Obergericht des Kantons Zürich Geschäfts-Nr. SB030376/U/eh I. Strafkammer Mitwirkend: Die Oberrichter lic. iur. P. Marti, Vorsitzender, lic. iur. R. Naef und Ersatzoberrichterin lic. iur. E. Vögeli sowie der Obergerichtssekretär lic. iur. M. Kubli Urteil vom 3. November 2003 in Sachen A. K., Angeklagter und Erstappellant amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt R. R. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich, 8001 Zürich, Anklägerin und Zweitappellantin vertreten durch Staatsanwalt lic.iur. Bürgisser betreffend Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 4. Abteilung, vom 22. Mai 2003 (DG030146)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Bezirksanwaltschaft Zürich vom 19. März 2003 ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: 1.a) Der Angeklagte ist schuldig der Widerhandlung gegen Art. 19 Ziff. 1 Abs. 5 BetmG sowie der Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB. b) Der Angeklagte ist nicht schuldig der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 19 Ziff. 1 Abs. 4 BetmG und wird freigesprochen. 2. Der Angeklagte wird bestraft mit 2 Monaten Gefängnis, wovon 36 Tage durch Polizeiverhaft (1 Tag) sowie Untersuchungshaft (35 Tage) erstanden sind. 3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre angesetzt. 4. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf Fr. 2'000.--. 5. Die Untersuchungs- und Gerichtskosten werden dem Angeklagten zur Hälfte auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Staatskasse genommen.
- 3 - Beschluss der Vorinstanz: 1. Der unter Bar-Kautionsnummer 02/23411 deponierte Bargeldbetrag von Fr. 40.-- wird beschlagnahmt und zur Kostendeckung verwendet. 2. Die mit Verfügung der Bezirksanwaltschaft Zürich, Stauffacherstr. 55, 8026 Zürich, Hauptabteilung 1, Büro B-5, Unt.Nr. 02/17251, vom 10. Dezember 2002 beschlagnahmten und unter Sachkautionsnummer 13321 deponierten Mobiltelefone (Nokia 3410, IMEI Nr. 3...; Nokia 8850, IMEI-Nr. 4...) werden eingezogen und von der Bezirksge-richtskasse verwertet; der Erlös wird zur Kostendeckung verwendet. Die beiden Orange GSM-Cards werden bei den Akten belassen (act. 15/4). Berufungsanträge: a) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft: (schriftlich, Urk. 40) 1. Der Angeklagte sei - zusätzlich zum Urteil vom 22. Mai 2003 - der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 4 BetmG schuldig zu sprechen. 2. Der Angeklagte sei mit 6 Monaten Gefängnis zu bestrafen unter Anrechnung der erstandenen Haft, eventualiter sei der Angeklagte mit 4 Monaten Gefängnis zu bestrafen unter Anrechnung der erstandenen Haft. 3. In den übrigen Punkten seien Urteil und Beschluss der Vorinstanz zu bestätigen.
- 4 b) Des Verteidigers des Angeklagten: (schriftlich, Urk. 41) 1. Der Angeklagte sei freizusprechen a) vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 5 b) vom Vorwurf der Hinderung einer Amtshandlung i. S. Art. 286 StGB 2. Im übrigen seien sämtliche Freisprüche der Vorinstanz zu bestätigen. 3. Die gesamten erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten seien dem Staat Zürich aufzuerlegen und es sei dem Angeklagten eine Entschädigung in der Höhe der Verteidigungskosten zu bezahlen. 4. Der Angeklagte sei für die ausgestandene Untersuchungshaft von 37 Tagen angemessen zu entschädigen. 5. Es seien sämtliche beschlagnahmten Gegenstände dem Angeklagten herauszugeben. Das Gericht zieht in Betracht: I. Prozessuales 1. Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 22. Mai 2003 wurde der Angeklagte der Widerhandlung gegen Art. 19 Ziff. 1 Abs. 5 BetmG sowie der Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB schuldig gesprochen. Vom Vorwurf der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 19 Ziff. 1 Abs. 4 BetmG wurde er hingegen freigesprochen (Urk. 28 S. 18). Er wurde mit zwei Monaten Gefängnis, unter Anrechnung von 36 Tagen Polizei- bzw. Untersuchungshaft, bestraft, wobei ihm der bedingte Strafvollzug unter Ansetzung einer Probezeit von zwei
- 5 - Jahren bewilligt wurde. Das Urteilsdispositiv wurde den Verfahrensbeteiligten schriftlich mitgeteilt (Urk. 32). 2.1. Mit Schreiben vom 10. Juni 2003 erklärte die Verteidigung rechtzeitig Berufung gegen das Urteil vom 22. Mai 2003 betreffend der ausgesprochenen Schuldsprüche. Sie beantragt einen vollumfänglichen Freispruch des Angeklagten (Urk. 36). Mit Eingabe vom 25. August 2003 erhob die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich ihrerseits Berufung gegen das erwähnte Urteil (Urk. 37A). 2.2. In ihrer Berufungsbegründung, welche am 6. Oktober 2003 beim Obergericht des Kantons Zürich einging, beantragte die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich, der Angeklagte sei zusätzlich zum vorinstanzlichen Schuldspruch der einfachen Widerhandlung gegen Art. 19 Ziff. 1 Abs. 4 BetmG schuldig zu sprechen und zwar bezüglich des versuchten Verkaufs von Kokain an den zivil auftretenden Polizeibeamten C. D.. Zudem sei der Angeklagte mit sechs Monaten Gefängnis, eventualiter mit 4 Monaten Gefängnis, unter Anrechnung der erstandenen Haft, zu bestrafen. Im Übrigen sei das erstinstanzliche Urteil zu bestätigen (Urk. 40). 2.3. Nicht angefochten wurde somit der vorinstanzliche Freispruch bezüglich der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 19 Ziff. 1 Abs. 4 BetmG, soweit er sich auf den Verkauf von Drogen an die Abnehmer R.K., M.M. und D.G. bezieht (Urk. 38 S. 3ff., Ziff. I.1.1. bis Ziff. I.1.7.). Dieser Freispruch ist zu bestätigen. 3. Zur heutigen Berufungsverhandlung wurde der Angeklagte öffentlich vorgeladen (Urk. 39). Er blieb der Verhandlung allerdings unentschuldigt fern. Seinem amtlichen Verteidiger wurde das persönliche Erscheinen erlassen. Dieser reichte seine Berufungsbegründung mit den eingangs wiedergegebenen Anträgen vor der Verhandlung schriftlich ein (Urk. 41 und 42; Prot. II S. 2f.).
