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Zürich Obergericht Zivilkammern 02.12.2024 RY240004

December 2, 2024·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,493 words·~7 min·4

Summary

Revision

Full text

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RY240004-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin MLaw C. Widmer Beschluss vom 2. Dezember 2024 in Sachen A._____, Revisionsklägerin, gegen Stadt Zürich, Revisionsbeklagte, vertreten durch Friedensrichteramt der Stadt Zürich, Kreise … und …, betreffend Revision Revision gegen das Urteil der II. Zivilkammer des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 27. September 2023 (PS230127)

- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. Im Frühling 2022 reichte die Revisionsbeklagte beim Betreibungsamt Zürich 7 (nachfolgend: Betreibungsamt) zwei Betreibungsbegehren für insgesamt 13 Forderungen ein. Die Betreibungen tragen die Nummern 1 und 2. In beiden Betreibungen erhob die Revisionsklägerin am 6. April 2022 beim Einzelgericht für SchKG-Klagen des Bezirksgerichts Zürich (nachfolgend: Einzelgericht für SchKG- Klagen) eine negative Feststellungsklage im Sinne von Art. 85a SchKG. Mit Urteilen vom 29. Juni 2022 wies das Einzelgericht für SchKG-Klagen die Klagen ab (Geschäfts-Nrn. FV220050 und FV220052). Dagegen erhob die Revisionsklägerin am 7. August 2022 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich. Mit Urteilen vom 9. September 2022 wies die Kammer die Beschwerden ab (Geschäfts- Nrn. PP220024 und PP220025). Diese Entscheide blieben unangefochten. Die Revisionsbeklagte stellte darauf in beiden Betreibungen ein Rechtsöffnungsgesuch, auf welche das Einzelgericht Audienz des Bezirksgerichts Zürich (nachfolgend: Einzelgericht Audienz) mit Entscheiden vom 24. April 2023 nicht eintrat (Geschäfts-Nrn. EB235067 und EB235068). 1.2. Infolge dessen setzte die Revisionsbeklagte die streitgegenständlichen Forderungen erneut in Betreibung. Diese Betreibungsverfahren tragen die Nummern 3 und 4. Gegen die Zahlungsbefehle der genannten Betreibungen vom 24. Mai 2023 erhob die Revisionsklägerin Beschwerde beim Bezirksgericht Zürich als untere kantonale Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter. Die Beschwerde wurde mit Zirkulationsbeschluss vom 15. Juni 2023 abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde (CB230055, act. 4/14). Die von der Revisionsklägerin dagegen bei der hiesigen Kammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs erhobene Beschwerde wurde mit Urteil vom 27. September 2023 abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde (PS230127, act. 3). Dieser Entscheid blieb unangefochten. Mit Eingabe vom 25. Mai 2023 erhob die Revisionsklägerin beim Einzelgericht für SchKG-Klagen in beiden Betreibungen eine negative Feststellungsklage

