Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB110543-O/U/kw
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Dr. Bussmann und lic. iur. Burger sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. Stephenson
Urteil vom 10. Januar 2012
in Sachen
A._____, Beschuldigte und Berufungsklägerin
verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwältin lic. iur. Braunschweig, Anklägerin und Berufungsbeklagte
betreffend fahrlässige Körperverletzung
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur, Einzelgericht Strafsachen, vom 2. August 2011 (GG100085)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 29. November 2010 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 24). Urteil der Vorinstanz: 1. Die Beschuldigte A._____ ist schuldig der fahrlässigen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 2 StGB. 2. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.– sowie mit einer Busse von Fr. 500.–. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt. 4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt die Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen. 5. Es wird festgestellt, dass die Beschuldigte aus dem Ereignis vom 18. November 2009 gegenüber dem Privatkläger grundsätzlich schadenersatz- und genugtuungspflichtig ist. Zur genauen Feststellung der Höhe des Schadenersatzes und der Genugtuung wird der Privatkläger auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 6. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'100.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'530.65 Untersuchungskosten Fr. 3'630.65
7. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden der Beschuldigten auferlegt.
- 3 - 8. Die Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 2'557.30 inklusive Mehrwertsteuer zu bezahlen. Berufungsanträge: a) Der erbetenen Verteidigung der Beschuldigten: (mündlich, Urk. 61 S. 1): " 1. Ziff. 1 des vorinstanzlichen Urteils vom 2. August 2011 sei insofern abzuändern, als die Berufungsklägerin vom Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung freizusprechen sei, 2. die Ziffern 2 bis 5 seien aufzuheben, 3. Ziff. 7 sei insofern abzuändern, als die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen seien, 4. Ziff. 8 sei aufzuheben, 5. die Kosten für das Berufungsverfahren seien auf die Staatskasse zu nehmen, unter angemessener Entschädigung der Berufungsklägerin." b) Der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich: (schriftlich Urk. 56) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. c) Der Privatklägerschaft B._____ durch RA Dr. iur. Y._____: (mündlich, Urk. 62): "Es sei die Berufung abzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschuldigten und Berufungsklägerin."
- 4 - Das Gericht erwägt: I. Anklagesachverhalt Gemäss Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 29. November 2010 wird der Beschuldigten fahrlässige schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 2 StGB vorgeworfen, weil sie sinngemäss zusammengefasst Folgendes getan habe: Am 18. November 2009, ca. um 10:45 Uhr, sei die Beschuldigte in C._____ auf der …strasse auf Höhe Liegenschaft "…" als Lenkerin des Sattelschleppers …, … Kontrollschild …, mit dem korrekt vor ihr fahrenden und das Motorfahrrad Pony 503, Kontrollschild …, lenkenden Privatkläger kollidiert, wobei sich letzterer lebensgefährliche innere Verletzungen zugezogen habe. Dieser Unfall sei auf mangelnde Aufmerksamkeit und demzufolge auf pflichtwidrige Unvorsichtigkeit der Beschuldigten zurückzuführen (näher dazu Urk. 24, S. 2; zur Illustration der Unfallstelle Urk. 12/3). II. Prozessgeschichte 1. Das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur, Einzelgericht in Strafsachen, erging am 2. August 2011 und wurde der Beschuldigten am 5. August 2011 in sogleich vollständiger Ausfertigung schriftlich eröffnet (Urk. 45). In der Folge meldete sie mit Eingabe vom 15. August 2011, eingegangen am 16. August 2011, innert Frist Berufung an (Urk. 46). Die Berufungserklärung erfolgte ebenfalls fristgemäss mit Eingabe vom 25. August 2011, eingegangen am 29. August 2011, und wurde nicht beschränkt (Urk. 52). Von Seiten der Staatsanwaltschaft oder des Privatklägers wurde keine Berufung erhoben. Mit Verfügung vom 16. August 2011 überwies die Vorinstanz deshalb die Akten ans Obergericht des Kantons Zürich, damit dieses die Berufung der Beschuldigten behandle (Urk. 48). 2. Mit Verfügung des Präsidenten der Berufungskammer vom 30. August 2011 wurde der Staatsanwaltschaft und dem Privatkläger Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erheben oder Nichteintreten zu beantragen (Urk. 54). Die
