegen der kleinen Kinder von C._____ aktiviert gewesen. Es stimme auch nicht, dass sich B._____ einen Sack über den Kopf stülpen musste und dass der Beschuldigte und C._____ ihm das Mobiltelefon weggenommen und den Akku und die SIM- Karte aus dem Fenster geworfen hätten. Das Zelt habe neben dem Haus gestanden und man müsse über das Gras laufen, um dahin zu kommen. Einmal seien C._____ und B._____ aneinander geraten. Er könne nicht bestätigen, dass C._____ B._____ eine Schusswaffe vorgehalten habe und mit zwei roten Patronen wiederholt Lade- und Entladebewegungen gemacht habe und ihn wiederum über den Verbleib des Kokains befragt habe. Er wisse nichts davon, dass B._____ den Lauf in Mund gehalten und er mit dem Tod bedroht worden sein soll. Bezüglich Einsperren über Nacht wolle er sich nicht äussern. Es stimme nicht, dass B._____ mit Schlägen traktiert und ein Elektroschockgerät gegen ihn verwendet worden sein soll. Der Beschuldigte habe nie ein Elektroschockgerät besessen. Der Beschuldigte habe am Abend vorher einen Abgang gemacht, weil er wegen des Geldes stinksauer gewesen sei. Deshalb sei C._____ allein mit B._____ dort geblieben. Als sich der Beschuldigte dann ein wenig beruhigt habe, habe er C._____ von Zürich aus angerufen und gefragt, ob dieser B._____ nach Zürich gebracht habe. C._____ habe ziemlich gelallt und gemeint, er könne B._____ nicht mehr nach Zürich fahren. Der Beschuldigte wisse nichts von Schlägen mit der flachen Hand, dem Schlagen einer Gitarre auf den Kopf und dem Traktieren mit einer Gartenkralle gegen den Oberschenkel durch C._____ gegen B._____. Sie seien zur Anwältin gefahren, weil B._____ das gewollte habe, um zu zeigen, dass er verhaftet worden sei und dem Beschuldigten das Geld momentan nicht geben könne. Der Beschuldigte sei auf das Geld angewiesen gewesen. Er sei beim Gespräch mit der Anwältin nicht anwesend gewesen, er habe im Empfangszimmer gewartet. Er könne nicht erklären, wieso B._____ in dieser Hinsicht lüge. Es sei doch eigenartig, dass die Anwältin keine Verletzungen bei B._____

- 10 bemerkt habe. Die Situation sei aber ein wenig aus dem Ruder gelaufen, das sei nicht seine Absicht gewesen. C._____ und B._____ seien aneinander geraten, das sei nicht die Idee gewesen (Urk. 78 S. 6ff.). 4. Somit ist im Folgenden zu prüfen, ob die eingeklagten Sachverhalte aufgrund der Akten rechtsgenügend nachgewiesen werden können. 5. Vorab sind die allgemeinen Grundsätze der Beweiswürdigung festzuhalten: Die bestrittenen Sachverhalte sind aufgrund der Untersuchungsakten und der vor Gericht vorgebrachten Argumente nach den allgemein gültigen Beweisregeln zu erstellen. Gemäss der aus Art. 8 und 32 Abs. 1 BV fliessenden und in Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Maxime "in dubio pro reo" ist bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte unschuldig ist (Urteile des Bundesgerichts 1P.587/2003 vom 29. Januar 2004, E. 7.2. und 1P.437/2004 vom 1. Dezember 2004, E. 4.2. f.; Pra 2002 S. 4 f. Nr. 2 und S. 957 f. Nr. 180; BGE 127 I 40, 120 Ia 31 E. 2b). Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Die Überzeugung des Richters muss auf einem verstandesgemäss einleuchtenden Schluss beruhen und für den unbefangenen Beobachter nachvollziehbar sein (Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. A., Basel 2005, Rz 11 ff. zu § 54). Dabei beruht die nötige richterliche Überzeugung nicht auf äusseren, sondern alleine auf der inneren Autorität eines Beweismittels, bestehend in dessen zwingend-überzeugender Kraft (Schmid, Strafprozessrecht, 4. Aufl., Zürich 2004, Rz 291; drs. Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich/St.Gallen 2009, Rz 229). Die Beweiswürdigungsregel ist verletzt, wenn der Strafrichter an der Schuld des Beschuldigten hätte zweifeln müssen (BGE 127 I 41, 124 IV 87 E. 2a). Wenn erhebliche oder nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so abgespielt hat, wie er eingeklagt ist, so ist der Beschuldigte nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" freizusprechen (statt vieler: Corboz, "in dubio pro

- 11 reo", in ZBJV 1993 S. 419 f.). Soweit ein direkter Beweis nicht möglich ist, ist der Nachweis der Tat mit Indizien zu führen, wobei die Gesamtheit der einzelnen Indizien, deren "Mosaik" (Arzt, In dubio contra, in Zeitschrift für Strafrecht 115, S. 197) zu würdigen ist (vgl. dazu auch Pra 2004 Nr. 51 S. 257 Ziff. 1.4; Pra 2002 Nr. 180 S. 962 f. Ziff. 3.4.). Ein Schuldspruch darf demnach nur dann erfolgen, wenn die Schuld des Beschuldigten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist, das heisst Beweise dafür vorliegen, dass der Beschuldigte mit seinem Verhalten objektiv und subjektiv den ihm zur Last gelegten Straftatbestand verwirklicht hat. Dabei kann nicht verlangt werden, dass die Tatschuld gleichsam mathematisch sicher und unter allen Aspekten unwiderlegbar feststehe (vgl. Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, 4. A., Zürich 2004, Rz 288, S. 96). Es muss genügen, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld des Beschuldigten ausgeschlossen werden können. Aufgabe des Richters ist es, seinem Gewissen verpflichtet, in objektiver Würdigung des gesamten Beweisergebnisses, zu prüfen, ob er von einem bestimmten Sachverhalt überzeugt ist und an sich mögliche Zweifel an dessen Richtigkeit zu überwinden vermag (§ 284 StPO; ZR 72 Nr. 80; Guldener, Beweiswürdigung und Beweislast, S. 7; Pra 2004 Nr. 51 S. 257 Ziff. 1.4.; BGE 124 IV 88, 120 Ia 31 E. 2c). Es liegt in der Natur der Sache, dass mit menschlichen Erkenntnismitteln keine absolute Sicherheit in der Beweisführung erreicht werden kann; daher muss es genügen, dass das Beweisergebnis über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist (vgl. Kassationsgerichtsentscheid vom 26. Juni 2003 Nr. 2002/387S E. 2.2.1 samt Hinweisen). Bloss abstrakte oder theoretische Zweifel dürfen dabei nicht massgebend sein, weil solche immer möglich sind (Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Auflage, Basel/Genf/München 2005, Rz 12 zu § 54, und Urteile des Bundesgerichtes 6B_297/2007 vom 4. September 2007 E. 3.4. und 1P.587/2003 vom 29. Januar 2004, E. 7.2.). Es genügt also, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld ausgeschlossen werden können, hingegen darf ein Schuldspruch nie auf blosser Wahrscheinlichkeit beruhen. Lässt sich ein Sachverhalt nicht mit letzter Gewissheit feststellen, was schon im Wesen menschlichen Erkenntnisvermögens liegt, so hindert dies den Richter nicht, subjektiv mit Gewissheit davon überzeugt zu sein.

- 12 - Dabei können auch indirekte, mittelbare Beweise, sogenannte Anzeichen oder Indizien, einen für die Beweisführung bedeutsamen Schluss erlauben. Indizien sind Tatsachen, die einen Schluss auf eine andere, unmittelbar erhebliche Tatsache zulassen. Beim Indizienbeweis wird mithin vermutet, dass eine nicht bewiesene Tatsache gegeben ist, weil sich diese Schlussfolgerung aus bewiesenen Tatsachen (Indizien) nach der Lebenserfahrung aufdrängt. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichwertig (Hauser/Schweri/Hartmann, a.a.O., § 59 Rz. 14). Da ein Indiz immer nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf die Täterschaft oder die Tat hinweist, lässt es, einzeln betrachtet, die Möglichkeit des Andersseins offen, enthält daher auch den Zweifel (Hans Walder, Der Indizienbeweis im Strafprozess, ZStrR 108/1991, S. 309, derselbe, Die Beweisführung in Strafsachen, insbesondere der Indizienbeweis, Zürich 1974/75, S. 49). Es ist jedoch zulässig, aus der Gesamtheit der verschiedenen Indizien, welche je für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offen lassen, auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter zu schliessen (Hauser/ Schweri/Hartmann, a.a.O., § 59 Rz. 15 und Urteil des Bundesgerichtes 6B_297/2007 vom 4. September 2007 E. 3.4.). Stützt sich die Beweisführung auf die Aussagen von Beteiligten, so sind diese frei zu würdigen. Es ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten und den Verhandlungen ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeugend ist, wobei es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen ankommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgen. Bei der Würdigung von Aussagen darf nicht einfach auf die Persönlichkeit oder allgemeine Glaubwürdigkeit von Aussagenden abgestellt werden. Massgebend ist vielmehr die Glaubhaftigkeit der konkreten, im Prozess relevanten Aussagen. Gemäss BGE 129 I 49 E.5 hat sich bei der Abklärung des Wahrheitsgehalts von Aussagen die Aussageanalyse weitgehend durchgesetzt. Nach dem empirischen Ausgangspunkt der Aussageanalyse erfordern wahre und falsche Schilderungen unterschiedliche geistige Leistungen. Überprüft wird dabei in erster Linie die Hypothese, ob die aussagende Person unter Berücksichtigung der Umstände, der intellektuellen Leistungsfähigkeit und der Motivlage eine solche Aussage auch ohne

- 13 realen Erlebnishintergrund machen könnte. Methodisch wird die Prüfung in der Weise vorgenommen, dass das im Rahmen eines hypothesengeleiteten Vorgehens durch Inhaltsanalyse (aussageimmanente Qualitätsmerkmale, so genannte Realkennzeichen) und Bewertung der Entstehungsgeschichte der Aussage sowie des Aussageverhaltens insgesamt gewonnene Ergebnis auf Fehlerquellen überprüft und die persönliche Kompetenz der aussagenden Person analysiert werden. Bei der Glaubhaftigkeitsbegutachtung ist immer davon auszugehen, dass die Aussage auch nicht realitätsbegründet sein kann. Ergibt die Prüfung, dass diese Unwahrhypothese (Nullhypothese) mit den erhobenen Fakten nicht mehr in Übereinstimmung stehen kann, so wird sie verworfen. Es gilt dann die Alternativhypothese, dass die Aussage wahr sei. Erforderlich ist dafür besonders auch die Analyse der Entstehungs- und Entwicklungsgeschichte der Aussage (vgl. dazu die im erwähnten BGE angegebene Literatur). Angesichts der Unschuldsvermutung besteht Beweisbedürftigkeit, das heisst der verfolgende Staat hat dem Beschuldigten alle objektiven und subjektiven Tatbestandselemente nachzuweisen (vgl. dazu Schmid, a.a.O., S. 198, N 599) und nicht der Angeklagte hat seine Unschuld zu beweisen (BGE 127 I 40 und Urteile des Bundesgerichtes 1P.587/2003 vom 29. Januar 2004, E. 7.2. und 1P.437/2004 vom 1. Dezember 2004, E. 4.3.; 6S.154/2004 vom 30. November 2005 E. 4). 6. Die Teilnahmerechte des Beschuldigten bei den Beweiserhebungen wurden gewahrt und die nachgenannten Beweismittel sind uneingeschränkt verwertbar.

A. Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Kokaineinfuhren) 1. Anklageziffer I.A.7. 1.1. Der Beschuldigte bestritt - nachdem in seinem Fahrzeug ein Koffer mit 1'996 Gramm Kokaingemisch sichergestellt werden konnte (Urk. 1/1 S. 5 und 8) - zwar letztendlich nicht mehr, bei diesem Kokaintransport involviert gewesen zu sein, machte aber geltend, dass er für H._____ nur den Fahrer vermittelt habe (Urk. 3/2

- 14 - S. 4; Urk. 3/3 S. 4 f.; Urk. 3/4 S. 2 und S. 5 f.; Urk. 3/7 S. 6; Urk. 3/31 S. 2 und S. 13). 1.2. Bei diesem Sachverhalt liegen als Beweismittel die Aussagen des Beschuldigten, die Aussagen der Mitbeteiligten H._____ (Urk. 3/5 S. 2ff.) und I._____ (Urk. 3/7 S. 6ff.), die Aufzeichnungen der Telefonüberwachungen (Urk. 3/3 Anhang) und der sichergestellte Koffer mit Kokain (Lagernummer …) vor. 1.3. Die Vorinstanz fasste die Aussagen des Beschuldigten, diejenige der Mittäter H._____ und I._____ sowie die relevanten Telefongespräche korrekt zusammen und kam nach zutreffender Würdigung dieser Beweismittel zum Schluss, dass der dem Beschuldigten in Anklageziffer I.A.7. vorgeworfene Sachverhalt rechtsgenügend erstellt ist. Darauf ist vollumfänglich zu verweisen (Urk. 66 S. 6- 14; Art. 82 Abs. 4 StPO). 1.4. Interessant ist in diesem Zusammenhang die Erklärung des Beschuldigten, um was für Geld es sich bei der Zahlung von Fr. 500.- am Wohnort von H._____ gehandelt habe. Der Beschuldigte führte dazu aus, dass er Fr. 500.- ausgeliehen habe und dann sei er angefragt worden, ob er es zurückgeben könne und das habe er gekonnt. Er habe das Geld einer Frau ausgelehnt, aber er könne nicht bestätigen, ob die Frau J._____ gewesen sei. Es sei Nacht gewesen und er habe das Geld durch das Fenster übergeben müssen. Der Beschuldigte wollte nicht sagen, von wem er das Geld ausgeliehen bekommen hatte. Er sei angerufen worden, ob er K._____ das Geld geben könnte. Dieser sei aber an dem Abend im Kaufleuten. Dieser habe ihm gesagt, er solle das Geld an seinem Wohnort abgeben (Urk. 3/5 S. 5 f.). Die Erklärung des Beschuldigten, es habe sich bei der Zahlung von Fr. 500.- um die Rückzahlung eines Darlehens gehandelt, ist nicht überzeugend. Auffallend ist zudem, dass er die Konstruktion eines Darlehens zu Hilfe nimmt, wenn er einen Geldfluss nicht erklären kann oder will. Er hat denn auch bei B._____ (Anklageziffer III. Entführung und Nötigung) geltend gemacht, dass es sich um das Eintreiben einer Darlehensschuld gehandelt habe (vgl. nachfolgend Ziff. 4).

- 15 - 2. Anklageziffer I.A.6. 2.1. Der Beschuldigte bestreitet den ihm unter Anklageziffer I.A.6. vorgeworfen Sachverhalt (Urk. 3/32 S. 14). 2.2. Als Beweismittel liegen die Protokolle der abgehörten Telefongespräche (Urk. 1/5 Anhang) und die Aussagen des Beschuldigten (Urk. 3/5 S. 8 ff; Urk. 3/26 S. 2 ff; Urk. 3/32 S. 14) bei den Akten. 2.3. Die Vorinstanz hat den Inhalt der Telefonprotokolle korrekt wiedergegeben. Die Aussagen des Beschuldigten, der geltend macht, sich nicht erinnern zu können oder wenn etwas gelaufen wäre, es nicht sein Material gewesen sei (Urk. 3/32 S. 14) sind nicht ergiebig. Die Vorinstanz kam nach sorgfältiger Würdigung zum Schluss, dass der Beschuldigte in eine - gescheiterte - Betäubungsmitteltransaktion verwickelt gewesen war (Urk. 66 S. 14-21). Auch wenn die Vermutung auf der Hand liegt, dass eben dies zutrifft, sind mit der Verteidigung insbesondere die Art und die Menge der Betäubungsmittel unbekannt. Dieser Anklagevorwurf kann folglich nicht rechtsgenügend erstellt werden, weshalb der Beschuldigte in diesem Punkt freizusprechen ist.

3. Anklageziffer I.A.3. (Mitbeteiligung von I._____ und L._____) 3.1. Der Beschuldigte erklärte sich bei den unter Ziffer I.A.3. eingeklagten vier Kokaineinfuhren aus Südamerika grundsätzlich geständig, machte jedoch geltend, bei den Einfuhren vom 27. Mai 2008 (AZ A.I.3.1.) und 27. Dezember 2008 (AZ I.A.3.2.) lediglich als Vermittler des Kuriers I._____ mitgewirkt zu haben. Zudem behauptete er, dass lediglich ein Teil des eingeführten Kokains für ihn bestimmt gewesen sei. 3.2. Als Beweismittel liegen die Aussagen des Beschuldigten (Urk. 3/30 S. 10; Urk. 3/32 S. 12; Urk. 3/31 S. 2 ff) und diejenigen der Mittäter I._____ (Urk. 3/7 S. 2 ff.; Urk. 4/6 S. 4 ff.; Urk. 4/7 S. 1 f.) ; und L._____ (Urk. 14/6 S. 3 ff.) vor.

- 16 - 3.3. Die Vorinstanz fasste die Aussagen von I._____ und L._____ sowie diejenigen des Beschuldigten korrekt zusammen und kam nach zutreffender Würdigung zum Schluss, dass die in der Anklage unter Ziffer. I.A.3. (Anklageziffern I.A.3.1- I.A.3.4.) geschilderten Sachverhalte rechtsgenügend erstellt sind. Darauf ist vollumfänglich zu verweisen (Urk. 66 S. 21-31). 3.4. Lediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte L._____ nach dessen Haftentlassung aufsuchte, damit dieser ihm beweise, dass er bei der Kokaineinfuhr verhaftet und das Kokain sichergestellt worden war (vgl. Einvernahme von L._____ als Zeuge bei der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 7. Juni 2011, Urk. 14/6 S. 4 und S. 7). Diese nachträgliche Kontrolle spricht wie die Vorinstanz zutreffend feststellte - dafür, dass der Beschuldigte der Empfänger des eingeführten und danach sichergestellten Kokains gewesen wäre. Es zeigt aber auch die Parallele mit der missglückten Kokaineinfuhr vom 15. September 2007 durch B._____ (Anklageziffer I.A.2; vgl. nachfolgend Ziff. 4), welche in dessen Entführung, Freiheitsberaubung und Nötigung gipfelte, wobei dabei der Beschuldigte zusammen mit C._____ versuchte, den Aufbewahrungsort des Kokains zu erfahren (Anklageziffer III). Der Verteidiger macht geltend, der Beschuldigte habe vor anfangs 2009 keinen Einfluss auf den Ankauf und die Menge der Drogen gehabt, da er nichts mit der Bezahlung der Drogen zu tun gehabt habe (Urk. 80 S. 8). Richtig ist, dass dem Beschuldigten nicht nachgewiesen werden kann, dass er die Drogen bezahlt hat. Es ist jedoch davon auszugehen, dass der Beschuldigte als Drahtzieher hinter diesem Drogentransport steckte. I._____ gab dazu Folgendes zu Protokoll (Urk. 4/6 S. 6): "Wenn einer solche Reisen organisiert, ist doch klar, dass er das Kokain auch verkauft. Ich denke, dass er es selber verkauft. Er hat mir gesagt, es sei gut, dass ich gekommen sei, es gebe Leute, die bereits auf das Kokain warten würden." Weiter ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte die transportierte Drogenmenge kannte, was ebenfalls gegen ein reine Vermittlungsfunktion und für eine Drahtzieherfunktion spricht. Hierzu erklärte I._____ auf eine Frage, er sei sich sicher, dass es sich um 500 Gramm Kokain gehandelt habe, da dies mit A._____ so abgemacht gewesen sei (Urk. 4/7 S. 2). Ein weiteres Indiz für eine massgebliche Rolle des Beschuldigten bei den eingeklagten Drogentransporten ist,

- 17 dass der Beschuldigte selber davon ausging, die Drogenmenge zu kennen (auch wenn er im Gegensatz zu I._____ von der doppelten Menge ausging; Urk. 3/31 S. 6). 4. Anklageziffer I.A.2. (Kurier: B._____) 4.1. Der Beschuldigte bestritt, mit der Kokaineinfuhr von B._____ vom 15. September 2007 etwas zu tun gehabt zu haben und machte dann bei der damit im Zusammenhang stehenden Entführung/Freiheitsberaubung und Nötigung geltend, dass es dabei um die Rückzahlung eines Darlehens gegangen sei (Urk. 3/30 S. 11 ff.). 4.2. Als Beweismittel liegen die Akten betreffend Verhaftung von B._____ und Sicherstellung des eingeführten Heroins (Urk. 1/11 S. 4; Anhang zu Urk. 3/20; Anhang zu Urk. 8/2), die Aussagen von B._____ bei der Polizei (Urk. 8/2 S. 2 ff.) und als Zeuge (Urk. 8/8 S. 4 ff.) und des Beschuldigten (Urk. 3/30 S. 12; Urk. 3/31 S. 2; Urk. 3/32 S. 8) sowie die aufgrund eines Beweisantrags der Verteidigung beigezogenen Akten (Urk. 85) vor. 4.3 Zu den beigezogenen Strafakten i.S. B._____ (Urk. 85 u. Urk. 86) nahmen die Parteien wie folgt Stellung: 4.3.1. Die Staatsanwaltschaft hielt in ihrer Stellungnahme vom 29. November 2013 fest, dass B._____ seine Schilderungen lange vor den Befragungen im vorliegenden Verfahren gegenüber seiner Verteidigerin geäussert hat und zwar im Sinne seiner später deponierten Aussagen. Es gebe aber keine nachvollziehbare und sinnvolle Erklärung dafür, dass B._____ gegenüber seiner Verteidigerin die Unwahrheit gesagt haben sollte. Selbst wenn B._____ das Drogengeschäft selbst finanziert hätte und das Reisearrangement in die Dominikanische Republik gebucht hätte, heisse das noch lange nicht, dass er nicht im Auftrag von A._____ gehandelt habe. Ebenso spreche dies nicht gegen das von B._____ genannte Motiv, er habe mit dem Drogenimport seine finanzielle Lage aufbessern wollen. Ausserdem habe B._____ nicht von einer finanziellen Notlage gesprochen. Es sei zwar richtig, dass es Widersprüche in den Aussagen B._____s in Bezug auf die

- 18 - Bezahlung gebe, was aber daher rühre, dass der Vorfall im Zeitpunkt der Aussage schon lange zurückgelegen habe und sich die Widersprüche nicht auf essentielle Elemente bezogen hätten. B._____ habe aber gesagt, dass er auf Anweisung von "M._____" gebucht habe, bzw. dass dieser bestimmt habe, dass er mit Edelweiss fliegen müsse, er selber (B._____) aber das Hotel habe wählen können. Diese Differenzierung spreche für seine Glaubwürdigkeit. Der von B._____ geschilderte Ablauf der Auftragserteilung in Punta Cana (Urk. 8/2 S. 2 oben) decke sich zudem zeitlich mit dem Umstand, dass A._____ am 12. September 2007 aus der Dominikanischen Republik ausgereist sei, während B._____ am 7. September 2012 (recte 2007) ein- und am 14. September 2012 (recte 2007) ausgereist sei. Selbst wenn die von der Verteidigung behaupteten Reisen von B._____ nach Südamerika durch Passeinträge belegt werden könnten, was jedoch gestützt auf die Passkopien (Urk. 85/5/3) nicht so sei, heisse dies nicht, dass B._____ im Drogenhandel tätig gewesen sei und schon gar nicht in eigenständiger Funktion. Beizupflichten sei der Verteidigung, wenn diese ausführe (Urk. 80 S. 13), dass B._____ am 15. September 2007 anlässlich seiner Verhaftung eine andere Darstellung der Abläufe gegeben habe als im Verfahren gegen seinen Mandanten. Dass der untersuchende Staatsanwalt auf Weiterungen verzichtet habe, müsse jedoch nicht damit zusammen hängen, dass er die Version B._____s für glaubhaft gehalten habe. Vielmehr sei möglich, dass er im Sinne einer Kosten- /Nutzenabwägung auf Weiterungen verzichtet habe. Weiter mache der Verteidiger geltend, B._____ weise vor 2007 diverse Vorstrafen auf. Zudem habe sich I._____ wie B._____ bei der Rückreise in die Schweiz im Flugzeug befunden, was Indizien dafür seien, dass B._____ diesen Drogentransport allenfalls zusammen mit I._____ in eigener Regie durchgeführt habe (Urk. 80 S. 13f.). Dies sei zu präzisieren. B._____ weise eine Vorstrafe aus dem Jahr 1998 auf, wobei eine Strafe von 18 Monaten Gefängnis bedingt, unter Ansetzung einer Probezeit von 5 Jahren, ausgefällt worden sei. Es sei deshalb davon auszugehen, dass es nicht um Drogenhandel im grossen Stil gegangen sei, vor allem wenn man sich den langen Tatzeitraum von 5 Jahren vor Augen führe. Es spreche für B._____, dass dieser von sich aus ergänzte, dass noch weitere Vorstrafen be-

