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Zürich Obergericht Zivilkammern 03.03.2020 RZ200002

March 3, 2020·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,143 words·~6 min·7

Summary

Abänderung Unterhalt und weitere Kinderbelange

Full text

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RZ200002-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss vom 3. März 2020

in Sachen

A._____, Kläger und Beschwerdeführer

gegen

B._____, Beklagte und Beschwerdegegnerin

betreffend Abänderung Unterhalt und weitere Kinderbelange Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Dietikon vom 9. Januar 2020 (FK190022-M)

- 2 - Erwägungen: 1. a) Mit Eingabe vom 25. Dezember 2019 machte der Kläger beim Bezirksgericht Dietikon (Vorinstanz) eine Klage betreffend Abänderung elterliche Sorge und Unterhalt anhängig (Vi-Urk. 1). Mit Verfügung vom 9. Januar 2020 setzte die Vorinstanz dem Kläger Fristen von je 10 Tagen an zur Einreichung einer unterzeichneten Klage, zur Einreichung einer Klagebewilligung, zur Angabe der Personalien der beklagten Partei und zur Leistung eines Gerichtskostenvorschusses von Fr. 2'100.-- (Vi-Urk. 3 = Urk. 2). b) Am 11. Februar 2020 erfolgte eine Eingabe des Klägers an das Obergericht des Kantons Zürich, in welcher er sich auf die Verfügung vom 9. Januar 2020 bezog und in welcher er vorbrachte, weil er in Betreibung sei und sein Existenzminimum auf Fr. 3'225.-- berechnet worden sei, könne er nicht Fr. 2'100.-- Alimente bezahlen gemäss dem Urteil, denn sein Nettolohn betrage Fr. 3'930.--; er wünsche, dass seine Tochter 100 % bei ihm lebe und wenn das nicht möglich sei, dann 50/50, wie er das mitgeteilt habe, dass die Tochter nicht bei der Mutter leben wolle, sondern bei ihm, und es sie psychisch sehr belaste (Urk. 1). c) Weil die Natur der Eingabe des Klägers vom 11. Februar 2020 nicht klar war – sie hätte eine Beschwerde gegen die Auferlegung des Gerichtskostenvorschusses von Fr. 2'100.-- darstellen können, war jedoch nicht als solche bezeichnet –, wurde dem Kläger mit Schreiben vom 17. Februar 2020 Gelegenheit zur Klarstellung gegeben (Urk. 4). Mit Einreichung des entsprechenden Antworttalons und einer weiteren Eingabe stellte der Kläger am 18. Februar 2020 klar, dass seine Eingabe vom 11. Februar 2020 eine Beschwerde sei, und er verlangte die Durchführung eines Beschwerdeverfahrens (Urk. 5, Urk. 6). 2. a) Die angefochtene Verfügung vom 9. Januar 2020 wurde dem Kläger am 13. Januar 2020 zugestellt (Urk. 4). Die Frist zur Erhebung der Beschwerde beträgt 10 Tage (Art. 321 Abs. 2 ZPO) und lief damit am 23. Januar 2020 ab (Art. 142 ZPO). Die Postaufgabe der Beschwerde erfolgte am 11. Februar 2020 und sie ist am Folgetag beim Obergericht eingegangen (Briefumschlag und Eingangsstempel auf Urk. 1). Die Beschwerde ist damit verspätet erhoben worden (Art. 143 ZPO). Auf sie kann demgemäss nicht eingetreten werden.

- 3 b) Die angefochtene Verfügung enthält keine Rechtsmittelbelehrung (vgl. Urk. 2 S. 4), obwohl mindestens das Rechtsmittel gegen die Auferlegung des Kostenvorschusses hätte belehrt werden müssen (vgl. Art. 103 ZPO). Aber auch wenn aufgrund dieses Umstands die Beschwerde als nicht verspätet eingereicht hätte angesehen werden können, wäre ihr dennoch kein Erfolg beschieden gewesen. Die Beschwerde des Klägers enthält keine Anträge; es bleibt letztlich unklar, was überhaupt angefochten werden soll (die Auferlegung des Kostenvorschusses als solche, oder dessen Höhe, oder auch die übrigen Fristansetzungen der angefochtenen Verfügung). Daher hätte auch aus diesem Grund auf die Beschwerde nicht eingetreten werden können. 3. Aus den beigezogenen Akten der Vorinstanz (Urk. 8/1-9) ergibt sich, dass das Verfahren mit einem Nichteintretensentscheid am 29. Januar 2020 abgeschlossen wurde (Urk. 8/8). Die entsprechende Verfügung wurde dem Kläger am 31. Januar 2020 zugestellt (Urk. 8/9). Selbst wenn aus den Eingaben des Klägers vom 11. Februar 2020 (Urk. 1) und 18. Februar 2020 (Urk. 6) nunmehr geschlossen werden müsste, der Kläger wende sich nicht gegen die Verfügung vom 9. Januar 2020 sondern gegen die Verfügung vom 29. Januar 2020, könnte seinem Rechtsmittel kein Erfolg beschieden sein. Der Kläger verlangt nach wie vor eine "Urteiländerung" (Urk. 1, Urk. 6, Urk. 8/1). Die Vorinstanz trat auf die Klage aus prozessualen Gründen nicht ein. Mit den vorinstanzlichen Erwägungen setzt sich der Kläger in seinen Eingaben vom 11. und 18. Februar 2020 nicht ansatzweise auseinander. Er wiederholt sein Anliegen, die Tochter C._____ sei unter seine Obhut zu stellen und die jetzige Unterhaltsverpflichtung sei für ihn nicht tragbar (Urk. 1, Urk. 6). Dies ist als Begründung (Art. 311 Abs. 1 ZPO) ungenügend. Auf ein gegen die Verfügung vom 20. Januar 2020 allenfalls erhobenes Rechtsmittel wäre daher ebenfalls nicht einzutreten gewesen. 4. a) Für das Beschwerdeverfahren ist auszugehen von einem Streitwert Fr. 2'100.--. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von 9 Abs. 1 und § 12 GebV OG auf Fr. 200.-- festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

- 4 c) Der Kläger hat zwar geltend gemacht, kein Geld zu haben. Er hat jedoch kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt (Urk. 1 und 6). Dadurch entsteht ihm allerdings kein Nachteil, denn der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege setzt neben der Mittellosigkeit auch voraus, dass die Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheinen (Art. 117 lit. b ZPO). Die Beschwerde ist jedoch als aussichtslos anzusehen (vgl. vorstehende Erwägungen), weshalb ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen gewesen wäre. d) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Kläger zufolge seines Unterliegens, der Beklagten mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 200.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Kläger auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage der Doppel von Urk. 1, 3/1-3, 6 und 7/1-2, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

- 5 - Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 2'100.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 3. März 2020

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

versandt am: sf

Beschluss vom 3. März 2020 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 200.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Kläger auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage der Doppel von Urk. 1, 3/1-3, 6 und 7/1-2, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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