- 3 im Sinne von Art. 85a SchKG. An der Verhandlung beantragte die Revisionsbeklagte unter Verweis auf die Verfahren FV220050 und FV220052 die Beseitigung der Rechtsvorschläge sowie die Erteilung der Rechtsöffnung. Mit Urteilen vom 6. Juli 2023 wies das Einzelgericht für SchKG-Klagen die Klagen ab und erteilte der Revisionsbeklagten für sämtliche Forderungen definitive Rechtsöffnung (FV230062 und FV230063). Im Verfahren FV230062 berichtigte das Einzelgericht für SchKG-Klagen mit Verfügung vom 11. Juli 2023 die Dispositiv-Ziffer 2 (Rechtsöffnung) des Urteils vom 6. Juli 2023 in Bezug auf den Zinsenlauf. Gegen beide Urteile erhob die Revisionsklägerin Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich. Die beiden Beschwerdeverfahren (PP230044 und PP230045) wurden mit Verfügung vom 13. Mai 2024 vereinigt. Mit Urteil vom 13. Mai 2024 hiess die Kammer die Beschwerden teilweise gut und hob die Urteile des Bezirksgericht Zürich (FV230062 und FV230063) insofern auf, als dass auf die Begehren um Beseitigung des Rechtsvorschlags und Erteilung der Rechtsöffnung in den Betreibungen Nrn. 3 und 4 nicht eingetreten wurde. Im Übrigen wies die Kammer die Beschwerden ab (PP230044 und PP230045). Dieser Entscheid blieb unangefochten. Mit Eingaben vom 22. Mai 2024 ersuchte die Revisionsbeklagte um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung in den Betreibungen Nrn. 3 und 4. Mit Verfügungen vom 27. Juni 2024 trat das Einzelgericht Audienz auf die Rechtsöffnungsgesuche nicht ein (Geschäfts Nrn. EB240709 und EB240710). 1.3. Mit Eingabe vom 17. Juli 2024 ersuchte die Revisionsklägerin um Revision der Urteile der Kammer in den Verfahren PP220024, PP220025, PP230044, PP230045 und PS230127 (act. 2). Wie üblich wurde für jedes Revisionsgesuch ein eigenes Verfahren angelegt: - Urteil im Verfahren PS230127: vorliegendes Revisionsverfahren RY240004 - Urteil im Verfahren PP220024: Revisionsverfahren RY240005 - Urteil im Verfahren PP220025: Revisionsverfahren RY240006 - Urteil in den Verfahren PP230044 und PP230045: Revisionsverfahren RY240007

- 4 - 1.4. Die Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 5/1 - 19). Weitere prozessleitende Anordnungen sind nicht zu treffen. 2. 2.1. Für das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden ist Art. 20a SchKG anwendbar. Art. 20a Abs. 3 SchKG sieht vor, dass die Kantone das Verfahren regeln, soweit Abs. 2 keine Bestimmungen enthält. Im Kanton Zürich richtet sich das Beschwerdeverfahren und der Weiterzug nach §§ 83 f. GOG (siehe § 18 EG SchKG). Für den Weiterzug an das Obergericht sind die Bestimmungen von Art. 319 ff. ZPO sinngemäss anwendbar (§ 84 GOG). Dieser Verweis umfasst grundsätzlich auch die Bestimmungen über die Revision nach Art. 328 ff. ZPO (vgl. OGer ZH RY240001 vom 24. Mai 2024 E. II.1. mit Verweis auf RH130001 vom 13. Mai 2013 E. 2.). 2.2. Eine Partei kann beim Gericht, welches als letzte Instanz in der Sache entschieden hat, die Revision eines rechtskräftigen Entscheids verlangen, wenn sie nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel findet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte; ausgeschlossen sind Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind (Art. 328 Abs. 1 lit. a ZPO). Gleiches gilt, wenn ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen zum Nachteil der betreffenden Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde, wobei eine Verurteilung durch das Strafgericht ist nicht erforderlich, da der Beweis auf andere Weise erbracht werden kann, wenn das Strafverfahren nicht durchgeführt wurde (Art. 328 Abs. 1 lit. b ZPO). Das Revisionsgesuch ist innert 90 Tagen seit Entdeckung des Revisionsgrundes schriftlich und begründet einzureichen (Art. 329 Abs. 1 ZPO). Die um Revision ersuchende Partei trägt für die Fristwahrung die Behauptungs- und Beweislast, insbesondere hat sie den genauen Zeitpunkt des Entdeckens zu nennen und so weit als möglich zu belegen. Es gehört zu den formellen Anforderungen an die Begründung, dass im Revisionsgesuch die Einreichung innert der 90-tägigen Frist dargetan wird (vgl. BSK ZPO-HERZOG, 3. Aufl. 2017, Art. 329 N 2 ff.; BK ZPO-STERCHI, Art. 329 N 4).

