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Zürich Obergericht Strafkammern 31.01.2003 SB020136

January 31, 2003·Deutsch·Zurich·Obergericht Strafkammern·PDF·5,644 words·~28 min·4

Summary

Beschimpfung, Freispruch wegen Fehlens des objektiven Tatbestandes mangels Vorliegens eines die Ehre verletzenden Werturteils

Full text

Obergericht des Kantons Zürich Geschäfts-Nr. SB020136/U/jv II. Strafkammer Mitwirkend: die Oberrichter Urteil vom 31. Januar 2003 in Sachen 1. Angeklagter 1 2. Angeklagter 2 3. Angeklagter 3 Angeklagte und Appellanten 1, 2, 3 verteidigt durch gegen 1. Ankläger 1 2. Anklägerin 2 Ankläger und Appellaten 1, 2 vertreten 1, 2 vertreten betreffend Beschimpfung Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 7. Abteilung, vom 7. Februar 2002 (DF010007) Urteil der Vorinstanz: "1. a) Der Angeklagte 1 ist schuldig der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB. b) Der Angeklagte 2 schuldig der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB.

- 2 c) Der Angeklagte 3 ist schuldig der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB. 2. a) Der Angeklagte 1 wird bestraft mit einer Busse von Fr. 1'800.--. b) Der Angeklagte 2 wird bestraft mit einer Busse von Fr. 1'800.--. c) Der Angeklagte 3 wird bestraft mit einer Busse von Fr. 4'000.--. 3. Die vorzeitige Löschung dieser Bussen gemäss Ziffer 2 wird unter Ansetzung einer je einjährigen Probezeit bewilligt. 4. a) Die Angeklagten 1, 2 und 3 werden solidarisch verpflichtet, dem Ankläger 1 eine Genugtuung von Fr. 6'000.-- zu bezahlen. b) Die Angeklagten 1, 2 und 3 werden solidarisch verpflichtet, der Anklägerin 2 eine Genugtuung von Fr. 6'000.-- zu bezahlen. 5. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 6'000.--. 6. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden den Angeklagten 1, 2 und 3 zu je einem Drittel auferlegt. 7. Die Angeklagten 1, 2 und 3 werden verpflichtet, den Anklägern 1 und 2 eine Prozessentschädigung von insgesamt Fr. 7'700.-- zuzüglich Fr. 585.20 Mehrwertsteuer (7,6 %) zu bezahlen." Berufungsanträge: a) Des Verteidigers der Angeklagten: 1. Das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich vom 7. Februar 2002 sei aufzuheben. 2. Die Angeklagten 1, 2 und 3 seien freizusprechen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Ankläger.

- 3 - 4. Die zivilrechtlichen Ansprüche seien ab-, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen. b) Der Vertreter der Ankläger Die Berufung sei abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Angeklagten. Das Gericht zieht in Betracht: I. 1. In der am 8. März 2001 publizierten Nummer 10 des Nachrichtenmagazins "Facts" erschien unter dem Titel "Facts Demontage" eine ganzseitige, mit einem kurzen Untertext versehene Fotomontage, auf welcher die Ankläger abgebildet sind (Urk. 2/3/1 S. 146). Das gleiche Bild wurde auch in den beiden folgenden Nummern 11 und 12 dieses Magazins unter der Rubrik "Facts Kontakt" in deutlich kleinerem Format - jedoch ohne den Untertext - nochmals veröffentlicht (Urk. 2/3/2 S. 19, Urk. 2/3/3 S. 19). Dieses Bild zeigt den Innenraum eines Wohnwagens, in welchem sich unter anderem ein Bett befindet. Darauf liegt ein fast nackter Mann, auf dessen Körper der Kopf des Anklägers 1 montiert ist. Der Geschlechtsteil dieses Mannes ist bedeckt durch einen rosaroten Elefantenkopf aus einem nicht näher zu identifizierenden, jedoch zumindest textilähnlichem Material. Dieses tanga-ähnliche Gebilde wird durch ein um den Körper geschlungenes Gummiband festgehalten. Eine Fotografie des Kopfes der Anklägerin 2 ist auf den Körper einer mit Reizwäsche bekleideten Frau montiert, welche sich stehend im Raum vor dem Bett befindet, den Blick halb dem Betrachter, jedoch nicht dem Mann zugewandt. In einer Lücke der gezogenen Vorhänge erscheint in einem Fenster das Gesicht des Vaters der Anklägerin 2, der von aussen das Geschehen beobachtet. Der Text unter diesem Bild lautet: "P.....(fettgedruckt) Prinzessin ...... ist ganz scharf auf ....... neuste Elefantennummer." 2. Auf Grund dieser Veröffentlichungen stellten die beiden Ankläger mit separaten Eingaben am 5. Juni 2001 gegen die Angeklagten beim Präsidenten des

