Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RV180004-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiber lic. iur. Ch. Büchi Beschluss vom 5. April 2018
in Sachen
A._____, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin
vertreten durch Fürsprecher Dr. X._____,
gegen
B._____, Gesuchsgegner und Beschwerdegegner
betreffend Anerkennung und Vollstreckbarerklärung
Beschwerde gegen einen Entscheid des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 4. August 2017 (EZ170035-L) Rückweisung: Urteil des Bundesgerichts vom 1. März 2018 (vormaliges Verfahren: RV170007-O)
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Nach Einsicht in das Urteil der II. zivilrechtlichen Abteilung am Bundesgericht vom 1. März 2018, womit in Gutheissung der Beschwerde und dahingehender Aufhebung der Urteile RV170007-O/U und RV 170008-O/U der Kammer vom 22. Dezember 2017 der Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin für das erst- und zweitinstanzliche Exequaturverfahren die unentgeltliche Rechtspflege erteilt und die Sache zur Bestimmung des Honorars ihres Rechtsvertreters, Fürsprecher Dr. X._____, für die kantonalen Verfahren an die Kammer zurückgewiesen wurde (Urk. 16 S. 7, Disp.-Ziff. 1 und 2), sowie
nach Einsicht in die Eingabe von Fürsprecher Dr. X._____ vom 20. März 2018, womit er für seine Bemühungen und Barauslagen als unentgeltlicher Rechtsvertreter der Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin im erstinstanzlichen Verfahren um Auszahlung einer Entschädigung von Fr. 2'196.10 (Fr. 2'050.– [Honorar] + Fr. 146.10 [Barauslagen]) sowie für die Verfahren RV170007 und RV170008 zusammen eine Entschädigung von Fr. 1'314.50 (inkl. Barauslagen) verlangt, weshalb es sich rechtfertigt, ihm für die beiden Verfahren jeweils die Hälfte (Fr. 657.25) seiner Aufwendungen zu vergüten, da diese nicht nach dem jeweiligen Verfahren ausgeschieden wurden, da die Entschädigungen als angemessen erscheinen (vgl. § 4 Abs. 1 und 2, § 9, § 11 Abs. 1 und zusätzlich im zweitinstanzlichen Verfahren § 13 Abs. 1 und 2 AnwGebV), da kein Mehrwertsteuerzusatz zu entrichten ist, weil die Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin im Ausland wohnhaft ist,
- 3 wird beschlossen: 1. Dispositiv-Ziffer 3 des Entscheides des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 4. August 2017 (Geschäfts-Nr. EZ170035-L) wird wie folgt ergänzt: "3. Die Entscheidgebühr von Fr. 100.– wird der Gesuchstellerin auferlegt, jedoch zufolge der ihr gewährten unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten." 2. Dispositiv-Ziffer 4 des Entscheides der Kammer vom 22. Dezember 2017 (Geschäfts-Nr. RV170007-O) wird wie folgt ergänzt: "4. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchstellerin auferlegt, jedoch zufolge der ihr gewährten unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten." 3. Fürsprecher Dr. X._____ wird für seine Bemühungen und Barauslagen als unentgeltlicher Rechtsvertreter der Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin im erstinstanzlichen Verfahren mit Fr. 2'196.10 und im zweitinstanzlichen Verfahren (RV170007) mit Fr. 657.25, also total Fr. 2'853.35, aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht der Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten. 4. Für das vorliegende Verfahren werden keine Kosten erhoben. 5. Schriftliche Mitteilung an Fürsprecher Dr. X._____ (im Doppel für sich und die Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin) gegen Empfangsschein sowie an die Obergerichtskasse und die Vorinstanz.
- 4 - 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 2'853.35. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 5. April 2018
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. Ch. Büchi
versandt am: am
Beschluss vom 5. April 2018 wird beschlossen: 1. Dispositiv-Ziffer 3 des Entscheides des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 4. August 2017 (Geschäfts-Nr. EZ170035-L) wird wie folgt ergänzt: "3. Die Entscheidgebühr von Fr. 100.– wird der Gesuchstellerin auferlegt, jedoch zufolge der ihr gewährten unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten." 2. Dispositiv-Ziffer 4 des Entscheides der Kammer vom 22. Dezember 2017 (Geschäfts-Nr. RV170007-O) wird wie folgt ergänzt: "4. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchstellerin auferlegt, jedoch zufolge der ihr gewährten unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbe... 3. Fürsprecher Dr. X._____ wird für seine Bemühungen und Barauslagen als unentgeltlicher Rechtsvertreter der Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin im erstinstanzlichen Verfahren mit Fr. 2'196.10 und im zweitinstanzlichen Verfahren (RV170007) mit Fr. ... Die Nachzahlungspflicht der Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten. 4. Für das vorliegende Verfahren werden keine Kosten erhoben. 5. Schriftliche Mitteilung an Fürsprecher Dr. X._____ (im Doppel für sich und die Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin) gegen Empfangsschein sowie an die Obergerichtskasse und die Vorinstanz. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...