- 5 - Staatsanwaltschaft verzichtete in der Folge explizit auf Anschlussberufung und beantragte Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 56); der Privatkläger liess sich nicht vernehmen. 3. Zur heutigen Berufungsverhandlung sind RA lic. iur. X._____ als erbetener Verteidiger der Beschuldigten und RA Dr. iur. Y._____ als Vertreter des Privatklägers B._____ erschienen. Es wurden die eingangs genannten Anträge gestellt (Prot. II, S. 3). III. Prozessuales Gemäss Art. 454 Abs. 1 der am 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Schweizerischen Strafprozessordnung gilt für Rechtsmittel gegen erstinstanzliche Entscheide, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällt wurden, neues Recht. Entsprechend ist die Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur, Einzelgericht in Strafsachen, vom 2. August 2011 in Anwendung der Schweizerischen Strafprozessordnung (nachfolgend: StPO) sowie des Zürcherischen Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess (nachfolgend: GOG) zu beurteilen. IV. Sachverhaltserstellung 1. Die Beschuldigte macht sinngemäss zusammengefasst geltend, dass sich das vorinstanzliche Urteil nicht mit einem allenfalls fehlerhaften Verhalten des Privatklägers auseinandersetze, womit letztlich offen bleiben müsse, ob der Unfall tatsächlich auf mangelnde Aufmerksamkeit der Beschuldigten zurückzuführen sei oder ob eventuell auch ein unvermittelter Spurwechsel des Privatklägers dafür verantwortlich sein könnte. Entsprechend sei die Beschuldigte von Schuld und Strafe freizusprechen (Urk. 52, S. 2). 2. Der Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung besagt, dass das Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung würdigen soll (Art. 10 Abs. 2 StPO).
- 6 - Entsprechend hat das Gericht seinem Urteil denjenigen Sachverhalt zugrunde zu legen, den es aufgrund aller ihm vorliegenden Beweise und seiner daraus resultierenden Überzeugung als gegeben erachtet. Ist ein Sachverhalt umstritten, ist es demzufolge Aufgabe des Gerichts, nur den vorliegenden Fakten verpflichtet und ohne Bindung an gesetzliche Regeln zu prüfen, ob es sich von einer bestimmten Sachverhaltsdarstellung überzeugt zeigen kann. Bestehen nach so vorgenommener Beweiswürdigung erhebliche und unüberwindbare Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten, so sind diese aufgrund der Unschuldsvermutung und dem aus ihr fliessenden Grundsatz "in dubio pro reo" zu seinen Gunsten zu werten (Art. 10 Abs. 1 und 3 StPO). Wenngleich in einem Strafprozess an den Beweis von Täterschaft und Schuld besonders hohe Anforderungen zu stellen sind, kann ein Schuldspruch somit auch dann erfolgen, wenn hinsichtlich der Tatsachenfeststellung keine absolute Sicherheit besteht. Denn bloss abstrakte und theoretische Zweifel sind immer möglich. Es sind mithin – wie vorstehend erwähnt – nur erhebliche und unüberwindbare Zweifel zu Gunsten des Beschuldigten zu berücksichtigen. Als solche gelten Zweifel dann, wenn sie sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen und sich jedem kritischen und vernünftigen Menschen stellen (HAUSER/SCHWERI/ HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, Basel 2005, 6. Aufl., S. 247 f.; BGE 127 I 40). Ein Freispruch in Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" hat mit anderen Worten also nur dann zu ergehen, wenn das Gericht nach pflichtgemässer Beweiswürdigung unter Einbezug aller im Einzelfall relevanten Umstände vorhandene Zweifel nicht überwinden und sich demzufolge von einer bestimmten Sachverhaltsdarstellung nicht überzeugt zeigen kann. Die Anforderungen an die gerichtliche Überzeugung dürfen dabei aber freilich auch nicht überspannt werden. Überzeugung ist erreicht, wenn vernünftigerweise und nach der Erfahrung des Lebens ein gegenteiliger Sachverhalt keine oder nur eine geringe Wahrscheinlichkeit für sich hat und erhebliche Zweifel demzufolge nicht oder nicht mehr bestehen. Bei der Beweiswürdigung muss sich das Gericht also zu einer subjektiven Gewissheit und Wahrheit durchringen können (HOCHULI, In dubio pro reo, SJZ 50 [1954], S. 255; ZR 72, Nr. 80; ZR 71, Nr. 110; ZR 71, Nr. 7).
