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Zürich Obergericht Zivilkammern 17.12.2025 WP250009

December 17, 2025·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,845 words·~9 min·8

Summary

Gesuch um Feststellung der Nachzahlungspflicht

Full text

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: WP250009-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Ersatzrichterin lic. iur. S. Mathieu sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. D. Tolic Hamming Beschluss vom 17. Dezember 2025 in Sachen A._____, Gesuchsgegner und Berufungskläger gegen Kanton Zürich, Gesuchsteller und Berufungsbeklagter vertreten durch Obergericht des Kantons Zürich, Zentrale Inkassostelle der Gerichte betreffend Gesuch um Feststellung der Nachzahlungspflicht Berufung gegen eine Verfügung der 10. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 25. Juni 2025 (BD250007)

- 2 - Erwägungen: I. 1. Das Einzelgericht des Bezirksgerichtes Zürich (10. Abteilung) gewährte dem Gesuchsgegner und Berufungskläger (fortan Berufungskläger) mit Entscheiden vom 23. August 2016 im Verfahren mit der Geschäfts-Nr. FF160178-L (act. 6/2/1) und vom 6. September 2016 im Verfahren mit der Geschäfts- Nr. FF160187-L (act. 6/2/4) die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. Es entschädigte seinen Anwalt mit total Fr. 2'580.95; zudem nahm es einen Betrag von total Fr. 2'650.– an Gerichtskosten auf die Gerichtskasse. Dabei wurde die Nachzahlungspflicht gestützt auf Art. 123 ZPO vorbehalten (act. 6/2/1-2 und act. 6/2/4). 2.1 Der Gesuchsteller und Berufungsbeklagte (fortan Berufungsbeklagter) forderte den Berufungskläger mit wiederholten Schreiben im Oktober und November 2024 sowie im Januar 2025 zur Rückerstattung (u.a.) der Kosten von Fr. 5'230.95 oder zur Offenlegung seiner finanziellen Situation auf (act. 6/2/6-8). Der Berufungskläger reagierte nicht. 2.2 Mit Eingabe vom 13. März 2025 gelangte der Berufungsbeklagte an das Bezirksgericht Zürich (fortan Vorinstanz) und ersuchte um Feststellung der Nachzahlungspflicht des Berufungsklägers über eine Gesamtforderung von Fr. 5'230.95 aus den einleitend erwähnten Verfahren (act. 6/1 und Beilagen act. 6/2/1-9). In der Folge setzte die Vorinstanz dem Berufungskläger mit Verfügung vom 10. April 2025 Frist an, um zum vorerwähnten Gesuch Stellung zu nehmen unter vollständiger Auskunft über seine finanziellen Verhältnisse (act. 6/3). Die Verfügung wurde dem Berufungskläger am 19. April 2025 zugestellt (act. 6/4/1). Er liess sich nicht vernehmen. 2.3 Mit unbegründetem Entscheid vom 25. Juni 2025 verpflichtete die Vorinstanz den Berufungskläger zur Zahlung der ausstehenden Schuld aus den Verfahren FF160178-L und FF160187-L im Umfang von total Fr. 5'230.95 (act. 6/5). In der Folge ersuchte der Berufungskläger mit Eingabe vom 4. Juli 2025

