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Zürich Obergericht Strafkammern 21.02.2012 SB110639

February 21, 2012·Deutsch·Zurich·Obergericht Strafkammern·PDF·11,422 words·~57 min·6

Summary

mehrfache sexuelle Handlungen mit Kindern

Full text

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB110639-O/U/rc

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Burger, Vorsitzender, die Ersatzoberrichter lic. iur. Muheim und lic. iur. Meier sowie der Gerichtsschreiber Dr. Bruggmann

Urteil vom 21. Februar 2012

in Sachen

A._____, Beschuldigter und Berufungskläger

amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____

gegen

Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Anklägerin und Berufungsbeklagte

sowie

B._____, vertreten durch die Inhaberin der elterlichen Sorge, C._____, Privatkläger

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____

betreffend mehrfache sexuelle Handlungen mit Kindern

- 2 - Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung, vom 16. Mai 2011 (GG110053)

- 3 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich - Sihl vom 25. Februar 2011 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 22). Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte ist schuldig der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 270 Tagessätzen zu Fr. 80.-- (entsprechend Fr. 21'600.--) sowie mit einer Busse von Fr. 1'000.--. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen. 4. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen. 5. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger B._____ aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches wird der Geschädigte auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B._____ Fr. 3'000.-- zuzüglich 5 % Zins ab 15. September 2008 als Genugtuung zu bezahlen. 7. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf:

- 4 - Fr. 2'500.-- ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. Kosten der Kantonspolizei Fr. 1'000.-- Gebühr Anklagebehörde Fr. Kanzleikosten Untersuchung Fr. 1'511.-- Auslagen Untersuchung Fr. amtliche Verteidigung Untersuchung Fr. amtliche Verteidigung (ausstehend) Fr. 11'434.75 unentgeltliche Verbeiständung des Privatklägers Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 8. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen derjenigen der amtlichen Verteidigung sowie der Kosten der unentgeltlichen Verbeiständung des Privatklägers, werden dem Beschuldigten auferlegt. 9. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der Kosten der unentgeltlichen Verbeiständung des Privatklägers werden auf die Staatskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Berufungsanträge: A) Des Verteidigers des Beschuldigten Urk. 50 S. 1) 1. Es sei der Beschuldigte vom Vorwurf der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB freizusprechen. 2. Es sei die Zivilklage der Privatklägerschaft unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu deren Lasten abzuweisen. 3. Es seien die gesamten Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen. 4. Es sei dem Beschuldigten eine angemessene Genugtuung aus der Staatskasse auszurichten.

- 5 -

B) Der Vertreterin der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (schriftlich, Urk. 42) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. ______________________________________ Erwägungen: I. Verfahrensgang 1. Mit dem eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil vom 16. Mai 2011 sprach das Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung, Einzelgericht in Strafsachen, den Beschuldigten schuldig der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziffer 1 StGB. Der Beschuldigte wurde bestraft mit einer Geldstrafe von 270 Tagessätzen zu Fr. 80.-- (entsprechend Fr. 21'600.--) und mit einer Busse von Fr. 1'000.--. Der Vollzug der Geldstrafe wurde aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre angesetzt. Sodann wurde festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger B._____ aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfangs des Schadenersatzanspruches verwies das Einzelgericht den Privatkläger auf den Weg auf des Zivilprozesses. Ferner wurde der Beschuldigte verpflichtet, dem Privatkläger eine Genugtuung von Fr. 3'000.-- zuzüglich 5% Zins ab 15. September 2008 zu bezahlen (Urk. 28). 2. Das Urteilsdispositiv ging der Staatsanwaltschaft Zürich - Sihl am 17. Mai 2011 (Urk. 29/3), dem Beschuldigten am 18. Mai 2011 (Urk. 29/2) und dem Privatkläger am 19. Mai 2011 (Urk. 29/1) zu. Gegen dieses Urteil liess der Beschuldigte mit Eingabe vom 17. Mai 2011 (Urk. 30) rechtzeitig Berufung erklären. Am 4. Oktober 2011 erfolgte die Mitteilung der Berufungsanmeldung an die Verfahrensbeteiligten (Urk. 36/1 und 36/2). Das Urteil ging der Staatsanwaltschaft Zürich - Sihl und dem

- 6 - Beschuldigten je am 5. Oktober 2011 (Urk. 37/1; Urk. 37/3) sowie dem Privatkläger am 7. Oktober 2010 (Urk. 37/2) in begründeter Fassung zu (Urk. 38). In der Folge wurden die Akten dem Obergericht des Kantons Zürich zugestellt (Art. 399 Abs. 1 StPO). 3. Mit Eingabe vom 20. Oktober 2011 reichte der Beschuldigte dem Obergericht des Kantons Zürich die Berufungserklärung ein (Urk. 39). Der Angeklagte focht dabei den Schuldspruch wegen mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern an und beantragte einen Freispruch. Zudem stellte er den Antrag auf Abweisung der Zivilansprüche des Privatklägers und verlangte eine Genugtuung. Auf die Stellung von Beweisanträgen verzichtete der Beschuldigte. Mit Präsidialverfügung vom 24. Oktober 2011 wurde dem Privatkläger und der Staatsanwaltschaft Zürich - Sihl in Anwendung von Art. 400 Abs. 2 und 3 StPO, Art. 401 StPO und Art. 34 StGB eine Kopie der Berufungserklärung zugestellt und Frist angesetzt, um zu erklären, ob Anschlussberufung erhoben werde, oder um begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 40). In der Folge teilte die Staatsanwaltschaft Zürich - Sihl mit Eingabe vom 31. Oktober 2011 mit, dass sie keine Anschlussberufung erhebe und die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils beantrage (Urk. 42). Am 2. November 2011 erklärte der Privatkläger ebenfalls Verzicht auf Anschlussberufung. Ebenso wenig beantragte er ein Nichteintreten auf die Berufung (Urk. 43). Zu seinen finanziellen Verhältnissen reichte der Beschuldigte am 3. November 2011 (Urk. 44) das Datenerfassungsblatt (Urk. 45/1), den Mietvertrag (Urk. 45/2) sowie die Lohnabrechnungen der Monate August bis Oktober 2011 ein (Urk. 45/3-5). II. Anwendbares Recht / Gegenstand der Berufung /Anklagevorwurf 1. Nachdem der erstinstanzliche Entscheid nach dem 1. Januar 2011 ergangen ist, gelten für das vorliegende Berufungsverfahren die Bestimmungen der schweizerischen Strafprozessordnung (Art. 448 und 454 Abs. 1 StPO) sowie des Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess (GOG).

- 7 - 2. Der Beschuldigte beantragt einen Freispruch, so dass sämtliche Dispositiv- Ziffern des vorinstanzlichen Urteils angefochten sind und zur Disposition stehen. 3. Gegenstand des Berufungsverfahrens bildet der Sachverhalt gemäss Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich - Sihl vom 25. Februar 2011. Darin wird dem Beschuldigten zunächst vorgeworfen, dass er sich im Sommer 2008, ca. im Juli 2008, in das Schlafzimmer von C._____, der Mutter des Privatklägers, begeben habe, wo der Privatkläger auf dem Bett gelegen sei und fern geschaut habe. Daraufhin habe sich der Beschuldigte bäuchlings auf den Rücken des Privatklägers gelegt und seinen Penis in sexueller Absicht in dessen Rücken gedrückt (erster Vorfall). Sodann wird dem Beschuldigten zur Last gelegt, er habe sich zu einem späteren, nicht genau bestimmbaren Zeitpunkt ebenfalls im Sommer 2008, spätestens jedoch am 15. September 2008, erneut in das selbe Schlafzimmer begeben, wo der Privatkläger wiederum auf dem Bett gelegen sei. Der Beschuldigte habe daraufhin seine eigenen Hosen heruntergezogen, so dass sein Penis entblösst gewesen sei. Danach habe er den Privatkläger auf das Bett gedrückt und versucht, diesem die Hosen herunterzuziehen, bäuchlings auf diesen zu liegen und mit seinem Penis denjenigen des Privatklägers zu berühren, was ihm aber nicht gelungen sei (zweiter Vorfall). III. Sachverhalt 1. Hinsichtlich des ersten Vorfalls gestand der Beschuldigte sowohl in der Untersuchung als auch in der Hauptverhandlung ein, dass er auf den Rücken des bäuchlings auf dem Bett liegenden Privatklägers B._____ gelegen sei und dieser dabei seinen Penis gespürt habe. Damit hat der Beschuldigte den äusseren Sachverhalt des ersten Vorfalls anerkannt. Indes stellte er entschieden in Abrede, dass seine Handlung in sexueller Absicht erfolgt sei und hielt dafür, dass er seinen Penis nicht bewusst in den Rücken von B._____ gedrückt habe (Urk. 7/1 S. 5 f.; Urk. 7/2 S. 2, 5 und 6; Urk. 7/4 S. 2; Urk. 7/5 S. 2; Urk. 7/6 S. 3; Urk. 27 S. 1). Den zweiten Vorfall hat der Beschuldigte kategorisch bestritten (Urk. 7/1 S. 4 f.;

- 8 - Urk. 7/2 S. 2 und 9; Urk. 7/6 S. 4; Urk. 27 S. 1). Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung hielt der Beschuldigte an seiner Version fest (Prot. II S. 5 f.). 2.1. Die Anklage stützt sich im Wesentlichen auf die Aussagen des Privatklägers (Urk. 8/1; Urk. 8/5; Urk. 8/2 und Urk. 8/6: zwei DVD’s mit den aufgezeichneten Videobefragungen des Privatklägers). Ferner liegen die Aussagen des Beschuldigten (Urk. 7/1-6) sowie die vorliegend relevanten Zeugenaussagen von C._____, der Mutter des Privatklägers (Urk. 9/1), D._____, des Stiefvaters des Privatklägers (Urk. 9/2), E._____, der Lehrerin des Privatklägers (Urk. 9/3), F._____, der Betreuerin der Familie des Privatklägers (Urk. 9/4), G._____, der Schulsoziarbeiterin des Privatklägers (Urk. 9/6) und H._____, des behandelnden Psychiaters des Privatklägers (Urk. 9/8), im Recht. 2.2. Im Laufe des Untersuchungsverfahrens wurden weitere Personen als Zeugen einvernommen, deren Aussagen aber für die Erstellung des eingeklagten Sachverhaltes nicht relevant sind. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die zutreffenden Erwägungen im vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden (Urk. 38 S. 9 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 2.3. Die Aussagen der unter Ziff.III.2.1. vorstehend erwähnten Personen wurden von der Vorinstanz eingehend und zutreffend wiedergegeben, weshalb (auch hier) zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die Begründung des vorinstanzlichen Entscheides zu verweisen ist (Urk. 38 S. 6 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Darstellung des Privatklägers und diejenige des Beschuldigten sind grösstenteils kontrovers. Der eingeklagte Sachverhalt ist dementsprechend auf Grund der Akten und der heutigen Berufungsverhandlung nach den von Lehre und Praxis entwickelten Grundsätzen überprüfen. 3.1. Die Vorinstanz hat die theoretischen Grundsätze der richterlichen Beweiswürdigung korrekt wiedergegeben, sodass vorab auf die entsprechenden Erwägungen zu verweisen ist (Urk. 38 S. 10 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die nachfolgenden Ausführungen zu den theoretischen Grundlagen der Bewertung von Aussagen sind daher lediglich ergänzender bzw. präzisierender Natur.

