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Zürich Obergericht Zivilkammern 27.05.2013 RV120013

May 27, 2013·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·713 words·~4 min·4

Summary

Vollstreckbarerklärung

Full text

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RV120013-O/U.doc

Mitwirkend: die Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, lic. iur. M. Spahn und Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. L. Stünzi Beschluss vom 27. Mai 2013

in Sachen

A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin

gegen

B._____, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Y._____

betreffend Vollstreckbarerklärung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Pfäffikon vom 11. Oktober 2012 (EZ120003)

- 2 - Erwägungen: 1. Mit Urteil vom 11. Oktober 2012 erklärte die Vorinstanz auf entsprechendes Begehren der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) die erste vollstreckbare Ausfertigung der vor dem unterzeichnenden Notar C._____ zur Urkunden-Rolle Nr. … Jahr 2000 vom 1. Februar 2000 unterzeichneten Grundschuld nebst persönlicher Haftung mit Zwangsvollstreckungsunterwerfung für vollstreckbar (Urk. 18). 2. Dagegen erhob die Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchsgegnerin) innert wiederhergestellter Frist Beschwerde (Urk. 22 und 23). 3. Mit Verfügung vom 10. Januar 2013 wurde der Gesuchsgegnerin Frist angesetzt, um einen Gerichtskostenvorschuss von Fr. 1'200.– zu leisten (Urk. 25). Daraufhin stellte die Gesuchsgegnerin mit Eingabe vom 21. Januar 2013 ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 26 und 27). Mit Verfügung vom 29. Januar 2013 wurde die Gesuchsgegnerin unter Hinweis auf Art. 119 ZPO aufgefordert, dem Gericht die zur Beurteilung der finanziellen Verhältnisse erforderlichen Unterlagen einzureichen (Urk. 28). Unter dem Datum vom 4. März 2013 reichte die Gesuchsgegnerin einzelne Dokumente ins Recht (Urk. 31 und 32/1-7). Mit Beschluss vom 21. März 2013 wurde das gesuchsgegnerische Armenrechtsgesuch abgewiesen und ihr erneut Frist zur Leistung des Gerichtskostenvorschusses gemäss Verfügung vom 10. Januar 2013 angesetzt (Urk. 33). Nachdem innert der anberaumten Frist kein Kostenvorschuss eingegangen war, wurde der Gesuchsgegnerin mit Verfügung vom 2. Mai 2013 unter Androhung der Säumnisfolge des Nichteintretens eine einmalige Nachfrist angesetzt (Urk. 34), welche ebenfalls verstrichen ist, ohne dass ein Gerichtskostenvorschuss eingegangen wäre (Urk. 35). Entsprechend ist androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht einzutreten, ist die Leistung des Gerichtskostenvorschusses doch Prozessvoraussetzung (Suter/von Holzen in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Komm., 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, N 14 zu Art. 101 ZPO). 4.a) Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 103 ZPO i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtsgebühr ist

- 3 aufgrund des Schwierigkeitsgrades, des Zeitaufwandes und der Verantwortung und nicht ausgehend vom Streitwert - festzusetzen, da es sich um eine Vollstreckbarerklärung im Anwendungsbereich des Lugano-Übereinkommens handelt (vgl. Urk. 18 S. 2; BSK LugÜ-Hofmann/Kunz, Art. 52 N 16, 20). Für das vorliegende Beschwerdeverfahren erscheint aufgrund der angeführten Kriterien eine Entscheidgebühr von Fr. 1'000.– als angemessen. b) Mangels relevanten Umtrieben ist der Gesuchstellerin für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegnerin auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Bezirksgericht Pfäffikon, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

- 4 - Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 27. Mai 2013

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. L. Stünzi

versandt am: js

Beschluss vom 27. Mai 2013 Erwägungen: 4.a) Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 103 ZPO i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtsgebühr ist aufgrund des Schwierigkeitsgrades, des Zeitaufwandes und der Verantwortung - und nicht ausgehend ... Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegnerin auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Bezirksgericht Pfäffikon, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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