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Zürich Obergericht Zivilkammern 26.03.2014 RZ140002

March 26, 2014·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,011 words·~5 min·2

Summary

Anfechtung Vaterschaftsanerkennung (Kostenvorschuss)

Full text

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RZ140002-O/U.doc

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Subotic Urteil vom 26. März 2014

in Sachen

A._____, Klägerin und Beschwerdeführerin

gegen

1. B._____, 2. C._____, Beklagte und Beschwerdegegner

2 vertreten durch Inhaberin der elterlichen Sorge D._____

betreffend Anfechtung Vaterschaftsanerkennung (Kostenvorschuss) Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 11. März 2014 (FK140010-K)

- 2 - Erwägungen: 1.1. Mit schriftlicher Eingabe vom 19. Februar 2014 hatte die Klägerin und Beschwerdeführerin (fortan Klägerin) vor Vorinstanz eine Anfechtungsklage im Sinne von Art. 260a ZGB erhoben und beantragt, es sei festzustellen, dass der Beklagte und Beschwerdegegner 1 (fortan Beklagter 1) nicht der Vater des Beklagten und Beschwerdegegners 2 (fortan Beklagter 2) sei (Urk. 6/1). 1.2. Mit Verfügung vom 11. März 2014 setzte die Vorinstanz daraufhin der Klägerin gestützt auf Art. 98 ZPO Frist zur Leistung eines Vorschusses von Fr. 3'000.– für die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens an (Urk. 2 Dispositiv-Ziffer 2). 1.3. Hiergegen erhob die Klägerin mit Eingabe vom 14. März 2014 rechtzeitig Beschwerde mit folgendem Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2): " Ich lege Beschwerde ein gegen die eingangs erwähnte Verfügung und beantrage, dass das Bezirksgericht Winterthur ohne Kostenvorschuss von mir, diesen Prozess schleunigst anhand nimmt. Weiter beantrage ich, dass D._____ vom Gericht aufgefordert wird, gegen A._____ Widerklage zu erheben." 2.1. Aus den Akten ergibt sich, dass die Klägerin verbeiständet ist. Nachdem der Beistand der Klägerin, Herr E.____ vom Sozialzentrum …, auf entsprechende Rückfrage jedoch bestätigt hat, dass es sich hierbei um eine Beistandschaft nach Art. 392 Ziff. 1 altZGB handle und die Prozessfähigkeit der Klägerin somit nicht eingeschränkt sei (Urk. 5), kann die vorliegende Beschwerde anhand genommen werden. 2.2. Da sich die Beschwerde der Klägerin - wie sogleich zu zeigen sein wird - als offensichtlich unbegründet erweist, erübrigt sich das Einholen einer Beschwerdeantwort (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 3. Auf den Antrag der Klägerin, D._____ sei vom Gericht aufzufordern, gegen sie (die Klägerin) Widerklage zu erheben, ist nicht einzutreten. Solches ist in der Schweizer Rechtsordnung nicht vorgesehen.

- 3 - 4. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip (Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, N 15 zu Art. 321 ZPO), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht gerügt wird, hat grundsätzlichen Bestand. Werden keine oder ungenügende Rügen erhoben, stellt dies einen nicht behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO), d.h. ist nicht eine Nachfrist zur ergänzenden Begründung anzusetzen, sondern ist die Beschwerde abzuweisen. 5.1. Die Vorinstanz stützte sich bei der Verpflichtung der Klägerin zur Leistung eines Vorschusses für die Gerichtskosten auf Art. 98 ZPO, welcher festhält, dass das Gericht von der klagenden Partei einen Vorschuss bis zur Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten verlangen kann. Ebenso verwies sie auf die Möglichkeit und die Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 117 ZPO, welche unter anderem auch die Befreiung von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen umfasst (vgl. Art. 118 Abs. 1 lit. a ZPO). 5.2. Die Klägerin hält in ihrer Beschwerde lediglich fest, sie sei keineswegs bereit oder gewillt, für diesen Prozess einen Kostenvorschuss zu leisten. Die gesamten Prozesskosten seien der Mutter des Beklagten 2 aufzuerlegen. Damit geht sie auf die vorinstanzlichen Erwägungen in keiner Weise ein. Die Pflicht, auf gerichtliche Anordnung hin einen Gerichtskostenvorschuss zu leisten, hat mit der Verlegung der Kosten am Ende des Verfahrens nichts zu tun. Ebensowenig ist es der Bereitschaft oder dem Willen einer klagenden Partei anheim gestellt, ob sie einen solchen Vorschuss leistet oder nicht. Die Befreiung von dieser Pflicht ist lediglich bei mittellosen Parteien, deren Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint, möglich, wenn ihnen das Gericht auf entsprechendes Gesuch hin die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt hat (vgl. Art. 117 ZPO). Die Klägerin behauptet vorliegend nicht, bei der Vorinstanz ein entsprechendes Gesuch gestellt zu haben. Ebensowenig ergibt sich solches aus den Akten.

- 4 - 5.3. Die Beschwerde ist daher als offensichtlich unbegründet abzuweisen. 6.1. Die Kosten für das vorliegende Beschwerdeverfahren sind gestützt auf die Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) auf Fr. 300.– festzusetzen und ausgangsgemäss der Klägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 6.2. Den Beklagten sind mangels erheblicher Umtriebe für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigungen zuzusprechen.

Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Klägerin auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagten 1 und 2 je unter Beilage einer Kopie von Urk. 1 und 3, sowie an das Bezirksgericht Winterthur, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG.

- 5 - Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 26. März 2014

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. S. Subotic

versandt am: mc

Urteil vom 26. März 2014 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Klägerin auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagten 1 und 2 je unter Beilage einer Kopie von Urk. 1 und 3, sowie an das Bezirksgericht Winterthur, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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