Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RY240003-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Strähl und Ersatzrichterin Dr. C. Schoder sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Götschi Beschluss vom 16. September 2024 in Sachen A._____, Revisionsklägerin, gegen Stockwerkeigentümergemeinschaft B._____-strasse. 1, a) C._____, b) D._____, c) E._____, d) F._____, e) G._____, f) H._____, g) I._____, h) J._____, Revisionsbeklagte vertreten durch K._____ GmbH vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ betreffend Revision / Abberufung Verwaltung (Art. 712r ZGB)
- 2 - Revision des Beschlusses der II. Zivilkammer des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 7. Juli 2023 (LF230019) Erwägungen: 1.1 Mit Urteil und Verfügung vom 10. Januar 2023 (ES220033) wies das Einzelgericht im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Zürich (nachfolgend: Bezirksgericht) die Gesuche der Revisionsklägerin um Erlass vorsorglicher Massnahmen und um Abberufung der Verwaltung ab (vgl. act. 4/60). Die Revisionsklägerin erhob dagegen bei der II. Zivilkammer des Obergerichtes des Kantons Zürich (nachfolgend: Kammer) Berufung. Mit Beschluss vom 7. Juli 2023 schrieb die Kammer das Berufungsverfahren (Geschäfts-Nr. LF230019) ab, auferlegte die auf Fr. 2'000.– festgesetzte zweitinstanzliche Entscheidgebühr der Revisionsklägerin, sprach keine Parteientschädigungen zu und bestätigte die erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung zu Lasten der Revisionsklägerin (vgl. act. 4/79). Die Abschreibung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass das schutzwürdige Interesse der Revisionsklägerin an der Abberufung der K._____ GmbH als Verwalterin der Stockwerkeigentümergemeinschaft und damit an der Berufung dahingefallen sei, weil aus dem Protokoll der ordentlichen Stockwerkeigentümerversammlung vom 20. April 2023 hervorgehe, dass die K._____ GmbH bzw. der Mandatsverantwortliche L._____ das Mandat per 30. Juni 2023 niedergelegt bzw. gekündigt habe (a.a.O. E. 2.2). Die von der Revisionsklägerin gegen diesen Beschluss der Kammer geführte Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil vom 23. Oktober 2023 ab, soweit es auf diese eintrat (BGer 5A_698/2023 = act. 4/83). 1.2 Mit Eingabe vom 28. Mai 2024 (Datum Poststempel) reichte die Revisionsklägerin in Bezug auf den erwähnten Beschluss der Kammer und in Bezug auf das diesem zugrundeliegende Urteil des Bezirksgerichtes Zürich ein Revisionsgesuch (act. 2) samt Beilagen (act. 3/1-7) ein. Dieses enthält folgende formelle Anträge: "1 - Der Urteil vom 10. Januar 2023 im Bezug auf ES220033 sei für nichtig zu erklären und aufzuheben und es sei gerichtlich festzustellen, dass weder K'._____ AG bzw K._____ gmbh oder
- 3 - L._____ der Verwalter der Stockwerkegientümergemeinschaft, B._____-strasseasse 1, … Zürich waren bzw dass das Bezirksgericht Zürich überhaupt keine Beweis verfügt, dass weder K'._____ AG bzw K._____ gmbh oder L._____ der Tätigkeiten als Verwalter jemals ausgeübt hat. 2 - Dispositiv 2 der Urteil vom 17. Januar 2023 (recte: 10. Januar 2023) im Bezug auf ES220033 sei für nichtig zu erklären und den Entscheidungsgebühr von CHF 3750 sei auf CHF 0 bzw NULL zu reduzieren bzw der Entscheidungsgebühr von CHF 3750 sei dem Gesuchgegnerin bzw RA X._____ persönlich aufzulegen. 3 - Dispositiv 3 der Urteil vom 17. Januar 2023 (recte: 10. Januar 2023) im Bezug auf ES220033 sei für nichtig zu erklären und den Antrag auf Parteientschädigung sei abzuweisen, soweit es einzutreten bzw ich die Gesuchstellerin bin nicht verpflichtet den Gesuchgegnerin Parteientschädigung von CHF 2800 der Gesuchgegnerin zu bezahlen. 