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Zürich Obergericht Zivilkammern 12.11.2025 RU250089

November 12, 2025·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·3,992 words·~20 min·4

Summary

Unentgeltliche Rechtspflege

Full text

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RU250089-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. B. Schärer und Ersatzoberrichter lic. iur. T. Engler sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Paszehr Urteil vom 12. November 2025 in Sachen A._____, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin gegen Kanton Zürich, Beschwerdegegner vertreten durch Arbeitsgericht Zürich 1. Abteilung, betreffend unentgeltliche Rechtspflege Beschwerde gegen eine Verfügung des Arbeitsgerichts Zürich, 1. Abteilung, vom 29. September 2025 (ED250035-L)

- 2 - Erwägungen: 1.1. Mit Eingabe vom 31. Juli 2025 reichte die Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchstellerin) beim Friedensrichteramt der Stadt Zürich, Kreise …, ein Schlichtungsgesuch nach Art. 202 ZPO in einer arbeitsrechtlichen Streitigkeit gegen ihre ehemalige Arbeitgeberin, die Pensionskasse der B._____-Gesellschaften in der Schweiz (Urk. 9; fortan Beklagte) ein. Mit Eingabe vom 3. September 2025 stellte die Gesuchstellerin ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung von Rechtsanwältin Dr. iur. X._____ als unentgeltliche Rechtsbeiständin für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt (Urk. 1). Mit Schreiben vom 10. September 2025 leitete das Friedensrichteramt die Unterlagen zur Bearbeitung des Gesuchs zuständigkeitshalber an die Vorinstanz weiter (Urk. 1a). Mit Verfügung vom 29. September 2025 wies die Vorinstanz dieses ab (Urk. 10 S. 9 = Urk. 13 S. 9). 1.2. Dagegen erhob die Gesuchstellerin mit nicht unterzeichneter, von C._____ am 10. Oktober 2025 persönlich überbrachter Eingabe vom 8. Oktober 2025 Beschwerde, mit folgenden Anträgen (Urk. 12 S. 11): "Es wird beantragt, die Verfügung des Arbeitsgerichts Zürich vom 29.09.2025 aufzuheben und die unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren zu gewähren sowie Dr. jur. X._____ als Rechtsbeiständin im Schlichtungsverfahren zu bestellen. Eventualiter wird beantragt, die Sache zurückzuweisen zu erneuter Prüfung, wobei die vorgelegten Nachweise und der tatsächliche Schadensumfang angemessen zu berücksichtigen sind, insbesondere die Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin." 1.3. Mit Verfügung vom 13. Oktober 2025 wurde der Gesuchstellerin Nachfrist angesetzt, um die Beschwerdeschrift zu unterzeichnen (Urk. 14). Am 20. Oktober 2025 ging die unterzeichnete Beschwerdeschrift vom 8. Oktober 2025 ein (Urk. 16). 1.4. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1–11). Die Beklagte als Gegenpartei im Hauptverfahren hat im Verfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege keine Parteistellung (BGer 5A_381/2013 vom 19. August 2013 E. 3.2; BGE 139 III 334 E. 4.2). Auf die Anhörung der Vorinstanz kann verzichtet werden, zumal

