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Zürich Obergericht Strafkammern 05.04.2013 SB120387

April 5, 2013·Deutsch·Zurich·Obergericht Strafkammern·PDF·13,561 words·~1h 8min·4

Summary

qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz etc.

Full text

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB120387-O/U/eh

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Marti, Präsident, Oberrichterin lic. iur. L. Chitvanni und Ersatzoberrichterin lic. iur. C. Brenn sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. C. Baumgartner

Urteil vom 5. April 2013 in Sachen

A._____, Beschuldigter und I. Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

gegen

B._____, Privatklägerin und II. Berufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____

sowie

Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. A. Knauss, Anklägerin betreffend qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Bülach vom 29. März 2012 (DG110099)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 20. Juni 2011 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 47).

Urteil und Beschluss der Vorinstanz: (Urk. 142) Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird eingestellt betreffend − mehrfacher Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB in den Anklagepunkten 1.5. (ND 16), 1.6. (ND 18), 1.7. (ND 19) sowie 1.8. (ND 20), − mehrfacher Hausfriedensbruch im Sinne von Art. 186 StGB in den Anklagepunkten 1.4. (ND 15), 1.5. (ND 16), 1.6. (ND 18), 1.7. (ND 19) sowie 1.8. (ND 20). 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin 6, C._____, wird auf den Zivilweg verwiesen (Anklagepunkt 1.6., ND 18). 4. Das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin 15, D._____ AG, als Rechtsnachfolgerin der Privatklägerin 6, C._____, wird auf den Zivilweg verwiesen (Anklagepunkt 1.6., ND 18). 5. Das Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren des Privatklägers 17, E._____, wird auf den Zivilweg verwiesen (Anklagepunkt 1.5., ND 16). 6. (Mitteilungen) 7. (Rechtsmittel)

- 3 - Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig − der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 al. 4, 5 und 6 aBetmG in Verbindung mit Ziff. 2 lit. b aBetmG, − des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Ziff. 2 und 3 StGB, − des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 StGB, − des Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB, − der gewerbsmässigen Hehlerei im Sinne von Art. 160 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Ziff. 2 StGB, − der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB, − des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 4 Jahren und 3 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 697 Tage durch Haft erstanden sind. 3. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen. 4. Es wird eine ambulante Behandlung des Beschuldigten im Sinne von Art. 63 StGB angeordnet. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird nicht zugunsten der ambulanten Behandlung aufgeschoben. 5. Der Erlös aus der Verwertung der mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 10. Juni 2011 beschlagnahmten und eingezogenen Gegenstände wird zur Deckung der auf den Beschuldigten entfallenden Verfahrenskosten verwendet. 6. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin 1, B._____, aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches wird die Privatklägerin 1 auf den Zivilweg verwiesen (Anklagepunkt 2.6., ND 12). 7. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 1, B._____, Fr. 2'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 27. September 2009 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen (Anklagepunkt 2.6., ND 12).

- 4 - 8. Das Schadenersatzbegehren des Privatklägers 2, F._____ wird auf den Zivilweg verwiesen (Anklagepunkt 1.3., ND 14). 9. Es wird vorgemerkt, dass der Beschuldigte die Schadenersatzforderung der Privatklägerin 3, G._____, im Betrag von Fr. 200.– anerkannt hat (Anklagepunkt 1.4., ND 15). 10. Das Schadenersatzbegehren des Privatklägers 4, H._____, wird auf den Zivilweg verwiesen (Anklagepunkt 2.7., ND 17). 11. Das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin 5, I._____ GmbH, wird auf den Zivilweg verwiesen (Anklagepunkt 1.6., ND 17). 12. Es wird vorgemerkt, dass der Beschuldigte die Schadenersatzforderung der Privatklägerin 6, C._____, im Betrag von Fr. 500.– anerkannt hat (Anklagepunkt 1.9., ND 22). 13. Es wird vorgemerkt, dass der Beschuldigte die Schadenersatzforderung der Privatklägerin 7, J._____ AG, im Betrag von Fr. 500.– anerkannt hat (Anklagepunkt 1.10., ND 25). 14. Es wird vorgemerkt, dass der Beschuldigte die Schadenersatzforderung des Privatklägers 8, K._____, im Betrag von Fr. 2'231.70 anerkannt hat. Im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren auf den Zivilweg verwiesen (Anklagepunkt 1.11., ND 27). 15. Das Schadenersatzbegehren des Privatklägers 9, L._____, wird auf den Zivilweg verwiesen (Anklagepunkt 1.12., ND 28). 16. Das Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren der Privatklägerin 10, M._____, wird auf den Zivilweg verwiesen (Anklagepunkt 1.14., ND 32). 17. Es wird vorgemerkt, dass der Beschuldigte die Schadenersatzforderung der Privatklägerin 11, Baugenossenschaft N._____, im Betrag von Fr. 1'000.– anerkannt hat (Anklagepunkt 1.17., ND 35). 18. Das Schadenersatzbegehren des Privatkläger 12, O._____, wird auf den Zivilweg verwiesen (Anklagepunkt 1.20., ND 40).

- 5 - 19. Das Schadenersatzbegehren des Privatkläger 13, P._____, wird auf den Zivilweg verwiesen (Anklagepunkt 1.21., ND 42). 20. Das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin 14, Garage Q._____, wird auf den Zivilweg verwiesen (Anklagepunkt 2.12., ND 45). 21. Es wird vorgemerkt, dass der Beschuldigte die Schadenersatzforderung der Privatklägerin 15, R._____ AG, als Rechtsnachfolgerin der Geschädigten S._____ & Co, im Betrag von Fr. 4'551.50.– anerkannt hat. Im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren auf den Zivilweg verwiesen (Anklagepunkt 1.14., ND 32). 22. Das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin 15, R._____ AG, als Rechtsnachfolgerin der Privatklägerin 10, M._____, wird auf den Zivilweg verwiesen (Anklagepunkt 1.16., ND 34). 23. Das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin 16, D._____ AG, als Rechtsnachfolgerin der Privatklägerin 6, C._____, wird auf den Zivilweg verwiesen (Anklagepunkt 1.9., ND 22). 24. Das Schadenersatz- sowie Genugtuungsbegehren des Privatklägers 18, T._____, wird auf den Zivilweg verwiesen (Anklagepunkt 1.9., ND 22). 25. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'500.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 5'000.– Gebühr für die Strafuntersuchung Fr. 6'703.50 Kosten KAPO Fr. 463.75 ausserkantonale Untersuchungskosten Fr. 3'030.80 Auslagen Vorverfahren Fr. 30'000.– Akontozahlungen im Vorverfahren für amtliche Verteidigung Fr. amtl. Verteidigungskosten (ausstehend) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 26. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt; davon ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Verteidigung, welche einstweilen und unter dem Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO von der Gerichtskasse übernommen werden.

- 6 - 27. (Mitteilungen) 28. (Rechtsmittel)

Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten (Urk. 195): 1. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf des Angriffs i.S.v. Art. 134 StGB (ND 12) vollumfänglich freizusprechen. 2. Er sei (für die anerkannten Delikte) mit einer Freiheitsstrafe von max. 3 Jahren zu bestrafen, unter Anrechnung der bereits erstandenen Polizeiund Untersuchungshaft sowie des vorzeitigen Strafvollzugs. 3. Es seien die von der Privatklägerin geltend gemachten Genugtuungsforderungen (sowie allfällige Schadenersatzbegehren) abzuweisen. Eventualanträge (für den Fall eines Schuldspruchs betr. ND 12): 4. Der Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von max. 3 Jahren und 3 Monaten zu bestrafen. 5. Es sei die von der Vorinstanz der Privatklägerin zugesprochene Genugtuungssumme im Betrag von CHF 2'000.-- zuzüglich 5% Zins ab dem 27. September 2009 zu bestätigen. Alles unter ausgangsgemässer Regelung der Kostenfolge.

b) Der Staatsanwaltschaft (schriftlich, Urk. 163): Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.

- 7 c) Der Vertreterin der Privatklägerin B._____ (Urk. 196): 1. Der Beschuldigte A._____ sei der Straftat des Angriffs im Sinne der Vorinstanz schuldig zu sprechen. 2. Es sei im Sinne der Vorinstanz zu bestätigen, dass der Beschuldigte A._____ dem Grundsatze nach der Geschädigten schadenersatzpflichtig nebst Zins zu 5% seit dem 27. September 2009 ist. 3. Der Beschuldigte A._____ sei zu verpflichten, der Geschädigten eine Genugtuungssumme von CHF 50'000.-- für sie persönlich und CHF 10'000.-- für ihre Tochter auszurichten, beides nebst Zins zu 5% sei dem 27. September 2009. 4. Die Kosten des vorliegenden Verfahrens seien dem Beschuldigten aufzuerlegen. Erwägungen: I. Prozessgeschichte und Umfang der Berufung 1. Vorinstanzliches Urteil 1.1. Nachdem die Staatsanwaltschaft IV am 20. Juni 2011 gegen A._____, U._____, V._____, W._____, AA._____ und AB._____ Anklage erhoben hatte, fällte das Bezirksgericht Bülach am 29. März 2012 gegen die Beschuldigten das Urteil. Auf das oben zitierte Urteil, welches den Beschuldigten A._____ betrifft, kann zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich verwiesen werden (vgl. Urk. 142). 1.2. Mit Eingabe vom 2. April 2012 liess der Beschuldigte dagegen Berufung anmelden (vgl. Urk. 101). Am 3. August 2012 erstattete die Verteidigung die Berufungserklärung (vgl. Urk. 144). Darin erklärte sie, das vorinstanzliche Urteil werde in den folgenden Teilen angefochten (vgl. Urk. 144 S. 1):

- 8 - - den Schuldpunkt betr. Anklagepunkt Ziff. 2.6. zu ND 12 (vgl. Urk. 93 S. 3), Urteil Ziff. III. 3., IV. 4.2. betr. Art. 134 StGB, Erkenntnis Ziff. 1 betreffend Art. 134 StGB (Art. 399 Abs. 4 lit. a StPO), - die Bemessung der Strafe, Urteil Ziff. V., Erkenntnis Ziff. 2 (Art. 399 Abs. 4 lit. b StPO), - die Kosten-, Entschädigungs- und Genugtuungsfolgen in Zusammenhang mit Anklagepunkt Ziff. 2.6. zu ND 12, Urteil Ziff. IX. 2., Erkenntnis Ziff. 7, Art. 399 Abs. 4 lit. f StPO). Im Übrigen erklärte sie, keine weiteren Beweisanträge zu stellen (Art. 399 Abs. 3 lit. c StPO, vgl. Urk. 144 S. 2). 1.3. Mit Eingabe vom 27. August 2012 liess auch die Privatklägerin B._____ Berufung anmelden (vgl. Urk. 150). In Verdeutlichung ihrer Teilberufungserklärung liess sie die folgenden Anträge stellen (vgl. Urk. 159 S. 2): 1. Es sei zu bestätigen, dass der Beschuldigte sich des Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB gegen die Privatklägerin schuldig gemacht hat. 2. Es sei der Beschuldigte zu verpflichten, der Privatklägerin B._____, eine Genugtuungssumme von Fr. 25'000.-- für sie persönlich und Fr. 5'000.-- für ihre Tochter auszurichten, nebst Zinsen zu 5% seit dem 27. September 2009." Mit Eingabe vom 31. August 2012 (Urk. 152) reichte die Vertreterin der Privatklägerin B._____ sodann im Sinne eines Beweisantrages das über die Privatklägerin erstellte psychiatrische Gutachten der Gutachterstelle Solothurn für interdisziplinäre Begutachtungen "gutso" vom 28. Juni 2012 (vgl. Urk. 154) ins Recht. An der Berufungsverhandlung vom 4. April 2013 erhöhte die Vertreterin der Privatklägerin die Genugtuungsforderung für die Privatklägerin selbst auf CHF 50'000.-- und diejenige für ihre Tochter auf CHF 10'000.--, beides nebst Zins zu 5% seit dem 27. September 2009 (Urk. 196). 1.4. Demgegenüber verzichtete die Staatsanwaltschaft auf Anschlussberufung und beantragte die Bestätigung des vorinstanzliches Urteils (vgl. Urk. 163). Sie erklärte gleichzeitig, dass sie sich am weiteren Verfahren nicht aktiv beteiligen werde und ersuchte um Dispensation von der Teilnahme an der Berufungs-

- 9 verhandlung. Bezüglich des Beweisantrages der Privatklägerin verzichtete sie auf eine Stellungnahme. 1.5. In der Folge wurde zur Berufungsverhandlung vorgeladen, zusammen mit den weiteren Berufungsverfahren SB120389 (AA._____) und SB120384 (AB._____). Die Berufungsverhandlung fand am 4. April 2013 statt. 2. Umfang der Berufung 2.1. Gestützt auf die oben zitierten Berufungserklärungen sind folgende Punkte des vorinstanzlichen Beschlusses und Urteils nicht angefochten und daher in Rechtskraft erwachsen, was festzustellen ist: 2.1.1. Dispositiv-Ziffer 1 - 5 des vorinstanzlichen Beschlusses 2.1.2. Dispositiv-Ziffer 1 des vorinstanzlichen Urteils mit Ausnahme des Schuldspruches betreffend Angriff im Sinne von Art. 134 StGB 2.1.3. Dispositiv-Ziffer 4 des vorinstanzlichen Urteils (Anordnung einer ambulanten Massnahme) 2.1.4. Dispositiv-Ziffer 5 des vorinstanzlichen Urteils (Verwendung des Verwertungserlöses der eigezogenen Gegenstände zur Deckung der Verfahrenskosten) 2.1.5. Dispositiv-Ziffern 8 - 24 (Regelung der Zivilansprüche) 2.1.6. Dispositiv-Ziffer 25 (Kostenfestsetzung) 2.1.7. Dispositiv-Ziffer 26 (Kostenauflage) 2.2. Zur Disposition stehen und daher im Berufungsverfahren zu behandeln sind daher folgende Punkte des vorinstanzlichen Urteils: 2.2.1. Dispositiv-Ziffer 1 ausschliesslich hinsichtlich des Schuldspruches wegen Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB 2.2.2. Dispositiv-Ziffer 2 und 3 (Sanktion und Vollzug) 2.2.3. Dispositiv-Ziffer 6 und 7 (Zivilansprüche Privatklägerin B._____)

