Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Geschäfts-Nr. SB110471-O/U/pb/hb Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, lic. iur. Ruggli und lic. iur. Burger sowie der Gerichtsschreiber Dr. Bischoff
Urteil vom 24. April 2012
in Sachen
A._____, Beschuldigter, Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagter
amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____
gegen
Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Anklägerin, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin
betreffend versuchte schwere Körperverletzung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Horgen, III. Abteilung, vom 19. April 2011 (DG100025)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 10. November 2010 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 23). Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte ist schuldig der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 i.V.m. Art. 22 StGB sowie des vorsätzlichen Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 1 Satz 2 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 2, Art. 55 Abs. 6 SVG und Art. 1 der Verordnung der Bundesversammlung über Blutalkoholgrenzwerte im Strassenverkehr. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 30 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 386 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft erstanden sind. 3. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen. 4. Es wird eine ambulante Behandlung des Beschuldigten im Sinne von Art. 63 Abs. 1 StGB (Suchtbehandlung Alkohol) angeordnet. 5. Das mit Verfügung vom 29. Juli 2010 von der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich beschlagnahmte Taschenmesser PUME TEC wird eingezogen und der Kantonspolizei Zürich zur Vernichtung überlassen. 6. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 6'000.–. Über die weiteren Kosten wird die Gerichtskasse Rechnung stellen. 7. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten im Umfang von Fr. 5'000.– auferlegt und im Mehrbetrag abgeschrieben. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
- 3 -
Berufungsanträge: a) Der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 99, S. 1 f.) 1. In Gutheissung der Berufung und Abweisung der Anschlussberufung seien Ziffern 3 und 4 des vorinstanzlichen Urteils aufzuheben. Ziffer 2 des vorinstanzlichen Urteils sei bezüglich der Anzahl der an die Freiheitsstrafe angerechneten Haft aufzuheben. Im Übrigen sei das vorinstanzliche Urteil zu bestätigen. 2. Die durch die bisherige Haft erstandenen Tage seien an die Freiheitsstrafe von 30 Monaten anzurechnen. 3. Die Freiheitsstrafe sei im Umfange von 13 Monaten zu vollziehen. Im Übrigen (17 Monate) sei der Vollzug der Freiheitsstrafe aufzuschieben unter Ansetzung einer Probezeit von drei Jahren. 4. Herr A._____ sei für die Dauer der Probezeit die Weisung zu erteilen, sich in eine therapeutische Behandlung seiner Alkoholproblematik zu begeben. 5. Eventualiter sei ein Obergutachten einzuholen. 6. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen. b) Der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich: (Urk. 101, S. 1) 1. Es sei das Urteil des Bezirksgerichtes Horgen, III. Abteilung, vom 19. April 2011 bezüglich des Schuldpunktes, der Anordnung von Mass-
- 4 nahmen, des Zivilanspruchs, der Nebenfolgen des Urteils und den Kostenfolgen zu bestätigen. 2. Der Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren zu bestrafen.
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Das Gericht erwägt: I.