- 3 die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist (Art. 322 Abs. 1 ZPO; Art. 324 ZPO). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. 2.1. Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Dazu gehört, dass in der Beschwerde im Einzelnen dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll (BGer 5D_146/2017 vom 17. November 2017 E. 3.3.2, m.w.H.). Die Rechtsmittelinstanz ist nicht gehalten, den erstinstanzlichen Entscheid losgelöst von konkreten Anhaltspunkten in der Rechtsmittelbegründung von sich aus in jede Richtung hin auf mögliche Mängel zu untersuchen, die eine Gutheissung des Rechtsmittels ermöglichen könnten. Abgesehen von offensichtlichen Mängeln beschränkt sie sich vielmehr darauf, die Beanstandungen zu beurteilen, welche die Parteien in ihren schriftlichen Begründungen gegen das erstinstanzliche Urteil erheben. Der Rechtsmittelkläger muss sich mit den einschlägigen Erwägungen der ersten Instanz auseinandersetzen und darf sich nicht darauf beschränken, seine vorgetragene Auffassung vor Rechtsmittelinstanz schlicht zu wiederholen (BGer 5D_40/2023 vom 9. August 2023 E. 2.1, m.w.H.). 2.2. Sodann sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel (Noven) im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Was im erstinstanzlichen Verfahren nicht behauptet, bestritten oder eingereicht wurde, kann im Beschwerdeverfahren nicht mehr nachgeholt werden. Es herrscht grundsätzlich ein umfassendes Novenverbot sowohl für echte als auch unechte Noven (BGer 5A_872/2012 vom 22. Februar 2013 E. 3; BGer 5A_405/2011 vom 27. September 2011 E. 4.5.3, m.w.H). Die von der Gesuchstellerin im Beschwerdeverfahren erstmals eingereichten Unterlagen (Urk. 18/9–14) zu ihrer Arbeitsunfähigkeit im Jahr 2020 und gesundheitlichen Krise (Urk. 16 S. 6 f.) sind daher vorliegend nicht mehr zu berücksichtigen. 3.1. Die Vorinstanz erwog, ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege bestehe nur dann, wenn die (intendierten) Rechtsbegehren in der Sache nicht aussichtslos erschienen (Art. 29 Abs. 3 BV; Art. 117 lit. b ZPO). Nach der bundesgerichtlichen

- 4 - Rechtsprechung seien Begehren als aussichtslos anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer seien als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden könnten. Massgebend sei, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfüge, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Bei der Prüfung der Aussichtslosigkeit sei auf die vorhandenen Akten abzustellen. Die gesuchstellende Partei habe die fehlende Aussichtslosigkeit in ihrem Gesuch glaubhaft zu machen (Urk. 13 E. 2.1). Die Gesuchstellerin habe laut den Angaben im Gesuch und den Beilagen vom 1. Juli 2019 bis 31. Juli 2020 bei der Pensionskasse der B._____-Gesellschaften in der Schweiz gearbeitet. Am 24. April 2020 habe sie das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der dreimonatigen Kündigungsfrist gekündigt. Die Gesuchstellerin fordere im Schlichtungsverfahren zum einen eine Entschädigung wegen missbräuchlicher faktischer Arbeitgeberkündigung in der Höhe von Fr. 39'690.–. Die Geltendmachung einer Entschädigung wegen missbräuchlicher Kündigung sei bei einer eigenen Kündigung nicht naheliegend. Nicht dargetan seien aber auch die formellen Voraussetzungen für die Geltendmachung einer Entschädigung wegen missbräuchlicher Kündigung (Art. 336b OR: schriftliche Einsprache bis zum Ende der Kündigungsfrist und Klageeinleitung innert 180 Tagen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses). Dieses Begehren erscheine deshalb als aussichtslos (Urk. 13 E. 2.2 f.). Zum anderen fordere die Gesuchstellerin im Schlichtungsverfahren von ihrer ehemaligen Arbeitgeberin Schadenersatz für erlittene psychische und berufliche Folgeschäden sowie Genugtuung wegen Persönlichkeitsverletzung. Die Gesuchstellerin sei offenbar auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch längere Zeit arbeitsunfähig gewesen (Urk. 13 E. 2.4). Gemäss Art. 336a Abs. 2 OR blieben bei einer missbräuchlichen Kündigung – nebst der Entschädigung von bis zu sechs Monatslöhnen – "Schadenersatzansprüche aus einem anderen Rechtstitel" vorbehalten. Mit diesem zweiten Satz von Art. 336a Abs. 2 OR habe der Gesetzgeber klargestellt, dass wegen der missbräuchlichen Kündigung alleine keine zusätzlichen Schadenersatzansprüche geltend gemacht werden könnten. Die Arbeitgeberin habe im Arbeitsverhältnis im Rahmen ihrer Für-

