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Zürich Obergericht Zivilkammern 21.05.2012 RV120003

May 21, 2012·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·826 words·~4 min·4

Summary

Vollstreckung

Full text

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RV120003-O/U

Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter Dr. M. Spahn sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss vom 21. Mai 2012

in Sachen

1. A._____, 2. B._____, Beklagte und Beschwerdeführer

gegen

Stadt C._____, Klägerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Liegenschaftenverwaltung der Stadt C._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

betreffend Vollstreckung Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 2. Mai 2012 (EZ120012)

- 2 - Erwägungen: 1. a) Die Klägerin stellte am 26. März 2012 bei der Vorinstanz ein Ausweisungsbegehren gegen die Beklagten (Vi-Urk. 1). Die Vorinstanz lud die Parteien am 28. März 2012 zur Hauptverhandlung auf den 2. Mai 2012 vor (Vi- Urk. 3-5). Am 1. Mai 2012 stellten die Beklagten ein Verschiebungsgesuch (Vi- Urk. 13a+b). Mit Verfügung vom 2. Mai 2012 hat die Vorinstanz das Verschiebungsgesuch des Beklagten 1 abgewiesen und der Beklagten 2 Frist zur schriftlichen Stellungnahme angesetzt (Urk. 2). b) Gegen diese Verfügung haben die Beklagten am 10. Mai 2012, zur Post gegeben am 11. Mai 2012, fristgerecht Beschwerde erhoben und stellen die Beschwerdeanträge (Urk. 1 S. 2): "1. Es sei die Verfügung mit der Geschäfts-Nr. EZ120012-L/Z aufzuheben. 2. Es sei das Verfahren mit der Geschäfts-Nr. EZ120012-L einzustellen. 3. Es sei der Beschwerde mit sofortiger Wirkung aufschiebende Wirkung zu erteilen. 4. Eventualiter sei eine neue Verhandlung vor Bezirksgericht anzusetzen. 5. 'Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Kläger.' " c) Die vorinstanzlichen Akten sind am 21. Mai 2012 hierorts eingetroffen. Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). d) Mit dem heutigen Endentscheid wird das Gesuch der Beklagten um Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos. 2. Die angefochtene vorinstanzliche Verfügung ist eine prozessleitende Verfügung. Gegen eine solche ist die Beschwerde – neben den hier nicht zutreffenden, vom Gesetz speziell vorgesehenen Fällen (Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO) – (nur) dann zulässig, wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO). Ein solcher Nachteil ist in der Beschwerde geltend zu machen, d.h. zu behaupten und nachzuweisen (Oberhammer [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, N 12 zu Art. 319 ZPO). In der ganzen Beschwerdeschrift

- 3 findet sich hierzu jedoch kein Wort. Ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil ist auch nicht geradezu offensichtlich. Auf die Beschwerde kann daher nicht eingetreten werden. 3. a) Die angefochtene Verfügung und die Parteien äussern sich nicht zum Streitwert. Dieser ist auf unter Fr. 10'000.-- zu schätzen (Art. 91 Abs. 2 ZPO). Für die Festsetzung der Entscheidgebühr ist zu berücksichtigen, dass vorliegend einzig über eine Beschwerde gegen eine prozessleitende Verfügung zu entscheiden war. b) Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss den Beklagten, unter solidarischer Haftung, aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 und 3 ZPO). c) Die Beklagten haben ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt (Urk. 1 S. 2). Dieses ist jedoch zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde (vgl. vorstehende Erwägungen) abzuweisen (Art. 117 lit. b ZPO). d) Der Klägerin ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden den Beklagten auferlegt, unter solidarischer Haftbarkeit eines jeden für den ganzen Betrag. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 1, sowie an das Bezirksgericht Zürich, Einzelgericht Audienz, unter Beilage einer Kopie von Urk. 1, je gegen Empfangsschein.

- 4 - Die erstinstanzlichen Akten gehen an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt weniger als Fr. 10'000.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 21. Mai 2012

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

versandt am: ss

Beschluss vom 21. Mai 2012 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden den Beklagten auferlegt, unter solidarischer Haftbarkeit eines jeden für den ganzen Betrag. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 1, sowie an das Bezirksgericht Zürich, Einzelgericht Audienz, unter Beilage einer Kopie von Urk. 1, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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