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Zürich Obergericht Zivilkammern 24.10.2025 RU250050

October 24, 2025·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·474 words·~2 min·8

Summary

Nachbarschaftsstreit / Anfechtung Beschlüsse Stockwerkeigentümerversammlung / Rechtsverweigerung / Rechtsverzögerung

Full text

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RU250050-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Strähl und Ersatzrichterin MLaw N. Menghini sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Houweling-Wili Beschluss vom 24. Oktober 2025 in Sachen A._____, Klägerin und Beschwerdeführerin gegen Stockwerkeigentümergemeinschaft B._____-strasse 1, a) C._____, b) D._____, c) E._____, d) F._____, e) G._____, f) H._____, g) I._____, h) J._____, Beklagte und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt MLaw, LL.M. X._____, betreffend Nachbarschaftsstreit / Anfechtung Beschlüsse Stockwerkeigentümerversammlung vom 31. Oktober 2023 / Rechtsverweigerung / Rechtsverzögerung

- 2 - Beschwerde gegen eine Verfügung des Friedensrichteramtes der Stadt Zürich vom 7. Mai 2025 (GV.2024.00002)

- 3 - Erwägungen: 1. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (nachfolgend Beschwerdeführerin) erhob mit Eingabe vom 5. Juni 2025 Beschwerde gegen die Verfügung des Friedensrichteramtes der Stadt Zürich Kreise … + … vom 7. Mai 2025, mit welcher das Verfahren betreffend Anfechtung der Beschlüsse der Stockwerkeigentümerversammlung vom 31. Oktober 2023 als gegenstandslos abgeschrieben worden war (act. 2 und act. 6 bzw. act. 7). 2. Mit Verfügung vom 8. Juli 2025 wurde der Beschwerdeführerin eine Frist von zehn Tagen angesetzt, um für das Beschwerdeverfahren einen Vorschuss von Fr. 300.-- zu leisten (act. 10). Nachdem der Kostenvorschuss innert Frist nicht geleistet worden war, wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 2. September 2025 eine einmalige Nachfrist von fünf Tagen zur Leistung des Kostenvorschusses angesetzt, unter der Androhung, dass andernfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten würde (act. 13). Die Verfügung vom 2. September 2025 wurde der Beschwerdeführerin am 16. September 2025 zugestellt (act. 14). Die Nachfrist lief folglich am 22. September 2025 ab. Auch innert dieser Frist leistete die Beschwerdeführerin den ihr auferlegten Kostenvorschuss nicht, weshalb auf die Beschwerde androhungsgemäss nicht einzutreten ist. 3. Die Prozesskosten werden gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten gilt die klagende Partei als unterliegend. Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin die Kosten für das Rechtsmittelverfahren zu tragen. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von § 12 i.V.m. § 3 GebV OG auf Fr. 300.-- festzusetzen und der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde vom 5. Juni 2025 wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.-- festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt.

- 4 - 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von act. 2, sowie unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert liegt unter Fr. 30'000.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Houweling-Wili versandt am:

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