- 9 - 3.2. Ein Schuldspruch darf demnach nur dann erfolgen, wenn die Schuld des Angeklagten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist, das heisst Beweise dafür vorliegen, dass der Angeklagte mit seinem Verhalten objektiv und subjektiv den ihm zur Last gelegten Straftatbestand verwirklicht hat. Dabei kann nicht verlangt werden, dass die Tatschuld gleichsam mathematisch sicher und unter allen Aspekten unwiderlegbar feststehe (vgl. Schmid, Strafprozessrecht, 4. A., Zürich 2004, Rz 288, S. 96). Es muss genügen, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld des Angeklagten ausgeschlossen werden können. Aufgabe des Richters ist es, seinem Gewissen verpflichtet, in objektiver Würdigung des gesamten Beweisergebnisses, zu prüfen, ob er von einem bestimmten Sachverhalt überzeugt ist und an sich mögliche Zweifel an dessen Richtigkeit zu überwinden vermag (§ 284 StPO ZH; ZR 72 Nr. 80; Guldener, Beweiswürdigung und Beweislast, Zürich 1955, S. 7; Pra 2004 Nr. 51 S. 257 Ziff. 1.4.; BGE 124 IV 88, 120 Ia 31 E. 2c). Es liegt in der Natur der Sache, dass mit menschlichen Erkenntnismitteln keine absolute Sicherheit in der Beweisführung erreicht werden kann; daher muss es genügen, dass das Beweisergebnis über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist (vgl. Kassationsgerichtsentscheid vom 26. Juni 2003 Nr. 2002/387S E. 2.2.1 samt Hinweisen). Bloss abstrakte oder theoretische Zweifel dürfen dabei nicht massgebend sein, weil solche immer möglich sind (Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. A., Basel 2005, Rz 12 zu § 54 und Urteile des Bundesgerichtes 6B_297/2007 vom 4. September 2007 E. 3.4. und 1P.587/2003 vom 29. Januar 2004, E. 7.2.). Es genügt also, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld ausgeschlossen werden können, hingegen darf ein Schuldspruch nie auf blosser Wahrscheinlichkeit beruhen. Lässt sich ein Sachverhalt nicht mit letzter Gewissheit feststellen, was schon im Wesen menschlichen Erkenntnisvermögens liegt, so hindert dies den Richter nicht, subjektiv mit Gewissheit davon überzeugt zu sein. 3.3. Stützt sich die Beweisführung - wie in casu - auf die Aussagen von Beteiligten, so sind diese frei zu würdigen. Es ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten und den Verhandlungen ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeugend ist, wobei es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen ankommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgen. Bei der Würdigung von Aussagen darf nicht einfach auf die Persönlichkeit oder

- 10 allgemeine Glaubwürdigkeit von Aussagenden abgestellt werden. Massgebend ist vielmehr die Glaubhaftigkeit der konkreten, im Prozess relevanten Aussagen. Diese sind einer kritischen Würdigung zu unterziehen, wobei auf das Vorhandensein von sogenannten Realitätskriterien grosses Gewicht zu legen ist (vgl. Bender, Die häufigsten Fehler bei der Beurteilung von Zeugenaussagen, SJZ 81 [1985] S. 53 ff.; Bender/Nack/Treuer, Tatsachenfeststellungen vor Gericht, Glaubwürdigkeits- und Beweislehre, Vernehmungslehre, 3. A., München 2007, N 310 ff. und N 350 ff.). Die wichtigsten Realitätskriterien sind dabei die "innere Geschlossenheit" und "Folgerichtigkeit in der Darstellung des Geschehnisablaufes"; "konkrete und anschauliche Wiedergabe des Erlebnisses" sowie die "Schilderung des Vorfalles in so charakteristischer Weise, wie sie nur von demjenigen zu erwarten ist, der den Vorfall selber miterlebt hat"; "Kenntlichmachung der psychischen Situation von Täter und Zeuge bzw. unter Mittätern"; "Selbstbelastung oder unvorteilhafte Darstellung der eigenen Rolle"; "Entlastungsbemerkungen zugunsten des Beschuldigten"; "Konstanz der Aussage bei verschiedenen Befragungen, wobei sich aber sowohl Formulierungen als auch die Angaben über Nebenumstände verändern können" (Hauser, Der Zeugenbeweis im Strafprozessrecht mit Berücksichtigung des Zivilprozesses, Zürich 1974, S. 316). Andererseits sind auch allfällige Fantasiesignale zu berücksichtigen. Als Indizien für falsche Aussagen gelten "Unstimmigkeiten oder grobe Widersprüche in den eigenen Aussagen", "Zurücknahme oder erhebliche Abschwächungen in den ursprünglichen Anschuldigungen", "Übersteigerungen in den Beschuldigungen im Verlaufe von mehreren Einvernahmen", "unklare, verschwommene oder ausweichende Antworten" sowie "gleichförmig, eingeübt und stereotyp wirkende Aussagen". Als generelle Fantasiesignale nennen Bender/Nack/Treuer die "Schwarz-Weiss-Malerei", die "Verarmung der Aussage", das "Flucht- und Begründungssignal" und die "behauptete Akzeptanz gegenüber bezweifelbaren Rechtsverkürzungen", wobei weiter festgehalten wird, den "Fantasiebegabten" falle es ganz allgemein viel leichter, von eigenen Aussagen und Aktivitäten zu berichten, als die Antworten und Reaktionen der Gegenseite zu erfinden. Wenn das eine oder andere Fantasiesignal auftritt, braucht die Aussage nicht verworfen zu werden. Es ist dann aber eine ausreichende Zahl von erstklassigen Realitätskriterien zu fordern. Bei häufigem

- 11 - Auftreten von Fantasiesignalen sollte an die Zahl und Qualität der Realitätskriterien strenge Anforderungen gestellt werden, damit eine Aussage als zuverlässig eingestuft werden kann (Bender/Nack/Treuer, a.a.O., S. 102 N 429 ff.). 3.4. Damit kommt der allgemeinen Glaubwürdigkeit des Aussagenden nach neueren Erkenntnissen kaum mehr Bedeutung zu. Weitaus bedeutender für die Wahrheitsfindung als die allgemeine Glaubwürdigkeit ist somit die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen. Soweit die allgemeine Glaubwürdigkeit einer Person abgeklärt werden kann, dürfen entsprechende Argumente dennoch – ergänzend – in die Beweiswürdigung einfliessen. 3.5.1. Mit zutreffender Begründung hat die Vorinstanz in dieser Hinsicht zunächst ausgeführt, dass der Beschuldigte ein - durchaus legitimes – Interesse habe, bei seinen Aussagen die Geschehnisse in einem für ihn günstigen Lichte erscheinen zu lassen. Insgesamt – so die Vorinstanz fortfahrend – seien die Aussagen des Beschuldigten mit einer gewissen Vorsicht zu würdigen (Urk. 38 S. 12). 3.5.2. Zu Recht hat die Erstinstanz sodann auch erwogen, dass der Privatkläger seine Aussagen als Auskunftsperson deponiert und nicht unter der strengen Strafandrohung von Art. 307 StGB ausgesagt habe (Urk. 38 S. 12). Hiezu gilt es aber zu bemerken, dass B._____ im Zeitpunkt der Zweitbefragung vom 2. September 2009 neun Jahre alt war. Gemäss der damals geltenden Zürcher Strafprozessordnung durfte der Privatkläger gar nicht als Zeuge einvernommen werden (§ 149a Ziff. 1 StPO ZH). Er wurde daher (erneut) durch eine Fachperson der Kantonspolizei Zürich gemäss den Vorschriften der damals geltenden kantonalzürcherischen StPO und des OHG als Auskunftsperson gemäss § 149a Ziff. 1 StPO ZH befragt (Urk. 8/5). Im Rahmen der Befragung wurde der Privatkläger sodann auf die Straffolgen der falscher Anschuldigung, der Irreführung der Rechtspflege und der Begünstigung gemäss Art. 303-305 StGB hingewiesen (vgl. § 149 Abs. 2 StPO ZH; Urk. 8/5 S. 1). Festzuhalten bleibt diesbezüglich, dass B._____ – wie bereits erwähnt – zum Zeitpunkt der Befragung erst neun Jahre alt und somit nicht strafmündig war (Art. 3 JStG). Er unterstand demzufolge nicht dem JStG bzw. dem StGB (vgl. Art. 1 und 3 JStG) und hätte somit gar nicht auf irgend wel-

- 12 che Straffolgen oder negative Konsequenzen bei einer unwahren Aussage hingewiesen werden dürfen bzw. müssen. Zutreffend hat der Vorderrichter zudem berücksichtigt, dass der Privatkläger im vorliegenden Verfahren gegenüber dem Beschuldigten Zivilforderungen (Schadenersatz und Genugtuung) geltend gemacht hat, weshalb er auch ein finanzielles Interesse am Ausgang des Verfahrens hat (Urk. 38 S. 12). 3.5.3. Mit dem Einzelgericht ist überdies davon auszugehen, dass die Zeugin C._____, die Mutter von B._____, zwar unter der Strafandrohung von Art. 307 StGB ausgesagt hat. In Betracht zu ziehen ist jedoch, dass die Beziehung zwischen der Zeugin und dem Privatkläger sehr eng ist. Ausserdem hat die Mutter des Privatklägers Strafanzeige gegen den Beschuldigten erstattet. Aus diesen Gründen ist auch ihren Aussagen mit einer gewissen Vorsicht zu begegnen (Urk. 38 S. 12). 3.5.4. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist ferner zutreffend, dass der Zeuge D._____, der Stiefvater von B._____, zwar ebenfalls unter der Strafandrohung von Art. 307 StGB ausgesagt hat. Der Zeuge ist aber zugleich der Halbbruder des Beschuldigten und hat daher eine enge Beziehung zu ihm. Wenn die Vorinstanz dafürhält, dass seine Aussagen daher mit einer gewissen Zurückhaltung zu würdigen seien, so ist dies nicht zu beanstanden (Urk. 38 S. 12). 3.5.5. Schliesslich hat die Vorinstanz auch richtig gesehen, dass alle übrigen Zeugen unter der Strafandrohung von Art. 307 StGB ausgesagt und kein eigenes Interesse am Ausgang des Verfahrens haben (Urk. 38 S. 12 f.). 3.6.1. Primäre Bedeutung muss - wie vorstehend erwähnt - der Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage der Beteiligten zukommen. Damit eine Aussage als zuverlässig gewürdigt werden kann, ist sie insbesondere auf das Vorhandensein von inhaltlichen Realitätskriterien zu überprüfen. Ergänzend sind die Aussagen unter strukturellen Aspekten sowie auf Konstanz und Erweiterungen hin zu überprüfen (Bender/Nack/Treuer, a.a.O, S. 106 ff.).

