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Zürich Obergericht Zivilkammern 04.09.2024 RY240010

September 4, 2024·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·484 words·~2 min·4

Summary

Rechtsöffnung (Revision)

Full text

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RY240010-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. B. Schärer und Ersatzoberrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss vom 4. September 2024 in Sachen A._____, Gesuchsgegnerin, Beschwerdeführerin und Revisionsklägerin gegen Kanton Zürich, Gesuchsteller, Beschwerdegegner und Revisionsbeklagter vertreten durch Kantonales Steueramt Zürich, betreffend Rechtsöffnung (Revision) Revision gegen ein Urteil der I. Zivilkammer am Obergericht des Kantons Zürich vom 30. Oktober 2023 (RT230062-O)

- 2 - Nach Einsicht in die Eingabe der Revisionsklägerin vom 14. August 2024, mit welcher sie die Revision des Urteils der Kammer vom 30. Oktober 2023 (womit die Beschwerde gegen ein definitive Rechtsöffnung für rund Fr. 42'000.-- erteilendes Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 11. April 2023 abgewiesen wurde; Geschäfts- Nr. RT230062-O), verlangt (Urk. 1; mit gleicher Eingabe wird auch die Revision des Urteils der Kammer vom 8. März 2024 verlangt, wofür das Revisionsverfahren RY240011-O angelegt wurde), da die Revisionsklägerin bereits am 13. März 2024 die Revision dieses Urteils der Kammer vom 30. Oktober 2023 verlangt hatte und jenes Revisionsgesuch mit Urteil vom 22. April 2024 abgewiesen wurde, wobei der Revisionsklägerin ausführlich die für die einzelnen Revisionsgründe zu erfüllenden Voraussetzungen dargelegt wurden (Geschäfts-Nr. RY240002-O), da die Revisionsklägerin in ihrem neuerlichen Revisionsgesuch im Kern lediglich geltend macht, dass keine Rechtsöffnung hätte erteilt werden dürfen, jedoch die ihr im Urteil der Kammer vom 13. März 2024 dargelegten Voraussetzungen für eine Revision offensichtlich unbeachtet gelassen hat, da mangels konkreter Geltendmachung von Revisionsgründen die Eingabe der Klägerin vom 14. August 2024 hinsichtlich des Urteils der Kammer vom 30. Oktober 2023 als offensichtlich querulatorisch bzw. rechtsmissbräuchlich anzusehen ist, weshalb in Anwendung von Art. 132 Abs. 3 ZPO die Eingabe der Klägerin ohne Weiteres zurückzusenden und das Revisionsverfahren entsprechend abzuschreiben ist (Art. 242 ZPO), da trotz dieser Rücksendung gleichwohl Gerichtskosten entstanden und der Klägerin aufzuerlegen sind, dagegen keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind (vgl. Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO), mit dem Hinweis, dass sich das Obergericht vorbehält, weitere Eingaben dieser Art (nach Prüfung) unbeantwortet abzulegen,

- 3 wird beschlossen: 1. Das Revisionsverfahren wird abgeschrieben. 2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 200.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Revisionsverfahrens werden der Klägerin auferlegt. 4. Für das Revisionsverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Revisionsklägerin unter Rücksendung von Urk. 1 und an den Revisionsbeklagten unter Beilage einer Kopie von Urk. 1, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 42'273.75. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 4. September 2024 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. F. Rieke versandt am: st

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