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Zürich Obergericht Strafkammern 23.02.2012 SB110657

February 23, 2012·Deutsch·Zurich·Obergericht Strafkammern·PDF·12,201 words·~1h 1min·3

Summary

fahrlässige Körperverletzung

Full text

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB110657-O/eh Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. P. Marti, Präsident, lic. iur. R. Naef und Ersatzoberrichterin lic. iur. C. Brenn sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. N. Burri

Urteil vom 23. Februar 2012

in Sachen A._____, Privatkläger und Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____

sowie

Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt lic. iur. H. Bebié, Anklägerin

gegen

B._____, Beschuldigter und Berufungsbeklagter verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____

betreffend fahrlässige Körperverletzung Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 3. Abteilung - Einzelgericht, vom 15. Juni 2011 (GG110091)

- 2 - Anklage: (Urk. 28) Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 22. März 2011 ist diesem Urteil beigeheftet.

Urteil der Vorinstanz: (Urk. 43) Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist nicht schuldig und wird freigesprochen. 2. Das Schadenersatzbegehren des Privatklägers wird auf den Zivilweg verwiesen. 3. Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz; die übrigen Kosten werden auf die Gerichtskasse genommen. Fr. Kosten Kantonspolizei Fr. 900.00 Gebühr Anklagebehörde Fr. Kanzleikosten Fr. 541.25 Auslagen Untersuchung

Weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 4. Dem Beschuldigten wird eine Prozessentschädigung von Fr. 3'812.– für anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zugesprochen.

- 3 - Berufungsanträge: a) Des Vertreters des Privatklägers (Urk. 45 S. 2): 1. Der Beschuldigte sei in Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils im Sinne der Anklage der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 22.3.2011 schuldig zu sprechen und zu bestrafen. 2. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, dem Privatkläger unter dem Titel Sachschaden Fr. 2'750.00 nebst Zins zu 5 % seit 3.7.2010 zu bezahlen. 3. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, dem Privatkläger unter dem Titel Körperschaden Fr. 500.00 nebst Zins zu 5 % seit 3.7.2010 als Gratifikatonsausfall zu bezahlen. 4. Der Beschuldigte sei dem Grundsatz nach dem Privatkläger gegenüber zur Leistung einer Genugtuungszahlung zu verpflichten. 5. Die Verfahrenskosten für die beiden Instanzen seien dem Beschuldigten aufzuerlegen. 6. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, dem Privatkläger für beide Instanzen eine Prozessentschädigung zu entrichten. b) Der Verteidiger des Beschuldigten: (Urk. 64): 1. Die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen. 2. Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 15. Juni 2011 (GG110091) sei zu bestätigen. 3. Dies alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, letztere zuzüglich 8% MWST, zu Lasten der Staatskasse. c) Die Staatsanwaltschaft (Urk. 51): Verzicht auf das Stellen eines Antrages, keine aktive Beteiligung am Berufungsverfahren.

- 4 - Erwägungen: 1. Prozessverlauf 1.1. Am 3. Juli 2010 kam es am ... in Zürich auf einem Fussgängerstreifen zu ener Kollision zwischen A._____ als Motorradfahrer und B._____ als Fussgänger, wobei sich beide Verletzungen zuzogen (Urk. 1). Die Staatsanwaltschaft Zürich- Limmat führte anschliessend gegen beide Personen eine Strafuntersuchung wegen fahrlässiger Körperverletzung etc., in welchem sich beide als Privatkläger konstituierten. Mit Verfügung vom 22. März 2011 stellte die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat das Strafverfahren gegen A._____ wegen fahrlässiger Köperverletzung etc. ein (Urk. 27). Mit Datum vom 22. März 2011 erhob die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat Anklage an das Bezirksgericht Zürich, Einzelgericht, gegen B._____ (nachfolgend: Beschuldigter) wegen fahrlässiger Körperverletzung zum Nachteil vonA._____ (nachfolgend: Privatkläger) (Urk. 28). 1.2. Am 15. Juni 2011 fand vor dem Bezirksgericht Zürich die Hauptverhandlung statt, zu welcher der Beschuldigte und der Privatkläger, je in Begleitung ihrer Verteidiger bzw. Vertreter, erschienen (Prot. I S. 4ff.). Das Bezirksgericht Zürich, 3. Abteilung - Einzelgericht, sprach den Beschuldigten mit Urteil vom 15. Juni 2011 frei. Das Schadenersatzbegehren des Privatklägers wurde auf den Zivilweg verwiesen, die Entscheidgebühr fiel ausser Ansatz, die übrigen Kosten wurden auf die Gerichtskasse genommen und dem Beschuldigten wurde eine Prozessentschädigung von Fr. 3'812.-- aus der Gerichtskasse zugesprochen (Urk. 36). Gegen das genannte Urteil erhob der Privatkläger am 16. Juni 2011 Berufung (Urk. 38). 1.3. Mit Eingabe vom 21. Oktober 2011 ging fristgerecht die schriftliche Berufungserklärung ein mit folgenden Anträgen (Urk. 45): 1. Der Beschuldigte sei in Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils im Sinne der Anklage der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 22. März 2011 schuldig zu sprechen und zu bestrafen.

- 5 - 2. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, dem Privatkläger unter dem Titel Sachschaden Fr. 2'570.00 nebst Zins zu 5% seit 3.7.2010 zu bezahlen. 3. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, dem Privatkläger unter dem Titel Körperschaden Fr. 500.00 nebst Zins zu 5% seit 3.7.2010 als Gratifikationsausfall zu bezahlen. 4. Der Beschuldigte sei dem Grundsatz nach dem Privatkläger gegenüber zur Leistung einer Genugtuungszahlung zu verpflichten. 5. Die Verfahrenskosten für beide Instanzen seien dem Beschuldigten aufzuerlegen. 6. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, dem Privatkläger für beide Instanzen eine Prozessentschädigung zu entrichten. Zudem stellte der Beschuldigte den Beweisantrag, es sei bei der Dienstabteilung Verkehr der Stadt Zürich in Ergänzung zum Amtsbericht vom 20. Dezember 2010 (Urk. 15) abzuklären, ob die Behauptung des Privatklägers richtig sei, dass alle vier Verkehrsampeln, welche den Fahrverkehr durch den ... [Unfallort] regeln, vollkommen gleichzeitig schalten für die Freigabe bzw. das Anhalten des Fahrverkehrs (Urk. 45 S. 3). 1.4. Mit Präsidialverfügung vom 26. Oktober 2011 wurde dem Beschuldigten und der Staatsanwaltschaft eine Kopie der Berufungserklärung zugestellt sowie Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erheben oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 47). 1.5. Mit Schreiben vom 28. November 2011 des Präsidenten der hiesigen Kammer wurde C._____ von der Stadt Zürich, Dienstabteilung Verkehr, Regelung und Entwicklung, ersucht, im Rahmen eines Amtsberichts die Frage zu beantworten, ob alle vier Verkehrsampeln, welche den Fahrverkehr durch den ... links durch die Unterführung Richtung …, rechts in Richtung ... - im Zeitpunkt des Unfalls vollkommen gleichzeitig geschaltet haben für die Freigabe bzw. das Anhalten des Fahrverkehrs (Urk. 53). Am 5. Dezember 2011 erstattete D._____ von der Dienstabteilung Verkehr, Stadt Zürich, den entsprechenden Amtsbericht (Urk.

- 6 - 54). Dieser wurde der Staatsanwaltschaft, dem Verteidiger und dem Vertreter des Privatklägers zugestellt (Urk. 55). 1.6. Am 23. Februar 2012 fand die Berufungsverhandlung statt, anlässlich welcher der Beschuldigte die folgenden Anträge stellen liess (Prot. II S. 5): 1. Die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen. 2. Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 15. Juni 2011 (GG110091) sei zu bestätigen. 3. Dies alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, letztere zuzüglich 8% MWST, zu Lasten der Staatskasse.

2. Umfang der Berufung / Prozessuales 2.1. Der fristgerecht gestellte Strafantrag des Privatklägers gegen den Beschuldigten wegen fahrlässiger Körperverletzung liegt den Akten bei (Urk. 3). 2.2. Der Privatkläger beantragt die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils vom 15. Juni 2011; der Beschuldigte sei im Sinne der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 22. März 2011 schuldig zu sprechen. Somit gilt der gesamte vorinstanzliche Entscheid als angefochten. Es ist keine Rechtskraft eingetreten.

3. Sachverhalt 3.1. Die Anklage wirft dem Beschuldigten fahrlässige Körperverletzung vor. Er habe am Samstag, 3. Juli 2010, zirka 14.30 Uhr, am ... in Zürich den Fussgängerstreifen betreten, dabei ungenügend auf das Lichtsignal geachtet und daher übersehen, dass dieses für ihn auf Rotlicht gestanden habe. Deshalb sei er mit dem Privatkläger, welcher bei Grünlicht mit seinem Motorrad der Marke Piaggio, Kontrollschild ZH ..., durch das ... gefahren sei, zusammengestossen. Durch den Aufprall sei der Motorradlenker gestürzt und habe sich Verletzungen (oberes Sprunggelenk-Luxationsfraktur rechts, Excoration Unterarm rechts,

- 7 - Schürfungen und Prellungen) zugezogen. Wenn der Beschuldigte bei Rotlicht korrekt vor der Ampel gewartet hätte, wäre es nicht zum Unfall und somit auch nicht zu den Verletzungen des Privatklägers gekommen (Urk. 28). 3.2. Der Beschuldigte bestreitet den Sachverhalt insofern, als er sich auf den Standpunkt stellt, dass das Lichtsignal für die Fussgänger, als er den Fussgängerstreifen überquert habe, auf grün gestanden habe. Zur Erstellung des Sachverhalts stehen die Aussagen des Beschuldigten, des Privatklägers sowie der Zeugen E._____ und F._____ zur Verfügung. Weiter liegen zwei Amtsberichte des Dienstabteilung Verkehr der Stadt Zürich vor. Da der Beschuldigte das ihm vorgeworfene Handeln nach wie vor bestreitet, ist zu prüfen, ob der eingeklagte Sachverhalt - mithin das dem Beschuldigten konkret vorgeworfene Verhalten - aufgrund der vorliegenden Beweismittel rechtsgenügend nachgewiesen werden kann. Dabei gebietet es der Anspruch auf rechtliches Gehör, dass die Überlegungen genannt werden, von denen sich das Gericht leiten lässt und auf welche sich sein Entscheid stützt. Das bedeutet indessen nicht, dass es sich ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand der Verteidigung auseinander setzen muss; vielmehr kann sich das Gericht auf die für die Entscheidfindung wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6P.62/2006 vom 14.11.2006 E. 4.2.2 unter Hinweis auf BGE 126 I 97 E. 2b; BGE 125 II 369 E. 2c; BGE 124 V 180 und BGE 112 Ia 107 E. 2b). 3.3. Allgemeine Grundsätze der Beweiswürdigung Die bestrittenen Sachverhalte sind aufgrund der Untersuchungsakten und der vor Gericht vorgebrachten Argumente nach den allgemein gültigen Beweisregeln zu erstellen. Gemäss der aus Art. 8 und 32 Abs. 1 BV fliessenden und in Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Maxime "in dubio pro reo" ist bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte unschuldig ist (Urteile des Bundesgerichts 1P.587/2003 vom 29. Januar 2004, E. 7.2. und 1P.437/2004 vom 1. Dezember 2004, E. 4.2. f.; Pra 2002 S. 4 f. Nr. 2 und S. 957 f. Nr. 180; BGE 127 I 40, 120 Ia 31 E. 2b).

