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Zürich Obergericht Zivilkammern 30.06.2025 RZ250005

June 30, 2025·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·2,033 words·~10 min·3

Summary

Unterhalt und weitere Kinderbelange (Verschiebung Verhandlung, Fristwiederherstellung, Sistierung)

Full text

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RZ250005-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos und Oberrichter lic. iur. K. Vogel sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Paszehr Beschluss vom 30. Juni 2025 in Sachen A._____, Beklagter und Beschwerdeführer gegen 1. B._____, 2. C._____, Klägerinnen und Beschwerdegegnerinnen 1, 2 vertreten durch Inhaberin der elterlichen Sorge D._____ und Rechtsanwältin lic. iur. X._____, betreffend Unterhalt und weitere Kinderbelange (Verschiebung Verhandlung, Fristwiederherstellung, Sistierung) Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Hinwil vom 20. Mai 2025 (FK250004-E)

- 2 - Erwägungen: 1. Sachverhalt und Prozessgeschichte 1.1. Die Parteien stehen sich seit dem 20. Januar 2025 vor Vorinstanz in einem Verfahren betreffend Unterhalt und weitere Kinderbelange gegenüber (Urk. 11/1). Mit Verfügung vom 29. Januar 2025 wurde dem Beklagten und Beschwerdeführer (fortan Beklagter) Frist angesetzt, um eine freiwillige Stellungnahme zur Klagebegründung einzureichen. Zudem wurden die Parteien zur Instruktionsverhandlung vorgeladen (Urk. 6/2). Mit Eingabe vom 9. Mai 2025 stellte der Beklagte folgende Anträge (Urk. 6/4 S. 1 f.): "1. Es sei mir für das Verfahren FK2500004-E/Z01 / FK2500004-E/EV die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. 2. Es sei mir im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zur Wahrung meiner Interessen im genannten Verfahren zu bestellen. 3. Es sei die mir mit Verfügung des Bezirksgerichts Hinwil vom 29. Januar 2025 (Geschäfts-Nr. FK2500004-E/Z01) angesetzte und mit Verfügung vom 13. März 2025 (Geschäfts-Nr. FK2500004-E/Z02) als am 7. März 2025 abgelaufen festgestellte Frist zur Einreichung der Klageantwort vollumfänglich wiederherzustellen. 4. Es sei mir eine neue, der Komplexität der Angelegenheit und meiner aktuellen gesundheitlichen Verfassung angemessene Frist zur Einreichung der Klageantwort anzusetzen. 5. Die mit Vorladung vom 12. Februar 2025 auf Dienstag, den 27. Mai 2025, 13:45 Uhr, angesetzte Instruktionsverhandlung (Geschäfts-Nr. FK2500004-E/EV) sei aufzuheben und auf einen unbestimmten späteren Zeitpunkt zu verschieben, frühestens jedoch nach Wiedererlangung meiner attestierten Prozessfähigkeit und nach Möglichkeit der Mandatierung einer anwaltlichen Vertretung. 6. Eventualiter zu Ziffer 5: Es sei das Verfahren FK2500004-E/Z01 / FK2500004-E/EV bis zur Wiedererlangung meiner attestierten Prozessfähigkeit und bis zur Klärung meiner anwaltlichen Vertretung zu sistieren. 7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Gerichtskasse, eventualiter der Klägerinnen." Am 20. Mai 2025 erliess die Vorinstanz folgende Verfügung (Urk. 2 S. 3): "1. Das Gesuch um Verschiebung der Instruktionsverhandlung vom 27. Mai 2025 wird abgewiesen. Die Verhandlung findet unverändert am vorgeladenen Termin statt. 2. Das Gesuch um Sistierung des vorliegenden Verfahrens wird abgewiesen.