- 6 - II. Sachverhalt 1.1. In Bezug auf die Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz wird dem Angeklagten heute somit noch vorgeworfen, er habe gegen Art. 19 Ziff. 1 Abs. 4 BetmG verstossen, indem er am 19. Oktober 2002, um ca. 17.10 Uhr, im Shopville Zürich bzw. an der Löwenstrasse in Zürich im Besitz von vier Kugeln Kokain à je ein Gramm gewesen sei, welche er dem zivil auftretenden Polizeibeamten Kb C. D. zu verkaufen versucht habe, wobei der Verkauf auf Grund von Differenzen hinsichtlich der Zahlungsmodalitäten nicht zustande gekommen sei (Urk. 20 S. 2). 1.2. Im Weiteren wird dem Angeklagten vorgeworfen, am 19. Oktober 2002, um ca. 17.15 Uhr, im Shopville Zürich die mehrmalige Aufforderung von Kb R. K. und Det. T. L. von der Stadtpolizei Zürich, den Mund aufzumachen, nicht befolgt zu haben. Dies, obwohl sich die Polizeibeamten vorgängig durch Vorhalten des Polizeiausweises und Ausrufen der Worte "Polizei, Police" als solche zu erkennen gegeben hätten. Wegen des Verhaltens des Angeklagten habe das Kokain, das der Angeklagte im Mund mitgeführt habe, nicht sichergestellt werden können. III. Verstoss gegen das BetmG 1.1. Dem Angeklagten wurde in der Anklageschrift vom 19. März 2003 vorgeworfen, er habe am 19. Oktober 2002 versucht, dem Polizeibeamten D. Kokain zu verkaufen, womit er gegen Art. 19 Ziff. 1 Abs. 4 BetmG verstossen habe (Urk. 20 S. 2, 1. Sachverhaltsabschnitt). 1.2. Die Verteidigung hatte diesbezüglich anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 22. Mai 2003 geltend gemacht, der als möglicher Drogenkäufer in Zivilkleidung auftretende Polizeibeamte D. sei als "agent provocateur" aufgetreten, was einem Schuldspruch entgegenstehe (Urk. 31 S. 2). Die Vorinstanz führte in ihrem Urteil vom 22. Mai 2003 hierzu aus, bezüglich der zulässigen Einwirkung eines verdeckten Ermittlers gelte es festzuhalten, dass sich ein V-
- 7 - Mann grundsätzlich rollenadäquat zu verhalten habe, jedoch nicht durch eigene Einflussnahme die Tatbereitschaft wecken oder die Zielperson zu einem strafbaren Verhalten verleiten dürfe. Provoziere oder fördere ein verdeckter Ermittler den Entschluss zu einer Straftat, zu welcher es ohne seine Initiative nicht gekommen wäre, liege ein verpöntes Lockspitzelverhalten vor. Eine solche Handlung sei widerrechtlich und verboten. Bezüglich der Folgen eines unzulässigen V-Mann- Einsatzes gingen Literatur und kantonale Gerichte überwiegend davon aus, dass ein solcher der Verurteilung des zur Begehung von Straftaten Provozierten entgegenstehe (Urk. 38 Ziff. I.2.1.f., S. 6f.). Die Vorinstanz ging im Weiteren davon aus, dass der Tatentschluss hinsichtlich des Verkaufs von Drogen beim Angeklagten durch den Polizeibeamten D. hervorgerufen worden sei, da dieser den Angeklagten auf eigene Initiative hin angerufen habe, um Drogen zu bestellen. Die Tatbeteiligung von D. sei derart massgeblich, dass die deliktische Handlung des Angeklagten ohne dessen Tatbeitrag nicht stattgefunden hätte. Damit stehe der Einsatz des verdeckten Ermittlers der Verurteilung des Angeklagten entgegen (Urk. 38 Ziff. I.2.3., S. 7 mit Hinweis auf BGE 124 IV 40). 1.3. In ihrer Berufungsbegründung vom 6. Oktober 2003 ging die Staatsanwaltschaft davon aus, dass der V-Mann beim Scheinkauf nicht vollkommen passiv zu bleiben habe, sondern auf die Konkretisierung eines bereits vorhandenen Tatentschlusses hinwirken dürfe. Insbesondere "müsse ihm gestattet sein, gegenüber Personen, gegen die der begründete Verdacht des Drogenhandels bestehe, sein Kaufinteresse und auch seine Bereitschaft zur Bezahlung eines marktgerechten Preises darzutun" (Urk. 23 S. 2 mit Zitat aus BGE 124 IV 40). Genau dies sei vorliegend der Fall gewesen. Der Polizei seien Erkenntnisse vorgelegen, wonach unter der Telefonnummer 078 ..., dem Anschluss des Angeklagten, Kokain habe bestellt werden können. Aus diesem Grunde habe der polizeiliche V-Mann, Det. C. D., die Nummer des Angeklagten angerufen , habe auf entspre-chende Aufforderung des Angeklagten hin "zwei" bestellt und habe mit diesem ei-nen Treffpunkt vereinbart. Der Angeklagte habe seine Bereitschaft zum Handel mit Kokain damit zum Ausdruck gebracht, dass er die Anrufe auf den in der Drogenszene als Bestellnummer bekannten Anschluss entgegengenommen habe. In diesem Sinne sei auch die Frage "Was willst Du?" als Aufforderung zur Offert-
- 8 stellung zu verstehen, die der Angeklagte telefonisch an den V-Mann gerichtet habe (Urk. 23 S. 2f.). Det. C. D. habe zu keinem Zeitpunkt explizit nach Kokain gefragt oder Betäubungsmittel auch nur sinngemäss erwähnt. Der Angeklagte habe im Gespräch mit dem V-Mann sofort die Initiative ergriffen, sich nach dessen Kaufinteresse erkundigt, habe ungefragt den Preis für "Weisses" (d.h. Kokain) genannt und fünf Gramm davon zum Verkauf offeriert. Damit habe der V-Mann den Tatentschluss des Angeklagten nicht in unzulässiger Weise provoziert, sondern mit rechtmässig rollenadäquatem Verhalten erreicht, dass der Angeklagte seinen bereits vorhandenen Tatentschluss konkretisiert habe. Damit stehe der Einsatz des V-Mannes einer Verurteilung des Angeklagten nicht im Wege und der Angeklagte sei auch des Handels mit Betäubungsmitteln im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 4 BetmG schuldig zu sprechen. 2.1. Gemäss Art. 23 Abs. 2 BetmG bleibt ein Beamter u.a. dann straflos, wenn er zu Ermittlungszwecken ein Angebot von Betäubungsmitteln annimmt. Die Frage, ob es sich bei dieser Bestimmung lediglich um einen materiell-rechtlichen Rechtfertigungsgrund handelt, oder ob diese auch eine prozessuale Ermächtigungsnorm für den Einsatz von V-Leuten (bezüglich der Ermittlung im Rahmen des Betäubungsmittelhandels) darstellt, wurde in der Literatur bisher kontrovers diskutiert, in jüngster Zeit jedoch verneint (vgl. Peter Albrecht, Zur rechtlichen Problematik des Einsatzes von V-Leuten, in: AJP 6/2002, S. 632ff.; BGE 124 IV 34ff. insbes. S. 38f.; vgl. auch Gustav Hug-Beeli, Rechtsprechung zu den Betäubungsmitteldelikten seit 1991, Dike Verlag, Lachen SZ/St. Gallen 1997, S. 51ff. mit Hinweisen). Hiervon ging offenbar auch das Kassationsgericht des Kantons Zürich in seinem Entscheid vom 29. Dezember 1994 aus, indem es ausführte, der Einsatz von V-Leuten bedürfe als Eingriff in das Grundrecht der persönlichen Freiheit der gesetzlichen Grundlage und zwar auch auf dem Gebiet des Betäubungsmittelhandels, ohne dass es jedoch zur Bedeutung und Tragweite von Art. 23 Abs. 2 BetmG Stellung genommen hätte (ZR 94 [1995] Nr. 65). Im Weiteren ging das Kassationsgericht des Kantons Zürich im erwähnten Entscheid davon aus, es sei eine Übergangszeit zur Schaffung der erforderlichen gesetzlichen Grundlagen durch den Gesetzgeber einzuräumen, während welcher derartige