- 4 - Bezirksgerichts Zürich Strafantrag wegen Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB und reichten gegen diese eine Anklageschrift im Sinne der §§ 294 ff. StPO ein (Urk. 2/1 und 2/20/1). Dabei stellten sie folgende, gleichlautende Anträge: (Urk. 2/1 S. 2 f. und Urk. 2/20/1 S. 2 f.): "1. Es sei die Anklage wegen Beschimpfung gemäss Art. 177 StGB gegen die Angeschuldigten zuzulassen und nach Durchführung einer allfälligen Untersuchung seien die Angeschuldigten angemessen zu bestrafen. 2. Die Kosten des Verfahrens seien den Angeschuldigten aufzuerlegen (§ 190 StPO), und die Angeschuldigten seien zu verpflichten, den Kläger für dessen Umtriebe und Anwaltskosten zu entschädigen ( § 188 StPO). 3. Die Angeschuldigten seien adhäsionsweise zu verurteilen, eine Genugtuungszahlung von CHF 50'000.-- an den Kläger zu bezahlen zuzüglich Zins von 5 % seit dem 8. März 2001, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Angeschuldigten." Mit Präsidialverfügungen vom 14. Juli 2001 liess der zuständige Abteilungsvorsitzende die Anklagen zu und bestellte einen Untersuchungsrichter (Urk. 2/4 und 2/20/4). Am 27. August 2001 wurden die Angeklagten durch den Untersuchungsrichter einvernommen (Urk. 2/16/1-3 und Urk. 2/20/16/1-3). Eine Einvernahme der Ankläger wurde nicht durchgeführt (vgl. Urk. 2/13 und 2/20/4). Mit Schreiben vom 4. September 2001 reichten die Angeklagten ihre Beweismittel ein (Urk. 2/23 und Urk. 2/24/1- 35). Mit Verfügung vom 7. September 2001 wurden die bis dorthin getrennten Verfahren betreffend die Anklagen des Anklägers 1 und der Anklägerin 2 vereinigt (Urk. 2/19 und Urk. 2/2018). Am 18. Oktober 2001 ergänzten die Ankläger innert zweifach erstreckter Frist ihre Anklageschrift (Urk. 2/34). Mit Verfügung vom 24. Oktober 2001 schloss der Untersuchungsrichter die Untersuchung ab und überwies die Akten an den Präsidenten des Bezirksgerichts Zürich (Urk. 2/35). 3. Dieser teilte das Verfahren am 13. November 2001 der 7. Abteilung jenes Gerichts zu (Urk. 1). Deren Vorsitzender liess mit Verfügung vom 15. November

- 5 - 2001 die endgültige Anklage zu und setzte die Hauptverhandlung auf den 7. Februar 2002 an (Urk. 3). Im Anschluss an diese Verhandlung fällte die Vorinstanz ihr Urteil (Urk. 21). 4. Gegen dieses Urteil vom 7. Februar 2002 (Urk. 33) erklärten die Angeklagten fristgerecht mit Zuschrift vom 1. März 2002 die Berufung (Urk. 28). Die auf den 18. Oktober 2002 angesetzte Berufungsverhandlung wurde auf Antrag des Verteidigers der Angeklagten verschoben, da er im fraglichen Zeitpunkt nicht gültig im Anwaltsregister eingetragen war (Urk. 34 und Urk. 37). Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung stellten die Parteivertreter die obgenannten Anträge (Prot. II S. 4 f.). 5. Zu Recht blieb auch heute die Gültigkeit des Strafantrages (Art. 177 StGB in Verbindung mit Art. 28 f. StGB) sowie die örtliche und sachliche Zuständigkeit des erst- bzw. zweitinstanzlichen Gerichts unbestritten (Art. 347 Abs. 1 StGB; § 294 StPO; § 32 GVG, § 410 StPO, § 44 Abs. 1 GVG). II. 1. Die Ankläger begründeten ihre Anklage im Wesentlichen folgendermassen: Die fragliche Fotomontage stelle sowohl allein als auch im Zusammenhang mit dem darunter geschriebenen Text eine ungewöhnlich grobe Ehrverletzung dar. Sie zeige den fotomontierten Kopf des Anklägers 1 auf einem anonymen, praktisch nackten Männerkörper in der Situation eines Freiers, der in einem Wohnwagen auf dem Strassenstrich mit einer fotomontierten Dirne mit dem Konterfei der Anklägerin 2 Geschlechtsverkehr haben wolle. Der Eindruck dieser widerwärtigen Bildmontage werde noch verstärkt durch den Untertext. Darauf wies der Vertreter der Ankläger auch heute hin (Urk. 42 S. 12). Damit werde die private, persönliche Beziehung zwischen der Anklägerin und dem Ankläger auf ein abartiges sexuelles Verhältnis reduziert bzw. auf eine Bordellbeziehung herabgewürdigt. Die beiden hätten nicht den geringsten Anlass geboten, sie in derart ehrverletzender Form vor einem Publikum von mehreren hunderttausend Leserinnen

- 6 und Lesern zu diskreditieren. Diese bildliche Darstellung und der dazugehörige Text schmähten die Ankläger in ihrer Stellung als sittliche Personen und zielten konkret auf ihre persönliche Ehre als ehrbare Menschen. Die Veröffentlichung lasse sich nicht etwa unter dem Titel "Satire" rechtfertigen. Nicht jede Gemeinheit lasse sich unter dem Deckmantel der Satire straflos verbreiten. Satire und Karikatur stellten als Kunstform eine Zuspitzung tatsächlicher Zustände dar, eine Übertreibung und auf die Spitze Treiben eines irgendwo vorhandenen Kerns von Wahrheit. Die vorliegende Fotomontage enthalte jedoch keinerlei Beziehung zur Realität, stelle in diesem Sinne nicht in irgendeiner Form die Übertreibung eines tatsächlich gegebenen Zustandes dar, sondern eine ans pornographisch grenzende Montage von Fotografie, Zeichnung und Text, deren einziger Inhalt die derbe, zotenhafte Verunglimpfung der Ankläger darstelle. Auch die Berufung auf die Pressefreiheit gebe keinen Freipass für eine solche ungewöhnlich grobe Ehrverletzung (Urk. 2/1, Urk. 2/20/1, Urk. 2/34, Urk. 13). Das war im Wesentlichen die Begründung für die Anklage im Verfahren vor erster Instanz. Heute hielten die Ankläger an dieser Auffassung fest. Sie machten wiederum geltend, diese fragliche Fotomontage stelle die beiden Ankläger als zwei Menschen dar, die Schmuddelsex machten in einem fahrbaren Bordell unter den Augen des Vaters (Urk. 42 S. 17-18). Sodann wurde heute noch vorgetragen, dass es an der Satireeigenschaft in dieser Darstellung fehle, dass die Angeklagten sich nicht etwa auf die Satire berufen könnten, deshalb müsse gar nicht unter Berufung auf diese Kunstform eine Güterabwägung zwischen der Ehre und der Kunstfreiheit getroffen werden (Urk. 42 S. 3 und S. 18 ff.). 2. Die Angeklagten anerkannten, die Urheber der fraglichen Publikation zu sein und dafür die Verantwortung zu tragen. Auch in der heutigen Berufungsverhandlung anerkannte der Angeklagte 3, dafür verantwortlich zu sein (Prot. II S. 9 f.). Sie bestritten jedoch, die Ankläger dadurch in ihrer Ehre verletzt zu haben und liessen daher, durch ihren Verteidiger beantragen, sie seien von der Anklage freizusprechen. Dieser begründete bei der Vorinstanz diesen Antrag zur Hauptsache damit, dass die Ankläger die fragliche bildliche Darstellung falsch interpretierten. Die