- 13 - 3.6.2. Zu beachten ist schliesslich, dass Differenzen zwischen verschiedenen Aussagen allerdings noch nicht automatisch für die Unwahrheit einer Anschuldigung sprechen. Sie können aus forensisch-psychologischer Sicht unter Umständen sogar als Kriterium einer wahrheitsgetreuen Schilderung angesehen werden. Im Bereich des Langzeitgedächtnisses sind die Inhalte keineswegs ein für allemal unveränderlich gespeichert; jedes neue Hervorrufen, jedes neue ähnliche Erlebnis und viele andere Einflüsse führen zu Interaktionen, so dass ein getrenntes Abrufen von Einzelereignisses häufig nicht mehr möglich ist. Dabei kann der Betreffende durchaus die subjektive Gewissheit haben, ein Erlebnis korrekt wiederzugeben. Diese Erscheinungen sind namentlich zu beachten, wenn es im Verlaufe von zeitlich gestaffelten mehrfachen Aussagen mit zahlreichen Sekundäreinflüssen zu divergierenden Versionen kommt. Im Verlaufe einer gedanklichen Auseinandersetzung mit primär unvollständig oder unpräzis Wahrgenommenem gewinnt das Erlebte zunehmend an (scheinbarer) Prägnanz, und das Gehirn ist später nicht mehr in der Lage, zwischen wirklich Erlebtem und nur Erfahrenem oder Hinzugedachtem zu unterscheiden. Deshalb sind die Aussagen umso realitätsgenauer, je näher sie zeitlich am wiederzugebenden Ereignis liegen. Nachträgliche Erinnerungen sind daher mit Vorsicht zu interpretieren, insbesondere plötzlich auftretende Erinnerungsteile, deren Entstehungsbedingungen der Betreffende nicht erklären kann. Bei kindlichen Zeugen sind die Sekundäreinflüsse in Form diverser Befragungen und Beratungen von besonderer Bedeutung, da bei diesen Zeugen eine erhöhte Suggestionsgefahr besteht. Kinder übernehmen bei Befragungen leicht die ihnen im Fragevorhalt vorgegebene Aussage; sie bemühen sich, der – offen formulierten oder auch nur vermuteten – Erwartungshaltung des Befragers zu entsprechen bzw. sich damit möglichst nicht in – offenen – Widerspruch zu setzen. Dies gilt insbesondere dort, wo unsichere Erinnerung besteht und sich das Kind durch Zugeben von Nichtwissen keine Blösse geben will. Die Suggestion durch den Befrager kann unter Umständen so weit gehen, dass einem Kind auch komplexe Erinnerungsbilder implantiert werden können, indem es meint, sich an Vorfälle zu erinnern, die es nie erlebt hat, die ihm aber wiederholt in eindringlichen Fragen vorgehalten worden sind. Daher kommt der sachgerechten Erstbefragung bei Kindern und ihrer Dokumentation entscheidende Bedeutung zu.

- 14 - Bei der Erstbefragung muss die Entstehungsgeschichte und der Hintergrund der Aussage abgeklärt werden, wie z.B. der Beziehungskontext (z.B. Loyalitätskonflikt des Kindes in der Scheidungssituation der Eltern), allfällige einschlägige Vorerfahrungen, bei Sexualdelikten auch der Zugang zu pornographischem Material etc.; bei Befragungen in einem späteren Zeitpunkt kann dieser Hintergrund aufgrund des Zeitablaufs und der zwischenzeitlichen Sekundäreinflüsse nicht mehr zuverlässig erhoben werden. Werden die Bedingungen erhoben und beachtet, sind Aussagen von Kindern grundsätzlich nach den gleichen Kriterien zu analysieren wie die Aussagen Erwachsener (vgl. dazu v.a. Dittmann, Zur Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, Plädoyer 2/97 S. 28 ff.; Endres, Sexueller Kindesmissbrauch, Kriminalistik 7/97 S. 490 ff.). 4. Erster Vorfall 4.1. Der äussere Sachverhalt wird vom Beschuldigten anerkannt und sein Geständnis deckt sich mit dem Untersuchungsergebnis. Der objektive Teil der Sachverhaltsdarstellung ist damit erstellt. Bestritten ist dagegen der innere Sachverhalt. Der Beschuldigte bestreitet in diesem Zusammenhang, die betreffende Handlung in sexueller Absicht und bewusst vorgenommen zu haben. Er macht geltend, die Berührungen seien unbeabsichtigt gewesen bzw. hätten sich beim Spielen / Raufen ergeben (Prot. II S. 5; Urk. 50 S. 2 f.). 4.2. Richtig ist, dass das, was der Täter wusste, wollte oder in Kauf nahm, zum Inhalt des subjektiven Tatbestandes gehört. Dabei geht es aber um einen inneren Vorgang, auf den anhand der eingehenden Würdigung des äusseren Verhaltens des Täters sowie allenfalls weiterer Umstände geschlossen werden kann. Auch wenn die Feststellung des subjektiven Tatbestandes Bestandteil der Sachverhaltsabklärung ist, erweist es sich in casu zwecks Vermeidung unnötiger Wiederholungen als zweckmässig, im Rahmen der nachfolgenden rechtlichen Würdigung (vgl. nachfolgend unter Ziffer IV.) darauf einzugehen, was der Beschuldigte bei seiner Handlung gewusst, gewollt bzw. in Kauf genommen hat, zumal in diesem Bereich Tat- und Rechtsfragen sehr eng miteinander verbunden sind (Pra 82 [1993] Nr. 237 S. 881 f.; BGE 119 IV 242 ff. und 248).

- 15 - 5. Zweiter Vorfall 5.1. Der Privatkläger B._____ wurde im Verlaufe des vorliegenden Strafverfahrens insgesamt zwei Mal von der Kantonspolizei Zürich befragt (Urk. 8/1 und Urk. 8/5). Beide polizeilichen Einvernahmen wurden auf Video aufgenommen (Urk. 8/2 und 8/6). Eine erste Befragung fand am 28. Mai 2009 statt. Damals beschuldigte der Privatkläger den Beschuldigten, dieser habe sich, als er - der Privatkläger bäuchlings fern gesehen habe, auf seinen Rücken gelegt, den Penis in seinen Rücken gedrückt (Urk. 8/1 S. 2 f.) und versucht, ihm - dem Privatkläger - die Hose abzuziehen (Urk. 8/1 S. 5 f.). Dabei habe er den sich in weichem Zustand befindlichen Penis des Beschuldigten gespürt (Urk. 8/1 S. 7). Er - der Privatkläger - habe dann nach seiner Mutter geschrieen, worauf sich der Beschuldigte zurück in sein eigenes Schlafzimmer begeben habe (Urk. 8/1 S. 6 f.). Der Beschuldigte habe - so der Privatkläger fortfahrend - zudem beim ersten Vorfall vor seinen Augen seinen Penis entblösst (Urk. 8/1 S. 18 f.). Auf weitere Fragen hin beschuldigte der Privatkläger den Beschuldigten, dass dieser noch ein zweites Mal gegen ihn zudringlich geworden sei. Bei diesem zweiten Vorfall sei er - der Privatkläger - (ebenfalls) auf dem Bauch gelegen. Der Beschuldigte habe ihn auf den Rücken gedreht und versucht, ihm die Hosen auszuziehen und mit dem Penis den seinigen (denjenigen des Privatklägers) zu berühren (Urk. 8/1 S. 9 f.). Er habe dann mit der Fernbedienung die Lautstärke des Fernsehers erhöht. Der Beschuldigte habe deswegen Kopf- bzw. Ohrenschmerzen bekommen und sei dann weggegangen (Urk. 8/1 S. 8 f.). Am 2. September 2009 erfolgte die zweite polizeiliche Befragung des Privatklägers (Urk. 8/5). Es ging im Wesentlichen darum, den vom Privatkläger in der ersten Einvernahme geschilderten Geschehensablauf noch genauer bzw. detaillierter festzustellen (Urk. 8/5 S. 2). Der Privatkläger bestätigte wiederum, dass es zu zwei Vorfällen gekommen sei. Allerdings modifizierte er seine Sachdarstellung dahingehend, dass der Beschuldigte seinen Penis nicht beim ersten, sondern beim zweiten Vorfall entblösst habe (Urk 8/5 S. 4 f.). Zudem erklärte er, dass er beim ersten Vorfall (und nicht beim zweiten) die Lautstärke des Fernsehers erhöht habe, damit der Beschuldigte von ihm ablasse (Urk. 8/5 S. 4 f.). Ferner korrigierte

- 16 der Privatkläger seine Erstaussage dahingehend, dass der Beschuldigte beim ersten Vorfall nicht versucht habe, ihm die Hosen auszuziehen; dies habe der Beschuldigte erst beim zweiten Vorfall getan (Urk. 8/5 S. 10). Und schliesslich brachte der Privatkläger im Zusammenhang mit dem zweiten Vorfall (neu) vor, dass er, weil der Beschuldigte beim Präsentieren seines Geschlechtsteils immer näher gekommen sei, aufgestanden sei, worauf ihn der Beschuldigte gestossen und versucht habe, sich mit dem entblössten Penis auf seinen Bauch zu legen (Urk. 8/5 S. 12 f.) 5.2. Der Beschuldigte stellt den Anklagesachverhalt betreffend den zweiten Vorfall entschieden in Abrede. Er vertritt zusammenfassend den Standpunkt, die Anschuldigungen seien vor dem Hintergrund der gescheiterten Verheiratung mit der Schwester der Mutter des Privatklägers zu sehen. Die Mutter des Privatklägers habe ihn gebeten, ihre Schwester zu heiraten. Dies habe er aber nicht gewollt, weshalb sie - die Mutter des Privatklägers - einen Grund suche, um ihm zu schaden. Zwischen ihm und dem Privatkläger sei es nie zu sexuellen Handlungen gekommen. Richtig sei, dass er den Privatkläger ab und zu umarmt und auf die Wange sowie kurz auf den Mund geküsst habe. Dies sei so in der Tradition der … Kultur. Ebenso zutreffend sei, dass es zu körperlichen Kontakten mit dem Privatkläger gekommen sei, bei welchen dieser seine Genitalien gespürt haben könnte. Diese Berührungen seien jedoch unbeabsichtigt gewesen und hätten sich beim Spielen und Raufen mit dem Privatkläger ergeben. Er habe seinen Penis aber nie vor dem Privatkläger entblösst, geschweige denn versucht, dem Privatkläger die Hosen herunter zu ziehen und mit seinem Penis denjenigen des Privatklägers zu berühren (Urk. 7/1 S. 2 ff., Urk. 7/2 S. 2 ff., Urk. 7/5 S. 7, Urk. 7/6 S. 3 ff.; Prot. II S. 6). 5.3.1. Zunächst ist auf den Hintergrund und die Entstehungsgeschichte der Aussagen einzugehen. Der Privatkläger B._____ ist der einzige Sohn von C._____. Er lebte mit seiner Mutter und ihrem Ehemann D._____, dem Stiefvater des Privatklägers, in einer 3-Zimmer-Wohnung in I._____ zusammen. Der Beschuldigte ist der Halbbruder von D._____. Er zog im April 2007 in die Wohnung ein und benutzte fortan das ursprüngliche Kinderzimmer des Privatklägers. Nach dem Ein-

