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Zürich Obergericht Strafkammern 14.12.2005 SB050312

December 14, 2005·Deutsch·Zurich·Obergericht Strafkammern·PDF·12,245 words·~1h 1min·4

Summary

Verteidigung. Ausnahme vom Grundsatz der Unteilbarkeit des Strafantrages. Genugtuung, kein Fehlverhalten des Geschädigten

Full text

Obergericht des Kantons Zürich Geschäfts-Nr. SB050312/U-anonym II. Strafkammer Mitwirkend: die Oberrichter Dr. Schätzle, Vorsitzender, lic.iur. Spiess und lic.iur. Th. Meyer sowie die juristische Sekretärin lic. iur. Walaulta Urteil vom 14. Dezember 2005 in Sachen Z.S., Angeklagter und Erstappellant verteidigt durch Fürsprecherin M.S. gegen K.D., Geschädigter und Zweitappellant vertreten durch Rechtsanwalt M.T. sowie Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Zweierstr. 25, Postfach 9780, 8036 Zürich, Anklägerin und Appellatin

- 2 betreffend fahrlässige Körperverletzung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, Einzelrichter in Strafsachen, vom 6. April 2005 (GG040193)

- 3 - Anklage: Der Strafbefehl der Bezirksanwaltschaft I für den Kantons Zürich vom 1. Oktober 2004 ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: 1. Der Angeklagte ist schuldig der fahrlässigen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs.1 StGB sowie der fahrlässigen Verletzung der Regeln der Baukunde im Sinne von Art. 229 Abs. 2 StGB. 2. Der Angeklagte wird bestraft mit 7 Tagen Gefängnis. 3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre angesetzt. 4. Es wird festgestellt, dass der Angeklagte gegenüber dem Geschädigten K.D. für den adäquat kausal durch die fahrlässige Körperverletzung verursachten Schaden dem Grundsatz nach zu 75% schadenersatzpflichtig ist. 5. Der Angeklagte wird verpflichtet, dem Geschädigten K.D. eine Genugtuung von Fr. 5'000.– plus 5% Zins seit dem 11. März 2004 zu bezahlen. 6. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 600.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 674.– Schreibgebühren Fr. 95.– Zustellgebühren Fr. 90.– Vorladungsgebühren Fr. 920.20 Untersuchungskosten 7. Die Kosten werden dem Angeklagten auferlegt. 8. Der Angeklagte wird verpflichtet, dem Geschädigten eine Umtriebsentschädigung von Fr. 5'666.– (zuzüglich 7.6% Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

- 4 - Berufungsanträge: a) der Verteidigerin des Angeklagten 1. Der Angeklagte sei freizusprechen vom Vorwurf � der fahrlässigen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB und � der fahrlässigen Verletzung der Regeln der Baukunde im Sinne von Art. 229 Abs. 2 StGB. 9. Die Zivilklage sei abzuweisen. 10. Die Gerichtskosten und die Parteientschädigung der 1. und 2. Instanz sind in angemessenem Verhältnis der Gerichtskasse und dem Zivilkläger aufzuerlegen. 11. Dem Angeklagten sei eine angemessene Entschädigung zuzusprechen. Eventualiter: Der Angeklagte sei von einer Schadenersatzpflicht und von der Leistung einer Genugtuung zu entbinden. b) des Geschädigtenvertreters 1. Die Berufung des Angeklagten sei abzuweisen und das Urteil der Vorinstanz im Schuld- und Strafpunkt zu bestätigen. 12. Es sei festzustellen, dass der Angeklagte gegenüber dem Geschädigten K.D. für den adäquat kausal durch die fahrlässige Körperverletzung verursachten Schaden dem Grundsatz nach zu 100 % schadenersatzpflichtig ist. 13. Der Angeklagte sei zu verpflichten, dem Geschädigten K.D. eine Genugtuung von Fr. 30'000.-- plus 5 % Zins seit dem 11. März 2004 zu bezahlen.

- 5 - 14. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge für das 1. und 2. instanzliche Verfahren zu Lasten des Angeklagten. c) der Staatsanwaltschaft Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils Das Gericht zieht in Betracht: I. 1.1 Am 11. März 2004 kam es um ca. 13.30 Uhr auf der Baustelle für ein neues Bettenhaus des Spitals in B. zu einem Unfall. Der Angeklagte und der Geschädigte waren dort als Bauarbeiter beschäftigt. Der Polier A.F. hatte ihnen unter anderem den Auftrag erteilt, mit einem Kran Schalungselemente zu verschieben, wobei der Geschädigte vom Boden aus mittels Fernbedienung den Kran steuern sollte. Ein einzelnes Schalungselement ist 2,4 Meter lang und 2,7 Meter hoch; es wiegt rund 350 Kilogramm. Im Verlaufe der Arbeiten kippten drei verbundene Schalungselemente auf einer Länge von 7,2 Metern um, wobei der Fall auf einer Seite durch ein dort stehendes Arbeitsgerät ("Umformer") knapp einen Meter über dem Boden aufgefangen wurde (vgl. Fotodokumentation Urk. 4). Während sich der Angeklagte mit einem Sprung in Sicherheit bringen konnte, geriet der Geschädigte unter das fallende Schalungselement. Dabei erlitt er eine Brustbeinfraktur, einen seitlichen Schienbeinbruch auf der Höhe des Knies, eine Schädelkontusion sowie eine Rissquetschwunde an der Stirne (Urk. 9/1). Der Geschädigte stellte am 16. März 2004 Strafantrag gegen den Angeklagten und den Polier A.F. wegen Körperverletzung (Urk. 2 und 3). 1.2 Im Strafbefehl vom 1. Oktober 2004 warf die Bezirksanwaltschaft I für den Kanton Zürich dem Angeklagten vor, er habe entgegen seinen Pflichten drei Spriessen, welche das Schalungselement stützten, entfernt, bevor dieses Element am Kran angehängt worden war. Deswegen sei das Element umgestürzt

- 6 und habe den Geschädigten verletzt. Das Element sei nur deshalb nicht vollständig umgestürzt, weil es durch einen zufällig dort stehenden Umformer gestoppt worden sei, wodurch der Geschädigte wegen des Gesamtgewichts von ca. 1050 Kilogramm "in erhebliche Lebensgefahr geraten wäre". Mit seinem Vorgehen habe der Angeklagte "pflichtwidrig unvorsichtig elementarste Regeln der Baukunde missachtet", und ohne diese Unvorsichtigkeit wäre weder eine Körperverletzung noch eine Lebensgefährdung des Geschädigten eingetreten (Urk. 17). 2. Die Untersuchungsbehörde stellte fest, dass dem Polier A.F. aufgrund der gesamten Ermittlungen keine Beteiligung am Unfallgeschehen vorgeworfen werden könne. Sie stellte die Untersuchung mit Verfügung vom 1. Oktober 2004 unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates ein (Urk. 18). Diese Einstellung blieb unangefochten (Urk. 19/1+2). 3. Heute wurde vom Geschädigtenvertreter auf die "Problematik des Rückzugs des Strafantrages betreffend A.F." hingewiesen (Prot. II S. 14 f.). Der Geschädigte wurde anlässlich der bezirksanwaltschaftlichen Einvernahme vom 25. August 2004 gefragt, ob er am Strafantrag gegen A.F. festhalte. Er antwortete darauf, er habe A.F. überhaupt nicht beschuldigt. Die Polizei habe ihm diesen Strafantrag vorgehalten, weil A.F. Polier sei. Er möchte an diesem Strafantrag nicht festhalten (Urk. 6/4 S. 5). A.F. erwähnte er hinsichtlich des ganzen Vorfalls lediglich insofern, als dieser den Auftrag erteilt habe, zusammen mit dem Angeklagten das Element zu verschieben (Urk. 6/4 S. 2). Art. 31 Abs. 3 StGB bestimmt, dass wenn der Berechtigte seinen Strafantrag gegenüber einem Beschuldigten zurückzieht, dieser Rückzug für alle Beschuldigten gelte. Unter den "Beschuldigten" versteht die Bestimmung - wie Art. 30 StGB - alle Personen, die als "an der Tat Beteiligte" in Betracht kommen. Der Rückzug des Strafantrages ist - wie schon das Stellen desselben - an sich unteilbar. Sinn und Zweck des sog. Grundsatzes der Unteilbarkeit ist, zu verhindern, dass ein Geschädigter willkürlich unter mehreren Beteiligten aussuchen kann, sei es durch selektives Antragstellen oder aber durch selektive Strafantragsrückzüge. Eine Ausnahme gilt für den Fall, dass der Geschädigte von der Unschuld eines

- 7 - Verfolgten anhand sachlicher Kriterien überzeugt ist (Trechsel, Kurzkommentar StGB, 2. Aufl. Zürich 1997, N 14 zu Art. 31; vgl. auch Riedo, Basler Kommentar, StGB I, Basel 2002, N 32 f. zu Art. 31). Gemäss Letzterem vermögen aber eine entsprechende Überzeugung des Antragsstellers oder eine unklare Beweislage kein Rückzugsrecht zu begründen. Im vorliegenden Fall ergibt sich aus der Antwort des Geschädigten in der genannten Zeugeneinvernahme, dass er subjektiv von der Unschuld A.F.s überzeugt ist und dieser am Unfallgeschehen überhaupt nicht beteiligt gewesen ist. Wenn sich nun aber im Laufe der Untersuchung herausstellt, dass einzelnen Personen kein Tatverschulden angelastet werden kann, dann muss es selbstverständlich auch zulässig sein, diesbezüglich den Strafantrag wieder zurückzuziehen. Aus der Einstellungsverfügung vom 1. Oktober 2004, welche am 4. Oktober 2004 von der Staatsanwaltschaft genehmigt wurde, ergibt sich nun überdies, dass die Untersuchung nicht mangels Prozessvoraussetzung, sondern mangels Tatbestandes eingestellt wurde (Urk. 18). Die Sache wurde letztlich materiell behandelt, der Rückzug spielte faktisch keine Rolle. Der Strafantrag gegen den Angeklagten bleibt somit bestehen. 4. Der Angeklagte wurde im Strafbefehl mit einer bedingten Gefängnisstrafe von 14 Tagen bestraft, und es wurden ihm die Kosten von insgesamt knapp Fr. 1'100 auferlegt. Der Strafbefehl wurde von ihm am 15. Oktober 2004 in Empfang genommen (Urk. 20). Gleichentags liess der Angeklagte Einsprache erheben und verlangte einen vollumfänglichen Freispruch (Urk. 22). 5. Die Hauptverhandlung vor dem Einzelrichter des Bezirksgerichts Bülach fand am 1. März 2005 statt (Prot. I S. 3 ff.). Die Staatsanwaltschaft beantragte eine Verurteilung und Bestrafung im Sinne des Strafbefehls. Der Geschädigte verlangte die Feststellung, dass der Angeklagte ihm "grundsätzlich und vollumfänglich ersatzpflichtig" sei für die Folgen des Arbeitsunfalles vom 11. März 2004. Sodann beantragte er eine Genugtuung von Fr. 30'000 nebst Zins zu 5% seit dem 11. März 2004. Der Angeklagte liess erneut einen Freispruch unter Ko-

- 8 sten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates sowie die Abweisung der Zivilklage des Geschädigten beantragen. Mit Urteil vom 6. April 2005 sprach der Einzelrichter den Angeklagten der fahrlässigen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB und der fahrlässigen Verletzung der Regeln der Baukunde im Sinne von Art. 229 Abs. 2 StGB schuldig. Er bestrafte ihn mit sieben Tagen Gefängnis, bedingt aufgeschoben mit einer Probezeit von zwei Jahren. Er stellte die Schadenersatzpflicht des Angeklagten fest, beschränkte diese aber auf 75 %. Sodann verpflichtete er den Angeklagten, dem Geschädigten eine Genugtuung von Fr. 5'000.-- nebst Zins zu 5% seit dem 11. März 2004 zu bezahlen (Urk. 35). 6. Das Urteil wurde den Parteien schriftlich im Dispositiv eröffnet, dem Angeklagten am 12., der Staatsanwaltschaft am 13. und dem Geschädigten am 14. April 2005 (Urk. 36). Mit Eingabe vom 15. April 2005 meldete der Angeklagte die Berufung an (Urk. 37). Mit Eingabe vom 25. April 2005 (Montag) erklärte auch der Geschädigte Berufung bezüglich der festgelegten Haftungsquote und der Höhe der Genugtuung (Urk. 38). Das begründete Urteil (Urk. 39) wurde dem Angeklagten und dem Geschädigten am 30. Juni, der Staatsanwaltschaft am 4. Juli 2005 zugestellt (Urk. 41). Mit Eingaben vom 18. Juli 2005 begründeten der Geschädigte seine Beanstandungen zum Entscheid im Zivilpunkt (Urk. 42) und der Angeklagte seinen Antrag auf Freispruch, Abweisung der Zivilklage und Überbindung der Kosten auf die Gerichtskasse und den Geschädigten (Urk. 44). Auf ihre Ausführungen wird - soweit für die Urteilsfindung wesentlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einzutreten sein. Anschlussberufung wurde keine erhoben (Urk. 47). Die Staatsanwaltschaft beantragte mit Eingabe vom 29. September 2005 die vollumfängliche Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils ( Urk. 55). 7. Mit Eingabe vom 5. September 2005 beantragte der Angeklagte, der Geschädigte sei anzuweisen, dem Gericht einen per 11. März 2004 gültigen