(Anklagesachverhalt) Gemäss Anklageschrift der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 10. November 2010 werden dem Beschuldigten versuchte schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB und vorsätzliches Fahren in fahrunfähigem Zustand mit qualifizierter Blutalkoholkonzentration im Sinne von Art. 91 Abs. 1 Satz 2 SVG vorgeworfen, weil er sinngemäss zusammengefasst Folgendes getan habe (näher dazu Urk. 84, S. 2 f.): Am Montag, 29. März 2010, ca. um 00:25 Uhr, habe der Beschuldigte im Vereinslokal des B._____ an der …strasse … in C._____ im Zuge einer zunächst verbalen und später auch tätlichen Auseinandersetzung mit dem Geschädigten C._____ (nachfolgend: Geschädigter) plötzlich ein Messer gezückt, den daraufhin flüchtenden Geschädigten verfolgt und diesen mit dem Messer schliesslich attackiert. Dabei habe er dem Geschädigten mittels einer seitlich in dessen Richtung ausgeführten Stichbewegung eine 19 cm lange und 7 cm tiefe, quer durch den linken Oberbauch verlaufende Schnittverletzung mit Durchtrennung der Muskulatur und Hervortreten des grossen Netzes aus dem Bauchraum zugefügt. Diese Verletzung sei zwar nicht lebensgefährlich gewesen und habe zu keinem bleiben-
- 5 den Nachteil geführt, indessen habe der Beschuldigte bei seinem Handeln solch schwerere Verletzungsfolgen in Kauf genommen. Am Sonntag, 28. März 2010, ca. zwischen 22:30 und 23:30 Uhr, habe der Beschuldigte seinen Personenwagen Peugeot 307, Kontrollschild ZH …, von seinem Wohnort am …weg … in E._____ über verschiedene Stationen zu vorgenannter Lokalität an der …strasse … in C._____ gelenkt, obschon er zuvor 12 Bier à 0.33 Liter und 1 Bier à 0,5 Liter getrunken und deshalb im Zeitpunkt der Autofahrt eine Blutalkoholkonzentration von mindestens 1.62 Gewichtspromillen aufgewiesen habe. Bei seinem Handeln habe der Beschuldigte deshalb zumindest in Kauf genommen, dass sein Blutalkoholgehalt höher als 0,8 Gewichtspromille und er selbst somit fahrunfähig gewesen sei. II.
(Prozessgeschichte) 1. Das Urteil des Bezirksgerichts Horgen, III. Abteilung, erging am 19. April 2011 und wurde dem Beschuldigten sogleich mündlich und schriftlich im Dispositiv eröffnet (Urk. 72). In der Folge meldete er mit Eingabe vom 28. April 2011, eingegangen am 29. April 2011, innert Frist Berufung an (Urk. 75). Das vollständig begründete Urteil wurde dem Beschuldigten am 11. Juli 2011 zugestellt (Urk. 80/1). Diesbezüglich reichte er mit Eingabe vom 2. August 2011, eingegangen am 3. August 2011, schliesslich fristgemäss seine Berufungserklärung ein, wobei er die Berufung auf die Dispositivziffern 1 teilweise (Schuldspruch wegen versuchter schwerer Körperverletzung), 2 (Strafzumessung), 3 (Vollzug) und 4 (Massnahme) des angefochtenen Urteils beschränkte (Urk. 88). Von Seiten der Staatsanwaltschaft wurde keine selbständige Berufung erhoben. Mit Schreiben vom 8. Juli 2011 überwies die Vorinstanz deshalb die Akten ans Obergericht des Kantons Zürich, damit dieses die Berufung des Beschuldigten behandle (Urk. 82). 2. Mit Verfügung des Präsidenten der Berufungskammer vom 4. August 2011 wurde der Staatsanwaltschaft Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erklären oder Nichteintreten zu beantragen (Urk. 89). In der Folge erhob die Staats-
- 6 anwaltschaft mit Eingabe vom 23. August 2011, eingegangen am 26. August 2011, fristgemäss Anschlussberufung (Urk. 92). Mit Präsidialverfügung vom 4. April 2012 wurde sodann der Beweisantrag der Verteidigung auf Einholung eines Obergutachtens einstweilen abgewiesen (Urk. 95). Schliesslich beschränkte der Beschuldigte seine Berufung mit Eingabe vom 19. April 2012 weiter, und zwar auf die Dispositivziffern 2 teilweise (Haftanrechnung), 3 (Vollzug) und 4 (Massnahme) des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 97). 3. Zur heutigen Berufungsverhandlung erschienen der Beschuldigte in Begleitung seiner amtlichen Verteidigerin sowie die Staatsanwältin. Es wurden die eingangs genannten Anträge gestellt (Prot. II, S. 4 f.). III.
