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Zürich Obergericht Zivilkammern 03.12.2025 RV250011

December 3, 2025·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·5,467 words·~27 min·8

Summary

Vollstreckung

Full text

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RV250011-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. K. Vogel und Oberrichterin lic. iur. R. Hürlimann sowie Gerichtsschreiber Dr. M. Nietlispach Beschluss vom 3. Dezember 2025 in Sachen 1. A._____, 2. B._____, Gesuchsteller und Beschwerdeführer 1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X._____ gegen 1. C._____, 2. D._____, Gesuchsgegner und Beschwerdegegner 1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur., LL.M. Y._____ betreffend Vollstreckung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 14. Juli 2025 (EZ250002-D) _________________________________________________________________

- 2 - Erwägungen: 1. Sachverhalt und Prozessverlauf 1.1. Am 17. Dezember 2024 schlossen die Parteien anlässlich einer Schlichtungsverhandlung vor dem Friedensrichteramt E._____ folgenden Vergleich (Urk. 3/3): "1. Die Kläger halten an ihrer Klage fest. 2. Die Parteien einigen sich, dass die streitbetroffenen Sträucher dauernd unter der Höhe des tieferen Elementes des Sichtschutzes (10 Lamellenelemente) zu halten sind. 5. Die Kosten für das Schlichtungsverfahren werden von den Beklagten zu 50 % und von den Klägern zu 50 % übernommen. 6. Auf eine Prozess- bzw. Umtriebsentschädigung wird gegenseitig verzichtet." 1.2. Mit Eingabe vom 4. Juli 2025 ersuchten die Gesuchsteller (Beschwerdeführer und damalige Kläger) beim Einzelgericht im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf (Vorinstanz) um Vollstreckung dieses Vergleichs (Urk. 1). Mit Urteil vom 14. Juli 2025 wies die Vorinstanz das Vollstreckungsgesuch ohne Weiterungen unter Kostenfolgen zu Lasten der Gesuchsteller ab; Parteientschädigungen sprach sie keine zu (Urk. 4 = Urk. 8). 1.3. Gegen dieses Urteil erhoben die Gesuchsteller mit Eingabe vom 28. Juli 2025, gleichentags zur Post gegeben, Beschwerde mit dem Antrag, das vorinstanzliche Urteil aufzuheben und die Sache zur Durchführung eines ordnungsgemässen Vollstreckungsverfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen; eventualiter sei der Entscheid vom 14. Juli 2025 aufzuheben und im Sinne eines neuen Sachentscheids die anbegehrte Vollstreckung anzuordnen (Urk. 7, insbes. S. 2). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1–6). Mit Verfügung vom 6. August 2025 wurde den Gesuchstellern für die zweitinstanzlichen Gerichtskosten ein Vorschuss von Fr. 1'000.– auferlegt (Urk. 13), welcher am 14. August 2025 einging (Urk. 14). Die fristwahrend erstattete Beschwerdeantwort, in der die Gesuchsgegner die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde beantragen, soweit auf diese einzutreten sei, datiert vom 13. Oktober 2025 (Urk. 16; vgl.

- 3 auch Urk. 15). Hierzu nahmen die Gesuchsteller in Ausübung ihres allgemeinen Replikrechts mit fristgerechter Eingabe vom 31. Oktober 2025 Stellung (Urk. 18; vgl. auch Urk. 17). Die den Gesuchsgegnern mit Verfügung vom 3. November 2025 angesetzte Frist zur freigestellten diesbezüglichen Stellungnahme (Urk. 20) verstrich ungenutzt. Weitere prozessuale Anordnungen oder Eingaben erfolgten nicht. 2. Prozessuale Vorbemerkungen 2.1. Angefochten ist ein erstinstanzlicher Endentscheid, gegen den die Berufung nicht zulässig ist (Art. 309 lit. a ZPO). Er unterliegt deshalb der Beschwerde (Art. 319 lit. a ZPO). Diese wurde form- und fristgerecht bei der zuständigen kantonalen Beschwerdeinstanz (§ 48 GOG) erhoben (Art. 321 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Art. 339 Abs. 2 ZPO, Art. 142 Abs. 1 und 3 sowie Art. 143 Abs. 1 ZPO; Urk. 5/1) und enthält zulässige Rechtsmittelanträge sowie eine rechtsgenügende Begründung (vgl. Art. 321 Abs. 1 ZPO und dazu BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013 E. 3; BGer 5D_65/2014 vom 9. September 2014 E. 5.4.1; BGer 5A_488/2015 vom 21. August 2015 E. 3.2 [je m.Hinw. auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1 S. 375]; ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 321 N 15). Der einverlangte Kostenvorschuss wurde innert Frist geleistet (Urk. 13–14) und die vor Vorinstanz unterlegenen Gesuchsteller sind ohne Weiteres zur Beschwerdeerhebung legitimiert. Da die Vollstreckung eine (gemäss den Gesuchstellern verletzte) Dauerverpflichtung zum Gegenstand hat, ist trotz allfällig erfolgter zeitweiliger Rückschnitte (vgl. Urk. 16 Rz 8) auch ein Rechtsschutzinteresse der Gesuchsteller (vgl. Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO) zu bejahen. Die Rechtsmittelvoraussetzungen sind demnach erfüllt, womit auf die Beschwerde einzutreten ist. Der Beschwerdeentscheid kann aufgrund der Akten ergehen (Art. 327 Abs. 2 ZPO) und ist ungeachtet von Art. 327 Abs. 5 ZPO mit Begründung zu eröffnen (vgl. ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 327 N 21a; Rufibach, Dispositiveröffnung von kantonalen Rechtsmittelentscheiden, ZZZ 2023, S. 230 ff., insbes. S. 232 f.). 2.2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und