- 10 - II. Prozessuales 1. Beweisantrag 1.1. Mit Schreiben vom 31. August 2012 (Urk. 152) reichte die Vertreterin der Privatklägerin im Sinne eines Beweisantrages das über die Privatklägerin erstellte psychiatrische Gutachten der Gutachterstelle Solothurn für interdisziplinäre Begutachtungen "gutso" vom 28. Juni 2012 (vgl. Urk. 154) ins Recht. 1.2. Da die erwähnte Urkunde bereits bei den Akten ist, sind diesbezüglich keine weiteren Anordnungen zu treffen. 2. Anwendbares Prozessrecht 2.1. Seit dem 1. Januar 2011 steht die Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO) in Kraft. Vorliegend stehen Delikte aus den Jahren 2009 und 2010 zur Beurteilung an, der vorinstanzliche Entscheid erging am 29. März 2012. Damit stellt sich die Frage nach dem anwendbaren Prozessrecht. 2.2. Art. 448 der StPO bestimmt, dass Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind, grundsätzlich nach neuem Recht fortgeführt werden, wobei Verfahrenshandlungen, die vor Inkrafttreten der StPO angeordnet oder durchgeführt worden sind, ihre Gültigkeit behalten (vgl. Art. 448 Abs. 1 und 2 StPO). Weiter regelt Art. 454 StPO, dass für Rechtsmittel gegen erstinstanzliche Entscheide, die nach Inkrafttreten der StPO gefällt werden, neues Recht gilt. 2.3. Im vorliegenden Verfahren ist damit das neue Prozessrecht (StPO) anwendbar, wobei für Fragen nach der Gültigkeit von Verfahrenshandlungen, die vor Inkrafttreten der StPO vorgenommen wurden, das alte kantonale Prozessrecht, namentlich die bis Ende 2010 gültige Fassung der Strafprozessordnung des Kantons Zürich (StPO ZH) massgebend ist. 3. Anwendbares Recht (BetmG) Die Vorinstanz hat korrekt festgehalten, dass das Betäubungsmittelgesetz seit dem 1. Juli 2011 eine neue Fassung aufweist. Gemäss Art. 26 BetmG in Verbin-

- 11 dung mit Art. 2 StGB wäre diese im vorliegenden Fall jedoch nur anwendbar, wenn das neue Recht das mildere wäre. Da dies - wie die Vorinstanz korrekt erläuterte - in concreto nicht der Fall ist, ist altes Recht anwendbar (vgl. 142 S. 22). 4. Anklageprinzip Die Verteidigung rügt eine Verletzung des Anklageprinzips. Sie macht geltend, die Anklageschrift sei ungenügend abgefasst und lasse eine Verurteilung des Beschuldigten wegen Angriffs (Art. 134 StGB) nicht zu (Urk. 195 S. 3ff.). Auf diese Rüge ist nachfolgend unter Ziff. III. 2.3 im Rahmen der Beweiswürdigung einzugehen. III. Schuldpunkt 1. Vorbemerkung Wie schon oben dargestellt, ist hinsichtlich des Schuldpunktes im Berufungsverfahren einzig der Vorwurf gemäss Anklageziffer 2.6., ND 12, zu behandeln. Die weiteren Vorwürfe stehen nicht mehr zur Diskussion. 2. Anklagevorwurf gemäss Anklage Ziff. 2.6., ND 12 und Ausgangslage 2.1. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, am 27. September 2009, gemeinsam mit einer weiteren Person (V._____) die Privatklägerin B._____ derart geschlagen und getreten zu haben, dass diese zu Boden stürzte und durch die Schläge, die Tritte und den Sturz diverse in der Anklage aufgeführte Verletzungen erlitt, welche sie bewusst und billigend in Kauf genommen hätten (Vgl. Anklageschrift Ziff. 2.6., ND 12, S. 40). 2.2. Die Vorinstanz sprach den diesbezüglich Mitbeschuldigten V._____ in Anwendung des Grundsatzes " in dubio pro reo" des Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB frei, weil sie an seiner Beteiligung am Übergriff erhebliche Zweifel hegte (vgl. Urk. 142 S. 21 und Urk. 167 S. 23 und Dispositiv-Ziffer 2, S. 57). Dieser Freispruch ist in Rechtskraft erwachsen und ist in diesem Verfahren nicht mehr in Frage zu stellen.

- 12 - 2.3. Die Verteidigung rügte eine Verletzung des Anklageprinzips. Sie brachte vor, die Vorinstanz habe die Erfüllung des Tatbestands von Art. 134 StGB in beinahe willkürlicher Art und Weise begründet. Der Tatbestand des Angriffs hätte nur dann erfüllt werden können, wenn an der gewaltsamen tätlichen Einwirkung mindestens zwei Personen beteiligt gewesen wären. Nachdem die Vorinstanz lediglich den Beschuldigten schuldig gesprochen, den Mitangeklagten V._____ hingegen in dubio freigesprochen habe, falle eine Verurteilung wegen Angriffs ausser Betracht. Damit es trotzdem zu einer Verurteilung des Beschuldigten habe kommen können, habe sich die Vorinstanz offensichtlich entschlossen, derart vom Sachverhalt abzuweichen, als sie den Mitbeschuldigten V._____ kurzerhand durch (mindestens) einen unbekannte Dritten ersetzt habe und zwar einen Dritten, der in der Anklageschrift nicht erwähnt sei. Der Vorwurf an den Beschuldigten, er habe sich gemeinsam mit V._____ des Angriffs schuldig gemacht, sei gravierend und die Benennung des Mitbeschuldigten V._____ zweifellos als unabdingbare Sachverhaltsangabe zu betrachten, an welche das Strafgericht vollumfänglich gebunden sei. An das Anklageprinzip seien im vorliegenden Fall hohe Anforderungen zu stellen. Gestützt auf den Anklagegrundsatz und den sich daraus ergebenden Grundsatz der Immutabilität sowie der Umgrenzungsfunktion der Anklageschrift, hätte der Freispruch des Mitbeschuldigten V._____ zwangsläufig auch zum Freispruch des Beschuldigten führen müssen (Urk. 195 S. 3ff.). Im Folgenden sind somit die Grundsätze des Anklageprinzips festzuhalten. 2.3.1. Der Anklagegrundsatz ist in Art. 9 StPO verankert, wobei Art. 325 StPO die Anforderungen an den Inhalt der Anklageschrift konkretisiert. Danach bezeichnet die Anklageschrift möglichst kurz, aber genau, die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit sowie Art und Folgen der Tatausführung (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO). Damit wird verlangt, dass die Anklageschrift den Sachverhalt möglichst präzise und konzise darstellt. Die vorgeworfenen Verhaltensweisen sind nicht generell zu umschreiben, sondern möglichst zu spezifizieren. Dadurch sollten die dem Beschuldigten zur Last gelegten Delikte in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert werden, so dass er bzw. seine Verteidigung sich in der Hauptverhandlung effektiv dagegen zur Wehr setzen kann (BSK StPO-Heimgartner/Niggli, Art. 325 N 19). Ent-

- 13 sprechend besteht keine Verletzung des Anklageprinzips, solange der Beschuldigte aus der Anklage ersehen kann, was ihm konkret vorgeworfen wird, und er sich gestützt auf diese Informationen auch effektiv (oder wirksam) verteidigen kann. 2.3.2. Bezieht man diese Grundsätze auf den vorliegenden Fall, so ist festzuhalten, dass der Beschuldigte jederzeit genau wusste und weiss, was ihm konkret vorgeworfen wird. Er und sein Verteidiger konnten sich im bisherigen Verfahren daher auch unmissverständlich gegen die Vorwürfe verteidigen. Weiter ist zu erwähnen, dass die Vorinstanz den in der Anklageschrift Mitbeschuldigten V._____ nicht deshalb freisprach, weil sie zum Schluss gelangte, der Beschuldigte habe allein gehandelt, sondern weil nicht erstellt werden konnte, dass V._____ der weitere Beteiligte am Angriff war. Mit anderen Worten konnte dessen Identität nicht überzeugend geklärt werden. Jedoch war stets klar, dass es einen zweiten Angreifer gab. Daraus geht hervor, dass die Anklage V._____ im Sinne eines weiteren Beteiligten erfasste. Es war daher von der Vorinstanz nicht willkürlich, wenn sie von einem unbekannten Dritten ausging. Die Verteidigungsrechte des Beschuldigten wurden dadurch in keiner Weise tangiert. Damit steht fest, dass die vorliegende Anklage entgegen der Rüge der Verteidigung den strafprozessualen Anforderungen genügt. 2.4. Der Beschuldigte bestreitet, die Privatklägerin angegriffen zu haben, weshalb im Folgenden zu prüfen ist, ob der Sachverhalt rechtsgenügend erstellt ist. Die Vorinstanz hat die theoretischen Grundsätze der richterlichen Beweiswürdigung ausführlich und korrekt zitiert, so dass diesbezüglich zur Vermeidung von unnötigen Wiederholungen vollumfänglich auf die entsprechenden Erwägungen zu verweisen ist (vgl. Urk. 142 S. 8 ff. Ziff. 2). 3. Sachverhalt 3.1. Die Vorinstanz hat richtig festgehalten, dass sich die Beweisführung vorliegend auf die Aussagen der Privatklägerin B._____ (ND 12 Urk. 3/1-6), die Aussagen des Beschuldigten (ND 12 Urk. 2/1 und 5, Urk. 76), die Aussagen des Mitbeschuldigten V._____ (ND Urk. 2/3 f. und 5; Urk. 76) und W._____ (ND 12 Urk.

- 14 - 2/4) sowie den ärztlichen Befund des Universitätsspital Zürich (ND 12 Urk. 5/5) und auf die Bildaufnahmen der Privatklägerin vom 28. September und 9. Oktober 2009 (ND 12 Urk. 5/10) stützt (vgl. 142 S. 10). Sie hat in der Folge diese Beweismittel in ihrem Entscheid ausführlich wiedergegeben, so dass vorliegend darauf verwiesen werden kann (vgl. Urk. 142 S. 10 ff.). 3.2. Die Vorinstanz hielt vorweg zutreffend fest, dass als erstellt gelten muss, dass ein Übergriff auf die Privatklägerin statt fand. Einerseits sind die von der Privatklägerin erlittenen und in der Anklageschrift aufgeführten Verletzungen im ärztlichen Bericht der Klinik für Unfallchirurgie des Universitätsspitals Zürich, wo die Privatklägerin nach der Tat hospitalisiert werden musste, dokumentiert (vgl. ND 12 Urk. 5/5). Andererseits steht aufgrund der durchgeführten Einvernahmen und der Feststellungen der ausgerückten Polizeibeamten, die die Privatklägerin bei ihrem Eintreffen blutüberströmt am Boden vorfanden und festhielten, sie sei kaum ansprechbar gewesen, fest (vgl. ND 12 Urk. 1/1 S. 5 f.), dass in der Nacht vom 27. September 2009 in der AD._____-Bar eine Schlägerei stattgefunden hatte, was klar dagegen spricht, die von der Privatklägerin festgestellten Verletzungen könnten - wie dem Arztbericht zu entnehmen ist - theoretisch auch durch einen Unfall entstanden sein (vgl. auch Vorinstanz Urk. 142 S. 17). 3.3. Die Vorinstanz äusserte sich sodann zur Frage nach der Glaubwürdigkeit der Privatklägerin (vgl. Urk. 142 S. 17). Sie wies in diesem Zusammenhang vorerst darauf hin, dass die Privatklägerin, als Opfer im Sinne des Opferhilfegesetzes, nur ausnahmsweise von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machte. Weiter erwog die Vorinstanz, dass die Privatklägerin in diesem Prozess Schadenersatz- sowie Genugtuungsansprüche geltend mache und somit ein Interesse daran habe, eine Verurteilung des Beschuldigten zu erwirken, welcher Umstand indessen ihre Glaubwürdigkeit nicht grundsätzlich und entscheidend herabsetze, was korrekt ist. Indessen lässt die Tatsache, dass die Privatklägerin im Berufungsverfahren nunmehr eine deutlich höhere Genugtuungsforderung stellt, aufhorchen. Dieses Vorgehen allein lässt jedoch noch keine Rückschlüsse auf die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zu (Urk. 196). Zuzustimmen ist der Vorinstanz weiter darin, dass auch das gestellte Gesuch der Privatklägerin um die