- 9 - Kranausweis vorzulegen. Sodann sei F.M., Ing. HTL/SIA "als Sachverständiger" über den Bauunfall am 11. März 2004 zu befragen (Urk. 53). II. 1.1 Die Verteidigung erklärte in ihrer Eingabe vom 18. Juli 2005 zur Begründung der Berufung vorab, im Gegensatz zum Geschädigten sei der Angeklagte in der Untersuchung nicht durch eine Anwältin verteidigt worden (Urk. 44 S. 3). Zu Recht macht die Verteidigung damit allerdings nicht ausdrücklich geltend, es seien in der Untersuchung Verteidigungsrechte des Angeklagten dadurch verletzt worden, dass ihm nicht von Amtes wegen ein Verteidiger bestellt worden ist. Sie hat nicht einmal ansatzweise dargetan, inwiefern hier jemals Gründe vorgelegen hätten, die eine Verteidigung im Sinne von § 11 Abs. 2 StGB als notwendig hätten erscheinen lassen. Solche sind denn auch nicht ersichtlich. Der Umstand allein, dass sich ein Geschädigter anwaltlich vertreten lässt, verleiht im Strafverfahren nicht ohne weiteres einen Anspruch auf die Bestellung eines amtlichen Verteidigers. Kommt hinzu, dass sich der Geschädigte erst ab dem 11. August 2004 anwaltlich vertreten liess (Urk. 11/1). Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren waren erst ab der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gestellt, wo der Angeklagte bereits über eine Verteidigerin verfügte. Der Angeklagte ist zwar nicht in seiner ersten Polizeieinvernahme vom 11. März, aber bereits in seiner Einvernahme vom 23. März 2004 auf sein Recht hingewiesen worden, Aussagen verweigern und eine Verteidigung bestellen zu können (Urk. 5/2 S. 1). Diese Rechtsbelehrung erfolgte auch in den weiteren Einvernahmen, wo eine Dolmetscherin zu Verfügung stand (Urk. 5/3 und 5/4). Seine Aussagen in der Untersuchung sind damit ohne weiteres verwertbar, soweit sie in Kenntnis seiner Rechte erfolgten oder bestätigt wurden. 1.2 Die Verteidigung wendet ein, der Angeklagte habe "die durch die Staatsanwaltschaft vorgelesenen für ihn kaum verständlichen Rechtstatbestände"

- 10 bejaht, ohne sie verstanden und sich der Konsequenzen bewusst gewesen zu sein. Es ist ohne weiteres nachvollziehbar, dass für den Angeklagten als einfacher Bauarbeiter die rechtstechnischen Umschreibungen des Fahrlässigkeitsbegriffs nicht ohne weiteres zugänglich waren und dass er sich der rechtlichen Konsequenzen eines vollumfänglichen Geständnisses nicht in allen Teilen und mit allen Konsequenzen bewusst war. Indessen behauptet die Verteidigung nicht, er sei sprachlich oder intellektuell nicht in der Lage gewesen, der Befragung zum Unfallhergang zu folgen und den Kernpunkt der an ihn erhobenen Vorwürfe klar zu erfassen. Der Angeklagte hatte hier nur einen banalen Vorgang im Verlaufe seiner alltäglichen Berufsarbeit zu schildern. Seine Sachdarstellung wie auch seine Antworten auf gestellte Fragen sind denn auch durchaus anschaulich und passend, wobei die Würdigung im Einzelnen im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen vorzunehmen ist. 2. Die Verteidigung weist darauf hin, der Angeklagte habe stets ausgesagt, an diesem Unfall nicht schuld zu sein (Urk. 44 S. 3). Sie führt - auch heute wieder (Urk. 57 S. 2 f.) - dazu aus, der "Bauverantwortliche" sei Hochbaupolier A.F. gewesen. Dieser habe den Geschädigten als Kranführer angewiesen, ein dreiteiliges Schalungselement mit dem Kran umzuplatzieren. Ob dieser die dafür erforderliche Qualifikation gehabt und über einen entsprechenden Ausweis verfügt habe, sei fraglich. Der Angeklagte habe ihm bei der Arbeit "helfen" sollen; er sei als "sog. Hilfsschaler" bei der Firma A. angestellt gewesen. Er verfüge nicht über die 3-jährige Ausbildung eines Profischalers (Urk. 44 S. 4). Der Kranführer sei "beim Umplatzieren des Schalungselements der Kommandoführer" gewesen. Als Kranführer habe er "die Verpflichtung", "den Schaler zu instruieren, dass die Schalungselemente am Kranhaken befestigt werden"; er sei dafür verantwortlich, "was und wie etwas an seinem Kran aufgehängt wird. Er habe sich auch zu vergewissern, ob das "Betonelement" am Kranhaken gesichert sei und die Klammern geschlossen. Die Verantwortung für die Umplatzierung der Schalungselemente habe somit einerseits der Bauverantwortliche F. getragen, der die Personen zur Ausführung der Arbeiten ausgesucht hatte, andererseits der Geschädigte als

- 11 - Kranführer, der den Angeklagten hätte anweisen müssen, die Transporthaken am Schalungselement zu befestigen. Der Angeklagte habe seine Weisungen befolgen müssen und dies auch getan (Urk. 44 S. 5). Der Angeklagte habe stets ausgesagt, "dass er die sichernden Spriessen auf das Kommando des Kranführers <gut> - heute gab er zu Protokoll „mir“ (Prot. II S. 11 f.) - gelöst" habe. Dieses Wort sei sehr wohl geeignet als Kommando, den letzten sichernden Spriessen wegzunehmen; "gut" bzw. „mir“ sei als "OK" zu verstehen. Der Kranführer hätte sich aber vor diesem Kommando vergewissern müssen, ob die Klammern (des Kranhakens) am Betonelement befestigt waren. Nach dem Kommando des Kranführers sei der Angeklagte davon ausgegangen, dass die Klammern des Betonelements am Kran befestigt worden seien. Es ist vorab zu prüfen, ob diese Argumentation in den Akten eine Stütze findet. 2.1 Der Angeklagte erhielt zu Beginn seiner ersten Einvernahme durch die Polizei, ca. 1 ½ Stunden nach dem Vorfall, die Gelegenheit, aus seiner Sicht zu schildern, was er genau für eine Arbeit habe verrichten müssen und wie es zum Unfall gekommen sei (Urk. 5/1). Er antwortete darauf: "Wir mussten 3 Schalungselemente demontieren. Ich stand 30 cm von der Wand entfernt. Der Kranführer stand 1,5 m von der Wand entfernt. Dabei wird zuerst das Element am Kran befestigt, danach werden die Stützen gelöst. Jemand sagte dann: "gut", ich weiss aber nicht mehr, ob dies der Kranführer oder eine andere Person gesagt hat. Ich war dann der Meinung, dass ich die Stütze lösen könne. Plötzlich rief der Kranführer zu mir: "Z., weg!" Im selben Augenblick sah ich, dass das Schalungselement stürzte." Auf Nachfrage ergänzte er, nur er und der Kranführer seien mit der Demontage beschäftigt gewesen. Der Polizeibeamte fragte nun, ob das Schalungselement zuerst am Kran befestigt worden sei, bevor der Angeklagte die Stütze löste, und wer das Element am Kran befestigt habe. Die Antwort des Angeklagten: "Normalerweise wird zuerst das Element am Kran befestigt, anschliessend wird dann die Stütze gelöst. Ich kann aber nicht mehr sagen, ob oder wer das Element befestigt hat. Ich habe nur gehört, dass möglicherweise der Kranführer sagte <gut> . Da war ich der Annahme, ich könnte die Stütze entfernen." Auf die Nach-

- 12 frage, ob er sich vor dem Lösen der Stütze nicht vergewissert habe, ob das Element am Kran befestigt war, erklärte er. "Ich weiss es nicht mehr. Ich vermag mich nur noch daran zu erinnern, dass ich die Stütze gelöst habe." Es sei unterschiedlich, wer normalerweise das Element am Kran befestige; manchmal mache es der Kranführer, manchmal ein Arbeiter. "Wir helfen immer alle einander." Mit dem Geschädigten arbeite er schon etwa einen Monat zusammen; sie unterhielten sich jeweils auf Albanisch und auf Deutsch und hätten sich problemlos verständigen können (Urk. 5/1 S. 2). Die Typenbezeichnung des Schalungselementes sei "Peri". Mit diesem Typ arbeite er schon sein über einem Jahr (S. 3). Weiter: "Sowohl ich wie auch der Kranführer kennen diese Elemente sehr gut." Es sei 2,4 m breit und 2,7 m hoch, habe ein Gewicht von ca. 300 kg und sei aus Metall. Auf die Frage, wer ihm den Auftrag erteilt habe, das Element zu entfernen, meinte er: "Konkret hat mir niemand einen Auftrag erteilt. Wir sind ein gut eingespieltes Team, da weiss jeder, was er machen muss." (S. 3). Er habe vor dem Unfall schon "einige" Elemente demontiert; er habe das schon den ganzen Tag gemacht. Entgegen der Darstellung der Verteidigung hatte der Angeklagte in dieser Einvernahme keineswegs geltend gemacht, er sei am Unfall unschuldig. Sodann ergibt sich aus dieser Einvernahme klar, dass der Angeklagte mit dem korrekten Ablauf beim Demontieren von solchen Schalungselementen durchaus vertraut war. Insofern ist nicht ersichtlich, weshalb ihn der Polier für die entsprechende Arbeit - ob ausdrücklich oder indirekt über den Kranführer - nicht hätte beiziehen dürfen. Unerfindlich ist auch, welcher "Instruktionen" durch den Kranführer er noch bedurft hätte. Der Angeklagte wusste sehr wohl, dass er die Stützen nicht entfernen durfte, ohne die Gewissheit zu haben, dass das Element zuvor am Kranhaken gesichert wurde. Dass er diese Sicherung selbst gemacht hätte, behauptet er selber nicht. Er legt aber auch nicht dar, was ihn zur Annahme hätte verleiten können, der Kranführer habe es getan: Abgesehen davon, dass schon ein kurzer Kontrollblick zur Oberkante des Schalungselementes genügt hätte, um zu sehen, dass noch keine Sicherung erfolgte, stand der Kranführer ja auf gleicher Ebene und arbeitete eng mit dem Angeklagten zusammen. Hätte der Geschädigte in einer Höhe von rund 2,7 Metern den Kranhaken befestigt, hätte dies