- 4 neue Beweismittel zum Nachweis eines Beschwerdegrundes im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Es herrscht grundsätzlich ein umfassendes Novenverbot sowohl für echte als auch unechte Noven (BGer 5A_872/2012 vom 22. Februar 2013 E. 3; BGer 5A_405/2011 vom 27. September 2011 E. 4.5.3 m.w.Hinw.; vgl. zu den Ausnahmen BGE 139 III 466 E. 3.4 S. 471; BGE 145 III 422 E. 5.2 S. 427 f.; BGer 4A_51/2015 vom 20. April 2015 E. 4.5.1). Die Beurteilung der erhobenen Rügen hat mithin auf der Grundlage des vorinstanzlichen Aktenstands bzw. dem Tatsachenfundament der ersten Instanz zu erfolgen (Reut, Noven nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2017, Rz 366; SHK ZPO-Reich, Art. 326 N 3). Werden Tatsachenbehauptungen, Bestreitungen oder Beweisanträge im Beschwerdeverfahren bloss erneuert, ist unter Hinweis auf konkrete Aktenstellen aufzuzeigen, dass und wo sie bereits vor Vorinstanz eingebracht wurden. Andernfalls gelten sie als neu. Mit ihrem prozessualen Antrag ersuchen die Gesuchsteller um Beizug (auch) der Akten des Friedensrichteramts E._____, Geschäfts-Nr. 08/24 (Urk. 7 S. 2). Da sie nicht aufzeigen, dass und an welcher Aktenstelle sie bereits vor Vorinstanz um deren Beizug ersucht haben, ist dieser (Beweis-)Antrag als neu zu betrachten. Allfällige aus den friedensrichteramtlichen Akten gewonnene Erkenntnisse zum Sachverhalt könnten bei der Entscheidfindung somit nicht berücksichtigt werden. Der Antrag auf Beizug dieser Akten ist deshalb abzuweisen. Wegen des Novenverbots muss auch das erst(mals) im Beschwerdeverfahren beigebrachte Schlichtungsbegehren vom 14. Oktober 2024 (Urk. 11/3) unbeachtet bleiben, zumal die Gesuchsteller nicht darlegen und auch nicht ersichtlich ist, dass und weshalb es sich dabei um ein ausnahmsweise zulässiges neues Beweismittel handeln sollte. Dasselbe gilt schliesslich für diejenigen tatsächlichen Behauptungen in der Beschwerdeantwort, mit denen die Gesuchsgegner darlegen, dass und weshalb das Vollstreckungsbegehren unberechtigt sei und pedantisch, gesucht und kleinlich anmute (Urk. 16 Rz 7 ff.), sowie die darauf Bezug nehmenden Vorbringen tatsächlicher Art in der Stellungnahme der Gesuchsteller vom 31. Oktober 2025 (vgl. Urk. 18 Rz 6 ff.).

- 5 - 3. Materielle Beurteilung 3.1. Die Vorinstanz erwog, dass zu den Vollstreckbarkeitsvoraussetzungen unter anderem die tatsächliche Möglichkeit gehöre, die im Entscheid oder Entscheidsurrogat festgestellte Leistungspflicht zu vollstrecken. Hierzu sei namentlich erforderlich, dass der formell vollstreckbare Entscheid die durchzusetzende Pflicht in sachlicher, örtlicher und zeitlicher Hinsicht so klar bestimme, dass das Vollstreckungsgericht diesbezüglich keine eigene Erkenntnistätigkeit entfalten müsse. Der Gegenstand der Zwangsvollstreckung müsse sich deshalb klar, eindeutig, auch für jeden Dritten eindeutig, einwandfrei, unbedingt zuverlässig und unmissverständlich aus dem Vollstreckungstitel ergeben, sodass über den Inhalt und die Tragweite der Verpflichtung keine Zweifel bestünden. Der Auslegung des Vollstreckungstitels seien damit enge Grenzen gesetzt. Sie sei insbesondere abzugrenzen von der Konkretisierung und der Präzisierung. Sowohl die Konkretisierung als auch die Präzisierung seien nicht vom Vollstreckungsgericht vorzunehmen, sondern vom Sachgericht. Sei eine Frage überhaupt nicht bedacht worden, könne beim Sachgericht eine Ergänzung oder Abänderung des Vollstreckungstitels verlangt werden. Dem Adressaten eines Vollstreckungstitels dürften die ihm im Erkenntnisverfahren in einem viel weiteren Umfang zustehenden Parteirechte nicht durch Auslegung eines unvollständigen oder unklaren Vollstreckungstitels im Vollstreckungsverfahren verkürzt werden (Urk. 8 S. 2 f. E. 2 m.Hinw. auf OGer ZH RV160010 vom 24. November 2016 E. III.3.3). Aus dem Wortlaut von Ziffer 2 des vorliegend als Vollstreckungstitel dienenden Vergleichs vom 17. Dezember 2024 (Urk. 3/3), so die Vorinstanz weiter, ergebe sich keine eindeutig bestimmte Leistungspflicht einer bestimmten Person. Namentlich werde im Vergleich nicht deutlich festgehalten, welche Partei eine allfällige Pflicht treffe, die Sträucher unter der Höhe des tieferen Elementes zu halten. Bevor der Vergleich einer Vollstreckung zugänglich sei, bedürfe es einer Konkretisierung oder Präzisierung. Diese sei aber nicht im Vollstreckungsverfahren, sondern durch das Sachgericht vorzunehmen. Das Vollstreckungsgesuch sei deshalb mangels Vollstreckbarkeit abzuweisen (Urk. 8 S. 3. E. 3).

