Skip to content

Zürich Obergericht Strafkammern 03.07.2020 SA200001

July 3, 2020·Deutsch·Zurich·Obergericht Strafkammern·PDF·881 words·~4 min·6

Summary

Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz

Full text

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SA200001-O/U/mc

Mitwirkend: die Oberrichter Dr. Bussmann, Präsident, lic. iur. Spiess und lic. iur. Stiefel sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. Schwarzenbach-Oswald Beschluss vom 3. Juli 2020

in Sachen

A._____, Beschuldigter und Berufungskläger

amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____, verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X2._____,

gegen

Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, Anklägerin und Berufungsbeklagte

betreffend Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, I. Abteilung, vom 4. März 2020 (DG200001)

- 2 - Erwägungen: 1. Mit Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, I. Abteilung, vom 4. März 2020 wurde der Beschuldigte im abgekürzten Verfahren der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig gesprochen und mit einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten, wovon zum Urteilszeitpunkt 207 Tage durch Haft sowie vorzeitigen Strafvollzug erstanden waren, bestraft. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde im Umfang von 22 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt; im Übrigen wurde der Vollzug der Freiheitsstrafe angeordnet (Urk. 35). Das Urteil wurde dem Beschuldigten am 4. März 2020 mündlich eröffnet und in summarisch begründeter Form übergeben (Prot. I S. 12, Urk. 22) und der Staatsanwaltschaft am 11. März 2020 schriftlich in summarisch begründeter Form eröffnet (Urk. 22, Urk. 23). Mit Eingabe vom 11. März 2020 meldete der amtliche Verteidiger bei der Vorinstanz rechtzeitig die Berufung für den Beschuldigten an (Urk. 25). Eine weitere rechtzeitige Berufungsanmeldung für den Beschuldigten erfolgte durch den am 13. März 2020 mandatierten (Urk. 28) erbetenen Verteidiger mit Eingabe vom 16. März 2020 (Urk. 29). 2. Gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO ist die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden. Die Partei, die Berufung angemeldet hat, reicht dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung ein (Art. 399 Abs. 3 StPO). Erfolgt die Berufungserklärung verspätet, tritt das Berufungsgericht auf die Berufung nicht ein (Art. 403 Abs. 1 und 3 StPO). Das gemäss Art. 362 Abs. 2 StPO summarisch begründete Urteil wurde dem Beschuldigten am 4. März 2020 übergeben, mit dem Hinweis, dass der Partei, welche Berufung angemeldet hat, eine Frist von 20 Tagen ab Zustellung der

- 3 summarischen Urteilsbegründung laufe, um beim Obergericht eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Weiter wurde darauf hingewiesen, dass im Falle einer Eröffnung des Urteils durch Übergabe resp. Zustellung der schriftlichen summarischen Urteilsbegründung die Fristen für die Berufungsanmeldung und die Berufungserklärung gleichzeitig zu laufen beginnen (Urk. 35). Damit begann die Frist zur Einreichung der Berufungserklärung am 5. März 2020 zu laufen und endete am 24. März 2020 (Art. 90 Abs. 1 StPO). Die Frist zur Einreichung der Berufungserklärung lief unbenützt ab. Somit ist auf die Berufung androhungsgemäss nicht einzutreten. Auf die Einholung einer Stellungnahme des Beschuldigten im Sinne von Art. 403 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 StPO kann verzichtet werden, wenn die Erklärung der Berufung offensichtlich unzulässig ist. Dies ist bei einer verspäteten oder gänzlich versäumten Eingabe in der Regel der Fall (ZR 110/2011 S. 217). Im Übrigen haben sowohl der erbetene wie auch der amtliche Verteidiger ohnehin telefonisch bestätigt, dass absichtlich keine Berufungserklärung eingereicht worden sei (Urk. 38). 3. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ausgangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens dem Beschuldigten aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung, welche auf Fr. 3'512.60 festzusetzen sind (vgl. Urk. 37), sind – unter dem Vorbehalt der Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO – auf die Gerichtskasse zu nehmen. Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung des Beschuldigten wird nicht eingetreten.

- 4 - 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 400.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'512.60 amtliche Verteidigung

3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht bleibt vorbehalten. 4. Schriftliche Mitteilung an − den Beschuldigten bzw. die Verteidiger − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich − das Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − das Bundesamt für Polizei, … [Adresse] − die Bezirksgerichtskasse Bülach sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz. 5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

- 5 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Zürich, 3. Juli 2020

Der Präsident:

Oberrichter Dr. Bussmann

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. Schwarzenbach-Oswald

Beschluss vom 3. Juli 2020 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung des Beschuldigten wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht bleibt vorbehalten. 4. Schriftliche Mitteilung an  den Beschuldigten bzw. die Verteidiger  die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich  das Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste  das Migrationsamt des Kantons Zürich  das Bundesamt für Polizei, … [Adresse]  die Bezirksgerichtskasse Bülach  die Vorinstanz. 5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

SA200001 — Zürich Obergericht Strafkammern 03.07.2020 SA200001 — Swissrulings