- 15 - Zusprechung einer Invalidenrente ihre Glaubwürdigkeit nicht in Frage stellt. Denn ein allfälliger Anspruch auf eine Invalidenrente ist allein von ihrer gesundheitlichen Verfassung abhängig und nicht von der Nennung ihrer Angreifer, weshalb sie von einer falschen Anschuldigung des Beschuldigten keine diesbezüglichen Vorteile zu erwarten hätte. Im Zusammenhang mit der Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Privatklägerin erwähnte die Vorinstanz sodann, dass sich die Privatklägerin bereits vor der Tat in einer depressiven erschöpften, finanziell prekären Situation als alleinerziehende Mutter einer elfjährigen Tochter in einer aufreibenden Anstellung im Stundenlohn befand (vgl. ND 12 Urk. 5/2 und 5/8: "Vorbestehend mittelgradige depressive Episode bei anhaltender psychosozialen Belastung, F32.11.") und aufgrund ihrer Aussagen zum Tatzeitpunkt leicht alkoholisiert war (vgl. ND 12 Urk. 3/1 S. 1 f. und Urk. 3/4 S. 10). Gestützt darauf erwog die Vorinstanz zutreffend, es sei nicht auszuschliessen, dass eine solche psychische Grunderkrankung wie auch eine etwaige Alkoholisierung das subjektive Empfinden zu beeinflussen vermag, was bei der Überprüfung der Aussagen auf deren Glaubhaftigkeit im Auge zu behalten ist. Unter Hinweis auf Bender/Nack/Treuer (Tatsachenfeststellung vor Gericht, 3. Aufl., München 2007, Rz. 402) hielt die Vorinstanz schliesslich fest, dass es zwar für die Wahrheit spricht, wenn eine Anzeige zeitlich unmittelbar auf die behauptete Straftat erfolgt - umgekehrt aber aus einer "verspäteten" Anzeige nicht darauf geschlossen werden kann, dass sie entsprechend falsch ist. Vorliegend ist aus dem Umstand, dass die Privatklägerin erst Ende Oktober 2009 Strafantrag stellte, aber letztlich schon deshalb nichts abzuleiten, als die Polizei unmittelbar nach der Tat orientiert wurde und ausrückte, die Privatklägerin danach während längerer Zeit hospitalisiert war und der Vorfall auf ein von Amtes wegen zu verfolgendes Delikt (Angriff nach Art. 134 StGB) hinwies. 3.4. Wichtiger als die Frage nach der Glaubwürdigkeit der Privatklägerin ist indessen diejenige nach der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen. 3.4.1. Die Vorinstanz erwog in Würdigung der Aussagen der Privatklägerin, sie habe zum Ablauf in der Tatnacht bis nach dem ersten Schlag konstant durch alle Einvernahmen hindurch detaillierte und konzise Aussagen gemacht, welcher

- 16 - Würdigung zuzustimmen ist. Die Vorinstanz führte weiter aus, es sei zwar nicht von der Hand zu weisen, dass die Schilderung des Geschehens gewisse Abwandlungen erfahre, zumal sie beispielsweise erst in der Zeugeneinvernahme (welche Einvernahmeform nach der zu jenem Zeitpunkt geltenden Prozessordnung zulässig war) erwähnt habe, dass sie den Beschuldigten und AE._____ bereits gesehen habe, als sie die Treppe hinaufgestiegen sei (vgl. Vorinstanz Urk. 142 S. 18). Dazu ist indessen vorerst auszuführen, dass die Privatklägerin als Zeugin angab, bereits in der Einvernahme vom 29. Oktober 2009, welche erwiesenermassen ohne Übersetzer erfolgte und obwohl sie über zwei Stunden dauerte auf nicht einmal fünf Seiten festgehalten wurde (vgl. ND 12 Urk. 3/1), über eine solche Wahrnehmung berichtet zu haben (vgl. ND 12 Urk. 3/4 S. 11). Nachdem diese Beobachtung aber ohnehin nicht zum eigentlichen Kerngeschehen gehört, erübrigen sich diesbezügliche Erklärungsversuche (vgl. dazu Vorinstanz Urk. 142 S. 18 f.). 3.4.2. Gleichbleibend ist die Schilderung der Privatklägerin zum Geschehen kurz vor dem Übergriff, als sie, bevor sie nach rechts zur Toilette abbog, einen Blick zurück zum Beschuldigten und AE._____ warf und dabei sah, wie AE._____ erschrak, als jene die sie beobachtende Privatklägerin bemerkte. Sowohl in der ersten als auch in ihrer Zeugeneinvernahme schilderte sie ihre diesbezüglichen Wahrnehmungen (vgl. ND 12 Urk. 3/1 S. 2 und 3/4 S. 4), wobei sie diese dahingehend interpretierte, der Beschuldigte und AE._____ hätten etwas verheimlichen wollen. Solch detailreiche Aussagen über ihre Wahrnehmungen zur Situation unmittelbar vor dem Übergriff deuten auf Erlebtes hin. 3.4.3. Mit der Vorinstanz ist weiter festzuhalten, dass die Privatklägerin im Laufe der Untersuchung deckungsgleich schilderte, dass sie an der Schulter gepackt wurde, sich umdrehte und einen Schlag an den Kopf erhielt (vgl. Urk. 142 S. 19 unter Hinweis auf ND 12 Urk. 3/1 S. 2 und 3/4 S. 4). Ebenso deckungsgleich schilderte sie in beiden Einvernahmen, dass der erste Angreifer einen Gegenstand in seiner Faust bzw. Hand hielt, als er ihr mit dieser einen Schlag an den Kopf versetzte. Richtig ist, dass sie in ihrer ersten Einvernahme von einer Pistole sprach und dass sie in der Zeugeneinvernahme - allerdings von sich aus und ent-

- 17 gegen der Vorinstanz nicht auf entsprechende Frage (vgl. Urk. 142 S. 19) - dazu relativierte, der Beschuldigte habe ihr mit einem Gegenstand in der Hand, entweder mit einer Pistole oder mit einem Messer, einen Schlag versetzt (vgl. ND 12 Urk. 3/4 S. 6). Diese Präzisierung konnte sie im weiteren Verlauf der Einvernahme auf entsprechende Fragen plausibel und überzeugend damit erklären, ihrer Meinung nach habe es sich um eine Pistole oder ein Messer gehandelt, das sichtbare Stück habe wie eine Pistole ausgesehen, ihre Augen hätten das nicht genau gesehen, was er genau in seiner Hand gehabt habe (vgl. ND 12 Urk. 3/4 S. 9 f.). Dieselbe Präzisierung zeigt aber auch, dass die Privatklägerin durchaus um wahrheitsgetreue Wiedergabe des Wahrgenommenen bemüht war und von sich aus selbst Unsicherheiten offen legte, welche normalerweise niemand einräumt, der einen Vorfall ohne realen Hintergrund schildert und nur danach trachtet, jemanden zu Unrecht zu beschuldigten, wie hier die Verteidigung unterstellt. 3.4.4. Wenn die Vorinstanz weiter fest hielt, aus den stringenten Ausführungen der Privatklägerin ergebe sich, dass sie an der linken Schulter gepackt wurde, sich nach links umdrehte, in das Gesicht des Täters blickte, welcher ihr im Anschluss mit der rechten Faust oder Hand auf den Kopf schlug (vgl. Urk. 142 S. 19), so ist dem zuzustimmen. Denn dies erklärt, dass sie den ersten Angreifer ihrer Kollegin gegenüber beschreiben (ND 12 Urk. 3/2 S. 2), ihn erkennen und später auch identifizieren konnte, bezeichnete sie doch bei der Wahlbildkonfrontation aus einer Auswahl von 32 Personen und auch in den späteren Einvernahmen mehrfach den Beschuldigten als den (ersten) Täter (vgl. ND 12 Urk. 3/2 S.2 und 3/2/4 sowie Urk. 3/3 S. 3 und 3/1/1). 3.4.5. Wie schon oben dargetan, steht fest, dass die Privatklägerin an jenem Abend einen massiven tätlichen Übergriff, an welchem sich mehrere Personen beteiligten, über sich ergehen lassen musste, der insbesondere ihre Hospitalisierung erforderte. Es steht nun ausser Frage, dass es sich bei einem solchen Übergriff um ein traumatisches Erlebnis handelt. Damit ist aber erklärbar, dass die auch psychisch vorbelastete Privatklägerin den Fortgang des Übergriffs sehr drastisch schilderte und zwar so, dass ihre Schilderungen auch andere als die im

- 18 - Spital unmittelbar nach dem Vorfall festgestellten Verletzungen hätten erwarten lassen (vgl. Einwand der Verteidigung in Urk. 93 S. 6 f., Urk. 195 S. 7). Entgegen der Verteidigung ist indessen damit die grundsätzliche Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin nicht in Frage gestellt. Denn die Privatklägerin räumte ein, dass es ihr nach dem ersten Schlag auf den Kopf schwindlig wurde, weshalb sie das weitere Geschehen nur am Rande wahrnehmen konnte (vgl. ND 12 Urk. 3/4 S. 6 f.), was ohne weiteres plausibel erscheint und was die Vorinstanz u.a. letztlich dazu bewog, die Beteiligung des Mitbeschuldigten V._____ zu verneinen. 3.4.6. Gründe, welche eine Falschbelastung des Beschuldigten durch die Privatklägerin nahelegen könnten, sind keine auszumachen. Solche sind insbesondere deshalb auszuschliessen, als sich die Privatklägerin - wie sie mehrfach erklärte vor dem Beschuldigten fürchtet. Die vom Beschuldigten anlässlich der Hauptverhandlung, mithin beinahe 3,5 Jahre nach dem Vorfall vorgebrachte Version, die Privatklägerin sei an jenem Abend von ihrem eigenen Freund zusammengeschlagen worden, welche Geschichte er von einem gewissen AG._____ (oder AG1._____) im Gefängnis AH._____ erfahren haben will (vgl. Urk. 76 S. 4 und Urk. 93 S. 10), bezeichnete die Vorinstanz zu Recht als nachgeschobene Schutzbehauptung (vgl. Urk. 142 S. 20). Zur Mutmassung der Verteidigung, die Privatklägerin wolle mit diesem Vorfall zu einer IV-Rente gelangen (vgl. Urk. 93 S. 9 f.), wurde schon oben dargetan, dass eine solche allein vom Gesundheitszustand der Privatklägerin abhängig ist, womit sie zur Erreichung einer IV-Rente keinerlei Interesse hatte und hat, den Beschuldigten zu Unrecht für den erfolgten Übergriff verantwortlich zu machen. 3.5. Dass die Privatklägerin den Beschuldigten als ihren Aggressor erkannte, steht wie oben geschildert aufgrund ihrer glaubhaften und überzeugenden Aussagen fest. Dazu kommt, dass auch der Mitbeschuldigte V._____ in seiner Aussage vom 11. Juni 2010 erklärte, der Beschuldigte, den er namentlich erwähnte, habe die Privatklägerin geschlagen (vgl. ND 12 Urk. 2/2 S. 9). Zwar erklärte er dazu, er glaube, dass er es gewesen sei. Seine Vermutung erklärte er damit, zwei Tage nach dem Vorfall habe er ihn gesehen und dabei gehört, wie alle ihn gefragt

- 19 hätten, warum er das gemacht habe. Er selber habe ihn auch dazu gefragt, worauf er zur Antwort gegeben habe, dass er ihr nur mit der flachen Hand ins Gesicht geschlagen habe und sie dann die Treppe hinunter gefallen sei. Von sich aus fügte der Mitbeschuldigte V._____ in derselben Einvernahme noch hinzu, viele Leute hätten gesehen, wie er sie geschlagen habe, aber niemand wolle als Zeuge aussagen (vgl. ND 12 Urk. 2/2 S. 9 f.). Im weiteren Verlauf derselben Einvernahme schilderte V._____ sodann, an welcher Örtlichkeit er den Beschuldigten auf den Vorfall angesprochen hatte und dass jener zum Motiv seines Verhaltens äusserte, die Frau sei unter Drogen gewesen und habe ihn als schwul bezeichnet (a.a.O. S. 10). In der Konfrontationseinvernahme vom 3. März 2011 wich der Mitbeschuldigte V._____ von seinen früheren Aussagen ab und erklärte im Ergebnis, der Beschuldigte habe bei jenem Gespräch von Schlägen berichtet, die er einer anderen Frau verabreicht habe (vgl. ND 12 Urk. 2/5 S. 3). Wie nun bereits die Vorinstanz erwog, sind die späteren Relativierungen des Mitbeschuldigten V._____ alles andere als glaubhaft. Sie können jedenfalls die frühere detailreich geschilderte Belastung, welche auf einem vom Beschuldigten selber ihm gegenüber geäusserten Eingeständnis unter Angabe des Motivs basierte, nicht ausräumen und schliessen insbesondere aufgrund der Tatsache, dass das Gespräch zwei Tage nach dem Übergriff auf die Privatklägerin erfolgte, die vorgeschobene Personenverwechslung aus. Zutreffend führte die Vorinstanz sodann aus, dass die ursprüngliche belastende Aussage des Mitbeschuldigten V._____ nicht als Schutzbehauptung im Dienste seiner selbst qualifiziert werden kann, zumal am Übergriff mehrere Täter beteiligt waren (vgl. Urk. 142 S. 21). Damit muss aber mit der Vorinstanz der Wahrheitsgehalt der den Beschuldigten belastenden Aussage als hoch bewertet werden. 3.6. Zum Standpunkt des Beschuldigten kann auf die zutreffende Darstellung der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 142 S. 13f., Art. 82 Abs. 4 StPO). Demgemäss gab selbst der Beschuldigte an, zum Tatzeitpunkt in der AD._____ Bar gewesen zu sein, den Vorfall jedoch aus einer Entfernung von 100 Metern beobachtet zu haben. Mit der Vorinstanz ist bei dieser Angabe von einer Schutzbehauptung auszugehen (Urk. 142 S. 20). Dies schon deshalb, weil es damit der