- 9 - Eingriffshandlungen einstweilen auch ohne gesetzliche Grundlage noch als rechtmässig zu betrachten seien. 2.2. Auf Bundesebene ist bisher noch keine Regelung über die sog. verdeckte Ermittlung in Kraft getreten (vgl. das entsprechende Bundesgesetz über die verdeckte Ermittlung [BVE] vom 20. Juni 2003, für welches die Referendumsfrist am 9. Oktober 2003 abgelaufen ist und welches bei deren unbenütztem Ablauf wohl im Verlaufe des Jahres 2004 in Kraft treten wird; vgl. auch Stefan Blättler, Einsatz von verdeckten Ermittlern aus polizeilicher Sicht, in: AJP, 6/2002, S. 635f.). Dieses Gesetz regelt die verdeckte Ermittlung auf Bundesebene für die in Art. 4 Abs. 2 lit. a bis h BVE vorgesehenen Delikte. Auf dem Gebiete des Betäubungsmittelhandels sieht Art. 4 Abs. 2 lit. e BVE lediglich für Delikte im Rahmen von Art. 19 Ziff. 2 "zweiter Satz" (was wohl einen Verschrieb darstellt) BetmG sowie Art. 20 Ziff. 1 zweiter Satz BetmG vor. Bezüglich der übrigen Delikte im Rahmen des Betäubungsmittelhandels wie auch weiterer Delikte verbleibt die Regelung des Einsatzes verdeckter Ermittler in der Befugnis der Kantone. Im Kanton Zürich ist die entsprechende Regelung der verdeckten Ermittlung gemäss § 106 c ff. StPO seit dem 1. Januar 2002 in Kraft. Gemäss § 106 d StPO steht die Anordnung verdeckter Ermittlungsmassnahmen dem Polizeikommando zur Abwehr von Straftaten sowie im Vorfeld von Strafuntersuchungen zu (§ 106 d Abs. 1 Ziff. 1 StPO). Die Kompetenz zu deren Anordnung geht im Rahmen der Beweisaufnahme in der Strafuntersuchung auf den Untersuchungsbeamten über (§ 106 d Abs. 1 Ziff. 2 StPO). Vorliegend handelte es sich um Ermittlungen im Vorfeld einer Strafuntersuchung, nachdem der Polizeibeamte C. D. Kenntnis davon erhalten hatte, dass über die - dem Angeklagten gehörende - Natelnummer 078 ... Betäubungsmittel bestellt werden können (vgl. Urk. 1 S. 4). 2.3. Bevor die Frage der Anwendbarkeit der prozessualen Vorschriften von § 106 d und § 106 e StPO beantwortet werden kann, ist abzuklären, ob es sich beim fraglichen Einsatz des Polizeibeamten D. überhaupt um eine verdeckte Ermittlung im Sinne des Gesetzes handelt. 2.4. Wie sich schon der Botschaft zu den Bundesgesetzen betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs und über die verdeckte Ermitt-
- 10 lung vom 1. Juli 1998 (S. 43) entnehmen lässt, wird der Begriff der "verdeckten Ermittlung" in der Diskussion immer wieder verschieden gebraucht, was zu Verständnis- und Abgrenzungsschwierigkeiten führt. Der Entwurf zum erwähnten Bundesgesetz geht davon aus, dass verdeckte Ermittler in den Kreis der zu beobachtenden Zielpersonen eingeschleust und dort möglichst integriert werden. Zu diesem Zweck finden sich verschiedene Bestimmungen, welche insbesondere die Bildung einer Legende, die Rechte und Pflichten der "verdeckten Ermittler" sowie die Zusage der Vertraulichkeit regeln. In Berücksichtigung dieser Ausgangslage kann von einer "verdeckten Ermittlung" nur dann gesprochen werden, wenn die Tätigkeit auf eine gewisse Dauer angelegt ist und die Einschleusung eines mit einer falschen Identität und einer falschen Legende versehenen Beamten in ein mutmasslich kriminelles Umfeld zum Gegenstand hat. Allein der damit verbundene starke Eingriff in die Persönlichkeitssphäre der Zielperson rechtfertigt denn auch die besonderen Verfahrens- und Schutzvorschriften (Entscheid des Präsidenten der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 16. Juni 2003). 2.5. Auch die Bestimmung von § 106 c Abs. 1 StPO geht davon aus, dass Personen, die verdeckt ermitteln, unter einer Legende auftreten, die ihr wahre Identität verändert, sie dürfen damit (gemeint mit ihrer Legende) am Rechtsverkehr teilnehmen und Sachen erwerben, die einem Handelsverbot unterliegen. Sie gehören entweder der Polizei an oder werden fallweise für eine polizeiliche Aufgabe eingesetzt. Aus den kantonsrätlichen Beratungen geht hervor, dass Abs. 1 von § 106 c StPO die Definition der "verdeckten Ermittlung" enthält; so KR Marco Ruggli in seinem ersten Vorum zu § 106 c StPO (Protokoll der KR-Sitzung vom 25.9.2000, Prot. S. 5267 ff.). Aus den kantonsrätlichen Beratungen ergibt sich nichts, was darauf hinweisen würde, dass der eben zitierten Ansicht von KR Ruggli widersprochen worden wäre. Inbegriff der verdeckten Ermittlung ist - so § 106 c Abs. 1 StPO -, dass eine bestimmte Person (sei es ein Angehöriger der Polizei oder nicht) unter einer Legende auftritt, welche die wahre Identität verändert. In der kantonsrätlichen Debatte führte KR Dorothee Jaun (Kommissionspräsidentin) als erste Sprecherin in der Detailberatung zu § 106 d StPO aus: "Das Gesetz unter-