- 7 - Fotomontage zeige nicht den Kopf auf einer anonymen Dirne, es handle sich nicht um einen Wohnwagen des Strassenstrichs und der Körper, auf dem der Kopf des Anklägers 1 aufmontiert worden ist, sei nicht derjenige eines Freiers. Entgegen diesen Behauptungen handle es sich beim abgebildeten Frauenkörper um denjenigen eines Models, das Bild des Wohnwagens zeige ein Gefährt aus dem Tross des Zirkustrosses der Familie ....., und die Fotografie des männlichen Körpers zeige denjenigen des Angeklagten 1. Mit dem "Elefäntli" werde keine Abartigkeit unterstellt; der Text zeige, dass damit keine Anspielung auf sexuelle Praktiken, sondern auf die Elefantennummer des Anklägers 1 in seinem Zirkusunternehmen gemeint sei. Massgeblich für die Beurteilung eines allfällig ehrverletzenden Gehaltes sei im Strafrecht nicht der Sinn, den Betroffene einer Äusserung zumessen, sondern jener, welchen der unbefangene Leser einer Äusserung nach den Umständen habe beilegen müssen. Für diesen sei es jedoch auf Grund der Art des Bildes, aber auch des Titels bzw. der Rubrik, in welcher dieses erschienen sei, sofort klar gewesen, dass es sich hier um eine Karikatur bzw. eine satirische Darstellung und nicht um die Abbildung der Realität handle. Entgegen den Vorbringen der Ankläger sei jedoch der bei einer solchen Darstellung geforderte wahre Kern durchaus vorhanden gewesen. Die "Demontage" stelle, wie von den Anklägern als Voraussetzung für die Anerkennung als Satire verlangt, eine Übertreibung eines tatsächlich gegebenen Zustandes dar. Ausgangspunkt der eingeklagten Publikation sei der wahre Umstand gewesen, dass sich die beiden prominenten Personen als Paar zusammen gefunden hätten sowie die Elefantennummer des Anklägers 1 im damals soeben angelaufenen Programm des Zirkus ...... Zwar beinhalte die Darstellung als wahren Kern die Aussage, dass die Beziehung der Ankläger auch eine sexuelle Ebene aufweise; dies sei von diesen aber gar nie bestritten worden. Die Verwendung des Wohnwagens als Ort des Geschehens beziehe sich auf den wahren Umstand, dass ein solches mobiles Heim zu einem Zirkus-Tross gehöre und der Ankläger 1 Direktor des .................... sei. Alles andere sei für das massgebliche Durchschnittspublikum erkennbare Fiktion, Übertreibung, Zuspitzung. Weder die Reizwäsche noch das abgebildete Sexspielzeug würden auf eine Bordellbeziehung oder abartige Sexualpraktiken hinweisen.

- 8 - Die im eingeklagten Tatbestand erforderliche Verletzung der Ehre, also der gemäss der bundesgerichtlichen Definition - Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, liege nicht vor. Die Abbildung erlaube sich nur einen Spass mit den Angeklagten, ohne sie aber damit zu verhöhnen oder zu verunglimpfen. Sie habe als satirische Darstellung in ihrem wahren Kern die Ehre der Ankläger überhaupt nicht angegriffen. In dem der satirischen Übertreibung entkleideten Gehalt komme keinerlei Missachtung gegenüber den Anklägern zum Ausdruck. Über sie werde im Kern nichts anderes gesagt, als dass sie ein Paar seien, das sich an dem freue, an dem sich frisch verliebte Paare eben freuten. In der heutigen Berufungsverhandlung setzte sich der Verteidiger vor allem mit dem vorinstanzlichen Urteil auseinander (Urk. 40). Er rügte, dass die Vorinstanz von einem falschen Begriff der Satire ausgehe bzw. diesen falsch anwende. Die Verteidigung machte auch geltend, die Vorinstanz habe zu Unrecht fälschlicherweise eine zivil- anstatt strafrechtliche Prüfung des Falles vorgenommen. Es liege auch kein Angriff auf die ethische Integrität vor. Entscheidend sei der wahre Kern der Aussage dieser Publikation, der nicht ehrverletzend sei. Die Verteidigung zitierte sodann den Artikel von Prof. Franz Riklin, der nach der Bekanntgabe des erstinstanzlichen Urteils von diesem publiziert worden war und auch seitens der Verteidigung eingereicht wurde (Urk. 42/2). Im Übrigen machte die Verteidigung schon vor Vorinstanz geltend, es handle sich bei dieser "Demontage" nicht um eine pornografische Darstellung. Sie bestritt sodann, dass die Angeklagten direkt - oder eventualvorsätzlich - gehandelt hätten, denn sie hätten nicht beabsichtigt, die Ankläger zu verunglimpfen. Schliesslich beriefen sie sich auf Sachverhaltsirrtum nach Art. 19 Abs. 1 StGB sowie den Rechtfertigungsgrund der Wahrnehmung berechtigter Interessen sowie auf die Meinungs- und Medienfreiheit gemäss Art. 10 EMRK (Urk. 15).

