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Zürich Obergericht Zivilkammern 25.11.2025 RY250006

November 25, 2025·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,063 words·~5 min·8

Summary

Revision

Full text

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RY250006-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. E. Pahud und Ersatzoberrichterin Dr. C. Schoder sowie Gerichtsschreiber MLaw S. Widmer Beschluss vom 25. November 2025 in Sachen A._____, Revisionsklägerin gegen Stockwerkeigentümergemeinschaft B._____-strasse 1, Revisionsbeklagte vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ betreffend Revision Revision des Urteils der II. Zivilkammer des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 27. Januar 2022 (PP210025)

- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. Am 26. Januar 2021 klagte die Revisionsklägerin gegen die Revisionsbeklagte beim Bezirksgericht Zürich auf Feststellung, dass C._____ Mittel der Revisionsbeklagten veruntreut und sich dadurch unrechtmässig um Fr. 172'800.– bereichert habe. Weiter beantragte sie die Abberufung von C._____ als Verwalter der Revisionsbeklagten. Mit Eingabe vom 10. März 2021 stellte sie diverse weitere Rechtsbegehren. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 22. März 2021 zog die Revisionsklägerin ihre Klage zurück. Mit Verfügung vom 18. März 2021 schrieb die 1. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich das Verfahren ab, auferlegte der Revisionsklägerin die Gerichtskosten von Fr. 750.– und verpflichtete sie, der Revisionsbeklagten eine Parteientschädigung von Fr. 900.– zu bezahlen (act. 3 E. 1). 1.2. Gegen die Höhe der Parteientschädigung erhob die Revisionsbeklagte am 10. Mai 2021 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich (act. 4/19). Mit Urteil vom 27. Januar 2022 (Geschäfts-Nr. PP210025) hiess die Kammer die Beschwerde teilweise gut und verpflichtete die Revisionsklägerin, der Revisionsbeklagten eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.– (inkl. MWST) zu bezahlen (act. 4/38 = act. 3 [Aktenexemplar]). 1.3. Mit Eingabe vom 28. Mai 2025 erhob die Revisionsklägerin in einer anderen Angelegenheit Beschwerde beim Obergericht Zürich. In der Beschwerde ersuchte sie u.a. auch um Revision des Urteils des Obergerichts vom 27. Januar 2022 (act. 2). 1.4. Die Kammer legte für die Behandlung des Revisionsgesuchs unter der Geschäftsnummer RY250006 ein eigenes Verfahren an und zog die Akten des Beschwerdeverfahrens PP210025 (act. 4/18-42) bei. Mit Verfügung vom 6. Juni 2025 setzte die Kammer der Revisionsklägerin eine Frist von zehn Tagen zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 450.– an. Die Revisionsklägerin leistete den Kostenvorschuss nach Ablauf der Frist, aber noch vor Ansetzung einer