- 11 scheidet drei Arten von verdeckter Ermittlung. Nämlich: Ermittlungen durch ein Mitglied der Polizei mit Legende und mit hergestellten Urkunden, also sozusagen eine qualifizierte Legende, sodann verdeckte Ermittlung durch ein Mitglied der Polizei ohne hergestellte Urkunde nur mit einer Legende, also einer vorgetäuschten anderen Person, und schliesslich die verdeckte Ermittlung durch Nichtmitglieder der Polizei, sei es mit oder ohne Urkunden. Das Gesetz behandelt diese drei Kategorien von verdeckten Ermittlern unterschiedlich" (KR-Prot., a.a.O.). Soweit aus den KR-Protokollen ersichtlich, blieb auch diese Äusserung unwidersprochen. Der kantonsrätlichen Debatte kann somit entnommem werden, dass sinngemäss zwischen dem "qualifizierten verdeckten Ermittler" (der für seine Tätigkeit eine richterliche Genehmigung im Sinne von § 106 e StPO braucht) und dem "einfachen verdeckten Ermittler" oder "Scheinkäufer" unterschieden wurde. Die Charakterisierung der qualifizierten verdeckten Ermittlung weist auf eine gewisse Intensität des polizeilichen Handelns hin. 2.6. Gemäss einem Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel- Stadt vom 21. Januar 2000, zitiert in Albrecht, a.a.O., S. 634, sollen die Bestimmungen der basel-städtischen Strafprozessordnung dann nicht zur Anwendung gelangen, wenn etwa ein Polizist, der erfahren hat, man könne bei einer Natelnummer Heroin und Kokain in beliebigen Mengen erhalten, anschliessend diese Nummer anruft und unter einem Decknamen Drogen bestellt. Der Begriff der verdeckten Ermittlung wurde somit auch vom Appellationsgericht des Kantons Basel- Stadt restriktiv ausgelegt (vgl. Albrecht, a.a.O., S. 634). 2.7. Aufgrund all dieser Überlegungen kann gesagt werden, dass der Polizeibeamte D. mit seinem unter Ziff. III.1.3. geschilderten Tun nicht diejenige Handlungsintensität erreichte, welche ihn zum verdeckten Ermittler machte. D. handelte vielmehr als Scheinkäufer im Sinne von Art. 23 Abs. 2 BetmG. Scheinkäufer ist "derjenige beamtete oder nicht-beamtete V-Mann, der ein Betäubungsmittelangebot in der Absicht annimmt, damit zur Sicherstellung des Stoffes oder zur Überführung des Täters (Strafverfolgung) beizutragen (Baumgartner, Zum V- Mann-Einsatz, Diss. Zürich 1990, S. 38). Genau das tat D. im vorliegenden Fall. Hier ist zur Vermeidung von Missverständnissen anzufügen, dass die Begriffe des
- 12 verdeckten Ermittlers und des V-Mannes nicht deckungsgleich sind (Näheres dazu, s. Baumgartner a.a.O., S. 7ff.) Aus diesen Gründen war eine formelle Anordnung von D.s Einsatz durch das Polizeikommando im Sinne von § 106 d StPO oder gar eine richterliche Genehmigung im Sinne von § 106 e i. V. m. § 104 b StPO nicht erforderlich. Damit ist auch das Resultat der fraglichen Polizeiaktion in prozessualer Hinsicht verwertbar. 3. Der Vollständigkeit halber ist jedoch das Vorgehen des Polizeibeamten Det. C. D. in materieller Hinsicht kurz zu beleuchten. 3.1. Gestützt auf die Ausführungen in BGE 124 IV 40 ist davon auszugehen, dass ein V-Mann beim Scheinkauf nicht vollkommen passiv bleiben muss. Vielmehr ist es ihm erlaubt, auf die Konkretisierung eines bereits vorhandenen Tatentschlusses hinzuwirken (vgl. auch die Bestimmung von § 106c Abs. 4 StPO). Es muss dem V-Mann somit gestattet sein, gegenüber Personen, gegen die der begründete Verdacht des Drogenhandels besteht, sein Kaufinteresse und auch seine Bereitschaft zur Bezahlung eines marktgerechten Preises darzutun. Vorliegend ist vorab festzuhalten, dass dem Polizeibeamten C. D. kurzfristig Kaufgelegenheiten von Drogen mitgeteilt wurden. So führte er anlässlich seiner Befragung als Zeuge vom 19. Februar 2003 aus, er habe - mutmasslich von einem Drogenkonsumenten - die Natelnummer des Angeklagten 078 ... er-halten mit dem Hinweis darauf, dass über diese Nummer Drogen bestellt werden könnten (Urk. 11 S. 2; vgl. auch Urk. 1 S. 4). Die fragliche Natelnummer war somit als mögliche Bestellnummer für Drogen bekannt (Urk. 1 S. 4; Urk. 11 S. 2). Gestützt auf diesen Hinweis rief der Polizeibeamte D. am 19. Oktober 2002, um ca. 16.55 Uhr, die fragliche Nummer an. Am anderen Ende des Anschlusses meldete sich der Angeklagte (vgl. Urk. 2 S. 1; Urk. 11 S. 1f.). Aus dem Wahrnehmungsbericht, auf welchen der verfassende Polizeibeamte D. anlässlich seiner Zeugeneinvernahme vom 19. Februar 2003 verwies, ergab sich, dass der Angeklagte sich zunächst danach erkundigte, woher der Angeklagte seine Nummer
- 13 habe, woraufhin der Angeklagte auf eine Drittperson verwies. Daraufhin - die Antwort war offenbar zufriedenstellend ausgefallen - fragte der Angeklagte den Polizeibeamten D., was er wolle. Die Antwort von D. "Zwei!" genügte. Es war klar, worum es ging, nämlich um den Kauf von zwei Gramm Kokain durch den Anrufenden (vgl. Urk. 2 S. 2; Urk. 11 S. 2). Der im Wahrnehmungsbericht und anlässlich der Zeugeneinvernahme vom 19. Februar 2003 vom Polizeibeamten C. D. geschilderte Ablauf eines beabsichtigten Kaufsgesprächs im Drogenhandel ist als charakteristisch und typisch zu qualifizieren. Es war nicht nur dem anrufenden Polizeibeamten D. klar, worum es ging, sondern auch dem Angeklagten. Seine Nummer diente offensichtlich dazu, Bestellungen für Betäubungsmittel entgegenzunehmen. Aus der von ihm gestellten Frage, was der - von ihm nicht erkannte - Polizeibeamte D. wolle, ergibt sich auch, dass der Angeklagte durchaus jederzeit bereit war, jedem auf die fragliche Natelnummer anrufenden (potentiellen) "Kunden" Drogen zu verkaufen. Es kann somit im Gegensatz zur Auffassung der Vorinstanz keine Rede davon sein, dass der Tatentschluss hinsichtlich des Verkaufs von Drogen beim Angeklagten erst durch den Anruf des Polizeibeamten D. hin hervorgerufen wurde. Dieser Anruf kann keineswegs als derart massgeblich bezeichnet werden, dass die deliktische Handlung des Angeklagten ohne dessen Tatbeitrag nicht stattgefunden hätte. Es war denn auch beim Treffen zwischen dem Polizeibeamten C. D. und dem Angeklagter letzterer, der nach erneuter Erkundigung, was der mutmassliche Kunde wolle, worauf dieser wiederum mit "zwei" antwortete, den Preis für ein Gramm Kokain (CHF 100.00) nannte und fünf Gramm Kokain zum Kauf anbot (vgl. Urk. 2 S. 2 sowie Urk. 11 S. 2). Damit kann aber nicht gesagt werden, dass der als V-Mann auftretende Polizeibeamte C. D. den Tatentschluss des Angeklagten in unzulässiger Weise provozierte. Vielmehr verhielt er sich rollenadäquat und erreichte damit, dass der Angeklagte seinen bereits vorhandenen Tatentschluss - nämlich denjenigen Personen, die ihn auf die fragliche Natelnummer anriefen, Kokain zu verkaufen - konkretisierte.
