Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RV110016-O/U.doc
Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Subotic Urteil vom 15. Mai 2012
in Sachen
1. A._____, 2. B._____, Kläger und Beschwerdeführer
1, 2 vertreten durch Fürsprecher lic. iur. X._____,
gegen
C._____ GmbH, Beklagte und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____,
betreffend Vollstreckung Beschwerde gegen eine Verfügung und ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 10. Mai 2011 (EZ110002)
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Erwägungen: 1.1. Die Parteien standen vor Vorinstanz im Verfahren um Vollstreckung des Urteils des Bezirksgerichts Bülach vom 17. November 2010 (Urk. 1/3/2). Selbiges wurde von den Klägern und Beschwerdeführern (fortan Kläger) mit Eingabe vom 27. Januar 2011 eingeleitet, wobei sie gleichzeitig ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege stellten (Urk. 1/1 S. 4). Mit Verfügung vom 10. Mai 2011 wies die Vorinstanz das Gesuch ab und entschied überdies mit Urteil vom gleichen Datum in der Sache (Urk. 26). 1.2. Gegen die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege haben die Kläger am 30. Mai 2011 fristgerecht Beschwerde erhoben. Sie stellen die nachfolgenden Beschwerdeanträge (Urk. 25 S. 2): " 1. Es sei die Ziff. 1 der Verfügung vom 10. Mai 2011 aufzuheben und den Beschwerdeführern für das erstinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen. 2. Es sei den Beschwerdeführern für das zweitinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und ein unentgeltlicher Rechtsbeistand in der Person des Unterzeichneten zu bestellen. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates." 1.3. Die Beklagte und Beschwerdegegnerin (fortan Beklagte) liess sich innert der ihr mit Verfügung vom 15. August 2011 angesetzten Frist zur Beschwerdeantwort nicht vernehmen, weshalb das Verfahren androhungsgemäss ohne Beschwerdeantwort weitergeführt wird (Art. 147 ZPO). 1.4. Am 7. Mai 2012 fand im Beschwerdeverfahren ein Referentenwechsel statt. 2.1. Für das vorliegende Beschwerdeverfahren kommt die am 1. Januar 2011 in Kraft getretene eidgenössische Zivilprozessordnung zur Anwendung, da der angefochtene Entscheid den Klägern am 19. Mai 2011 (vgl. Urk. 1/23) schriftlich eröffnet wurde (Art. 405 Abs. 1 ZPO).
- 3 - 2.2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip (Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, N 15 zu Art. 321 ZPO), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht gerügt wird, hat Bestand. Werden keine oder ungenügende Rügen erhoben, stellt dies einen nicht behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO), d.h. ist nicht eine Nachfrist zur ergänzenden Begründung anzusetzen, sondern ist die Beschwerde abzuweisen. 3.1. Die Vorinstanz beurteilte die Rechtsbegehren der Kläger als aussichtslos im Sinne von Art. 117 lit. b ZPO und wies das Gesuch der Kläger um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege aus diesem Grund ab. Sie erwog, dass die Gewinnchancen der Kläger insgesamt von Beginn weg weit tiefer als die Verlustrisiken gelegen hätten, und hielt fest, dass die Kläger nur mit einem Bruchteil von nicht einmal 5% ihrer Begehren hätten durchdringen können. 3.2.1. Die Kläger machen im Wesentlichen geltend, sie hätten das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege bereits mit dem Vollstreckungsbegehren am 27. Januar 2011 gestellt. Mit Verfügung vom 9. März 2011 sei den Klägern sodann Frist zur Stellungnahme und mit Verfügung vom 4. April 2011 Frist zur Angabe des Erwerbspreises und des mutmasslichen Wertes der Gegenstände inkl. Abschreibungen angesetzt worden. Erst mit dem Endentscheid habe die Vorinstanz schliesslich das Armenrechtsgesuch der Kläger abgewiesen. Die Vorinstanz habe ihre Pflicht, ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege umgehend zu beurteilen, verletzt. Schliesslich habe die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid erwogen, dass die Gewinnchancen der Kläger von Beginn weg weit tiefer gelegen hätten als die Verlustrisiken. Damit bestätige die Vorinstanz, dass die Beurteilung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege bereits zu Beginn des Verfahrens aufgrund Aussichtslosigkeit hätte abgewiesen werden können. Da die