- 8 - Diese Beweiswürdigungsregel ist verletzt, wenn der Strafrichter an der Schuld des Beschuldigten hätte zweifeln müssen (BGE 127 I 41, 124 IV 87 E. 2a). Wenn erhebliche oder nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so abgespielt hat, wie er eingeklagt ist, so ist der Beschuldigte nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" freizusprechen (statt vieler: Corboz, "in dubio pro reo", in ZBJV 1993 S. 419 f.). Soweit ein direkter Beweis nicht möglich ist, ist der Nachweis der Tat mit Indizien zu führen, wobei die Gesamtheit der einzelnen Indizien, deren "Mosaik" (Arzt, In dubio contra, in Zeitschrift für Strafrecht 115, S. 197) zu würdigen ist (vgl. dazu auch Pra 2004 Nr. 51 S. 257 Ziff. 1.4; Pra 2002 Nr. 180 S. 962 f. Ziff. 3.4.). Ein Schuldspruch darf demnach nur dann erfolgen, wenn die Schuld des Beschuldigten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist, das heisst Beweise dafür vorliegen, dass der Beschuldigte mit seinem Verhalten objektiv und subjektiv den ihm zur Last gelegten Straftatbestand verwirklicht hat. Dabei kann nicht verlangt werden, dass die Tatschuld gleichsam mathematisch sicher und unter allen Aspekten unwiderlegbar feststehe. Es muss genügen, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld des Beschuldigten ausgeschlossen werden können. Aufgabe des Richters ist es, seinem Gewissen verpflichtet, in objektiver Würdigung des gesamten Beweisergebnisses, zu prüfen, ob er von einem bestimmten Sachverhalt überzeugt ist und an sich mögliche Zweifel an dessen Richtigkeit zu überwinden vermag (ZR 72 Nr. 80; Guldener, Beweiswürdigung und Beweislast, S. 7; Pra 2004 Nr. 51 S. 257 Ziff. 1.4.; BGE 124 IV 88, 120 Ia 31 E. 2c). Stützt sich die Beweisführung auf die Aussagen von Beteiligten, so sind diese frei zu würdigen. Es ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten und den Verhandlungen ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeugend ist, wobei es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen ankommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgen. Bei der Würdigung von Aussagen darf nicht einfach auf die Persönlichkeit oder allgemeine Glaubwürdigkeit von Aussagenden abgestellt werden. Massgebend ist vielmehr die Glaubhaftigkeit der konkreten, im Prozess relevanten Aussagen. Gemäss BGE 129 I 49 E.5 hat sich bei der Abklärung des Wahrheitsgehalts von Aussagen die Aussageanalyse weitgehend durchgesetzt. Nach dem empirischen Ausgangspunkt der

- 9 - Aussageanalyse erfordern wahre und falsche Schilderungen unterschiedliche geistige Leistungen. Überprüft wird dabei in erster Linie die Hypothese, ob die aussagende Person unter Berücksichtigung der Umstände, der intellektuellen Leistungsfähigkeit und der Motivlage eine solche Aussage auch ohne realen Erlebnishintergrund machen könnte. Methodisch wird die Prüfung in der Weise vorgenommen, dass das im Rahmen eines hypothesengeleiteten Vorgehens durch Inhaltsanalyse (aussageimmanente Qualitätsmerkmale, so genannte Realkennzeichen) und Bewertung der Entstehungsgeschichte der Aussage sowie des Aussageverhaltens insgesamt gewonnene Ergebnis auf Fehlerquellen überprüft und die persönliche Kompetenz der aussagenden Person analysiert werden. Bei der Glaubhaftigkeitsbegutachtung ist immer davon auszugehen, dass die Aussage auch nicht realitätsbegründet sein kann. Ergibt die Prüfung, dass diese Unwahrhypothese (Nullhypothese) mit den erhobenen Fakten nicht mehr in Übereinstimmung stehen kann, so wird sie verworfen. Es gilt dann die Alternativhypothese, dass die Aussage wahr sei. Erforderlich ist dafür besonders auch die Analyse der Entstehungs- und Entwicklungsgeschichte der Aussage (vgl. dazu die im erwähnten BGE angegebene Literatur). Angesichts der Unschuldsvermutung besteht Beweisbedürftigkeit, das heisst der verfolgende Staat hat dem Beschuldigten alle objektiven und subjektiven Tatbestandselemente nachzuweisen (vgl. dazu Schmid, a.a.O., S. 198, N 599) und nicht der Beschuldigte hat seine Unschuld zu beweisen (BGE 127 I 40 und Urteile des Bundesgerichtes 1P.587/2003 vom 29. Januar 2004, E. 7.2. und 1P.437/2004 vom 1. Dezember 2004, E. 4.3.; 6S.154/2004 vom 30. November 2005 E. 4). 3.4. Aussagen 3.4.1. Die Aussagen des Privatklägers hat die Vorinstanz korrekt zusammengefasst (Urk. 43 S. 6ff.). Es kann darauf verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.4.2. Zu den Aussagen des Beschuldigten kann vorweg auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 43 S. 9f.). Zu ergänzen ist, dass dieser bei der ersten polizeilichen Befragung ausführte, der Roller habe ihn an der Hüfte auf der linken Seite getroffen. Ob er, als er die Fussgängerinsel zwischen den beiden

- 10 - Fussgängerstreifen betrat, noch einmal auf die Ampel geschaut habe, wisse er nicht mehr. Auf jeden Fall sei grün gewesen (Urk. 4 S. 3 und 4). Bei der Konfrontationseinvernahme am 15. November 2010 erklärte der Beschuldigte, dass er gesehen habe, dass der Privatkläger angefahren gekommen sei und er deshalb zurück auf die Insel gewollt habe. Daher habe ihn der Aufprall vorne und nicht auf der Seite erwischt. Als er den Roller gesehen habe, habe er erst ein oder zwei Schritte auf die Strasse gemacht gehabt. Er habe dann zurück gewollt, es habe aber nicht gereicht (Urk. 6 S. 2f.). Bei der Schlusseinvernahme ergänzte der Beschuldigte, dass gemäss den Aussagen des Zeugen F._____ nebst ihm noch zwei weitere Personen auf dem Fussgängerstreifen gewesen seien. Und so schnell wechsle die Ampel schliesslich nicht. Zudem sei viel Verkehr gewesen, es sei ...-Fest und ... gewesen und es habe viele Leute gehabt. Auch wenn jemand Grünlicht habe, müsse man doch auf die Leute schauen. Man müsse auch auf das Umfeld schauen, auch wenn man grün habe. Zum Aufprall erklärte er, er habe zurück auf die Insel gewollt, sich deshalb abgedreht und sei dann von vorne vom Roller erwischt worden (Urk. 8 S. 3). Bei der Befragung anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, führte der Beschuldigte aus, er wisse nicht mehr, wann er auf das Lichtsignal geschaut habe, aber es sei vor dem Überqueren des zweiten Fussgängerstreifen gewesen. Eventuell habe das Lichtsignal in dem Moment, als er den Fussgängerstreifen betreten habe, umgeschaltet. Als er zu Laufen begonnen habe, sei grün gewesen (Prot. I S. 4). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte aus, er sei vom … Richtung Tramstation gelaufen und habe ans ... Fest gewollt. Er sei in einem Zug über den Fussgängerstreifen gelaufen und als er auf die Fussgängerinsel gekommen sei, habe er noch einmal auf die Ampel geschaut. Er wisse sicher, dass seine damalige Freundin E._____ vor ihm gelaufen sei. Hinter ihm habe er Leute gehört, aber wo die gewesen seien, wisse er nicht. Auf der Fussgängerinsel seien keine anderen Leute gewesen. Sowohl das Lichtsignal beim ersten als auch beim zweiten Fussgängerstreifen sei auf grün gestanden,

- 11 als er diese betreten habe. Er sei sich sicher. Er sei im lockeren Schritttempo über den Fussgängerstreifen gelaufen. Als er den Rollerfahrer zum ersten Mal gesehen habe, sei er beim ersten oder zweiten Balken des zweiten Fussgängerstreifens gewesen. Dann habe er sich abgedreht, weil er zurück auf die Fussgängerinsel gewollt habe. Dies sei näher gewesen als vorwärts. Es habe aber nicht gereicht und deshalb habe ihn der Rollerfahrer frontal erwischt. Wann er den Rollerfahrer zum ersten Mal gesehen habe, könne er nicht mehr sagen. Der Roller habe ihn am Beckenkamm getroffen, vorne, aber auf der linken Seite (Urk. 62 S. 5-9). Die Feststellungen im Amtsbericht der Stadtpolizei Zürich, Dienstabteilung Verkehr, vom 5. Dezember 2011 anerkannte der Beschuldigte. (Urk. 62 S. 9). Zu der Aussage des Zeugen F._____, dass dieser unmittelbar auf die Ampel geschaut habe, erklärte er, dies habe der Zeuge erst am Schluss ausgesagt. Die Zeit, welche vorbei gegangen sei, bis dieser auf die Ampel geschaut habe, könnten eine, zwei oder auch mehr Sekunden gewesen sein (Urk. 62 S. 11). Der Beschuldigte anerkennt, dass sich der Privatkläger die in der Anklageschrift umschriebenen Verletzungen bei der Kollision mit ihm zugezogen hat (Urk. 62 S. 11). 3.4.3. Die Aussagen des Zeugen F._____ hat die Vorinstanz korrekt zusammengefasst (Urk. 43 S. 8f.). Ergänzend sagte er aus, er sei bei der Tafel "Tramhaltestelle / …", bei den Absperrpfosten, gestanden. Er habe in die Richtung des Crash, etwa in den Winkel zwischen dem Lichtsignal links der Fahrbahn und dem Fussgängerstreifen, geschaut. Zum Zeitpunkt, wann er das grüne Signal für den Fahrverkehr wahrgenommen habe, führte er aus: "Soweit ich mich erinnere, habe ich, als der Rollerfahrer durch die Luft flog, wahrgenommen, dass das Lichtsignal, auf welches ich geschaut habe, auf Grünlicht stand" (Urk. 11 S. 2). Auf die Frage, ob es möglich sei, dass das Lichtsignal in der Zeit zwischen dem Crash und dem Moment, in welchem er auf das Lichtsignal geschaut habe, gewechselt habe, führte er aus: "Das ist nicht auszuschliessen, es ging da um Sekundenbruchteile. Ich weiss nicht, ob ich nun eine halbe oder anderthalb Sekunden später auf das Lichtsignal schaute. Ich weiss, dass ich unmittelbar auf das Lichtsignal geschaut habe " (Urk. 11 S. 2).