- 14 - 3.2. Damit erweist sich der V-Mann-Einsatz des Polizeibeamten C. D. in materieller Hinsicht als rechtmässig. 4.1. Die Aussagen des V-Mannes C. D. sind somit verwertbar. Was dessen Glaubwürdigkeit und Glaubhaftigkeit seiner Aussagen anbetrifft, kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz im Rahmen der Beweiswürdigung bezüglich des Besitzes von Kokain durch den Angeklagten verwiesen werden, handelt es sich doch hierbei um den sachlich zusammenhängenden Vorfall vom 19. Oktober 2002, um ca. 17.10 Uhr (1. Abschnitt des Sachverhaltes gemäss der Anklageschrift vom 19. März 2002, Urk. 20 S. 2; Urk. 38 S. 8ff., Ziff. II.A.5. sowie Ziff. II.A.8.f.); § 161 GVG). Ebenso kann auf die Würdigung der Aussagen des Angeklagten durch die Vorinstanz im Zusammenhang mit dem erwähnten Vorfall vom 19. Oktober 2002, ca. 17.10 Uhr verwiesen werden (§ 161 GVG; Urk. 38 S. 8f., Ziff. II.A.4. sowie Ziff. II.A.7.). Es kann vorliegend somit auch bezüglich des beabsichtigten Verkaufs von Kokain durch den Angeklagten an den Polizeibeamten C. D. auf die Aussagen des letzteren abgestellt werden. Es ist demnach davon auszugehen, dass der Angeklagte gegenüber C. D. seine Bereitschaft zum Verkauf von Drogen erklärte. Dieser Verkauf kam nur deshalb nicht zustande, weil er und C. D. sich nicht über die Zahlungsmodalitäten einigen konnten. Der eingeklagte Sachverhalt (1. Abschnitt des in der Anklageschrift geschilderten Sachverhaltes gemäss act. 20 S. 2) ist somit rechtsgenügend erstellt. 4.2. Wer unbefugt Betäubungsmittel anbietet, verteilt, verkauft, vermittelt, verschafft, verordnet, in Verkehr bringt oder abgibt (Art. 19 Ziff. 1 Abs. 4 BetmG), wer sie unbefugt besitzt, aufbewahrt, kauft oder sonstwie erlangt (Art. 19 Ziff. 1 Abs. 5 BetmG) oder hiezu Anstalten trifft (Art. 19 Ziff. 1 Abs. 6 BetmG), wird bei vorsätzlichem Handeln mit Gefängnis oder mit Busse bestraft (Art. 19 Ziff. 1 Abs. 9 BetmG).
- 15 - Bei der Regelung von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 6 BetmG (Anstaltentreffen) handelt es sich um Vorbereitungshandlungen zu den in Art. 19 Ziff. 1 Abs. 1 bis 5 BetmG genannten strafbaren Handlungen. Durch diese Bestimmung wurden die Vorbereitungshandlungen zu einem eigenständigen Delikt aufgewertet. Diesbezüglich wurde durch den Gesetzgeber somit die Möglichkeit eines unvollendeten Versuchs im Sinne von Art. 21 StGB ausgeschlossen. Der Gesetzgeber wollte damit vermeiden, dass derjenige, der zwar mehr als Anstalten getroffen hat, aber das Delikt nicht vollendet hat, im Gegensatz zu demjenigen, der lediglich Anstalten getroffen hat, profitiert und privilegiert wird (Art. 21 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 65 StGB; vgl. Alfred Schütz, Die Strafbestimmungen des Bundesgesetzes über die Betäubungsmittel vom 3. Oktober 1951 in der Fassung vom 20. März 1975, Diss. Zürich 1980, S. 133; Peter Albrecht, Kommentar zum Schweizerischen Strafrecht, Sonderband Betäubungsmittelstrafrecht, Art. 19 N 115; BGE 121 IV 198ff., insbes. S. 200f.; T. Fingerhuth/Christof Tschurr, BetmG, Kommentar zum Betäubungsmittelgesetz, Orell Füssli, Zürich 2002, S. 127). Versuch im Sinne von Art. 22 StGB ist begrifflich nicht möglich, da es sich bei den Delikten gemäss Art. 19 Ziff. 1 Abs. 1 bis 5 BetmG um sog. Tätigkeitsdelikte handelt (Schütz, a.a.O., S. 133). Damit liegt beim nicht zustande gekommenen Verkauf von Drogen durch den Angeklagten an den Polizeibeamten D. nicht ein Versuch im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 4 BetmG in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 StGB vor. Der eingeklagte Sachverhalt ist vielmehr unter Art. 19 Ziff. 1 Abs. 6 BetmG (Anstaltentreffen) zu subsumieren und der Angeklagte ist dementsprechend der Widerhandlung gegen Art. 19 Ziff. 1 Abs. 6 BetmG schuldig zu sprechen. Die Anklage ging - wie dargelegt - davon aus, der Angeklagte habe mit seinem Verhalten gegen Art. 19 Ziff. 1 Abs. 4 BetmG verstossen. Die rechtliche Würdigung eines Sachverhaltes ist jedoch Sache des Gerichts; es ist an die rechtliche Beurteilung des Tatbestandes, welche der Anklage zu Grunde liegt, nicht gebunden (§ 185 StPO). Hingegen besteht für den Richter eine Bindung an den eingeklagten Sachverhalt, was sich durch Umkehrschluss aus § 185 Abs. 1 StPO wie auch aus § 182 Abs. 1 und 2 StPO ergibt (Niklaus Schmid, Strafpro-
- 16 zessrecht, 3. Auflage, Zürich 1997, N 148). Vorliegend wurde jedoch vom eingeklagten Sachverhalt nicht abgewichen, vielmehr wurde eine andere rechtliche Qualifikation vorgenommen, was zulässig ist. 5. Bezüglich des Vorwurfs, der Angeklagte sei am 19. Oktober 2002, um ca. 17.10 Uhr im Shopville Zürich bzw. an der Löwenstrasse in Zürich im Besitz von ca. vier Kugeln Kokain à je ca. ein Gramm gewesen, kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden, die keiner Ergänzung bedürfen (§ 161 GVG; Urk. 38 S. 8ff., Ziff. II.A.2.ff.). Die heutige Argumentation der Verteidigung, wonach lediglich der Polizeibeamte D. von Drogen gesprochen habe und es dem Angeklagten nicht nachgewiesen werden könne, dass er tatsächlich Kokain besessen habe (Urk. 41 S. 2ff.), kann schon dadurch entkräftet werden, dass der Angeklagte dem Polizeibeamten beim Öffnen seines Mundes vier weisse Kügelchen zeigte, als dieser ihn fragte, woher er den Stoff habe (Urk. 11 S. 2). Auch darauf hat die Vorinstanz bereits hingewiesen (Urk. 38 S. 5). Der Angeklagte ist somit in diesem Zusammenhang der Widerhandlung gegen Art. 19 Ziff. 1 Abs. 5 BetmG schuldig zu sprechen. 