- 3 um Begründung dieses Entscheids (act. 6/7). Der begründete Entscheid vom 25. Juni 2025 (act. 6/8 = act. 5) wurde ihm am 24. Oktober 2025 zugestellt (act. 6/10). 3. Dagegen erhob der Berufungskläger mit Eingabe vom 27. Oktober 2025 (Datum Poststempel) rechtzeitig "Berufung/Beschwerde" bei der Kammer. Er beantragt sinngemäss die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und die Abweisung des Gesuchs um Feststellung der Nachzahlungspflicht (act. 2). 4. Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 6/1-11). Von der Einholung einer Berufungsantwort wurde abgesehen (Art. 312 Abs. 1 ZPO) und auf das Einholen eines Kostenvorschusses (Art. 98 ZPO) umständehalber verzichtet. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. II. 1.1 Die Vorinstanz erwog im begründeten Entscheid vom 25. Juni 2025, dass gegen diesen nur die Beschwerde (Art. 319 ff. ZPO) und nicht die Berufung (Art. 308 ff. ZPO) zulässig sei, wie im unbegründeten Entscheid fälschlicherweise belehrt worden sei. In Nachachtung von Art. 52 Abs. 2 ZPO stehe es den Parteien im Falle der Anfechtung des Entscheids frei, wahlweise Berufung oder Beschwerde zu führen (act. 5 S. 5). Im begründeten Entscheid wurde einzig die Berufung im Dispositiv angegeben. 1.2 Gemäss Betreff der Rechtsmittelschrift vom 27. Oktober 2025 erhob der Berufungskläger "Berufung/Beschwerde" (act. 2). Der Vorinstanz ist beizupflichten, dass richtigerweise auf die Beschwerde statt auf die Berufung als Rechtsmittel hinzuweisen gewesen wäre. Aufgrund des durch die falsche Rechtsmittelbelehrung erzeugten Vertrauensschutzes soll für den rechtsunkundigen Berufungskläger kein Nachteil entstehen. Die Eingabe vom 27. Oktober 2025 ist daher nach den Regeln der Berufung zu behandeln, bei welchem Rechtsmittel im Gegensatz zur Beschwerde Noven nicht gänzlich ausgeschlossen sind (vgl. nachstehend Erw. II.4.1).

- 4 - 2. Das streitgegenständliche Verfahren untersteht der Offizial- und Untersuchungsmaxime, wobei Letztere durch die Mitwirkungspflicht der betroffenen Partei eingeschränkt ist (vgl. BK ZPO-BÜHLER, Art. 123 N 36 ff.). Hiezu kann – um Wiederholungen zu vermeiden – auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (act. 5 S. 3; vgl. auch OGer ZH WP210001 vom 1. April 2021, E. 4). Wie diese zutreffend erwog, führt eine Verletzung der Mitwirkungspflicht im Nachzahlungsverfahren zur Bejahung der Nachzahlungsfähigkeit und Nachzahlungspflicht (vgl. OGer ZH WP250002 vom 19. März 2026, E. 2a; OGer ZH WP220001 vom 11. Mai 2022, E. 2.a; DIKE-Komm ZPO-HUBER, 3. A. 2025, Art. 123 N 6; BK ZPO- BÜHLER, Art. 123 N 39). 3. Der Berufungskläger macht in der Berufungsschrift geltend, er sei vom Berufungsbeklagten mit Schreiben vom 21. Oktober und 27. November 2024 informiert worden, dass bei Ausbleiben seiner Stellungnahme die Steuerdaten direkt beim zuständigen Steueramt eingeholt würden und aufgrund der Steuerdaten gegebenenfalls ein Verfahren betreffend Feststellung der Nachzahlungspflicht eingeleitet werde. In den Steuerunterlagen sei ausgewiesen, dass sein gesamtes Einkommen aus der "IV-Rente und IV-Rente Pensionskasse" bestehe. Zusätzlich sei aufgeführt, dass eine Prämienverbilligung bestehe. Die finanzielle Bedürftigkeit, welche vom Amt für Ergänzungsleistungen und der Gemeinde festgestellt worden sei, sei damit klar ausgewiesen. Ausserdem anerkenne er die Schuld für den Betrag von Fr. 5'230.95 nicht an und fordere die Gerichtskasse auf, den Gesamtbetrag von Fr. 37'942.95 per Ablauf der zehnjährigen Frist abzuschreiben (act. 2). Zum Beleg seiner Darstellung reichte er die Verfügung des Amtes für Zusatzleistungen zur AHV/IV vom 23. Dezember 2024 und die Seite "Versicherungsprämien 2024" der Steuererklärung vom 26. März 2025 ein (act. 4/1-2). 4.1 Mit der Berufung kann die unrichtige Rechtsanwendung oder die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (act. 310 ZPO). Gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO werden im Berufungsverfahren neue Tatsachen und Beweismittel nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden (lit. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b). Das gilt auch für die Partei, welche – wie hier der Beru-