(Prozessuales) 1. Die Berufung hat im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung (Art. 402 StPO). E contrario erwachsen die nicht von der Berufung erfassten Punkte in Rechtskraft (SCHMID, StPO-Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2009, Art. 402 N 1; vgl. auch Art. 437 StPO). Entsprechend ist vorab mit Beschluss festzustellen, dass das Urteil des Bezirksgerichts Horgen, III. Abteilung, vom 19. April 2011 bezüglich der Dispositivziffern 1 (Schuldspruch), 5 (Einziehung) sowie 6 und 7 (Kostendispositiv) rechtskräftig ist. 2. Die Verteidigung hat "subeventualiter" (Urk. 88, S. 2) bzw. "eventualiter" (Urk. 99, S. 2) folgenden Beweisantrag gestellt: "Es sei ein Obergutachten einzuholen". Vorab ist festzustellen, dass diesem Beweisantrag grundsätzlich nicht entnommen werden kann, auf welches der verschiedenen aktenkundigen Gutachten und auf welchen (Sub-)Eventualfall er sich beziehen soll. Mit Blick auf die von der Verteidigung gestellten Anträge und deren Begründung in Berufungserklärung und Plädoyer ist jedoch offenkundig das Gutachten der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich vom 29. Oktober 2010 gemeint und wird wohl auf den Fall Bezug
- 7 genommen, dass auch die Berufungskammer eine zwölf Monate übersteigende Freiheitsstrafe ausfällt und dabei den (teil-)bedingten Vollzug verweigert (vgl. Urk. 88, S. 2 f.; Urk. 99, S. 3). Wie nachfolgend noch zu zeigen sein wird, ist das entsprechende psychiatrische Gutachten (Urk. 13/12) nicht zu beanstanden; es erscheint weder als nicht nachvollziehbar noch als widersprüchlich (so die Verteidigung; Urk. 88, S. 2; Urk. 99, S. 3). Indessen lässt sich ihm auch keine per se negative Legalprognose entnehmen, die einem (teil-)bedingten Vollzug entgegenstehen würde (so die Vorinstanz; Urk. 84, S. 37). Damit besteht also unter keinem Titel Anlass dazu, ein weiteres Gutachten bzw. ein "Obergutachten" einzuholen, weshalb der entsprechende (Sub-)Eventualantrag definitiv abzuweisen ist. IV.
(Strafzumessung und Vollzug) 1. Der Beschuldigte beantragt, die von der Vorinstanz ausgefällte Freiheitsstrafe von 30 Monaten sei unter Anrechnung der erstandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft zu bestätigen. Davon seien 17 Monate unter Ansetzung einer Probezeit von drei Jahren aufzuschieben und 13 Monate zu vollziehen (Urk. 97, S. 2; Urk. 99, S. 1). Demgegenüber verlangt die Staatsanwaltschaft eine Erhöhung der Freiheitsstrafe auf 3 ½ Jahre (Urk. 92; Urk. 101, S. 1). 2. a) Die Vorinstanz hat die Grundlagen der Strafzumessung zutreffend wiedergegeben sowie den abstrakten Strafrahmen unter Berücksichtigung der vorliegenden Strafschärfungs- und -milderungsgründe korrekt abgesteckt. Darauf kann vorab verwiesen werden (Urk. 84, S. 29 ff.). b) Ausgehend vom vorliegend schwersten Delikt, der schweren Körperverletzung, ist zunächst mit Blick auf die objektive Tatschwere festzustellen, dass der Beschuldigte dem flüchtenden Geschädigten mit einem Messer in der Hand nachstellte, so auf diesen losging und diesem dabei eine hinsichtlich Ausmass und Schmerzhaftigkeit erhebliche Schnittverletzung zufügte, welche eine Hospita-