- 17 zug des Beschuldigten in die Wohnung teilte der Privatkläger daher das Schlafzimmer mit seiner Mutter und seinem Stiefvater (Urk. 1 S. 1 ff.; Urk. 9/2 S. 6). Dies hat den Privatkläger gestört. Er litt unter der Anwesenheit des Beschuldigten und wünschte sich, dass der Beschuldigte die Wohnung wieder verlässt (Urk. 9/3 S. 5 und S. 6; Urk. 9/6 S. 3). Der Privatkläger zeigte offenbar schon früh Entwicklungsauffälligkeiten in der Schule und wurde daher auf Ersuchen seiner Lehrerin E._____ von der Schulsozialarbeiterin G._____ begleitet und hernach vom Schulpsychologen J._____ psychologisch betreut (Urk. 9/3 S. 3; Urk. 9/6 S. 1 f.). Nach Sachdarstellung von E._____ trat der Privatkläger am 20. August 2007 in ihre Klasse ein (Urk. 9/3 S. 2). Das Verhalten sei von Anfang an sehr auffällig gewesen. Der Privatkläger habe in einer Fantasiewelt gelebt; er sei während dem Unterricht plötzlich aufgestanden oder habe sich am Boden gewälzt und so getan, als ob er kämpfen würde. Er sei kognitiv nicht aufnahmefähig gewesen und habe Mühe gehabt, mit den anderen Kindern umzugehen. Sie habe den Eindruck gehabt, dass der Privatkläger sehr intelligent sei, aber durch irgendetwas behindert werde (Urk. 9/3 S. 2). Im Februar 2009 liess sich die Mutter des Privatklägers von ihrem Ehemann bzw. Stiefvater des Privatklägers scheiden (Urk. 9/1 S. 2). Noch im selben Monat zog der Beschuldigte nach seiner Rückkehr aus K._____, wo er sich wegen einer möglichen Heirat mit der Schwester der Mutter des Privatklägers aufgehalten hatte, aus der Wohnung aus (Urk. 7/1 S. 2 f.; Urk. 9/1 S. 3). Ab März 2009 installierte das Sozialzentrum L._____ bei der Familie des Privatklägers eine Familienbetreuung (F._____). Grund hierfür war, dass die Mutter des Privatklägers infolge der Scheidung in finanzieller und administrativer Hinsicht überfordert war. Ausserdem hatte die Mutter ihre Arbeitsstelle verloren und es ergaben sich Schwierigkeiten mit dem Privatkläger in der Schule und im Hort. Ausserdem sollten der Privatkläger und seine Mutter in der Missbrauchsangelegenheit unterstützt werden (Urk. 9/4 S. 2). Am 28. Mai 2009 erstattete die Mutter dann Strafanzeige bei der Polizei. Bei der Durchsicht der Akten gewinnt man den Eindruck, dass die Mutter des Privatklägers aufgrund ihres kulturellen Hintergrundes mit der ganzen Situation überfordert war. So erwähnte die Familienbetreuerin

- 18 - F._____, das Sozialamt habe der Mutter nahegelegt, Strafanzeige einzureichen; die Schule und der Therapeut hätten dies auch immer wieder thematisiert (Urk. 9/4 S. 4). Die Mutter des Privatklägers selbst gab anlässlich ihrer untersuchungsrichterlichen Befragung vom 11. September 2009 an, dass der ganze Vorfall für sie unglaublich gewesen sei. Sie habe lange kämpfen müssen, um zu akzeptieren, dass dies vorgefallen sei. Der konkrete Auslöser für die Strafanzeige sei schliesslich gewesen, dass sie erfahren habe, dass der Beschuldigte ihre Schwester in K._____ sexuell missbraucht habe (Urk. 9/1 S. 10). Eine Rolle spielte offenbar auch, dass die Mutter des Privatklägers Angst davor hatte, dass sie im Falle der Untätigkeit das Sorgerecht über den Privatkläger verlieren könnte (Urk. 9/4 S. 4). Diese Aspekte und der Nutzen der Aussagen sind bei der Würdigung der verschiedenen Aussagen im Auge zu behalten. 5.3.2. Sodann ist auf die Entstehungs- und Entwicklungsgeschichte der konkreten Anschuldigungen zu verweisen. Der Privatkläger B._____ erzählte zuerst der Schulsozialarbeiterin G._____ von den Übergriffen und zwar im folgenden Zusammenhang: Gemäss Ausführungen der Zeugin G._____ hat sie den Privatkläger vom 1. April 2008 bis 30. September 2008 betreut (Urk. 9/6 S. 1). Anfänglich habe sie mit ihm über Schule, Freundschaften, Streit und Gewalt gesprochen. Dabei sei sie nicht stark auf die Familie eingegangen. Im September 2008 habe sie dann mit dem Privatkläger Gespräche geführt, welche sich auf sein Zuhause und die Freundschaften in der Schule bezogen hätten. Sie habe den Privatkläger im Sinne einer Wunschfrage gefragt, was er gerne hätte, wenn er zaubern könnte. Dieser habe ihr daraufhin erklärt, dass er es nicht gerne habe, wenn der Beschuldigte bei ihnen wohne, und er es vor allem nicht gerne habe, wenn der Beschuldigte immer versuche, ihn zu küssen. Sie habe dann nachgefragt, worauf der Privatkläger gesagt habe, dass der Beschuldigte versuche, ihm die Unterhosen auszuziehen, was er aber (noch) nicht geschafft habe, weil er - der Privatkläger dann auf dem Boden liege. Der Privatkläger habe weiter ausgeführt, dass er mit dem Bauch auf dem Boden liege und die Unterhosen festhalten müsse. Der Beschuldigte liege auf ihm und mache dann Bewegungen "nach vorne und nach hinten". Eine Woche später habe sie das "zu Hause" mit dem Privatkläger nochmals thematisiert. Dieser habe das Verhalten des Beschuldigten erneut in gleicher

- 19 - Weise beschrieben (Urk. 9/6 S. 3 und S. 6). Hierauf informierte G._____ die Lehrerin des Privatklägers. Anschliessend kontaktierte die Lehrerin E._____ die Mutter und den Stiefvater des Privatklägers und lud diese getrennt zu einem Gespräch im Beisein der Sozialarbeiterin G._____ ein (Urk. 9/1 S. 4; Urk. 9/2 S. 3; Urk. 9/3 S. 3). Anlässlich dieses Gesprächs im Herbst 2008 wurde die Mutter des Privatklägers von E._____ und G._____ erstmals mit den behaupteten Zudringlichkeiten des Beschuldigten konfrontiert (Urk. 9/1 S. 3 f.). Die Mutter wurde darüber orientiert, dass sich ihr Sohn darüber beklage, dass der Beschuldigte ihn wie eine Frau küsse. Weitere Details gab die Schulsozialarbeiterin der Mutter nicht bekannt (Urk. 9/1 S. 4; Urk. 9/3 S. 4; Urk. 9/6 S. 4 f.). Daraufhin hat die Mutter ihren Sohn auf die Vorfälle angesprochen, über welche sie von der Sozialarbeiterin und der Lehrerin informiert worden war. Der Privatkläger wollte mit ihr zunächst nicht darüber sprechen, weil er sich schämte (Urk. 9/1 S. 5). In der Folge äusserte sich der Privatkläger gegenüber seiner Mutter dann dahingehend, dass der Beschuldigte ihn behandle bzw. Praktiken mit ihm mache, wie wenn er eine Frau sei. Der Beschuldigte habe ihn überall angefasst und geküsst. Er habe ihn auf das Gesicht geküsst, ihn runtergedrückt und sei auf ihn hinaufgestiegen. Er habe auch Bewegungen "nach unten und nach oben" gemacht (Urk. 9/1 S. 3 und S. 6). Seiner Lehrerin E._____ hat der Privatkläger "bloss" erzählt, der Beschuldigte wolle ihn immer küssen (Urk. 9/3 S. 3 und S. 5). Aus alledem erhellt, dass sich der Privatkläger zuerst nicht einer Vertrauensperson wie der Mutter oder seiner Primarschullehrerin anvertraut hat, sondern einer ihm bis dahin eher unbekannten Person. Er erzählte der Schulsozialarbeiterin G._____ spontan von Zudringlichkeiten des Beschuldigten. Eine fahrlässige Beeinflussung des Privatklägers anlässlich der Gespräche mit G._____ erscheint aus verschiedenen Gründen als unwahrscheinlich. Die Aussage wurde gegenüber einer aussen stehenden Drittperson anlässlich eines Gesprächs, welches nicht sexuelle Übergriffe an Kindern zum Gegenstand hatte, gemacht (1), der Privatkläger vertraute sich auf eine Frage, die nicht zwingend auf den sexuellen Missbrauch ausgerichtet war, spontan der Sozialarbeiterin an (2) und letztere stellte die erwähnte (Wunsch-)Frage zudem nicht mit der Absicht, dass der Privatkläger von sexuellen Erfahrungen berichten sollte (3). Festzuhalten ist des Weiteren,

- 20 dass die Mutter des Privatklägers erstmals durch G._____ und E._____ von den Zudringlichkeiten erfuhr. Der Mutter waren die Vorwürfe vorher nicht bekannt. Nach Dafürhalten der beiden Berichterstatterinnen blieb die Mutter dabei ernst, nahm keine Stellung und wirkte bedrückt (Urk. 9/3 S. 4; Urk. 9/6 S. 4). Angesichts dieser Reaktion erschienen ihr die Vorwürfe offenkundig nicht als harmlos. In der Folge hat die Mutter auch nicht begonnen, den Sohn hartnäckig auszufragen (vgl. Urk. 9/1 S. 5). Der Privatkläger hat ihr im Wesentlichen das geschildert, was er bereits gegenüber der Sozialarbeiterin erwähnt hat. Namentlich hat der Privatkläger zu Hause auch keine neuen Sachen erzählt, um die Wirkung seiner Aussagen auf sein Umfeld vorgängig abzutasten. Auffallend ist jedoch, dass der Privatkläger der Schulsozialarbeiterin G._____ und seiner Mutter im Wesentlichen "lediglich" die Geschehnisse im Zusammenhang mit dem ersten Vorfall erzählt hat. Über das Kerngeschehen des zweiten Vorfalls hat der Privatkläger ihnen gegenüber keinerlei Angaben gemacht. Insbesondere hat er nicht erwähnt, dass der Beschuldigte vor seinen Augen den Penis entblösst und versucht hat, mit seinem Penis den Penis des Privatklägers zu berühren. Dies hat der Privatkläger erstmals in der ersten polizeilichen Befragung vom 28. Mai 2009 vorgebracht. Damit sind nun aber (unbewusste) suggestive Einflüsse, Erweiterungen und Dramatisierungen der Aussagen infolge der (ängstlichen) Erwartungshaltung der Mutter vorstellbar bzw. nicht kontrollier- und überprüfbar. Auch traten Einflussnahmen in der ersten polizeilichen Befragung klar zutage. So erfolgte die Beschuldigung, wonach der Beschuldigte versucht habe, mit seinem Penis denjenigen des Privatklägers zu berühren, vom Privatkläger erst, nachdem der Beschuldigte mit der Schwester der Mutter des Privatklägers bzw. dessen Cousine zwar sexuellen Kontakt gehabt hatte, sich aber einer Verheiratung verweigerte (Urk. 9/1 S. 3 und S. 10). Der Privatkläger gab bereits zu Beginn der ersten Einvernahme bei der Kantonspolizei Zürich auf die Frage, was passiert sei, an, dass der Beschuldigte mit ihm das gleiche gemacht habe wie mit seiner Cousine. Seine Cousine habe seine Mutter angerufen und geweint. Daraufhin habe seine Mutter zu ihm gesagt, er müsse alles erzählen (Urk. 8/1 S. 2 f. und S. 9 f.). Und auch in der zweiten Befragung erwähnte er im Zusammenhang mit dem zweiten Vorfall wiederholt, der Beschuldigte habe mit ihm und seiner Cousine die