- 3 - 3. Das Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Einreichung der freigestellten Stellungnahme zur Klagebegründung am 15. Februar 2025 wird abgewiesen. 4. (Schriftliche Mitteilung)" 1.2. Dagegen erhob der Beklagte mit Eingabe vom 23. Mai 2025 (Datum des Poststempels: 24. Mai 2025) fristgerecht (vgl. Art. 321 Abs. 2 ZPO) Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 1): "1. Es sei die angefochtene Verfügung des Bezirksgerichts Hinwil vom 20. Mai 2025 vollumfänglich aufzuheben. 2. Es sei meinem Gesuch um Fristwiederherstellung zur Einreichung der Klageantwort im Verfahren FK250004-E/Z01 / FK2500004-E/EV (betreffend die Frist aus der Verfügung vom 29. Januar 2025) stattzugeben und mir eine neue, meiner aktuellen gesundheitlichen Verfassung und der Komplexität der Angelegenheit angemessene Frist zur Einreichung der Klageantwort anzusetzen. 3. Es sei die mit Vorladung vom 12. Februar 2025 auf Dienstag, den 27.Mai 2025, 13:45 Uhr, angesetzte lnstruktionsverhandlung (Geschäfts- Nr. FK2500004-E/EV) aufzuheben und auf einen unbestimmten späteren Zeitpunkt zu verschieben, frühestens jedoch nach Wiedererlangung meiner attestierten Prozessfähigkeit und nach Möglichkeit der Mandatierung einer anwaltlichen Vertretung. 4. Eventualiter zu Ziffer 3: Es sei das Verfahren FK250004-E/Z01 / FK2500004-E/EV bis zur Wiedererlangung meiner attestierten Prozessfähigkeit und bis zur Klärung meiner anwaltlichen Vertretung zu sistieren. 5. Der vorliegenden Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung gemäss Art. 325 Abs. 1 und 2 ZPO superprovisorisch und ohne Anhörung der Gegenpartei zu erteilen, insbesondere sei die Durchführung der Instruktionsverhandlung vom 27. Mai 2025 sofort auszusetzen. 6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Gerichtskasse, eventualiter der Klägerinnen." 1.3. Mit Verfügung vom 26. Mai 2025 wurde das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen (Urk. 7). Mit Eingabe vom 26. Mai 2025 reichte der Beklagte eine handschriftlich unterzeichnete Vollmacht zugunsten seines Vaters nach (Urk. 3; Urk. 4). Mit Verfügung vom 6. Juni 2025 wurde dem Beklagten Frist angesetzt, um sich zu einer allfälligen Meldung an die Erwachsenenschutzbehörde im Sinne von Art. 69 Abs. 2 ZPO zu äussern (Urk. 8). Der Beklagte liess sich mit Eingabe vom 16. Juni 2025 vernehmen (Urk. 9).

- 4 - 1.4. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 11/1–45). Da der Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt wird – kein Erfolg beschieden ist, erübrigt sich das Einholen einer Beschwerdeantwort (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. Prozessfähigkeit 2.1. Die Prozessfähigkeit der Parteien ist eine Prozessvoraussetzung (Art. 59 Abs. 2 lit. c ZPO), welche von Amtes wegen zu prüfen ist (Art. 60 ZPO). Prozessfähig ist, wer handlungsfähig ist (Art. 67 Abs. 1 ZPO). Als Prozessfähigkeit wird die Fähigkeit bezeichnet, Prozesshandlungen in eigener Sache selbst oder durch einen selbst bestellten Vertreter vorzunehmen (KUKO ZPO-Domej, Art. 67 N 1). Gemäss Art. 69 Abs. 2 ZPO hat das Gericht die Erwachsenenschutzbehörde einzuschalten, wenn es Schutzmassnahmen für geboten hält, wenn also davon auszugehen ist, dass eine Person nicht prozessfähig ist und einer gesetzlichen Vertretung bedarf (KUKO ZPO-Domej, Art. 69 N 12). Davon zu unterscheiden ist die Postulationsfähigkeit, also die Fähigkeit, Prozesshandlungen wirksam selbst vorzunehmen. Wenn einer Person bloss die Befugnis, den Prozess in eigener Person zu führen, fehlt und sie befugt ist, den Prozess als Partei durch eine selbst bestellte Vertretung zu führen, ist sie zwar prozess-, aber nicht postulationsfähig. In diesem Fall wäre Art. 69 Abs. 1 ZPO zu prüfen (BSK ZPO-Tenchio, Art. 69 N 1, m.w.H.). 2.2. Da das Arztzeugnis von pract. med. E._____ vom 4. April 2025 dem Beklagten zwar eine Prozessunfähigkeit attestiert (Urk. 6/3), die Ausführungen des Beklagten in der Beschwerdeschrift (Urk. 1) sowie in seiner Eingabe vor Vorinstanz vom 9. Mai 2025 (Urk. 6/4) und die Kontaktaufnahme mit verschiedenen Rechtsanwälten (Urk. 6/7–9) jedoch eher darauf schliessen liessen, dass er sich mit dem Prozess stark überfordert und dadurch gesundheitlich belastet fühlt – was im Arztzeugnis ebenfalls festgehalten wird (Urk. 6/3) – und sein primäres Anliegen daher die Bestellung eines Rechtsbeistandes ist, wurde dem Beklagten hierzu das rechtliche Gehör gewährt (Urk. 8). Mit Eingabe vom 16. Juni 2025 führte er aus, dass die Vorinstanz ihn mit Verfügung vom 3. Juni 2025 aufgefordert habe, eine Rechtsvertretung zu mandatieren, andernfalls eine solche vom Gericht bestellt würde und er daher eine zusätzliche Meldung an die KESB nicht mehr als zielführend und als weitere Belastung erachte (Urk. 9). Da auch die Vorinstanz, welche vom Beklagten