- 8 lisation des Geschädigten erforderte und diesen während Wochen einschränkte. Insofern ist das Verhalten des Beschuldigten als aggressiv und rücksichtslos zu qualifizieren. Es rechtfertigt sich deshalb ohne weiteres, eine hypothetische Einsatzstrafe im Bereich von 6 Jahren festzulegen. Strafmindernd zu berücksichtigen ist, dass die Tat im Stadium des vollendeten Versuchs steckenblieb, wobei einerseits der Erfolgseintritt nicht unmittelbar bevorstand und andererseits die Tatfolgen den Geschädigten jedenfalls langfristig nur geringfügig tangieren dürften, fügte ihm der Beschuldigte doch eine zwar erhebliche Schnittverletzung zu, blieb diese indessen oberflächlich, so dass der Geschädigte nie in Lebensgefahr geriet und problemlos medizinisch versorgt werden konnte. Dabei ist freilich zu bedenken, dass dies nicht etwa auf eine bewusste Handlungsweise des Beschuldigten zurückzuführen war, sondern angesichts des dynamischen Geschehens und der starken Alkoholisierung des Beschuldigten alleine ein zufälliges Resultat darstellte. Entsprechend rechtfertigt es sich, die Einsatzstrafe auf 5 Jahre zu reduzieren. Bei der Beurteilung der subjektiven Tatschwere ist dem Beschuldigten zunächst zu Gute zu halten, dass er die Tat nicht von langer Hand geplant hatte, sondern den Tatentschluss vielmehr im Sinne einer Kurzschlusshandlung spontan fasste, und dies auch erst, nachdem er vom Geschädigten tätlich angegangen worden war, weil dieser ihn aus dem Lokal werfen wollte. Sodann nahm er den möglichen Erfolgseintritt lediglich in Kauf und handelte demzufolge nicht mit direktem Vorsatz. Vor diesem Hintergrund ist zunächst von einem mittleren Verschulden auszugehen. Dies führt zu einer weiteren Reduktion der hypothetischen Einsatzstrafe auf rund 4 Jahre. Danach ist schliesslich die gemäss Gutachten der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich (Urk. 13/12, S. 25 f.) festgestellte mittelgradige Verminderung der Schuldfähigkeit des Beschuldigten im Tatzeitpunkt zu berücksichtigen, was zur Annahme eines leichten bis mittleren Verschuldens führt (vgl. BGE 136 IV 55, Erw. 5.7). Somit erscheint unter weiterer Berücksichtigung des nunmehr vorliegenden Geständnisses eine Freiheitsstrafe von 26 Monaten schuldangemessen. c) Angesichts des weiter erfüllten Straftatbestands des Fahrens in nichtfahrfähigem Zustand ist diese Strafe in Anwendung des Asperationsprinzips so-
- 9 wie unter Berücksichtigung einer einschlägigen Vorstrafe aus dem Jahr 2003 (Urk. 87) auf 30 Monate zu erhöhen. d) Zur Täterkomponente kann im Übrigen auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 84, S. 33 f.). Soweit vorliegend für die Strafzumessung überhaupt von Relevanz haben sich diesbezüglich auch in der Berufungsverhandlung keine wesentlichen Veränderungen ergeben (Urk. 98, S. 1 ff.). e) Im Ergebnis ist somit insgesamt von einem nicht mehr leichten bis mittleren Verschulden des Beschuldigten auszugehen, womit die von der Vorinstanz ausgefällte Freiheitsstrafe von 30 Monaten sich als tat- und täterangemessen erweist und zu bestätigen ist, unter Anrechnung von 403 Tagen Untersuchungsund Sicherheitshaft (Art. 51 StGB). 3. Das Gericht kann den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren nur teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen. Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 1 und 2 StGB). Bei Freiheitsstrafen im Bereich von über zwei Jahren bis maximal drei Jahre wird der bedingte durch den teilbedingten Vollzug ersetzt. In subjektiver Hinsicht ist in diesen Fällen deshalb ebenfalls auf die Voraussetzungen von Art. 42 Abs. 1 bzw. 2 StGB abzustellen; dem besonderen Verschuldenselement von Art. 43 Abs. 1 StGB kommt dann keine eigenständige Bedeutung zu (DONATSCH ET AL., StGB-Kommentar, 18. Aufl., Zürich 2010, Art. 43 N 2; BGE 134 IV 14). Für die Gewährung des teilbedingten Vollzugs ist vorliegend die objektive Voraussetzung eines entsprechenden Strafmasses klar erfüllt, da der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten bestraft wird. Sodann wurde er innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat weder zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten noch zu einer Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen verurteilt, weshalb als subjektive Voraussetzung das Fehlen einer negativen Legalprognose ausreicht. Eine solche hat die Vorinstanz gestützt auf folgende Passagen des vorliegenden psychiatrischen Gutachtens bejaht: Beim Beschuldigten bestehe nach wie vor eine relevante Alkoholproblematik, die zwar diagnostisch nicht als Alkohol-
- 10 sucht, indes als Alkoholmissbrauch zu klassifizieren sei (Urk. 13/12, S. 27). Auch wenn bei ihm keine persönlichkeitsgebundene Disposition für kriminelles Verhalten bestehe, so seien von ihm dennoch gefährliche Straftaten zu erwarten, wenn er erneut in einen gravierenden Intoxikationszustand gerate und es in einem solchen Zustand zu Streitigkeiten komme (Urk. 13/12, S. 24 und 26). Entsprechend könne nicht davon ausgegangen werden, dass sich der Beschuldigte unter dem Eindruck einer teilbedingten Strafe wohlverhalten werde, weshalb ihm der teilbedingte Vollzug zu verweigern sei (Urk. 84, S. 37). Dem kann bereits dann nicht gefolgt werden, wenn man die Ergebnisse des vorliegenden psychiatrischen Gutachtens nicht nur auf zwei Sätze reduziert, sondern sie in ihrer Gesamtheit betrachtet: Der Beschuldigte weise keine besondere Persönlichkeitsprägung, geschweige denn eine Persönlichkeitsstörung auf, womit bei ihm auch keine psychiatrische Krankheit zu diagnostizieren sei. Sodann sei beim keine kriminell geprägte Vorgeschichte oder Verfahren wegen Aggressionsdelikten aufweisenden Beschuldigten nicht zu erkennen, dass er ein prinzipiell streitsüchtiger oder gewaltbereiter Mann wäre, der Aggression als Mittel zur Problem- und Konfliktlösung einsetze. Er habe keine persönlichkeitsgebundene Disposition für kriminelles Verhalten. Es liege bei ihm jedoch ein Alkoholmissbrauch vor, indessen noch keine Alkoholsucht (Urk. 13/12, S. 22 und 24). Gefährliche Straftaten seien von ihm nur zu erwarten, wenn er wieder in einen gravierenden Intoxikationszustand gerate und es in einem solchem Zustand zu Streitigkeiten komme. Diese Kriminalprognose fusse demnach auf einem relevanten Einzelfaktor, nämlich der Abhängigkeitsproblematik, was sich auch in der Auswertung des in der Kriminalprognose weit verbreiteten Prognoseinstruments VRAG bestätige, wonach vom Beschuldigten kein ausgeprägtes Risiko für die Begehung zukünftiger Gewaltdelikte ausgehe (Urk. 13/12, S. 24 f.). Für die Behandlung der Alkoholproblematik des Beschuldigten erscheine eine ambulante Behandlung zweckmässig, und bei deren erfolgreicher Durchführung sei denn auch das Risiko für die Begehung weiterer gefährlicher Straftaten gering (Urk. 13/12, S. 25). Darüber hinaus gilt es jedoch, auch das seitherige Verhalten bzw. die zwischenzeitliche Entwicklung des Beschuldigten zu berücksichtigen: So suchte er nach der Haftentlassung von sich aus eine Suchtberatungsstelle auf, besuchte er