- 19 stünden. Dabei könne es sich jedoch nicht um grosse Vorwürfe gehandelt haben, ansonsten diese Verurteilungen im Registerauszug noch enthalten wären bzw. die registrierte Vorstrafe nicht bedingt ausgesprochen worden wäre. Die Aussage von B._____ im Verfahren vom Jahr 2007, er habe vor 10 bis 12 Jahren mit Drogen zu tun gehabt und habe versuchen wollen, seine alten Kontakte zu aktivieren, um zu schauen ob er (das aus der dominikanischen Republik importierte Kokain) dann verkaufen könne, decke sich mit dem Strafregisterauszug. Gegen die These, B._____ habe den Drogentransport in Eigenregie durchgeführt, spreche, dass er das Kokain gemäss eigenen Angaben weder genauer angeschaut noch sich um dessen Gewicht gekümmert habe (Urk. 85/4 S. 2). Dies spreche vielmehr dafür, dass B._____ hier das Erleben als Drogenkurier schildere, ohne sich dessen bewusst gewesen zu sein. Es sei der Staatsanwaltschaft nicht klar, welche Hinweise für eine Absprache B._____s mit P._____ sprächen. Für den Verteidiger stehe fest, dass B._____ schon vorgängig Drogengeschäfte in der Dominikanischen Republik durchgeführt habe (Urk. 80 S. 14). Woher diese Sicherheit komme, bleibe für die Staatsanwaltschaft unergründlich. B._____ habe bestritten, schon vor seiner Verhaftung im Jahr 2007 Schmuggeltransporte mit Rauschgift durchgeführt zu haben (Urk. 85/3 S. 3). Daran ändere auch die in diesem Zusammenhang zitierte Aussage, wonach B._____ von früher her Kontakte aus Santo Domingo gehabt habe, nichts, da die Frage, wo B._____ früher die Drogen übernommen habe, in den Befragungen offen geblieben sei (Urk. 85/4 S. 4 Mitte). Die zusammenfassende Darstellung der Verteidigung, dass B._____ schon seit 1997 im Kokainhandel tätig gewesen sei, überzeuge aus Sicht der Staatsanwaltschaft nicht. Dass es nach 1997 bis zur Verhaftung noch einmal zu Drogenhandel gekommen sei, sei, wie unter Verweis auf die bisherigen Ausführungen festzuhalten sei, unbegründete Vermutung. Ebenso unbegründet erscheine der Staatsanwaltschaft gestützt auf das bisher Dargelegte, dass die Sachverhaltsdarstellung von B._____ die von der Verteidigung konstatierte nicht geringe Anzahl Ungereimtheiten und Widersprüche wie auch klare Falschaussagen enthalte. Für die Staatsanwaltschaft gebe es deshalb keine Gründe, um an der

- 20 - Glaubwürdigkeit von B._____ zu zweifeln, weshalb ersucht werde, im Sinne der von der Staatsanwaltschaft an der Verhandlung vom 28. Oktober 2013 gestellten Anträge zu entscheiden (Urk. 89 S. 1 ff.). 4.3.2. Die Verteidigung führte in ihrer Stellungnahme vom 9. Dezember 2013 aus, B._____ habe in dem gegen ihn geführten Strafverfahren detailreiche Aussagen über den Ablauf seines Drogenimports gemacht und über seine Verteidigung jegliche Verbindung zu "kriminellen Organisationen" bestreiten lassen. Er habe ausführlich die Gründe geschildert, welche ihn dazu gebracht hätten, in eigener Regie einen Drogenimport kurzfristig auf die Beine zu stellen. Obwohl B._____ überprüfbare Angaben betreffend die Kontaktaufnahme mit seinem Drogenlieferanten in Punta Cana zu Protokoll gegeben habe, habe die Strafverfolgungsbehörde keine weiteren Abklärungen getätigt. Die Unterlassung der Erhebung von Randdaten dürfe nicht zu Lasten seines Mandanten gewertet werden. Im Kern seien die Angaben sowohl seitens der Staatsanwaltschaft wie auch der Gerichte als plausibel und nachvollziehbar eingestuft worden und B._____ sei rechtskräftig verurteilt worden. Der Grund für den Drogentransport - Kosten für die Bestattung seines Schwiegervaters - sei dagegen von den Gerichten zu Recht als nicht nachvollziehbar taxiert worden. Für vorliegende Sache seien zwei Aspekte besonders wichtig: Im vorliegenden Verfahren habe B._____ einmal mehr als Grund für den Drogentransport für den Beschuldigten angegeben, er hätte das Geld für die Bestattung des Vaters seiner Ehefrau dringend benötigt. Die Kosten für die Bestattung seines Schwiegervaters hätten sich auf Fr. 15'000.-- belaufen, dies sei jedoch genau die Summe, die B._____ für den Drogentransport von einem Dritten aufgenommen haben soll und dem Betrag, den B._____ selber aufgebracht habe. Die Erklärungen B._____s seien folglich immer noch unglaubhaft. Weiter habe B._____ bereits im Verfahren im Jahr 2007 angegeben, einen Teil der Finanzierung des Drogengeschäftes über eine Person gemacht zu haben, deren Namen er nicht nennen wolle. Diese Aussage decke sich mit derjenigen des Beschuldigten, wonach B._____ ihn betreffend ein Darlehen angegangen habe.

- 21 - Weiter sei nicht klar, von welchem Chef B._____ das Darlehen bekommen haben soll (Urk. 85, Prot. I S. 9). Obschon er gemäss Arbeitszeugnis vom 22. November 2007 vom 1. Oktober 2005 bis 31. Oktober 2007 bei der "N._____" gearbeitet haben soll, müsse nach Einsicht in seinen Reisepass von einer regen Reisetätigkeit B._____s ausgegangen werden. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb B._____ trotz seines 100% Jobs als Koch mehrmals für längere Zeit nach Thailand und kurz vor dem Drogentransport für eine Woche nach Peru verreist sei. Es sei zu bedenken, dass B._____ schon in seiner ersten Einvernahme zu Protokoll gab, als Alleintäter gehandelt zu haben (Urk. 85/4 S. 2ff.), wobei er diese Aussage später mit seiner grossen Angst vor dem Beschuldigten erklärte (Urk. 8/2 S. 9). Der Vorfall vom 16. September 2007 sei jedoch nach der initialen Aussage von B._____ erfolgt und stehe mithin in keinem Zusammenhang mit der ersten Sachverhaltsdarstellung von B._____. Weiter gehe aus den Vorakten hervor, dass B._____ einschlägige Vorstrafen aufweise, wobei diese aus einer Zeit stammten, in der er nachweislich noch keinen Kontakt mit dem Beschuldigten gehabt habe. B._____ sei ein Kollege von P._____ und habe sich - noch bevor er mit dem Beschuldigten Kontakt gehabt habe - im gleichen Umfeld bewegt. B._____ habe von den Hintergründen der Verhaftung von P._____ gewusst. Zusammengefasst könne gesagt werden, dass die Analyse der zugezogenen Akten und der Vergleich mit denjenigen im laufenden Verfahren eine Vielzahl von Ungereimtheiten, Widersprüchlichkeiten und auch Falschaussagen von B._____ zu Tage gebracht habe, wobei zwei Hypothesen im Raum stünden: - Der Drogenimport von B._____ 2007 habe dieser selber organisiert und sei diesbezüglich lediglich durch ein Darlehen des Beschuldigten gestützt worden. Den erstellten Vorfall im Nachgang zu einer Aussprache zwischen B._____ und dem Beschuldigten am 16. September 2007 habe B._____ nachträglich mit P._____ besprochen. B._____ habe den Vorfall seinem Naturell folgend aufgebauscht und sich als Opfer der gefährlichen Drogenmafia dargestellt.

- 22 - - Der Sachverhalt habe sich so, wie seitens B._____ im Strafverfahren gegen seinen Mandanten geschildert, abgespielt. In diesem Fall hätte B._____ gezeigt, dass er eine angeblich fiktive Geschichte in der Strafuntersuchung und vor Bezirks- und Obergericht glaubwürdig und vehement vertreten könne. Dazu kämen die bereits 2007 dargelegten Umstände, wie es zum Drogentransport gekommen sein soll, welche jedoch nicht mit dem finanziellen Bedarf für eine rege Reisetätigkeit von B._____ zwischen 2005 und 2007 in Einklang zu bringen seien. Bestenfalls habe B._____ nach seiner Rückkehr aus Thailand 2005 gelegentlich als Koch für die "N._____" gearbeitet. Wie dargelegt, ergebe es sich aus einer Vielzahl von Hinweisen, dass B._____ eigenständig und mit Profit im Kokainhandel tätig gewesen sei, was nicht mit den Einlassungen von B._____ in Einklang gebracht werden könne. Bei dieser Sachlage könnten die Aussagen B._____s keine Basis für einen rechtsgenügenden Nachweis des diesbezüglichen Anklagevorwurfs gegen den Beschuldigten ergeben. Es müsse deshalb auf die Einlassungen des Beschuldigten abgestellt werden (Urk. 91 S. 2ff.). 4.3.3. Mit der Verteidigung fällt auf, dass B._____ den Finanzbedarf für die Bestattungskosten seines Schwiegervaters und den von ihm für den Drogenimport organisierten Geldbetrag je mit Fr. 15'000.-- beziffert, auf die Frage aber, wieso er denn das organisierte Geld nicht zur Tilgung der Bestattungskosten verwendet habe, keine einleuchtende Antwort zu geben vermochte (Urk. 85 Prot. I S. 8). Diese Unstimmigkeit allein reicht jedoch nicht aus, um sämtliche Aussagen B._____s zu diskreditieren, zumal sie ja nichts mit den Anschuldigungen gegenüber dem Beschuldigten zu tun hat. Es ist jedoch nicht klar, worauf der Verteidiger hinaus will, wenn er auf eine rege Reisetätigkeit B._____s im Vorfeld zu den inkriminierten Vorfällen vom September 2007 hinweist. Soweit er die Reisetätigkeit B._____s als Indiz heranzieht, B._____ sei eigenständig und mit Profit im Kokainhandel tätig gewesen, ist dem zu entgegnen, dass es sich hierbei um reine Spekulationen handelt. Die Verteidigung stellte sich auf den Standpunkt, dass B._____ sich im Verfahren gegen ihn bereits in der ersten Einvernahme als Alleintäter bezeichnet habe, weil

- 23 er grosse Angst vor dem Beschuldigten gehabt habe. Der Vorfall vom 16. September 2007 sei jedoch nach dieser ersten Aussage erfolgt und stehe folglich in keinem Zusammenhang mit der ersten Sachverhaltsdarstellung von B._____. B._____ hat jedoch ausgesagt, er habe genau darum, was passiert sei, keine Angaben über Auftraggeber und Abnehmer gemacht. Wenn er etwas gesagt hätte, wäre genau dasselbe passiert (Urk. 8/8 S. 12). Damit meint B._____, dass er aus Angst vor Repressalien - wie danach in Form einer Entführung trotzdem geschehen - die Hintermänner verschwiegen hat. Es ist plausibel, dass B._____ spätestens nach seiner Verhaftung - Angst vor A._____ hatte, immerhin handelt es sich hierbei um den Drahtzieher eines Drogenhandelsunternehmens, und dass er es deshalb zu Beginn vorzog, sämtliche Hintermänner zu verschweigen. Es ist entgegen der Verteidigung mitnichten so, dass es eine Vielzahl von Hinweisen gibt, die auf eine eigenständige und profitable Tätigkeit von B._____ im Drogenhandel hindeuten. 4.4. Die Vorinstanz fasste die Aussagen von B._____ und des Beschuldigten korrekt zusammen und kam nach zutreffender Würdigung sämtlicher Beweismittel zum Schluss, dass der dem Beschuldigten in Anklageziffer I.A.2. vorgeworfene Sachverhalt rechtsgenügend erstellt ist. Darauf ist vollumfänglich zu verweisen (Urk. 66 S. 6-14; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die anlässlich des Berufungsverfahrens beigezogenen Strafakten i.S. B._____ und die dazu ergangenen Stellungnahmen vermögen - wie unter Ziff. 4.3. aufgezeigt - daran nichts zu ändern. 4.5. Ergänzend ist sodann darauf hinzuweisen, dass für die Glaubwürdigkeit der Aussagen von B._____ insbesondere der Umstand spricht, dass er bei seiner Verhaftung am 15. September 2007 das Drogengeschäft vollumfänglich auf sich nahm (Urk. 1/11 S. 4) und bis zum Schluss bei der Darstellung blieb, als Alleintäter gehandelt zu haben (Urk. 8/9 S. 3; dazu auch Urk. 8/2 S. 1). Auch machte er nach der Entführung durch den Beschuldigten und C._____ keine Anzeige, obwohl ihm dies von seiner Rechtsanwältin, O._____, empfohlen worden war (Urk. 8/9 S. 5). Die von B._____ geschilderten Umstände, wie es zur Kuriertätigkeit gekommen war und vor allem, wie die "Reise" geplant und die Details vom Beschuldigten bestimmt worden waren (Urk. 8/2 S. 2 ff., Urk. 8/8 S. 4 f. und S. 13 f.), zei-

- 24 gen das gleiche Muster wie die übrigen vom Beschuldigten organisierten Drogeneinfuhren.