- 6 - 3.2. Die Gesuchsteller werfen der Vorinstanz eine unrichtige Rechtsanwendung (Art. 320 lit. a ZPO), namentlich eine Verletzung von Art. 341 ZPO vor (Urk. 7 Rz 4 und Rz 14). Zur Begründung machen sie im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz habe nicht einmal ansatzweise eine rechtskonforme Auslegung des gerichtlichen Vergleichs vorgenommen, sondern einzig auf dessen Ziffer 2 Bezug genommen und weder die Akten des Friedensrichteramts eingeholt (und sich mit dem Schlichtungsbegehren bzw. den darin gestellten Rechtsbegehren befasst) noch Ziffer 1 des Vergleichs und die damit relevanten Begehren geprüft, welche durch den Vergleich beigelegt worden seien (Urk. 7 Rz 6). Unter Mitberücksichtigung der vor der Schlichtungsbehörde gestellten Rechtsbegehren (insbesondere Ziffer 1) und Ziffer 1 des Vergleichs ergebe dessen Auslegung, welche nach dem Vertrauensprinzip zu erfolgen und auch verweisende Aussagen auf vorangegangene Klagebegehren, Schriftsätze oder Protokolle zu berücksichtigen habe, klar, dass die Rückschnittspflicht nur die Gesuchsgegner treffen könne. Es sei zu keinem Zeitpunkt auch nur ansatzweise darum gegangen, dass die Gesuchsteller die beiden Sträucher der Gesuchsgegner selber schneiden sollten oder dürften. Dies wäre auch gar nicht möglich und sei ausgeschlossen. Der Satz in Ziffer 1 des Vergleichs, wonach die Kläger an ihrer Klage festhielten, bedeute in dessen Kontext nicht nur deklaratorisch, dass die Klage weiterhin ernst genommen werde, sondern er wirke auslegungsleitend für den Inhalt des Vergleichs. Er definiere zudem die "streitbetroffenen Sträucher". Damit werde klargestellt, dass sich die Einigung auf das ursprüngliche Rechtsbegehren beziehe, wonach die Beklagten (d.h. die Gesuchsgegner) zu verpflichten seien, die Sträucher zurückzuschneiden. Andererseits greife die gesetzliche Vermutung aus Art. 679 in Verbindung mit Art. 684 ZGB sowie § 169 Abs. 2 EG ZGB/ZH. Danach habe derjenige, von dessen Grundstück die übermässige Einwirkung ausgehe, diese zu beseitigen oder dafür besorgt zu sein, dass die gesetzlichen Vorgaben eingehalten würden. Da die streitgegenständlichen Bäume und Sträucher unbestritten auf dem Grundstück der Gesuchsgegner stünden und gegen die Vorschriften von § 169 Abs. 2 EG ZGB/ZH verstiessen, seien die Gesuchsgegner auch verpflichtet, sie zu unterhalten und zurückzuschneiden, um den Zustand gemäss Vergleich einzuhalten, zumal es in keinem Zeitpunkt um überhängende Äste und damit um das

- 7 - Kapprecht gegangen sei. Vor diesem Hintergrund ergebe sich die Rückschnittspflicht der Gesuchsgegner klar und verbindlich aus dem Gesamtzusammenhang, insbesondere auch aus der Zusammenschau mit Ziffer 1 des Vergleichs. Die Vorinstanz sei deshalb gehalten gewesen, ein ordentliches Vollstreckungsverfahren durchzuführen (Urk. 7 Rz 7 ff.). Die Gesuchsgegner teilen die vorinstanzliche Auffassung, wonach eine Vollstreckung des gegenüber dem Rechtsbegehren im Schlichtungsgesuch weniger bestimmt formulierten Vergleichs, insbesondere von dessen Ziffer 2, nicht möglich sei. Daran ändere auch der ebenfalls nicht vollstreckbare Passus "Die Kläger halten an ihrer Klage fest" offensichtlich nichts, da eine Auslegung im Vollstreckungsverfahren nicht erfolgen könne. Was sich nicht klar und deutlich aus der Vereinbarung vom 17. Dezember 2024 ergebe, sei nicht vollstreckbar (Urk. 16 Rz 2 ff., insbes. Rz 4). 3.3. Wie die Vorinstanz in Übereinstimmung mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zutreffend erwog, setzt die Vollstreckung eines Entscheids oder eines Entscheidsurrogats neben dessen formeller Vollstreckbarkeit im Sinne von Art. 336 ZPO voraus, dass sich die darin festgestellte Leistungspflicht tatsächlich vollstrecken lässt. Das bedingt, dass der Titel die durchzusetzende Pflicht in sachlicher, örtlicher und zeitlicher Hinsicht auch für jeden Dritten und damit auch für das Vollstreckungsgericht so klar und eindeutig bestimmt, dass letzteres keine eigene Erkenntnistätigkeit entfalten (vgl. statt vieler BGer 4A_269/2012 vom 7. Dezember 2012 E. 3.2; BGer 4A_640/2016 vom 25. September 2017 E. 2.2; BGer 5A_906/2023 vom 15. Mai 2024 E. 3.1; s. ferner auch OGer ZH RV160010 vom 24. November 2016 E. III.3.3), insbesondere kein materielles Recht anwenden oder unbestimmte Rechtsbegriffe auslegen muss (OFK ZPO-Egli, Art. 336 N 10; Huber, Die Vollstreckung von Urteilen nach der Schweizerischen ZPO, 2016, Rz 62). Dabei hat selbstredend auch die Person des Schuldners der zu vollstreckenden Leistung unmissverständlich aus dem Vergleich hervorzugehen (vgl. BGE 143 III 564 E. 4.4.4 S. 571: "Par ailleurs, […] pour constituer un titre […], la transaction judiciaire doit clairement obliger définitivement le débiteur […]"). Im Unterschied zur Vertragsauslegung im gerichtlichen Erkenntnisverfahren

