Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB110250-O/U/hb
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Meyer, Vorsitzender, die Ersatzoberrichter lic. iur. Flury und lic. iur. Prinz sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. Aardoom
Urteil vom 9. September 2011
in Sachen
A._____ Beschuldigter und Berufungskläger
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
Staatsanwaltschaft Zürich - Sihl, Anklägerin und Berufungsbeklagte
betreffend Vernachlässigung der Unterhaltspflichten Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, Einzelgericht in Strafsachen, vom 23. Februar 2011 (GG100404)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 13. Dezember 2010 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 51). Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte ist schuldig der Vernachlässigung der Unterhaltspflichten Sinne von Art. 217 Abs. 1 StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 4 Monaten Freiheitsstrafe. 3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird nicht aufgeschoben. 4. Die Gerichtsgebühr (Pauschalgebühr) wird festgesetzt auf: Fr. 2'100.00 ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 3'435.15 amtliche Verteidigung Fr. 50.00 Auslagen Untersuchung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 5. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ für die Kosten ihrer anwaltlichen Vertretung in der Untersuchung und vor Gericht eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 3'014.– (inklusive 7.6 bzw. 8.0 % MwSt) zu bezahlen. 6. Die Kosten, einschliesslich derjenigen der Untersuchung sowie der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt.
- 3 - Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 76 S. 1) 1. Der Angeklagte sei von der Vernachlässigung der Unterhaltspflichten im Sinne von Art. 217 Abs. 1 StGB freizusprechen. 2. Eventualiter sei der Angeklagte milde zu einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen à Fr. 30.– zu verurteilen, unter Ansetzung einer 4jährigen Probezeit. 3. Von einer Entschädigung an die Strafantragstellerin sei abzusehen. 4. Dies alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Staatskasse. b) Der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl: (sinngemäss, schriftlich Urk. 80) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.
- 4 - Erwägungen: I. Prozessgeschichte und Umfang der Berufung 1. Am 23. Februar 2011 verurteilte der Einzelrichter am Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung, den Beschuldigten wegen Vernachlässigung der Unterhaltspflichten im Sinne von Art. 217 Abs. 1 StGB und bestrafte ihn mit 4 Monaten Freiheitsstrafe, wobei der Vollzug nicht aufgeschoben wurde (Urk. 75 S. 22). 2. Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte am 24. Februar 2011 uneingeschränkt Berufung an und liess am 18. April 2011 seine schriftliche Berufungserklärung folgen (Urk. 71 und 76). Beweisanträge im Sinne von Art. 399 Abs. 2 lit. c StPO liess der Beschuldigte keine stellen. 3. Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf die Anfechtung des vorinstanzlichen Urteils und beantragte dessen Bestätigung. Auch verzichtete sie auf die Stellung von Beweisanträgen (Urk. 39). 4. Demnach ist das angefochtene Urteil im Rahmen der Berufung einer vollumfänglichen Überprüfung zu unterziehen. II. Prozessvoraussetzung 1. Dem Beschuldigten wird in rechtlicher Hinsicht in der Anklageschrift vom 13. Dezember 2010 vorgeworfen, er habe sich der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten im Sinne von Art. 217 Abs. 1 StGB schuldig gemacht (Urk. 51 S. 2). 2. Die Vorinstanz hat zunächst unter lit. C ihres Entscheides vom 23. Februar 2011 zutreffend festgestellt, dass es sich beim Vorwurf der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten gemäss Art. 217 Abs. 1 StGB um ein Antragsdelikt im Sinne von Art. 30 ff. StGB handelt. Nach umfassender Überprüfung ist sie zum Schluss gekommen, dass ein gültiger Strafantrag vorliege und damit die erforderliche Prozessvoraussetzung erfüllt sei (Urk. 75 S. 5 f.).
- 5 - 3. Im Zusammenhang mit der Wahrung der Antragsfrist im Anwendungsbereich von Art. 217 Abs. 1 StGB hat sich das Bundesgericht in einem seiner neuesten Entscheide erneut auf den Standpunkt gestellt, wenn der Pflichtige während einer gewissen Zeit ohne Unterbrechung schuldhaft die Zahlung der Unterhaltsbeiträge unterlasse, beginne nach der Rechtsprechung die Antragsfrist erst mit der letzten schuldhaften Unterlassung zu laufen (BGE 132 IV 49 E. 3.1). Der Antrag sei gültig für den Zeitraum, in dem der Täter ohne Unterbrechung den Tatbestand erfüllt habe. Der Strafantragsberechtigte dürfe daher mit der Stellung des Strafantrages – auch wenn er ihn schon vor Beginn des Fristenlaufs stellen könne – solange unbeschadet zuwarten, als der Unterhaltspflichtige schuldhaft die geschuldeten Beiträge nicht bezahle. Bei mehreren monatlich geschuldeten Unterhaltsbeiträgen, die während einer bestimmten Zeitspanne nicht geleistet würden, beginne daher die Strafantragsfrist beispielsweise erst, wenn der Pflichtige wieder mit Zahlungen beginne, oder wenn er mangels Leistungsfähigkeit seiner Zahlungspflicht nicht nachkommen könne (BGE 121 IV 272 E. 2a mit Hinweisen). Diese Auffassung hat auch die Vorinstanz in zutreffender Art und Weise vertreten. Sie wurde im Übrigen durch den Beschuldigten weder im vorinstanzlichen Verfahren (Prot. I S. 8 ff.), noch im Rahmen der schriftlichen Beanstandungen vom 18. April 2011 (Urk. 76) oder anlässlich der Berufungsverhandlung (Prot. II S. 3 ff.) in Frage gestellt. Es ist daher zunächst festzuhalten, dass die Vorinstanz auf die Anklage zu Recht eingetreten ist. III. Sachverhalt und rechtliche Würdigung 1.1 In tatsächlicher Hinsicht wirft die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl dem Beschuldigten in ihrer Anklageschrift vom 13. Dezember 2010 was folgt vor (Urk. 51): Mit rechtskräftigem Beschluss der I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 4. Dezember 2008 sei der Beschuldigte verpflichtet worden, seiner von ihm getrennt lebenden Ehefrau B._____ monatliche Unterhaltsbeiträge in der Höhe von Fr. 3'500.