5. Anklageziffer I.A.1. (Kurier: P._____) 5.1. Der Beschuldigte bestritt die Mitwirkung bei drei von insgesamt sechs ihm vorgeworfenen Kokaineinfuhren aus Südamerika, bei denen P._____ als Kurier tätig war. Bezüglich der anerkannten Mitwirkung behauptete der Beschuldigte jedoch, bei diesen Drogentransporten lediglich Vermittler gewesen zu sein. 5.2. Als Beweismittel liegen die Aussagen von P._____ (Urk. 5/2 S. 12 ff.; Urk. 5/3 S. 1 ff.; Urk. 5/18 S. 11 f.), die Aussagen des Beschuldigten (Urk. 3/30 S. 5 ff.; Urk. 3/31 S. 2; Urk. 3/32 S. 7 f.) und die Protokolle der abgehörten Telefongespräche (Urk. 3/10 Anhang; Urk. 5/18 Anhang) bei den Akten. 5.3. Die Vorinstanz hat die Aussagen von P._____ ausführlich und korrekt wiedergegeben. Ebenfalls hat sie die diesbezüglichen Aussagen des Beschuldigten richtig zusammengefasst. Zutreffend ist sie nach entsprechender Würdigung der Aussagen und der Protokolle der Telefongespräche zum Schluss gekommen, dass die dem Beschuldigten in Anklageziffer I.A.1. vorgeworfenen Sachverhalte rechtsgenügend erstellt sind. Darauf ist vollumfänglich zu verweisen (Urk. 66 S. 53-74; Art. 82 Abs. 4 StPO). 5.4. Der Verteidiger führte vor Vorinstanz aus, dass sich diverse Hinweise ergeben würden, die belegten, dass namentlich die Anschuldigungen von P._____, was angebliche Kokaineinfuhren in den Jahren 2006 und 2007 sowie gemäss Anklageziffern A 1.4 und 1.5. betreffen, unzutreffend seien. Im Gegensatz zum Beschuldigten sei P._____, der eine sehr wichtige Rolle auch in den deliktischen Aktivitäten des Beschuldigten gespielt habe, sehr kooperativ gewesen und habe Vorgefallenes und angeblich Vorgefallenes bereitwillig zu Protokoll gegeben. Es sei P._____ gelungen, sich in der Folge als "reuiger Kronzeuge" zu positionieren, der vom Beschuldigten unter Druck gesetzt worden und praktisch als "doloses Werkzeug" aktiv gewesen sei (Urk. 50 S. 3 f.).

- 25 - 5.5.1. P._____ hat in der Hafteinvernahme bei der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, nachdem ihm eröffnet worden war, dass er dringend verdächtigt werde, in Zusammenarbeit mit mindestens einer weiteren Person Drogenhandel betrieben zu haben, tatsächlich gesagt, dass er absolut bereit sei zu kooperieren und führte aus, dass er Angst um sein eigenes Leben und das Leben seiner Tochter habe (Urk. 5/1 S. 1 f.). 5.5.2. In den nachfolgenden Einvernahmen bei der Kantonspolizei Zürich vom 15. Oktober 2010 (Urk. 5/2), 25. Oktober 2010 (Urk. 5/3 und 5/4), 26. Oktober 2010 (Urk. 5/5 und 5/6), 28. Oktober 2010 (Urk. 5/7), 4. November 2010 (Urk. 5/8 und 5/9), 25. November 2010 (Urk. 5/10 und 5/11), 9. Dezember 2010 (Urk. 5/12 und 5/13), 9. Dezember 2010 (Urk. 5/14), 16. Dezember 2010 (Urk. 5/15 und 5/16) hat P._____ umfassend Aussagen gemacht. Diese Aussagen bestätigte P._____ anlässlich seiner Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 22. Dezember 2010 als zutreffend (Urk. 5/17 S. 2). Er führte dabei nochmals aus, dass es alles für den Beschuldigten gewesen sei, es sei weder sein Geld noch sein Kokain gewesen (Urk. 5/17 S. 2). In der Konfrontationseinvernahme mit dem Beschuldigten bei der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 13. Januar 2011 (Urk. 5/18) identifizierte P._____ den Beschuldigten als diejenige Person, für die er im Kokainhandel tätig gewesen sei und unter den Namen Q._____, R._____, M._____ und seinem richtigen Namen bekannt sei (Urk. 5/18 S. 3). P._____ bestätigte sechs Reisen mit Drogentransporten, die zum Teil funktioniert hätten und zum Teil nicht, unternommen zu haben, wobei die Reisen vom Beschuldigen finanziert worden waren. Er bestätigte zudem seine bei der Polizei zu Protokoll gegebenen Aussagen als richtig (Urk. 5/18 S. 4). P._____ führte aus, wie es zu den Schulden gegenüber dem Beschuldigten gekommen war, weil er seinen Drogenkonsum nicht im Griff hatte (Urk. 5/18 S. 4 ff.). 5.5.3. Die Aussagen von P._____ sind sehr detailliert und stimmen in der zeitlichen Abfolge überein. Er schildert eindrücklich, wie er zunächst als gelegentlicher Kokainkonsument in die Sucht hineinkam und mit seinem übermässigen Eigenkonsum in die finanzielle und "stoffliche" Abhängigkeit des Beschuldigten, seinem

- 26 - Kokainlieferanten, geriet. Mit den erheblichen Schulden beim Beschuldigten konnte er schliesslich von diesem unter Druck gesetzt werden, was zu seiner Reisetätigkeit als Kurier führte. P._____ belastet sich mit seinen Aussagen selber erheblich. Den von ihm geschilderten "modus operandi" bei den "Drogenreisen" stimmt zudem mit den Angaben der anderen Drogenkuriere des Beschuldigten überein. Wenn der Verteidiger ein Übereinstimmen des "modus operandi" mit dem sonstigen Vorgehen des Beschuldigten in Bezug auf die Anklageziffern I.A.1.4 und I.A.1.5 bestreitet (Urk. 80 S. 19), ist dem entgegenzuhalten, dass der Übernahmeort der Drogen auch gemäss Anklagesachverhalt Ziff. I. A. 2. und den Aussagen B._____s die Dominikanische Republik gewesen ist und der Beschuldigte sich dort auch mit dem Transporteur getroffen hat, wobei von B._____ ebenfalls Fotos in den Kleidern gemacht worden sind, die er bei seinem Rückflug in die Schweiz zu tragen hatte und das Vorgehen des Beschuldigten gemäss den erwähnten Anklagevorwürfen folglich zumindest teilweise demjenigen gemäss dem Anklagesachverhalt B._____ (Ziff. I.A.2.) entspricht. Ausserdem wurden die Betäubungsmittel auch gemäss Anklagesachverhalt S._____ (Ziff. 1.A.5.) im Auftrag des Beschuldigten per Koffer transportiert (vgl. unten Ziff. 7), was auf eine weitere Parallele in der Vorgehensweise des Beschuldigten hinweist. Entgegen der Verteidigung (Urk. 80 S. 18) trifft weiter nicht zu, dass P._____ der versuchte Drogentransport gemäss Anklageziffer I.A.1.1 über Eintragungen in seinem Pass oder über Aussagen seiner Abnehmer und sichergestellten Reiseunterlagen nachgewiesen werden konnte, vielmehr erwähnte P._____ diese Kurierreise selber zum ersten Mal anlässlich einer polizeilichen Einvernahme und belastete sich selbst damit, ohne dass es weitere Hinweise darauf gegeben hätte (Urk. 5/2 S. 8): "Meine erste Kurierreise führte nach Peru. Ich kann mich jetzt nicht mehr genau erinnern, wann das genau war, ich denke, es war Herbst 2006 oder 2007." Insgesamt sind die Aussagen von P._____ glaubhaft und es kann vollumfänglich auf sie abgestellt werden.

- 27 - 6. Anklageziffer I.A.4. (Kuriere: T._____, U._____) 6.1. Der Beschuldigte führte beim diesbezüglichen Sachverhalt aus, dass für ihn nur ½ kg des Kokains bestimmt gewesen sei und er den Rest abgegeben habe (Urk. 3/31 S. 11 f.). Strittig ist somit, ob die ganze eingeführte Menge für den Beschuldigten bestimmt war. 6.2. Die Vorinstanz hat sich zutreffend zu den diesbezüglichen Aussagen und insbesondere zu der Aussagestrategie des Beschuldigten geäussert (Urk. 66 S. 75 ff.). Es trifft zu, dass der Beschuldigte auch bei den Einfuhren von I._____, L._____ und P._____ behauptete, entweder lediglich als Vermittler gehandelt zu haben oder dass nur ein Teil der eingeführten Kokainmenge für ihn bestimmt gewesen sei, was ihm jedoch widerlegt werden konnte. Tatsächlich wusste keiner der Kuriere, die im Auftrag und unter der Regie des Beschuldigten die Drogenreisen unternommen hatten, etwas von einem weiteren Kokainempfänger. Die diesbezüglichen Aussagen des Beschuldigten lassen sich ohne weiteres als Schutzbehauptung werten. Es ist somit davon auszugehen, dass die gesamte eingeführte Kokainmenge für den Beschuldigten bestimmt war, weshalb der in der Anklage unter Ziffer I.A.4. geschilderte Sachverhalt rechtsgenügend erstellt ist. 7. Anklageziffer I.A.5 (Kurierin: S._____) 7.1. Der Beschuldigte anerkannte, am Drogentransport von 4'486 Gramm Kokaingemisch von S._____ beteiligt gewesen zu sein, macht aber geltend, er habe nur für 500 Gramm investieren können (Urk. 3/30 S. 14 f.). 7.2. Als Beweismittel liegen die Unterlagen zur Festnahme von S._____ - (Urk. 20/18, Übersetzung des Festnahmeberichtes Urk. 20/19), die Protokolle der abgehörten Telefongespräche (Urk. 3/17 Anhang act. 2-4) und die Aussagen des Beschuldigten (Urk. 3/30 S. 14 ff.) bei den Akten. Die Vorinstanz hat in Bezug auf die Aussagen der Kurierin S._____ zutreffend festgestellt, dass diese formell nicht verwertbar seien, weil der Beschuldigte keine Gelegenheit gehabt habe, Zusatzfragen zu stellen.

- 28 - 7.3. Die zur Verfügung stehenden Beweismittel wurden von der Vorinstanz richtig wiedergegeben und gewürdigt (Urk. 66 S. 77-80), weshalb auf diese Ausführungen vollumfänglich verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO). Es ist der Vorinstanz darin zu folgen, dass die Darstellung des Beschuldigten den Eindruck erwecke, dass er nur das zugeben wollte, was ihm aufgrund der Akten ohnehin nachgewiesen werden konnte und dass er auch hier versuchte, seine Beteiligung möglichst zu verharmlosen. Mit der Vorinstanz ist somit davon auszugehen, dass der in der Anklage unter Ziffer I.A.5. geschilderte Sachverhalt rechtsgenügend erstellt ist. Wenn die Verteidigung auch hier wieder anführt, der Modus operandi entspreche nicht dem üblichen Vorgehen des Beschuldigten, ist dem zu entgegnen, dass der Beschuldigte auch im Anklagesachverhalt P._____ (Ziff. I. A. 1.5/1.6) Koffer als Drogenverstecke verwendete (vgl oben Ziff. 5.5.3).