- 5 sorgepflicht gemäss Art. 328 OR die Persönlichkeit der Arbeitnehmerin zu achten und zu schützen und auf deren Gesundheit gebührend Rücksicht zu nehmen. Eine vertragliche Haftung der Arbeitgeberin gegenüber einer Arbeitnehmerin aus Art. 97 i.V.m. Art. 328 OR setze nebst einer Verletzung der Fürsorgepflicht, einen Schaden, einen natürlichen sowie adäquaten Kausalzusammenhang zwischen der Vertragsverletzung und dem Schaden und ein Verschulden voraus. Das Verschulden der Arbeitgeberin werde dabei vermutet. Die Arbeitgeberin habe den Nachweis fehlenden Verschuldens zu erbringen, während die Beweislast für die übrigen Haftungsvoraussetzungen bei der Arbeitnehmerin liege. Das Vorliegen dieser Anspruchsvoraussetzungen sei nicht glaubhaft gemacht (Urk. 13 E. 2.4.1 f.): • Die Gesuchstellerin leite die Haftung der Arbeitgeberin aus einer Fürsorgepflichtverletzung ab. Sie werfe ihrer ehemaligen Arbeitgeberin allgemein gehalten vor, dass diese trotz Kenntnis der psychischen Vorbelastung, der prekären finanziellen Lage und mehrfacher Krankschreibung nach dem Tod ihres Vaters im Januar 2020 nicht mit Schutz und Rücksichtnahme, sondern mit Druck und subtiler Delegitimierung ihrer Situation reagiert habe. Nach dem Tod ihres Vaters habe die Geschäftsleitung eine respektvolle und einheitliche Kommunikation versäumt. Ihre ehemalige Arbeitgeberin habe auf ungerechtfertigte Weise Druck auf die Gesuchstellerin ausgeübt. Die Kündigung sei erzwungen gewesen. Es seien keine angemessenen Schutzmassnahmen ergriffen worden. Konkret habe es etwa an einer angemessenen Homeoffice- Ausstattung insbesondere während des Lockdowns gefehlt. Der Vorgesetzte habe mehrfach Unzufriedenheiten über kleinere Fehler, insbesondere Rechtschreibefehler in Protokollen geäussert, und damit das faktische Ende der Zusammenarbeit signalisiert. Die Gesuchstellerin sei trotz Ablauf der Probezeit vierteljährlich bewertet und mit intensivem Micromanagement konfrontiert worden. Nach einer Zugsverspätung zufolge Schneefalls sei das verspätete Erscheinen der Gesuchstellerin zu einer Stiftungsratssitzung als absolutes Fehlverhalten bewertet worden und es seien Anforderungen an eine frühere Arbeitsanreise, die sie als alleinerziehende Mutter mit begrenzten Ressourcen nicht habe erfüllen können, gestellt worden.

- 6 - Die Gesuchstellerin begründe die Fürsorgepflichtverletzung mit wenig konkreten Vorwürfen. In der Hauptsache werde im Gesuch wiederholt darauf hingewiesen, dass Schutzmassnahmen hätten ergriffen werden müssen, ohne dies genauer zu umschreiben. Soweit im Gesuch konkretes Verhalten bemängelt werde, würden hohe Anforderungen an Schutz- und Fürsorgepflichten während des knapp überjährigen Arbeitsverhältnisses gestellt. Die geltend gemachten Belastungssituationen schienen im Wesentlich auch nicht in direktem Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis respektive mit dem der Arbeitgeberin konkret vorgeworfenen Fehlverhalten zu stehen. Grundsätzlich bestehe der gesetzlich vorgesehene Schutz bei einer unverschuldeten Arbeitsverhinderung zufolge Krankheit in erster Linie im Sperrfristenschutz gemäss Art. 336c Abs. 1 lit. b OR. Im unterjährigen Arbeitsverhältnis betrage dieser zeitliche Schutz vor einer Kündigung während Krankheit 30 Tage. Genugtuung nach Art. 49 OR sei nur geschuldet, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertige, und zwar sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht. Als Massstab habe zu gelten, wie der zu beurteilende Eingriff auf eine weder besonders sensible noch besonders widerstandsfähige Durchschnittsperson gewirkt hätte. Der Eingriff müsse aussergewöhnlich schwer sein. Eine schwere Persönlichkeitsverletzung (Art. 49 OR) sei mit den Vorbringen der Gesuchstellerin nicht glaubhaft gemacht. • Den Schaden beziffere die Gesuchstellerin mit Fr. 54'705.– (für Lohnausfall gegenüber früherem Gehalt und Unterbezahlung während der Tätigkeit in Deutschland sowie Bezug von Sozialhilfe vom Juli 2022 bis März 2023) sowie mit Fr. 6'800.– für die Erstattung der Umzugskosten und zusätzlich mit Fr. 69'742.18 für den erzwungenen vorzeitigen Bezug des Pensionskassenguthabens. Wie sich diese Beträge zusammensetzten, lege sie indes in ihrem Schlichtungsgesuch und den ergänzenden Unterlagen nicht schlüssig dar. Diese Begehren litten bereits an der ungenügenden betraglichen Konkretisierung, um als aussichtsreich beurteilt werden zu können. Die Gesuchstellerin stelle sich auf den Standpunkt, die konkret geltend gemachten Schäden sollten eine grobe Schadensschätzung darstellen und auf ihr "zur Verfügung stehenden Lohnausweisen, Krankentaggeldabrechnungen, Sozialhilfeunterla-