- 7 - Sind Personalbeweise zu würdigen, so ist anhand sämtlicher sich aus den Akten ergebenden Umstände zu prüfen, ob die einzelnen bzw. welche der Sachverhaltsdarstellungen überzeugen. Dabei kommt es vorwiegend auf den inneren Gehalt der einzelnen Aussagen an, verbunden mit der Art und Weise, wie sie erfolgen. Es darf also nicht einfach auf die Persönlichkeit oder die allgemeine Glaubwürdigkeit der aussagenden Person abgestellt werden, sondern es ist vor allem die Glaubhaftigkeit ihrer konkreten, sachverhaltsrelevanten Aussagen zu berücksichtigen. Diese sind einer Analyse und einer kritischen Würdigung zu unterziehen. Sie sind insbesondere auf das Vorhandensein von Realitätskriterien oder Lügensignalen zu überprüfen. Fehlen Realitätskriterien und finden sich Lügensignale, so gilt das als Indiz für eine Falschaussage. Bei der Würdigung sind aber im Sinne einer Gesamtschau alle Aussagen zu berücksichtigen, die eine Person in dem in Frage stehenden Zusammenhang gemacht hat (anstelle vieler BENDER/NACK/TREUER, Tatsachenfeststellung vor Gericht, Bd. I, 3. Aufl., München 2007, S. 68 ff.). 3. a) Zunächst ist festzustellen, dass die Vorinstanz eine umfassende und eingehende Beweiswürdigung vorgenommen sowie mit nachvollziehbarer und plausibler Begründung den Anklagesachverhalt als erstellt betrachtet hat. Es kann deshalb vorab auf die entsprechenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 50, S. 4 ff.). b) In einem ersten Schritt hat die Vorinstanz die Aussagen der Beschuldigten zutreffend zusammengefasst und einander gegenübergestellt (Urk. 50, S. 4 ff.). Die Beschuldigte sagte rund zwei Stunden nach dem gegenständlichen Vorfall anlässlich ihrer ersten polizeilichen Befragung aus, den Privatkläger vor der Kollision nicht wahrgenommen zu haben, weshalb sie auch zum Unfallhergang keine Angaben machen könne. Es habe plötzlich einen Knall gegeben, worauf sie nach links ausgewichen und deshalb in die Strassenlaterne gefahren sei und schliesslich im Rückspiegel ein Motorfahrrad und einen Mann am Boden liegen gesehen habe. Vielleicht sei sie durch Verkehrsschilder und das in der unteren Hälfte ungefähr in der Mitte der Frontscheibe angebrachte Navigationsgerät abge-
- 8 lenkt gewesen und habe den Privatkläger deshalb nicht gesehen. Hätte sie ihn wahrgenommen, wäre es sicher nicht zum Unfall gekommen (Urk. 4 S. 2 f.). Tags darauf widerrief die Beschuldigte ihre ersten Aussagen und machte geltend, sich nun doch erinnern zu können, den Privatkläger kurz vor der Kollision gesehen zu haben. Weitere Aussagen dazu wollte sie jedoch keine machen (Urk. 1 S. 11 f.). Anlässlich der gut fünf Monate später erfolgten staatsanwaltschaftlichen Einvernahme erklärte die Beschuldigte, nach dem Unfall unter Schock gestanden und deshalb bei der Polizei falsch ausgesagt zu haben, weshalb sie die entsprechenden Aussagen ja auch widerrufen habe (Urk. 6 S. 1 und 5). Richtig sei, dass sie den Privatkläger kurz vor der Kollision durch die Frontscheibe gesehen habe; er sei ein paar Meter vor ihrem Sattelschlepper auf der rechten Seite gewesen. Er habe kurz nach hinten geschaut, die Hand rausgehalten und sei dann auch schon rübergekommen (gemeint: von der Hauptfahrspur auf die Einspurstrecke für Linksabbieger; vgl. Urk. 12/3). In der Folge habe sie gehupt und sei nach links ausgewichen bzw. in die Strassenlaterne gefahren, um Schlimmeres zu vermeiden, habe den Privatkläger aber dennoch mit