- 8 genügt es im Vollstreckungsverfahren somit nicht, wenn den Parteien klar ist bzw. klar sein muss, was sie im Vergleich geregelt haben, d.h. was sie unter dessen Wortlaut tatsächlich verstanden haben resp. nach Treu und Glauben haben verstehen dürfen (vgl. Urk. 7 Rz 12 [und Urk. 18 Rz 7]). Eine (eigentliche, umfassende) Auslegung des gerichtlichen Vergleichs nach Art. 18 Abs. 1 OR ist mithin unzulässig (BGE 143 III 564 E. 4.4.2 S. 570; OFK ZPO-Egli, Art. 336 N 10a; kritisch dazu immerhin BSK SchKG I-Staehelin, Art. 80 N 22a). Bei dessen Vollstreckung im Verfahren nach Art. 335 ff. ZPO (vgl. Art. 241 Abs. 2 und Art. 208 Abs. 2 ZPO; BGer 5D_124/2015 vom 18. Mai 2016 E. 2.3.2; Huber, a.a.O., Rz 10 f.; BSK ZPO-Droese, Art. 335 N 19) sind dessen Auslegung gegenteils enge Grenzen gesetzt. Dem Vollstreckungsgericht sind weder Konkretisierungen noch Präzisierungen des Vergleichs erlaubt, die einer Ergänzung, Veränderung oder Vervollständigung desselben gleichkommen (OFK ZPO-Egli, Art. 336 N 10; Huber, a.a.O., Rz 57; ZK ZPO-Staehelin, Art. 341 N 18). Anders als bei der Vertragsauslegung nach dem Vertrauensprinzip und entgegen dem, was die Gesuchsteller anzunehmen scheinen (vgl. Urk. 7 Rz 9; Urk. 18 Rz 4), muss sich die zu vollstreckende Verpflichtung grundsätzlich klar aus dem Vollstreckungstitel selbst bzw. dessen Dispositiv ergeben (vgl. BGer 4A_287/2020 vom 24. März 2021 E. 2.4). Dass das Vollstreckungsgericht gewisse für die Vollstreckung erhebliche Angaben nicht unmittelbar dem Entscheid- Dispositiv bzw. (wie hier) dem Vergleichstext entnehmen kann, sondern darin auf weitere Unterlagen verwiesen wird, aus denen sich diese Angaben (klar) ergeben, steht dem Bestimmtheitserfordernis und damit dem Vorliegen eines rechtsgenügenden Vollstreckungstitels – ähnlich der Rechtslage bei einem zusammengesetzten provisorischen Rechtsöffnungstitel (vgl. dazu BGE 139 III 297 E. 2.3.1 S. 302; BSK SchKG I-Staehelin, Art. 82 N 15 m.w.Hinw.) – jedoch nicht zwingend entgegen (ZR 110/2011 Nr. 43 E. 2.4.a; Huber, a.a.O., Rz 59; BSK ZPO-Droese, Art. 336 N 16; vgl. auch ZK ZPO-Staehelin, Art. 341 N 18). Sodann darf auch der Umstand nicht ausser Acht bleiben, dass (besonders) bei der Ausformulierung von Vergleichen, die nicht vor Gerichten, sondern vor Schlichtungsbehörden geschlossen wurden, nicht immer die im Hinblick auf eine

- 9 spätere zwangsweise Vollstreckung notwendige Präzision aufgewendet wird. Dies mitunter auch deshalb, weil es sich dabei – der hiesigen Tradition einer niederschwelligen und laienfreundlichen Ausgestaltung des Schlichtungsverfahrens folgend – oftmals um "Laienbehörden" handelt und überdies auch die persönlich (und häufig ohne rechtskundige Vertretung) anwesenden Parteien (vgl. Art. 204 Abs. 1 ZPO) in der Regel nicht über juristische Kenntnisse verfügen. Hier muss es dem Vollstreckungsgericht in einem eng begrenzten Umfang erlaubt sein, Unklarheiten oder Ungenauigkeiten eines Vergleichs im Zuge der Vollstreckung zu bereinigen (ZR 118/2019 Nr. 56 E. 4.3; BSK ZPO-Droese, Art. 336 N 16). Andernfalls liesse sich ein Grossteil der vor den Schlichtungsbehörden geschlossenen Vergleiche in der Praxis gar nicht vollstrecken. Das wiederum widerspräche im Ergebnis dem Sinn und Zweck des Schlichtungsverfahrens, in einem nach dem legislatorischen Konzept einfach und formlos zu haltenden Verfahren eine einvernehmliche Streitbeilegung zu erzielen (vgl. Art. 202 Abs. 3 und Art. 208 ZPO; Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO] vom 28. Juni 2006, BBl 2006 S. 7331). Insofern verbieten trotz der praxisgemäss hohen Anforderungen an die Bestimmtheit der Verpflichtung aus dem Vergleich sowohl die dienende Funktion des Zivilprozessrechts (einschliesslich des Vollstreckungsrechts), das darauf ausgerichtet ist, dem materiellen Recht zum Durchbruch zu verhelfen (BGE 139 III 457 E. 4.4.3.3 S. 463 m.w.Hinw.; BGer 4A_502/2019 vom 15. Juni 2020 E. 1.3), als auch die mit dem System des grundsätzlich obligatorischen Schlichtungsversuchs (vgl. Art. 197 ZPO) vom Gesetzgeber angestrebte bürgernahe und kostengünstige Justiz (vgl. Botschaft ZPO, a.a.O., S. 7328) eine in formeller Hinsicht übermässig strenge Handhabung des Bestimmtheitserfordernisses. Entscheidend muss vielmehr sein, ob im konkreten Einzelfall der Titel, wie er von einem Dritten vernünftigerweise zu verstehen ist, eine klare und unmissverständliche Antwort auf die Frage gibt, wer wann wie tätig werden muss. Gemäss Art. 338 Abs. 2 ZPO ist es schliesslich Sache der gesuchstellenden Partei, die Voraussetzungen der Vollstreckbarkeit darzulegen und die erforderlichen Unterlagen beizulegen. Die gesuchstellende Partei trägt auch die Behauptungs- und "Beweislast" für die Tragweite des zu vollstreckenden Entscheids oder Entscheidsurrogats (BGer 4A_287/2020 vom 24. März 2021 E. 2.4; ZK ZPO-Stae-