- 12 - 3.4.4. Die Vorinstanz hat die Aussagen der Zeugin E._____ korrekt zusammengefasst (Urk. 43 S. 10f.). Es kann darauf verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Zur Frage der Verwertbarkeit der im Polizeirapport vom 17. September 2010 (Urk. 1) protokollierten Aussage der Zeugin E._____: Die Zeugin bestätigte bei der polizeilichen Befragung am 10. Juli 2010, dass sie der Polizeibeamtin G._____ am Unfallplatz gesagt habe, dass das Lichtsignal für die Fussgänger, als der Beschuldigte den zweiten Fussgängerstreifen habe betreten wollen, gerade von Orange auf Rot gewechselt habe. Daher habe dieser einen Schritt retour machen wollen. Zur Frage, warum sie nicht an dieser Aussage festhalte, erklärte die Zeugin, sie habe die Ampel gar nicht gesehen. Das sei einfach ihr erster Gedanke gewesen. Der Beschuldigte sei ja hinter ihr gelaufen. Als sie den Fussgängerstreifen überquert habe, sei es grün gewesen. Die Version Orange/Rot sei einfach ihre erste Schlussfolgerung gewesen in jenem Moment. Es sei ihr einfach in den Sinn gekommen (Urk. 9 S. 2). Die Zeugin bestreitet somit nicht, die im Polizeirapport festgehaltenen Aussagen gemacht zu haben. Im Gegenteil bestätigt sie, dies so gesagt zu haben. Sie erklärt jedoch, dass sie damals am Unfallplatz etwas gesagt habe, was sie gar nicht gesehen habe, sondern einfach eine Schlussfolgerung, ein Gedanke gewesen sei. Es kann daher insofern auf die im Polizeirapport festgehaltenen Aussagen der Zeugin (Urk. 1 S. 7) abgestellt werden, als sie in einer formellen Befragung später (entgegen Urk. 43 S. 10f.) bestätigte, dies so der Polizeibeamtin ausgesagt zu haben. Wie die nachträgliche Änderung in den Aussagen der Zeugin zu werten ist, ist eine Frage der Aussagenwürdigung. 3.5. Glaubwürdigkeit der Aussagenden Den Ausführungen der Vorinstanz zur Glaubwürdigkeit der aussagenden Personen ist beizupflichten und es ist darauf zu verweisen (Urk. 43 S. 12f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.6. Aussagenwürdigung Entgegen der Vorinstanz erscheinen die Aussagen des Privatklägers zum Unfallhergang nicht als zweifelhaft. Der Privatkläger führte aus, er sei wegen dem

- 13 - Überqueren der Tramgleise langsam gefahren und weil er dann gesehen habe, dass trotz Grünlicht für ihn noch Leute über den Fussgängerstreifen gerannt seien, sei er mit reduziertem Tempo weiter gefahren. Ein nochmaliges weiteres Abbremsen hat er nicht ausgeführt. Auch die Ausführungen zu einer allfälligen Bremsung vor dem Unfall sind nicht als Widersprüche zu sehen. Der Privatkläger führte aus, dass er selber es nicht mehr wisse, sondern dass die Polizei ihm gesagt habe, dass er gebremst habe (Urk. 6 S. 2). Nur weil er bei der Schlusseinvernahme nicht mehr explizit erwähnte, die Polizei habe ihm das mit dem Bremsen gesagt, sondern einfach ausführte, er habe eine Vollbremsung gemacht, lässt dies die Aussagen des Privatklägers noch nicht unglaubhaft erscheinen. Er hat konstant ausgeführt, dass alles sehr schnell gegangen sei, dass er nicht mehr habe ausweichen können. Die Formulierung "vor den Roller gesprungen" (Urk. 8 S. 3) ist in diesem Zusammenhang zu sehen und so zu verstehen, dass der Privatkläger damit zeigen wollte, dass der Beschuldigte ihm unvermittelt vor den Roller gelaufen sei. Es bestehen somit keine Gründe, die Aussagen des Privatklägers grundsätzlich anzuzweifeln. Sie wirken vielmehr insgesamt durchaus plausibel. Bei den Aussagen des Beschuldigten überrascht, dass er die Frage, an welcher Stelle der Roller ihn getroffen hat, nicht einheitlich beantwortete. Bei der ersten Befragung erklärte er, der Roller habe ihn auf der linken Seite an der Hüfte getroffen. Anlässlich der weiteren Einvernahmen gab er an, der Roller hätte ihn von vorne erwischt. Heute führte er aus, der Roller habe ihn frontal am Becken getroffen, vorne, aber auf der linken Seite. Dabei handelt es sich jedoch um ein sehr prägendes oder gar das prägendste Element für eine Person, welche bei einem Unfall angefahren wird. Wenn der Beschuldigte tatsächlich frontal von vorne angefahren wurde, wäre doch zu erwarten, dass er dies bereits bei der ersten Befragung so geschildert hätte. Weiter ist nicht ganz nachvollziehbar, weshalb sich der Beschuldigte umdrehte, um zurück auf die Insel zu gelangen. Er führte aus, er hätte erst ein bis zwei Schritte auf den Fussgängerstreifen gemacht, bzw. er sei beim ersten oder zweiten Balken des Fussgängerstreifens gewesen, als er den Roller gesehen habe. Wenn man reflexartig - der Beschuldigte schilderte, es sei alles sehr schnell gegangen - zurück auf die Fussgängerinsel will, macht man dies eher rückwärts und wendet sich nicht frontal dem Roller zu. Dies würde

- 14 zur ersten Schilderung des Beschuldigten passen, dass der Roller ihn links an der Hüfte getroffen habe. Weiter gab der Beschuldigte an, dass er den Roller bereits gesehen habe, als dieser sich in der Kurve nach der …, bzw. wie es der Beschuldigte und die Zeugin E._____ schilderten, in der Kurve von der …-Strasse her kommend, befunden habe (Urk. 6 S. 3). Der Privatkläger befand sich demnach mit seinem Roller im Moment, als ihn der Beschuldigte gesehen hatte, noch rund 40-45 Meter vom Fussgängerstreifen und dem Beschuldigten entfernt (vgl. Urk. 15/3). Befand sich der Beschuldigte, wie von diesem geschildert, erst ein bis zwei Schritte auf dem Fussgängerstreifen, wäre es ihm zeitlich ohne Weiteres möglich gewesen, innert dieser Zeit - unter Einbezug einer gewissen Reaktions- bzw. Entscheidungszeit - zurück auf die Fussgängerinsel zu gelangen. Vermutlich wäre es ihm dann - nebenbei bemerkt - sogar möglich gewesen, den Fussgängerstreifen ganz zu überqueren. Dass die Zeugin E._____ gegenüber der Polizeibeamtin G._____ am Unfallplatz erklärte, das Lichtsignal habe gerade von Orange auf Rot gewechselt, als der Beschuldigte den zweiten Fussgängerstreifen habe betreten wollen, kann nicht zu Lasten des Beschuldigten berücksichtigt werden, da sie dies als Zeugin nicht mehr bestätigte. Andererseits kann aber auch nicht für den Beschuldigten entlastend berücksichtigt werden, dass die Zeugin E._____ bei der Zeugeneinvernahme ausführte, dass es grün gewesen sei, als sie den Fussgängerstreifen betreten habe, und der Beschuldigte sei hinter ihr gelaufen. Denn durch die dargelegte Änderung ihrer Aussagen ist die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Zeugin E._____ ernsthaft in Zweifel zu ziehen. Die vor Vorinstanz noch wesentliche Unsicherheit des Zeugen F._____, welches Lichtsignal er angeschaut habe (Urk. 43 S. 14f.), ist für die Erstellung des Sachverhalts nicht mehr relevant. Gemäss Amtsbericht der Dienstabteilung Verkehr der Stadt Zürich waren die vier Ampeln bei der Unfallstelle alle gleichzeitig geschaltet, das heisst sie zeigten alle gleichzeitig die Rot- oder Grünphase an. Auch die vier Ampeln der Fussgänger waren gleichzeitig geschaltet (Urk. 54). Der Zeuge F._____ erklärte, dass das Lichtsignal Grün angezeigt habe, als er nach dem Crash auf dieses geschaut habe. Die Frage, wann er auf das Lichtsignal geschaut habe, konnte er nicht exakt angeben. Er führte dazu aus, er habe

- 15 unmittelbar nach dem Crash auf das Lichtsignal geschaut. Ob es eine halbe oder eineinhalb Sekunden später gewesen sei, könne er nicht sagen. Es gehe um Sekundenbruchteile. Der Zeuge stand bei der Tafel Tramhaltestelle "..." und blickte in die Richtung des Unfalls (vgl. dazu auch Fotodokumentation Urk. 13 S. 2). Von dieser Position aus konnte der Zeuge die Unfallstelle inklusive der Lichtsignale vollständig und als Ganzes einsehen. Um nach dem Zusammenstoss zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger die beiden Lichtsignale auf der Fussgängerinsel sehen zu können, musste der Zeuge weder seinen Kopf bewegen noch seinen Blick abwenden. Die gesamte Situation passt in ein Blickfeld. Es ist daher nachvollziehbar und plausibel, wenn der Zeuge ausführt, es habe sich nur um Sekundenbruchteile gehandelt. Die Dienstabteilung Verkehr zeigt in ihrem Amtsbericht auf, wie sich die verschiedenen Lichtsignalphasen des Fahrverkehrs und der Fussgänger zueinander verhalten und wie lange die verschiedenen Phasen andauern. Gemäss diesem Bericht gibt es vor der variablen Grünphase für den Fahrverkehr eine zwei Sekunden dauernde (Rot und) Gelb-Phase. Und vor dieser besteht eine ein Sekunde dauernde Allesrotzeit für den Fahrverkehr und die Fussgänger. Diese Allesrotzeit folgt auf die zwei Sekunden dauernde Gelbzeit für die Fussgänger (vgl. Urk. 15/2). Somit liegen zwischen dem Ende der Gelbphase der Fussgänger und dem Beginn der Grünphase für den Fahrverkehr 3 Sekunden. Wenn die Version des Beschuldigten stimmt und das Fussgänger-Lichtsignal grün anzeigte, dann hätte der Zeuge erst 5 Sekunden nach dem Crash auf das Lichtsignal geschaut. Und wenn man davon ausgeht, das Lichtsignal für die Fussgänger habe beim Beschuldigten gelb angezeigt, wären es immerhin noch drei Sekunden gewesen, damit der Zeuge F._____ bei der Ampel für den Privatkläger grün sehen konnte. Der Zeuge F._____ ist sich jedoch sicher, unmittelbar nach dem Zusammenstoss auf das Lichtsignal gesehen zu haben und dann Grünlicht für den Fahrverkehr gesehen zu haben. Darauf ist abzustellen. Unter Berücksichtigung des Standortes des Zeugen F._____ und der guten Sicht auf die Unfallörtlichkeit, sowie dass er diese mit einem Blick übersehen konnte, überzeugt die Version des Beschuldigten nicht. Dass der Zeuge erst fünf Sekunden nach dem Zusammenstoss auf das

- 16 - Lichtsignal gesehen haben soll, ist aufgrund dessen Schilderung auszuschliessen. Auch drei Sekunden wären nicht realistisch. Somit muss der Beschuldigte den Fussgängerstreifen betreten haben, als das Lichtsignal für ihn als Fussgänger rot angezeigt hat. Die von der Verteidigung vorgenommene Berechnung (Urk. 64 S. 2) geht daher von unrealistischen Annahmen aus. Überdies bestehen bezüglich der Sichtdistanzen keine eindeutigen Angaben, weshalb solchen Berechnungen stets etwas hypothetisches anhaftet. Der Zeuge F._____ führte aus, der Beschuldigte sei in weiblicher Begleitung gewesen, welche neben diesem gelaufen sei und ein …. [Fussball-]Trikot getragen habe. Sowohl der Beschuldigte als auch die Zeugin E._____ (Freundin des Beschuldigten) erklärten, der Beschuldigte sei hinter seiner Freundin gelaufen. Auch konnten sich beide nicht an eine Frau in einem … Trikot erinnern. Dies schmälert jedoch die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Zeugen F._____ nicht. Am besagten Unfalltag waren in der Stadt Zürich verschiedene Anlässe (..., ...- Fest; Urk. 8 S. 3), weshalb davon ausgegangen werden muss, dass viele Leute unterwegs waren. Es ist daher möglich, dass sich noch weitere Personen im Bereich des Fussgängerstreifen befanden, welche jedoch nach dem Unfall weitergingen und ausser dem unbeteiligten Zeugen F._____ niemandem auffielen. Gerade diese Tatsache, dass die Beteiligten davon sprachen, dass es aufgrund der Festanlässe sehr viele Leute an der Unfallstelle hatte (vgl. Urk. 33 S. 3), der Privatkläger aber nicht etwa in eine ganze "Traube" von Fussgängern hinein fuhr, lässt es als noch wahrscheinlicher erscheinen, dass der Beschuldigte bei rot den Fussgängerstreiten überquerte. 3.7. Zusammenfassend bestehen somit keine unüberwindbaren Zweifel, dass sich der Sachverhalt wie in der Anklageschrift umschrieben zugetragen hat. Die Verletzungen des Privatklägers sind unbestritten und durch die ärzlichen Zeugnisse belegt (Urk. 16 und Beilage zu Urk. 45). Der Sachverhalt ist anklagegemäss erstellt.

