Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RU250052-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichterin lic. iur. B. Schärer sowie Gerichtsschreiberin MLaw D. Müller Beschluss vom 17. Juni 2025 in Sachen A._____, Kläger und Beschwerdeführer gegen Konsulat von B._____, Beklagte und Beschwerdegegnerin betreffend Persönlichkeitsverletzung (Kostenvorschuss) Beschwerde gegen eine Verfügung des Friedensrichteramtes der Stadt Zürich, Kreise 6 + 10, vom 4. Juni 2025 (GV.2025.00136)
- 2 - Erwägungen: 1.1 Der Kläger und Beschwerdeführer (fortan Kläger) reichte am 21. Mai 2025 bei der Vorinstanz ein Schlichtungsgesuch ein (Urk. 3/1), woraufhin ihm mit Verfügung vom 4. Juni 2025 Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses in Höhe von Fr. 500.– angesetzt wurde (Urk. 2). 1.2 Dagegen erhob der Kläger mit Eingabe vom 10. Juni 2025 (persönlich überbracht am 11. Juni 2025) rechtzeitig (vgl. Art. 321 Abs. 2 ZPO sowie Urk. 2) Beschwerde mit dem Antrag, die Kosten- und Entschädigungsfolgen gemäss Verfügung der Vorinstanz vom 4. Juni 2025 zu Lasten der Beklagten zu revidieren oder ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren (Urk. 1 S. 1). 2. Da sich die Beschwerde – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, erübrigt es sich, eine Beschwerdeantwort einzuholen (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 3.1 Erstinstanzliche prozessleitende Verfügungen betreffend Kostenvorschüsse sind mit Beschwerde anfechtbar (Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO i.V.m. Art. 103 ZPO). Die Beschwerde ist gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO schriftlich und begründet einzureichen. In der Beschwerde muss dargelegt werden, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll. Die Beschwerde muss sich mit den entsprechenden Entscheidgründen der Vorinstanz konkret und im Einzelnen auseinandersetzen; eine blosse Darstellung der Sach- und/oder Rechtslage aus eigener Sicht genügt nicht. Was nicht derart beanstandet wird, braucht vom Obergericht nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand. Zudem muss die Beschwerde rechtsgenügende Anträge (Rechtsbegehren) enthalten. Aus den Anträgen, allenfalls in Verbindung mit der Begründung und dem angefochtenen Entscheid, muss eindeutig hervorgehen, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird und wie er stattdessen zu lauten hätte. Dabei hat die beschwerdeführende Partei darzulegen, welche konkreten Änderungen des angefochtenen Entscheids sie verlangt. Ihr Rechtsbegehren muss so bestimmt sein, dass es im Falle einer Gutheissung der Beschwerde unverändert zum Urteil erhoben werden kann. Beschwerdeanträge, die auf Geldzahlung gerichtet sind, sind zu beziffern. Dies gilt
- 3 auch für die Anfechtung des Kostenvorschusses. Fehlt es an einem bezifferten Antrag, so ist auf das Rechtsmittel nicht einzutreten (BGE 137 III 617 E. 4.3; OGer ZH PP190049 vom 10. Dezember 2019 E. 3). 3.2 Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdeschrift des Klägers nicht. Er ersucht die hiesige Instanz lediglich darum, die Verfügung betreffend die Erhebung des Kostenvorschusses zum Nachteil der Beklagten zu "revidieren" oder ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Er legt nicht dar, inwiefern der vorinstanzliche Entscheid fehlerhaft sein soll. Namentlich äussert er sich weder zur Höhe des erhobenen Kostenvorschusses noch zur vorinstanzlichen Erwägung, dass das Verfahren auf dem internationalen Rechtshilfeweg bearbeitet werden müsse. Aufgrund seines eventualiter gestellten Gesuches um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und der Erwähnung der "fehlenden, erforderlichen Mittel" liegt jedoch die Vermutung nahe, dass sein Begehren darauf zielt, ihm die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenvorschusses zufolge Mittellosigkeit gänzlich zu erlassen. Diesbezüglich wurde er jedoch bereits von der Vorinstanz darauf hingewiesen, dass ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege beim Einzelgericht des in der Hauptsache örtlich zuständigen Bezirksgerichts zu stellen und dies der Vorinstanz innert Frist mitzuteilen ist (Urk. 2 Dispositivziffer 2). Das Obergericht ist entsprechend nicht zuständig, um über das Gesuch des Klägers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren zu entscheiden. Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 4.1 Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 500.–. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 und 2 sowie § 10 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 100.– festzusetzen und ausgangsgemäss dem Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen, dem Kläger zufolge seines Unterliegens und der Beklagten mangels relevanter Aufwendungen (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). 4.2 Eine Partei hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie (kumulativ) nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Ob der Kläger mit seiner Behauptung, ihm fehl-
- 4 ten die erforderlichen finanziellen Mittel um die Persönlichkeitsverletzung geltend zu machen, auch um Gewährung der unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren ersucht, kann offenbleiben. Die Beschwerde war, wie oben aufgezeigt, von vornherein aussichtslos, weshalb dem Kläger die unentgeltliche Prozessführung für das Beschwerdeverfahren unabhängig von seiner finanziellen Situation ohnehin nicht gewährt werden könnte. Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 100.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Kläger auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage eines Doppels bzw. einer Kopie von Urk. 1-3, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. In der Hauptsache handelt es sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
- 5 - Zürich, 17. Juni 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw D. Müller versandt am: ip