– zu bezahlen, zahlbar im Voraus, jeweils auf den ersten eines jeden Monats, rückwirkend ab 1. Mai 2008. Gleichzeitig habe das Gericht eine am 16. Mai 2007 vom Eheschutzrichter angeordnete Verfügungssperre über die unter der Chiffre Nr. … für den Beschuldigten gehaltenen Konti und Dehttp://relevancy.bger.ch/php/clir/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&from_year=1954&to_year=2011&sort=relevance&insertion_date=&from_date_push=&top_subcollection_clir=bge&query_words=BGE+132+IV+49&part=all&de_fr=&de_it=&fr_de=&fr_it=&it_de=&it_fr=&orig=&translation=&rank=1&highlight_docid=atf%3A%2F%2F132-IV-49%3Ade&number_of_ranks=2&azaclir=clir http://relevancy.bger.ch/php/clir/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&from_year=1954&to_year=2011&sort=relevance&insertion_date=&from_date_push=&top_subcollection_clir=bge&query_words=BGE+121+IV+272&part=all&de_fr=&de_it=&fr_de=&fr_it=&it_de=&it_fr=&orig=&translation=&rank=1&highlight_docid=atf%3A%2F%2F121-IV-272%3Ade&number_of_ranks=4&azaclir=clir
- 6 pots bei der "C._____ AG" in D._____ im Gesamtwert von Fr. 1'453'393.– bestätigt. Überweisungen des Beschuldigten zugunsten der Geschädigten seien von dieser Verfügungssperre explizit ausgenommen gewesen. Trotz dieser Verpflichtung habe der Beschuldigte ab Dezember 2008 bis August 2009 keine Unterhaltsbeiträge an die Geschädigte geleistet, dies obwohl es ihm - wie er auch gewusst habe - seine finanziellen Verhältnisse erlaubt hätten. 1.2 Weder der Beschuldigte noch dessen Verteidiger haben die grundsätzliche Verpflichtung des Beschuldigten zur Leistung von Unterhaltsbeiträgen in der Höhe von monatlich Fr. 3'500.– an die Geschädigte in Abrede gestellt. Ebensowenig wurde seitens des Beschuldigten behauptet, geschweige denn belegt, er habe in den betreffenden Monaten von Dezember 2008 bis August 2009 die zur Zahlung fälligen Unterhaltsbeiträge an die Geschädigte geleistet. Wohl hat der Beschuldigte anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 2. Dezember 2010 zu Protokoll gegeben, es seien sämtliche Gelder automatisch und direkt an die Geschädigte überwiesen worden (Urk. 47 S. 2). Aufgrund der gleichzeitig eingereichten Bankbelege (Urk. 48/1-2) ist jedoch ohne Weiteres ersichtlich, dass sämtliche Zahlungen verspätet - nämlich zwischen dem 16. Dezember 2009 und dem 26. November 2010 - erfolgten. Zutreffend hat die Vorinstanz in diesem Zusammenhang auch darauf hingewiesen, dass das Betreibungsamt E._____ dem Beschuldigten und der Geschädigten erst mit Schreiben vom 30. November 2010 anzeigt habe, dass der Erlös der Pfändung in der Betreibung mit der Nummer … an den Rechtsvertreter der Geschädigten erfolgt sei (Urk. 63/3). Die Überweisung des Betrages von Fr. 22'813.40 an RA Dr. iur. G._____ sei schliesslich sogar erst am 27. Dezember 2010 erfolgt (Urk. 64/4). Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach es als erstellt gelte, dass der Beschuldigte die rechtskräftig festgesetzten monatlichen und jeweils im Voraus zahlbaren Unterhaltsbeiträge an die Geschädigte in der Höhe von Fr. 3'500.– im Zeitraum Dezember 2008 bis August 2009 nicht bezahlt habe, ist daher nicht zu beanstanden. Dass der Beschuldigte aufgrund seiner finanziellen Verhältnisse nicht in der Lage gewesen wäre, die betreffenden Zahlungen fristgerecht zu leisten, wurde von diesem zu Recht nicht behauptet. Die Bezahlung der Unterhaltsbeiträge an die Gesuchstellerin wurde nämlich explizit von der angeordneten Verfügungssperre ausgenom-
- 7 men. Zudem wurde im nämlichen Beschluss der I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 4. Dezember 2008 festgehalten, dass "es dem Beklagten nach wie vor zugemutet werden kann, während der weiteren Dauer des Scheidungsverfahrens zur Zahlung der Unterhaltsbeiträge für die Klägerin auf sein [Bar-]Vermögen - welches mangels anderslautender glaubhafter Vorbringen auf Fr. 440'000.– zu schätzen ist - zurückzugreifen" (ND2 Urk. 2/4). 1.3 Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass der Beschuldigte rechtsgenügend überführt ist, sich im Sinne der Anklage verhalten zu haben. Sinngemäss wird dies insbesondere auch von der Verteidigung anerkannt, stellte sich diese doch sowohl im erstinstanzlichen Verfahren, als auch anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung einzig auf den Standpunkt, der Beschuldigte sei "aufgrund eines fehlenden subjektiven Vorsatzes" freizusprechen (Prot. I S. 20 ff.; Urk. 76 S.1 sowie Prot. II S. 10 f.). Der in der Anklageschrift umschriebene Sachverhalt deckt sich mit dem übrigen Untersuchungsergebnis, sodass für die rechtliche Würdigung ohne Weiteres darauf abgestellt werden kann. 2.1 Gemäss Art. 217 Abs. 1 StGB macht sich auf Antrag wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten strafbar, wer seine familienrechtlichen Unterhaltsoder Unterstützungspflichten nicht erfüllt, obschon er über die nötigen Mittel dazu verfügt oder verfügen könnte. Art. 217 StGB soll die Durchsetzung familienrechtlich begründeter Unterhalts- und Unterstützungspflichten verstärken. Insofern ist die Gesetzesbestimmung eine Ausnahme von der Regel, dass das Strafrecht nicht dazu dienen sollte, die Erfüllung privatrechtlicher Verbindlichkeiten zu erzwingen. Den Tatbestand erfüllt, wer seine familienrechtlichen Unterhalts- oder Unterstützungspflichten nicht erfüllt, obschon er über die Mittel dazu verfügt oder verfügen könnte. Es steht aufgrund des Beschlusses der I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 4. Dezember 2008 ausser Frage, dass es sich bei den in der Anklage genannten Unterhaltspflichten des Beschuldigten um die Erfüllung solcher Pflichten handelt. Die Tathandlung besteht in einem blossen Unterlassen: ganzer oder teilweiser Nichterfüllung der Unterhalts- oder Unterstützungspflicht im Zeitpunkt der Fälligkeit. Ob ein Erfolg eintritt, der Betroffene also etwa in Not gerät oder auch nur unterstützungsbedürftig ist, spielt keine Rolle