4. Rechtliche Würdigung

- 17 - 4.1. Die Staatsanwaltschaft würdigt das eingeklagte Verhalten des Beschuldigten als fahrlässige Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB. 4.2. Der fahrlässigen Körperverletzung nach Art. 125 Abs. 1 StGB macht sich schuldig, wer einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt. 4.2.1. Der Privatkläger erlitt folgende Verletzungen: Luxationsfraktur des oberen Sprunggelenks rechts, Excoriation Unterarm rechts, Schürfungen und Prellungen. Die Tatbestandsvoraussetzung der Schädigung am Körper oder der Gesundheit ist somit ohne Weiteres gegeben. 4.2.2. Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB). Sorgfaltswidrig ist die Handlungsweise, wenn der Täter zum Zeitpunkt der Tat aufgrund der Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die damit bewirkte Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen können und müssen, und wenn er zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos überschritten hat. Erkennbar bzw. voraussehbar ist die Gefahr des Erfolgseintritts für den Täter, wenn sein Verhalten geeignet ist, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen. Dabei müssen die zum Erfolg führenden Geschehensabläufe für den konkreten Täter mindestens in ihren wesentlichen Zügen voraussehbar sein. Zunächst ist daher zu fragen, ob der Täter eine Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte voraussehen bzw. erkennen können und müssen. Für die Beantwortung dieser Frage gilt der Massstab der Adäquanz. Danach muss das Verhalten geeignet sein, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen. Die Vorhersehbarkeit der zu beurteilenden Ursache für den Erfolg ist nur zu verneinen, wenn ganz aussergewöhnliche Umstände, wie das Mitverschulden eines Dritten oder Materi-

- 18 al- oder Konstruktionsfehler, als Mitursache hinzutreten, mit denen schlechthin nicht gerechnet werden musste und die derart schwer wiegen, dass sie als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache des Erfolgs erscheinen und so alle anderen mitverursachenden Faktoren - namentlich das Verhalten des Beschuldigten - in den Hintergrund drängen. Damit der Eintritt des Erfolgs auf das pflichtwidrige Verhalten des Täters zurückzuführen ist, genügt eine blosse Vorhersehbarkeit nicht. Vielmehr stellt sich die weitere Frage, ob der Erfolg auch vermeidbar war. Dabei wird ein hypothetischer Kausalverlauf untersucht und geprüft, ob der Erfolg bei pflichtgemässem Verhalten des Täters ausgeblieben wäre. Dabei genügt es für die Zurechnung des Erfolgs, wenn das Verhalten des Täters mindestens mit einem hohen Grad der Wahrscheinlichkeit oder mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die Ursache des Erfolges bildete. Wo besondere, der Unfallverhütung und der Sicherheit dienende Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, richtet sich das Mass der im Einzelfall zu beachtenden Sorgfalt in erster Linie nach diesen Vorschriften (BGE 130 IV 7, E. 3.2. und 3.3.). 4.2.2.1. Vorliegend sind die folgenden gesetzlichen Bestimmungen für die Bemessung des Sorgfaltsinhalts und des höchstzulässigen Risikos relevant: Art. 27 Abs. 1 SVG bestimmt, dass Signale und Markierungen sowie die Weisungen der Polizei zu befolgen sind. Die Signale und Markierungen gehen den allgemeinen Regeln, die Weisungen der Polizei den allgemeinen Regeln, Signalen und Markierungen vor. Lichtsignale gehen den allgemeinen Vortrittsregeln, den Vortrittssignalen und Markierungen vor (Art. 68 Abs. 1 SSV). Lichter mit Fussgängersymbol richten sich an Fussgänger; diese dürfen die Fahrbahn oder den Gleisbereich nur betreten, wenn das Symbol grün aufleuchtet. Beginnt es zu blinken oder erscheint ein gelbes Zwischenlicht oder sofort das rote Licht, müssen die Fussgänger die Fahrbahn oder den Gleisbereich ohne Verzug verlassen (Art. 68 Abs. 7 SSV). Das Kennen dieser Normen kann ohne Weiteres vorausgesetzt werden. Das Beachten von Lichtsignalen gehört zu den elementarsten Pflichten aller Verkehrsteilnehmer. Indem der Beschuldigte bei Rot über den Fussgänger ging, hat er die zu beachtende Sorgfalt missachtet.

- 19 - 4.2.2.2. Das Betreten des Fussgängerstreifen bei Rotlicht war geeignet zu bewirken, dass der Privatkläger als Rollerfahrer, dessen Lichtsignal auf grün stand und der somit davon ausging, er habe freie Fahrt, mit dem Beschuldigten als Fussgänger zusammenstiess, dabei stürzte und sich die in der Anklageschrift genannten Verletzungen zuzog (Adäquanz). 4.2.2.3. Weiter war es für den Beschuldigten voraussehbar und erkennbar, dass es zum Zusammenstoss kommen und der Privatkläger mit dem Roller stürzen und sich verletzen könnte, wenn er bei Rot und somit bei Vortritt des Privatklägers auf den Fussgängerstreifen und vor dessen Roller tritt. Aussergewöhnliche Umstände, welche das Verhalten des Beschuldigten in den Hintergrund drängen und die Voraussehbarkeit verneinen würden, liegen keine vor. 4.2.2.4. Hätte sich der Beschuldigte pflichtgemäss verhalten und wäre er bei Rotlicht nicht auf den Fussgängerstreifen getreten, sondern hätte er auf der Fussgängerinsel gewartet, wäre der Unfall und die damit einhergehenden Verletzungsfolgen des Privatklägers vermeidbar gewesen. 4.2.2.5. Die Voraussetzungen der fahrlässigen Tatbegehung im Sinne von Art. 12 Abs. 3 StGB sind somit erfüllt. 4.3. Zusammenfassend hat sich der Beschuldigte der fahrlässigen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB schuldig gemacht.

5. Strafzumessung 5.1. Der Tatbestand der fahrlässigen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB sieht eine Bestrafung mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor. Strafschärfungs- und Strafmilderungsgründe liegen keine vor. 5.2. Innerhalb des Strafrahmens misst das Gericht gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den

- 20 - Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Nach Art. 50 StGB hat das Gericht die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten. 5.2.1. Das Bundesgericht hat in neueren Entscheiden die Regeln zur Strafzumessung modifiziert und in Grundsatzentscheiden das nachfolgend skizzierte Modell vorgegeben (BGE 136 IV 55 E.5.4.; Entscheide des Bundesgerichts 6B_323/2010 vom 23. Juni 2010 E. 2, 6B_865/2009 vom 25. März 2010 und 6B_238/2009 vom 8. März 2010, je mit Hinweisen). Die Ausführungen des Bundesgerichts werden ergänzt durch weitere Strafzumessungskriterien, die sich aus der Literatur und der weiteren Rechtsprechung des Bundesgerichts ergeben. 5.2.2. Ausgehend von der objektiven Tatschwere hat das Gericht das Verschulden zu bewerten. Es hat im Urteil darzutun, welche verschuldensmindernden und welche verschuldenserhöhenden Gründe im konkreten Fall gegeben sind, um so zu einer Gesamteinschätzung des Tatverschuldens zu gelangen. Dem Tatverschulden kommt nach der Rechtsprechung bei der Strafzumessung eine entscheidende Rolle zu (Urteil des Bundesgerichtes 6B_165/2011 vom 19. Juli 2011 E. 1.5.2.; BGE 136 IV 55 E. 5.4. und BGE 134 IV 17 E. 2.1.). Dieses beurteilt sich anhand der gesamten Tatumstände. 5.2.3. Weiter zu berücksichtigen sind das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolges (Deliktsbetrag, Gefährdung/Risiko, Sachschaden etc.), die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat, das "Mass an Entscheidungsfreiheit" beim Täter sowie die sogenannte Intensität des deliktischen Willens (Donatsch/Flachsmann/Hug/ Weder, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kommentar, 18. Auflage, Zürich 2010, N11 zu Art. 47 StGB samt Zitaten). Je leichter es für ihn gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie (Entscheide des Bundesgerichts 6S.270/2006 vom 5. September 2006 E. 6.2.1., 6S.43/2001 vom 19. Juni 2001 E. 2. und 6S.333/2004 vom 23. Dezember 2004 E. 1.1.; BGE 122 IV 241 und Pra 2001 S. 832 lit. a; Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, AT II, 2.A.,

- 21 - Bern 2006, S. 179 N 13; Stefan Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen, 2008, N 21 zu Art. 47 StGB). 5.2.4. Es liegt im Ermessen des Sachrichters, in welchem Umfang er die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Das Gericht ist nicht gehalten, in Zahlen oder Prozenten anzugeben, wie es die einzelnen Strafzumessungskriterien bewertet (Urteil des Bundesgerichtes 6B_524/2010&6B_626/2011 vom 8. Dezember 2011 E. 4.4.). 5.2.5. Das Gesamtverschulden ist zu qualifizieren und mit Blick auf Art. 50 StGB im Urteil ausdrücklich zu benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad auszugehen ist. Das Bundesgericht drängt in seiner aktuellen Praxis vermehrt darauf, dass Formulierung des Verschuldens und Festsetzung des Strafmasses auch begrifflich im Einklang stehen (Urteile des Bundesgerichtes 6B_524/2010&6B_626/2011 vom 8. Dezember 2011 E. 4.4., 6B_1096/2010 vom 7. Juli 2011 E. 4.2., 6B_1048/2010 vom 6. Juni 2011 E. 3.2. und 6B_763/2010 vom 26. April 2011 E. 4.1.). Hierauf ist in einem zweiten Schritt innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens die (hypothetische) Strafe zu bestimmen, die diesem Verschulden entspricht (Urteil des Bundesgerichtes 6B_524/2010&6B_626/2011 vom 8. Dezember 2011 E. 4.4.).