der vorderen rechten Seite ihres Fahrzeugs erwischt. Der Unfall sei somit unvermeidbar gewesen (Urk. 6 S. 2). Im Rahmen der Hauptverhandlung sagte die Beschuldigte aus, den Privatkläger kurz vor der Kollision gesehen zu haben; er sei neben bzw. fast neben ihr gewesen, so dass sie habe ausweichen müssen, um Schlimmeres zu vermeiden. Er sei etwa in der Mitte der Hauptfahrspur gewesen, habe die Hand rausgehalten und sei dann auch schon zu ihr auf die Einspurstrecke rübergekommen, auf der sie sich mindestens schon mit der Schnauze ihres Sattelschleppers befunden habe (Urk. 42/1 S. 2 ff.). Auf den Hinweis, dass der Privatkläger dann eher seitlich unter ihr Fahrzeug geraten wäre, meinte die Beschuldigte, dass er dann halt nicht neben, sondern ein Stückchen vor ihr gewesen sei. Sie habe ihn jedenfalls mit der vorderen rechten Seite ihres Sattelschleppers erwischt (Urk. 42/1 S. 3). Wie bereits die Vorinstanz festgestellt hat, ergeben sich aus den verschiedenen Aussagen der Beschuldigten bisweilen eklatante Widersprüche, so dass ihre entsprechenden Ausführungen im Hinblick auf ihre Glaubhaftigkeit in ihrer Ge-
- 9 samtheit fraglos in Zweifel zu ziehen sind. Die Vorinstanz hat aber auch aufgezeigt, dass die ersten Aussagen der Beschuldigten bei der Polizei sehr wohl überzeugend sind, während ihren Sachverhaltsdarstellungen bei der Staatsanwaltschaft und vor Vorinstanz kein Glauben geschenkt werden kann (näher dazu nachfolgend lit. c), zumal diese mitunter schon aus logischen Gründen gar nicht zutreffen können (Urk. 50, S. 7 f.). An der Glaubhaftigkeit der ersten Aussagen der Beschuldigten bei der Polizei zu zweifeln, besteht denn in der Tat auch kein Anlass. Ihre entsprechenden Schilderungen wirken in sich stimmig, lebensnah und durchweg nachvollziehbar. Zudem decken sie sich mit den – jedenfalls in diesem Punkt konstanten (näher dazu nachfolgend lit. d) – Aussagen des Privatklägers, wonach sich die Beschuldigte nach dem Unfall bei ihm entschuldigt und ihm gesagt habe, dass sie ihn nicht gesehen habe (Urk. 5, S. 3; Urk. 7, S. 2). Demgegenüber erscheint das nachträgliche Geltendmachen, die entsprechenden Aussagen seien falsch, weil sie in einem Schockzustand gemacht worden seien, als nachgeschobene Schutzbehauptung. Wenngleich der Beschuldigten zuzugestehen ist, dass sie sich im Zeitpunkt der polizeilichen Befragung noch unter dem Eindruck des Unfallgeschehens und damit in einer psychischen Ausnahmesituation befunden haben mag, so ist dennoch nicht anzunehmen, dass ein so grundlegendes Faktum wie das Wahrnehmen des Privatklägers schon vor der Kollision einfach ausgeblendet war und trotz mehrfacher Nachfrage ausgeblendet blieb. Die Vorinstanz hat zu Recht darauf hingewiesen, dass wenn die Beschuldigte den Privatkläger tatsächlich schon vor der Kollision gesehen hätte, vielmehr zu erwarten gewesen wäre, dass sich bei ihr dieses Bild des von rechts kommenden und unter ihren Sattelschlepper geratenden Mofas "eingebrannt" hätte und dieses Trauma anlässlich ihrer ersten Befragung ganz sicher zur Sprache gekommen wäre (vgl. Urk. 50, S. 8). c) In einem zweiten Schritt prüfte die Vorinstanz die Aussagen der Beschuldigten auf ihre Übereinstimmung mit den vorliegenden Sach- bzw. Sachverständigenbeweisen (Urk. 50, S. 9 ff.). Diesbezüglich kann unter Verweis auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz festgehalten werden, dass aufgrund