- 7 gen und Arbeitslosenentschädigung" beruhen, wobei vorbehalten werde, die genauen Zahlen nachzureichen bzw. durch das Gericht prüfen zu lassen. Eine grobe Schadensschätzung vermöge den Anforderungen an die Darlegung des geltend gemachten Schadens indes nicht zu genügen. Die von der Gesuchstellerin angerufene in Art. 42 Abs. 2 OR statuierte Beweiserleichterung ziele nicht darauf ab, der beweisbelasteten Partei die Beweislast generell abzunehmen. Diese Bestimmung erlaube es nicht, ohne nähere Angaben Forderungen in beliebiger Höhe zu stellen. Der geltend gemachte Schaden sei nicht glaubhaft gemacht. • Auch der Kausalzusammenhang zwischen geltend gemachten Fürsorgepflichtverletzungen der ehemaligen Arbeitgeberin und später eingetretenen Vermögensverminderungen sei nicht plausibel dargelegt. So führe die Gesuchstellerin etwa zum vorzeitigen Bezug des Pensionskassenguthabens von Fr. 69'742.18 zusammenfassend aus, sie habe nach gesundheitlicher Genesung am 1. April 2023 eine 80%-Stelle als Sachbearbeiterin im Fachbereich Beistandschaft/Unterhalt und Amtsvormundschaft in Deutschland angenommen. Die Gesuchstellerin schildere belastende finanzielle Umstände und Probleme mit dem Sozialamt D._____, weshalb sie die Anstellung beim Landratsamt E._____ während der Probezeit wieder gekündigt und die Schweiz verlassen habe. Der vorzeitige Bezug des Pensionskassenguthabens sei eine erzwungene Notmassnahme gewesen, um ausserhalb der Schweiz eine selbstbestimmte Existenz aufzubauen. Dies wäre nie notwendig gewesen, wenn es nicht zu den existenzbedrohenden Folgen zufolge Fürsorgepflichtverletzung ihrer ehemaligen Arbeitgeberin, der Pensionskasse der B._____- Gesellschaften in der Schweiz, gekommen wäre. Entgegen diesen Ausführungen liege eine Kausalität zwischen geltend gemachten Fürsorgepflichtverletzungen in einem Arbeitsverhältnis und einer späteren Auswanderung ins Ausland aber keineswegs auf der Hand. An anderer Stelle erwähne die Gesuchstellerin, dass bereits die Druckkündigung bei der F._____ im Jahr 2015 zu einer Destabilisierung ihrer psychischen Gesundheit geführt habe. Die Gesuchstellerin zeichne ganz allgemein eine sehr lange Kausalitätskette, die sich mit den Anforderungen an den natürlichen und adäquaten Kausalzusam-

