Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: WP260003-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. K. Vogel und Oberrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner Beschluss und Urteil vom 12. Februar 2026 in Sachen A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin gegen Kanton Zürich, Gesuchsteller und Beschwerdegegner vertreten durch Zentrale Inkassostelle der Gerichte betreffend Feststellung der Nachzahlungspflicht Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Bülach, II. Abteilung, vom 19. Dezember 2025 (BD250026-C)
- 2 - Erwägungen: 1. a) Mit Eingabe vom 19. November 2025 stellte der Gesuchsteller und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsteller) beim Bezirksgericht Bülach das Gesuch um Feststellung der Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO über eine Gesamtforderung von Fr. 3'776.40 in Bezug auf die Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchsgegnerin). Der Gesuchsteller führte dazu aus, dass der Gesuchsgegnerin im Verfahren EE170075-C mit Verfügung und Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 28. Juli 2017 Gerichtskosten von insgesamt Fr. 887.50 auferlegt worden seien. Zudem sei ihre Rechtsanwältin lic. iur. X._____ gemäss Honorarrechnung vom 14. Juli 2019 in diesem Verfahren mit Fr. 2'888.90 entschädigt worden. Infolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung seien die Gerichtskosten und die Kosten für die anwaltliche Vertretung im Gesamtbetrag von Fr. 3'776.40 einstweilen auf die Gerichtskasse abgeschrieben worden (Urk. 1 S. 1). Mit Verfügung vom 25. November 2025 (Urk. 3) setzte die Vorinstanz der Gesuchsgegnerin Frist an, um zum Antrag des Gesuchstellers Stellung zu nehmen. Dies mit der Androhung, dass bei Säumnis Verzicht auf Stellungnahme angenommen würde. Innert der Frist seien die finanziellen Verhältnisse umfassend darzustellen und zu belegen. Bei Säumnis würde Verweigerung bei der Feststellung der finanziellen Verhältnisse bzw. bei der Feststellung einer allfälligen Mittellosigkeit angenommen und aufgrund der vorhandenen Akten entschieden (Urk. 3 S. 2 Dispositivziffer 1). Obwohl die Gesuchsgegnerin diese Verfügung am 27. November 2025 in Empfang genommen hat (vgl. Urk. 4), liess sie sich nicht vernehmen. Mit Urteil vom 19. Dezember 2025 stellte die Vorinstanz die Nachzahlungspflicht der Gesuchsgegnerin gegenüber dem Gesuchsteller im Betrag von Fr. 3'776.40 fest (Urk. 5 = Urk. 8). Die Gesuchsgegnerin nahm das Urteil am 14. Januar 2026 im Empfang (vgl. Urk. 6 S. 1). b) Innert Beschwerdefrist gemäss Art. 321 Abs. 2 ZPO (BK ZPO-Sarbach, Art. 123 N 21 m.w.H.) erhob die Gesuchsgegnerin mit Eingabe vom 3. November
- 3 - 2025 (am 23. Januar 2026 der Post übergeben, hierorts am 26. Januar 2026 eingegangen) "Einsprache". Sie machte dabei geltend, dass ihr bescheidenes Einkommen und die Familienverhältnisse es nicht zuliessen, diesen hohen Betrag zu begleichen. Die entsprechenden Unterlagen sende sie dem Gericht zeitnah mit separater Post zu. Es sei ihr in der kurzen, von der Vorinstanz angesetzten Frist nicht möglich gewesen, alles Notwendige zusammenzustellen. Ihr Einkommen sei seit den Gerichtsfällen nicht gestiegen. Sie bitte daher eindringlich darum, auf die Forderung zu verzichten. Sie sei nicht in der Lage, diese zu bezahlen (Urk. 7). Bis zum heutigen Tag sind hierorts keine weiteren Eingaben von Seiten der Gesuchsgegnerin eingegangen. c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (vgl. Urk. 1-6). 2. a) Die Gesuchsgegnerin hat ihr Rechtsmittel als Einsprache bezeichnet (Urk. 7). Die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) sieht im 2. Teil, "9. Titel: Rechtsmittel" die "Einsprache" gegen erstinstanzliche Entscheide nicht vor (vgl. Art. 308 ff. ZPO). Zulässiges Rechtsmittel gegen einen erstinstanzlichen Endentscheid mit einem Streitwert von Fr. 3'776.40 ist die Beschwerde (Art. 319 lit. a ZPO i.V.m. Art. 308 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 ZPO; BK ZPO-Sarbach, Art. 123 N 43b). Die Kammer eröffnete daher in der Folge ein Beschwerdeverfahren, was sie den Parteien mit Schreiben vom 29. Januar 2026 zur Kenntnis brachte (Urk. 9). b) Bei der Frist zur Einreichung der Beschwerde (Art. 321 Abs. 2 ZPO) handelt es sich um eine gesetzliche Frist. Gesetzliche Fristen sind solche, deren Dauer das Gesetz unabänderlich festlegt, worunter insbesondere die Rechtsmittelfristen der Schweizerischen Zivilprozessordnung fallen (KUKO ZPO Hoffmann- Nowotny/Brunner, Art. 144 N 2 m.w.H.). Gesetzliche Fristen können nicht erstreckt werden (Art. 144 Abs. 1 ZPO). Die inhaltliche Nachbesserung der Begründung ist nach Ablauf der Beschwerdefrist unzulässig (BGer 5A_736/2016 vom 30. März 2017 E. 4.3 m.w.H.; siehe auch BGer 5A_7/2021 vom 2. September 2021 E. 2.2 m.w.H.), weshalb ergänzende Eingaben nach Ablauf der Beschwerdefrist unbeachtlich zu bleiben haben. Von der Gesuchsgegnerin nach der am