- 8 - (Günter Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, BT II, 5. Auflage, Rz. 30). Wesentlich ist diesbezüglich einzig, ob der zu Leistungen verpflichtende Entscheid rechtskräftig ist, was zu Recht nicht bestritten wurde. Der Tatbestand von Art. 217 StGB setzt zudem in objektiver Hinsicht die Leistungsfähigkeit des Täters voraus. Aus diesen beiden Tatbestandselementen ergibt sich ohne weiteres, dass die Leistungsfähigkeit im Zeitpunkt der Fälligkeit bestanden haben muss. Seine Unterhalts- oder Unterstützungspflicht erfüllt nicht, wer eine ihm obliegende entsprechende Leistung "im gebotenen Zeitpunkt" überhaupt nicht oder nur teilweise erbringt. Soweit diese Leistung gerichtlich festgelegt wurde, "bestimmt sich der gebotene Zeitpunkt nach der Fälligkeit der gerichtlich bestimmten oder vereinbarten Leistungen" (Hauser/Rehberg, Strafrecht IV, § 28 Ziff. 1.12). Der Beschuldigte hat weder in der Strafuntersuchung noch im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens ausgeführt, respektive ausführen lassen, er habe die betreffenden Unterhaltsbeiträge jeweils im Zeitpunkt ihrer Fälligkeit bezahlt. Vielmehr hat er selbst, anhand der von ihm eingereichten Bankbelege dargetan, dass er sämtliche Unterhaltsbeiträge für die Dauer von Dezember 2008 bis August 2009 verspätet und wohl erst unter dem Druck des vorliegenden Strafverfahrens nachbezahlt hat. Diesbezüglich kann auf die vollständigen und zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz unter Ziff. II. A. 4.2 (Urk. 75 S. 10) verwiesen werden. In Bezug auf die Frage der Leistungsfähigkeit des Beschuldigten hat die Vorinstanz zu Recht auf die mit Verfügung vom 16. Mai 2007 angeordnete und nach wie vor bestehende Verfügungssperre über die unter der Chiffre Nr. … vom Beschuldigten gehaltenen Konti und Depots bei der C._____ AG, insbesondere die Konti Nr. …. (CHF), Nr. … (USD), Nr. …. (EUR) und das Depot Nr. …. hingewiesen. Auf den betreffenden Konti und Depots des Beschuldigten befanden sich Mittel im Umfang von Fr. 1'453'393.– welche die Ansprüche der Geschädigten sicherstellen sollten und daher ausdrücklich von der Verfügungssperre ausgenommen wurden (ND2 Urk. 2/4 S. 27). Allein schon deshalb ist die Leistungsfähigkeit des Beschuldigten ausgewiesen. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte nach Feststellung der I. Zivilkammer des hiesigen Obergerichts (ND2 Urk. 2/4 S. 18) sowie nach Darstellung seines damaligen Rechtsvertreters lic. iur. H._____ (Urk. 30/3
- 9 - S. 2) Ende 2008 tatsächlich noch frei verfügbares Barvermögen im Umfang von Fr. 440'000.– zur Verfügung hatte. In objektiver Hinsicht kann damit zusammenfassend festgehalten werden, dass der Beschuldigte die rechtskräftig festgesetzten und monatlich im Voraus an die Geschädigte zahlbaren Unterhaltsbeiträge in der Höhe von Fr. 3'500.– in der Zeitspanne von Dezember 2008 bis August 2009 trotz entsprechender Leistungsfähigkeit nicht bezahlt hat. Dass der Beschuldigte tatsächlich leistungsfähig war, zeigt sich auch anhand der Tatsache, dass er, nachdem der Vertreter der Geschädigten am 7. August 2009 Strafantrag stellte (ND 2 Urk. 1), neben den laufenden Beiträgen auch in drei Tranchen ausstehende Unterhaltsschulden in der Höhe von rund Fr. 80'000.– bezahlen konnte (Urk. 48/1). Erwähnenswert ist in diesem Zusammenhang schliesslich auch, dass beim Beschuldigten am 11. Februar 2009 - anlässlich einer Exmission des Beschuldigten an der …-Strasse … durch das Betreibungsamt F._____ eine Pfändung vorgenommen werden konnte. Der Beschuldigte trug dabei offenbar den Bargeldbetrag von Fr. 47'840.– auf sich. Davon wurden durch das Betreibungsamt Fr. 19'000.– gepfändet, der restliche Bargeldbetrag in der Höhe von Fr. 28'858.60 wurde ihm wieder ausgehändigt (Urk. 19/3-8). Auch dieser Umstand zeigt, dass er in der fraglichen Zeit insgesamt über ausreichende liquide Mittel verfügte, um seinen Unterhaltsverpflichtungen nachkommen zu können. Damit hat der Beschuldigte sämtliche objektiven Tatbestandsmerkmale des Art. 217 Abs. 1 StGB erfüllt, was die Vorinstanz mit zutreffender Begründung festgehalten hat. 2.2 Der subjektive Tatbestand von Art. 217 Abs. 1 StGB erfordert Vorsatz respektive zumindest Eventualvorsatz. Der Täter muss um die Leistungspflicht und seine Leistungsfähigkeit wissen und deren Nichterfüllung wollen, oder zumindest in Kauf nehmen (BGer 6S.248/2004 E. 3.2). Die Vorinstanz hat unter II. B. 1 bis 3.2 zutreffende theoretische Ausführungen zu den subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen gemacht. Nach eingehender Würdigung ist sie zum Schluss gekommen, der Beschuldigte habe um seine Zahlungspflicht gewusst und die Nichtbezahlung der Unterhaltsbeiträge an die Geschädigte für möglich gehalten. Durch sein Untätigbleiben habe er bewusst in Kauf genommen, dass die Überweisungen
- 10 der entsprechenden Zahlungen an die Geschädigte auch tatsächlich unterblieben sei. Damit habe der Beschuldigte auch den subjektiven Tatbestand von Art. 217 Abs. 1 StGB erfüllt. 2.2 Der Verteidiger führte dagegen sowohl vor dem Vorderrichter (Prot. I S. 20 ff.) wie auch im Rahmen des Berufungsverfahrens zusammengefasst aus (Urk. 76 sowie Prot. II S. 8-12), dem Beschuldigten könne kein eventualvorsätzliches Verhalten zur Last gelegt werden. Er sei Analphabet und finde sich als solcher im Schweizer Rechtssystem nicht zu Recht. Aufgrund seiner Unkenntnis habe der Beschuldigte die verschiedenen Verfahren gar nicht mehr verstehen können. Er habe gar nicht begreifen können, wieso er seiner Frau diese Unterhaltsbeiträge schulde und wie er seine Schulden hätte begleichen können, wo ja sein Konto gesperrt gewesen sei. Für ihn habe eine rechtlich undurchschaubare Situation bestanden. Er sei nämlich davon ausgegangen, dass allfällige Zahlungen direkt von seinem Konto abgebucht würden, sofern die entsprechenden Forderungen rechtlich definitiv geschuldet seien. Die Kontosperre sei selbst für die C._____ nicht ganz klar gewesen, weshalb eine mehrseitige Korrespondenz mit dem Bezirksgericht Zürich habe geführt werden müssen. Gegen die beiden Zahlungsbefehle habe er Rechtsvorschlag erhoben, weil er der Meinung gewesen sei, die Rechtsbelehrung stelle eine Aufforderung dar, im Sinne derselben tätig zu werden. Für den Beschuldigten sei zu Beginn des Mandatsverhältnisses mit dem Verteidiger nicht klar gewesen, weshalb er dafür bestraft werden sollte, dass er der Rechtsbelehrung auf dem Zahlungsbefehl nachgelebt und Rechtsvorschlag erhoben habe. 2.3 Sofern sich der Beschuldigte auf den Standpunkt stellt, er sei Analphabet und mit dem schweizerischen Rechtssystem und den hiesigen Gepflogenheiten nicht vertraut, ist zunächst folgendes festzuhalten: Während der Beschuldigte nach eigenen Angaben seit dreissig Jahren in der Schweiz lebt (Prot. I S. 3) und angibt, seit 28 Jahren geschäftliche Kontakte mit der C._____ AG zu haben (Urk. 24/3), geht aus seinem F-Ausweis hervor, dass er am tt.mm.1998 (Urk. 19/2) in die Schweiz eingereist ist. Der Verteidiger führte in diesem Zusammenhang aus, sein Mandat unterhalte seit Ende der 70'er Jahre geschäftliche Beziehungen in
- 11 die Schweiz (Prot. I S. 20; Prot. II S. 9). Wie die Vorinstanz vollkommen zu Recht ausführte, hat sich der Beschuldigte als durchaus gewiefter und erfolgreicher Geschäftsmann hierzulande etabliert und durch seine Tätigkeit im Edel- und Halbedelsteinhandel sowie in der Gastronomie ein beachtliches Vermögen von zwischenzeitlich DM 4'000'000.– erwirtschaftet. Der Beschuldigte hat im Frühjahr 2004 die I._____ GmbH gegründet und hatte dort von Anfang an die Geschäftsführung mit Einzelunterschrift inne (Urk. 2/5). In Anbetracht der dreissigjährigen Kontakte des Beschuldigten zur Schweiz, seiner langjährigen Wohnsitznahme in der Schweiz und seiner überdurchschnittlich erfolgreichen Geschäftstätigkeit, vermag das von der Verteidigung gezeichnete Bild eines allseits orientierungsund hilflosen Analphabeten keineswegs zu überzeugen. Wohl ist aufgrund der gesamten Umstände und zu Gunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass er tatsächlich Analphabet ist. Dennoch ist es ihm offenkundig gelungen, sich mit Hilfe von "vielen Personen die ihm helfen" (Urk. 8 S. 3), sehr wohl wirtschaftlich, aber auch gesellschaftlich zurecht zu finden. Insofern der Beschuldigte ausführen lässt, er bekunde Mühe, sich an die mitteleuropäische Kultur anzupassen, kann er daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Der Beschuldigte hat die Schweiz aus freien Zügen und weil er der Überzeugung war, seiner Familie hier ein besseres Leben bieten zu können, zu seiner neuen Heimat gemacht (Prot. I S. 20). Entsprechend darf von ihm erwartet werden, dass er sich der hiesigen Gepflogenheiten annimmt und sich der geltenden Rechtsordnung unterwirft. Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschuldigte Kenntnis vom rechtskräftigen Gerichtsentscheid über die Nebenfolgen der Trennung von seiner Ehefrau hatte. Erstellt ist ferner, dass der Gesuchsteller Kenntnis von der Verfügungssperre über seine von ihm gehaltenen Konti und Depots bei der "C._____ AG" in D._____ im Gesamtwert von Fr. 1'453'393.– hatte. Der Beschuldigte war in den eherechtlichen Verfahren vor Bezirks- und Obergericht anwaltlich vertreten und er verstand es durchaus, seinen Standpunkt in den diversen Verfahren mit Vehemenz vertreten zu lassen. Dass ihm danach klar sein musste, dass er zur Bezahlung von Unterhaltsbeiträgen verpflichtet war, steht ausser Zweifel. Der Beschuldigte hat zu keinem Zeitpunkt behauptet, sich nach rechtskräftiger Erledigung des Eheschutzverfahrens aktiv um die Einhaltung seiner familiären Verpflichtungen
- 12 gekümmert zu haben. Entsprechende Fragen des vorinstanzlichen Richters beantwortete der Beschuldigte überhaupt nicht, oder lediglich ausweichend (Urk. 65 S. 5 ff.). Auf die Frage, ob er denn davon ausgegangen sei, die C._____ bezahle die festgesetzten Unterhaltsbeiträge automatisch an die Geschädigte, gab er an, er wisse dies nicht, das sei gut möglich. Wer auf eine entsprechende Frage mit der Antwort reagiert "woher soll ich das wissen. Ich weiss nicht, was mit meinem Geld geschieht", macht deutlich, dass er sich explizit nicht um diese Frage gekümmert hat. Zieht man zudem in Betracht, dass der Beschuldigte in der Folge zweimal für ausstehende Unterhaltsbeiträge betrieben wurde (ND2 Urk. 2/5 und Urk. 2/7), so wird deutlich, dass ihm spätestens dann klar sein musste, dass seine Unterhaltszahlungen nicht automatisch von der Bank an die Geschädigte bezahlt wurden. Anstatt sich jedoch um seine Verpflichtungen zu kümmern, hat der Beschuldigte in beiden Fällen Rechtsvorschlag erhoben. Damit hat er entgegen der Ansicht der Vorinstanz nicht nur in Kauf genommen, dass die Unterhaltsbeiträge nicht an die Geschädigte überwiesen wurden, sondern dies im Sinne eines direkten Vorsatzes geradezu angestrebt. Ob der Beschuldigte die angeordnete Verfügungssperre im Detail verstanden hat, oder nicht, kann deshalb offen bleiben. Entscheidend ist, dass er um seine Zahlungspflicht wissen musste und dieser auch nicht nachkam, als er sichere Kenntnis davon hatte, dass die Bank die Zahlungen an die Geschädigte nicht automatisch auslöste. Dass der Beschuldigte zudem um seine Leistungsfähigkeit wissen musste, liegt auf der Hand. Einerseits ist erstellt, dass die ursprünglich durch den Einzelrichter angeordnete Verfügungssperre gerade auf die Intervention des Geschädigten hin durch die I. Zivilkammer des hiesigen Obergerichts angepasst wurde (ND2 Urk. 2/4) und andererseits verfügte der Beschuldigte wie vorstehend unter Ziffer 2.1 ausgeführt, über ausreichende Barmittel, um seinen Verpflichtungen nachzukommen, was er auch wissen musste. Aufgrund der Anpassung der Verfügungssperre verfängt auch das Argument der Verteidigung nicht, die Kontosperre sei selbst der C._____ nicht ganz klar gewesen, weshalb eine mehrseitige Korrespondenz mit dem Bezirksgericht Zürich nötig gewesen sei. Besagte Korrespondenz wurde vom 9. bis 24. April 2008 geführt (Urk. 86/1-4), somit zu einem Zeitpunkt vor der Präzisierung durch