- 5 anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 27. Mai 2025 einen persönlichen Eindruck gewinnen konnte, zum Schluss gelangte, dass eher eine fehlende Postulationsunfähigkeit und nicht eine Prozessunfähigkeit vorliege, ist von einer Meldung an die Erwachsenenschutzbehörde im Sinne von Art. 69 Abs. 2 ZPO abzusehen. 2.3. Von der Aufforderung des Beklagten zur Beauftragung einer Rechtsvertretung bzw. Bestellung einer solchen im Sinne von Art. 69 Abs. 1 ZPO für das Beschwerdeverfahren ist hingegen abzusehen, denn nebst der fehlenden Fähigkeit der eigenen Prozessführung wird vorausgesetzt, dass der Rechtsstandpunkt der Partei nicht aussichtslos erscheint (CHK ZPO-Sutter-Somm/Seiler, Art. 69 N 5, m.w.H.). Wie noch zu zeigen sein wird, erweist sich die Beschwerde des Beklagten jedoch als aussichtslos. 3. Beurteilung der Beschwerde 3.1. Verschiebung der Verhandlung vom 27. Mai 2025 Da der 27. Mai 2025 bereits vergangen ist, fehlt es der Beschwerde gegen Dispositivziffer 1 der vorinstanzlichen Verfügung am erforderlichen Rechtsschutzinteresse. Entsprechend ist die Beschwerde diesbezüglich infolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben (Art. 242 ZPO). 3.2. Sistierung Der Beklagte beantragte mit seiner Eingabe vom 9. Mai 2025 die Sistierung des Verfahrens bis zur Wiedererlangung seiner "Prozessfähigkeit" und Klärung seiner anwaltlichen Vertretung (Urk. 6/4 S. 2). Wie bereits erwähnt, besteht das vorranginge Anliegen des Beklagten jedoch in der Beauftragung bzw. Bestellung eines Rechtsbeistands. Diesem Anliegen wurde mit der vorinstanzlichen Verfügung vom 3. Juni 2025 Rechnung getragen (Urk. 10), womit auch das diesbezügliche Rechtsschutzinteresse des Beklagten entfallen ist. Entsprechend ist das Verfahren auch in diesem Punkt abzuschreiben (Art. 242 ZPO).