- 13 vom Angeklagten beobachtet werden müssen. Soweit die Verteidigung geltend machen will, es sei infolge fehlender Kommandi des Kranführers zum Unfall gekommen, ist ihre These haltlos: Der Angeklagte wusste, dass er die Stützen erst entfernen durfte, wenn das Element am Kranhaken gesichert war. Er bedurfte keines "Befehls" zum Sichern vor dem Entfernen der Stützen. Selbst wenn man dies aber anders sehen wollte: Solange der Befehl zum Sichern weder erteilt noch ausgeführt wurde, hätte der Angeklagte offensichtlich die Spriessen nicht entfernen dürfen. Haltlos ist aber auch die These, der Kranführer habe dem Angeklagten quasi das Entfernen der Stützen kommandiert. Nicht einmal der Angeklagte hat behauptet, überhaupt einen solchen "Befehl" erhalten zu haben. Es mag zwar durchaus sein, dass er im Verlaufe der Demontage, der Wegnahme der Spriessen von irgendwoher den Ruf "gut" bzw. „mir“ vernommen hatte. Die Behauptung, damit sei ihm das "Kommando" zum Lösen der Spriessen erteilt worden ohne vorgängige Sicherung des Schalungselementes am Kranhaken, ist aber abwegig, und die Behauptung, den Ruf "gut" bzw. „mir“ so verstanden zu haben, eine völlig unglaubhafte Schutzbehauptung. Sie ist im Übrigen unbehelflich. Der Geschädigte war nicht der Vorgesetzte des Angeklagten, geschweige denn eine ihm haushoch überlegene Respektsperson. Selbst wenn man ihm aber eine solche Stellung zubilligen wollte, hätte der Angeklagte sich nicht über ihm bekannte, einfach zu verstehende Sicherheitsbestimmung hinwegsetzen dürfen, weil er von irgendwoher, vielleicht auch vom Geschädigten, ein simples "gut!" bzw. „mir“ oder "OK" gehört hatte. Schon aufgrund dieser Erwägungen ist nicht ersichtlich, inwiefern es für die Entscheidfindung von Bedeutung sein könnte, ob der Geschädigte über einen Kranausweis verfügte. Im Übrigen wurde ihm von Polier F. als Zeuge attestiert, ein langjähriger, erfahrener und zuverlässiger Kranführer zu sein (Urk. 6/7 S. 3). 2.2 In der Polizeieinvernahme vom 23. März 2004 bestätigte der Angeklagte ausdrücklich, einer Einvernahme in Hochdeutsch folgen zu können; er benötige für diese keinen Dolmetscher, was indessen auch nicht erstaunlich ist angesichts dessen, dass er schon seit 20 Jahren in der Schweiz weilt.

- 14 - Er wurde sodann ausdrücklich auf seine Rechte als Angeschuldigter hingewiesen. Auf die Frage, ob er zu seiner ersten Einvernahme noch Ergänzungen anzubringen habe, erklärte er, bei der ersten Befragung alles gesagt zu haben; seine dortigen Ausführungen sind damit verwertbar. Dem Angeklagten wurde nun die Aussage des Geschädigten vorgehalten, wonach dieser vom Angeklagten gerufen worden sei, um die "Berielemente" mit dem Kran zu verschieben. Dieser habe ihm auch gesagt, die Elementwand müsse am Kran angehängt werden. Der Angeklagte habe nun aber zwei Spriessen entfernt. Vor dem Entfernen der dritten Spriesse habe ihn der Geschädigte noch gewarnt, zuerst müsse das Element angehängt werden. Die Warnung sei aber zu spät gekommen. Unmittelbar, nachdem der Angeklagte den dritten Spriessen entfernt hatte, sei das Element umgekippt (vgl. Urk. 6/1 S. 2). Der Angeklagte wandte darauf erneut ein, er habe "eine Stimme" gehört, die ihm gesagt habe, "dass es gut sei". Wer dies gesagt habe, wisse er nicht. Darauf habe er den letzten Spriess weggenommen (Urk. 5/2 S. 2). Auf die Nachfrage, ob ihm der Geschädigte gesagt habe, er, der Angeklagte müsse die Elementwand am Kranhaken anhängen, bevor er die drei Spriessen wegnehme, räumte der Angeklagte ein. "Dies kann schon sein, dies habe ich aber nicht gehört. Normalerweise muss man mir dies nicht sagen. Es ist mir unerklärlich, dass ich dies nicht gemacht haben soll. Es ist von mir eine riesen Dummheit. Wenn D. nicht gerufen hätte, dann wäre ich jetzt tot. Er hat dreimal gerufen, dass ich weggehen soll. Er hat nur meinetwegen die Elementwand gehalten." Damit bestätigt der Angeklagte erneut, dass ihm das korrekte Vorgehen beim Umplatzieren von Schalelementen vertraut war und er diesbezüglich keine Instruktionen benötigte. Insofern kann sogar offen bleiben, ob er vom Geschädigten nicht sogar gewarnt wurde, als er die Spriessen ohne vorgängiges Sichern des Elements am Kranhaken entfernte. Der Angeklagte schilderte nochmals, er sei ca. 30 Zentimeter vor der Elementwand gestanden und habe den "letzten Spriess" entfernen wollen. Als er den letzten Spriess entfernt hatte, habe er sich von der Wand abgewandt, worauf ihm der Geschädigte plötzlich mit lauter Stimme zugerufen habe, er solle schnell weg-

- 15 gehen. Das habe er dreimal gesagt. Der Geschädigte sei dann zum Element hingegangen, das schon leicht in Schräglage gestanden sei, und habe dagegen gehalten. In dieser Zeit habe er, der Angeklagte nach rechts wegrennen können. Das Element sei dann ganz umgekippt. Der Geschädigte sei rückwärts gelaufen und über Eisenstangen gestrauchelt, die am Boden gelegen seien. Auf Vorhalt, die Kranhaken seien gemäss Aussage des Geschädigten nicht angehängt gewesen, erklärte der Angeklagte: "Dies weiss ich nicht. Ich habe diese nicht beobachtet." (S. 2). Damit behauptete er nicht, er habe irrtümlich angenommen, die Sicherung sei vom Geschädigten oder einer Drittperson bereits vorgenommen worden, geschweige denn legt er Sachumstände für eine derartige Annahme dar. Sodann bestätigte der Angeklagte ausdrücklich, beim Vorfall alle drei Spriessen entfernt zu haben (S. 2 unten). Es trifft zwar zu, dass der Angeklagte schon zu Beginn und auch im weiteren Verlauf dieser Einvernahme erklärt hatte, nicht schuldig zu sein (S. 1 und S. 3). Immerhin gab er selber dort aber weder dem Geschädigten noch dem Polier die Schuld, sondern er half sich mit dem Hinweis "Unfall ist Unfall". 2.3 In der Einvernahme durch den Bezirksanwalt am 25. August 2004 (Urk. 5/3) erklärte der Angeklagte, er habe vom Polier F. den Auftrag erhalten, auf der Baustelle zusammen mit dem Kranführer D. Schalungselemente zu verschieben. Auf die Frage, was die Aufgabe des Kranführers und was seine Aufgabe gewesen sei, antwortete er: "Meine Aufgabe war es, bei den Elementen zu arbeiten." Auf die Nachfrage, was er beim Element genau hätte tun sollen, erklärte er vorerst: "Wir hätten das Element von der einen Mauer wegnehmen und zu einer anderen Mauer bringen sollen. Ich stand beim Element, D. weiter weg." Als der Bezirksanwalt nochmals nachfasste, fügte er an: "Ich hätte das Element am Kran befestigen müssen, damit wir es um ca. 3 Meter verschieben können." Der Bezirksanwalt stellte nun die Kontrollfrage: "Diese Klammern hätten Sie selber am Element festmachen sollen?", worauf der Angeklagte antwortete: "Wir waren sechs Schaler und ich war einfach bei diesem Element. Es spielt keine Rolle, wer diese Arbeit verrichtet." Der Bezirksanwalt fragte nochmals, ob er, der Angeklagte, die Klammern hätte am Element festmachen sollen. Der Angeklagte antwortete - ohne

- 16 - Wenn und Aber - mit einem simplen Ja (Urk. 5/3). In der Folge schilderte er dem Bezirksanwalt den konkreten Vorgang, wonach er zuerst die von oben kommenden Klammern des Krans am Element hätte befestigen und anschliessend die Spriessen entfernen sollen. Dann hätte er das Element mit dem Hebeeisen ein wenig anheben müssen, damit es von der Mauer wegkomme und an den neuen Standort hätte verschoben werden können. Der Kranführer habe eine Fernbedienung und befinde sich "etwas weiter weg vom Element", als er. Auf die Frage, ob dies auch im vorliegenden Fall so gewesen sei, antwortete der Angeklagte: "Ja. Er hatte mit den Elementen nichts zu tun, er war Kranführer." Auf die Frage, wie der Kranführer wisse, wann er das Element anheben könne, erklärte der Angeklagte: "Der Kranführer muss die Seile und die Klammern kontrollieren, bevor er das Element anheben kann." Auf die Frage, wann die Spriessen entfernt werden, welche das Element stützen, führte der Angeklagte aus: "Wenn die Klammern am Element festgemacht sind, kann man die Spriessen entfernen, weil sich das Schalungselement nicht von der Mauer löst, ohne dass man mit dem Hebeeisen nachhelfen würde. (...) Das Element klebt an der Mauer fest. Ich arbeite seit 20 Jahren in diesem Beruf und es (recte wohl: ist) mir noch nie passiert, dass sich ein Element gelöst hat." Damit steht fest, dass der Angeklagte bezüglich des ihm anvertrauten Auftrags alles andere als ein Anfänger war. Er kannte die Sicherheitsbestimmungen bestens, hatte aber offensichtlich die Erfahrung gemacht, dass es in der Regel zu keinem Kippen des Elements kommt, wenn man sich darüber hinwegsetzt, weil nämlich das Schalungselement an der Wand haftet. Damit erklärt sich auch zwanglos seine Unbekümmertheit beim fraglichen Arbeitsablauf. Andererseits erweist sich die These der Verteidigung, der Angeklagte hätte wegen mangelnder Kenntnisse für die fragliche Arbeit gar nicht beigezogen werden dürfen, als ebenso haltlos, wie das Konstrukt, wonach dem Angeklagten beim fraglichen Arbeitsvorgang Schritt für Schritt Kommandi des Kranführers hätten erteilt werden sollen. Vor dem Hintergrund der wiederholten Sachdarstellung des Angeklagten selbst erweisen sich die Versuche der Verteidigung, die Unfallverursachung dem Polier und dem geschädigten Kranführer anzulasten, als aktenwidrig.

- 17 - Offensichtlich war hier der Kranhaken noch gar nicht befestigt worden. Bevor dies jedoch geschehen war, hatte der Geschädigte als Kranführer noch gar keine Veranlassung, dem Angeklagten irgendwelche Anweisungen oder Befehle zu erteilen oder gar den Sitz der Klammern des Kranhakens am Element zu kontrollieren. Bis zu diesem Zeitpunkt spielte somit namentlich auch die Frage, ob er fachlich in der Lage war, einen Kran zu bedienen, und ob er über einen entsprechenden Ausweis verfügte noch gar keine Rolle: Bis zum Unfall war der Kran zur Verschiebung des Elementes noch gar nicht zum Einsatz gekommen. Auf Vorhalt, sowohl der Geschädigte wie auch der Polier hätten bestritten, "gut" gerufen zu haben, machte der Angeklagte in dieser Einvernahme erneut geltend, er habe den letzten Spriess erst entfernt, nachdem er "eine Stimme gehört" habe, die gerufen habe "gut". Er wisse nicht, woher diese Stimme gekommen sei. Auf einer Baustelle habe es Hunderte von Leuten. Er habe aber geglaubt, die Stimme gelte ihm. Damit behauptet der Angeklagte auch hier nicht, der Geschädigte und damit die einzige Person, die mit ihm beim konkreten Arbeitsvorgang zusammenwirkte, habe ihm "gut" zugerufen oder ihm gar befohlen, auch noch die letzte Spriesse zu entfernen, bevor das Element am Kranhaken befestigt war. Ob ein solcher Ruf überhaupt erfolgte oder vom Angeklagten frei erfunden wurde, kann somit offen bleiben. Er entlastet ihn in keiner Weise. Auf die Frage, weshalb er den letzten Spriess weggenommen hatte, als er die Stimme sagen hörte "gut", erklärte der Angeklagte jedenfalls: "Ich weiss selbst, wann ich die Spriesse entfernen muss. Ich brauche dazu kein Kommando." (S. 5) und erneut führte er zum Ablauf aus, zuerst befestige man die Klammern, dann entferne man die Spriessen, dann hebe man das Element mit dem Hebeeisen an und dann werde es hochgezogen. Auf die Frage, was der Kranführer vor der Wegnahme der letzten Spriesse hätte vorkehren müssen, meinte der Angeklagte. "Er muss nur seinen Kran kontrollieren, er hat mit den Elementen nichts zu tun." Die Aussagen des Angeklagten stehen damit in krassem Gegensatz zu den Thesen der Verteidigung. In der Folge stellte der Angeklagte nun neu die Behauptung auf, er habe die Klammern an den Schalungselementen festgemacht, bevor er die Spriessen ent-