- 10 helin, Art. 338 N 6 und Art. 341 N 5; DIKE-Komm ZPO-Rohner, Art. 338 N 9). Misslingt ihr dieser Nachweis, ist die Vollstreckung zu verweigern. 3.4. Vor diesem Hintergrund war die Vorinstanz entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift für eine "rechtskonforme Auslegung" des vorliegenden Vergleichs zwar nicht gehalten, (von Amtes wegen) die Akten des Friedensrichteramts einzuholen (vgl. Urk. 7 Rz 6); ein solches Vorgehen hätte der Darlegungslast der Gesuchsteller nach Art. 338 Abs. 2 ZPO widersprochen. Sie durfte aber auch nicht einzelne Teile des Vergleichs isoliert betrachten und sich darauf beschränken, bei der Beurteilung der Frage, ob die Person des Leistungsschuldners genügend klar aus dem Vergleich hervorgehe, einzig auf dessen Ziffer 2 abzustellen, wie sie es augenscheinlich tat. Sie war vielmehr verpflichtet, den Vergleich als Ganzes, insbesondere unter Mitberücksichtigung seiner Ziffer 1, auf diese Frage hin zu prüfen. Bei solcher (gesamtheitlicher) Betrachtung trifft es zwar zu, dass Ziffer 2 des (eher unglücklich formulierten) Vergleichs – isoliert betrachtet – keine Hinweise auf die Person des Verpflichteten enthält. In dessen einleitender Ziffer 1 stellen die Parteien aber zugleich als Ausgangspunkt und Grundsatz fest, dass die Gesuchsteller an ihrer Klage festhalten. Mit der Unterzeichnung des Vergleichs akzeptierten die Gesuchsgegner das klägerische Festhalten an der Klage, d.h. das Beharren der Gesuchsteller auf dem eigenen Standpunkt. Dieses (einverständliche) Festhalten der Gesuchsteller an der Klage lässt sich offensichtlich und zweifelsohne nur als Verweis auf die Rechtsbegehren der Klage verstehen. Diese werden in der Abschreibungsverfügung vom 19. Dezember 2024, welche die Gesuchsteller bei der Vorinstanz zusammen mit dem Vergleich einreichten, im Wortlaut wiedergegeben (Urk. 3/4 S. 1) und waren unmissverständlich darauf gerichtet, die Gesuchsgegner zu verpflichten, den Rückschnitt der Sträucher vorzunehmen. Mit ihrer Unterschrift brachten die Gesuchsgegner demnach zum Ausdruck, dass sie ihre von den Gesuchstellern eingeklagte, in Ziffer 2 des Vergleichs näher konkretisierte Verpflichtung zum Rückschnitt im Grundsatz anerkennen. Ungeachtet des Umstands, dass die leistungspflichtige Person im Vergleich nicht explizit bezeichnet wurde, lassen dessen Ziffern 1 und 2 im Verbund mit der vor Vorinstanz eben-

- 11 falls eingereichten Abschreibungsverfügung des Friedensrichteramts somit keinen vernünftigen Zweifel daran aufkommen, dass die Parteien mit der in Ziffer 1 enthaltenen Feststellung, die Kläger hielten an der Klage fest, die Pflicht zum Rückschnitt den Gesuchsgegnern auferlegten und sich in Ziffer 2 des Vergleichs lediglich über die Art des Rückschnitts bzw. die zulässige Maximalhöhe der Sträucher einigten. Einer eigentlichen (unerlaubten) Erkenntnistätigkeit des Vollstreckungsgerichts (einschliesslich des – dem Vollstreckungsgericht ohnehin verwehrten – Rückgriffs auf die materiellrechtlichen Bestimmungen von Art. 679/684 ZGB und § 169 Abs. 2 EG ZGB/ZH; vgl. Urk. 7 Rz 13) bedarf es für diesen auf der Hand liegenden Schluss nicht. In diesem Punkt besteht im Lichte der beigebrachten Urkunden (Urk. 3/3 und Urk. 3/4) keine Unklarheit, die der Vollstreckung des Vergleichs entgegenstehen könnte. 3.5. Dasselbe gilt bezüglich der Umschreibung der Leistungspflicht im Vergleich. Auch wenn darin die "streitbetroffenen Sträucher" nicht näher spezifiziert werden, steht unter Mitberücksichtigung der Abschreibungsverfügung zweifelsfrei fest, welche Sträucher (von den Gesuchsgegnern) unter welcher Höhe zu halten sind. So geht aus der Angabe der Adressen der Parteien ("F._____-strasse 1" und "F._____-strasse 2" in E._____) sowohl im Vergleich (Urk. 3/3 S. 1 oben) als auch in der Verfügung vom 19. Dezember 2024 (Urk. 3/4) sowie dem dort zitierten Rechtsbegehren der Klage hinreichend klar und ohne eigene Erkenntnistätigkeit hervor, dass die Parteien zwei benachbarte Grundstücke bewohnen und die beiden Sträucher gemeint sind, die sich hinter dem aus Lamellenelementen bestehenden Sichtschutz zwischen diesen zwei Grundstücken befinden. 3.6. Zusammenfassend ergibt sich, dass der gerichtliche Vergleich vom 17. Dezember 2024 (Urk. 3/3) sowohl den Inhalt der Leistungspflicht in örtlicher, sachlicher und zeitlicher Hinsicht als auch die verpflichtete(n) Person(en) hinreichend präzis bestimmt. Die gegenteilige Auffassung der Vorinstanz beruht auf einer (zu formalistischen) unrichtigen Rechtsanwendung (Art. 320 lit. a ZPO). Die Beschwerde ist somit gutzuheissen und die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 327 Abs. 3 lit. a ZPO). Ein das Vollstreckungsgesuch gutheissender Sachentscheid, wie ihn