- 13 den Beschluss der I. Zivilkammer vom 4. Dezember 2008 (ND2 Urk. 2/4). Die angebliche Unklarheit war somit zum anklagerelevanten Zeitpunkt beseitigt. Damit ist zusammenfassend festzuhalten, dass der Beschuldigte in subjektiver Hinsicht tatbestandsmässig im Sinne von Art. 12 Abs. 2 StGB handelte. Der anwaltlich vertretene Beschuldigte wusste um seine im obergerichtlichen Beschluss vom 4. Dezember 2008 rechtskräftig festgehaltene Leistungspflicht. Obwohl er die notwendigen Barmittel zur Verfügung hatte und ihm spätestens nach Zustellung der Zahlungsbefehle klar sein musste, dass die Unterhaltsbeiträge nicht an die Geschädigte bezahlt wurden, hat er nichts unternommen, um seiner Verpflichtung nachzukommen. Sein Unterlassen kann daher nicht anders interpretiert werden, als dass er seiner Leistungspflicht willentlich nicht nachkommen wollte. 3. Damit hat sich der Beschuldigte sowohl in objektiver, als auch in subjektiver Hinsicht der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten im Sinne von Art. 217 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschlussgründe liegen keine vor. IV. Sanktion und Vollzug 1.1 Die Vorinstanz hat das Verschulden des Beschuldigten zusammengefasst als nicht mehr leicht eingestuft, wobei sie zu seinen Gunsten berücksichtigte, dass er "lediglich" wegen eventualvorsätzlicher Tatbegehung schuldig gesprochen werde und kein direkter Vorsatz vorliege. Sie ging von einer Deliktsumme von insgesamt Fr. 73'500.– aus. Hinsichtlich der persönlichen Verhältnisses des Beschuldigten kam sie zum Schluss, daraus liessen sich weder belastende noch entlastende Elemente ableiten. Während sie den "umfassenden Vorstrafenbericht" des Beschuldigten als klar straferhöhend taxierte, stellte sie fest, dass keine Strafminderungsgründe ersichtlich seien (Urk. 75 S. 16). In Bezug auf die Art der Sanktion kam die Vorinstanz zum Schluss, dass vorliegend in Anwendung von Art. 41 Abs. 1 StGB die Voraussetzungen für die Anordnung einer kurzen unbedingten Freiheitsstrafe gegeben seien. Eine Geld-
- 14 strafe könne nicht vollzogen werden, weil das Vermögen des Beschuldigten einer Verfügungssperre unterliege respektive anderweitig nicht darauf zugegriffen werden könne und sein äusserst bescheidenes Einkommen von monatlich Fr. 700.– einen Vollzug nicht erlaube. Aufgrund seines Alters und seines Verhaltens sei zudem der Vollzug von gemeinnütziger Arbeit aussichtslos, weshalb auch diese Sanktionsart entfalle. Nachdem beim Beschuldigten auch die Voraussetzungen für eine bedingte Strafe nicht mehr gegeben seien, erweise sich eine Freiheitsstrafe von vier Monaten als angemessen. 1.2 Die Verteidigung hat die Strafzumessung der Vorinstanz im Rahmen ihrer schriftlichen Beanstandungen insofern in Frage gestellt, als sie sich auf den Standpunkt stellte, die Strafe sei unverhältnismässig hart ausgefallen. Nachdem der Verteidiger den Beschuldigten über die Rechtslage aufgeklärt habe, habe der Beschuldigte von sich aus und freiwillig eine entsprechende Zahlungsanweisung an die C._____ veranlasst. Seither habe es keine Probleme mehr gegeben. Aus diesem Grund könne vorliegend durchaus von besonders günstigen Umständen in Bezug auf die Legalprognose des Beschuldigten ausgegangen werden. Dies wiederum ermögliche es dem Gericht, den Beschuldigten mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen à Fr. 30.– zu bestrafen. Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung führte die Verteidigung zudem aus, dass in Anbetracht des fortgeschrittenen Alters des Beschuldigten eine erhöhte Strafempfindlichkeit bestehe (Prot. II S. 12). 1.3 Die Vorinstanz hat den Strafrahmen unter Berücksichtigung von Art. 217 Abs. 1 StGB zwischen einem bis 360 Tagessätzen Geldstrafe richtig dargestellt und die Grundsätze der Strafzumessung unter Hinweis auf Art. 47 ff. StGB zutreffend wiedergegeben. Des Weiteren hat die Vorinstanz die massgeblichen Strafzumessungskriterien zutreffend und umfassend gewürdigt. Eine marginale Korrektur der vorinstanzlichen Erwägungen drängt sich insofern auf, als entgegen der Auffassung der Vorinstanz der Beschuldigte wie vorstehend dargelegt nicht wegen eventualvorsätzlicher, sondern wegen vorsätzlicher Tatbegehung schuldig zu sprechen ist. Freilich kann jedoch dieser Umstand, gestützt auf den in Art. 391 Abs. 2 StPO verankerten Grundsatz des Verschlechterungsverbots, keine Aus-
- 15 wirkung zum Nachteil des Beschuldigten zeitigen. Zudem ist zu korrigieren, dass der Deliktsbetrag mit Fr. 31'500.– tiefer ist als von der Vorinstanz angenommen, da der Deliktszeitraum gemäss Anklage Dezember 2008 bis August 2009 betrifft und somit nicht 21, sondern nur 9 Monate relevant sind (vgl. Urk. 75 S. 18 und Urk. 51 S. 2). Insofern die Verteidigung sinngemäss geltend macht, das Nachtatverhalten des Beschuldigten sei bei der Strafzumessung gar nicht, oder nicht in ausreichendem Masse zu Gunsten des Beschuldigten berücksichtigt worden, ist dazu folgendes zu sagen: Wie sich der tabellarischen Zusammenstellung der Zahlungen des Beschuldigten an die Geschädigte entnehmen lässt, werden die Unterhaltsbeiträge seit dem 1. Juni 2010 mittels Dauerauftrag …. direkt an die Gesuchstellerin überwiesen (Urk. 48/1 S. 1). Offenbar konnte sich der Beschuldigte erst rund 10 Monate nach Einleitung des Strafverfahrens dazu entschliessen, seinen Unterhaltsverpflichtungen mittels Erteilung eines Dauerauftrages nachzukommen. Die Argumentation der Verteidigung, wonach der Beschuldigte nach entsprechender Rechtsauskunft den Zahlungsauftrag erteilt habe, beschönigt sein Verhalten in erheblichem Masse. Einerseits hatte der Beschuldigte den Verteidiger nämlich bereits am 25. Januar 2010 mandatiert und danach immerhin nochmals vier Monate bis zur Erteilung des Dauerauftrages verstreichen lassen und andererseits fand in dieser Sache bereits am 11. November 2009 eine erste Hauptverhandlung vor Bezirksgericht statt (Prot. I S. 3 ff.). Zwar wurde das betreffende Urteil mit Beschluss der I. Strafkammer des hiesigen Gerichts vom 8. Juni 2010 aufgehoben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen (Urk. 43), dennoch aber hätte sich der Beschuldigte bei entsprechender Einsicht bereits viel früher um die Einhaltung seiner gerichtlich festgestellten Unterhaltsverpflichtungen kümmern können und müssen. Dass er schliesslich erst im Juni 2010 seiner Bank einen Dauerauftrag erteilt hat, ist viel eher im Kontext des hängigen Strafverfahrens und unter dem Eindruck der drohenden Freiheitsstrafe als in einem einsichtigen und reuigen Verhalten des Beschuldigten zu sehen. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang ebenfalls auf sein uneinsichtiges und renitentes Verhalten während der Untersuchung, an den Hauptverhandlungen vom 11. November 2009 und 23. Februar 2011 sowie an der heutigen Berufungsver-
- 16 handlung (Prot. I S. 5-10; Urk. 65; Prot. II. S. 4-8; Urk. 84). Entgegen der Auffassung der Verteidigung kann daher dem Beschuldigten unter dem Titel Täterkomponente sein Nachtatverhalten nicht im Sinne einer Strafminderung zugute gehalten werden. 1.4 Nachdem sich vorliegend die Frage stellt, ob das deliktische Verhalten des Beschuldigten mit einer Geldstrafe oder gegebenenfalls mit einer kurzen Freiheitsstrafe zu sanktionieren ist - eine mehr als viermonatige Freiheitsstrafe kommt allein schon wegen des Verbots der reformatio in peius nicht in Frage -, sind vorab die Voraussetzungen gemäss Art. 41 Abs. 1 StGB zu prüfen. Auf eine vollziehbare Freiheitsstrafe von weniger als sechs Monaten kann das Gericht demnach nur erkennen, wenn die Voraussetzungen für eine bedingte Strafe nach Art. 42 StGB nicht gegeben sind und zu erwarten ist, dass eine Geldstrafe oder gemeinnützige Arbeit nicht vollzogen werden kann (Abs. 1). Mit der Bestimmung von Art. 41 StGB hat der Gesetzgeber für Strafen bis zu sechs Monaten eine gesetzliche Prioritätsordnung zugunsten nicht freiheitsentziehender Sanktionen eingeführt (BGE 134 IV 82 E. 4.1 S. 84 mit Hinweis auf GORAN MAZZUCCHELLI, Basler Kommentar, Strafrecht I, 2. Aufl., Basel 2007, Art. 41 StGB N. 11/38). Dahinter steckt das zentrale Anliegen des reformierten Sanktionenrechts, die sozial desintegrierenden kurzen Freiheitsstrafen möglichst zurückzudrängen (vgl. BGE 134 IV 97 E. 4.2.2 S. 101 m.w.H). Eine unbedingte Freiheitsstrafe unter sechs Monaten kommt nach neuem Recht somit nur noch ausnahmsweise in Betracht. Sie ist nach Art. 41 StGB nur möglich, wenn ein bedingter Aufschub nicht möglich und gleichzeitig der Vollzug von Arbeits- oder Geldstrafen nicht zu erwarten ist. Dies ist nachfolgend zu prüfen. 1.5 Das Gericht schiebt den Vollzug gemäss Art. 42 StGB in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Abs. 1). Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder zu einer Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Abs. 2). Der Beschuldigte wurde
- 17 durch die 8. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich mit Urteil vom 24. März 2006 wegen mehrfach unvollendet versuchter Nötigung und Hinderung einer Amtshandlung zu 10 Monaten Gefängnis verurteilt (Urk. 49/1 S. 2). Damit kommt in Anwendung von Art. 42 Abs. 2 StGB der Aufschub nur in Frage, wenn besonders günstige Umstände vorliegen. Inwiefern beim Beschuldigten besonders günstige Umstände vorliegen sollen, konnte weder die Verteidigung schlüssig dartun, noch ergeben sich solche Umstände aus den Akten. Im Gegenteil, der Beschuldigte zeigte sich bis zuletzt uneinsichtig und in gewissem Masse renitent. Seine Lebensumstände haben sich nicht in massgeblicher Weise geändert und auch sonst gibt es keine konkreten Anhaltspunkte, weshalb sich der mehrfach vorbestrafte Beschuldigte inskünftig wohl verhalten sollte. Die Vorinstanz ist damit zu Recht zum Schluss gekommen, dass die auszufällende Strafe zu vollziehen ist. 1.6 Nachdem vorstehend dargelegt wurde, dass die Vorinstanz dem Beschuldigten zutreffend eine ungünstige Legalprognose gestellt hat, stellt sich zunächst die Frage, ob als Sanktionsart vorliegend gemeinnützige Arbeit angeordnet werden könnte. Dazu führte der Vorderrichter aus, da der bereits 72-jährige Beschuldigte Analphabet sei und insbesondere aufgrund seines Verhalten anlässlich der bezirksgerichtlichen Hauptverhandlungen vom 11. November 2009 und 23. Februar 2011 nicht darauf geschlossen werden könne, dass der Vollzug von gemeinnütziger Arbeit möglich wäre, komme diese Sanktionsart nicht in Frage. Diese Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind schlüssig und wurden im Übrigen auch von der Verteidigung nicht in Abrede gestellt. Auch anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung liess der Beschuldigte keinen anderslautenden Antrag stellen, weshalb es bei der Würdigung der Vorinstanz bleibt. 1.7 Als Sanktionen kommen daher noch die unbedingte Geldstrafe oder subsidiär die unbedingte kurze Freiheitsstrafe in Betracht. Auf eine kurze Freiheitsstrafe darf bekanntlich nur dann erkannt werden, wenn der Vollzug der Geldstrafe voraussichtlich nicht möglich ist (Art. 41 Abs. 2 StGB). Diesbezüglich führt die Vorinstanz aus, eine Geldstrafe könne nicht vollzogen werden, weil das gesamte Vermögen des Beschuldigten mit einer Verfügungssperre belegt sei und er zur Zeit ein äusserst bescheidenes Einkommen von der Asylfürsorge im Betrag