- 20 - Privatklägerin schlicht nicht möglich gewesen wäre, den Beschuldigten als Täter zu identifizieren. 3.7. Zusammenfassend ist mit der Vorinstanz bezüglich der Identifikation des Beschuldigten als Täter in entscheidender Weise den glaubhaften und überzeugenden Aussagen der Privatklägerin zu folgen. Im Übrigen sind die Aussagen des Mitbeschuldigten V._____ als Indiz für die Richtigkeit der Aussagen der Privatklägerin zu werten. Damit ist als erstellt zu betrachten, dass der Beschuldigte an jenem Tag mit einem weiteren Mittäter die Privatklägerin in der in der Anklage umschriebenen Weise tätlich anging, so dass sie zu Boden stürzte, wodurch sie sich die in der Anklage aufgeführten Verletzungen zuzog, was der Beschuldigte und dessen Mittäter dem Grundsatze nach durch ihr Verhalten mindestens bewusst und billigend in Kauf nahmen (vgl. auch Vorinstanz Urk. 142 S. 21 f.). 4. Rechtliche Würdigung 4.1. Die Anklagebehörde würdigt das Vorgehen des Beschuldigten (zusammen mit einem weiteren Täter) gegen die Privatklägerin als Angriff im Sinne von Art. 134 StGB. 4.2. Die Vorinstanz hat in theoretischer Hinsicht zutreffende Ausführungen zum Tatbestand des Angriffs nach Art. 134 StGB gemacht, auf welche verwiesen werden kann (vgl. Urk. 142 S. 23). Ergänzend ist anzumerken, dass der geforderte Verletzungserfolg objektive Strafbarkeitsbedingung ist (vgl. Trechsel/Fingerhuth in Trechsel/Pieth (Hrsg.), StGB PK, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 134 N 3). In subjektiver Hinsicht ist (Eventual-)Vorsatz gefordert, der sich nur auf die Beteiligung am Angriff beziehen muss (a.a.O. N 4), nicht aber auf die Körperverletzungsfolge (vgl. BSK Strafrecht II - Aebersold, 2. Auflage, Basel 2007, Art 134, N 8) 4.3. Die rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde und die Vorinstanz ist zutreffend. Die Privatklägerin wurde vom Beschuldigten mit einem weiteren Täter - wie oben und in der Anklage dargestellt - überraschend tätlich angegangen, wodurch sie sich die geschilderten Körperverletzungen zuzog. Dabei steht fest,

- 21 dass sie passiv blieb bzw. sich nur defensiv zu schützen versuchte. Damit sind sowohl die objektive Strafbarkeitsbedingung als auch der objektive Tatbestand dieser Gesetzesbestimmung erfüllt. In subjektiver Hinsicht ist offensichtlich, dass seitens des Beschuldigten die Beteiligung am Angriff mit direktem Vorsatz, d.h. wissentlich und willentlich, erfolgte. 4.4. Demgemäss ist der Beschuldigte des Angriffs im Sinne von Art. 134 schuldig zu sprechen. IV.Sanktion 1. Strafrahmen und Strafzumessungsfaktoren 1.1. Die Vorinstanz hat korrekt erwähnt, dass bei der Strafzumessung gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB, welche Bestimmung sich sowohl auf verschiedene als auch auf mehrfach begangene, gleichartige Delikte bezieht und damit vorliegend anzuwenden ist, das vom Beschuldigten mit der schwersten Strafandrohung begangene Delikt den Ausgangspunkt bildet. Sie hat entsprechend den gesetzlichen Strafrahmen von Art. 19 Ziff. 1 al. 4, 5 und 6 aBetmG in Verbindung mit Ziff. 2 lit. b a BetmG korrekt abgesteckt und im Übrigen zu den Kriterien der Strafzumessung die nötigen theoretischen Ausführungen gemacht und festgehalten, dass zwischen der Tat- und der Täterkomponente zu unterscheiden ist, worauf vorweg zu verweisen ist (vgl. Urk. 142 S. 25 ff., Art. 82 Abs. 4 StPO). 1.2. Korrekt erwog die Vorinstanz, dass eine Überschreitung des Strafrahmens per definitionem nicht möglich ist, weshalb die Deliktsmehrheit innerhalb des Strafrahmens straferhöhend zu berücksichtigen ist. Nachdem keine Strafmilderungsgründe ersichtlich sind, insbesondere keine Verminderung der Schuldfähigkeit beim Beschuldigten vorlag (vgl. Gutachten Urk. HD 16/12 S. 57), kommt vorliegend auch keine Unterschreitung des Strafrahmens in Frage. 1.3. Festzuhalten ist vorweg, dass in der Berufungsinstanz mangels Berufung oder Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft eine höhere als die von der

- 22 - Vorinstanz ausgesprochenen Strafe wegen des Verschlechterungsverbotes nicht in Frage kommt. 1.4. Vorauszuschicken ist an dieser Stelle sodann, dass die Vorinstanz eine äusserst sorgfältige, ausführlich begründete und in allen Teilen zutreffende Strafzumessung vornahm. Die nachfolgenden Erwägungen stützen sich daher auf die Ausführungen der Vorinstanz, die im Grunde genommen lediglich marginaler Ergänzung bedürfen. 2. Tatkomponente 2.1. Qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz 2.1.1. Die Vorinstanz hielt korrekt fest, dass bei Drogendelikten sich das Ausmass des verschuldeten Erfolges und damit die im Einzelfall erzielte Gefährdung aus dem Grad der Gefährlichkeit der Droge, der Drogenmenge und dem Reinheitsgrad der Droge ergibt. Sie erwog in diesem Zusammenhang, dass sich der Beschuldigte (mit seinen Mitbeschuldigten) im Zeitraum zwischen Ende August beziehungsweise anfangs September 2009 bis zu seiner Verhaftung im Mai 2010 auf der Suche nach erntereifem Drogenhanf befand, welche nur punktuell von Erfolg gekrönt war, zumal nur in zwei Fällen „Gras“, welches in etwa 15 kg Marihuana entsprach, gefunden wurde (vgl. Anklage S. 12 und 17). Ergänzend zur Vorinstanz ist auch die Tat vom 19. Juni 2009 (vgl. Anklageziffer 2.2., ND 6) zu erwähnen, anlässlich welcher er, zusammen mit anderen Komplizen, ebenfalls 270 Hanfpflanzen "erntete" (vgl. Urk. 78 S. 22). Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die Droge Cannabis an und für sich zwar nicht unbedenklich ist, weil sie insbesondere bei lange dauerndem und übermässigem Gebrauch durchaus zu psychischen und physischen Belastungen führen kann, dass die Gefahren, die vom Konsum von Cannabis für die menschliche Gesundheit ausgehen, indessen vergleichsweise gering sind und jene der harten Drogen deutlich unterschreiten (vgl. Vorinstanz Urk. 142 S. 28 unter Hinweis auf BGE 117 IV 314 E. 2.g.aa). Zutreffend ist sodann, dass den Beschuldigten vorliegend der Reinheitsgrad der Droge nicht bekannt gewesen sein dürfte, was indessen bei Cannabis nicht weiter relevant ist. Immerhin zeigen die Aussagen des Mitbeschuldigten W._____, dass

- 23 das aufgefundene Marihuana durchaus eine stimulierende Wirkung hatte (vgl. Urk. 83 S. 10), was der Bande bewusst sein musste, hätte sich sonst der in diesem Zusammenhang übernommene Aufwand kaum gelohnt. Angesichts der letztlich bescheidenen Ausbeute bei den von allen Beschuldigten auf eine weiche Droge ausgerichteten Streifzügen stufte die Vorinstanz der Erfolgsunwert als Teil des objektiven Verschuldens zu Recht als sehr leicht (vgl. Urk. 142 S. 29). 2.1.2. Die Vorinstanz legte im Einzelnen die Vorgehensweise der Beschuldigten dar, worauf hier zur Vermeidung von Wiederholungen zu verweisen ist (vgl. Urk. 142 S. 29, Art. 82 Abs. 4 StPO) und schloss daraus, dass die Betäubungsmitteldelikte des Beschuldigten auf einem ausgeklügelten „Geschäftsmodell“ (Tipp von Dritten, Observation von Kunden eines Unternehmens für Gewächshaustechnik, Heraussuchen von Adressen aufgrund von Autokennzeichen, Inspizieren von Lüftungen, Absatzkanal, etc.) basierten, welcher Bewertung, entgegen den Ausführungen der Verteidigung (Urk. 195 S. 10), zuzustimmen ist. Schon die Anzahl der innert weniger Monate auf der Suche nach Hanfplantagen aufgesuchten Örtlichkeiten zeigt, dass sie dieses Geschäftsmodell mit Akribie und gezielt zur Anwendung brachten. Schliesslich lässt die Tatsache, dass es sich um 17 einzelne Vorfälle handelte, auf eine grosse kriminelle Energie schliessen. Mit der Vorinstanz zeigt diese Vorgehensweise sodann deutlich, dass die Gruppe keineswegs gedankenlos irgendwo einstieg, sondern ihre Ziele mit Bedacht wählte. Weiter ist zutreffend, dass selbst wenn einzuräumen ist, dass die einzelnen Delikte nicht von langer Hand geplant waren, nicht von einem unerheblichen Planungsgrad ausgegangen werden kann. 2.1.3. Die Vorinstanz äusserte sich sodann zum Rang und zur Rolle des Beschuldigten innerhalb der Gruppierung und hielt fest, dass der Beschuldigte von Anfang an einräumte, für das Gras verantwortlich gewesen bzw. diesbezüglich ein Profi zu sein (vgl. Urk. 142 S. 30 unter Hinweis auf die Aussagen des Beschuldigten). Seine Aussagen lassen mit der Vorinstanz den Schluss zu, dass der Beschuldigte auf seinem Gebiet Spezialist war und seine besonderen Fachkenntnisse in die Bande einbrachte, nämlich das Aufspüren und Räumen von Drogenhanfplantagen. Weiter ist - wiederum mit der Vorinstanz - festzuhalten, dass er betref-

- 24 fend das Tatvorgehen als Ideengeber fungierte, auch wenn der Plan ursprünglich der Eingebung eines anderen entsprang (vgl. Urk. 142 S. 30 mit Hinweis auf Urk. HD 3/6 S. 2). Er war sodann für die Verarbeitung (Trocknung) und Vermarktung der Betäubungsmittel zuständig und verfügte diesbezüglich über die entsprechenden Kontakte (vgl. Urk. 142 S. 30 unter Hinweis auf Urk. HD 3/6 S. 3). Wenn die Vorinstanz den Beschuldigten mit Bezug auf die Betäubungsmitteldelikte durchaus als die treibende Kraft und als Kopf der Bande bezeichnete und dies als mittelgradig verschuldenserhöhend in die Wertung einfliessen liess, so ist dies zu bestätigen. Zu teilen ist sodann ebenso die Wertung der Vorinstanz, dass das objektive Verschulden insgesamt als nicht mehr leicht zu taxieren ist. 2.1.4. In subjektiver Hinsicht fällt in Betracht, dass der Beschuldigte sämtliche Betäubungsmitteldelikte mit direktem Vorsatz beging, zumal er jeweils mit dem vordergründigen Ziel einbrach, Drogenhanf zu erlangen (vgl. Urk. 142 S. 30 mit Hinweis auf Urk. HD 3/6 S. 2 f., HD 8/2 S. 3 und Urk. 78 S. 11). In dieser Hinsicht ergibt sich deshalb keine Erleichterung des objektiven Verschuldens. 2.1.5. Zum Mass an Entscheidungsfreiheit, das dem Täter zugeschrieben werden muss und ebenfalls auf der subjektiven Seite zu beachten ist, erwog die Vorinstanz mit zutreffender und ausführlicher Begründung, insbesondere unter Berücksichtigung der Ausführungen im Gutachten der psychiatrischen Universitätsklinik Zürich vom 23. September 2011 (vgl. Urk. HD 16/12), dass der Beschuldigte zu den Tatzeitpunkten zwar an einer Alkoholabhängigkeit litt, dass er indessen wegen der Komplexität und der Mehrschichtigkeit des Tatvorgehens, des erhaltenen Realitätsbezugs sowie des Fehlens von nachweisbar auf den Alkoholkonsum zurückzuführenden Erinnerungslücken keine relevante Verminderung der Steuerungsfähigkeit für sich reklamieren kann (vgl. Urk. 142 S. 31 unter Hinweis auf Urk. HD 16/12 S. 57). Wenn die Verteidigung geltend machte, die Hemmschwelle für die Deliktsbegehung sei durch den Konsum von Alkohol in Zusammenhang mit einzelnen Delikten reduziert gewesen (vgl. Urk. 93 S. 21), so lässt dies unter Berücksichtigung der gutachterlichen Erwägungen nur den Schluss zu, dass der im Vorfeld zu sich genommene Alkohol lediglich einen Einfluss auf die Impulsivität des Beschuldigten hatte, damit eine marginale Rolle spielte, welcher

