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Zürich Obergericht Zivilkammern 01.03.2013 RV120014

March 1, 2013·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·3,176 words·~16 min·4

Summary

Vollstreckung (Anordnung von Sicherungsmassnahmen)

Full text

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RV120014-O/U

Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. H. Dubach Urteil vom 1. März 2013

in Sachen

1. A._____ A.E., 2. ... Gesuchstellerin 1 und Beschwerdeführerin

1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ und / oder Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____

gegen

1. B._____, 2. C._____ A.E., Gesuchsgegnerinnen und Beschwerdegegnerinnen

1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Z._____

betreffend Vollstreckung (Anordnung von Sicherungsmassnahmen) Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 19. November 2012 (EZ120069)

- 2 - Erwägungen: I. 1. a) Die Gesuchstellerin 1 und Beschwerdeführerin (nachfolgend: Gesuchstellerin 1) ist die offizielle Funktionärin des Strommarktes in D._____ [Staat in Europa]. Sie wurde im Jahre 2000 aufgrund des … Gesetzes … und per Präsidialdekret … gegründet. Damals firmierte sie noch unter A1._____ A.E mit dem Geschäftstitel A2._____. Sie gehört zu 51 % dem … Staat [D._____] und zu 49 % der öffentlichen Elektrizitätsgesellschaft E._____. Die Gesuchstellerin 2 mit der Firma F._____ A.E. und dem Geschäftstitel F1._____ ist aus der Abspaltung eines Teilbereichs der damaligen A2._____ (heutige Gesuchstellerin 1) entstanden. Sie nahm am vorinstanzlichen Verfahren teil, hat aber keine Beschwerde erhoben. b) Die Gesuchsgegnerinnen und Beschwerdegegnerinnen (nachfolgend: Gesuchsgegnerinnen) sind in der Rechtsform … Aktiengesellschaften [des Staates D._____] organisierte Energieversorgungsunternehmen. Die Gesuchsgegnerin 1 war Inhaberin einer Bewilligung für die Stromversorgung der unabhängigen Energieregulierungsbehörde … und verkaufte den Strom, welchen sie von der Gesuchstellerin 1 bezog, an Endverbraucher weiter. Am 18. Oktober 2006 schloss die Gesuchstellerin 1 mit der Gesuchsgegnerin 1, welche damals noch als B1._____ A.E. firmierte, einen Stromlieferungsvertrag ab. Zwischen den Parteien ist derzeit in D._____ eine gerichtliche Streitigkeit betreffend die Auslegung und Anwendung ihres zugrunde liegenden Vertragsverhältnisses hängig. Gemäss den Gesuchstellerinnen sind enorme und zu einem Grossteil anerkannte Forderungen (über EUR 75 Mio.) zu ihren Gunsten aus diesem Vertrag offen. Die Gesuchsgegnerinnen machen unter anderem geltend, die Berechnungsmethode der Gesuchstellerin 1 zur Bestimmung des Strompreises sei fehlerhaft. Am 23. November 2011 wurde der Bereich Retail-Stromhandel von der Gesuchsgegnerin 1 abgespalten und auf die Gesuchsgegnerin 2 (die zu diesem Zeitpunkt als C1._____ A.E. firmierte) übertragen. Es sind an diesem Datum sämtliche Verbind-