- 9 - III. 1. Festzuhalten ist zunächst, dass die Angeklagten nicht bestreiten, dass die eingeklagte Fotomontage (samt dem dazugehörigen Text) in der Ausgabe des Nachrichtenmagazins "Facts" vom 8. März 2001 erschienen ist und dass sie alle drei an der Entstehung dieses Beitrages mitgewirkt haben. Sie übernehmen denn auch die strafrechtliche Verantwortung für diese Publikation (Urk. 15 S. 2, Urk. 2/16/1 S. 3 f., Urk. 2/16/2 S. 2 f., Urk. 2/16/3 S. 2 f.). Ebenso ist vom Angeklagten 3 anerkannt, dass er das fragliche Bild in der eingangs erwähnten Form noch zwei Mal veröffentlichen liess bzw., wie er heute angab, er nur einmal bei der Veröffentlichung mitgewirkt habe, er aber auch bezüglich der danach erfolgten Publikationen die strafrechtliche Verantwortung übernehme (Prot. II S. 10 f.). Insofern ist der Sachverhalt unstrittig und durch die eingelegten Zeitschriftenexemplare auch belegt (Urk. 2/3/1 S. 146, Urk. 2/3/2 S. 19 und Urk. 2/3/3 S. 19). 2.1. a) Gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB erfüllt den Tatbestand der Beschimpfung, wer jemanden in anderer Weise durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift. Unter den Begriff "in anderer Weise" fallen die nicht von den Tatbeständen der üblen Nachrede (Art. 173 StGB) und der Verleumdung (Art. 174 StGB) erfassten Angriffe auf die Ehre. Dies betrifft einerseits gegenüber dem Verletzten geäusserte Tatsachenbehauptungen und Werturteile und andererseits die Kundgabe eines reinen oder gemischten Werturteils gegenüber Dritten (Stratenwerth, Besonderer Teil I, S. 216; Rehberg/Schmid, Strafrecht III, S. 314 ff.; Kommentar Trechsel, N. 1 f. zu Art. 177 StGB; Kommentar Schubarth, N. 1 zu Art. 177 StGB). b) Vorliegend steht offensichtlich die zuletzt genannte Tatbestandvariante, als ein durch den eingeklagten Teil einer Pressepublikation gegenüber Dritten geäussertes Werturteil zur Diskussion. Davon - und nicht etwa von einer Tatsachenbehauptung - gehen auch die Ankläger aus, hätten sie sonst nicht die Verurteilung der Angeklagten wegen Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB, sondern wegen übler Nachrede oder Verleumdung verlangt. Im Übrigen ist auf diesen Aspekt

- 10 im Zusammenhang mit der Beurteilung der Aussage der beanstandeten Bildveröffentlichung nachstehend noch einzugehen. c) Unter solchen Werturteilen ist die unmittelbare Kundgebung von Geringschätzung oder Missachtung zu verstehen (Stratenwerth, op.cit., S. 216; Kommentar Schubarth, N. 7 zu Art. 177 StGB). Der Täter muss seine Verachtung des Betroffenen kundtun, ihn "dem Schimpf und der Schande preisgeben". Das negative Urteil muss den menschlich-sittlichen Wert des Angegriffenen betreffen (Rehberg/Schmid, op.cit., S. 314; BGE 73 IV 91). Allerdings ist die Kundgabe einer solchen Missachtung nur zurückhaltend anzunehmen; nicht jede Taktlosigkeit, Flegelei oder Andeutung ist eine strafbare Beschimpfung (Kommentar Schubarth, N. 9 zu Art. 177 StGB; Stratenwerth, op.cit., S. 217, vgl. Rehberg/Schmid, op.cit., S. 314). Von einem gemischten Werturteil ist auszugehen, wenn eine Tatsachenbehauptung mit einem Werturteil gemischt wird. Sie ist dann als Beschimpfung strafbar, wenn die Tatsachenbehauptung nicht strafbar ist, weil sie entweder nicht ehrenrührig ist oder der entsprechende Entlastungsbeweis gelingt (Kommentar Schubarth, N. 11 zu Art. 177 StGB; Stratenwerth, op.cit., S. 217). 2.2. Um zu entscheiden, ob ein reines oder gemischtes ehrenrühriges Werturteil vorliegt, ist zunächst zu prüfen, was die fragliche Publikation darstellt bzw. aussagt. Dabei ist massgeblich stets der Sinn einer Äusserung, den ihr ein unbefangener Leser oder eine unbefangene Leserin nach den Umständen beilegen musste. Nicht entscheidend ist somit, welchen Sinn die betroffene Person einer Darstellung gibt. Im Übrigen kommt es nicht auf isolierte Äusserungen an, sondern auch auf den Gesamtzusammenhang (Kommentar Trechsel, N. 11 vor Art. 173 StGB). Es kann hier vorweg auf die eingangs wiedergegebene Bildbeschreibung verwiesen werden. Sodann ist festzuhalten, dass, wie die Vorinstanz zutreffend in ihrem Urteil darlegte, die Bildmontage erkennbar kein Abbild der Realität gibt (Urk. 33 S. 13). Die Fotomontage ist als solche erkennbar, d.h. es ist ersichtlich, dass hier keine echte Fotografie vorliegt, welche ein Fotograf von den Anklägern