- 25 - Umstand somit lediglich leicht - aber immerhin - strafmindernd in die Strafzumessung einfliesst (vgl. dagegen Vorinstanz in Urk. 142 S. 31). 2.1.6. Zu den Beweggründen des Beschuldigten legte die Vorinstanz dar, dass für ihn einzig und allein das schnell verdiente Geld ausschlaggebend war. In der Tat führte er selber aus, das Abräumen von fremden Hanfplantagen habe er als leichten Weg gehalten, um zu Geld zu kommen (vgl. Urk. HD 3/6 S. 2f .). Ferner führte er diesbezüglich das nur sporadische Arbeiten und das dabei erzielte tiefe Einkommen - immerhin zwar Fr. 3‘000.-- - ins Feld (vgl. Urk. 78 S. 2). An der Berufungsverhandlung gab er an, wegen des Geldes und des Alkoholkonsums delinquiert zu haben. Auch habe er Geld für seine arbeitslose Frau gebraucht (Urk. 193 S. 9). Damit machte er allesamt geldwerte Motive für sein Delinquieren geltend. In diesem Zusammenhang wies die Vorinstanz zutreffend darauf hin, dass der Beschuldigte zugegebenermassen nicht auf Rosen gebettet war, dass er jedoch auch nicht unter existentieller Not litt und dass, selbst wenn es so gewesen wäre, er in der Schweiz ohnehin auf soziale Unterstützung hätte zählen können. In diesem Zusammenhang kann also entgegen der Verteidigung (vgl. Urk. 93 S. 17) nicht von einer schwierigen finanziellen Lage des Beschuldigten gesprochen werden, die zu einer Strafminderung führte. Die gezielte Suche nach Hanfplantagen war nach Einschätzung des Beschuldigten mit einem relativ niedrigen Risiko behaftet, vom jeweiligen Opfer mit Hilfe der Strafverfolgungsbehörden zur Rechenschaft gezogen zu werden. So wusste der Beschuldigte, dass die Betreiber einer solchen Hanfplantage von einer Anzeige schon deshalb Abstand nehmen würden, als ihnen selber ansonsten eine strafrechtliche Verfolgung drohte. 2.1.7. Wenn die Vorinstanz der subjektiven Komponente der Tatschwere eine mittelgradig verschuldenserhöhende Wirkung zuerkannte, und zusammenfassend festhielt, dass das Gesamtverschulden für die qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz daher als nicht unerheblich wiegt, so ist dem zuzustimmen. Bei einer solchen Verschuldensbewertung erscheint die von der Vorinstanz festgesetzte hypothetische Einsatzstrafe für diese Delikte auf rund 2 ½ Jahre - dies auch angesichts des aufgezeigten weiten Strafrahmens - als

- 26 allzu wohlwollend und damit zu tief. Vielmehr wäre hier eine solche von rund 3 ½ Jahren angebracht gewesen. Richtig ist, dass aufgrund der weiteren Straftaten im Folgenden - unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips - eine angemessene Erhöhung der Strafe zu erfolgen hat. 2.2. Gewerbs- und bandenmässiger Diebstahl 2.2.1. In objektiver Hinsicht fällt ins Gewicht, dass der Beschuldigte 16 Einbruchdiebstähle verübte, wobei von einem Deliktsbetrag gegen Fr. 200'000.-- ausgegangen werden muss (vgl. Anklage). Die Vorinstanz erwog, es sei nicht in Abrede zu stellen, dass die Bande, in welcher der Beschuldigte delinquierte, sich vordergründig auf das Erlangen von Drogenhanf fokussiert habe. Dabei habe es sich der Beschuldigte jedoch nicht nehmen lassen, während des Durchsuchens der Gebäude - sozusagen als "Kollateralerfolg" - auch Gegenstände und Bargeld mitzunehmen, wobei die Handlungen diesbezüglich bei den einzelnen Delikten von einer gewissen Spontaneität gezeugt hätten (vgl. Urk. 142 S. 32). In der Folge verübte der Beschuldigte indessen auch reine Einbruchdiebstähle. Hervorzuheben ist vorerst der Einbruch gemäss ND 42, bei welchem die Geschäftsräumlichkeiten systematisch nach Deliktsgut durchsucht wurden und u.a. ein Tresor behändigt wurde, woraus eine erkleckliche Beute resultierte (vgl. Urk. HD 3/8 S. 27 und Urk. 77 S. 30). Auch beim Einbruchdiebstahl gemäss ND 34 wurde ein Tresor entwendet (vgl. Anklageziffer 1.16), wobei die Gruppe für das Gelingen der beabsichtigten Wegnahme des Tresors keinen Arbeitsaufwand scheute und wohl ausgerüstet am Tatort erschien (vgl. Urk. ND 34/5 S. 3 f., wo der Beschuldigte sich über die für einen solchen Einbruch nötigen Werkzeuge und Transportmittel äusserte). Zutreffend ist die Feststellung der Vorinstanz, dass der Beschuldigte kaum eine Gelegenheit ausliess zu delinquieren und eine aussergewöhnliche Kadenz an den Tag legte. So wurde die grosse Anzahl strafbarer Handlungen innerhalb eines relativ engen Zeitraums begangen und der Beschuldigte liess nicht aus eigenem Antrieb von der wiederholten Delinquenz ab, sondern wurde erst durch seine Verhaftung gestoppt (vgl. Vorinstanz Urk .142 S. 32 unter Hinweis auf Urk. 78 S. 15). Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass sein Verhalten kaum Respekt gegenüber fremdem Eigentum erscheinen lässt. Zwar trifft

- 27 es zu, dass ihm in der Gruppe nicht die Rolle eines eigentlichen Spezialisten für Einbruchdiebstähle zukam und dass hauptsächlich Geschäftsräumlichkeiten oder unbewohnte Gebäude des nachts aufgesucht wurden. Dennoch offenbart sein Tatvorgehen eine nicht zu unterschätzende kriminelle Energie. Merklich verschuldenserhöhend ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte mit seinem Tun gleich zwei Qualifikationsmerkmale (Gewerbs- und Bandenmässigkeit) erfüllte. Es basiert daher lediglich auf dem auch bei diesen Delikten weiten Strafrahmen, dass das objektive Verschulden als noch nicht erheblich - dies im Gegensatz zur Vorinstanz (vgl. urk. 142 S. 33) - bewertet werden muss. 2.2.2. Zur subjektiven Tatschwere ist anzuführen, dass der Beschuldigte auch bei diesen Delikten ohne akute finanzielle Not handelte. Zu Recht erwähnte die Vorinstanz in diesem Zusammenhang, aufgrund der Zugabe des Beschuldigten, er würde Bargeld und Wertsachen sofort mitnehmen, wenn er solche zufällig finden würde, die Gier würde ihn zur Delinquenz treiben (vgl. Urk. 142 S. 33 mit Hinweis auf Urk. HD 8/2 S. 6). Diese subjektive Komponente ist - mit der Vorinstanz - mittelgradig verschuldenserhöhend zu berücksichtigen. 2.2.3. Demnach führt die subjektive Tatschwere zu einer Erhöhung des objektiven Verschuldens, womit das Tatverschulden für die gewerbs- und bandenmässig verübten Diebstähle als nicht mehr leicht zu qualifizieren ist. Es rechtfertigt sich eine starke Erhöhung der Einsatzstrafe. 2.3. Raub (Anklagepunkt 2.7., ND 17) 2.3.1. Wie die Vorinstanz bemerkte, fällt diesbezüglich vor allem der Eingriff in die psychische und physische Integrität des Opfers ins Gewicht, welches inmitten der Nacht in seiner Wohnung von sechs Männern heimgesucht wurde. Wenn die Vorinstanz den Erfolgsunwert im unteren Bereich einstufte, weil das Opfer gemäss eigenen Aussagen den Übergriff nicht direkt als unmittelbare Gefahr für Leib und Leben einschätzte, weil es die Beschuldigten als dumm und unerfahren einstufte (vgl. Urk. ND 17/3 S. 10 und S. 16 f.), so blendet dies aus, dass das Opfer in der Anfangsphase des Überfalls Todesängste ausstehen musste (vgl. Urk. ND 17/3 S. 7) und sich immerhin erst einen Monat nach dem Vorfall

- 28 psychisch und physisch wieder als "ok" bezeichnete (vgl. Urk. ND 17/3 S. 3), was durchaus nachvollziehbar ist, nachdem es mitten in der Nacht im Schlaf überrascht wurde und mit mehreren Einbrechern, einer Übermacht also, konfrontiert wurde. Gewiss erscheint das Tatvorgehen an sich als chaotisch und dilettantisch, zumal sie das Opfer nach dessen Überwältigung mit einem T-Shirt und Socken fesselten und dessen Bewacher sich ohne Weiteres in ein Gespräch verwickeln liess (vgl. ND 17/3 S. 5 und 11). Dies zeigt aber nur, dass die Beschuldigten selber von der Anwesenheit des Opfers überrascht wurden und dass sie - obwohl unvorbereitet - dennoch ohne zu zögern es angriffen, um es ruhig zu stellen. Wenn die Vorinstanz festhielt, dass letztlich auch die eingesetzten Mittel zum Ziel der Widerstandsunfähigkeit führten und das Opfer während einer längeren Zeit seiner Freiheit beraubt war, so ist dies korrekt. Zutreffend ist sodann, dass der Beschuldigte nach den Aussagen der Beteiligten (vgl. ND 17/35 S. 3 ff.) aktiv bei der Überwältigung des Opfers mitwirkte und anschliessend im Wissen darum, dass es in dieser Zeit gefesselt war, die Wohnung und die übrigen Räumlichkeiten durchsuchte. Das objektive Tatverschulden ist demgemäss - mit der Vorinstanz als nicht mehr leicht zu qualifizieren. 2.3.2. In subjektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass das Eindringen in die Wohnung des Opfers primär von der Suche nach Hanf geleitet war und dass der eigentliche Diebstahlsentschluss erst im Laufe des Geschehens in den Vordergrund trat. Entgegen der Vorinstanz ist dieser Umstand indessen nicht verschuldensmindernd, sondern neutral zu bewerten. Das nicht mehr leichte Verschulden rechtfertigt damit eine deutlich spürbare Erhöhung der hypothetischen Einsatzstrafe. 2.4. Angriff (Anklagepunkt 2.6, ND 12) 2.4.1. Zur objektiven Tatschwere erwog die Vorinstanz, aus den Handlungen des Beschuldigten und dessen Mittäter hätten diverse Verletzungen der Privatklägerin resultiert, deren Behandlung einen dreitägigen Spitalaufenthalt erforderten (vgl. ND 12 Urk. 5/5). Zwar war die tätliche Auseinandersetzung nicht von langer Hand geplant (vgl. ND 12 Urk. 3/1 S. 2). Der Beschuldigte wendete mit seinem weiteren Mittäter dabei jedoch massive Gewalt an, wie dies aus der Tatsache

- 29 hervorgeht, dass die Privatklägerin von der Polizei blutüberströmt am Boden und kaum ansprechbar vorgefunden wurde (vgl. ND 12 Urk. 1/1 S. 5 f.). Erschwerend ist, dass er dabei - auch wenn nicht von vornherein abgesprochen - zusammen mit einem weiteren Mittäter, mithin in männlicher Überzahl, gegen ein weibliches Opfer vorging und dieses ohne jede Vorwarnung angriff, was der Privatklägerin keine Möglichkeit einräumte, sich zur Wehr zu setzen oder sich auch nur dem Angriff zu entziehen. Wenn die Vorinstanz die Vorgehensweise des Beschuldigten als brutal bezeichnete und weiter erwog, nur durch Zufall sei es nicht zu schlimmeren Verletzungen gekommen, so ist ihr zuzustimmen. 2.4.2. Mit der Vorinstanz sticht auf der subjektiven Seite vor allem die absolute Sinnlosigkeit der Tatbegehung ins Auge, die sich zuungunsten des Beschuldigten auswirkt. Das Gesamtverschulden ist im mittleren Bereich anzusiedeln und führt zu einer deutlichen Erhöhung der Einsatzstrafe. 2.5. Gewerbsmässige Hehlerei 2.5.1. Zutreffend ist, dass die gewerbsmässige Hehlerei (vgl. Anklageschrift S. 36 ff. Ziff. 2.1.) in Anbetracht der übrigen Vermögensdelikte von untergeordneter Bedeutung ist (so auch Vorinstanz, Urk. 142 S. 35). Zwar ergriff der Beschuldigte die sich bietenden Gelegenheiten ohne grosse Skrupel, indessen liegt diesbezüglich weder ein bedeutender Deliktsbetrag vor, noch waren die Tathandlungen im Voraus geplant, so dass in objektiver Hinsicht noch von einem leichten Verschulden gesprochen werden kann. 2.5.2. In subjektiver Hinsicht bildet auch hier die Erzielung geldwerter Vorteile das Motiv, was allerdings bereits im Tatbestandsvorwurf des gewerbsmässigen Handelns enthalten ist. Mit der Vorinstanz fliesst hier zudem die eventualvorsätzliche Begehung leicht verschuldensmindernd in die Bewertung ein, womit sowohl objektiv als auch subjektiv von einem leichten Verschulden auszugehen ist. 2.5.3. Unter Berücksichtigung der obigen Erwägungen rechtfertigt die gewerbsmässige Hehlerei damit lediglich eine leichte Erhöhung der hypothetischen Einsatzstrafe.