- 3 lichkeiten der Gesuchsgegnerin 1 aus diesem Bereich auf die Gesuchsgegnerin 2 übergegangen. Entsprechend bestehen gemäss den Behauptungen der Gesuchstellerinnen heute Forderungen in der Höhe von mindestens EUR 23 Mio. gegenüber der Gesuchsgegnerin 2. 2. a) Am 28. November 2011 reichte die Gesuchstellerin 1 am Landgericht G._____ ein Gesuch um Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die Gesuchsgegnerin 1 ein. Am 23. Januar 2012 fand in diesem Verfahren eine mündliche Verhandlung statt, an der die Gesuchsgegnerin 1 teilnahm und sich äusserte. Mit Entscheid des Einzelrichters am Landgericht G._____ vom 23. Januar 2012 wurde der Gesuchsgegnerin 1 vorläufig jede Änderung der Rechts- und Sachlage ihrer Vermögenswerte bis zu einem Betrag von EUR 25 Mio. verboten. Dies geschah unter der Bedingung, dass am 6. Juni 2012 die Gerichtsverhandlung stattfinde (Urk. 4/9). b) Da diese Anordnung nach der Abspaltung der Gesuchsgegnerin 2 von der Gesuchsgegnerin 1 und des damit einhergehenden Forderungsübergangs erging, wovon die Gesuchstellerin 1 gemäss ihrer Sachdarstellung zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung keine Kenntnis hatte, reichte sie am 26. Januar 2012 ein weiteres, gegen die Gesuchsgegnerinnen 1 und 2 gerichtetes Gesuch ein. Am 27. Januar 2012 fand diesbezüglich eine mündliche Verhandlung statt. Die Gesuchsgegnerinnen nahmen an der Verhandlung nicht teil. Gleichentags entschied der Einzelrichter am Landgericht G._____, dass den Gesuchsgegnerinnen vorläufig jede Änderung der Rechts- und Sachlage ihrer Vermögenswerte verboten werde. Dies geschah erneut unter der Bedingung, dass am 6. Juni 2012 die Gerichtsverhandlung stattfinde. Betragsmässig enthielt die zweite vorläufige Anordnung keine Beschränkung mehr (Urk. 4/12). c) Die ursprünglich auf den 6. Juni 2012 angesetzte Verhandlung wurde auf Ersuchen der Gesuchstellerin 1 auf den 29. Mai 2012 vorverlegt. Anlässlich der Verhandlung äusserten sich die Gesuchsgegnerinnen zur Sache. Mit handschriftlichem Vermerk auf der Klageschrift der Gesuchstellerin 1 verfügte der Einzelrichter gleichentags, dass die vorsorglichen Anordnungen bis zum Entscheid über die Anträge der Gesuchstellerin 1 aufrecht erhalten blieben, und stellte klar, dass vom

- 4 - Verbot auch sämtliche Kontobewegungen erfasst seien. Ebenfalls handschriftlich wurde die Intervention der Gesuchstellerin 2 vorgemerkt (Urk. 4/15). d) Am 25. Juni 2012 erging schliesslich der definitive Massnahmeentscheid des Landgerichts G._____ mit der Urteilsnummer 5908/2012. Der Einzelrichter hiess die Anträge der Gesuchstellerin 1 teilweise gut und ordnete den vorläufigen Arrest gegen das Vermögen der Gesuchsgegnerin 1 bis zum Betrag von insgesamt EUR 35 Mio. sowie den vorläufigen Arrest gegen das Vermögen der Gesuchsgegnerin 2 bis zum Betrag von EUR 17 Mio. an. Weiter gab der Einzelrichter der Hauptintervention der Gesuchstellerin 2 teilweise statt und ordnete den vorläufigen Arrest gegen das Vermögen der Gesuchsgegnerin 1 bis zum Betrag von insgesamt EUR 16 Mio. sowie den vorläufigen Arrest gegen das Vermögen der Gesuchsgegnerin 2 bis zum Betrag von EUR 7 Mio. an (Urk. 4/18). 3. Die Gesuchsgegnerinnen haben je eine Bankbeziehung zur (vormals) H._____ AG, welche zufolge Fusion von der I._____ AG übernommen wurde. Die Gesuchstellerinnen versuchten daher, die verschiedenen Anordnungen des Landgerichts G._____ jeweils auch in der Schweiz durchzusetzen. Es kam zu diversen Verfahren betreffend Vollstreckbarerklärung und Erlass von Sicherungsmassnahmen nach dem Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Lugano-Übereinkommen, LugÜ) vor dem Einzelgericht Audienz am Bezirksgericht Zürich, woraus auch bereits zwei Beschwerdeverfahren vor der Kammer resultierten (Geschäfts-Nr. RV120001 und RV120002). Zuletzt erklärte das Einzelgericht Audienz den definitiven Massnahmeentscheid des Landgerichts G._____ vom 25. Juni 2012 für vollstreckbar (Urteil EZ120044 vom 19. Juli 2012, Urk. 4/21). Dieser Entscheid blieb unangefochten. Mit Eingabe vom 8. November 2012 leiteten die Gesuchstellerinnen das vorliegende Verfahren ein und beantragten beim Einzelgericht Audienz (nachfolgend: Vorinstanz) zusätzlich den Erlass entsprechender Sicherungsmassnahmen nach Art. 47 Ziff. 2 LugÜ. Für den Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Mit Urteil vom 19. November 2012 (Urk. 6 = 10) wies die Vorinstanz die Begehren der Gesuchstellerinnen ab.