- 21 selben Handlungen vollzogen. Er habe es bei ihr aber geschafft, "seinen Pimmel zu ihrem Pimmel zu stecken (Urk. 8/5 S. 18). Die Entwicklung der Belastungsaussagen bezüglich des zweiten Vorfalles in Wechselwirkung mit der Kommunikation und mit der Reaktion des Umfeldes sowie das soziale Beziehungsumfeld im Moment der Erstaussage verlangen nach dem Gesagten daher eine besonders kritische Hinterfragung der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Privatklägers. 5.3.3. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass die Aussagen des Privatklägers insgesamt in ihrem Kerngehalt sehr anschaulich und – hinsichtlich der sexuellen Übergriffe – auch sehr wirklichkeitsgetreu sind. Das gilt vor allem für die Schilderung der Kleider, welche der Beschuldigte und er bei den zu beurteilenden Vorfällen getragen haben (Urk. 38 S. 14 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Sie sind zudem in das Wohn- und Lebensumfeld des Privatklägers eingebunden. Diese Kriterien verleihen einer Aussage grundsätzlich einen hohen Glaubhaftigkeitsgrad. Bei näherer Betrachtung sind jedoch hier Einschränkungen anzubringen. Es fällt auf, dass der Privatkläger nur den ersten Vorfall spontan erzählte (Urk. 8/1 S. 2 f. und S. 5). Zu den Vorwürfen des zweiten Vorfalls erwiderte er auf die Frage, wie sich dieser abgespielt habe, was folgt: "Er hat (es) fast so ähnlich gemacht" (Urk. 8/1 S. 8). Auf die Nachfrage, er solle erzählen, wie sich der zweite Vorfall zugetragen habe, erklärte der Privatkläger: "Ich kann (mich) nicht mehr so erinnern, aber ich bin sicher, dass es so ähnlich war wie das erste Mal" (Urk. 8/1 S. 8). Auf die erneute Nachfrage, an was er sich noch zu erinnern vermöge, gab er zur Antwort: "Hmm (er überlegt), dass ich irgend wie gesagt habe, er solle aufhören und (er) nicht aufgehört habe. Und dann habe ich den Fernseher ein bisschen lautstärker gemacht und dann hat er Ohrenschmerzen (gehabt), nachher ist er weggegangen, an das kann ich mich erinnern" (Urk. 8/1 S. 8). Schliesslich bedurfte der Privatkläger ausdrücklich der entsprechenden Frage, ob der Beschuldigte mit dem Penis den seinigen habe berühren wollen (Urk. 8/1 S. 9). Ein ähnliches Aussageverhalten legte der Privatkläger im Zusammenhang mit dem "Entblössen" des Penis durch den Beschuldigten an den Tag (Urk. 8/1 S. 17). Es fällt weiter auf, dass der Privatkläger auf entsprechende Fragevorhalte häufig eine ausweichend-unverbindliche Antwort gab oder dann eine Kompromissantwort im Sinne eines Sowohl-als-auch. Damit erscheinen

- 22 die Antworten des Privatklägers häufig als Ausdruck der Unsicherheit oder des Bemühens, die ihm nicht klar gewordene Erwartungshaltung des Befragers auf jeden Fall zu befriedigen. Illustrativ ist auch das folgende Aussageverhalten des Privatklägers. Auf die Frage des einvernehmenden Beamten anlässlich der zweiten Befragung, ob ihm seit der ersten Befragung noch etwas in den Sinn gekommen sei, erwiderte der Privatkläger, er wisse es nicht, er glaube, er habe alles erzählt. Auf die Nachfrage, ob er wirklich alles erzählt habe, antwortete der Privatkläger, er sei sich nur zu 50% sicher (Urk. 8/5 S. 2). In der Folge bedurfte der Privatkläger wiederum ausdrücklich entsprechender Fragen zu den beiden Vorfällen, welche er dann jeweils bejahte oder verneinte (Urk. 8/5 S. 4 ff.). Prüft man die Detailschilderungen des Privatklägers weiter, so fällt doch auf, dass er die Abläufe zwar realitätsgetreu schildert, sich dabei aber häufig auf vordergründige Angaben beschränkt und beim Nachfragen nach weiteren Details unsicher ausweichend und stereotyp antwortet. So sprach der Privatkläger davon, dass der Beschuldigte den Penis im Schlafzimmer seiner Mutter entblösst habe. Auf die Frage, wo im Schlafzimmer dieser Vorfall genau passiert sei, erwiderte der Privatkläger (erneut), der Beschuldigte habe ihm den Penis im Schlafzimmer seiner Mutter gezeigt. Erst auf die Frage, ob es im Schlafzimmer vielleicht einen Stuhl oder ein Bett gebe, erklärte der Privatkläger, er sei auf dem Bett gelegen und der Beschuldigte sei dann herein gekommen. Die Frage, wo sich der Beschuldige befunden habe, als er ihm den Penis gezeigt habe, konnte der Privatkläger zunächst nicht beantworten. Auf Nachhaken erklärte er dann bloss, der Beschuldigte sei herein gekommen (Urk. 8/5 S. 6 f.). Weiter erzählte der Privatkläger, der Beschuldigte habe beim zweiten Vorfall versucht, ihm die Hosen abzuziehen (Urk. 8/5 S. 7 f. und S. 10). Auf die Frage, zu welchem Zeitpunkt genau der Beschuldigte ihm die Hosen habe ausziehen wollen, blieb es zunächst beim Schulterzucken des Privatklägers (Urk. 8/5 S. 11). Die entsprechende Nachfrage beantwortete er dann damit, dass dies beim zweiten Vorfall passiert sei. Auf Nachhaken gab er dann ein wenig konkreter zu Protokoll, es sei beim "Schupfen" passiert, ohne dieses Schubsen zeitlich einzuordnen (Urk. 8/5 S. 12). Auf die Aufforderung des Befragers hin, er solle ihm Hergang des zweiten Vorfalls nochmals schildern, gab der Beschuldigte folgendes zu Protokoll: "OK, zuerst ist er inä cho ich

- 23 war am Fernsehschauen und dann, dann war er glaub ich, ach ja genau er hat wellä glaub ich sei, ach han ich jetzt wieder vergessen. Wo träum ich jetzt nur. Hmm OK ich war am liegen, er will dä Pimmel auf mienä stecken und dann hat er mich runter geschupfen, hat er wellä Pimmel auf meinen stecken. Dann bin ich schnell weg gerannt ich bin aus dä Zimmer raus, dann glaub er ich petze zu seinem Bruder. Also dann ist er weggegangen aus dem Zimmer". Also tüend mer da, gönd mer das zäma, tüend mir das zämä nomal durä. Er isch inä cho und dänn häsch du gseit hät er sini Hosä abä tah und sein Pipi zeigt? "Ja, ja". Und dänn hät er dich uf's Bett gschupft? "Ja guet". Und hät wellä uf dich ufä? "Ja". Und wänn hät er probiert a dienä Hosä z'ziehä? "Hosä z'ziehä. Oh das isch ä schwierige Frage das glaub ich". Ebä das isch ä schwierigi, wänn hät er probiert a dienä Hosä z'ziehä. Bisch du det no ufem Bett glägä? "Zweitens". Ja aber bisch du det non ufem Bett gläge oder bisch du scho am usägah gsi? "Ich bin 100 Prozent zweitens sicher". Ja. "Schauen sie zum Beispiel er hat mich runter geschupft oder"? Ja. "Er hat mich schnell am Bodä geschupft, dann hat er glaub ich wellä, glaub ich bestimmt 100 Prozent, dass er mein Hose runter ziehen wollte und sein Pimmel direkt zu meinem stecken. Aber das kann er vergessen weil ich bin schnell hinterä, weg gegangen". Die jeweiligen Antworten des Privatklägers sind ausweichend, unsicher und unverbindlich. Die Beispiele hiezu liessen sich vermehren. 5.3.4. In Betracht zu ziehen ist zudem, dass in den verschiedenen konkreten Aussagen des Privatklägers diverse Ungereimtheiten und Widersprüche auszumachen sind. Es kann dazu vorweg auf die vorstehenden Ausführungen unter Ziffer 5.1. verwiesen werden. So gab der Privatkläger in der ersten polizeilichen Einvernahme vom 28. Mai 2009 (Urk. 8/1) an, der Beschuldigte habe ihm beim ersten Vorfall den Penis gezeigt und in den Rücken gedrückt (Urk. 8/1 S. 18), wobei er anfänglich noch spontan ausgeführt hatte, der Beschuldigte habe ihm beim zweiten Mal den Penis gezeigt, diese Behauptung aber auf Nachfrage hin entsprechend korrigierte (Urk. 8/1 S. 18). In der zweiten Befragung vom 2. September 2009 (Urk. 8/2) modifizierte er seine Aussage dahingehend, dass der Beschuldigte beim ersten Vorfall ihm den Penis lediglich in den Rücken gestossen, jedoch nicht gezeigt habe (Urk. 8/5 S. 4). Erst beim zweiten Vorfall habe der Beschuldigte seinen Penis vor seinen Augen entblösst (Urk. 8/5 S. 5). Sodann beschrieb der Privatkläger den Penis des Beschuldigten ein Mal als gerade (Urk. 8/1 S. 18), ein anderes Mal als krumm (Urk. 8/5 S. 20). Ferner gab der Privatkläger

- 24 als Grund dafür, dass der Beschuldigte beim ersten Vorfall von ihm abgelassen habe, zunächst an, er habe um Hilfe geschrieen. Später korrigierte er dies, indem er neu geltend machte, er habe die Lautstärke des Fernsehers mittels der Fernbedienung erhöht, sodass der Beschuldigte Kopfschmerzen bekommen habe (Urk. 8/1 S. 6 und S. 8; Urk. 8/5 S. 4). Und schliesslich gab der Privatkläger auch zur Frage, wann der Beschuldigte versucht habe, ihm die Hosen herunter zu ziehen, zwei verschiedenen Versionen zu Protokoll. Ein Mal behauptete er, dies sei beim ersten Vorfall passiert, ein anderes Mal brachte er vor, dies sei beim zweiten Vorfall der Fall gewesen (Urk. 8/1 S. 5, Urk. 8/5 S. 10). Die Vorinstanz erklärte diese Widersprüche mit dem kindlichen Alter des Privatklägers und dem Nachlassen des Erinnerungs- und Wiedergabevermögen bei zunehmendem zeitlichem Abstand vom Ereignis (Urk. 38 S. 15; Art. 82 Abs. 4 StPO). Diesem Argument kann nicht ohne Einschränkungen beigepflichtet werden. Zum einen hat sich der Privatkläger in ein und derselben Einvernahme widersprochen, zum andern betreffen die Ungereimtheiten den Geschehensablauf an sich. Sodann fand die Zweitbefragung lediglich drei Monate nach der Erstbefragung statt. Diese Umstände lassen doch aufhorchen und sprechen eher gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Privatklägers. 5.3.5. Im vorliegenden Fall gestand B._____ mehrmals ein, dass er gewisse Details oder Umstände nicht mehr wisse. So wurde er gefragt, ob der Beschuldigte seiner Mutter etwas gesagt habe, als er – der Privatkläger - wegen des Verhaltens des Beschuldigten (Versuch die Hosen abzuziehen) die Mutter gerufen habe. Hierauf antwortete B._____, er könne sich nicht daran erinnern, ob seine Mutter mit dem Beschuldigten gesprochen habe (Urk. 8/1 S. 7). Ebenso wurde er gefragt, wie und wo der Beschuldigte ihn angefasst habe. Der Privatkläger erklärte zunächst spontan, der Beschuldigte habe ihn an den Schultern und am Brustkorb schon tausend Mal angefasst (Urk. 8/1 S. 11). Auf Nachfrage, wo der Beschuldigte ihn sonst noch angefasst habe, fehlte es dem Privatkläger an einer Erinnerung (Urk. 8/1 S. 11). Er stellte aber entschieden in Abrede, dass der Beschuldigte ihn am Penis angefasst habe (Urk. 8/1 S. 12 und S. 19). Ebenso wenig konnte sich der Privatkläger daran erinnern, dass sich nebst den beiden von ihm geschilderten Vorfällen noch ein drittes Ereignis zugetragen hat (Urk. 8/1 S. 12 und S. 17).