- 3 - Nachfrist (vgl. act. 7). Weiterungen erübrigen sich. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. 2. 2.1. Eine Partei kann beim Gericht, welches als letzte Instanz in der Sache entschieden hat, die Revision des rechtskräftigen Entscheids verlangen, wenn sie nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel findet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte; ausgeschlossen sind Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind (Art. 328 Abs. 1 lit. a ZPO). Gleiches gilt, wenn ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder ein Vergehen zum Nachteil der betreffenden Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde (Art. 328 Abs. 1 lit. b ZPO), oder geltend gemacht wird, dass die Klageanerkennung, der Klagerückzug oder der gerichtliche Vergleich wegen formeller oder materieller Mängel unwirksam ist (Art. 328 Abs. 1 lit. c ZPO). Daneben existieren weitere Revisionsgründe (vgl. Art. 328 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 ZPO). 2.2. Das Revisionsgesuch ist innert 90 Tagen seit Entdeckung des Revisionsgrundes schriftlich und begründet einzureichen (Art. 329 Abs. 1 ZPO). Es hat einen Antrag zu enthalten, aus dem ersichtlich wird, inwieweit der angefochtene Entscheid aufgehoben und inwiefern er abgeändert werden soll (SCHWANDER/ BRUNNER, DIKE-Komm-ZPO, 3. Aufl. 2025, Art. 329 N 3; BSK ZPO-HERZOG, 4. Aufl. 2024, Art. 329 N 13; FREIBURGHAUS/AFHELDT, in: Sutter-Somm/Lötscher/ Leuenberger/Seiler, ZPO Komm., 4. Aufl. 2025, Art. 329 N 8). In der Begründung hat die Revisionsklägerin anzugeben, auf welchen Revisionsgrund sie ihr Gesuch stützt. Daneben gehört zu den formellen Anforderungen an die Begründung, dass im Revisionsgesuch die Einreichung innert der 90-tägigen Frist dargetan wird (vgl. BSK ZPO-HERZOG, 4. Aufl. 2024, Art. 329 N 2 ff.). Die Begründung muss dabei hinreichend genau und eindeutig sein, um von der Revisionsinstanz mühelos verstanden werden zu können (vgl. BGE 141 III 569 E. 2.3.3; BGE 138 III 374 E. 4.3.1 zur Berufungsbegründung). 2.3. Die Eingabe der Revisionsklägerin vom 28. Mai 2025 ist in erster Linie eine Rechtsverzögerungs-/Rechtsverweigerungsbeschwerde gegen eine Verfügung in

- 4 einem Verfahren betreffend Rechtsöffnung. Die Revisionsklägerin beantragt darin auch die Einleitung von sieben Revisionsverfahren, namentlich das vorliegende betreffend den angefochtenen Entscheid (vgl. act. 2 S. 1 f.). In ihrem Revisionsantrag gibt die Revisionsklägerin nicht an, wie die Kammer im Fall einer Gutheissung des Revisionsgesuchs zu entscheiden hat. Das würde dann nicht schaden, wenn sich die von der Revisionsklägerin angestrebte Aufhebung und Abänderung ohne Weiteres aus der Begründung ergäbe. Vorliegend lässt sich jedoch noch nicht einmal klar ermitteln, worin die Begründung der einzelnen Revisionsgesuche genau bestehen soll. Das liegt daran, dass die Revisionsklägerin ihre Ausführungen nicht nach Anträgen oder Themengebieten gliedert. Vielmehr besteht die Begründung der Rechtsverweigerungs-/Rechtsverzögerungsbeschwerde und der sieben Revisionsgesuche aus einem einzigen, unsystematischen und schwer verständlichen Fliesstext. Die Revisionsklägerin nimmt darin keinen Bezug auf einen konkreten Revisionsgrund. Den angefochtenen Entscheid erwähnt sie nicht spezifisch. Sie äussert sich auch nicht zur Einhaltung der Revisionsfrist. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, in einer 15-seitigen, hauptsächlich eine andere Angelegenheit betreffenden Rechtsschrift nach Ausführungen zu suchen, die allenfalls der Begründung des in Frage stehenden Revisionsgesuchs dienen könnten. Das Revisionsgesuch genügt den formellen Voraussetzungen somit nicht, weshalb darauf nicht einzutreten ist. 3. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Revisionsverfahrens der Revisionsklägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der Streitwert des Revisionsverfahrens gegen das Urteil der Kammer im Verfahren PP210025 beträgt Fr. 2'000.– (act. 3 Dispositiv-Ziff. 1). In Anwendung von § 12, § 2 und § 4 GebV OG ist die Entscheidgebühr auf Fr. 450.– festzusetzen. Sie ist mit dem von der Revisionsklägerin geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen. Der Revisionsklägerin nicht, weil sie mit ihrem Revisionsgesuch unterliegt, der Revisionsbeklagten nicht, weil ihr im Revisionsverfahren keine entschädigungspflichtigen Umtriebe entstanden sind.

- 5 - Es wird beschlossen: 1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 450.– festgesetzt, der Revisionsklägerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. 3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Revisionsbeklagte unter Beilage von act. 2, sowie an das Einzelgericht (1. Abteilung) des Bezirksgerichts Zürich, je gegen Empfangsschein. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 2'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw S. Widmer versandt am:

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