- 11 dort regelmässig Sitzungen und konsumierte er nachweislich seit Ende Juli 2011 keinen Alkohol mehr (vgl. Urk. 99, S. 4 f.; Urk. 100/1-2). Aufgrund der positiven verkehrsmedizinischen Begutachtung wurde ihm sodann der Führerausweis wieder erteilt, was ihm ermöglichte, eine neue Stelle als Pizzakurier zu finden (Urk. 100/3-5). Und schliesslich gelang es ihm offenbar auch, sein Familienleben wieder in den Griff zu kriegen, so dass er sich nun gemeinsam mit seiner Ehefrau arbeitsteilig um die beiden Kinder kümmern kann (Urk. 99, S. 5). Entsprechend würde es sich nicht rechtfertigen, dem Beschuldigten eine negative Legalprognose zu stellen, und darf davon ausgegangen werden, dass ihn auch die Aussicht auf den Vollzug von weiteren rund anderthalb Jahren Freiheitsstrafe im Falle der Nichtbewährung während der Probezeit gehörig beeindrucken wird. Überdies kann dem vorhandenen Rückfallrisiko bzw. den diesbezüglich verbleibenden Bedenken mit der Erteilung einer Weisung, sich im Hinblick auf seine Alkoholproblematik weiterhin ambulant behandeln zu lassen, adäquat begegnet werden (dazu nachfolgend V.). Im Ergebnis spricht deshalb nichts dagegen, dem Beschuldigten den teilbedingten Vollzug zu gewähren. Unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des vorliegenden Falles sowie des positiven Verhaltens bzw. der positiven Entwicklung des Beschuldigten seit der Haftentlassung rechtfertigt es sich somit, die ausgefällte Freiheitsstrafe von 30 Monaten unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren im Umfang von 17 Monaten aufzuschieben und sie im Übrigen (13 Monate) zu vollziehen. V.
(Weisung) Wird der Vollzug einer Strafe teilweise oder ganz aufgeschoben, so kann das Gericht für die Dauer der festgesetzten Probezeit Bewährungshilfe anordnen oder Weisungen erteilen (Art. 44 Abs. 2 StGB). Ist der Täter psychisch schwer gestört, ist er von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht anordnen, dass er nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn der Täter eine mit Strafe bedrohte Tat verübt hat, die mit seinem Zustand in Zusammenhang stand, und wenn zu erwarten ist,
- 12 dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Taten begegnen (Art. 63 Abs. 1 StGB). In casu wird im vorliegenden psychiatrischen Gutachten eine ambulante Behandlung der Alkoholproblematik des Beschuldigten als zweckmässig erachtet (Urk. 13/12, S. 25); auch befürwortet dieser selbst eine solche, was er bereits bemerkenswert unter Beweis gestellt hat (Urk. 13/12, S. 28; Urk. 60, S. 5; Urk. 98, S. 4 f.; Urk. 99, S. 4; Urk. 100/1). Damit würde sich die Anordnung einer ambulanten Massnahme indessen als unverhältnismässig erweisen, kann mit einer blossen Weisung doch augenscheinlich dasselbe Ziel erreicht werden. Entsprechend sowie um dem im Zusammenhang mit der Gewährung des teilbedingten Vollzugs verbleibenden Rückfallrisiko bzw. den diesbezüglich verbleibenden Bedenken gerecht zu werden, ist dem Beschuldigten die Weisung zu erteilen, sich im Hinblick auf seine Alkoholproblematik ambulant behandeln zu lassen. VI.