- 25 - Ferner bestritt er zunächst vehement, vom Beschuldigten geküsst worden zu sein, schwächte seinen Standpunkt dann aber in der Folge ab, indem er ausführte, er könne sich nicht mehr daran erinnern, vom Beschuldigten geküsst worden zu sein (Urk. 8/5 S. 13 f.). Und schliesslich erinnerte er sich auch nicht mehr daran, ob er seiner Lehrerin erzählt habe, wie es zu Hause mit seinem Onkel gehe (Urk. 8/1 S. 15). Zu berücksichtigen ist hierbei, dass allfällige Erinnerungslücken auf den Zeitablauf seit den Vorfällen und die Verdrängung der Übergriffe zurückgeführt werden können. Zudem spricht das obgeschilderte Aussageverhalten dafür, dass der Privatkläger nicht auf allfällige Erwartungen und Sichtweisen der befragenden Person reagierte, sondern unbeeinflusst antwortete. Allerdings ist auch in Betracht zu ziehen, dass die Erinnerungslücken teilweise auch das Kerngeschehen bzw. den rechtsrelevanten Tatbestand betreffen. Es könnte sich daher ebenso gut um vorgetäuschte Erinnerungslücken handeln. Bei dieser Sachlage verbieten sich Rückschlüsse auf die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Privatklägers. 5.3.6. Auffallend ist, dass der Privatkläger seiner Lehrerin, der Schulsozialarbeiterin, der Familienbetreuerin und dem behandelnden Psychiater verschiedene Versionen der Übergriffe erzählt hat. So erklärte er seiner Lehrerin E._____ "bloss", dass der Beschuldigte ihn immer küssen wolle (Urk. 9/3 S. 5 f.). Der Familienbetreuerin F._____ gegenüber erwähnte er in allgemeiner Form, dass der Beschuldigte mit ihm Handlungen wie mit einer Frau durchgeführt habe (Urk. 9/4 S. 3). Der Schulsozialarbeiterin G._____ erzählte er davon, dass der Beschuldigte versucht habe, ihm die Unterhosen auszuziehen. Der Beschuldigte sei dabei auf seinem Rücken gelegen und habe bestimmte Bewegungen nach hinten und nach vorne gemacht (Urk. 9/6 S. 3 ff.). Und dem Psychiater H._____ erklärte der Privatkläger, dass der Beschuldigte ihm seinen Penis gezeigt und ihm in den Rücken geschoben habe (Urk. 9/8 S. 3). Einzelne Elemente (Entblössen des Penis, Versuch, die Hosen auszuziehen) des zweiten Vorfalls hat der Privatkläger damit nur gegenüber G._____ und H._____ erwähnt, allerdings im Zusammenhang mit dem Geschehensablauf des ersten Vorfalls. Darüber, dass der Beschuldigte versucht haben soll, anlässlich des zweiten Vorfalls mit seinem Penis denjenigen des Privatklägers zu berühren, hat sich der Privatkläger den vier vorgenannten Personen gegenüber nicht geäussert.

- 26 - 5.3.7. Hinsichtlich der Emotionalität der Aussagen ist anzumerken, dass der Privatkläger nur selten spontan von Gefühlen spricht, die er anlässlich der sexuellen Übergriffe gehabt hat. Von Empfindungen und Gefühlen spricht er regelmässig nur auf entsprechende Fragen. Anlässlich der ersten Befragung danach gefragt, wie er sich bei den Übergriffen des Beschuldigten gefühlt habe, gab er zunächst nichtssagend zur Antwort: "Äh keine Ahnung aber das bin ich, ich hab mich nicht gefühlt, ich hab mich nicht mal gefühlt, daran gedacht" (Urk. 8/1 S. 13). Auf die Nachfrage, ob er sich gut oder schlecht gefühlt hatte, entgegnete er, er habe sich schlecht gefühlt (Urk. 8/1 S. 13). Die weitere Frage, ob er dabei Angst gehabt habe, bejahte er (Urk. 8/1 S. 13). Spontan hingegen äusserte er sich, er sei doch noch zu jung, um solche Sachen zu machen (Urk. 8/1 S. 13). Das Zeigen des Penis durch den Beschuldigten bezeichnete er auf entsprechende Frage hin als "grusig" (Urk. 8/1 S. 20). Aufgrund dieser Umstände können die emotionalen Äusserungen nicht als besonders aussagekräftiges Indiz für die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Privatklägers gelten. 5.3.8. Zu berücksichtigen ist bei der Aussagewürdigung ferner auch, dass der Privatkläger im Verlaufe seiner Einernahmen nicht ausnahmslos und zielstrebig Negatives über den Privatkläger erzählte, worauf schon die Vorinstanz zutreffend hingewiesen hat (Urk. 38 S. 16). Vielmehr brachte er eine ganze Reihe von für den Beschuldigten entlastenden Umständen bedeutsamer Art vor. So gab er beispielsweise zu Protokoll, dass der Beschuldigte ihn nie aufgefordert habe, den Penis anzufassen (Urk. 8/1 S. 18). Ebenso habe der Beschuldigte seinen Penis nie berührt (Urk. 8/1 S. 11 f.). Fotos und Filme habe der Beschuldigte von ihm ebenfalls nicht gemacht (Urk. 8/1 S. 13). Zudem erklärte der Privatkläger, dass er den Beschuldigten, als dieser zu ihnen in die Wohnung gezogen sei, noch ein wenig gemocht habe (Urk. 8/1 S. 14). Überdies habe der Beschuldigte ihm auch nicht verboten, über die Vorfälle zu sprechen (Urk. 8/1 S. 15). Der Privatkläger nahm den Beschuldigten sogar in Schutz, indem er der Schulsozialarbeitern G._____ gegenüber erklärte, der Beschuldigte tue dies, weil er keine Frau habe; denn wenn er eine Frau hätte, würde er dies nicht tun (Urk. 9/6 S. 3 und S. 5). Nach Aussage der Zeugin G._____ hat der Privatkläger seinen Onkel auch nicht als Monster dargestellt (Urk. 9/6 S. 7). Die Aussagen des Privatklägers zeigen

- 27 somit keine einseitige Tendenz, den Beschuldigten anzuschwärzen. Dieses Kriterium spricht eher für die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Privatklägers. 5.4.1. Zusammenfassend ist Folgendes festzuhalten: Die Aussagen des Privatklägers sind anschaulich, wirklichkeitsgetreu und lebensnah. Das zurückhaltende Aussageverhalten des Privatklägers entspricht nicht demjenigen eines Knaben, der einen Unschuldigen fälschlicherweise einer Sexualstraftat bezichtigen will. Dies verleiht den Aussagen grundsätzlich Glaubhaftigkeit. Umgekehrt kann nicht ausser Acht gelassen werden, dass bei der Prüfung der Detailschilderungen des Privatklägers auffällt, dass er die Abläufe zwar realitätsgetreu schildert, sich dabei aber häufig auf vordergründige Angaben beschränkt und beim Nachfragen nach weiteren Details unsicher ausweichend und stereotyp antwortet. Ebenso, dass in den verschiedenen konkreten Aussagen des Privatklägers diverse Ungereimtheiten und Widersprüche auszumachen sind. Ausserdem entstanden die Aussagen während einer angespannten familiären Situation. Das Mitspielen von - unbewussten - Suggestionsmechanismen und besorgten Erwartungshaltungen im familiären Umfeld zur Zeit der Erstaussage können ebenfalls nicht von der Hand gewiesen werden. Insgesamt sind die Aussagen des Privatklägers daher mit einer gewissen Zurückhaltung zu würdigen. 5.4.2. Daran vermögen auch die Aussagen der Zeugen E._____, F._____, G._____ und H._____ nichts zu ändern. Zu Recht hat die Vorinstanz deren Aussagen grundsätzlich als glaubhaft taxiert (Urk. 38 S. 18; Art. 82 Abs. 4 StPO). Allerdings waren die erwähnten Zeugen bei den geschilderten Vorfällen nicht unmittelbar zugegen. Ihre Informationen beruhen alleine auf den verschieden lautenden Erzählungen des Privatklägers (vgl. Ziffer 5.3.6. vorstehend). Aus ihren Aussagen kann daher nichts zu Gunsten der Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen des Privatklägers abgeleitet werden. 5.4.3. Die Vorinstanz hat ferner zutreffend erwogen, dass die Zeugin C._____, die Mutter des Privatklägers "lediglich" bezüglich der Begleitumstände Angaben machen konnte. Die entsprechenden Aussagen hat die Erstinstanz aufgrund ihrer Authentizität, Individualität und Plausibilität als glaubhaft qualifiziert (Urk. 38 S. 17). Nicht in Betracht gezogen hat die Vorinstanz bei der Aussagewürdigung die