- 5 - 4. a) Hiergegen erhob die Gesuchstellerin 1 mit Eingabe vom 3. Dezember 2012 Beschwerde, mit folgenden Anträgen (Urk. 9 S. 4 f.): "1. a) Es sei das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 19. November 2012 (Geschäfts-Nr. EZ120069-L / U) mit Wirkung für die Beschwerdeführerin aufzuheben, und es sei b) der Beschwerdegegnerin 1 für die Dauer der Gültigkeit des Entscheids des Landgerichts G._____ vom 25. Juni 2012 (Urteil Nr. 5908/2012) zu verbieten, über alle in der Schweiz gelegenen Vermögenswerte, insbesondere auf Bankkonten und in Wertschriftendepots belegene Gelder und Vermögenswerte, an welchen sie rechtlich und/oder wirtschaftlich berechtigt ist, insbesondere über ihre auf dem Bankkonto Nr. … bei der I._____ AG belegenen Gelder, bis zum Sperrbetrag von EUR 35'000'000, zu verfügen; c) der Beschwerdegegnerin 2 für die Dauer der Gültigkeit des Entscheids des Landgerichts G._____ vom 25. Juni 2012 (Urteil Nr. 5908/2012) zu verbieten, über alle in der Schweiz gelegenen Vermögenswerte, insbesondere auf Bankkonten und in Wertschriftendepots belegene Gelder und Vermögenswerte, an welchen sie rechtlich und/oder wirtschaftlich berechtigt ist, insbesondere über ihre auf dem Bankkonto Nr. … bei der I._____ AG belegenen Gelder, bis zum Sperrbetrag von EUR 17'000'000, zu verfügen; d) der I._____ AG, … [Adresse], für die Dauer der Gültigkeit des Entscheids des Landgerichts G._____ vom 25. Juni 2012 (Urteil Nr. 5908/2012) zu verbieten, Zahlungsanweisungen der Beschwerdegegnerin 1 auszuführen oder Abflüsse von Vermögenswerten zuzulassen, die nominell auf die Beschwerdegegnerin 1 lauten oder an welchen die Beschwerdegegnerin 1 gemäss den der I._____ AG mitgeteilten Angaben wirtschaftlich berechtigt ist, insbesondere Zahlungsanweisungen und Vermögensabflüsse betreffend das Bankkonto Nr. …, sofern durch eine solche Verfügung das frei verfügbare Vermögen der Beschwerdegegnerin 1 (frei von Belastungen und Rechten Dritter) bei der I._____ AG unter den Betrag von EUR 35'000'000 fallen würde, oder, alternativ, sofern die verantwortlichen Organe der Beschwerdegegnerin 1 gegenüber der I._____ AG nicht vorbehaltlos und schriftlich bestätigen, über frei verfügbare und unbelastete Vermögenswerte von mindestens EUR 35'000'000 zu verfügen; e) der I._____ AG, … [Adresse], für die Dauer der Gültigkeit des Entscheids des Landgerichts G._____ vom 25. Juni 2012 (Urteil Nr. 5908/2012) zu verbieten, Zahlungsanweisungen der Beschwerdegegnerin 2 auszuführen oder Abflüsse von Vermögenswerten zuzulassen, die nominell auf die Beschwerdegegnerin 2 lauten oder an welchen die Beschwerdegegnerin 2 gemäss den der I._____ AG mitgeteilten Angaben wirtschaftlich berechtigt ist, insbesondere Zahlungsanweisungen und Vermögensabflüsse betreffend das Bankkonto Nr. …, sofern durch eine solche Verfügung das frei verfügbare Vermögen der Beschwerdegegnerin 2 (frei von Belastungen und Rechten Dritter) bei der I._____ AG unter den Betrag von EUR 17'000'000 fallen wür-