- 11 in einer solchen Situation gemacht hätte. Es ist somit offensichtlich, dass die Angeklagten nicht die bildliche Mitteilung machen wollten, die Ankläger hätten sich tatsächlich in einer solchen Bekleidung bzw. Fast-Nacktheit zusammen in einem Wohnwagen aufgehalten und seien dabei fotografiert worden. Solches behaupten denn die Ankläger auch nicht, auch wenn sie geltend machen, die Darstellung wirke sehr realistisch und lege es geradezu darauf an, eine (scheinbare) Realität zu zeigen (Urk. 34 S. 3). Der Ankläger 1 selber hat im Übrigen in einem Interview bezüglich dieser Publikation von einer Karikatur und nicht etwa von einer Bildfälschung gesprochen (Urk. 1 S. 16). Nun beschränkt sich aber die fragliche Fotomontage nicht auf die simple Präsentation der Köpfe der beiden Ankläger auf leicht- bzw. minimal-bekleideten Körpern anderer Personen, sondern auf Grund der Umgebung, der Haltung der Personen, insbesondere des auf dem Rücken auf einem Bett liegenden Anklägers 1, sowie des zum Bild gehörigen Textes ergibt sich die Darstellung einer bestimmten Situation. Nach der Auffassung der Ankläger zeigt die Fotomontage die Anklägerin 2 als eine Dirne, die in einem Wohnwagen auf dem Strassenstrich mit einem praktisch nackten Freier Geschlechtsverkehr haben will, was auch in der heutigen Berufungsverhandlung wiederholt wurde (Prot. II S. 15 ff.). Der Ankläger 1 werde als abartiger Lebemann dargestellt (Urk. 1 S. 6 f., Urk. 20/1 S. 5). Auch heute wurde wieder darauf hingewiesen, es gehe dem Sinn nach um eine Bordellszene, die Ankläger würden praktisch als Freier und Dirne dargestellt. Entgegen dieser Auffassung ist aber nicht zu erkennen, inwiefern es hier um eine Bordellszene gehen sollte. So haben die Ankläger zumindest vor Vorinstanz auch nicht näher dargetan, welche einzelnen Umstände diesen Eindruck hervorrufen sollten. Insbesondere kann aus dem Ort, an welchem sich die Ankläger aufhalten, nämlich dem Innenraum eines Wohnwagens, was deutlich erkennbar ist, nicht etwa der Schluss auf die Prostitution gezogen werden. Wohl mögen gelegentlich solche Gefährte von Prostituierten auf dem Strassenstrich benützt werden, doch drängt sich für den unbefangenen Leser, auf dessen Eindruck es - wie erwähnt ankommt, diese Interpretation nicht auf, sondern er wird angesichts des Berufs des Anklägers 1 als Zirkusdirektor die Szene naheliegenderweise im Schlafzimmer von dessen Zirkus-Wohnwagen ansiedeln. Auch die Bekleidung der als An-

- 12 klägerin 2 in der Fotomontage erscheinenden Person lässt diese nicht zwingend als Dirne erkennen, ist doch davon auszugehen, dass solche Unterwäsche nicht ausschliesslich von Frauen des Sexgewerbes getragen wird. Heute wurde diesbezüglich geltend gemacht, auf eine Bordellszene sei deshalb zu schliessen, weil eine Sektflasche und Sektgläser auf dem Bild zu erkennen sind und weil die Jakke, welche diese Frau, die Anklägerin 2 gemäss der Darstellung, trage, billig sei und der Ankläger 1 wie ein Freier dort liege. Diese Aspekte vermögen nun aber nicht dazu zu führen, dass der Durchschnittsbetrachter diese Szene mit einem Bordell identifiziert. Es gibt andere Merkmale, die üblicherweise mit einem Bordell in Verbindung gebracht werden, beispielsweise rote Lampen oder, was im Sexgewerbe Wesensmerkmal ist, die Bezahlung solcher Dienstleistungen. Hier findet sich aber keine Anspielung auf irgendwelche Bezahlung. Dass der Ankläger 1 als Prototyp eines Freiers dargestellt wäre, ist schon deshalb nicht auszumachen, weil es keinen typischen Prototypen eines Freiers gibt, den man so darstellen könnte. Diese Aspekte, die im heutigen Berufungsverfahren noch dargelegt wurden, weisen nicht auf die geltend gemachte Bordellszene hin. Natürlich wurden einige Gegenstände, die sich sonst in diesem Wohnwagen befinden, bei dieser Fotomontage weggelassen, was aber noch lange nicht bewirkt, dass hier das Bild eines Salons oder eines Prostituiertenwohnwagens auszumachen wäre. Im Übrigen ist als üblicher Gegenstand eines Wohnraums auch ein Fernsehgerät vorhanden. Auch der Text beinhaltet keinen Hinweis auf die bezahlte Sexualität. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass dem Bild kein Bezug zur Prostitution entnommen werden kann, zu welcher Auffassung im Übrigen auch die Vorinstanz gelangt ist (Urk. 33 S. 9). Wird die Auffassung der Ankläger verworfen, wonach diese als Akteure in einem Bordell gezeigt würden, so ist zu prüfen, wie das Bild vom unbefangenen Dritten zu verstehen ist. Die drei Leserbriefschreiben, auf welche heute Bezug genommen wurde, können nicht als Massstab für die Leserschaft dieser Zeitschrift genommen werden. Diese haben im Übrigen keinen Bezug zu einem Bordell, zur Prostitution oder zum Sexgewerbe gemacht. Sie haben vielmehr ihre Meinung, wonach es sich um eine geschmacklose Darstellung handelt, zum Ausdruck gebracht. Der Vorinstanz ist aber beizupflichten, dass die Szene als Vor-