6. Gesamthaft ist der Angeklagte demgemäss für diesen Sachverhaltsabschnitt der Widerhandlung gegen Art. 19 Ziff 1 Abs. 5 und 6 BetmG schuldig zu sprechen. 7. Im Weiteren ist der erstinstanzliche Freispruch vom Vorwurf der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 19 Ziff. 1 Abs. 4 BetmG zu bestätigen. IV. Verstoss gegen Art. 286 StGB 1.1. Der Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB macht sich unter anderem schuldig, wer einen Beamten an einer Handlung hindert, die innerhalb seiner Amtsbefugnis liegt. Eine eigentliche Verhinderung ist nicht nötig, es genügt, wenn der reibungslose Vollzug der Amtshandlung erschwert wird
- 17 - (BGE 120 IV 136ff.,insbes. S. 139 = Praxis 84 [1995] Nr. 260). Der Tatbestand wird mit dem Eintritt der Störung vollendet. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung liegt eine solche beispielsweise vor, wenn der mutmassliche Täter mit den Händen herumfuchtelt, um sich der bevorstehenden Festnahme zu entziehen (BGE 74 IV 63). Ebenso genügt blosser passiver Widerstand, der immerhin auch Aktivitäten in sich schliessen kann. Die blosse Untätigkeit in Form der Nichtbefolgung einer amtlichen Aufforderung fällt dagegen nicht unter Art. 286 StGB. Die Bestimmung bezieht sich auf einen Widerstand ohne Gewalt oder Drohung, welcher dennoch ein gewisses Tätigwerden voraussetzt (vgl. Jörg Rehberg, Strafrecht IV, Delikte gegen die Allgemeinheit, 2. Auflage, Zürich 1996, S. 283; Heimgartner, in: Niggli/Wiprächtiger, Basler Kommentar zum Strafrecht, Band II, Basel 2003, N 7 zu Art. 286 StGB). Nicht nach Art. 286 StGB ist somit strafbar, wer den mit der Amtshandlung angestrebten Erfolg vereitelt, ohne dieselbe als solche zu behindern. Die Bestimmung unterscheide sich von Art. 285 StGB dadurch, dass der Täter weder Drohungen ausstösst noch Gewalt anwendet. Die Abgrenzung gegenüber dem Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB erfolgt dadurch, dass eine blosse Unfolgsamkeit nicht genügt. Die Hinderung einer Amtshandlung erfordert vielmehr eine Widersetzlichkeit, die sich in gewissem Umfang in einem aktiven Tun ausdrückt. Wer die Amtshandlung weder gewaltsam noch durch Drohung behindert, sondern sich darauf beschränkt, einer amtlichen Aufforderung nicht Folge zu leisten, erfüllt den Tatbestand nicht (BGE 124 IV 129f.). 1.2. In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, welcher sich auf das Angriffsobjekt, den Erfolg und die Rechtmässigkeit der Amtshandlung richten muss, ein Handeln mit Wissen und Wollen, wobei Eventualvorsatz genügt (Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 2. Auflage, Zürich 1997, N 7 zu Art. 286 StGB). 2.1. Der in der Anklageschrift vom 19. März 2003 bezüglich der Hinderung einer Amtshandlung aufgeführte Sachverhalt (Anklageschrift Urk. 20 S. 2, letzter Abschnitt der Sachverhaltsschilderung) beschreibt jedoch ein bloss passives Verhalten des Angeklagten. Danach soll der Angeklagte die mehrmalige Aufforde-
- 18 rung von der beiden Polizeibeamten K. und L., den Mund aufzumachen, nicht befolgt haben; dies, obwohl sich die Polizeibeamten vorgängig durch das Vorhalten des Polizeiausweises und Ausrufen der Worte "Polizei, Police" als solche zu erkennen gegeben hätten. Damit erfüllte der Angeklagte jedoch den objektiven Tatbestand von Art. 286 StGB mangels aktivem Tun - noch - nicht, so dass diesbezüglich ein Freispruch zu erfolgen hat. Aus den Akten ergibt sich jedoch, dass der Angeklagte sich - entgegen dem in der Anklageschrift geschilderten Sachverhalt - nicht nur völlig passiv verhielt und einer amtlichen Aufforderung nicht Folge leistete, sondern dass sein Verhalten durchaus von aktiven Handlungen geprägt war. 2.2.1. Bezüglich der Aussagen des Angeklagten in der Untersuchung kann auf die zutreffende Zusammenfassung im vorinstanzlichen Urteil vom 22. Mai 2003 verwiesen werden (§ 161 GVG; Urk. 38 Ziff. II.B.2., S. 10f.). Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung hatte der Angeklagte hierzu vorgebracht, bevor er aufgefordert worden sei, den Mund zu öffnen, sei er auf den Kopf geschlagen, zu Boden gebracht worden und dann verlange man von ihm noch diese Kooperation. Man habe ihm sogar Gas ins Gesicht gesprüht, so dass er nichts mehr habe sehen können (Prot. I S. 5). 2.2.2. Auch bezüglich der Aussagen der als Zeugen einvernommenen Polizeibeamten K., Sch. und L. kann auf die Zusammenfassung von deren Aussagen im vorinstanzlichen Urteil vom 22. Mai 2003 verwiesen werden (§ 161 GVG; Urk. 38 Ziff. II.B.3ff., S. 11ff.). 2.2.3. Die Vorinstanz geht davon aus, dass als erstellt zu betrachten sei, dass der Angeklagte im relevanten Zeitraum Kokainkügelchen im Mund versteckt gehabt hatte. Zur weiteren Erstellung des Sachverhaltes stellte sie auf die glaubhaften Aussagen der erwähnten Zeugen ab und ging davon aus, dass somit erwiesen sei, dass der Angeklagte anlässlich der Verhaftung Schluckbewegungen gemacht habe, welche die Beamten zu unterbinden versucht hätten.