- 8 menhang zwischen der Vertragsverletzung und dem Schaden kaum vereinbaren lasse: Druckkündigung F._____ –> psychische lnstabilität –> Aussteuerung –> Sozialhilfe –> Anstellung B._____ –> Druckkündigung B._____ –> Krankheit –> Aussteuerung –> Sozialhilfe –> wirtschaftliche Zwangslage –> Vorbezug –> Aufgabe der Altersvorsorge –>Verlassen der Schweiz Insgesamt ergebe die vorläufige und summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage, dass die Gewinnchancen der Gesuchstellerin in Bezug auf die vor dem Friedensrichteramt gegen ihre ehemalige Arbeitgeberin geltend gemachten Forderungen beträchtlich geringer seien als die Verlustgefahr und daher nicht als ernsthaft bezeichnet werden könnten. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sei daher abzuweisen (Urk. 13 E. 2.4.2). 3.2. Die Gesuchstellerin moniert mit ihrer Beschwerde, die Begründung der Vorinstanz sei zirkulär: Es werde verlangt, die fehlende Aussichtslosigkeit glaubhaft zu machen, und dies ohne anwaltliche Vertretung, die gerade Gegenstand des Gesuchs sei. Damit werde der Zugang zur Justiz faktisch verunmöglicht. Das Erfordernis der fehlende Aussichtslosigkeit sei zurückhaltend auszulegen. Eine summarische Prüfung dürfe nicht zu einer vorweggenommenen Hauptsachenbeurteilung führen. Die Vorinstanz habe die Erfolgsaussichten überspannt und die Besonderheiten des Schlichtungsverfahren als niederschwelliges Instrument für Laien unberücksichtigt gelassen. Eine summarische Erfolgsprüfung sei in diesem Stadium nicht vorgesehen und könne von einer juristisch nicht geschulten Person auch gar nicht geleistet werden (Urk. 16 S. 1, S. 4 und S. 9 f.). 3.3. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, sind Begehren dann aussichtslos im Sinne von Art. 117 lit. b ZPO, wenn deren Gewinnaussichten ex ante betrachtet beträchtlich geringer erscheinen als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie

- 9 - – zumindest vorläufig – nichts kostet. Dieser Grundsatz gilt für das Schlichtungsverfahren ebenso wie für das gerichtliche Verfahren. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (BGer 5A_617/2019 vom 27. August 2019 E. 2; BGer 4D_67/2017 vom 22. November 2017 E. 3.1 und E. 3.2.2). Die Prüfung der Erfolgsaussichten hat zwar durchaus mit einer gewissen Genauigkeit zu erfolgen. Die prognostische Beurteilung der Erfolgsaussichten eröffnet dem Sachgericht einen Beurteilungsspielraum. In keinem Fall soll dies aber dazu führen, dass der Hauptprozess in das summarische Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege vorverlagert wird. Namentlich sind umfangreiche Abklärungen dem Hauptverfahren zu überlassen. Dasselbe gilt für umstrittene Rechtsfragen, deren Klärung dem Sachrichter zu überlassen ist (Wuffli/Fuhrer, Handbuch unentgeltliche Rechtspflege im Zivilprozess, 2019, N 405, m.w.H.). Ein Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung besteht, wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Es sind die Umstände des Einzelfalls, die Eigenheiten der anwendbaren Verfahrensvorschriften sowie die Besonderheiten des jeweiligen Verfahrens zu berücksichtigen. Dabei fallen neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts auch in der Person des Betroffenen liegende Gründe in Betracht, wie etwa das Alter, die soziale Situation, Sprachkenntnisse, die gesundheitliche resp. geistig-psychische Verfassung sowie allgemein die Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden. In Bezug auf das Schlichtungsverfahren ist zu berücksichtigen, dass es in diesem zunächst um die Versöhnung der Parteien in einer formlosen Verhandlung geht (Art. 201 Abs. 1 ZPO). Gemäss Gesetz haben die Parteien (zu diesem Zweck) persönlich zu erscheinen und können sich nur unter gewissen Umständen vertreten lassen (vgl. Art. 204 ZPO). Aus den Eigenheiten des Schlichtungsverfahren folgt, dass für dieses Verfahren hohe Anforderungen an die Notwendigkeit der Bestellung eines Rechtsbeistandes zur Wahrung der Rechte des Gesuchstellers zu stellen sind (OGer ZH RU220055 vom 13. Januar 2023 E. 4.3.1, m.w.H.).