- 12 die Gesuchsteller eventualiter beantragen (Urk. 7 S. 2 Antrag 1), fällt ausser Betracht, weil die Gesuchsgegner zum Gesuch noch nicht angehört wurden (vgl. Art. 253 ZPO), das erstinstanzliche Verfahren demnach nicht ordnungsgemäss durchgeführt wurde und es folglich an der Spruchreife fehlt (vgl. BGE 144 III 394 E. 4.3.2.2 S. 400; BGer 5A_342/2022 vom 26. Oktober 2022 E. 4.3.2). Die Möglichkeit, die Anhörung im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens nachzuholen, scheitert neben dem Novenverbot (Art. 326 Abs. 1 ZPO) auch an der in Tatfragen bloss beschränkten Kognition der Beschwerdeinstanz (Art. 320 lit. b ZPO; vgl. BGer 4A_158/2024 vom 5. November 2024 E. 5.1; ZPO-Rechtsmittel- Hoffmann-Nowotny/Stauber, Art. 327 N 14; DIKE-Komm ZPO-Göksu, Art. 53 N 47; ZK ZPO-Chevalier/Boog, Art. 53 N 27). 4. Kosten- und Entschädigungsfolgen 4.1. Das Gericht entscheidet über die Prozesskosten in der Regel im Endentscheid (Art. 104 Abs. 1 ZPO) nach Massgabe des Obsiegens und Unterliegens der Parteien (Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO). Das gilt grundsätzlich auch für die Beschwerdeinstanz. Fällt diese einen Rückweisungsentscheid, kann sie die Verteilung der Prozesskosten des Rechtsmittelverfahrens gemäss Art. 104 Abs. 4 ZPO allerdings auch der Vorinstanz überlassen. Diese fakultative "Kann"-Bestimmung gibt der Rechtsmittelinstanz die Wahl, entweder die zweitinstanzlichen Prozesskosten in ihrem Rückweisungsentscheid selbst direkt und definitiv zu regeln oder die Kosten nur festzusetzen, deren Verteilung aber der ersten Instanz zu überlassen. Das Gesetz favorisiert keine dieser beiden Varianten, sondern stellt sie ins freie Ermessen der Rechtsmittelinstanz (BGer 4A_523/2013 vom 31. März 2014 E. 8.1; BGer 5A_614/2022 vom 7. Februar 2023 E. 1.2.3 m.w.Hinw.). Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildete einzig die (von der Vorinstanz zu Unrecht verneinte) Frage, ob der Vollstreckungstitel bezüglich der Leistungspflicht und der Person des Leistungsschuldners genügend bestimmt sei. Weitere Aspekte des eingeklagten Vollstreckungsanspruchs standen nicht zur Beurteilung. Es rechtfertigt sich deshalb, die zweitinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen (im Sinne von Art. 104 Abs. 1 ZPO) selbstständig und definitiv

- 13 entsprechend dem Ausgang des thematisch auf eine Teilfrage beschränkten Beschwerdeverfahrens zu verlegen (Art. 106 ZPO). 4.2. Ausgehend vom vorinstanzlich geschätzten und unangefochten gebliebenen Streitwert von Fr. 10'000.– (vgl. Urk. 8 S. 4 E. 4; Urk. 7 Rz 15 und Urk. 16 Rz 11) ist die zweitinstanzliche Entscheidgebühr in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 2, § 4 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 1'000.– festzusetzen. Sie ist je zur Hälfte den mit ihrem Antrag auf vollumfängliche Abweisung der Beschwerde (vgl. Urk. 16 S. 1) unterliegenden Gesuchsgegnern aufzuerlegen, unter solidarischer Haftung jedes Gesuchsgegners für den Gesamtbetrag (Art. 106 Abs. 1 und 3 ZPO; vgl. auch BGE 145 III 153 E. 3.2.2 S. 156). Der von den Gesuchstellern für das Beschwerdeverfahren geleistete Vorschuss von Fr. 1'000.– ist diesen unter Vorbehalt des Verrechnungsrechts des Kantons (BSK ZPO-Hofmann/Baeckert, Art. 111 N 2; DIKE-Komm ZPO-Grütter, Art. 111 N 1 Anm. 4) aus der Gerichtskasse zurückzuerstatten (Art. 111 Abs. 1 Satz 2 ZPO). 4.3. Überdies sind die Gesuchsgegner antragsgemäss (Urk. 7 S. 2 Antrag 2) zu verpflichten, den anwaltlich vertretenen Gesuchstellern für das Beschwerdeverfahren eine volle Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1, Art. 111 Abs. 2 und Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO). Deren Höhe ist gestützt auf § 13 Abs. 1 und 4 in Verbindung mit § 2 Abs. 1, § 4 Abs. 1, § 9 und § 11 Abs. 1 AnwGebV auf insgesamt Fr. 864.80 (Fr. 800.– zuzüglich 8.1 % Mehrwertsteuer) festzusetzen und von den Gesuchsgegnern je hälftig, jedoch unter solidarischer Haftung jedes Gesuchsgegners für den gesamten Betrag zu bezahlen (Art. 106 Abs. 3 ZPO). Ein Zuschlag für die Stellungnahme vom 31. Oktober 2025 (Urk. 18) fällt ausser Betracht, da es sich nicht um eine notwendige Rechtsschrift im Sinne von § 11 Abs. 2 AnwGebV handelt. 5. Minderheitsmeinung Den Parteien wird mitgeteilt, dass der Vorsitzende und der Gerichtsschreiber gestützt auf § 124 GOG eine abweichende Meinung zu Protokoll gegeben haben (vgl. Urk. 22).