- 6 de, oder, alternativ, sofern die verantwortlichen Organe der Beschwerdegegnerin 2 gegenüber der I._____ AG nicht vorbehaltlos und schriftlich bestätigen, über frei verfügbare und unbelastete Vermögenswerte von mindestens EUR 17'000'000 zu verfügen. 2. Eventualiter sei das Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 19. November 2012 (Geschäfts-Nr. EZ120069-L / U) mit Wirkung für die Beschwerdeführerin aufzuheben und die Sache zur Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3 Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerinnen 1 und 2." b) Die Beschwerdeantwort datiert vom 4. Februar 2013 (Urk. 17) und wurde der Gegenpartei zur Kenntnisnahme zugestellt (Prot. II S. 6). Die Gesuchsgegnerinnen beantragen darin die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gesuchstellerin 1. Am 11. Februar 2013 reichte die Gesuchstellerin 1 unaufgefordert eine Stellungnahme ein, welche der Gegenpartei zur Kenntnisnahme zugestellt wurde (Urk. 21). II. 1. Der Entscheid des Einzelrichters am Landgericht G._____ vom 25. Juni 2012 geht von einem Vertragsstaat (D._____) aus, weshalb seine Vollstreckung in der Schweiz durch das Lugano-Übereinkommen (LugÜ) geregelt wird. Zur Anwendung gelangt das revidierte Übereinkommen vom 30. Oktober 2007 (Anhang IX LugÜ, Geltungsbereich am 1. Januar 2011). Sodann erging der Entscheid im Zusammenhang mit Ansprüchen aus Vertragserfüllung und fällt damit in den Anwendungsbereich des LugÜ. 2. Gemäss Art. 47 Abs. 2 LugÜ gibt die Vollstreckbarerklärung des Entscheids die Befugnis, Massnahmen, die auf eine Sicherung gerichtet sind, zu veranlassen. Dieser Anspruch entsteht eo ipso mit der Erteilung des Exequaturs; zusätzliche materielle Voraussetzungen darf das nationale Recht nicht vorschreiben (BSK-Hofmann/Kunz, Art. 47 LugÜ N 117 ff.). Zunächst stellt sich allerdings die Frage, ob der Gesuchstellerin 1 in Bezug auf die anbegehrten Sicherungsmassnahmen ein genügendes Rechtsschutzinteresse zukommt. Grundlage für die Voraussetzung eines genügenden Rechtsschutzinteresses bildet die lex fori (Sta-

- 7 cher, Das Rechtsschutzinteresse im internationalen Verhältnis, in: AJP 9/2007, S. 1124 ff., 1131 f.), vorliegend Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO, der das Rechtsschutzinteresse als Prozessvoraussetzung für sämtliche Zivilprozesse nennt. Abzuklären ist somit der Nutzen, den die anbegehrten Sicherungsmassnahmen für die Gesuchstellerin 1 haben. Mit anderen Worten müsste diese ein Interesse wirtschaftlicher oder anderer Art haben, damit auf die Klage eingetreten wird. Nicht erforderlich ist hingegen, dass ihr Interesse ein rechtliches ist. Ein tatsächliches Interesse ist ausreichend, wenn dessen Verfolgung die Inanspruchnahme des Zivilprozesses erfordert (Stacher, a.a.O., S. 1126). 3. Unklar ist, welche Wirkungen ein vorläufiger Arrest nach … Recht [des Staates D._____] hat. Weder aus dem Dispositiv noch aus der Begründung des fraglichen Massnahmeentscheides ergeben sich dazu nähere Hinweise. Nach den Ausführungen der Gesuchstellerinnen wurden mit der Arrestentscheidung vom 25. Juni 2012 sämtliche Vermögenswerte der Gesuchsgegnerinnen im Inund Ausland bis zu den genannten Beträgen "gesperrt", d.h. den Gesuchsgegnerinnen wurde jede Verfügung über ihre Vermögenswerte bis zu den genannten Beträgen verboten. Die Wirkungen dieser Verfügungsverbote seien nicht auf D._____ beschränkt (Urk. 1 S. 13 f.). Gemäss einem von den Gesuchstellerinnen eingereichten Kurzgutachten einer … Rechtsanwältin [des Staates D._____] sind zudem alle Verstösse gegen gerichtliche Urteile oder behördliche Verfügungen bzw. Anordnungen nach Art. 232 A des … Strafgesetzbuches ganz allgemein strafbewehrt, ohne dass deswegen vergleichbar mit Art. 292 StGB eine einzelfallbezogene, zusätzliche Strafandrohung durch ein urteilendes Gericht oder eine verfügende Behörde erforderlich ist. Die genannte … Strafbestimmung richte sich ohne Weiteres erga omnes auch gegen Drittpersonen (z.B. eine Bank), soweit dieselben wissentlich an einem Verstoss gegen die richterliche Anordnung mitwirkten (Urk. 4/20). Der … Arrest – so die Gesuchstellerinnen weiter – sei vergleichbar, jedoch nicht identisch, mit einer englischen "Freezing Injunction". Vergleichbarkeit mit einer englischen "Freezing Injunction" liege vor, weil es sich beim … Arrest nicht um dingliche (in rem) Anordnungen handle, sondern um gegen die Gesuchsgegnerinnen gerichtete Anordnungen in personam. Die … Anordnungen seien im Ergebnis nichts anderes als gegen die Gesuchsgegnerinnen