5.2.6. Zum objektiven Tatverschulden ist im vorliegenden Fall anzuführen, dass der Privatkläger sich eine Luxationsfraktur zuzog, welche eine Operation sowie einen mehrtätigen Spitalaufenthalt nach sich zog. Eine weitere Operation erfolgte im August 2011. Zudem plagen den Privatkläger bis heute gewisse Schmerzen. Weiter war der Privatkläger rund drei Wochen zu 100% arbeitsunfähig (Urk. 16). Durch seine Unaufmerksamkeit schuf der Beschuldigte eine nicht unerhebliche Gefahr für den Privatkläger, da Stürze mit dem Roller schlimme Verletzungen nach sich ziehen können. Subjektiv ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte nicht ausreichend aufmerksam war und daher nicht bemerkte, dass das Lichtsignal auf Rot stand. Er war mit seiner Freundin unterwegs, welche ein Stück vor ihm ging. Es ist zu

- 22 seinen Gunsten davon auszugehen, dass er zu dieser aufschliessen wollte oder ihr einfach folgte, und dabei nicht auf das Lichtsignal achtete. Das Tatverschulden ist insgesamt als noch leicht zu qualifizieren. Eine Einsatzstrafe von rund 30 bis 40 Tagessätzen Geldstrafe erscheint daher vorliegend angemessen. 5.2.7. Zu den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten kann den Akten (Urk. 8 S. 4; Urk. 34 S. 2f.; Urk. 60; Urk. 62) entnommen werden, dass er als Service-Assistent in einer 100% Anstellung arbeitet. Sein monatliches Nettoeinkommen beträgt Fr. 3'697.55 und weiter erhält er einen 13. Monatslohn. Er wohnt bei seinen Eltern und sein Mietanteil beläuft sich auf Fr. 650.--. Seine Krankenkassenkosten seien zirka Fr. 250.-- pro Monat. Pro Jahr bezahle er etwa Fr. 3'800.-- an Steuern. Er hat weder Schulden noch namhaftes Vermögen und keine Unterstützungspflichten. Der Beschuldigte verfügt über die Niederlassungsbewilligung C. Den persönlichen Verhältnissen sind keine strafzumessungsrelevanten Faktoren zu entnehmen. 5.2.8. Straferhöhend wirken sich die drei Vorstrafen des Beschuldigten aus (Urk. 44). Mit Urteil des Amtsstatthalteramtes Sursee vom 15. Januar 2005 wurde er wegen Angriff und Drohung mit drei Monaten Gefängnis, bedingt, Probezeit drei Jahre und einer Busse von Fr. 1'500.-- bestraft. Am 19. Mai 2008 bestrafte ihn das Bezirksamt Aarau wegen Tätlichkeiten und mehrfacher Drohung, Nötigung, Pornographie (über elektronische Mittel beschafft) und grober Verletzung der Verkehrsregeln mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 100.-und einer Busse von Fr. 1'500.--. Der Vollzug der Geldstrafe wurde aufgeschoben und die Probezeit auf drei Jahre festgesetzt. Das Bezirksamt Lenzburg verurteilte ihn am 20. Januar 2010 wegen Pornographie (über elektronische Mittel beschafft), mehrfacher sexueller Belästigung und Übertretung der Verkehrszulassungsverordnung und bestrafte ihn mit 360 Stunden unbedingter gemeinnütziger Arbeit und einer Busse von Fr. 200.--.

- 23 - Die mit Entscheid des Bezirksamtes Lenzburg angeordnete gemeinnützige Arbeit von 360 Stunden hat der Beschuldigte bezahlt anstatt diese zu leisten. Die Bussen der Vorstrafe habe er alle bezahlt (Urk. 62 S. 4). Strafminderungsgründe liegen keine vor. Das Vorliegen der teilweise auch im Strassenverkehr angesiedelten Vorstrafen muss zu einer klaren Erhöhung der Einsatzstrafe führen. 5.3. Unter Berücksichtigung sämtlicher relevanter Strafzumessungskriterien erscheint daher eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen als angemessen. 5.4. Bei der Berechnung der Tagessatzhöhe bildet das Einkommen, das dem Täter durchschnittlich an einem Tag zufliesst, ganz gleich, aus welcher Quelle die Einkünfte stammen, den Ausgangspunkt. Denn massgebend ist die tatsächliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit (vgl. BGE 116 IV 4 E. 3a S. 8). Zum Einkommen zählen ausser den Einkünften aus selbständiger und unselbständiger Arbeit namentlich die Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb, aus der Land- und Forstwirtschaft und aus dem Vermögen (Miet- und Pachtzinsen, Kapitalzinsen, Dividenden usw.), ferner privat- und öffentlichrechtliche Unterhalts- und Unterstützungsbeiträge, Renten, Sozialversicherungs- und Sozialhilfeleistungen sowie Naturaleinkünfte (Botschaft 1998 S. 2019). Was gesetzlich geschuldet ist oder dem Täter wirtschaftlich nicht zufliesst, ist abzuziehen, so die laufenden Steuern, die Beiträge an die obligatorische Kranken- und Unfallversicherung, sowie die notwendigen Berufsauslagen bzw. bei Selbständigerwerbenden die branchenüblichen Geschäftsunkosten (Botschaft 1998 S. 2019). Das Nettoprinzip verlangt, dass bei den ermittelten Einkünften - innerhalb der Grenzen des Rechtsmissbrauchs - nur der Überschuss der Einnahmen über die damit verbundenen Aufwendungen zu berücksichtigen sind (BGE 134 IV 60, E. 6.1 und 6.2.). Die Tagessatzhöhe ist unter Berücksichtigung des monatlichen Nettoeinkommens von Fr. 3'697.-- (zuzüglich 13. Monatslohn) und der relevanten Abzüge sowie der Tatsache, dass der Beschuldigte noch bei seinen Eltern lebt und keine Unterstützungspflichten aufweist, auf Fr. 80.-- festzusetzen. http://relevancy.bger.ch/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&from_year=1954&to_year=2012&sort=relevance&insertion_date=&from_date_push=&top_subcollection_clir=bge&query_words=&part=all&de_fr=&de_it=&fr_de=&fr_it=&it_de=&it_fr=&orig=&translation=&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F116-IV-4%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page4

- 24 - 5.5. Somit erweist sich eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 80.-- als dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen angemessen.

6. Vollzug 6.1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Da der Beschuldigte heute mit einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu bestrafen ist, sind die objektiven Voraussetzungen erfüllt. 6.2. In subjektiver Hinsicht ist das Fehlen einer ungünstigen Prognose vorausgesetzt. Bei der Prognosestellung sind die Tatumstände, das Vorleben, der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen, zu beachten. In subjektiver Hinsicht geht das geltende Recht von der Vermutung einer günstigen Prognose aus, welche Vermutung jedoch widerlegt werden kann. Das Gericht hat für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs eine Prognose über das künftige Verhalten des Täters zu stellen. Die vom Bundesgericht unter altem Recht entwickelten Prognosekriterien gelten weiterhin. Bei der Prüfung, ob der Verurteilte für ein dauerndes Wohlverhalten Gewähr bietet, ist eine Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen. In die Beurteilung mit einzubeziehen sind neben den Tatumständen auch das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Für die Einschätzung des Rückfallrisikos ist ein Gesamtbild der Täterpersönlichkeit unerlässlich. Relevante Faktoren sind etwa strafrechtliche Vorbelastung, Sozialisationsbiographie und Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen, Hinweise auf Suchtgefährdung usw. Dabei sind die persönlichen Verhältnisse bis zum Zeitpunkt des Entscheides mit einzubeziehen. Es ist unzulässig, einzelnen Umständen eine vorrangige Bedeutung beizumessen und andere zu vernachlässigen oder überhaupt ausser Acht zu lassen (BGE 134 IV 1, E. 4.2.).

- 25 - Der Beschuldigte erwirkte in den letzten rund sieben Jahren drei Vorstrafen. Die ersten zwei wurden bedingt ausgesprochen, wobei der Aufschub des Vollzugs der Vorstrafe vom 19. Mai 2008 des Bezirksamtes Aarau widerrufen wurde (Urk. 44). Weder die Verurteilungen zu einer bedingten Gefängnisstrafe oder Geldstrafe, noch diejenige zu unbedingter gemeinnütziger Arbeit, noch der Widerruf der bedingten Geldstrafe sowie eine verlängerte Probezeit und eine Verwarnung bezüglich seiner ersten Verurteilung (Urk. 44) scheinen den Beschuldigten ausreichend beeindruckt zu haben, um nicht erneut strafrechtlich in Erscheinung zu treten. Zudem ereignete sich der heute zu beurteilende Vorfall nur knapp ein halbes Jahr nach der letzten Verurteilung. Beim Beschuldigten kann daher das Fehlen einer ungünstigen Prognose nicht bejaht werden. 6.3. Der Vollzug der Geldstrafe ist daher nicht aufzuschieben.

7. Zivilansprüche 7.1. Die Klage auf Schadenersatz kann entweder adhäsionsweise durch schriftliches oder mündliches Begehren im Strafverfahren oder selbständig beim zuständigen Zivilgericht erhoben werden (Art. 122 Abs. 1 StPO). Da die Geltendmachung von Zivilansprüchen der Dispositionsmaxime im Sinne von Art. 123 StPO unterliegt, obliegt es dem Privatstrafkläger, seine Ansprüche rechtsgenügend zu substantiieren. Erfolgt die Begründung und Bezifferung der Zivilklage bis zum Abschluss der Hauptverhandlung nicht hinreichend, ist die Zivilklage auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses zu verweisen (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO). Die im Zivilprozess übliche Folge der Klageabweisung mangels Substantiierung erfolgt im Adhäsionsprozess nicht (Dolge in BSK StPO, N 13 zu Art. 123 StGB). Wäre die vollständige Beurteilung des Zivilanspruchs unverhältnismässig aufwendig, so kann das Gericht die Zivilklage nur dem Grundsatz nach entscheiden und sie im Übrigen auf den Zivilweg verweisen. Ansprüche von geringer Höhe beurteilt das Gericht nach Möglichkeit selbst (Art. 126 Abs. 3 StPO). Gegenstand der Adhäsionsklage sind Ansprüche, die sich nur aus dem Zivilrecht ergeben und dem deliktisch entstandenen Schaden entsprechen. Mit anderen Worten handelt

- 26 es sich um solche, die sich aus einem strafbaren und Gegenstand der Anklage bildenden Sachverhalt herleiten und mit dem Straftatbestand konnex sind. Wer einem anderen widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird zum Ersatz verpflichtet (Art. 41 ff. OR). Voraussetzungen einer Ersatzpflicht sind somit ein Schaden, Widerrechtlichkeit, Kausalzusammenhang und Verschulden. 7.1.1. Der Privatkläger verlangt unter dem Titel Sachschaden Fr. 2'570.-- nebst Zins zu 5% seit 3.7.2010 (Urk. 31 und 45). Dieser Schaden umfasse die Reparaturkosten für den Motorroller "Piaggio" des Privatklägers sowie Schäden an Kleidungs- bzw. Ausrüstungsstücken. Dazu reicht er einen Kostenvoranschlag vom 11. Januar 2011, eine Quittung über Fr. 100.-- für die Erstellung des Kostenvoranschlags sowie eine Aufstellung des Beschuldigten über Kleidungsstücke, welche beim Unfall Schaden genommen haben, ein (Urk. 32/1-3). Die Kosten der Reparatur des Motorrollers im Betrag von Fr. 2'150.-- sind durch den Kostenvoranschlag und die Quittung über den Betrag von Fr. 100.-ausgewiesen. Die Reparaturkosten stehen ohne Weiteres im Zusammenhang mit dem durch den Beschuldigten verursachten Unfall. Der Privatkläger führte heute aus, er habe den Roller noch nicht reparieren lassen (Prot. II S. 7). Dies ändert jedoch nichts am Umstand, dass dem Privatkläger der geltend gemachte Schaden entstanden ist. Wann und ob er den Schaden reparieren lassen will, ist dem Privatkläger überlassen und beschlägt seinen Schadenersatzanspruch nicht. Bei der "Rechnung" über den an Kleidungsstücken bzw. Ausrüstungssachen entstandenen Schaden (Urk. 32/2) handelt es sich um eine Aufstellung des Privatklägers. Belege, wie Kaufquittungen, sind keine vorhanden. Der Schaden im Betrag von Fr. 320.-- ist daher nicht ausreichend ausgewiesen. Der Beschuldigte ist daher zu verpflichten, dem Privatkläger für den ihm entstandenen Sachschaden Fr. 2'250.-- zuzüglich 5% Zins seit dem 3. Juli 2010 zu bezahlen. Im Mehrbetrag ist die Zivilklage auf den Zivilweg zu verweisen. 7.1.2. Weiter verlangt der Privatkläger unter dem Titel Körperschaden Fr. 500.-nebst 5% Zins seit dem 3. Juli 2010 (Urk. 31 und 45). Dabei handle es sich um

