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Zürich Obergericht Zivilkammern 19.01.2015 RZ150001

January 19, 2015·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,075 words·~5 min·4

Summary

Vaterschaft (unentgeltliche Rechtspflege)

Full text

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RZ150001-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichterin Dr. D. Scherrer sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Montani Schmidt Urteil vom 30. Januar 2015

in Sachen

A._____, Kläger und Beschwerdeführer

gegen

Bezirksgericht Horgen, Beschwerdegegnerin

betreffend Vaterschaft (unentgeltliche Rechtspflege) Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 17. Dezember 2014 (FK140019-FI)

- 2 - Erwägungen: 1.1 Am 14. Oktober 2014 reichte der Kläger und Beschwerdeführer (fortan Kläger) vorliegende Klage bei der Vorinstanz ein und stellte gleichzeitig ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 5/1). Mit Verfügung vom 12. November 2014 wurde dem Kläger Frist angesetzt, um dem Gericht eine schriftliche Begründung der fehlenden Aussichtslosigkeit seiner Klage einzureichen (Urk. 5/4). Mit Schreiben vom 25. November 2014 nahm der Kläger entsprechend Stellung (Urk. 5/6-7), woraufhin die Vorinstanz am 17. Dezember 2014 die Abweisung des Gesuchs des Klägers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege verfügte (Urk. 5/10 S. 9 = Urk. 2 S. 9). 1.2 Am 12. Januar 2015 (gleichentags zur Post gegeben, eingegangen am 13. Januar 2015) erhob der Kläger innert Frist Beschwerde mit dem Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1). 2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht beanstandet wird, braucht grundsätzlich nicht geprüft zu werden. Werden keine, unzulässige oder ungenügende Rügen erhoben, stellt dies einen nicht behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO), d.h. ist nicht eine Nachfrist zur ergänzenden Begründung anzusetzen, sondern ist die Beschwerde abzuweisen bzw. ist darauf nicht einzutreten. Sodann sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren grundsätzlich ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). 3.1 Der Kläger bringt beschwerdeweise vor, dass er unbedingt einen Vaterschaftstest verlange, damit er endlich beweisen könne, dass er nicht der Vater von B._____ sei. Er wolle eine neue Gerichtsverhandlung (im Februar, März oder April 2015), und wenn er keinen neuen kostenlosen Anwalt bestellt erhalte, so wolle er sich vor Gericht selber "verteidigen" können. Er wolle unbedingt seine

- 3 ganze Geschichte vorbringen können und beantrage, dass das Gericht sich seine ganze Sachlage auch wirklich anhöre (Urk. 1). 3.2 Mit ihrer Verfügung vom 17. Dezember 2014 hat die Vorinstanz lediglich das Gesuch des Klägers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für ihr Verfahren abgewiesen. Damit aber hat sie weder die Klage in der Sache abgewiesen, noch ist sie darauf nicht eingetreten. Das vorinstanzliche Verfahren ist noch nicht abgeschlossen, weshalb der Kläger wohl noch Gelegenheit haben wird, sich vor Gericht zur Sache zu äussern. Entsprechend aber wurde der Anspruch auf Wahrung des rechtlichen Gehörs des Klägers nicht verletzt. Die Vorinstanz hat lediglich hinsichtlich der Frage, ob der Kläger Anspruch auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege hat, in Anwendung von Art. 117 lit. b ZPO ausgeführt, dass sie die Prozesschancen als wesentlich geringer einstufe als das Verlustrisiko. So seien die Prozesschancen für ein Obsiegen des Klägers betreffend der vorliegenden Klage alleine aufgrund der Nichteinhaltung der einjährigen Klagefrist von Art. 260c Abs. 1 ZGB gerade als nicht vorhanden und damit als aussichtslos zu betrachten. So habe der Kläger bereits im Scheidungsverfahren im Jahre 2008 (Geschäft Nr. FE080124-F) bestritten, der Vater des Kindes zu sein. Ein entsprechendes Begehren auf Anfechtung der Anerkennung der Vaterschaft habe er damals jedoch zurückgezogen (Geschäft Nr. FP080023-F). Schliesslich habe der Kläger wohl auch die fünfjährige absolute Klagefrist im Sinne von Art. 260c Abs. 1 ZGB nicht eingehalten, da er das Kind bereits vor dem 26. September 2002 anerkannt habe. Schliesslich kam die Vorinstanz zum Schluss, dass wohl auch kein wichtiger Grund im Sinne von Art. 260c Abs. 3 ZGB vorliege, welcher die Anfechtung ausnahmsweise zulassen würde, da der Kläger solche Gründe nicht glaubhaft dargelegt habe (Urk. 2 S. 4 f.). Schliesslich erwog die Vorinstanz, dass – käme man wider Erwarten zum Schluss, dass die Klage fristgerecht eingereicht worden sei – fraglich sei, ob der Kläger das Kind irrtümlich im Sinne von Art. 260a Abs. 2 ZGB anerkannt habe, da er geltend mache, weit nach dem Zeitpunkt des am tt.mm.2001 geborenen Kindes überhaupt in die Schweiz eingereist zu sein (Urk. 2 S. 6). Mit diesen Erwägungen aber setzt sich der Kläger in keiner Weise auseinander, weshalb die Beschwerdebegrün-

- 4 dung den Anforderungen an eine solche nicht zu genügen vermag. Entsprechend ist die Beschwerde abzuweisen. 3.3 Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet, weshalb auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 4. Im Verfahren um die unentgeltliche Rechtspflege werden grundsätzlich keine Kosten erhoben (Art. 119 Abs. 6 ZPO). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt dies allerdings nur für das Gesuchsverfahren, nicht jedoch für das darauf folgende Beschwerdeverfahren (BGE 137 III 470). Demgemäss sind für das vorliegende Beschwerdeverfahren Gerichtskosten festzusetzen und ausgangsgemäss dem unterliegenden Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG in Verbindung mit § 9 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 500.– festzusetzen. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Kläger auferlegt. 4. Schriftliche Mitteilung an den Kläger, an die Beklagte im Verfahren FK140019-F und das Einzelgericht im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Horgen, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

- 5 - 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich in der Hauptsache um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 30. Januar 2015

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:

lic.iur. K. Montani Schmid

versandt am: kt

Urteil vom 30. Januar 2015 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Kläger auferlegt. 4. Schriftliche Mitteilung an den Kläger, an die Beklagte im Verfahren FK140019-F und das Einzelgericht im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Horgen, je gegen Empfangsschein.

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