- 18 fernt hatte. Er sei sich "eigentlich sicher" gewesen, dass er sie befestigt habe. Der Kranführer habe aber gesagt, es sei nicht so. Auf Vorhalt seiner früheren Aussagen bei der Polizei, die ihm nun auch übersetzt wurden, bestätigte der Angeklagte dann aber ausdrücklich, seine damals gemachten Aussagen seien richtig (S. 6). Damit gibt der Angeklagte auch hier zu, dass er von sich aus und ohne jede Anweisung eines Dritten das Schalungselement hätte am Kranhaken befestigen müssen und erst anschliessend hätte die Spriessen entfernen dürfen. Seinen zeitweisen Einwand, das Element hätte auch dann nicht von den Kranhaken gehalten werden können, wenn er sie vor dem Entfernen der Spriessen angebracht hätte (Urk. 5/3 S. 4), hatte er sogleich wieder zurückgenommen (a.a.O. S. 4 und 5). Damit steht auch aufgrund dieser Einvernahme des Angeklagten fest, dass er sich über ihm bekannte Sicherheitsgebote auf der Baustelle hinweggesetzt hatte, bei deren Einhaltung das Schalelement nicht umgekippt und der Geschädigte in der Folge nicht verletzt worden wäre. 2.4. In der Schlusseinvernahme vom 25. August 2004 erklärte der Angeklagte vorerst, er könne keinen Fehler zugeben, weil er "diese Stimme" gehört habe, die gesagt habe "gut" (Urk. 5/4 S. 2). Auf den Vorhalt, das spiele doch keine Rolle, weil er alleine für das Festmachen des Hakens vor dem Entfernen der Spriessen verantwortlich gewesen sei, stellte er diese Verantwortlichkeit keineswegs in Frage und machte insbesondere nicht geltend, der Geschädigte hätte diese Aufgabe erfüllen oder ihm entsprechende Anweisungen erteilen müssen. Vielmehr wandte er nun neu ein, dieser hätte sich gar nicht in seinem Bereich aufhalten dürfen. "Er war Kranführer und hatte nichts mit der Schalung zu tun." Als der Bezirksanwalt seinen Vorhalt wiederholte, wonach einzig der Angeklagte für das Anbringen des Kranhakens vor dem Entfernen der Spriessen verantwortlich gewesen sei, meinte der Angeklagte: "Das ist klar. Ich weiss nicht, was ich sagen soll. Es ist halt einfach passiert." Es stimme, dass das Element nicht kippen könne, wenn es ordnungsgemäss festgemacht sei (Urk. 5/4 S. 2 unten). Er wisse indessen nicht, ob er den Haken befestigt habe; deshalb könne er auch nicht einen Fehler zugeben. Auf Vorhalt, die Auskunftspersonen hätten übereinstimmend ausgesagt, nach dem Vorfall seien die Haken/Klemmen über 50 cm oberhalb des

- 19 - Schalungselements gewesen, meinte der Angeklagte: "Ja, dann schreiben Sie das so auf, eigentlich kann das nicht passieren, weil ich sehr konzentriert arbeite, aber es ist passiert." Auf abschliessenden Vorhalt des Sachverhaltes gemäss dem späteren Strafbefehl, erklärte der Angeklagte, er müsse diesen Vorhalt anerkennen und habe auch verstanden, was ihm in rechtlicher Hinsicht vorgeworfen werde (S. 4). 2.5 In der vorinstanzlichen Hauptverhandlung bestätigte der Angeklagte, der Geschädigte sei der Kranführer gewesen, er selber habe "bei den Elementen" gearbeitet (Prot. I S. 7). Auf die Frage, ob das Verschieben der Schalungselemente ein Zusammenwirken zwischen beiden verlangte, erklärte er: "Das mache ich regelmässig selbst. Ich brauche keine Hilfe von ihm." (a.a.O.). Zwar erwähnt er im weitern Verlauf der Befragung, der Geschädigte habe das "Kommando" vom Boden aus geführt, ergänzte aber auf entsprechende Frage, damit sei die Bedienung des Krans gemeint (a.a.O.). Er erklärte auch, dass am fraglichen Tag bereits fünfzehn Elemente so verschoben worden waren. Der Unfall habe sich ereignet, als sie an der letzten Mauer gearbeitet hätten. Auch hier bestätigte der Angeklagte, dass zuerst "die Klammern am Element" angebracht werden müssen und erst dann die Spriessen weggenommen werden (S. 8). Auch in dieser Einvernahme, bestätigte der Angeklagte damit ausdrücklich, dass es seine Aufgabe gewesen wäre, die Klammern des Krans am Element zu befestigen (Prot. I S. 12). Auf die Frage, ob er diese Pflicht im vorliegenden Fall erfüllt hatte, erklärte er: "Ich weiss es nicht." Damit wird erneut bestätigt, dass dem Angeklagten das korrekte Vorgehen beim Ausschalen von Betonwänden bestens bekannt war. Er bedurfte diesbezüglich weder einer Instruktion noch irgendwelcher Kommandi durch den Geschädigten oder Dritte. Nach eigener Zugabe hatte er sich nicht an die Sicherheitsbestimmungen gehalten. 2.6 An der Beurteilung der Aussagen des Angeklagten vermag nun auch der Bericht des "Ingenieurbüro F. + M." an die Verteidigerin vom 13. Juli 2005 nichts zu ändern (Urk. 46/3). R.H. führt dabei Folgendes aus:

- 20 - "Beim Ausschalen von Wänden gelten folgende Regeln und Sicherheitsmassnahmen: - Die Anweisungen und Kommandos kommen vom Kranführer, der mit seiner Fernbedienung sehr nahe beim Geschehen war. - Die zu entfernende Last ist zu sichern. In unserem Fall ist es das ca. 1 to schwere Schalungselement, das am Kranseil hätte gesichert werden müssen. - Die Sicherung muss durch den Kranführer kontrolliert werden. - Nach der Kontrolle kann die Verschwenkung (Streben) entfernt werden. - Im Normallfall muss der Bauarbeiter mittels Keilen das Schalungselement vom Beton trennen. - Jetzt sollte der Kranführer, der sich bis jetzt immer im Bereich des Geschehens befand, den Gefahrenbereich verlassen und das Schalungselement an den neuen Standort transportieren." Der Privatgutachter bestätigt damit, dass die Streben erst entfernt werden dürfen, nachdem die zu transportierende Last am Kranseil gesichert wurde, mehr noch, diese Sicherung muss durch den Kranführer vor dem Entfernen der Streben kontrolliert werden. Der Privatgutachter erklärt damit aber keineswegs, es wäre Aufgabe des Kranführers gewesen, die Kranhaken am Transportgut anzubringen. Er legt aber auch nicht dar, inwiefern ein Kranführer die Aufgabe hätte, die Arbeit von Kollegen zu überwachen, bevor irgendwelches Transportgut überhaupt mit seinem Kran verbunden und daran befestigt wurde. Eine entsprechende Regelung erschiene weder als sinnvoll noch praktikabel. Der Privatgutachter kommt denn auch weiter unten zum Schluss, es habe sich um eine Teamarbeit gehandelt. Es kann somit offen bleiben, woher die vom Privatgutachter aufgelisteten "Regeln" und "Sicherheitsmassnahmen" überhaupt stammen. Um Zitate aus irgend einem Gesetz einer Verordnung oder einem anerkannten Handbuch handelt es sich offensichtlich nicht. Vielmehr werden hier vom Privatgutachter formulierte allgemeine Grundsätze mit einer Beurteilung des konkreten Falles vermischt.

- 21 - Damit steht fest, dass auch aufgrund der Berichts von Ingenieur H. das Entfernen der Spriessen vor dem Sichern des Elements am Kranhaken ein Fehler war. Vom Privatgutachter wird keineswegs begründet, inwiefern der Kranführer und nicht der Angeklagte in seiner Funktion als Schaler für diesen Fehler verantwortlich war. Folgt man hier den Aussagen von Polier F. in dessen Konfrontationseinvernahme (Urk. 6/7), ist es der Schaler, mithin der Angeklagte, der den Kranhaken am Element zu befestigen hat (S. 3) und liegt dies in seiner alleinigen Verantwortung (S. 4). Jedenfalls bestätigte auch F., dass alle Spriesse so lange angebracht bleiben müssten, bis die Kranhaken am Element befestigt sind (S. 4). Er erklärte auch, dass es sich dabei um eine anerkannte Regel der Baukunde handle, die dem Angeklagten als erfahrenem Bauarbeiter hätte bekannt sein müssen (S. 5). Das Privatgutachten bestätigt sodann, dass zwar im Normalfall das Schalungselement mit Keilen von der Betonwand entfernt werden muss, was ja auch vom Angeklagten mehrfach eingewendet wurde. Andererseits bestätigt der Privatgutachter ausdrücklich, dass sich das Element in Ausnahmefällen von selbst löse. Damit ist erstellt, dass sich der Angeklagte keineswegs darauf verlassen konnte, das Schalungselement bleibe nach dem Entfernen der Spriessen ohne weiteres stehen. Wäre es anders, wäre es in der Tat egal, ob zuerst des Element mit dem Kranhaken verbunden oder die Spriessen entfernt werden. Der Angeklagte selbst ging davon aus, zuerst habe eine Sicherung am Haken zu erfolgen. Der Privatgutachter legt sodann dar, dass vor dem Betonieren die Schalungsfläche mit einem Schalungsöl besprüht werde. Dies bewirke, dass das Schalungselement nicht allzu fest am Beton hafte. Werde zuviel Schalungsöl verwendet, könne es sein, dass das Element keine Haftung zu Beton habe. Das sei „in unserem Falle die Unfallursache nebst dem unsachgemässen Ausschalungsablauf“ gewesen. Es kann hier offen bleiben, ob zu viel Schalungsöl bewirkt, dass unschöne Flecken auf der Betonoberfläche entstehen. Entscheidend ist hier nur, ob die Verwendung von (zu viel) Schalungsöl unter dem Aspekt der Sicherheit problematisch ist. Dies ist offensichtlich zu verneinen. Schalungselement und Betonmauer sollen ja nicht auf Dauer verbunden werden. Es ist offenkundig, dass

- 22 es der Sicherheit eher zuträglich ist, wenn sich ein Element, nachdem es seinen Zweck beim Errichten einer Betonmauer erfüllt hat, ohne zusätzlichen Kraftaufwand und möglichst mühelos von der neuen Betonwand entfernen lässt. Unter diesem Aspekt geht die Behauptung, es sei "zu viel" Schalungsöl verwendet worden, an der Sache vorbei. Die Schalungselemente werden durch Spriessen oder eben den Kranhaken gesichert, nicht mittels sparsamem Gebrauch von Schalungsöl. Der Privatgutachter legt jedenfalls - abgesehen von ästhetischen Überlegungen - nicht dar, inwiefern beim ordnungsgemässen Entfernen von Schalungselementen eine zusätzliche Gefahr entstünde, wenn überhaupt keine Haftung zwischen Wand und Schalungselement mehr besteht, ein Zustand, wie er ja durchaus dem anschliessenden und beabsichtigten Krantransport entspricht. Insofern kann hier völlig offen bleiben, ob ungewöhnlich viel Schalungsöl angebracht worden war. 2.7 Es sind keine Gründe ersichtlich, den vom Angeklagten benannten Ingenieur M. als Zeugen oder als Sachverständigen zu befragen. Der Angeklagte hat nicht behauptet, dieser sei beim Vorfall auf der Baustelle anwesend gewesen, geschweige denn, er habe die Arbeit des Angeklagten und des Geschädigten damals beobachtet und mitverfolgt. Zur Klärung des Sachverhaltes kann er damit nichts beitragen. Was eine persönliche Beurteilung des durch die Akten erstellten Vorfalles durch Ingenieur M. anbetrifft, erhielte diese auch durch eine Zeugeneinvernahme nicht zusätzliches Gewicht. Als Gutachter fehlt Ingenieur M. wohl schon die von § 111 StPO verlangte Neutralität und Unabhängigkeit. Entscheidend ist indessen, dass für die strafrechtliche Beurteilung der Vorgänge vom 11. März 2004 auf der Baustelle gar keine Fragen zu klären sind, deren Beantwortung spezifisches Fachwissen oder besondere technische Kenntnisse voraussetzen würde. Es ist nicht erkennbar, welche Fragen vor dem Hintergrund der Aktenlage Ingenieur M. zum konkreten Vorfall gestellt werden müssten, deren Beantwortung nicht Sache des Gerichts wären. 2.8 Zusammenfassend ist in tatsächlicher Hinsicht festzuhalten, dass der Angeklagte wusste, dass die Spriessen von einem Schalungselement erst dann entfernt werden dürfen, wenn dieses anderweitig, namentlich durch das Anhän-