- 28 damalige familiäre Situation der Zeugin C._____. Zu bemerken ist, dass die Mutter mit der Scheidung vom Stiefvater des Privatklägers auch eine gewisse Stütze bei der Kindererziehung verlor. Sie war aufgrund ihres kulturellen Hintergrundes mit der ganzen Situation offenkundig überfordert. Nicht von der Hand zu weisen ist, dass mit dem Untätigbleiben (keine Strafanzeige) der Mutter des Privatklägers auch eine Gefährdung des Sorgerechts verbunden gewesen wäre (Urk. 9/1 S. 4). Eine Strafanzeige brachte damit der Mutter Vorteile. Sie selbst gab anlässlich ihrer Befragung vom 11. September 2009 zu Protokoll, sie habe nach der Einreichung der Strafanzeige Unterstützung seitens des Sozialamtes und der Lehrerin erhalten (Urk. 9/1 S. 4). Hinsichtlich der konkreten Aussagen der Zeugin ist festzuhalten, dass der Privatkläger seiner Mutter die Vorfälle nicht im Detail geschildert hat. Er hat ihr lediglich - in Anwesenheit des Beschuldigten - erzählt, dass der Beschuldigte mit ihm Praktiken mache, wie man dies mit einer Frau mache. Auf Nachfrage hat der Privatkläger erklärt, der Beschuldigte sei auf ihm gelegen und habe Bewegungen nach oben und nach unten gemacht (Urk. 9/1 S. 3, S. 5 f. und S. 14). Den vorliegend (strittigen) zweiten Vorfall hat der Privatkläger der Mutter gegenüber indes mit keinem Wort erwähnt. Und auch von der Schulsozialarbeiterin G._____ wurde die Mutter nur gerade darüber orientiert, dass sich ihr Sohn beklage, dass der Beschuldigte ihn wie eine Frau küsse. Weitere Details gab die Schulsozialarbeiterin der Mutter nicht bekannt (Urk. 9/1 S. 4; Urk. 9/3 S. 4; Urk. 9/6 S. 4 f.). Es erstaunt daher, dass die Mutter anlässlich ihrer Einvernahme auf die staatsanwaltliche Frage, ob der Beschuldigte zugegeben habe, dass er mit seinem Penis denjenigen des Privatklägers berührt habe, ausführte, der Beschuldigte habe ihr einmal gesagt, dass es im Kloster gängig sei, dass man den Penis zwischen die Oberschenkel eines anderen Mönchs stecke (Urk. 9/1 S. 5). Weshalb der Beschuldigte der Mutter des Privatklägers dies erzählen sollte, ist nicht ersichtlich, zumal er ihr dies ganz am Anfang, bevor irgend etwas bekannt geworden war, erzählt haben soll (Urk. 9/1 S. 5). Der Privatkläger hat ihr gegenüber nie vom Penis des Beschuldigten gesprochen; dies will die Mutter des Privatklägers aus den Unterlagen, von der Lehrerin erfahren haben (Urk. 9/1 S. 6), was (wiederum) befremdlich erscheint. Vor diesem Hintergrund können die Aussagen der Mutter des Privat-

- 29 klägers, zumindest was den zweiten Vorfall betrifft, nicht ohne Skepsis für die Entscheidfindung übernommen werden. 6.1. Was die Aussagen des Beschuldigten betrifft, so ist zunächst festzuhalten, dass der Beschuldigte den konkreten Anklagevorwurf im Zusammenhang mit dem zweiten Vorfall grundsätzlich bestreitet und daher nicht in die Lage kommt, stattgefundene Abläufe abweichend zu schildern. Eine detaillierte Analyse seiner Aussagen ist damit obsolet. Seine grundsätzliche Haltung erscheint immerhin als konstant und kohärent, wie dies die Vorinstanz bereits zutreffend gewürdigt hat (Urk. 38 S. 13). Insoweit die Vorinstanz indes das pauschale und kategorische Bestreiten des Tatvorwurfs durch den Beschuldigten als "auffallend" bezeichnet (Urk. 38 S. 13), kann dem nicht gefolgt werden. Der Beschuldigte bleibt bei seiner Darstellung, ohne der Versuchung zu erliegen, seine Aussagen oder seine Erklärungen daran anzupassen, was ein Lügensignal wäre. Insoweit die Erstinstanz sodann das übrige Aussageverhalten des Beschuldigten als "ausschweifend und widersprüchlich" taxiert hat, ist dieser Beurteilung nicht beizupflichten (Urk. 38 S. 14). Das zwischen seinen möglichen Erklärungsversuchen und Interpretationen des Tatvorwurfs Unterschiede bestehen, liegt in der Natur der Sache und ist nicht weiter von Bedeutung. Das gilt gleichermassen für das Argument der Vorinstanz, wonach sich der Beschuldigte widersprüchlich verhalten habe, indem er zunächst auf sein 20-jähriges Mönchszölibat hingewiesen habe und alsdann ausgeführt habe, er habe sowohl nach seinen Austritt aus dem Kloster als auch im Zeitpunkt der Vorfälle eine Freundin gehabt (Urk. 7/1 S. 7; Urk. 27 S. 2). Zu Recht führt die Verteidigung diesbezüglich aus, dass der Beschuldigte damit einerseits zum Ausdruck bringen wollte, dass er durchaus sexuell enthaltsam leben könne, andererseits erklären wollte, dass er nicht homo-, sondern heterosexuell sei. Inwiefern diese Aussage widersprüchlich sein soll, ist nicht ersichtlich. Dass sich der Beschuldigte im Übrigen nur an den Vornamen und den Wohnort, nicht aber an den Nachnamen seiner damaligen Freundin zu erinnern vermochte, hat der Beschuldigte nachvollziehbar und plausibel erklärt (Urk. 7/5 S. 3). Jedenfalls kann nicht gesagt werden, er habe hier gelogen.

- 30 - 6.2. Richtig ist zwar, dass die Bestreitung bzw. Version des Beschuldigten durch D._____, den Stiefvater des Privatklägers, bestätigt wird. Hiezu hat die Vorinstanz aber zutreffend erwogen, dass die Aussagen des Stiefvaters widersprüchlich, übertrieben und pauschal sind. Sie hat die entsprechenden Ausführungen von D._____ im Einzelnen aufgeführt, weshalb darauf verwiesen werden kann (Urk. 38 S. 17 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die verschiedenen Ungereimtheiten in seiner Darstellung lassen es jedenfalls nicht zu, diese ohne Skepsis für die Entscheidung zu übernehmen, was die Vorinstanz richtig gesehen hat (Urk. 38 S. 17 f.). 7. Wie vorstehend erwogen darf ein Schuldspruch nur erfolgen, wenn kein vernünftiger Zweifel darüber besteht, dass sich der Sachverhalt (2. Vorfall) wie angeklagt verwirklicht hat. Die Aussagen des Privatklägers müssen aufgrund des Vorgesagten mit einer gewissen Skepsis gewürdigt werden. Es ist durchaus möglich, dass sich das Tatgeschehen mindestens teilsweise wie von ihm geschildert abgespielt hat. Ein ausreichendes sicheres Beweisfundament besteht indessen nicht. Umgekehrt können die Aussagen des Beschuldigten auch nicht a priori als absolut unglaubhaft oder unmöglich eingestuft werden. Bei dieser Sachlage ist der Beschuldigte nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" von der Anklage (zweiter Vorfall) freizusprechen. IV. Rechtliche Würdigung des ersten Vorfalls 1. Gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer mit einem Kind unter 16 Jahren eine sexuelle Handlung vornimmt (Abs. 1), es zu einer solchen verleitet (2) oder es in eine sexuelle Handlung einbezieht (Abs. 3). Von einer sexuellen Handlung im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB spricht man, wenn eine Handlung nach ihrem äusseren Erscheinungsbild eindeutig sexualbezogen ist, mithin objektiv eine Beziehung zum Geschlechtlichen aufweist (BGer, Urteil vom15.2.2011, 6B_7/2011; Urteil vom 7.12.2006, 6S.355/2006). Verhaltensweisen, die nach ihrem äusseren Erscheinungsbild neutral sind und keinen unmittelbar sexuellen Bezug aufweisen, sind demgegenüber keine sexuellen Handlungen (BGE 125 IV 58). Bei allgemein üblichen, alltäglichen Zärtlichkeiten liegt folglich keine sexuelle Handlung vor

- 31 - (Suter-Zürcher; Die Strafbarkeit der sexuellen Handlungen mit Kindern nach Art. 187 StGB, Zürich 2003, S. 42 f.). 2.1. Eine allgemeine Definition des Sexuellen ist aber kaum möglich, weil sehr unterschiedliche Handlungen darunter fallen und die Einordnung kontextabhängig ist (ausführlich dazu Maier, Umschreibung von sexuellen Verhaltensweisen im Strafrecht, AJP 1999, 1387 ff.). Bei der objektiven Beurteilung einer Handlung als sexualbezogen kommt es mithin nur auf das äussere Erscheinungsbild – vom Standpunkt eines aussenstehenden objektiven Betrachters unter Berücksichtigung der gesamten Umstände – der Betätigung an (Donatsch, Strafrecht III, 9. A., Zürich 2008, S. 460; Stratenwerth/Jenny/Bommer, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I, 7. A., Bern 2010, § 7 N 10 f.; Suter-Zürcher, a.a.O., S. 43; Trechsel/Bertossa, in Trechsel et al. [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 187 N 5). Eine objektiv nicht sexuellbezogene Handlung liegt beispielweise vor, wenn die Eltern dem Kind unter der Dusche Hilfestellung leisten und dabei auch den Genitalbereich des Kindes waschen. Die Grenze normaler Hilfeleistung bei der Körperpflege ist aber dann überschritten, wenn der Vater oder die Mutter einen Finger in die Scheide einführt (so in BGer, Urteil vom 7.12.2006, 6S.355/2006). Ein anderes Beispiel ist der Fall, dass das Kind den Penis des Vaters berührt. Grundsätzlich kann darin keine sexuelle Handlung gesehen werden. Kinder haben entsprechend ihrer Entwicklungsstufe Interesse am eigenen Körper und an demjenigen seiner Eltern; Berührungen gehören zum Körpererkundungsprozess. Diese Beurteilung ändern sich aber dann, wenn der Vater seine Tochter in das Badezimmer ruft und die Tochter gezielt den Penis halten lässt. Zu diesem Fall hat das Bundesgericht ausgeführt, dass der Vater bewusst die Gelegenheit gesucht habe, seiner Tochter seinen Penis zu zeigen und anfassen zu lassen. In diesem Kontext wurde ein objektiver Bezug zum Bereich des Geschlechtlichen bejaht und eine sexuelle Handlung im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB angenommen (BGer Urteil vom 7.12.2006, 6S.355/2006). Ebenfalls wurde eine sexuelle Handlung bejaht, als ein Mann in Gegenwart eines jungen Knaben, der bei ihm zu Besuch war, seinen erigierten Penis mit masturbierenden Bewegungen eingecremt und der

- 32 - Junge seinen eigenen Penis auf Aufforderung des Mannes hin ebenfalls eingecremt hat (BGer Urteil vom 13.1.2011, 6B_780/2010). 2.2. Der Begriff der sexuellen Handlung erstreckt sich nur auf Handlungsweisen, die im Hinblick auf das geschützte Rechtsgut erheblich sind. Dabei muss in Zweifelsfällen die Erheblichkeit, etwa nach dem Alter des Opfers oder dem Altersunterschied zum Täter, bestimmt werden (BGE 125 IV 58 mit Hinweisen). Bedeutsam für die Beurteilung sind qualitativ die Art und quantitativ die Intensität und Dauer der Handlung, wobei die gesamtem Begleitumstände zu berücksichtigen sind (BGer Urteil vom 8.1.2010, 6B_702/2009). 3.1. In objektiver Hinsicht lässt sich die rechtliche Würdigung des ersten Vorfalls durch die Erstinstanz im Lichte der vorstehenden Erwägungen nicht halten. Die Zudringlichkeiten des Beschuldigten waren nicht geeignet, eine Gefährdung der ungestörten sexuellen Entwicklung des Privatklägers herbeizuführen. Gemäss dem Anklagesachverhalt hat der Beschuldigte den Privatkläger nicht an sich gepresst bzw. gedrückt. Vielmehr beschränkte sich das fehlbare Verhalten des Beschuldigten darauf, dass er sich hat sich bekleidet auf den Rücken des (ebenfalls bekleideten) Privatklägers gelegt hat. Dabei hat letzterer den (nicht erigierten) Penis des Beschuldigten gespürt. Aufgrund des deutlich höheren Köpergewichtes des Beschuldigten kann davon ausgegangen werden, dass der Privatkläger das Verhalten des Beschuldigten als ein "Drücken" in seinem Rücken wahrgenommen hat. Wie lange die Zudringlichkeit des Beschuldigten gedauert hat, ist sodann nicht bekannt bzw. erstellt, weshalb von einer bloss flüchtigen Berührung auszugehen ist. Ein derartiger körperlicher Kontakt ist für sich genommen zwar unangebracht, fällt in Anbetracht der wenig einschneidenden Art, Dauer und Intensität der Handlung indes nicht unter den Tatbestand der sexuellen Handlungen mit einem Kind im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB. Es fehlt hierfür an der Erheblichkeit der sexuellen Handlung. Dass sich der Vorfall im Schlafzimmer des Privatklägers abspielte, wo sich der acht Jahre alte Privatkläger dem 36-jährigen Beschuldigten nicht sofort entziehen konnte, vermag an dieser rechtlichen Würdigung angesichts des kurzen Vorfalls nichts zu ändern. Die Zudringlichkeit des Be-