- 10 der von der Stadtpolizei C._____ erstellten Fotodokumentation der Unfallstelle (Urk. 12/1) und der Zeugenaussage des selbst dorthin ausgerückten Unfallsachbearbeiters D._____ (Urk. 8) keine ernsthaften Zweifel daran bestehen, dass die Abrieb- und Kratzspuren am verunfallten Sattelschlepper vom Motorfahrrad des Privatklägers stammen und dass sich die beiden Fahrzeuge im Zeitpunkt der Kollision in einer Linie befanden, da andere und zusätzliche Spuren, wie insbesondere Abriebspuren des Pneus des Motorfahrrades, auf der Strasse zu erwarten gewesen wären, wenn die beiden Fahrzeuge schräg zu einander gestanden hätten (Urk. 8, S. 3; Urk. 12/1, S. 5 unten und S. 6 oben). Im Übrigen passt laut Vorinstanz das Spurenbild auch zur Aussage der Beschuldigten, wonach sie das Motorfahrrad des Privatklägers mit der vorderen rechten Seite ihres Sattelschleppers erwischt habe (Urk. 6 S. 2; Urk. 41/2 S. 2 f.). Des Weiteren führte die Vorinstanz einleuchtend aus, wie anhand des Situationsplans des Unfalltechnischen Dienstes der Stadtpolizei Zürich (Urk. 12/3) die Kollisionsstelle abgeleitet werden kann und sich daraus wiederum Distanzen ergeben, die mit der Geschwindigkeit der Beschuldigten in Relation gesetzt werden können, so dass sich letztlich nachweisen lässt, dass ihre seit der polizeilichen Befragung gemachten Aussagen nicht stimmen können, denn selbst nach ihrer für sie günstigsten Sachverhaltsdarstellung (Urk. 6, S. 2; Urk. 42/1, S. 2) hätte zwischen dem Zeitpunkt, in dem die Beschuldigte den Privatkläger das erste Mal gesehen haben will, und der Kollision mit diesem lediglich rund eine Sekunde gelegen. Dass die Beschuldigte in diesem kurzen Augenblick sämtliche von ihr beschriebenen Wahrnehmungen und Handlungen gemacht bzw. vorgenommen hat, ist jedoch mit der Vorinstanz als schlicht unmöglich zu bezeichnen. Es kann diesbezüglich - um Wiederholungen zu vermeiden - auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 50, S. 10 f.). An dieser Einschätzung ändert sich auch nichts, wenn man die Annahme, dass der Privatkläger zu Beginn seines Spurwechsels auf dem Fahrradstreifen rechts der Hauptfahrspur gewesen sei, als falsch betrachtet. Denn selbst wenn er sich gemäss den Angaben der Beschuldigten zu Beginn seines Spurwechsels bereits in der Mitte der Hauptfahrspur befunden (Urk. 42/1, S. 4) und zur Einspurstrecke somit bloss einen seitlichen Abstand von drei statt sechs Metern gehabt
- 11 hätte (vgl. Urk. 12/3), wäre es immer noch undenkbar, dass es der Beschuldigten in besagter Zeitspanne von lediglich rund einer Sekunde möglich gewesen sein soll, den Privatkläger zunächst wahrzunehmen, in der Folge seinen kurzen Blick nach hinten, das Ausstrecken seiner Hand und dessen Einleitung des Spurwechsels zu beobachten, sodann zu hupen und schliesslich ihr Ausweichmanöver nach links vorzunehmen. Zudem hätte der Privatkläger einen enorm raschen und deshalb mit einem massiven seitlichen Einschlag verbundenen Spurwechsel vornehmen müssen, um innerhalb einer Sekunde von der Mitte der Hauptfahrspur auf die rechte Hälfte der Einspurstrecke zu gelangen; wie bereits erwähnt, fehlen im vorliegenden Spurenbild aber Hinweise darauf, dass die beiden Fahrzeuge im Zeitpunkt der Kollision schräg zu einander gestanden sind. d) Damit stellte die Vorinstanz zu Recht auf die ersten Aussagen der Beschuldigten anlässlich der polizeilichen Befragung vom 18. November 2009 ab, da die späteren davon abweichenden Aussagen der