- 18 von Fr. 700.– pro Monat erhalte. Damit in Bezug auf die Vollstreckung einer Geldstrafe eine Prognose gestellt werden kann, muss vorab die voraussichtliche Geldstrafe in den Grundzügen feststehen. Die Anzahl und die Höhe der Tagessätze sind in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 und 2 StGB festzusetzen. Erst aufgrund der so festgelegten Geldstrafe kann einen konkrete Vollstreckungsprognose gestellt werden. Fällt sie ungünstig aus, muss auf eine kurze Freiheitsstrafe erkannt werden (BGE 134 IV 60 S. 79). Wie bereits an anderer Stelle ausgeführt, ist die Vorinstanz richtigerweise zum Schluss gekommen, das Verschulden des Beschuldigten wiege nicht mehr leicht. Damit ist grundsätzlich eine Sanktion im untersten Drittel des ordentlichen Strafrahmens anzusiedeln. Unter Berücksichtigung der Täterkomponente, insbesondere der diversen Vorstrafen des Beschuldigten, erweist sich die von der Vorinstanz ausgefällte Freiheitsstrafe von vier Monaten grundsätzlich als angemessen und ist nicht zu beanstanden. Entsprechend einer Freiheitsstrafe von vier Monaten läge die Anzahl Tagessätze bei 120. Die Höhe des Tagessatzes richtet sich nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen, seinem Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten und nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Ausgangspunkt für die Tagessatzberechnung ist das Einkommen, welches dem Täter durchschnittlich an einem Tag zufliesst. Abzuziehen ist, was gesetzlich geschuldet ist, oder dem Täter wirtschaftlich nicht zufliesst. Ausserdem ist das Nettoeinkommen um die Unterhalts- und Unterstützungsbeiträge zu reduzieren, soweit der Verurteilte ihnen tatsächlich nachkommt (BGE 134 IV 68 ff.). Der Beschuldigte ist nicht erwerbstätig und erhält von der Asylfürsorge sowie der AHV im Monat ein Betrag von circa Fr. 800.– zur Deckung seines täglichen Bedarfs. Darüber hinaus hat er kein verfügbares Einkommen. Sowohl Miete als auch Krankenkasse werden allerdings zusätzlich von der Asylfürsorge bezahlt (Urk. 84 S. 5 f.; Prot. II S. 11). Wohl ist der Beschuldigte vermögend, doch wurde ihm bekanntlich die Verfügungsmacht über dieses Vermögen einstweilen entzogen.
- 19 - Das Bundesgericht hat festgehalten, dass die Geldstrafe grundsätzlich auch einem Mittellosen zur Verfügung stehen müsse (BGE 134 IV 60 E. 5.4). Der vom Bundesgericht im Urteil vom 13. Juli 2010 (BGer 6B_610/2009 E. 1.5) festgelegte Minimal-Tagessatz von Fr. 10.– ist für Personen mit niedrigsten Einkommen vorgesehen (z.B. abgewiesene Asylbewerber, welche Fr. 60.– pro Woche erhalten). Da dem Beschuldigten circa Fr. 800.– monatlich zur Verfügung stehen und ihm Miete und Krankenkasse zusätzlich bezahlt werden, ist er nicht mit solchen Personen gleichzusetzen. Somit erscheint es im vorliegenden Fall als angemessen, die Höhe des Tagsatzes auf Fr. 30.– festzusetzen, wie dies auch durch die Verteidigung beantragt wird (Prot. II S. 3). Damit ergäbe sich im vorliegenden Fall eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 30.–. Bezüglich dieser Geldstrafe im Totalbetrag von Fr. 3'600.– ist nun eine Vollstreckungsprognose im Sinne von Art. 41 Abs. 1 StGB zu stellen. Bei der Abschätzung der Vollzugschancen sind an erster Stelle die Vollzugsmodalitäten zu berücksichtigen. Zwar sind für die Festlegung und Erstreckung von Zahlungsfristen (Art. 35 Abs. 1 StGB) sowie die Anordnung der sofortigen Zahlung oder Sicherheitsleistung (Art. 35 Abs. 2 StGB) die Vollzugsbehörden zuständig. Gleichwohl müssen die Gerichte im Rahmen des Prognoseurteils auf den zu erwartenden Vollzug vorausblicken, um die Vollzugschancen abschätzen zu können. Dabei ist zu beachten, dass der Vollzug der Geldstrafe in erster Linie durch freiwillige Zahlung erfolgen soll. Erst bei Nichtbezahlung innert Frist wird die Geldstrafe auf dem Weg der Betreibung vollstreckt, wenn davon ein Ergebnis zu erwarten ist (vgl. Art. 35 Abs. 3 und Art. 36 Abs. 1 StGB) (BGE 134 IV 60 E. 8.3). Aufgrund der gegebenen Aktenlage ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte sich zwar einschränken müsste, um eine verhängte Geldstrafe im Umfang von Fr. 3'600.– zu bezahlen. Zumindest eine Zahlung in Raten erscheint jedoch nicht von vornherein als aussichtslos. Der Beschuldigte ist somit zu einer Geldstrafe zu verurteilen. 2. Der Beschuldigte wurde mit Strafmandat des Untersuchungsrichteramts IV Berner Oberland, Thun, vom 24. März 2010, wegen Vergehens gegen das Ausländergesetz (Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung) zu einer bedingten Geldstra-
- 20 fe von 10 Tagessätzen zu Fr. 20.– verurteilt (Urk. 78 S. 2). Da die heute zu beurteilenden Tathandlungen von Dezember 2008 bis August 2009 vor jener Verurteilung erfolgt sind, ist zu prüfen, ob gestützt auf Art. 49 Abs. 2 StGB eine Zusatzstrafe zu jener Geldstrafe auszufällen ist. Bedingung für eine Zusatzstrafe ist, dass die Voraussetzungen der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB erfüllt sind. Die Bildung einer Gesamtstrafe und somit die Anwendung des Asperationsprinzips ist somit nur bei mehreren gleichartigen Strafen möglich. Dies ist vorliegend der Fall. Dabei ist die Strafe in der Weise zu bemessen, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn seine strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären. Die Zusatzstrafe gleicht dabei die Differenz zwischen der ersten Einsatz- oder Grundstrafe und der hypothetischen Gesamtstrafe aus, die nach Auffassung des Richters bei Kenntnis der später beurteilten Straftat ausgefällt worden wäre (BGE 6B_460/2010 vom 4. Februar 2011 E. 2.2 und 4.3.1 mit weiteren Hinweisen). Die oben festgelegte Einsatzstrafe für die heute zu beurteilenden Taten von 120 Tagessätzen ist als schwerste Tat in Anwendung des Asperationsprinzips aufgrund der dem Strafmandat vom 24. März 2010 zugrunde liegenden Tat angemessen zu erhöhen. Daraus resultiert eine hypothetische Gesamtstrafe von 125 Tagessätzen Geldstrafe. Davon ist die durch das Untersuchungsrichteramt IV Berner Oberland ausgesprochene Geldstrafe von 10 Tagessätzen abzuziehen, was als Differenz die heute auszusprechende Zusatzstrafe von 115 Tagessätzen ergibt. Der Beschuldigte ist somit zu einer Geldstrafe von 115 Tagessätzen zu Fr. 30.– als Zusatzstrafe zum Strafmandat des Untersuchungsrichteramts IV Berner Oberland, Thun, vom 24. März 2010, zu verurteilen. 3. Die auszusprechende Strafe ist mit Verweis auf die unter Ziffer 1.5 ausgeführten Gründe zu vollziehen. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1.1 Ausgangsgemäss ist die erstinstanzliche Kostenregelung vollumfänglich zu bestätigen (Art. 428 Abs. 3 StPO).