- 4 - 26. Januar 2026 abgelaufenen Beschwerdefrist eingereichte Unterlagen dürften daher im Beschwerdeverfahren nicht mehr berücksichtigt werden. 3. a) Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind im Beschwerdeverfahren neue Tatsachenbehauptungen (= Noven) ausgeschlossen. Dies wird mit dem Charakter der Beschwerde begründet: Es geht nicht um eine Fortführung des erstinstanzlichen Prozesses, sondern im Wesentlichen um eine Rechtskontrolle des vorinstanzlichen Entscheids. Das Novenverbot ist umfassend (ZK ZPO-Freiburghaus/ Afheldt, Art. 326 N 3 f.). Die Tatsachenbehauptungen der Gesuchsgegnerin in ihrer Rechtsmitteleingabe (Urk. 7) hätte sie bereits im vorinstanzlichen Verfahren geltend machen müssen. In Anwendung von Art. 326 Abs. 1 ZPO darf vorliegend darauf nicht eingegangen werden, da sie erstmals im Beschwerdeverfahren vorgebracht worden sind. b) Im Übrigen setzt sich die Gesuchsgegnerin mit den vorinstanzlichen Erwägungen des angefochtenen Urteils nicht auseinander. Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Es kann daher davon abgesehen werden, eine Beschwerdeantwort des Gesuchstellers oder eine Stellungnahme der Vorinstanz einzuholen (Art. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 324 ZPO). Die Beschwerde ist abzuweisen. 4. Ergänzend auszuführen bleibt, dass die für das Bewilligungsverfahren bei der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege statuierte Mitwirkungspflicht der gesuchstellenden Partei (Art. 119 Abs. 2 Satz 1 ZPO) im Nachzahlungsverfahren analog gilt. Eine Verletzung der Mitwirkungspflicht führt im Nachzahlungsverfahren zur Bejahung der Nachzahlungsfähigkeit und der Nachzahlungspflicht. Aus der Mitwirkungspflicht folgt, dass die betreffende Partei verpflichtet ist, ihre Einkünfte, Vermögenssituation und Schuldverpflichtungen vollständig und klar darzustellen sowie – soweit möglich – durch Urkunden zu belegen (BK ZPO-Sarbach, Art. 123 N 38 f.; ZR 113 Nr. 75 E. 2.2; vgl. auch Urk. 1 S. 2 2. Absatz). Da sich die Gesuchsgegnerin am vorinstanzlichen Verfahren nicht beteiligte und sie demnach ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen ist, ging die Vorinstanz zu Recht da-
- 5 von aus, dass die Gesuchsgegnerin zur Nachzahlung der Fr. 3'776.40 in der Lage sei. 5. Die Gesuchsgegnerin machte in der Beschwerdeschrift geltend, sie sei finanziell nicht in der Lage, die Fr. 3'776.40 zu bezahlen (Urk. 7). Sollte die Gesuchsgegnerin damit sinngemäss ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das Beschwerdeverfahren gestellt haben, ist dieses abzuweisen, da die Beschwerde wie aufgezeigt von vornherein aussichtslos war (vgl. hierzu Art. 117 lit. b ZPO). 6. a) Die Kostenfreiheitsregel gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist für das Nachzahlungsverfahren analog anwendbar (vgl. BK ZPO-Sarbach, Art. 123 N 42b m.w.H.), gilt jedoch nicht für ein diesbezügliches Rechtsmittelverfahren (BGE 137 III 470 E. 6; BGer 5D_284/2020 vom 21. Juni 2021 E. 1.2 m.w.H.). Für das Rechtsmittelverfahren sind demnach Kosten festzusetzen. Der Streitwert beträgt Fr. 3'776.40. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2, § 8 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 250.– festzusetzen und der unterliegenden Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). b) Mangels wesentlicher Umtriebe ist dem Gesuchsteller für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Die Gesuchsgegnerin ihrerseits hat als unterliegende Partei keinen Anspruch auf Entschädigung (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO), wobei sie im Beschwerdeverfahren ohnehin keinen diesbezüglichen Antrag stellte (Urk. 7). Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch der Gesuchsgegnerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkenntnis.
- 6 - Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr des Beschwerdeverfahrens wird auf Fr. 250.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren werden der Gesuchsgegnerin auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage des Doppels der Urk. 7, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 82 ff. (Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 3'776.40. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
- 7 - Zürich, 12. Februar 2026 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Baumgartner versandt am: ms