- 23 gen an Kranhaken gesichert ist. Trotz diesem Wissen entfernte er am 11. März 2004 bei einer Arbeit auf der Baustelle in B. sämtliche Spriessen an drei verbundenen Schalungselementen, ohne diese zuvor selber am Kranhaken gesichert oder auch sich auch nur vergewissert zu haben, dass die Sicherung erfolgt war. Damit verletzte er elementare Pflichten bei der Ausübung seiner Arbeit als Schaler. Wegen der fehlenden Sicherung kippten die Schalungselemente. Durch das umstürzende Element erlitt der Geschädigte die eingangs angeführten Verletzungen. Der natürliche Zusammenhang zwischen dem Verhalten des Angeklagten, dem Kippen des Elementes und den dadurch bewirkten Verletzungen des Angeklagten ist offensichtlich. 2.9 Der Angeklagte wendet ein, er habe keine "Garantenstellung" gehabt (Urk. 44 S. 5). Er könne deshalb für seine "Unterlassung" nicht verantwortlich gemacht werden. Diese Argumentation ist abwegig. Der Angeklagte handelte im Rahmen seiner üblichen Tätigkeit als Arbeitnehmer auf der Baustelle; mit dieser Arbeit war er seit Jahren vertraut. Gemäss Art. 321 Abs. 1 OR hatte er seine Arbeit "sorgfältig" auszuführen. Im Sinne von Art. 321 Abs. 2 OR hatte er im Zusammenhang mit dem Auftrag, die Schalungselemente zu verschieben, "fachgerecht" vorzugehen. Insofern ist es schon im Ansatz falsch, von fehlender "Garantenstellung" zu sprechen. Kommt hinzu, dass ihm die Anklage nicht eine simple Unterlassung, sondern durchaus ein aktives Tun anlastet: Das Entfernen der Spriessen, mit denen das Schalelement gegen das Umkippen gesichert war. Solange er diese nicht entfernte, war die "Unterlassung" der Sicherung am Kranhaken bedeutungslos. 2.10 Die Verteidigung stellt sinngemäss die Adäquanz des Kausalzusammenhanges zwischen dem Verhalten des Angeklagten und den Verletzungen des Geschädigten in Frage. Adäquat ist der Kausalzusammenhang gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts dann, wenn das Verhalten des Täter geeignet war, "nach

- 24 dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder zumindest zu begünstigen" (vgl. Trechsel, Kurzkommentar, N 26 zu Art. 18 StGB mit diversen Verweisen). Die Verteidigung führt aus, in den 17 Berufsjahren, die der Angeklagte auf dem Bau verbracht habe, habe sich noch nie ein Verschalungselement gelöst, das nicht zuvor mit erheblichem Kraftaufwand und unter Ansetzen eines Hebeeisens habe von der Betonwand gelöst werden müssen (Urk. 44 S. 6). Diese persönliche Erfahrung des Angeklagten ist zwar nicht zu widerlegen. Es kann dem Angeklagten auch durchaus zugebilligt werden, dass hohes Eigengewicht und Anhaften an der frischen Betonwand in der Regel ein Umkippen von Schalungselementen auch dann verhindern, wenn diese nicht gesichert sind. Wäre dies allerdings sicher und zuverlässig, würde sich das Anbringen von Spriessen erübrigen. Insbesondere hat der Angeklagte - wie oben ausführlich dargetan - mehrmals selber dargetan, dass beim Abtransport zuerst eine Sicherung anzubringen ist und erst anschliessend die Spriessen entfernt werden dürfen. Bestätigt wird dies - abgesehen von den Aussagen von Polier F. - auch vom Privatgutachten, das der Angeklagte selber vorgelegt hat. Damit ist offenkundig, dass bei einem anderen Vorgehen sehr wohl damit zu rechnen ist, dass das Schalelement kippt oder ein mögliches Umkippen des Elementes zumindest begünstigt wird. Es kann nicht im Ernst bestritten werden, dass ein umstürzendes Element mit mehreren Quadratmetern Fläche und mehreren hundert Kilogramm Gewicht auf einer belebten Baustelle nach der Lebenserfahrung sehr wohl geeignet ist, Menschen erheblich zu verletzen oder gar zu töten. Bei objektiver Betrachtung ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Angeklagten und den Verletzungen sowie der Lebensgefährdung des Geschädigten offenkundig. Die Verteidigung wendet dennoch - auch heute wieder - ein, die Verletzung des Geschädigten sei für den Angeklagten nicht voraussehbar gewesen (Urk. 44 S. 8, Urk. 57 S. 7 f.). Auch dieses Argument verfängt indessen nicht. Es ist dem Angeklagten zwar durchaus zuzubilligen, dass er das Umkippen nicht vorausge-

- 25 sehen und auch nicht damit gerechnet oder es sogar in Kauf genommen hatte. Offensichtlich vertraute er darauf, das Element werde nicht kippen. Er hat allerdings nie behauptet, nur schon die Möglichkeit eines Umkippens sei ihm unbekannt gewesen. Entscheidend ist, dass ihm das richtige Vorgehen beim Umplatzieren solcher Element sehr wohl bekannt war. Er selber bezeichnete denn auch sein Verhalten am fraglichen Nachmittag nicht etwa als "üblich" und normal sondern als "Riesendummheit". Damit kann nicht ernsthaft in Zweifel gezogen oder gar bestritten werden, dass ein Umkippen von ungesicherten Elementen für ihn durchaus "voraussehbar" war. 2.11 Die Verteidigung wendet schliesslich ein, der Kausalzusammenhang sei hier durch ein krasses Fehlverhalten des Geschädigten selber unterbrochen worden. Dieser sei während des Ausschalens mit der Fernsteuerung für den Kran "etwa 1 bis 4 Meter vom Bauelement entfernt" gewesen, was "nach allgemeinen Bauregeln" zu nahe am potentiellen Gefahrenherd gewesen sei. Sodann sei er nach dem Kippen des Bauelementes selber darauf zugelaufen, anstatt sich in Sicherheit zu bringen. Er habe - trotz langjähriger Berufserfahrung - geglaubt, das 1050 Kilogramm schwere Bauelement mit blossen Händen stützen zu vermögen. Sein Verhalten sei "grobfahrlässig" und "höchst unsinnig" gewesen, jedenfalls "derart absonderlich", dass der Angeklagte "schlichtweg nicht" damit habe rechnen können. Diese Argumentation ist einerseits widersprüchlich und deckt sich andererseits nicht mit der Aktenlage. Wenn von der Verteidigung bezüglich des Angeklagten behauptet wird, er habe aufgrund 17-jähriger Berufserfahrung damit rechnen können, das Element werde auch ohne jede Sicherung nicht umfallen, wäre nicht einzusehen, weshalb hier der Geschädigte über andere Kenntnisse hätte verfügen sollen. Die Fähigkeit, einen Kran zu steuern, ist jedenfalls keine Erklärung. Wenn andererseits von einem "Gefahrenherd" im Zusammenhang mit dem Ausschalen gesprochen wird, ist nicht nachvollziehbar, weshalb dem Angeklagten mit langjähriger Berufserfahrung diese Gefahr verborgen geblieben wäre. Sodann bleibt es das Geheimnis der Verteidigung, welche "allgemeinen Bauregeln" der Geschädigte verletzt ha-

- 26 ben sollte, indem er beim Ausschalen in unmittelbarer Nähe des Angeklagten blieb, zumal andernorts behauptet wird, er hätte den Vorgang überwachen oder sogar kommandieren und anschliessend kontrollieren sollen. Hätte der Angeklagte die richtige Reihenfolge der ihm obliegenden Arbeiten beachtet, wäre das Schalungselement stets gesichert gewesen und überhaupt kein "Gefahrenherd" entstanden. Die Verteidigung hatte im Berufungsverfahren erneut ausdrücklich die Vermutung in den Raum gestellt, der Geschädigte habe quasi einen Selbstunfall inszeniert, um monatelang in den Genuss der Auszahlung von Versicherungsleistungen zu gelangen (vgl. Urk. 33 S. 4 Mitte; Urk. 44 S. 11; Urk. 57 S. 6). Die in Ziff. 26 des Plädoyers aufgeführten Vorbringen bezüglich angeblich betrügerischer Praktiken auf dem Bau sind haltlose, unbelegte allgemeine Behauptungen, und die weiteren Ausführungen im genannten Abschnitt stellen einen völlig unmotivierten, inakzeptablen Angriff auf ein Unfallopfer dar. Zieht man in Betracht, dass sich der Geschädigte Verletzungen mit schwersten Folgeschäden hätte zuziehen können und wohl auch tödliche Verletzungen nicht ausgeschlossen gewesen wären, hätte nicht eine Baumaschine das Element am Rande und teilweise aufgefangen, disqualifiziert sich die Argumentation der Verteidigung von selbst. Die These, der Geschädigte habe sich von ausserhalb der Gefahrenzone bzw. aus einer Distanz von rund vier Metern unter das fallende Schalungselement gestürzt, findet jedenfalls in den Akten keine Stütze. Wie schon oben angeführt, stand er nach Darstellung des Angeklagten in der ersten Einvernahme ca. 1,5 Meter von der Wand entfernt (Urk. 5/1 S. 1). In der zweiten Einvernahme erklärte er, der Geschädigte sei zum Element hingegangen, das schon leicht in Schräglage „gestanden“ sei und habe dagegen gehalten. Zwar ist hier vom konkreten Abstand des Geschädigten von der Wand nicht die Rede; indessen hatte der Angeklagte auch hier nicht behauptet, der Geschädigte habe sich aus rund vier Metern Entfernung gegen das bereits fallende Element geworfen. Kompatibel wäre dies auch nicht mit der weiteren Schilderung, wonach der Geschädigte immerhin Zeit hatte, dem Angeklagten dreimal eine Warnung zuzurufen, dieser nach der Warnung nach rechts wegrannte, der Geschädigte anschliessend rückwärts lief und

- 27 dabei über Eisenstangen strauchelte (Urk. 5/2 S. 2). Es ist denn auch nachvollziehbar, dass das Schalungselement zu Beginn nur ganz leicht aus dem Lot geraten und sich oben langsam von der Betonwand wegbewegt hatte. Damit wirkte auch noch nicht das volle Gewicht gegen vorne. Auch in der Einvernahme des Angeklagten vom 25. August 2004 kam der Abstand des Geschädigten von der Wand nicht zur Sprache. Immerhin ist aber auch hier nicht im Ansatz die Rede davon, der Geschädigte sei praktisch unter das fallende Element gerannt. Vielmehr schilderte der Angeklagte, warum er die letzten Spriesse entfernt hatte. "Dann begann das Element zu kippen und K. konnte es nicht mehr arretieren." Auf die Frage, was der Geschädigte denn hätte tun müssen, meinte der Angeklagte. "Er rief mir zu, ich solle verschwinden und er versuchte mit blossen Händen, das Element zu stützen." (Urk. 5/3 S. 4). Wäre der Geschädigte tatsächlich herbeigerannt, um sich gegen das bereits umstürzende Element zu stemmen, wäre dies vom Angeklagten zweifellos auch entsprechend geschildert worden. Diesbezüglich fehlen indessen schon Andeutungen. Erst an der Hauptverhandlung des Bezirksgerichts erzählte er nun, er selber sei "unmittelbar unterhalb des Elements" gestanden, der Geschädigte „vier oder fünf Meter“ vom Element entfernt (Prot. I S. 10). Auf einmal habe ihn der Geschädigte gewarnt, er müsse vom Element weggehen. Er, der Angeklagte, sei dann zur Seite ausgewichen. Der Geschädigte sei erschrocken und habe versucht, das Element zu stützen. Er selber sei ebenfalls sehr erschrocken, als er "das" gesehen habe. Es fällt auf, dass der Angeklagte entgegen seiner Sachdarstellung in den ersten Einvernahmen und hier zum ersten Mal behauptet, der Geschädigte sei „vier bis fünf Meter“ von der Wand entfernt gewesen, als diese zu kippen begonnen habe. Es ist nun allerdings kaum vorstellbar, dass der Geschädigte aus einer Entfernung von vier bis fünf Metern auf die kippender Wand zugegangen wäre, während sich der Angeklagte über eine kürzere Distanz seitwärts in Sicherheit brachte. Die Darstellung des Angeklagten ist denn auch ausgesprochen karg und nicht überzeugend. Den Aussagen des Geschädigten lassen sich keine näheren Angaben entnehmen, wie nahe er am Geschehen bzw. bei der Schalungswand befand, bevor diese zu kippen begann. Jedenfalls hatte er nirgends auch nur entfernt Andeutungen gemacht, aus mehreren Metern Entfernung auf das kippende Element losge-