- 14 - Es wird beschlossen: 1. Der prozessuale Antrag der Gesuchsteller um Beizug der Akten des Friedensrichteramts E._____, Geschäfts.-Nr. 08/24, wird abgewiesen. 2. In Gutheissung der Beschwerde wird das Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf, Einzelgericht im summarischen Verfahren, vom 14. Juli 2025 aufgehoben und die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt. 4. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden den Gesuchsgegnern je zur Hälfte auferlegt, unter solidarischer Haftung jedes Gesuchsgegners für den gesamten Betrag. Der für das Beschwerdeverfahren geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'000.– wird den Gesuchstellern aus der Gerichtskasse zurückerstattet, unter Vorbehalt des Verrechnungsrechts des Kantons. 5. Die Gesuchsgegner werden verpflichtet, den Gesuchstellern für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 864.80 zu bezahlen, zahlbar je zur Hälfte, unter solidarischer Haftung jedes Gesuchsgegners für den gesamten Betrag. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien (unter Beilage von Urk. 22), an die Obergerichtskasse sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erst- und zweitinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder

- 15 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert der Hauptsache beträgt Fr. 10'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 3. Dezember 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: Dr. M. Nietlispach versandt am: ms _______________________________________________ Abweichende Minderheitsmeinung (§ 124 GOG) Der Vorsitzende und der Gerichtsschreiber lassen gestützt auf § 124 GOG folgende abweichende Meinung ins Protokoll aufnehmen: 1. Gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO hat die beschwerdeführende Partei hinreichend zu begründen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist, d.h. an einem Mangel im Sinne von Art. 320 ZPO leidet. Das bedingt (im Sinne einer von Amtes wegen zu prüfenden Eintretensvoraussetzung), dass sie die beanstandeten, für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids relevanten Erwägungen genau bezeichnet, sich inhaltlich gezielt mit diesen auseinandersetzt und mittels präziser Verweisungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden bzw. aus welchen konkreten

- 16 - Aktenstellen sich der geltend gemachte Beschwerdegrund ergeben soll. Es genügt insbesondere nicht, bloss die eigene Auffassung zu wiederholen oder diese der vorinstanzlichen Ansicht lediglich gegenüberzustellen oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise zu kritisieren, ohne darauf einzugehen, was von der Vorinstanz erwogen wurde (vgl. BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013 E. 3; BGer 5D_65/2014 vom 9. September 2014 E. 5.4.1; BGer 5A_488/2015 vom 21. August 2015 E. 3.2 [je m.Hinw. auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1 S. 375]). Stützt sich der angefochtene Entscheid auf mehrere Begründungen resp. Argumente, die je für sich den Ausgang des Rechtsstreits besiegeln, müssen nach ständiger Rechtsprechung in der Beschwerdebegründung sämtliche den Entscheid selbstständig tragenden Begründungen argumentativ aufgegriffen und entkräftet werden (BGer 4A_133/2017 vom 20. Juni 2017 E. 2.2 m.w.Hinw.; CR CPC- Jeandin, Art. 321 N 4 i.V.m. Art. 311 N 3d; PC CPC-Bastons Bulletti, Art. 321 N 7 i.V.m. Art. 311 N 5; Steiner, Die Beschwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2019, S. 214 f.; BSK ZPO-Spühler, Art. 321 N 4 i.V.m. Art. 311 N 16; s.a. BGE 142 III 364 E. 2.4). Was in der Beschwerde (oder in der Beschwerdeantwort) nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden und hat grundsätzlich Bestand. Das gilt zumindest insoweit, als ein Mangel nicht geradezu ins Auge springt (BGE 147 III 176 E. 4.2.1 S. 179 f.), was vorliegend nicht der Fall ist. 2. Die Vorinstanz begründete die Abweisung des Vollstreckungsgesuchs damit, dass sich aus dem Wortlaut des Vergleichs "keine eindeutig bestimmte Leistungspflicht einer bestimmten Person" ergebe, wobei sie "namentlich" auf die Unbestimmtheit der verpflichteten Person hinwies (Urk. 8 S. 3 E. 3). Sie verneinte die hinreichende Bestimmtheit des Vollstreckungstitels somit in zweifacher Hinsicht: einerseits bezüglich der Umschreibung der Leistungspflicht und andererseits hinsichtlich der Person des Verpflichteten. Beide Argumente tragen den das Gesuch abweisenden Entscheid je selbstständig.

- 17 - 3. Die Gesuchsteller setzen sich in der Beschwerde einlässlich mit dem Vorhalt bezüglich der Person des Verpflichteten (zweites Argument) auseinander (Urk. 7 Rz 7 ff.). Auf die vorinstanzliche Ansicht, es fehle (auch) an einer eindeutig bestimmten Umschreibung der geschuldeten Leistung (erstes Argument), gehen sie jedoch nicht in rechtsgenügender Weise ein. Dazu führen sie lediglich aus, dass die von der Vorinstanz erwähnte Ziffer 2 des Vergleichs eine hinreichend bestimmte Verpflichtung enthalte, nämlich "eine fortdauernde Verpflichtung zur Begrenzung der Wuchshöhe" (Urk. 7 Rz 10), und dass der Satz in Ziffer 1 des Vergleichs zudem die "streitbetroffenen Sträucher" definiere (Urk. 7 Rz 12 S. 6). Mit diesen zu allgemein gehaltenen, rein appellatorischen Ausführungen stellen sie der vorinstanzlichen Ansicht letztlich bloss ihre eigene, abweichende Meinung entgegen. Die Vorbringen beinhalten jedoch keine hinreichende argumentative Auseinandersetzung mit dem ersten Argument der Vorinstanz. Es fehlt in der Beschwerde somit eine rechtsgenügende Begründung, warum und aufgrund welcher Stellen in den vorinstanzlichen Akten der Vollstreckungstitel auch mit Bezug auf die Umschreibung der Leistungspflicht (insbesondere auch in örtlicher Hinsicht) als hinreichend bestimmt zu gelten habe. Damit hat die erste, die Abweisung des Vollstreckungsgesuchs selbstständig tragende Begründung und folglich auch der vorinstanzliche Entscheid aber Bestand, und die allein (rechtsgenügend) bemängelte andere Begründung (fehlende Bestimmtheit der Person des Verpflichteten) hätte sich, selbst wenn sie am geltend gemachten Mangel leiden sollte, im Ergebnis nicht auf den vorinstanzlichen Entscheid ausgewirkt. Unter diesen Umständen liefe die Beurteilung der Beschwerde auf eine blosse Überprüfung von Entscheidgründen hinaus (BGer 4A_133/2017 vom 20. Juni 2017 E. 2.2), wofür aber kein Rechtsschutzinteresse besteht. Auf die Beschwerde ist deshalb (unter Kostenfolge zulasten der Gesuchsteller) nicht einzutreten (vgl. Art. 59 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a ZPO und statt vieler BGer 4A_520/2024 vom 13. Januar 2025 E. 3.1; BGer 5A_524/2023 vom 14. Dezember 2023 E. 3.3.1; BGer 5A_592/2024 vom 24. Januar 2025 E. 3.2 [je m.w.Hinw.]; ZK ZPO II-Reetz, Vorbem. zu den Art. 308–318 N 42; DIKE-Komm ZPO-Hungerbühler, Art. 321 N 17 i.V.m. Art. 311 N 42; BSK