- 27 - Gratifikationsausfall, welcher dem Privatkläger aufgrund der unfallbedingten Absenz entstanden sei (Urk. 31 S. 3). Dazu reicht der Privatkläger eine Bestätigung seines Arbeitgebers ein, in welcher dieser ausführt, dass der Privatkläger während seiner unfallbedingten Abwesenheit den vertraglich zugesicherten Lohn inklusive 13. Monatslohn bezogen habe. Für das Jahr 2010 sei allen Mitarbeitern als Anerkennung für den Einsatz und Beitrag zur positiven Geschäftsentwicklung eine freiwillige, von der individuellen Leistung unabhängige, Gratifikation ausbezahlt worden. Wegen der langen Absenz sei diese Gratifikation beim Privatkläger um Fr. 500.-- tiefer ausgefallen als bei Mitarbeitern in gleicher Position und vergleichbarer Leistung (Urk. 32/4). Im Schreiben des Arbeitgebers des Privatklägers wird angeführt, dieser sei vom 3. Juli 2010 bis zum 31. Oktober 2010 arbeitsunfähig gewesen (Urk. 32/4). Dem Arztbericht des …spital … vom 12. Juli 2010 ist jedoch nur eine 100% Arbeitsunfähigkeit bis zum 23. Juli 2010 zu entnehmen (Urk. 16). Weitere ärztliche Berichte oder Arztzeugnisse über eine darüber hinaus bestehende Arbeitsunfähigkeit des Privatklägers liegen nicht vor. Aktenkundig ist daher einzig eine Absenz des Privatklägers von seinem Arbeitsplatz von rund drei Wochen. Dass dies zu einer einer Kürzung der leistungsunabhängigen Gratifikation um Fr. 500.-- führen soll, ist nicht nachvollziehbar. Dies umso mehr, als der Arbeitgeber des Privatklägers im seinem Schreiben als Grund dessen langen Absenz erwähnt. Die Schadenersatzforderung des Privatklägers im Betrag von Fr. 500.-- wegen Gratifikationsausfall ist daher nicht ausreichend ausgewiesen und auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen. 7.1.3. Ingesamt ist der Beschuldigte zu verpflichten, dem Privatkläger Schadenersatz im Betrag von Fr. 2'250.-- zuzüglich 5% Zins seit dem 3. Juli 2010 zu bezahlen. 7.2. Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wieder gut gemacht worden ist (Art. 49 Abs. 1 OR). Zweck der Genugtuung ist die Wiedergutmachung immaterieller Unbill. Massgebend für die Höhe der Genugtuungssumme ist der vom Opfer empfundene Schmerz, nicht die finanzielle Lage des Verletzers. Eine Bezifferung

- 28 dieser Beeinträchtigung ist allerdings schwierig und letztlich eine Ermessensfrage. Objektivierbare Beurteilungskriterien für die Zusprechung einer Genugtuungssumme fehlen weitgehend. Auch die schädlichen Auswirkungen eines Eingriffes in die körperliche Integrität des Opfers sind kaum objektivierbar, treten doch oft erst Jahre später (noch) Symptome auf, welche auf die Verletzung zurückzuführen sind. Bei einer Körperverletzung kommt es vor allem auf die Art und Schwere der Verletzung und der Intensität und die Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Geschädigten sowie auf den Grad des Verschuldens an, das den Schädiger trifft. Die Genugtuungssumme ist im Anwendungsbereich von Art. 47 OR in der Regel umso höher, je schwere die Körperverletzung ist. Die Festsetzung der Höhe der Genugtuung ist stets ein Billigkeitsentscheid im Sinne von Art. 4 ZGB. Ein seelischer Schaden kann mit anderen Worten nicht mit Geld aufgewogen werden, weshalb die Genugtuungssumme immer einen symbolischen Charakter hat. Die Genugtuung darf aber nicht so tief bemessen sein, dass der Eindruck erweckt wird, die wirklich erlittene Unbill werde durch das Gericht bagatellisiert. Bei der Bemessung und Festsetzung der Höhe der Genugtuungsleistung kommt dem Gericht ein erheblicher Ermessensspielraum zu (vgl. zum Ganzen Schnyder in BSK ORI, N. 20f. zu Art. 47; M. Sidler in Handbücher für die Anwaltspraxis, Bd. V, Schaden-Haftung-Versicherung, Rz. 10.49). 7.2.1. Der Privatkläger stellt den Antrag, es sei der Beschuldigte zu verpflichten, dem Privatkläger dem Grundsatz nach eine Genugtuung zu leisten (Urk. 31 und 45). Zur Begründung lässt der Privatkläger anführen, er habe anlässlich der Kollision mit dem Beschuldigten und dem dadurch verursachten Sturz einen Bruch des Sprunggelenkes erlitten. Der diesbezügliche Heilungsprozess sei noch nicht abgeschlossen. Am 28. August 2011 habe die geplante Operation OSMG (Osteosynthese-Materialentfernung) im …spital statt gefunden bei einer Hospitalisierung von drei Tagen. Hinsichtlich der täglichen Schmerzen sei eine gewisse Besserung eingetreten. Diese würden jedoch immer noch gelegentlich auftreten. Ins Gewicht falle jedoch, dass mit Spätfolgen wie Arthrose des Gelenkes mit allfälliger Notwendigkeit einer Sprunggelenksprothese bzw. einer Versteifung des oberen Sprunggelenkes als ernsthafte Möglichkeit gerechnet werden muss. Den Akten liegt ein entsprechender Bericht des leitenden Arztes,

- 29 - PD Dr. med. H._____, der Klinik für Unfallchirurgie, …spital …, bei (Urk. 45 im Anhang). Der Privatkläger wurde aufgrund des Unfalls und der dabei erlittenen Verletzungen, welche mehrtägige Spitalaufenthalte notwendig machten, in seiner Persönlichkeit verletzt, was die Zusprechung einer Genugtuungssumme rechtfertigt. Der Heilungsprozess ist jedoch noch nicht abgeschlossen und allfällige Spätfolgen sind noch nicht definitiv abschätzbar. Die Bezifferung einer Genugtuungssumme ist daher im jetzigen Zeitpunkt nicht möglich.

7.2.2. Dementsprechend ist festzustellen, dass der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger dem Grundsatze nach im vollen Umfang zur Leistung einer Genugtuung verpflichtet ist. Zur genauen Feststellung des Genugtuungsanspruches ist der Privatkläger auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen.

8. Kosten 8.1. Ausgangsgemäss wird der Beschuldigte für das Vorverfahren und das erstinstanzliche Gerichtsverfahren kosten- und entschädigungspflichtig. Die Gerichtsgebühr für das erstinstanzliche Gerichtsverfahren ist auf Fr. 2'000.-- festzusetzen und die erstinstanzliche Kostenaufstellung (Dispositiv Ziffer 3.) zu bestätigen. 8.2. Der Beschuldigte unterliegt auch im Berufungsverfahren, weshalb ihm ausgangsgemäss die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen sind. Die zweit-instanzliche Gerichtsgebühr ist auf Fr. 3'000.-- festzusetzen. 8.3. In Anwendung der Verordnung über die Anwaltsgebühren (AnwGebV) ist der Beschuldigte zu verpflichten, dem Privatkläger für die anwaltliche Vertretung in den beiden gerichtlichen Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 5'500.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) zu bezahlen (Art. 433 StPO). Über die Entschädigung für die Strafuntersuchung gegen den Privatkläger wurde bereits mit Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 22. März 2011 rechtskräftig entschieden (Urk. 27).

- 30 -

Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte B._____ ist schuldig der fahrlässigen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 80.--. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird nicht aufgeschoben. 4. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger A._____ Schadenersatz von Fr. 2'250.-- zuzüglich 5 % Zins seit 3. Juli 2010 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 5. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger A._____ aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach vollumfänglich zu Leistung einer Genugtuung verpflichtet ist. Zur genauen Feststellung des Genugtuungsanspruches wird der Privatkläger auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 6. Die erstinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'000.-- und die vorinstanzliche Kostenaufstellung (Dispositiv Ziffer 3.) wird bestätigt. 7. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. 8. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 141.55 Amtsbericht

9. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.

- 31 - 10. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger für die beiden gerichtlichen Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 5'500.-- zu bezahlen. 11. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (überbracht) − den Vertreter des Privatklägers A._____ im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers (übergeben) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − den Vertreter des Privatklägers A._____ im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die Kasse des Bezirksgerichts Zürich 12. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

- 32 - Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Zürich, 23. Februar 2012

Der Präsident:

Oberrichter lic. iur. P. Marti Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. N. Burri