- 30 - 2.6. Mehrfache Sachbeschädigung, mehrfacher Hausfriedensbruch 2.6.1. Die Vorinstanz erwog zutreffend, dass es sich bei der mehrfachen Sachbeschädigung und dem mehrfachen Hausfriedensbruch um Begleitdelikte handelt, welche gegenüber der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und dem gewerbs- und bandenmässigen Diebstahl in den Hintergrund treten. Angesichts der mehrfachen Tatbegehung beider Delikte und des verursachten Schadens, können diese Taten indessen nicht bagatellisiert werden. Klar ist - dies entgegen der Vorinstanz (vgl. Urk. 142 S. 36) -, dass der Beschuldigte mit direktem Vorsatz fremden Boden betrat und beim Aufbrechen der Türen und Fenster mithalf, weshalb ihm keine Verschuldensminderung zuzugestehen ist. 2.6.2. Diese beiden Delikte führen zu einer Erhöhung der hypothetischen Einsatzstrafe zumindest in leichtem Umfang. 2.7. Bei einer Gesamtwürdigung der Tatkomponente erscheint zusammenfassend - asperiert - eine Strafe im Bereich von 7 Jahren als angemessen. Damit erweist sich die von der Vorinstanz nach Bewertung der Tatkomponenten erwogene Strafe von rund 5 ½ Jahren als zu niedrig angesetzt. 3. Täterkomponente 3.1. Die Täterkomponente umfasst das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren. Bei der Beurteilung des Vorlebens fallen einerseits früheres Wohlverhalten, andererseits Zahl, Schwere und Zeitpunkt von Vorstrafen ins Gewicht. Unter dem Gesichtspunkt der persönlichen Verhältnisse ist etwa zu berücksichtigen, ob der Täter Reue und Einsicht zeigte und ob er mehr oder weniger strafempfindlich ist. 3.2. Bezüglich des Vorlebens des Beschuldigten kann auf seine entsprechenden Angaben in der Untersuchung und im vorinstanzlichen Verfahren sowie auf die einlässliche Darstellung im psychiatrischen Gutachten (vgl. Urk. HD 16/12 S. 13 ff.) und auf die diesbezügliche Zusammenfassung im vorinstanzlichen Urteil (vgl. Urk. 142 S. 36 f. mit diversen Aktenverweisen, Art. 82 Abs. 4 StPO) verwiesen werden. An der Berufungsverhandlung hat sich ergeben, dass der

- 31 - Beschuldigte inzwischen geschieden ist. Unterhaltsverpflichtungen hat er keine. Über Ersparnisse verfügt der Beschuldigte nicht. Seine Schulden belaufen sich auf fast Fr. 4'000.-- (Urk. 193 S. 4f.). Die Vorinstanz hat die Alkoholabhängigkeit des Beschuldigten leicht strafmindernd berücksichtigt, was wohlwollend, aber zu übernehmen ist. Aus den persönlichen Verhältnissen und seinem Werdegang lassen sich im Übrigen - dies entgegen der Verteidigung (vgl. Urk. 93 S. 17, Urk. 195 S. 11) - keine strafzumessungsrelevante Faktoren erkennen (vgl. auch Vorinstanz Urk. 142 S. 37). Insbesondere sind die Probleme, die er in seinem Heimatland hatte, für die Strafzumessung unbedeutend. Für sein damaliges Verhalten hatte er sich selbst entschieden, ebenso für die Einreise in die Schweiz. Es ist auch nicht zu erkennen, inwiefern er hier keine Chance auf eine berufliche und soziale Integration erhalten hätte. 3.3. Die Vorinstanz wies korrekt darauf hin, dass der Beschuldigte mehrfach vorbestraft ist, wobei drei Vorstrafen aus den Jahren 2005, 2006 und 2009 u.a. wegen Diebstahls erfolgten (vgl. Urk. 142 S. 37 f. und Urk. 155). Damit ist der Beschuldigte mehrfach einschlägig vorbestraft, auch wenn mit der Vorinstanz einzuräumen ist, dass es sich dabei nicht um massive Delikte handelte. Dieser Umstand führt zu einer deutlichen Straferhöhung. Zudem ist merklich straferhöhend zu veranschlagen, dass er trotz laufender Untersuchung und obwohl er zwei Mal in Polizeihaft genommen werden musste (vgl. ND 28 und ND 40) weiterhin delinquierte. 3.4. Bei der Strafzumessung ist auch das Nachtatverhalten eines Täters mit zu berücksichtigen. In diesem Zusammenhang wies die Vorinstanz auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Bewertung des Nachtatverhaltens und insbesondere eines Geständnisses hin, worauf verwiesen werden kann (vgl. Urk. 142 S. 38). Die Verteidigung verlangte vor Vorinstanz gestützt auf die Geständnisse des Beschuldigten und wegen seines kooperativen Verhaltens in der Untersuchung eine Reduktion des Strafmasses im Umfange von einem ganzen Drittel (vgl. Urk. 93 S. 19). Die Vorinstanz verwies diesbezüglich auf den polizeilichen Schlussbericht, in welchem festgehalten wurde, dass der Beschuldigte zwar anfänglich noch selbstsicher und arrogant gegenüber den polizeilichen Sachbear-

- 32 beitern auftrat, nach seinem Suizidversuch jedoch langsam auf die Fragen - wenn auch immer sehr ausweichend und langatmig - zu antworten begann. Bei den Tatortbesichtigungen zeigte er sich dann auskunftsfreudig, nannte Mittäter und wies die Polizei auf mögliche Standorte von Hanfplantagen hin (vgl. Urk. HD 1/1 S. 25 und S. 26). Dies zeigt, dass er mit den Untersuchungsbehörden kooperierte, was zu einer wesentlichen Erleichterung der Untersuchung führte. Schliesslich war er auch vor Gericht - mit Ausnahme des Vorwurfes des Angriffs gemäss ND 12, welche Tat er nach wie vor kategorisch in Abrede stellt (vgl. oben) - geständig. Die frühen, allerdings nicht von Beginn weg abgegebenen, nicht alle Taten betreffenden, jedoch weitgehenden Geständnisse während des Ermittlungs- und Untersuchungsverfahrens rechtfertigen zusammen mit der bereits erwähnten Kooperationsbereitschaft zwar eine starke Strafminderung, nicht jedoch eine solche um einen Drittel, wie von der Verteidigung beantragt. Wenn die Vorinstanz diese Umstände mit einer Strafreduktion im Bereich von gut einem Viertel bis 30% berücksichtigte, so ist dies daher sehr wohlwollend. 3.5. Die Vorinstanz schloss eine gewisse Reue und Einsicht beim Beschuldigten aus dem Umstand, dass er gewillt ist, seine Alkoholabhängigkeit anzugehen, zumal aus seiner Sicht der Alkoholkonsum am Ursprung seiner Delinquenz steht (vgl. Urk. HD 16/12 S. 52) und hielt ihm deswegen eine leichte Strafminderung zu gute. Positiv kann zudem gewertet werden, dass der Beschuldigte vor Vorinstanz und an der Berufungsverhandlung immerhin Worte des Bedauerns äusserte (vgl. Protokoll I S. 42, Prot. II S. 20), was auf eine gewisse Einsicht hindeutet. Demgegenüber rechtfertigt die von der Verteidigung geltend gemachte gute Führung des Beschuldigten im vorzeitigen Strafvollzug (vgl. Urk. 93 S. 19) nach der diesbezüglichen, von der Vorinstanz zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung keine Strafminderung, weil korrektes Verhalten vorausgesetzt wird (vgl. Urk. 142 S. 39). 3.6. Eine erhöhte Strafempfindlichkeit liegt beim Beschuldigten nicht vor. Insbesondere geben die von der Verteidigung vorgebrachten Gründe keinen Anlass, eine solche anzunehmen. Zutreffend hat die Vorinstanz denn auch hinsichtlich der von der Verteidigung geltend gemachten Lungenkrankheit des Beschuldigten,

- 33 welche ihn dazu zwinge, jede Nacht mit einer Sauerstoffmaske zu schlafen (vgl. Urk. 93 S. 21, vgl. auch Urk. HD 16/12 S. 17) festgehalten, dass der Strafvollzug die Schlafapnoe des Beschuldigten nicht verstärkt und er auch in Freiheit die Maske über Nacht tragen müsste (vgl. das auch im Gutachten festgehaltene Schlafapnoe-Syndrom: Urk. HD 16/12 S. 44 und S. 49 f.). Im Übrigen sind keine besondere Auswirkungen der Strafe auf das Leben des Beschuldigten zu erkennen, welche über das gewöhnliche, mit dem Vollzug einer Sanktion zusammenhängenden Mass hinausgehen würden. 3.7. Bei der Täterkomponente halten sich die strafmindernden und die straferhöhenden Faktoren ungefähr die Waage, weshalb sie sich auf die aufgrund der Tatkomponente festgelegte hypothetische Strafe nicht auszuwirken vermag. 4. Gesamtwürdigung Unter Berücksichtigung aller Strafzumessungsgründe der Tat- und der Täterkomponente wäre eine Strafe von ungefähr 7 Jahren angemessen. Aufgrund der Schranke des Verschlechterungsverbots ist die von der Vorinstanz ausgefällte Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 3 Monaten jedoch zu bestätigen. 5. Anrechnung Haft Der Beschuldigte wurde am 3. Mai 2010, 06.00 Uhr verhaftet (vgl. Urk. HD 30/2). Am 21. März 2011 wurde ihm der vorzeitige Strafvollzug bewilligt (vgl. Urk. HD 30/28). Seine Entlassung erfolgte am 1. März 2013, 08.20 Uhr (vgl. Urk. 187, 189). Damit verbrachte er 1034 Tage in Haft, welche ihm anzurechnen sind.

V. Zivilansprüche 1. Zum Anklagepunkt 2.6. (ND 12) 1.1. Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen, unter denen durch eine Straftat geschädigte Personen im Strafprozess adhäsionsweise zivilrechtliche Anspruche

- 34 im Sinne von Art. 41 ff. OR gelten machen können, korrekt dargelegt, weshalb sie an dieser Stelle nicht zu wiederholen sind (vgl. Urk. 142 S. 45 f.). 1.2. Die Privatklägerin B._____ erhob gegen das diesbezügliche erstinstanzliche Urteil selbständige Berufung und nahm am Berufungsverfahren teil (vgl. Urk. 150). 2. Schadenersatz 2.1. Die Privatklägerin B._____ hatte vor Vorinstanz den Antrag gestellt, dass der Beschuldigte dem Grundsatze nach zu verpflichten sei, ihr Schadenersatz nebst Zinsen zu 5% seit dem 27. September 2009 zu bezahlen und es vorzumerken sei, dass sie sich diesbezüglich ein Nachklagerecht ausdrücklich vorbehalte (vgl. Urk. 89 S. 1). Demgegenüber hatte der Beschuldigte, der die Tat bestritt, Abweisung dieses Antrages beantragt (Urk. 93 S. 27). 2.2. Nachdem die Beteiligung des Beschuldigten am Angriff auf die Privatklägerin fest steht, bedarf es keiner besonderen Erörterung, dass er gegenüber der Privatklägerin aus dem eingeklagten Ereignis (ND 12) grundsätzlich schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches verwies die Vorinstanz die Privatklägerin antragsgemäss auf den Zivilweg. Damit ist die von der Vorinstanz getroffene Schadenersatzregelung zu bestätigen (vgl. Urk. 142 S. 56, Dispositiv Ziff. 6). 3. Genugtuung 3.1. Die Vorinstanz sprach der Privatklägerin eine Genugtuung von Fr. 2‘000.-zuzüglich 5% Zins ab 27. September 2009, dem Datum des Ereignisses, zu (vgl. Urk. 142 S. 56, Dispositiv-Ziffer 7). Im Mehrbetrag wies sie die Forderungen der Privatklägerin, die auch für ihre Tochter Genugtuungsansprüche stellte (vgl. Urk. 89 S. 1), ab. 3.2. Dagegen erhob die Privatklägerin Berufung und verlangte in ihrer Berufungserklärung - wie vor Vorinstanz - die Zusprechung einer Genugtuungssumme für sich von Fr. 25'000.-- und eine solche für ihre Tochter von Fr. 5'000.-- nebst