- 13 phase zum Geschlechtsverkehr der beiden Dargestellten zu interpretieren ist. Darauf weist nicht nur der Ort, wo sich diese befinden, nämlich in einem Schlafzimmer, sondern auch die leichte bzw. spärliche Bekleidung und deren Art (Reizwäsche bzw. Sex-Spielzeug) hin. Entscheidend wird aber ein solcher Eindruck durch den der Fotomontage unterlegten Text erweckt, indem der Ausdruck "Elefantennummer" vom Leser nicht in seinem wörtlichen Sinn verstanden wird, sondern die dahinter offensichtlich versteckte Doppeldeutigkeit bzw. die Anspielung auf den den Geschlechtsteil des Anklägers 1 bedeckenden Elefantenkopf durchaus erkannt wird. Damit steht fest, dass die Fotomontage eine Szene aus dem intimen Bereich der Ankläger beinhaltet, wobei - wie erwähnt - es sich nicht um eine Wiedergabe der Realität handelt und auch nicht etwa dieser Anschein erweckt wird. Zwar sind die abgebildeten Personen angesichts der montierten tatsächlichen Bilder der Köpfe der Ankläger als solche erkennbar, jedoch in einer für den Leser verfremdeten Form. In welche Kategorie der Kunstformen Satire, satireähnliche Darstellung, Karikatur, Bildwitz o.ä. diese Fotomontage einzustufen ist, kann aber angesichts dieser klaren Erkennbarkeit der Fiktion des Gezeigten letztlich offen bleiben. Wenn auch - wie gesagt - davon auszugehen ist, dass damit ein fiktiver Moment aus dem Intimleben der Ankläger präsentiert werden will, so gilt es immerhin festzuhalten, dass die Darstellung keinen pornographischen Charakter aufweist. Denn die Abgebildeten sind nicht völlig nackt, sondern leicht bzw. rudimentär bekleidet, jedoch sind keine Geschlechtsteile sichtbar. Das ist aber ein wesentliches Merkmal des Begriffs der Pornografie, was auch in der vom Vertreter der Ankläger bezeichneten Literaturstelle erwähnt wird. Es werden auch keine Handlungen sexueller Natur gezeigt, insbesondere ist keine körperliche Berührung oder gar Umarmung der beiden zu sehen, sie befinden sich in deutlicher räumlicher Distanz zueinander. Sodann ist festzuhalten, dass die gezeigten Gesichter nicht etwa eine besondere Gier oder Lüsternheit zum Ausdruck bringen, was insbesondere beim Foto des Kopfs der Anklägerin 2 nahe liegt, welche in einer andern Lebenssituation in der Umgebung von Publikum aufgenommen worden war, was durch das Einreichen der ursprünglichen Originalfoto während der Untersuchung belegt wurde (Urk. 2/24/3). Auffällig ist der auf das Geschlecht des Anklägers 1

- 14 aufgesetzte Elefantenkopf, bei welchem es sich nach den unbestrittenen Ausführungen der Angeklagten um ein sogenanntes Sex-Spielzeug ("Sexgadget") handelt. Unzweifelhaft hat diese Darstellung mit der Anspielung "Rüssel/Penis" einen eindeutig sexuellen, anzüglichen Charakter. Jedoch ist deswegen die fragliche Publikation noch nicht als pornografisch oder pornografieähnlich zu bezeichnen. 2.3. Zu prüfen ist nun, ob die fragliche Publikation als negatives Werturteil im obgenannten Sinne zu qualifizieren ist. a) Auszuschliessen ist vorweg ein reines Werturteil im Sinne der bildhaften Bezeichnung der Anklägerin 2 als "Hure, Dirne" (vgl. BGE 92 IV 115) und des Anklägers 1 als "Freier", da - wie ausgeführt - eine solche Aussage der eingeklagten Publikation nicht entnommen werden kann. b) Somit kommt ein gemischtes Werturteil in Frage. Dieses impliziert - wie erläutert - eine bestimmte Tatsachenbehauptung. Vorliegend kann diese einzig darin bestehen, dass den Anklägern unterstellt wird, sie pflegten eine Beziehung, welche auch eine sexuelle Dimension aufweise. Weitergehende, bildhafte oder wörtliche Tatsachenbehauptungen enthält die eingeklagte Fotomontage, inklusive dem dazugehörigen Text, nicht. Da, wie bereits erwähnt, die Darstellung als Karikatur erkennbar ist, und damit nicht die Realität, sondern eine fiktive Szene wiedergibt, stellen die weiteren bildhaften Aussagen wie die Anklägerin 2 trage solche Reizwäsche oder der Ankläger 1 benütze einen Elefantenkopf als Tanga oder Sex-Spielzeug bzw. der Vater der Anklägerin 2 betätige sich als Voyeur keine Tatsachenbehauptungen dar. Kein Leser - zumindest nicht der massgebliche Durchschnittsleser - wird nach der Betrachtung dieses Bildes die Überzeugung gewonnen haben, er sei nun durch die Zeitschrift "Facts" darüber informiert worden, dass diese beiden Prominenten in ihrem wirklichen Leben sich so im Schlafzimmer kleideten. Die Ankläger haben nie bestritten, dass zwischen ihnen im Zeitpunkt der fraglichen Publikation am 8. März 2001 eine engere, persönliche Beziehung bestanden hat. In seiner Anklageschrift vom 5. Juni 2001 hat zumindest der Ankläger 1 dies ausdrücklich bestätigt, indem er dort durch seinen Vertreter ausführen