4 - Dispositiv 2 der Beschluss vom 7. Juli 2023 im Bezug auf LF230019 sei für nichtig zu erklären und den Entscheidgebühr ist von CHF 2000 auf CHF 0 bzw NULL zu reduzieren. Der Entscheidgebühr von CHF 2000 sei dem Gesuchgegnerin bzw RA X._____ persönlich aufzulegen. 5 - Strafanzeige gegen RA X._____ wegen der mehrfach Gebrauch von verfälschte Urkunden zwecks Betrug zu erstatten sowie auch Strafanzeige ist gegen Bezirksrichterin Lieb und Gerichtsschreiber Arve wegen Amtsmissbrauch und Urkundeverfälschung im Amt sowie auch mehrfach Gebrauch von verfälschte Urkunden sowie auch gegen Bezirkrichterin Iseli wegen das Gebrauch von einem verfälschte Urkunde. 6 - Aufscheibende Wirkung sei zu erteilen. 7 - Eventuelle sei diesen Revisionsgesuch zu sistieren., bis NP230005 (recte: NP240005) rechtskräftig entscheiden ist." 1.3 Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 4/59- 83). Den von ihr einverlangten Kostenvorschuss für das Revisionsverfahren hat die Revisionsklägerin geleistet (vgl. act. 6 i.V.m. act. 9). Auf das Einholen einer Stellungnahme der Revisionsbeklagten kann verzichtet werden (vgl. Art. 330 ZPO). Mit dem vorliegenden Endentscheid wird der (im Übrigen nicht begründete) Antrag auf aufschiebende Wirkung gegenstandslos, weshalb der Antrag Nr. 6 abzuschreiben ist. 2.1 Soweit sich das Revisionsgesuch der Revisionsklägerin auf das Urteil und die Verfügung des Bezirksgerichtes Zürich vom 10. Januar 2023 (ES220033) be-
- 4 zieht, ist nicht das Obergericht, sondern das Bezirksgericht für dessen Behandlung zuständig. Auf die Anträge Nrn. 1 bis 3 ist daher nicht einzutreten. 2.2 Ebenfalls nicht zuständig ist die Kammer für die Behandlung von Strafanzeigen. Eine Anzeigepflicht seitens des Gerichts bestünde nur, wenn ein qualifizierter Tatverdacht gegeben wäre (vgl. HAUSER/SCHWERI/LIEBER, GOG-Kommentar, § 167 N 4). Dies ist hier offenkundig nicht der Fall, weshalb auf den Antrag Nr. 5 nicht einzutreten ist: Die Revisionsklägerin ist zwar der Ansicht, Bezirksrichterin Lieb und Gerichtsschreiberin Arve hätten ihr Amt missbraucht, weil diese ihr Gesuch um Abberufung der Verwaltung abgewiesen hätten, obwohl weder Peter Wenk noch L._____ noch K'._____ AG noch K._____ GmbH je Verwalter der Stockwerkeigentümergemeinschaft gewesen seien, und Rechtsanwalt X._____ habe sich strafbar gemacht, weil er vor Gericht erschienen sei und behauptet habe, die Stockwerkeigentümergemeinschaft zu vertreten, obwohl dies nicht der Fall gewesen sei (vgl. insb. act. 2 S. 1 und 16). Dass eine Rechtsvertretung einer Partei oder ein Gericht die Rechtslage anders beurteilt als die Revisionsklägerin (hier in Bezug auf das Gesuch um Abberufung der Verwaltung und die Vertretungssituation), stellt kein strafrechtlich relevantes Verhalten dar. Enthält ein Entscheid eines Gerichts keine Erwägungen zur Vertretungssituation, heisst dies im Übrigen auch nicht, dass das Gericht diese nicht geprüft hätte. Und selbst wenn im Einzelfall ein Entscheid eines Gerichts nicht richtig sein sollte, liegt nicht per se ein Delikt (Urkundenfälschung/Betrug/Amtsmissbrauch etc.) der mitwirkenden Gerichtspersonen vor. Ein Tatverdacht ist daher nicht einmal ansatzweise gegeben, geschweige denn ein qualifizierter. 2.3 Weiter stellt die Revisionsklägerin verschiedene Sistierungsanträge in Bezug auf CG230105 (wohl CG210105) und CG210106, NP240004 und NP240005 (vgl. act. 2 S. 8 oben und unten sowie S. 9). Sie legt jedoch in Bezug auf keines der genannten Verfahren dar, weshalb eine Sistierung des Revisionsverfahrens zweckmässig sein soll. Dies erschliesst sich auch aus der Begründung nicht.