- 5 fungskläger – im vorinstanzlichen Verfahren säumig geblieben ist und für Verfahren, die – wenn auch eingeschränkt durch die umfassende Mitwirkungspflicht – der Untersuchungsmaxime unterstehen (vgl. BGer 5A_863/2017 vom 3. August 2018 E. 2.3 m.w.H.; OGer ZH LF180101 vom 15. Februar 2019, E. III.3.1). 4.2 Da sich der Berufungskläger vor Vorinstanz nicht vernehmen liess (vgl. Erw. I.2.2), handelt es sich bei seinen Vorbringen in der Berufung und den eingereichten Belegen vom 23. Dezember 2024 und 26. März 2025 (act. 4/1-2) um (unechte) Noven. Der Berufungskläger legt in der Rechtsmittelschrift weder dar, noch ist ersichtlich, weshalb die vorerwähnten Tatsachen und Beweismittel nicht bereits vor Vorinstanz vorgebracht wurden bzw. nicht vorgebracht werden konnten (vgl. auch nachstehend Erw. II.4.4.1). Sie haben daher als unzulässige Noven im Berufungsverfahren unberücksichtigt zu bleiben (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Auf die Berufung ist daher nicht einzutreten. 4.3 Selbst bei deren Berücksichtigung wäre der Berufung kein Erfolg beschieden: 4.3.1 Der Berufungskläger reichte nur eine Seite eines fünfseitigen Dokuments betreffend Zusatzleistungen zur AHV/IV (act. 4/1) ein, aus welchem nur die Höhe der Prämienverbilligung und der Zusatzleistung ersichtlich ist. Auch wurde von der zwölfseitigen Steuererklärung nur die Seite betreffend Versicherungsprämien 2024 (act. 4/2) eingereicht. Aus diesen unvollständigen Dokumenten ist die finanzielle Situation (Einkünfte, Bedarf, Vermögen) des Berufungsklägers nicht umfassend ersichtlich. 4.3.2 Die Vorinstanz hat den Berufungskläger ferner hinreichend auf seine Mitwirkungspflicht hingewiesen. Nach eingeleitetem Gerichtsverfahren setzte sie ihm mit Verfügung vom 10. April 2025 unter Hinweis auf seine fortdauernde Mitwirkungspflicht gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO (vgl. act. 6/3 S. 3) Frist an, um sich zum Antrag des Berufungsbeklagten auf Feststellung der Nachzahlungspflicht zu äussern und dem Gericht eine vollständige Auskunft über seine Einkommens-, Vermögens- und Bedarfsverhältnisse und entsprechend aktuelle Belege einzureichen. Dabei wurde der Berufungskläger darauf hingewiesen, dass ansonsten Ver-