- 15 liess: "Heute - im Juni 2001 - verbindet .................. mit ................. eine tiefe, sehr persönliche Beziehung" (Urk. 2/1 S. 3). Auf Grund einer Aussage des Anklägers 1 ist anzunehmen, dass eine solche Beziehung bereits im Zeitpunkt der Veröffentlichung der eingeklagten Fotomontage bestand. So bestätigte er in einem am 15. März 2001 in den "Obersee Nachrichten" erschienenen Zeitungsinterview indirekt, dass eine Liebesbeziehung bestanden habe. Er zeigte sich nämlich dort auf den Hinweis des Journalisten, dass nicht der "Blick", sondern sein Bruder .............. die Liebesbeziehung enthüllt habe, enttäuscht darüber, dass "es" so an die Öffentlichkeit gelangt sei. Er widersprach aber in keiner Weise der Bezeichnung Liebesbeziehung: überdies erwähnte er dort vorgängig, "die Gefühle für ..........." sind nun mal da und damit muss ich leben" (Urk. 2/24/34). Unter diesen Umständen kann nicht gesagt werden, das beanstandete Bild enthalte im Kern eine unwahre tatsächliche Behauptung, erscheint es bei einer solchen Umschreibung einer Paarbeziehung als durchaus naheliegend, dass auch sexuelle Kontakte gepflegt werden. Dabei kann es vorliegend nicht darauf ankommen, ob solcher Geschlechtsverkehr tatsächlich nachgewiesen oder eingestanden ist, da es sich ja nur um eine entsprechende fiktive Bildaussage handelte. Jedoch kann die darin enthaltene Annahme, in dieser Beziehung spiele auch die Sexualität eine Rolle, nicht als grundsätzlich falsch bezeichnet werden. Festzuhalten gilt es im Übrigen, dass die Ankläger - zu Recht - nicht geltend gemacht haben, schon allein die Behauptung einer sexuellen Beziehung zwischen ihnen verletzte sie in ihrer Ehre. d) Die entscheidende Frage vorliegend ist jedoch, ob die Publikation über diesen Kerninhalt hinaus ein ehrverletzendes Werturteil über die Ankläger abgibt. Wenn die berufliche Tätigkeit des Anklägers 1 und möglicher Sex mit der Anklägerin 2, mit welcher er - wie erwähnt - damals in einer Liebesbeziehung stand, zum Gegenstand eines anzüglichen Bild- bzw. Sprachwitzes gemacht werden, so machten die Angeklagten durch die ironische Verwendung des Ausdrucks "Elefantennummer" unter Einbezug des genannten "Elefantenkopfes" mit ihnen einen Spass, wie sie selber einräumten (Urk. 15 S. 11). Es kann darin jedoch keine Kundgabe einer eigentlichen Verachtung gegenüber den Anklägern bzw. eine Herabminderung ihres menschlich-sittlichen Werts erkannt werden. Ihre Ehre, al-

- 16 so der Ruf ein charakterlich anständiger Mensch zu sein, wird durch diese Darstellung nicht angegriffen. Sie werden auch nicht etwa "dem Schimpf und der Schande" preisgegeben. Solcher Spass oder Spott, von dem auszugehen ist und der von den Angeklagten auch anerkannt wird, indiziert jedoch nicht automatisch eine Verletzung der Ehre, auch wenn er von den Betroffenen selber - was nachvollziehbar ist - durchaus nicht als erheiternd, sondern vielmehr als unangenehm oder gar verletzend aufgefasst wird. So stellte das Bundesgericht in einem frühen Entscheid fest, dass das Lächerlichmachen und Verspotten einer Person keine Ehrverletzung bilden, wenn nicht die persönliche sittliche Qualität des Angegriffenen herabgewürdigt werde (BGE 26 I 294). Solange also der Spott in der Satire oder Karikatur die sittliche Geltung der visierten Person unangetastet lässt, ist ihre Ehre unverletzt und der Tatbestand der Ehrverletzung nicht erfüllt (Noll, Satirische Ehrverletzungen, in BJM 1959, S. 8). Noll führt sodann zutreffend weiter aus, dass die Strafbarkeit wegen Ehrverletzung nur dann anzunehmen ist, wenn in dem der satirischen Übertreibung entkleideten Gehalt der Aussage noch eine Missachtung zum Ausdruck komme, die so schwer wiege, dass die satirische Form ihren Unrechtsgehalt nicht mehr aufzuheben vermöge. Sodann ist auf die bundesgerichtliche Feststellung hinzuweisen, wonach eine Satire oder eine Karikatur, die beide definitionsgemäss verfremden und übertreiben, hinzunehmen sind, selbst wenn man sie als taktlos und unanständig empfindet. Satire und Karikatur könnten nur unter ganz erschwerten Voraussetzungen eine Persönlichkeitsverletzung sein, nämlich dann, wenn sie die ihrem Wesen eigenen Grenzen in unerträglichem Ausmass überschreiten (Urk. 16/9 S. 27). Seitens der Ankläger wird in Abrede gestellt, dass es sich um eine Satire handle. Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass die Darstellung nicht dem reinen Prinzip der Satire entspricht (Urk. 33 S. 11), fehlt es doch offensichtlich am begriffnotwendigen Element der Kritik. So enthalten die gängigen Definitionen des Satirebegriffs das Element der Kritik an Personen oder Zuständen, so zum Beispiel die Definition in Duden, Bedeutungswörterbuch, 3. Aufl., S. 1349: Satire = Kunstgattung (Literatur, Karikatur, Film), die durch Übertreibung, Ironie, und beissenden Spott an Personen, Ereignissen, Kritik übt, sie der Lächerlichkeit preisgibt, Zustände anprangert, mit scharfem Witz geisselt (vgl. zur vertieften Ausein-