- 19 - Der Polizeibeamte K. führte in seiner Zeugenaussage vom 19. November 2002, dass sie sich dem Angeklagten gegenüber mit den Worten "Polizei" und "Police" zu erkennen gegeben hätten. Sie hätten den Angeklagten an beiden Seiten an den Armen fixiert und ihm auf Deutsch und auf Englisch gesagt, er solle den Mund aufmachen. Überdies habe er mit der Hand versucht, durch Drücken im Kieferbereich den Mund zu öffnen. Der Angeklagte habe sich dagegen gewehrt, indem er mit dem Mund Schluckbewegungen gemacht habe; er habe sich vehement dagegen gewehrt (Urk. 8 S. 2). Beim Drücken im Kieferbereich handle es sich um das Drücken mit zwei Fingern im Kieferknochen, dort, wo im Innenbereich der Mund zusammenkomme (Urk. 8 S. 3); dies ereignete sich, nachdem die Polizeibeamten mit dem Angeklagten zu Boden gegangen waren (Urk. 8 S. 4). Der Polizeibeamte Sch. bestätigte anlässlich seiner Zeugeneinvernahme vom gleichen Tag, dass sich der Angeklagte dagegen gewehrt hatte, den Mund zu öffnen (Urk. 9 S. 2). Der Polizeibeamte L. bestätigte seinerseits, dass er, noch bevor der Polizeibeamte K. den Angeklagten am Kiefer drückte, den Angeklagten gleichzeitig mit dem Zeigen des Polizeiausweises am Hals blockiert hatte, da sie gemeint die den Angeklagten festnehmenden Polizeibeamten - davon ausgegangen seien, dass der Angeklagte Betäubungsmittel im Mund habe. Er habe dabei die Muskulatur im Schluckbereich unterhalb des Kiefers gedrückt, womit er die Schluckbewegung habe verunmöglichen wollen. Der Angeklagte habe leicht versucht, sich loszureissen, es habe ein Gerangel gegeben und sie seien mit ihm zu Boden gegangen, mit der rechten Hand habe er nach wie vor gedrückt (Urk. 10 S. 1f.). Sein Kollege K. habe dann mit dem Finger am Kiefer gedrückt (Urk. 10 S. 2). Aus den Schilderungen der drei Polizeibeamten K., Sch. und L. ergibt sich demnach zweifelsfrei, dass sich der Angeklagte - entgegen der Schilderung in der Anklageschrift - nicht nur passiv verhalten hat, sondern darüber hinaus auch aktiv, durch das Ausführen von Schluckbewegungen und einen Versuch, sich loszureissen, woraufhin er hatte zu Boden geführt werden müssen, gegen das von ihm verlangte Öffnen des Mundes und die beabsichtigte Kontrolle gewehrt hat. Nachdem jedoch in der Sachverhaltsschilderung der Anklage vom 19. März 2003 die entsprechenden, über bloss passives Verhalten hinausgehenden Hand-
- 20 lungen nicht aufgeführt sind, hat wie bereits erwähnt, eine Verurteilung wegen Hinderung einer Amtshandlung zu unterbleiben. V. Zusammenfassung der rechtlichen Erwägungen Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist der Angeklagte der Widerhandlung gegen Art. 19 Ziff. 1 Abs. 5 und 6 BetmG schuldig zu sprechen. Hingegen ist er vom Vorwurf der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 19 Ziff. 1 Abs. 4 BetmG sowie vom Vorwurf der Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB freizusprechen. VI. Strafzumessung 1. Bei der Festsetzung des Strafrahmens ist von der Strafandrohung gemäss Art. 19 Ziff. 1 Abs. 9 BetmG auszugehen, wobei zu berücksichtigen ist, dass der Angeklagte sowohl gegen Art. 19 Ziff. 1 Abs. 5 als auch Abs. 6 BetmG verstiess. Dies ergibt einen Strafrahmen von einem Tag Haft bis zu drei Jahren Gefängnis, womit eine Busse bis zu Fr. 40'000.-- verbunden werden kann (Art. 68 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 36 StGB und Art. 48 Ziff. 1 StGB). 2. Innerhalb dieses Strafrahmens bemisst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden, den Beweggründen, dem Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten (Art. 63 StGB). 3.1. Bei der Beurteilung des Verschuldens differenziert das Bundesgericht zwischen Tatkomponente und Täterkomponente (vgl. BGE 117 IV 113; BGE 118 IV 24; mit Verweisen auf Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil II, Bern 1989, § 7 N 15ff.). 3.2. Hinsichtlich der Tatkomponente ist unter anderem das Ausmass des deliktischen Verhaltens von Bedeutung (Stratenwerth, a.a.O., § 7 N 57). Diesbe-
- 21 züglich ist festzuhalten, dass das Verschulden des Angeklagten als eher leicht zu qualifizieren ist. Bezüglich der Bemessung des Verschuldens des Täters bei Drogendelikten kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 38 S. 15f.; Ziff. IV.4. und 5 der Erwägungen). 3.3. Hinsichtlich der Täterkomponente kann ebenfalls auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (§ 161 GVG; Urk. 38 S. 15, Ziff. IV.3. der Erwägungen). Weitere persönliche Umstände sind nicht bekannt. 4. Straferhöhend ist der Strafschärfungsgrund des zweifachen Verstosses gegen das Betäubungsmittelgesetz zu qualifizieren. Strafmindernd ist das jugendliche Alter des Angeklagten zu berücksichtigen. 5. Wäre der Angeklagte heute auch der Hinderung einer Amtshandlung für schuldig befunden worden, wäre eine Erhöhung der Freiheitsstrafe angezeigt gewesen. Dieser Schuldspruch fällt nun aber gegenüber dem vorinstanzlichen Urteil weg. Dazu kommt aber der zusätzliche Schuldspruch bezüglich des Vergehens gegen Art. 19 Ziff. 1 Abs. 6 BetmG. Unter diesen Umständen ist die von der Vorinstanz ausgesprochene Strafe von zwei Monaten Gefängnis angemessen und daher zu bestätigen. Der Anrechnung von 37 Tagen Untersuchungshaft steht nichts entgegen (Art. 69 StGB). VI. Vollzug 1. Diesbezüglich kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (§ 161 GVG; Urk. 38 S. 16f.; Ziff. 5 der Erwägungen). 2. Der Vollzug der Freiheitsstrafe ist somit aufzuschieben und die Probezeit auf zwei Jahre anzusetzen.