Urteil vom 23. Februar 2012 Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist nicht schuldig und wird freigesprochen. 2. Das Schadenersatzbegehren des Privatklägers wird auf den Zivilweg verwiesen. 3. Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz; die übrigen Kosten werden auf die Gerichtskasse genommen. 4. Dem Beschuldigten wird eine Prozessentschädigung von Fr. 3'812.– für anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zugesprochen. Berufungsanträge: 1. Der Beschuldigte sei in Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils im Sinne der Anklage der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 22.3.2011 schuldig zu sprechen und zu bestrafen. 2. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, dem Privatkläger unter dem Titel Sachschaden Fr. 2'750.00 nebst Zins zu 5 % seit 3.7.2010 zu bezahlen. 3. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, dem Privatkläger unter dem Titel Körperschaden Fr. 500.00 nebst Zins zu 5 % seit 3.7.2010 als Gratifikatons-ausfall zu bezahlen. 4. Der Beschuldigte sei dem Grundsatz nach dem Privatkläger gegenüber zur Leistung einer Genugtuungszahlung zu verpflichten. 5. Die Verfahrenskosten für die beiden Instanzen seien dem Beschuldigten aufzuerlegen. 6. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, dem Privatkläger für beide Instanzen eine Prozessentschädigung zu entrichten. 1. Die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen. 2. Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 15. Juni 2011 (GG110091) sei zu bestätigen. 3. Dies alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, letztere zuzüglich 8% MWST, zu Lasten der Staatskasse. Erwägungen: 1. Prozessverlauf 1.1. Am 3. Juli 2010 kam es am ... in Zürich auf einem Fussgängerstreifen zu ener Kollision zwischen A._____ als Motorradfahrer und B._____ als Fussgänger, wobei sich beide Verletzungen zuzogen (Urk. 1). Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat führte ans... 1.2. Am 15. Juni 2011 fand vor dem Bezirksgericht Zürich die Hauptverhandlung statt, zu welcher der Beschuldigte und der Privatkläger, je in Begleitung ihrer Verteidiger bzw. Vertreter, erschienen (Prot. I S. 4ff.). Das Bezirksgericht Zürich, 3. Abte... 1.3. Mit Eingabe vom 21. Oktober 2011 ging fristgerecht die schriftliche Berufungserklärung ein mit folgenden Anträgen (Urk. 45): 1. Der Beschuldigte sei in Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils im Sinne der Anklage der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 22. März 2011 schuldig zu sprechen und zu bestrafen. 2. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, dem Privatkläger unter dem Titel Sachschaden Fr. 2'570.00 nebst Zins zu 5% seit 3.7.2010 zu bezahlen. 3. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, dem Privatkläger unter dem Titel Körperschaden Fr. 500.00 nebst Zins zu 5% seit 3.7.2010 als Gratifikationsausfall zu bezahlen. 4. Der Beschuldigte sei dem Grundsatz nach dem Privatkläger gegenüber zur Leistung einer Genugtuungszahlung zu verpflichten. 5. Die Verfahrenskosten für beide Instanzen seien dem Beschuldigten aufzuerlegen. 6. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, dem Privatkläger für beide Instanzen eine Prozessentschädigung zu entrichten. Zudem stellte der Beschuldigte den Beweisantrag, es sei bei der Dienstabteilung Verkehr der Stadt Zürich in Ergänzung zum Amtsbericht vom 20. Dezember 2010 (Urk. 15) abzuklären, ob die Behauptung des Privatklägers richtig sei, dass alle vier Verkehrsa... 1.4. Mit Präsidialverfügung vom 26. Oktober 2011 wurde dem Beschuldigten und der Staatsanwaltschaft eine Kopie der Berufungserklärung zugestellt sowie Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erheben oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung ... 1.5. Mit Schreiben vom 28. November 2011 des Präsidenten der hiesigen Kammer wurde C._____ von der Stadt Zürich, Dienstabteilung Verkehr, Regelung und Entwicklung, ersucht, im Rahmen eines Amtsberichts die Frage zu beantworten, ob alle vier Verkehrs... 1.6. Am 23. Februar 2012 fand die Berufungsverhandlung statt, anlässlich welcher der Beschuldigte die folgenden Anträge stellen liess (Prot. II S. 5): 1. Die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen. 2. Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 15. Juni 2011 (GG110091) sei zu bestätigen. 3. Dies alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, letztere zuzüglich 8% MWST, zu Lasten der Staatskasse. 2. Umfang der Berufung / Prozessuales 2.1. Der fristgerecht gestellte Strafantrag des Privatklägers gegen den Beschuldigten wegen fahrlässiger Körperverletzung liegt den Akten bei (Urk. 3). 2.2. Der Privatkläger beantragt die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils vom 15. Juni 2011; der Beschuldigte sei im Sinne der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 22. März 2011 schuldig zu sprechen. Somit gilt der gesamte vorinst... 3. Sachverhalt 3.1. Die Anklage wirft dem Beschuldigten fahrlässige Körperverletzung vor. Er habe am Samstag, 3. Juli 2010, zirka 14.30 Uhr, am ... in Zürich den Fussgängerstreifen betreten, dabei ungenügend auf das Lichtsignal geachtet und daher übersehen, dass die... 3.2. Der Beschuldigte bestreitet den Sachverhalt insofern, als er sich auf den Standpunkt stellt, dass das Lichtsignal für die Fussgänger, als er den Fussgängerstreifen überquert habe, auf grün gestanden habe. Zur Erstellung des Sachverhalts stehen d... 3.3. Allgemeine Grundsätze der Beweiswürdigung Die bestrittenen Sachverhalte sind aufgrund der Untersuchungsakten und der vor Gericht vorgebrachten Argumente nach den allgemein gültigen Beweisregeln zu erstellen. Gemäss der aus Art. 8 und 32 Abs. 1 BV fliessenden und in Art. 6 Ziff. 2 EMRK veranke... Diese Beweiswürdigungsregel ist verletzt, wenn der Strafrichter an der Schuld des Beschuldigten hätte zweifeln müssen (BGE 127 I 41, 124 IV 87 E. 2a). Wenn erhebliche oder nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so abgespie... Ein Schuldspruch darf demnach nur dann erfolgen, wenn die Schuld des Beschuldigten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist, das heisst Beweise dafür vorliegen, dass der Beschuldigte mit seinem Verhalten objektiv und subjektiv den ihm zur Last geleg... Stützt sich die Beweisführung auf die Aussagen von Beteiligten, so sind diese frei zu würdigen. Es ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten und den Verhandlungen ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeugend ist, wobei es v... Angesichts der Unschuldsvermutung besteht Beweisbedürftigkeit, das heisst der verfolgende Staat hat dem Beschuldigten alle objektiven und subjektiven Tatbestandselemente nachzuweisen (vgl. dazu Schmid, a.a.O., S. 198, N 599) und nicht der Beschuldigt... 3.4. Aussagen 3.4.1. Die Aussagen des Privatklägers hat die Vorinstanz korrekt zusammengefasst (Urk. 43 S. 6ff.). Es kann darauf verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.4.2. Zu den Aussagen des Beschuldigten kann vorweg auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 43 S. 9f.). Zu ergänzen ist, dass dieser bei der ersten polizeilichen Befragung ausführte, der Roller habe ihn an der Hüfte auf der linken ... Bei der Konfrontationseinvernahme am 15. November 2010 erklärte der Beschuldigte, dass er gesehen habe, dass der Privatkläger angefahren gekommen sei und er deshalb zurück auf die Insel gewollt habe. Daher habe ihn der Aufprall vorne und nicht auf der... Bei der Schlusseinvernahme ergänzte der Beschuldigte, dass gemäss den Aussagen des Zeugen F._____ nebst ihm noch zwei weitere Personen auf dem Fussgängerstreifen gewesen seien. Und so schnell wechsle die Ampel schliesslich nicht. Zudem sei viel Verkeh... Bei der Befragung anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, führte der Beschuldigte aus, er wisse nicht mehr, wann er auf das Lichtsignal geschaut habe, aber es sei vor dem Überqueren des zweiten Fussgängerstreifen gewesen. Eventuell habe da... Anlässlich der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte aus, er sei vom … Richtung Tramstation gelaufen und habe ans ... Fest gewollt. Er sei in einem Zug über den Fussgängerstreifen gelaufen und als er auf die Fussgängerinsel gekommen sei, habe e... 3.4.3. Die Aussagen des Zeugen F._____ hat die Vorinstanz korrekt zusammengefasst (Urk. 43 S. 8f.). Ergänzend sagte er aus, er sei bei der Tafel "Tramhaltestelle / …", bei den Absperrpfosten, gestanden. Er habe in die Richtung des Crash, etwa in den ... 3.4.4. Die Vorinstanz hat die Aussagen der Zeugin E._____ korrekt zusammengefasst (Urk. 43 S. 10f.). Es kann darauf verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Zur Frage der Verwertbarkeit der im Polizeirapport vom 17. September 2010 (Urk. 1) protokollierten Aussage der Zeugin E._____: Die Zeugin bestätigte bei der polizeilichen Befragung am 10. Juli 2010, dass sie der Polizeibeamtin G._____ am Unfallplatz ... Die Zeugin bestreitet somit nicht, die im Polizeirapport festgehaltenen Aussagen gemacht zu haben. Im Gegenteil bestätigt sie, dies so gesagt zu haben. Sie erklärt jedoch, dass sie damals am Unfallplatz etwas gesagt habe, was sie gar nicht gesehen ha... 3.5. Glaubwürdigkeit der Aussagenden Den Ausführungen der Vorinstanz zur Glaubwürdigkeit der aussagenden Personen ist beizupflichten und es ist darauf zu verweisen (Urk. 43 S. 12f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.6. Aussagenwürdigung Entgegen der Vorinstanz erscheinen die Aussagen des Privatklägers zum Unfallhergang nicht als zweifelhaft. Der Privatkläger führte aus, er sei wegen dem Überqueren der Tramgleise langsam gefahren und weil er dann gesehen habe, dass trotz Grünlicht für... Bei den Aussagen des Beschuldigten überrascht, dass er die Frage, an welcher Stelle der Roller ihn getroffen hat, nicht einheitlich beantwortete. Bei der ersten Befragung erklärte er, der Roller habe ihn auf der linken Seite an der Hüfte getroffen. A... Dass die Zeugin E._____ gegenüber der Polizeibeamtin G._____ am Unfallplatz erklärte, das Lichtsignal habe gerade von Orange auf Rot gewechselt, als der Beschuldigte den zweiten Fussgängerstreifen habe betreten wollen, kann nicht zu Lasten des Besch... Der Zeuge F._____ erklärte, dass das Lichtsignal Grün angezeigt habe, als er nach dem Crash auf dieses geschaut habe. Die Frage, wann er auf das Lichtsignal geschaut habe, konnte er nicht exakt angeben. Er führte dazu aus, er habe unmittelbar nach de... Die Dienstabteilung Verkehr zeigt in ihrem Amtsbericht auf, wie sich die verschiedenen Lichtsignalphasen des Fahrverkehrs und der Fussgänger zueinander verhalten und wie lange die verschiedenen Phasen andauern. Gemäss diesem Bericht gibt es vor der v... Der Zeuge F._____ ist sich jedoch sicher, unmittelbar nach dem Zusammenstoss auf das Lichtsignal gesehen zu haben und dann Grünlicht für den Fahrverkehr gesehen zu haben. Darauf ist abzustellen. Unter Berücksichtigung des Standortes des Zeugen F._____... Der Zeuge F._____ führte aus, der Beschuldigte sei in weiblicher Begleitung gewesen, welche neben diesem gelaufen sei und ein …. [Fussball-]Trikot getragen habe. Sowohl der Beschuldigte als auch die Zeugin E._____ (Freundin des Beschuldigten) erklär... 3.7. Zusammenfassend bestehen somit keine unüberwindbaren Zweifel, dass sich der Sachverhalt wie in der Anklageschrift umschrieben zugetragen hat. Die Verletzungen des Privatklägers sind unbestritten und durch die ärzlichen Zeugnisse belegt (Urk. 16 u... 4. Rechtliche Würdigung 4.1. Die Staatsanwaltschaft würdigt das eingeklagte Verhalten des Beschuldigten als fahrlässige Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB. 4.2. Der fahrlässigen Körperverletzung nach Art. 125 Abs. 1 StGB macht sich schuldig, wer einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt. 4.2.1. Der Privatkläger erlitt folgende Verletzungen: Luxationsfraktur des oberen Sprunggelenks rechts, Excoriation Unterarm rechts, Schürfungen und Prellungen. Die Tatbestandsvoraussetzung der Schädigung am Körper oder der Gesundheit ist somit ohne W... 4.2.2. Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beac... 4.2.2.1. Vorliegend sind die folgenden gesetzlichen Bestimmungen für die Bemessung des Sorgfaltsinhalts und des höchstzulässigen Risikos relevant: Art. 27 Abs. 1 SVG bestimmt, dass Signale und Markierungen sowie die Weisungen der Polizei zu befolge... Das Kennen dieser Normen kann ohne Weiteres vorausgesetzt werden. Das Beachten von Lichtsignalen gehört zu den elementarsten Pflichten aller Verkehrsteilnehmer. Indem der Beschuldigte bei Rot über den Fussgänger ging, hat er die zu beachtende Sorgfal... 4.2.2.2. Das Betreten des Fussgängerstreifen bei Rotlicht war geeignet zu bewirken, dass der Privatkläger als Rollerfahrer, dessen Lichtsignal auf grün stand und der somit davon ausging, er habe freie Fahrt, mit dem Beschuldigten als Fussgänger zusam... 4.2.2.3. Weiter war es für den Beschuldigten voraussehbar und erkennbar, dass es zum Zusammenstoss kommen und der Privatkläger mit dem Roller stürzen und sich verletzen könnte, wenn er bei Rot und somit bei Vortritt des Privatklägers auf den Fussgänge... 4.2.2.4. Hätte sich der Beschuldigte pflichtgemäss verhalten und wäre er bei Rotlicht nicht auf den Fussgängerstreifen getreten, sondern hätte er auf der Fussgängerinsel gewartet, wäre der Unfall und die damit einhergehenden Verletzungsfolgen des Priv... 4.2.2.5. Die Voraussetzungen der fahrlässigen Tatbegehung im Sinne von Art. 12 Abs. 3 StGB sind somit erfüllt. 4.3. Zusammenfassend hat sich der Beschuldigte der fahrlässigen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. 5. Strafzumessung 5.1. Der Tatbestand der fahrlässigen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB sieht eine Bestrafung mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor. Strafschärfungs- und Strafmilderungsgründe liegen keine vor. 5.2. Innerhalb des Strafrahmens misst das Gericht gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Das Ver... 5.2.1. Das Bundesgericht hat in neueren Entscheiden die Regeln zur Strafzumessung modifiziert und in Grundsatzentscheiden das nachfolgend skizzierte Modell vorgegeben (BGE 136 IV 55 E.5.4.; Entscheide des Bundesgerichts 6B_323/2010 vom 23. Juni 2010 E... 5.2.2. Ausgehend von der objektiven Tatschwere hat das Gericht das Verschulden zu bewerten. Es hat im Urteil darzutun, welche verschuldensmindernden und welche verschuldenserhöhenden Gründe im konkreten Fall gegeben sind, um so zu einer Gesamteinschät... 5.2.3. Weiter zu berücksichtigen sind das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolges (Deliktsbetrag, Gefährdung/Risiko, Sachschaden etc.), die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat, das "Mass an ... 5.2.4. Es liegt im Ermessen des Sachrichters, in welchem Umfang er die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Das Gericht ist nicht gehalten, in Zahlen oder Prozenten anzugeben, wie es die einzelnen Strafzumessungskriterien bewertet (U... 5.2.5. Das Gesamtverschulden ist zu qualifizieren und mit Blick auf Art. 50 StGB im Urteil ausdrücklich zu benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad auszugehen ist. Das Bundesgericht drängt in seiner aktuellen Praxis verm... Hierauf ist in einem zweiten Schritt innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens die (hypothetische) Strafe zu bestimmen, die diesem Verschulden entspricht (Urteil des Bundesgerichtes 6B_524/2010&6B_626/2011 vom 8. Dezember 2011 E. 4.4.). 5.2.6. Zum objektiven Tatverschulden ist im vorliegenden Fall anzuführen, dass der Privatkläger sich eine Luxationsfraktur zuzog, welche eine Operation sowie einen mehrtätigen Spitalaufenthalt nach sich zog. Eine weitere Operation erfolgte im August 2... Subjektiv ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte nicht ausreichend aufmerksam war und daher nicht bemerkte, dass das Lichtsignal auf Rot stand. Er war mit seiner Freundin unterwegs, welche ein Stück vor ihm ging. Es ist zu seinen Gunsten davon a... Das Tatverschulden ist insgesamt als noch leicht zu qualifizieren. Eine Einsatzstrafe von rund 30 bis 40 Tagessätzen Geldstrafe erscheint daher vorliegend angemessen. 5.2.7. Zu den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten kann den Akten (Urk. 8 S. 4; Urk. 34 S. 2f.; Urk. 60; Urk. 62) entnommen werden, dass er als Service-Assistent in einer 100% Anstellung arbeitet. Sein monatliches Nettoeinkommen beträgt Fr. ... Den persönlichen Verhältnissen sind keine strafzumessungsrelevanten Faktoren zu entnehmen. 5.2.8. Straferhöhend wirken sich die drei Vorstrafen des Beschuldigten aus (Urk. 44). Mit Urteil des Amtsstatthalteramtes Sursee vom 15. Januar 2005 wurde er wegen Angriff und Drohung mit drei Monaten Gefängnis, bedingt, Probezeit drei Jahre und eine... Die mit Entscheid des Bezirksamtes Lenzburg angeordnete gemeinnützige Arbeit von 360 Stunden hat der Beschuldigte bezahlt anstatt diese zu leisten. Die Bussen der Vorstrafe habe er alle bezahlt (Urk. 62 S. 4). Strafminderungsgründe liegen keine vor. Das Vorliegen der teilweise auch im Strassenverkehr angesiedelten Vorstrafen muss zu einer klaren Erhöhung der Einsatzstrafe führen. 5.3. Unter Berücksichtigung sämtlicher relevanter Strafzumessungskriterien erscheint daher eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen als angemessen. 5.4. Bei der Berechnung der Tagessatzhöhe bildet das Einkommen, das dem Täter durchschnittlich an einem Tag zufliesst, ganz gleich, aus welcher Quelle die Einkünfte stammen, den Ausgangspunkt. Denn massgebend ist die tatsächliche wirtschaftliche Leis... Die Tagessatzhöhe ist unter Berücksichtigung des monatlichen Nettoeinkommens von Fr. 3'697.-- (zuzüglich 13. Monatslohn) und der relevanten Abzüge sowie der Tatsache, dass der Beschuldigte noch bei seinen Eltern lebt und keine Unterstützungspflichten... 5.5. Somit erweist sich eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 80.-- als dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen angemessen. 6. Vollzug 6.1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuha... Da der Beschuldigte heute mit einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu bestrafen ist, sind die objektiven Voraussetzungen erfüllt. 6.2. In subjektiver Hinsicht ist das Fehlen einer ungünstigen Prognose vorausgesetzt. Bei der Prognosestellung sind die Tatumstände, das Vorleben, der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die A... Der Beschuldigte erwirkte in den letzten rund sieben Jahren drei Vorstrafen. Die ersten zwei wurden bedingt ausgesprochen, wobei der Aufschub des Vollzugs der Vorstrafe vom 19. Mai 2008 des Bezirksamtes Aarau widerrufen wurde (Urk. 44). Weder die Veru... 6.3. Der Vollzug der Geldstrafe ist daher nicht aufzuschieben. 7. Zivilansprüche 7.1. Die Klage auf Schadenersatz kann entweder adhäsionsweise durch schriftliches oder mündliches Begehren im Strafverfahren oder selbständig beim zuständigen Zivilgericht erhoben werden (Art. 122 Abs. 1 StPO). Da die Geltendmachung von Zivilansprüche... 7.1.1. Der Privatkläger verlangt unter dem Titel Sachschaden Fr. 2'570.-- nebst Zins zu 5% seit 3.7.2010 (Urk. 31 und 45). Dieser Schaden umfasse die Reparaturkosten für den Motorroller "Piaggio" des Privatklägers sowie Schäden an Kleidungs- bzw. Aus... Die Kosten der Reparatur des Motorrollers im Betrag von Fr. 2'150.-- sind durch den Kostenvoranschlag und die Quittung über den Betrag von Fr. 100.-- ausgewiesen. Die Reparaturkosten stehen ohne Weiteres im Zusammenhang mit dem durch den Beschuldigte... Bei der "Rechnung" über den an Kleidungsstücken bzw. Ausrüstungssachen entstandenen Schaden (Urk. 32/2) handelt es sich um eine Aufstellung des Privatklägers. Belege, wie Kaufquittungen, sind keine vorhanden. Der Schaden im Betrag von Fr. 320.-- ist ... Der Beschuldigte ist daher zu verpflichten, dem Privatkläger für den ihm entstandenen Sachschaden Fr. 2'250.-- zuzüglich 5% Zins seit dem 3. Juli 2010 zu bezahlen. Im Mehrbetrag ist die Zivilklage auf den Zivilweg zu verweisen. 7.1.2. Weiter verlangt der Privatkläger unter dem Titel Körperschaden Fr. 500.-- nebst 5% Zins seit dem 3. Juli 2010 (Urk. 31 und 45). Dabei handle es sich um Gratifikationsausfall, welcher dem Privatkläger aufgrund der unfallbedingten Absenz entstan... Im Schreiben des Arbeitgebers des Privatklägers wird angeführt, dieser sei vom 3. Juli 2010 bis zum 31. Oktober 2010 arbeitsunfähig gewesen (Urk. 32/4). Dem Arztbericht des …spital … vom 12. Juli 2010 ist jedoch nur eine 100% Arbeitsunfähigkeit bis z... 7.1.3. Ingesamt ist der Beschuldigte zu verpflichten, dem Privatkläger Schadenersatz im Betrag von Fr. 2'250.-- zuzüglich 5% Zins seit dem 3. Juli 2010 zu bezahlen. 7.2. Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wieder gut gemacht worden ist (Art. 49 Abs. 1 OR). Zwec... 7.2.1. Der Privatkläger stellt den Antrag, es sei der Beschuldigte zu verpflichten, dem Privatkläger dem Grundsatz nach eine Genugtuung zu leisten (Urk. 31 und 45). Zur Begründung lässt der Privatkläger anführen, er habe anlässlich der Kollision mit ... Der Privatkläger wurde aufgrund des Unfalls und der dabei erlittenen Verletzungen, welche mehrtägige Spitalaufenthalte notwendig machten, in seiner Persönlichkeit verletzt, was die Zusprechung einer Genugtuungssumme rechtfertigt. Der Heilungsprozess i... 7.2.2. Dementsprechend ist festzustellen, dass der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger dem Grundsatze nach im vollen Umfang zur Leistung einer Genugtuung verpflichtet ist. Zur genauen Feststellung des Genugtuungsanspruches ist der Privatkläger auf... 8. Kosten 8.1. Ausgangsgemäss wird der Beschuldigte für das Vorverfahren und das erstinstanzliche Gerichtsverfahren kosten- und entschädigungspflichtig. Die Gerichtsgebühr für das erstinstanzliche Gerichtsverfahren ist auf Fr. 2'000.-- festzusetzen und die erst... 8.2. Der Beschuldigte unterliegt auch im Berufungsverfahren, weshalb ihm ausgangsgemäss die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen sind. Die zweit-instanzliche Gerichtsgebühr ist auf Fr. 3'000.-- festzusetzen. 8.3. In Anwendung der Verordnung über die Anwaltsgebühren (AnwGebV) ist der Beschuldigte zu verpflichten, dem Privatkläger für die anwaltliche Vertretung in den beiden gerichtlichen Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 5'500.-- (inklusive Mehrw... Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte B._____ ist schuldig der fahrlässigen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 80.--. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird nicht aufgeschoben. 4. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger A._____ Schadenersatz von Fr. 2'250.-- zuzüglich 5 % Zins seit 3. Juli 2010 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 5. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger A._____ aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach vollumfänglich zu Leistung einer Genugtuung verpflichtet ist. Zur genauen Feststellung des Genugtuungsanspruches wird ... 6. Die erstinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'000.-- und die vorinstanzliche Kostenaufstellung (Dispositiv Ziffer 3.) wird bestätigt. 7. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. 8. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: 9. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. 10. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger für die beiden gerichtlichen Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 5'500.-- zu bezahlen. 11. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an  die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben)  die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (überbracht)  den Vertreter des Privatklägers A._____ im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers (übergeben)  die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat  den Vertreter des Privatklägers A._____ im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers  die Vorinstanz  den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste  das Migrationsamt des Kantons Zürich  die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A  die Kasse des Bezirksgerichts Zürich 12. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

SB110657 — Zürich Obergericht Strafkammern 23.02.2012 SB110657 — Swissrulings