- 17 andersetzung mit dem Begriff Satire: Mischa Charles Senn, Satire und Persönlichkeitsschutz, Diss. Zürich, 1998, S. 14 ff.). Trotz des Fehlens des Zwecks, die dargestellten Personen zu kritisieren oder Missstände aufzuzeigen, und des rein unterhaltenden Wertes der fraglichen Publikation ist es gerechtfertigt, die im Zusammenhang mit der Satire stehenden, oben erwähnten Grundsätze auch auf die hier zu beurteilende Publikation anzuwenden, denn diese ist zumindest als satireähnlich einzustufen, enthält sie doch ironisch-witzige Elemente (vgl. Senn, op.cit., S. 30 ff.). Dadurch erscheint das Bild als Darstellung eines fiktiven Geschehens und tangiert damit die Betroffenen weit weniger stark, auch wenn sie sich auf deren intime Sphäre bezieht, als beispielsweise eine Abbildung von tatsächlichen Vorgängen aus diesem Bereich. Entscheidend ist jedoch, dass die Darstellung einen Bezug zu einem wahren Kern bzw. zur Realität hat. Dies ist vorliegend durch die unbestrittene damalige enge Paar- bzw. Liebesbeziehung der Ankläger zu bejahen. Entkleidet man sodann die fragliche Fotomontage der satirischen bzw. witzigen Übertreibung bzw. Verfremdung der Realität, d.h. der Anspielung auf den möglichen Geschlechtsverkehr mit dem Begriff der Elefantennummer und dem Elefantenkopf, dann verbleibt die - aber immer noch fiktive - Aussage, die Ankläger wollten zusammen in einem Wohnwagen des Anklägers 1 miteinander sexuell verkehren. Darin liegt aber - wie erwähnt - keine Verachtung der Ankläger oder Herabminderung ihrer ethischen Integrität. Ob durch diese Darstellung der Ankläger in einer fiktiven Szene aus ihrem Intimbereich ihre persönlichen Verhältnisse verletzt werden, braucht im vorliegenden Verfahren, wo es nur um den strafrechtlichen Schutz der Ehre geht, der sich mit dem zivilrechtlichen Schutz der Persönlichkeit nicht deckt (vgl. BGE 122 IV 314), nicht geprüft und entschieden zu werden. Vorliegend geht es allein um die Frage, ob im strafrechtlichen Sinn die Ehre verletzt wird, was zu verneinen ist. Ebenso wenig kann es Aufgabe eines Strafgerichtes sein, darüber zu entscheiden, ob die fragliche Publikation geschmacklos, besonders geistreich oder witzig sei und auch höheren künstlerischen Ansprüchen genügen kann. Das Strafrecht bietet nur Schutz gegen klare Verletzungen der Ehre von Personen, die durch eine Publikation betroffen sind, und dient nicht dazu, jedwelche allfällige Entgleisung im Schaffen von Journalisten oder Journalistinnen zu sanktionieren.

- 18 - 2.4. Zusammenfassend ergibt sich aus diesen Ausführungen, dass der eingeklagten Fotomontage (samt dem dazugehörigen Text) kein die Ehre der Ankläger verletzendes Werturteil zu entnehmen ist. Mithin fehlt es am objektiven Tatbestand von Art. 177 Abs. 1 StGB. Dies führt zum Freispruch der Angeklagten. 2.5. Sind die Angeklagten aus objektiven Gründen freizusprechen, so erübrigt es sich, auf die Ausführungen der Parteien zum subjektiven Tatbestand, einem allfälligen Rechtfertigungsgrund bzw. der Verletzung der durch die EMRK garantierten Meinungs- und Medienfreiheit einzugehen. Festzuhalten ist schliesslich, dass der von den Anklägern eventualiter geltend gemachte Tatbestand der Nichtverhinderung einer strafbaren Veröffentlichung gemäss Art. 322 bis StGB subsidiär ist, wie die Vorinstanz zutreffend erwog (Urk. 33 S. 15), und damit ausser Betracht fällt, weil hier die Autoren bzw. der verantwortliche Redaktor ins Recht gefasst werden. IV. Werden die Angeklagten freigesprochen, so ist auf die adhäsionsweise geltend gemachten Genugtuungsforderungen der Ankläger nicht einzutreten (vgl. Donatsch/Schmid, N. 62 zu § 192 StPO). V. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Ankläger je zur Hälfte kosten- und entschädigungspflichtig (§ 293 StPO).

- 19 - Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Angeklagten 1, 2 und 3 werden vom Vorwurf der Beschimpfung im Sinne Art. 177 Abs. 1 StGB freigesprochen. 2. Auf die Genugtuungsforderungen der Ankläger wird nicht eingetreten. 3. Die erstinstanzliche Kostenaufstellung (Urteilsdispositiv-Ziffer 5) wird bestätigt. 4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 180.-- Vorladungsgebühren Fr. 502.-- Schreibgebühren Fr. 57.-- Zustellgebühren Fr. 6.-- Telefon

5. Die Kosten der Untersuchung sowie des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens werden den Anklägern je zur Hälfte auferlegt. 6. Die Ankläger 1 und 2 werden je einzeln verpflichtet, den Angeklagten für das gesamte Verfahren je eine Prozessentschädigung von Fr. 1'000.-- zuzüglich 7,6 % MWST zu bezahlen. 7. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an � den Verteidiger der Angeklagten für sich und die Angeklagten � die Vertreter der Ankläger für sich und die Ankläger sowie in vollständiger Ausfertigung an � den Verteidiger der Angeklagten für sich und die Angeklagten � die Vertreter der Ankläger für sich und die Ankläger � die Vorinstanz � die Koordinationsstelle vostra mittels Kopie von Urk. 2/21/1-3 (zwecks Löschung der Anfrage).

- 20 - 8. Rechtsmittel: a) Kantonale Nichtigkeitsbeschwerde gemäss § 428 ff. der zürcherischen Strafprozessordnung (StPO): Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen, von der Eröffnung des Entscheiddispositivs oder von der Entdeckung eines Mangels an gerechnet, beim Vorsitzenden des entscheidenden Gerichts mündlich oder schriftlich Nichtigkeitsbeschwerde zuhanden des Kassationsgerichts des Kantons Zürich angemeldet werden. Die Frist zur Begründung der Beschwerde wird nach ihrer Anmeldung angesetzt (vgl. die beiliegende Verfügung des Vorsitzenden vom 11. Februar 2003). b) Eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, beim Kassationshof des Bundesgerichts Nichtigkeitsbeschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist schriftlich im Doppel und in der in Art. 273 der Bundesstrafprozessordnung (BStP) vorgeschriebenen Weise einzureichen. Die Beschwerde kann nur damit begründet werden, dass der angefochtene Entscheid eidgenössisches Recht verletze. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den Vorschriften in Art. 268 ff. BStP. __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH II. Strafkammer Der Vorsitzende: Der juristische Sekretär:

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