- 28 rannt zu sein. Nach menschlichem Ermessen ist nun aber nicht anzunehmen, er habe schon während der Untersuchung gewusst oder annehmen müssen, es werde ihm jemand aus seinem Rettungsversuch später einen Strick drehen. Hätte es sich tatsächlich so abgespielt, dass er sich aus mehreren Metern Entfernung gegen das fallende Schalungselement geworfen hatte, hätte er diese hochdramatische Aktion zweifellos erwähnt. Dies ist indessen nicht der Fall. In der ersten Einvernahme hatte er vielmehr ausgeführt, unmittelbar nach dem Entfernen der dritten Spriesse sei die Elementwand auf ihn zugekippt und er habe versucht, die kippende Wand mit den Händen zu halten, was ihm für einige Sekunden gelungen sei. Er habe dem Angeklagten zugerufen, er solle weglaufen. Dann sei er von der Wand rückwärts gedrückt worden, und beim Rückwärtslaufen vermutlich über Eisenstangen, welche am Boden lagen, gestolpert und hingefallen (Urk. 6/1 S. 2). Diese Darstellung ist anschaulich und kompatibel mit der ersten Aussage des Angeklagten. Sie ist auch in sich schlüssig und nachvollziehbar. Auch aus der zweiten Einvernahme des Geschädigten ergeben sich keine andere Erkenntnisse. Erneut erzählte der Geschädigt, er habe den Angeklagten gewarnt, als dieser die dritte Spriesse habe entfernen wollen. Es sei aber zu spät gewesen. Die Verschalung sei umgekippt, und er habe sie lediglich noch so lange halten können, bis der Angeklagte aus der Gefahrenzone entkommen sei. Diese Darstellung ist durchaus vereinbar mit der Vorstellung, der Geschädigte sei nur rund einen Meter von der Wand entfernt und jedenfalls selber in der Gefahrenzone gewesen, keinesfalls jedoch mit der Annahme, er habe sich aus vier bis fünf Metern Entfernung gegen die kippende Verschalung geworfen. Auch in der Konfrontationseinvernahme vom 25. August 2004 gab der Geschädigte diesbezüglich keine andere Sachdarstellung ab. Zwar kam auch hier die konkrete Distanz des Geschädigten zur Wand, als diese zu kippen begann, nicht zu Sprache. Immerhin führte er aber aus: "Ich hätte nie gedacht, dass er die dritte Stütze auch noch wegnimmt, sonst hätte ich ja Zeit gehabt, mich selber in Sicherheit zu bringen. Wenn ich das Element nicht noch 2 Sekunden gehalten hätte, wäre S. heute nicht hier." Diese Aussage ist nicht vereinbar mit der Annahme, der Geschädigte habe sich komfortabel in Sicherheit befunden, als das Element gekippt sei, und er habe sich von dort

- 29 heldenhaft für einen Arbeitskollegen, mit dem ihn nichts weiter verbindet, überhaupt erst selber in Gefahr gebracht. Der Polier F. konnte zum eigentlichen Unfallhergang nichts sagen. Er wurde erst durch einen Schrei des Geschädigten aufmerksam, unmittelbar bevor dieser unter dem Element zu Fall kam (Urk. 6/5 S. 6; vgl. auch Urk. 6/7 S. 5 oben). Die Verteidigung beruft sich auf die Aussage von W.G.bei der Polizei am 24. Mai 2004; es handelt sich bei diesem um einen Eisenleger. Dazu ist in formeller Hinsicht zu sagen, dass er als Auskunftsperson befragt wurde und nicht zu wahrheitsgemässer Aussage angehalten worden war (Urk. 6/8). G. will sich im Zeitpunkt der Unfalls ca. fünf Meter vom Verschalungselement entfernt befunden und die Arbeit von zwei Personen "an den Verschalungselementen" beobachtet haben. Eine der Personen habe die Spriessen entfernt. "Darauf ging der Kranführer zum Verschalungselement hin und stemmte sich dagegen. Zu diesem Zeitpunkt kam ihm das Element schon entgegen. Dabei rief er 'nei Hilfe'. In diesem Moment stürzte das Verschalungselement auf ihn zu. Er führte noch einen Schritt zurück und fiel rückwärts auf den Rücken." Diese Auskunftsperson schildert damit keineswegs, der Geschädigte sei aus einer Entfernung von vier bis fünf Metern bzw. aus sicherem Standort auf das umstürzende Schalelement zugelaufen. Seine Aussage widerlegt jedenfalls nicht, dass der Geschädigte aus rund einem Meter Entfernung bemerkte, wie das Element langsam zu kippen begann und dass er diesen Vorgang gleich zu Beginn noch zu stoppen versuchte, indem er eine Bewegung zum Element hin machte. Insgesamt kann aufgrund der vorliegenden Akten keine Rede davon sein, dass der an sich erstellte adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem pflichtwidrig unvorsichtigen Verhalten des Angeklagten und der daraus resultierenden Verletzungen des Geschädigten unterbrochen worden wäre. Zwar ist durchaus anzunehmen, dass es womöglich keine Verletzten gegeben hätte, wenn er sofort geflüchtet wäre, statt zu versuchen, das Kippen des Elementes zu verhindern. Sicher ist dies keineswegs: Auch so hätte der Geschädigte stolpern und unter das Element geraten können. Denkbar ist auch, dass er das Kippen nicht oder zu spät bemerkt hätte, oder dass er während entscheidenden Sekunden wie gelähmt ge-

- 30 wesen wäre. So oder so war der Geschädigte unversehens in eine gefährliche Situation geraten, in der innert Sekunden zu entscheiden und zu handeln war. Der Umstand, dass sich die Reaktion eines Menschen in einer solchen Gefahrensituation als ungeschickt oder gar schlicht falsch erweist, vermag den Kausalzusammenhang zwischen der Verursachung dieser Gefahrensituation und ihren Auswirkungen keineswegs zu durchbrechen. Solche Abläufe sind durchaus nicht ungewöhnlich; sie sind mit eine Folge der geschaffenen Gefahr, des daraus resultierenden Stresses und damit dem Verursacher der Gefahr und keineswegs dem Opfer anzulasten. Das Verhalten des Geschädigten war mitnichten völlig ungewöhnlich: Er sah sich unversehens mit einem auf ihn zukippenden Gegenstand konfrontiert: dass man sich dagegen zu stemmen versucht, ist eine ebenso natürliche Reaktion wie ducken, Kopf einziehen oder Flucht. Kommt hinzu, dass es durchaus vorstellbar ist, dass das Element nach dem Entfernen der letzten Spriesse zuerst nur ganz leicht und langsam aus dem Lot geraten war. Insofern ist es auch bei nachträglicher Betrachtung nicht völlig unverständlich, wenn der Geschädigte sofort versuchte, die Wand wieder ins Gleichgewicht zu bringen. Dazu brauchte es nach den Regeln der Physik nicht von vornherein zwingend übermenschlicher Kräfte. Von einer Fehlreaktion im Sinne eines schuldhaften Verhaltens des Geschädigten kann keine Rede sein, auch wenn sich die Aktion letztlich als falsch erwiesen hatte. 2.12 Insgesamt ist festzuhalten, dass der Angeklagte durch die Verletzung elementarer Sicherheitsvorschriften, die ihm bestens bekannt waren, beim Abschalen das Kippen eines Schalelementes verursacht hatte. Die Verletzungen des Geschädigten durch das fallende Schalelement waren adäquat-kausale Folgen seines Fehlverhaltens. Er ist deshalb der fahrlässigen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. 3. Die Vorinstanz gelangte zum Schluss, abgesehen von den eingetretenen Verletzungen habe beim Umfallen des über eine Tonne schweren Schalungselements durchaus auch Lebensgefahr für den Geschädigten bestanden. Zumindest hätte er schwere Verletzungen erleiden können. Dem kann ohne weiteres zugestimmt werden. Aufgrund der vorliegenden Fotoaufnahmen ist offen-

- 31 kundig, dass wohl nur der zufällig in der Falllinie stehende Umformer verhinderte, dass der Geschädigte durch das Schalelement erdrückt wurde. Auch so liess sich ein Unfall mit gravierenderen oder gar tödlichen Folgen keineswegs ausschliessen. Für den Geschädigten bestand durchaus Lebensgefahr. Insofern hat die Vorinstanz zu Recht erkannt, dass die fahrlässige Verletzung der Regen der Baukunde im Sinne von Art. 229 StGB nicht vollständig durch die Verurteilung des Angeklagten wegen fahrlässiger Körperverletzung konsumiert ist. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf ihre zutreffenden Erwägungen verwiesen werden (Urk. 49 S. 14 und 15; § 161 GVG) Der Schuldspruch ist auch in diesem Punkt zu bestätigen. III. 1. Der Vorderrichter hat richtig erkannt, dass die Art. 125 Abs. 1 und Art. 229 Abs. 2 StGB den gleichen gesetzlichen Strafrahmen von Gefängnis oder Busse enthalten. Die Dauer der möglichen Freiheitsstrafe beträgt damit zwischen drei Tagen und drei Jahren Gefängnis (Art. 36 StGB). Der Bussenrahmen für die hier zu beurteilenden Vergehen richtet sich nach Art. 48 Ziff. 1 Abs. 1 StGB und beläuft sich auf bis zu Fr. 40'000. (Art. 106 Abs. 1 StGB gilt für Übertretungen.) Der Vorderrichter hat sodann die allgemeinen Regeln für die Strafzumessung unter Hinweis auf die Art. 48 Ziff. 2, 63 und 68 StGB korrekt angeführt; es kann darauf verwiesen werden. Zu Recht ist der Vorderrichter von einem mittelschweren Verschulden ausgegangen. Der Angeklagte ist ein erfahrener Bauarbeiter und verletzte eine ihm bestens bekannte, einfach verständliche Sicherheitsbestimmung. Seine Sorgfaltsverletzung führte zu erheblichen Verletzungen beim Geschädigten. Nur ein glücklicher Zufall verhinderte bei diesem schwerste Verletzungen oder gar den Tod. Wie schon der Vorderrichter festgehalten hatte, ist auch der Zeitdruck auf der Baustelle weder eine Rechtfertigung dafür, wichtige Sicherheitsvorschriften zu missachten, noch relativiert er das Verschulden des Angeklagten: So oder so