- 6 - 3.3. Fristwiederherstellung Über Wiederherstellungsgesuche entscheidet das Gericht nach Anhörung der Gegenpartei endgültig, es sei denn, die Verweigerung der Wiederherstellung hat den definitiven Rechtsverlust zur Folge (Art. 149 ZPO). Dem Beklagten wurde mit Verfügung vom 29. Januar 2025 Frist angesetzt, um zur Klagebegründung Stellung zu nehmen. Die Vorinstanz bezeichnete die Stellungnahme in den Erwägungen als freiwillig und drohte auch keine Säumnisfolgen an (Urk. 6/2). Auch in der angefochtenen Verfügung vom 20. Mai 2025 hob die Vorinstanz nochmals hervor, dass die Stellungnahme freiwillig sei (Urk. 2 S. 3). Entsprechend droht dem Beklagten durch die Abweisung des Fristwiederherstellungsgesuch kein definitiver Rechtsverlust. Er wird sich im weiteren Verlauf des Verfahrens zur Klage noch unbeschränkt äussern können, zumal Kinderbelange zu regeln sein werden, sodass neue Tatsachenbehauptungen und Beweismittel noch bis zur Urteilsberatung vorgebracht werden können (Art. 229 Abs. 3 i.V.m. Art. 296 Abs. 1 ZPO). Der Entscheid der Vorinstanz ist damit endgültig und kann nicht selbständig angefochten werden. Auf die Beschwerde gegen Dispositivziffer 3 der vorinstanzlichen Verfügung ist daher nicht einzutreten. 4. Kosten- und Entschädigungsfolgen 4.1. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 in Verbindung mit § 9 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 800.– festzusetzen. 4.2. Grundsätzlich werden die Prozesskosten gemäss Art. 106 ZPO nach Obsiegen und Unterliegen verteilt. Wird das Verfahren abgeschrieben und sieht das Gesetz nichts anderes vor, verteilt das Gericht die Prozesskosten nach Ermessen (Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO), wobei für die Kostenverlegung je nach Lage des Einzelfalles zu berücksichtigen ist, welche Partei Anlass zur Klage gegeben hat, welches der mutmassliche Prozessausgang gewesen wäre, bei welcher Partei die Gründe eingetreten sind, die zur Gegenstandslosigkeit des Prozesses geführt haben. Bei der Ermessensausübung sind grundsätzlich sämtliche Kriterien zu berücksichtigen, jedoch kann je nach Sachlage vorab auf den mutmasslichen Prozess-

- 7 ausgang abgestellt werden (BSK ZPO-Rüegg/Rüegg, Art. 107 N 8; BGer 5A_327/2016 vom 1. Mai 2017 E. 3.2.4). 4.3. In Bezug auf seine Beschwerde gegen Dispositivziffer 3 (Fristwiederherstellung) gilt der Beklagte als unterliegend, weshalb er kostenpflichtig wird. Wie bereits in der Verfügung vom 26. Mai 2025 ausgeführt wurde, hätte es der Beschwerde gegen Dispositivziffer 1 (Verhandlungsverschiebung) an einem nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil gefehlt, sodass auf diese nicht einzutreten gewesen wäre (Urk. 7 S. 3). Was die Beschwerde gegen Dispositivziffer 2 (Sistierung) anbelangt, beantragte der Beklagte eine solche bis zur Wiedererlangung seiner Prozessfähigkeit und Klärung seiner Rechtsvertretung (Urk. 6/4 S. 2). Wie gezeigt, zweifelte die Vorinstanz jedoch zu Recht an der vom Beklagten geltend gemachten Prozessunfähigkeit, weshalb das Verfahren folgerichtig nicht sistiert wurde. Vielmehr wäre die Vorinstanz gehalten gewesen, ein Vorgehen nach Art. 69 Abs. 1 ZPO zu prüfen, sofern sich weitere Anhaltspunkte für eine fehlende Postulationsfähigkeit ergeben hätten – was die Vorinstanz zwischenzeitlich auch getan hat. Zudem stellt die Tatsache, dass der Beklagte im Zeitpunkt des Sistierungsantrags noch keine Rechtsvertretung gefunden hatte, ebenfalls keinen Grund für eine Sistierung dar, zumal er seit Mitte März 2025 Kenntnis der Klage hatte und er seitdem lediglich drei Rechtsanwälte kontaktierte, was keine ausreichenden Suchbemühungen sind. Die Beschwerde gegen Dispositivziffer 2 des vorinstanzlichen Entscheids wäre daher abzuweisen gewesen. Entsprechend sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens vollumfänglich dem Beklagten aufzuerlegen. 4.4. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen, dem Beklagten zufolge seines Unterliegens, den Klägerinnen mangels relevanter Umtriebe (vgl. Art. 95 Abs. 3 und Art. 106 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Die Beschwerde des Beklagten gegen Dispositivziffern 1 und 2 der Verfügung des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Hinwil vom 20. Mai 2025 wird abgeschrieben.

- 8 - 2. Auf die Beschwerde des Beklagten gegen Dispositivziffer 3 der Verfügung des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Hinwil vom 20. Mai 2025 wird nicht eingetreten. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 800.– festgesetzt. 4. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beklagten auferlegt. 5. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerinnen unter Beilage der Doppel von Urk. 1, Urk. 3, Urk. 4, Urk. 5, Urk. 6/2–12 und Urk. 9, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

- 9 - Zürich, 30. Juni 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw N. Paszehr versandt am: jo

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