- 33 schuldigten ist daher nicht als sexuelle Handlung mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB zu würdigen. 4. Zusammenfassend ist der Beschuldigte somit der mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB nicht schuldig und freizusprechen. V. Zivilforderungen Auf die Zivilforderungen des Privatklägers ist aufgrund des Freispruches des Beschuldigten nicht einzutreten. VI. Kosten und Entschädigung 1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die erstinstanzliche Kostenaufstellung (dort Dispositiv-Ziff. 7) zu bestätigen. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens beider Instanzen, einschliesslich derjenigen der unentgeltlichen Verbeiständung des Privatklägers und der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten, sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. 2. Gemäss Art. 429 Abs. 1 StPO sind einem freigesprochenen Beschuldigten unter den dort angeführten Umständen eine Entschädigung sowie eine Genugtuung zuzusprechen. Unter Berücksichtigung aller Umstände erscheint es angemessen, dem Beschuldigten eine persönliche Umtriebsentschädigung von Fr. 800.– sowie eine Genugtuung von Fr. 150.– zuzusprechen.

- 34 - Das Gericht erkennt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB nicht schuldig und wird freigesprochen. 2. Auf die Schadenersatz- sowie auf die Genugtuungsforderung des Privatklägers wird nicht eingetreten. 3. Die erstinstanzliche Kostenaufstellung (dort Dispositiv-Ziff. 7) wird bestätigt. 4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. 5. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens beider Instanzen, einschliesslich derjenigen der unentgeltlichen Verbeiständung des Privatklägers und der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten, werden auf die Gerichtskasse genommen. 6. Dem Beschuldigten wird aus der Staatkasse eine persönliche Umtriebsentschädigung von Fr. 800.– sowie eine Genugtuung von Fr. 150.– zugesprochen. 7. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − den Beschuldigten bzw. seinen Verteidiger − die Staatsanwaltschaft Zürich - Sihl − den Privatkläger bzw. seinen Vertreter sowie in vollständiger Ausfertigung an − den Beschuldigten bzw. seinen Verteidiger − Staatsanwaltschaft Zürich - Sihl − den Privatkläger bzw. seinen Vertreter und nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich

- 35 - − die Kantonspolizei Zürich (§ 34a POG) − die Koordinationsstelle Zürich ("Freispruch"). 8. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

__________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH II. Strafkammer Der Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber:

Oberrichter lic. iur. Burger Dr. Bruggmann

Urteil vom 21. Februar 2012 Anklage: Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte ist schuldig der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 270 Tagessätzen zu Fr. 80.-- (entsprechend Fr. 21'600.--) sowie mit einer Busse von Fr. 1'000.--. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen. 4. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen. 5. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger B._____ aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches wird der Geschädigte au... 6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B._____ Fr. 3'000.-- zuzüglich 5 % Zins ab 15. September 2008 als Genugtuung zu bezahlen. 7. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: 8. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen derjenigen der amtlichen Verteidigung sowie der Kosten der unentgeltlichen Verbeiständung des Privatklägers, werden dem Beschuldigten auferlegt. 9. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der Kosten der unentgeltlichen Verbeiständung des Privatklägers werden auf die Staatskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Berufungsanträge: Erwägungen: I. Verfahrensgang II. Anwendbares Recht / Gegenstand der Berufung /Anklagevorwurf III. Sachverhalt 1. Hinsichtlich des ersten Vorfalls gestand der Beschuldigte sowohl in der Untersuchung als auch in der Hauptverhandlung ein, dass er auf den Rücken des bäuchlings auf dem Bett liegenden Privatklägers B._____ gelegen sei und dieser dabei seinen Penis ... 2.1. Die Anklage stützt sich im Wesentlichen auf die Aussagen des Privatklägers (Urk. 8/1; Urk. 8/5; Urk. 8/2 und Urk. 8/6: zwei DVD’s mit den aufgezeichneten Videobefragungen des Privatklägers). Ferner liegen die Aussagen des Beschuldigten (Urk. 7/1-... 2.2. Im Laufe des Untersuchungsverfahrens wurden weitere Personen als Zeugen einvernommen, deren Aussagen aber für die Erstellung des eingeklagten Sachverhaltes nicht relevant sind. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die zutreffenden Er... 2.3. Die Aussagen der unter Ziff.III.2.1. vorstehend erwähnten Personen wurden von der Vorinstanz eingehend und zutreffend wiedergegeben, weshalb (auch hier) zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die Begründung des vor-instanzlichen Ent... 3.2. Ein Schuldspruch darf demnach nur dann erfolgen, wenn die Schuld des Angeklagten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist, das heisst Beweise dafür vorliegen, dass der Angeklagte mit seinem Verhalten objektiv und subjektiv den ihm zur Last geleg... 3.3. Stützt sich die Beweisführung - wie in casu - auf die Aussagen von Beteiligten, so sind diese frei zu würdigen. Es ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten und den Verhandlungen ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung überze... 3.4. Damit kommt der allgemeinen Glaubwürdigkeit des Aussagenden nach neueren Erkenntnissen kaum mehr Bedeutung zu. Weitaus bedeutender für die Wahrheitsfindung als die allgemeine Glaubwürdigkeit ist somit die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen. S... 3.5.2. Zu Recht hat die Erstinstanz sodann auch erwogen, dass der Privatkläger seine Aussagen als Auskunftsperson deponiert und nicht unter der strengen Strafandrohung von Art. 307 StGB ausgesagt habe (Urk. 38 S. 12). Hiezu gilt es aber zu bemerken, d... Bei näherer Betrachtung sind jedoch hier Einschränkungen anzubringen. Es fällt auf, dass der Privatkläger nur den ersten Vorfall spontan erzählte (Urk. 8/1 S. 2 f. und S. 5). Zu den Vorwürfen des zweiten Vorfalls erwiderte er auf die Frage, wie sich d... Prüft man die Detailschilderungen des Privatklägers weiter, so fällt doch auf, dass er die Abläufe zwar realitätsgetreu schildert, sich dabei aber häufig auf vordergründige Angaben beschränkt und beim Nachfragen nach weiteren Details unsicher ausweich... 5.3.4. In Betracht zu ziehen ist zudem, dass in den verschiedenen konkreten Aussagen des Privatklägers diverse Ungereimtheiten und Widersprüche auszumachen sind. Es kann dazu vorweg auf die vorstehenden Ausführungen unter Ziffer 5.1. verwiesen werden.... 5.3.5. Im vorliegenden Fall gestand B._____ mehrmals ein, dass er gewisse Details oder Umstände nicht mehr wisse. So wurde er gefragt, ob der Beschuldigte seiner Mutter etwas gesagt habe, als er – der Privatkläger - wegen des Verhaltens des Beschuldig... 5.3.6. Auffallend ist, dass der Privatkläger seiner Lehrerin, der Schulsozialarbeiterin, der Familienbetreuerin und dem behandelnden Psychiater verschiedene Versionen der Übergriffe erzählt hat. So erklärte er seiner Lehrerin E._____ "bloss", dass der... 1. Gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer mit einem Kind unter 16 Jahren eine sexuelle Handlung vornimmt (Abs. 1), es zu einer solchen verleitet (2) oder es in eine sexuelle Handlung ... 2.1. Eine allgemeine Definition des Sexuellen ist aber kaum möglich, weil sehr unterschiedliche Handlungen darunter fallen und die Einordnung kontextabhängig ist (ausführlich dazu Maier, Umschreibung von sexuellen Verhaltensweisen im Strafrecht, AJP 1... Eine objektiv nicht sexuellbezogene Handlung liegt beispielweise vor, wenn die Eltern dem Kind unter der Dusche Hilfestellung leisten und dabei auch den Genitalbereich des Kindes waschen. Die Grenze normaler Hilfeleistung bei der Körperpflege ist aber... 2.2. Der Begriff der sexuellen Handlung erstreckt sich nur auf Handlungsweisen, die im Hinblick auf das geschützte Rechtsgut erheblich sind. Dabei muss in Zweifelsfällen die Erheblichkeit, etwa nach dem Alter des Opfers oder dem Altersunterschied zum ... 3.1. In objektiver Hinsicht lässt sich die rechtliche Würdigung des ersten Vorfalls durch die Erstinstanz im Lichte der vorstehenden Erwägungen nicht halten. Die Zudringlichkeiten des Beschuldigten waren nicht geeignet, eine Gefährdung der ungestörten... 2. Gemäss Art. 429 Abs. 1 StPO sind einem freigesprochenen Beschuldigten unter den dort angeführten Umständen eine Entschädigung sowie eine Genugtuung zuzusprechen. Unter Berücksichtigung aller Umstände erscheint es angemessen, dem Beschuldigten eine ... Das Gericht erkennt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB nicht schuldig und wird freigesprochen. 2. Auf die Schadenersatz- sowie auf die Genugtuungsforderung des Privatklägers wird nicht eingetreten. 3. Die erstinstanzliche Kostenaufstellung (dort Dispositiv-Ziff. 7) wird bestätigt. 4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. 5. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens beider Instanzen, einschliesslich derjenigen der unentgeltlichen Verbeiständung des Privatklägers und der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten, werden auf die Gerichtskasse genommen. 6. Dem Beschuldigten wird aus der Staatkasse eine persönliche Umtriebsentschädigung von Fr. 800.– sowie eine Genugtuung von Fr. 150.– zugesprochen. 7. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an  den Beschuldigten bzw. seinen Verteidiger  die Staatsanwaltschaft Zürich - Sihl  den Privatkläger bzw. seinen Vertreter  den Beschuldigten bzw. seinen Verteidiger  Staatsanwaltschaft Zürich - Sihl  den Privatkläger bzw. seinen Vertreter  die Vorinstanz  das Migrationsamt des Kantons Zürich  die Kantonspolizei Zürich (§ 34a POG)  die Koordinationsstelle Zürich ("Freispruch"). 8. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

SB110639 — Zürich Obergericht Strafkammern 21.02.2012 SB110639 — Swissrulings