- 10 - 3.4. Entgegen der Ansicht der Gesuchstellerin hat die Vorinstanz somit zu Recht eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten vorgenommen, wobei auch keine überhöhten Anforderungen gestellt wurden, die nur mit Hilfe eines Rechtsbeistands hätten erfüllt werden können. Damit sich die Entscheidbehörde ein Bild über das Rechtsbegehren an sich und dessen Erfolgsaussichten machen kann, muss die gesuchstellende Person, soweit nach dem Verfahrensstand möglich und zumutbar, Angaben zum Anspruch und zum Sachverhalt machen. Diese müssen soweit möglich mit Urkunden untermauert werden. Auch wenn dem Kriterium der fehlenden Aussichtslosigkeit im Schlichtungsverfahren als Vorstufe zum Erkenntnisverfahren mit dem Zweck, eine gütliche Einigung zu finden, in der Regel eine eingeschränktere Bedeutung zukommt, ist dennoch eine kurze Sachdarstellung in groben Zügen vorausgesetzt (OGer ZH RU240045 vom 6. Dezember 2024 E. 4.3, m.w.H.). Die Gesuchstellerin reichte vorliegend am 31. Juli 2025 eine achtseitige Begründung ihres Schlichtungsgesuchs ein (Urk. 9). Im Zusammenhang mit dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege reichte sie am 3. September 2025 eine weitere elfseitige Begründung ein (Urk. 3/1). Diese Eingaben erfüllen die vorstehend aufgezeigten Anforderungen ohne Weiteres. Die Vorinstanz kam jedoch – wie nachfolgend zu zeigen sein wird – zu Recht zum Schluss, dass sich ihre Begehren, wie sie sich in diesem Zeitpunkt präsentierten, als aussichtlos erwiesen. Daran ändert auch die Möglichkeit, das Schlichtungsgesuch anlässlich einer Schlichtungsverhandlung noch zu ergänzen, nichts. Im Übrigen ist die Gesuchstellerin keine juristische Laiin. So ergibt sich aus ihrem Lebenslauf (Urk. 7/6), dass sie von 1997 bis 2022 an der G._____ ein interdisziplinäres Studium der Rechts- und Wirtschaftswissenschaften und der Soziologie mit dem Schwerpunkt Rechtswissenschaften absolvierte, wobei sie den Titel "Dipl. Wirtschafts- und Arbeitsjuristin" erwarb. Sie führte hierzu an, dass dieses Studium mit dem Studium an der Hochschule H._____ "Rechts- und Wirtschaftswissenschaften" vergleichbar sei. Von Mai 2006 bis April 2007 arbeitete sie bei der eidgenössischen Steuerverwaltung im Rechtsdienst und von Mai 2007 bis August 2011 bei der I._____, wo sie ebenfalls rechtliche Abklärungen traf (Urk. 7/6). Auch ihre Eingaben an das Friedensrichteramt bzw. ihr Gesuch um unentgeltliche Rechts-