(Kostenfolgen) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Für das vorliegende Berufungsverfahren ist festzustellen, dass der Beschuldigte mit seinen Anträgen im Ergebnis zwar vollumfänglich obsiegt. Indessen ist zu berücksichtigen, dass er seine Berufung im Schuld- und Strafpunkt erst im allerletzten Moment fallengelassen hat und damit auch unterlegen wäre. Es rechtfertigt sich deshalb, dem Beschuldigten die Kosten des Berufungsverfahrens zu einem Viertel aufzuerlegen und sie im Übrigen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO vollumfänglich auf die Gerichtskasse zu nehmen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
- 13 - Das Gericht beschliesst: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Horgen, III. Abteilung, vom 19. April 2011 bezüglich der Dispositivziffern 1 (Schuldspruch), 5 (Einziehung) sowie 6 und 7 (Kostendispositiv) rechtskräftig ist. 2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
Das Gericht erkennt: 1. Der Beschuldigte wird bestraft mit 30 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 403 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft erstanden sind. 2. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 17 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (13 Monate) wird die Freiheitsstrafe vollzogen. Es wird festgestellt, dass der zu vollziehende Teil der Strafe bereits erstanden ist. 3. Dem Beschuldigten wird die Weisung erteilt, sich im Hinblick auf seine Alkoholproblematik ambulant behandeln zu lassen. 4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. amtliche Verteidigung (ausstehend)
5. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden zu einem Viertel dem Beschuldigten auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden vollumfänglich auf die Gerichtskasse genommen, vorbehältlich einer Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. 6. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an
- 14 - − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (übergeben) − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste hernach in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativmassnahmen − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A
7. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
- 15 -
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Zürich, 24. April 2012
Der Präsident:
Oberrichter lic. iur. Spiess Der Gerichtsschreiber:
Dr. Bischoff
Zur Beachtung: Der Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB), - wenn der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht, - wenn der Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.
Urteil vom 24. April 2012 Anklage: Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte ist schuldig der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 i.V.m. Art. 22 StGB sowie des vorsätzlichen Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 1 Satz 2 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 2, Art. ... 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 30 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 386 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft erstanden sind. 3. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen. 4. Es wird eine ambulante Behandlung des Beschuldigten im Sinne von Art. 63 Abs. 1 StGB (Suchtbehandlung Alkohol) angeordnet. 5. Das mit Verfügung vom 29. Juli 2010 von der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich beschlagnahmte Taschenmesser PUME TEC wird eingezogen und der Kantonspolizei Zürich zur Vernichtung überlassen. 6. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 6'000.–. Über die weiteren Kosten wird die Gerichtskasse Rechnung stellen. 7. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten im Umfang von Fr. 5'000.– auferlegt und im Mehrbetrag abgeschrieben. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten blei... Berufungsanträge: Das Gericht erwägt: I. (Anklagesachverhalt) II. (Prozessgeschichte) III. (Prozessuales) IV. (Strafzumessung und Vollzug) V. (Weisung) VI. (Kostenfolgen) Das Gericht beschliesst: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Horgen, III. Abteilung, vom 19. April 2011 bezüglich der Dispositivziffern 1 (Schuldspruch), 5 (Einziehung) sowie 6 und 7 (Kostendispositiv) rechtskräftig ist. 2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Das Gericht erkennt: 1. Der Beschuldigte wird bestraft mit 30 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 403 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft erstanden sind. 2. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 17 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (13 Monate) wird die Freiheitsstrafe vollzogen. Es wird festgestellt, dass der zu vollziehende Teil der Strafe bereits ... 3. Dem Beschuldigten wird die Weisung erteilt, sich im Hinblick auf seine Alkoholproblematik ambulant behandeln zu lassen. 4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: 5. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden zu einem Viertel dem Beschuldigten auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen. Die Ko-sten der amtlichen Verteidigung werden vollumfänglich auf die Gerichtskasse genommen, vorbehältlich einer N... 6. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (übergeben) den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich die Vorinstanz den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativmassnahmen die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A 7. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Zur Beachtung: - wenn der Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.