8. Zusammenfassung Kokaineinfuhren 8.1. Die Vorinstanz hat zutreffend festgehalten, bei welchen Kokaineinfuhren der Beschuldigte jegliche Beteiligung bestritt, bei welchen er geltend machte, lediglich als Vermittler tätig gewesen zu sein und bei welchen er behauptet, als Empfänger eines Teils des Kokains, nicht aber der ganzen Menge, beteiligt gewesen zu sein (Urk. 66 S. 80 f.). 8.2. Richtig ist, dass bei der Anklageziffer I.A.1.2. aufgrund der Aktenlage von der vom Beschuldigten anerkannten Menge, nämlich 750 Gramm Kokain, welche P._____ in die Schweiz brachte, ausgegangen werden muss. 8.3. Bezüglich der Anklageziffer I.A.3.4. hat die Vorinstanz zutreffend festgehalten, dass aufgrund der Angaben von I._____ von insgesamt 2 kg Kokaingemisch auszugehen ist, die L._____ und I._____ insgesamt in die Schweiz transportieren wollten, was nach der Sicherstellung von 1'306 Gramm Kokaingemisch bei L._____ für I._____ noch rund 700 Gramm Kokaingemisch ergeben hätte (Urk. 66 S. 37 Ziff. II.A.3.5.6. und S. 82).

- 29 - 8.4. Bei dem durch T._____ eingeführten Kokain ging die Anklage in Anklageziffer I.A.4. von einer "grossen Menge Kokaingemisch" aus. Diese Menge ist gemäss den Angaben des Beschuldigen auf 1 ½ kg festzulegen (Urk. 66 S. 75 Ziff. II.A.6.2., S. 76f. Ziff. II.A.6.6, und S. 82 Ziff. 8.7.).

B. Drogenhandel 1. Transport, Übernahme und Verarbeitung grosser Menge Kokain 1.1. Fahrt nach Genf 1.1.1. Der Beschuldigte anerkannte, am 12. Oktober 2009 nach Genf gefahren zu sein, wollte aber weder den Grund für diese Fahrt noch den Auftraggeber angeben. Er räumte aber immerhin ein, nach Genf gefahren zu sein und für das Kokain einen guten Preis erhalten zu haben (Urk. 3/30 S. 3). 1.1.2. Als Beweismittel liegen die Protokolle der abgehörten Telefongespräche (Urk. 3/27 Anhang act. 1), eine Bilddokumentation der Kantonspolizei Zürich (Urk. 3/27 Anhang act. 6) und die Aussagen des Beschuldigten vor (Urk. 3/30 S. 3). 1.1.3. Die Vorinstanz hat die Beweismittel zutreffend gewürdigt und ist - nachdem der Beschuldigte implizit zugegeben hatte, dass die Fahrt nach Genf mit Kokain zu tun gehabt habe - richtigerweise zum Schluss gekommen, dass der in der Anklage unter Ziffer I.B.1.1. geschilderte Sachverhalt rechtsgenügend erstellt ist. Es kann darauf verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). 1.2. Verarbeitung von Kokain 1.2.1. Die Anklage wirft dem Beschuldigten vor, am 13. Oktober 2009 an der strasse … in Zürich [recte: …strasse … in Zürich], P._____ mit der Aufgabe betraut zu haben, ca. 60 bis 80 Kokainfingerlinge (zu je 10 g Kokaingemisch) zu Pulver zu verarbeiten und das Kokain für den Weiterverkauf neu zu portionieren.

- 30 - Der Beschuldigte bestritt die in der Anklageschrift enthaltene Mengenangabe betreffend Kokainfingerlinge. 1.2.2. Als Beweismittel liegen Protokolle der abgehörten Telefongespräche, die Aussagen von P._____ und die des Beschuldigten bei den Akten. 1.2.3. Die Vorinstanz hat zutreffend festgestellt, dass es sich bei der fraglichen Wohnung nicht - wie in der Anklageschrift geschrieben - um eine Wohnung an der …strasse …, sondern um eine Wohnung an der …strasse … gehandelt habe, was ein offensichtliches Versehen ist. Die Telefonprotokolle, die Aussagen von P._____ und die des Beschuldigten hat die Vorinstanz zutreffend zusammengefasst und gewürdigt. Lediglich ergänzend ist nochmals auf die diesbezüglichen Aussagen der beiden Beteiligten einzugehen. 1.2.4. P._____ führte in der Einvernahme bei der Kantonspolizei Zürich vom 16. Dezember 2010 (Urk. 5/15) aus, dass ihm der Beschuldigte gesagt habe, dass er etwas für diesen erledigen müsse, er müsse diesem helfen. Dieser habe ihm gesagt, dass sie Fingerlinge auspacken und zu Pulver verarbeiten und dann neu verpacken müssten (Urk. 5/15 S. 3). Die Fingerlinge seien in Alufolie verpackt gewesen. Es seien dann immer mehrere Fingerlinge zusammen mit einem Klebeband zusammengeklebt gewesen. Die Anzahl der einzelnen Päckchen sei unterschiedlich gewesen. Betreffend der Verarbeitung der Fingerlinge führte P._____ folgendes aus: "Vor der Bearbeitung haben wir Handschuhe angezogen. A._____ hat sogar noch einen Atemschutz und eine Brille getragen. A._____ hat mir dann gezeigt, was ich wie machen muss, wie ich das Kokain auspacken musste. Bevor wir angefangen haben, hat er mir einen kompletten Finger als Belohnung gegeben. Ich habe dann diese Alufolie entfernt und die Klebebänder mit dem Teppichmesser aufgeschnitten. Ich musste die einzelnen Fingerlinge der Länge nach aufschneiden und die Kokainfingerlinge in eine Plastikschüssel geben. Das Kokain war sehr kompakt. In der Schüssel musste ich das Kokain zerdrücken und zerkleinern, bis es zu Pulver wurde. Danach hat A._____ das pulverförmige Kokain minim gestreckt. Er hat es in der Regel nie mehr als 10% gestreckt. Dann musste ich das ganze gut mischen

- 31 und abpacken. Es waren verschiedene Portionen zwischen glaube ich 20 und 100, evtl. auch 150 Gramm Kokain. Genau weiss ich es nicht mehr. Das Kokain habe ich mit einer elektronischen Waage abgewogen und danach in Knittersäcke abgepackt. Die ganze Verarbeitung dauerte so zwischen 30 und 45 Minuten" (Urk. 5/15 S. 4). Nach der Menge des Kokains respektive Fingerlinge befragt, sagte P._____, dass er das nicht mehr genau wisse. Es seien 60 oder 80 Fingerlinge à 10 Gramm gewesen, also zwischen 600 und 800 Gramm Kokain (Urk. 5/15 S. 4). In der Konfrontationseinvernahme bei der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 13. Januar 2011 (Urk. 5/18) bestätigte P._____ seine bei der Kantonspolizei zu Protokoll gegebenen Aussagen als richtig (Urk. 5/18 S. 21) und identifizierte anhand der vorgehaltenen Übersichtsaufnahmen der Wohnung an der …strasse … (Urk. 5/18 Anhang act. 3) als die Wohnung mit dem Bunker (Urk. 5/18 S. 22). 1.2.5. Der Beschuldigte anerkannte in der Befragung bei der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 18. Januar 2012 (Urk. 3/30), am 13. Oktober 2009 in der Wohnung an der …stasse … in Zürich zusammen mit P._____ Fingerlinge für den Weiterverkauf verarbeitet zu haben. Er führte dazu aus, dass es ca. 25-30 Fingerlinge gewesen seien. P._____ habe ihm geholfen, weil seine Hand verletzt gewesen sei. Auf die Frage, woher dieses Kokain gestammt habe, sagte der Beschuldigte, das er das gekauft habe zu einem guten Preis. Er sei als Fahrer Richtung Genf gefahren. Von wem er es gekauft habe, wolle er nicht sagen. An dem Tag sei er nach Genf gefahren. Aber er wolle nicht sagen warum oder wer ihn beauftragt habe. Er sei nach Genf gefahren und habe einen guten Preis für das Kokain erhalten (Urk. 3/30 S. 3). 1.2.6. Die diesbezüglichen Aussagen von P._____ sind detailliert und zeigen, dass er sich genau an den betreffend Tag mit der "Drogenverarbeitung" erinnert. Wie schon ausgeführt (vorne unter Ziffer A.5.5.3.), sind seine Aussagen glaubhaft. Demgegenüber ist der Beschuldigte - wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat - einmal mehr darauf bedacht, möglichst wenig zuzugeben und die Heroinmenge möglichst tief anzugeben. Somit kann auf die Angaben von P._____ abgestellt werden, weshalb der in der Anklageziffer B.1.2. geschilderte Sachver-

- 32 halt - mit der Korrektur, dass es sich um eine Wohnung an der …strasse … handelte rechtsgenügend erstellt ist.

2. Verkauf / Abgabe grosser Menge Kokain 2.1. Die Vorinstanz hat zutreffend festgehalten, dass zugunsten des Beschuldigten von 6,35 Kilogramm eingeführtem Kokain auszugehen sei (Urk. 66 S. 87 Ziff. 2.2). 2.2. Der Beschuldigte anerkannte, seinen Anteil an Kokain jeweils an P._____ verkauft zu haben (Urk. 3/32 S. 17), wobei er die Menge auf ca. 2 kg bis 2,5 kg schätze (Urk. 3/31 S. 9). Den Rest habe er - so der Beschuldigte - I._____ und V._____ (V._____) verkauft (Urk. 3/32 S. 9). Für P._____ sei er jeweils mitgegangen und habe den Chauffeur gespielt (Urk. 3/32 S. 9f.) Auf die Frage, weshalb, wenn er mehrere hundert Gramm Kokain habe einführen lassen, welches er in der Regel auch noch gestreckt habe, der Verkauf an P._____ nur in kleinen Mengen erfolgt sei, sagte der Beschuldigte, dass er P._____ halt sehr häufig getroffen habe und dann habe P._____ immer wieder etwas Kokain gebraucht. Selber habe er P._____ auch die Menge 50g verkauft. Dies sei aber eher eine Ausnahme gewesen. Er habe die von ihm eingeführte Kokainmenge längere Zeit selber gelagert (Urk. 1/31 S. 10). 2.3. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass auch bei den nicht erfolgreich verlaufenden geplanten Drogentransporten der Beschuldigte das so erhältlich gemachte Kokain weiter verkauft hätte. Demzufolge ist auch der diesbezügliche Sachverhalt erstellt. C. Geldwäscherei 1. Der Beschuldigte anerkannte die ihm in der Anklageschrift unter Ziff. II vorgeworfenen Überweisungen mit Ausnahme der Überweisung durch P._____ am 22.05.2008 in der Höhe von Fr. 3'000.- an D._____/DomRep und drei durch I._____ vorgenommenen Überweisungen vom 16.04.2006 in der Höhe von