- 5 - 2.3. Das Gesetz schreibt für die Behandlung des Revisionsgesuchs ein mehrstufiges Verfahren vor. Zunächst ist über die Zulässigkeit und über die Begründetheit der Revision zu befinden. Im Falle der Gutheissung des Revisionsbegehrens ist ein neuer Entscheid – unter Berücksichtigung der Revisionsgründe – zu fällen (BK ZPO-STERCHI, Art. 332 und Art. 333 N 1 ff.). Sind bereits die Eintretensvoraussetzungen – das Vorliegen der allgemeinen Prozessvoraussetzungen, die Anrufung eines erlaubten Revisionsgrundes (Art. 328 ZPO) und die fristgerechte Einreichung des Revisionsgesuches (Art. 329 ZPO) – nicht gegeben, tritt das Gericht auf das Revisionsgesuch nicht ein. Ob diesfalls ein Revisionsgrund vorliegt und ob in der Sache selber anders zu entscheiden wäre als im zu revidierenden Entscheid, ist in diesem Fall irrelevant (OGer ZH RU190041 vom 2. August 2019 E. 2.1; KUKO ZPO-BRUNNER/TANNER, 3. Aufl. 2021, Art. 332 N 2). 2.4. Die Revisionsklägerin begründet ihr Revisionsgesuch damit, dass die Betreibungen Nrn. 3 und 4 für nichtig erklärt worden seien. Die Revisionsklägerin bezieht sich auf die Verfügungen des Einzelgerichts Audienz vom 27. Juni 2024 (vgl. E. 1.2. oben). Mit diesen Entscheiden trat das Einzelgericht Audienz auf die Rechtsöffnungsgesuche des Friedensrichtersamts nicht ein, weil diesem – im Rechtsöffnungsprozess – keine Parteifähigkeit zukomme (E. 2.1 ff.). Dieser Mangel beschlage auch die Betreibungen selbst, da das Friedensrichteramt gemäss Zahlungsbefehl betreibender Gläubiger sei, womit die entsprechenden Betreibungen als nichtig anzusehen seien (E. 2.6.f.). Die Revisionsklägerin macht mit ihrer Kritik sinngemäss geltend, auch im zu revidierenden Urteil der Kammer vom 27. September 2023 hätten die Betreibungen Nrn. 3 und 4 und folglich die Zahlungsbefehle aufgrund der fehlenden Rechtspersönlichkeit des Friedensrichteramts für nichtig erklärt werden müssen. Damit macht die Revisionsklägerin aber nicht geltend, nachträglich von erheblichen Tatsachen erfahren zu haben, die sie im Verfahren PS230127 nicht beibringen konnte, sondern sie wirft der Kammer eine falsche Rechtsanwendung vor. Solche Vorbringen stellen jedoch keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 328 Abs. 1 lit. a ZPO dar. Sie wären vielmehr im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens gegen das Urteil der

- 6 - Kammer vom 23. September 2023 zu rügen gewesen. Auf das Revisionsgesuch ist daher mangels Revisionsgrundes nicht einzutreten. 3. Das Beschwerdeverfahren vor der Aufsichtsbehörde ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG i.V.m. Art. 61 GebV SchKG). Dies gilt auch für ein diesbezügliches Revisionsverfahren (vgl. OGer ZH RH130001 vom 13. Mai 2013 E. 5). Die Revisionsklägerin ist indes ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass bei zukünftigen Revisionsgesuchen, die offensichtlich unbegründet und daher als mutwillig zu qualifizieren sind, Kosten erhoben werden könnten. Parteientschädigungen dürfen keine zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird beschlossen: 1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Revisionsbeklagte unter Beilage einer Kopie des Revisionsgesuchs (act. 2), sowie an das Bezirksgericht Zürich (als untere kantonale Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter), je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

- 7 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw C. Widmer versandt am: 2. Dezember 2024

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