- 35 - 5% Zins ab 27. September 2009 (vgl. Urk. 196). Anlässlich der Berufungsverhandlung erhöhte die Privatklägerin die Genugtuungsforderung auf Fr. 50'000.-für sich und auf Fr. 10'000.-- für ihre Tochter, beides nebst Zins seit dem 27. September 2009. Zur Begründung der Forderung machte die Vertreterin der Privatklägerin geltend, diese habe eine massive Körperverletzung erlitten und müsse seither mit schweren psychischen Beeinträchtigungen leben. Die massiven psychischen Probleme der Privatklägerin seien medizinisch bzw. psychiatrisch eindeutig ausgewiesen. Dass bei der Privatklägerin ärztlicherseits vorbestehende psychische Störungen diagnostiziert worden seien, vermöge an der Kausalität zwischen dem gegenwärtigen Zustand der Privatklägerin und dem Überfall nichts zu ändern. Sowohl die behandelnde Psychiaterin als auch das Gutachten hätten die Vorbelastung angesichts der Dominanz der posttraumatischen Belastungsstörung als vernachlässigbar bezeichnet. Die Privatklägerin leide unter ständiger Angst. Insbesondere erfahre sie auch in der Nacht Angstattacken, habe Albträume und Schlafstörungen. Weiter leide sie unter angstassoziierten Blockierungen und massiven affektiven Problemen. Zudem leide sie unter Schwindel und ständigen Kopf- und Schulterschmerzen. Sie könne ihren Alltag nur noch mit Beruhigungs-, Schlaf- und Entkrampfungsmitteln mehr schlecht als recht bewältigen. Die Privatklägerin habe aufgrund der krankheitsbedingten Abwesenheiten ihre Stelle verloren, bzw. sei aufgrund ihrer massiven Traumatisierung absolut leistungs- und arbeitsunfähig geworden. Vor dem Ereignis habe die Privatklägerin mitten im Leben gestanden, sie habe gearbeitet und damit den Lebensunterhalt von ihr und ihrer Tochter bestritten, sie habe Freundinnen gehabt, mit den sie gerne gefeiert und Konzerte besucht habe. Sie sei fröhlich gewesen und fest entschlossen, ihrer Tochter ein gutes Leben zu bieten. Vor dem Angriff sei die Privatklägerin lediglich drei Monate in psychiatrischer Behandlung gewesen und dies lediglich wegen ihrer damaligen schwierigen psychosozialen Situation. Jede Person werde im Leben mit Problemen konfrontiert, welche den Beizug eines Psychologen als hilfreich erscheinen liessen. Ein solcher Vorgang lasse noch keinen Schluss auf ein psychisches Problem zu (Urk. 196). 3.3. Die Vorinstanz bejahte mit zutreffender Begründung unter Hinweis auf die Verantwortlichkeit des Beschuldigten für den Angriff gegenüber der Privatklägerin

- 36 den grundsätzlichen Anspruch der Privatklägerin auf eine Genugtuung (vgl. Urk. 142 S. 47 f.). 3.4. Hinsichtlich der Bemessung der Genugtuung für die Privatklägerin persönlich verwies die Vorinstanz auf die Erwägungen zum Verschulden, was auch hier zu tun ist (vgl. oben). Zu den von der Privatklägerin geltend gemachten psychischen Problemen erwog die Vorinstanz, dass nicht stringent nachgewiesen sei, ob diese tatsächlich vorliegen und ob sie ihre Ursache in den Handlungen des Beschuldigten haben (vgl. Urk. 142 S. 48). Im Berufungsverfahren liess die Privatklägerin ein von der Gutachterstelle Solothurn für interdisziplinäre Begutachtungen erstelltes Gutachten einreichen (vgl. Urk. 154), welches indessen keine Klärung herbeiführt. So wird bereits auf S. 1 des Gutachtens ein Vorfall vom 12. Oktober 2009 erwähnt, während dem der hier zur Diskussion stehende Vorfall am 27. September 2009 - was später im Gutachten allerdings richtig dargestellt wird - stattfand (vgl. Urk. 154 S. 1 und S. 48 ff.). Aus den vorhandenen medizinischen Akten geht hervor, dass bei der Privatklägerin schon vor dem Vorfall eine psychiatrische Grunderkrankung vorlag, weswegen sie auch stationär in der Universitätsklinik AF._____ behandelt werden musste (vgl. ND 12 Urk. 5/5 S. 2, Urk. 5/8). Eine psychiatrische Grunderkrankung der Privatklägerin wird auch durch das eingereichte Gutachten bzw. die darin zitierten Akten bestätigt. So habe sich die Privatklägerin seit längerer Zeit am Rande der Erschöpfung befunden. Weiter ist der Hinweis vermerkt, dass die Privatklägerin bereits am 16. August 2009 in der psychiatrischen Poliklinik vorstellig geworden war. Es hätten seit langem Probleme am Arbeitsplatz bestanden, wo sie auch Suizidgedanken geäussert habe (Urk. 154 S. 8 u. S. 48 Ziff. 5.1.). Entgegen der Darstellung der Vertreterin der Privatklägerin kann bei diesem vorbestehenden Gesundheitszustand nicht mehr davon gesprochen werden, die Privatklägerin habe sich lediglich mit normalen alltäglichen Problemen auseinanderzusetzen gehabt. Aufgrund der Angaben der Privatklägerin ist sodann der Beschwerdeverlauf nach gutachterlicher Darstellung schwierig zu erfassen (vgl. Urk. 154 S. 46 Ziff. 2.2). Die Beschwerden der Privatklägerin stehen gemäss Gutachten zwar überwiegend wahrscheinlich in natürlichem Kausalzusammenhang zum Unfall vom 27. September 2009, indessen wird präzisiert, dass der Unfall dabei nicht die

- 37 alleinige Ursache sein muss (vgl. Urk. 154 S. 48), weshalb diese Frage nach wie vor offen ist und nicht in diesem Verfahren entschieden werden kann. 3.5. Die Vertreterin der Privatklägerin macht auch Genugtuungsansprüche für die Tochter der Geschädigten geltend (Urk. 196 S. 2). Dazu führte sie aus, die enormen Belastungsstörungen wirkten sich auch auf die Befindlichkeit der minderjährigen Tochter der Privatklägerin aus. Die Privatklägerin sei aufgrund des Angriffs weder körperlich noch psychisch in der Lage, sich um ihre Tochter zu kümmern. Die Tochter sei gezwungen gewesen, zeitweilige Fremdplatzierungen und sogar Heimaufenthalte über sich ergehen zu lassen und sei mit Entführungsängsten konfrontiert worden (Urk. 196, Prot. II S. 19 ff.). 3.6. Die Tochter kann gestützt auf Art. 122 Abs. 2 StPO als Angehörige des Opfers eigene Zivilansprüche adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen. Die Vertreterin der Privatklägerin macht eine Beeinträchtigung der Tochter in dem Sinne geltend, als sie unter dem psychischen Zustands ihrer Mutter zu leiden habe, welche nicht mehr in der Lage sei, sich um sie zu kümmern. Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wieder gutgemacht werden kann (Art. 49 Abs. 1 OR). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung haben die nahen Angehörigen einer körperlich geschädigten Person Anspruch auf Ersatz des deswegen erlittenen seelischen Schadens, wenn dieser aussergewöhnlich ist. Der Ansprecher muss in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt und gleich schwer oder schwerer betroffen sein als im Falle der Tötung eines Angehörigen (vgl. BGE 125 III 412). Eine derart schwere Betroffenheit der Tochter der Privatklägerin liegt zumindest in Beachtung der physischen Verletzungen ihrer Mutter (der Privatklägerin) nicht vor. Nachdem die psychischen Auswirkungen der Tat bei der Privatklägerin nicht geklärt sind (vgl. oben Ziff. 3.4), kann gestützt darauf auch nicht auf eine aussergewöhnliche Betroffenheit der Tochter geschlossen werden. 3.7. Somit ist festzuhalten, dass im vorliegenden Verfahren lediglich die körperlichen Leiden, d.h. die Verletzungen und die damit verbundenen Schmerzen und die Heilungszeit, als Folge des Angriffs auf die Privatklägerin feststehen, wofür

- 38 der Privatklägerin ein Genugtuungsanspruch zusteht. Unbestritten ist, dass ein solcher Vorfall auch psychische Beeinträchtigungen hervorrufen kann, welche einen Anspruch der Privatklägerin und allenfalls auch ihrer Tochter auf Genugtuung begründen. Jedoch ist im Rahmen dieses Verfahrens die Abklärung des Umfangs dieses Anspruchs aufgrund der medizinischen Komplexität des Beschwerdebilds der Privatklägerin nicht möglich. Dazu wäre eine umfassende ärztliche Abklärung nötig. 3.8. Selbst unter Berücksichtigung der von der Vorinstanz angegebenen Kasuistik in ähnlichen Fällen erscheint die zugesprochene Genugtuungssumme als allzu knapp bemessen. Die Privatklägerin wurde ohne jede Vorwarnung grundlos von hinten angegriffen. Sie war, als die Polizei ausrückte, blutüberströmt am Boden und nicht ansprechbar und musste daraufhin 3 Tage stationär im Spital behandelt werden. Dies alles zeigt die Schwere des erlittenen Unrechts, was die Festsetzung einer Genugtuung im Betrage von Fr. 5'000.-- zuzüglich 5% Zins ab dem 27. September 2009 rechtfertigt. Im Mehrbetrag sind ihre Genugtuungsansprüche - mit der Vorinstanz - auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen.

VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Kosten des ersten Instanz Ausgangsgemäss ist die vorinstanzliche Kostenauflage grundsätzlich zu bestätigen (Art. 426 StPO). In Ergänzung der vorinstanzlichen Regelung und gestützt auf Art. 426 Abs. 4 StPO sind auch die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerin B._____ für die Untersuchung und das erstinstanzliche Verfahren einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Das Nachforderungsrecht bleibt unter Verweis auf Art. 138 StPO in analoger Anwendung von Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

- 39 - 2. Kosten der Berufungsinstanz 2.1. Die Kosten im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt hinsichtlich seiner Anträge vollumfänglich. Die appellierende Privatklägerin unterliegt betreffend die Höhe der beantragten Genugtuung. Demnach rechtfertigt es sich, die Kosten des Berufungsverfahrens (exklusive der Kosten der amtlichen Verteidigung) zu 9/10 dem Beschuldigten aufzuerlegen. Der übrige Zehntel wird der Privatklägerin auferlegt, zufolge Uneinbringlichkeit jedoch abgeschrieben (Art. 425 StPO). Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind zu 9/10 einstweilen und zu 1/10 definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte ist jedoch verpflichtet, die vom Staat entrichtete Entschädigung von 9/10 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 2.2. Im erstinstanzlichen Verfahren trägt der kostenpflichtige Beschuldigte auch die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerschaft nur, wenn er sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet (Art. 426 Abs. 4 StPO). Art. 428 StPO, gemäss welcher Bestimmung die Parteien in (teilweiser) Abänderung der für das erstinstanzliche Verfahren geltenden Regeln (Art. 426 und 427 StPO) die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Obsiegen und Unterliegen tragen, enthält keinen Verweis auf Art. 426 Abs. 4 StPO. So gelten die Auslagen für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerschaft vorbehaltlos als Teil der (ausgangsgemäss aufzuerlegenden) Verfahrenskosten (Art. 422 StPO). Eine Art. 135 Abs. 4 StPO und Art. 138 Abs. 1 StPO entsprechende Regelung in den allgemeinen Bestimmungen der StPO gibt es für diese Kosten nicht. 2.3. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 4'000.-- anzusetzen.

- 40 - Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil und der Beschluss des Bezirksgerichts Bülach vom 29. März 2012 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird eingestellt betreffend − mehrfacher Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB in den Anklagepunkten 1.5. (ND 16), 1.6. (ND 18), 1.7. (ND 19) sowie 1.8. (ND 20), − mehrfacher Hausfriedensbruch im Sinne von Art. 186 StGB in den Anklagepunkten 1.4. (ND 15), 1.5. (ND 16), 1.6. (ND 18), 1.7. (ND 19) sowie 1.8. (ND 20). 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin 6, C._____, wird auf den Zivilweg verwiesen (Anklagepunkt 1.6., ND 18). 4. Das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin 15, D._____ AG, als Rechtsnachfolgerin der Privatklägerin 6, C._____, wird auf den Zivilweg verwiesen (Anklagepunkt 1.6., ND 18). 5. Das Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren des Privatklägers 17, E._____, wird auf den Zivilweg verwiesen (Anklagepunkt 1.5., ND 16). 6. (Mitteilungen) 7. (Rechtsmittel) Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig − der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 al. 4, 5 und 6 aBetmG in Verbindung mit Ziff. 2 lit. b aBetmG [Anklageziffern 1.1., 1.2., 1.3., 1.4., 1.5., 1.6., 1.7., 1.9., 1.10., 1.11., 1.12., 1.14., 1.15., 1.17., 1.19., 1.20., 2.2.]

- 41 - − des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Ziff. 2 und 3 StGB [Anklageziffern 1.1., 1.2., 1.3., 1.4., 1.7., 1.10., 1.11., 1.13., 1.14., 1.15., 1.16., 1.18., 1.19., 1.21., 2.11., 2.12.] − des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 StGB [Anklageziffer 2.7.] − … − der gewerbsmässigen Hehlerei im Sinne von Art. 160 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Ziff. 2 StGB [Anklageziffern 2.1.1., 2.1.2., 2.1.3.] − der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB [Anklageziffern 1.1., 1.2., 1.9., 1.10., 1.11., 1.12., 1.13., 1.14., 1.15., 1.16., 1.17., 1.18., 1.19., 1.20., 1.21., 2.2., 2.11., 2.12.] − des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB [Anklageziffern 1.1., 1.2., 1.3., 1.9., 1.10., 1.11., 1.12., 1.13., 1.14., 1.15., 1.16., 1.17., 1.18., 1.19., 1.20., 1.21., 2.2., 2.11., 2.12.]. 2. … 3. … 4. Es wird eine ambulante Behandlung des Beschuldigten im Sinne von Art. 63 StGB angeordnet. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird nicht zugunsten der ambulanten Behandlung aufgeschoben. 5. Der Erlös aus der Verwertung der mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 10. Juni 2011 beschlagnahmten und eingezogenen Gegenstände wird zur Deckung der auf den Beschuldigten entfallenden Verfahrenskosten verwendet. 6. … 7. … 8. Das Schadenersatzbegehren des Privatklägers 2, F._____, wird auf den Zivilweg verwiesen (Anklagepunkt 1.3., ND 14).