Beschuldigten nicht mit den ebenfalls massgebenden Sach- bzw. Sachverständigenbeweise vereinbar sind. Demzufolge kommt den Aussagen des Privatklägers für die Beweisführung grundsätzlich keine Bedeutung zu. Aus diesem Grund spielt es auch keine Rolle, dass er mitunter ebenfalls widersprüchlich aussagte, indem er einmal zu Protokoll gab, dass er den Sattelschlepper der Beschuldigten vor dem Unfall nicht gesehen habe (Urk. 5 S. 3), später dann aber aussagte, dass er etwas vor der Einspurstrecke zurückgeschaut und diesen ca. 50 Meter hinter sich gesehen habe (Urk. 7 S. 2). Abgesehen davon beschlägt diese Ungereimtheit die Frage, ob bzw. wann die Beschuldigte den Privatkläger gesehen hat, nicht. Es kann daraus auch kein Fehlverhalten des Privatklägers abgeleitet werden, welches sich zu Gunsten der Beschuldigten auszuwirken würde. Es ist denn auch nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Aussagen des Privatklägers wegen eines aufgrund der Verletzungsfolgen (Notoperation, siebentägiges künstliches Koma) möglicherweise beeinträchtigten Erinnerungsvermögens zwar als "nicht ausreichend glaubhaft, um vorbehaltlos auf sie abstellen zu können", qualifizierte (Urk. 50, S. 8), dann aber ohnehin nicht darauf abstellte (Urk. 50, S. 9).
- 12 - Bezug nehmend auf die Berufungsbeanstandungen der Beschuldigten ist somit zusammenfassend festzuhalten, dass den Aussagen des Privatklägers für die Beweisführung grundsätzlich keine Bedeutung zukommt und dass ihnen auch nichts entnommen werden kann, was auf ein Fehlverhalten des Privatklägers schliessen lassen würde. Darüber hinaus enthalten auch die vorhandenen Sachbzw. Sachverständigenbeweise keine Hinweise auf eine Mitverantwortung des Privatklägers am Unfallgeschehen. Entsprechend bestand für die Vorinstanz kein Anlass, sich näher mit der Behauptung eines fehlerhaften Verhaltens des Privatklägers auseinanderzusetzen, als sie es – was die Beschuldigte verkennt – im Rahmen der Erörterung der vorliegenden Sach- bzw. Sachverständigenbeweise getan hat. Gleiches hat für das Berufungsverfahren zu gelten. Im Ergebnis ist deshalb festzustellen, dass aufgrund der vorliegenden Beweislage keine erheblichen und unüberwindbaren Zweifel daran bestehen, dass der gegenständliche Unfall auf mangelnde Aufmerksamkeit der Beschuldigten zurückzuführen ist, weshalb der Anklagesachverhalt in Bestätigung der Vorinstanz rechtsgenügend erstellt ist. V. Rechtliche Würdigung Zur rechtlichen Würdigung des als erstellt betrachteten Sachverhalts kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Art. 82. Abs. 4 StPO; Urk. 50, S. 11 ff.). Entsprechend ist der Schuldspruch wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 2 StGB zu bestätigen. VI. Strafzumessung und Vollzug Zur Strafzumessung und zum Vollzug kann grundsätzlich ebenfalls auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 50, S. 13 ff.). Bezüglich der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschuldigten hat sich gemäss Angaben der Beschuldigten seit dem vorinstanzlichen Urteil im Wesentlichen nichts verändert (Urk. 58/1-4). Die Beschuldigte wohnt offen-