- 6 zicht auf Stellungnahme angenommen und der Entscheid aufgrund der Akten gefällt würde (act. 6/3 S. 3). Der Berufungskläger liess sich nicht vernehmen. Erst nachdem die Vorinstanz den Berufungskläger mit unbegründetem Entscheid vom 25. Juni 2025 zur Nachzahlung verpflichtet hatte (act. 6/5), äusserte er sich erstmals im Rahmen der beantragten Begründung des Entscheids, ohne darzulegen, weshalb er sich bisher nicht verlauten liess (act. 6/7). 4.3.3 Die Vorinstanz wies den Berufungskläger zwar nicht wortwörtlich auf die Bejahung der Nachzahlungspflicht im Falle der Verletzung seiner Mitwirkungspflicht hin. Dennoch war der Hinweis der Vorinstanz genügend: Einerseits wies sie den Berufungskläger darauf hin, dass er seine finanziellen Verhältnisse umfassend darzustellen und zu belegen habe und zu welchen Positionen er Belege einreichen müsse. Andererseits wurde er, wie vorstehend erwähnt, darauf aufmerksam gemacht, dass bei Säumnis aufgrund der vorhandenen Akten entschieden würde (vgl. act. 5 Dispositiv-Ziff. 2). Die (zu Recht) festgestellte Verletzung der Mitwirkungspflicht führte schliesslich zur Nachzahlungsverpflichtung (act. 5 Dispositiv-Ziffer 1). 4.3.4 Auch wurde der Berufungskläger bereits im Vorfeld des gerichtlichen Verfahrens vom Berufungsbeklagten explizit auf seine Mitwirkungspflicht hingewiesen. Die Behauptungen des Berufungsklägers zum Inhalt der Schreiben des Berufungsbeklagten vom 21. Oktober und 27. November 2024 (act. 2) sind aktenwidrig. Mit Schreiben vom 21. Oktober 2024 wurde er zur Begleichung der ihm einstweilen erlassenen Kosten im Gesamtbetrag von Fr. 37'942.95 (davon entfallen Fr. 32'712.– auf den Entscheid des Bezirksgerichts Zürich vom 29. August 2017 im Verfahren DG170156-l) aufgefordert. Er wurde auf die Möglichkeit hingewiesen, innert 30 Tagen seine finanzielle Situation mit beigelegtem Bedarfsformular inklusive der erforderlichen Belege offenzulegen, sofern er zur Bezahlung des offenen Betrages nicht in der Lage sei. Auch wurde er auf die Möglichkeit von Ratenzahlungen hingewiesen (act. 6/2/6). Mit Erinnerungsschreiben vom 27. November 2024 – infolge Nichtreagierens – wurde der Berufungskläger erneut zur Rückzahlung aufgefordert und es wurde ihm wiederum eine 30-tägige Frist im vorerwähnten Sinne angesetzt, mit dem Hinweis, dass die Einreichung eines Ge-

- 7 suchs zur Feststellung der Nachzahlungspflicht von Amtes zu prüfen sein werde, sofern er seiner Mitwirkungspflicht nicht nachkomme (act. 6/2/7). Mit Schreiben vom 20. Januar 2025 wurde dem Berufungskläger schliesslich eine letzte Frist von 20 Tagen angesetzt, um seiner Mitwirkungspflicht nachzukommen bzw. um seine finanzielle Situation darzulegen, um die Forderung zu bezahlen oder um ein Teilzahlungsgesuch einzureichen, mit dem Hinweis, dass ohne Rückmeldung ein Gesuch um Feststellung der Nachzahlungspflicht geprüft werde (act. 6/2/8). Dieses Schreiben wurde ihm am 25. Januar 2025 zugestellt (act. 6/2/9). Dass vom Berufungsbeklagten beim Steueramt direkt Steuerunterlagen eingeholt würden und erst gestützt darauf gegebenenfalls ein Verfahren zur Nachzahlungspflicht eingeleitet würde, wie vom Berufungskläger geltend gemacht (act. 2), lässt sich den vorerwähnten Schreiben nicht entnehmen. Insgesamt wären daher die Vorbringen auch inhaltlich unbegründet. 5. Auf die Berufung ist nach dem Gesagten nicht einzutreten. Es bleibt folglich beim Entscheid der Vorinstanz. Den Parteien steht es nach wie vor frei, in gegenseitigem Einverständnis eine Ratenzahlung zu vereinbaren. III. Umständehalber ist auf die Erhebung von Gerichtskosten für das Berufungsverfahren zu verzichten. Prozessentschädigungen sind keine zuzusprechen. Dem Berufungskläger nicht, weil er unterliegt, dem Berufungsbeklagten nicht, weil ihm in diesem Verfahren keine Umtriebe entstanden sind, die zu entschädigen wären. Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben und keine Prozessentschädigungen zugesprochen.

- 8 - 3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Berufungsbeklagten unter Beilage einer Kopie von act. 2, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 4. Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) geführt werden. Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 5'230.95. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. D. Tolic Hamming versandt am:

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