- 11 pflege (Urk. 3/1, Urk. 9) zeigen, dass die Gesuchstellerin ohne Weiteres in der Lage ist, sich im Verfahren zurecht zu finden und ihren Standpunkt zu vertreten, auch wenn sie hierfür – wie sie ausführt (Urk. 16 S. 10) – auf die Unterstützung künstlicher Intelligenz zurückgriff. Vor diesem Hintergrund erscheint ohnehin fraglich, ob unabhängig von den Erfolgsaussichten ihrer Rechtsbegehren die strengen Voraussetzungen für einen unentgeltlichen Rechtsbeistand im Schlichtungsverfahren erfüllt sind, zumal die Schlichtungsbehörde angesichts des Streitwerts von über Fr. 100'000.– keinen Entscheid fällen und damit auch nicht gegen den Willen der Gesuchstellerin in ihre Rechtsstellung eingegriffen werden könnte. 3.5. Abgesehen von ihrer Rüge, die Vorinstanz habe zu hohe Anforderungen an die Erfolgsaussichten ihrer Begehren gestellt, setzt sich die Gesuchstellerin in ihrer Beschwerdeschrift mit den vorinstanzlichen Erwägungen nicht ausreichend auseinander (vgl. oben E. 2.1). Stattdessen wiederholt sie im Wesentlichen ihre Sicht der Dinge. Sie macht zusammengefasst geltend, im April 2020 aufgrund massiven Drucks durch den Geschäftsführer eine Kündigung ausgesprochen zu haben, die nicht aus freiem Willen erfolgt sei, sondern unter widerrechtlicher Drohung. Sie habe sich zu jenem Zeitpunkt in einer besonders verletzlichen und angespannten Lage befunden. Sie sei in Trauer um ihren am 16. Januar 2020 plötzlich verstorbenen Vater, Alleinerziehende eines Sohnes im ersten Schuljahr und auch durch die pandemiebedingten Umstände stark belastet gewesen. Aufgrund dieser psychischen Belastungen sei sie nicht in der Lage gewesen, die rechtlichen Konsequenzen der Kündigung zu erkennen. Zudem habe der Arbeitgeber Druck auf sie ausgeübt und nach Gründen gesucht, sie loszuwerden (z.B. Rechtschreibfehler in den Protokollen, fehlende Homeoffice-lnfrastruktur) und seine Fürsorgepflicht gemäss Art. 328 OR nicht erfüllt. Die Kündigung sei in einer besonders schutzwürdigen Lage erfolgt, ohne die gesetzlichen und betrieblichen Fürsorge- und Compliance- Regeln zu berücksichtigen (Urk. 16 S. 3 und S. 7). Auf die vorinstanzlichen Erwägungen, wonach es bereits an den formellen Voraussetzungen (Art. 336b OR) für die Geltendmachung einer Entschädigung wegen missbräuchlicher Kündigung nach Art. 336a OR fehle (Urk. 13 E. 2.3), geht die Gesuchstellerin nicht ein. Soweit sie sich in diesem Zusammenhang darauf beruft, die

- 12 - Vorinstanz lege ihr zu Unrecht die Verjährung ihrer Ansprüche zur Last (Urk. 12 S. 4 f.), verkennt sie, dass die Vorinstanz die Frage der Verjährung gerade offen liess (Urk. 8). Ergänzend ist festzuhalten, dass es sich bei der Einsprache- und Klagefrist nach Art. 336b OR nach dem Wortlaut des Gesetzes um Verwirkungsfristen handelt, bei deren Versäumnis der Entschädigungsanspruch nach Art. 336 f. OR verloren geht und somit auch nicht auf alternative Anspruchsgrundlagen (wie Art. 29 OR) abgestützt werden kann (vgl. ZK-Staehelin, Art. 336b OR N 2). Es bleibt daher dabei, dass dieses Begehren aussichtslos erscheint. Weiter setzt sich die Gesuchstellerin auch nicht mit den vorinstanzlichen Ausführungen auseinander, wonach sie wenig konkrete Vorwürfe im Zusammenhang mit der behaupteten Fürsorgepflichtverletzung nenne, es unterlassen habe, aufzuzeigen, welche Schutzmassnahmen von der Arbeitgeberin hätten ergriffen werden müssen und sofern ein konkretes Verhalten bemängle werde, zu hohe Anforderungen an Schutz- und Fürsorgepflichten während des knapp überjährigen Arbeitsverhältnis gestellt würden (Urk. 13 E. 2.4.2). Ihre pauschalen Behauptungen in der Beschwerde, die Fürsorgepflicht sei verletzt worden, da trotz Krankheit, Trauer, Lockdown und dem Umstand, dass sie alleinerziehend sei, keine angemessene Rücksicht genommen bzw. die gesetzlichen und betrieblichen Fürsorge- und Compliance-Regeln nicht berücksichtigt worden seien (Urk. 16 S. 5 und S. 7), genügen nicht. Der Gesuchstellerin gelingt es somit nicht, aufzuzeigen, dass die Vorinstanz Anhaltpunkte für eine Verletzung der Fürsorgepflicht zu Unrecht verneinte. Fehlt es nach dem Ausgeführten an hinreichenden Anhaltspunkten für eine Fürsorgepflichtverletzung, brauchen die weiteren Voraussetzungen für eine vertragliche Haftung der ehemaligen Arbeitgeberin gegenüber der Gesuchstellerin nicht mehr eingehend geprüft zu werden. Nur der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Vorinstanz in ihren vorstehend aufgezeigten Erwägungen auch insoweit zu Recht zum Schluss kam, es lägen keine hinreichenden und konkreten Anhaltspunkte für die Anspruchsvoraussetzungen (insb. Schaden und Kausalzusammenhang) vor. Insbesondere geht der beschwerdeweise erneut vorgebrachte Hinweis auf Art. 42 Abs. 2 OR (richterliche Schätzung des nicht ziffernmässig nachweisbaren Schadens, vgl. Urk. 16 S. 6) fehl, was die Vorinstanz richtig feststellte (Urk. 13