- 42 - 9. Es wird vorgemerkt, dass der Beschuldigte die Schadenersatzforderung der Privatklägerin 3, G._____, im Betrag von Fr. 200.– anerkannt hat (Anklagepunkt 1.4., ND 15). 10. Das Schadenersatzbegehren des Privatklägers 4, H._____, wird auf den Zivilweg verwiesen (Anklagepunkt 2.7., ND 17). 11. Das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin 5, I._____ GmbH, wird auf den Zivilweg verwiesen (Anklagepunkt 1.6., ND 17). 12. Es wird vorgemerkt, dass der Beschuldigte die Schadenersatzforderung der Privatklägerin 6, C._____, im Betrag von Fr. 500.– anerkannt hat (Anklagepunkt 1.9., ND 22). 13. Es wird vorgemerkt, dass der Beschuldigte die Schadenersatzforderung der Privatklägerin 7, J._____ AG, im Betrag von Fr. 500.– anerkannt hat (Anklagepunkt 1.10., ND 25). 14. Es wird vorgemerkt, dass der Beschuldigte die Schadenersatzforderung des Privatklägers 8, K._____, im Betrag von Fr. 2'231.70 anerkannt hat. Im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren auf den Zivilweg verwiesen (Anklagepunkt 1.11., ND 27). 15. Das Schadenersatzbegehren des Privatklägers 9, L._____, wird auf den Zivilweg verwiesen (Anklagepunkt 1.12., ND 28). 16. Das Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren der Privatklägerin 10, M._____, wird auf den Zivilweg verwiesen (Anklagepunkt 1.14., ND 32). 17. Es wird vorgemerkt, dass der Beschuldigte die Schadenersatzforderung der Privatklägerin 11, Baugenossenschaft N._____, im Betrag von Fr. 1'000.– anerkannt hat (Anklagepunkt 1.17., ND 35). 18. Das Schadenersatzbegehren des Privatkläger 12, O._____, wird auf den Zivilweg verwiesen (Anklagepunkt 1.20., ND 40). 19. Das Schadenersatzbegehren des Privatkläger 13, P._____, wird auf den Zivilweg verwiesen (Anklagepunkt 1.21., ND 42). 20. Das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin 14, Garage Q._____, wird auf den Zivilweg verwiesen (Anklagepunkt 2.12., ND 45).

- 43 - 21. Es wird vorgemerkt, dass der Beschuldigte die Schadenersatzforderung der Privatklägerin 15, R._____ AG, als Rechtsnachfolgerin der Geschädigten S._____ & Co, im Betrag von Fr. 4'551.50.– anerkannt hat. Im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren auf den Zivilweg verwiesen (Anklagepunkt 1.14., ND 32). 22. Das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin 15, R._____ AG, als Rechtsnachfolgerin der Privatklägerin 10, M._____, wird auf den Zivilweg verwiesen (Anklagepunkt 1.16., ND 34). 23. Das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin 16, D._____ AG, als Rechtsnachfolgerin der Privatklägerin 6, C._____, wird auf den Zivilweg verwiesen (Anklagepunkt 1.9., ND 22). 24. Das Schadenersatz- sowie Genugtuungsbegehren des Privatklägers 18, T._____, wird auf den Zivilweg verwiesen (Anklagepunkt 1.9., ND 22). 25. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'500.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 5'000.– Gebühr für die Strafuntersuchung Fr. 6'703.50 Kosten KAPO Fr. 463.75 ausserkantonale Untersuchungskosten Fr. 3'030.80 Auslagen Vorverfahren Fr. 30'000.– Akontozahlungen im Vorverfahren für amtliche Verteidigung Fr. amtl. Verteidigungskosten (ausstehend) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 26. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt; davon ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Verteidigung, welche einstweilen und unter dem Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO von der Gerichtskasse übernommen werden. 2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

- 44 - Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist zudem schuldig des Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB [Anklageziffer 2.6.]. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 3 Monaten, wovon 1034 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind. 3. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin B._____ aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches wird die Privatklägerin B._____ auf den Zivilweg verwiesen (Anklagepunkt 2.6., ND 12). 4. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____, Fr. 5'000.-zuzüglich 5% Zins ab 27. September 2009 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren auf den Zivilweg verwiesen (Anklagepunkt 2.6., ND 12). 5. Die Kosten der unentgeltlichen Vertreterin der Privatklägerin B._____ für die Untersuchung und das erstinstanzliche Verfahren werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Das Nachforderungsrecht bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO in Verbindung mit Art. 138 StPO vorbehalten. 6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. Gutachten Fr. 17'163.60 amtliche Verteidigung (RA X._____) Fr. unentgeltliche Verbeiständung (RAin Y._____)

7. Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich derjenigen der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin B._____, aber mit Ausnahme

- 45 der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zu neun Zehnteln auferlegt. Der übrige Zehntel wird der Privatklägerin B._____ auferlegt, jedoch abgeschrieben. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden zu neun Zehnteln einstweilen und zu einem Zehntel definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungs-pflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt für neun Zehntel der Kosten vorbehalten. 8. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Vertreterin der Privatklägerin B._____, RAin Y._____ im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin − die nachfolgende Privatklägerschaft (im Dispositivauszug betreffend den Beschluss): − F._____ − G._____ − I._____ GmbH − C._____ − J._____ AG − K._____ − L._____ − Boutique M._____ (ad acta) − Baugenossenschaft N._____ − O._____ − P._____ − Garage Q._____, z.H. Q1.-___- − R._____ AG, … [Adresse] − D._____ AG, … [Adresse] − E._____ − T._____

- 46 - (Eine begründete Urteilsausfertigung wird der Privatklägerschaft nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen [Art. 84 Abs. 4 StPO].) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − die Vertreterin der Privatklägerin B._____, RAin Y._____ im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin − die Bundesanwaltschaft und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungsund Löschungsdaten − die Kasse des Bezirksgerichts Bülach

9. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

- 47 -

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Zürich, 5. April 2013

Der Präsident:

lic. iur. P. Marti

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. C. Baumgartner

Urteil vom 5. April 2013 Anklage: Urteil und Beschluss der Vorinstanz: Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird eingestellt betreffend  mehrfacher Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB in den Anklagepunkten 1.5. (ND 16), 1.6. (ND 18), 1.7. (ND 19) sowie 1.8. (ND 20),  mehrfacher Hausfriedensbruch im Sinne von Art. 186 StGB in den Anklagepunkten 1.4. (ND 15), 1.5. (ND 16), 1.6. (ND 18), 1.7. (ND 19) sowie 1.8. (ND 20). 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin 6, C._____, wird auf den Zivilweg verwiesen (Anklagepunkt 1.6., ND 18). 4. Das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin 15, D._____ AG, als Rechtsnachfolgerin der Privatklägerin 6, C._____, wird auf den Zivilweg verwiesen (Anklagepunkt 1.6., ND 18). 5. Das Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren des Privatklägers 17, E._____, wird auf den Zivilweg verwiesen (Anklagepunkt 1.5., ND 16). 6. (Mitteilungen) 7. (Rechtsmittel) Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig  der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 al. 4, 5 und 6 aBetmG in Verbindung mit Ziff. 2 lit. b aBetmG,  des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Ziff. 2 und 3 StGB,  des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 StGB,  des Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB,  der gewerbsmässigen Hehlerei im Sinne von Art. 160 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Ziff. 2 StGB,  der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB,  des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 4 Jahren und 3 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 697 Tage durch Haft erstanden sind. 3. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen. 4. Es wird eine ambulante Behandlung des Beschuldigten im Sinne von Art. 63 StGB angeordnet. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird nicht zugunsten der ambulanten Behandlung aufgeschoben. 5. Der Erlös aus der Verwertung der mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 10. Juni 2011 beschlagnahmten und eingezogenen Gegenstände wird zur Deckung der auf den Beschuldigten entfallenden Verfahrenskosten verwendet. 6. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin 1, B._____, aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches wird die Privatkläg... 7. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 1, B._____, Fr. 2'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 27. September 2009 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen (Anklagepunkt 2.6., ND 12). 8. Das Schadenersatzbegehren des Privatklägers 2, F._____ wird auf den Zivilweg verwiesen (Anklagepunkt 1.3., ND 14). 9. Es wird vorgemerkt, dass der Beschuldigte die Schadenersatzforderung der Privatklägerin 3, G._____, im Betrag von Fr. 200.– anerkannt hat (Anklagepunkt 1.4., ND 15). 10. Das Schadenersatzbegehren des Privatklägers 4, H._____, wird auf den Zivilweg verwiesen (Anklagepunkt 2.7., ND 17). 11. Das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin 5, I._____ GmbH, wird auf den Zivilweg verwiesen (Anklagepunkt 1.6., ND 17). 12. Es wird vorgemerkt, dass der Beschuldigte die Schadenersatzforderung der Privatklägerin 6, C._____, im Betrag von Fr. 500.– anerkannt hat (Anklagepunkt 1.9., ND 22). 13. Es wird vorgemerkt, dass der Beschuldigte die Schadenersatzforderung der Privatklägerin 7, J._____ AG, im Betrag von Fr. 500.– anerkannt hat (Anklagepunkt 1.10., ND 25). 14. Es wird vorgemerkt, dass der Beschuldigte die Schadenersatzforderung des Privatklägers 8, K._____, im Betrag von Fr. 2'231.70 anerkannt hat. Im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren auf den Zivilweg verwiesen (Anklagepunkt 1.11., ND 27). 15. Das Schadenersatzbegehren des Privatklägers 9, L._____, wird auf den Zivilweg verwiesen (Anklagepunkt 1.12., ND 28). 16. Das Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren der Privatklägerin 10, M._____, wird auf den Zivilweg verwiesen (Anklagepunkt 1.14., ND 32). 17. Es wird vorgemerkt, dass der Beschuldigte die Schadenersatzforderung der Privatklägerin 11, Baugenossenschaft N._____, im Betrag von Fr. 1'000.– anerkannt hat (Anklagepunkt 1.17., ND 35). 18. Das Schadenersatzbegehren des Privatkläger 12, O._____, wird auf den Zivilweg verwiesen (Anklagepunkt 1.20., ND 40). 19. Das Schadenersatzbegehren des Privatkläger 13, P._____, wird auf den Zivilweg verwiesen (Anklagepunkt 1.21., ND 42). 20. Das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin 14, Garage Q._____, wird auf den Zivilweg verwiesen (Anklagepunkt 2.12., ND 45). 21. Es wird vorgemerkt, dass der Beschuldigte die Schadenersatzforderung der Privatklägerin 15, R._____ AG, als Rechtsnachfolgerin der Geschädigten S._____ & Co, im Betrag von Fr. 4'551.50.– anerkannt hat. Im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren ... 22. Das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin 15, R._____ AG, als Rechtsnachfolgerin der Privatklägerin 10, M._____, wird auf den Zivilweg verwiesen (Anklagepunkt 1.16., ND 34). 23. Das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin 16, D._____ AG, als Rechtsnachfolgerin der Privatklägerin 6, C._____, wird auf den Zivilweg verwiesen (Anklagepunkt 1.9., ND 22). 24. Das Schadenersatz- sowie Genugtuungsbegehren des Privatklägers 18, T._____, wird auf den Zivilweg verwiesen (Anklagepunkt 1.9., ND 22). 25. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: 26. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt; davon ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Verteidigung, welche einstweilen und unter dem Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO von der Gerichtskas... 27. (Mitteilungen) 28. (Rechtsmittel) Berufungsanträge: 1. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf des Angriffs i.S.v. Art. 134 StGB (ND 12) vollumfänglich freizusprechen. 2. Er sei (für die anerkannten Delikte) mit einer Freiheitsstrafe von max. 3 Jahren zu bestrafen, unter Anrechnung der bereits erstandenen Polizei- und Untersuchungshaft sowie des vorzeitigen Strafvollzugs. 3. Es seien die von der Privatklägerin geltend gemachten Genugtuungsforderungen (sowie allfällige Schadenersatzbegehren) abzuweisen. Eventualanträge (für den Fall eines Schuldspruchs betr. ND 12): 4. Der Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von max. 3 Jahren und 3 Monaten zu bestrafen. 5. Es sei die von der Vorinstanz der Privatklägerin zugesprochene Genugtuungssumme im Betrag von CHF 2'000.-- zuzüglich 5% Zins ab dem 27. September 2009 zu bestätigen. Alles unter ausgangsgemässer Regelung der Kostenfolge. 1. Der Beschuldigte A._____ sei der Straftat des Angriffs im Sinne der Vorinstanz schuldig zu sprechen. 2. Es sei im Sinne der Vorinstanz zu bestätigen, dass der Beschuldigte A._____ dem Grundsatze nach der Geschädigten schadenersatzpflichtig nebst Zins zu 5% seit dem 27. September 2009 ist. 3. Der Beschuldigte A._____ sei zu verpflichten, der Geschädigten eine Genugtuungssumme von CHF 50'000.-- für sie persönlich und CHF 10'000.-- für ihre Tochter auszurichten, beides nebst Zins zu 5% sei dem 27. September 2009. 4. Die Kosten des vorliegenden Verfahrens seien dem Beschuldigten aufzuerlegen. Erwägungen: I. Prozessgeschichte und Umfang der Berufung 1. Vorinstanzliches Urteil 1.1. Nachdem die Staatsanwaltschaft IV am 20. Juni 2011 gegen A._____, U._____, V._____, W._____, AA._____ und AB._____ Anklage erhoben ha

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