- 33 - Fr. 1'387.-, vom 17.04.2006 von Fr. 692.00 an E._____/Kolumbien und vom 19.07.2007 in der Höhe von Fr. 4'000.- an F._____/Peru. 2. Überweisung durch P._____ (Anklageziffer II.1.3.) 2.1. Der Beschuldigte anerkannte grundsätzlich, die Überweisungen von P._____ in Auftrag gegeben zu haben mit Ausnahme der ersten in der Anklageschrift unter II.1.3. aufgelisteten Überweisung vom 22.05.2008 in der Höhe von Fr. 3'000.- an D._____/Dom Rep (Urk. 3/31 S. 15). 2.2. Als Beweismittel liegen die Aussagen von P._____ und jene des Beschuldigten vor. Ebenfalls liegen eine von der W._____ AG eingereichte Liste (Urk. 5/10 Anhang act. 2.2) und das dazugehörige Begleitschreiben vom 8. Oktober 2010 bei den Akten (Urk. 5/10 Anhang act. 2). 2.3. Die Teilnahmerechte des Beschuldigten bei den Beweiserhebungen wurden gewahrt und die genannten Beweismittel sind uneingeschränkt verwertbar. 2.4. Die Beweismittel, nämlich die Aussagen von P._____ und jene des Beschuldigten, wurden von der Vorinstanz zutreffend zusammengefasst (Urk. 66 S. 89 f.) und sorgfältig gewürdigt. Die Vorinstanz hat sich zudem korrekt zu den objektiven Beweismitteln, der von der W._____ AG eingereichten Liste mit den Überweisungen von P._____ und dem dazugehörigen Begleitschreiben vom 8. Oktober 2010 geäussert. Es kann darauf verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). 2.5. Die nachfolgenden Ausführungen dienen lediglich der Verdeutlichung und verstehen sich als Ergänzung. 2.6.1. In der Einvernahme bei der Kantonspolizei Zürich vom 25. November 2010 (Urk. 5/10) führte P._____ aus, dass alle Überweisungen, die er nach Südamerika getätigt habe, überhaupt alles was er über Western Union gemacht habe, im Auftrag von A._____ gewesen seien (Urk. 5/10 S. 1). A._____ habe ihn jeweils angerufen oder ihm ein SMS geschrieben, er solle etwas schicken. Es sei für ihn klar gewesen, dass es um Geld gegangen sei. Die Idee sei von ihm gekommen. Es

- 34 sei ja sein Geld gewesen. Er sei auch öfters für A._____ grössere Geldbeträge wechseln gegangen. Auf die Frage, wie viele solche Geldverschiebungen er für den Beschuldigen bis heute vorgenommen habe, sagte P._____, dass er sich nicht mehr genau daran erinnern könne. Es seien einige gewesen. Er sei jeweils einfach froh gewesen, wenn er wieder 100 Franken (erhalten habe). Er habe nicht gewusst, dass es strafbar sei. Er habe nur gewusst, warum dieser es nicht habe machen wollen. Dieser habe einfach nicht mit dem Geld, mit diesen Überweisungen in Zusammenhang gebracht werden sollen. Es sei ja bei den Reisebuchungen auch so gewesen (Urk. 5/10 S. 2). Bezüglich Beträge sei es völlig unterschiedlich gewesen. Das seien komische Beträge zum Beispiel nach Spanien gewesen. Einmal habe er auch etwas nach Mazedonien schicken müssen. Es seien oft Beträge zwischen Fr. 3'000.- und 4'000.gewesen. Er habe diesen einmal gefragt, weshalb er nicht alles auf einmal schicken könne. Dieser habe gesagt, dass er nur Beträge bis Fr. 5'000.- schicken könne. Deshalb habe er oft in kurzen Intervallen Geld schicken müssen. Seien grössere Beträge auf einmal zu verschicken gewesen, habe dieser mehrere Personen gleichzeitig beauftragt. So sei es ja auch mit V._____ gewesen (Urk. 5/10 S. 3). Auf die Frage, an wen diese Geldbeträge gerichtet/adressiert gewesen seien und ob er die Empfänger gekannt habe, sagte P._____, dass er diese in der Regel nicht gekannt habe, höchstens wenn er an AB._____ und I._____ geschickt hätte. Er sei jetzt nicht mehr ganz sicher. Alle diese südamerikanischen Namen habe er von A._____ gehabt. Geblieben sei ihm nur der Name D._____. Da hätten im Überweisungsbüro alle gelacht, als sie diesen Namen gesehen hätten (Urk. 5/10 S. 3). Er sei jeweils von A._____ begleitet worden, weil dieser Angst um sein Geld gehabt habe und eigentlich niemandem getraut habe. Sämtliche Geldüberweisungen, die er getätigt habe, habe er im Auftrag von A._____ gemacht und er habe das Geld von diesem persönlich bekommen. Auf die Frage warum er das gemacht habe, sagt P._____, dass er ja meistens in dessen Schuld gewesen sei und er selber kein Geld gehabt habe. Für seinen Dienst habe er von A._____ et-

- 35 was Geld, in der Regel 100 Franken erhalten. Deshalb habe er es gemacht (Urk. 5/10 S. 5). Auf entsprechenden Vorhalt der Überweisung vom 22.05.2008 von Fr. 3'000.- an D._____ nach … in die Dominikanische Republik, bestätigte P._____, diese Überweisung für A._____ ausgeführt zu haben. Das sei genau die Person, bei der immer alle gelacht hätten. Er kenne diese Person aber nicht (Urk. 5/10 S. 6 f.) 2.6.2. In der Konfrontationseinvernahme bei der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 13. Januar 2011 (Urk. 5/18) bestätigte P._____, im Zeitraum vom 22. Mai 2008 bis 27. April 2010 insgesamt Fr. 33'103.- an verschiedene Personen in Südamerika überwiesen zu haben (Urk. 5/18 S. 19). Er führte dazu aus, dass er ein Telefon bekommen habe, er solle den Pass mitnehmen. Dann habe er von A._____ (Beschuldigter) einen Zettel mit Geldbetrag und Namen erhalten. Dann sei er zur Western Union gegangen, habe es überwiesen und dann den Bestätigungszettel A._____ gegeben. Der Zweck der Überweisungen sei ihm nicht bekannt. Er könne da nur Mutmassungen anstellen. Es sei zutreffend, dass alle Überweisungen mit Western Union und den weiteren Anbietern im Auftrag und mit Geld von A._____ erfolgt seien (Urk. 5/18 S. 19). 2.6.3. Der Beschuldigte wollte in der Konfrontationseinvernahme vom 13. Januar 2011 bei der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich zum entsprechende Vorhalt keine Aussage machen (Urk. 5/18 S. 19 f.). 2.6.4. Auf der Liste (Urk. 5/10 Anhang act. 2.2.) sind acht von P._____ vorgenommene Überweisungen aufgelistet. Die zeitlich erste Überweisung, diejenige vom 22.05.2008, wurde durch die Agentur AC._____ an der …strasse … und die übrigen sieben Überweisungen wurden allesamt durch die AD._____ an der …strasse … vorgenommen. 2.6.5. Im Begleitschreiben der W._____ AG vom 8. Oktober 2010 wird darauf hingewiesen, dass die Transaktionsbelege betreffend Überweisung durch P._____ vom 22.05.2008 über Fr. 3'000.00 nicht beigebracht werden können. Ob diese nach dem Erstellen im Shop verlegt worden seien oder ob sie in ihrem Archiv (das

- 36 mehrere Hundert Laufmeter Archivschachteln umfasse) falsch abgelegt worden seien, lasse sich nicht mehr eruieren (Urk. 5/10 Anhang act. 2). 2.7. Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, hat der Beschuldigte grundsätzlich anerkannt, dass der grösste Teil des Geldes für die von ihm zugegebenermassen in Auftrag gegebenen Überweisungen aus seinen Drogengeschäften stammten (Urk. 66 S. 90 Ziff. 4.3.). Vor dem Hintergrund, dass sich im Mai 2008 I._____ zwecks Drogentransport in der Dominikanischen Republik aufhielt (Anklageziffer I.A.3.1) liegt es auf der Hand, dass die Überweisung vom 22. Mai 2008 durch P._____ damit im Zusammenhang stand. Aufgrund der Liste von W._____ AG vom 8. Oktober 2010 und insbesondere des Namens der Empfängerin konnte sich P._____ konkret an diese für den Beschuldigten vorgenommene Überweisung erinnert. Seine Angaben sind durchaus glaubwürdig und es kann auf diesen abgestellt werden. Somit ist rechtsgenügend erstellt, dass P._____ sämtliche unter Ziffer II.1.3. aufgelisteten Überweisungen im Auftrag des Beschuldigten tätigte. 3. Überweisung durch I._____ (Anklageziffer II.1.4.) 3.1. Der Beschuldigte anerkennt auch hier grundsätzlich, die Überweisungen von I._____ in Auftrag gegeben zu haben mit Ausnahme der drei Überweisungen vom 16.04.2006 in der Höhe von Fr. 1'387.50 und vom 17.04.2006 in der Höhe von Fr. 692.00 je an E._____/Kolumbien und vom 19.07.2007 in der Höhe von Fr. 4'000.- an F._____/Peru (Urk. 3/31 S. 15). 3.2. Als Beweismittel liegen die Aussagen von I._____ und jene des Beschuldigten vor. Sodann befindet sich eine von der W._____ AG eingereichte Liste (Urk. 4/5 act. 4 Anhang) samt Begleitschreiben vom 15. September 2010 bei den Akten (Urk. 4/8 act. 4). 3.3.1. In der Einvernahme bei der Kantonspolizei Zürich vom 29. September 2010 (Urk. 4/8) bestätigte I._____, dass er über einen längeren Zeitraum immer wieder grössere Bargeldbeträge nach Südamerika verschoben habe. Alle grossen Beträge, die er nach Südamerika geschickt habe, seien im Auftrag von A._____ gewe-

- 37 sen (Urk. 4/8 S. 1). Auch bei den kleinen Beträgen sei es um das Gleiche gegangen. A._____ habe ihn angefragt, ob er für diesen Geld überweisen könne (Urk. 4/8 S. 2). Die Überweisungen habe er eigentlich immer über Western Union vorgenommen. Manchmal bei der Filiale beim Hauptbahnhof Zürich und sicher einmal am Albisriederplatz. Dann einmal in der Nähe des Aargauerhofes. A._____ habe das Überweisungsinstitut bestimmt, indem dieser mit ihm einfach dorthin gefahren sei. Er habe hauptsächlich nach Peru Geld überwiesen, aber auch mal in die Dominikanische Republik (Urk. 4/8 S. 3). Danach befragt, an wen diese Geldbeträge gerichtet/adressiert gewesen seien, sagte I._____, das seien alles Leute gewesen, die er nicht kenne. A._____ müsse diese kennen. Dieser habe diese Namen gebracht und ihm diese auf einen Zettel geschrieben. Weiter habe dieser auf diesen Zettel den Betrag aufgeschrieben und ihm das Geld in die Hand gedrückt. Das Geld habe er immer von A._____ gehabt. Am Anfang habe dieser ihn sicher persönlich gefragt. Mit zunehmender Dauer habe dieser ihn auch telefonisch gefragt, ob er für diesen "Bitzele" schicken könne. Es habe Fälle gegeben, da habe dieser ihn abgeholt und habe ihn dann vor die Türe der Western Union gefahren. Dort angekommen habe dieser ihm einen Zettel mit den Namen, dem Bestimmungsland und dem Geldbetrag in die Finger gedrückt. Gleichzeitig habe dieser ihm das Geld übergeben, das bereits von diesem abgezählt worden war. Er habe dann die Western Union betreten und dieser habe in dieser Zeit draussen gewartet. Nachdem er die Überweisungen vorgenommen habe, sei er zurückgegangen und in dessen Auto eingestiegen. Dort habe er diesem den Überweisungsbeleg ausgehändigt. Danach habe dieser ihn in der Regel wieder nach Hause gefahren. Das sei eine Variante gewesen. Die zweite Variante sei gewesen, dass dieser ihm das Geld nach Hause gebracht und ihn aufgefordert habe, diese Überweisung zu machen. Dieser habe ihm wieder einen Zettel mit Namen, es seien ja in der Regel lange Namen gewesen die er sich nicht habe merken können, sowie Land und Betrag, gegeben. Er sei dann mit dem Fahrrad zum Überweisungsbüro gefahren und danach wieder nach Hause. Dieser sei dann wieder zu ihm gekommen und habe den Beleg mit dem Überweisungscode geholt (Urk. 4/8 S. 4).