- 13 bar nach wie vor zusammen mit ihrem Partner und teilt sich die Mietkosten von Euro 470.– (Urk. 58/3). Für ihr Kind, welches beim Vater wohnt, bezahlt sie einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Euro 150.– (Urk. 58/4). Und ihr Arbeitspensum beträgt wie bis anhin 100 %. Einzig das aktuelle Nettoeinkommen der Beschuldigten hat sich leicht um monatlich Euro 200.–, nämlich auf Euro 1'200.– pro Monat, erhöht (Urk. 58/1-2). Demnach ist die Beschuldigte in Bestätigung der Vorinstanz mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.– zu bestrafen. Für die Ausfällung einer Busse besteht vorliegend indes kein Anlass (TRECHSEL, StGB Praxiskommentar, Zürich 2008, N 24 zu Art. 42). Der Vollzug der Geldstrafe ist mit der Vorinstanz aufzuschieben und die Probezeit auf 2 Jahre festzusetzen. VII. Zivilansprüche Die Vorinstanz hat die Grundlagen der adhäsionsweisen Geltendmachung von Zivilansprüchen im Strafverfahren zutreffend dargelegt (Urk. 50, S. 16 f.), weshalb vorab darauf verwiesen werden kann. Gleiches gilt sodann für die Haftungsgrundlagen, wobei diesbezüglich zu korrigieren ist, dass sich der Genugtuungsanspruch bei Körperverletzung nicht aus Art. 49 Abs. 1 OR, sondern aus Art. 47 OR ergibt, ist letztere Bestimmung doch "lex specialis" zu ersterer. Der Privatkläger konstituierte sich bereits im Vorverfahren als solcher (Urk. 3; Art. 118 Abs. 2 StPO) und beantragte vor Vorinstanz, es sei festzustellen, dass ihm die Beschuldigte für die Folgen der anlässlich des Unfallereignisses vom 18. November 2009 erlittenen Verletzungen schadenersatz- und genugtuungspflichtig sei (Urk. 42/2, S. 1). Daran hielt er auch im Berufungsverfahren fest (Urk. 62 S. 1). Da vorliegend ein Schuldspruch zu ergehen hat (vgl. vorstehend V.) und ausser Frage steht, dass der Privatkläger aus dem eingeklagten Ereignis schwere Körperverletzungen erlitt (vgl. Urk. 13/4+7), ist somit antragsgemäss festzustellen, dass die Beschuldigte dem Privatkläger für die Folgen der anlässlich des Unfal-
- 14 lereignisses vom 18. November 2009 erlittenen Verletzungen dem Grundsatz nach schadenersatz- und genugtuungspflichtig ist. Zur genauen Feststellung der Höhe von Schadenersatz und Genugtuung ist der Privatkläger auf den Zivilweg zu verweisen. VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Erstinstanzliches Verfahren: Bei diesem Ausgang des Berufungsverfahrens ist das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Dispositivziffern 6 bis 8) ohne Weiteres zu bestätigen (Art. 428 Abs. 3 StPO und Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO). 2. Zweitinstanzliches Verfahren: 2.1. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Vorliegend unterliegt die Beschuldigte mit ihrer Berufung vollumfänglich, weshalb ihr ausgangsgemäss die gesamten Verfahrenskosten aufzuerlegen sind. 2.2. Entsprechend der Kostenauflage wird die Beschuldigte gegenüber der obsiegenden Privatklägerschaft entschädigungspflichtig für notwendige Aufwendungen im Berufungsverfahren (Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO). 2.3. Für das Berufungsverfahren liess der Privatkläger durch seinen Rechtsvertreter anlässlich der Berufungsverhandlung Aufwendungen und Barauslagen in der Höhe von insgesamt Fr. 3'334.– zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer, mithin insgesamt Fr. 3'600.70, geltend machen. Angesichts der Dauer der Berufungsverhandlung von gut einer Stunde und des Plädoyerumfangs seines Rechtsvertreters von zwei Seiten rechtfertigt es sich allerdings die Entschädigung auf insgesamt Fr. 3'270.– (inkl. MwSt) festzusetzen. Die Beschuldigte ist demnach zu verpflichten, dem Privatkläger für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 3'270.– (inkl. MwSt) zu bezahlen.