- 21 - 1.2 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt grundsätzlich mit seiner Berufung, da der Schuldpunkt bestätigt wird und sich nur in Bezug auf die Sanktionsart eine Änderung ergibt. Somit hat der Beschuldigte die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Hinsichtlich des entsprechenden Rückanspruchs des Kantons gegenüber dem Beschuldigten gilt Art. 135 Abs. 4 StPO. 2.1 Die Vorinstanz hat den Beschuldigten verpflichtet, der Privatklägerin B._____ für die Kosten ihrer anwaltlichen Vertretung in der Untersuchung und vor Gericht eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 3'014.– (inklusive 7.6 bzw. 8.0 % MwSt) zu bezahlen. Im Berufungsverfahren lässt der Beschuldigte beantragen, der Geschädigten sei auch im Falle eines Schuldspruchs keine Prozessentschädigung zuzusprechen (Urk. 76; Prot. II S. 3). 2.2 Die Privatklägerschaft hat gestützt auf Art. 433 Abs. 2 StPO gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für ihre notwendigen Aufwendungen im Verfahren, wenn sie einerseits obsiegt (lit. a) oder andererseits, wenn die beschuldigte Person nach Art. 426 Abs. 2 StPO kostenpflichtig ist (lit. b). Diese Ansprüche muss die Privatklägerschaft gegen die beschuldigte Person bei der Strafbehörde anmelden, beziffern und belegen (Art. 433 Abs. 2 StPO). Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, wird der Beschuldigte auf Antrag der Geschädigten wegen eines gegen sie gerichteten Deliktes schuldig gesprochen. Damit sind die Voraussetzungen von Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO zweifelsfrei erfüllt. Entsprechend ist der Beschuldigte für die in diesem Verfahren notwendigen Aufwendungen der Geschädigten entschädigungspflichtig. Den Umfang der Entschädigungspflicht hat die Vorinstanz mit zutreffender Begründung festgelegt, darauf kann verwiesen werden (Urk. 75 S. 21). Der Beschuldigte wird daher verpflichtet, der Privatklägerin B._____ für die Kosten ihrer anwaltlichen Vertretung in der Untersuchung und vor Bezirksgericht eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 3'014.– (inklusive 7.6 bzw. 8.0 % MwSt) zu bezahlen. Das erst-
- 22 instanzliche Entschädigungsdispositiv (Ziffer 5) ist dementsprechend zu bestätigen.
Das Gericht erkennt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten im Sinne von Art. 217 Abs. 1 StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 115 Tagessätzen zu Fr. 30.– als Zusatzstrafe zum Strafmandat des Untersuchungsrichteramts IV Berner Oberland, Thun, vom 24. März 2010. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird nicht aufgeschoben. 4. Die erstinstanzliche Kostenaufstellung (Ziff. 4) wird bestätigt. 5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'396.90 amtliche Verteidigung
6. Die Kosten des Gerichtsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
- 23 -
7. Das erstinstanzliche Entschädigungsdispositiv (Ziff. 5) wird bestätigt. 8. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − RA Dr. G._____ im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerschaft sowie hernach in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − RA Dr. G._____ im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerschaft und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A. 9. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
- 24 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Zürich, 9. September 2011
Der Vorsitzende:
Oberrichter lic. iur. Th. Meyer Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. Aardoom
Urteil vom 9. September 2011 Anklage: Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte ist schuldig der Vernachlässigung der Unterhaltspflichten Sinne von Art. 217 Abs. 1 StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 4 Monaten Freiheitsstrafe. 3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird nicht aufgeschoben. 4. Die Gerichtsgebühr (Pauschalgebühr) wird festgesetzt auf: 5. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ für die Kosten ihrer anwaltlichen Vertretung in der Untersuchung und vor Gericht eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 3'014.– (inklusive 7.6 bzw. 8.0 % MwSt) zu bezahlen. 6. Die Kosten, einschliesslich derjenigen der Untersuchung sowie der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Berufungsanträge: 1. Der Angeklagte sei von der Vernachlässigung der Unterhaltspflichten im Sinne von Art. 217 Abs. 1 StGB freizusprechen. 2. Eventualiter sei der Angeklagte milde zu einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen à Fr. 30.– zu verurteilen, unter Ansetzung einer 4-jährigen Probezeit. 3. Von einer Entschädigung an die Strafantragstellerin sei abzusehen. 4. Dies alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Staatskasse. Erwägungen: II. Prozessvoraussetzung 2.2 Die Privatklägerschaft hat gestützt auf Art. 433 Abs. 2 StPO gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für ihre notwendigen Aufwendungen im Verfahren, wenn sie einerseits obsiegt (lit. a) oder andererseits, wenn di... Das Gericht erkennt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten im Sinne von Art. 217 Abs. 1 StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 115 Tagessätzen zu Fr. 30.– als Zusatzstrafe zum Strafmandat des Untersuchungsrichteramts IV Berner Oberland, Thun, vom 24. März 2010. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird nicht aufgeschoben. 4. Die erstinstanzliche Kostenaufstellung (Ziff. 4) wird bestätigt. 5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: 6. Die Kosten des Gerichtsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 S... 7. Das erstinstanzliche Entschädigungsdispositiv (Ziff. 5) wird bestätigt. 8. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl RA Dr. G._____ im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerschaft die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl RA Dr. G._____ im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerschaft die Vorinstanz das Migrationsamt des Kantons Zürich die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A. 9. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.