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Zürich Obergericht Zivilkammern 06.02.2026 RZ250012

February 6, 2026·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·448 words·~2 min·7

Summary

Unterhalt und Kinderbelange (Ausstand)

Full text

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RZ250012-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos und Oberrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Paszehr Beschluss vom 6. Februar 2026 in Sachen A._____, Beklagter und Beschwerdeführer gegen B._____, Klägerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, betreffend Unterhalt und Kinderbelange (Ausstand) Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts am Bezirksgericht Zürich, 3. Abteilung, vom 10. November 2025 (FK220089-L)

- 2 - Unter Hinweis auf die Verfügung des Einzelgerichts am Bezirksgericht Zürich, 3. Abteilung, vom 10. November 2025 (Urk. 2), sowie nach Einsicht in die dagegen erhobene Beschwerde des Beklagten und Beschwerdeführers (fortan Beklagter) vom 22. November 2025 (Urk. 1), in der Erwägung, dass dem Beklagten mit Präsidialverfügung vom 26. November 2025 eine Frist von 10 Tagen zur Leistung eines Vorschusses von Fr. 1'200.– für die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens angesetzt wurde (Urk. 6; zugestellt am 16. Dezember 2025, Empfangsschein angeheftet an Urk. 6), dass der Beklagte mit Eingabe vom 23. Dezember 2025 ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege stellte (Urk. 10), welches mit Beschluss vom 31. Dezember 2025 abgewiesen wurde (Urk. 15), dass dem Beklagten mit Präsidialverfügung vom 19. Januar 2026 eine Nachfrist von 5 Tagen zur Leistung des Vorschusses angesetzt wurde (Urk. 16; zugestellt am 27. Januar 2026, Empfangsschein angeheftet an Urk. 16), dass der Beklagte den ihm auferlegten Kostenvorschuss auch innert der am 2. Februar 2026 abgelaufenen Nachfrist nicht geleistet hat, dass androhungsgemäss (Urk. 6 Dispositivziffer 1 und Urk. 16 Dispositivziffer 1) auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 101 Abs. 3 ZPO), dass die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens ausgangsgemäss dem Beklagten aufzuerlegen und für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind (vgl. Art. 106 Abs. 1 und Art. 95 Abs. 3 ZPO), wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

- 3 - 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beklagten auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage der Doppel bzw. von Kopien von Urk. 1, Urk. 3, Urk. 4/2, Urk. 10, Urk. 11, Urk. 12 und Urk. 13/2–10, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen in das Berufungsverfahren LZ250035-O. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 6. Februar 2026 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw N. Paszehr versandt am: lm

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