- 22 - VII. Einziehung Diesbezüglich kann ebenfalls auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (§ 161 GVG; Urk. 38 S. 17; Ziff. VI. der Erwägungen). VIII. Kosten 1. Bezüglich des erstinstanzlichen Kostendispositivs (Ziff. 4 und 5) kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (§ 161 GVG; Urk. 38 S. 18; Ziff. VII. der Erwägungen). 2. Der Angeklagte wird im vorliegenden Verfahren wegen Widerhandlung gegen Art. 19 Ziff. 1 Abs. 5 und 6 BetmG schuldig gesprochen, währenddem bezüglich der Hinderung einer Amtshandlung ein Freispruch erfolgt. Nicht angefochten ist der Freispruch bezüglich der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 19 Ziff. 1 Abs. 4 BetmG. Es rechtfertigt sich deshalb, die Kosten des vorliegenden Verfahrens dem Angeklagten zur Hälfte aufzuerlegen und zur Hälfte auf die Staatskasse zu nehmen. Demnach erkennt das Gericht: 1. Der Angeklagte A. K. ist schuldig des Vergehens gegen Art. 19 Ziff. 1 Abs. 5 und 6 des Betäubungsmittelgesetzes. 2. Der Angeklagte ist folgender Delikte nicht schuldig und wird von diesen Vorwürfen freigesprochen: der Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB, des mehrfachen Vergehens gegen Art. 19 Ziff. 1 Abs. 4 des Betäubungsmittelgesetztes (Vorwürfe im Zusammenhang mit R.K., M.M. und D.G.).
- 23 - 3. Der Angeklagte wird bestraft mit 2 Monaten Gefängnis, wovon 37 Tage durch Polizei- und Untersuchungshaft erstanden sind. 4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre angesetzt. 5. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziffern 4 und 5) wird bestätigt. 6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'000.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 120.-- Vorladungsgebühren Fr. Schreibgebühren Fr. Zustellgebühren Fr. 8.-- Telefon Fr. 48.20 Publikation Fr. amtliche Verteidigung 7. Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich die Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Angeklagten zu ½ auferlegt und zu ½ auf die Gerichtskasse genommen. 8. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an den Angeklagten bzw. seinen amtlichen Verteidiger (versandt), die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich (überbracht), sowie in vollständiger Ausfertigung an den Angeklagten bzw. seinen amtlichen Verteidiger, die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich, die Vorinstanz, die Bundesanwaltschaft, 3003 Bern, sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfristen bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Koordinationsstelle vostra Zürich mit Formular A, das Migrationsamt des Kantons Zürich.
- 24 - 9. Rechtsmittel: a) Kantonale Nichtigkeitsbeschwerde gemäss § 428 ff. der zürcherischen Strafprozessordnung (StPO): Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen, von seiner Eröffnung oder von der Entdeckung eines Mangels an gerechnet, beim Vorsitzenden des entscheidenden Gerichts mündlich oder schriftlich Nichtigkeitsbeschwerde zuhanden des Kassationsgerichts des Kantons Zürich angemeldet werden. Die Frist zur Begründung der Beschwerde wird nach ihrer Anmeldung angesetzt. b) Eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, beim Kassationshof des Bundesgerichts Nichtigkeitsbeschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist schriftlich im Doppel und in der in Art. 273 der Bundesstrafprozessordnung (BStP) vorgeschriebenen Weise einzureichen. Die Beschwerde kann nur damit begründet werden, dass der angefochtene Entscheid eidgenössisches Recht verletze. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den Vorschriften in Art. 268 ff. BStP. Sodann beschliesst das Gericht: 1. Die unter Barkaution 02/23411 deponierten Fr. 40.-- werden beschlagnahmt und zur Urteilsvollstreckung herangezogen. 2. Folgende, mit Verfügung der Bezirksanwaltschaft Zürich vom 10. Dezember 2002 beschlagnahmten (Sachkautionsnummer 13'321) Mobiltelefone werden eingezogen und durch die Kasse des Bezirksgerichtes Zürich verwertet. Der Erlös wird zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet:
Nokia 3410, IMEI Nr. 3............................... Nokia 8850, IMEI Nr. 4...............................
- 25 - Die beiden Orange GSM-Cards werden bei den Akten belassen (Urk. 15/4). 3. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an den Angeklagten bzw. seinen amtlichen Verteidiger (versandt), die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich (überbracht), sowie in vollständiger Ausfertigung an den Angeklagten bzw. seinen amtlichen Verteidiger, die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich, die Vorinstanz, sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfristen bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Kasse des Bezirksgerichtes Zürich. 4. Rechtsmittel: a) Kantonale Nichtigkeitsbeschwerde gemäss § 428 ff. der zürcherischen Strafprozessordnung (StPO): Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen, von seiner Eröffnung oder von der Entdeckung eines Mangels an gerechnet, beim Vorsitzenden des entscheidenden Gerichts mündlich oder schriftlich Nichtigkeitsbeschwerde zuhanden des Kassationsgerichts des Kantons Zürich angemeldet werden. Die Frist zur Begründung der Beschwerde wird nach ihrer Anmeldung angesetzt. b) Eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, beim Kassationshof des Bundesgerichts Nichtigkeitsbeschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist schriftlich im Doppel und in der in Art. 273 der Bundesstrafprozessordnung (BStP) vorgeschriebenen Weise einzureichen. Die Beschwerde kann nur damit begründet werden, dass der angefochtene Entscheid eidgenössisches Recht verletze. Die Beschwer-
- 26 delegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den Vorschriften in Art. 268 ff. BStP. __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH I. Strafkammer Der Vorsitzende: Der Obergerichtssekretär: Oberrichter lic.iur. P. Marti lic.iur. M. Kubli
Anklage: Urteil der Vorinstanz: Beschluss der Vorinstanz: Berufungsanträge: Prozessuales Sachverhalt Verstoss gegen das BetmG Verstoss gegen Art. 286 StGB Zusammenfassung der rechtlichen Erwägungen Vollzug Einziehung Kosten Demnach erkennt das Gericht: Sodann beschliesst das Gericht: