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Zürich Obergericht Zivilkammern 05.04.2018 RV180003

April 5, 2018·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·542 words·~3 min·8

Summary

Anerkennung und Vollstreckbarerklärung (unentgeltliche Rechtspflege)

Full text

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RV180003-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiber lic. iur. Ch. Büchi

Beschluss vom 5. April 2018

in Sachen

A._____, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin

vertreten durch Fürsprecher Dr. X._____

gegen

Kanton Zürich, Beschwerdegegner

vertreten durch Bezirksgericht Zürich

betreffend Anerkennung und Vollstreckbarerklärung (unentgeltliche Rechtspflege)

Beschwerde gegen einen Entscheid des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 4. August 2017 (EZ170035-L) Rückweisung: Urteil des Bundesgerichts vom 1. März 2018 (vormaliges Verfahren: RV170008-O)

- 2 - Nach Einsicht in das Urteil der II. zivilrechtlichen Abteilung am Bundesgericht vom 1. März 2018, womit in Gutheissung der Beschwerde und dahingehender Aufhebung der Urteile RV170007-O/U und RV 170008-O/U der Kammer vom 22. Dezember 2017 der Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin für das erst- und zweitinstanzliche Exequaturverfahren die unentgeltliche Rechtspflege erteilt und die Sache zur Bestimmung des Honorars ihres Rechtsvertreters, Fürsprecher Dr. X._____, für die kantonalen Verfahren an die Kammer zurückgewiesen wurde (Urk. 15 S. 7, Disp.-Ziff. 1 und 2), sowie

nach Einsicht in die Eingabe von Fürsprecher Dr. X._____ vom 20. März 2018, womit er für seine Bemühungen und Barauslagen als unentgeltlicher Rechtsvertreter der Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin für die Verfahren RV170007 und RV170008 zusammen eine Entschädigung von Fr. 1'314.50 (inkl. Barauslagen) verlangt, weshalb es sich rechtfertigt, ihn für die beiden Verfahren jeweils die Hälfte seiner Aufwendungen, Fr. 657.25 (Fr. 605.-- Honorar plus Fr. 52.25 Barauslagen), zu vergüten, da diese nicht nach dem jeweiligen Verfahren ausgeschieden wurden, da demzufolge Rechtsanwalt X._____ als unentgeltlicher Rechtsvertreter der im Beschwerdeverfahren RV170008 obliegenden Gesuchstellerin eine Parteientschädigung von Fr. 657.25 zulasten der Gerichtskasse zuzusprechen ist, da kein Mehrwertsteuerzusatz zu entrichten ist, weil die Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin im Ausland wohnhaft ist,

- 3 wird beschlossen: 1. Für das Beschwerdeverfahren RV170008 werden keine Kosten erhoben. 2. Fürsprecher Dr. X._____ wird im zweitinstanzlichen Verfahren (RV170008) mit Fr. 657.25 aus der Gerichtskasse entschädigt. 3. Für das vorliegende Verfahren werden keine Kosten erhoben. 4. Schriftliche Mitteilung an Fürsprecher Dr. X._____ (im Doppel für sich und die Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin) gegen Empfangsschein sowie an die Obergerichtskasse. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 657.25. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 5. April 2018

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. Ch. Büchi

versandt am: am

Beschluss vom 5. April 2018 wird beschlossen: 1. Für das Beschwerdeverfahren RV170008 werden keine Kosten erhoben. 2. Fürsprecher Dr. X._____ wird im zweitinstanzlichen Verfahren (RV170008) mit Fr. 657.25 aus der Gerichtskasse entschädigt. 3. Für das vorliegende Verfahren werden keine Kosten erhoben. 4. Schriftliche Mitteilung an Fürsprecher Dr. X._____ (im Doppel für sich und die Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin) gegen Empfangsschein sowie an die Obergerichtskasse. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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