Skip to content

Zürich Obergericht Strafkammern 04.04.2012 SB120160

April 4, 2012·Deutsch·Zurich·Obergericht Strafkammern·PDF·482 words·~2 min·4

Summary

Ehrverletzung

Full text

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB120160-O/U/eh

Mitwirkend: Die Oberrichter lic. iur. P. Marti, Präsident, lic. iur. M. Langmeier und Ersatzoberrichterin lic. iur. R. Affolter sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. J. Stark Beschluss vom 4. April 2012

in Sachen

A._____, Privatkläger und Berufungskläger

gegen

B._____, Beschuldigter und Berufungsbeklagter

verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ betreffend Ehrverletzung Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Andelfingen vom 13. Juli 2011 (DF100001)

- 2 - Da der Privatkläger im Nachgang zur vorinstanzlichen mündlichen Urteilseröffnung am 13. Juli 2011 Berufung anmeldete (Prot. I S. 9), da das begründete Urteil des Bezirksgerichtes Andelfingen vom 13. Juli 2011 dem Privatkläger als Gerichtsurkunde an die von ihm neu angegebene Adresse zugesandt worden war (Urk. 15), er es jedoch zweimal nicht abholte (Urk. 25/1), da das Urteil in Anwendung von Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO somit am 28. Februar 2012 als dem Privatkläger zugestellt gilt (Urk. 25/1), da der Privatkläger innerhalb der in Art. 399 Abs. 3 StPO festgelegten gesetzlichen Frist von 20 Tagen ab Zustellung des begründeten Urteils - mithin bis zum 19. März 2012 - keine schriftliche Berufungserklärung einreichte, da die Einreichung einer Berufungserklärung praxisgemäss eine Gültigkeitsvoraussetzung darstellt und bei deren Nichteinreichung auf die Einholung von Stellungnahmen im Sinne von Art. 403 Abs. 2 StPO verzichtet wird (ZR 110 [2011] Nr. 69), da allein aufgrund der Berufungsanmeldung dem Beschuldigten im Berufungsverfahren keine wesentlichen Aufwendungen entstanden, die zu entschädigen wären, unter Hinweis auf Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO, Art. 428 Abs. 1 StPO und Art. 436 Abs. 1 StPO wird beschlossen: 1. Auf die Berufung des Privatklägers A._____ vom 13. Juli 2011 wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 600.–. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Privatkläger auferlegt.

- 3 - 4. Dem Beschuldigten wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an − die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − den Privatkläger A._____ sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz 6. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Zürich, 4. April 2012

Der Präsident:

lic. iur. P. Marti Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. J. Stark

Beschluss vom 4. April 2012 wird beschlossen: 1. Auf die Berufung des Privatklägers A._____ vom 13. Juli 2011 wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 600.–. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Privatkläger auferlegt. 4. Dem Beschuldigten wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an  die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  den Privatkläger A._____  die Vorinstanz 6. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

SB120160 — Zürich Obergericht Strafkammern 04.04.2012 SB120160 — Swissrulings