- 32 hätte er den Kranhaken festmachen müssen; eine Zeitersparnis durch vorgängiges Entfernen der Spriessen ist nicht erkennbar. Zu Gunsten des Angeklagten ist zu berücksichtigen, dass er aufgrund der Akten bislang über einen einwandfreien Leumund verfügte und sich auch seit dem Vorfall im Frühling 2004 nichts mehr zu schulden kommen liess. Beim Angeklagten handelt es sich offensichtlich um einen rechtschaffenen Familienvater, der immer seinen Pflichten nachkam und auch jetzt nachkommt. In Anbetracht des Verschuldens erweist sich die von der Vorinstanz ausgesprochen Strafe von 7 Tagen Gefängnis als ausgesprochen milde. Dabei muss es schon aus prozessualen Gründen sein Bewenden haben (§ 399 StPO). 2. Die Gewährung des bedingten Strafvollzuges unter Ansetzung der minimalen Probezeit von zwei Jahren ist unbestritten und ohne weiteres zu bestätigen. IV. 1. Gemäss § 193 Abs. 1 StPO entscheidet das Strafgericht auch über die bei ihm geltend gemachten Zivilansprüche der in Art. 2 des Opferhilfegesetzes genannten Personen, wenn es den Angeklagten nicht freispricht oder das Verfahren gegen ihn durch einen Prozessentscheid erledigt. 2. Der Geschädigte wurde durch die hier zu beurteilende Tat in seiner körperlichen Integrität verletzt. Er hat damit Parteistellung im Sinne des Opferhilfegesetzes und hat grundsätzlich Anspruch darauf, dass im Rahmen des Strafprozesses über seine Zivilansprüche geurteilt wird. Dies ändert allerdings nichts daran, dass sich das Gericht bei der Beurteilung seiner Ansprüche an die Dispositionsmaxime zu halten hat. Soweit er vom Gericht nur dem Grundsatze nach einen Entscheid über seine Schadenersatzansprüche verlangt, kann das Gericht von vornherein nicht darüber hinausgehen. Insofern geht auch der Einwand der Verteidigung, der Geschädigte habe den „geltend gemachten Schadenersatz

- 33 - (Betreuungskosten und Lohnausfall)“ in keiner Weise substanziert (Urk. 44 S. 9), an der Sache vorbei. 3. Wer einem anderen widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet (Art. 41 Abs. 1 OR). Körperverletzung gibt dem Verletzten Anspruch auf Ersatz der Kosten, sowie auf Entschädigung für die Nachteile gänzlicher oder teilweiser Arbeitsunfähigkeit, unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Fortkommens (Art. 46 Abs. 1 OR). Es wurde bereits zur Begründung des Schuldpunktes dargetan, dass der Angeklagte durch sein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten adäquat-kausal die Verletzungen des Geschädigten hervorgerufen hatte. Er ist dem Geschädigten somit grundsätzlich zu Schadenersatz verpflichtet. 4. Hat der Geschädigte in die schädigende Handlung eingewilligt, oder haben Umstände, für die er einstehen muss, auf die Entstehung oder Verschlimmerung des Schadens eingewirkt oder die Stellung des Ersatzpflichtigen sonst erschwert, so kann der Richter die Ersatzpflicht ermässigen oder gänzlich von ihr entbinden (Art. 44 Abs. 1 OR). Der Angeklagte beruft sich auch heute wieder ausdrücklich auf diese Gesetzesbestimmung (Urk. 44 S. 10, Urk. 57 S. 8 f.). Soweit die Verteidigung auch im Zusammenhang mit der Haftungsfrage behauptet, der Geschädigte habe einen Sicherheitsabstand nicht eingehalten, habe es unterlassen, den Angeklagten anzuweisen, den Kranhaken anzuhängen und sei schliesslich beim Umkippen des Verschalungselementes direkt darauf zugelaufen, weil er geglaubt habe, das Gewicht von 1050 mit blossen Händen stützen zu können (Urk. 44 S. 10), ist dies nicht durch die Akten und das Beweisverfahren erstellt. Es kann auf die Ausführungen in Ziffer II. des Urteils verwiesen werden. Die Vorinstanz hatte den diesbezüglichen Einwendungen des Angeklagten dennoch Rechnung getragen und den Schadenersatzanspruch des Geschädigten um 25% gekürzt. Sie begründete dies damit, es stehe fest, dass der Geschädigte „ca. 1,5 – 4 Meter vom Schalungselement entfernt stand“, ebenso stehe fest, dass er sich „auf das Schalungselement hinbewegen musste“. Letzteres erscheine „im

- 34 - Nachhinein in der Tat nicht nachvollziehbar“, handle es sich doch um ein tonnenschweres Element und habe der Geschädigte dessen Gewicht kennen müssen. Vielmehr sei zu erwarten gewesen, dass er auszuweichen versuche. Dieses „Fehlverhalten“ gereiche ihm zum „Verschulden“, sein Versuch, das 1050 kg schwere Bauelement mit blossen Händen „ zu stützen“, sei eine grobe Selbstüberschätzung. Immerhin erkannte auch die Vorinstanz, dass „das Umfallen des Schalungselementes unerwartet geschah“, die Situation „nicht alltäglich“ war, weshalb „ein Fehlverhalten zuzugestehen“ sei. Dass der Geschädigte „in dieser Schrecksekunde sich nicht derart verhielt, wie es objektiv zu erwarten gewesen wäre“, sei „bis zu einem bestimmten Grad nachvollziehbar“. Gleichwohl nahm die Vorinstanz die Kürzung vor mit der Begründung, es wäre dem Geschädigten „zuzutrauen gewesen, dass er dem Element ausweichen würde“. Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Sie hätte zur Konsequenz, dass jedes Opfer eines Unfallverursachers zivilrechtlich dafür „bestraft“ werden kann, wenn es nicht stets Geistesgegenwart zeigt und innert Sekunden oder Sekundenbruchteilen das Richtige tut. Es wurde bereits oben im Zusammenhang mit der Beurteilung einer angeblichen Unterbrechung des Kausalzusammenhangs dargetan, dass sich der Geschädigte keineswegs in vorwerfbarer Weise falsch verhalten hatte. Wie beim eigentlichen Verschulden, so ist auch beim Selbstverschulden das Mass der zu fordernden Sorgfalt konkret zu beurteilen. So hatte das Bundesgericht schon in einem sehr frühen Entscheid erwogen, es könne und müsse „von demjenigen, welcher in der Lage ist, mit ruhiger Überlegung zu handeln und alle etwa drohenden Gefahren bei sich zu erwägen, ein weit höheres Mass von Vorsicht verlangt werden, als von demjenigen, der gezwungen ist, sich rasch zu entschliessen und ohne Zeitverlust zu handeln“ (BGE 8 789). „Von Selbstverschulden ist deshalb häufig gar nicht oder in nur geringem Masse zu sprechen, wenn ein gefährliches oder ungeschicktes Verhalten erfolgt ist, um andere oder sich selber aus einer dringenden Gefahr zu retten (...); denn in solchen Situationen fehlt es an der Möglichkeit zu sachgemässem Vorgehen. Das gilt umso mehr, wenn der Haftpflichtige schuldhaft Anlass zu dem verfehlten Verhalten des Ge-

- 35 schädigten gegeben hat.“ (Karl Oftinger, Schweizerisches Haftpflichtrecht, I. Band, Allg. Teil, S. 175). Selbst wenn man das Verhalten des Geschädigten im Nachhinein kritisieren will: der Angeklagte hatte die gefährliche Situation schuldhaft hervorgerufen und dem Geschädigten in der Untersuchung sogar ausdrücklich zugestanden, ihn mit seinem Vorgehen gerettet zu haben. Eine Kürzung seines Anspruchs auf Schadenersatz ist nicht gerecht. Es kann offen bleiben, wie zu entscheiden wäre, wenn dem Geschädigten ein Mitverschulden am Umfallen des Schalungselementes anzulasten wäre. Es lässt sich nicht erstellen, dass der Geschädigte für das Entfernen der Spriessen durch den Angeklagten ohne vorgängige Sicherung am Kranhaken irgendeine Mitverantwortung trug. Er hatte keine Vorgesetztenstellung. Er durfte sich darauf verlassen, dass der Angeklagte als erfahrener Bauarbeiter die anstehenden Routinearbeiten einwandfrei durchführen werde. Dieser hatte jedenfalls selber nicht behauptet, er habe sich stets falsch verhalten (Im Gegenteil, er bezeichnete sein Verhalten als: „Riesendummheit“.). Es ist nicht zu widerlegen, dass der Angeklagte die letzte Spriesse sogar trotz unmittelbar vorangehender Warnung durch den Geschädigten entfernt hatte. Jedenfalls kann nicht mit der Begründung „im Zweifel für den Angeklagten“ im Zivilpunkt eine Kürzung der Ansprüche des Geschädigten vorgenommen werden. Es widerspräche dem Grundgedanken der Opferhilfe, einem Geschädigten im Adhäsionsverfahren beweismässig eine schwächerer Parteistellung einzuräumen, wie in einem separaten Zivilprozess. Nachdem die grundsätzliche Haftbarkeit des Angeklagten feststeht, obliegt es diesem, im Zivilpunkt allfällige haftungs- bzw. anspruchsmindernde Faktoren darzutun und nachzuweisen. Dies ist ihm aufgrund der vorliegenden Akten nicht gelungen. 5. Bei Tötung eines Menschen oder Körperverletzung kann der Richter unter Würdigung der besonderen Umstände dem Verletzten eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen (Art. 47 OR). Passivlegitimiert ist jene Person, die für die Tötung oder Körperverletzung verantwortlich ist (Anton K. Schnyder in Honsell/Vogt/Wiegand, BK, Art. 47 N 11).

- 36 - 5.1 Das Bundesgericht hat festgehalten, dass die Genugtuung nach Art. 47 oder 49 OR kein besonders schweres Verschulden des Haftpflichtigen voraussetzt. Abgesehen von der Art des erlittenen Schadens besteht sodann kein Unterschied zwischen der Klage auf Genugtuung und derjenigen auf Ersatz des materiellen Schadens. Selbst ein überwiegendes Verschulden des Geschädigten steht der Zusprechung einer Genugtuung nicht entgegen. Ein Selbstverschulden wird nur noch im Rahmen von Art. 44 Abs. 1 OR berücksichtigt (Pr. 2002 Nr. 36, Erw. 4.2 mit diversen Verweisen). Wie bereits oben dargelegt, hat der Angeklagte durch schuldhaftes Verhalten die Verletzungen des Geschädigten herbeigeführt. Diesem kann andererseits kein relevantes Mitverschulden nachgewiesen und angelastet werden. Insoweit sind die Voraussetzungen für die ungeschmälerte Zusprechung einer Genugtuung erfüllt. 5.2 Der Geschädigte lässt vorbringen, seit dem Unfall 100% arbeitsunfähig zu sein. Sollte dies zutreffen, ist allerdings einer damit verbundenen Verminderung seiner Einkünfte im Rahmen der Schadenersatzberechnung und nicht mittels Genugtuung Rechnung zu tragen. Der Geschädigte behauptet, seine Schädigungen lägen insgesamt „im Bereich einer 30% Invalidität“ (Urk. 42 S. 3). Daraus leitet er offenbar seine Forderung auf eine Genugtuung im Betrage von Fr. 30'000.— ab (vgl. Hütte/Duksch, Die Genugtuung, 3. Auflage, O/4, wonach 1% Invalidität mit einem Ansatz von Fr. 1'000 abgegolten werden soll). Es kann hier offen bleiben, ob eine schematische Zumessung von Genugtuung entsprechend dem Prozentsatz einer Invalidität in jedem Fall richtig sein kann. Nachgewiesen ist hier jedenfalls weder eine Invalidität des Geschädigten als Folge des Unfalls noch der behauptete Prozentsatz. Der Geschädigte bringt sodann vor, „wegen seiner Schienbeinfraktur mit den Auswirkungen auf das Kniegelenk“ dauernd am Stock gehen zu müssen (Urk. 31 S. 3). Diese Behauptung wurde zwar nicht belegt, andererseits aber vom Angeklagten nicht explizit bestritten; allerdings hat er mit der Berufungsbegründung das Vorliegen einer Arbeitsunfähigkeit ab August 2004 ausdrücklich in Frage ge-