- 18 - ZPO-Spühler, Art. 321 N 4 i.V.m. Art. 311 N 16; PC CPC-Bastons Bulletti, Art. 321 N 7 i.V.m. Art. 311 N 5; ferner auch ZR 119/2020 Nr. 22 E. 2.2; BGer 5A_792/2024 vom 29. August 2025 E. 2.1). 4. Selbst wenn man davon ausgehen wollte, die Beschwerde genüge (auch) in Bezug auf das erste zur Gesuchsabweisung führende vorinstanzliche Argument den gesetzlichen Begründungsanforderungen, könnte ihr indessen kein Erfolg beschieden sein. Wie die Vorinstanz in Übereinstimmung mit der strengen bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Bestimmtheit des Vollstreckungstitels zutreffend erwog, muss der Titel sowohl die Person des Leistungspflichtigen als auch die durchzusetzende Pflicht in sachlicher, örtlicher und zeitlicher Hinsicht auch für jeden Dritten und damit auch für das Vollstreckungsgericht so klar und eindeutig bestimmen, dass letzteres keine Auslegung des Titels vornehmen und keine eigene Erkenntnistätigkeit entfalten muss. Das wäre jedoch zu verneinen: 4.1. Mit Bezug auf die Person des Verpflichteten gibt der Wortlaut des Vergleichs ("Die Parteien einigen sich, dass die streitbetroffenen Sträucher […] zu halten sind") keine klare, eindeutige und unmissverständliche Antwort auf die Frage, wer den Rückschnitt vorzunehmen hat. Zwar mag es aus den von den Gesuchstellern dargelegten Gründen naheliegend erscheinen, dass die Verpflichtung, die betreffenden Sträucher dauernd unter der vereinbarten Höhe zu halten, die Gesuchsgegner trifft. Indem die gewählte Formulierung keinerlei Hinweise auf die Verantwortlichkeit für den Rückschnitt enthält, statuiert sie solches aber nicht mit der für eine Vollstreckbarkeit notwendigen Klarheit. Daran ändert auch die Mitberücksichtigung von Ziffer 1 des Vergleichs nichts. Darin stellen die Parteien lediglich gemeinsam fest, dass die Gesuchsteller an ihrer Klage festhalten (und nicht etwa ganz oder teilweise auf die Weiterverfolgung des damit geltend gemachten Anspruchs verzichten). Eine Zustimmung der Gesuchsgegner und damit eine Vereinbarung, wonach letztere zur Vornahme oder Veranlassung des Rückschnitts verpflichtet seien, mag zwar naheliegen, geht ohne (unerlaubte) eigentliche

- 19 - Auslegung des Vollstreckungstitels und eigene Erkenntnistätigkeit des Vollstreckungsgerichts aber auch daraus nicht klar und eindeutig hervor. 4.2. Auch hinsichtlich der Umschreibung der Leistungspflicht geht selbst unter Mitberücksichtigung der Klagebegehren für einen Dritten und damit auch für das Vollstreckungsgericht weder aus dem Vergleich selbst noch aus der vor Vorinstanz beigebrachten Abschreibungsverfügung eindeutig hervor, auf welche konkreten Sträucher sich die in Ziffer 2 des Vergleichs umschriebene Rückschnittsverpflichtung bezieht. Der Vergleich bezeichnet als Gegenstand des Rückschnitts "die streitbetroffenen Sträucher", ohne diese in irgendeiner Weise näher zu konkretisieren, und die in der Abschreibungsverfügung vom 19. Dezember 2024 wiedergegebenen Klagebegehren sprechen von den "beiden Sträucher[n] hinter dem Sichtschutz zwischen den beiden Grundstücken (wohl Holunder und sieben Söhne des Himmels)". Welche konkreten Grundstücke damit gemeint sind, lässt sich zwar erahnen, geht aus den dort zitierten Klagebegehren aber ebenfalls nicht mit der erforderlichen Klarheit hervor. (Das diesbezüglich aufschlussreichere Schlichtungsgesuch [Urk. 11/3] kann, da im erstinstanzlichen Verfahren (noch) nicht eingereicht, im vorliegenden Beschwerdeverfahren von vornherein nicht berücksichtigt werden [Art. 326 Abs. 1 ZPO].) Damit erfüllt der Vergleich auch die Anforderungen an eine hinreichend genaue Umschreibung der zu vollstreckenden Pflicht (zumindest in örtlicher Hinsicht) nicht. 4.3. Die Gesuchsteller müssten zur Erreichung ihres Ziels zunächst auf dem Weg einer neuen Klage einen genügend bestimmten Vollstreckungstitel erwirken. Der Grundsatz der Rechtskraft stünde dem nicht entgegen, da eine nicht vollstreckbare Entscheidung keine Rechtskraft entfaltet (BGer 4A_640/2016 vom 25. September 2017 E. 2.2). Könnte auf die Beschwerde eingetreten werden, wäre sie somit abzuweisen. 5. Damit muss es im Ergebnis bei der vorinstanzlichen Ansicht, der Vergleich bezeichne weder die Person des Verpflichteten noch die zwangsweise durchzusetzende Leistungspflicht genügend bestimmt, und folglich auch bei der Abweisung des Vollstreckungsbegehrens bleiben.

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