- 5 - Demnach sind alle das vorliegende Verfahren betreffenden Sistierungsanträge, namentlich auch Antrag Nr. 7, abzuweisen. 2.4.1 Für die Behandlung des Revisionsgesuchs sieht das Gesetz ein mehrstufiges Verfahren vor. Zunächst ist über die Zulässigkeit und über die Begründetheit der Revision zu befinden. Im Falle der Gutheissung des Revisionsbegehrens ist ein neuer Entscheid – unter Berücksichtigung der Revisionsgründe – zu fällen (vgl. BK ZPO-STERCHI, Art. 332 und Art. 333 N 1 ff.). Sind bereits die Eintretensvoraussetzungen – das Vorliegen der allgemeinen Prozessvoraussetzungen, die Anrufung eines erlaubten Revisionsgrundes (Art. 328 ZPO) und die fristgerechte Einreichung des Revisionsgesuches (Art. 329 ZPO) – nicht gegeben, tritt das Gericht nicht auf das Revisionsgesuch ein – ob diesfalls ein Revisionsgrund vorliegt und ob in der Sache selber anders zu entscheiden wäre als im zu revidierenden Entscheid, ist in diesem Fall nicht zu prüfen und irrelevant (vgl. OGer ZH RU190041 vom 2. August 2019 E. 2.1; KUKO ZPO-BRUNNER/TANNER, 3. Aufl. 2021, Art. 332 N 2). Ein Revisionsgesuch (nur) hinsichtlich der Kosten- und Entschädigungsregelung ist zulässig, wenn sich der angerufene Revisionsgrund direkt darauf bezieht (vgl. BGer 5F_9/2015 vom 26. November 2015 E. 1.1 m.w.H.). Ein Revisionsgesuch ist innert 90 Tagen seit Entdeckung des Revisionsgrundes schriftlich und begründet einzureichen (vgl. Art. 329 Abs. 1 ZPO). Ein Revisionsgrund gilt als entdeckt, sobald die gesuchstellende Partei sichere Kenntnis von den tatbestandlichen Elementen hat, die den Revisionsgrund konstituieren (vgl. Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, BBl 2006, S. 7227 ff., S. 7380). Die gesuchstellende Partei trägt für die Fristwahrung die Behauptungsund Beweislast (vgl. BSK ZPO-HERZOG, 3. Aufl. 2017, Art. 329 N 2 ff.; BK ZPO- STERCHI, Bern 2012, Art. 329 N 4). 2.4.2 Die Revisionsklägerin ficht in Bezug auf den Beschluss der Kammer vom 7. Juli 2023 einzig die Kostenregelung an (Dispositiv 2) und macht geltend, es lägen Revisionsgründe nach Art. 328 Abs. 1 lit. a und b ("auf Grund von Strafbares Verhandlung") sowie nach Abs. 2 ZPO ("auf Grund erhebliche Verletzungen gegen EMRK") vor (vgl. act. 2 S. 1). Im Gesuch verliert sie sich in weitschweifigen, sich wiederholenden Sachverhaltsdarstellungen und weitgehend irrelevanten
- 6 rechtlichen Ausführungen. Worin sie einen Revisionsgrund nach den genannten Bestimmungen erkennen will, erschliesst sich deshalb nicht ohne weiteres. Es scheint jedoch so, als wollte sie geltend machen, L._____ bzw. die K._____ GmbH seien an der Verhandlung vom 10. Januar 2023 im Verfahren ES220033 säumig gewesen, weil die Vollmacht von Rechtsanwalt X._____ nicht gültig gewesen sei (vgl. act. 2 insb. S. 9, 15 f., 18 und 22 f.). Die Vollmacht von Rechtsanwalt X._____ sei nicht gültig gewesen, weil insbesondere L._____ bzw. die K._____ GmbH nie Verwalter der Stockwerkeigentümergemeinschaft gewesen seien. L._____ habe ihr bestätigt, keinen Verwaltungsvertrag mit der Stockwerkeigentümergemeinschaft abgeschlossen zu haben. Ausserdem habe sie, als Teil der Stockwerkeigentümergemeinschaft, einer Bevollmächtigung einer Verwaltung und von Rechtsanwalt X._____ nie zugestimmt (vgl. a.a.O. insb. S. 17 und 22 f.). Weil die Vollmacht von Rechtsanwalt X._____ nicht gültig gewesen sei, er aber an der Verhandlung vom 10. Januar 2023 behauptet habe, die Stockwerkeigentümergemeinschaft zu vertreten, habe er sich strafbar gemacht. Auch Bezirksrichterin Lieb und Gerichtsschreiberin Arve hätten sich strafbar gemacht, weil sie ihr Gesuch um Abberufung der Verwalter abgewiesen und ihr Kosten und Entschädigungen auferlegt hätten (vgl. a.a.O. S. 16 und 18). 2.4.3 Wie erwähnt, wurde das Berufungsverfahren LF230019 abgeschrieben, nachdem das von der Revisionsklägerin vor Bezirksgericht gestellte Begehren – Abberufung der Verwaltung – mit der Niederlegung des Verwaltungsmandats durch die K._____ GmbH bzw. durch L._____ anlässlich der Stockwerkeigentümerversammlung vom 20. April 2023 hinfällig geworden war. Dass die Revisionsklägerin von den geschilderten Sachverhaltsumständen erst nach Abschluss des Berufungsverfahrens erfahren haben will, legt sie Revisionsklägerin ebenso wenig dar, wie die Einhaltung der Revisionsfrist bzw. wann sie sichere Kenntnis von den jeweiligen Tatbestandselementen der von ihr angerufenen Revisionsgründe erhalten haben will. Damit kommt sie bereits ihrer Behauptungs- und Beweislast in Bezug auf den Revisionsgrund und die Einhaltung der Revisionsfrist nicht nach. Es kann daher offen bleiben, ob die angerufenen Revisionsgründe sich direkt auf die Kostenregelung beziehen und das Revisionsgesuch überhaupt zulässig ist. Auch erübrigt sich die Prüfung der weiteren Voraussetzungen der Revision.