- 15 - Das Gericht erkennt: 1. Die Beschuldigte ist schuldig der fahrlässigen schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 2 StGB. 2. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.–. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 4. Es wird festgestellt, dass die Beschuldigte dem Privatkläger für die Folgen der anlässlich des Unfallereignisses vom 18. November 2009 erlittenen Verletzungen dem Grundsatz nach schadenersatz- und genugtuungspflichtig ist. Zur genauen Feststellung der Höhe von Schadenersatz und Genugtuung wird der Privatkläger auf den Zivilweg verwiesen. 5. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Dispositivziffern 6 bis 8) wird bestätigt. 6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird auf Fr. 2'000.– festgesetzt und der Beschuldigten auferlegt.
- 16 - 7. Die Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger für das zweitinstanzliche Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 3'270.– zu bezahlen. 8. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich − die Rechtsvertretung des Privatklägers im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers (eine – auf die eigenen Anträge beschränkte [Art. 84 Abs. 4 StPO] – begründete Urteilsausfertigung wird der Privatklägerschaft nur zugestellt, wenn sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangt) hernach in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativmassnahmen − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die E._____, … [Adresse] (Dossier …)
9. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
- 17 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Zürich, 10. Januar 2012
Der Präsident:
lic. iur. Spiess Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. Stephenson
Urteil vom 10. Januar 2012 Anklage: Urteil der Vorinstanz: 1. Die Beschuldigte A._____ ist schuldig der fahrlässigen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 2 StGB. 2. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.– sowie mit einer Busse von Fr. 500.–. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt. 4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt die Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen. 5. Es wird festgestellt, dass die Beschuldigte aus dem Ereignis vom 18. November 2009 gegenüber dem Privatkläger grundsätzlich schadenersatz- und genugtuungspflichtig ist. Zur genauen Feststellung der Höhe des Schadenersatzes und der Genugtuung wird d... 6. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: 7. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden der Beschuldigten auferlegt. 8. Die Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 2'557.30 inklusive Mehrwertsteuer zu bezahlen. Berufungsanträge: " 1. Ziff. 1 des vorinstanzlichen Urteils vom 2. August 2011 sei insofern abzuändern, als die Berufungsklägerin vom Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung freizusprechen sei, 2. die Ziffern 2 bis 5 seien aufzuheben, 3. Ziff. 7 sei insofern abzuändern, als die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen seien, 4. Ziff. 8 sei aufzuheben, 5. die Kosten für das Berufungsverfahren seien auf die Staatskasse zu nehmen, unter angemessener Entschädigung der Berufungsklägerin." Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. "Es sei die Berufung abzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschuldigten und Berufungsklägerin." Das Gericht erwägt: I. Anklagesachverhalt II. Prozessgeschichte III. Prozessuales IV. Sachverhaltserstellung V. Rechtliche Würdigung VI. Strafzumessung und Vollzug VII. Zivilansprüche VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen Das Gericht erkennt: 1. Die Beschuldigte ist schuldig der fahrlässigen schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 2 StGB. 2. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.–. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 4. Es wird festgestellt, dass die Beschuldigte dem Privatkläger für die Folgen der anlässlich des Unfallereignisses vom 18. November 2009 erlittenen Verletzungen dem Grundsatz nach schadenersatz- und genugtuungspflichtig ist. Zur genauen Feststellung ... 5. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Dispositivziffern 6 bis 8) wird bestätigt. 6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird auf Fr. 2'000.– festgesetzt und der Beschuldigten auferlegt. 7. Die Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger für das zweitinstanzliche Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 3'270.– zu bezahlen. 8. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich die Rechtsvertretung des Privatklägers im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers (eine – auf die eigenen Anträge beschränkte [Art. 84 Abs. 4 StPO] – begründete Urteilsausfertigung wird der Privatklägerschaft nur zugestellt, wenn sie dies inn... die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich die Vorinstanz das Migrationsamt des Kantons Zürich das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativmassnahmen die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A die E._____, … [Adresse] (Dossier …) 9. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.