- 38 - Sämtlich Geldüberweisungen, die er getätigt habe, habe er im Auftrag von A._____ gemacht und auch immer das Geld von diesem persönlich übereicht bekommen. Er frage sich jetzt eben auch, weshalb er dies gemacht habe. Er habe einfach nicht gross darüber nachgedacht. Eine Belohnung habe er nicht erhalten, es sei ein Freundschaftsdienst gewesen und er habe absolut nichts dafür erhalten (Urk. 4/8 S. 5). Auf entsprechenden Vorhalt der einzelnen Überweisungen bestätigte I._____ diese für A._____ gemacht zu haben (Urk. 4/8 S. 7) 3.3.2. Anlässlich der Konfrontationseinvernahme bei der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 29. November 2010 (Urk. 4/10) bestätigte I._____ auf entsprechenden Vorhalt, wonach anhand den von der Western Union bzw. dem entsprechenden Institut edierten Unterlagen habe festgestellt werden können, dass I._____ an verschiedene Personen Geld übermittelt habe, von A._____ den Auftrage bekommen zu haben, Geld zu überweisen (Urk. 4/10 S. 2). Auf die Frage in welchem Zusammenhang die von I._____ im Zeitraum 16.04.2006 bis 05.04.2010 nach Südamerika gemachten Geldüberweisungen gestanden seien, sagte er, dass er den Zusammenhang nicht mehr genau wisse. A._____ habe ihn gefragt, ob er für diesen Geld überweisen könne. Um was es genau gegangen sei, habe dieser nie gesagt. Er habe es aber als Kollegendienst gemacht. Er habe schon gedacht, dass es um Drogen gehen könnte. A._____ habe ihm jeweils den Auftrag gegeben und die notwendigen Angaben (insbesondere Anschrift Empfänger) und das Geld gegeben (Urk. 4/10 S. 3). Auf die Frage nach dem Ablauf eines solchen Auftrages, gab I._____ zu Protokoll, dass dieser ihn angerufen und gefragt habe, ob er für diesen Geld überweise könne. Dieser sei vorbei gekommen und habe ihm einen Zettel mit dem Namen des Empfängers oder dem Geldbetrag gegeben. Manchmal habe dieser es ihm auch mündlich gesagt. Dieser habe ihn auch zu Western Union gefahren ihm den Code für den Empfänger übergeben (Urk. 4/10 S. 3 f.).

- 39 - 3.3.3. Der Beschuldigte verweigerte in der Konfrontationseinvernahme vom 29. November 2010 seine Aussagen dazu (Urk. 4/10 S. 2 f.). 3.3.4. Auf der von der W._____ AG eingereichten Liste (Urk. 4/8 act. 4 Anhang) sind acht von I._____ vorgenommene Überweisungen verzeichnet. Sodann befinden sich die Belege der drei fraglichen Überweisungen in Kopie bei den Akten (Urk. 4/8 act. 1-3). Die zwei Überweisungen vom 26.04.2006 und 17.04.2006 an E._____ in der Höhe von Fr. 1387.50 und Fr. 692.- wurden von I._____ in der Filiale der W._____ im Shopville getätigt (Urk. 4/8 act. 1-2). Die Überweisung vom 19.07.2007 in der Höhe von Fr. 4'000.- an F._____, …/Peru wurden durch I._____ bei der W._____ in der Filiale …-strasse vorgenommen (Urk. 4/8 act. 3). 3.5. Zutreffend hat die Vorinstanz ausgeführt, dass die Überweisungen nach Südamerika mit dem Drogenhandel des Beschuldigten in Zusammenhang standen und es nicht erstaune, wenn der Beschuldigte von den ersten Überweisungen im April 2006 und Juli 2007 nichts habe wissen wollen, um nicht bereits zu diesem Zeitpunkt in Verbindung mit Drogengeschäften gebracht zu werden. I._____ hat in Bezug auf die durch die W._____ AG erstellte Liste anerkannt diese Überweisungen getätigt zu haben, wobei sämtliche im Auftrag und mit Geld des Beschuldigen erfolgt seien. Freimütig hat er denn auch eingeräumt, sich heute zu fragen, weshalb er diese Überweisungen für den Beschuldigten gemacht habe. Es besteht kein Anlass an den detaillierten Aussagen von I._____ zu zweifeln. Die Angaben zum Ablauf der fraglichen Überweisungen im Auftrag des Beschuldigten stimmen zudem mit den diesbezüglichen Angaben von P._____ überein. Somit ist rechtsgenügend erstellt, dass I._____ sämtliche unter Ziffer II.1.4. aufgelisteten Überweisungen im Auftrag des Beschuldigten tätigte.

D. Entführung/Freiheitsberaubung und Nötigung 1. Der Beschuldigte bestritt zwar zuletzt nicht mehr, zusammen mit C._____ den Geschädigten B._____ an den Wohnort von C._____ verbracht zu haben,

- 40 doch behauptete er, dass es sich dabei um die Rückzahlung eines Darlehens gehandelt habe. 2. Als Beweismittel liegen die Aussagen des Geschädigten B._____ (Urk. 8/2 S. 10 ff.; Urk. 8/8 S. 5 ff.), der Zeugin Rechtsanwältin O._____ (Urk. 8/9 S. 3 ff.) und jene des Beschuldigten (Urk. 3/30 S. 12 f.) sowie die aufgrund des Beweisantrags des Verteidigers beigezogenen Verfahrensakten i.S. B._____ vor. Die Aussagen des Geschädigten B._____, der Zeugin O._____ und jene des Beschuldigten hat die Vorinstanz zutreffend zusammengefasst und sogfältig gewürdigt (Urk. 66 S. 94 ff.). Hinsichtlich der Stellungnahmen zu den beigezogenen Akten und der entsprechenden Beweiswürdigung ist auf A. 4.3. zu verweisen. Zusammengefasst kam die Vorinstanz korrekterweise zum Schluss, dass aufgrund der glaubhaften Aussagen von B._____ der in der Anklage geschilderte Sachverhalt rechtsgenügend erstellt ist. Es kann vollumfänglich auf die entsprechenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 66 S. 102 Ziff. 5; Art. 82 Abs. 4 StPO). Einzig ergänzend bleibt in Bezug auf das Argument der Verteidigung (Urk. 80 S. 23) anzumerken, dass ein Schlag auf den Kopf mit einer Gitarre oder einem Glas keine sichtbaren Spuren hinterlassen muss. Ob dies bei einem Schlag ins Gesicht anders wäre, kann offen bleiben, da dies von B._____ nicht behauptet wurde. Lediglich zur Verdeutlichung ist nochmals darauf hinzuweisen, dass sich die Behauptung des Beschuldigten, davon ausgegangen zu sein, dass es sich um das "Eintreiben" einer Darlehensschuld handle, als Schutzbehauptung erweist. Es ist dabei zum Einen festzuhalten, dass Geld, welches der Betreffende nicht mit sich trägt, selbstredend nicht erhältlich gemacht werden kann, indem man diesen an einem fremden Ort unter Gewaltanwendung festhält. Die Begründung des Beschuldigten für sein und C._____s Verhalten macht deshalb keinen Sinn. Ein Darlehen kann man vielmehr ganz legal auf dem Rechtsweg geltend machen. Zum Anderen leuchtet nicht ein, weshalb im Anschluss an das Festhalten des Geschädigten dessen Anwältin aufgesucht wurde, wenn nicht zur Abklärung, ob

- 41 der Geschädigte tatsächlich von der Polizei mit den importierten Drogen verhaftet worden war. IV. Rechtliche Würdigung 1. Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz Die Vorinstanz wandte zu Recht das alte Betäubungsmittelgesetz (aBetmG) an (die entsprechenden Taten erfolgten zwischen ca. 2006/2007 und dem 10. Mai 2010), da das neue BetmG im konkreten Fall nicht das mildere Recht für den Beschuldigten ist (Art. 26 BetmG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 StGB). Zwar kennt das seit 1. Juli 2011 in Kraft getreten BetmG den fakultativen Strafmilderungsgrund nach Art. 19 Abs. 3 lit. a BetmG bei der Tathandlung des Anstalten Treffens. Vorliegend hat zwar auch eine Bestrafung wegen Anstalten Treffens zu erfolgen, doch besteht in diesem konkreten Fall - zumal es sich um eine "Kann- Vorschrift" handelt - kein Anlass für eine Strafmilderung, da es insgesamt um einen Fall von Gewerbsmässigkeit geht und es Zufall war, dass es beim Anstalten Treffen blieb. Im Übrigen ist die durch die Vorinstanz vorgenommen rechtliche Würdigung bezüglich Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz korrekt [und zudem nicht bestritten], weshalb darauf verwiesen werden kann (Urk. 66 S. 104ff., Ziff. III.1.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Demgemäss ist der Beschuldigte der qualifizierten Widerhandlung gegen Art. 19 Ziff. 1 Abs. 2 bis 6 aBetmG in Verbindung mit Art. 19 Ziff. 2 lit. a und c aBetmG schuldig zu sprechen. 2. Geldwäscherei 2.1. Die Vorinstanz hat die vom Beschuldigten selber oder durch Drittpersonen vorgenommenen Überweisungen von Geld, das unbestrittenermassen aus seinem Drogenhandel stammte, als Geldwäscherei qualifiziert und demgemäss den Beschuldigten der mehrfachen Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB schuldig gesprochen.

- 42 - 2.2. Der Verteidiger führte vor Vorinstanz und anlässlich der Berufungsverhandlung aus, dass bezüglich dem Vorwurf der Geldwäscherei im vorliegenden Fall davon ausgegangen werde, dass alle der angeklagten und durch den Beschuldigten initiierten Geldüberweisungen nach Südamerika der Bezahlung von Unterkunft und Spesen der Drogentransporteure sowie der Bezahlung des Kokains gedient hätten (Urk. 50 S 29, Urk. 80 S. 24). Diese Transaktionen würden jedoch durch die Verurteilung des Beschuldigten wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz konsumiert. Das Bezahlen von Reisekosten und Spesen für Drogentransporteure und die Transaktionen zur Bezahlung von Drogen im Ausland diene klarerweise nicht dazu, die Ermittlung der Herkunft respektive der Auffindung oder Einziehung von Vermögenswerten zu erschweren. Ein rechtsgenügender Nachweis, dass einzelne der Transaktionen zur Beutesicherung vorgenommen worden seien, könne durch die Staatsanwaltschaft nicht erbracht werden, weshalb der Beschuldigte vom Vorwurf der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis StGB frei zu sprechen sei (Ur. 50 S. 29, Urk. 80 S 24f.). 2.3. Die rechtlichen Ausführungen der Vorinstanz zur Geldwäscherei sind zutreffend, weshalb darauf verwiesen werden kann (Urk. 66 S. 106 Ziff. 2; Art. 82 Abs. 4 StPO). Bezüglich Tathandlung ist grundsätzlich festzuhalten, dass bei Auslandstransaktionen jede Überweisung - und erst recht der physische Transport ins Ausland immer als tatbestandsmässig gilt. Somit ist jeder Transfer ins Ausland eine Geldwäschereihandlung, weil dadurch die Einziehung erschwert wird (Trechsel, StGB Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2013, Art. 305bis N 18). Ergänzend ist sodann auf BGE 122 IV 211 hinzuweisen. In diesem Entscheid hat sich das Bundesgericht u.a. mit der Frage der Abgrenzung zwischen Geldwäscherei und Betäubungsmitteltatbestände befasst und sich zur Frage der Konkurrenz wie folgt geäussert: "4. (…) Betäubungsmittel- und Geldwäschereitatbestände lassen sich begrifflich klar abgrenzen, beziehen sich auf einen unterschiedlichen Kontext und weisen eine eigenständige Zielsetzung auf. Dem steht nicht entgegen, dass die in Frage kommenden Sachverhalte im Betäubungsmittelstrafrecht eine faktische Nähe und einen kriminologischen Zusammenhang aufweisen. Während der unterschiedliche Rechtsgüterschutz, der sich in einer Analyse der tatsächlichen und tatbeständlichen Kriterien eindeutig be-

- 43 stimmen und abgrenzen lässt, für echte Konkurrenz spricht, bleiben die Gründe für die Annahme unechter Konkurrenz vage. Wie ausgeführt (E. 3), setzt nach Beendigung des Drogenhandelsdelikts eine neue und andersgerichtete Phase krimineller Tätigkeit ein, die angesichts von Art. 305bis StGB nicht mehr lediglich als mitbestrafte Nachtat eines bereits beendeten Delikts gewertet werden kann; diese Ansicht würde den Tatbestand seiner betäubungsmittelrechtlichen Anwendung grundsätzlich berauben. Art. 19 BetmG und Art. 305bis StGB schützen verschiedene Rechtsgüter und pönalisieren unterschiedliche kriminelle Verhaltensweisen, so dass echte Konkurrenz anzunehmen ist. 5. Zusammenfassend führen der Wortlaut von Art. 305bis StGB, die Zielsetzung des Gesetzes und die systematische Einordnung unter die Rechtspflegedelikte zur Anwendung des Vereitelungstatbestands auf den qualifizierten unerlaubten Betäubungsmittelhandel und in diesem Rahmen auf den Vortäter selbst. Art. 19 BetmG richtet sich in umfassender Weise gegen den illegalen Drogenhandel und Art. 19 Ziff. 1 Abs. 7 BetmG gegen dessen Finanzierung. Beide Tatbestände erfüllt, wer einerseits unmittelbar (auch mit Mitteln legaler Herkunft) Drogenhandel finanziert oder Drogengeld in den Drogenhandel reinvestiert und anderseits Geld aus verbrecherischem Drogenhandel unauffällig anlegt (in die legale Wirtschaft investiert) oder hinsichtlich einer späteren legalen oder illegalen (z.B. Drogenhandel) Investition wäscht. Unter gegebenen Voraussetzungen ist demnach der des qualifizierten Drogenhandels Schuldige, der Tathandlungen vornimmt, die geeignet sind, die Einziehung seiner Verbrechensbeute zu vereiteln, zusätzlich der Geldwäscherei schuldig zu sprechen, und zwar in echter Konkurrenz (Realkonkurrenz) im Sinne von Art. 68 Ziff. 1 StGB." (BGE 122 IV 223 E. 4 und 5). 2.4. Unter Hinweis auf die zitierte bundesgerichtliche Rechtsprechung sind die Geldüberweisungen ins Ausland als Geldwäscherei zu qualifizieren, weshalb der Beschuldigte der mehrfachen Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen ist. 3. Freiheitsberaubung und Entführung Betreffend den Vorwurf der Entführung und Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB ist Folgendes zu bemerken: Der Freiheitsberaubung macht sich strafbar, wer jemanden unrechtmässig festnimmt, unrechtmässig gefangen hält oder auf andere Weise jemandem unrechtmässig die Freiheit entzieht (Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). Wer dagegen jemanden an einen

- 44 anderen Ort verbringt, wo er sich in der Gewalt des Täters oder eines Dritten befindet und unabhängig von dessen Willen nicht an seinen früheren Aufenthaltsort zurückkehren kann, macht sich der Entführung strafbar. Wenn jemand eine Person verschleppt und in der Folge gefangen hält, liegt eine Entführung und eine Freiheitsberaubung vor, wobei Erstere in Letztere übergeht, sobald das Opfer nicht mehr verschoben, sondern am Zielort festgehalten wird (Delnon/Rüdy in BSK StGB II, 3. Auflage, Basel 2013, N 46 zu Art. 183). Durch eine List gelang es dem Beschuldigten und C._____, den Geschädigten in das Auto von C._____ zu locken und in der Folge mit aktivierter Kindersicherung an einen anderen Ort zu bringen und schliesslich im Haus von C._____ gefangen zu halten. Mit diesem Vorgehen hat sich der Beschuldigte folglich der Entführung und der Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 u. Abs. 2 StGB schuldig gemacht. 4. Nötigung Den zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen zur Nötigung und des Versuches hiezu ist nichts beizufügen und es kann vollumfänglich auf diese verwiesen werden (Urk. 66 S. 110 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Demgemäss ist der Beschuldigte der mehrfachen versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. V. Sanktion 1. Strafrahmen Die Vorinstanz legte den abstrakten Strafrahmen - ausgehend von der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz als schwerstem Delikt korrekt auf Freiheitstrafe von einem Jahr bis zu 20 Jahren fest, womit eine Geldstrafe verbunden werden kann (Urk. 66 S. 112; Art. 19 Ziff. 1 Abs. 9 aBetmG; Art. 47 StGB). Strafmilderungsgründe liegen keine vor.

- 45 - 2. Beanstandungen Die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich macht geltend, dass den Beschuldigten bezüglich der Betäubungsmitteldelikte ein schweres Verschulden treffe, habe er doch insgesamt 16 Kokaineinfuhren unter Einsatz von 6 Personen durchgeführt. Diese Widerhandlungen hätten zumindest 21.592 Kokaingemisch betroffen, welches, wie das Bezirksgericht zurecht festgehalten hätte, hoch konzentriert gewesen sei, hätten doch alle drei Reinheitsproben, die vorgenommen werden konnten, über 70% gelegen. Selbst unter der für den Beschuldigten günstigen Annahme eines durchschnittlichen Reinheitsgehaltes von 70% habe es sich damit um eine Menge von klar mehr als 15 kg reinem Kokain gehandelt. Zudem sei der Beschuldigte als selbständiger "Unternehmer" tätig gewesen. Alles sei in seine "Organisation" eingebunden gewesen: die Drogenbeschaffung, die Verarbeitung und der Verkauf. Der Beschuldigte habe eine hohe kriminelle Energie gezeigt und sei stets auf der Suche nach neuen Kurieren gewesen, wie es sich für einen selbständigen "Unternehmer" ja auch gehöre. "Seine" Drogenkuriere und Mitarbeiter habe er stark überwacht. Dieses Bedürfnis nach Überwachung sei denn auch der Grund gewesen, weshalb er P._____ chauffiert habe, als dieser Drogen ausgetragen habe. Dies verkenne die erste Instanz, wenn es aus diesem Umstand, dem Chauffieren, schliesse, dass man den Beschuldigten nicht als Drogenboss bezeichnen könne. Wie anders als Drogenboss bezeichne man jemanden, der unter Zuhilfenahme eines "Handlangers fürs Grobe" an einem "seiner" Kuriere ein Exempel statuiere, weil dessen (im Übrigen zutreffenden) Erklärungen, er sei von der Polizei verhaftet und dabei des eingeführten Kokains entledigt worden, nicht traue. Wer ausser dem Chef erlaube sich, das Aussageverhalten von Mitbeteiligen durch Drohungen auf Wänden von Abstandszellen beeinflussen zu versuchen. Der Beschuldige habe das Sagen gehabt, was sich auch darin gezeigt habe, dass er die ihm angelasteten Geldwäschereihandlungen unter Einbezug von Drittpersonen, die wiederum seinen Anweisungen zu folgen gehabt hätten, durchgeführt habe. Seine Gleichgültigkeit gegenüber den Vorstrafen im Bereich der Strassenverkehrsgesetzgebung, welche ihn keineswegs von dreister, weiterer Delinquenz in diesem Bereich habe abhalten lassen, sei nur das i-Tüpfelchen. Insgesamt erscheine eine Freiheitsstrafe von 8 Jahren für die Ver-

- 46 fehlungen des Beschuldigten im Betäubungsmittelbereich als angemessen (Urk. 67 S. 2 f.). 3.1. Tatkomponente 3.1.1. Zum objektiven Tatverschulden in Bezug auf das schwerste Delikt, die qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, ist vorweg auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 66 S. 114f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Ergänzend ist auszuführen, dass der Beschuldigte bei Drogengeschäften von umgerechnet über 15 kg reinem Kokain massgeblich beteiligt war und zwar in allen Phasen, d.h. Bestellung des Stoffes, Anheuerung der Kuriere und Organisation von deren Reisen, dann - wenn das Heroin in die Schweiz gelangt war - Verarbeitung, Verteilung und Absetzen der Ware mittels seines "Personals". Sein Personal - in der Regel Kokainabhängige - hat er denn auch finanziell und stoffmässig in Abhängigkeit gehalten und diese praktisch lückenlos überwacht, wenn diese für ihn tätig waren. Mit der Staatsanwaltschaft kann von einem eigentlichen "Unternehmertum" ausgegangen werden. Damit ist von einem erheblichen Verschulden auszugehen. Unter Berücksichtigung der Drogenmenge von über 15 kg reinen Heroins erscheint eine Einsatzstrafe von 6 Jahren als angemessen. 3.1.2. Die Vorinstanz hat zutreffend festgehalten, dass die Entführung, Freiheitsberaubung und Nötigungen in einem derart engen Zusammenhang stehen, dass sie gemeinsam zu werten seien und kommt zum Schluss, dass bei diesem Tatkomplex von einem erheblichen Verschulden ausgegangen werden müsse (Urk. 66 S. 115 Ziff. 3.2.). Die ganzen Tatumstände, nämlich der Vorwand, man werde die Sachlage unter Mithilfe eines Polizisten im Kanton Aargau klären, dann das Platznehmen-Lassen von B._____ auf dem Rücksitz des Fahrzeuges, wobei sich aufgrund der aktivierten Kindersicherung die hinteren Fahrzeugtüren nicht mehr öffnen liessen, das Verbringen mit einem Sack über dem Kopf an den Wohnort von C._____ und dann das stundenlange Festhalten auch über Nacht, die Schläge ins Gesicht und Vorhalten einer Schusswaffe sind als äusserst skrupellos zu werten und es sind kaum schlimmere Nötigungshandlungen vorstellbar. Der Beschuldigte hat C._____ als seinen "Handlanger" aufgeboten und eingesetzt

- 47 und diesem für seine Dienste eine beachtliche Entlöhnung in Aussicht gestellt. Ausserdem war er bei den meisten nicht von ihm ausgeführten Nötigungshandlungen anwesend. Der Beschuldigte traktierte B._____ sodann selber mit Schlägen und Gegenständen und Fusstritten gegen den Rücken. Insbesondere setzte er mindestens zweimal ein Elektroschockgerät gegen die Halsschlagader und den Nacken des Geschädigten B._____ ein. Führt man sich vor Augen, dass diese Aktion den Zweck hatte, über den Verbleib des von B._____ eingeführten und durch die Polizei sichergestellten Kokains Auskunft zu erlangen, so ist das Verschulden des Beschuldigten als erheblich bis schwer zu werten. Bei einem abstrakten Strafrahmen bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe ist dieses erhebliche bis schwere Verschulden deutlich oberhalb der Hälfte anzusiedeln, ausgehend von einer gegenüber C._____ wesentlich höheren Einsatzstrafe bei den Betäubungsmitteldelikten. Unter Berücksichtigung der Asperation ist somit die für die Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz ausgefällte Einsatzstrafe um 30 Monate zu erhöhen. 3.1.3. Den zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zum Verschulden bezüglich der mehrfachen Geldwäscherei und der daraus resultierenden Erhöhung der Einsatzstrafe um 6 Monate ist nichts beizufügen und es kann darauf verwiesen werden (Urk. 66 S. 116 Ziff. 3.3.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.1.4. Ebenfalls zutreffend ist die Vorinstanz zum Schluss gekommen, dass das Verschulden des Beschuldigten in Bezug auf das Fahren trotz Entzug nicht mehr leicht sei und eine Asperationsstrafe von 3 Monaten Freiheitsstrafe angemessen sei (Urk. 66 S. 117 Ziff. 3.4.). Auf die diesbezüglichen Erwägungen ist vollumfänglich zu verweisen (Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.1.5. Zusammenfassend ist gestützt auf die objektive und subjektive Tatkomponente von einer hypothetischen Einsatzstrafe von 9 Jahren und drei Monaten auszugehen.

- 48 - 3.2. Täterkomponente a) Persönliche Verhältnisse, Werdegang Bezüglich der persönlichen Verhältnisse und des Werdeganges des Beschuldigten kann auf die zutreffenden Ausführungen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (Urk. 66 S. 113 Ziff. 2). Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 28. Oktober 2013 führte der Beschuldigte aktualisierend und ergänzend aus, er wolle nach Abschluss des Strafverfahrens ein Bürofachdiplom machen und dann 50% arbeiten. Weiter wolle er mit seiner Familie zusammenziehen und ein deliktfreies Leben führen (Urk. 78 S. 3f.]. Aus den persönlichen Verhältnissen und dem Werdegang lassen sich keine strafzumessungsrelevanten Faktoren ableiten. b) Vorstrafen Der Beschuldigte hat 3 Vorstrafen (Urk. 77). Diese zum Teil einschlägigen Vorstrafen wirken sich leicht straferhöhend aus. c) Nachtatverhalten Der Beschuldigte konnte sich - nach anfänglichen Bestreitungen - erst aufgrund der erdrückenden Beweislast zu gewissen Zugeständnissen durchringen. Die Vorinstanz hat richtig festgehalten, dass dabei nicht von einem eigentlichen Geständnis die Rede sein könne, weshalb dem Beschuldigen seine Zugeständnisse lediglich in geringem Masse zugutegehalten werden könnten. 3.3. Würdigung Ausgehend von einer Einsatzstrafe von 9 Jahren und drei Monaten und unter Berücksichtigung der straferhöhenden (drei Vorstrafen) und strafmindernden (Geständnis im weitesten Sinne) Faktoren, erscheint eine Freiheitsstrafe von 9 Jahren dem Verschulden und den persönlichen Ve

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