- 8 gerichtete Verfügungsverbote zum Zwecke der Sicherung der Urteilsvollstreckung. Von der klassischen englischen "Freezing Injunction" würden sich die … Anordnungen jedoch dadurch unterscheiden, dass sie keine sogenannte "Angel Bell" aufwiesen (Urk. 1 S. 18). Die Gesuchsgegnerinnen stellen demgegenüber in Abrede, dass die fragliche Entscheidung des Einzelrichters am Landgericht G._____ persönliche Verfügungsverbote beinhalte und diesen angeblichen Verfügungsverboten extraterritorialer Geltungswille zukomme (Urk. 17 S. 4 ff). 4. a) Das Einzelgericht Audienz ging in seinem Entscheid vom 19. Juli 2012 wohl zu Recht davon aus, dass der … Arrest als vorsorgliche Massnahme eine Entscheidung im Sinne von Art. 32 LugÜ darstellt, die in der Schweiz nach Art. 38 LugÜ vollstreckt werden kann (vgl. bezüglich einer englischen "Freezing Injunction": BGE 129 III 626; vgl. auch bezüglich eines italienischen "Sequestro conservativo": BGE 135 III 670). Inwieweit die Vollstreckbarerklärung für die Gesuchstellerinnen bereits von konkretem Nutzen ist, hängt von den Folgen einer Verletzung der angeblichen Verfügungsverbote in der Schweiz aus der Sicht des … Richters [des Staates D._____] ab. Ob dieser die vorsätzliche Beihilfe einer Schweizer Bank zum Verstoss gegen die … Arrestentscheidung strafrechtlich ahnden würde, kann aus schweizerischer Sicht kaum beurteilt werden. Zumindest nach der Darstellung der Gesuchstellerinnen genügte dafür wohl bereits die "nackte" Vollstreckbarerklärung. b) Hinzu kommt jedoch die Problematik, dass ein schweizerisches Finanzinstitut unter Umständen für die … Justiz [des Staates D._____] gar nicht greifbar ist. Im Zusammenhang mit der Umsetzung englischer "Freezing Injunctions" ins schweizerische Recht wird daher das zusätzliche Aussprechen eines Verbots unter Strafandrohung nach Art. 292 StGB durch den Schweizer Richter postuliert. Erst durch die Anordnung strafbewehrter Massnahmen wird die englische "Freezing Injunction" in der Schweiz vollständig und wirksam umgesetzt (vgl. dazu statt vieler: Bernet, Englische Freezing (Mareva) Orders – Praktische Fragen der Anerkennung und Vollstreckung in der Schweiz, in: Spühler, Internationales Zivilprozess- und Verfahrensrecht, Zürich 2001, S. 51 ff., S. 68 ff.). Dabei sind Massnah-