- 7 - Anzumerken bleibt einzig, dass die Kosten auch dann der Revisionsklägerin aufzuerlegen gewesen wären, wenn – wie sie geltend macht (vgl. act. 2 S. 1 f. und S. 21) – das Verfahren nicht abzuschreiben, sondern auf ihre Berufung nicht einzutreten gewesen wäre (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Im Übrigen werden Prozesskosten grundsätzlich den Parteien und nicht ihren Rechtsvertretern auferlegt. 2.4.4 Nach dem Gesagten ist auf das Revisionsgesuch (Antrag Nr. 4) nicht einzutreten. Damit bleibt es beim Beschluss der Kammer vom 7. Juli 2023 (LF230019). 2.5 Über das Revisionsgesuch hinaus erhebt die Revisionsklägerin eine "Beschwerde wegen Rechtsverzögerung / Rechtsverweigerung - CG230105 & CG210106". Sie beantragt den Beizug der Akten der vorinstanzlichen Verfahren CG230105 (wohl: CG210105) und CG210106 und macht pauschal geltend, jene Verfahren seien aufgrund der Stellungnahme von 6. November 2023 von RA X._____ "längst spruchreif" (vgl. act. 2 S. 1, 5). Es hätte schon längst festgestellt werden müssen, dass die Beschlüsse vom 10. Mai 2021 nichtig seien, weil "jeder Vollidiot" dies auf Anhieb sehen könne (vgl. a.a.O. S. 15). Worin die Revisionsklägerin eine Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung genau erblicken will, bleibt unklar. Die rechtsunkundige (auch wenn sehr prozesserfahrene) Revisionsklägerin legt – soweit ersichtlich – auch nicht dar, inwiefern jene Verfahren aufgrund der Stellungnahme vom 6. November 2023 "längst spruchreif" sein sollen. Die Begründungsanforderungen sind daher nicht erfüllt, weshalb auf eine entsprechende Beschwerde ohnehin nicht eingetreten werden könnte. Nach dem Gesagten rechtfertigt es sich auch nicht, ein separates Verfahren anzulegen und die vorinstanzlichen Akten beizuziehen. 3.1 Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens der Revisionsklägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidgebühr ist in Anwendung auf Fr. 330.– festzusetzen (vgl. § 12 Abs. 1 und 4 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 und 2 GebV OG) und mit dem von der Revisionsklägerin geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 330.– zu verrechnen (vgl. Art. 111 ZPO).
- 8 - 3.2 Es sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen: Der Revisionsklägerin nicht, weil sie unterliegt, der Revisionsbeklagten nicht, weil ihr keine zu entschädigenden Aufwände entstanden sind (siehe Art. 106 Abs. 1 und Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Der Antrag Nr. 6 wird abgeschrieben. 2. Der Antrag Nr. 7 und alle übrigen das vorliegende Verfahren betreffende Sistierungsanträge werden abgewiesen. 3. Auf alle übrigen Anträge wird nicht eingetreten. 4. Die Entscheidgebühr für das Revisionsverfahren wird auf Fr. 330.– festgesetzt und der Revisionsklägerin auferlegt. 5. Parteientschädigungen werden keine zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Revisionsbeklagte unter Beilage einer Kopie der Eingabe der Revisionsklägerin (act. 2), und an das Einzelgericht im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Zürich, je gegen Empfangsschein. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert liegt unter Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
- 9 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Götschi versandt am: 17. September 2024