- 37 stellt (Urk. 44 S. 11). Es ist zwar einleuchtend, dass es mit Einschränkungen verbunden ist, wenn man zur Fortbewegung einen Stock benötigt. Freilich fehlen Angaben des Geschädigten darüber, inwiefern er – abgesehen von der beruflichen Stituation – durch diesen Umstand in seiner bisherigen Lebensführung konkret und nachhaltig gestört oder sogar stark eingeschränkt wäre. Aufgrund der vorliegenden Akten ergibt sich die Annahme einer erheblichen Beeinträchtigung des 56-jährigen Geschädigten jedenfalls nicht ohne Weiteres. Das gleiche gilt auch bezüglich eines „Taubheitsgefühls“ im linken äusseren Oberschenkelbereich, und insofern kann auch offen bleiben, ob es auf einen ärztlichen Kunstfehler zurückzuführen ist. Der Geschädigte behauptet jedenfalls nicht, seit dem Unfall von regelmässigen oder gar dauernden Schmerzen geplagt zu werden und er hat keinerlei konkrete und wesentlichen Beeinträchtigung seiner privaten Lebensführung schildern lassen. Heute wurde lediglich aufgeführt, er habe sich zurückgezogen (Prot. II S. 14). Der Geschädigte begründet das Vorliegen einer Verletzung seiner psychischen Integrität ebenfalls damit, dass er nicht mehr arbeitsfähig sei: er könne nicht mehr auf einen Kran steigen, um ihn zu bedienen und zu warten. Sein depressiver Zustand habe sich seit dem Unfallereignis verstärkt, weil er glaube, wegen seiner Verletzungen nicht mehr an den Arbeitsplatz zurückkehren zu können (Urk. 31 S. 4). Es ist zwar ohne weiteres nachvollziehbar, dass die Ungewissheit über die weitere Arbeitsfähigkeit und das entsprechende wirtschaftliche Fortkommen für den Geschädigten belastend sind. Dass er allerdings noch unter dem unmittelbaren Eindruck des Unfallherganges und der damit verbundenen Behandlungen seiner Verletzungen leiden würde, wird nicht einmal im Ansatz behauptet und ist auch nicht wahrscheinlich. Sodann ist nicht glaubhaft, dass der Geschädigte auch dann darunter leiden würde, nicht mehr auf dem Bau tätig sein zu können, wenn der entsprechende Erwerbsausfall anderweitig gedeckt ist. Jedenfalls hat er nichts vorgebracht, was ausnahmsweise eine andere Sichtweise zuliesse. Dabei kann auch die gerichtsnotorische Tatsache in Betracht gezogen werden, dass von Gewerkschaftsseite seit Jahren eine frühzeitige Pension für Bauarbeiter gefordert wird. Inwiefern nun der 56-jährige Geschädigte durch das Faktum eines vorzeitigen Ruhestandes einen immateriellen Nachteil zu verkraften hätte, wurde nicht dargetan und ist nicht ersichtlich.

- 38 - 5.3 Insgesamt steht fest, dass der Geschädigte beim Unfall eine Brustbeinfraktur, einen Schienbeinbruch im Kniebereich sowie eine Schädelkontusion samt Rissquetschwunde an der Stirne erlitten hatte. Diese Verletzungen erforderten eine Spitaleinweisung (Urk. 9/1). Die Schienbeinfraktur erforderte eine Operation, bei der Knochen vom linken Beckenkamm entnommen werden musste. Bei diesem Eingriff wurde der Hauptnerv am linken Oberschenkel verletzt, was zum bereits oben erwähnten Taubheitsgefühl am Oberschenkel führte. Gemäss Bericht des Kantonsspitals S. vom 16. September 2004 an die Untersuchungsbehörde war der Geschädigte rund zwei Wochen in der Abteilung Chirurgie stationiert. Der Abschluss der Spitalbehandlung erfolgte am 30. April 2004. Der Geschädigte wurde für die weitere Behandlung dem Hausarzt Dr. W. zugewiesen. Die Heilungsdauer wurde im Bericht bezüglich der Brustbeinfraktur mit ca. zwei Monaten, bezüglich des Schienbeins mit drei bis sechs Monaten und bezüglich der Kopfverletzungen mit drei bis sechs Wochen angegeben, die Dauer der Arbeitsunfähigkeit mit drei bis sechs Monaten (Urk. 9/3). Der Geschädigte befand sich sodann vom 5. Juli 2004 bis zum 11. August 2004 in stationärer Rehabilitation in der Thurgauer Klinik St. K. (Urk. 9/2). Im Bericht dieser Klinik vom 3. September 2004 wird unter anderem festgehalten, „zur Zeit“ sei keine Beurteilung möglich, ob ein bleibender Nachteil zu erwarten sei, und wie lange die Heilung dauern werde. Attestiert wird eine sehr eingeschränkte Arbeitsfähigkeit, jedoch ohne längerfristige Prognose. Erstellt ist sodann, dass der Angeklagte jedenfalls bis zum 8. Februar 2005 in regelmässiger Konsultation bei seinem Hausarzt Dr. W. stand (Urk. 32/1) und auf dem 2. März 2005 (Tag nach der vorinstanzlichen Hauptverhandlung) für einen vier- bis sechswöchigen Aufenthalt in der „Rehaklinik B.“ aufgeboten war (Urk. 32/2). Insgesamt ist damit erstellt, dass der Geschädigte Verletzungen erlitten hatte, die mit erheblichen und zeitweise anhaltenden Schmerzen, aber auch während einiger Zeit mit einer erheblichen Einschränkung seiner allgemeinen Bewegungsfreiheit verbunden waren. Lebensgefährlich waren die Verletzungen indessen zu keiner Zeit. Es wird nicht behauptet, es seien wichtige Organe verletzt worden oder es habe infolge der Verletzungen die Gefahr einer Paraplegie oder

- 39 ähnlich schwerer Langzeitfolgen bestanden. Die Verletzungen hatten den Geschädigten weder entstellt oder noch eine nennenswerte Beeinträchtigung seiner sinnlichen Wahrnehmungsfähigkeit zur Folge. Langzeitfolgen werden lediglich im Zusammenhang mit der Schienbeinverletzung behauptet. Dabei kann zwar in Betracht gezogen werden, dass mit der erlittenen Schienbeinverletzung in diesem Bereich nun ein erhöhtes Risiko für Arthrosen besteht. Andererseits fehlen auch hier Belege dafür, dass sich der Geschädigte in Zukunft nur noch mit Hilfe des Stocks und nur für kurze Zeit „mühsam fortbewegen“ kann (Urk. 31 S. 4). Mit Schreiben vom 28. Juni 2004 hatte jedenfalls die SUVA der Arbeitgeberin des Geschädigten (B.B AG c/o H. AG) mitgeteilt, dieser sei nach der ärztlichen Beurteilung durch den Kreisarzt der Suva aufgefordert worden, sich zur Wiederaufnahme der Arbeit (Kranführer-Tätigkeit in B.) zu melden. Die SUVA ersuchte die Arbeitgeberin, dem Geschädigten entsprechende Arbeiten zuzuweisen. Der Angeklagte liess bestätigen, im Juli 2005 „einen Beschäftigungsversuch“ gestartet zu haben (Urk. 42 und 43); wäre er tatsächlich infolge des Unfalles schwer gehbehindert oder auch nur zur Fortbewegung auf einen Stock angewiesen, hätte sich ein solcher Arbeitsversuch auf einer Baustelle zweifellos von vornherein erübrigt. Aus dem vom Geschädigtenvertreter eingereichten Schreiben ergibt sich immerhin, dass der Geschädigte keineswegs permanent auf den Stock angewiesen ist (Urk. 59 letzte Seite). Zu berücksichtigen ist sodann, dass der Angeklagte den Geschädigten weder vorsätzlich noch durch eine rücksichtsloses, grobfahrlässiges Verhalten verletzt hatte. Der Unfall resultierte aus einer gewissen Sorglosigkeit bei der Verrichtung von Routinearbeiten. 5.4 Im Ergebnis erweist sich die von der Vorinstanz zugesprochene Genugtuung zur Abgeltung der mit den Verletzungen und deren Behandlung unmittelbar verbundenen immateriellen Unbill für den Geschädigten (Angst, Schmerzen, Einschränkung der Bewegungsfreiheit) als angemessen. Soweit der Geschädigte einen höheren Betrag fordert, hat er die Grundlage dafür in einem Zivilprozess darzutun und entsprechend nachzuweisen

- 40 - 5.5 Gemäss Art. 44 Abs. 2 OR kann der Richter die Ersatzpflicht ermässigen, wenn der Ersatzpflichtige den Schaden weder absichtlich noch grobfahrlässig verursacht hat und durch Leistung des Ersatzes in eine Notlage geraten würde. Dem Angeklagten ist zwar zuzubilligen, dass sein Verschulden nicht so schwer erscheint, dass diese Bestimmung nicht zum Tragen kommen könnte. In welchem Ausmass er allerdings noch persönlich von Schadenersatzansprüchen getroffen wird und wie weit diese nicht durch Versicherungsleistungen abgedeckt sein werden, ist indessen völlig offen. Sodann wurde nicht behauptet, dass der Angeklagte durch die Leistung einer Genugtuung von Fr. 5'000.-- in eine Notlage geraten würde. Der Betrag hält sich im Bereich eines Kleinkredits; es ist nicht ersichtlich, dass er vom Angeklagten auch nicht mit Ratenzahlungen innert vernünftiger Frist abbezahlt werden könnte. V. 1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens erweist sich der Entscheid der Vorinstanz, die Kosten vollumfänglich dem Angeklagten aufzuerlegen und ihn zu verpflichten, dem Geschädigten für dessen erbetene Parteivertretung (vgl. Urk. 11) eine Prozessentschädigung zu bezahlen, gemäss § 188 Abs. 1 StPO als richtig. Die Höhe der Prozessentschädigung wurde nicht beanstandet. Das vorinstanzliche Kostendispositiv (Ziffern 6 – 8) ist damit zu bestätigen. 2. Der Angeklagte unterliegt mit seinem Rechtsmittel vollumfänglich (vgl. § 396a StPO). Der Geschädigte obsiegt insofern, als auf eine Beschränkung der Haftungsquote verzichtet wird. Auf der andern Seite unterliegt der Geschädigte mit seinem erneuten Antrag auf Zusprechung einer Genugtuung im Betrag von Fr. 30'000.--. Es rechtfertigt sich somit, die Kosten des Berufungsverfahren zu neun Zehnteln dem Angeklagten und zu einem Zehntel dem Geschädigten aufzuerlegen. Demzufolge ist der Angeklagte zu verpflichten, dem Geschädigten eine reduzierte Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 1'200.-- zusätzlich für das Berufungsverfahren zu bezahlen.

- 41 - Angesichts der beschränkten finanziellen Verhältnissen des Angeklagten ist die Gerichtsgebühr lediglich auf Fr. 1'800.-- festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1. Der Angeklagte ist schuldig: a) der fahrlässigen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB b) der fahrlässigen Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde im Sinne von Art. 229 Abs. 2 StGB. 15. Der Angeklagte wird bestraft mit sieben Tagen Gefängnis. 16. Der Vollzug der Strafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt. 17. Der Angeklagte wird dem Grundsatze nach verpflichtet, dem Geschädigten im Zusammenhang mit dem Bauunfall vom 11. März 2004 vollumfänglich Schadenersatz zu bezahlen. 18. Der Angeklagte wird verpflichtet, dem Geschädigten eine Genugtuung von Fr. 5'000.-- nebst Zins zu 5 % seit dem 11. März 2004 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird der Geschädigte auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses verwiesen. 19. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 6-8) wird bestätigt.

- 42 - 20. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'800.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 150.-- Vorladungsgebühren Fr. 1'074.-- Schreibgebühren Fr. 133.-- Zustellgebühren Fr. 6.-- Telefon Fr. 4.-- Fotokopien

21. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden zu neun Zehnteln dem Angeklagten und zu einem Zehntel dem Geschädigten auferlegt. 22. Der Angeklagte wird verpflichtet, dem Geschädigten für das Berufungsverfahren eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 1'200.-- (zuzügl. 7,6 % MwSt.) zu bezahlen. 23. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an � den Angeklagten bzw. dessen erbetene Verteidigerin � den Geschädigten bzw. dessen Vertreter � die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich sowie in vollständiger Ausfertigung an � den Angeklagten bzw. dessen erbetene Verteidigerin � den Geschädigten bzw. dessen Vertreter � die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich � die Vorinstanz � das kantonale Migrationsamt � das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungsund Vollzugsdienste � die Koordinationsstelle vostra mit Formular A

- 43 - 24. Rechtsmittel: Eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, beim Kassationshof des Bundesgerichts Nichtigkeitsbeschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist schriftlich im Doppel und in der in Art. 273 der Bundesstrafprozessordnung (BStP) vorgeschriebenen Weise einzureichen. Die Beschwerde kann nur damit begründet werden, dass der angefochtene Entscheid eidgenössisches Recht verletze. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den Vorschriften in Art. 268 ff. BStP. __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH II. Strafkammer Der Vorsitzende: Die juristische Sekretärin: Dr. Schätzle lic. iur. Walaulta

SB050312 — Zürich Obergericht Strafkammern 14.12.2005 SB050312 — Swissrulings