- 4 - Vorinstanz den Klägern Frist zu zwei weiteren Eingaben angesetzt habe, wäre sie nach Ansicht der Kläger verpflichtet gewesen, den Klägern diesen Entscheid bereits früher zu eröffnen. 3.2.2. Im Übrigen - so die Kläger weiter - sei das Vollstreckungsbegehren nicht aussichtslos gewesen, da alleine die Tatsache, dass dieses teilweise gutgeheissen worden sei, den Erwägungen widerspreche, wonach das Begehren von Beginn an aussichtslos gewesen sei. 3.3.1. Wie bereits ausgeführt, gilt im Beschwerdeverfahren das Rügeprinzip. In der Beschwerdebegründung hat der Beschwerdeführer unter anderem darzulegen, inwieweit er beschwert ist (Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., N 15 zu Art. 321 ZPO). Die Kläger machen zwar geltend, die Vorinstanz hätte früher über ihr Armenrechtsgesuch entscheiden müssen, sie unterlassen es jedoch auszuführen, inwiefern sie dadurch, dass die Vorinstanz diesen Entscheid erst mit dem Endentscheid in der Sache gefällt hat, beschwert sind bzw. welcher Nachteil ihnen daraus erwachsen ist. Ausserdem ist den Klägern entgegenzuhalten, dass sie die Vorinstanz zu keinem Zeitpunkt ersucht haben, zuerst über das Armenrechtsgesuch zu entscheiden, bevor sie weiteren Aufwand tätigen würden. Die weiteren Eingaben vom 16. März 2011 (Urk. 1/12) und vom 11. April 2011 (Urk. 1/17) erfolgten vielmehr vorbehaltlos und aufgrund der Tatsache, dass sie vertreten waren, auch in Kenntnis des grundsätzlichen Risikos der Abweisung des Gesuchs. Diese Rüge ist somit ungenügend. 3.3.2. Schliesslich zielt auch das zweite und letzte Vorbringen der Kläger, wonach das Vollstreckungsbegehren nicht aussichtslos gewesen sei, da dieses teilweise gutgeheissen worden sei, ins Leere. Wie die Vorinstanz bereits korrekt festgehalten hat, hat sich die Beurteilung der Erfolgsaussichten nach den Verhältnissen und der Prozesslage bei Einreichung des Gesuchs zu richten und ist massgebend, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde (Urk. 26 S. 20). Die Vorinstanz hat die Beklagte verpflichtet, den Klägern einen Betrag von Fr. 4'035.35 zu bezahlen, und die Klage im übrigen abgewiesen, soweit sie darauf
- 5 eingetreten ist. Hingegen wurden die Kläger aufgrund ihres beinahe vollständigen Unterliegens verpflichtet, die Gerichtsgebühr von Fr. 3'500.– zu übernehmen und der Beklagten eine Prozessentschädigung von Fr. 2'000.– zu bezahlen. Mit Blick auf dieses Resultat kann wohl kaum davon ausgegangen werden, dass sich eine Partei, welche über die nötigen Mittel verfügt hätte, vernünftigerweise zum Prozess entschlossen hätte, da die Prozesskosten schlussendlich rund Fr. 1'500.– höher waren als der Prozesserlös, wobei die Kosten für die eigene Rechtsvertretung noch nicht einmal berücksichtigt sind. Stellt man nun auf die Verhältnisse und die Prozesslage bei Einreichung des Gesuchs ab, so wäre aufgrund des Fehlens der Belege (Urk. 1/18/1-20) für den damaligen Erwerbspreis und den mutmasslichen Wert (inklusive Abschreibungen) der fehlenden Gegenstände, für welche den Klägern letztendlich die erwähnte Entschädigung von Fr. 4'035.35 zugesprochen wurde, aufgrund mangelnder Beweise nicht einmal ein Prozesserlös in der Höhe von Fr. 4'035.35 zu erreichen gewesen. Die klägerischen Rechtsbegehren vor Vorinstanz waren daher - wie von der Vorinstanz richtig festgestellt - von Anfang an aussichtslos. 3.3.3. Die Beschwerde ist somit abzuweisen. 4. Dem Gesuch der Kläger um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das obergerichtliche Verfahren kann angesichts der Aussichtslosigkeit des Beschwerdeverfahrens nicht entsprochen werden (Art. 117 lit. b ZPO). 5.1. Da Art. 119 Abs. 6 ZPO nach der aktuellen bundesgerichtlichen Rechtsprechung (Entscheid 5A_405/2011 vom 27. September 2011) auf das Beschwerdeverfahren gemäss Art. 121 ZPO keine Anwendung findet, ist die Entscheidgebühr auf Fr. 500.– festzusetzen und den Klägern aufzuerlegen, da sie im Beschwerdeverfahren vollumfänglich unterliegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 5.2. Die Kläger haben keinen Anspruch auf eine Entschädigung und der Beklagten ist im Beschwerdeverfahren kein rechtserheblicher Aufwand erwachsen; demgemäss sind für das zweitinstanzliche Verfahren keine Entschädigungen zuzusprechen.
- 6 - Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch der Kläger und Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 3. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 500.– festgesetzt und den Klägern und Beschwerdeführern auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Entschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Bezirksgericht Bülach, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt über Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
- 7 - Zürich, 15. Mai 2012
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic.iur. S. Subotic versandt am: se
Urteil vom 15. Mai 2012 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch der Kläger und Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 3. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 500.– festgesetzt und den Klägern und Beschwerdeführern auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Entschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Bezirksgericht Bülach, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...