- 9 men gegenüber dritten Personen, insbesondere gegenüber Banken, nicht grundsätzlich unzulässig (OGer ZH NL040037 vom 21. März 2005 E. 3). c) Die Gesuchstellerin 1 verlangt nun aber ausdrücklich keine Strafdrohung nach Art. 292 StGB. Sie will im Ergebnis einzig, dass die … Anordnungen in die schweizerische Amtssprache "übersetzt" werden, und verlangt daher, dass entsprechende Verbote gegenüber den Gesuchsgegnerinnen und der I._____ ausgesprochen werden. Es ist nicht ersichtlich, welcher zusätzliche Nutzen die anbegehrten Verbote für die Gesuchstellerin 1 mit sich bringen sollten, nachdem der definitive Massnahmeentscheid vom 25. Juni 2012 in der Schweiz bereits für vollstreckbar erklärt wurde. Mit der Vollstreckbarerklärung wurden der … [des Staates D._____] Entscheidung in der Schweiz diejenigen Wirkungen verliehen, die ihr in D._____ zukommen (vgl. BSK-Hofmann/Kunz, Art. 38 LugÜ N 237). Gemäss gesuchstellerischer Darstellung sollte den Gesuchsgegnerinnen somit jede Verfügung über ihre Vermögenswerte bis zu den genannten Beträgen verboten sein, und auch Drittpersonen, die im Wissen um diese Verbote an einer Vermögensdisposition mitwirkten, drohten (in D._____) strafrechtliche Konsequenzen. Insofern soll bereits Verbotenes verboten werden, ohne dass sich in Bezug auf die Durchsetzung der Verbote in der Schweiz irgendetwas ändern würde. Daran besteht kein Rechtsschutzinteresse. Dass bezüglich der Tragweite der fraglichen Arrestentscheidung offenbar gewisse Unklarheiten und Differenzen bestehen, namentlich auch zwischen den Gesuchstellerinnen und der I._____ (vgl. Urk. 1 S. 15 f. Urk. 4/25-30), ändert nichts daran, dass es nicht Aufgabe eines schweizerischen Gerichts sein kann, einen ausländischen Entscheid zu erläutern. 5. Da es der Gesuchstellerin 1 nach dem Gesagten an einem genügenden Rechtsschutzinteresse in Bezug auf die anbegehrten Sicherungsmassnahmen gebricht, ist auf das Gesuch nicht einzutreten (Art. 59 Abs. 1 ZPO). III. 1. Auch bei diesem Verfahrensausgang wird die Gesuchstellerin 1 kostenund entschädigungspflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Auf den Streitwert darf bei der

- 10 - Festsetzung der Höhe der Gerichtskosten nicht abgestellt werden (Art. 52 LugÜ). Die Gebühr ist aufgrund des Schwierigkeitsgrades, des Zeitaufwandes und der Verantwortung festzusetzen (BSK-Hofmann/Kunz, Art. 52 LugÜ N 16). Die Parteientschädigungen werden indessen nicht von Art. 52 LugÜ erfasst. Es ist diesbezüglich die Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV) heranzuziehen. Der Streitwert der Beschwerde gegen die Gesuchsgegnerin 1 beläuft sich auf EUR 35 Mio. (rund Fr. 42.9 Mio.), derjenige der Beschwerde gegen die Gesuchsgegnerin 2 auf EUR 17 Mio. (rund Fr. 20.8 Mio.). 2. Nachdem die Höhe der erstinstanzlichen Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.– nicht moniert wurde und auch nicht beanstandet wurde, dass den Gesuchsgegnerinnen mangels Aufwands keine Parteientschädigung zugesprochen wurde, sind die erstinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen so zu belassen. 3. Für das Beschwerdeverfahren erscheint aufgrund der vorab angeführten Kriterien eine Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.– als angemessen. Gestützt auf § 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 und 2 und § 9 AnwGebV erscheint es angemessen, die Parteientschädigung für die Gesuchsgegnerin 1 auf Fr. 36'000.– und diejenige für die Gesuchsgegnerin 2 auf Fr. 21'000.– festzusetzen. Es wird erkannt: 1. Dispositivziffer 1 des Urteils des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 19. November 2012 wird in Bezug auf das Gesuch der Gesuchstellerin 1 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "1. Auf das Gesuch der Gesuchstellerin 1 um Erlass von Sicherungsmassnahmen wird nicht eingetreten." Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 4'000.– festgesetzt.

- 11 - 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchstellerin 1 auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 4. Die Gesuchstellerin 1 wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin 1 für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 36'000.– und der Gesuchsgegnerin 2 eine solche von Fr. 21'000.– zu bezahlen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Einzelgericht Audienz am Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt mehr als Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 1. März 2013

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. H. Dubach

versandt am: mc

Urteil vom 1. März 2013 Erwägungen: I. II. III. Es wird erkannt: 1. Dispositivziffer 1 des Urteils des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 19. November 2012 wird in Bezug auf das Gesuch der Gesuchstellerin 1 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: 2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 4'000.– festgesetzt. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchstellerin 1 auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 4. Die Gesuchstellerin 1 wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin 1 für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 36'000.– und der Gesuchsgegnerin 2 eine solche von Fr. 21'000.– zu bezahlen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Einzelgericht Audienz am Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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