- 13 - S. 7; vgl. BGE 122 III 219 E. 3a; CHK OR-Müller, Art. 42 N 6 f.). Dass die Vorinstanz auch für das Vorliegen eines Schadens hinreichend konkrete Anhaltspunkte prüfte (und verneinte), ist nicht zu beanstanden. Soweit die Gesuchstellerin ferner eine schwere Persönlichkeitsverletzung, welche Voraussetzung für den Genugtuungsanspruch bildet, mit neuen Unterlagen belegen möchte (Urk. 16 S. 6; Urk. 18/9–14), ist sie damit – wie bereits erwähnt (oben E. 2.2) – aufgrund des umfassenden Novenverbots im Beschwerdeverfahren nicht mehr zu hören. Ohnehin könnte aber aus den in diesen Unterlagen dokumentierten gesundheitlichen Schwierigkeiten der Gesuchstellerin nicht auf eine schwere Persönlichkeitsverletzung durch die Pensionskasse der B._____-Gesellschaften in der Schweiz geschlossen werden. Dass der Verlust ihrer Stelle für die Gesuchstellerin schwer wog (vgl. die Ausführungen in Urk. 16 S. 7), ist nicht in Zweifel zu ziehen, doch dies ändert nichts daran, dass es an hinreichenden Anhaltspunkten für das Bestehen eines Anspruchs fehlt. Die Schilderungen der Gesuchstellerin bleiben dafür insgesamt zu pauschal und zu unbestimmt. Im Ergebnis ist die Vorinstanz somit zutreffend davon ausgegangen, dass die Begehren der Gesuchstellerin bei vorläufiger Beurteilung als aussichtslos zu qualifizieren sind. Wird die Aussichtslosigkeit bejaht, muss die Mittellosigkeit nicht auch noch geprüft werden; es genügt, wenn eine der beiden kumulativen Voraussetzungen von Art. 117 ZPO nicht gegeben ist. Entgegen der Ansicht der Gesuchstellerin (Urk. 16 S. 1 und S. 6) liegt somit kein Verfahrensfehler vor. 3.6. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde der Gesuchstellerin als offensichtlich unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. 4.1. Im Verfahren um die unentgeltliche Rechtspflege werden grundsätzlich keine Kosten erhoben (Art. 119 Abs. 6 ZPO). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt dies allerdings nur für das Gesuchsverfahren, nicht jedoch für das darauf folgende Beschwerdeverfahren (BGE 137 III 470 E. 6). Auch Art. 114 lit. c ZPO findet vorliegend angesichts des Streitwerts über Fr. 30'000.– (vgl. Urk. 1c; Urk. 9) keine Anwendung. Demgemäss sind für das vorliegende Beschwerdeverfahren Gerichtskosten festzusetzen. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ist in Anwendung von

- 14 - § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG in Verbindung mit § 9 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 200.– festzusetzen und ausgangsgemäss der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen, der Gesuchstellerin zufolge ihres Unterliegens und dem Beschwerdegegner mangels Umtrieben (vgl. Art. 95 Abs. 3 und Art. 106 Abs. 1 ZPO). 4.2. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Gesuchstellerin für das Beschwerdeverfahren keinen expliziten Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege stellt (vgl. Urk. 16; Art. 119 Abs. 5 ZPO). Ein solcher wäre (wie die vorstehende Erwägungen zeigen) wegen Aussichtslosigkeit ohnehin abzuweisen gewesen. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 200.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchstellerin auferlegt. 4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Beilage der Doppel bzw. Kopien von Urk. 12, Urk. 16, Urk. 17 und Urk, 18/2–14, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder

- 15 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert der Hauptsache beträgt Fr. 116'195.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 12. November 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw N. Paszehr versandt am: ms

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